52014PC0518

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls /* COM/2014/0518 final - 2014/0238 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Verlängerung des am 1. Juni 1981 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 25. April 2014 der Entwurf eines neuen Abkommens und eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf und tritt an dessen Stelle; es gilt ab dem Inkrafttreten für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 12, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wichtigstes Ziel des neuen Abkommens ist es, im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal den Rahmen zu aktualisieren, d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einzubeziehen.

Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den Mittelostatlantik (CECAF), sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereizonen Senegals im Interesse beider Parteien neu zu beleben.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

-           28 Thunfischwadenfänger;

-           8 Angelfischereifahrzeuge;

-           2 Trawler (die Senegalesischen Seehecht, eine Grundfischart, befischen).

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss dieses neuen Abkommens und dieses neuen Protokolls anzunehmen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal sinnvoll ist, konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass ein Interesse an der Verlängerung des Fischereiabkommens und dem Abschluss eines Fischereiprotokolls mit der Republik Senegal besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich im ersten Jahr auf 1 808 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 1 738 000 EUR und im fünften Jahr auf 1 668 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen Thunfisch und zulässige Fangmenge von 2000 Tonnen Senegalesischer Seehecht, wobei sich der Betrag für diese Zugangsrechte im ersten Jahr auf 1 058 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 988 000 EUR und im fünften Jahr auf 918 000 EUR beläuft, sowie

b) Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Senegal in Höhe von 750 000 EUR jährlich. Diese Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Bedürfnissen der Republik Senegal im Bereich der Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung, der Überwachung und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie im Bereich der handwerklichen Fischerei, einschließlich der Sanierung geschädigter Ökosysteme, damit sich die Jungfischbestände erholen können.

2014/0238 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Union und Senegal haben ein Abkommen über nachhaltige Fischerei mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das sich stillschweigend verlängert, sowie ein Durchführungsprotokoll mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu dem genannten Abkommen unterzeichnet, wodurch Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)       Dieses Abkommen und dieses Protokoll wurden am [...] in Einklang mit dem Beschluss 2014/.../EU[2] unterzeichnet und werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(3)       Das Abkommen und das Durchführungsprotokoll sollten im Namen der Union angenommen werden.

(4)       Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (nachstehend „Abkommen“) und das dazugehörige Durchführungsprotokoll (nachstehend „Protokoll“) werden im Namen der Union genehmigt.

Das Abkommen und das Protokoll sind vorliegendem Beschluss als Anhänge I und II beigefügt.

Artikel 2

Der Ratspräsident benennt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union die in Artikel 16 des Abkommens und Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifizierungen vorzunehmen, mit denen die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an das Abkommen und das Protokoll zum Ausdruck bringt.

Artikel 3

Gemäß den Bedingungen in Anhang III dieses Beschlusses wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Union die vom gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. L […] vom […], S. […].

Anhang I

PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN

über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“, und

DIE REPUBLIK SENEGAL, nachstehend „Senegal“,

nachstehend die „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Senegal, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände von 1995,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des 1995 von der FAO verabschiedeten Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres und deren langfristige Erhaltung zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder von einer der Vertragsparteien durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

ENTSCHLOSSEN, zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft, insbesondere der Beschäftigten im Fischereisektor, in die Wege zu leiten,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Gewässern sowie für die Unterstützung einer nachhaltigen Fischerei in jenen Gewässern durch die Union festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      „senegalesische Behörden“: das für Fischerei zuständige Ministerium der Republik Senegal;

b)      „EU-Behörden“: die Europäische Kommission;

c)      „Fischereitätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

d)      „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff oder Boot, das gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten verwendet wird, dafür ausgerüstet ist oder von einer Art ist, die normalerweise dafür verwendet wird;

e)      „Fischereifahrzeug der Union“: jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

f)       „senegalesische Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Senegals;

g)      „Abkommen“: das Abkommen sowie das Protokoll und die dazugehörigen Anhänge und Anlagen;

h)      „höhere Gewalt“: plötzliche, unvorhersehbare und unvermeidliche Ereignisse, durch die der normale Ablauf der Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Gewässern gefährdet oder verhindert werden könnte.

Artikel 2 – Gegenstand

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

(a) die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen des verfügbaren Überschusses Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Gewässern ausüben dürfen;

(b) die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei in den senegalesischen Gewässern und zur Förderung des senegalesischen Fischereisektors;

(c) die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den senegalesischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird.

Artikel 3 – Grundsätze

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den senegalesischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, die mit dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei im Einklang steht.

2. Senegal verpflichtet sich, den in seinen Gewässern tätigen Segmenten anderer ausländischer Flotten, deren Schiffe dieselben Merkmale aufweisen und die die unter dieses Abkommen fallenden Arten befischen, keine günstigeren Bedingungen einzuräumen als sie mit diesem Abkommen gewährt werden.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung und entsprechend dem in den Artikeln 8 und 96 des Abkommens von Cotonou festgelegten Verfahren umzusetzen.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6. Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden Fischereifahrzeuge der Union auswirken können.

Artikel 4 – Zugang zu den senegalesischen Gewässern

1. Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellten Fanggenehmigung sind; jegliche Fischereitätigkeit außerhalb des Abkommens ist ihnen untersagt.

