52014PC0724

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 /* COM/2014/0724 final - 2014/0346 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Kommission und die Europäische Zentralbank verlangen, dass Messgrößen der Inflation in der EU harmonisiert sind, damit das gute Funktionieren der Europäischen Union und insbesondere die Ausführung einer wirksamen Geldpolitik gewährleistet sind.

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes sind wesentlich für Bewertung und Messung:

· der Konvergenz im Sinne der Preisstabilität innerhalb der EU sowie

· der Ergebnisse der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Preisstabilität.

Harmonisierte Messgrößen der Inflation dienen der Kommission auch zur Bewertung der einzelstaatlichen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen ihres Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht.

Für diese Verwendungszwecke müssen Verbraucherpreisindizes über alle Länder und Gütergruppen hinweg vergleichbar sein. Sie müssen ausreichend tief gegliedert sein und in angemessener Frist erstellt werden können. Die aus den Verbraucherpreisindizes errechneten Inflationswerte müssen eine objektive und unverzerrte Entscheidungsgrundlage bilden.

Darüber hinaus stellen vergleichbare und zuverlässige Verbraucherpreisindizes zusammen mit anderen Quellen eine wertvolle Eingangsgröße zur Deflationierung von wirtschaftlichen Größen wie Gehältern, Mieten, Zinssätzen und Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dar. Diese geschätzten, mengenbezogenen Zeitreihen geben die Entwicklung eines bestimmten wirtschaftlichen Phänomens ohne den Einfluss der Inflation wieder und leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu fällen.

Im Oktober 1995 wurde eine Verordnung des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) entworfen und erlassen, der in den 17 Jahren danach 20 Durchführungsverordnungen folgten.

Für die Hauptnutzer, insbesondere die Kommission und die Europäische Zentralbank, sind vereinheitlichte Regeln, die die größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten, weiterhin wichtig, jedoch haben sich seit der Verabschiedung des ursprünglichen Rahmens bestimmte Parameter geändert:

· Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte erheblich zugenommen.

· Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig weiterentwickelt.

· Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen.

Aufgrund aller dieser verschiedenen Veränderungen ist eine Neuformulierung der Rechtsvorschriften über HVPI erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu modernisieren, zu rationalisieren und an die heutigen Bedürfnisse – sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen – anzupassen. Die Überarbeitung der HVPI-Verordnung gibt den Interessenträgern die Gelegenheit, die bestehenden Regeln und Empfehlungen im wohlverstandenen Interesse verschiedener Arten von Nutzern und entsprechend ihrer gegenwärtigen Bedeutung zu überdenken, zu rationalisieren auf bestimmte Aspekte hin auszurichten.

In vielen Politikbereichen, in denen die EU aktiv tätig ist, werden Informationen über Ereignisse und Entwicklungen, die Verbraucherpreisindizes beeinflussen, benötigt, so dass operationale Ziele formuliert und Fortschritte bewertet werden können. Ferner ist Eurostat aufgrund des EU-Rechts gehalten, Deflatoren bestmöglicher Qualität bereitzustellen, für welche HVPI eine wertvolle Eingangsgröße darstellen. Die Indizes müssen aktuell, genau, vollständig, kohärent und auf EU-Ebene sowie zwischen verschiedenen Gütergruppen vergleichbar sein. Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine Modernisierung der europäischen Rechtsvorschriften über HVPI erfüllen.

Die vorgeschlagene Verordnung über den HVPI macht sich die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu eigen, die sich auf die Verpflichtung zu Qualität, einer solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Der Entwurf einer Verordnung über HVPI wurde von Sachverständigengruppen erörtert, denen sowohl Statistikproduzenten, insbesondere die nationalen statistischen Ämter, als auch Nutzer von Statistiken, einschließlich der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, angehörten. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erstellung harmonisierter Indizes durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Erhebung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Verbraucherpreisindizes. Diese Schritte sind für die systematische Erstellung von Messwerten der Inflation in der Europäischen Union erforderlich.

Dieser Vorschlag vereinfacht und klärt die Anforderungen für die Zusammenstellung dieser Indizes. Insbesondere:

· bietet er einen neuen allgemeinen Rahmen zur Anwendung auf genau abgegrenzte Kategorien von Gütergruppen;

· legt er den Geltungsbereich klar und genau fest;

· sieht er die Beibehaltung besonderer Maße für besondere Bereiche wie Gesundheit, Bildung, Sozialschutz und -versicherung vor;

· werden mögliche Auslegungsunterschiede und Schwierigkeiten für Datenlieferanten bei der Anwendung der Regeln behoben;

· wird sichergestellt, dass ähnliche Gütergruppen EU-weit gleich behandelt werden;

· werden überflüssig gewordene Bestimmungen gestrichen und

· Bestimmungen geklärt, die in der Vergangenheit zu Fehlauslegungen geführt haben.

