52014PC0187

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen /* COM/2014/0187 final - 2014/0107 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr[1] wurde am 20. März 2000 angenommen und trat am 3. Mai 2002 in Kraft.

Die Richtlinie 2000/9/EG gewährleistet in Bezug auf Seilbahnen ein hohes Maß an Sicherheit für Nutzer, Betriebspersonal und Dritte. Darin sind wesentliche Anforderungen festgelegt, denen Seilbahnen, ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile aus Sicherheitsgründen genügen müssen.

Die Richtlinie 2000/9/EG ist auch ein Beispiel für die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, durch die im EU-Binnenmarkt der freie Warenverkehr, in diesem Fall mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen, gewährleistet wird. Sie harmonisiert die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die für den Einbau in Seilbahnen bestimmt sind. Die Hersteller müssen nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung ihrer Teilsysteme und Sicherheitsbauteile die wesentlichen Anforderungen eingehalten wurden, die CE-Kennzeichnung anbringen und Anweisungen für ihren Einbau in Seilbahnen bereitstellen.

Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“). Sie stellt eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung nach den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ dar, denen zufolge die Hersteller zwar dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte die verbindlichen Leistungs- und Sicherheitsanforderungen gemäß der jeweiligen Rechtsvorschrift erfüllen, jedoch keine besonderen technischen Lösungen und technischen Spezifikationen vorgeschrieben werden.

Die Richtlinie 2000/9/EG gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr.

Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die Hauptkriterien für die Bestimmung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/9/EG.

Folgende Haupttypen von Seilbahnen werden durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt: Standseilbahnen, Gondelbahnen, kuppelbare Sesselbahnen, fixgeklemmte Sesselbahnen, Pendelbahnen, Funitels, kombinierte Anlagen (bestehend aus mehreren Seilbahntypen, z. B. Gondelbahnen und Sesselbahnen) sowie Schlepplifte.

Als „Seilbahn“ wird das an seinem Bestimmungsort errichtete und aus Infrastruktur, Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen bestehende Gesamtsystem bezeichnet.

Seilbahnen und ihre Infrastruktur sind unmittelbar den regionalen, natürlichen und physischen Merkmalen ihres Standortes ausgesetzt und von ihrer Umgebung, von atmosphärischen und meteorologischen Faktoren sowie von sich in ihrer Nähe - am Boden oder in der Luft - befindlichen Strukturen und Hindernissen betroffen.

Vor diesem Hintergrund unterliegen der Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen nationalen Genehmigungsverfahren.

Mit der Richtlinie 2000/9/EG werden harmonisierte wesentliche Anforderungen festgelegt, denen Seilbahnen genügen müssen, während die Mitgliedstaaten für die Regelung anderer Aspekte wie Flächennutzung, Regionalplanung und Umweltschutz zuständig bleiben.

Sicherheitsbauteile und Teilsysteme unterliegen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs. Sicherheitsbauteile müssen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt sind und die Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten wurden, die CE-Kennzeichnung tragen.

Entsprechend den Vereinfachungszielen der Kommission soll gemäß dem vorliegenden Vorschlag die Richtlinie 2000/9/EG durch eine Verordnung ersetzt werden.

Gemäß dem Vorschlag soll die Richtlinie 2000/9/EG zudem an das 2008 angenommene „Binnenmarktpaket für Waren“, insbesondere an den NLF-Beschluss (EG) Nr. 768/2008 angeglichen werden.

Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden (z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt, beispielsweise Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende Bedeutung für eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte haben.

Im Rahmen eines am 21. November 2011 verabschiedeten „Angleichungspakets“ hat die Kommission bereits für neun andere Richtlinien die Angleichung an den NLF-Beschluss vorgeschlagen. Sie hat ferner die Angleichung der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte[2] an den NLF-Beschluss vorgeschlagen.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz der Harmonisierungsrechtsvorschriften für Industrieprodukte muss der vorliegende Vorschlag entsprechend der politischen Verpflichtung aufgrund des NLF-Beschlusses und entsprechend der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 2 des NLF-Beschlusses mit den Bestimmungen des NLF-Beschlusses im Einklang stehen.

Mit dem Vorschlag sollen außerdem einige der Schwierigkeiten behoben werden, die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG auftraten. Dabei handelte es sich insbesondere um divergierende Auffassungen seitens der Behörden, notifizierten Stellen und Hersteller in der Frage, ob bestimmte Anlagen zum Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG zu zählen und daher in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verfahren herzustellen und zu zertifizieren sind. Auch in Bezug auf bestimmte Ausrüstungsteile gingen die Ansichten darüber auseinander, ob diese als Teilsysteme, Infrastruktur oder Sicherheitsbauteile einzuordnen sind. Des Weiteren ist in der Richtlinie nicht geregelt, welche Art von Konformitätsbewertungsverfahren auf Teilsysteme anzuwenden ist.

Diese divergierenden Ansätze führten zu Marktverzerrungen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure war nicht mehr gewährleistet. Die Hersteller und Betreiber der betroffenen Anlagen mussten Ausrüstungen ändern oder weitere Zulassungen einholen, was zu zusätzlichen Kosten und zu Verzögerungen bei der Genehmigung und dem Betrieb dieser Anlagen führte.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll daher rechtliche Klarheit in Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG hergestellt und auf diese Weise eine bessere Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften erreicht werden.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2000/9/EG Bestimmungen zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen. Jedoch ist kein konkretes, vom Hersteller und der notifizierten Stelle einzuhaltendes Verfahren festgelegt. Auch wird Herstellern nicht die Bandbreite an Konformitätsbewertungsverfahren angeboten, die für Sicherheitsbauteile zur Verfügung stehen. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung werden daher die für Teilsysteme verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren an die schon für Sicherheitsbauteile bestehenden angeglichen; als Grundlage dienen hierfür die Konformitätsbewertungsmodule, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NFL-Beschluss) festgelegt sind. Gleichzeitig ist dabei entsprechend dem geltenden System für Sicherheitsbauteile die Anbringung der CE-Kennzeichnung zum Nachweis dafür vorgesehen, dass die Bestimmungen der Verordnung erfüllt sind.

In dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung[3] vom 25. Oktober 2012 berücksichtigt.

Ferner wird der Vorschlag der Kommission vom 13. Februar 2013 für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten[4] berücksichtigt; damit soll ein einziges Rechtsinstrument zu Marktüberwachungstätigkeiten eingeführt werden, welches für alle Nichtlebensmittel-Produkte – ob Konsumgüter oder nicht – gelten soll, unabhängig davon, ob sie von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden. Mit diesem Vorschlag werden die Regelungen zur Marktüberwachung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit[5], der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[6] und der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften zwecks Erhöhung der Wirksamkeit der Marktüberwachung innerhalb der Union verschmolzen. Die vorgeschlagene Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten enthält auch die einschlägigen Bestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauseln. Bestimmungen zur Marktüberwachung in bestehenden sektorspezifischen Harmonsierungsrechtsvorschriften und Schutzklauseln sollten daher aus diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften entfernt werden. Übergeordnetes Ziel der vorgeschlagenen Verordnung zur Marktüberwachung von Produkten ist eine grundlegende Vereinfachung des Rechtsrahmens der Union für die Marktüberwachung, damit er im Interesse seiner Hauptnutzer, nämlich Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteure, besser funktioniert. Die Richtlinie 2000/9/EG enthält ein Schutzklauselverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Im Einklang mit dem Rahmen, der mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten geschaffen werden soll, sind die Bestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gemäß dem NLF-Beschluss im vorliegenden Vorschlag nicht enthalten. Um jedoch die Rechtsklarheit zu gewährleisten, wird auf die vorgeschlagene Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten verwiesen.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative steht im Einklang mit der Binnenmarktakte[7], in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss.

Zudem fördert sie das Ziel der Kommission, eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu erreichen.