2. Die senegalesischen Behörden stellen Fischereifahrzeugen der Union ausschließlich im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen aus; die Erteilung von Genehmigungen an Fischereifahrzeuge der Union außerhalb des Abkommens, insbesondere in Form von privaten Lizenzen, ist verboten.

Artikel 5 – Anwendbares Recht und Umsetzung

1. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die diesem Abkommen unterliegenden Fischereitätigkeiten die senegalesischen Rechtsvorschriften.

2. Die senegalesischen Behörden teilen den EU-Behörden jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken könnte. Die geänderten Rechtsvorschriften sind ab dem 60. Tag nach Eingang der Mitteilung bei den EU-Behörden auf die Fischereifahrzeuge der Union anwendbar.

3. Senegal verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen dieses Abkommens zu treffen. Die Fischereifahrzeuge der Union arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen senegalesischen Behörden zusammen.

4. Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge der Union die Bestimmungen dieses Abkommens sowie der entsprechenden senegalesischen Rechtsvorschriften einhalten.

5. Die EU-Behörden teilen den senegalesischen Behörden jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken könnte.

Artikel 6 – Finanzielle Gegenleistung

1. Die Union entrichtet im Rahmen dieses Abkommens eine finanzielle Gegenleistung an Senegal, um

(a) unabhängig von den Zugangskosten der Reeder einen Teil der Zugangskosten der Fischereifahrzeuge der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen zu tragen;

(b) durch die Unterstützung des Fischereisektors Senegals Fähigkeiten zu verbessern, eine nachhaltige Fischereipolitik zu erarbeiten und umzusetzen.

2. Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangskosten. Er wird durch die Umsetzung der Ziele der senegalesischen Fischereipolitik entsprechend den im Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Modalitäten bedingt und im Rahmen einer jährlichen und mehrjährigen Durchführungsplanung bestimmt.

3. Die finanzielle Gegenleistung der Union wird jährlich nach den im Protokoll festgelegten Modalitäten gezahlt. Ihre Höhe kann in folgenden Fällen angepasst werden:

(a) höhere Gewalt;

(b) Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

(c) Erhöhung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, wenn der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt;

(d) Neubewertung der Bedingungen für den Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors, wenn dies durch die von den Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen und mehrjährigen Planung gerechtfertigt ist;

(e) Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 13;

(f) Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 14.

Artikel 7 – Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der EU-Behörden und der senegalesischen Behörden eingesetzt, der für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er kann zudem Änderungen am Protokoll, dem Anhang und den Anlagen verabschieden.

2. Bei der Überwachung der Umsetzung hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 6 Absatz 2;

(b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

(c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte.

3. Der Gemischte Ausschuss beschließt Änderungen am Protokoll, dem Anhang und den Anlagen, die sich auf folgende Aspekte beziehen:

(a) Anpassung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend auch der finanziellen Gegenleistung;

(b) Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors;

(c) Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Fischereifahrzeuge der Union.

Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen und im Anhang des Sitzungsprotokolls aufgeführt.

4. Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen wahr.

5. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd im Senegal und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 8 – Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in enger Zusammenarbeit die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, um eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei einzuführen.

Artikel 9 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um eine bessere Überwachung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in den senegalesischen Gewässern zu gewährleisten.

2. Die Vertragsparteien konsultieren einander insbesondere in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 10 – Zusammenarbeit zwischen Fischereiverbänden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft

1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie können einander insbesondere konsultieren, um die zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen zu unterstützen und zu koordinieren.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. Gegebenenfalls unterstützen sie die Gründung gemischter Gesellschaften.

Artikel 11 – Geografischer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Senegals.

Artikel 12 – Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich stillschweigend, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13 – Aussetzung

1. Die Umsetzung des Abkommens kann in nachstehenden Fällen einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

(a) höhere Gewalt;

(b) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Umsetzung dieses Abkommens;

(c) Verstoß durch eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 3 über die Achtung der Menschenrechte.

2. Die Aussetzung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft. Sobald die Mitteilung über die Aussetzung eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um innerhalb von drei Monaten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Konsultation kann über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, zu dem die Aussetzung in Kraft tritt. Im Falle einer gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14 – Kündigung

1. Dieses Abkommen kann in nachstehenden Fällen einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden:

(a) höhere Gewalt;

(b) Erschöpfung der betreffenden Bestände gemäß dem besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Gutachten;

(c) Nichtausschöpfung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten;

(d) Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen.

2. Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Sobald die Mitteilung über die Kündigung eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Falle einer gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15 – Aufhebung

Das am 1. Juni 1981 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste wird aufgehoben.

Artikel 16 – Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Artikel 17 – Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

ANHANG II

PROTOKOLL über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

Artikel 1 Anwendungsbereich

1. Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Union werden wie folgt festgelegt:

– Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten:

(a) 28 Thunfischwadenfänger/Froster;

(b) 8 Angelfischereifahrzeuge;

– Grundfischarten:

(c) 2 Trawler.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

2. Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 beziehen sich ausschließlich auf die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische Koordinaten im Anhang angegeben sind.

Artikel 2 Laufzeit

Dieses Protokoll mit dem dazugehörigen Anhang gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten bzw. seiner vorläufigen Anwendung.

