52015PC0001

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana /* COM/2015/01 final - 2015/0001 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas dürfen seit mehreren Jahrzehnten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des französischen Überseedepartements Guayana tätig sein. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 (Fanggenehmigungsverordnung)[1], insbesondere Artikel 21, muss ein internationales Fischereiabkommen bestehen, damit Drittlandfischereifahrzeugen Fanggenehmigungen für EU-Gewässer erteilt werden können. Die EU hat kein solches internationales Fischereiabkommen mit Venezuela abgeschlossen.

Da diese Fangtätigkeiten von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind und der Rat und die Kommission deren Einstellung für unangemessen erachteten, wurde jedoch eine andere Vorgehensweise gewählt, wonach in EU-Gewässern vor der Küste des französischen Departements Guayana tätigen venezolanischen Fischereifahrzeugen in Form einer Erklärung des Rates, die gemäß der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs völkerrechtlich wirksam ist, Zugang zu diesen Gewässern gewährt wird.

Dieses internationale Instrument ist nicht auf die bloße Gewährung von Fangmöglichkeiten für ausländische Schiffe beschränkt, sondern soll vielmehr eine internationale Grundlage dafür schaffen, dass der Zugang mit einer Gegenleistung verbunden wird (z. B. der Auflage, dass ein bestimmter Prozentsatz der Fänge in Französisch-Guayana angelandet werden muss) und den betreffenden Schiffen eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen auferlegt werden (z. B. spezielles Fanggerät, Logbuch und vorgeschriebene Anwesenheit von Beobachtern). Für dieses Vorgehen ist im Anhang der Verordnung über die TAC und Quoten vorgesehen, dass in den Gewässern von Französisch-Guayana tätigen venezolanischen Schiffen eine bestimmte Anzahl von Fanggenehmigungen gewährt wird.

Mit seinem Urteil vom 26. November 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-103/12 und C-165/12 (Europäisches Parlament und Kommission gegen Rat) erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana für nichtig: Der Gerichtshof bestätigte eindeutig, dass Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Abschluss externer Fischereiabkommen in vollem Umfang in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV (in Verbindung mit dem nach Artikel 218 AEUV anwendbaren Verfahren, d.h. Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v für Beschlüsse über den Abschluss von Übereinkünften) fallen, und verwarf den Standpunkt, solche Beschlüsse könnten in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 3 AEUV fallen.

Der Gerichtshof bestätigte, dass die Bestimmungen des Ratsbeschlusses Gültigkeit behalten, bis – innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Urteilsverkündung – ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der anhand einer geeigneten Rechtsgrundlage zu erlassen ist. Daher wird nun dieser Vorschlag vorgelegt.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2015/0001 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingehalten werden, sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) führen, seit vielen Jahrzehnten in den EU-Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana tätig.

(2)       Die in Französisch-Guayana ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser Fischereifahrzeuge abhängig, weshalb die Kontinuität dieser Tätigkeiten gewährleistet werden sollte.

(3)       Am 16. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2012/19/EU zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana[2], der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014[3] für nichtig erklärt wurde, wobei seine Bestimmungen für einen angemessenen Zeitraum Gültigkeit behalten sollten. Um auch nach dem Urteil des Gerichtshofs einen kontinuierlichen Zugang zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Rat einen erneuten Beschluss über die Erklärung gegenüber Venezuela erlässt, in dem er seine Bereitschaft bekräftigt, einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas Fanggenehmigungen zu erteilen, sofern diese die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union einhalten, und da die Erklärung bereits gemeldet wurde, ist keine erneute Meldung erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung der Europäischen Union gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (im Folgenden „Erklärung“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

[2]               ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 8.

[3]               Verbundene Rechtssachen C-103 und 165/12, Europäisches Parlament und Kommission gegen Rat.

ANHANG

Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

1. Die Europäische Union erteilt einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zu fischen.

2. Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[1] müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1 genannten Zone die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

3. Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guayanas angelandet werden muss.

4. Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung aufheben.

[1]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.