Für den Fall, dass für die Durchführung weitere Spezifizierungen oder einheitliche Voraussetzungen benötigt werden, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Damit die vollständige Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes gewährleistet ist, werden einheitliche Voraussetzungen insbesondere benötigt für:

· die Aufgliederung des HVPI nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP);

· die bei der Erstellung harmonisierter Indizes angewendete Methodik;

· die Bedeutung und Verwendung statistischer Einheiten;

· die bei der Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Gewichte und die Metadaten über die Gewichte;

· den Jahreskalender für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes;

· die Daten- und Metadaten-Austauschnormen;

· die Voraussetzungen für Revisionen von Daten;

· die auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien zu verwendenden Basisinformationen und Methoden und

· die technischen Anforderungen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts jährlicher Qualitätsberichte, den Termin für die Übermittlung dieser Berichte an Eurostat und den Aufbau der Bestandsaufnahme.

Gemäß Artikel 291 AEUV werden der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragenen.

Gemäß Artikel 290 AEUV wird der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung zu erlassen. Dadurch wird die Kommission in der Lage sein,

· die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendeten Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sicherzustellen,

· eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen und

· eine Liste von Teilindizes aufzustellen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

Mit dem Vorschlag für eine überarbeitete HVPI-Verordnung soll ein einziges Rechtsinstrument geschaffen werden, in dem alle einheitlichen Voraussetzungen erfasst sind. Derzeit gibt es 20 verschiedene Durchführungsverordnungen. Mit der neuen Verordnung würden sie in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden; dies würde für Interessenträger und Mitgliedstaaten größere Klarheit bewirken und die Verwaltung verbessern. Eine derartige Vereinfachung der Anforderungen und ihrer Erfüllung stellt eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Strategie für einen neuen Rechtsrahmen für HVPI dar.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.

2014/0346 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nutzen die HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)       Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit die ESZB das ihr in Artikel 127 Absatz 1 AEUV gesetzte Ziel der Preisstabilität erreicht, was von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist.

(3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates[2] wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Der Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden.

(4)       In dieser Verordnung sind das Programm „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“[3] berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeldes der Statistik als vorrangig an[4].

(5)       HVPI sollten nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen vereinbar sein, der internationalen Vorgabeklassifikation für die Aufgliederung des privaten Verbrauchs nach Verwendungszwecken, und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.

(6)       Normale HVPI basieren auf beobachteten Preisen, die auch Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollten HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.

(7)       Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Indizes) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung von Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HVPI geleistet. Immobilienpreisindizes sind eine notwendige Grundlage für die Erstellung von WE-Indizes. Sie stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.

(8)       Der Bezugszeitraum von Preisindizes sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte Bezugszeiträume von harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und aussagekräftig sind.

(9)       Um die schrittweise Harmonisierung von Verbraucherpreisindizes zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, zusätzliche Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen.

(10)     Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung vergleichbarer Indizes von Verbraucherpreisen zu unterstützen, sollte es eine Anleitung für die verschiedenen Phasen der Erstellung hochwertiger harmonisierter Indizes in Form eines Methodikhandbuchs geben. Das Methodikhandbuch sollte von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. In dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten jährlichen HVPI-Inventar sollten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) unterrichten, falls die verwendeten statistischen Methoden von den Methoden abweichen, die im Methodikhandbuch empfohlen werden.

(11)     Die Kommission (Eurostat) soll die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu soll die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.

(12)     Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Gepflogenheiten transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.

(13)     Um die Qualität harmonisierter Indizes sicherzustellen, sollen vertrauliche Daten und Metadaten zwischen der Kommission (Eurostat), nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ausgetauscht werden.

(14)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Indizes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)     Um die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendete Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs und die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen, und um eine Liste von Teilindizes festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf harmonisierte Indizes zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(16)     Für die Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes bedarf es einheitlicher Voraussetzungen für die Aufgliederung der HVPI nach ECOICOP-Klassen, für die zur Erstellung harmonisierter Indizes verwendete Methodik, für die von den statistischen Einheiten bereitgestellten Daten, für die Bereitstellung von Gewichten und Metadaten über die Gewichte, für die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes, für die Normen für den Austausch von Daten und Metadaten, für einheitliche Voraussetzungen für Revisionen, für verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien und für technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Qualitätsberichte, für die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und für den Aufbau des Inventars. Damit diese einheitlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] ausgeübt werden.

(17)     Wenn die Kommission gemäß dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte erlässt, sollte sie in höchstem Maße auf Wirtschaftlichkeit achten.

(18)     Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.

(19)     Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) und von Wohnimmobilienpreisindizes (WIPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler und regionaler Ebene festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Entwicklung von Statistiken“ die Festlegung und Verbesserung der bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Normen und Verfahren mit dem Ziel, neu statistische Maße und Indikatoren zu gestalten;

(b) „Erstellung von Statistiken“ alle Schritte bei der Erstellung von Statistiken, einschließlich der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Statistiken;

(c) „Verbreitung von Statistiken“ die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;

(d) „Güter“ Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] (im Folgenden „ESVG 2010“).