Artikel 3 Finanzielle Gegenleistung

1. Der Gesamtwert des Protokolls wird für den in Artikel 2 angegebenen Zeitraum mit 13 930 000 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

1.1. 8 690 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:

(1) ein jährlicher Betrag als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 1 058 000 EUR im ersten Jahr, 988 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 918 000 EUR im fünften Jahr; darin enthalten ist ein Betrag, der einer Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen weit wandernder Arten jährlich entspricht;

(2) ein spezifischer Betrag von jährlich 750 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Unterstützung bei der Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik.

1.2. Geschätzte 5 240 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3 festgelegten Bedingungen ausgestellt werden.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des Abkommens.

3. Senegal überwacht die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen, um unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände und des verfügbaren Überschusses eine angemessene Verwaltung der in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 für weit wandernde Arten festgelegten Referenzfangmenge sowie der zulässigen Gesamtfangmenge an Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informiert Senegal die EU-Behörden, sobald die Fangmenge der in den senegalesischen Fischereizonen tätigen Fischereifahrzeuge der Union 80 % der Referenzfangmenge oder 80 % der zulässigen Gesamtfangmenge an Grundfischarten erreicht. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, informiert sie die Mitgliedstaaten.

4. Sobald die Fänge 80 % der Referenzfangmenge oder 80 % der für Grundfischarten festgesetzten zulässigen Gesamtfangmenge erreichen, überwacht Senegal die Fänge der Fischereifahrzeuge der Union monatlich. Diese Überwachung erfolgt täglich, sobald das elektronische Meldesystem (Electronic Reporting System – ERS) gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs dieses Protokolls angewendet wird. Senegal informiert die EU-Behörden, sobald die genannte Referenzfangmenge oder zulässige Gesamtfangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, informiert sie auch die Mitgliedstaaten.

5. Übersteigt die jährliche Menge der Fänge an weit wandernden Arten, die durch die Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Gewässern getätigt werden, die in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 angegebene jährliche Referenzfangmenge, so erhöht sich der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr um 55 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr um 50 EUR und im fünften Jahr um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.

6. Die zulässige Gesamtfangmenge an weit wandernden Arten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die zulässige Gesamtfangmenge, so wird die in diesem technischen Datenblatt angegebene Gebühr, die ausschließlich zulasten der Reeder geht, für die die zulässige Menge überschreitenden Fänge um 50 % erhöht.

7. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Union die dem Doppelten dieses Betrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

8. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 1 durch die Union für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls.

9. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 1 wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes überwiesen. Die für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmte finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 2 wird der Direktion für Seefischerei auf einem Konto in den Büchern des Schatzamtes zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den senegalesischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 4 Unterstützung des Fischereisektors

1. Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

(1) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 genannten finanziellen Gegenleistung;

(2) die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist;

(3) Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

2. Der Gemischte Ausschuss legt die Ziele fest und schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten Beträge zu genehmigen.

3. Senegal legt einen jährlichen Bericht zum Durchführungsstand der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss in Form eines jährlichen Umsetzungsberichts geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.

4. Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn

4.1. die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

4.2. diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der vereinbarten Planung verwendet wird.

Die Zahlung des Beitrags wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Allerdings kann der spezifische Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls gezahlt werden.

5. Jede vorgeschlagene Änderung am mehrjährigen sektoralen Programm muss vom Gemischten Ausschuss verabschiedet werden.

Artikel 5 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) zu beachten.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Auftrag, Zusammensetzung und Funktionsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

3. Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken.

Artikel 6 Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden.

2. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 1 zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.

Artikel 7 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 dieses Protokolls vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.

2. Die Genehmigung zur Durchführung neuer Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen Untersuchungen erteilt.

3. Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 1 kann der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen Fischereizonen Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten Bedingungen aus.

Artikel 8 Aussetzung

Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 13 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 9 Kündigung

Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 10 Elektronischer Datenaustausch

1. Senegal und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

2. Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3. Senegal und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11 Vertraulichkeit der Daten

1. Senegal und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Schiffen und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2. Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fischereitätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 12 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlagen werden ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG DES PROTOKOLLS

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

1. Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Senegal (Senegal)

- für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Senegal;

- für die Republik Senegal: das für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständige Ministerium.

2. Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist.

3. Fischereizonen

Als senegalesische Fischereizonen werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet, Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens auszuüben.

3.1. Die geografischen Koordinaten der senegalesischen Fischereizonen und die Basislinien sind in der Anlage 4 des Anhangs zu diesem Protokoll verzeichnet.

3.2. Ebenso sind die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete in der Anlage 4 des Anhangs zu diesem Protokoll verzeichnet.

3.3. Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit.

3.4. Senegal teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderungen dieser Zonen/Gebiete mit.

4. Schonzeiten

Die Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten.

5. Benennung eines Konsignatars

Jedes Fischereifahrzeug der Union, das Anlandungen oder Umladungen in einem senegalesischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein.

6. Bankdaten für die Zahlungen der Reeder

Senegal teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Kontodaten für das Konto des Schatzamtes mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

7. Kontakt:

Die Kontaktdaten des für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Ministeriums sowie der Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance des Pêches – DPSP) Senegals finden sich in Anlage 7.

Kapitel II – Fanggenehmigungen

1.         Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Fanggenehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Union geführt ist und alle bisherigen aufgrund von Fischereitätigkeiten in Senegal im Rahmen des Abkommens bestehenden Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden.

2.         Antrag auf Fanggenehmigung

1. Die zuständigen Behörden der EU beantragen elektronisch die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Ministerium, mit Kopie an die Delegation der EU in Senegal, mindestens zwanzig (20) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden von den zuständigen Behörden der EU über die Delegation der EU an die Direktion für Seefischerei (DPM) geschickt.

