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15.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/58 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“
(COM(2016) 683 final — 2016/0336 (CNS))
und „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“
(COM(2016) 685 final — 2016/0337 (CNS))
(2017/C 434/09)
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Berichterstatter: |
Michael McLOUGHLIN |
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Befassung |
Rat der Europäischen Union, 21.11.2016 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständige Fachgruppe |
Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt |
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Annahme in der Fachgruppe |
7.9.2017 |
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Verabschiedung auf der Plenartagung |
20.9.2017 |
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Plenartagung Nr. |
528 |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
182/2/11 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt die Ziele der Kommissionsvorschläge im Bereich der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). |
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1.2. |
Nach Ansicht des EWAS sollte angesichts der heiklen Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und der staatlichen Souveränität alles dafür getan werden, um die GKKB auf dem Konsensweg zu verwirklichen. |
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1.3. |
Der EWSA kann nachvollziehen, warum die Kommission einen zweistufigen Ansatz gewählt hat, fordert jedoch die rasche Einführung der zweiten Stufe nach der Einigung über die gemeinsame Grundlage, da die Unternehmen erst nach der Konsolidierung in den Genuss der größeren Vorteile kommen werden. Zwar ist schon in der ersten Phase mit positiven Folgen in Bezug auf die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung zu rechnen, doch wird die Konsolidierung das Vorhaben abrunden. |
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1.4. |
Der EWSA stellt fest, dass die Kommission mit der Neuauflage des Vorschlags für eine GKKB zwei Ziele verfolgt, nämlich erstens die Förderung des Binnenmarkts und zweitens die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung, indem die Einkünfte dort zugewiesen werden, wo die Wertschöpfung erfolgt. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, als wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Betrug und zur Förderung des Wachstums beide Schritte abzuschließen. |
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1.5. |
Wie schon 2011 empfiehlt der EWSA eine erneute Überprüfung der Aufteilungsformel für die GKKB. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob geistiges Eigentum aus der Formel ausgeklammert werden sollte. Möglicherweise muss auch der Faktor des Umsatzes nach Bestimmungsort verändert werden, um eine gerechte Umsetzung zu gewährleisten. Der EWSA ist besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Umsatzfaktors dazu führen wird, dass viele der kleineren exportorientierten Mitgliedstaaten einen erheblichen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte an die Mitgliedstaaten mit einem höheren Konsum verlieren werden. Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag auf eine gerechte Formel abzielen sollte und dass unausgewogene Folgen systematisch vermieden werden sollten. |
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1.6. |
Der EWSA rät mit Blick auf die Vorschläge zur Abschreibung, dafür zu sorgen, dass die tatsächlichen Erfahrungen der Unternehmen berücksichtigt werden. Für bestimmte Arten von Vermögenswerten, die aufgrund des raschen technologischen Wandels sehr schnell veralten, sind die Abzüge für Abschreibungen möglicherweise zu begrenzt. |
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1.7. |
Der EWSA begrüßt die Anerkennung der steuerlichen Behandlung von Eigenkapitalfinanzierungen für Unternehmensinvestitionen in dem Vorschlag, so dass Fremd- wie auch Eigenkapitalfinanzierungen gleichgestellt werden. Unternehmen, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, sollten jedoch keine höhere steuerliche Belastung zu tragen haben. |
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1.8. |
Der EWSA empfiehlt, dass mit den Vorschläge gleiche Bedingungen unter den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollten und dass die Auswirkungen in Bezug auf die Attraktivität für Investitionen sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen detailliert und für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert geprüft werden sollten. Der EWSA betont, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen übermitteln sollten, um dies zu ermöglichen. |
