Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 595 final

2015/0275(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 259 final}
{SWD(2015) 260 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1Allgemeiner Kontext

Der Wirtschaft der Union gehen zurzeit beträchtliche Mengen potenzieller Sekundärrohstoffe verloren, die sich in Abfallströmen befinden. Im Jahr 2013 fielen in der EU insgesamt rund 2,5 Mrd. Tonnen Abfälle an, von denen 1,6 Mrd. Tonnen nicht wiederverwendet oder recycelt wurden und somit der europäischen Wirtschaft verloren gingen. Nach Schätzungen hätten weitere 600 Mio. Tonnen recycelt oder wiederverwendet werden können. Von den in der Union angefallenen Siedlungsabfällen beispielsweise wurde nur ein begrenzter Anteil (43 %) recycelt, der Rest wurde auf Deponien abgelagert (31 %) oder verbrannt (26 %). Die Union verpasst so wichtige Gelegenheiten, ihre Ressourceneffizienz zu verbessern und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu schaffen.

Bei der Abfallbewirtschaftung sind in der Union zudem große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verzeichnen. Während im Jahr 2011 in sechs Mitgliedstaaten weniger als 3 % des Siedlungsabfalls in Deponien verbracht wurde, waren es 18 Mitgliedstaaten mehr als 50 %, in einigen sogar über 90 %. Diese Disparitäten müssen dringend beseitigt werden.

Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 1 , der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle 2 , der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien 3 , der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge 4 , der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren 5 und der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 6 sind Teil eines Pakets zur Kreislaufwirtschaft, das auch eine Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“.

1.2Gründe und Ziele des Vorschlags

Jüngste Trends deuten darauf hin, dass die Ressourceneffizienz noch weiter verbessert werden kann und dass sie großen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen mit sich bringen kann. Die Nutzung von Abfällen als Ressource ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Ressourceneffizienz und um den wirtschaftlichen Kreislauf zu schließen.

Die rechtsverbindlichen Zielvorgaben im Abfallrecht der EU waren wichtige Triebfedern für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftungspraktiken, die Anregung von Innovationen im Recyclingsektor, die Begrenzung der Deponierung und die Schaffung von Anreizen zur Änderung des Verbraucherverhaltens. Die Weiterentwicklung der Abfallpolitik kann erhebliche Vorteile mit sich bringen: nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen, weniger Treibhausgasemissionen, direkte Einsparungen dank besserer Abfallbewirtschaftungspraktiken sowie eine bessere Umwelt.

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG wird der Verpflichtung zur Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele dieser Richtlinie nachgekommen. Die Vorschläge, die Teil des Pakets zur Kreislaufwirtschaft sind und die sechs obengenannten Richtlinien ändern, stützen sich zum Teil auf den Vorschlag, den die Kommission im Juli 2014 vorgelegt und im Februar 2015 wieder zurückgezogen hatte. Sie stehen im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa 7 und des 7. Umweltaktionsprogramms 8 , zu denen die vollständige Umsetzung der Abfallhierarchie 9 in allen Mitgliedstaaten, die Senkung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens und des Abfallaufkommens in absoluten Werten, die Gewährleistung eines Recyclings von hoher Qualität sowie die Verwendung recycelter Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union gehören. Sie tragen auch zur Durchführung der EU-Rohstoffinitiative 10 und gehen auf die Notwendigkeit ein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Darüber hinaus vereinfachen diese Vorschläge die in allen sechs Richtlinien enthaltenen Berichtspflichten.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1Studien

In den Vorschlägen und der beigefügten Folgenabschätzung werden die technologischen, sozioökonomischen und Kosten-Nutzen-Aspekte der Durchführung und Weiterentwicklung des EU-Abfallrechts bewertet. In einer Ergänzung zur Folgenabschätzung wurden die potenziellen Auswirkungen zusätzlicher Varianten der wichtigsten in der Folgenabschätzung definierten Politikoptionen analysiert.

