Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls /* COM/2014/0518 final - 2014/0238 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im
Namen der Europäischen Union die Verlängerung des am 1. Juni 1981 in
Kraft getretenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen
Küste sowie ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen
wurde am 25. April 2014 der Entwurf eines neuen Abkommens und eines
neuen Protokolls paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf
und tritt an dessen Stelle; es gilt ab dem Inkrafttreten für einen Zeitraum von
fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend. Das neue Protokoll gilt ab dem
Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 12, d. h. ab dem Datum
der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Wichtigstes Ziel des neuen Abkommens ist es,
im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der
Europäischen Union und der Republik Senegal den Rahmen zu aktualisieren,
d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und
ihrer externen Dimension einzubeziehen. Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom
verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den
Mittelostatlantik (CECAF), sowie der Empfehlungen der Internationalen
Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern zu
eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse
einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung,
ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es
ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik
Senegal zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der
verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereizonen
Senegals im Interesse beider Parteien neu zu beleben. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: - 28 Thunfischwadenfänger; - 8 Angelfischereifahrzeuge; - 2 Trawler (die Senegalesischen
Seehecht, eine Grundfischart, befischen). Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss
dieses neuen Abkommens und dieses neuen Protokolls anzunehmen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal sinnvoll
ist, konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass ein
Interesse an der Verlängerung des Fischereiabkommens und dem Abschluss eines
Fischereiprotokolls mit der Republik Senegal besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den
Verfahren für den Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung und
vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige
Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls sowie für die
Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung
beläuft sich im ersten Jahr auf 1 808 000 EUR, im zweiten,
dritten und vierten Jahr auf 1 738 000 EUR und im fünften Jahr
auf 1 668 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen: a) Referenzfangmenge von
14 000 Tonnen Thunfisch und zulässige Fangmenge von 2000 Tonnen
Senegalesischer Seehecht, wobei sich der Betrag für diese Zugangsrechte im
ersten Jahr auf 1 058 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten
Jahr auf 988 000 EUR und im fünften Jahr auf 918 000 EUR
beläuft, sowie b) Unterstützung der Fischereipolitik der
Republik Senegal in Höhe von 750 000 EUR jährlich. Diese
Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang,
insbesondere mit den Bedürfnissen der Republik Senegal im Bereich der
Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung, der Überwachung und Bekämpfung
der illegalen Fischerei sowie im Bereich der handwerklichen Fischerei,
einschließlich der Sanierung geschädigter Ökosysteme, damit sich die
Jungfischbestände erholen können. 2014/0238 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des partnerschaftlichen
Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der
Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und
Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union und Senegal haben
ein Abkommen über nachhaltige Fischerei mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das
sich stillschweigend verlängert, sowie ein Durchführungsprotokoll mit einer
Laufzeit von fünf Jahren zu dem genannten Abkommen unterzeichnet, wodurch
Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt
werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik
Senegal unterliegen. (2) Dieses Abkommen und dieses
Protokoll wurden am [...] in Einklang mit dem Beschluss 2014/.../EU[2] unterzeichnet und
werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet. (3) Das Abkommen und das
Durchführungsprotokoll sollten im Namen der Union angenommen werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein
Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung des
Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte
Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu
erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich
spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten
Verfahren zu verabschieden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das partnerschaftliche Abkommen über
nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
(nachstehend „Abkommen“) und das dazugehörige Durchführungsprotokoll
(nachstehend „Protokoll“) werden im Namen der Union genehmigt. Das Abkommen und das Protokoll sind
vorliegendem Beschluss als Anhänge I und II beigefügt. Artikel 2 Der Ratspräsident benennt die Person(en), die
befugt ist/sind, im Namen der Union die in Artikel 16 des Abkommens und
Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifizierungen vorzunehmen, mit
denen die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an das Abkommen und
das Protokoll zum Ausdruck bringt. Artikel 3 Gemäß den Bedingungen in Anhang III
dieses Beschlusses wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der
Union die vom gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten
Ausschuss angenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L […] vom […], S. […]. Anhang I PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN über nachhaltige Fischerei zwischen
der Europäischen Union und der Republik Senegal DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend
„Union“, und DIE REPUBLIK SENEGAL, nachstehend
„Senegal“, nachstehend die „Vertragsparteien“, IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit
zwischen der Union und Senegal, insbesondere im Rahmen des Abkommens von
Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, UNTER HINWEIS auf das
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das Übereinkommen
über gebietsübergreifende Fischbestände von 1995, ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und
Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die
Vertragsparteien angehören, anzuwenden, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der
Grundsätze des 1995 von der FAO verabschiedeten Verhaltenskodex für
verantwortungsvolle Fischerei, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen
Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei
zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen
Ressourcen des Meeres und deren langfristige Erhaltung zu gewährleisten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche
Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt
sein muss, die, ob gemeinsam oder von einer der Vertragsparteien durchgeführt,
einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie
ermöglichen, ENTSCHLOSSEN, zum Zwecke dieser
Zusammenarbeit den zur Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik
erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft,
insbesondere der Beschäftigten im Fischereisektor, in die Wege zu leiten, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und
Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in
den senegalesischen Gewässern sowie für die Unterstützung einer nachhaltigen
Fischerei in jenen Gewässern durch die Union festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere
wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und
nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider
Vertragsparteien herbeizuführen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „senegalesische Behörden“: das für
Fischerei zuständige Ministerium der Republik Senegal; b) „EU-Behörden“: die Europäische
Kommission; c) „Fischereitätigkeit“: das Aufspüren von
Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das
Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an
Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von
Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; d) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff oder
Boot, das gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten
verwendet wird, dafür ausgerüstet ist oder von einer Art ist, die normalerweise
dafür verwendet wird; e) „Fischereifahrzeug der Union“: jedes
Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union
registriert ist; f) „senegalesische Gewässer“: die Gewässer
unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Senegals; g) „Abkommen“: das Abkommen sowie das
Protokoll und die dazugehörigen Anhänge und Anlagen; h) „höhere Gewalt“: plötzliche,
unvorhersehbare und unvermeidliche Ereignisse, durch die der normale Ablauf der
Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Gewässern gefährdet oder verhindert
werden könnte. Artikel 2 – Gegenstand Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln
und Verfahren für (a)
die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge
der Union im Rahmen des verfügbaren Überschusses Fischereitätigkeiten in den
senegalesischen Gewässern ausüben dürfen; (b)
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und
wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor zur Förderung einer
nachhaltigen Fischerei in den senegalesischen Gewässern und zur Förderung des
senegalesischen Fischereisektors; (c)
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur
Fischereiüberwachung in den senegalesischen Gewässern, mit deren Hilfe
gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten
werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte
Fischerei verhindert wird. Artikel 3 – Grundsätze 1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den
senegalesischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, die
mit dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei im Einklang
steht. 2.
Senegal verpflichtet sich, den in seinen Gewässern
tätigen Segmenten anderer ausländischer Flotten, deren Schiffe dieselben
Merkmale aufweisen und die die unter dieses Abkommen fallenden Arten befischen,
keine günstigeren Bedingungen einzuräumen als sie mit diesem Abkommen gewährt
werden. 3.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das
vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou
über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische
Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über das fundamentale Element der
verantwortungsvollen Staatsführung und entsprechend dem in den Artikeln 8
und 96 des Abkommens von Cotonou festgelegten Verfahren umzusetzen. 4.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu
sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen
wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der
Fischbestände Rechnung getragen wird. 5.
Die Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der
Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen
Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen
in Beschäftigung und Beruf. 6.
Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor
sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses
Abkommens fischenden Fischereifahrzeuge der Union auswirken können. Artikel 4 – Zugang zu den senegalesischen
Gewässern 1.
Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in
den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer auf
der Grundlage dieses Abkommens ausgestellten Fanggenehmigung sind; jegliche
Fischereitätigkeit außerhalb des Abkommens ist ihnen untersagt. 2.
Die senegalesischen Behörden stellen
Fischereifahrzeugen der Union ausschließlich im Rahmen dieses Abkommens
Fanggenehmigungen aus; die Erteilung von Genehmigungen an Fischereifahrzeuge
der Union außerhalb des Abkommens, insbesondere in Form von privaten Lizenzen,
ist verboten. Artikel 5 – Anwendbares Recht und Umsetzung 1.
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens
gelten für die diesem Abkommen unterliegenden Fischereitätigkeiten die
senegalesischen Rechtsvorschriften. 2.
Die senegalesischen Behörden teilen den EU-Behörden
jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die Tätigkeiten der
Fischereifahrzeuge der Union auswirken könnte. Die geänderten
Rechtsvorschriften sind ab dem 60. Tag nach Eingang der Mitteilung bei den
EU-Behörden auf die Fischereifahrzeuge der Union anwendbar. 3.
Senegal verpflichtet sich, alle geeigneten
Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der
Fischereiüberwachungsbestimmungen dieses Abkommens zu treffen. Die
Fischereifahrzeuge der Union arbeiten mit den für die Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen zuständigen senegalesischen Behörden zusammen. 4.
Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten
Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge der
Union die Bestimmungen dieses Abkommens sowie der entsprechenden
senegalesischen Rechtsvorschriften einhalten. 5.
Die EU-Behörden teilen den senegalesischen Behörden
jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die im Rahmen dieses
Abkommens ausgeübten Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken
könnte. Artikel 6 – Finanzielle Gegenleistung 1.
Die Union entrichtet im Rahmen dieses Abkommens
eine finanzielle Gegenleistung an Senegal, um (a)
unabhängig von den Zugangskosten der Reeder einen
Teil der Zugangskosten der Fischereifahrzeuge der Union zu den senegalesischen
Fischereiressourcen zu tragen; (b)
durch die Unterstützung des Fischereisektors
Senegals Fähigkeiten zu verbessern, eine nachhaltige Fischereipolitik zu
erarbeiten und umzusetzen. 2.
Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors
erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangskosten. Er wird durch die
Umsetzung der Ziele der senegalesischen Fischereipolitik entsprechend den im
Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Modalitäten bedingt und im Rahmen
einer jährlichen und mehrjährigen Durchführungsplanung bestimmt. 3.
Die finanzielle Gegenleistung der Union wird
jährlich nach den im Protokoll festgelegten Modalitäten gezahlt. Ihre Höhe kann
in folgenden Fällen angepasst werden: (a)
höhere Gewalt; (b)
Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union
eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der
Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung
der Bestände als erforderlich angesehen wird; (c)
Erhöhung der den Fischereifahrzeugen der Union
eingeräumten Fangmöglichkeiten, wenn der Zustand der Bestände dies auf der
Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt; (d)
Neubewertung der Bedingungen für den Beitrag zur
Unterstützung des Fischereisektors, wenn dies durch die von den
Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen und mehrjährigen
Planung gerechtfertigt ist; (e)
Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß
Artikel 13; (f)
Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 14. Artikel 7 – Gemischter Ausschuss 1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der
EU-Behörden und der senegalesischen Behörden eingesetzt, der für die
Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er kann zudem
Änderungen am Protokoll, dem Anhang und den Anlagen verabschieden. 2.
Bei der Überwachung der Umsetzung hat der Gemischte
Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben: (a)
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen
sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 6 Absatz 2; (b)
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in
Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; (c)
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die
Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte. 3.
Der Gemischte Ausschuss beschließt Änderungen am
Protokoll, dem Anhang und den Anlagen, die sich auf folgende Aspekte beziehen: (a)
Anpassung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend
auch der finanziellen Gegenleistung; (b)
Modalitäten für die Unterstützung des
Fischereisektors; (c)
Bedingungen für die Ausübung der
Fischereitätigkeiten durch die Fischereifahrzeuge der Union. Die Entscheidungen
werden einvernehmlich getroffen und im Anhang des Sitzungsprotokolls
aufgeführt. 4.
Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben
entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der
regionalen Fischereiorganisationen wahr. 5.
Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal
jährlich abwechselnd im Senegal und in der Union oder an einem anderen
einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei
zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen
Sitzungen zusammen. Artikel 8 – Zusammenarbeit im Bereich der
Überwachung und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten
Fischerei Die Vertragsparteien verpflichten sich, in
enger Zusammenarbeit die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu
bekämpfen, um eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei einzuführen. Artikel 9 – Wissenschaftliche
Zusammenarbeit 1.
Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche
Zusammenarbeit, um eine bessere Überwachung des Zustands der biologischen
Meeresressourcen in den senegalesischen Gewässern zu gewährleisten. 2.
Die Vertragsparteien konsultieren einander
insbesondere in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie im
Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung
und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantischen Ozean sicherzustellen
und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung
zusammenzuarbeiten. Artikel 10 – Zusammenarbeit zwischen
Fischereiverbänden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft 1.
Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche
und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen
Sektoren. Sie können einander insbesondere konsultieren, um die zu diesem Zweck
eingeleiteten Maßnahmen zu unterstützen und zu koordinieren. 2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den
Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der
Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von
Fischereierzeugnissen zu fördern. 3.
Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige
Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider
Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu
schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und
investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. Gegebenenfalls unterstützen sie
die Gründung gemischter Gesellschaften. Artikel 11 – Geografischer
Anwendungsbereich Dieses Abkommen
gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union für die
Gebiete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und andererseits für das
Hoheitsgebiet Senegals. Artikel 12 – Laufzeit Dieses Abkommen
gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert
sich stillschweigend, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird. Artikel 13 – Aussetzung 1.
Die Umsetzung des Abkommens kann in nachstehenden
Fällen einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden: (a)
höhere Gewalt; (b)
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über
die Auslegung oder die Umsetzung dieses Abkommens; (c)
Verstoß durch eine der Vertragsparteien gegen die
Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 3
über die Achtung der Menschenrechte. 2.
Die Aussetzung des Abkommens wird der anderen
Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang dieser
Mitteilung in Kraft. Sobald die Mitteilung über die Aussetzung eingegangen ist,
konsultieren die Vertragsparteien einander, um innerhalb von drei Monaten eine
gütliche Einigung herbeizuführen. Die Konsultation kann über den Zeitpunkt
hinaus fortgesetzt werden, zu dem die Aussetzung in Kraft tritt. Im Falle einer
gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder
aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird zeitanteilig
entsprechend gekürzt. Artikel 14 – Kündigung 1.
Dieses Abkommen kann in nachstehenden Fällen
einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden: (a)
höhere Gewalt; (b)
Erschöpfung der betreffenden Bestände gemäß dem
besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Gutachten; (c)
Nichtausschöpfung der den Fischereifahrzeugen der
Union eingeräumten Fangmöglichkeiten; (d)
Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im
Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei
eingegangenen Verpflichtungen. 2.
Die Kündigung des Abkommens wird der anderen
Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang
dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen
einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Sobald die Mitteilung über die
Kündigung eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um
innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Falle
einer gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder
aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird
zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 – Aufhebung Das am
1. Juni 1981 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die
Fischerei vor der senegalesischen Küste wird aufgehoben. Artikel 16 – Inkrafttreten Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck
erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Artikel 17 – Vorläufige Anwendung Ab der Unterzeichnung dieses Abkommens durch
die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. ANHANG II PROTOKOLL
über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige
Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal Artikel 1
Anwendungsbereich 1.
Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge
der Union werden wie folgt festgelegt: –
Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der durch
die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
(ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten: (a)
28 Thunfischwadenfänger/Froster; (b)
8 Angelfischereifahrzeuge; –
Grundfischarten: (c)
2 Trawler. Dieser Absatz gilt
vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. 2.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 beziehen
sich ausschließlich auf die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische
Koordinaten im Anhang angegeben sind. Artikel 2
Laufzeit Dieses Protokoll mit dem dazugehörigen Anhang gilt für
einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten bzw. seiner vorläufigen
Anwendung. Artikel 3
Finanzielle Gegenleistung 1.
Der Gesamtwert des Protokolls wird für den in
Artikel 2 angegebenen Zeitraum mit 13 930 000 EUR
beziffert. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen: 1.1.
8 690 000 EUR für die finanzielle
Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt: (1)
ein jährlicher Betrag als finanzieller Ausgleich
für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 1 058 000 EUR im
ersten Jahr, 988 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und
918 000 EUR im fünften Jahr; darin enthalten ist ein Betrag, der
einer Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen weit wandernder Arten
jährlich entspricht; (2)
ein spezifischer Betrag von jährlich
750 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Unterstützung bei
der Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik. 1.2.
Geschätzte 5 240 000 EUR für die von
den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß
Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3
festgelegten Bedingungen ausgestellt werden. 2.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der
Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14
des Abkommens. 3.
Senegal überwacht die Tätigkeiten der
Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen, um unter
Berücksichtigung des Zustands der Bestände und des verfügbaren Überschusses
eine angemessene Verwaltung der in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 für weit
wandernde Arten festgelegten Referenzfangmenge sowie der zulässigen Gesamtfangmenge
an Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem
Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, zu gewährleisten. Im Rahmen
dieser Überwachung informiert Senegal die EU-Behörden, sobald die Fangmenge der
in den senegalesischen Fischereizonen tätigen Fischereifahrzeuge der Union
80 % der Referenzfangmenge oder 80 % der zulässigen Gesamtfangmenge
an Grundfischarten erreicht. Sobald die Union diese Mitteilung erhält,
informiert sie die Mitgliedstaaten. 4.
Sobald die Fänge 80 % der Referenzfangmenge
oder 80 % der für Grundfischarten festgesetzten zulässigen Gesamtfangmenge
erreichen, überwacht Senegal die Fänge der Fischereifahrzeuge der Union
monatlich. Diese Überwachung erfolgt täglich, sobald das elektronische
Meldesystem (Electronic Reporting System – ERS) gemäß Kapitel IV
Abschnitt 1 des Anhangs dieses Protokolls angewendet wird. Senegal
informiert die EU-Behörden, sobald die genannte Referenzfangmenge oder
zulässige Gesamtfangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung
erhält, informiert sie auch die Mitgliedstaaten. 5.
Übersteigt die jährliche Menge der Fänge an weit
wandernden Arten, die durch die Fischereifahrzeuge der Union in den
senegalesischen Gewässern getätigt werden, die in Absatz 1.1
Unterabsatz 1 angegebene jährliche Referenzfangmenge, so erhöht sich der
Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr um
55 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr um 50 EUR und im fünften
Jahr um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. 6.
Die zulässige Gesamtfangmenge an weit wandernden
Arten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses
Protokolls als Anlage beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen
Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die
zulässige Gesamtfangmenge, so wird die in diesem technischen Datenblatt
angegebene Gebühr, die ausschließlich zulasten der Reeder geht, für die die
zulässige Menge überschreitenden Fänge um 50 % erhöht. 7.
Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche
Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1.1 Unterabsatz 1
genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der
Fischereifahrzeuge der Union die dem Doppelten dieses Betrags entsprechenden
Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge
im darauf folgenden Jahr gezahlt. 8.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß
Absatz 1.1 Unterabsatz 1 durch die Union für den Zugang von
Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt
im ersten Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Datum der vorläufigen
Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag
der Unterzeichnung des Protokolls. 9.
Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1
Unterabsatz 1 wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes
überwiesen. Die für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmte
finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 2 wird der
Direktion für Seefischerei auf einem Konto in den Büchern des Schatzamtes zur
Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission
jedes Jahr von den senegalesischen Behörden mitgeteilt. Artikel 4
Unterstützung des Fischereisektors 1.
Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei
(3) Monate nach dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung dieses
Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden
Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere (1)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die
Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 genannten
finanziellen Gegenleistung; (2)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den
Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den
Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in
anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen
und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken,
insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung
sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und
unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus
wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu
tragen ist; (3)
Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt
einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich
erreichten Ziele. 2.
Der Gemischte Ausschuss legt die Ziele fest und
schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des
Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten
Beträge zu genehmigen. 3.
Senegal legt einen jährlichen Bericht zum
Durchführungsstand der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors
finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss in Form eines jährlichen
Umsetzungsberichts geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal vor Ablauf des
Protokolls einen Abschlussbericht. 4.
Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors
wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der
Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der
Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die Union kann die Zahlung der
besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1.1
Unterabsatz 2 dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn 4.1.
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch
den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; 4.2.
diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe
der vereinbarten Planung verwendet wird. Die Zahlung des Beitrags wird nach Konsultation
und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies
durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt
ist. Allerdings kann der spezifische Beitrag gemäß Artikel 3
Absatz 1.1 Unterabsatz 2 nur bis maximal sechs (6) Monate nach
Ablauf des Protokolls gezahlt werden. 5.
Jede vorgeschlagene Änderung am mehrjährigen
sektoralen Programm muss vom Gemischten Ausschuss verabschiedet werden. Artikel 5
Wissenschaftliche Zusammenarbeit 1.
Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf
Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei
zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen
und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände
im Atlantik (ICCAT) und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger
regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den mittleren und
östlichen Atlantik (CECAF) zu beachten. 2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig
und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe
einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Auftrag, Zusammensetzung und
Funktionsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom
Gemischten Ausschuss festgelegt. 3.
Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten
Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen
Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der
Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der
Gemischte Ausschuss Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die
Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken. Artikel 6
Anpassung der Fangmöglichkeiten 1.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können
vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und
Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung
die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden
Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der
wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden. 2.
In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 1 zeitanteilig
entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten
finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3
Absatz 1.1 Unterabsatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten. Artikel 7
Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei 1.
Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an
Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 dieses
Protokolls vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im
Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen
Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese
neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert
erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang. 2.
Die Genehmigung zur Durchführung neuer
Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen
Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der
gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen
Untersuchungen erteilt. 3.
Nach Abschluss der Konsultationen gemäß
Absatz 1 kann der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen
Fischereizonen Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und
die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag
Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten
Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend
den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten
Bedingungen aus. Artikel 8
Aussetzung Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der
finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien
ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 13 des Abkommens genannten Fälle
und Bedingungen eintreten. Artikel 9
Kündigung Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien
gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und
Bedingungen eintreten. Artikel 10
Elektronischer Datenaustausch 1.
Senegal und die Europäische Union verpflichten
sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und
Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen
IT-Systeme einzurichten. 2.
Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt
durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. 3.
Senegal und die Europäische Union melden einander
unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und
Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann
automatisch durch die Papierfassung ersetzt. Artikel 11
Vertraulichkeit der Daten 1.
Senegal und die Europäische Union verpflichten
sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen
Schiffen und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben
sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des
Datenschutzes zu behandeln. 2.
Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den
entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen
sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in
den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich
geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung
des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fischereitätigkeiten sowie zur
Kontrolle und Überwachung verwendet werden. Artikel 12
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll, sein Anhang und seine
Anlagen werden ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
vorläufig angewendet. Artikel 13
Inkrafttreten Dieses Protokoll, sein Anhang und seine
Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander
gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG
DES PROTOKOLLS BEDINGUNGEN
FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION
IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
1.
Benennung der zuständigen Behörde Im Sinne dieses
Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die
zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Senegal
(Senegal) - für die EU: die
Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in
Senegal; - für die Republik
Senegal: das für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständige Ministerium. 2.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der
Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in
den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist. 3.