2. Für die an die DPM gerichteten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

3. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

– der Nachweis über die geleistete Vorauszahlung für die Geltungsdauer der Lizenz;

– ein Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht.

4. Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.         Pauschalgebühr/Vorauszahlungen

1. Die Höhe der Gebühr für die Grundfischarten ist im technischen Datenblatt in Anlage 2 angegeben. Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem die in dem technischen Datenblatt angegebene Vorauszahlung an die zuständigen nationalen Behörden gezahlt wurde:

2. Die Höhe der Gebühr in Euro, die pro Tonne in den senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, wird für die Thunfischwadenfänger und Angelfischereifahrzeuge wie folgt festgelegt:

55 EUR im ersten Jahr der Anwendung;

60 EUR im zweiten und dritten Jahr der Anwendung;

65 EUR im vierten Jahr der Anwendung;

70 EUR im fünften Jahr der Anwendung.

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen nationalen Behörden erteilt:

-         Für Thunfischwadenfänger:

-           im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 13 750 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

-           im zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 15 000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

-           im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 16 250 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

-           im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 17 500 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

-        für Angelfischereifahrzeuge:

-           im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 8250 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr;

-           im zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 9000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr;

-           im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 9750 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

-           im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 10 500 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr.

3. Die Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4. Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer angepasst.

4.         Ausstellung der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe

1. Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Tagen für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe.

2. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

3. Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Senegal die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Vertreter auch direkt zustellen und die EU in Kopie setzen.

4. Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden.

5. Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der EU in Senegal von der DPM innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen erteilt.

6. Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

7. Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach den Nummern 4 und 6 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

5.         Übertragung der Fanggenehmigung

1. Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

2. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu entrichten ist.

3. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

4. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes oder sein Vertreter gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der EU in Senegal an die DPM zurück.

5. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der DPM die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der EU in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

6.         Geltungsdauer der Lizenz

1. Die Fanggenehmigungen für die Thunfischwadenfänger und die Angelfischereifahrzeuge werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für ein Quartal ausgestellt.

2. Die Fanggenehmigungen können verlängert werden.

3. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gilt:

– ein Jahr: im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; danach jedes vollständige Kalenderjahr; im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

– Quartal: zu Beginn der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum Beginn des folgenden Quartals, wobei die Quartale zwingend am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober beginnen; danach jedes vollständige Quartal; am Ende der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Ende des letzten vollständigen Quartals bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.         Hilfsschiffe

1. Auf Antrag der EU gestattet Senegal den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen.

2. Davon ausgeschlossen sind sowohl die Betankung des Schiffes als auch das Umladen von Fängen.

3. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

4. Hilfsschiffe unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel II für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

5. Senegal erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die EU.

Kapitel III – Technische Massnahmen

Die technischen Maßnahmen, die für Tiefsee-Trawler im Besitz einer Fanggenehmigung hinsichtlich der Fischereizone, der Fanggeräte und der Beifänge gelten, sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2 festgelegt.

Die Thunfischfänger müssen alle Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT beachten.

Kapitel IV – Überwachung und Kontrolle

Abschnitt 1: Fangmeldungen

1.         Fischereilogbuch

1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in den Anlagen 3a und 3b zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

2. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält.

3. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

4. Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

5. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

6. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.         Fangmeldungen

1. Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den Fischereizonen Senegals ausgefüllten Fischereilogbücher an Senegal.

2. Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übermittlung der Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts werden die Fischereilogbücher wie folgt übermittelt:

i. Bei Anlaufen eines senegalesischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem Vertreter Senegals vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii. bei Verlassen der Fischereizonen Senegals ohne vorheriges Anlaufen eines senegalesischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes wie folgt übersandt:

(a) eingescannt in elektronischer Form an die von Senegal angegebene E-Mail-Adresse. Senegal bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail.

oder in Ausnahmefällen

(b) per Fax an die von Senegal mitgeteilte Nummer oder

(c) innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in einem Hafen und in jedem Fall innerhalb von 45 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Senegals per Post nach Senegal.

3. Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller Fischereilogbücher. Bei Thunfischfängern übersendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i)       IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung);

ii)      IEO (Instituto Español de Oceanografía – Spanisches Ozeanographisches Institut) oder

iii)     INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agrária y das Pescas – Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei) sowie an

iv)     CRODT (Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye – Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye)

4. Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Senegals zurück, sind die Fänge erneut zu melden.

5. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

6. Senegal unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

3.         Quartalsweise Fangmeldungen durch die Trawler

Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übermittlung der Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts meldet die Europäische Kommission vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die von den Trawlern im vorhergehenden Quartal gefangenen Mengen nach dem Muster in Anlage 3c dieses Anhangs an die Direktion für Seefischerei.

4.         Übergang zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten

Die beiden Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage der in Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die EU, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.

5.         Gebührenabrechnung für Thunfischfänger

1. Jährliche Erklärung

1.1. Eine jährliche Meldung der Fänge auf der Grundlage der Fischereilogbücher und der vom Kapitän übermittelten Angaben wird zur Validierung an die genannten Wissenschaftsinstitute übersandt.