2.           ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung der interessierten Kreise

Die Überarbeitung der Richtlinie 2009/9/EG wurde seit 2010 lange und eingehend erörtert. Die Thematik wurde insbesondere durch folgende Gremien und Experten erörtert: durch die Arbeitsgruppe „Seilbahnen“ der Mitgliedstaaten, durch nationale, für die Umsetzung der Richtlinie zuständige Sachverständige, in dem durch die Richtlinie 2009/9/EG eingerichteten ständigen Ausschuss, durch die Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Seilbahnen (ADCO), durch die Sektorgruppe der für Seilbahnen notifizierten Stellen im Rahmen des Gremiums „Europäische Koordinierung der notifizierten Stellen“ sowie durch die Branche selbst und die Nutzerverbände.

Von Beginn an waren Mitgliedstaaten und Interessenträger, einschließlich Herstellerverbänden, notifizierter Stellen und Vertreter von Normungsorganisationen, in den Prozess der Folgenabschätzung eingebunden. Im Rahmen des durch die Richtlinie 2000/9/EG eingerichteten ständigen Ausschusses fanden regelmäßige Gespräche statt, deren Gegenstand die Funktionsweise der Richtlinie war sowie mögliche Probleme, die Verbesserungen im Wege entweder gesetzgeberischer oder nicht-gesetzgeberischer Maßnahmen erfordern.

Zusätzlich wurden noch drei spezielle Konsultationen durchgeführt.

Die erste Konsultation fand im ersten Halbjahr 2010 im Rahmen der Vorbereitung des Berichts über die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG gemäß dem darin enthaltenen Artikel 21 Absatz 4 statt.

Die Kommission stellte in ihrem ersten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG[8]fest, dass das Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts für den freien Verkehr von Seilbahn-Sicherheitsbauteilen und -Teilsystemen bei gleichzeitiger Wahrung eines einheitlichen und hohen Sicherheitsniveaus in den Mitgliedstaaten erreicht wurde. Zugleich wurden auch einige Aspekte ermittelt, die sie zu prüfen beabsichtigte.

Dabei handelte es sich um folgende:

– den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere im Hinblick auf neue Typen von Seilbahnen;

– das Fehlen einer geeigneten Bandbreite an Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme, was zu Unterschieden in der Auslegung und der Durchführung von Konformitätsbewertungen für Teilsysteme führte;

– die notwendige Angleichung der Richtlinie 2000/9/EG an den NLF-Beschluss.

Die zweite und dritte Konsultation fanden beide im Jahr 2012 als Teil der Folgenabschätzungsstudie statt, wobei die zweite Konsultation die aktuelle Situation und die dritte die Handlungsoptionen zum Inhalt hatte. Der Abschlussbericht zur Folgenabschätzungsstudie wurde dem Ständigen Ausschuss bei seinen Tagungen am 25. September 2012 und am 8. April 2013 förmlich vorgelegt und dort erörtert; Mitgliedstaaten und Interessenträgern aus dem Sektor bot sich die Möglichkeit, zu den in der Studie enthaltenen Handlungsoptionen eine Reihe von Meinungen vorzutragen, Beiträge einzubringen und Positionspapiere vorzulegen.

Die Interessenträger aus dem Sektor beteiligten sich aktiv bei der Ermittlung der Aspekte, die einer Lösung bedürfen, um die Funktionsweise der Richtlinie 2000/9/EG zu verbessern. Die Mehrheit der Interessenträger aus dem Sektor stimmten darin überein, dass die jeweiligen Aspekte Probleme aufweisen. Zahlreiche Teilnehmer der im Rahmen der Folgenabschätzungsstudie durchgeführten Konsultation hatten Probleme mit der Begriffsbestimmung von Seilbahnen und mit der Abgrenzung gegenüber dem Geltungsbereich der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge[9].

In Anbetracht der Menge der erhobenen Daten und der recht spezifischen Fragen wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt, da davon ausgegangen wurde, dass sich gezielte, sich an Experten richtende Konsultationen in dieser sehr technischen Thematik besser eignen würden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen – Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie 2000/9/EG wurde durchgeführt.

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei Optionen prüfte und miteinander verglich:

Option 1 – „Untätig bleiben“ - Keine Veränderung der gegenwärtigen Situation

Diese Option umfasst keine Änderungen der Richtlinie 2000/9/EG.

Option 2 – Eingreifen mit nichtlegislativen Maßnahmen

In der Option 2 wird die Möglichkeit untersucht, im Wesentlichen durch eine Neufassung des Leitfadens für die Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG eine ausführlichere Anleitung hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie bereitzustellen und außerdem die Anwendung spezifischer Konformitätsbewertungsverfahren für die Bewertung von Teilsystemen zu empfehlen.

Option 3 – Eingreifen mit legislativen Maßnahmen

Diese Option besteht in der Änderung der Richtlinie 2000/9/EG.

Die Kombination aus den Optionen 2 und 3 wird als die beste Lösung angesehen, da

– sie als die geeignetste Maßnahme erscheint, das Problem anzugehen, weil so für Klarheit bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Begriffsbestimmungen und für Einheitlichkeit und Flexibilität bei den Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gesorgt wird;

– mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine wesentlichen Mehrkosten oder gesellschaftlichen Auswirkungen für diejenigen mit sich bringen dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln;

– durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durch Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der Einführer und Händler, sowie der notifizierten Stellen verbessert wird;

– aufgrund einiger Bestimmungen in der Richtlinie 2000/9/EG die Option 1 keine Lösungsmöglichkeiten für das Problem der Rechtssicherheit bereithält und sie daher nicht zu einer verbesserten Anwendung der Richtlinie führen würde.

Der Vorschlag umfasst:

· die Klärung des Geltungsbereichs in Bezug auf Seilbahnen, die sowohl für Beförderungzwecke als auch für Zwecke der Freizeitgestaltung konstruiert wurden;

· die Einführung einer Reihe von Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der bestehenden und an den NLF-Beschluss angeglichenen Konformitätsbewertungsmodule für Sicherheitsbauteile;

· die Angleichung an den NLF-Beschluss.

Die durch den Vorschlag beabsichtigten Maßnahmen werden faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und die Sicherheit von Fahrgästen und anderen Nutzern, Arbeitern und Dritten verbessern.

3.           RECHTLICHE Bestandteile des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung entspricht dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG und erstreckt sich auf Seilbahnen einschließlich ihrer Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen.

Durch diesen Vorschlag wird der bestehende Geltungsbereich geklärt und aktualisiert.

Insbesondere wird angesichts der Entwicklung neuer Seilbahntypen klar gestellt, dass der Ausschluss von Seilbahnen, die für Zwecke der Freizeitgestaltung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks verwendet werden, nicht für Seilbahnen gilt, für die eine Doppelfunktion beabsichtigt ist, d. h. die Personenbeförderung und Freizeitaktivitäten.

In dem Vorschlag werden bestimmte, für landwirtschaftliche oder industrielle Zwecke bestimmte Seilbahnen weiterhin aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, jedoch wird klargestellt, dass Seilbahnen, die zwar zum Betrieb von Berghütten aber nicht für die öffentliche Personenbeförderung bestimmt sind, ebenfalls erfasst werden.

Ferner wird der derzeitige Ausschluss seilbetriebener Fähren auf alle seilbetriebenen Anlagen, bei denen Nutzer oder Träger sich auf dem Wasser befinden, beispielsweise seilbetriebene Wasserski-Anlagen, ausgeweitet.

Der in der Richtlinie 2000/9/EG vorgesehene Ausschluss von Zahnradbahnen und von durch Ketten gezogenen Anlagen aus dem Geltungsbereich wird nicht aufrechterhalten, da diese Anlagen nicht der Begriffsbestimmung von Seilbahnen entsprechen.

Die allgemeinen Begriffsbestimmungen aufgrund der Angleichung an den NLF-Beschluss wurden eingefügt.

3.2. Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Der Vorschlag enthält in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile die typischen Bestimmungen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, und es werden darin in Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss die Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) festgelegt.

3.3. Harmonisierte Normen

Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen (Konformitätsvermutung). In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist ein horizontaler Rechtsrahmen für die europäische Normung festgelegt. Die Verordnung enthält unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge, die die Europäische Kommission an das Europäische Normungsgremium richtet, über das Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen und die Einbindung von Interessenträgern in den Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen.

