14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/30


Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung

2014/C 183/07

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF DEN IN DER ANLAGE WIEDERGEGEBENEN POLITISCHEN HINTERGRUND ZU DIESEN SCHLUSSFOLGERUNGEN —

BEGRÜSST:

die bei der Entwicklung einer Kultur der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ganz Europa — aufgrund verschiedener Ausgangslagen in unterschiedlichem Maße — erzielten Fortschritte, auf die in einigen Berichten der Kommission (1) aus jüngster Zeit hingewiesen wird;

IST FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU tragen maßgeblich zu besseren Arbeitsplätzen, mehr Wachstum und größerer Wettbewerbsfähigkeit bei und stehen als solche vor erheblichen Herausforderungen; eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität kann dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen. Die Herausforderungen umfassen u. a. Folgendes: Erweiterung des Zugangs, Senkung der Abbruch- und Erhöhung der Verbleibsquoten sowie Förderung innovativer Lernansätze, Sicherstellung, dass die Lernenden — unabhängig von ihren sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen — das Wissen, die Fähigkeiten und die Kompetenzen erwerben, die für eine inklusive Gesellschaft, eine aktive Teilhabe der Bürger, lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit relevant sind.

2.

Qualitätssicherungsmechanismen können eine bedeutende Rolle bei der Unterstützung von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und politischen Entscheidungsträgern bei der Bewältigung dieser Herausforderungen spielen, indem sie eine angemessene Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und einzelner Einrichtungen gewährleisten. Qualitätssicherung — als Teil einer breiteren Palette von Maßnahmen der staatlichen Stellen und der Einrichtungen — sorgt für mehr Transparenz und stärkt das Vertrauen in die Relevanz und Qualität von Wissen, Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, was wiederum auf dem Vertrauen in die Qualität der Einrichtungen und Anbieter der allgemeinen und beruflichen Bildung fußt.

3.

Europäische Qualitätssicherungsinstrumente haben zusammen mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum und mit diesen verbundenen nationalen Qualifikationsrahmen zur Entwicklung einer Qualitätskultur in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung beigetragen, was wiederum die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften über Grenzen und Systeme hinweg erleichtert hat.

4.

Anhand der im Bereich der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung gewonnenen Erfahrungen können flexible Qualitätssicherungsregelungen die Verbesserung der Qualität des formalen und nichtformalen Lernens in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen sowie neuen Formen wie offenen Bildungsressourcen und grenzüberschreitender Bildung, einschließlich Franchising, gerecht werden (2);

IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:

1.

Es gibt einen beträchtlichen Spielraum für wirksamere Ansätze bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei denen der „Checklist“-Ansatz aufgegeben und die Entwicklung einer echten, tief verwurzelten Kultur der Qualitätsverbesserung des Lehrens und Lernens im Hinblick auf höhere Standards und bessere Lernergebnisse angestrebt wird.

2.

Qualitätssicherung — in einem Rahmen der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung — sollte Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Einklang mit den Reformplänen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene unterstützen.

3.

Im Bereich der Hochschulbildung unterstützt die — insbesondere interne — Qualitätssicherung die Hochschulen immer wirksamer bei der Erreichung ihrer Ziele. Die Gestaltung der externen Qualitätssicherung unterscheidet sich in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach den nationalen Bedürfnissen und Umständen, wobei unter anderem die Akkreditierung von Studiengängen und die Evaluierung auf Ebene der Einrichtungen zu mehr Vertrauen und besseren Standards beitragen. Bei der externen Qualitätssicherung ist ein Trend zur Evaluierung auf Ebene der Einrichtungen festzustellen, was die Hochschulen befähigt, ihre Angebote flexibler zu gestalten und auf ihre eigenen Bedürfnisse und die der Lernenden, des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft abzustimmen.

4.

