30.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/67 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems — Zweites Reformpaket und Neuansiedlungsrahmen der Union
(2017/C 207/13)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
COM(2016) 466 final (Kriterien für die Zuerkennung von Schutz)
Änderung 1
Artikel 8 Absatz 3 — Interner Schutz
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden. |
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden. Es können auch Informationen und Orientierungshilfen unabhängiger Quellen und Experten geprüft werden. |
Begründung
Unabhängige Informationen und Bewertungen können Beiträge liefern, die über die offiziellen Quellen nicht immer verfügbar sind.
Änderung 2
Artikel 15 — Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn |
Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn |
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Begründung
Mit dem Kommissionsvorschlag werden Überprüfungen des den Flüchtlingen zuerkannten Status eingeführt; derartige Überprüfungen finden statt: a) von Amts wegen, wann immer über das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland gemeldet werden; b) in sämtlichen Fällen in regelmäßigen Abständen, auch wenn keine Änderungen gemeldet wurden; im zweiten Fall kann und muss die Verlängerung allerdings nach dem vereinfachten Verfahren erfolgen, um übermäßige Belastungen für die Flüchtlinge zu vermeiden und ihnen kein Gefühl allzu großer Unsicherheit zu vermitteln.
COM(2016) 467 final (gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes)
Änderung 3
Artikel 7 Absatz 4 — Pflichten des Antragstellers
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. |
Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift und eine Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. |
Begründung
Der Antragstellende sollte sowohl Aufenthaltsort und seine Anschrift und nicht lediglich eine Telefonnummer mitteilen, damit er über Entscheidungen, die sein aktuelles Verfahren betreffen, frühzeitig informiert werden kann.
Änderung 4
Artikel 15 Absatz 5 — Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung (im Rechtsbehelfsverfahren)
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn |
Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn |
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Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. |
Wenn der Rechtsbehelf aus rein instrumentellen Gründen eingelegt wird oder offensichtlich unbegründet ist, kann der Richter entscheiden, die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung einzustellen und die dem Rechtsbeistand vom Staat geschuldete Entschädigung (sofern vorgesehen) zu kürzen oder zu streichen. |
Begründung
Insbesondere bei einem Rechtsbehelf (sowohl in erster als auch in zweiter oder höherer Instanz) sollte die Verweigerung des Rechts auf Rechtsberatung auf der Grundlage eines notwendigerweise strengen Kriteriums erfolgen, das möglichst wenig dem Zufallsprinzip oder dem Ermessensspielraum überlässt; die diesbezügliche Entscheidung muss unbedingt von einem Richter getroffen werden.
Änderung 5
Artikel 33 Absatz 2 — Prüfung von Anträgen
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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(2) Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes: |
(2) Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes: |
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Begründung
Die Änderung steht im Einklang mit einer entsprechenden Änderung in der bereits von der Fachkommission CIVEX angenommenen Stellungnahme zur Überarbeitung der Dublin-Verordnung (…); demzufolge müssen auch bei der Festlegung des zuständigen Mitgliedstaats die Präferenzen und Bindungen des Antragstellers berücksichtigt werden.
Änderung 6
Artikel 34 — Dauer des Prüfungsverfahrens
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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(1) Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags. |
(1) Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags. |
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Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet. |
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(2) Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird. |
(2) Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird. |
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(3) Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens drei weitere Monate verlängern, wenn |
(3) Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, wenn |
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Begründung
Durch die wechselnden Fristen kann das Recht auf Verteidigung geschwächt werden, da für den Verteidiger die Überprüfung und die Aktualisierung der Situation des von ihm Betreuten noch aufwendiger wird.
Angesichts der Möglichkeit einer Krisensituation oder eines unverhältnismäßig hohen Zustroms ist es — auch wenn man die besondere Unterstützung durch das EASO oder andere Mitgliedstaaten berücksichtigt — ratsam, die Höchstdauer des Verfahrens von neun Monaten auf ein Jahr (Gesamtdauer) anzuheben.