3.4. Konformitätsbewertung

Die Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile gemäß der Richtlinie 2000/9/EG werden im vorliegenden Vorschlag beibehalten. Die entsprechenden Module werden jedoch entsprechend dem NLF-Beschluss aktualisiert.

Insbesondere wird die obligatorische Einbeziehung einer notifizierten Stelle in der Konstruktions- und Produktionsphase aller Teilsysteme und Sicherheitsbauteile beibehalten.

Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der Konformitätsbewertungsmodule des NLF-Beschlusses eingeführt. In diesem Rahmen wird auch die Anbringung der CE-Kennzeichnung für Teilsysteme eingeführt, da es keinen Grund gibt, diese anders zu behandeln als Sicherheitsbauteile, für die die Richtlinie 2000/9/EG die Anbringung der CE-Kennzeichnung als Nachweis dafür, dass die Bestimmungen der Richtlinie erfüllt sind, vorschreibt.

3.5. Notifizierte Stellen

Der korrekten Arbeitsweise der notifizierten Stellen kommt entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und der Sicherheit und für das Vertrauen aller interessierten Kreise in das System nach dem neuen Konzept zu.

Aus diesem Grund werden durch den Vorschlag in Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss die Notifizierungskriterien für notifizierte Stellen verschärft und besondere Anforderungen an die notifizierenden Behörden eingeführt.

3.6. Durchführungsrechtsakte

Gemäß dem Vorschlag erhält die Kommission die Befugnis, je nach Bedarf Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf notifizierte Stellen, die den Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr entsprechen, sicherstellen sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß den Bestimmungen über Durchführungsrechtsvorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, angenommen.

3.7. Schlussbestimmungen

Die vorgeschlagene Verordnung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar; so haben Hersteller, notifizierte Stellen und Mitgliedstaaten Zeit, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Die Benennung notifizierter Stellen gemäß den neuen Anforderungen und Verfahren muss jedoch schon bald nach Inkrafttreten der Verordnung beginnen. Dadurch wird gewährleistet, dass bis zum Zeitpunkt der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung ausreichend notifizierte Stellen gemäß den neuen Regeln benannt wurden, so dass Probleme mit der Kontinuität der Produktion und der Versorgung des Marktes vermieden werden.

Für die von den notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellten Bescheinigungen ist in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile eine Übergangsbestimmung vorgesehen, um den Abbau von Lagerbeständen zu ermöglichen und eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen sicherzustellen.

Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die gemäß der Richtlinie 2000/9/EG gebaut wurden, ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen, um eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen sicherzustellen.

Die Richtlinie 2000/9/EG wird aufgehoben und durch die vorgeschlagene Verordnung ersetzt.

3.8. Zuständigkeit der EU, Rechtsgrundlage, Subsidiaritätsprinzip und Art des Rechtsakts

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen, mit denen eine wirksamere Durchsetzung der Richtlinie 2000/9/EG bezweckt wird, nämlich die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit sowie die Bestimmungen über die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.

Die Erfahrung bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führten, was der Zielsetzung der Richtlinie 2000/9/EG zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Durch ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene lässt sich die Zielsetzung viel besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen. Daher ist es sinnvoller, auf Unionsebene tätig zu werden.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Die neuen beziehungsweise geänderten Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen der Änderungen geht es darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen.

Gewählte Rechtsetzungstechnik

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine Verordnung.

Die vorgeschlagene Wahl einer Verordnung statt einer Richtlinie berücksichtigt das allgemeine Ziel der Kommission, das ordnungspolitische Umfeld zu vereinfachen, und die Notwendigkeit, eine EU-weit einheitliche Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift sicherzustellen.

Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags und zielt darauf ab, unter Wahrung der Rolle der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seilbahnen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die für den Einbau in Seilbahnen bestimmt sind, zu gewährleisten. Sie schreibt klare und ausführliche Regeln vor, die in einheitlicher Weise in der gesamten Union gleichzeitig anwendbar werden.

Nach den Grundsätzen der vollständigen Harmonisierung ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen strengere oder zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben. Insbesondere müssen die verbindlichen wesentlichen Anforderungen und die von den Herstellern einzuhaltenden Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

Dasselbe gilt für die Bestimmungen, die infolge der Angleichung an den NLF-Beschluss eingeführt wurden. Diese Bestimmungen sind klar und ausreichend genau, damit sie von den betroffenen Akteuren unmittelbar angewandt werden können.

Die vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, etwa die Verpflichtung zur Bewertung, Benennung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, werden in jedem Fall nicht, wie sie sind, in nationales Recht übernommen, sondern von den Mitgliedstaaten über die erforderlichen rechtlichen und administrativen Regelungen umgesetzt. Daran ändert sich nichts, wenn die betreffenden Verpflichtungen in einer Verordnung niedergelegt sind.

Die Mitgliedstaaten haben daher praktisch keine Flexibilität bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht. Durch die Wahl einer Verordnung können sie jedoch die mit der Umsetzung einer Richtlinie verbundenen Kosten einsparen.

Durch eine Verordnung wird zudem das Risiko einer abweichenden Umsetzung einer Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten vermieden; diese könnte zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus führen, das Funktionieren das Binnenmarktes behindern und damit seine wirksame Durchsetzung untergraben.

Die Umstellung von einer Richtlinie auf eine Verordnung bringt keinerlei Änderung des Regelungsansatzes mit sich.

Die Merkmale des neuen Konzepts werden in vollem Umfang erhalten bleiben, insbesondere die Flexibilität, die die Hersteller bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen unter den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren genießen. Die bestehenden Mechanismen zur Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften (Normungsprozess, Arbeitsgruppen, Verwaltungszusammenarbeit, Entwicklung von Leitfäden usw.) sind von der Art des Rechtsinstruments unabhängig.

Außerdem bedeutet die Entscheidung für eine Verordnung nicht, dass der Beschlussfassungsprozess zentralisiert ist. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit in Bezug auf Seilbahnen und die Umsetzung harmonisierter Bestimmungen, z. B. für die Benennung und Akkreditierung der notifizierten Stellen, für die Marktüberwachung und für Durchsetzungsmaßnahmen (beispielsweise Sanktionen).

Zudem kann bei Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt durch den Einsatz von Verordnungen – der auch von den Interessenträgern vorgezogen wird – das Risiko des „Gold-Plating“, des Erlasses von Vorschriften über die Anforderungen des EU-Rechts hinaus, vermieden werden. Die Hersteller können auf diese Weise auch direkt mit dem Verordnungstext arbeiten und müssen nicht 28 Umsetzungsrechtsvorschriften auffinden und prüfen.

Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung für eine Verordnung die geeignetste und kostengünstigste Lösung für alle beteiligten Parteien ist, da sie eine raschere und kohärentere Anwendung der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift ermöglichen und klarere rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsakteure schaffen wird, während gleichzeitig die Mitgliedstaaten Umsetzungskosten vermeiden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Erlass des vorgeschlagenen Rechtsakts wird die Richtlinie 2000/9/EG aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2014/0107 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Seilbahnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen[11] enthält Vorschriften für Seilbahnen, die für den Personenverkehr konstruiert und gebaut sind und entsprechend betrieben werden.

(2)       Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf den Grundsätzen des neuen Konzepts gemäß der Entschließung des Rates vom 5. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung[12]. Sie enthält daher lediglich die wesentlichen Anforderungen an Seilbahnen, während die technischen Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung[13] erlassen werden. Aufgrund der Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG zu vermuten. Die Erfahrung zeigt, dass diese grundlegenden Prinzipien sich in dieser Branche bewährt haben und beibehalten und sogar noch vorangetrieben werden sollten.

(3)       Die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG gemachten Erfahrungen zeigten, dass es notwendig ist, einige der darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern, um sie zu verdeutlichen und zu aktualisieren und so die Rechtssicherheit hauptsächlich im Hinblick auf den Geltungsbereich und die Konformitätsbewertung von Teilsystemen zu gewährleisten.