1.2. Nach der Validierung werden diese Meldungen zur Überprüfung an die DPM, die DPSP und das CRODT übersandt.

1.3. Senegal setzt die EU umgehend über das Ergebnis dieser Überprüfung in Kenntnis.

1.4. Falls Klärungsbedarf besteht, wendet sich die EU an die Wissenschaftsinstitute der EU und teilt die Antworten an Senegal mit. Die Mitteilungen erfolgen elektronisch.

1.5. Bei Bedarf tritt die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe zusammen.

1.6. Falls erforderlich finden weitere Gespräche zum Überprüfungsverfahren statt, und bei Bedarf wird eine Sitzung unter Beteiligung aller Wissenschaftsinstitute einberufen.

2. Endabrechnung

2.1. Die EU erstellt für jeden Thunfischfänger auf der Grundlage der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine Endabrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

2.2. Die EU übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Senegal und an den Reeder.

2.3. Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der Reeder den Restbetrag bis 30. August des laufenden Jahres an Senegal. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Abschnitt 2: Einfahrt in die/Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern

1.           Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

2.           Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 der Anlage 6 außerdem ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Diese Meldungen erfolgen per E-Mail oder per Fax an die in Anlage 7 angegebenen Anschriften.

3.           Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und unterliegt den nach nationalem Recht vorgesehenen Sanktionen.

4.           Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden des Senegal werden der Fanggenehmigung beigefügt.

Abschnitt 3: Umladungen und Anlandungen

1. Die von Angelfischereifahrzeugen in den Fischereizonen Senegals getätigten Fänge werden im Hafen von Dakar angelandet und können zu dem zwischen den Beteiligten ausgehandelten internationalen Marktpreis an die örtlichen Unternehmen verkauft werden.

2. Alle im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern tätigen Fischereifahrzeuge der Union, die eine Umladung in den senegalesischen Gewässern vornehmen, tun dies nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Senegals auf der Reede im Hafen von Dakar.

3. Nehmen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter eine Anlandung oder Umladung vor, so melden sie den zuständigen senegalesischen Behörden mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes:

3.1. die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen;

3.2. den Namen des übernehmenden Frachtschiffes oder des Anlandehafens;

3.3. die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

3.4. das Datum der Umladung oder Anlandung;

3.5. den Bestimmungsort der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

4. Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen der senegalesischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden Senegals folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die senegalesischen Gewässer zu verlassen.

5. Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen Rechtsvorschriften geahndet.

Abschnitt 4: Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.         Schiffspositionsmeldungen – VMS

1. EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung sind mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet, über das die Position des Schiffes alle zwei Stunden automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übermittelt wird.

2. Jede Positionsmeldung

i)       enthält folgende Angaben:

(a) Name und Kennzeichen des Schiffes;

(b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

(d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs;

ii)      entspricht dem in Anlage 5 zu diesem Anhang vorgegebenen Format.

3. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals – sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

4. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.         Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

1. Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und der Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats die Position stets korrekt gemeldet wird.

2. Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in den Fischereizonen Senegals tätig sein.

3. Fischereifahrzeuge, die in den senegalesischen Fischereizonen mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, senden ihre Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax an das FÜZ des Flaggenstaats und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer 1.2 Ziffer i dieses Abschnitts.

3.         Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal

1. Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals. Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

2. Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Senegals erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

3. Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den senegalesischen Fischereizonen gemeldet hat.

4.         Störungen im Kommunikationssystem

1. Senegal stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

2. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

3. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.         Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

1. Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf Abstände von einer Stunde zu verkürzen.

2. Senegal teilt dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mit.

3. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die Positionsmeldungen umgehend in den verkürzten Abständen.

4. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen.

6.         Rechtsgültigkeit der VMS-Meldungen im Streitfall

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.

Abschnitt 5: Beobachter

1. Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.1. Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

1.2. Für die Thunfischfänger muss die Beobachterregelung den einschlägigen von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommenen Empfehlungen entsprechen.

2. Bezeichnung der Schiffe und Beobachter

2.1. Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert Senegal die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird.

2.2. Senegal teilt der EU und dem Reeder des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.

2.3. Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits im Rahmen ihrer Fischereitätigkeiten in anderen Fischereizonen als denen Senegals einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

2.4. Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3. Pauschalbeitrag

3.1. Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster und der Angelfischereifahrzeuge außerdem einen Pauschalbeitrag von 400 EUR pro Schiff an die DPSP für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

3.2. Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 100 EUR pro Schiff an die DPSP für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

4. Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals.

5. Einschiffungsbedingungen

5.1. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt.

5.2. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

5.3. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

5.4. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

5.5. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6. Pflichten des Beobachters

6.1. Während seines Aufenthalts an Bord

6.2. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

6.3. geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

6.4. wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters

7.1. Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

7.2. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

7.3. Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeit aufnehmen.

7.4. Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Senegal auf Kosten des Reeders.

8. Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

8.1. Er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs;

8.2. er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

8.3. er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen vor;

8.4. er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5. er überprüft die Angaben zu den in den Fischereizonen Senegals getätigten Fängen im Logbuch;

8.6. er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

8.7. er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in den Fischereizonen Senegals im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9. Bericht des Beobachters

9.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

9.2. Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal, und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

Abschnitt 6: Inspektion auf See und im Hafen

1. Inspektion auf See

1.1. Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

1.2. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die senegalesischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

1.3. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

1.4. Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

1.5. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

1.6. Am Ende jeder Inspektion erstellen die senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

1.7. Die senegalesischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

2. Inspektion im Hafen

2.1. Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt.

