52015PC0022

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist /* COM/2015/022 final - 2015/0014 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Bosnien und Herzegowina haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013 unterzeichnet.

Die EU und Bosnien und Herzegowina haben ihre Annahmeurkunde am 26. März 2012 bzw. am 26. September 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft.

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[2] eingesetzte Interimsausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. Der von der EU im Interimsausschuss zu vertretende Standpunkt sollte vom Rat festgelegt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai 2013 von dem Entwurf eines Beschlusses des Rates in Kenntnis gesetzt. Die Vertragsparteien des Übereinkommens wurden zuletzt auf der Sitzung der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 22. und 23. Oktober 2014 gehört.

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

2015/0014 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll Nr. 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[3] (im Folgenden das „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. 2“).

(2)       Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Bosnien und Herzegowina und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(3)       Die Union und Bosnien und Herzegowina haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013 unterzeichnet.

(4)       Die Union und Bosnien und Herzegowina haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 26. September 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft.

(5)       Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Interimsausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen.

(6)       Daher sollte der Standpunkt der Union im Interimsausschuss auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Interimsausschusses.

Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Interimsausschusses können von den Vertretern der Union im Interimsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Interimsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

[2]               ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6.

[3]               ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6.

[4]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Entwurf BESCHLUSS Nr. … DES INTERIMSAUSSCHUSSES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER INTERIMSAUSSCHUSS EU-BosniEN UND HERZEGOWINA -

gestützt auf das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[1], insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf das Protokoll Nr. 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 27 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 2 des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll Nr. 2“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina, der Türkei und den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern und Gebieten vorsieht.

(2) Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 2 kann der Interimsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.

(3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Bosnien und Herzegowina sowie andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4) Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013 unterzeichnet.

(5) Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 26. September 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft.

(6) Das Protokoll Nr. 2 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ….

Geschehen zu …

                                                                       Für den Interimsausschuss

                                                                       Der Vorsitz

Anhang

„Protokoll Nr. 2

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)        Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden das „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)        Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)        Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Interimsausschuss vorzulegen.

(2)        Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Interimsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)        Sofern die Europäische Union oder Bosnien und Herzegowina dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)        Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen – Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“

[1]               ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6.

[2]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

[3]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.