52015DC0081

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Das Paris-Protokoll - Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020 /* COM/2015/081 final */


Inhalt

1............ Zusammenfassung. 3

2............ Das Paris-Protokoll 5

3............ Gewährleistung ehrgeiziger THG-Emissionsminderungen. 7

3.1......... Das EU-Ziel für 2030 und angestrebte nationale Beiträge (INDC) 7

3.2......... Globale Lastenteilung. 7

4............ Dynamik durch regelmässige Überprüfung der Ziele. 8

5............ Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht 9

6............ Klimaresilienz durch Anpassung. 10

7............ Förderung von Durchführung und Zusammenarbeit 10

7.1......... Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Klimafinanzierung. 10

7.2......... Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit 11

7.3......... Förderung der Entwicklung und Anwendung von Klimaschutztechnologien. 12

7.4......... Aufbau von Kapazitäten. 12

8............ Mobilisierung anderer EU-Strategien. 13

9............ Nächste Schritte. 14

1.           Zusammenfassung

Nach den jüngsten Erkenntnissen des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) wird der Klimawandel für die gesamte Menschheit und die Ökosysteme schwerwiegende, weitreichende und irreversible Folgen haben, sofern nicht dringend gehandelt wird. Um einen gefährlichen Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf unter 2° C gemessen am vorindustriellen Niveau (2°C-Obergrenze) zu halten, müssen alle Staaten ihre Treibhausgasemissionen erheblich und anhaltend senken.

Dieser weltweite Übergang zu einem emissionsarmen System ist möglich, ohne dass Wachstum und Arbeitsplätze in Gefahr geraten, und kann signifikante Möglichkeiten eröffnen, um die Wirtschaft in Europa und weltweit zu revitalisieren. Klimaschutzmaßnahmen sind auch für das Wohl der Allgemeinheit von erheblichem Vorteil. Jedes Hinauszögern dieses Übergangs wird jedoch die Kosten insgesamt nach oben treiben und die Optionen für eine wirksame Emissionsminderung und für die Bewältigung der Folgen des Klimawandels verringern.

Die Staatengemeinschaft muss dringend kollektiv tätig werden. Seit 1994 suchen die Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), dieser Herausforderung gerecht zu werden, mit dem Ergebnis, dass bis heute 90 Staaten, und zwar sowohl Industrienationen als auch Entwicklungsländer, zugesagt haben, ihre Emissionen bis 2020 einzudämmen. Diese Zusagen reichen jedoch nicht aus, um das 2°C-Ziel zu erreichen[1]. Deshalb haben die UNFCCC-Vertragsparteien 2012 Verhandlungen für ein neues und für alle Parteien rechtsverbindliches Übereinkommen aufgenommen, das weltweit die Weichen dafür stellen soll, dass das 2°C-Ziel erreicht wird. Das neue Übereinkommen von 2015 soll im Dezember 2015 in Paris abgeschlossen und ab 2020 umgesetzt werden.

Die auf der jüngsten Klimakonferenz in Lima erzielten Ergebnisse rücken eine solide Einigung in Paris in greifbare Nähe. Als wichtigster Punkt wurde vereinbart, wie die Länder ihre vorgeschlagenen Emissionsreduktionsziele schon weit im Vorfeld der Pariser Konferenz formulieren und mitteilen sollten. Es wurde auch ein erster vollständiger Entwurf des Wortlauts des Übereinkommens von 2015 erarbeitet, der den Standpunkten aller Vertragsparteien zu den jeweiligen Verhandlungspunkten Rechnung trägt.

Schon lange vor der Konferenz von Lima zeigte die EU Führungswillen und Entschlossenheit, wenn es darum ging, den Klimawandel weltweit unter Kontrolle zu bringen. Auf dem Europäischen Gipfel von Oktober 2014 haben die europäischen Staats- und Regierungschefs beschlossen, ihre Bemühungen zu intensivieren und die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Es folgten Ankündigungen seitens Chinas und der USA. In Lima sagten die EU-Mitgliedstaaten zu, rund die Hälfte der sich anfänglich auf 10 Milliarden Dollar belaufenden Ausstattung des Klimaschutzfonds (Green Climate Fund, GCF) für die Unterstützung von Entwicklungsländern bereitzustellen. Innerhalb der EU wurde ein neuer Investitionsplan angenommen, mit dem über die nächsten drei Jahre (2015-2017) öffentliche und private Investitionen in die Realwirtschaft in Höhe von mindestens 315 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen - Investitionen, die dazu beitragen werden, die europäische Wirtschaft zu modernisieren und den CO2-Ausstoß weiter zu verringern.

Diese Mitteilung ergeht als Reaktion auf die Beschlüsse von Lima und ist mitbestimmend bei der Realisierung des prioritären Ziels der Kommission, mit einer vorausschauenden und mit den politischen Leitlinien des Kommissionspräsidenten vereinbaren Klimaschutzpolitik eine robuste Energieunion zu schaffen. Sie bereitet die EU auf die letzte Verhandlungsrunde vor, die noch vor der Pariser Konferenz im Dezember 2015 stattfinden wird.