Änderung 7
Artikel 36 Absatz 2 — Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und die Zuständigkeit
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird. |
Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird , oder wenn der Antragsteller nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) seine Präferenz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht hat, in denen gemäß den vom EASO vierteljährlich vorgelegten Daten der in den Artikeln 7 und 35 der genannten Verordnung vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht ist . |
Begründung
Auch in diesem Fall steht die Änderung im Einklang mit der bereits von der Fachkommission CIVEX angenommenen Stellungnahme zur Überarbeitung der Dublin-Verordnung; im aufgezeigten Fall ist für die inhaltliche Prüfung der nach dem Kriterium der Präferenz/Bindung bestimmte Mitgliedstaat und nicht das Ersteinreiseland zuständig, das sich lediglich um die Überstellung des Betroffenen in das zuständige Land kümmern muss.
Änderung 8
Artikel 39 — Stillschweigende Rücknahme des Antrags
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn |
1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn |
[…] |
[…] |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Monaten bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. |
Begründung
Aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten, denen sich der Betroffene u. U. gegenübersieht, sollte eine mehr Sicherheit bietende Frist festgesetzt werden.
Änderung 9
Artikel 43 — Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn |
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn |
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Begründung
Da die Verpflichtungen bezüglich Unterrichtung sowie Rechtsberatung und -vertretung auf sämtlichen Ebenen nur mit dem derzeitigen Paket von Vorschlägen der Kommission eingeführt werden, können die Staaten das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, wenn der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens bei seinem ersten Antrag keine Rechtsberatung erhalten hat.
Änderung 10
Artikel 45 Absatz 3 — Das Konzept des sicheren Drittstaats
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass |
Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass |
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Begründung
Allein der Transit durch einen Drittstaat auf dem Weg in die EU (oder der Aufenthalt allein für den Zeitraum, der für die Vorbereitung der Abreise erforderlich ist) kann nicht als ausreichendes Kriterium betrachtet werden, um den Antragsteller in das betreffende Land zurückzuschicken.
Änderung 11
Artikel 53 Absatz 6 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein: |
Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein: |
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Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen. |
Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen. |
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Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat. |
Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat. |
Begründung
Auch angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten angemessene und einheitliche Mindestfristen festgelegt werden.
COM(2016) 465 final (Normen für die Aufnahme)
Änderung 12
Artikel 7 Absatz 5 — Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind , und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort, ihre aktuelle Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind sowie schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse und der Telefonnummer mitzuteilen. |
Begründung
Der Antragstellende sollte sowohl Aufenthaltsort und seine Anschrift und nicht lediglich eine Telefonnummer mitteilen, damit er über Entscheidungen, die sein aktuelles Verfahren betreffen, frühzeitig informiert werden kann.
Änderung 13
Artikel 19 — Ersetzung, Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
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(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen |
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen |
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(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn ein Antragsteller |
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn ein Antragsteller |
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Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. |
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. |
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(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
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(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. |
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. |
Begründung
Eine Flucht/Ein Untertauchen sollte nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sich die jeweilige Abwesenheit über einen längeren Zeitraum hinzieht, um zu vermeiden, dass sporadische oder durch Notwendigkeiten bedingte Abwesenheiten übermäßig hohe Strafen nach sich ziehen. Was die Geldleistungen angeht, so sollten diese lediglich eingeschränkt werden können, da die vollständige Streichung zu sozialer Instabilität führen könnte.