Im gleichen Bereich kommt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung eine entscheidende Rolle bei der Vertrauensbildung, der Erhöhung der Qualitätsstandards, der Förderung der Lernmobilität und der Verbesserung des Umfelds für gemeinsame Programme zu; sie trägt ferner zum reibungslosen Ablauf von grenzüberschreitender Hochschulbildung und beim Franchising von Hochschulbildung bei. Die Eröffnung neuer Möglichkeiten für Qualitätssicherungsagenturen, eine grenzüberschreitende Qualitätssicherung durch das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) anzubieten und gleichzeitig nationale Anforderungen einzuhalten, sollte dazu beitragen, die europäische Dimension in der Qualitätssicherung zu fördern und grenzüberschreitende Evaluierung sowie einfachere Verfahren für gemeinsame Studiengänge zu erleichtern.

5.

Im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung haben die Orientierungshilfen und Lehrmaterialien, die im Rahmen des EQAVET-Netzwerks (3) erstellt wurden, zu Fortschritten hin zu einer Qualitätskultur in den Mitgliedstaaten geführt; die meisten Mitgliedstaaten haben entweder bereits ein nationales Konzept für Qualitätssicherung nach EQAVET eingeführt oder erarbeiten derzeit ein solches Konzept. Es sollte insbesondere mehr unternommen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätssicherungsregelungen den Lernergebnissen in größerem Umfang Rechnung tragen und dass sie nichtformalem Lernen und dem Lernen am Arbeitsplatz sowohl im formalen als auch im nichtformalen Umfeld — je nach einzelstaatlichem Kontext — gerecht werden.

6.

Die im Rahmen von EQAVET gewonnenen Erfahrungen könnten als Grundlage für die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zur Qualitätssicherung im Bereich der Erwachsenenbildung dienen.

7.

Mehr Transparenz bei der Qualitätssicherung in den verschiedenen Bereichen und bei Vereinbarungen zur Anerkennung von nichtformalem und informellem Lernen — einschließlich aller Formen des Online-Lernens — würde ebenfalls dazu beitragen, Vertrauen aufzubauen und die Durchlässigkeit in Bezug auf Bereiche und Länder zu fördern;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN — IN EINKLANG MIT DEN NATIONALEN GEPFLOGENHEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT — ZUSAMMEN MIT DEN EINSCHLÄGIGEN AKTEUREN AUF FOLGENDE ZIELE HINZUARBEITEN:

1.

Entwicklung und Förderung einer Kultur der Qualitätsverbesserung für die gesamte allgemeine und berufliche Bildung, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Wissens, der Fähigkeiten und der Kompetenzen der Lernenden sowie der Qualität der Lernprozesse, und unter angemessener Nutzung der europäischen Instrumente zur Qualitätssicherung;

2.

Stärkung der Leistungsfähigkeit der Qualitätssicherungsregelungen im Hinblick auf gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung, wie z. B. alle Formen des Online-Lernens, und Sicherstellung einer ausreichenden Flexibilität des Aufgabenbereichs der Qualitätssicherungsgremien in dieser Hinsicht;

3.

Sicherstellung einer größeren Transparenz hinsichtlich der Ergebnisse von Qualitätsbewertungen;

4.

Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms Erasmus+, um innovative länderübergreifende Projekte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Qualitätssicherung zu entwickeln und dadurch eine nachhaltige Reform in der EU in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, und gegebenenfalls Inanspruchnahme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um die Entwicklung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit entsprechender Qualitätssicherung zu fördern;

5.

Förderung einer qualitativ hochwertigen Lehre durch Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung;

6.

Unterstützung — innerhalb des Bologna-Prozesses — der laufenden Überarbeitung der Standards und Leitlinien für Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum, im Hinblick auf mehr Klarheit, Anwendbarkeit und Nützlichkeit — einschließlich einer Präzisierung des Anwendungsbereichs —, mit Schwerpunkt auf einer Anhebung der Qualitätsstandards;

7.

gegebenenfalls Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Qualitätssicherungsgremien in allen Bereichen und für alle Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

8.

Sicherstellung der Qualität der Bildung in Hochschulen mit Niederlassungen und Franchise-Kursen im Ausland mit Hilfe von nationalen Qualitätssicherungsagenturen, indem die Zusammenarbeit zwischen Qualitätssicherungsagenturen in den Entsende- und Aufnahmeländern gestärkt wird oder indem im EQAR geführten Agenturen gestattet wird, Bildungseinrichtungen mit grenzüberschreitenden Bildungsangeboten sowie Franchise-Lehrangeboten zu evaluieren, damit Bedenken in Bezug auf die Qualität ausgeräumt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie das wechselseitige Lernen gefördert werden;

9.

