Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates /* COM/2014/0180 final - 2014/0100 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des
Vorschlags In den vergangenen zehn Jahren hat auf dem
Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse aufgrund der starken Zunahme der
Nachfrage eine dynamische Entwicklung stattgefunden. Der Weltmarkt für
ökologische/biologische Lebensmittel hat sich seit 1999 vervierfacht. Die
ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche in der Europäischen Union
(„Union“) hat sich verdoppelt. Jedes Jahr werden 500 000 ha auf die
ökologischen/biologische Produktion umgestellt. Weder das heimische Angebot
noch der Rechtsrahmen haben aber mit dieser Expansion des Marktes Schritt
gehalten. Die Produktionsvorschriften tragen den sich ändernden Anliegen und
Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger nicht genügend Rechnung, die
Kennzeichnungsvorschriften sind kompliziert, und es wurden Mängel im
Kontrollsystem und der Regelung für den Handel festgestellt. Die
Rechtsvorschriften sind komplex und mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden, der Kleinlandwirte davon abhält, sich der Unionsregelung für die ökologische/biologische Produktion anzuschließen. Einige
der Ausnahmen, die für die Entwicklung des Sektors erforderlich waren, sind
offensichtlich nicht länger gerechtfertigt. Dieser Vorschlag dient der Verbesserung der
Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion und zielt darauf
ab, (1)
Hindernisse zu beseitigen, die der nachhaltigen
Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union im Wege
stehen, (2)
einen fairen Wettbewerb für Landwirte und
Unternehmer zu gewährleisten und ein effizienteres Funktionieren des
Binnenmarktes zu ermöglichen, (3)
das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher
in ökologische/biologische Erzeugnisse zu erhalten bzw. zu stärken. 1.2. Allgemeiner
Kontext Beim Erlass der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen[1] legte der Rat eine
Reihe von Themen fest, über die die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat nach Prüfung der bei der Anwendung der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 gewonnenen Erfahrungen Bericht zu erstatten hatte. Auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und
Fischerei“ vom 13.-14. Mai 2013[2]
wurden Schlussfolgerungen zum Bericht der Kommission[3] angenommen, und die
Kommission und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Sektor des
ökologischen/biologischen Landbaus im Zuge der Überprüfung des derzeitigen
Rechtsrahmens im Hinblick auf verbraucherfreundlichere Vorschriften
ambitioniert weiterzuentwickeln, zugleich jedoch für eine Zeit der Stabilität
und Sicherheit zu sorgen und dabei weitere Klarstellungen und Vereinfachungen
und die Klärung der derzeit noch offenen Fragen, die weiter geprüft werden
müssen, anzustreben. Die Überprüfung der Rechtsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion ist Teil des regulatorischen Eignungs- und
Leistungsprogramms der Kommission[4]. Diese Überprüfung bietet die Gelegenheit, die
in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vorgesehenen Durchführungsbefugnisse
der Kommission an die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführte Unterscheidung zwischen
delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen anzupassen. 1.3. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Der erste Rechtsakt der Union über die
ökologische/biologische Produktion wurde 1991 erlassen. Die Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 des Rates enthielt eine rechtsverbindliche Definition der
ökologischen/biologischen Produktion (Produktionsvorschriften) sowie Kontroll-
und Kennzeichnungsvorschriften und eine Regelung für die Einfuhr von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Damit wurde eine Grundlage für den
Schutz der Verbraucher und der ökologischen/biologischen Erzeuger vor falschen
und irreführenden Aussagen geschaffen, mit denen Erzeugnisse als
ökologisch/biologisch ausgegeben werden. Diese Rechtsvorschriften wurden im Juni 2007
mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates überarbeitet,
mit der insbesondere –
die ökologische/biologische Produktion durch
Beschreibung ihrer Ziele und Grundsätze weiter definiert wurde, –
die Regeln für die ökologische/biologische
Produktion in der Union durch Abschaffung einzelstaatlicher Vorschriften für
tierische Erzeugnisse stärker harmonisiert wurden, –
die Möglichkeit eingeführt wurde, unter der
Verantwortung der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Vorschriften vorzusehen
(mit strikten Begrenzungen und nur für einen begrenzten Zeitraum), –
das Kontrollsystem für die ökologische/biologische
Produktion mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004[5] vorgesehenen System für
amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen verknüpft und die
Akkreditierung privater Kontrollstellen vorgeschrieben wurde, –
die Einfuhrregelung umgestaltet wurde: Zusätzlich
zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit erkennt
die Europäische Union in Drittländern tätige Kontrollstellen für die Zwecke der
Gleichwertigkeit oder Konformität an. Die vorherige Regelung, nach der die
Mitgliedstaaten Genehmigungen für jede einzelne Sendung erteilten, wurde aus
der Grundverordnung gestrichen und läuft nun schrittweise aus. 1.4. Übereinstimmung
mit anderen Politikbereichen Die Initiative entspricht den Zielen der
Mitteilung zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union. Ein Ziel
der Überarbeitung besteht darin, den legislativen Aufwand zu verringern. Die Initiative steht im Einklang mit dem
allgemeinen Rahmen der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf den
Schwerpunkt „Nachhaltiges Wachstum“ und die Förderung einer
ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren und wettbewerbsfähigeren
Wirtschaft. Sie steht im Einklang mit der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die den Gesamtrahmen für die Entwicklung der
Landwirtschaft in der Union im Zeitraum 2014-2020 vorgibt[6]. Die neuen Vorschriften
dienen der Förderung einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ziel, eine
wirtschaftlich rentable Lebensmittelerzeugung sowie eine nachhaltige
Bewirtschaftung der natürlichen Bodenressourcen der Union (mit der
ökologischen/biologischen Produktion als einem der Schlüsselelemente) zu
erreichen. Der Vorschlag trägt der neuen Gemeinsamen
Fischereipolitik in Bezug auf die Aquakultur Rechnung, die maßgeblich zur
Gewährleistung nachhaltiger, langfristiger Ernährungssicherheit sowie zu
Wachstum und Beschäftigung beiträgt und zugleich den Druck auf die
Wildfischbestände im Kontext der steigenden weltweiten Nachfrage nach aus dem
Wasser stammenden Lebensmitteln mindert. Er steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der
Kommission für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über amtliche Kontrollen[7],
der darauf abzielt, den integrierten Ansatz in allen mit der
Lebensmittelversorgungskette verbundenen Bereichen zu konsolidieren, indem der
allgemeine Rechtsrahmen gestrafft und vereinfacht und zugleich das Ziel einer
besseren Regulierung verfolgt wird. Insbesondere werden Begriffsbestimmungen
angeglichen und/oder gegebenenfalls präzisiert, und es wird vorgeschlagen, die
erforderlichen spezifischen Kontrollvorschriften in den einzigen Rechtsrahmen
für amtliche Kontrollen einzubeziehen. Schließlich gehört die Regelung für die
ökologische/biologische Produktion ‑ zusammen mit den Regelungen für
geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und für
Erzeugnisse aus den EU-Regionen in äußerster Randlage und aus
Berggebieten ‑ zu den Qualitätsregelungen der Union für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, worauf in der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für
Agrarerzeugnisse sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen[8] hingewiesen wurde. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultationen Die derzeitige Situation wurde anhand der
während einer Reihe von Anhörungen der Interessenträger gesammelten
Informationen eingehend analysiert. Die Kommission hatte über 70
Sachverständige und Fachleute zu diesen Anhörungen eingeladen, um die
derzeitigen und künftigen Herausforderungen für den ökologischen/biologischen
Sektor umfassend zu erörtern. Anfang 2013 startete die Kommission eine
Online-Konsultation. Es gingen rund 45 000 Antworten auf den Fragebogen
sowie knapp 1400 freie Beiträge ein. Die Mehrzahl der Antworten (96 %)
wurden von europäischen Bürgerinnen und Bürgern übermittelt, die restlichen
(4 %) von Interessenträgern. Außerdem wurden die Interessenträger des
Sektors in mehreren Sitzungen der Beratungsgruppe „Ökologischer Landbau“ über
die Überarbeitung informiert und konsultiert. Die Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der
Rechtsvorschriften zuständig sind, wurden über technische Aspekte der
Überarbeitung informiert und konsultiert. 2.2. Hauptergebnisse
der Konsultationen Die Teilnehmer an der öffentlichen
Konsultation sind vor allem an Umwelt- und Qualitätsaspekten interessiert. Sie
wünschen, dass die europäischen Vorschriften für den ökologischen/biologischen
Sektor verschärft und für Landwirte und andere Unternehmer in der gesamten
Union einheitlich sind. Die Mehrheit ist deshalb dafür, die Ausnahmen von den
Vorschriften abzuschaffen. Hohe Erwartungen wurden in Bezug auf Rückstände von
Erzeugnissen und Stoffen geäußert, die für die Verwendung in der
ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind. Das Öko-/Bio-Siegel
der Europäischen Union wurde als ein den nationalen Siegeln gleichrangiges
Instrument zur Erkennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse angesehen. Die
Mehrheit der Bürger und Interessenträger haben Vertrauern in das Kontrollsystem
für ökologische/biologische Erzeugnisse, halten aber Verbesserungen für
möglich, vor allem durch die Einführung einer elektronischen Zertifizierung. Außerdem
befürworten sie die Gruppenzertifizierung für Kleinlandwirte. Die Notwendigkeit einer Verbesserung der
Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion wird im
ökologischen/biologischen Sektor weithin anerkannt. Außerdem herrscht breite Übereinstimmung
darüber, dass die ökologische/biologische Produktion ihren Grundsätzen und
Zielen treu bleiben sollte und dass Ausnahmen von den Vorschriften abgeschafft
werden sollten. 2.3. Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurden drei
alternative Politikszenarien miteinander verglichen: –
Verbesserung des Status quo durch
Verbesserungen der derzeitigen Rechtsvorschriften und bessere Durchsetzung. –
Marktorientierte Option: Schaffung der
erforderlichen Voraussetzungen, damit auf weitere Entwicklungen des Marktes mit
flexibleren Vorschriften dynamisch reagiert werden kann. Langjährige
Ausnahmeregelungen würden in die Produktionsvorschriften einbezogen. –
Grundsatzorientierte Option: Rückbesinnung auf die
Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, die in den
Produktionsvorschriften besser widergespiegelt würden. Ausnahmeregelungen
würden abgeschafft. Die drei Politikoptionen wurden im Hinblick
auf ihr Potenzial zur Verwirklichung der Ziele der GAP für 2020, spezifischer
politischer Ziele und der operativen Ziele der Überarbeitung sowie im Hinblick
auf Wirksamkeit und Effizienz geprüft. Die grundsatzorientierte Option schnitt
bei allen geprüften Kriterien am besten ab, mit der marktorientierten Option an
zweiter und dem verbesserten Status quo an letzter Stelle. Es wird erwartet, dass mit der
grundsatzorientierten Option folgende Ergebnisse erzielt werden: –
Aus dem stärkeren Vertrauen der Verbraucher ergibt
sich eine positive Marktperspektive, was die Preise für ökologische/biologische
Erzeugnisse stützen und Neueinsteiger anziehen dürfte. –
Durch die Beseitigung von Ausnahmeregelungen werden
ökologische/biologische Betriebsmittel, insbesondere Saatgut aus
ökologischer/biologischer Produktion, gefördert. –
Klarere und einfachere Produktionsvorschriften werden
den Sektor attraktiver machen. –
Stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere
Vorschriften und der Übergang von Gleichwertigkeit zu Konformität als
Voraussetzung für die Anerkennung von Kontrollstellen in Drittländern werden
einen faireren Wettbewerb zur Folge haben. –
Dank eines verbesserten Kontrollsystems und
harmonisierter Produktionsvorschriften, die den sich ändernden
gesellschaftlichen Belangen Rechnung tragen (Umweltmanagementsystem für
Verarbeiter und Händler, Tierschutz) wird das Verbrauchervertrauen gestärkt. –
Ein risikobasierter Ansatz wird voraussichtlich die
Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen verbessern und – zusammen mit einer
zuverlässigeren Handelsregelung – zur Verhinderung von Betrug beitragen. –
Durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen werden die
positiven Umweltauswirkungen der ökologischen/biologischen Produktion
verstärkt. –
Durch die Abschaffung von Ausnahmen werden die
Tierschutzbedingungen verbessert. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss,
dass die grundsatzorientierte Option die bevorzugte Option darstellt, wobei die
für die Verbesserung des Status quo vorgeschlagenen Optionen sowie
einige Teiloptionen mit einbezogen werden. Während des gesamten Prozesses wurde der
Vereinfachung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die bevorzugte Option führt zu
Folgendem: –
Präzisierung der Vorschriften in Bezug auf
Geltungsbereich, Produktionsvorschriften, Kennzeichnung und Kontrollen, –
Abschaffung unwirksamer Vorschriften, –
Einschränkung der Möglichkeiten für die
Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften zu gewähren, –
Vereinfachung der Einfuhrregelung, –
Vereinfachung der Anforderungen an Kleinlandwirte,
insbesondere durch Einführung der Gruppenzertifizierung. In Bezug auf die Verwaltungskosten werden mit
dem Vorschlag 37 der 135 bestehenden Informationspflichten für
ökologische/biologische Erzeuger und Behörden abgeschafft. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung
der vorgeschlagenen Maßnahme Bei der ökologischen/biologischen Produktion
sind weiterhin eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, die die Erwartungen der
Verbraucherinnen und Verbraucher widerspiegeln. Die besonderen Produktionsvorschriften sind im
Anhang der vorgeschlagenen Verordnung gesammelt aufgeführt, womit dem Aspekt
der Lesbarkeit Rechnung getragen wird. Die Produktionsvorschriften werden verschärft
und harmonisiert, indem Ausnahmen abgeschafft werden, es sei denn, es werden
zeitlich befristete Maßnahmen benötigt, damit die ökologische/biologische
Produktion in Katastrophenfällen fortgeführt bzw. wieder aufgenommen werden
kann. Ökologische/biologische landwirtschaftliche Betriebe müssen vollkommen im
Einklang mit den für die ökologische/biologische Produktion geltenden
Anforderungen bewirtschaftet werden, und der Umstellungszeitraum kann im
Prinzip nicht länger rückwirkend anerkannt werden. Die in verarbeiteten
ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendeten Zutaten müssen
ausschließlich ökologischen/biologischen Ursprungs sein. Ökologisch/biologisch
wirtschaftende Unternehmer, bei denen es sich nicht um Landwirte oder um
Meeresalgen oder Aquakulturtiere erzeugende Unternehmer handelt, müssen ein
System zur Verbesserung ihrer Umweltleistung entwickeln, wobei
Kleinstunternehmen von dieser Anforderung ausgenommen sind. Das Kontrollsystem wird verbessert, indem alle
Kontrollvorschriften in einen einzigen Rechtstext einbezogen werden (Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten im Lebens- und Futtermittelbereich). Unternehmer, zuständige
Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen brauchen somit für die
Kontrollvorschriften nicht mehr zwei unterschiedliche Rechtstexte
heranzuziehen. Durch Präzisierung, Vereinfachung und
Harmonisierung der Produktionsvorschriften sowie die Abschaffung einer Reihe
möglicher Ausnahmen von diesen Vorschriften wird die Kontrollierbarkeit
verbessert. Der Vorschlag zielt auf die Abschaffung der in
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme
für bestimmte Arten von Einzelhändlern ab, die zu unterschiedlichen Auslegungen
und Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt und die Verwaltung,
Überwachung und Kontrolle erschwert hat. Der risikobasierte Ansatz für amtliche
Kontrollen wird verstärkt, indem die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
vorgesehene Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Konformität aller
Unternehmer abgeschafft wird. Damit kann die Kontrollhäufigkeit durch gemäß der
Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) zu
erlassende delegierte Rechtsakte angepasst werden, so dass Unternehmer mit
niedrigem Risikoprofil seltener als einmal im Jahr physisch kontrolliert oder
vereinfachten jährlichen physischen Kontrollen unterzogen werden können,
während Unternehmer mit hohem Risiko gezielter kontrolliert würden. Dadurch
wird die Kontrollbelastung gerechter auf die Unternehmer verteilt, wobei
diejenigen, die die Vorschriften nachweislich einhalten, geringer belastet
werden, und die zuständige Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen
können die Ressourcen wirksamer und effizienter einsetzen. Es werden besondere Vorschriften eingeführt,
um die Transparenz in Bezug auf die für die Kontrollen möglicherweise zu
erhebenden Gebühren zu verbessern, und die Vorschriften für die
Veröffentlichung von Unternehmern zusammen mit Angaben über ihren
Zertifizierungsstatus werden verschärft. Für Kleinlandwirte in der Union wird eine
Gruppenzertifizierungsregelung eingeführt, um die Kontroll- und
Zertifizierungskosten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, lokale
Netzwerke zu stärken, die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern und
gleiche Bedingungen gegenüber Unternehmern in Drittländern zu gewährleisten. Es werden besondere Vorschriften eingeführt,
um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und die Verhinderung von Betrug zu erleichtern.