Änderung 14
Artikel 23 — Unbegleitete Minderjährige
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
Unbegleitete Minderjährige |
Unbegleitete Minderjährige |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. |
Die Mitgliedstaaten sorgen fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder aber so schnell wie möglich dafür, dass ein Vertreter oder ein Beistand bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. |
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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vertreters oder Beistands jede geeignete Form einer Vertretung, die mitgliedstaatlich vorgesehen ist und auch kraft Gesetzes berufen sein kann und die das Kindeswohl bei dringenden und möglicherweise zu irreparablen Nachteilen führenden Fragen zu schützen vermag, auch für die Zwecke der dieser Richtlinie ausreicht. |
Begründung
In Zeiten der Aufnahme zahlreicher unbegleiteter Minderjähriger in der EU kann es sich als notwendig erweisen, für die Bestellung eines Vormunds keine verbindlichen Fristen festzulegen. Das Konzept des „Vormunds“ und der Begriff selbst könnten irreführend sein und mit dem Recht zahlreicher Mitgliedstaaten nicht im Einklang stehen und sollte in „Beistand“ geändert werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
unterstreicht, dass ein übergreifender und umfassender Ansatz erforderlich ist, um die Tragfähigkeit der politischen Maßnahmen im Bereich Asyl und Integration der Antragsteller zu verbessern und die Union in ihrer Gesamtheit im Rahmen eines wirklich solidarischen Systems auch zwischen den Mitgliedstaaten einzubinden; |
2. |
betont außerdem, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unerlässliche Partner der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bei der Bearbeitung der Asylanträge und der Aufnahme der Antragsteller sind und daher ein sehr starkes primäres Interesse an einer gerechten und transparenten Regelung in dieser Sache unter Wahrung der Bedingungen des sozialen Zusammenlebens und der Grundrechte haben; unterstreicht des Weiteren, dass die lokalen Gebietskörperschaften — als Garanten der Bürgerrechte — diese Aufgabe besser wahrnehmen können, wenn ihnen ein EU-Rechtsrahmen und angemessene Mittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit der Bürger und die Grundrechte der Asylsuchenden zu gewährleisten; |
3. |
dringt wie bereits in seiner Stellungnahme zu dem ersten Reformpaket darauf, dauerhafte Lösungen zu finden, um das Problem strukturell in Angriff zu nehmen, und sich von der Illusion zu trennen, es mit vereinzelten Notsituationen zu tun zu haben; ungeachtet der durchaus löblichen Bemühungen der Kommission, angesichts der Dringlichkeit und des daraus resultierenden politischen Drucks Lösungen zu präsentieren, sind seiner Ansicht nach tiefgreifendere Überlegungen erforderlich, um zu den Wurzeln des Problems vorzudringen; dabei sind die internationalen Verpflichtungen, die Rechte der Migranten sowie die Erfordernisse der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen in sämtlichen geografischen Gebieten der Union zu berücksichtigen, ohne aus formalen oder prinzipiellen Gründen die Staaten an den Außengrenzen bzw. die am stärksten exponierten oder bei den Asylsuchenden begehrtesten Staaten zu überlasten; |
4. |
begrüßt die Annäherung und Vereinheitlichung der Bedingungen für die den Antragstellern gewährte Unterstützung, auch um Sekundärmigration innerhalb der EU entgegenzuwirken; hält jedoch einen Ansatz, der allein auf die Angleichung der materiellen Leistungen und auf Sanktionen im Falle von unerlaubter Sekundärmigration setzt, für unzureichend; |
5. |
erachtet es — um die Integration zu fördern und die Ursachen von Sekundärmigration möglichst an der Wurzel zu packen — für wichtig und notwendig, die tatsächlichen Bindungen, die beschäftigungsrelevanten Fertigkeiten und die Präferenzen der Antragsteller in Bezug auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, wie er dies bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Paket von Reformvorschlägen der Kommission hervorgehoben hat; unterstreicht, dass dazu in Zusammenarbeit mit den Betroffenen die relevanten Daten erfasst werden müssen, um ihre soziale und berufliche Integration zu fördern; |
6. |