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1.9. |
Der EWSA empfiehlt, dass die GKKB-Vorschläge angesichts des erklärten Ziels, Rechtssicherheit und Einfachheit zu gewährleisten, nach Möglichkeit für weniger Komplexität sorgen sollten. Besonders wichtig ist dies in Bezug auf die Behandlung immaterieller Vermögenswerte in den Bilanzen der Unternehmen. |
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1.10. |
Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die nötige Flexibilität zu sorgen und sicherzustellen, dass die Staaten und die Unternehmen in der Lage sind, sich auf die sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen auf globaler und nationaler Ebene einzustellen, zugleich jedoch die EU-Verfahren einzuhalten und die gemeinsame Zusammenarbeit zu gewährleisten. |
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1.11. |
Die GKKB wären jedoch wirksamer und über sie ließe sich leichter die erforderliche Einstimmigkeit erzielen, wenn die in dieser Stellungnahme dargelegten wesentlichen Bedenken berücksichtigt würden. |
2. Der Vorschlag der Kommission
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2.1. |
Der neu aufgelegte Vorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sieht ein einheitliches Regelwerk zur Berechnung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne in der EU vor und soll damit einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Gerechtigkeit im Binnenmarkt leisten. Mit der GKKB würden grenzübergreifend tätige Unternehmen in der EU statt unterschiedlicher nationaler Regelungen ein einziges System für die Berechnung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte anwenden. Unternehmen würden eine einzige Steuererklärung für alle ihre Geschäftstätigkeiten in der EU abgeben und Verluste in einem Mitgliedstaat durch Gewinne in einem anderen Mitgliedstaat ausgleichen. Gruppeninterne Transaktionen sollen nicht mehr auf Ebene des Unternehmens besteuert werden, wodurch Verrechnungspreisprobleme im Bereich der GKKB hinfällig würden. Die konsolidierten steuerpflichtigen Gewinne würden zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, anhand einer Aufteilungsformel aufgeteilt werden. Jeder Mitgliedstaat würde seinen Anteil an den Gewinnen dann zu seinem eigenen nationalen Körperschaftsteuersatz besteuern. |
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2.2. |
Im Vergleich zum Vorschlag von 2011 wurden auch neue Bestimmungen aufgenommen. Zunächst einmal sehen die Vorschläge von 2016 für konsolidierte Gruppen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro verbindliche statt fakultativer Regelungen vor; zweitens gibt es Regelungen, mit denen Unternehmen ermutigt werden sollen, Investitionen durch Eigenkapital zu finanzieren, um der Tendenz zur Fremdkapitalfinanzierung entgegenzuwirken, und drittens wird ein erhöhter Abzug für Forschung und Entwicklung eingeführt. Außerdem ist in den Vorschlägen für die gemeinsame Bemessungsgrundlage ein vorübergehender grenzüberschreitender Verlustausgleich mit späterer Nachbesteuerung bis zur Einführung der Konsolidierung vorgesehen. Die zweite Stufe der Vorschläge soll in Angriff genommen werden, nachdem eine politische Einigung über die Vorschläge für die gemeinsame Bemessungsgrundlage erzielt wurde. Bis dahin liegt die zweite Phase zur Prüfung beim Rat. |
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2.3. |
Der aktuelle Kommissionsvorschlag besteht aus zwei gesonderten Vorschlägen für Richtlinien des Rates: Ein Vorschlag betrifft die Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), der andere die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Die Aufteilung der beiden Fragen in zwei getrennte Vorschläge ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den Vorschlägen von 2016 und denen von 2011. Die Kommission schlägt einen stufenweisen Ansatz vor, wobei es zunächst um die GKB gehen soll, später dann um die GKKB. |
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2.4. |
Mit der Neuauflage des Vorschlags für eine GKKB will die Kommission außerdem die aggressive Steuerplanung bekämpfen und den Binnenmarkt fördern. Dabei hat sie eingeräumt, dass der Vorschlag „wahrscheinlich nicht ohne einen stufenweisen Ansatz in allen seinen Teilen angenommen würde“. Die Kommission betont jedoch, dass die Konsolidierung fester Bestandteil der Vorschläge ist. Die obligatorische Anwendung der GKKB für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro ist Teil einer Strategie zur Verbesserung der Wachstumsaussichten und zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschläge für Unternehmen im Hinblick sowohl auf die Befolgung und die Komplexität als auch auf die Förderung von Eigenkapitalfinanzierungen gegenüber Fremdkapitalfinanzierungen mit Blick auf die steuerliche Entlastung grundsätzlich attraktiver sind. Auch der grenzübergreifende Ausgleich von Verlusten in einem Mitgliedstaat durch Gewinne in einem anderen Mitgliedstaat wird von der Kommission als ein Vorteil der Vorschläge angesehen. |