Die Unternehmer dürfen für dieselben Gruppen von Erzeugnissen auf den
verschiedenen Stufen der Verarbeitungskette ökologischer/biologischer
Erzeugnisse nicht von unterschiedlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen
kontrolliert werden. Außerdem werden besondere Vorschriften zur
Vereinheitlichung der Maßnahmen eingeführt, die zu treffen sind, wenn
nichtzugelassene Erzeugnisse oder Stoffe vorgefunden werden. So kann es
vorkommen, dass Landwirte wegen des unbeabsichtigten Vorhandenseins von nichtzugelassenen
Erzeugnissen oder Stoffen ihre Erzeugnisse nicht als ökologisch/biologisch
vermarkten dürfen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen,
einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren, um die in solchen Fällen entstandenen
Verluste auszugleichen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die
Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder
teilweise zu decken. Zuletzt sind im Vorschlag die in der Union für
dieselben breiten Kategorien von Verstößen zu treffenden Maßnahmen festgelegt,
um gleiche Bedingungen für die Behandlung von Unternehmern, das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und die Erhaltung des Verbrauchervertrauens zu
gewährleisten, ohne dass die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende
Festlegung von Sanktionen dadurch berührt wird. Die Handelsregelung wird angepasst, um
vergleichbarere Bedingungen für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden
Unternehmer in der Europäischen Union und in Drittländern zu verbessern und das
Verbrauchervertrauen besser zu gewährleisten. Die Möglichkeit von
Gleichwertigkeitsabkommen mit Drittländern bleibt bestehen, wohingegen das
System der einseitigen Gleichwertigkeit schrittweise ausläuft. In Bezug auf die
Anerkennung von Kontrollstellen wird ein schrittweiser Übergang zu einer
Konformitätsregelung vorgeschlagen. 3.2. Rechtsgrundlage
Artikel 42 Absatz 1 und
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 3.3. Subsidiaritätsprinzip
und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird eine bestehende
Qualitätsregelung im Rahmen der GAP überarbeitet. Die Produktion von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und der Handel mit ihnen
auf dem Markt der Europäischen Union sowie die Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens des Binnenmarkts für ökologische/biologische Erzeugnisse fallen
in die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Im übergreifenden Rahmen der GAP ist eine
unionsweite Regelung für die ökologische/biologische Produktion besser
geeignet, eine reibungslose Entwicklung des Binnenmarkts zu gewährleisten, als
28 unterschiedliche Regelungen. Außerdem ermöglicht sie eine
entschlossenere und kohärentere Handelspolitik gegenüber unseren weltweiten
Handelspartnern, indem sie insbesondere die Verhandlungsmacht der Union stärkt. Der Vorschlag bewirkt eine stärkere
Harmonisierung in folgenden Bereichen: – Der derzeitige Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen
von den Vorschriften zu gewähren, der zu unfairem Wettbewerb zwischen
Unternehmern, dem Risiko des Verlusts an Verbrauchervertrauen und komplexen
Rechts- und Handelsfragen (Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Einhaltung
der Vorschriften) führt, wird eingeschränkt. – Die Tatsache, dass ein und derselbe Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Folgen haben kann, führt zu unfairem
Wettbewerb und beeinträchtig das Funktionieren des Binnenmarkts. 3.4. Wahl des
Instruments Das vorgeschlagene Instrument ist eine
Verordnung, da sich die bestehenden Vorschriften als geeigneter Rahmen für die
Mitgliedstaaten erwiesen haben; keine andere Maßnahmenart wäre geeignet. Eine
Richtlinie würde flexiblere Vorschriften enthalten, die zu unfairem Wettbewerb
zwischen Unternehmern und zur Verwirrung und Täuschung der Verbraucher führen
könnten. Eine Verordnung bietet einen kohärenten Ansatz, dem die Mitgliedstaat
zu folgen haben, und verringert den Verwaltungsaufwand, da die Unternehmer nur
ein einziges Regelwerk einhalten müssen. Nicht zwingende Rechtsinstrumente wie
beispielsweise Leitlinien werden als nicht geeignet angesehen, um Unterschiede
in der Auslegung und Anwendung der Vorschriften auszuräumen, und wären auch
angesichts des internationalen Kontexts nicht angemessen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag sieht eine Mittelzuweisung für
Maßnahmen der technischen Hilfe vor. Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den
Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen. 5. FAKULTATIVE ELEMENTE: VEREINFACHUNG Der Vorschlag sieht Vereinfachungen und
Präzisierungen vor und schließt mehrere Lücken in den Rechtsvorschriften. 37
der 135 bestehenden Verpflichtungen in den Rechtsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion werden abgeschafft. Der Vorschlag führt zu
einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die auf dem Vorschlag
fußenden delegierten Rechtsakte werden nach denselben Grundätzen ausgearbeitet. Bei den Produktionsvorschriften bedeutet der
Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung für Unternehmer und nationale Behörden,
indem der Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen zu gewähren,
eingeschränkt wird. Mehrere unwirksame Vorschriften werden abgeschafft,
insbesondere durch die Verstärkung des risikobasierten Ansatzes für die
Kontrollen. Bezüglich der Einfuhren ist die Konformitätsregelung für
Kontrollstellen für die Unternehmer, die Kontrollstellen und die Kommission
einfacher zu handhaben. Eine bedeutende Vereinfachung für
Kleinlandwirte wird mit der Gruppenzertifizierung erreicht, die angemessenere
Kontroll- und Aufzeichnungsanforderungen mit sich bringt. Der Vorschlag soll die Rechtsvorschriften
benutzerfreundlicher machen. So werden die allgemeinen Produktionsvorschriften
im Text der Verordnung belassen, während die spezifischen Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion im Anhang der Verordnung enthalten sind. 6. ANGLEICHUNG Im Jahr 2010 nahm die Kommission den Vorschlag
KOM(2010) 759 an, der die Angleichung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 an den Vertrag von Lissabon betraf. Eingehende Erörterungen
im Rahmen von Trilogen in den Jahren 2011 und 2012 führten in der Praxis dazu,
dass der Angleichungsvorschlag nicht weiterverfolgt wurde. Der jetzige
Vorschlag enthält die notwendigen Elemente des Angleichungsvorschlags,
einschließlich der Gliederung der Rechtsvorschriften in Basisrechtsakt,
delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Der Vorschlag
KOM(2010) 759 wird daher als überholt zurückgezogen. 2014/0100 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und
des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und
Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die ökologische/biologische
Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und
der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Verfahren, ein hohes Maß
an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung
hoher Tierschutz‑ und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache
Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die
unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt
worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit
eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem
spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen
Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen
Raums leisten. (2) Die Einhaltung hoher
Standards in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei
der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität
dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik
für Agrarerzeugnisse[11]
hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion zusammen mit
den geografischen Angaben, den garantiert traditionellen Spezialitäten und den
Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] bzw. der Verordnung
(EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] Teil der
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt
die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(„GAP“) die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse
der Union. (3) Die Ziele der
ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der GAP ein, so
dass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische
Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die
steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen
die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für
diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der
Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind,
geschaffen. (4) Außerdem ist die
ökologische/biologische Produktion ein System, das zur Einbeziehung
der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Agrarpolitik beiträgt und die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung
fördert. Aus diesem Grund wurden im Rahmen der GAP Maßnahmen zur finanziellen
Unterstützung der ökologischen/biologischen Produktion eingeführt, zuletzt mit
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates[14],
und insbesondere bei der jüngsten Reform des Rechtsrahmens für die Politik zur
Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] verstärkt. (5) Die ökologische/biologische
Produktion trägt auch dazu bei, die Ziele der Umweltpolitik der Union zu
erreichen, insbesondere die der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis
2020[16],
der Mitteilung über die Grüne Infrastruktur[17],
der Thematischen Strategie für den Bodenschutz[18]
und der Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie[19]
und der Habitatrichtlinie[20],
der Nitratrichtlinie[21],
der Wasserrahmenrichtlinie[22],
der Richtlinie über Emissionshöchstmengen[23]
und der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[24]. (6) Mit Blick auf die Ziele der
Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union sollte der für die
Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein,
einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische
Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als
ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu
rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen,
unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und
Marktentwicklungen fortentwickeln kann. (7) Die politischen Prioritäten
der Europa-2020-Strategie gemäß der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[25] enthalten die Ziele
für die Verwirklichung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation
gestützten Wirtschaft, die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung
und sozialem und territorialem Zusammenhalt und die Unterstützung des Übergangs
zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft. Die Politik für
die ökologische/biologische Produktion sollte den Erzeugern daher die richtigen
Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes
ihrer Erzeugnisse an die Hand geben und sie gleichzeitig vor unlauteren
Praktiken schützen. (8) Angesichts der Dynamik des
ökologischen/biologischen Sektors wurde in der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates[26]
die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Unionsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei
der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt. Die Ergebnisse dieser von der
Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass der Rechtsrahmen der Union
für die ökologische/biologische Produktion dahingehend verbessert werden
sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der
Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten. Die
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und durch eine neue
Verordnung ersetzt werden. (9) Die bisherigen Erfahrungen
bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt
werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In erster Linie
sollten dazu die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („der Vertrag“) verzeichneten Agrarerzeugnisse,
einschließlich Fischereierzeugnisse, gehören. Außerdem sollten dazu
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder
Futtermittel gehören, da das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als
ökologisch/biologisch einen wichtigen Markt für Agrarerzeugnisse bietet und
sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass die Agrarerzeugnisse aus
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt wurden. Diese Verordnung
sollte auch bestimmte andere Erzeugnisse umfassen, die ähnlich eng wie
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Agrarerzeugnissen verbunden
sind, da diese anderen Erzeugnisse entweder einen großen Markt für
Agrarerzeugnisse darstellen oder Bestandteil des Produktionsprozesses sind.
Schließlich sollte Meersalz in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen
werden, da es unter Anwendung natürlicher Produktionstechniken erzeugt wird und
seine Erzeugung zur Entwicklung ländlicher Räume beiträgt und somit zu den
Zielen dieser Verordnung gehört. Aus Gründen der Klarheit sollten diese anderen
Erzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, im Anhang
dieser Verordnung verzeichnet werden. (10) Um bestimmte nicht wesentliche
Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im
Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (11) Zur Berücksichtigung neuer
Produktionsmethoden oder neuen Materials oder internationaler Verpflichtungen
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, hinsichtlich der Änderung
des Verzeichnisses anderer Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen. Nur Erzeugnisse, die eng
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verbunden sind, sollten in dieses
Verzeichnis aufgenommen werden können. (12) Da Arbeitsvorgänge
in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem Bereich
als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu
gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen
Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht
Gegenstand dieser Verordnung sein. Auch Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei
wild lebender Tiere sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da der
Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist. (13) Forschungsprojekte
haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt für
ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist.
Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der
Öffentlichkeit oder führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige
Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf
fundierten, unionsweit harmonisierten Produktionsvorschriften basieren. Darüber
hinaus sollten die Produktionsvorschriften den Erwartungen von Unternehmern und
Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse
sowie der Konformität mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen
Grundsätzen und Vorschriften gerecht werden. (14) Diese Verordnung sollte
unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise in den Bereichen
Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial, Kennzeichnung und
Umweltschutz, gelten. In Bezug auf die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen,
die bei der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet werden
dürfen, gilt es hervorzuheben, dass solche Erzeugnisse und Stoffe erst auf
Unionsebene zugelassen sein müssen. Deshalb sollte diese Verordnung unbeschadet
sonstiger spezifischer Unionsvorschriften betreffend die Zulassung und das
Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Stoffe gelten. (15) Grundsätzlich sollten die
allgemeinen Produktionsvorschriften ein Verbot der Verwendung ionisierender
Strahlung und genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie aus GVO
hergestellter Erzeugnisse umfassen. Da die Umweltauswirkungen der
Lebensmittelherstellung und des Lebensmitteltransports den Verbrauchern immer
mehr ein Anliegen sind, sollten ökologisch/biologisch produzierende
Unternehmer, die keine Landwirte sind, und Unternehmer, die Meeresalgen oder
Tiere in Aquakultur produzieren, ihre Umweltleistung im Rahmen eines
harmonisierten Systems verwalten müssen. Mit dem Ziel einer Minimierung des
Verwaltungsaufwands für an der ökologischen/biologischen Produktion beteiligte
Kleinstunternehmen im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[27] ist es angemessen, sie
von dieser Auflage zu befreien. Um sicherzustellen, dass die allgemeinen
Produktionsvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die
Festlegung der Kriterien, die das Umweltmanagementsystem erfüllen muss, zu
erlassen. (16) Die Gefahr einer
Nichtbeachtung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften wird bei
landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach ökologischen/biologischen
Produktionsvorschriften verwaltete Einheiten umfassen, für höher erachtet.
Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf die
ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen
Umstellungszeitraum ausschließlich im Einklang mit den Auflagen für die
ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Für alle
ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Betriebe sollte in allen
Mitgliedstaaten der gleiche Umstellungszeitraum gelten, unabhängig davon, ob
sie zuvor an den Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen
haben. Bei stillgelegten Flächen ist jedoch kein Umstellungszeitraum
erforderlich. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung
sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die
Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die allgemeinen
Umstellungsvorschriften ergänzen oder die spezifischen Umstellungsvorschriften
ergänzen und ändern. (17) Es sollten spezifische
Produktionsvorschriften für die pflanzliche und die tierische Erzeugung sowie
die Aquakulturproduktion, einschließlich Vorschriften für das Sammeln von
Wildpflanzen und Meeresalgen, und für die Produktion von verarbeiteten
Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Wein und Hefe festgelegt werden, um
eine Harmonisierung und Beachtung der Ziele und Grundsätze der
ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten. (18) Die ökologische/biologische
pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass Pflanzen ihre Nahrung in
erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen, Hydrokultur sollte nicht
zulässig sein. Darüber hinaus sollten in der ökologischen/biologischen
pflanzlichen Erzeugung Produktionstechniken verwendet werden, die Belastungen
der Umwelt vermeiden oder so gering wie möglich halten. (19) In Bezug auf die
Bodenbewirtschaftung und die Düngung sollten Bedingungen für die Anwendung von
in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung zulässigen
Anbauverfahren und für den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern festgelegt
werden. (20) Der Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es sollten
vorzugsweise Maßnahmen angewandt werden, die mit Hilfe von Techniken, die
keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem
Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Die Anwesenheit
von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, so dass entschieden werden
kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der
Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte nur dann erlaubt sein, wenn
solche Techniken keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates[28]
zugelassen sind, nachdem festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den
Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich strenger Anwendungsauflagen, vereinbar und
folglich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zulässig sind. (21) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit
und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung spezifischer
Vorschriften zu erlassen, die spezifische Pflanzenerzeugungsvorschriften
betreffend Anbauverfahren, Bodenbewirtschaftung und Düngung, Pflanzengesundheit
und Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut, Anbau von Pilzen und anderen
spezifischen Pflanzen sowie Pflanzenerzeugungssysteme, die Herkunft von
Pflanzenvermehrungsmaterial und das Sammeln von Wildpflanzen ändern oder
ergänzen. (22) Da die Tierhaltung mit der
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, auf denen Dünger
als Nahrung bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt wird, sollte eine
flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der Auswahl der Rassen
sollten ihrer Fähigkeit zur Anpassung an örtliche Bedingungen, ihrer Vitalität
und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung getragen werden
und sollte eine große biologische Vielfalt gefördert werden. (23) Die Unterbringung
ökologisch/biologisch produzierter Tiere und Aquakulturtiere, gegebenenfalls
auch im Wassermedium, sollte den Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.