(e) „Verbraucherpreise“ die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;

(f) „Kaufpreis“ den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;

(g) „harmonisierte Verbraucherpreisindizes“ (HVPI) die von allen Mitgliedstaaten erstellten, vergleichbaren Verbraucherpreisindizes;

(h) „harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen“ (HVPI-KS) Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen während eines Zeitraums ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;

(i) „administrierte Preise“ Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder erheblich beeinflusst werden;

(j) „Preisindex für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Index)“ einen Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise dem Sektor private Haushalte neu zur Verfügung stehenden Wohnraums und sonstiger, von Haushalten als Wohneigentümern erworbener Güter und Dienstleistungen, gemessen wird;

(k) „Wohnimmobilienpreisindex“ (WIPI) einen Index, mit dem Änderungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;

(l) „Teilindex des HVPI“ einen Preisindex für jede Klasse der im Anhang wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (im Folgenden „ECOICOP“);

(m) „harmonisierte Indizes“ den HVIP, den HVIP-KS, WE-Indizes und WIPI.

(n) „Laspeyres-Index“ einen Preisindex in folgender Form:

P ist der relative Index der Preisniveaus in zwei Zeiträumen, Q sind die verbrauchten Mengen, t0 ist der Basiszeitraum und tn der Zeitraum, für den der Index berechnet wird;

(o) „Index nach Laspeyres“ einen Index, der die durchschnittlichen Preisänderungen auf Grundlage der unveränderten Ausgaben im Vergleich zum Basiszeitraum misst, so dass folglich die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte des Basiszeitraums konstant gehalten werden.

(p) „Bezugszeitraum des Index“ den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;

(q) „Basisinformationen“ in Bezug auf HVPI und HVPI-KS Daten, die Folgendes erfassen:

– sämtliche Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von HVPI-Teilindizes zu berücksichtigen sind,

– alle Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen, und jedes andere Merkmal, das für den jeweiligen Verwendungszweck von Belang ist,

– Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,

– die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie

– alle Gewichte, in denen sich das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;

(r) „Basisinformationen“ in Bezug auf WE-Indizes und WIPI Daten, die Folgendes erfassen:

– alle Transaktionspreise von privaten Haushalten erworbener Wohnungen, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von WIPI berücksichtigt werden müssen,

– alle Merkmale, die den Preis der Wohnung bestimmen, sowie andere maßgebliche Merkmale;

(s) „privater Haushalt“ einen Haushalt im Sinne von Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;

(t) „Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats“ das Gebiet im Sinne des Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010, wobei jedoch die innerhalb Landesgrenzen gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;

(u) „Konsumausgaben der privaten Haushalte“ den Teil der Konsumausgaben, die

– von privaten Haushalten,

– in monetären Transaktionen,

– auf dem Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates,

– für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,

– in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträumen getätigt werden;

(v) „erhebliche Änderung der Produktionsmethode“ eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum

– um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den WE-Index oder den WIPI verändert,

– um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP verändert.

Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes

1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle in Artikel 2 Buchstabe m aufgeführten harmonisierten Indizes bereit.

2.           Harmonisierte Indizes werden mit einer Formel nach Laspeyres erstellt.

3.           HVPI und HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

4.           Im HVPI werden keine Transaktionen zwischen Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Hauswirte, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von Haushalten (Mietern) erworben werden.

5.           Für die Klassen der ECOICOP werden HVPI-Teilindizes erstellt. Einheitliche Voraussetzungen für die Aufgliederung des HVPI nach ECOICOP-Klassen werden mittels Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

1.           Damit HVPI und WE-Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

2.           Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch

(a) für HVPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 % eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;

(b) für WE-Indizes und WIPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozent eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

Erweist sich eine solche Berechnung als nicht möglich, müssen die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt werden.

3.           Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

4.           Um für einheitliche Voraussetzungen zu sorgen, wird die geeignete Methodik zur Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5 Datenanforderungen

1.           Für harmonisierte Indizes und deren Teilindizes erheben die Mitgliedstaaten Basisinformationen, die für ihr Land repräsentativ sind.

2.           Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates[8] erhoben.

3.           Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten machen genaue und vollständige Angaben, auf Anfrage auch in elektronischer Form. Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung amtlicher Statistiken zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten Informationen in elektronischer Form, z. B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Angaben werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

4.           Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2015 basiert. Die Basierung wird mit dem Index für Januar 2016 wirksam.

5.           Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei größeren Änderungen der Methodik oder von 2015 an alle zehn Jahre auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird mit dem Index für den Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um ausführliche Regeln für die Umbasierung harmonisierter Indizes im Zusammenhang mit größeren Methodikänderungen festzulegen.

6.           Um die Mitgliedstaaten nicht unnötig zu belasten und insoweit, wie die Teilindizes harmonisierter Indizes nur oberhalb einer bestimmten Schwelle aussagekräftig sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Teilindizes besteht.

7.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um eine Liste von Teilindizes der ECOICOP festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weil die Teilindizes keinen privaten Verbrauch erfassen oder nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind.

Artikel 6 Periodizität

1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) HVPI und HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) WE-Indizes und WIPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.

3.           Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, die die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, welche ECOICOP- und WE-Klassen sie seltener als monatlich bzw. vierteljährlich zu erheben beabsichtigen.