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2.5. |
Nach Auffassung der Kommission ist das aktuelle System der internationalen Unternehmensbesteuerung „nicht mehr zeitgemäß“. Wenn nationale Vorschriften ohne Berücksichtigung der internationalen Dimension aufgesetzt werden, können nach Auffassung der Kommission Diskrepanzen entstehen. Die Vorschläge von 2016 sind für größere Gruppen verbindlich, sehen aber auch ein System der fakultativen Anwendung für andere Unternehmen vor, die zwar in der Union der Körperschaftsteuer unterliegen, deren Umsatz jedoch weniger als 750 Millionen Euro beträgt. Laut der Kommission werden diesen Vorschlägen zufolge Einkünfte dort zugewiesen, wo die Wertschöpfung erfolgt. |
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2.6. |
Die Kommission ist sich bewusst, dass es sich um ehrgeizige Vorschläge handelt, die deshalb stufenweise realisiert werden sollen. Sie führt ins Feld, dass kontroverse Diskussionen über die Konsolidierung zu Verzögerungen in anderen wichtigen Bereichen führen könnten, in denen möglicherweise mehr Einvernehmen herrscht. Die beiden Vorschläge werden jedoch weiterhin als Teil ein und derselben Initiative zusammen vorgelegt. Die Kommission hält außerdem fest, dass die Konsolidierung ein wesentliches Element der Initiative bleibt und die größten steuerlichen Hindernisse, denen die betreffenden Gruppen gegenüberstehen, nur durch Konsolidierung bewältigt werden können. |
3. Vorteile des Vorschlags
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3.1. |
Die Vorschläge bringen erhebliche Vorteile für Unternehmen und Bürger. Die Befolgungskosten werden sinken und auch die Komplexität für in der EU Handel treibende größere Unternehmen sowie für jene Unternehmen, die sich für diese Variante entscheiden, wird abnehmen. Wichtige Punkte sind auch die weitere Vollendung des Binnenmarktes sowie die Herstellung gleicher Bedingungen für alle. Die GKKB kann, wenn sie in geeigneter Weise eingeführt wird, wesentlich zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in das Steuersystem beitragen. Ein gemeinsames Vorgehen bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage stellt sicher, dass alle EU-Länder einen ähnlichen Ansatz verfolgen, dieselben Punkte berücksichtigen und dieselben Abzüge zulassen. Derzeit können multinationale Unternehmen verschiedene Steuerbemessungsgrundlagen und verschiedene Steuersätze in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten und bisweilen auch Off-Shore-Gebieten nutzen und so effektiv sehr geringe Steuersätze zahlen. Mit der GKKB werden diese Probleme beseitigt. |
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3.2. |
Aggressive Steuerplanung führt zu niedrigeren Steuereinnahmen. Das Ausmaß der Steuerplanung gibt Anlass zu erheblicher Sorge für die EU-Bürger. Die EU hat viele Maßnahmen ergriffen, um dieses Problem anzugehen, und dazu den Aktionsplan angenommen. Mit der GKKB soll unter anderem ausgelotet werden, wie dieser Ansatz weiterentwickelt werden könnte, um eine wirksame Unternehmensbesteuerung in der gesamten EU sicherzustellen. |
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3.3. |
Mit der erheblichen Senkung der Verrechnungspreise in der EU infolge der GKKB werden Praktiken beseitigt, die zu aggressiver Steuerplanung führen. So werden Vermögenswerte wie etwa geistiges Eigentum oft benutzt, weil sie sich schwer beziffern lassen oder das Unternehmen selbst einen Wert bestimmt, der angeblich dem Marktwert entspricht. Sie sind oft Gegenstand interner Handelsvorgänge innerhalb von Unternehmen. |
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3.4. |
Mit der GKKB kann aggressive Steuerplanung insofern beseitigt werden, als festgestellt wird, wo die tatsächliche Wirtschaftstätigkeit stattfindet. Unternehmen können eine Reihe von Beschäftigten und/oder erhebliche Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat haben, zugleich jedoch keine oder nur sehr geringe Gewinne in diesem Staat erzielen. Gegenwärtig können Unternehmen mit einer EU-weiten Struktur ihre Aktivitäten so gestalten, dass der Großteil ihrer in der EU erzielten Gewinne letztlich am Ort des Hauptsitzes in dem EU-Land verbucht wird, das die geringsten Steuersätze und/oder die großzügigsten Abzüge bietet. Dies kann zusammen mit der Verwendung von Verrechnungspreisen für immaterielle Wirtschaftsgüter dazu führen, dass multinationale Unternehmen, die in zahlreichen Ländern sehr große Umsätze erzielen, tatsächlich extrem geringe Sätze an Unternehmenssteuern entrichten. Mit den Vorschlägen für die GKKB können diese Fragen angegangen werden. Bei der in den Vorschlägen vorgelegten Formel geht es darum, wo die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, wobei Umsatz, Arbeitskräfte und Vermögen die wesentlichen Faktoren sind. Auch die nationalen Steuerbehörden sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. |