2.2Interne Konsultation

Innerhalb der Kommission wurde die Ausarbeitung der Legislativvorschläge von einer Lenkungsgruppe „Folgenabschätzung“ aus verschiedenen Dienststellen der Kommission (SG, ECFIN, GROW, CLIMA, JRC und ESTAT) begleitet.

2.3Externe Konsultation

Die Kommission stellte eine vorläufige Liste der zu behandelnden Fragen auf; im Februar 2013 wurden die ersten Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern geführt. Im Juni 2013 wurde im Einklang mit den Mindeststandards für die Konsultation eine öffentliche Online-Konsultation eingeleitet, die im September 2013 abgeschlossen wurde. Dabei gingen 670 Antworten ein, die das starke öffentliche Problembewusstsein für die Abfallbewirtschaftung in der EU und die hohen Erwartungen an ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet widerspiegeln. Eine spezielle Konsultation der Mitgliedstaaten fand zwischen Juni und September 2015 statt, desgleichen eine umfassendere Konsultation zur Kreislaufwirtschaft.

2.4Folgenabschätzung

Zusammen mit dem im Juli 2014 angenommenen Vorschlag 11 wurden eine Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. In der Folgenabschätzung, die nach wie vor die wichtigste analytische Grundlage für die überarbeiteten Legislativvorschläge ist, werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Politikoptionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in der EU bewertet. Es werden Ziele mit unterschiedlich hohen Ambitionen geprüft und mit einem Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente und Ziele maximalen Nutzen zu minimalen Kosten versprechen.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab am 8. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur Feinabstimmung des Berichts. Er forderte, die Problemstellung und die Notwendigkeit neuer mittelfristiger Ziele genauer zu präzisieren, die Argumente für ein Deponieverbot unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie für einheitliche Ziele in allen Mitgliedstaaten besser zu untermauern und genauer zu erläutern, wie die unterschiedlichen Abfallbewirtschaftungsleistungen der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag berücksichtigt werden.

Die Folgenabschätzung ergab, dass eine Kombination von Optionen die folgenden Vorteile hat:

Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für kleine Betriebe oder Unternehmen, Vereinfachung und bessere Umsetzung, auch durch Festsetzung von dem Zweck angemessenen Zielen (fit for purpose);

Schaffung von Arbeitsplätzen: bis 2035 könnten mehr als 170 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden, von denen die meisten nicht aus der EU ausgelagert werden könnten;

Senkung der Treibhausgasemissionen: von 2015 bis 2035 könnten etwa 600 Mio. Tonnen Treibhausgase eingespart werden;

positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Abfallbewirtschaftungs- und der Recyclingbranche in der EU sowie auf das verarbeitende Gewerbe (bessere Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung, sichererer Zugang zu Rohstoffen);

geringere Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren dank Rückführung von Sekundärrohstoffen in die EU-Wirtschaft.

Zusammen mit dem Legislativvorschlag wurde ein die Folgenabschätzung ergänzender Analysevermerk erstellt. In diesem Vermerk wurde eine Reihe von zusätzlichen Optionen und Varianten analysiert, um die unterschiedlichen Ausgangspositionen der einzelnen Mitgliedstaaten besser zu berücksichtigen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

3.1Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigsten Elemente der Vorschläge zur Änderung des EU-Abfallrechts:

Angleichung von Begriffsbestimmungen;

Anhebung der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen auf 65 % bis 2030;

Anhebung der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Verpackungsabfällen und Vereinfachung des Zielpakets;

schrittweise Begrenzung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf 10 % bis 2030;

stärkere Harmonisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft;

neue Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, einschließlich Lebensmittelabfällen, und der Wiederverwendung;

Einführung von Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung;

Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der Recyclingziele;

Vereinfachung und Rationalisierung von Berichtspflichten;

Anpassung an die Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

3.2Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

Mit den Vorschlägen werden sechs Richtlinien geändert, die die Bewirtschaftung unterschiedlicher Abfallarten betreffen. Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 1999/31/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU beruhen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV, während sich der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG auf Artikel 114 AEUV stützt.