begrüßt zwar die Beschleunigung der Verfahren zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, betont jedoch, dass dies nicht zu einer Einschränkung der Grundrechte führen darf und dass die im Reformpaket vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren mit größter Vorsicht und nach vorheriger aufmerksamer Überprüfung der für ihre Anwendung notwendigen Voraussetzungen angewandt werden müssen; |
7. |
ist höchst befremdet angesichts der für den gemeinsamen Rahmen für die Neuansiedlung — COM(2016) 468 final — gewählten Rechtsetzungslösung (Annahme des Referenzrahmens mittels Rechtsakt des Rates und Umsetzung mittels Beschluss der Kommission), bei der das Europäische Parlament ausgeschlossen wird; im Gegensatz zur Außen- und Sicherheitspolitik kommt dies in diesem Bereich selten vor; |
8. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur allgemeinen und beruflichen Bildung zu erleichtern; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, flexible und wirksame Verfahren zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen anzunehmen, was den Arbeitsmarktzugang von Personen, die internationalen Schutz beantragen, erleichtert; |
9. |
begrüßt die Stärkung der Rolle des EASO bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten; |
10. |
begrüßt, dass ausdrücklich ein generelles Recht auf Rechtsberatung vorgesehen wird, und unterstreicht die potenzielle positive Wirkung auch hinsichtlich der Verringerung der Dauer und der Zahl der gerichtlichen Rechtsbehelfe; |
11. |
empfiehlt, die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen durch die verstärkte Zugänglichkeit und Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zu unterstützen. Regionen und Kommunen, die über die entsprechenden Voraussetzungen für eine angemessene Aufnahme von Asylbewerbern und Neuankömmlingen verfügen müssen, sollten leichteren Zugang zu diesen Mitteln haben; |
12. |
begrüßt, dass die Vorschläge der Kommission die Interessen und das Wohl von unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigen und unter anderem eine möglichst rasche Bestellung eines Vertreters oder Beistandes vorsehen. In Zeiten der Aufnahme zahlreicher unbegleiteter Minderjähriger in der EU kann es sich jedoch als notwendig erweisen, keine starren Fristen für die Bestellung festzulegen, die in vielen Mitgliedstaaten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Ein solches Verfahren geht mit entsprechenden Verfahrensgarantien, wie der Bestellung eines Dolmetschers, sowie mit bestimmten Ermittlungserfordernissen einher, die nicht in den von der Kommission vorgeschlagenen Fristen durchführbar sind; |
13. |
erkennt an, dass die Vorschläge insofern im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen, als sie länderübergreifende Probleme umfassend angehen, z. B. die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, den Aufbau eines stärker integrierten Asylsystems und die Ausweitung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten — Ziele, die von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden könnten; erkennt an, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen, da einheitliche, in der gesamten Europäischen Union geltende Regeln festgelegt werden; dringt auf eine laufende Überwachung des Entscheidungsprozesses, um die Einhaltung der besagten Grundsätze zu überprüfen; |
COM(2016) 467 final
14. |
empfiehlt, bei dem Begriff „Vormund“ (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von der Verwaltung der Person oder Organisation deutlich zu machen, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wird; |
15. |
empfiehlt, dass der Minderjährige in den Anhörungen mit der Behörde, die seinen Antrag prüft, stets von einem Rechtsanwalt unterstützt wird (Artikel 22); |
16. |
empfiehlt (ebenfalls in Bezug auf Artikel 22) außerdem, dass es sich bei dem Vertreter des Minderjährigen bei den Anhörungen um eine von der Verwaltung unabhängige Person oder Organisation handelt, die auf der Grundlage des Gesetzes oder von einem Gericht allein im Interesse des betreffenden Minderjährigen bestellt wird; |
17. |
empfiehlt in Bezug auf Folgeanträge (Artikel 42), bei der ersten Prüfung des Antrags auf Zuverlässigkeit zu verifizieren, ob der Antragsteller anlässlich des vorhergehenden Antrags wirksame Unterrichtung und Rechtsberatung erhalten hat, und die fehlende Unterrichtung oder Rechtsberatung als Rechtfertigungsgrund für den Folgeantrag zu betrachten; |