Fischereizonen Als senegalesische
Fischereizonen werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in
denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet,
Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens auszuüben. 3.1.
Die geografischen Koordinaten der senegalesischen
Fischereizonen und die Basislinien sind in der Anlage 4 des Anhangs zu
diesem Protokoll verzeichnet. 3.2.
Ebenso sind die gemäß den geltenden nationalen
Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks,
Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten
Gebiete in der Anlage 4 des Anhangs zu diesem Protokoll verzeichnet. 3.3.
Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der
Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit. 3.4.
Senegal teilt der Europäischen Kommission
mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderungen dieser Zonen/Gebiete mit. 4.
Schonzeiten Die
Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses
Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen
Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten. 5.
Benennung eines Konsignatars Jedes
Fischereifahrzeug der Union, das Anlandungen oder Umladungen in einem
senegalesischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in
Senegal vertreten sein. 6.
Bankdaten für die Zahlungen der Reeder Senegal teilt der
EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Kontodaten für das Konto des
Schatzamtes mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen
des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese
Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. 7.
Kontakt: Die Kontaktdaten
des für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Ministeriums sowie
der Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance des
Pêches – DPSP) Senegals finden sich in Anlage 7.
Kapitel II –
Fanggenehmigungen 1. Voraussetzungen
für die Erteilung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe Fanggenehmigungen
nach Artikel 4 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das
Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Union geführt ist und alle bisherigen
aufgrund von Fischereitätigkeiten in Senegal im Rahmen des Abkommens
bestehenden Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt
wurden. 2. Antrag
auf Fanggenehmigung 1.
Die zuständigen Behörden der EU beantragen
elektronisch die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des
Abkommens Fischfang betreiben will, beim für maritime Angelegenheiten und
Fischerei zuständigen Ministerium, mit
Kopie an die Delegation der EU in Senegal, mindestens zwanzig
(20) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden von den
zuständigen Behörden der EU über die
Delegation der EU an die Direktion für Seefischerei (DPM) geschickt. 2.
Für die an die DPM gerichteten Anträge ist das
Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. 3.
Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes
beizufügen: –
der Nachweis über die geleistete Vorauszahlung für
die Geltungsdauer der Lizenz; –
ein Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht. 4.
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung
im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht
verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt
werden. 3. Pauschalgebühr/Vorauszahlungen 1.
Die Höhe der Gebühr für die Grundfischarten ist im
technischen Datenblatt in Anlage 2 angegeben. Die Fanggenehmigungen werden
erteilt, nachdem die in dem technischen Datenblatt angegebene Vorauszahlung an
die zuständigen nationalen Behörden gezahlt wurde: 2.
Die Höhe der Gebühr in Euro, die pro Tonne in den
senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, wird für
die Thunfischwadenfänger und Angelfischereifahrzeuge wie folgt festgelegt: 55 EUR im
ersten Jahr der Anwendung; 60 EUR im
zweiten und dritten Jahr der Anwendung; 65 EUR im
vierten Jahr der Anwendung; 70 EUR im
fünften Jahr der Anwendung. Die
Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die
zuständigen nationalen Behörden erteilt: - Für Thunfischwadenfänger: - im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls
13 750 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen
pro Jahr; - im
zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 15 000 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr; - im
vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 16 250 EUR pro Schiff,
entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr; - im
fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 17 500 EUR pro Schiff,
entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr; - für Angelfischereifahrzeuge: - im
ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 8250 EUR pro Schiff, entsprechend
den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr; - im
zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 9000 EUR pro Schiff,
entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr; - im
vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 9750 EUR pro Schiff,
entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr; - im
fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 10 500 EUR pro Schiff,
entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr. 3.
Die Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und
lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die
Erbringung von Dienstleistungen. 4.
Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung
weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe
der Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer
angepasst. 4. Ausstellung
der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe 1.
Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß
den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Tagen für jede
Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe. 2.
Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen
beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt. 3.
Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder
oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Senegal
die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Vertreter auch direkt zustellen und
die EU in Kopie setzen. 4.
Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der
vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss
stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden. 5.
Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden
den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der EU in Senegal von der
DPM innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang aller unter
Nummer 2.3 genannten Unterlagen erteilt. 6.
Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone
nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der
Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens
60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während
dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig. 7.
Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der
Bestimmungen nach den Nummern 4 und 6 dieses Abschnitts jederzeit an Bord
mitzuführen. 5. Übertragung
der Fanggenehmigung 1.
Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines
bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 2.
Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen
höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines
Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die
Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein
anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu
entrichten ist. 3.
In diesem Fall wird bei der Berechnung der
Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge
beider Schiffe zugrunde gelegt. 4.
Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes oder sein
Vertreter gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der
EU in Senegal an die DPM zurück. 5.
Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem
der Reeder der DPM die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die
Delegation der EU in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung
unterrichtet. 6. Geltungsdauer
der Lizenz 1.
Die Fanggenehmigungen für die Thunfischwadenfänger
und die Angelfischereifahrzeuge werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen
für die Tiefsee-Trawler werden für ein Quartal ausgestellt. 2.
Die Fanggenehmigungen können verlängert werden. 3.
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der
Fanggenehmigungen gilt: –
ein Jahr: im ersten Jahr der Anwendung des
Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum
31. Dezember desselben Jahres; danach jedes vollständige Kalenderjahr; im
letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis
zum Auslaufen des Protokolls. –
Quartal: zu Beginn der Anwendung des Protokolls der
Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum Beginn des folgenden
Quartals, wobei die Quartale zwingend am 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober beginnen; danach jedes vollständige Quartal;
am Ende der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Ende des letzten
vollständigen Quartals bis zum Auslaufen des Protokolls. 7. Hilfsschiffe 1.
Auf Antrag der EU gestattet Senegal den
Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf
Hilfsschiffe zurückzugreifen. 2.
Davon ausgeschlossen sind sowohl die Betankung des
Schiffes als auch das Umladen von Fängen. 3.
Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der EU fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet
sein. 4.
Hilfsschiffe unterliegen in dem auf sie
zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel II für die
Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen. 5.
Senegal erstellt die Liste der zugelassenen
Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen
beauftragte nationale Behörde und die EU.
Kapitel III – Technische
Massnahmen Die technischen Maßnahmen, die für Tiefsee-Trawler im
Besitz einer Fanggenehmigung hinsichtlich der Fischereizone, der Fanggeräte und
der Beifänge gelten, sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2
festgelegt. Die
Thunfischfänger müssen alle Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT
beachten.
Kapitel IV – Überwachung
und Kontrolle Abschnitt 1:
Fangmeldungen 1. Fischereilogbuch 1.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das
im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem
Muster, das in den Anlagen 3a und 3b zu diesem Anhang für alle
Fischereiarten vorgegeben ist. 2.
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag
ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält. 3.
Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich
für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an
Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. 4.
Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend,
täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer
zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. 5.
Das Fischereilogbuch wird leserlich in
Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. 6.
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben
im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen 1.
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch
Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den Fischereizonen Senegals
ausgefüllten Fischereilogbücher an Senegal. 2.
Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur
Übermittlung der Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts werden die
Fischereilogbücher wie folgt übermittelt: i.
Bei Anlaufen eines senegalesischen Hafens wird das Original jedes
Fischereilogbuchs dem Vertreter Senegals vor Ort übergeben, der den Empfang
schriftlich bestätigt; ii.
bei Verlassen der Fischereizonen Senegals ohne vorheriges Anlaufen eines
senegalesischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes wie
folgt übersandt: (a)
eingescannt in elektronischer Form an die von
Senegal angegebene E-Mail-Adresse. Senegal bestätigt den Eingang umgehend durch
eine Antwort-E-Mail. oder in Ausnahmefällen (b)
per Fax an die von Senegal mitgeteilte Nummer oder (c)
innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in einem
Hafen und in jedem Fall innerhalb von 45 Tagen nach Verlassen der
Fischereizone Senegals per Post nach Senegal. 3.
Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller
Fischereilogbücher. Bei Thunfischfängern übersendet der Kapitän außerdem Kopien
aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i) IRD (Institut de recherche pour le
développement – Forschungsinstitut für Entwicklung); ii) IEO (Instituto Español de Oceanografía –
Spanisches Ozeanographisches Institut) oder iii) INIAP
(Instituto Nacional de Investigaçao Agrária y das Pescas – Nationales Institut
für Agrarforschung und Fischerei)
sowie an iv) CRODT (Centre de Recherche Océanographique
de Dakar Thiaroye – Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye) 4.
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner
Fanggenehmigung in die Fischereizone Senegals zurück, sind die Fänge erneut zu
melden. 5.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die
Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden
Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem
senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß
gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung
ablehnen. 6.
Senegal unterrichtet die EU umgehend von jeder in
diesem Zusammenhang verhängten Strafe. 3. Quartalsweise
Fangmeldungen durch die Trawler Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übermittlung der
Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts meldet die Europäische
Kommission vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die von den
Trawlern im vorhergehenden Quartal gefangenen Mengen nach dem Muster in
Anlage 3c dieses Anhangs an die Direktion für Seefischerei. 4. Übergang
zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten Die beiden Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage
der in Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen
System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen
überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell
wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die EU, sobald die
Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der
Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System
vollständig betriebsbereit zu machen. 5. Gebührenabrechnung
für Thunfischfänger 1.
Jährliche Erklärung 1.1.
Eine jährliche Meldung der Fänge auf der Grundlage
der Fischereilogbücher und der vom Kapitän übermittelten Angaben wird zur
Validierung an die genannten Wissenschaftsinstitute übersandt. 1.2.
Nach der Validierung werden diese Meldungen zur
Überprüfung an die DPM, die DPSP und das CRODT übersandt. 1.3.
Senegal setzt die EU umgehend über das Ergebnis
dieser Überprüfung in Kenntnis. 1.4.
Falls Klärungsbedarf besteht, wendet sich die EU an
die Wissenschaftsinstitute der EU und teilt die Antworten an Senegal mit. Die
Mitteilungen erfolgen elektronisch. 1.5.
Bei Bedarf tritt die gemeinsame wissenschaftliche
Arbeitsgruppe zusammen. 1.6.
Falls erforderlich finden weitere Gespräche zum
Überprüfungsverfahren statt, und bei Bedarf wird eine Sitzung unter Beteiligung
aller Wissenschaftsinstitute einberufen. 2.
Endabrechnung 2.1.
Die EU erstellt für jeden Thunfischfänger auf der
Grundlage der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten
Fangmeldungen eine Endabrechnung der Gebühren, die für die Fänge des
betreffenden Schiffes im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. 2.2.
Die EU übermittelt diese Endabrechnung für das
Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres
an Senegal und an den Reeder. 2.3.
Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei
Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der
Reeder den Restbetrag bis 30. August des laufenden Jahres an Senegal.
Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte
Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. Abschnitt 2: Einfahrt in die/Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern 1. Die Fischereifahrzeuge der Union, die im
Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben,
melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens sechs (6) Stunden im
Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu
verlassen. 2. Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der
Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der
Bestimmungen in Abschnitt 2 der Anlage 6 außerdem ihre Position sowie
die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
Diese Meldungen erfolgen per E-Mail oder per Fax an die in Anlage 7
angegebenen Anschriften. 3. Ein Schiff, das fischend angetroffen wird,
ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, wird
als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und unterliegt den nach nationalem
Recht vorgesehenen Sanktionen. 4. Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern
sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden des Senegal werden der
Fanggenehmigung beigefügt. Abschnitt 3: Umladungen und Anlandungen 1.
Die von Angelfischereifahrzeugen in den
Fischereizonen Senegals getätigten Fänge werden im Hafen von Dakar angelandet
und können zu dem zwischen den Beteiligten ausgehandelten internationalen
Marktpreis an die örtlichen Unternehmen verkauft werden. 2.
Alle im Rahmen dieses Protokolls in den
senegalesischen Gewässern tätigen Fischereifahrzeuge der Union, die eine
Umladung in den senegalesischen Gewässern vornehmen, tun dies nach Genehmigung
durch die zuständige Behörde des Senegals auf der Reede im Hafen von Dakar. 3.
Nehmen die Reeder dieser Schiffe oder ihre
Vertreter eine Anlandung oder Umladung vor, so melden sie den zuständigen
senegalesischen Behörden mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes: 3.1.
die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder
anlanden wollen; 3.2.
den Namen des übernehmenden Frachtschiffes oder des
Anlandehafens; 3.3.
die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten; 3.4.
das Datum der Umladung oder Anlandung; 3.5.
den Bestimmungsort der umgeladenen oder
angelandeten Fänge. 4.
Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen
der senegalesischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden
Senegals folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie
beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die senegalesischen Gewässer zu
verlassen. 5.
Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder
Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen
diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen
Rechtsvorschriften geahndet. Abschnitt 4: Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. Schiffspositionsmeldungen
– VMS 1.
EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung sind mit
einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System
– VMS) ausgestattet, über das die Position des Schiffes alle zwei Stunden
automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates
übermittelt wird. 2.
Jede Positionsmeldung i) enthält folgende Angaben: (a)
Name und Kennzeichen des Schiffes; (b)
die letzte Position des Schiffes (Längen- und
Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall
von 99 %; (c)
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; (d)
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs; ii) entspricht dem in Anlage 5 zu
diesem Anhang vorgegebenen Format. 3.
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt
in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle
nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals – sie
wird mit „EXI“ gekennzeichnet. 4.
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die
automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei
Jahre aufbewahrt werden. 2. Übertragung
vom Schiff bei Ausfall des VMS 1.
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines
Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und der Fischereiaufsicht
seines Flaggenstaats die Position stets korrekt gemeldet wird. 2.
Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes
innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das
Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in den Fischereizonen
Senegals tätig sein. 3.
Fischereifahrzeuge, die in den senegalesischen
Fischereizonen mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, senden ihre
Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax an
das FÜZ des Flaggenstaats und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben gemäß
Nummer 1.2 Ziffer i dieses Abschnitts. 3. Sichere
Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal 1.
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals.
Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus
und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. 2.
Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen
den FÜZ des Flaggenstaats und Senegals erfolgt elektronisch über ein sicheres
Kommunikationssystem. 3.
Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein
Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende
Schiff aber keine Ausfahrt aus den senegalesischen Fischereizonen gemeldet hat. 4. Störungen im Kommunikationssystem 1.
Senegal stellt sicher, dass seine elektronische
Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU
im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über
jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. 2.
Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte
Ausschuss befasst. 3.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des
Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung
der Häufigkeit der Positionsmeldungen 1.
Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales
Verhalten kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU –
auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes
Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf
Abstände von einer Stunde zu verkürzen. 2.
Senegal teilt dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU
die Gründe für seinen Verdacht mit. 3.
Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die
Positionsmeldungen umgehend in den verkürzten Abständen. 4.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet
Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen. 6. Rechtsgültigkeit
der VMS-Meldungen im Streitfall Im
Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die
vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich. Abschnitt 5: Beobachter 1.
Beobachtung der Fischereitätigkeiten 1.1.
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen
einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des
Abkommens. 1.2.
Für die Thunfischfänger muss die Beobachterregelung
den einschlägigen von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik) angenommenen Empfehlungen entsprechen. 2.
Bezeichnung der Schiffe und
Beobachter 2.1.
Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert
Senegal die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten
Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der
Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. 2.2.
Senegal teilt der EU und dem Reeder des Schiffes,
das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des
ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten
Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die EU und den Reeder oder
seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen
oder Beobachtern. 2.3.
Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe
zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der
betreffenden Fangsaison bereits im Rahmen ihrer Fischereitätigkeiten in anderen
Fischereizonen als denen Senegals einen Beobachter an Bord nehmen müssen. 2.4.
Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an
Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des
Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit
nicht überschreiten. 3.
Pauschalbeitrag 3.1.
Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die
Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster und der Angelfischereifahrzeuge
außerdem einen Pauschalbeitrag von 400 EUR pro Schiff an die DPSP für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. 3.2.
Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die
Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 100 EUR pro Schiff
an die DPSP für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms. 4.
Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die
Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals. 5.
Einschiffungsbedingungen 5.1.
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters
an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder
seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt. 5.2.
Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier
behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten
des Schiffes Rechnung getragen. 5.3.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des
Beobachters gehen zulasten des Reeders. 5.4.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden
Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. 5.5.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den
Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem
Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des
Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 6.
Pflichten des Beobachters 6.1.
Während seines Aufenthalts an Bord 6.2.
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen,
damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; 6.3.
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und
Ausrüstungen sorgfältig um; 6.4.
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente
des Schiffes. 7.
Ein- und Ausschiffung des Beobachters 7.1.
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten
Hafen an Bord. 7.2.
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal
mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des
Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die
Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. 7.3.
Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von
zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist
der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord
zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeit
aufnehmen. 7.4.
Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen
Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach
Senegal auf Kosten des Reeders. 8.
Aufgaben des Beobachters Der Beobachter hat folgende
Aufgaben: 8.1.
Er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs; 8.2.
er überprüft die Position des Schiffes beim
Fischfang; 8.3.
er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen
Programms biologische Probenahmen vor; 8.4.
er erstellt eine Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; 8.5.
er überprüft die Angaben zu den in den
Fischereizonen Senegals getätigten Fängen im Logbuch; 8.6.
er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine
Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor; 8.7.
er übermittelt seine Beobachtungen, solange das
Schiff in den Fischereizonen Senegals im Einsatz ist, mindestens einmal
wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen
Mengen an Zielarten und Beifängen. 9.
Bericht des Beobachters 9.1.
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter
dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das
Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter
und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des
Beobachterberichts. 9.2.
Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal,
und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters
eine Kopie an die EU weiter. Abschnitt 6:
Inspektion auf See und im Hafen 1.
Inspektion auf See 1.1.
Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der
Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt
durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als
Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. 1.2.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
senegalesischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt,
die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen
müssen. 1.3.
Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass
Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 1.4.
Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion
auf See als Beobachter teilzunehmen. 1.5.
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union
erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. 1.6.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die
senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des
Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit
Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn
abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. 1.7.
Die senegalesischen Inspektoren händigen dem
Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts
aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 2.
Inspektion im Hafen 2.1.
Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der
Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone
Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend
ermächtigten Inspektoren durchgeführt. 2.2.
Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren
durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre
Qualifikation nachweisen müssen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass
Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden. 2.3.
Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion im
Hafen als Beobachter teilzunehmen. 2.4.
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert
den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit. 2.5.
Am Ende jeder Inspektion erstellt der
senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des
Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit
Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn
abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. 2.6.
Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän
des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des
Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. Abschnitt 7:
Verstöße 1.
Behandlung von Verstößen 1.1.
Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union
im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in
einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der EU und dem
Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt. 1.2.
Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich
gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. 2.
Aufbringung von Schiffen –
Informationssitzung 2.1.
Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies
für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union,
dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit
einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar
anzulaufen. 2.2.
Senegal informiert die EU innerhalb von höchstens
24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im
Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für
den angezeigten Verstoß vorgelegt. 2.3.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung
oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen,
beruft Senegal auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der
Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die
Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige
Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des
Flaggenstaats teilnehmen. 3.
Ahndung des Verstoßes –
Vergleichsverfahren 3.1.
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von
Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt. 3.2.
Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein
Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht,
den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt –
zwischen Senegal und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe
der Strafe festzulegen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens drei Tage nach
der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 3.3.
An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des
Flaggenstaats und der EU teilnehmen. 4.
Gerichtsverfahren – Banksicherheit 4.1.
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt
werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so
hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal
bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter
Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe
und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht
vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. 4.2.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder
unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: –
a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt
wurde; –
b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte
Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. 4.3.
Senegal teilt der EU die Ergebnisse des
Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5.
Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung
dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs
nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist. Abschnitt 8:
Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei 1.
Ziel Um die Überwachung der
Fischerei auf hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken,
melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den
senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal
vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe
aufgeführt ist. 2.
Verfahren Beobachtet der Kapitän eines
Fischereifahrzeugs der Union ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle
IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber
sammeln. 2.1.
Die Beobachtungsberichte werden umgehend
gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des
Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Die zuständige Behörde
leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte
Organisation weiter. 2.2.
Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese
Informationen in Kenntnis. 3.
Gegenseitigkeit Senegal übermittelt der EU
schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über
Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle
IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.
Kapitel V – Anheuerung von
Seeleuten 1. Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen
Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und
Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten an: - Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres
Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus
Senegal oder einem AKP-Land an. - Die Flotte der Angelfischereifahrzeuge heuert für die Zeit
ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute
aus Senegal oder einem AKP-Land an. - Die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres
Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus
Senegal oder einem AKP-Land an. 2. Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer
Seeleute. 3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt
uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Bei
den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um
die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen
und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Die Arbeitsverträge der Seeleute aus Senegal und
AKP-Ländern, von denen die nationale Agentur für Fischereiangelegenheiten und
die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n)
der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern
geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das
für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. d. h. lebens-,
kranken- und unfallversichert. 5. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie
ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren
Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der
Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer
jeweiligen Herkunftsländer und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen
liegen. 6. Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten
Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die
Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein
Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder
von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. Anlagen 1 – Antrag auf Fanggenehmigung 2 – Technisches Datenblatt 3 – Muster des Fischereilogbuchs und der
Fangmeldung 4 – Geografische Koordinaten der Fangzonen 5 – Übermittlung der VMS-Meldungen an Senegal
– Format der VMS-Daten – Positionsmeldung 6 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des
elektronischen Systems zur Übermittlung der Daten über Fischereitätigkeiten
(ERS) 7 – Kontaktdaten Senegal Anlage
1 FISCHEREIABKOMMEN
EUROPÄISCHE UNION – SENEGAL ANTRAG AUF
FANGGENEHMIGUNG I-
ANTRAGSTELLER 1. Name
des Reeders:
...................................................Staatsangehörigkeit:.......................................................... 2. Anschrift
des Reeders: ........................................................................................................................ 3. Name
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
..................................................................... 3. Anschrift
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
................................................................ 4. Telefon:................................................... Fax:
................................... E-Mail: …………… 5. Name
des Kapitäns ......................................... Staatsangehörigkeit:
................. E-Mail: ………………………… II-
ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Schiffsname:
............................................................................................................................................... 2. Flaggenstaat:....................................................................................................................... 3. Externe
Kennnummer:
………….................................................................................... 4. Heimathafen:
…………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….… 5. Derzeitige
Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./.............. Frühere
Flagge (falls zutreffend): ………... 6. Baujahr
und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen: ............................... 7. Funkfrequenz:
………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...…… 8. Rumpfmaterial: Stahl ¨ Holz ¨ Polyester
¨ Anderes ¨ ……………………………. III-
TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFES UND AUSSTATTUNG 1. Länge
über alles: .................................................. Breite:
....................................... Tiefgang:…. 2. Bruttoraumzahl
(in GT): .................................. Nettoraumzahl:
……………….…………… 3. Hauptmaschinenleistung
in kW: .......................Marke: ................................. Typ: …..................... 4. Schiffstyp:
¨
Thunfischwadenfänger ¨ Angelfischereifahrzeuge ¨ Tiefsee-Trawler 5. Fanggerät:
...................................... 6. Fischereizonen
……………………………………… 7. Zielarten:
………………………………. 8. Bezeichneter
Hafen für die Anlandungen: ………………………………….……………………… 9. Gesamtzahl
der Besatzungsmitglieder:
...................................................................................... 10. Art
der Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ Kühlmittel
¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung ¨ 11. Tiefkühlkapazität
je 24 Stunden (in Tonnen): .................Rauminhalt der Laderäume:
............... Anzahl: ..... 12. VMS-Bake: Hersteller: …………………… Modell:
…………………. Seriennummer: ………………… Version der Software: ...........................................................