In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG wird für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushalts- und ähnlichen Abfällen eine Zielvorgabe von 50 % und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle eine Zielvorgabe von 70 % bis 2020 festgesetzt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 musste die Kommission unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben bis spätestens 31. Dezember 2014 diese Vorgaben überprüfen, um sie nötigenfalls zu erhöhen und die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen. Gemäß Artikel 9 Buchstabe c musste die Kommission bis Ende 2014 Zielvorgaben für die Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren festlegen, die bis 2020 zu erreichen sind, und, falls notwendig, die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Indikatoren überprüfen. Gemäß Artikel 37 Absatz 4 schließlich musste die Kommission im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 zu erstellen war, mehrere Maßnahmen überprüfen, darunter die Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stoffliche und energetische Verwertung, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.

In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG werden für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle drei Ziele festgelegt und wird die Deponierung bestimmter Abfälle verboten. Die Mitgliedstaaten müssen das letzte Ziel für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle bis zum 16. Juli 2016 erreichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird das Ziel bis zum 16. Juli 2014 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der beiden vorangegangenen Ziele überprüft und gegebenenfalls bestätigt oder geändert, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG werden Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfall festgelegt, die nach Artikel 6 Absatz 5 alle fünf Jahre auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen neu festgelegt werden.

3.3Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Sie beschränken sich auf die Änderung der genannten Richtlinien, indem ein Rahmen für die Festlegung gemeinsamer Ziele geschaffen wird, und stellen es den Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

3.4Erläuternde Dokumente

Die Kommission hält Dokumente zur Erläuterung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien getroffenen Maßnahmen für erforderlich, um die Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinien zu verbessern.

Das Abfallrecht wird in den Mitgliedstaaten oft stark dezentralisiert - je nach Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats auf regionaler oder lokaler Ebene – und durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Daher müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinien möglicherweise viele unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ändern.

Die Vorschläge dienen der Änderung von sechs verschiedenen Abfallrichtlinien und wirken sich auf eine Vielzahl rechtlich bindender Verpflichtungen aus, einschließlich einer umfassenden Änderung der in der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 1999/31/EG und der Richtlinie 94/62/EG enthaltenen Zielvorgaben sowie eine Vereinfachung der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU. Es handelt sich um eine komplexe Überarbeitung des Abfallrechts, die eine ganze Reihe nationaler Rechtsvorschriften betreffen kann.

Die überarbeiteten Ziele für die Abfallbewirtschaftung in den geänderten Richtlinien sind miteinander verzahnt und sollten sorgfältig in nationales Recht umgesetzt und später in die nationalen Abfallbewirtschaftungssysteme einbezogen werden.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden ein breites Spektrum privater und öffentlicher Interessenträger in den Mitgliedstaaten betreffen und bedeutende Auswirkungen auf künftige Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur haben. Die neuen Rechtsvorschriften müssen unbedingt vollständig und korrekt umgesetzt werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Ziele (d. h. Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, bessere Ressourceneffizienz, Funktionieren des Binnenmarkts sowie Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsbeschränkungen in der EU) erreicht werden.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem können erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag leisten, wenn es darum geht, den Verwaltungsaufwand bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission zu verringern. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten.

Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten ersucht werden, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente beizulegen, mit denen die Beziehung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinien zur Änderung des EU-Abfallrechts und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht erläutert wird.

3.5Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission

Die delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission sowie die entsprechenden Verfahren für den Erlass der Rechtsakte sind in Artikel 1 Nummern 4, 5, 6, 9, 11, 14, 15, 18, 19, 21 und 22 des die Richtlinie 2008/98/EG betreffenden Vorschlags, Artikel 1 Nummern 4, 6, 7, 9 und 10 des die Richtlinie 94/62/EG betreffenden Vorschlags, Artikel 1 Nummern 6 und 7 des die Richtlinie 1999/31/EG betreffenden Vorschlags und in den vorgeschlagenen Änderungen in den Artikeln 1 und 3 des die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU betreffenden Vorschlags festgelegt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Vorschläge haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihnen kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.