Insbesondere:

Die Mitteilung setzt den auf dem europäischen Gipfel von Oktober 2014 gefassten Beschluss in den konkreten Zielvorschlag der EU um - der angestrebte nationale Beitrag (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der EU muss bis Ende des ersten Quartals 2015 vorliegen; es wird vorgeschlagen, dass alle UNFCCC-Vertragsparteien ihre INDC schon lange vor der Pariser Klimakonferenz übermitteln. China, die USA und andere G20-Staaten sowie Länder mit hohem und mittlerem Einkommen sollten dazu bis Ende des ersten Quartals 2015 in der Lage sein. Den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDC) sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden; es wird ein transparentes und dynamisches rechtsverbindliches Übereinkommen skizziert, das ausgewogene und ehrgeizige Verpflichtungen sämtlicher Vertragsparteien vereint und der Entwicklung der globalen wirtschaftlichen und geopolitischen Lage Rechnung trägt. Zusammen dürften diese - wissenschaftlich fundierten - Verpflichtungen - weltweit die Weichen dafür stellen, dass die globalen Emissionen bis 2050 um mindestens 60 % unter die Werte von 2010 gesenkt werden. Sollte sich in Paris ein Ambitionsdefizit zeigen, so sollte 2016 in enger Zusammenarbeit mit dem Klimaschutzfonds ein Arbeitsprogramm lanciert werden, um weitere Maßnahmen zur Emissionsminderung zu beschließen; es wird vorgeschlagen, das Übereinkommen von 2015 als Protokoll zur Klimarahmenkonvention (UNFCCC) zu verabschieden. Führende Wirtschaftsnationen wie die EU, China und die USA sollten dabei eine politische  Vorreiterrolle übernehmen und dem Protokoll so früh wie möglich beitreten. Das Protokoll sollte in Kraft treten, sobald es von Staaten, die gemeinsam für insgesamt 80 % der aktuellen weltweiten Emissionen verantwortlich sind, ratifiziert wurde. Die Protokollaspekte Klimafinanzierung, technologische Entwicklung, Technologietransfer und Kapazitätenaufbau sollten eine universelle Teilnahme fördern und die wirksame und effiziente Durchführung von Strategien zur Emissionsverringerung und zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels erleichtern; es wird betont, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO), die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation, IMO) und das Montrealer Protokoll tätig werden und Emissionen aus dem internationalen Luft- und Seeverkehr sowie aus der Herstellung und dem Verbrauch fluorierter Gase vor Ende 2016 wirksam regeln sollten; es wird herausgestellt, auf welche Weise andere EU-Politiken - beispielsweise in den Bereichen Handel, wissenschaftliche Forschung, Innovation und technologische Zusammenarbeit, Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenabwehr und Umwelt - die internationale Klimapolitik der EU stärken könnten; und die Mitteilung wird durch vom Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission gemeinsam entwickelten Aktionsplan für Klimadiplomatie ergänzt, mit dem die Outreach-Maßnahmen der EU im Vorfeld der Pariser Konferenz verstärkt und Partnerschaften mit ambitionierten internationalen Partnern aufgebaut werden sollen.

Bestimmte Aspekte dieser Mitteilung werden im dazugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen in Einzelnen erörtert.

2.           Das Paris-Protokoll

Im Interesse eines kollektiven Vorgehens, das mit den Erkenntnissen des Weltklimarates (IPCC) vereinbar ist, muss das Paris-Protokoll die folgenden Zielvorgaben erfüllen. Es muss

ehrgeizige Emissionsreduktionen gewährleisten, indem

o vorgegeben wird, dass das langfristige Ziel darin bestehen sollte, die globalen Emissionen bis 2050 um mindestens 60 % unter die Werte von 2010 zu senken[2]; und

o in diesem Sinne klare, gezielte, ehrgeizige und ausgewogene rechtsverbindliche Klimaschutzverpflichtungen festgeschrieben werden, die weltweit die Weichen dafür stellen sollen, dass das 2°C-Ziel erreicht wird. Diese Verpflichtungen müssen mit den Grundsätzen der Weltklimakonvention (UNFCCC) in Bezug auf sich entwickelnde Verantwortlichkeiten, Möglichkeiten und unterschiedliche nationale Gegebenheiten in Einklang stehen;

Dynamik gewährleisten, indem eine alle fünf Jahre fällige allgemeine Überprüfung (Global Review) vorgesehen wird, um diese Klimaschutzverpflichtungen auf den neuesten wissenschaftlichen Stand zu bringen; Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessern, damit bewertet werden kann, ob die Emissionsminderungsziele und die damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllt wurden. Dazu müssen gemeinsame Regeln und Verfahrensvorschriften für die jährliche Berichterstattung, die regelmäßige Prüfung und die Überprüfung der Emissionsinventare durch internationale Sachverständige festgelegt werden; eine klimaresistente nachhaltige Entwicklung unterstützen, indem die internationale Zusammenarbeit sowie Maßnahmen gefördert werden, die die Länder gegenüber Klimaauswirkungen resistenter machen und ihre Anpassungsfähigkeit verbessern; und eine wirksame und effiziente Durchführung und die Zusammenarbeit fördern, indem Maßnahmen unterstützt werden, die umfangreiche, transparente und kalkulierbare öffentliche und private Investitionen in emissionsarme, klimaresiliente Entwicklungsprojekte mobilisieren.

Diese Ziele sollten im Protokoll verankert werden. Im Rahmen eines bis 2017 fertigzustellenden technischen Arbeitsprogramms sollten die Verfahrensvorschriften, Prozesse und Institutionen festgelegt werden, die zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich sind.

Um dem Protokoll beitreten zu können, muss jede Vertragspartei eine Klimaschutzverpflichtung eingehen. Die Parteien werden an den im Protokoll vorgesehenen Beschlussfassungsprozessen mitwirken können und haben Zugang zu finanziellen und anderen Ressourcen, die die Implementierung des Protokolls erleichtern. Im Rahmen des Protokolls eingegangene Klimaschutzverpflichtungen sollten für alle Vertragsparteien gleichermaßen rechtsverbindlich sein.

