11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/4


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(2015/C 411/04)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegen zwei Anträge auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsanträge

Ein Überprüfungsantrag wurde von der Venus-Gruppe (im Folgenden „Venus“ oder „Gruppe“), einer Gruppe ausführender Hersteller aus Indien (im Folgenden „betroffenes Land“), gestellt. Zur Venus-Gruppe gehören die Unternehmen Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Precision Metals, Hindustan Inox. Ltd und Sieves Manufacturer India, Pvt. Ltd. Ein weiterer Überprüfungsantrag wurde von Garg Inox Ltd (im Folgenden „Garg“), einem ausführenden Hersteller aus Indien, gestellt (im Folgenden werden beide Unternehmen als „Antragsteller“ bezeichnet).

Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller.

2.   Zu überprüfende Ware

Die zu untersuchende Ware ist definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates (2), zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission (3), eingeführt wurde (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

4.   Gründe für die teilweise Interimsüberprüfung

Die Anträge nach Artikel 11 Absatz 3 stützen sich auf die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in ihrem Fall die Umstände in Bezug auf den Dumpingsachverhalt, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

Die Änderungen dauerhafter Art betreffen in Bezug auf Venus Verbesserungen ihres Kostenverteilungssystems, ihres Lagerverwaltungssystems und ihrer Rechnungsführungssoftware. Diese Elemente hatten sich in der Ausgangsuntersuchung als mangelhaft erwiesen und führten zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung. Außerdem investierte die Gruppe kürzlich in mehrere neue Hochleistungsmaschinen, was zu einer kostengünstigeren Fertigung führte.

Bei Garg standen die Änderungen dauerhafter Art in Zusammenhang mit der Umstrukturierung seiner Fertigungsanlagen und seiner Vertriebswege in der EU. Den Anscheinsbeweisen von Garg zufolge führten diese Änderungen zu einer besseren Anlagenauslastung und zu einer höheren Effizienz.

Sowohl Venus als auch Garg legten darüber hinaus Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer gegenwärtigen Höhe zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Venus und Garg verglichen den Normalwert mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk) für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2014 bzw. den Zeitraum April 2014 bis März 2015. Diese Vergleiche deuten darauf hin, dass die jeweiligen Dumpingspannen für beide Unternehmen niedriger sind als der geltende Zoll.

Daher sei den Antragstellern zufolge die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus dem zuvor ermittelten Dumping ergeben habe, zum Ausgleich der Auswirkungen des zuvor festgestellten schädigenden Dumpings offensichtlich nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt; demgemäß leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die für die Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

5.2.    Untersuchung des ausführenden Herstellers

Die Kommission wird den Antragstellern einen Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der Unternehmen benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Antragsteller ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

5.3.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.4.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.5.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (4) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: Büro CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-AD-STEEL-WIRES-DUMPING@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit Dumping vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission vom 1. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 228 vom 2.9.2015, S. 1).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.