Spezifische Unterbringungsauflagen und Haltungspraktiken sollten für bestimmte
Tiere, auch Bienen, festgelegt werden. Diese Auflagen und Praktiken sollten ein
hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das in gewisser Hinsicht über die
Tierschutzstandards der Union für die Tierhaltung im Allgemeinen hinausgehen
sollte. In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständig Zugang zu
Freigelände haben, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines
geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte. (24) Um eine Umweltbelastung der
natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden,
sollte für die Verwendung von Dünger je Hektar und den Tierbesatz je Hektar
eine Obergrenze festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte auf den
Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden. (25) Verstümmelungen, die den
Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen, sollten verboten
werden. (26) Die Tiere sollten unter
Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse Futtermittel erhalten, die
nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im
eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen
der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch
bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht werden können. (27) Die Tiergesundheit sollte im
Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert werden. Darüber hinaus sollten
bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die
vorbeugende Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel
sollte in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten sein, es sei
denn, bei kranken oder verletzten Tieren ist eine sofortige Behandlung
erforderlich, die jedoch auf das notwendige Mindestmaß bis zur Gesundung des
Tieres zu beschränken ist. Um die Glaubwürdigkeit der ökologischen/biologischen
Produktion für den Verbraucher zu erhalten, sollten außerdem restriktive
Maßnahmen beispielsweise in Form einer Verdoppelung der Wartezeit nach
Verabreichung der in den Rechtsvorschriften der Union spezifizierten
chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimittel zulässig sein. Für die
Bienenhaltung sind spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten
und die tierärztliche Behandlung festzulegen. (28) Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die tierische
Erzeugung in Bezug auf die Herkunft und die Haltung der Tiere, einschließlich
Mindeststall‑ und ‑freilandflächen, sowie den Höchsttierbesatz je
Hektar, die Haltungsbedingungen, die Zucht, die Futtermittel und die Fütterung,
die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung ändern oder ergänzen. (29) Diese Verordnung spiegelt die
Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bezüglich der Aquakultur wider,
der eine Schlüsselrolle zukommt, wenn im Rahmen einer wachsenden Nachfrage nach
Fisch und Meeresfrüchten eine nachhaltige und langfristige Ernährungssicherheit
sowie Wachstum und Beschäftigung sichergestellt werden sollen und gleichzeitig
der Druck auf Wildfischbestände verringert werden soll. In der Mitteilung der
Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament aus dem Jahr 2013
zu den strategischen Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung einer
Europäischen Aquakultur[29]
werden die wichtigsten Herausforderungen an die Aquakultur und ihr
Wachstumspotenzial herausgestellt. Die ökologische/biologische Aquakultur wird
als besonders vielversprechender Sektor bezeichnet, und die Wettbewerbsvorteile
aufgrund einer ökologischen/biologischen Zertifizierung werden hervorgehoben. (30) Die ökologische/biologische
Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit
ihrer langjährigen Erfahrung, ein verhältnismäßig junger Zweig der
ökologischen/biologischen Produktion. Da das Verbraucherinteresse an
ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr
Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Dies führt
zu mehr Erfahrungen, technischem Know-how und Fortschritt sowie zu
Verbesserungen der ökologischen/biologischen Aquakultur, die in den
Produktionsvorschriften zum Ausdruck kommen sollten. (31) Um eine gemeinsame Auslegung
zu gewährleisten, Unklarheiten auszuschließen und eine einheitliche Anwendung
der Vorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in der
ökologischen/biologischen Aquakultur zu gewährleisten, sollten diese
Produktionsvorschriften bestimmte Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der
Aquakultur umfassen. (32) Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Produktion
von Meeresalgen in Bezug auf die Eignung des Wassermediums und den nachhaltigen
Bewirtschaftungsplan, die Ernte wild wachsender Algen, Meeresalgenkulturen und
Antifoulingmaßnahmen und die Reinigung von Produktionsausrüstungen und ‑einrichtungen
ändern oder ergänzen, und in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften, die die
spezifischen Vorschriften für die Produktion von Aquakulturtieren hinsichtlich
der Eignung des Wassermediums und des nachhaltigen Bewirtschaftungsplans, der
Herkunft der Aquakulturtiere, der Aquakulturhaltung, einschließlich aquatischer
Haltungseinrichtungen, Produktionssysteme und maximaler Besatzdichte, Aufzucht,
Bewirtschaftung von Aquakulturtieren, Futtermittel und Fütterung sowie
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung ergänzen. (33) Ökologische/biologische
Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet werden,
systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu identifizieren, um
sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften
für die ökologische/biologische Produktion genügen. Ökologisch/biologisch
verarbeitete Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt
werden, die sicherstellen, dass die ökologische/biologische Integrität und die
entscheidenden Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der
Produktionskette gewahrt bleiben. (34) Es sollten Vorschriften für
die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel
festgelegt werden. Die Lebensmittel sollten überwiegend aus Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion mit
einer eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte
nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden,
hergestellt werden. Außerdem sollten nur Stoffe, die nach dieser Verordnung
zulässig sind, bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer
Lebensmittel verwendet werden dürfen. (35) Verarbeitete Lebensmittel
sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden,
wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der
ökologischen/biologischen Produktion stammen. Jedoch sollten für verarbeitete
Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind,
die nicht aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen können, zum
Beispiel Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere
Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. Darüber hinaus sollte es zur
Information der Verbraucher und im Interesse der Markttransparenz und der
verstärkten Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion
unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, im Verzeichnis der Zutaten auf
die ökologische/biologische Produktion hinzuweisen. (36) Es sollten Vorschriften für
die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und
die Verwendung bestimmter Stoffe und Techniken bei der Herstellung dieser
Lebensmittel festgelegt werden. (37) Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung
verarbeiteter Lebens‑ und Futtermittel in Bezug auf die anzuwendenden
Verfahren, zu treffende Vorsorgemaßnahmen, die Zusammensetzung verarbeiteter
Lebens‑ und Futtermittel, Reinigungsmaßnahmen, das Inverkehrbringen
verarbeiteter Erzeugnisse einschließlich ihrer Kennzeichnung und
Identifizierung, die Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse,
landwirtschaftliche Zutaten und Futtermittelausgangserzeugnisse aus der
nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion, landwirtschaftliche Zutaten und
Futtermittelausgangserzeugnisse, das Verzeichnis von landwirtschaftlichen
nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten, die ausnahmsweise bei der
Herstellung ökologisch/biologisch verarbeiteter Erzeugnisse verwendet werden
dürfen, die Berechnung des Prozentsatzes landwirtschaftlicher Zutaten und die
bei der Verarbeitung von Lebens‑ und Futtermittel angewandten Techniken
ändern oder ergänzen. (38) Ökologischer/biologischer Wein
sollte ausschließlich aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt
werden, und es sollten nur bestimmte Stoffe hinzugefügt werden dürfen, die
entsprechend dieser Verordnung zulässig sind. Bestimmte önologische Praktiken,
Verfahren und Behandlungen sollten bei der Herstellung von
ökologischem/biologischem Wein verboten sein. Andere Praktiken, Verfahren und
Behandlungen sollten unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt sein. (39) Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung
von Wein hinsichtlich önologischer Praktiken und Einschränkungen ändern oder
ergänzen. (40) Anfänglich wurde Hefe nicht
als landwirtschaftliche Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
angesehen und bei der Zusammensetzung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse
landwirtschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigt. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission[30]
wurde jedoch zwingend vorgeschrieben, dass Hefe und Hefeprodukte für die Zwecke
der ökologischen/biologischen Produktion zu den Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs gerechnet werden müssen, und zwar ab dem 31. Dezember 2013,
so dass die Industrie ausreichend Zeit erhielt, sich an diese Vorschrift
anzupassen. Entsprechend sollten für die Herstellung ökologischer/biologischer
Hefe nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden und nur
bestimmte Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe
zulässig sein. Außerdem sollte ökologische/biologische Hefe in
ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit
nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen. (41) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit
und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zu
erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung
ökologischer/biologischer Hefe hinsichtlich der Herstellungsverfahren und der
bei der Produktion eingesetzten Substrate ändern oder ergänzen. (42) Um einem eventuellen künftigen
Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, deren
Produktion nicht unter eine der Kategorien spezifischer Produktionsvorschriften
dieser Verordnung fallen, Rechnung zu tragen und um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung und die anschließende Anpassung
an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische
Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse, einschließlich deren Änderungen
oder Ergänzungen, zu erlassen. (43) Die Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 enthält verschiedene Ausnahmen von den Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion. Die bei der Anwendung dieser Vorschriften
gemachten Erfahrungen zeigen, dass solche Ausnahmen einen negativen Einfluss
auf die ökologische/biologische Produktion haben. Insbesondere wurde
festgestellt, dass das Bestehen der Ausnahmen als solche die Produktion von
Betriebsmitteln in ihrer ökologischen/biologischen Form behindert und dass die
hohen Tierschutzstandards, die mit der ökologischen/biologischen Produktion in
Verbindung gebracht werden, nicht gewährleistet sind. Darüber hinaus
verursachen Verwaltung und Kontrolle der Ausnahmen sowohl für die nationalen
Behörden als auch für die Unternehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Schließlich hat das Bestehen der Ausnahmen Bedingungen für
Wettbewerbsverzerrungen geschaffen und das Vertrauen der Verbraucher gefährdet.
Daher sollte der Spielraum für die Genehmigung von Ausnahmen von den
Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion weiter eingeschränkt
und Katastrophenfällen vorbehalten werden. (44) Damit die
ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen erhalten oder
wiederaufgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für das
Vorliegen eines Katastrophenfalls zu erlassen und spezifische Vorschriften für
die Behandlung solcher Fälle sowie die notwendige Überwachung und die
Berichtspflichten festzulegen. (45) Unter bestimmten
Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert
werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die
ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer und
nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu
gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden. (46) Um die Integrität der
ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften zur
Änderung oder Ergänzung der spezifischen Vorschriften betreffend Sammlung,
Verpackung, Transport und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu
erlassen. (47) Die Verwendung von Produkten
und Stoffen wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer,
Nährstoffe, Bestandteile der Tierernährung, Lebensmittel- oder Futterzusätze,
Verarbeitungshilfsstoffe und Reinigungs‑ und Desinfektionsprodukte
sollten in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt
werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen
unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und
Stoffen wie Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe bei der
Herstellung ökologischer/biologischer verarbeiteter Lebensmittel verfolgt
werden. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, die einen möglichen Einsatz
solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im
Allgemeinen und bei der Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten
Lebensmitteln im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten
Grundsätze und bestimmter Kriterien regeln. (48) Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf die
ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung von
ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im Besonderen sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um
zusätzliche Kriterien für die Erteilung oder die Rücknahme der Genehmigung von
Produkten und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im
Allgemeinen und bei der Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten
Lebensmitteln im Besonderen verwendet werden dürfen, sowie weitere
Anforderungen an die Verwendung solcher genehmigter Produkte und Stoffe
festzulegen. (49) Da es keine spezifischen
Unionsvorschriften für die Maßnahmen gibt, die zu treffen sind, wenn nicht
genehmigte Stoffe oder Produkte in ökologischen/biologischen Erzeugnissen
angetroffen werden, wurden in der Union unterschiedliche Ansätze entwickelt und
umgesetzt. Diese Situation schafft Unsicherheiten für Unternehmer,
Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Sie kann auch zu einer unterschiedlichen
Behandlung von Unternehmern in der Union führen und das Vertrauen der Verbraucher
in ökologische/biologische Erzeugnisse beeinträchtigen. Daher ist es
angebracht, klare und einheitliche Vorschriften festzulegen, nach denen es
verboten ist, Erzeugnisse, in denen nicht genehmigte Produkte oder Stoffe über
einem bestimmten Höchstgehalt vorkommen, als ökologisch/biologisch zu
vermarkten. Dieser Höchstgehalt sollte insbesondere unter Berücksichtigung der
Richtlinie 2006/125/EG der Kommission über Getreidebeikost und andere Beikost
für Säuglinge und Kleinkinder[31]
festgelegt werden. (50) Um die Wirksamkeit, Effizienz
und Transparenz des Systems für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
um spezifische Kriterien und Bedingungen für die Festsetzung und Anwendung der
Schwellenwerte für das Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und
Stoffen, bei deren Überschreitung Produkte nicht als ökologisch/biologisch
vermarktet werden dürfen, festzulegen, diese Schwellenwerte festzusetzen und
ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu regeln. (51) Die ökologische/biologische
Produktion beruht auf dem allgemeinen Grundsatz der beschränkten Verwendung
externer Produktionsmittel. Landwirte sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen,
um das Risiko einer Kontaminierung durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe zu
vermeiden. Ungeachtet derartiger Maßnahmen kann es vorkommen, dass Landwirte
aufgrund des unbeabsichtigten Vorhandenseins unzulässiger Erzeugnisse oder
Stoffe daran gehindert werden, ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse als
ökologisch/biologische Produkte zu vermarkten. Deshalb sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass die Kommission die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 des
Vertrags ermächtigt, nationale Zahlungen zu gewähren, um die in diesen Fällen
entstandenen Verluste auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können auch die
Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder
teilweise zu decken. (52) Die Kennzeichnung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates[32]
und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den
Verbraucher verwirren oder irreführen können, unterliegen. Mit der vorliegenden
Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse eingeführt werden. Ziel ist, sowohl das
Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten
Erzeugnisse und ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der
Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können. (53) Entsprechend sollten die zur
Ausweisung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendeten Begriffe EU-weit
geschützt werden, damit sie, unabhängig von der verwendeten Sprache, nicht zur
Kennzeichnung konventioneller Erzeugnisse verwendet werden können. Dieser
Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen Ableitungen und Diminutive
erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert verwendet werden. (54) Um im gesamten Binnenmarkt
Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten
vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zur Auflage gemacht
werden. Für alle in der Union produzierten nicht vorverpackten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse sollte das EU-Logo auf freiwilliger Basis
ebenfalls benutzt werden können. Das Muster des EU-Logos für
ökologische/biologische Produktion sollte in dieser Verordnung festgelegt
werden. (55) Um jedoch eine Irreführung des
Verbrauchers bezüglich des ökologischen/biologischen Charakters des ganzen
Erzeugnisses zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf
Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich
ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das Logo sollte daher nicht zur
Kennzeichnung von während der Umstellungszeit produzierten Erzeugnissen oder
von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden dürfen, bei denen weniger als
95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer
Produktion stammen. (56) Ferner sollten die Verbraucher
zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union
stammt oder nicht, bei der Verwendung des EU-Logos über den Ort der Erzeugung
der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis
zusammensetzt, informiert werden. Daher sollte es auch gestattet werden, auf
den Etiketten von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Aquakultur anstatt
auf den landwirtschaftlichen Ursprung auf die Aquakultur zu verweisen. (57) Um Klarheit für die
Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert
werden, sollte die Kommission ermächtigt werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, um das in dieser Verordnung aufgestellte Verzeichnis der auf die
ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe anzupassen, bestimmte
Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Futtermitteln und
Futtermittelzutaten sowie weitere Vorschriften für die Kennzeichnung und
Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen anderen Angaben als das
EU-Logo für ökologische/biologische Produktion festzulegen und um das EU-Logo
und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern. (58) Ökologische/biologische
Produktion ist nur glaubwürdig, wenn auf allen Stufen der Produktion, der
Verarbeitung und des Vertriebs effiziente Prüfungen und Kontrollen vorgenommen
werden. Die ökologische/biologische Produktion sollte amtlichen Kontrollen oder
anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. (XXX/XXXX) des Europäischen Parlament und des Rates[33] durchgeführt werden,
um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. (59) Es sollten spezifische
Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die speziellen Regeln
für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden. Insbesondere
sollten Vorschriften für die Mitteilung der Tätigkeiten der Unternehmer und die
Einführung eines Zertifizierungssystems vorgesehen werden, damit die
Unternehmer identifiziert werden können, die die Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse einhalten. Diese Vorschriften sollten
auch für etwaige Subunternehmer der betreffenden Unternehmer gelten. Die
Transparenz des Zertifizierungssystems sollte dadurch sichergestellt werden,
dass den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, das Verzeichnis der
Unternehmer, die ihre Tätigkeiten mitgeteilt haben, sowie etwaige Gebühren, die
im Zusammenhang mit den Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion möglicherweise erhoben
werden, zu veröffentlichen. (60) Kleinlandwirte in der Union
sind jeder für sich mit einem relativ hohen Inspektionskosten- und
Verwaltungsaufwand konfrontiert, die mit der Zertifizierung der
ökologischen/biologischen Produktion in Zusammenhang stehen. Es sollte ein
System der Gruppenzertifizierung eingeführt werden, um die Inspektions- und
Zertifizierungskosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu
reduzieren, lokale Netzwerke zu stärken, bessere Absatzmöglichkeiten zu
erschließen und ausgewogene Bedingungen für den Wettbewerb mit Drittlandunternehmern
zu gewährleisten. Dazu sollte der Begriff der „Unternehmergruppe“ eingeführt
und definiert werden. (61) Um die Wirksamkeit, Effizienz
und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, um Unternehmer oder Unternehmergruppen zur Buchführung zu
verpflichten, die Veröffentlichung des Unternehmerverzeichnisses vorzuschrieben,
die Anforderungen und Verfahrensvorschriften für die Veröffentlichung etwaiger
Gebühren im Zusammenhang mit den Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und für die Überwachung
der Erhebung dieser Gebühren durch die zuständigen Behörden sowie die Kriterien
für die Festlegung der Gruppe von Erzeugnissen festzulegen, bei denen
Unternehmer Anspruch auf lediglich ein von der betreffenden Kontrollbehörde
oder Kontrollstelle ausgestelltes Bio-Zertifikat haben. (62) Um sicherzustellen, dass die
Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und effizient erfolgt, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer
Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe dieser Gruppe, die von einer
Unternehmergruppe zu produzierenden Kategorien von Erzeugnissen, die
Bedingungen für die Gruppenmitgliedschaft sowie Aufbau und Funktionsweise des
Systems der Gruppe für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Gegenstand
und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen, festzulegen. (63) Die Erfahrung mit der Regelung
für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat gezeigt, dass diese Regelung überarbeitet
werden muss, um der Verbrauchererwartung, dass eingeführte
ökologische/biologische Erzeugnisse Anforderungen erfüllen, die denen der Union
gleichwertig sind, gerecht zu werden und für ökologische/biologische
Erzeugnisse aus der Union den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern.