18. |
empfiehlt, die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags, wonach die als Vormund handelnde Person nicht durch eine andere Person ersetzt werden kann, es sei denn, die zuständigen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihre Aufgabe als Vormund nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, zu überarbeiten. Beispielsweise kann auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein; |
19. |
empfiehlt in Bezug auf das Konzept des ersten Asylstaats, den Passus „Schutz genossen hat“ dahingehend zu interpretieren, dass dieser Schutz formal zuerkannt und nicht nur de facto gewährt wurde; |
20. |
betont in Bezug auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in erster Instanz (Artikel 55) nachdrücklich, dass die diesbezüglichen Fristen nicht als Ausschlussfristen auszulegen sind und (wie in diesem Artikel ausdrücklich ausgeführt wird) eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs nicht ausschließen dürfen; |
COM(2016) 466 final
21. |
spricht sich entschieden gegen die Einführung der regelmäßigen Überprüfung und des Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes aus: Diese beiden Maßnahmen können nicht nur einen potenziellen Mehraufwand für die Verwaltungen (auch die kommunalen und regionalen Verwaltungen) bei der Durchführung der mit der Integration der Flüchtlinge verbundenen Verfahren und Aufgaben verursachen, sondern auch zu Unsicherheit für die Betroffenen führen. verurteilt in diesem Zusammenhang die fremdenfeindlichen und populistischen politischen Botschaften, mit denen Gewalt geschürt, die Gesamtheit der Asylsuchenden kriminalisiert und damit unnötige soziale Spannungen erzeugt werden, und appelliert an die Verantwortung der Behörden und der politischen Akteure; |
22. |
hat erhebliche Bedenken sowohl hinsichtlich der Einführung einer zeitlichen Begrenzung der maximalen Dauer des internationalen Schutzes als auch der Legitimität dieser Maßnahme und fordert die Rechtsetzungsorgane auf, diesen Punkt nochmals zu überdenken; |
23. |
empfiehlt, im Falle der Aberkennung des internationalen Schutzes die Möglichkeit zu erwägen, eine längere Frist als im Kommissionsvorschlag vorgesehen (z. B. sechs Monate) für die Einholung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen (z. B. Arbeitssuche) zu gewähren, da die im Vorschlag eingeräumte Frist (drei Monate) zu kurz ist; |
COM(2016) 465 final
24. |
empfiehlt, die Bestimmung von Artikel 17a des Kommissionsvorschlags zu überdenken, der zufolge der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich aufzuhalten hat, keinerlei Anspruch auf die in der Verordnung vorgesehenen materiellen Leistungen hat; falls der Antragsteller das Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsorts mit zwingenden Gründen oder höherer Gewalt rechtfertigen kann, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass er diese Leistungen, möglicherweise mit den in Artikel 19 vorgesehenen Einschränkungen, für einen begrenzten Zeitraum erhalten kann; |
25. |
empfiehlt, die Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags, wonach die als Vormund handelnde Person „nur im Notfall“ wechselt, zu überarbeiten. So kann beispielsweise auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein; |
26. |
empfiehlt, die Bestimmungen von Artikel 17a des Kommissionsvorschlags, dem zufolge die Mitgliedstaaten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleisten, dahingehend zu überarbeiten, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur — u. a. auch finanziellen — Unterstützung derjenigen lokalen Gebietskörperschaften verpflichtet werden, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards für alle Antragsteller beitragen; |
COM(2016) 468 final
27. |
empfiehlt, die Entscheidung, Personen von der Neuansiedlung auszuschließen, die in den letzten fünf Jahren irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, nochmals zu überdenken; da die Ausreise aus Nachbarländern vielfach mit illegalen Umständen verbunden sind, bedeutet diese Entscheidung eine zu harte Strafe für die Antragsteller, die häufig von dieser Form der Illegalität betroffen sind. |
Brüssel, den 8. Februar 2017
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Markku MARKKULA