2.2. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

2.3. Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen.

2.4. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit.

2.5. Am Ende jeder Inspektion erstellt der senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

2.6. Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

Abschnitt 7: Verstöße

1. Behandlung von Verstößen

1.1. Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt.

1.2. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2. Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung

2.1. Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar anzulaufen.

2.2. Senegal informiert die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

2.3. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Senegal auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren

3.1. Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt.

3.2. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt – zwischen Senegal und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

3.3. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen.

4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit

4.1. Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

– a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

– b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3. Senegal teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5. Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

Abschnitt 8: Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

1. Ziel

Um die Überwachung der Fischerei auf hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe aufgeführt ist.

2. Verfahren

Beobachtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln.

2.1. Die Beobachtungsberichte werden umgehend gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter.

2.2. Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese Informationen in Kenntnis.

3. Gegenseitigkeit

Senegal übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

Kapitel V – Anheuerung von Seeleuten

1.           Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten an:

-        Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

-        Die Flotte der Angelfischereifahrzeuge heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

-        Die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

2.           Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer Seeleute.

3.           Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.           Die Arbeitsverträge der Seeleute aus Senegal und AKP-Ländern, von denen die nationale Agentur für Fischereiangelegenheiten und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.           Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer jeweiligen Herkunftsländer und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

6.           Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

Anlagen

1 – Antrag auf Fanggenehmigung

2 – Technisches Datenblatt

3 – Muster des Fischereilogbuchs und der Fangmeldung

4 – Geografische Koordinaten der Fangzonen

5 – Übermittlung der VMS-Meldungen an Senegal – Format der VMS-Daten – Positionsmeldung

6 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übermittlung der Daten über Fischereitätigkeiten (ERS)

7 – Kontaktdaten Senegal

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN EUROPÄISCHE UNION – SENEGAL

ANTRAG AUF FANGGENEHMIGUNG

I- ANTRAGSTELLER

1.     Name des Reeders: ...................................................Staatsangehörigkeit:..........................................................

2.     Anschrift des Reeders: ........................................................................................................................

3.     Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: .....................................................................

3.     Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: ................................................................

4.     Telefon:...................................................     Fax: ................................... E-Mail: ……………

5.     Name des Kapitäns ......................................... Staatsangehörigkeit: ................. E-Mail: …………………………

II- ANGABEN ZUM SCHIFF

1.     Schiffsname: ...............................................................................................................................................

2.     Flaggenstaat:.......................................................................................................................

3.     Externe Kennnummer: …………....................................................................................

4.     Heimathafen: …………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….…

5.     Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./.............. Frühere Flagge (falls zutreffend): ………...

6.     Baujahr und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen: ...............................

7.     Funkfrequenz: ………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...……

8.     Rumpfmaterial:           Stahl ¨   Holz ¨   Polyester ¨          Anderes ¨ …………………………….

III- TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFES UND AUSSTATTUNG

1.     Länge über alles: ..................................................       Breite: ....................................... Tiefgang:….

2.     Bruttoraumzahl (in GT): ..................................          Nettoraumzahl: ……………….……………

3.     Hauptmaschinenleistung in kW: .......................Marke: .................................           Typ: ….....................

4.     Schiffstyp: ¨ Thunfischwadenfänger ¨ Angelfischereifahrzeuge  ¨ Tiefsee-Trawler

5.     Fanggerät: ......................................

6.     Fischereizonen ……………………………………… 

7.     Zielarten: ……………………………….

8.     Bezeichneter Hafen für die Anlandungen: ………………………………….………………………

9.     Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ......................................................................................

10.   Art der Haltbarmachung an Bord:        Frisch ¨       Kühlmittel ¨        Gemischt ¨         Tiefkühlung ¨

11.   Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): .................Rauminhalt der Laderäume: ...............  Anzahl: .....

12.        VMS-Bake:

            Hersteller: …………………… Modell: ………………….  Seriennummer: …………………

            Version der Software: ...........................................................  Satellitenbetreiber: ………………..

Der unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

           

Ort ..............................................., Datum ......................................

Unterschrift des Antragstellers ...................................................................

Anlage 2

Technisches Datenblatt Grundfischarten

(1) Zielarten

Zielart ist Senegalesischer Seehecht (Merluccius senegalensis und Merluccius polli). (2) Fischereizone

Die zugelassene Fischereizone wird wie folgt festgelegt[1]: a) westlich von 016° 53' 42" westlicher Länge zwischen der senegalesisch-mauretanischen Grenze und 15° 40' 00" nördlicher Breite; b) jenseits von 15 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 40' 00" und 15° 15' 00" nördlicher Breite; c) jenseits von 12 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 15' 00" und 15° 00' 00" nördlicher Breite; d) jenseits von 8 Seemeilen von den Basislinien zwischen 15° 00' 00" und 14° 32' 30" nördlicher Breite; e) westlich von 017° 30' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 32' 30" und 14° 04' 00" nördlicher Breite; f) westlich von 017° 22' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 04' 00" nördlicher Breite und der Grenze zwischen Senegal und Gambia; g) westlich von 017° 35' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen der südlichen Grenze zwischen Senegal und Gambia und 12° 33' 00" nördlicher Breite; h) südlich des Azimut 137° ausgehend von Punkt P9 (12° 33' 00" nördlicher Breite und 017° 35' 00'' westlicher Länge) bis zum Schnittpunkt mit Azimut 220° ausgehend von Cabo Roxo (zur Einhaltung des Bewirtschaftungs- und Kooperationsabkommens zwischen Senegal und Guinea-Bissau).