4.           Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Gewichte und der entsprechenden Metadaten werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes für monatliche Reihen spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsmonats und für vierteljährliche Reihen spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsquartals bereit.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Normen für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

3.           Bereits veröffentlichte Teilindizes harmonisierter Indizes können revidiert werden.

4.           Die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Lieferung der in Absatz 1 genannten harmonisierten Indizes und Teilindizes, die Normen für den in Absatz 2 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 3 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision werden im Einzelnen mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8 Pilotstudien

1.           Wenn für die Erstellung harmonisierter Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Methodik Bedarf für eine verbesserte Vergleichbarkeit von Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.

2.           In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.

3.           Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern harmonisierter Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil der Verfügung über verbesserte Preisinformationen gegen die zusätzlichen Erhebungs- und Erstellungskosten abgewägt wird.

4.           Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotstudien werden verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden mittels Durchführungsrechtsakten eingeführt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9 Qualitätssicherung

1.           Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):

(a) einen jährlichen Standardqualitätsbericht, in dem die Qualitätskriterien in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 222/2009 abgehandelt werden,

(b) ein jährliches Inventar mit Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden, einschließlich genauer Angaben über etwaige Abweichungen der verwendeten statistischen Methoden von den Methoden, die im Methodikhandbuch empfohlen werden, und

(c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.

3.           Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an den Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder von Teilen dieser Indizes eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die mengenmäßigen Auswirkungen der Änderung.

4.           Die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt des jährlichen Standardqualitätsberichts, die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau des Inventars werden mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 genannte Übertragung von Befugnissen gilt auf unbestimmte Zeit.

3.           Die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 3, und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11 Ausschuss

1.           Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12 Aufhebung

1.           Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2015 weiterhin harmonisierte Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird erstmals für die Daten wirksam, die sich auf Januar 2016 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C […].

[2]               Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

[3]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“, KOM(2010) 543 endg.

[4]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt, KOM(2009) 404 endg.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

[6]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[7]               Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

[8]               Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

ANHANG

Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)

01                    NAHRUNGSMITTEL UND ALKOHOLFREIE GETRÄNKE

01.1                 Nahrungsmittel

01.1.1              Brot und Getreideerzeugnisse

01.1.1.1           Reis

01.1.1.2           Mehl und anderes Getreide

01.1.1.3           Brot

01.1.1.4           Andere Backwaren

01.1.1.5           Pizza und Quiche

01.1.1.6           Teigwaren und Couscous

01.1.1.7           Frühstücksgetreidezubereitungen

01.1.1.8           Sonstige Getreideerzeugnisse

01.1.2              Fleisch

01.1.2.1           Rind- und Kalbfleisch

01.1.2.2           Schweinefleisch

01.1.2.3           Lamm- und Ziegenfleisch

01.1.2.4           Geflügel

01.1.2.5           Sonstige Fleischsorten

01.1.2.6           Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

01.1.2.7           Fleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert

01.1.2.8           Sonstige Fleischzubereitungen

01.1.3              Fische und Meerestiere

01.1.3.1           Fisch, frisch oder gekühlt

01.1.3.2           Fisch, tiefgekühlt

01.1.3.3           Meerestiere, frisch oder gekühlt

01.1.3.4           Meerestiere, tiefgekühlt

01.1.3.5           Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen

01.1.3.6           Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meerestieren

01.1.4              Milch, Käse und Eier

01.1.4.1           Frische Vollmilch

01.1.4.2           Frische Magermilch

01.1.4.3           Haltbar gemachte Milch

01.1.4.4           Joghurt

01.1.4.5           Käse und Quark/Topfen

01.1.4.6           Sonstige Milcherzeugnisse

01.1.4.7           Eier

01.1.5              Öle und Fette

01.1.5.1           Butter

01.1.5.2           Margarine und andere pflanzliche Fette

01.1.5.3           Olivenöl

01.1.5.4           Andere Speiseöle

01.1.5.5           Andere Speisefette

01.1.6              Obst

01.1.6.1           Obst, frisch oder gekühlt

01.1.6.2           Obst, gefroren

01.1.6.3           Trockenobst und Nüsse

01.1.6.4           konserviertes Obst und Erzeugnisse auf der Grundlage von Obst

01.1.7              Gemüse

01.1.7.1           Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, frisch oder gekühlt

01.1.7.2           Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, tiefgekühlt

01.1.7.3           Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse

01.1.7.4           Kartoffeln

01.1.7.5           Kartoffelchips

01.1.7.6           Sonstige Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse

01.1.8              Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren

01.1.8.1           Zucker

01.1.8.2           Marmelade, Konfitüre und Honig

01.1.8.3           Schokolade

01.1.8.4           Zuckerwaren

01.1.8.5           Speiseeis und Eiskrem

01.1.8.6           Künstliche Zuckeraustauschstoffe

01.1.9              Nahrungsmittel, a.n.g.

01.1.9.1           Soßen, Würzmittel

01.1.9.2           Salz, Gewürze und Küchenkräuter

01.1.9.3           Säuglingsnahrung

01.1.9.4           Fertiggerichte

01.1.9.9           Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g.