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3.5. |
Wenn die GKKB verabschiedet wird, sollte sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen auswirken. Der Vorschlag sollte die unterschiedlichen Fragen berücksichtigen, die sowohl die KMU als auch die großen Unternehmen betreffend. |
4. Allgemeine Bemerkungen
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4.1. |
Der EWSA begrüßt die Vorschläge für eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage als Mittel zur Stärkung des Binnenmarktes, indem die Besteuerung größerer Unternehmen vereinfacht und aggressive Steuerplanung bekämpft wird. Seit 2011 haben sich die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in Europa und weltweit erheblich verändert. Beim früheren Vorschlag zur GKKB gab es keine spürbaren Fortschritte. Der EWSA hofft, dass die neuen Vorschläge, bei denen globale Entwicklungen berücksichtigt werden, erfolgreicher sein werden. |
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4.2. |
Vorrangiges Ziel der fortschreitenden Diskussionen über die GKKB muss die Konsolidierung bleiben. Zudem würde es dem Vorschlag guttun, wenn er, wo möglich, weniger komplex wäre. Der EWSA fordert die Kommission auf, sich in Bezug auf beide Teile des Vorschlags um ein Höchstmaß an Konsens zu bemühen. |
4.3. Das System zur Aufteilung der GKKB
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4.3.1 |
Bei der Aufteilungsformel stellen sich eine Reihe von Problemen. Der EWSA hält es für bedenklich, dass nicht versucht wurde, auf nachvollziehbare Weise zu erklären oder zu präzisieren, inwiefern die allgemeine Formel (je ein Drittel Vermögenswerte, Arbeit und Umsatz nach Bestimmungsort) die wirtschaftliche Realität des betreffenden Unternehmens für die Aufteilung der steuerpflichtigen Gewinne auf die Mitgliedstaaten angemessen abbildet. Der vorliegende Vorschlag könnte zu erheblichen Veränderungen bezüglich des Ortes führen, an dem Gewinne steuerlich erzielt werden, was erhebliche und noch nicht absehbare Auswirkungen auf Unternehmen und Mitgliedstaaten haben wird. Da das Steueraufkommen ein grundlegendes Element der wirtschaftspolitischen Steuerung ist, könnte dies ernste Folgen haben. Der EWSA ist der Auffassung, dass der Vorschlag auf eine gerechte Formel abzielen sollte und dass unausgewogene Folgen systematisch vermieden werden sollten. |
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4.3.2 |
Dass ein Schwerpunkt auf Aspekte wie Anlagen, Maschinen und Personalausstattung gelegt wird, ist zwar sinnvoll, jedoch wird damit kein Gesamtbild der modernen Wirtschaft vermittelt. In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt wird beispielsweise die Bedeutung des geistigen Eigentums betont. Ebenso könnten bei den Entwicklungen bezüglich der Kapitalmarktunion finanzielle Vermögenswerte in den Vordergrund treten. |
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4.3.3 |
Die Bedenken des EWSA betreffen vor allem
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4.4. Fremdfinanzierung vs. Eigenfinanzierung
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4.4.1 |
In den Vorschlägen der Kommission wird großes Gewicht auf die steuerliche Behandlung von Fremdkapital im Vergleich zu Eigenkapital bei der Unternehmensfinanzierung gelegt. Als wesentlicher Teil der Industriepolitik ist die Förderung der Eigenkapitalfinanzierung als positiv anzusehen, da dadurch die Risiken in den Unternehmen diversifiziert und zahlreiche Volatilitätsaspekte bei der Planung vermieden werden. |
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4.4.2 |
Konkret ist der EWSA besorgt, dass der gewählte Ansatz insofern prozyklisch wirken kann, als ein Rückgang des Eigenkapitals in schlechten Zeiten oder ein Rückgriff auf Fremdkapital mangels Alternativen zu einer Erhöhung der zu versteuernden Einkünfte führen und damit die Lage des betreffenden Unternehmens gerade dann verschlechtern würde, wenn es mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dies würde sich dann auch auf Beschäftigung und Wachstum niederschlagen. Nach Auffassung des EWSA sollte der gewählte Ansatz deshalb noch einmal überdacht werden. |
5. Besondere Bemerkungen
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5.1. |