Auf diese Weise Regierungen, Märkten und Bürgern am deutlichsten signalisiert, dass die Vertragsparteien des Protokolls entschlossen sind, den Klimawandel zu bekämpfen, denn die eingegangenen Verpflichtungen

bringen die politische Entschlossenheit einer Vertragspartei, das angestrebte Ziel zu erreichen, am stärksten zum Ausdruck, garantieren allen öffentlichen und privaten Akteuren die notwendige Kalkulierbarkeit und Sicherheit und stehen für Beständigkeit in einer Zeit politischer Umbrüche im eigenen Land.

Staaten, die die internationale Rechtsverbindlichkeit der Klimaschutzverpflichtungen ablehnen, müssen nachweisen, wie die genannten Vorteile auf andere Weise herbeigeführt werden können.

Von allen G20-Staaten, die zusammen für rund 75 % der globalen Emissionen verantwortlich sind, und anderen Ländern mit hohem und mittlerem Einkommen wird erwartet, dass sie das Protokoll fristgerecht ratifizieren und ab 2020 implementieren. Die EU, China und die USA sollten ein besonders deutliches Zeichen politischen Führungswillens setzen und durch möglichst frühzeitigen Beitritt den Kurs vorgeben. Das Protokoll sollte in Kraft treten, sobald Staaten, die im Jahr 2015 für Emissionen von über 40GtCO2-äq (bzw. 80 % der aktuellen globalen Emissionen) verantwortlich sind, ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

3.           Gewährleistung ehrgeiziger THG-Emissionsminderungen

3.1.        Das EU-Ziel für 2030 und angestrebte nationale Beiträge (INDC)

Die klima- und energiepolitischen Maßnahmen der EU zeigen Ergebnisse. In der EU sind die Emissionen zwischen 1990 und 2013 um 19 % zurückgegangen; im selben Zeitraum ist das BIP EU-weit um 45 % gestiegen. Die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030, wie sie von den europäischen Staats- und Regierungschefs im Oktober 2014 vereinbart wurde, wird die politische Landschaft weiter verbessern. Sie gibt ein verbindliches, gesamtwirtschaftliches (d. h. alle Sektoren und Emissionsquellen einschließlich Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Formen der Landnutzung betreffendes) Ziel vor, das bis 2030 einheimische Emissionsreduktionen in Höhe von mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990  gewährleisten soll - ein ehrgeiziges und zumutbares Ziel, das einem kosteneffizienten Reduktionspfad hin zu einer heimischen Emissionsminderung von mindestens 80 % bis 2050[3] nicht zuwiderläuft. Die EU hat bereits viel unternommen, um zum weltweit emissionseffizientesten Wirtschaftssystem zu werden. Das Ziel für 2030 wird die Emissionsintensität der europäischen Wirtschaft um weitere 50 % senken. Der kürzlich genehmigte Investitionsplan der EU wird umfangreiche private Mittel mobilisieren, um die europäische Wirtschaft zu modernisieren und weiter zu dekarbonisieren.

Die Kommission hält es nicht für sinnvoll, zum jetziges Zeitpunkt ein höheres, an Bedingungen geknüpftes Ziel vorzuschlagen. Sollte das Verhandlungsergebnis jedoch ein ehrgeizigeres Ziel rechtfertigen, so sollte die EU zusätzlich zu ihren heimischen Verpflichtungen die Inanspruchnahme internationaler Gutschriften in Erwägung ziehen, soweit die Umweltintegrität in jeder Hinsicht gewährleistet ist und Doppelanrechnungen vermieden werden.

3.2.        Globale Lastenteilung

Die EU ist für 9 % der globalen Emissionen verantwortlich und dieser Anteil ist rückläufig. Im November 2014 schlossen sich die zwei weltgrößten Emittenten - China (25 % der globalen Emissionen) und die USA (11 %) – der EU an und teilten ihre vorläufigen Ziele für die Zeit nach 2020 mit. Zusammengerechnet würden diese Zielwerte etwa die Hälfte der globalen Emissionen abdecken. Um Wirkung zu zeigen und weltweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu schaffen, muss das Protokoll Folgendes gewährleisten:

· Breiter geografischer Erfassungsbereich - Um die notwendige Erfassung der relevanten Emissionen zu gewährleisten, müssen die Vertragsparteien (LDC-Länder ausgenommen) ihre INDC im Jahr 2015 so früh wie möglich übermitteln. Alle G20-Staaten und Länder mit hohem und mittlerem Einkommen sollten in der Lage sein, ihre INDC bis Ende des ersten Quartals 2015 vorzulegen. Die INDC sollten unter Einhaltung der in Lima vereinbarten Informationsanforderungen mitgeteilt werden. Tabelle 1 veranschaulicht das von den europäischen Staats- und Regierungschefs im Oktober 2014 vereinbarte heimische Reduktionsziel von mindestens 40 % als INDC im Sinne der Informationsanforderungen von Lima, die gewährleisten, dass die Ziele transparent, quantifizierbar und vergleichbar sind. Die Tabelle dient als einfache Vorlage, die Vertragsparteien, die ihren INDC noch nicht finalisiert haben, als Muster dienen könnte. LDC-Länder könnten freiwillig (ihre Strategien und Maßnahmen zusammenfassende) INDC übermitteln, einschließlich ihrer voraussichtlichen Emissionsreduktionen. Alle anderen Vertragsparteien des Protokolls sind jederzeit an ihre Klimaschutzverpflichtungen gebunden. Diese sollte in alphabetischer Reihenfolge (aufgeschlüsselt nach Parteien) in einem Anhang zum Protokoll aufgelistet werden.

· Erfassung aller Sektoren und Emissionen - Die Zusagen der Vertragsparteien müssen starke Anreize für alle anderen Akteure schaffen, die globalen Emissionen weiter zu senken und zu begrenzen. Das Protokoll sollte für alle Sektoren Emissionsminderungen vorschreiben, auch für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Formen der Landnutzung, internationaler Luft- und Seeverkehr sowie fluorierte Gase. Die ICAO, die IMO und das Montrealer Protokoll sollten handeln und Emissionen aus dem internationalen Luft- und Seeverkehr bzw. aus der Herstellung und dem Verbrauch fluorierter Gase bis Ende 2016 wirksam regeln.