01.2                 Alkoholfreie Getränke

01.2.1              Kaffee, Tee und Kakao

01.2.1.1           Kaffee

01.2.1.2           Tee

01.2.1.3           Kakao und Pulver auf der Grundlage von Schokolade

01.2.2              Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte

01.2.2.1           Mineral- oder Quellwässer

01.2.2.2           Erfrischungsgetränke

01.2.2.3           Frucht- und Gemüsesäfte

02                    ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, TABAKWAREN UND DROGEN

02.1                 Alkoholische Getränke

02.1.1              Spirituosen

02.1.1.1           Branntwein und Liköre

02.1.1.2           Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke

02.1.2              Wein

02.1.2.1           Traubenwein

02.1.2.2           Wein aus anderem Obst

02.1.2.3           Gespriteter Wein

02.1.2.4           Weinhaltige Getränke

02.1.3              Bier

02.1.3.1           Lagerbier

02.1.3.2           Anderes alkoholhaltiges Bier

02.1.3.3           Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier

02.1.3.4           Bierhaltige Getränke

02.2                 Tabak

02.2.0              Tabak

02.2.0.1           Zigaretten

02.2.0.2           Zigarren

02.2.0.3           Sonstige Tabakerzeugnisse

02.3                 Drogen

02.3.0              Drogen

02.3.0.0           Drogen

03                    BEKLEIDUNG UND SCHUHE

03.1                 Bekleidung

03.1.1              Bekleidungsstoffe

03.1.1.0           Bekleidungsstoffe

03.1.2              Bekleidungsartikel

03.1.2.1           Bekleidungsartikel für Männer

03.1.2.2           Bekleidungsartikel für Frauen

03.1.2.3           Bekleidungsartikel für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)

03.1.3              Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör

03.1.3.1           Sonstige Bekleidungsartikel

03.1.3.2           Bekleidungszubehör

03.1.4              Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung

03.1.4.1           Reinigung von Bekleidung

03.1.4.2           Reparatur und Miete von Bekleidung

03.2                 Schuhe

03.2.1              Schuhe und andere Fußbekleidung

03.2.1.1           Fußbekleidung für Männer

03.2.1.2           Fußbekleidung für Frauen

03.2.1.3           Fußbekleidung für Kleinkinder und Kinder

03.2.2              Reparatur und Miete von Schuhen

03.2.2.0           Reparatur und Miete von Schuhen

04                    WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND ANDERE BRENNSTOFFE

04.1                 Tatsächliche Mietzahlungen

04.1.1              Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

04.1.1.0           Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

04.1.2              Andere tatsächliche Mietzahlungen

04.1.2.1           Mietzahlungen für Zweitwohnungen

04.1.2.2           Mietzahlungen für Garagen und sonstige Mietzahlungen

04.2                 Unterstellte Wohnungsmieten

04.2.1              Unterstellte Mieten von Eigennutzern

04.2.1.0           Unterstellte Mieten von Eigennutzern

04.2.2              Andere unterstellte Mieten

04.2.2.0           Andere unterstellte Mieten

04.3                 Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.1              Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.1.0           Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.2              Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.2.1           Dienstleistungen von Installateuren

04.3.2.2           Dienstleistungen von Elektrikern

04.3.2.3           Instandhaltung von Heizungsanlagen

04.3.2.4           Dienstleistungen von Anstreichern

04.3.2.5           Dienstleistungen von Zimmerleuten

04.3.2.9           Sonstige Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.4                 Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

04.4.1              Wasserversorgung

04.4.1.0           Wasserversorgung

04.4.2              Müllabfuhr

04.4.2.0           Müllabfuhr

04.4.3              Abwasserbeseitigung

04.4.3.0           Abwasserbeseitigung

04.4.4              Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g.

04.4.4.1           Instandhaltungsgebühren für Mehrfamilienhäuser

04.4.4.2           Schutzdienste

04.4.4.9           Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

04.5                 Strom, Gas und andere Brennstoffe

04.5.1              Strom

04.5.1.0           Strom

04.5.2              Gas

04.5.2.1           Erdgas und Stadtgas

04.5.2.2           Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.)

04.5.3              Flüssige Brennstoffe

04.5.3.0           Flüssige Brennstoffe

04.5.4              Feste Brennstoffe

04.5.4.1           Kohle

04.5.4.9           Sonstige feste Brennstoffe

04.5.5              Wärmeenergie

04.5.5.0           Wärmeenergie

05                    HAUSRAT UND LAUFENDE INSTANDHALTUNG DES HAUSES

05.1                 Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge

05.1.1              Möbel und Einrichtungsgegenstände

05.1.1.1           Wohnmöbel

05.1.1.2           Gartenmöbel

05.1.1.3           Beleuchtungskörper

05.1.1.9           Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände

05.1.2              Teppiche und Bodenbeläge

05.1.2.1           Teppiche

05.1.2.2           Andere Bodenbeläge

05.1.2.3           Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und Bodenbelägen