Fortsetzung der Anwendung von EQAVET mit dem Ziel, eine Qualitätssicherungskultur in und zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln, auch auf der Ebene der Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung, und zwar insbesondere durch Bemühungen zur Einführung — im Einklang mit dem Kommuniqué von Brügge — eines gemeinsamen Qualitätssicherungsrahmens für Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf nationaler Ebene bis Ende 2015, der die schulische Berufsbildung und das Lernen am Arbeitsplatz — je nach einzelstaatlichem Kontext — umfasst;

10.

Sicherstellung, dass Systeme, Maßnahmen und Instrumente der Qualitätssicherung regelmäßig evaluiert werden, um ihre ständige Weiterentwicklung und anhaltende Wirksamkeit zu gewährleisten;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN UND ANFORDERUNGEN DER VERSCHIEDENEN BEREICHE UND DER NATIONALEN GEGEBENHEITEN:

1.

Transparenz und Komplementarität zwischen bereichsbezogenen Ansätzen zur Qualitätssicherung weiter zu fördern, indem auf europäischen Grundsätzen für die Qualitätssicherung im Hinblick auf das lebenslange Lernen aufgebaut wird, sodass die Qualität der Ergebnisse für die Lernenden gewährleistet und die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert wird. Die weiteren Entwicklungen könnten Folgendes beinhalten:

a)

stärkere Anwendung eines sich an Lernergebnissen orientierenden Ansatzes bei der Definition, Beurkundung und Bewertung von Wissen, Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, aufbauend auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und auf europäischen Anrechnungssystemen wie ECTS (4) und ECVET (5);

b)

Förderung transparenter Qualitätssicherungsregelungen, die auf bestehenden Qualitätssicherungsrahmen beruhen und verlässliche, gültige und glaubwürdige Bewertungsmethoden und -instrumente für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens unterstützen;

c)

Ausbau der Verbindungen und der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren aus dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, auch im Hinblick auf die Entwicklung geeigneter Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Fertigkeiten;

d)

gegebenenfalls Beteiligung — durch Qualitätssicherung — einschlägiger Akteure, einschließlich Lehrpersonal, Lernende und Arbeitgeber, an strategischen Entscheidungen, an der Konzeption von Qualifikationen und an der Programmentwicklung, Umsetzung und Kontrolle, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung innerhalb von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen;

2.

das Potenzial der Qualitätssicherung für eine stärkere Anwendung nationaler Qualifikationsrahmen in Verbindung mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) zu nutzen;

3.

sich auf die laufenden Arbeiten im Rahmen des Bologna-Prozesses in der Hochschulbildung zu stützen, um das Potenzial der Qualitätssicherung zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Transparenz zu nutzen, um auf dieser Grundlage auf eine reibungslosere Anerkennung aller einschlägigen Qualifikationen hinzuarbeiten;

4.

sich unter Berücksichtigung der in der Hochschulbildung gewonnenen Erfahrungen um eine stärkere länderübergreifende Transparenz der Qualitätssicherungsregelungen in anderen Bereichen und auf anderen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bemühen;

5.

Qualitätssicherungsvereinbarungen daraufhin zu prüfen, wie sie besser auf die Qualität des nichtformalen Lernens und des Lernens am Arbeitsplatz — je nach einzelstaatlichem Kontext — abstellen können, gegebenenfalls aufbauend unter anderem auf dem EQAVET;

6.

relevante Qualitätssicherungsfragen in Bezug auf alle Formen des Online-Lernens zu prüfen, wie z. B. die Bewertung und Zertifizierung neuer Formen des Lernens und Lehrens;

7.

insbesondere angesichts des jüngsten Evaluierungsberichts der Kommission über den EQR und ihre Fortschrittsberichte über Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung (6) — auf eine bessere Abstimmung und eine Verbesserung des EQAVET und der europäischen Instrumente für die Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, insbesondere durch Aufnahme eines auf Lernergebnissen beruhenden Ansatzes und mit Unterstützung von Instrumenten für Transparenz wie EQR, Europass und europäischen Anrechnungssystemen, hinzuarbeiten;