· Höchstmögliches Ambitionsniveau - Jede Vertragspartei muss im Vorfeld der Pariser Konferenz die Art ihrer Klimaschutzverpflichtung beschließen und unter Berücksichtigung sich entwickelnder Verantwortlichkeiten, Möglichkeiten und unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten das Ambitionsniveau und den Geltungsbereich ihrer Maßnahmen bestimmen. Länder mit der höchsten Verantwortlichkeit und den größten Möglichkeiten müssen am stärksten in die Pflicht genommen werden. Der INDC einer Vertragspartei sollte gegenüber ihrer bisherigen Verpflichtung eine deutliche Steigerung des Ambitionsniveaus und Geltungsbereichs der Klimaschutzmaßnahmen darstellen und eine voranschreitende Annäherung an ein niedriges Niveau der Gesamt- und der Pro-Kopf-Emissionen mit rückläufiger Emissionsintensität demonstrieren.

· Robuste Klimaschutzverpflichtungen - Gesamtwirtschaftliche Absolutziele kombiniert mit Emissionsguthaben sind die robusteste Art von Zielverpflichtung. Sie haben eine ganze Reihe von Vorteilen wie Sicherheit, Transparenz, Flexibilität und, wenn umfassend genutzt, geringeres Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen. Im Einklang mit dem Konzept der voranschreitenden Progression sollten alle Länder, die sich bereits derartige Ziele gesetzt haben, diese aufrechterhalten und gemessen an einem historischen Referenzjahr oder Referenzzeitraum höher ansetzen. G20-Staaten und andere Länder mit hohem Einkommen, die sich im Rahmen des Protokolls keine Absolutziele für die Zeit nach 2020 gesetzt haben, sollten dies bis spätestens 2025 tun. Anderen aufstrebenden Schwellenländern und Ländern mit mittlerem Einkommen wird empfohlen, sich so früh wie möglich, jedoch nicht später als 2030 Absolutziele zu setzen.

4.           Dynamik durch regelmässige Überprüfung der Ziele

Das Protokoll sollte für alle Vertragsparteien geltende Verfahrensvorschriften für die regelmäßige Überprüfung und Anhebung der Klimaschutzziele enthalten, die mit dem langfristigen Ziel des Protokolls vereinbar sind. Reichen die kollektiven Bemühungen der Vertragsparteien nicht aus, um das Nötige zu erreichen, sollten die Parteien angehalten werden, ihre Ambitionen zu steigern und in späteren Verpflichtungszeiträumen ausreichend ehrgeizigere Zielverpflichtungen einzugehen.

Die Überprüfung sollte ab 2020 alle fünf Jahre wiederholt werden, um Transparenz, Eindeutigkeit und Verständnis der Zielverpflichtungen unter Berücksichtigung ihres Beitrags zum 2°C-Ziel zu verbessern. Dabei sollten die Vertragsparteien aufgefordert werden, den Stand ihrer Zielerfüllung zu erläutern und zu begründen, warum sie ihre bis dahin durchgeführten Maßnahmen für angemessen und ehrgeizig halten.

Das Überprüfungsverfahren sollte wissenschaftlich fundiert und evidenzbasiert sein und sich entwickelnde Verantwortlichkeiten, Möglichkeiten und unterschiedliche nationale Gegebenheiten berücksichtigen Es sollte einfach und effizient sein und Doppelarbeit vermeiden. Das Regime für den Überprüfungszyklus sollte mit der Zeit verbessert werden, um hinsichtlich des 2°C-Ziels auf Kurs zu bleiben.

Das Protokoll und dazugehörige Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien (Conference of Parties, CoP) müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem solche mit den geringsten Möglichkeiten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für Klimafinanzierung, Technologietransfer und Kapazitätenaufbau regeln, u. a. mit Verfahrensvorschriften für die regelmäßige Bewertung und Verbesserung der Angemessenheit und Wirksamkeit der vom Klimaschutzfonds (GCF), der globalen Umweltfazilität (Global Environmental Facility, GEF) und anderen relevanten Institutionen mobilisierten Durchführungsmittel. Die Unterstützung von Parteien bei der regelmäßigen Überprüfung und progressiven Verbesserung ihrer Anpassungsstrategien muss in Paris ebenfalls gewährleistet werden.

5.           Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht

Das Protokoll muss die für alle Vertragsparteien geltenden Hauptelemente eines gemeinsamen Systems für Transparenz und Rechenschaftspflicht beinhalten. Dazu zählen robuste Regeln für die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Anrechnung sowie ein Verfahren, nach dem einzelne Parteien hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Ein derartiges System ist unerlässlich, um sicherzugehen, dass jede Partei ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommt und auf Zielkurs ist. Es ist auch maßgeblich für die Vertrauensbildung, wirkt ambitionsfördernd und garantiert Kalkulierbarkeit und Rechtssicherheit. In diesem Sinne sollten die Vertragsparteien spätestens am Tag der Ratifizierung ihre aktuellsten jährlichen Emissionsinventare für die Jahre ab 2010 bis 2015 übermitteln.

Dieses System sollte langlebig sein. Es muss zwar flexibel genug sein, um unterschiedliche Arten von Zielverpflichtungen, nationalen Möglichkeiten und Gegebenheiten abzudecken, doch darf diese Flexibilität Transparenz, Rechenschaftspflicht und Ambition nicht in Frage stellen. Unabhängige Sachverständige sollten regelmäßige Überprüfungen durchführen. Das neue Protokoll sollte Nettoübertragungen zwischen Ländern, die beschlossen haben, ihre heimischen CO2-Märkte zu vernetzen, anerkennen, und dieser Umstand sollte bei der Konformitätsprüfung berücksichtigt werden.