(4)       In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[14] wird ein einheitlicher Rahmen mit allgemeinen Grundsätzen und Musterbestimmungen für sämtliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2000/9/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(5)       Da an der Richtlinie 2000/9/EG eine ganze Reihe an Änderungen vorzunehmen ist, sollte sie aufgehoben und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden. Da der Geltungsbereich, die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein müssen, gibt es bei der Umsetzung einer auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruhenden Richtlinie in nationales Recht so gut wie keinen Spielraum. Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens sollte die Richtlinie 2000/9/EG durch eine Verordnung ersetzt werden, welche das geeignete Rechtsinstrument darstellt, da in ihr klare und ausführliche Regeln festgelegt werden, die keinen Raum für eine voneinander abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen, so dass eine einheitliche Durchführung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(6)       In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[15] werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen[, die Marktüberwachung von Produkten und Kontrollen von Produkten aus Drittstaaten] sowie für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(7)       Die Verordnung (EU) Nr. [..../...] [über die Marktüberwachung von Produkten][16] enthält detaillierte Regeln für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die aus Drittländern in die Union gelangen, dies umfasst auch Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Sie enthält ferner ein Schutzklauselverfahren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Marktüberwachung zu organisieren und durchzuführen, die Marktüberwachungsbehörden zu benennen und ihre Befugnisse und Aufgaben festzulegen. Sie haben ferner allgemeine und branchenspezifische Marktüberwachungsprogramme einzurichten.

(8)       Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG sollte beibehalten werden. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen für den Personenverkehr, die in Tourismusorten in Bergregionen oder in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden, gelten. Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Verkehrsanlagen wie Standseilbahnen, Drahtseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Seilbahnen.

(9)       Es wurden jedoch neue Seilbahntypen zur Verwendung sowohl für Beförderungs- als auch Freizeitzwecke entwickelt. Solche Anlagen sollten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(10)     Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Seilbahnen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil für sie entweder andere spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten oder weil sie hinreichend auf nationaler Ebene geregelt werden können.

(11)     Für seilbetriebene Aufzüge ob mit oder ohne Neigung, mit denen dauerhaft nicht die Stationen, sondern bestimmte Ebenen von sonstigen Gebäuden und Konstruktionen versorgt werden, gelten spezifische EU-Rechtsvorschriften, und sie sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(12)     Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte der Ausschluss seilbetriebener Fähren auch für alle seilbetriebenen Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder Träger auf dem Wasser befinden, beispielsweise seilbetriebene Wasserski-Anlagen, gelten.

(13)     Damit Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Maß an Gesundheits- und Sicherheitsschutz für Personen gewährleisten, ist es notwendig, Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Seilbahnen zu erlassen.

(14)     Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs gewährleisten.

(15)     Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen in den Bereichen Flächennutzung und Regionalplanung sowie im Hinblick auf die Gewährleistung von Umweltschutz und Gesundheits- und Sicherheitsschutz für Personen, insbesondere von Seilbahnen benutzenden Arbeitern, genauer festzulegen.

(16)     Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, geeignete Verfahren für die Genehmigung geplanter Seilbahnen, die Inspektionen von Seilbahnen vor ihrer Inbetriebnahme und die Überwachung während des Betriebs festzulegen.

(17)     Diese Verordnung sollte berücksichtigen, dass die Sicherheit von Seilbahnen in gleichem Maße von den Umgebungsbedingungen, von den gelieferten industriellen Bestandteilen und vom Zusammenbau und der Montage am Standort sowie ihrer Überwachung während des Betriebs abhängt. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des Standorts, dem eigentlichen Beförderungssystem, mit den Bauwerken oder mit der Art des Betriebs und der Wartung der Seilbahnen zusammenhängen.

(18)     Obwohl sich diese Verordnung nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, sollte mit ihr ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, damit beim Betrieb der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindlichen Seilbahnen für die Nutzer, das Betriebspersonal und für Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

(19)     Bei Seilbahnen können technologische Innovationen nur beim Bau einer neuen Seilbahn umfassend untersucht und geprüft werden. Daher sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das neben der Gewährleistung der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen es auch erlaubt, die besonderen Bedingungen der jeweiligen spezifischen Seilbahn zu berücksichtigen.

(20)     Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sie die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden und gewartet und betrieben werden.

(21)     Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Genehmigung des Baus geplanter Seilbahnen und der Änderung solcher Anlagen sowie für deren Inbetriebnahme festlegen, damit gewährleistet ist, dass die Seilbahn an ihrem Standort sicher und im Einklang mit der Sicherheitsanalyse, dem Sicherheitsbericht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen gebaut und montiert wird.

(22)     In der Sicherheitsanalyse für geplante Seilbahnen sollten die Bauteile identifiziert werden, von denen die Sicherheit der Anlage abhängt.

(23)     In der Sicherheitsanalyse für geplante Seilbahnen sollte den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahnen Rechnung getragen werden, ohne jedoch den Grundsatz des freien Warenverkehrs in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder die Sicherheit der Seilbahnen in Frage zu stellen.

(24)     Diese Verordnung sollte darauf abzielen, das Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme von Seilbahnen und für Sicherheitsbauteile für Seilbahnen sicherzustellen. Für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen, sollte der Grundsatz des freien Warenverkehrs gelten.

(25)     Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

(26)     Die wesentlichen Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion und der Herstellung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß an Schutz von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sind.

(27)     Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, etwa Gesundheit und Sicherheit von Nutzern und anderen Personen sowie den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(28)     Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es muss eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verpflichtungen vorgesehen werden, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(29)     Weil der Hersteller von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen den Konstruktions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils bleiben.

(30)     Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren und nationalen Marktüberwachungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, zusätzlich zur Postanschrift eine Website anzugeben.

(31)     Es ist notwendig sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(32)     Der Händler stellt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurden, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass er durch seine Handhabung dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile deren Konformität nicht beeinträchtigt.

(33)     Beim Inverkehrbringen eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils dies nicht erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Sicherheitsbauteil anzubringen.

(34)     Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so verändert, dass sich dies auf deren Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen eines Herstellers wahrnehmen.

(35)     Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu den betreffenden Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen geben.

(36)     Durch die Rückverfolgbarkeit eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitgestellt haben.

(37)     Diese Verordnung sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Zur Erleichterung der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist vorzusehen, dass für Seilbahnen, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verabschiedet wurden, um die genauen technischen Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Seilbahnen anzugeben, die Konformitätsvermutung gilt.

(38)     Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht in vollem Umfang entsprechen.

(39)     Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die wesentlichen Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG ist eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.

(40)     Die Hersteller von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die gemäß dieser Verordnung erforderliche Informationen über die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen dieser Verordnung und anderer maßgeblicher Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthält. Die EU-Konformitätserklärung sollte dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügt sein.

(41)     Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein.

(42)     Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und ihr Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(43)     Eine Prüfung der Übereinstimmung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Nutzer und dritter Personen zu gewährleisten.

(44)     Um sicherzustellen, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den wesentlichen Anforderungen entsprechen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten auf der Grundlage der im Beschluss Nr. 768/2008/EG enthaltenen Konformitätsbewertungsmodule festgelegt werden.

(45)     Die in dieser Verordnung enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren erfordern, dass die Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

(46)     Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, bevor sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, EU-weit ein einheitlich hohes Leistungsniveau dieser Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle Konformitätsbewertungsstellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(47)     Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(48)     Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen nach dieser Verordnung genügt.

(49)     Das in dieser Verordnung dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken verwendet werden.

(50)     Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Bewertung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Bewertungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(51)     Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.

(52)     Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(53)     Da die Konformitätsbewertungsstellen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(54)     Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure gewährleistet ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konformitätsbewertungsstellen erreichen.

(55)     Um gleiche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[17]ausgeübt werden.

(56)     Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewandt werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(57)     Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsregelungen vorzusehen.

(58)     Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG gebaut wurden, sind Übergangsregelungen vorzusehen.