8.

im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu sondieren, inwieweit die Mitgliedstaaten ihre eigenen Qualitätssicherungsbestimmungen und initiativen in den Bereichen der Vorschulbildung, der Schulbildung und der Erwachsenenbildung anhand der in anderen Bereichen gewonnenen Erfahrungen stärken können;

9.

die Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung auf internationaler Ebene in allen Bereichen auch künftig zu fördern, und zwar durch eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, einen Politikdialog mit wichtigen internationalen Partnern und Partnerschaften mit Institutionen in der ganzen Welt;

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

1.

die Verknüpfungen und die Synergieeffekte zwischen den Transparenzinstrumenten der EU, die der Qualitätssicherung, Anerkennung und Mobilität dienen, weiter zu verbessern und dabei mehr Komplementarität und Konvergenz zwischen diesen Instrumenten anzustreben, unter anderem durch eine Bestandsaufnahme der Konsultationen zu einem Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen;

2.

das wechselseitige Lernen durch eine europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen weiterhin zu stärken, einschließlich mit der Hilfe von Finanzmitteln aus dem Programm Erasmus+;

3.

zu sondieren, wie die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Qualitätssicherungsregelungen unterstützt werden können, sodass sie verschiedenen Formen des Lernens und Lehrens gerecht werden oder damit diese Regelungen auch auf verschiedene Bereiche und Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung angewandt werden können.


(1)  Siehe Anlage („Sonstiger Hintergrund“).

(2)  Grenzüberschreitende Bildung umfasst die Bereitstellung von Dienstleistungen der Hochschulbildung im Ausland durch Niederlassungen oder im Rahmen von Franchising- oder Anerkennungsvereinbarungen zwischen Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen.

(3)  „European Quality Assurance Reference Framework for Vocational Education and Training“ (Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung).

(4)  Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

(5)  Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung.

(6)  Siehe Anlage.


ANLAGE

Politischer Hintergrund

1.

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (1).

2.

Standards und Leitlinien für Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum, angenommen im Jahr 2005, und Verpflichtung der Minister, die an der Bologna-Ministerkonferenz vom 26./27. April 2012 in Bukarest teilgenommen haben, diese Standards und Leitlinien zu überarbeiten.

3.

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (2).

4.

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, insbesondere die in Anhang III wiedergegebenen Gemeinsamen Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung im Kontext des Europäischen Qualifikationsrahmens (3).

5.

Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung für den Zeitraum bis 2020 („ET 2020“) (4).

6.

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (5).

7.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2010 zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020 (6).

8.

Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2011 über die Modernisierung der Hochschulen (7).

9.

Entschließung des Rates vom 28. November 2011 über eine erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung (8).

10.

Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (9).

11.

Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2013 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen und den Jahreswachstumsbericht 2013  (10).

12.

Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung (11).

13.

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (12).

14.

Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2014: Mit einer effizienten und innovativen allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationen investieren — ein Beitrag zum Europäischen Semester 2014 (13).

Sonstiger Hintergrund

1.

Europäischer Bericht vom Mai 2000 über die Qualität der Schulbildung: 16 Qualitätsindikatoren.

2.

Die Eurydice-Studie: Evaluation der allgemeinbildenden Schulen im Bereich der Schulpflicht in Europa, 2004.

3.

Bericht der hochrangigen Gruppe „Modernisierung des Hochschulwesens“ vom Juni 2013 zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Lernen in den Hochschuleinrichtungen Europas.

4.

Studie aus dem Jahr 2013 über die Qualitätssicherungsregelungen für Anbieter von Erwachsenenbildung und Bericht der thematischen Arbeitsgruppe vom 24. Oktober 2013 über die Qualität der Erwachsenenbildung.

5.

Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Evaluierung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) — Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen.

6.

Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Fortschritte bei der Qualitätssicherung in der Hochschulbildung.

7.

Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.


(1)  ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51.

(2)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.

(3)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 7.

(4)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(5)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 5.

(7)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 36.

(8)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1.

(9)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(10)  ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.

(11)  ABl. C 28 vom 31.1.2014, S. 2.

(12)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

(13)  ABl. C 62 vom 4.3.2014, S. 4.