Satellitenbetreiber: ……………….. Der
unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort
..............................................., Datum
...................................... Unterschrift
des Antragstellers
................................................................... Anlage
2 Technisches
Datenblatt Grundfischarten (1) Zielarten Zielart ist Senegalesischer Seehecht (Merluccius senegalensis und Merluccius polli). (2) Fischereizone Die zugelassene Fischereizone wird wie folgt festgelegt[1]: a) westlich von 016° 53' 42" westlicher Länge zwischen der senegalesisch-mauretanischen Grenze und 15° 40' 00" nördlicher Breite; b) jenseits von 15 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 40' 00" und 15° 15' 00" nördlicher Breite; c) jenseits von 12 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 15' 00" und 15° 00' 00" nördlicher Breite; d) jenseits von 8 Seemeilen von den Basislinien zwischen 15° 00' 00" und 14° 32' 30" nördlicher Breite; e) westlich von 017° 30' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 32' 30" und 14° 04' 00" nördlicher Breite; f) westlich von 017° 22' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 04' 00" nördlicher Breite und der Grenze zwischen Senegal und Gambia; g) westlich von 017° 35' 00" westlicher Länge in dem Gebiet zwischen der südlichen Grenze zwischen Senegal und Gambia und 12° 33' 00" nördlicher Breite; h) südlich des Azimut 137° ausgehend von Punkt P9 (12° 33' 00" nördlicher Breite und 017° 35' 00'' westlicher Länge) bis zum Schnittpunkt mit Azimut 220° ausgehend von Cabo Roxo (zur Einhaltung des Bewirtschaftungs- und Kooperationsabkommens zwischen Senegal und Guinea-Bissau). (3) Zugelassenes Fanggerät Klassisches Grundschleppnetz oder Schleppnetz zum Seehechtfang mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Der Einsatz jeglicher Mittel oder Vorrichtungen, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern, ist untersagt. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netz desselben Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. (4) Beifänge[2] 7 % Kopffüßer, 7 % Krebstiere und 15 % andere Grundfischarten. Die hier festgelegten Beifangmengen werden nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge berechnet. Untersagt ist das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von Elasmobranchii (ganz oder in Teilen), für die Schutzmaßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der Europäischen Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände sowie im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen gelten – insbesondere Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Riesenmanta (Manta birostris) und die Arten der Familie der Hammerhaie (Sphyrnidae). Werden versehentlich Fische der Elasmobranchii-Arten gefangen, die nicht an Bord mitgeführt werden dürfen, so dürfen sie nicht verletzt werden. Die gefangenen Fische werden umgehend wieder freigesetzt. (5) Zulässige Gesamtfangmenge/Gebühren: Zulässige Fangmenge: || 2000 Tonnen pro Jahr Gebühr || 90 EUR/Tonne Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. – Zahl der fangberechtigten Schiffe || 2 Schiffe – Art der fangberechtigten Schiffe || Tiefsee-Trawler – Anheuerung von Seeleuten aus Senegal oder anderen AKP-Ländern || 20 % der Besatzung – Jährliche Schonzeit || 1. Mai bis 30. Juni[3] Anlage
3a Weit wandernde Arten: Fischereilogbuch – Muster der ICCAT || || || Langleine Lebendköder Ringwade Schleppnetz Sonstige || || || || || || || || || || || || || Name des Schiffes: ……………………………………………………………………. || Bruttoregistertonnage: …………………………………………………............................. || AUSFAHRT des Schiffes: RÜCKKEHR des Schiffes: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... || Ladekapazität (t): ……………………………………………........ || || || || || || || || Registriernummer: ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || || Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ || || || || || || || || Anschrift: ………………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: ………………………………………………...... || || || || (Bericht erstellt durch): ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der Hols: || || Nummer der Fangreise: || || || || || || Datum || Gebiet || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (º C) || Fischerei-aufwand Zahl der verwendeten Haken || Fänge || Verwendeter Köder || Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossen-thun Thunnus albacares || (Großaugen-thun) Thunnus Obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Segelfische) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Tintenfisch || Lebendköder || (Sonstige) || || || || || || || An-zahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ANGELANDETE MENGEN (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anmerkungen || || || || || 1 – Für jeden Monat ein Blatt und für jeden Tag eine Zeile ausfüllen. || || 2 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden. || 4 – Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || || || || 3 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitenminuten sind auf- bzw. abzurunden und die Längen- und Breitengrade anzugeben. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 5 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || || Anlage
3b: Grundfischarten: Fischereilogbuch – Muster der EU (Anhang VI der
Verordnung (EU) Nr. 404/2011)[4] Nr............. || EUROPÄISCHE UNION FISCHEREILOGBUCH || Tag Monat Stunde Jahr , 20-- Abfahrt (4) 1-------1 1----------1 1---------1 aus 1-------------------------1 Rückkehr (5) 1--------1 1---------1 1----------1 nach 1 -------------------------1 Anlandung (6) 1---------1 1----------1 1----------1 in 1--------1 Schiffsname(n) (1) externe Kennzeichen (2) _______________________________ __________________________ Internationale(s) Rufzeichen (1) || Kapitänsname(n) (3) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1 Anschrift(en) 1----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1 Fanggerät (8) Maschenöffnung (9) Abmessungen (10) 1------------------1 1-------------------1 1-----------------1 || Bei Umladungen Tag 1--------1 Monat 1------------------1 1----------1 || Name und ggf. Rufzeichen ----------------------------- Externe Kennzeichen ----------------------------------------------------------- Nationalität des übernehmenden Schiffes --------------------------------------- Datum (11) || Nummer des Fang- einsatzes (12) || Fang- zeit (13) || Position (14) || An Bord behaltene Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht oder Stückzahl (15)2 || || || Statistisches Rechteck || ICES NAFO CECAF CFGM-Gebiet || Fanggebiet Nichtmit-gliedstaat || || || || || || || || || || || || Stückgewicht betreffende Art(en) in Lebendgewicht || Initialen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) Fischaufmachung (17) Menge (19) || ICES NAFO CECAF CFGM-Gebiet (22) || Fanggebiet Nichtmitgliedstaat (22) || || || || || || || || || || || || Geschätzte Rückwürfe insgesamt (16) Anlande/Umlade (*) erklärung / (18) in kg oder verwendeter Einheit: gleich…………….. kg || || || || || || || || || || || || || Unterschrift Kapitän/Makler Π (20) ggf. Maklername und -anschrift (21) ggf. Maklername und -anschrift (21) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ■ || || || || (*)
Nichtzutreffendes streichen. Anlage
3c Anlage
4 Geografische Koordinaten Fischereizonen und Sperrgebiete in Senegal Die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete sowie der für
die Schifffahrt gesperrten Gebiete werden vor Inkrafttreten dieses Abkommens
von der senegalesischen Seite mitgeteilt. Anlage
5 ÜBERMITTLUNG
VON VMS-MELDUNGEN AN SENEGAL FORMAT DER
VMS-DATEN – POSITIONSMELDUNG Datenelement || Code || Obligato-risch/ Fakultativ || Inhalt Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) Absender || FR || O || Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung – Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166) Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung – Art der Meldung (ENT, POS, EXI) Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS) Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff – Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff – am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden +/- DD.ddd (WGS84) Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden +/- DDD.ddd (WGS84) Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Datum || DA || O || Detail Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Eine Datenübertragung ist folgendermaßen
aufgebaut: Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1
entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“
stehen für den Beginn einer Meldung. Jedes Datenelement wird durch seinen Code
gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen
Datenelementen getrennt. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von
den Daten. Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//)
bedeuten das Ende einer Meldung. Die fakultativen Datenelemente sind zwischen
Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage
6 Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des
elektronischen Systems zur Übermittlung der Daten über Fischereitätigkeiten
(ERS)
1.
