Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist /* COM/2015/022 final - 2015/0014 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1]
(im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der
Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Bosnien und Herzegowina
haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013
unterzeichnet. Die EU und Bosnien und Herzegowina haben ihre
Annahmeurkunde am 26. März 2012 bzw. am 26. September 2014 beim
Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß
seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. November
2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft. Nach Artikel 6 des Übereinkommens
ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit
dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[2] eingesetzte
Interimsausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. Der von der EU im Interimsausschuss zu
vertretende Standpunkt sollte vom Rat festgelegt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der
Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai
2013 von dem Entwurf eines Beschlusses des Rates in Kenntnis gesetzt. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens wurden zuletzt auf der Sitzung der
Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 22. und 23. Oktober 2014 gehört. Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die
vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden
Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses des
Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2015/0014 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina
andererseits eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des
Protokolls Nr. 2 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der
Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 2 des
Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits[3] (im Folgenden das
„Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(im Folgenden das „Protokoll Nr. 2“). (2) Im Regionalen Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse
festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Bosnien und Herzegowina und andere
Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen
Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda
von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen
Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz
Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem
Übereinkommen beizutreten. (3) Die Union und Bosnien und
Herzegowina haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September
2013 unterzeichnet. (4) Die Union und Bosnien und
Herzegowina haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 26. September
2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen
gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union
und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des
Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem
Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Interimsausschuss einen Beschluss
zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich
der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. (6) Daher sollte der Standpunkt
der Union im Interimsausschuss auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen
Union im mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
eingesetzten Interimsausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 2
dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln
auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Interimsausschusses. Geringfügige Änderungen des Entwurfs des
Beschlusses des Interimsausschusses können von den Vertretern der Union im
Interimsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Interimsausschusses wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [2] ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6. [3] ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6. [4] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. Entwurf
BESCHLUSS Nr. … DES INTERIMSAUSSCHUSSES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA vom zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Interimsabkommens über
Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und
Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen DER INTERIMSAUSSCHUSS EU-BosniEN UND
HERZEGOWINA - gestützt auf das Interimsabkommen über Handel
und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien
und Herzegowina andererseits[1],
insbesondere auf Artikel 27, gestützt auf das Protokoll Nr. 2 des
Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 27 des Interimsabkommens über Handel
und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien
und Herzegowina andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) verweist auf das
Protokoll Nr. 2 des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll Nr. 2“), das
die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen
Union, Bosnien und Herzegowina, der Türkei und den am Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern und Gebieten
vorsieht. (2)
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 2
kann der Interimsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu
ändern. (3)
Mit dem Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2]
(im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch
einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Bosnien und Herzegowina sowie andere
Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen
Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda
von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen
Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz
Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem
Übereinkommen beizutreten. (4)
Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina
haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013
unterzeichnet. (5)
Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina
haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 26. September
2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen
gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die
Europäische Union und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in
Kraft. (6)
Das Protokoll Nr. 2 sollte daher durch ein
neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt - HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll Nr. 2 des Interimsabkommens
über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt ab dem …. Geschehen zu … Für
den Interimsausschuss Der
Vorsitz Anhang „Protokoll
Nr. 2 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Anwendbare
Ursprungsregeln (1) Für die Zwecke dieses Abkommens
sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) anwendbar. (2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige
Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der
Anlage II des Regionalen Übereinkommens über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses
Abkommen zu verstehen. Artikel 2 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit
den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die
zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese
Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Interimsausschuss
vorzulegen. (2) Streitigkeiten zwischen dem
Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des
Einfuhrlands beizulegen. Artikel 3 Änderung
des Protokolls Der Interimsausschuss kann beschließen, die
Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 4 Rücktritt
vom Übereinkommen (1) Sofern die Europäische Union oder
Bosnien und Herzegowina dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre
Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9
zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina
unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens
ein. (2) Bis zum Inkrafttreten neu
ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des
Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine
bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Bosnien und
Herzegowina zulässig ist. Artikel 5 Übergangsbestimmungen
– Kumulierung Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die
Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der
Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3
des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder eine Ursprungserklärung sein.“ [1] ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6. [2] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [3] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.