2015/0275 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 13 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(2)Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.

(3)Viele Mitgliedstaaten müssen die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch aufbauen. Daher ist es wichtig, langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelfähige Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie verloren gehen.

(4)Siedlungsabfälle machen rund 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Anwohnern und seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung einen hochkomplexen Abfallbewirtschaftungsplan mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.

(5)In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „abschließendes Recyclingverfahren“ und „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(6)Damit sichergestellt ist, dass den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrundeliegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt.

(7)Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle Anreize, mit denen die Abfallvermeidungs- und Recyclingziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden.

(8)Um den Akteuren auf den Märkten für sekundäre Rohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, auf Unionsebene einheitliche Bedingungen festzulegen, unter denen Stoffe und Gegenstände als Nebenprodukte anerkannt werden, und Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, das Ende der Abfalleigenschaft zuerkannt wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung solcher harmonisierten Bedingungen für bestimmte Abfälle, einschließlich für eine bestimmte Verwendung, zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Maß an Umweltschutz in der gesamten Union zu gewährleisten.

(9)Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, werden in den Mitgliedstaaten aber mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen  auch für kleine und mittlere Unternehmen  gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit und Wiederverwendbarkeit besser zu berücksichtigen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen angepasst werden können.

(10)Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Die Mitgliedstaaten müssen daher geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden.

(11)Pflanzliche Stoffe aus der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel verwendet werden sollen, fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 15 und gelten für die Zwecke der genannten Verordnung nicht als Abfall. Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher auf diese Erzeugnisse und Stoffe, sofern sie als Futtermittel verwendet werden, keine Anwendung finden, und der Geltungsbereich der Richtlinie ist entsprechend zu präzisieren.

(12)Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, die Verschwendung von Lebensmitteln bis 2030 zu halbieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden. Angesichts der ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung festlegen und die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelverschwendung messen. Um den EU-weiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollten einheitliche Methoden für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß der Verschwendung von Lebensmitteln sollte alle zwei Jahre erfolgen.

(13)Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, eine geeignete Lösung 16 . Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der Richtlinie 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten.

(14)Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen zu erzielen.

(15)Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wiederverwendet und wirksam recycelt werden und in Abfällen enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative 17 sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.

(16)Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die Eurostat-Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls recycelt haben, für die Erreichung der für 2025 und 2030 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling mehr Zeit eingeräumt werden. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Fristverlängerung gewährt wird, Zwischenzielvorgaben erreichen und einen Umsetzungsplan aufstellen.

(17)Damit die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten über die Vorbereitung zur Weiterverwendung gewährleistet ist, müssen gemeinsame Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt werden. Ebenso ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt wird und auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Zu diesem Zweck muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf der Grundlage des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Inputs erfolgen. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet sein, die Recyclingquoten auf der Grundlage des Outputs der Abfalltrennungsanlagen zu melden. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem abschließenden Recyclingverfahren verbundenen physikalischen und/oder chemischen Umwandlungsprozessen sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(18)Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Wiederverwendungseinrichtungen und im Rahmen von Pfandsystemen zur Wiederverwendung vorbereitet werden, sowie das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling berücksichtigen können. Mit Blick auf eine einheitliche Berechnung dieser Daten erlässt die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannten Pfandsystemen, für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.

(19)Mit Blick auf eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung dieser Richtlinie und die frühzeitige Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(20)Damit in den Mitgliedstaaten mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, muss die Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen für die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas eingehalten werden. Zur Steigerung des Anteils von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Abfällen und zur Vermeidung der Kontamination trockener recycelfähiger Materialien sollten zudem Bioabfälle getrennt gesammelt werden.