Zudem müssen die Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer
Erzeugnisse präzisiert werden, indem insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung
vorgesehen und die Ausfuhr nach Drittländern geregelt wird, die in Bezug auf
die Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt
sind. (64) Die Vorschriften für die
Einfuhr von Erzeugnissen, die die Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften
der Union erfüllen und in Bezug auf die die betreffenden Unternehmer von
Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die die Kommission als für Kontrollen im
Ökosektor von Drittländern zuständig anerkannt hat, kontrolliert wurden,
sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Vorschriften für die
Akkreditierungsstellen festgelegt werden, die die für die Einfuhr konformer
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen
akkreditieren, um ausgewogene Bedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen
durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss die Kommission im
Interesse einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw.
Kontrollstellen befähigt werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen
Behörden in Drittländern direkt zu kontaktieren. (65) Die Möglichkeit des Zugangs
zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse, die den
Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen,
die jedoch aus Drittländern stammen, deren Systeme für ökologische/biologische
Produktion als dem Unionssystem gleichwertig anerkannt wurden, sollte
beibehalten werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittländern gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte jedoch nur im Rahmen einer internationalen
Vereinbarung zwischen der Union und jenen Drittländern gewährt werden, bei
denen auch die Union im Rahmen der Gegenseitigkeit eine
Gleichwertigkeitsanerkennung anstrebt. (66) Drittländer, die in Bezug auf
die Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt
sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen der vorliegenden
Verordnung weiterhin als solche anerkannt werden, um einen reibungslosen
Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zu gewährleisten,
vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer
ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den
relevanten geltenden Unionsvorschriften und erfüllen sämtliche Anforderungen
bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission. Diese
Überwachung sollte insbesondere auf der Grundlage der Jahresberichte erfolgen,
die die Drittländer der Kommission übermitteln. (67) Die Erfahrung mit dem System
von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die als für die Durchführung von
Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke
der Einfuhr von gleichwertige Garantien bietenden Erzeugnissen zuständig
anerkannt sind, zeigt, dass diese Behörden und Stellen unterschiedliche
Vorschriften anwenden, die kaum als den diesbezüglichen Unionsvorschriften
gleichwertig angesehen werden könnten. Des Weiteren erschwert die Vielfalt der
von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen angewandten Kontrollstandards eine
angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus diesem Grunde sollte dieses
System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Den betreffenden
Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt
werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr EU-konformer
Erzeugnisse vorzubereiten. (68) Das Inverkehrbringen – im
Rahmen jeder in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrregelung - von in die
Union eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen als
ökologische/biologische Erzeugnisse sollte vom Vorliegen der Informationen
abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses entlang
der Nahrungskette erforderlich sind. (69) Um einen fairen Wettbewerb
zwischen Unternehmern, die Rückverfolgbarkeit der Einfuhrerzeugnisse, die als
ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht
werden sollen, oder die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren
für Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr
konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße
Führung des Verzeichnisses von Drittländern, die in Bezug auf die
Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlung von für Drittlandzollbehörden
bestimmten Dokumenten (insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung für
ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in elektronischer Form
vorzulegen ist, sowie die erforderlichen Einfuhrdokumente, die ebenfalls
möglichst in elektronischer Form vorzulegen sind) zu regeln, die Kriterien für
die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und
Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr konformer
ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die von im Rahmen der genannten
Verordnung anerkannten Drittländern zu übermittelnden Informationen
festzulegen, die zur Überwachung der Anerkennung dieser Länder und der Ausübung
der diesbezüglichen Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch im Wege
von Kontrollen vor Ort, erforderlich sind. (70) Es sollte sichergestellt
werden, dass die Verbringung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die in
einem Mitgliedstaat kontrolliert wurden und die Vorschriften dieser Verordnung
erfüllen, in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingeschränkt werden. Im
Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Vorschriften für die uneingeschränkte Verbringung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erlassen. (71) Um verlässliche Informationen
zur Verfügung zu haben, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich
sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich alle notwendigen
Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die
Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen Behörden,
Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der Kontrollbehörden
und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht und von der
Kommission jährlich veröffentlicht werden. (72) Es müssen Maßnahmen festgelegt
werden, um einen reibungslosen Übergang zu bestimmten Änderungen der
Rahmenregelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die
Union, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt wurde, zu gewährleisten.
Insbesondere sollte der Kommission im Interesse des reibungslosen Übergangs von
der alten zur neuen Rahmenregelung die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um abweichend von der allgemeinen Regel, dass keine
früheren Zeiträume retroaktiv als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt
werden können, Vorschriften für die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten
Umstellungszeiträume festzulegen. (73) Außerdem sollten ein Termin
für den Ablauf der Anerkennung der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit
anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgesetzt und Vorschriften
zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt werden. Des
Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf
Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch anhängig sind. (74) Um die Führung der
Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Hinblick auf
die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu
gewährleisten und die Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung
zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen
zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermittelnden Informationen sowie
etwaige Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge
festzulegen. (75) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse zur Regelung der folgenden Fragen übertragen werden:
technische Einzelheiten für die Erstellung der Datenbank für die Auflistung der
Sorten, für die ökologisch/biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial zur
Verfügung steht; Zulassung oder Entzug der Zulassung der Erzeugnisse und
Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die
Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen
verwendet werden können, einschließlich der Verfahrensvorschriften für die
Zulassung und Listung dieser Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer
Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer
Verwendungsbedingungen; spezifische und praktische Modalitäten der Gestaltung,
Zusammensetzung und Größe der Angaben bezüglich der Codenummern von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Angabe des Standorts, an dem die
landwirtschaftlichen Rohstoffe erzeugt wurden; Zuweisung von Codenummern an
Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Einzelheiten und Spezifikationen
betreffend Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen über die
Unternehmer- oder Gruppentätigkeit durch die betreffenden Unternehmer und
Unternehmergruppen an die zuständigen Behörden und betreffend die Form der
Veröffentlichung etwa erhobener Kontrollgebühren; Austausch von Informationen
zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und
Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission; Anerkennung bzw.
Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die
Durchführung von Kontrollen in Drittländern zuständig sind, sowie Erstellung
des Verzeichnisses jener Kontrollbehörden und Kontrollstellen und Durchführung
von Maßnahmen in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die
Integrität eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse beeinträchtigen;
Erstellung eines Verzeichnisses von Drittländern, die
gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und
Änderung dieses Verzeichnisses sowie Durchführung von Maßnahmen in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der
Nichteinhaltung, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen; System für die
Übermittlung der für die Durchführung und Überwachung der vorliegenden
Verordnung erforderlichen Informationen; Erstellung des Verzeichnisses von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sowie Änderung dieses Verzeichnisses. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlament und des Rates[34] ausgeübt werden. (76) Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, wenn dies in gerechtfertigten Fällen, die den Schutz gegen unlautere
Praktiken oder nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die
ökologische/biologische Produktion vereinbare Praktiken, die Erhaltung des
Verbrauchervertrauens oder die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen
Unternehmern betreffen, und aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich
ist, um in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die
Integrität der der Kontrolle anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen
unterliegenden eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse
beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. (77) Um einen reibungslosen
Übergang von den Regeln betreffend den ökologischen/biologischen Ursprung von
Pflanzenvermehrungsmaterial, den Regeln für Zuchttiere gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 und der Ausnahme von den Produktionsvorschriften gemäß
Artikel 22 der Verordnung einerseits zu den neuen Produktionsvorschriften der
vorliegenden Verordnung für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Tiere
andererseits zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern diese für erforderlich
gehalten werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um den Zugang zu
pflanzlichem Vermehrungsmaterial und lebenden Zuchttieren zu sichern, die sich
für die ökologische/biologische Produktion eignen. Da diese Rechtsakte
Übergangscharakter haben, sollten sie für einen begrenzten Zeitraum gelten. (78) Die Kommission sollte die
Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial und Zuchttieren prüfen und dem
Europäischen Parlament und dem Rat 2021 einen entsprechenden Bericht vorlegen. (79) Es sollte gestattet werden,
Bestände von Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
produziert und vor dem Geltungstermin der vorliegenden Verordnung in den
Verkehr gebracht wurden, zu erschöpfen. (80) Die Überprüfung der
Rahmenregelung für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse hat gezeigt, dass die besonderen
Erfordernisse in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX
(Verordnung über die amtlichen Kontrollen) durchgeführten amtlichen Kontrollen
und anderen amtlichen Tätigkeiten es erfordern, dass Fälle der Nichteinhaltung
strenger geahndet werden. Darüber hinaus sollten die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen)
bezüglich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden, der Zulassung
und Beaufsichtigung beauftragter Stellen, der amtlichen Zertifizierung, der
Berichtspflichten und der Amtshilfe den besonderen Erfordernissen des Sektors
der ökologischen/biologischen Produktion angepasst werden. Die Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) sollte daher
entsprechend geändert werden. (81) Da die Ziele dieser Verordnung
- insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren
des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung
des Verbrauchervertrauens in diese Erzeugnisse und das Ökologo der Europäischen
Union anbelangt - von den Mitgliedstaaten selbst nicht hinreichend verwirklicht
werden können und sich daher aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften
für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser erreichen
lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Nach dem im selben
Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (82) Es empfiehlt sich, einen
Termin für die Anwendung dieser Verordnung festzusetzen, der es Unternehmern
gestattet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Gegenstand, Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die Grundsätze der
ökologischen/biologischen Produktion sowie die Vorschriften für diese
Produktion und die Verwendung diesbezüglicher Angaben in der Kennzeichnung und
Werbung festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die
in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie für einige andere
Erzeugnisse, die in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet sind, sofern
diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse und anderen Erzeugnisse dazu bestimmt
sind, als ökologische/biologische Erzeugnisse produziert, aufbereitet, vertrieben,
in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt zu werden. Die Erzeugnisse von in freier Wildbahn bzw. in
freien Gewässern erlegten/gefangenen Tieren gelten nicht als
ökologische/biologische Erzeugnisse. (2) Diese Verordnung findet auf
alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der
Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1
tätig sind. Arbeitsgänge der Gemeinschaftsverpflegung, die von
einem Anbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[35] durchgeführt werden,
fallen nicht unter die vorliegende Verordnung. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften
oder, bei deren Fehlen, private Standards für die Kennzeichnung und die
Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen der Gemeinschaftsverpflegung anwenden. (3) Diese Verordnung gilt
unbeschadet verwandter Rechtsvorschriften der Union unter anderem in den Bereichen
Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates[36]
(Pflanzenvermehrungsmaterial) und der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des
Europäischen Parlaments und des Rates[37]
(Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen). (4) Diese Verordnung gilt
unbeschadet sonstiger spezifischer Unionsvorschriften betreffend das
Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates[38]
und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (5) Zur Berücksichtigung neuer Informationen
über Produktionsmethoden oder neuen Materials oder internationaler
Verpflichtungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Änderung des Verzeichnisses der
Erzeugnisse in Anhang I zu erlassen. Nur Erzeugnisse, die eng mit der
landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, kommen für eine Aufnahme in