(59)     Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(60)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf Schutz und Sicherheit von Nutzern erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu garantieren, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

            ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Konstruktion und den Bau von Seilbahnen, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind, und die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für diese Anlagen sowie den freien Warenverkehr für diese.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die für die Beförderung von Personen konstruiert sind, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Anlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge[18];

(b) seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;

(c) Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke und für den Betrieb von Berghütten, die nicht für die öffentliche Personenbeförderung bestimmt sind;

(d) feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die ausschließlich zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;

(e) bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;

(f) Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1) „Seilbahn“: das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsystem für Anlagen aus mehreren Bauteilen, die zum Zweck der Personenbeförderung konstruiert, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt werden;

(2) „Teilsystem“: die in Anhang I aufgeführten einzelnen Systeme oder eine Kombination aus diesen;

(3) „Infrastruktur“: die Gesamtheit aus Linienführung, Systemdaten, Stations- und Streckenbauwerken, die speziell für jede Anlage konstruiert und jeweils vor Ort gebaut wird und die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlich ist, einschließlich der Fundamente;

(4) „Sicherheitsbauteil“: ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die in ein Teilsystem oder in eine Seilbahn zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingebaut werden soll und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen - Nutzern, Betriebspersonal oder Dritten - gefährdet;

(5) „betriebstechnische Erfordernisse“: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Konstruktion und Bau haben und für einen sicheren Betrieb der Seilbahn erforderlich sind;

(6) „wartungstechnische Erfordernisse“: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Konstruktion und Bau haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Seilbahn erforderlich sind;

(7) „Seilschwebebahnen“: Seilbahnen, bei denen die Seilbahnwagen an einem oder mehreren Seilen hängen;

(8) „Schleppaufzug“: eine Seilbahn, bei der Nutzer mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Strecke gezogen werden;

(9) „Standseilbahn“: eine Seilbahn, bei der die Seilbahnwagen auf am Boden befestigten oder durch feste Konstruktionen gestützten Schienen gezogen werden;

(10) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(11) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Unionsmarkt;

(12) „Inbetriebnahme“: den erstmaligen Einsatz einer Seilbahn;

(13) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

(14) „Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

(15) „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(16) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

(17) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;

(18) „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen eine Anlage, eine Infrastruktur, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil genügen müssen;

(19) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

(20) „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(21) „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(22) „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erfüllt worden sind;

(23) „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen in Bezug auf Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile durchführt;

(24) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in eine Seilbahn eingebauten Teilsystems oder Sicherheitsbauteils abzielt;

(25) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt wird;

(26) „CE-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

(27) „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Artikel 4

Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen,  mit denen gewährleistet wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in Seilbahnen eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß eingebaut wurden und gewartet und betrieben werden.

Artikel 5

Inbetriebnahme von Seilbahnen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen in Einklang mit Artikel 9, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.

(2) Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

(3) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Seilbahnen für erforderlich halten, sofern dies nicht bedeutet, dass die Seilbahnen in einer nicht in dieser Verordnung genannten Weise verändert werden.

Artikel 6

Wesentliche Anforderungen

Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II genannten auf sie anwendbaren wesentlichen Anforderungen genügen.

Artikel 7

Freier Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Artikel 8

Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht für geplante Seilbahnen

(1) Für jede geplante Anlage ist eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung im Rahmen der Konstruktion, des Baus und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können.

(2) Die Sicherheitsanalyse ist einem Sicherheitsbericht hinzuzufügen. Im Sicherheitsbericht müssen die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden und es muss eine Liste der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in die Seilbahn eingebaut werden sollen, enthalten sein.

Artikel 9

Genehmigung von Seilbahnen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden, fest.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen hinsichtlich der Seilbahnmerkmale der für die Genehmigung der Seilbahn zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die Unterlagen zur Seilbahn müssen auch die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn enthalten. Ein Exemplar dieser Unterlagen ist in der Seilbahn bereitzuhalten.

(3) Werden bei bestehenden Seilbahnen wesentliche Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert, dass die Inbetriebnahme von dem betreffenden Mitgliedstaat erneut genehmigt werden muss, so müssen die Änderungen und deren Auswirkungen auf die gesamte Seilbahn die wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Verordnung erfassten Aspekten den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen  oder von  Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden, zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, den freien Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern.

Artikel 10

Betrieb von Seilbahnen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Seilbahn nur weiterbetrieben wird, wenn die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Seilbahn, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Eigentum gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Seilbahn einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DER MIT TEILSYSTEMEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN BEFASSTEN WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 11 [Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Verpflichtungen der Hersteller

(1) Die Hersteller gewährleisten, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Anforderungen nach Anhang II konstruiert und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen erstellen die in Anhang V genannten technischen Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 18 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit dem im ersten Unterabsatz genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung dreißig Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils auf.

(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen an der Konstruktion des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils oder seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5) Die Hersteller stellen sicher, dass ihren Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist und dass sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen enthalten sind.

(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die EU-Konformitätserklärung sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 12 [Artikel R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Bevollmächtigte

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Erstellung  der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines bevollmächtigten Vertreters.

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;

(b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils an diese Behörde;

(c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 13 [Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Verpflichtungen der Einführer

(1) Die Einführer bringen nur konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile in Verkehr.

(2) Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, darf er dieses Teilsystem oder dieses Sicherheitsbauteil nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in der dem Sicherheitsbauteil beigefügten Gebrauchsanleitung an. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind.

(5) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Die Einführer halten für eine Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 14 [Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Verpflichtungen der Händler

(1) Die Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 13 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, stellt er dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 15 [Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 11, wenn er ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 16 [Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

(a) von denen sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bezogen haben;

(b) an die sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Bezug des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie von 30 Jahren nach der Abgabe des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils vorlegen können.

KAPITEL III

KONFORMITÄT VON TEILSYSTEMEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN

Artikel 17 [Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Konformitätsvermutung

Bei Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 18

Konformitätsbewertung

(1) Bevor ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 2.

(2) Der Nachweis der Konformität von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen wird mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bescheinigt:

(a) EU-Baumusterprüfung (Modul B – Baumuster) gemäß Anhang IV in Kombination mit einem der folgenden Verfahren:

(i)      Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) gemäß Anhang V;

(ii)     Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Modul F) gemäß Anhang VI.

(b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang VII.

(c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang VIII.

(3) Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 2 bringt der Hersteller gemäß Artikel 21 die CE-Kennzeichnung an dem mit dieser Verordnung konformen Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die für eigene Zwecke des Herstellers bestimmt sind.

(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Artikel 19

EU-Konformitätserklärung

(1) Die EU-Konformitätserklärung für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang X, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge IV bis VIII angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird dem Teilsystem oder dem Sicherheitsbauteil beigefügt und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

(3) Unterliegt ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 20[Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 21[Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner Datenplakette angebracht.

(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils angebracht.

(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.

(4) Hinter der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

KAPITEL IV

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 22[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 18 wahrzunehmen.

Artikel 23[Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Notifizierende Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen von Artikel 26 Absätze 1 bis 6 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 24[Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5) Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 25[Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26[Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1) Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, der Herstellung, Bereitstellung, Montage, dem Gebrauch oder der Wartung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen beteiligt sind, die von dieser Stelle bewertet werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an der Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge IV bis VIII zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für die sie notifiziert wurde, über:

(a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

(b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

(c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Technik der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen:

a)      eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)      eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)      angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)      die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anhängen IV bis VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 27 [Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 28 [Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anhängen IV bis VIII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 29 [Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Anträge auf Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des Teilsystems/Sicherheitsbauteils oder der Teilsysteme/Sicherheitsbauteile für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.

Artikel 30 [Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.

(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Teilsystem/Sicherheitsbauteil oder Teilsystemen/Sicherheitsbauteilen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.

(5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 31[Artikel R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Artikel 32 [Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Änderungen der Notifizierungen

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 33 [Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Der in Unterabsatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 zu verabschieden.

Artikel 34 [Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen IV bis VIII durch.

(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.

Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technik der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Tatsache aus, dass es sich bei dem Fertigungsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 35

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 36 [Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

a)      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b)      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung haben,

c)      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nachgehen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 37 [Artikel R29 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 38 [Artikel R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer/mehrerer sektoralen/-r Gruppe/-n notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe/-n direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

KAPITEL V

AUSSCHUSSVERFAHREN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Seilbahnen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgesetzt werden. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [3 Monate vor dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum] mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

Artikel 41

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum]in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum]gebaut wurden, nicht behindern.

Artikel 42

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/9/EG wird ab dem [in Artikel 43 Absatz 2 genannten Datum] aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 43

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten].

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 22 bis 38 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

[2]               COM(2013) 471 final.

[3]               ABl. L 316 vom 14.11.2012.

[4]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. COM(2013) 75 final.

[5]               ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

[6]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

[7]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2011) 206 endg.

[8]               Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, KOM(2011) 123 endg., 16.3.2011.

[9]               ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

[12]             ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

[13]             Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

[14]             Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

[15]             Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)

[16]             ABl. L […].

[17]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[18]             Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).

ANHANG I

TEILSYSTEME

Eine Seilbahn ist in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

1.         Seile und Seilverbindungen

2.         Antriebe und Bremsen

3.         Mechanische Einrichtungen:

3.1.      Seilspanneinrichtungen

3.2.      Mechanische Einrichtungen in den Stationen

3.3.      Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke

4.         Fahrzeuge

4.1.      Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen

4.2.      Gehänge

4.3.      Laufwerke

4.4.      Verbindungen mit dem Seil

5.         Elektrotechnische Einrichtungen:

5.1.      Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen

5.2.      Kommunikations- und Informationseinrichtungen

5.3.      Blitzschutzeinrichtungen

6.         Bergeeinrichtungen

6.1.      Feste Bergeeinrichtungen

6.2.      Bewegliche Bergeeinrichtungen

ANHANG II

WESENTLICHE ANFORDERUNGEN

1. Gegenstand

Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für die Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Seilbahnen fest.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Sicherheit von Personen

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Seilbahnen ist die Sicherheit von Nutzern, Betriebspersonal und Dritten oberstes Gebot.

2.2. Sicherheitsgrundsätze

Im Hinblick auf Konstruktion, Betrieb und Wartung müssen bei allen Seilbahnen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachtet werden:

– Durch geeignete Vorkehrungen für die Konstruktion und den Bau müssen Gefahren vermieden oder zumindest begrenzt werden,

– um Gefahren vorzubeugen, die sich durch Konstruktions- und Bauvorkehrungen nicht vermeiden lassen, müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt und getroffen werden,

– zur Vermeidung von Gefahren, die sich durch die in den beiden vorherigen Abschnitten genannten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen, müssen Vorsichtsmaßnahmen festgelegt und bekannt gemacht werden.

2.3. Berücksichtigung äußerer Umstände

Seilbahnen sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sie unter Berücksichtigung des Typs der Seilbahn, der Art und der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten sowie der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können.

2.4. Bemessung

Die Seilbahn, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so bemessen, geplant und ausgeführt werden, dass sie allen vorhersehbaren Belastungen - auch außer Betrieb - mit ausreichender Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einflüsse, dynamische Lasten und Ermüdungserscheinungen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere für die Wahl der Werkstoffe.

2.5. Montage

2.5.1. Die Seilbahn, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden, dass Montage und Einbau sicher durchgeführt werden können.

2.5.2. Die Sicherheitsbauteile sind so zu konstruieren, dass Montagefehler entweder konstruktiv oder durch geeignete Kennzeichnung der Sicherheitsbauteile verhindert werden.

2.6. Ausfallsicherheit der Seilbahn

2.6.1. Die Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden und verwendet werden können, dass ihre eigene Funktionssicherheit und/oder die Sicherheit der Seilbahn entsprechend der in Anhang III genannten Sicherheitsanalyse in jedem Fall mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor nachgewiesen und ihr Ausfall dadurch höchst unwahrscheinlich ist.

2.6.2. Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden, dass bei ihrem Betrieb für jeden Ausfall eines Bauteils, durch den auch nur indirekt die Sicherheit beeinträchtigt wird, rechtzeitig eine geeignete entsprechende Maßnahme getroffen wird.

2.6.3. Die in den Absätzen 2.6.1 und 2.6.2 genannten Schutzmaßnahmen müssen über den gesamten Zeitraum zwischen zwei planmäßigen Überprüfungen des jeweiligen Bauteils aufrechterhalten werden. Die Zeitabstände für die Überprüfung der Sicherheitsbauteile sind in der Betriebsanleitung deutlich anzugeben.

2.6.4. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile in Seilbahnen eingebaut werden, müssen sowohl die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung als auch die Anforderungen hinsichtlich des reibungslosen Zusammenwirkens mit den übrigen Teilen der Seilbahn erfüllen.

2.6.5. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Auswirkungen eines Brandes in der Seilbahn die Sicherheit der beförderten Personen und des Personals nicht beeinträchtigen.

2.6.6. Es müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Seilbahn und Personen vor den Folgen von Blitzschlag zu schützen.

2.7. Sicherheitseinrichtungen

2.7.1. Jeder Fehler, der in der Seilbahn auftritt und zu einem sicherheitskritischen Ausfall führen kann, muss – soweit möglich – ermittelt, gemeldet und von einer Sicherheitseinrichtung verarbeitet werden. Das gleiche gilt für jedes normalerweise vorhersehbare äußere Ereignis, durch das die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.

2.7.2. Die Seilbahn muss jederzeit manuell stillgesetzt werden können.

2.7.3. Nach einer durch eine Sicherheitseinrichtung ausgelösten Stillsetzung der Seilbahn darf ein neuerliches Anlaufen der Anlage erst möglich sein, nachdem die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind.

2.8. Wartungstechnische Erfordernisse

Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden, dass sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher durchgeführt werden können.

2.9. Beeinträchtigungen durch Emissionen

Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden, dass Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.

3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur

3.1. Linienführung, Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen

3.1.1. Die Seilbahn ist so zu konstruieren, dass sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher und ohne dass von ihr Störungen oder Gefahren ausgehen, betrieben werden kann; dies gilt für alle Betriebs- und Wartungsbedingungen und für die Bergung von Personen.

3.1.2. Zwischen Fahrzeugen, Schleppeinrichtungen, Fahrbahnen, Seilen usw. und möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerken und Hindernissen am Boden und in der Luft muss ein ausreichender seitlicher und senkrechter Abstand vorhanden sein; dabei sind die Bewegungen der Seile und Fahrzeuge bzw. der Schleppeinrichtungen in senkrechter Richtung sowie in Längs- und Querrichtung unter den vorhersehbaren ungünstigsten Betriebsverhältnissen zu berücksichtigen.

3.1.3. Der maximale Bodenabstand der Fahrzeuge muss sich nach dem Typ der Seilbahn und der Fahrzeuge sowie nach den Bergungsverfahren richten. Bei offenen Fahrzeugen sind die Absturzgefahr sowie die psychologischen Aspekte in Zusammenhang mit dem Bodenabstand zu berücksichtigen.

3.1.4. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Schleppeinrichtungen, ihr Mindestabstand sowie ihre Beschleunigungs- und Verzögerungswerte müssen so gewählt werden, dass die Sicherheit der Personen und die Betriebssicherheit der Seilbahn gewährleistet sind.

3.2. Stationen und Streckenbauwerke

3.2.1. Die Stationen und Streckenbauwerke müssen so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass die Standsicherheit gegeben ist. Sie müssen bei allen möglichen Betriebsverhältnissen eine sichere Führung der Seile und Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen gewährleisten und eine sichere Wartung ermöglichen.

3.2.2. Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Seilbahn sind so zu gestalten, dass sie einen sicheren Verkehr der Fahrzeuge, Schleppeinrichtungen und der Personen ermöglichen. Insbesondere müssen sich die Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen in den Stationen so bewegen können, dass Personen dabei unter Berücksichtigung ihrer möglichen aktiven Beteiligung nicht gefährdet werden.