(21)Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

(22)Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizient nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie fördern.

(23)Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Die Kommission hat eine Liste kritischer Rohstoffe für die EU erstellt 18 . Diese Liste wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft.

(24)Um die Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten auch die Wiederverwendung von Produkten fördern, die die wichtigsten Quellen von Rohstoffen sind. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.

(25)Vermüllung hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und das Wohlergehen der Bevölkerung und zieht hohe Säuberungskosten nach sich, die eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft darstellen. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in den Abfallbewirtschaftungsplänen und die ordnungsgemäße Durchsetzung durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu beseitigen.

(26)Zum Abbau der bürokratischen Hemmnisse für kleine Betriebe und Unternehmen sollten die Registrierungsanforderungen für kleine Betriebe und Unternehmen, die nur geringe Mengen nicht gefährlicher Abfälle sammeln oder transportieren, vereinfacht werden. Die Schwelle für die Mengen solcher Abfälle muss möglicherweise von der Kommission angepasst werden.

(27)Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die statistischen Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(28)Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Statistiken sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben die neueste von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelte Methode anwenden.

(29)Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(30)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9 Absätze 4 und 5, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 6 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ausgeübt werden.

(31)Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(32)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 20 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(33)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(*)    Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a. ,Siedlungsabfallʿ

(a)gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich:

Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren;

Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel;

Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt;

(b)gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind;

(c)Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten.

Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bau- und Abbruchabfälle;“

b) Die folgende Nummer 2a wird eingefügt:

„2a. ,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der keine der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;“

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. ,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen;“

d) Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:

„4a. ,Bau- und Abbruchabfälleʿ Abfälle, die in die Kategorien Bau- und Abbruchabfälle in dem gemäß Artikel 7 erlassenen Abfallverzeichnis fallen;“

e) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16. ,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;“

f) Die folgenden Nummern 17a und 17b werden eingefügt:

„17a. ,abschließendes Recyclingverfahrenʿ das Recyclingverfahren, das beginnt, sobald keine weitere mechanische Trennung erforderlich ist und die Abfallmaterialien einem Produktionsprozess zugeführt und effektiv zu Produkten, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden;

17b. ,Verfüllungʿ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete Abfälle zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung oder im Bau anstelle anderer Nichtabfallmaterialien verwendet werden, die andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären;“

3. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete wirtschaftliche Instrumente, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] und danach alle fünf Jahre die gemäß diesem Absatz geschaffenen besonderen Instrumente mit.“

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände zu erlassen.“

c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(*) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(*) ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.“

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Satz und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Stoff oder der Gegenstand kann für bestimmte Zwecke verwendet werden;“

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfälle zu erlassen. Diese detaillierten Kriterien umfassen erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

(3) Abfälle, die gemäß Absatz 1 nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, können für die Berechnung der Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgesetzten Zielvorgaben als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet angesehen werden, wenn sie eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, ein Recycling oder eine Verwertung im Einklang mit den genannten Richtlinien durchlaufen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Absatz 1 erlassenen technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(*) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).“

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Erstellung des Abfallverzeichnisses zu erlassen.“

b) Absatz 5 wird gestrichen.

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Diese Maßnahmen können auch die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung mit spezifischen operationellen und finanziellen Verpflichtungen für die Hersteller von Produkten umfassen.“

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten fördern, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.“

c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 8a sowie über bewährte Praktiken, um eine angemessene Verwaltung und grenzübergreifende Zusammenarbeit von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.“

8. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Allgemeine Anforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichtete Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung Folgendes vorsehen:

genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten von Produktherstellern, die Waren in der Union in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen, privaten und öffentlichen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlichen Behörden und gegebenenfalls von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung;

Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das System relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU erreicht werden sollen;