Und schließlich sollte das Protokoll auch eine Instanz vorsehen, die bei der Zielerfüllung Unterstützung leistet und Konformitätsfragen klärt, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ziele einer Partei auftreten. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieser Instanz sollte auf Verpflichtungen liegen, die Klimaschutzfragen wie Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Anrechnung betreffen. Die Instanz sollte sich aus unparteiischen Sachverständigen zusammensetzen, und ihr Mandat  sollte im Protokoll festgelegt werden.

6.           Klimaresilienz durch Anpassung

Wenngleich ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen unerlässlich sind, ist es ebenso wichtig, Einzelmaßnahmen und Zusammenarbeit zu fördern, wenn es um die Vorbereitung auf nachteilige Klimaauswirkungen und die Anpassung an diese geht. Der Landnutzungssektor spielt, was die Krisenfestigkeit der Nahrungsmittelversorgung und andere Umwelt-, gesellschaftliche und wirtschaftliche Nutzen anbelangt, hierbei eine wesentliche Rolle. Die die Strategien der Mitgliedstaaten ergänzende Anpassungsstrategie der EU hat ein klimaresilienteres Europa zum Ziel. Ökosystembasierte Anpassungsmaßnahmen können Hochwasserrisiken und Bodenerosion mindern und die Wasser- und Luftqualität verbessern.

Im Interesse einer klimaresilienten nachhaltigen Entwicklung aller Vertragsstaaten sollte das Protokoll die Parteien verstärkt dazu anhalten, anpassungsfördernde Maßnahmen zu entwickeln, zu planen und durchzuführen und über diese über ihre nationalen Kommunikationswege Bericht zu erstatten. Das Protokoll sollte die Unterstützung von Regionen und Ländern, die durch nachteilige Klimaauswirkungen besonders gefährdet sind, weiterhin erleichtern, auch durch Bereitstellung von Finanzmitteln und technischer Hilfe und durch Kapazitätenaufbau.

Auf diese Weise wird das Protokoll das Bewusstsein für Anpassungsmaßnahmen und ihre Unterstützung stärken und die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) untermauern. Es trägt auch zum besseren Verständnis der Wirksamkeit von Maßnahmen bei, die zur Erleichterung des Anpassungsprozesses  durchgeführt werden, und sich auf nationale Berichte und andere relevante Informationen stützen, um eine Grundlage für weitere, verbesserte Maßnahmen zu schaffen, die die Parteien künftig durchführen werden.

Sobald das Protokoll angenommen ist, sollte die Durchführung der Bestimmungen des Rahmenabkommens von Cancún und des Nairobi-Arbeitsprogramms durch weitere CoP-Beschlüsse verstärkt werden.

7.           Förderung von Durchführung und Zusammenarbeit

7.1.        Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Klimafinanzierung

Der Übergang zu emissionsarmen, klimaresilienten Wirtschaftssystemen lässt sich nur über massive Investitionsumschichtungen erreichen. Das Protokoll sollte Investitionen in entsprechende Programme und Strategien fördern. Alle Länder sollten sich verpflichten, Schritte zu unternehmen, um ihr Investitionsumfeld klimafreundlicher zu machen. In Einklang  mit der Mitteilung der Kommission „Globale Partnerschaft für Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ sollten alle Ressourcen wirksam genutzt werden, um verschiedene international vereinbarte Ziele für nachhaltige Entwicklung und Klimaziele zu verwirklichen. Länder, die dazu in der Lage sind, sollten Mittel mobilisieren und berechtigte Vertragsparteien des Protokolls finanziell unterstützen. Die Finanzierungsgrundlage muss mit der Zeit im Zuge der sich verändernden Möglichkeiten der betreffenden Parteien erweitert werden. Die Parteien sollten über die Klimaauswirkungen von Finanzströmen aufklären, die als solche nicht unter die Klimafinanzierung fallen. Die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen sollte sich weiterhin nach den Verpflichtungen nationaler Regierungen, dem Investitionsumfeld und den Investitionsstrategien für die Zeit nach 2020 richten. Die Höhe der zu mobilisierenden Klimamittel wird auch vom Ambitionsniveau und von der  Qualität des vorgeschlagenen INDC, späterer Investitionspläne und nationaler Anpassungsplanungen abhängen. Da die INDC und nationale Anpassungsplanungen noch nicht in allen Punkten bekannt sind, ist es noch verfrüht, über Umfang und Art der für die Zeit nach 2020 erforderlichen Klimafinanzierung zu spekulieren.

Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch für die Mittelbeschaffung nach 2020 wichtig sein. Das Protokoll sollte auch die Bedeutung des Privatsektors als eine der Hauptquellen zur Mobilisierung weiterer Klimamittel nicht unterschätzen und die Unterstützungsfunktion des Klimaschutzfonds (GCF) und der Globalen Umweltfazilität (GEF) präzisieren sowie den ärmsten und den durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Ländern versichern, dass sie weiterhin prioritär unterstützt werden. Dies lässt sich am besten erreichen, wenn der Finanzierungsrahmen des Protokolls ganz mit dem Entwicklungsfinanzierungsprozess (Financing for Development) und der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 vereinbar ist.

Das Protokoll sollte die Erarbeitung und Anwendung robuster Rahmenbedingungen für den Übergang zu einem emissionsarmen, klimaresilienten Wirtschaftssystem fördern. Dies umfasst

ambitiöse nationale Klimastrategien; wirksame Regierungsführung (Investitionsrahmen, Preisanreize und Finanzierungsinstrumente, die Investitionen in emissionsarme, klimaresiliente Projekte begünstigen); und Bereitstellung von Informationen über die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Klimawandels.