dieses Verzeichnis in Betracht. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„ökologische/biologische Produktion“: Anwendung von
Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen
der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs; (2)
„ökologisch/biologisch“: aus
ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend; (3)
„landwirtschaftlicher Ausgangsstoff“: ein
landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder haltbar gemacht noch verarbeitet
wurde; (4)
„Vorbeugungsmaßnahmen”: erforderliche Maßnahmen zur
Gewährleistung der Bodenqualität, zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen
und Unkraut sowie zur Verhütung der Kontaminierung durch Erzeugnisse oder
Stoffe, die nicht im Rahmen dieser Verordnung zugelassen sind; (5)
„Umstellung“: Übergang von
nichtökologischer/nichtbiologischer auf ökologische/biologische Produktion
innerhalb eines bestimmten Zeitraums; (6)
„Unternehmer“: die natürliche oder juristische
Person, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung auf allen ihrer
Kontrolle unterstehenden Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen
verantwortlich ist; (7)
„Unternehmergruppe“: Gruppe, in der jeder
Unternehmer ein Landwirt ist, der über eine Betriebsfläche von bis zu
5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche verfügt und neben der Lebens-
oder Futtermittelproduktion auch Lebens- oder Futtermittel verarbeiten kann; (8)
„Landwirt“: eine natürliche oder juristische Person
oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon,
welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund
nationalen Rechts besitzen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; (9)
„landwirtschaftliche Fläche“: landwirtschaftliche
Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; (10)
„Pflanzen“: Pflanzen im Sinne von Artikel 3
Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; (11)
„Pflanzenproduktion“: Erzeugung
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzenerzeugnissen
für Erwerbszwecke; (12)
„Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne
von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; (13)
„Schädling“: Schädling im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (über Maßnahmen zum Schutz
vor Pflanzenschädlingen); (14)
„Pflanzenschutzmittel“: Produkte gemäß Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; (15)
„Tierproduktion“: Erzeugung von an Land lebenden
Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten); (16)
„Veranda“: zusätzlicher, überdachter, nicht
isolierter Außenbereich eines Stallgebäudes, der auf der Längsseite in der
Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher
und künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden; (17)
„Aquakultur”: Aquakultur im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates [39]; (18)
„tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im
Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine
bestimmte Krankheit; (19)
„Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne von
Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[40]; (20)
„Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung
oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich
Schlachtung und Zerlegung bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung,
Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die
ökologische/biologische Produktionsweise; (21)
„Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne von Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[41]; (22)
„Futtermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (23)
„Futtermittel-Ausgangserzeugnis“:
Einzelfuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[42]; (24)
„Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die
während des Umstellungszeitraums erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die
in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung geerntet wurden; (25)
„Inverkehrbringen“: das Inverkehrbringen im Sinne von
Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (26)
„Rückverfolgbarkeit“: Rückverfolgbarkeit im Sinne
von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (27)
„Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des
Vertriebs“: alle Stufen, angefangen bei der Primärproduktion eines
ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner
Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den
Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der
Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten; (28)
„Katastrophenfälle“: Situationen infolge „widriger
Witterungsverhältnisse“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder
eines „Katastrophenereignisses“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe h, j, k bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; (29)
„Zutat“: Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; (30)
„Kennzeichnung“: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; (31)
„Werbung“: jede Darstellung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen
Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die
Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert
wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen zu fördern; (32)
„zuständige Behörden“: zuständige Behörden im Sinne
von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung
über amtliche Kontrollen]; (33)
„Kontrollbehörde“: Kontrollbehörde für
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 39
der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen]; (34)
„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle im Sinne
von Artikel 2 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung
über amtliche Kontrollen] sowie eine Stelle, die von der Kommission oder
einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in
Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse
in die Union durchzuführen; (35)
„Verstoß“: Nichteinhaltung dieser Verordnung; (36)
„genetisch veränderter Organismus“: genetisch
veränderter Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[43], der nicht aus einem
der in Anhang I.B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren der
genetischen Veränderung hervorgegangen ist (im Folgenden „GVO“ genannt); (37)
„aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise von GVO stammend,
jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend; (38)
„mit GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO
als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren produziert, jedoch
nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt; (39)
„Lebensmittelzusatzstoff“: Lebensmittelzusatzstoff im
Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[44]; (40)
„Futtermittelzusatzstoff“: Futtermittelzusatzstoff im
Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[45]; (41)
„Gleichwertigkeit“: Erfüllung derselben Ziele und
Grundsätze durch Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie
bieten; (42)
„Verarbeitungshilfsstoff“: Verarbeitungshilfsstoff im
Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, (43)
„Lebensmittelenzym“: Lebensmittelenzym im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[46]; (44)
„ionisierende Strahlung“: ionisierende Strahlung im
Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates[47]. Kapitel II Grundsätze der ökologischen/biologischen
Produktion Artikel 4 Allgemeine
Grundsätze Die ökologische/biologische Produktion ist ein
nachhaltiges Bewirtschaftungssystem für die Landwirtschaft, das auf folgenden
allgemeinen Grundsätzen beruht: (a)
Respektieren der Systeme und Kreisläufe der Natur sowie
Förderung der Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser,
Luft, biologischer Vielfalt, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des
Gleichgewichts zwischen ihnen; (b)
Förderung des Biodiversitätsreichtums; (c)
verantwortungsvolle Nutzung von Energie- und
natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organischer Substanz und Luft; (d)
Beachtung hoher Tierschutzstandards und
insbesondere Erfüllung artspezifischer Verhaltensbedürfnisse; (e)
angemessene Gestaltung und Management biologischer
Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner
natürlicher Ressourcen und nach Methoden, für die Folgendes gilt: i) Verwendung lebender Organismen und
mechanischer Produktionsverfahren, ii) flächengebundene Pflanzen- und
Tiererzeugung; Aquakultur nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei, iii) keine Verwendung von GVO und von aus
oder mit GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, iv) gegebenenfalls Durchführung von Präventivmaßnahmen; (f)
Beschränkung der Verwendung externer
Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es keine
angemessenen geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren gemäß Buchstabe e,
so beschränken sich Produktionsmittel auf i) Produktionsmittel aus der
ökologischen/biologischen Produktion, ii) natürliche oder auf natürlichem Wege gewonnene
Stoffe, iii) schwer lösliche mineralische
Düngemittel; (g)
erforderlichenfalls Anpassung des
Produktionsprozesses im Rahmen dieser Verordnung zur Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht, des
Klimas und örtlicher Verhältnisse, der Entwicklungsstadien und spezifischer
Tierhaltungspraktiken. Artikel 5 Spezifische
Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Aquakultur Die ökologische/biologische Produktion beruht sowohl
in der Landwirtschaft als auch in der Aquakultur auf folgenden spezifischen
Grundsätzen: (a)
Erhaltung und Förderung des Lebens im Boden sowie der
natürlichen Fruchtbarkeit, der Stabilität, des Wasserrückhaltevermögens und der
biologischen Vielfalt des Bodens zwecks Verhinderung und Bekämpfung des
Verlusts von organischer Bodensubstanz, der Bodenverdichtung und -erosion und
zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem
des Bodens; (b)
Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren
Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln; (c)
Wiederverwertung von Abfallstoffen und
Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel
in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung; (d)
Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende
Maßnahmen wie Auswahl von geeigneten Arten und Sorten und heterogenem Material,
die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, durch geeignete
Fruchtfolge, durch mechanische und physikalische Methoden und durch den Schutz
von Nützlingen; (e)
Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer
Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer
Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsprobleme; Betreiben
einer an den Standort angepassten flächengebundenen Tiererzeugung; Anwendung
von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre
natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören
insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls
zu Weideland; (f)
Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter
Berücksichtigung artspezifischer Bedürfnisse; (g)
Verfütterung ökologischer/biologischer
Futtermittel, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus
ökologischer/biologischer Produktion und natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen
Stoffen zusammensetzen; (h)
Verzicht auf Gentechnik, das Klonen von Tieren, künstlich
induzierte Polyploidie und ionisierende Strahlung in der gesamten
Bio-Lebensmittelkette; (i)
Gesundheiterhaltung des Wassermilieus und der Qualität
angrenzender aquatischer und terrestischer Ökosysteme; (j)
Fütterung von Wasserorganismen mit Futtermitteln
aus der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013, oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich
aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen
Produktion, einschließlich ökologischer/biologischer Aquakultur, und aus
natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen. Artikel 6 Spezifische
Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebens- und
Futtermitteln Die Herstellung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden
Grundsätzen: (a)
Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel
aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs; (b)
Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel
aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen; (c)
Beschränkung der Verwendung von
Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit
überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen
und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies
technologisch unbedingt gerechtfertigt ist oder besonderen Ernährungszwecken
dient; (d)
Beschränkung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen
und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein technologisch
oder aus tierzüchterischen Gründen unbedingt gerechtfertigt ist oder besonderen
Ernährungszwecken dient; (e)
Ausschluss von Stoffen und Verarbeitungsverfahren,
die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend
sein könnten; (f)
sorgfältige Verarbeitung der Lebens- oder
Futtermittel, vorzugsweise nach biologischen, mechanischen und physikalischen
Methoden. Kapitel III Produktionsvorschriften Artikel 7 Allgemeine
Produktionsvorschriften 1. Die Unternehmer müssen
folgende allgemeine Produktionsvorschriften einhalten: (a)
Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb oder die
gesamte Aquakulturanlage ist nach den Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften; (b)
vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in
Anhang II Teil IV Nummer 2.2 und Teil VI Nummer 1.3
dürfen in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft und der
ökologischen/biologischen Aquakultur nur gemäß Artikel 19 zugelassene
Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern diese nach einschlägigen
Unionsvorschriften und gegebenenfalls in den betreffenden Mitgliedstaaten nach
nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht für die Verwendung in
der Landwirtschaft und Aquakultur zugelassen wurden; (c)
die Verwendung ionisierender Strahlen zur
Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in
ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe
ist verboten; (d)
ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer, ausgenommen
Kleinstunternehmer, Landwirte und Unternehmer, die Meeresalgen oder Aquakulturtiere
produzieren, führen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung ein
Umweltmanagementsystem ein. 2. Um sicherzustellen, dass die
allgemeinen Produktionsvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, die das Umweltmanagementsystem gemäß
Absatz 1 Buchstabe d erfüllen muss. Diese Kriterien müssen die
Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigen. Artikel 8 Umstellung 1. Landwirte und Unternehmer,
die Meeresalgen und Aquakulturtiere produzieren, müssen einen
Umstellungszeitraum einhalten. Während des gesamten Umstellungszeitraums müssen
sie die Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische
Produktion und insbesondere die spezifischen Vorschriften für die Umstellung in
Anhang II anwenden. 2. Der Umstellungszeitraum
beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der Meeresalgen oder Aquakulturtiere
produzierende Unternehmer im Einklang mit dieser Verordnung den zuständigen
Behörden seine Tätigkeit gemeldet hat. 2a. Für Flächen, die vor der Mitteilung gemäß
Artikel 24 Absatz 1 während mindestens des für die Umstellung
erforderlichen Zeitraums stillgelegt waren, ist abweichend von Absatz 2 kein
Umstellungszeitraum erforderlich, sofern die anderen Anforderungen erfüllt
sind. 3. Frühere Zeiträume dürfen
nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. 4. Während des
Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als
ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. 5. Abweichend von Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe a kann ein landwirtschaftlicher Betrieb während
des Umstellungszeitraums in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt
werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische
Produktion wirtschaften. Bei Tierhaltung muss es sich während der Umstellung
auf die ökologische/biologische Produktion um verschiedene Tierarten handeln.