(3) Zugelassenes Fanggerät

Klassisches Grundschleppnetz oder Schleppnetz zum Seehechtfang mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Der Einsatz jeglicher Mittel oder Vorrichtungen, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern, ist untersagt. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netz desselben Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

(4) Beifänge[2]

7 % Kopffüßer, 7 % Krebstiere und 15 % andere Grundfischarten. Die hier festgelegten Beifangmengen werden nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge berechnet. Untersagt ist das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von Elasmobranchii (ganz oder in Teilen), für die Schutzmaßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der Europäischen Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände sowie im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen gelten – insbesondere Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Riesenmanta (Manta birostris) und die Arten der Familie der Hammerhaie (Sphyrnidae). Werden versehentlich Fische der Elasmobranchii-Arten gefangen, die nicht an Bord mitgeführt werden dürfen, so dürfen sie nicht verletzt werden. Die gefangenen Fische werden umgehend wieder freigesetzt.

(5) Zulässige Gesamtfangmenge/Gebühren:

Zulässige Fangmenge: || 2000 Tonnen pro Jahr

Gebühr || 90 EUR/Tonne

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

– Zahl der fangberechtigten Schiffe || 2 Schiffe

– Art der fangberechtigten Schiffe || Tiefsee-Trawler

– Anheuerung von Seeleuten aus Senegal oder anderen AKP-Ländern || 20 % der Besatzung

– Jährliche Schonzeit || 1. Mai bis 30. Juni[3]

Anlage 3a

Weit wandernde Arten: Fischereilogbuch – Muster der ICCAT ||

|| || Langleine Lebendköder Ringwade Schleppnetz Sonstige ||

||

|| || || || || || || || || || ||

Name des Schiffes: ……………………………………………………………………. || Bruttoregistertonnage:      …………………………………………………............................. || AUSFAHRT des Schiffes: RÜCKKEHR des Schiffes: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || ||

Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... || Ladekapazität (t): ……………………………………………........ || || || || || || ||

||

Registriernummer:         ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || ||

Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder:            ….…………………………………………………........................ || || || || || || || ||

Anschrift: ………………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: ………………………………………………...... || || ||

|| (Bericht erstellt durch):     ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der Hols: || || Nummer der Fangreise: || ||

||

||

|| ||

Datum || Gebiet || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (º C) || Fischerei-aufwand Zahl der verwendeten Haken || Fänge || Verwendeter Köder ||

Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossen-thun Thunnus albacares || (Großaugen-thun) Thunnus Obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Segelfische) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Tintenfisch || Lebendköder || (Sonstige) ||

|| || || || || || An-zahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

ANGELANDETE MENGEN (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anmerkungen || || || || ||

1 – Für jeden Monat ein Blatt und für jeden Tag eine Zeile ausfüllen. || || 2 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden. || 4 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || ||

|| || 3 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitenminuten sind auf- bzw. abzurunden und die Längen- und Breitengrade anzugeben. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 5 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || ||

Anlage 3b: Grundfischarten: Fischereilogbuch – Muster der EU (Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 404/2011)[4]

Nr............. || EUROPÄISCHE UNION FISCHEREILOGBUCH || Tag Monat Stunde Jahr , 20-- Abfahrt (4) 1-------1 1----------1 1---------1 aus 1-------------------------1 Rückkehr (5) 1--------1 1---------1 1----------1 nach 1 -------------------------1 Anlandung (6) 1---------1 1----------1 1----------1       in           1--------1

Schiffsname(n) (1)                      externe Kennzeichen (2) _______________________________            __________________________ Internationale(s) Rufzeichen            (1) || Kapitänsname(n) (3)       --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1 Anschrift(en) 1----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1

Fanggerät (8)            Maschenöffnung (9)                        Abmessungen (10) 1------------------1         1-------------------1        1-----------------1 ||         Bei Umladungen                Tag 1--------1              Monat 1------------------1 1----------1 || Name und ggf. Rufzeichen ----------------------------- Externe Kennzeichen ----------------------------------------------------------- Nationalität des übernehmenden Schiffes ---------------------------------------

Datum (11) || Nummer des Fang- einsatzes (12) || Fang- zeit (13) || Position (14) || An Bord behaltene Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht oder Stückzahl (15)2

|| || || Statistisches Rechteck || ICES NAFO CECAF CFGM-Gebiet || Fanggebiet Nichtmit-gliedstaat || || || || || || || || || || || || Stückgewicht betreffende Art(en) in Lebendgewicht || Initialen

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) || ICES NAFO CECAF CFGM-Gebiet (22) || Fanggebiet Nichtmitgliedstaat (22) || || || || || || || || || || || || Geschätzte Rückwürfe insgesamt (16)

Anlande/Umlade (*) erklärung / (18) in kg oder verwendeter Einheit: gleich…………….. kg

|| || || || || || || || || || || || || Unterschrift Kapitän/Makler Π (20) ggf. Maklername und -anschrift (21) ggf. Maklername und -anschrift (21)

|| || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || ■ || || || ||

(*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 3c

Anlage 4

Geografische Koordinaten

Fischereizonen und Sperrgebiete in Senegal

Die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete sowie der für die Schifffahrt gesperrten Gebiete werden vor Inkrafttreten dieses Abkommens von der senegalesischen Seite mitgeteilt.