Die Festsetzung von CO2-Preisen und die Investitionsmaßnahmen der öffentlichen Förderbanken werden dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Einbeziehung von Klimaaspekten in sämtliche Politikbereiche, Entwicklungsstrategien und Investitionen ist unerlässlich, wenn die Synergien zwischen Entwicklungs-, Klimaschutz- und Anpassungsfinanzierung genutzt werden sollen.

7.2.        Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit

Der Austausch von Informationen über Erfahrungen mit der Politikgestaltung und der Förderung bewährter Praktiken wird die Klimaschutzaktion erheblich beschleunigen und auf eine breitere Grundlage stellen. In den vergangenen Jahren hat die EU diesbezüglich gezielt bilaterale und multilaterale Initiativen lanciert, z. B. bilaterale Politikdialoge zum Thema Emissionshandel, Initiativen zur nachhaltigen Energienutzung, die die Entwicklung CO2-armer Wirtschaftssysteme fördern, oder durch Förderung der Entwicklung und praktischen Durchführung von Anpassungsstrategien im Rahmen der Globalen Allianz gegen den Klimawandel, der mittlerweile 38 gefährdete Entwicklungsländer und acht Regionen im afrikanischen, asiatischen, karibischen und pazifischen Raum angehören.

Das Protokoll sollte einen systematischeren Erfahrungsaustausch innerhalb und zwischen den geografischen Regionen begünstigen und technischen Sachverstand (auch aus Fachorganisationen), den Privatsektor, Wissenschaftler, Regionen und Gemeinden zusammenführen. Es sollte die Anerkennung wichtiger Initiativen vorsehen, die die nationalen Bemühungen zur Emissionsminderung und zur Anpassung an die Klimaauswirkungen implementieren und ergänzen. Auf der Pariser Konferenz sollte auch vereinbart werden, das Arbeitsprogramm weiterzuführen, um 2016 in enger Zusammenarbeit mit dem Klimaschutzfonds (GCF) und anderen Finanzierungseinrichtungen weitere Klimaschutzmaßnahmen herauszuarbeiten. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn zwischen dem Ambitionsniveau der Klimaschutzverpflichtungen insgesamt und der zum Erreichen des 2°C-Ziels erforderlichen Emissionsminderung eine Diskrepanz besteht.

7.3.        Förderung der Entwicklung und Anwendung von Klimaschutztechnologien

Die Entwicklung und Anwendung von Klimaschutztechnologien ist für das Erreichen der Klimaschutzziele unverzichtbar und trägt wesentlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum bei. Die Kombination aus Forschungsfinanzierung, Markteinführungsmaßnahmen, Schulungsprogrammen, Kapitalbeschaffung und der Festsetzung von Emissionspreisen schafft günstige Rahmenbedingungen für ein ganzes Spektrum von Technologien wie technische Lösungen zur Verstärkung der Resilienz gegen die Auswirkungen von Wetterextremen, zur Förderung von Klimadienstleistungen und Wasserbewirtschaftungssystemen, aber auch für die Energieerzeugung, für Industrieprozesse, Verkehr, Landwirtschaft und zur Eingrenzung der Entwaldung.

Die Staaten wählen die für sie selbst am besten geeigneten technologischen Optionen aus, häufig auf der Grundlage einer Bestimmung des Technologiebedarfs und mit Unterstützung des Zentrums und Netzwerks für Klimaschutztechnologien (Climate Technology Centre and Network, CTCN). Innovationen, einschließlich der notwendigen Verbesserung des Technologietransfers, sind auf die freiwillige Unterstützung durch Akteure des Privatsektors angewiesen, um Technologien entwickeln, finanzieren und anwenden zu können. Dabei ist es wesentlich, dass die vorhandenen Rechte des geistigen Eigentums gewahrt werden.

Das Protokoll sollte die bereits bestehende Rolle des Technologie-Exekutivausschusses und des Zentrums und Netzwerks für Klimaschutztechnologien (CTCN) anerkennen und gleichzeitig das Verfahren für die Bestimmung des Technologiebedarfs überarbeiten.

7.4.        Aufbau von Kapazitäten

Der Kapazitätenaufbau sollte integraler Bestandteil der Unterstützung aller protokollbezogenen Tätigkeiten (wie Anpassungsplanung, Berichterstattung, Emissionsinventare, Technologietransfer und Klimaschutzprojekte) sein. Er sollte daher von den für Unterstützungsmaßnahmen in diesen Bereichen zuständigen Institutionen gewährleistet werden und den Bedürfnissen des jeweiligen Landes angepasst sein.

Die diesbezügliche Regelung der bisherigen Konvention könnte erweitert werden; das Durban-Forum für Kapazitätenaufbau wird weiterhin die Plattform sein, auf der dieses Thema diskutiert wird. Die EU ist dabei, den Kapazitätenaufbau konkret in ihr Programm zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern einzubeziehen, auch mit Blick auf Klimaschutzverpflichtungen.

Die Pariser Konferenz sollte der Unterstützung von Ländern zustimmen, die bei der Aufstellung von Emissionsinventaren, der Einrichtung von Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystemen und der Erarbeitung von Strategien für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung mit den richtigen Anreizstrukturen Hilfe benötigen.

8.           Mobilisierung anderer EU-Strategien

In den kommenden Monaten wird die EU im Vorfeld der Konferenz von Paris ihre Klimadiplomatie verstärken. Die EU-Außenminister haben einem Aktionsplan für Klimadiplomatie zugestimmt, der vom Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission gemeinsam erarbeitet wurde.