05.1.3              Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen

05.1.3.0           Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen

05.2                 Heimtextilien

05.2.0              Heimtextilien

05.2.0.1           Möbelstoffe und Vorhänge

05.2.0.2           Bettwäsche

05.2.0.3           Tisch- und Badwäsche

05.2.0.4           Reparatur von Heimtextilien

05.2.0.9           Sonstige Heimtextilien

05.3                 Haushaltsgeräte

05.3.1              Elektrische und nichtelektrische Haushaltsgroßgeräte

05.3.1.1           Kühlschränke, Gefrierschränke und kombinierte Kühl- und Gefriergeräte

05.3.1.2           Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen

05.3.1.3           Herde und Backöfen

05.3.1.4           Raumheizgeräte, Klimaanlagen

05.3.1.5           Reinigungsgerät

05.3.1.9           Sonstige Haushaltsgroßgeräte

05.3.2              elektrische Haushaltskleingeräte

05.3.2.1           Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln

05.3.2.2           Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte

05.3.2.3           Bügeleisen

05.3.2.4           Toaster und Grillgeräte

05.3.2.9           Sonstige elektrische Haushaltskleingeräte

05.3.3              Reparaturen an Haushaltsgeräten

05.3.3.0           Reparaturen an Haushaltsgeräten

05.4                 Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.4.0              Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.4.0.1           Waren aus Glas, Kristall, Keramik oder Porzellan

05.4.0.2           Schneidwaren, Bestecke und Silberwaren;

05.4.0.3           nichtelektrische Küchengeräte und -artikel

05.4.0.4           Reparatur von Glaswaren, Tafelgeschirr und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung

05.5                 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

05.5.1              Großwerkzeuge und -geräte

05.5.1.1           Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte

05.5.1.2           Reparatur und Miete von Großwerkzeugen und -geräten

05.5.2              Kleinwerkzeuge und diverses Zubehör

05.5.2.1           Kleinwerkzeuge ohne Motorantrieb

05.5.2.2           Diverses Zubehör für Kleinwerkzeuge

05.5.2.3           Reparatur von Kleinwerkzeugen ohne Motorantrieb und diversem Zubehör

05.6                 Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung

05.6.1              Kurzlebige Haushaltswaren

05.6.1.1           Reinigungs- und Pflegemittel

05.6.1.2           Andere kurzlebige Haushaltswaren

05.6.2              Häusliche Dienstleistungen

05.6.2.1           Von bezahltem Hauspersonal erbrachte häusliche Dienstleistungen

05.6.2.2           Reinigungsdienstleistungen

05.6.2.3           Miete von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen

05.6.2.9           Sonstige häusliche Dienstleistungen

06                    GESUNDHEITSWESEN

06.1                 Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen

06.1.1              Pharmazeutische Erzeugnisse

06.1.1.0           Pharmazeutische Erzeugnisse

06.1.2              Andere medizinische Erzeugnisse

06.1.2.1           Schwangerschaftstests und mechanische Verhütungsmittel

06.1.2.9           Sonstige medizinische Erzeugnisse, a.n.g.

06.1.3              Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

06.1.3.1           Korrektionsbrillengläser und Kontaktlinsen

06.1.3.2           Hörgeräte

06.1.3.3           Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

06.1.3.9           Sonstige therapeutische Geräte und Ausrüstungen

06.2                 Ambulante Gesundheitsdienstleistungen

06.2.1              Medizinische Dienstleistungen

06.2.1.1           Allgemeinmedizinische Dienstleistungen

06.2.1.2           Fachärztliche Dienstleistungen

06.2.2              Zahnärztliche Dienstleistungen

06.2.2.0           Zahnärztliche Dienstleistungen

06.2.3              Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

06.2.3.1           Dienstleistungen von medizinischen Labors und Röntgenzentren

06.2.3.2           Thermalbäder, Bewegungstherapie, ambulante Dienstleistungen, Miete von therapeutischen Geräten

06.2.3.9           Sonstige Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

06.3                 Krankenhausdienstleistungen

06.3.0              Krankenhausdienstleistungen

06.3.0.0           Krankenhausdienstleistungen

07                    VERKEHR

07.1                 Kauf von Fahrzeugen

07.1.1              Kraftwagen

07.1.1.1           Neukraftwagen

07.1.1.2           Gebrauchtkraftwagen

07.1.2              Motorräder

07.1.2.0           Motorräder

07.1.3              Fahrräder

07.1.3.0           Fahrräder

07.1.4              Von Tieren gezogene Fahrzeuge

07.1.4.0           Von Tieren gezogene Fahrzeuge

07.2                 Betrieb von privaten Verkehrsmitteln

07.2.1              Ersatzteile und Zubehör für private Verkehrsmittel

07.2.1.1           Reifen

07.2.1.2           Ersatzteile für private Verkehrsmittel

07.2.1.3           Zubehör für private Verkehrsmittel

07.2.2              Kraft- und Schmierstoffe für private Verkehrsmittel

07.2.2.1           Dieselkraftstoff

07.2.2.2           Benzin

07.2.2.3           Andere Kraftstoffe für private Verkehrsmittel

07.2.2.4           Schmierstoffe

07.2.3              Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln

07.2.3.0           Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln

07.2.4              Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrsmitteln

07.2.4.1           Miete von Garagen, Abstellplätzen und privaten Verkehrsmitteln

07.2.4.2           Maut und Abstellgebühren

07.2.4.3           Fahrstunden, Prüfungen, Führerscheine und Fahrtüchtigkeitsprüfungen

07.3                 Verkehrsdienstleistungen

07.3.1              Schienenpersonenverkehr

07.3.1.1           Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr

07.3.1.2           Personenbeförderung mit Straßenbahnen und U-Bahnen

07.3.2              Straßenpersonenverkehr

07.3.2.1           Personenbeförderung mit Linien- und Reisebussen

07.3.2.2           Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer

07.3.3              Luftpersonenverkehr

07.3.3.1           Inlandsflüge

07.3.3.2           Internationale Flüge

07.3.4              Personenbeförderung in See- und Binnenschifffahrt

07.3.4.1           Personenseeverkehr

07.3.4.2           Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

07.3.5              Kombinierter Personenverkehr

07.3.5.0           Kombinierter Personenverkehr

07.3.6              Sonstige gekaufte Verkehrsdienstleistungen

07.3.6.1           Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften

07.3.6.2           Umzugs- und Lagerungsleistungen

07.3.6.9           Sonstige gekaufte Verkehrsleistungen, a.n.g.

08                    KOMMUNIKATION

08.1                 Postdienste

08.1.0              Postdienste

08.1.0.1           Beförderung von Briefsendungen

08.1.0.9           Sonstige Postdienstleistungen

08.2                 Telefon- und Telefaxgeräte

08.2.0              Telefon- und Telefaxgeräte

08.2.0.1           Festnetztelefoniegeräte

08.2.0.2           Mobiltelefoniegeräte

08.2.0.3           Sonstige Telefon- und Telefaxgeräte

08.2.0.4           Reparatur von Telefon- und Telefaxgeräten

08.3                 Telefon- und Telefaxdienstleistungen

08.3.0              Telefon- und Telefaxdienstleistungen

08.3.0.1           Festnetztelefoniedienstleistungen

08.3.0.2           Mobiltelefoniediensteleistungen

08.3.0.3           Dienstleistungen der Bereitstellung von Internetzugang

08.3.0.4           Gebündelte Telekommunikationsdienste

08.3.0.5           Sonstige Informationsübermittlungsdienstleistungen

09                    FREIZEIT UND KULTUR

09.1                 Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.1              Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

09.1.1.1           Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton

09.1.1.2           Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern

09.1.1.3           Tragbare Ton- und Bildgeräte

09.1.1.9           Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

09.1.2              Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör

09.1.2.1           Kameras

09.1.2.2           Zubehör für fotografische und kinematografische Geräte

09.1.2.3           Optische Instrumente

09.1.3              Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.1           Personal Computer

09.1.3.2           Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.3           Datenverarbeitungsprogramme (Software)

09.1.3.4           Rechenmaschinen und andere Datenverarbeitungsgeräte

09.1.4              Aufzeichnungsmedien

09.1.4.1           Bespielte Bild- und Tonträger

09.1.4.2           Unbespielte Bild- und Tonträger

09.1.4.9           Sonstige Aufzeichnungsmedien

09.1.5              Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung

09.1.5.0           Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung

09.2                 Sonstige größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur

09.2.1              Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien

09.2.1.1           Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger

09.2.1.2           Flugzeuge, einschließlich Ultraleicht-, Segel- und Gleitflugzeuge, Heißluftballons

09.2.1.3           Boote, Außenbordmotoren, Segel, Takelage und Aufbauten

09.2.1.4           Pferde und Ponys sowie Zubehör dafür

09.2.1.5           Größere Ausstattungsgegenstände für Spiel und Sport

09.2.2              Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

09.2.2.1           Musikinstrumente

09.2.2.2           Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten  in Räumen

