25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Deutsche Bahn I (AT.39678)

Deutsche Bahn II (AT.39731)

2014/C 86/03

1.

Am 13. Juni 2012 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften DB Energie GmbH, DB Mobility Logistics AG, DB Fernverkehr AG und DB Schenker Rail Deutschland AG (im Folgenden zusammen „DB-Konzern“) ein.

2.

Am 6. Juni 2013 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab, die sie dem DB-Konzern am selben Tag übermittelte. In der vorläufigen Beurteilung legte die Kommission ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Zuwiderhandlung des DB-Konzerns gegen Artikel 102 AEUV dar. Diese Bedenken betrafen eine Margenbeschneidung, die durch das Bahnstrompreissystem des DB-Konzerns, einschließlich der darin vorgesehenen Preisnachlässe, auf den Märkten für Schienengüterverkehrs- und Schienenpersonenfernverkehrsleistungen in Deutschland bestehen könnte.

3.

Am 23. Juni 2013 unterbreitete der DB-Konzern Verpflichtungsangebote, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Am 15. August 2013 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, in der der Fall und die Verpflichtungsangebote zusammengefasst und betroffene Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden (3).

4.

Nachdem die Kommission den DB-Konzern über die Stellungnahmen von 13 betroffenen Dritten, die nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingegangen waren, unterrichtet hatte, übermittelte der DB-Konzern eine geänderte Fassung seiner Verpflichtungsangebote.

5.

In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission die vom DB-Konzern angebotenen Verpflichtungen für bindend und stellt fest, dass angesichts der angebotenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden ihrerseits besteht und das Verfahren in dieser Sache daher eingestellt werden sollte.

6.

Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (4). Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, 13. Dezember 2013

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in den Sachen AT.39678 — Deutsche Bahn I, AT.39731 — Deutsche Bahn II und AT.39915 — Deutsche Bahn III (ABl. C 237 vom 15.8.2013, S. 28).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können sich Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.