Geplant sind folgende Aktionen:

strategische Priorisierung des Klimawandels in Politikdialogen, auch auf Ebene der G7- und G20-Treffen und in der UN-Generalversammlung; Förderung einer emissionsarmen, klimaresilienten und katastrophenresistenten Entwicklung durch EU-Entwicklungszusammenarbeit; und Knüpfung des Klimawandels an seine potenziellen langfristigen Folgen, auch unter Sicherheitsgesichtspunkten.

Auch andere europäische Politiken können die Ziele der EU in internationalen Verhandlungen und bei der Implementierung des Protokolls in Partnerländern konkret fördern und Partnerländer in der Vorbereitungsphase des Protokolls und bei seiner späteren Implementierung unterstützen. Dazu zählen:

Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind bereits heute Vorreiter bei der öffentlichen Entwicklungshilfe und der Klimafinanzierung in Entwicklungsländern. Die EU hat 2013 über 9,5 Mrd. EUR für Klimaschutzmaßnahmen bereitgestellt. Sie sollte bei ihrer Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit auch weiterhin Klimaziele berücksichtigen. Deshalb wurde für den Zeitraum 2014-2020 bereits vereinbart, dass künftig mindestens 20 % der Entwicklungshilfegelder der EU (bzw. 14 Mrd. EUR) klimagebunden sein müssen. Auch die Mitgliedstaaten sollten sich konkrete Einbindungsziele setzen, und sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten sollten mit der Koordinierung der globalen Klimafinanzierung voranschreiten, um deren Wirkung und Effizienz zu verbessern. Wissenschaftliche Forschung, Technologieentwicklung und Innovationspolitik.  Die EU wird die Regelung, wonach Drittländer uneingeschränkten Zugang zu ihrem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020, haben und weniger entwickelte Länder aus dem Programm finanziell unterstützt werden können, künftig besser nutzen und verstärkt auf ihre Zusage aufmerksam machen, im Rahmen dieses Programms mindestens 28 Mrd. EUR in klimabezogene Maßnahmen zu investieren. Ein Teil dieses Betrags wird es dank einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit ermöglichen, Klimatechnologien auf die Märkte zu bringen, Forscher und Unternehmer zu schulen und die Ziele der Klimadiplomatie zu fördern. Handelspolitik. In ihren bilateralen Handelsabkommen haben sich die EU und ihre Freihandelspartner verpflichtet, Klimaziele zu fördern und die UNFCCC-Konvention wirksam umzusetzen, auch durch regelmäßige strukturierte Dialoge und Zusammenarbeit in Klima- und Handelsfragen. Im Rahmen der APS+-Regelung bietet die EU Entwicklungsländern, die internationale Übereinkommen wie Klimarahmenkonventionen ratifiziert und wirksam umgesetzt haben, verbesserten Marktzugang. Innerhalb der WTO handelt die EU zurzeit zusammen mit ihren Handelspartnern ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern und Umweltdienstleistungen aus, das vor Ende 2015 vorliegen und die Verbreitung und Markteinführung klimaverträglicher Technologien verbessern soll. Umweltpolitik. Die Erfüllung der Verpflichtungen der EU aus dem globalen Strategieplan für die biologische Vielfalt, wie durch die Biodiversitätsstrategie der EU bestätigt, ist für die Regelung der Klimafrage von kritischer Bedeutung und generiert gleichzeitig soziale, wirtschaftliche und kulturelle Nebeneffekte. Katastrophenabwehr. Die Zusammenarbeit der EU im Bereich der Katastrophenabwehr[4], die auch nationale Risikobewertungen im Zusammenhang mit Klimaauswirkungen und die Verbesserung von Risikomanagementkapazitäten umfasst, fördert auch die Klimaanpassung.

9.           Nächste Schritte

Die EU muss

bis Ende des ersten Quartals 2015 ihren eigenen INDC vorlegen; führende Wirtschaftsnationen auffordern, vor allem im Rahmen des Forums der führenden Wirtschaftsnationen, der G20- und der G7-Treffen eine Vorbildrolle zu übernehmen und fristgerecht ehrgeizige INDC vorzulegen; möglichst viele Vertragsparteien anhalten und gegebenenfalls dabei unterstützen, ehrgeizige INDC vorzulegen; die Förderung ambitionierter globaler Klimaschutzziele in den Vordergrund ihrer diplomatischen Beziehungen und Dialoge mit Partnerländern stellen; auf Ebene der UNFCCC und in anderen multilateralen und bilateralen Diskussionsforen für die Annahme eines anspruchsvollen, transparenten und dynamischen Protokolls plädieren, wie vorstehend beschrieben; demonstrieren und gewährleisten, dass die Finanzhilfen, die die EU ihre internationalen Partnern für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung kollektiv bereitstellt, stabil und  kalkulierbar ist; auf die zügige (vor Ende 2015) Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern und Umweltdienstleistungen drängen; sicherstellen, dass die Klimaschutzmaßnahmen mit den UN-Verhandlungen über die Ziele und die Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung für die Zeit nach 2015 und den Rahmen zur Katastrophenvorsorge für die Zeit nach 2015 vereinbar sind; und sicherstellen, dass der zweite Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls von der EU, ihren Mitgliedstaaten und so vielen Parteien, wie nötig sind, um sein Inkrafttreten zu gewährleisten, vor Ende 2015 ratifiziert wird.

Die Kommission wird eine internationale Konferenz organisieren, um das gegenseitige Verständnis der übermittelten INDC und die Angemessenheit des kollektiv angestrebten Ziels (Ambitionsgrad) zu verbessern und einen offenen Meinungsaustausch im Vorfeld der Pariser Konferenz zu fördern. Die Konferenz, die Partnerländer, wichtige Experten aus Wissenschaft, Think-tanks und internationalen Organisationen zusammenführen soll, ist für spätestens November 2015 anberaumt.