Die Vorschläge der Kommission sind ihrer Auffassung zufolge stark auf die Unterstützung der Unternehmen und die Schaffung einer einfacheren und effizienteren Regelung für die Befolgung und die Geschäftsaktivitäten ausgerichtet. Zwar gehört es zu den Hauptanliegen der Europäischen Union, den Binnenmarkt zu fördern und den Bedürfnissen der Wirtschaft zu entsprechen, doch wurde die EU in erster Linie von ihren Mitgliedstaaten geschaffen, um deren Bedürfnissen gerecht zu werden. Zumindest muss die Kommission systematisch prüfen, welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf Steuereinnahmen, Investitionen und Beschäftigung auf jeden einzelnen Mitgliedstaat hat und dazu Analysen internationaler Datenbanken und Daten der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission Zugriff auf alle relevanten Daten zu geben, und schlägt vor, Folgenabschätzungen für beide Stufen der GKKB durchzuführen. |
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5.2. |
Obwohl die Abschaffung der Verrechnungspreismethode ein zentrales Element der Vorschläge ist, würde dieses Konzept doch eindeutig weiterbestehen, wenn Gruppen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU tätig sind. Dies wird zwangsläufig für viele Unternehmen eigenständige und gesonderte Vereinbarungen zur Folge haben. Somit ist auf den Aufbau von Gruppen innerhalb und außerhalb der EU sowie auf gemischte Strukturen zu achten. Das Potenzial für Steuervermeidung könnte sich dann von der Steuerbemessungsgrundlage und den derzeitigen hybriden Gestaltungen hin zu den Unternehmensstrukturen und Gruppen verlagern. |
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5.3. |
Der EWSA fordert, dass die Debatte über die GKKB nach den europäischen Verfahren erfolgt, sobald Einigung über sie erzielt wurde. Zwar sollte sich die Politik gegenüber den sich verändernden Bedingungen flexibel zeigen, doch muss es auch organisierte Verfahren für die Anpassung der Politik an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geben. |
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5.4. |
Die Berücksichtigung von Forschung und Entwicklung ist sehr zu begrüßen. Ein erhöhter Abzug in diesem Bereich wird natürlich die Wirtschaftstätigkeit erheblich steigern und zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Es wäre wichtig, die vorgeschlagenen Maßnahmen im Zusammenhang zu sehen und mit den bereits von den Mitgliedstaaten vorgesehenen (recht unterschiedlichen) Maßnahmen zu vergleichen. Zwar ist der Freibetrag für Wachstum und Investitionen wichtig, doch muss auch darauf geachtet werden, dass dieser als neuer Anreiz sowie der erhöhte Abzug für FuE nicht zu neuen Formen des Steuermissbrauchs führen, wenn sie einmal eingeführt sind. |
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5.5. |
Die Kommission muss mögliche Konflikte zwischen den Steuerbehörden und der Hauptsteuerbehörde in Betracht ziehen. Konflikte wegen der Besteuerung von Tochtergesellschaften einer Gruppe und der Gewinnaufteilung könnten durchaus auftreten und die durch den Wegfall von Verrechnungspreisproblemen eingesparte Zeit wieder in Anspruch nehmen. |
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5.6. |
Es sollte präzisiert werden, wie die gegebenenfalls von den Finanzbehörden des betroffenen Mitgliedstaats gewünschten Prüfungen in einer Tochtergesellschaft innerhalb einer Gruppe durchzuführen sind. |
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5.7. |
Die Bestimmung über die Abschreibungsfristen dürfte einigen Geschäftspraktiken nicht entsprechen, auch hier sollte eine gewisse Flexibilität erwogen werden. Viele Unternehmen erneuern ihre Betriebseinrichtung (beispielsweise Firmencomputer) alle ein bis zwei Jahre, bevor sie veraltet ist; dieser Prozess wird sich aufgrund des raschen technologischen Wandels bei verschiedenen Arten von Vermögenswerten in den kommenden Jahren noch weiter beschleunigen. |
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5.8. |
Es ist nach wie vor wichtig, gegen Steuervermeidung mittels Arbitrage von Buchungsschlüsseln vorzugehen, die auch nach der Konsolidierung noch möglich sein könnte. |
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5.9. |
Die Vorschläge gestatten es multinationalen Unternehmen auch, zwischengeschaltete Körperschaften unberücksichtigt zu lassen, auch solche in Steueroasen, da diese außerhalb der EU liegen. Diese Frage muss dann mit anderen Methoden angegangen werden, etwa Regeln für Verrechnungspreise, für beherrschte ausländische Unternehmen und einem allgemeinen Grundsatz der Bekämpfung von Steuervermeidung. |
Brüssel, den 20. September 2017
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
George DASSIS