09.2.3              Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

09.2.3.0           Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

09.3                 Sonstige Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere

09.3.1              Spiel- und Hobbywaren

09.3.1.1           Spiele und Hobbywaren

09.3.1.2           Spielzeug und Festartikel

09.3.2              Sportgeräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

09.3.2.1           Sportgeräte

09.3.2.2           Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

09.3.2.3           Reparatur von Sportgeräten und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

09.3.3              Pflanzen

09.3.3.1           Gartenbauartikel

09.3.3.2           Pflanzen und Blumen

09.3.4              Heimtiere und Heimtierartikel

09.3.4.1           Kauf von Heimtiere

09.3.4.2           Heimtierartikel

09.3.5              Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere

09.3.5.0           Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere

09.4                 Freizeit- und Kulturdienstleistungen

09.4.1              Freizeit- und Sportdienstleistungen

09.4.1.1           Freizeit- und Sportdienstleistungen – Anwesenheit

09.4.1.2           Freizeit- und Sportdienstleistungen – Teilnahme

09.4.2              Kulturdienstleistungen

09.4.2.1           Dienstleistungen von Licht- und Schauspielhäusern sowie musikalische Darbietungen

09.4.2.2           Dienstleistungen von Museen, Büchereien, zoologischen Gärten

09.4.2.3           Hörfunk- und Fernsehgebühren, Abonnements

09.4.2.4           Miete von Geräten und Zubehör für die Kultur

09.4.2.5           Leistungen von Fotografen

09.4.2.9           Sonstige Kulturdienstleistungen

09.4.3              Glücksspiele

09.4.3.0           Glücksspiele

09.5                 Zeitungen, Bücher und Schreibwaren

09.5.1              Bücher

09.5.1.1           Schöngeistige Bücher

09.5.1.2           Lehrbücher

09.5.1.3           Andere Sachbücher

09.5.1.4           Buchbindeleistungen und Herunterladen von elektronischen Büchern

09.5.2              Zeitungen und Zeitschriften

09.5.2.1           Zeitungen

09.5.2.2           Magazine und Zeitschriften

09.5.3              Sonstige Druckerzeugnisse

09.5.3.0           Sonstige Druckerzeugnisse

09.5.4              Schreibwaren und Zeichenmaterial

09.5.4.1           Papierwaren

09.5.4.9           Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial

09.6                 Pauschalreisen

09.6.0              Pauschalreisen

09.6.0.1           Inlandspauschalreisen

09.6.0.2           Auslandspauschalreisen

10                    ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

10.1                 Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich

10.1.0              Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich

10.1.0.1           Bildungsleistungen im Elementarbereich (ISCED-97 Ebene 0)

10.1.0.2           Bildungsleistungen im Primarbereich (ISCED-97 Ebene 1)

10.2                 Bildungsleistungen im Sekundarbereich

10.2.0              Bildungsleistungen im Sekundarbereich

10.2.0.0           Bildungsleistungen im Sekundarbereich

10.3                 Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich

10.3.0              Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich

10.3.0.0           Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED‑97 Ebene 4)

10.4                 Bildungsleistungen im Tertiärbereich

10.4.0              Bildungsleistungen im Tertiärbereich

10.4.0.0           Bildungsleistungen im Tertiärbereich

10.5                 Nicht einstufbare Bildungsleistungen

10.5.0              Nicht einstufbare Bildungsleistungen

10.5.0.0           Nicht einstufbare Bildungsleistungen

11                    RESTAURANTS UND HOTELS

11.1                 Bewirtungsdienstleistungen

11.1.1              Restaurants, Cafés und dergleichen

11.1.1.1           Restaurants, Cafés und Tanzlokale

11.1.1.2           Nahrungsmittel und Getränke für den unmittelbaren Verzehr und zum Mitnehmen

11.1.2              Kantinen

11.1.2.0           Kantinen

11.2                 Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0              Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.1           Dienstleistungen von Hotels, Motels, Gasthäusern und Pensionen und ähnliche Dienstleistungen

11.2.0.2           Dienstleistungen von Feriendörfern und -zentren, Campingplätzen, Jugendherbergen und Berghütten und ähnliche Dienstleistungen

11.2.0.3           Beherbergungsdienstleistungen anderer Einrichtungen

12                    VERSCHIEDENE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

12.1                 Körperpflege

12.1.1              Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege

12.1.1.1           Frisieren von Männern und Kindern

12.1.1.2           Frisieren von Frauen

12.1.1.3           Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen

12.1.2              Elektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.2.1           Elektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.2.2           Reparatur elektrischer Geräte für die Körperpflege

12.1.3              Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege

12.1.3.1           Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.3.2           Artikel für die persönliche Hygiene und das persönliche Wohlbefinden, esoterische Erzeugnisse und Schönheitsmittel

12.2                 Dienstleistungen der Prostitution

12.2.0              Dienstleistungen der Prostitution

12.2.0.0           Dienstleistungen der Prostitution

12.3                 Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

12.3.1              Schmuck und Uhren

12.3.1.1           Schmuck

12.3.1.2           Uhrmacherwaren

12.3.1.3           Reparatur von Schmuck und Uhren

12.3.2              Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände

12.3.2.1           Reiseartikel

12.3.2.2           Säuglingsartikel

12.3.2.3           Reparatur persönlicher Gebrauchsgegenstände

12.3.2.9           Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

12.4                 Sozialschutz

12.4.0              Sozialschutz

12.4.0.1           Kinderbetreuung

12.4.0.2           Alten- und Behindertenheime

12.4.0.3           Dienstleistungen, die Menschen das Verbleiben in ihrer eigenen Wohnung ermöglichen

12.4.0.4           Beratung

12.5                 Versicherungen

12.5.1              Lebensversicherung

12.5.1.0           Lebensversicherung

12.5.2              Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung

12.5.2.0           Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung

12.5.3              Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.3.1           Öffentliche Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.3.2           Private Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.4              Versicherungen im Zusammenhang mit dem Verkehr

12.5.4.1           Kfz-Versicherungen

12.5.4.2           Reiseversicherungen

12.5.5              Sonstige Versicherungen

12.5.5.0           Sonstige Versicherungen

12.6                 Finanzdienstleistungen, a.n.g.

12.6.1              Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

12.6.1.0           Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

12.6.2              Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g.

12.6.2.1           Gebühren von Kreditinstituten und Postämtern

12.6.2.2           Gebühren und Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater

12.7                 Andere Dienstleistungen, a.n.g.

12.7.0              Andere Dienstleistungen, a.n.g.

12.7.0.1           Verwaltungsgebühren

12.7.0.2           Rechtsberatung und Buchhaltung

12.7.0.3           Bestattungsdienste

12.7.0.4           Sonstige Gebühren und Dienstleistungen