Einführung eines Berichterstattungssystems zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern in der Union in Verkehr gebracht werden. Sobald diese Produkte Abfall geworden sind, stellt das Berichterstattungssystem sicher, dass Daten über die Sammlung und Behandlung dieser Abfälle, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, erhoben werden;

Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Produktherstellern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Abfallbesitzer, die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, über die verfügbaren Abfallsammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, sich an den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zu beteiligen, insbesondere  soweit angebracht - durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Organisationen, die eingerichtet wurden, um für einen Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen,

a) einen klar definierten Geltungsbereich in Bezug auf geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben;

b) über die erforderlichen operationellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

c) einen geeigneten Eigenkontrollmechanismus errichten, unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung

der Finanzverwaltung der Organisation, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;

der Qualität der gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

d) Informationen veröffentlichen über

ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse;

die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge;

das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

a) die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkte decken, einschließlich aller nachstehenden Kosten:

Kosten der getrennten Sammlung sowie der Trenn- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, um die Abfallbewirtschaftungsziele gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu erreichen, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung oder dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen zu berücksichtigen sind;

Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2;

Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich;

b) auf der Grundlage der am Ende der Nutzungsdauer einzelner Produkte oder von Gruppen vergleichbarer Produkte tatsächlich anfallenden Kosten festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Wiederverwendbarkeit und Recycelfähigkeit zu berücksichtigen sind;

c) auf den optimierten Kosten der erbrachten Dienstleistungen basieren, wenn öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen dafür zuständig sind, operationelle Aufgaben für das System der erweiterten Herstellerverantwortung auszuführen.

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Produkthersteller ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen, die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und alle an der Umsetzung des Systems beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller um, so errichtet der Mitgliedstaat eine unabhängige Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.

(6) Die Mitgliedstaaten errichten eine Plattform, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren zu gewährleisten, einschließlich privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden und gegebenenfalls anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem [Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] errichtet wurden, innerhalb von 24 Monaten nach dem genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.“

9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Abfallvermeidung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen darauf ab,

die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig, reparierbar oder recycelfähig sind;

Produkte, die zu den wichtigsten Quellen von Rohstoffen zählen, welche für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, zu identifizieren und gezielt zu bewirtschaften, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

die Schaffung von Systemen zur Förderung der Wiederverwendung insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln zu unterstützen;

die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien sowie mit Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;

die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern.

(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die Pro-Kopf-Menge an Siedlungsabfällen, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, indem sie anhand von gemäß Absatz 4 festgelegten Methoden den Umfang der Verschwendung von Lebensmitteln messen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen. Um eine einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelverschwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode einschließlich Mindestqualitätsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alljährlich einen Bericht, in dem die Entwicklung bei der Abfallvermeidung für jeden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt beschrieben sowie auf die Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingegangen wird.“

10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen.“

b) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips.“

c) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen — mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Abfallverzeichnisses definiert sind — auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht;“

d) Dem Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c) bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

d) bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“

e) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei können fünf zusätzliche Jahre für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d eingeräumt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c bzw. d seine Absicht mit, diese Bestimmung in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Fristverlängerung trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 bzw. 2030 auf mindestens 50 bzw. 60 Gewichtsprozent zu erhöhen.

Der Mitteilung liegt ein Durchführungsplan bei, in dem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Zielvorgaben vor Ablauf der neuen Frist dargestellt sind. Der Plan umfasst ferner einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung der geplanten Maßnahmen und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen.

(4) Bis spätestens 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe d im Hinblick auf eine Anhebung und zieht die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht. Zu diesem Zweck wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag, übermittelt.“

d) Absatz 5 wird gestrichen.

11. Der folgende Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11

„(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

a) ist das Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);

b) ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereitetenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht der Siedlungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;

c) können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Siedlungsabfällen unter Berücksichtigung des Gewichts der zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile verwenden die Mitgliedstaaten geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel in Anhang VI.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie von Anhang VI zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der ,recyceltenʿ Siedlungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern

a) dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird;

b) das Gewicht der Materialien und Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, weniger als 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts ausmachen.