Bei Aquakultur kann es sich um die gleiche Art handeln, sofern eine angemessene
Trennung zwischen den Produktionseinheiten besteht. Bei Pflanzen muss es sich
während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion um mehrere
leicht zu unterscheidende Sorten handeln. 6. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 zur Ergänzung der Vorschriften des vorliegenden Artikels oder
zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften in Anhang II betreffend die
Umstellung zu erlassen. Artikel 9 Verbot der
Verwendung von GVO 1. GVO und aus oder mit GVO
hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als
Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus
oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 können Unternehmer in Bezug auf GVO und aus oder mit GVO
hergestellte Erzeugnisse im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln auf die
Etikette auf dem Erzeugnis oder etwaige andere Begleitpapiere konsultieren, die
gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates[48]
oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates[49]
auf dem Erzeugnis angebracht sind oder es begleiten. 3. Die Unternehmer können davon
ausgehen, dass keine GVO oder aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse für
die Herstellung gekaufter Lebens- und Futtermittel verwendet wurden, wenn diese
nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Verordnungen gekennzeichnet oder mit
einem Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen
vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse
nicht mit den genannten Verordnungen im Einklang steht. Artikel 10 Vorschriften
für die Pflanzenproduktion 1. Unternehmer, die Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die spezifischen
Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten. 2. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten und des heterogenen Materials gemäß
der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX (Rechtsvorschriften für
Pflanzenvermehrungsmaterial), für die bzw. das in ihrem Hoheitsgebiet
Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischer/biologischer Produktion zur
Verfügung steht, eine elektronische Datenbank erstellt wird. 3. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Pflanzenproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften
für die Pflanzenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen: (a)
Anbauverfahren; (b)
Bodenbewirtschaftung und Düngung; (c)
Pflanzengesundheit und Schädlings- und
Unkrautbekämpfung; (d)
Management der Pilzproduktion und anderer spezifischer
Pflanzen und Pflanzenproduktionssysteme; (e)
Herkunft des Pflanzenvermehrungsmaterials; (f)
Sammeln von Wildpflanzen. 4. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten für die Erstellung der
Datenbank gemäß Absatz 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen. Artikel 11 Vorschriften
für die Tierproduktion 1. Tierproduzenten müssen
insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil II
einhalten. 2. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Tierproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften für die
Tierproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen: (a)
Herkunft der Tiere; (b)
Unterbringung der Tiere, einschließlich
Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie der höchstzulässigen Anzahl
Tiere je Hektar; (c)
Haltungspraktiken; (d)
Zucht; (e)
Futtermittel und Fütterung; (f)
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung. Artikel 12 Produktionsvorschriften
für Meeresalgen und Aquakulturtiere 1. Unternehmer, die Meeresalgen
und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die spezifischen
Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil III einhalten. 2. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Meeresalgenproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften
für die Meeresalgenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen: (a)
Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige
Bewirtschaftung; (b)
Ernte wilder Meeresalgenbestände; (c)
Meeresalgenkultur; (d)
Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen
und Anlagen. 3. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit
und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Produktion von Aquakulturtieren sowie die Anpassung an technische Entwicklungen
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere in folgenden Punkten zu ändern oder
zu ergänzen: (a)
Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige
Bewirtschaftung; (b)
Herkunft der Aquakulturtiere; (c)
Aquakulturhaltung, einschließlich Wassergehege, Produktionssysteme,
Höchstbesatzdichte und gegebenenfalls Mindestbesatzdichte; (d)
Zucht; (e)
Manipulation von Aquakulturtieren; (f)
Futtermittel und Fütterung; (g)
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung. Artikel 13 Produktionsvorschriften
für verarbeitete Lebens- und Futtermittel 1. Unternehmer, die verarbeitete
Lebens- und Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die spezifischen
Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV einhalten. 2. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die Produktion
verarbeiteter Lebens- und Futtermittel sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel in folgenden
Punkten zu ändern oder zu ergänzen: (a)
anzuwendende Verfahren; (b)
zu treffende Vorsorgemaßnahmen; (c)
Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung
verarbeiteter Lebens- und Futtermittel, einschließlich Erzeugnisse und Stoffe,
die in verarbeiteten Lebens- und Futtermitteln verwendet werden dürfen; (d)
Reinigungsmaßnahmen; (e)
Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse
einschließlich Kennzeichnung und Identifizierung; (f)
Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse,
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse von
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen; (g)
Verzeichnis der nichtökologischen/nichtbiologischen
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausnahmsweise bei der Herstellung
von verarbeiteten ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden
dürfen; (h)
Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 21 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b; (i)
bei der Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln
eingesetzte Techniken. Artikel 14 Produktionsvorschriften
für Wein 1. Unternehmer, die Erzeugnisse
des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die spezifischen
Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V einhalten. 2. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Weinproduktion sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Produktionsvorschriften für
Wein in Bezug auf önologische Verfahren und Einschränkungen zu ändern oder zu
ergänzen. Artikel 15 Produktionsvorschriften
für Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird 1. Unternehmer, die Hefe
herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, müssen
insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II
Teil VI einhalten. 2. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die Herstellung
von ökologischer/biologischer Hefe sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für Hefe in Bezug auf die Verarbeitung und die
verwendeten Substrate zu ändern oder zu ergänzen. Artikel 16 Produktionsvorschriften
für sonstige Erzeugnisse Um einem eventuellen künftigen Bedarf an
spezifischen Produktionsvorschriften für andere als die in den Artikeln 10
bis 15 genannten Erzeugnisse Rechnung zu tragen und um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Produktion dieser zusätzlichen Erzeugnisse und die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Anhang II in
Bezug auf spezifische Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse zu ändern
oder zu ergänzen. Artikel 17 Ausnahmen von
den Produktionsvorschriften Damit die ökologische/biologische Produktion
in Katastrophenfällen unter Berücksichtigung der Grundsätze in Kapitel II aufrecht
erhalten oder wiederaufgenommen werden kann, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Kriterien
für die Entscheidung über das Vorliegen eines Katastrophenfalls sowie
spezifische Vorschriften für die Behandlung solcher Fälle, die Überwachung und die
Berichtspflichten festzulegen. Artikel 18 Abholung,
Verpackung, Beförderung und Lagerung (1) Ökologische/biologische Erzeugnisse werden
nach den Vorschriften in Anhang III abgeholt, verpackt, befördert und
gelagert. (2) Um die Integrität der
ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Vorschriften in
Anhang III zu ändern oder zu ergänzen. Artikel 19 Zulassung von
Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion
verwendet werden 1. Die Kommission kann bestimmte
Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen
Produktion für folgende Zwecke zulassen und sie in beschränkte Verzeichnisse
aufnehmen: (a)
als Pflanzenschutzmittel; (b)
als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe; (c)
als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; (d)
als Futtermittelzusatzstoffe und
Verarbeitungshilfsstoffe; (e)
als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von
Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden und Anlagen für die tierische
Erzeugung; (f)
als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden
und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem
landwirtschaftlichen Betrieb. Die Kommission kann insbesondere bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur
Verwendung in der Produktion ökologischer/biologischer Verarbeitungserzeugnisse
für folgende Zwecke zulassen und sie in beschränkte Verzeichnisse aufnehmen: (a)
als Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme
und Verarbeitungshilfsstoffe; (b)
als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung
von Hefe und Hefeprodukten. 2. Die Zulassung der in
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die
Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion unterliegt den
Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu
bewerten sind: (a)
Ihre Verwendung ist für eine nachhaltige Produktion
notwendig und für deren beabsichtigte Verwendung unerlässlich; (b)
alle Erzeugnisse und Stoffe müssen pflanzlichen,
tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche
Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität
erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung; (c)
im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
genannten Erzeugnisse gilt Folgendes: i) Ihre
Verwendung ist unerlässlich für die Bekämpfung eines Schädlings, d. h. es
stehen keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder
anbautechnischen Praktiken oder sonstigen effizienten Bewirtschaftungspraktiken
zur Verfügung; ii) Erzeugnisse,
die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs
und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, dürfen nur zugelassen
werden, wenn ihre Verwendungsbedingungen jeglichen Kontakt mit den essbaren
Teilen der Pflanze ausschließen; (d)
im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des
Bodens zu fördern oder zu erhalten oder besondere Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen
zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen; (e)
im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c
und d genannten Erzeugnisse gilt Folgendes: i) Ihre
Verwendung ist im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der
Vitalität der Tiere erforderlich und trägt zu einer angemessenen Ernährung bei,
die den physiologischen und Verhaltensbedürfnissen der betreffenden Art
entspricht, oder ihre Verwendung ist für die Herstellung oder Haltbarmachung
von Futtermitteln erforderlich, da es ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich
ist, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen; ii) Futtermittel
mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine müssen natürlichen
Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in
ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur
Verfügung. Die Zulassung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel unterliegt den Grundsätzen des
Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind: (a)
Gemäß diesem Artikel zugelassene Alternativen
stehen nicht zur Verfügung; (b)
ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann
das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können
ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Unionsrechts festgelegt wurden,
nicht eingehalten werden; (c)
sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur
mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder
mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse
und Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind. Die Genehmigung der Verwendung chemisch-synthetischer Erzeugnisse oder
Stoffe ist strikt auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung von externen
Produktionsmitteln gemäß Artikel 4 Buchstabe f zu unannehmbaren
Umweltfolgen beitragen würde. 3. Um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer
Lebensmittel im Besonderen sowie die Anpassung an technische Entwicklungen
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um zusätzliche Kriterien für die Zulassung
oder den Entzug der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen gemäß Absatz 1
für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen
und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im
Besonderen sowie andere Vorschriften und Bedingungen für die Verwendung solcher
genehmigten Erzeugnisse und Stoffe festzulegen. 4. Ist ein Mitgliedstaat der
Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 genannte
Verzeichnis der zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen oder daraus
gestrichen werden sollte oder dass die in den Produktionsvorschriften genannten
Verwendungsbedingungen geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen
für die Aufnahme, Streichung oder Änderung übermittelt wird. Änderungs- oder Streichungsanträge werden von den Mitgliedstaaten
veröffentlicht. 5. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder den Entzug der Zulassung von
Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im
Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer
Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des
Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und
Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung
und ihrer Verwendungsbedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen. Artikel 20 Vorhandensein
nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe 1. Erzeugnisse, in denen
Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht gemäß Artikel 19 zugelassen wurden, in
Mengen nachgewiesen werden, die über die insbesondere unter Berücksichtigung
der Richtlinie 2006/125/EG festgelegten Schwellenwerte hinausgehen, dürfen
nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden. 2. Um die Wirksamkeit, Effizienz
und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
zu erlassen, um bestimmte Kriterien und Bedingungen für die Anwendung der
Schwellenwerte gemäß Absatz 1 festzulegen, diese Schwellenwerte festzusetzen
und ihre Anpassung an technische Entwicklungen zu regeln. 3. Abweichend von
Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission ohne Anwendung des
Verfahrens gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der vorliegenden
Verordnung können die Mitgliedstaaten Landwirten nationale Zahlungen gewähren,
um die Verluste infolge der Kontaminierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe, die eine Vermarktung dieser
Erzeugnisse als ökologische/biologische Produkte verhindert, auszugleichen,
sofern die Landwirte alle angemessenen Maßnahmen getroffen haben, um das Risiko
einer solchen Kontaminierung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können auch die
Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder
teilweise zu decken. Kapitel IV Kennzeichnung Artikel 21 Verwendung
von Begriffen zum Verweis auf die ökologische/biologische Produktion 1. Im Sinne dieser Verordnung
gilt ein Erzeugnis als mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion
gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, in der Werbung oder in den
Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
mit Begriffen beschrieben werden, die dem Käufer nahelegen, dass das Erzeugnis,
seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den
Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in
Anhang IV aufgeführten Begriffe, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive
wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in
allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung von
Erzeugnissen und in ihrer Werbung verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die
Vorschriften dieser Verordnung erfüllen. 2. In Bezug auf die in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß
Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner
der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in der Werbung
sowie in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die die
Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen. Darüber hinaus sind alle Begriffe, einschließlich in Handelsmarken
verwendeter Begriffe, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den
Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass
das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die
Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig. 3. Bei verarbeiteten
Lebensmitteln dürfen die Begriffe nach Absatz 1 in folgenden Fällen
verwendet werden: (a)
in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt i) die verarbeiteten Lebensmittel
entsprechen den Produktionsvorschriften in Anhang II Teil IV; ii) mindestens 95 % der Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion; (b)
nur im Verzeichnis der Zutaten, wenn mindestens 95 %
der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer
Produktion stammen und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung
entsprechen. Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist
anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Der Bezug auf die
ökologische/biologische Produktion darf nur im Zusammenhang mit den
ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. Im Verzeichnis der Zutaten ist
der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Die Begriffe gemäß Absatz 1 und der Prozentanteil gemäß
Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen in derselben Farbe, Größe und
Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen. 4. Um Klarheit für die
Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert
werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Liste der Angaben in Anhang IV
aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen und bestimmte
Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Futtermitteln und
Futtermittelzutaten festzulegen. Artikel 22 Verbindliche
Angaben 1. Werden Begriffe nach
Artikel 21 Absatz 1 verwendet, muss (a)
die Kennzeichnung auch die Codenummer der
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des
Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder
Aufbereitungshandlung vorgenommen hat; (b)
bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 auf der Verpackung auch das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 erscheinen. 2. Bei der Verwendung des Logos
der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss im selben
Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar
je nach Fall in einer der folgenden Formen: (a)
„EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden; (b)
„Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden; (c)
„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem
Drittland erzeugt wurden. Das Wort “Landwirtschaft” kann gegebenenfalls durch das Wort “Aquakultur”
ersetzt werden. Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das
Erzeugnis zusammensetzt, in ein und demselben Land erzeugt worden, so kann die
Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um
diese ergänzt werden. Bei der Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können kleine Gewichtsmengen an
Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht
berücksichtigten Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe nicht übersteigt. Die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren
Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels erscheinen. 3. Die Angaben gemäß den Absätzen 1
und 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3 müssen an gut
sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein. 4. Um Klarheit für die
Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert
werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 zu erlassen, um weitere Vorschriften für die Kennzeichnung und
Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3 festzulegen. 5. Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: (a)
spezifische und praktische Modalitäten der
Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben gemäß Absatz 1
Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23
Absatz 3; (b)
die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden
und Kontrollstellen; (c)
die Angabe des Standorts, an dem die
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erzeugt wurden, gemäß Absatz 2 dieses
Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. Artikel 23 Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion 1. Das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und
Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden,
sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen. 2. Das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion ist eine amtliche Attestierung im
Sinne der Artikel 85 und 90 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung
über amtliche Kontrollen]. 3. Die Verwendung des Logos der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für aus Drittländern
eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger Basis. Erscheint das Logo in
der Kennzeichnung, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 22
Absatz 2 enthalten. 4. Das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion wird nach dem Muster und im
Einklang mit den Vorschriften in Anhang V erstellt. 5. Nationale und private Logos
dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der
Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften
dieser Verordnung erfüllen. 6. Um Klarheit für die
Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert
werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 zu erlassen, um das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften
in Anhang V zu ändern. Kapitel V Zertifizierung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse Artikel 24 System zur
Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse 1. Unternehmer oder
Unternehmergruppen, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren,
aufbereiten oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder
in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen
ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als
ökologische/biologische Erzeugnisse oder vor der Umstellung den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, mitteilen. 2. Vergeben Unternehmer oder
Unternehmergruppen die Durchführung einer ihrer Tätigkeiten als Unterauftrag an
Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und Unternehmergruppen als auch die
Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben wurden, die
Vorschriften von Absatz 1 einhalten. 3. Unternehmer und
Unternehmergruppen führen Buch über die Tätigkeiten, die sie im Rahmen dieser
Verordnung ausüben. 4. Die zuständigen Behörden
führen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Unternehmer
und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben,
und veröffentlichen dieses Verzeichnis zusammen mit den Angaben über
Bio-Zertifikate dieser Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 25
Absatz 1. Die zuständigen Behörden beachten dabei die Anforderungen an den
Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[50]. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Gebühren, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden
oder Kontrollstellen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX
(Verordnung über amtliche Kontrollen) erhoben werden können, veröffentlicht
werden. 6. Um die Wirksamkeit, Effizienz
und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
zu erlassen, um Vorschriften für die Buchführung, für die Veröffentlichung des