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in
den senegalesischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen
System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die
Fischereitätigkeiten des Schiffes (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und
übermittelt werden können. (2)
EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet
sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung
von Fischereitätigkeiten in die Gewässer Senegals einzufahren. (3)
Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des
Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das
Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet
werden, das die automatische Übermittlung an die Fischereiaufsicht (DPSP)
Senegals sicherstellt. (4)
Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass
ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die
automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie
über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. (5)
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH
(Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen
Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel
genutzt werden. (6)
Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen
ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient. a)
Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum
von mindestens sechs (6) Monaten benannt. b)
Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals teilen sich
gegenseitig vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift,
Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit. c)
Jede Änderung der Kontaktdaten dieses
ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.
2.
Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten
(1)
Die Fischereifahrzeuge der Union müssen a)
für jeden Tag an dem sie sich in den
senegalesischen Gewässern aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln; b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an
Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben; c)
für jede in der von Senegal ausgestellten
Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben; d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; f)
für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; g)
bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die
senegalesischen Gewässer und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen
Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von
Senegal ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der
Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in
dem in Abschnitt 1 unter Nummer 4 genannten Format an das FÜZ des
Flaggenstaats übermitteln. (2)
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der
aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. (3)
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten
automatisch und umgehend an das FÜZ Senegals weiter. (4)
Das FÜZ Senegals bestätigt den Eingang der
ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.
3.
Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder
der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats
(1)
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder
den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge
unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das
Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem
FÜZ des Flaggenstaats. (2)
Der Flaggenstaat setzt Senegal über den
festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. (3)
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der
Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen
repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage
in einen Hafen ein, darf es seine Fischereitätigkeit in den senegalesischen
Gewässern erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es
sei denn, Senegal erteilt eine Ausnahmegenehmigung. a)
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall
seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit
des Flaggenstaats und Senegals funktioniert oder b)
es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats
erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des
Schiffes Senegal über seine Entscheidung. (4)
Jedes EU-Schiff, das mit einem
nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern Senegals Fischfang betreibt, muss
täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem
FÜZ Senegals zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des
Flaggenstaats übermitteln. (5)
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die
ERS-Daten, die Senegal aufgrund eines Ausfalls des Systems nicht über das ERS
zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten
elektronischen Form an das FÜZ Senegals. Dieser alternative Übermittlungsweg
gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung
nicht eingehalten werden können. (6)
Erhält das FÜZ Senegals an drei
aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Senegal das
Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von
Senegal bezeichneten Hafen einzulaufen.
4.
Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten
durch das FÜZ Senegals
(1)
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der
ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und
arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. (2)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals
verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen
elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur
Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich
über jede Änderung. (3)
Meldet das FÜZ Senegals, dass ERS-Daten nicht
empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems
und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des
Flaggenstaats informiert das FÜZ Senegals und die EU innerhalb von
24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse
und die ergriffenen Maßnahmen. (4)
Nimmt die Behebung des Problems mehr als
24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die
fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Abschnitt 3
Nummer 5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ
Senegals. (5)
Senegal unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die EU-Schiffe nicht vom FÜZ Senegals wegen
der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines
Verstoßes beschuldigt werden.
5.
Wartung eines FÜZ
(1)
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm),
durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere
FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit
möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten
werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. (2)
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der
ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die
betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der
Wartungsarbeiten bereitgestellt. (3)
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als
24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der
unter Abschnitt 3 Nummer 5 genannten alternativen elektronischen
Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. (4)
Senegal unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund
von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines
Verstoßes beschuldigt werden. Anlage
7 KONTAKTDATEN SENEGAL 1. DPM Anschrift: Place du
Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar E-Mail:infos@dpm.sn; cjpmanel@gmail.com Telefon: + 221
338230137 Fax: + 221
338214758 2. Zur Beantragung von Fanggenehmigungen Anschrift: Place du
Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar E-mail:infos@dpm.sn ; cjpmanel@gmail.com Telefon: + 221
338230137 Fax: + 221
338214758 3. Fischereiaufsicht (Direction de la
Protection et de la Surveillance des Pêches – DPSP) und Ein- und
Ausfahrtsmeldungen Name des FÜZ
(Rufzeichen): Papa Sierra Funk: VHF:
F1 Kanal 16; F2 Kanal 71 HF: F1 5.283 MHz; F2 7.3495 MHz Anschrift: E-Mail:
crrsdpsp@gmail.com E-Mail:
surpeche@hotmail.com Telefon: + 221
338602465 Fax: + 221
338603119 4. Centre de Recherche Océanographique de
Dakar Thiaroye, CRODT (Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye) Anschrift: Pôle de
Recherches de Hann Sis au Laboratoire National d'Elevage et de Recherches
vétérinaires (PRH/LNERV) BP 2241 Dakar E-Mail:
massal.fall@gmail.com Telefon: + 221
773339289 / 776483936 Fax: + 221
338328265 ANHANG III
Besondere Bedingungen für die Ermächtigung der Europäischen Kommission,
bestimmte Änderungen des Abkommens zu genehmigen 1. Die Ermächtigung der
Europäischen Kommission, die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die von
dem gemäß Artikel 7 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss
verabschiedet werden, ist unter den Nummern 2 bis 5 dieses Anhangs
geregelt. 2. Die Änderungen des Protokolls
betreffen folgende Aspekte: a) Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 6 und 7
des Protokolls; b) Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des
Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls; c) technische Spezifikationen und Modalitäten im
Zuständigkeitsbereich des Gemischten Ausschusses im Einklang mit dem Anhang zum
Protokoll. 3. Innerhalb des Gemischten
Ausschusses a) handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen
der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt; b) verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die
externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik; c) fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen
Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen. 4. Ist vorgesehen, gemäß
Nummer 2 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses einen Beschluss über
Änderungen des Protokolls zu fassen, so werden die notwendigen Schritte
unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den
jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen,
die der Europäischen Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck
übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten
Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der
betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung
ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der
Union im Einzelnen darlegt (nachstehend „vorbereitendes Dokument“). Bei Fragen gemäß
Nummer 2 Buchstabe a wird der vorgesehene Standpunkt der Union mit
qualifizierter Mehrheit im Rat genehmigt. In den anderen Fällen gilt der in dem
vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei
denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt
ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder
innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab – je
nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung
wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen Kann in weiteren
Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden, dass der
Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die
Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. 5. Die Kommission unternimmt
alle Schritte, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten
Ausschusses notwendig sind, einschließlich der Veröffentlichung des
betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und der
Übermittlung aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen
Vorschläge. [1] Gegebenenfalls kann die Fischereizone durch die
Koordinaten zur Begrenzung des Vielecks definiert werden, in dem der Fischfang
erlaubt ist. Die senegalesischen Behörden übermitteln diese Koordinaten vor
Inkrafttreten dieses Protokolls an die Europäische Kommission. [2] Dieser Punkt wird nach einem Jahr der Anwendung
überarbeitet. [3] Die Schonzeit wird ebenso wie andere technische
Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls bewertet. Auf
Empfehlung der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe können diese
Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände eventuell angepasst
werden. [4] Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 404/2011
enthält die Anweisungen für Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen zur Eintragung
der geforderten Angaben in das Fischereilogbuch.