(4) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten über recycelte Abfälle gewährleisten.

(5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung erfolgende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Siedlungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, mit denen eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die in Verbindung mit der Verbrennung recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle festgelegt werden.

(7) Abfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt zu werden, können nur für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 durch den Mitgliedstaat, in dem die Abfälle gesammelt wurden, angerechnet werden.

(8) Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn die Anforderungen von Absatz 4 erfüllt sind und wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union genügen.“

12. Der folgende Artikel 11b wird eingefügt:

Artikel 11b

Frühwarnbericht

(1) Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 genannten Fristen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Folgendes:

a) eine Schätzung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben;

b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten.“

13. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kompost zu gewährleisten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 zu erreichen.

Sie treffen gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a) das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen;

b) die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet;

c) die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen.“

14. Dem Artikel 26 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden von der Führung eines Registers von Betrieben und Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befreien

Die Kommission kann gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte erlassen, um den Schwellenwert für die Mengen nicht gefährlicher Abfälle anzupassen.“

15. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Mindestkriterien für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage des Artikels 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.“

16. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen von Rohstoffen enthalten, die für die Wirtschaft der Union große Bedeutung haben und bei denen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen besteht, oder Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Union gelten;“

ii)Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genügen.“

17. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme mit Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 1, 4 und 9 auf.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

18. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über die Annahme und wesentliche Überarbeitungen dieser Pläne und Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

19. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Anlagen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle und, sofern relevant, über die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode. Sie stellen diese Daten den zuständigen Behörden über das bzw. die gemäß Absatz 4 einzurichtenden elektronischen Register zur Verfügung.“

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche, für die in Rechtsvorschriften der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(*) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).“

20. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.“

21. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

Artikel 37

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie Absatz 3. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht umfasst die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

(3) Zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b wird die Menge der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle getrennt von der Menge gemeldet, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurde. Die Aufarbeitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist als Verfüllung zu melden.

(4) Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten werden ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 11a Absatz 4 getroffenen Maßnahmen beigefügt.

(5) Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie für die Berichterstattung über Verfüllungsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

22. Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ erarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis V zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.“

23. Der folgende Artikel 38a wird eingefügt:

Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11a Absätze 2 und 6, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 4 oder Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

24. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

Artikel 39

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

25. Anhang VI wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens [Datum achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(2) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(3) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(4) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(5) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(6) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(7) KOM(2011) 571.
(8) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(9) In der Abfallhierarchie steht die Vermeidung an erster Stelle, gefolgt von Wiederverwendung und Recycling vor energetischer Verwertung und Beseitigung, zu der die Ablagerung auf Deponien und die Verbrennung ohne energetische Verwertung gehören.
(10) KOM(2008) 699 und COM(2014) 297.
(11) COM(2014) 397.
(12) ABl. C […] vom […], S. […].
(13) ABl. C […] vom […], S. […].
(14) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(15) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
(16) Für Industrietätigkeiten wurden gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) erstellt, die Informationen über die Vermeidung der Ressourcennutzung und Abfallerzeugung sowie über Wiederverwendung, Recycling und Verwertung enthalten. Die laufende Überarbeitung der BVT-Merkblätter und die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen durch die Kommission werden die Auswirkungen dieser BVT-Merkblätter auf industrielle Verfahren verstärken und zu weiteren Steigerungen der Ressourceneffizienz sowie zu Verbesserungen beim Recycling und bei der Verwertung von Abfällen führen.
(17) KOM(2008) 699 und COM(2014) 297.
(18) COM(2014) 297.
(19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(20) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 595 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

{SWD(2015) 259 final}
{SWD(2015) 260 final}


ANHANG VI

Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3

Für die Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 11 Absatz 3 verwenden die Mitgliedstaaten folgende Formel:

E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;

A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle;

R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;

P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr generierten Siedlungsabfälle.