Bis Mitte 2015 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch erste Legislativvorschläge zur Implementierung der Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorlegen.

Die Kommission wird bei ihrer Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit  weiterhin Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigen, Initiativen ergreifen, um bei der klimarelevanten Entwicklungsfinanzierung enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, und die Zugänglichkeit ihrer wissenschaftlichen Forschungs- und Innovationsprogramme besser nutzen, um ihre internationalen Partner bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem neuen Protokoll zu unterstützen.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, das vorgeschlagene Konzept so bald wie möglich anzunehmen.

Tabelle 1: Angestrebter nationaler Beitrag (INDC) der EU

Die Zielverpflichtung

Art || Absolute Emissionsminderung gemessen an Werten des Basisjahres

Erfassungsbereich || Gesamtwirtschaftlich

Geltungsbereich || Alle nicht unter das Montrealer Protokoll fallenden Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2) · Methan (CH4) · Stickoxid (N2O) · Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) · Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) · Schwefelhexafluorid (SF6) · Stickstofftrifluorid (NF3)

Basisjahr || 1990

Zeitraum || 2021 bis einschließlich 2030

Reduktionsziel || Minderung heimischer Emissionen bis 2030 um mindestens 40 %

Emissionserfassung (in %) || 100 %

Landwirtschaft, Forst-wirtschaft und andere Formen der Landnutzung eingeschlossen? || Ja

Nettobeitrag internationaler markt-basierter Mechanismen || Kein Beitrag in Form internationaler Gutschriften

Planungsprozess || Genehmigung des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030 durch den Europäischen Rat am 23./24. Oktober 2014 (EUCO 169/14). Auftrag an die Europäische Kommission, Legislativvorschläge zur Durchführung des Rahmens für 2030 zu erarbeiten (Arbeitsprogramm der Kommission 2015), auch für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.

Zumutbar und ehrgeizig || Diese Verpflichtung steht in Einklang mit EU-Strategien für den Übergang zu einem emissionsarmen Wirtschaftssystem und stellt das Erreichen des 2°C-Ziels in Aussicht. Sie bringt die EU auf Kurs, ihre heimischen Emissionen langfristig und auf kostenwirksame Weise um 80 % zu reduzieren. Dieser Zielwert entspricht der vom Weltklimarat (IPCC) für die Gruppe der Industrienationen bestimmten Emissionsminderung, die erforderlich ist, um die Emissionen bis 2050 gemessen am Stand von 1990 um 80-95 % zu senken. Die EU hat ihren Emissionshöhepunkt bereits überschritten. Nach der EDGAR-Datenbank waren die Emissionen in den 28 Mitgliedstaaten der EU im Jahr 1979 mit rund 6,4 Gt CO2-Äq auf ihrem höchsten Stand.

Eckdaten

Angewandte Metrik || Erderwärmungspotenzial innerhalb einer Zeitspanne von 100 Jahren (basierend auf dem Vierten IPCC-Sachstandsbericht)

Methoden für die Emissionsschätzung || IPCC-Leitlinien 2006

Verfahren für die Anrechnung der Emissionen aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und anderen Formen der Landnutzung || Umfassender Rahmen (tätigkeits- oder flächenbasierter Ansatz) für die Anrechnung von Emissionen (Quellen und Senken) aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, basierend auf i) im Rahmen des Beschlusses 2/CMP.7 vereinbarten Regeln, geltenden CoP-Beschlüssen und Rechtsvorschriften der EU (Beschluss 529/2013/EU) und ii) dem aktuellen Maß an Umweltwirksamkeit

Erfassung

Sektoren/Quellenkategorien || · Energie o Brennstoffverbrauch § Energieindustrien § Herstellungsindustrien und Bauwesen § Verkehr § Andere Sektoren § Andere o Flüchtige Brennstoffemissionen § Feste Brennstoffe § Öl und Erdgas o Transport und Speicherung von CO2 · Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen o Mineralstoffindustrie o Chemische Industrie o Metallindustrie o Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln o Elektronikindustrie o Ersatzstoffe für ozonabbauende Stoffe (ODS) o Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse o Andere · Landwirtschaft o Enterische Fermentation o Düngewirtschaft o Reisanbau o Landwirtschaft genutzte Böden o Traditionelles Abbrennen von Grasland o Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände o Kalkdüngung o Harnstoffaufbringung o Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel o Andere · Abfälle o Entsorgung fester Abfälle o Biologische Behandlung fester Abfälle o Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall o Abwasserbehandlung und ‑ableitung o Andere · Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gemäß dem Beschluss 529/2013/EU o Aufforstung, Wiederaufforstung o Entwaldung o Waldbewirtschaftung o Ackerbewirtschaftung o Weidebewirtschaftung o Oder Anrechnung gleichwertiger Flächen nach den UNFCCC-Kategorien für die Berichterstattung o Von der EU und ihren Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls und seiner Doha-Änderung gewählte andere Kategorien/Tätigkeiten

[1] Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) - „The emissions gap report 2014. A UNEP synthesis report“.

[2] Dies entspricht dem langfristigen Ziel der EU, die globalen Emissionen bis 2050 gegenüber 1990 zu halbieren, wie vom Umweltrat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Oktober 2014 bestätigt.

[3] COM(2011) 112 final: Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050.

[4] Artikel 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.

Anhang: Hintergrundinformationen zur EU und den Emissionsprofilen der weltgrößten Emittenten

EU: Reduzierung von THG-Emissionen bei gleichzeitigem Wirtschaftswachstum

Quelle: EUA, GD ECFIN (Ameco-Datenbank), Eurostat