Anlage 5

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN SENEGAL

FORMAT DER VMS-DATEN – POSITIONSMELDUNG

Datenelement || Code || Obligato-risch/ Fakultativ || Inhalt

Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger || AD || O || Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender || FR || O || Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung – Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung – Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff – Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff – am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden +/- DD.ddd (WGS84)

Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden +/- DDD.ddd (WGS84)

Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum || DA || O || Detail Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 6

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übermittlung der Daten über Fischereitätigkeiten (ERS)

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffes (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übermittelt werden können.

(2) EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Gewässer Senegals einzufahren.

(3) Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an die Fischereiaufsicht (DPSP) Senegals sicherstellt.

(4) Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

(5) Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a) Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benannt.

b) Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals teilen sich gegenseitig vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

c) Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

2. Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(1) Die Fischereifahrzeuge der Union müssen

a) für jeden Tag an dem sie sich in den senegalesischen Gewässern aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln;

b) für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

c) für jede in der von Senegal ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

d) jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f) für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g) bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die senegalesischen Gewässer und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Senegal ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h) täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem in Abschnitt 1 unter Nummer 4 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(2) Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(3) Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Senegals weiter.

(4) Das FÜZ Senegals bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

3. Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(1) Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(2) Der Flaggenstaat setzt Senegal über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(3) Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fischereitätigkeit in den senegalesischen Gewässern erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Senegal erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

a) Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Senegals funktioniert oder

b) es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Senegal über seine Entscheidung.

(4) Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern Senegals Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ Senegals zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(5) Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Senegal aufgrund eines Ausfalls des Systems nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ Senegals. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(6) Erhält das FÜZ Senegals an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Senegal das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Senegal bezeichneten Hafen einzulaufen.

4. Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Senegals

(1) Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(2) Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(3) Meldet das FÜZ Senegals, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Senegals und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(4) Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Abschnitt 3 Nummer 5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Senegals.

(5) Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die EU-Schiffe nicht vom FÜZ Senegals wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

5. Wartung eines FÜZ

(1) Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(2) Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(3) Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Abschnitt 3 Nummer 5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(4) Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 7

KONTAKTDATEN SENEGAL

1. DPM

Anschrift: Place du Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar

E-Mail:infos@dpm.sn; cjpmanel@gmail.com

Telefon: + 221 338230137

Fax: + 221 338214758

2. Zur Beantragung von Fanggenehmigungen

Anschrift: Place du Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar

E-mail:infos@dpm.sn ; cjpmanel@gmail.com

Telefon: + 221 338230137

Fax: + 221 338214758

3. Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance des Pêches – DPSP) und Ein- und Ausfahrtsmeldungen

Name des FÜZ (Rufzeichen): Papa Sierra

Funk:

            VHF: F1 Kanal 16; F2 Kanal 71

            HF: F1 5.283 MHz; F2 7.3495 MHz

Anschrift:

E-Mail: crrsdpsp@gmail.com

E-Mail: surpeche@hotmail.com

Telefon: + 221 338602465

Fax: + 221 338603119

4. Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye, CRODT (Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye)

Anschrift: Pôle de Recherches de Hann Sis au Laboratoire National d'Elevage et de Recherches vétérinaires (PRH/LNERV)

BP 2241 Dakar

E-Mail: massal.fall@gmail.com

Telefon: + 221 773339289 / 776483936

Fax: + 221 338328265

ANHANG III Besondere Bedingungen für die Ermächtigung der Europäischen Kommission, bestimmte Änderungen des Abkommens zu genehmigen

1.           Die Ermächtigung der Europäischen Kommission, die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die von dem gemäß Artikel 7 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss verabschiedet werden, ist unter den Nummern 2 bis 5 dieses Anhangs geregelt.

2.           Die Änderungen des Protokolls betreffen folgende Aspekte:

a)      Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)      Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls;

c)      technische Spezifikationen und Modalitäten im Zuständigkeitsbereich des Gemischten Ausschusses im Einklang mit dem Anhang zum Protokoll.

3.           Innerhalb des Gemischten Ausschusses

a)      handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)      verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)      fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen.

4.           Ist vorgesehen, gemäß Nummer 2 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses einen Beschluss über Änderungen des Protokolls zu fassen, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt (nachstehend „vorbereitendes Dokument“).

Bei Fragen gemäß Nummer 2 Buchstabe a wird der vorgesehene Standpunkt der Union mit qualifizierter Mehrheit im Rat genehmigt. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab – je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen

Kann in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

5.           Die Kommission unternimmt alle Schritte, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, einschließlich der Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und der Übermittlung aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

[1]               Gegebenenfalls kann die Fischereizone durch die Koordinaten zur Begrenzung des Vielecks definiert werden, in dem der Fischfang erlaubt ist. Die senegalesischen Behörden übermitteln diese Koordinaten vor Inkrafttreten dieses Protokolls an die Europäische Kommission.

[2]               Dieser Punkt wird nach einem Jahr der Anwendung überarbeitet.

[3]               Die Schonzeit wird ebenso wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls bewertet. Auf Empfehlung der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe können diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände eventuell angepasst werden.

[4]               Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 enthält die Anweisungen für Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen zur Eintragung der geforderten Angaben in das Fischereilogbuch.