4. Anforderungen hinsichtlich der Seile, der Antriebe und Bremsen sowie der mechanischen und elektrischen Einrichtungen

4.1. Seile und Seilauflagen

4.1.1. In Bezug auf die Seile sind alle Vorkehrungen entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um

– einen Bruch der Seile und ihrer Befestigungen bzw. Verbindungen zu vermeiden;

– den Rahmen der Grenzbelastungswerte einzuhalten;

– ihre Sicherheit auf den Auflagen zu gewährleisten und ein Entgleisen zu verhindern;

– ihre Überwachung zu ermöglichen.

4.1.2. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens der Seile nicht völlig vermeiden, so sind Vorkehrungen zu treffen, um im Entgleisungsfall ein Auffangen der Seile und ein Stillsetzen der Anlage ohne Gefährdung von Personen zu ermöglichen.

4.2. Mechanische Einrichtungen

4.2.1. Antriebe

Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer Seilbahn müssen den unterschiedlichen Betriebssystemen und -arten angepasst sein.

4.2.2. Notantrieb

Die Seilbahn muss über einen Notantrieb verfügen, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann jedoch verzichtet werden, wenn die Sicherheitsanalyse zu dem Ergebnis führt, dass Personen die Fahrzeuge und insbesondere die Schleppeinrichtungen auch dann einfach, rasch und sicher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist.

4.2.3. Bremssystem

4.2.3.1. Die Stillsetzung der Seilbahn und/oder der Fahrzeuge muss im Notfall auch unter den ungünstigsten Last- und Haftungsverhältnissen auf den Treibscheiben, die während des Betriebs zulässig sind, jederzeit möglich sein. Der Bremsweg muss so gering sein, wie es die Sicherheit der Seilbahn erfordert.

4.2.3.2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb angemessener Grenzen liegen, damit sowohl die Sicherheit von Personen als auch das einwandfreie Verhalten der Fahrzeuge, Seile und anderen Teile der Seilbahn gewährleistet ist.

4.2.3.3. Alle Seilbahnen müssen über zwei oder mehr Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie automatisch das gerade in Betrieb befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das letzte Bremssystem für das Zugseil muss direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese Vorschriften gelten nicht für Schleppaufzüge.

4.2.3.4. Die Seilbahn muss mit einer wirksamen Stillsetzungs- und Haltevorrichtung ausgestattet sein, die ein vorzeitiges Wiederanlaufen verhindert.

4.3. Steuereinrichtungen

Die Steuereinrichtungen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen Betriebsbelastungen und äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit, extremer Temperatur oder elektromagnetischen Störungen standhalten und dass selbst bei Bedienungsfehlern keine Gefahrensituationen entstehen.

4.4. Kommunikationseinrichtungen

Das Personal muss ständig über geeignete Einrichtungen miteinander in Verbindung treten und im Notfall die Benutzer entsprechend unterrichten können.

5. Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen

5.1. Die Fahrzeuge und/oder die Schleppeinrichtungen müssen so geplant und gestaltet sein, dass unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen niemand herausfallen kann oder anderweitig gefährdet wird.

5.2. Die Befestigungen der Fahrzeuge und der Schleppeinrichtungen am Seil müssen so bemessen und ausgeführt sein, dass sie

– das Seil nicht beschädigen;

– nicht rutschen können, es sei denn, ein Rutschen ist für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Schleppeinrichtung und der Anlage unerheblich;

diese Anforderungen müssen auch unter ungünstigsten Bedingungen erfüllt sein.

5.3. Die Türen von Fahrzeugen (Wagen, Kabinen) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie geschlossen und verriegelt werden können. Der Fußboden und die Wände der Fahrzeuge müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter allen Umständen dem Druck und den Belastungen durch die Benutzer standhalten.

5.4. Ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit die Anwesenheit eines Fahrzeugbegleiters erforderlich, dann muss das Fahrzeug so ausgerüstet sein, dass dieser seine Aufgaben erfüllen kann.

5.5. Die Fahrzeuge und/oder Schleppeinrichtungen und insbesondere ihre Aufhängungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit von Beschäftigten, die unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Hinweise daran arbeiten, gewährleistet ist.

5.6. Bei Fahrzeugen mit kuppelbaren Klemmen müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit fehlerhaft am Seil angekuppelte Fahrzeuge noch vor der Ausfahrt und nicht entkuppelte Fahrzeuge bei der Einfahrt ohne Gefährdung der Benutzer stillgesetzt werden und ein Abstürzen dieser Fahrzeuge verhindert wird.

5.7. Bei Fahrzeugen von Standseilbahnen und – sofern die Art der Seilbahn es zuläßt – bei Zweiseilbahnen ist eine auf die Fahrbahn wirkende automatische Fahrzeugbremse vorzusehen, wenn die Möglichkeit des Bruches des bewegenden Seiles nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann.

5.8. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens des Fahrzeugs durch andere Vorkehrungen nicht völlig vermeiden, so muss das Fahrzeug mit einem Entgleisungsschutz ausgerüstet werden, der es ermöglicht, das Fahrzeug ohne Gefährdung von Personen stillzusetzen.

6. Einrichtungen für die Benutzer

Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie das Ein- und Aussteigen der Benutzer muss mit Rücksicht auf den Umlauf und den Stillstand der Fahrzeuge so organisiert sein, dass die Sicherheit von Personen, insbesondere an Stellen mit Absturzgefahr, gewährleistet ist.

Eine sichere Benutzung der Seilbahn durch Kinder und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit muss möglich sein, wenn die Seilbahn für die Beförderung solcher Personen bestimmt ist.

7. Betriebstechnische Erfordernisse

7.1. Sicherheit

7.1.1. Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Seilbahn bestimmungsgemäß und entsprechend ihren technischen Besonderheiten und festgelegten Betriebsbedingungen benutzt werden kann und damit die Hinweise im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und die ordnungsgemäße Instandhaltung eingehalten werden können. Die Betriebsanleitung und die entsprechenden Hinweise sind in einer Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Seilbahn errichtet wird, abzufassen.

7.1.2. Den mit der Führung der Seilbahn betrauten Personen, die für diese Aufgabe geeignet sein müssen, sind angemessene Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der Seilbahn

Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Benutzer bei einer Betriebsstörung der Seilbahn, die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Seilbahntyp und seiner Umgebung angemessenen Frist in Sicherheit gebracht werden können.

7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen

7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze

Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen zugänglich sind, müssen so geplant, ausgeführt und eingebaut sein, dass Gefahren vermieden werden; bei dennoch bestehenden Gefahren müssen sie mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein direktes Berühren der Seilbahnteile, das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen sich nicht ohne weiteres lösen oder unwirksam machen lassen.

7.3.2. Absturzgefahr

Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen und Bereiche sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich benutzt werden, so konstruiert und gebaut sein, dass Personen, die dort tätig sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese Vorkehrungen nicht ausreichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit Verankerungen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz ausgestattet sein.

ANHANG III

SICHERHEITSANALYSE

Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Seilbahnen nach Artikel 8 durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Seilbahn zu berücksichtigen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt werden, dass bei Konstruktion und Ausführung der Seilbahn das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird.

Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese

– entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder

– redundant sind und überwacht werden oder

– so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und sie einen Standard aufweisen, der mit dem der Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist, die den in den beiden vorherigen Abschnitten genannten Kriterien genügen.

Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und zur Festlegung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen.

ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG – BAUMUSTER

1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils untersucht und prüft und bescheinigt, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils (Baumuster).

3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

(a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

(c) die technischen Unterlagen für das Teilsystem und/oder das Sicherheitsbauteil gemäß Anhang IX;

(d) ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils oder genaue Angaben über den Ort, an dem es geprüft werden kann. Die notifizierte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

4. Die notifizierte Stelle führt folgende Tätigkeiten aus:

4.1. Überprüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils zu bewerten;

4.2. Überprüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;

4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.5. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen, die der Hersteller angewandt hat, die entsprechenden wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern der Hersteller sich nicht für die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entschieden hat;

4.6. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 1.4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6. Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters (Teilsystems oder Sicherheitsbauteil) und gegebenenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Die Bescheinigung gilt für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung. Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7. Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können.

Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.

8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Eine notifizierte Stelle, die die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung ablehnt oder eine solche zurückzieht, aussetzt oder anderweitig einschränkt, unterrichtet ihre notifizierenden Behörden sowie die anderen notifizierten Stellen darüber und begründet diese Entscheidung.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen ein Exemplar der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf.

9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

10. Die unter den Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG V

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2.2 und 2.5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2. Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile nach Nummer 2.3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 2.4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

(c) alle einschlägigen Angaben über die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die nach Modul B zugelassen wurden,

(d) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

(e) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung(en),

(f) genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil hergestellt wird.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit der (den) in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart(en) und den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

(a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität,

(b) entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen,

(c) Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit,

(d) Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter usw.,

(e) Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter der Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllen, mit der die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technischen Spezifikationen umgesetzt werden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Der Hersteller wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

3.5. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt dem Hersteller das Ergebnis der Bewertung mit. Im Falle einer erneuten Bewertung gibt sie dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen produktionsbezogenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

(a) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

(b) Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter usw.

4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Jahre, Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Teilsystems oder des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:

(a) die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1,

(b) die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

(c) die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen Informationen über die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt hat, und begründet diese Entscheidung.

8. Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG VIa

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRÜFUNG DES TEILSYSTEMS ODER SICHERHEITSBAUTEILS

1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 3.2, 3.5.1 und 3.6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3.3 unterworfenen betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

3. Prüfung

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Prüfung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält Folgendes:

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

(c) alle zweckdienlichen Informationen über die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die nach Modul B zugelassen wurden,

(d) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung(en),

(e) genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann.

3.2       Die notifizierte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Tests durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den entsprechenden Anforderungen werden je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile gemäß Nummer 5 durchgeführt.

4. Prüfung der Konformität durch Prüfungen und Erprobung jedes einzelnen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils

4.1. Alle Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile werden einzeln untersucht, und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/-en oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

4.2. Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit.

5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln

5.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung aller produzierten Lose gewährleisten und er legt sein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor.

5.2. Jedem Los wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eine beliebige Probe entnommen. Jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

5.3. Wird ein Los angenommen, so gelten alle Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile des Loses als zugelassen, außer der Stichprobe entstammende Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit negativem Prüfergebnis.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

5.4. Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen.

6. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

6.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

6.2. Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Stimmt die in Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

7. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

8. Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 2 und 5.1 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG VII

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL G: KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4.4 unterworfene betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Entwurfs- und Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

3. Prüfung

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils.

Der Antrag enthält Folgendes:

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist,

(c) die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil gemäß Anhang IX,

(d) genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann.

3.2       Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil und führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um seine Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation entscheidet die betreffende notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben.

Wenn der Hersteller erneut die Einzelprüfung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.

4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

4.2. Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5. Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1 und 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG VIII

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL H: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG

1.         Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2. Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält Folgendes:

(a) Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

(b) alle erforderlichen Angaben über die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die hergestellt werden sollen,

(c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang IX für ein repräsentatives Baumuster jeder Kategorie eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, das hergestellt werden soll,

(d) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

(e) genaue Angaben über die Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile entworfen, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden,

(f) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den jeweils geltenden Anforderungen dieser Verordnung.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

(a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf den Entwurf und die Qualität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile,

(b) technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,

(c) Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile angewandt werden,

(d) entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen,

(e) Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit,

(f) Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter usw.,

(g) Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Konstruktions- und Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllen, mit der die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifikation umgesetzt wird, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile konstruiert, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung.

Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anzuwendenden Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die notifizierte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

3.5.      Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt dem Hersteller das Ergebnis der Bewertung mit. Im Falle einer erneuten Bewertung gibt sie dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwurfs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

(a) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

(b) die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

(c) die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich über das ordnungsgemäße Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.         CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.      Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.

5.2.      Der Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält ein Exemplar davon für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:

(a) die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c,

(b) die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3.1,

(c) die Unterlagen zur Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

(d) die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.3, 3.5, 4.3 und 4.4.

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über alle Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.         Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE

(1) Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konstruktion, die Herstellung und der Betrieb des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zu erfassen, soweit sie für die Konformitätsbewertung von Belang sind.

(2) Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente:

(a) eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils,

(b) Konstruktionen, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw. sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind,

(c) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Anforderungen der Verordnung insoweit erfüllt wurden, als diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

(d) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung für die Konstruktion einschließlich der Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Untersuchungen und Prüfungen die vom Hersteller oder für diesen durchgeführt wurden sowie die dazugehörigen Berichte,

(e) ein Exemplar der Anweisungen für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil,

(f) für Teilsysteme ein Exemplar der EU-Konformitätserklärungen für die im Teilsystem verwendeten Sicherheitsbauteile.

ANHANG X

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE

(1) Die EU-Konformitätserklärung muss dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügt sein. Sie ist in derselben Sprache oder in denselben Sprachen wie die in Anhang II Nummer 7.1.1 genannte Betriebsanleitung abzufassen.

(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält die folgenden Elemente:

(a) Modell des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer),

(b) Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

(c) Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

(d) Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie kann gegebenenfalls ein Foto enthalten, auf dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erkennbar ist):

– Beschreibung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Typ usw.);

– angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren;

– Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat;

– Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung sowie Angabe des Datums und gegebenenfalls Informationen zu Dauer und Bedingungen der Gültigkeit der Bescheinigung;

– alle einschlägigen Bestimmungen, die das Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen.

(e) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: ……………. (Angabe der anderen angewandten EU-Rechtsvorschriften):

(f) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

(g) Die notifizierte Stelle bzw. die notifizierten Stellen ... (Name Anschrift, Kennnummer) ... hat bzw. haben (Beschreibung ihrer Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: …

(h) - Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

(i) Weitere Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …………………….

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2000/9/EG || Diese Verordnung

___ || Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 3 Absätze 7 bis 9

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Unterabsatz || ___

Artikel 1 Absatz 4 dritter Unterabsatz || Artikel 8 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 5 || Artikel 3 Absätze 1 und 3 bis 6

Artikel 2 || ___

Artikel 3 || Artikel 6

___ || Artikel 3 Absätze 10 bis 27

Artikel 4 || Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 3

Artikel 6 || Artikel 7

Artikel 7 || Artikel ___

Artikel 8 || Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 9 || Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 10 || ___

Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 || ___

Artikel 11 Absatz 4 || ___

Artikel 11 Absatz 5 || ___

Artikel 11 Absatz 6 || ___

Artikel 11 Absatz 7 || ___

___ || Artikel 11

___ || Artikel 12

___ || Artikel 13

___ || Artikel 14

___ || Artikel 15

___ || Artikel 16

Artikel 12 || Artikel 9 Absatz 4

Artikel 13 || Artikel 10 Absatz 1

Artikel 14 || Artikel ___

Artikel 15 || Artikel 10 Absatz 2

Artikel 16 || ___

___ || Artikel 17

___ || Artikel 18

___ || Artikel 19

___ || Artikel 20

___ || Artikel 21

___ || Artikel 22

___ || Artikel 23

___ || Artikel 24

___ || Artikel 25

___ || Artikel 26

___ || Artikel 27

___ || Artikel 28

___ || Artikel 29

___ || Artikel 30

___ || Artikel 31

___ || Artikel 32

___ || Artikel 33

___ || Artikel 34

___ || Artikel 35

___ || Artikel 36

___ || Artikel 37

___ || Artikel 38

Artikel 17 || Artikel 39

Artikel 18 || ___

Artikel 19 || ___

Artikel 20 || ___

Artikel 21 || ___

Artikel 22 || ___

Artikel 23 || ___

___ || Artikel 40

___ || Artikel 41

___ || Artikel 42

___ || Artikel 43

Anhang I || Anhang I

Anhang II || Anhang II

Anhang III || Anhang III

Anhang IV || Anhang IX

Anhang V || Anhänge IV bis VIII

Anhang VI || Anhang IX

Anhang VII || Anhänge IV bis VIII

Anhang VIII || __

Anhang IX || __

__ || Anhang X