Verzeichnisses gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sowie
Anforderungen und Verfahrensvorschriften für die Veröffentlichung der Gebühren
gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und für die Überwachung der
Erhebung dieser Gebühren durch die zuständigen Behörden festzulegen. 7. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen betreffend
Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen gemäß Absatz 1 und
betreffend die Form der Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 5
festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. Artikel 25 Bio-Zertifikat 1. Unternehmer und
Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 24 Absatz 1 mitgeteilt
haben und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, haben Anspruch auf Erteilung
eines Bio-Zertifikats. Dieses Bio-Zertifikat, das möglichst in elektronischer
Form erteilt wird, muss zumindest Aufschluss über die Identität des
Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Art oder das Sortiment der
Erzeugnisse, auf die sich das Zertifikat bezieht, und über die Geltungsdauer
des Zertifikats geben. 2. Das Bio-Zertifikat ist eine
amtliche Bescheinigung im Sinne der Artikel 85 und 86 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen). 3. Unternehmer und
Unternehmergruppen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Bio-Zertifikats
durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen für dieselbe Gruppe
von Erzeugnissen, auch wenn sie auf verschiedenen Produktions-, Zubereitungs-
und Vertriebsstufen tätig sind. 4. Mitglieder einer
Unternehmergruppe haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelzertifikats
für Tätigkeiten, die durch ein Gruppenzertifikat abgedeckt sind. 5. Die Unternehmer müssen
systematisch die Bio-Zertifikate ihrer Lieferanten prüfen. 6. Um die Wirksamkeit, Effizienz
und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
in Bezug auf die Kriterien für die Festlegung der Gruppe von Erzeugnissen gemäß
Absatz 3 zu erlassen. Artikel 26 Unternehmergruppe 1. Jede Unternehmergruppe
richtet ein System für interne Kontrollen ein. Dieses System besteht aus einer
Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und ‑verfahren, bei denen eine
bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Verordnung
bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen. 2. Mängel bei der Einrichtung
oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen gemäß Absatz 1, insbesondere
die Nichtaufdeckung von oder fehlende Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner
Mitglieder der Unternehmergruppe, die sich auf die Integrität der
ökologischen/biologischen Erzeugnisse auswirken, können zum Entzug der
Zertifizierung für die gesamte Gruppe führen. 3. Um sicherzustellen, dass die
Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und effizient erfolgt, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer
Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe, die
von einer Unternehmergruppe zu produzierenden Kategorien von Erzeugnissen, die
Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer Unternehmergruppe, den Aufbau und
die Funktionsweise des Systems der Gruppe für interne Kontrollen,
einschließlich Umfang, Gegenstand und Häufigkeit der durchzuführenden
Kontrollen, festzulegen. 4. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Regelung des Austauschs von Informationen zwischen
Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder
Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37
Absatz 2 erlassen. Kapitel VI Handel mit Drittländern Artikel 27 Ausfuhr
ökologischer/biologischer Erzeugnisse 1. Ein Erzeugnis darf als
ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen,
sofern es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Ein Erzeugnis kann jedoch als ökologisches/biologisches
Erzeugnis in ein gemäß Artikel 31 anerkanntes Drittland ausgeführt werden,
wenn es die in dem betreffenden Drittland geltenden Anforderungen für das
Inverkehrbringen als ökologisches/biologisches Erzeugnis erfüllt. 2. Um für die Unternehmer ungleiche
Bedingungen bei der Ausfuhr in Drittländer zu vermeiden, wird der Kommission
die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit
spezifischen Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse
in gemäß Artikel 31 anerkannte Drittländer zu erlassen. 3. Um einen fairen Wettbewerb
zwischen Unternehmern zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf die für
Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente (insbesondere einer
Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in
elektronischer Form vorzulegen ist) zu erlassen, mit denen bescheinigt wird,
dass die ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse die Vorschriften
dieser Verordnung erfüllen. Artikel 28 Einfuhr ökologischer/biologischer
Erzeugnisse 1. Ein aus einem Drittland
eingeführtes Erzeugnis darf in der Union als ökologisches/biologisches
Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (a)
es handelt sich um ein ökologisch/biologisches
Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1; (b)
das Erzeugnis i) genügt den Vorschriften der
Kapitel II, III und IV und alle Unternehmer, einschließlich der Ausführer
in dem betreffenden Drittland, wurden der Kontrolle durch nach Artikel 29
anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterworfen, oder ii) stammt aus einem anerkannten Drittland
gemäß –
Artikel 30 oder –
Artikel 31; (c)
die Unternehmer in dem betreffenden Drittland
können den Einführern oder den nationalen Behörden jederzeit Informationen vorlegen,
die die Identifizierung des Unternehmers, der den letzten Arbeitsgang
durchgeführt hat, gestatten, um so die Rückverfolgbarkeit des
ökologischen/biologischen Erzeugnisses sicherzustellen. 2. Um die Rückverfolgbarkeit der
zum Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt als ökologische/biologische Erzeugnisse
bestimmten Einfuhrerzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf
die erforderlichen Einfuhrdokumente, die möglichst in elektronischer Form
vorzulegen sind, zu erlassen. 3. Die Einhaltung der
Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen in die Union wird gemäß Artikel 45 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) an
Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen Kontrollen
gemäß Artikel 47 Absatz 3 der genannten Verordnung richtet sich nach
dem Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung. Artikel 29 Anerkennung
von Kontrollbehörden und Kontrollstellen 1. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. zum Entzug der Anerkennung von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen, die die in einem delegierten
Rechtsakt gemäß Absatz 7 festgelegten Kriterien erfüllen, oder die für die
Durchführung von Kontrollen in Drittländern zuständig sind, sowie zur
Erstellung eines Verzeichnisses jener Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. 2. Die Kontrollstellen müssen
gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung -
Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurde, akkreditiert sein. 3. Die Akkreditierung gemäß
Absatz 2 kann nur vorgenommen werden von (a)
einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats
der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[51] oder (b)
einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands, das Unterzeichner
einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von
Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist. 4. Bei der Prüfung der Anträge
auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollbehörde oder
Kontrollstelle alle erforderlichen Informationen an. Die anerkannten Kontrollbehörden oder
Kontrollstellen stellen das von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Zertifikat
bzw. den Bewertungsbericht der zuständigen Behörde und gegebenenfalls Berichte über
die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige
Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung. 5. Auf der Grundlage der Informationen
gemäß Absatz 4 stellt die Kommission eine angemessene Überwachung über die
anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine
regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Für die Zwecke dieser
Überwachung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den
akkreditierten Stellen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden anfordern. 6. Die Art der Überwachung wird
anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen festgelegt. 7. Um die Transparenz der
Anerkennungs- und Überwachungsverfahren zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen,
um die Kriterien für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 festzulegen und die
Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen
vor Ort, zu regeln. 8. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen,
die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel
eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen, die
Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können
insbesondere die Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen
Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls die Aussetzung
der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als
ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37
Absatz 2 erlassen. 9. Wenn dies in gerechtfertigten
Dringlichkeitsfällen, die den Schutz gegen unlautere Praktiken oder nicht mit
den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion
vereinbare Praktiken, die Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder die
Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmern betreffen,
erforderlich ist, erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte
nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3, um die Maßnahmen gemäß
Absatz 8 des vorliegenden Artikels treffen oder über den Entzug der
Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels beschließen zu können. Artikel 30 Gleichwertigkeit
im Rahmen einer Handelsvereinbarung Ein anerkanntes Drittland gemäß
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erster
Gedankenstrich ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer
Handelsvereinbarung anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung
von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die
Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt. Artikel 31 Gleichwertigkeit
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 1. Ein anerkanntes Drittland
gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter
Gedankenstrich ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt
wurde, einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 40
anerkannten Drittländer. Die Anerkennung der Drittländer gemäß
Unterabsatz 1 gilt bis zum [einzufügendes Datum: fünf Jahre nach dem Datum
des Beginns der Anwendung dieser Verordnung einfügen]. 2. Auf der Grundlage der
Jahresberichte, die die Drittländer gemäß Absatz 1 der Kommission bis zum
31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer
Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, stellt die Kommission mit Unterstützung
der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer
sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der
Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen festgelegt. 3. Die Kontrollstellen, die
Kontrollen in den Drittländern gemäß Absatz 1 durchführen, müssen gemäß
der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung - Anforderungen an
Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
akkreditiert sein. Wird die Akkreditierung nicht von einer Akkreditierungsstelle
eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 vorgenommen, so kann sie nur von einer
Akkreditierungsstelle eines Drittlands erteilt werden, das Unterzeichner einer
multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen
des Internationalen Akkreditierungsforums ist. 4. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Drittländer gemäß
Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten
ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. 5. Um die Führung des
Verzeichnisses der Drittländer gemäß Absatz 4 zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36
zu erlassen, um die von diesen Drittländern zwecks Überwachung ihrer
Anerkennung durch die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen
und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen
vor Ort, zu regeln. 6. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen,
die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen,
die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern eingeführt werden, die
Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können
insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen
Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der
Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als
ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37
Absatz 2 erlassen. Kapitel VII Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Freier Warenverkehr für
ökologische/biologische Erzeugnisse Artikel 32 Kein Verbot
und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse 1. Die zuständigen Behörden,
Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder
Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des
Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse verbieten
oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) vorgesehenen amtlichen
Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt und keine anderen als
die in Artikel 76 der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren für
amtliche Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden. 2. Im Interesse des
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten wird die Kommission ermächtigt, für die Zwecke von
Absatz 1 dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit
Vorschriften für den freien Warenverkehr für ökologische/biologische
Erzeugnisse zu erlassen. Abschnitt 2 Information und Berichterstattung Artikel 33 Information
über den Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung
dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. 2. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen
gemäß Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden
Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln
sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. Artikel 34 Information
über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen 1. Die Mitgliedstaaten führen
ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis, das folgende Angaben enthält: (a)
Name und Anschrift der zuständigen Behörden; (b)
Name und Anschrift der Kontrollbehörden und Kontrollstellen
und ihre Codenummern. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das
Verzeichnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b. 2. Die Kommission veröffentlicht
jährlich im Internet das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen
gemäß Absatz 1 Buchstabe b. Artikel 35 Bericht Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verfügbarkeit
von Pflanzenvermehrungsmaterial und Zuchttieren aus ökologischer/biologischer
Produktion vor. Kapitel VIII Verfahrensvorschriften, Übergangs- und
Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Verfahrensvorschriften Artikel 36 Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel […] kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 3. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 4. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel […] erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 37 Ausschussverfahren 1. Die
Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als „Ausschuss für
ökologische/biologische Produktion“ bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. Abschnitt 2 Aufhebung, Änderungen, Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 38 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird
aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt
jedoch weiterhin bis zum Abschluss der Prüfung noch anhängiger Anträge aus
Drittländern gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung. Artikel 39 Übergangsmaßnahmen
für die Umstellung auf ökologische/biologische Produktion Um einen reibungslosen Übergang von der alten
zur neuen Rahmenregelung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit Vorschriften für
eine Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 in Bezug auf die
Umstellungszeiträume zu erlassen, die für Landwirte gelten, die mit der
Umstellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben. Artikel 40 Übergangsmaßnahmen
betreffend die Herkunft von Pflanzenvermehrungsmaterial, von Zuchttieren und von
Jungbeständen von Aquakulturtieren Um einen reibungslosen Übergang von den Regeln
betreffend den ökologischen/biologischen Ursprung von
Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, von Zuchttieren gemäß Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung und von
Jungbeständen von Aquakulturtieren gemäß Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung sowie betreffend die Ausnahme
von den Produktionsvorschriften, die die Kommission gemäß Artikel 22 der genannten
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beschlossen hat, zu den neuen
Produktionsvorschriften für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Tiere gemäß
Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 der
vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern diese für
erforderlich gehalten werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu
erlassen, um den Zugang zu Pflanzenvermehrungsmaterial, lebenden Zuchttieren und
Jungbeständen von Aquakulturtieren zu sichern, die sich für die
ökologische/biologische Produktion eignen. Die gemäß diesem Artikel erlassenen
delegierten Rechtsakte gelten bis zum 31. Dezember 2021. Artikel 41 Übergangsmaßnahmen
für Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden 1. Die gemäß Artikel 33
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen läuft spätestens am [31. Dezember
2018] ab. 2. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und
Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
anerkannt sind, und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten
ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 37 Absatz 2 erlassen. 3. Um die Führung des
Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 2 zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die von diesen
Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch
die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen und die Ausübung der
Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen vor Ort, zu
regeln. Artikel 42 Übergangsmaßnahmen
für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 eingereicht wurden 1. Die Kommission schließt die
Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen
Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung
solcher Anträge findet die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung. 2. Um den Abschluss der Prüfung
der Anträge gemäß Absatz 1 zu erleichtern, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Festlegung
der erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung, einschließlich der
von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, zu erlassen. Artikel 43 Übergangsmaßnahmen
für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 produziert und vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht
wurden, können weiterhin vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Artikel 44 Änderungen
der Verordnung (EU) Nr. […][über amtliche Kontrollen] Die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX (Verordnung
über amtliche Kontrollen) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhalten
die Nummern 38 und 39 folgende Fassung: „38. „beauftragte Stelle“ einen Dritten, dem die
zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder
andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben; 39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“
eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die
zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung von
Unionsrecht in dem Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j ganz
oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde
eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;“ 2. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden, die für die
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren
Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestimmte Aufgaben der amtlichen
Kontrolle oder andere amtliche Tätigkeiten übertragen. In diesen Fällen teilen
sie jeder Behörde eine individuelle Codenummer zu.“ b) Absatz 4 Buchstabe c erhält
folgende Fassung: „c) der Kontrollbehörden für
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Absatz 3;“ 3. Artikel 23 erhält
folgende Fassung: „Artikel
23 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen
und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf ökologische/biologische
Erzeugnisse und auf die Verwendung der Angaben „geschützte
Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert
traditionelle Spezialität“ (1) In Bezug auf die Vorschriften gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j stellen die zuständigen Behörden
sicher, dass a) bei Verstößen, die die Integrität
ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Aufbereitungs-
und Vertriebsstufen sowie bei der Ausfuhr beeinträchtigen, insbesondere durch
die Verwendung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe und Techniken oder das
Vermischen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, in der
Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betroffene Partie oder Erzeugung nicht
auf die ökologische/biologische Produktion verwiesen wird; b) bei wiederholten oder anhaltenden Verstößen
zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes
dem betreffenden Unternehmer oder der betreffenden Unternehmergruppe gemäß
Artikel 3 Nummer 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) Nr. [ökologische/biologische
Produktion] des Europäischen Parlaments und des Rates* die Vermarktung von
Erzeugnissen mit einem Verweis auf die ökologische/biologische Produktion
untersagt und sein bzw. ihr Bio-Zertifikat ausgesetzt oder gegebenenfalls
entzogen wird. (2) Die Kommission ist befugt, gemäß
Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung
der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu erlassen, mit
denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben j und k überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den
zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen
Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen. (3) In Bezug auf die Vorschriften gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j enthalten die in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der
zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10
Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und
2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung
beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 26, 28, 29, 30 und
32 und für das amtliche Bescheinigungsverfahren in den Artikeln 85 bis 90
genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; b) die Anforderungen – zusätzlich zu den in
Artikel 8 Absatz 1 genannten Anforderungen – an die Risikobewertung,
die Festlegung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen und (gegebenenfalls) die
Probenahmen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes zu berücksichtigen
ist; c) die Häufigkeit amtlicher
Kontrollen bei Unternehmern und die Fälle, in denen, sowie
die Bedingungen, unter denen bestimmte dieser Unternehmer von bestimmten
amtlichen Kontrollen befreit sind; d) Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen,
zusätzlich zu den in Artikel 13 und Artikel 33 Absätze 1 bis 5
genannten Methoden und Techniken, und spezifische Anforderungen an die
Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit
ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Zubereitungs- und
Vertriebsstufen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe j gewährleistet werden sollen; e) Aktionen und Maßnahmen, die – zusätzlich
zu den in Artikel 134 Absätze 2 und 3 genannten Aktionen und
Maßnahmen – bei mutmaßlichen Verstößen zu ergreifen sind, sowie Kriterien ‑ zusätzlich
zu den in Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Kriterien –
und Kriterien und Maßnahmen – zusätzlich zu den in Artikel 135
Absatz 2 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten
Kriterien und Maßnahmen – die bei Verstößen Anwendung finden; f) Anforderungen – zusätzlich zu den in
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten Anforderungen – an
die Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Durchführung amtlicher
Kontrollen notwendig sind, sowie spezifische Bedingungen und Pflichten, die die
in den Artikeln 25, 26, 28, 29 und 30 bis 32 genannten Bedingungen und
Pflichten ergänzen und die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle und
anderer amtlicher Tätigkeiten an beauftragte Stellen betreffen; g) Berichterstattungspflichten – zusätzlich
zu den in den Artikeln 12, 28 und 31 genannten Berichterstattungspflichten –
der zuständigen Behörden, der Kontrollbehörden und der mit amtlichen Kontrollen
und anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragten Stellen; h) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für
die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV, einschließlich
Austausch von Informationen über Verstöße oder mutmaßliche Verstöße zwischen
zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und beauftragten Stellen. (4) In Bezug auf die Vorschriften gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k enthalten die in Absatz 3 des
vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über a) Anforderungen, Methoden und Techniken für
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen
und der Kennzeichnungsanforderungen, zusätzlich zu den in den Artikeln 11
und 13 genannten Anforderungen, Methoden und Techniken; b) Methoden und Techniken – zusätzlich zu den in
Artikel 13 genannten Methoden und Techniken – für die Durchführung
amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die unter
die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k fallen,
auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung
dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen; c) spezifische Kriterien und Inhalte – zusätzlich
zu den in Artikel 108 genannten Kriterien und Inhalten – für die
Ausarbeitung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans
gemäß Artikel 107 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in
Artikel 112 vorgesehenen Bericht; d) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für
die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV; e) spezifische Maßnahmen, die – zusätzlich zu den
in Artikel 135 Absatz 2 genannten Maßnahmen – bei Verstößen sowie bei
schweren oder wiederholten Verstößen zu ergreifen sind. (5) Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der
delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 4 von den in den
vorgenannten Absätzen genannten Bestimmungen dieser Verordnung ab. ABl. L ...vom …, S. ….“ 4. Artikel 128
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In den Bereichen, die durch die
Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ‑ mit Ausnahme der
Buchstaben d, e, g, h und j ‑ geregelt sind, kann die
Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen,
dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt
werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind: a) einer gründlichen Prüfung der von dem
betreffenden Drittland gemäß Artikel 124 Absatz 1 bereitgestellten
Informationen und Daten; b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis
einer gemäß Artikel 119 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. 5. Artikel 141
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission wird durch den Ständigen
Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der
durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. Für Maßnahmen, die in den Bereich gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung fallen, wird die
Kommission durch den Ausschuss für ökologische/biologische Produktion
unterstützt, der durch Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. [ökologische/biologische Produktion] eingesetzt wurde.“ Artikel 45 Inkrafttreten
und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2017[52]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
[…] […] FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über
amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[53]
1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[54]. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. X Der
Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Mit
dem Vorschlag sollen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
festgelegt werden, die dazu beitragen, die politischen Prioritäten der
Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
zu verwirklichen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele Entwicklung einer
wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, Förderung
einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem
Zusammenhalt und Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und
emissionsarmen Wirtschaft. Einzelziele(e)
und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Der Vorschlag zielt im Einzelnen auf Folgendes ab: -
Beseitigung von Hemmnissen für die Entwicklung der ökologischen/biologischen
Produktion in der Union; -
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs für Landwirte und Unternehmer sowie
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes; -
Aufrechterhaltung und Stärkung des Verbrauchervertrauens in ökologische/biologische
Erzeugnisse. Im
Einklang mit dem gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen 2014-2020 für
die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)[55]
fördert der Vorschlag folgende allgemeine Ziele: „Nachhaltige Bewirtschaftung
der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen“ durch Bereitstellung
(hauptsächlich umweltbezogener) öffentlicher Güter und „Eindämmung des
Klimawandels und Anpassung an seine Folgen“ sowie „Rentable
Nahrungsmittelerzeugung“ durch „Erfüllung der Verbrauchererwartungen“ und „Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette“ im Rahmen der ersten
Säule der GAP. Der
Vorschlag fördert das Ziel „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimamaßnahmen“ auch durch Wiederherstellung, Erhaltung und
Verbesserung von Ökosystemen (Priorität 4) im Rahmen der zweiten Säule der
GAP. Er
steht mit Maßnahmen im Zusammenhang, die sowohl im Rahmen der ersten Säule
(Direktzahlungen und Märkte) als auch im Rahmen der zweiten Säule der GAP
unterstützt werden. ABM/ABB-Tätigkeit:
05 04 Entwicklung des ländlichen Raums (und 05 02 marktbezogene
Maßnahmen und 05 03 Direktbeihilfen). 1.4.2. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Günstige
Marktperspektiven aufgrund eines gestärkten Verbrauchervertrauens stützen die
Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse und sind ein Anreiz für
Neueinsteiger. Die Abschaffung der
Ausnahmeregelungen begünstigt die Entwicklung ökologischer/biologischer
Produktionsmittel, vor allem von Saatgut. Klarere und einfachere
Produktionsvorschriften steigern die Anziehungskraft des Sektors. Der Wettbewerb wird
insbesondere durch stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere Vorschriften
sowie die Tatsache gefördert, dass die Anerkennung von Kontrollstellen in
Drittländern künftig von Konformität und nicht von Gleichwertigkeit abhängig
gemacht wird. Das Verbrauchervertrauen
wird durch harmonisierte Produktionsvorschriften gestärkt, die den sich
wandelnden gesellschaftlichen Anliegen (Tierschutz, Umweltmanagementsystem für
verarbeitendes Gewerbe und Handel) Rechnung tragen. Ein risikobasierter
Ansatz stärkt die Wirksamkeit und Effizienz von Kontrollen und erleichtert
zusammen mit einer zuverlässigeren Einfuhrregelung die Betrugsprävention. Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die zentralen Ergebnisindikatoren des gemeinsamen
Überwachungs- und Bewertungsrahmens sind: - Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche
an der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche; - Anteil des ökologischen/biologischen Tierbestands am
Gesamttierbestand. Die zentralen Leistungsindikatoren sind: - Ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche (in
Umstellung und vollständig umgestellt); - Zahl der zertifizierten Unternehmer im Bereich
ökologische/biologische Produktion. Folgende Zusatzindikatoren werden ebenfalls im Rahmen dieser
Verordnung überwacht: - Tierbestand (Zahl der ökologisch/biologisch produzierten
Tiere und der ökologischen/biologischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs); - Pflanzenbau und -verarbeitung (Zahl der Unternehmer und
Wert/Umfang der Erzeugung, aufgeschlüsselt nach wirtschaftlichen Tätigkeiten); - Zahl der geltenden Ausnahmen und Zahl der abgeschafften
Ausnahmen; - Kenntnis des Öko-/Bio-Logos der EU und Vertrauen darin
(Eurobarometer-Umfrage). 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
übergeordnete Ziel des Rechtsrahmens – das Ziel der nachhaltigen Entwicklung
der ökologischen/biologischen Produktion – ist derzeit nicht vollständig
erfüllt. Dies bedeutet einerseits verlorene Gelegenheiten für Landwirte und
Unternehmer in der EU (die in der EU ökologisch/biologisch bewirtschaftete
Fläche hat sich in den letzten zehn Jahren nur verdoppelt, der Umfang des
Marktes hingegen vervierfacht) und birgt andererseits die doppelte Gefahr einer
Beschränkung sowohl des Wachstums des Marktes für ökologische/biologische
Erzeugnisse als auch des Umweltnutzens der ökologischen/biologischen
Produktion. Die
wichtigen Faktoren sind: regulatorische und nichtregulatorische Hemmnisse für
die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der EU; das Risiko
einer Erosion des Verbrauchervertrauens, vor allem aufgrund der zahlreichen
Ausnahmen, die die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
verwässern, und der Betrugsfälle aufgrund der Mängel des Kontrollsystems und
der Einfuhrregelung; unfairer Wettbewerb zwischen den Unternehmern in der EU
und in Drittländern; sowie Probleme in Gestaltung und Durchsetzung der
Rechtsvorschriften, vor allem Probleme im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts,
die auf Lücken in den Rechtsvorschriften und Diskrepanzen bei ihrer Anwendung
zurückgehen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
gegenwärtige Vorschlag stellt die Aktualisierung einer bestehenden
Qualitätsregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik dar. Die
Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und der Handel mit
ihnen im Binnenmarkt einerseits und die Gewährleistung des Funktionierens des
Binnenmarkts andererseits fallen in die Zuständigkeit der Union. In beiden Fällen
handelt es sich um mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten. Eine
EU-weite Regelung ist effizienter als 28 unterschiedliche Regelungen und
ermöglicht eine energischere und konsequentere Handelspolitik gegenüber den
Handelspartnern weltweit, vor allem weil sie die Verhandlungsmacht der EU
stärkt. Das
Bio-/Öko-Logo der Europäischen Union sollte Erzeugnissen vorbehalten sein, für
die ein unionsweit angewendetes gemeinsames Regelwerk gilt. Zu
den Bereichen, in denen weitere Harmonisierung erforderlich ist, zählen:
Ausnahmen von den Vorschriften sowie Maßnahmen zur Sicherung der Integrität der
ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich eines gemeinsamen Ansatzes
zur Regelung der Frage der Rückstände unerlaubter Substanzen in ökologischen/biologischen
Erzeugnissen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Eine
externe Evaluation der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau/die
biologische Landwirtschaft wurde 2013 vorgelegt.[56] Analysiert wurde insbesondere,
inwieweit die Produktionsvorschriften und die Vorschriften für die Kontrolle,
Einfuhr und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessen
sind. Der Studie zufolge sind die meisten Vorschriften des Rechtsrahmens für
die ökologische/biologische Produktion zur Verwirklichung seiner übergeordneten
Ziele allgemein angemessen. Allerdings wurden auch einige Mängel festgestellt
und Empfehlungen für Verbesserungen ausgesprochen. Diesen Empfehlungen wird im
vorliegenden Vorschlag gebührende Beachtung geschenkt. Der
Europäische Rechnungshof hat geprüft, inwieweit das Kontrollsystem gemäß
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Produktion, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr ökologischer/biologischer
Erzeugnisse wirksam ist. Der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes
Nr. 9/2012, in dem die Ergebnisse der Prüfung veröffentlicht sind, zeigt
einige Mängel auf und enthält Empfehlungen für Verbesserungen. Diesen
Empfehlungen wird im vorliegenden Vorschlag gebührende Beachtung geschenkt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der
Vorschlag ist mit der neuen GAP vereinbar, etwa mit der neuen Verordnung über
Direktzahlungen[57],
der zufolge ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe als solche Nutznießer
der neuen Ökologisierungskomponente sind, und mit der neuen Verordnung über die
Förderung der ländlichen Entwicklung[58],
die besondere Maßnahmen zugunsten des ökologischen Landbaus/der biologischen
Landwirtschaft vorsieht, sowie mit der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik. Der
Vorschlag ist zudem mit dem Vorschlag für eine neue Verordnung für amtliche
Lebens- und Futtermittelkontrollen sowie den Grundsätzen der intelligenten
Regulierung vereinbar. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ] X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[59] Direkte Verwaltung
durch die Kommission –
X durch ihre
Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union –
¨ durch die Exekutivagenturen; X geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des
Haushaltsvollzugs an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind. – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für
die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung
erforderlich sind. Ebenso übermitteln die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
mehrjährigen nationalen Kontrollplanungen und der in der Verordnung über
amtliche Kontrollen genannten Jahresberichte der Kommission jährlich Angaben über
die Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für
die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten. Als
gleichwertig anerkannte Drittländer und Kontrollstellen oder Kontrollbehörden,
die in Bezug auf die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union
als konform anerkannt sind, übermitteln der Kommission Jahresberichte mit den
Informationen, die für die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung
erforderlich sind. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit den im Vorschlag genannten Vorschriften
betreffen die Wirksamkeit des Vorschlags, nicht die Ausgaben der EU, da es sich
nur um vergleichsweise geringe Beträge handelt: Harmonisierte
Produktionsvorschriften, mit denen Ausnahmen abgeschafft werden, stellen
möglicherweise anfänglich einige Unternehmer vor Schwierigkeiten und könnten
von einer Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion abhalten. Die
Übergangszeit für die Umstellung von Gleichwertigkeit zu Konformität bei
Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bietet
möglicherweise keine uneingeschränkte Gewähr für ausgewogene
Wettbewerbsbedingungen. Die
Tatsache, dass die jährliche Vor-Ort-Kontrolle bei allen Unternehmern
unabhängig von ihrem Risikoprofil durch einen vollständig risikobasierten
Kontrollansatz ersetzt wird, wird möglicherweise von einigen Beteiligten
und/oder Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet angesehen. Sonstige
Risiken hängen möglicherweise mit Mängeln beim Vollzug der Vorschriften
zusammen, namentlich bei der Umsetzung durch die zuständigen Behörden oder die
Kontrollstellen oder Kontrollbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sowie
bei der Überwachung durch die Kommission. Die
mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gewonnenen
Erfahrungen einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, der Beiträge von
Beteiligten im Rahmen der Folgenabschätzung sowie die in externen Studien und
der externen Evaluation ausgesprochenen Empfehlungen wurden bei der
Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt, um die oben genannten
Risiken zu mindern. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei der Minderung von
Risiken im Zusammenhang mit möglichen Mängeln beim Vollzug der Vorschriften
geschenkt, und zwar durch Anstrengungen um klarere Vorschriften, die leichter
anzuwenden sind und deren Einhaltung leichter zu kontrollieren ist. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Aufgrund
dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden gemäß den Grundsätzen in
Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) von
der Kommission direkt verwaltet. Wie
in der Haushaltsordnung vorgeschrieben, hat der Generaldirektor für
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Einklang mit den von der Kommission
angenommenen Normen der internen Kontrolle und unter Berücksichtigung der mit
dem betreffenden Politikbereich verbundenen Risiken Organisationsstrukturen und
interne Kontrollverfahren eingeführt, die zur Verwirklichung der Politik- und
Kontrollziele geeignet sind. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Aufgrund
dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden nicht zu einer Erhöhung der
Fehlerquote für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) führen, da die betreffenden Beträge vergleichsweise
gering sind. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß
Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Titel IV der
Haushaltsordnung. Die
Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist
befugt, bei Unternehmern, denen eine solche Finanzierung unmittelbar oder
mittelbar zugutegekommen ist, gemäß den Verfahren der Verordnung (EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugsdelikt
vorliegt. Die Kommission (einschließlich OLAF) und der Rechnungshof werden in
Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung der
Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung………………………………...……….] || GM/NGM ([60]) || von EFTA-Ländern[61] || von Bewerberländern[62] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 05 04 60 02 Operative technische Unterstützung || GM || /NEIN || /NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen GD: AGRI || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || 05 04 60 02 Operative technische Unterstützung * || Verpflichtungen || (1) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Zahlungen || (2) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[63] || || || || || || || || || (3) || || || || || || || Mittel INSGESAMT ** für die GD AGRI || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 * Derzeit erfolgt die Kontrolle der Einfuhren ökologischer/biologischer
Erzeugnisse über TRACES, das teilweise aus dieser Haushaltslinie finanziert
wird, und mit dem Vorschlag wird sich der Bedarf für diese Maßnahme
voraussichtlich nicht erhöhen. Zusätzlich zu dem bereits existierenden
Instrument für die Einfuhren sieht die Verordnung eine E-Bescheinigung für alle
in der EU in Verkehr gebrachten ökologischen/biologischen Erzeugnisse vor.
Daher muss die E-Bescheinigung für die Einfuhr auf Erzeugnisse innerhalb der EU
ausgedehnt werden. Für die E-Bescheinigung für die EU-interne
ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 des
Kommissionsvorschlags muss innerhalb der TRACAS-Architektur ein IT-Instrument,
für das 500 000 EUR veranschlagt sind, entwickelt werden, damit
sichergestellt ist, dass dieses ab dem 1.1.2016 betriebsbereit ist. Für die
Pflege des Instruments sind 110 000 EUR jährlich veranschlagt. * In Artikel 10 des Vorschlags ist zudem eine
Harmonisierung der Datenbank für ökologisches/biologisches Saatgut vorgesehen:
Um die Entwicklung dieser gesonderten Saatgutdatenbank sicherzustellen, muss
die EU aus dieser Haushaltslinie außerhalb von TRACES technische Unterstützung
finanzieren, für die 300 000 EUR veranschlagt sind. Für die Pflege
dieses Instruments sind im ersten Jahr nach der Entwicklung
120 000 EUR und in den folgenden Jahren 60 000 EUR
veranschlagt. || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Zahlungen || (5) || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 Zahlungen || =5+6 || 0,800 || 0,230 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 0,170 || 1,710 ** Die IT-Instrumente werden für die Kommission gemäß Artikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates durch
die technische Unterstützung finanziert. Die betreffenden Beträge sind im
mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bereits vorgesehen. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || - || - || - || - || - || - || - Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 in Mio. EUR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,927 || 0,357 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 2,184 Zahlungen || 0,927 || 0,357 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 0,225 || 2,184 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen (in Mio. EUR) Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ART DER ERGEBNISSE || Art[64] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL[65] || Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Wirtschaft || Ergebnis || Ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche (in ha) || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || In Umstellung befindliche Fläche (in ha) || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Zahl der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Zahl der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Erzeuger || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || - || - || - || - || - || - || - Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 Außerhalb der RUBRIK 5[66] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 INSGESAMT || 0,127 || 0,127 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,055 || 0,474 Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 || 18 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || XX 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT (*) || 21 || 21 || 21 || 21 || 21 || 21 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Entwicklung der Politik Umsetzung der Maßnahmen Planung und Überwachung Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Vertretung der Kommission gegenüber Drittländern und Verhandlungen mit diesen Beziehungen zu anderen europäischen Organen und Einrichtungen Externes Personal || Unterstützung bei der Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen und bei der Pflege der Kontakte zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/Die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/Die
Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/Die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). [2] 8906/13 AGRILEG 56 – Ökologischer/biologischer
Landbau: Anwendung des Regelungsrahmens und Entwicklung des Sektors. [3] COM(2012) 212 final vom 11. Mai 2012 –
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen. [4] Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012
über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften – COM(2012) 746. [5] Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). [6] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608);
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671); Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 487); Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94,
(EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)
Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). [7] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG)
Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please insert number of
Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to
the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health
and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche
Kontrollen), COM(2013) 265 final vom 6.5.2013. [8] Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012,
S. 1). [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] KOM (2009) 234 endg. [12] Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012,
S. 1). [13] Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich
der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78
vom 20.3.2013, S. 23). [14] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). [15] Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). [16] KOM(2011) 244 endg., „Biologische Vielfalt - Naturkapital
und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“. [17] SWD(2013) 155 final, „Grüne Infrastruktur (GI) —
Aufwertung des europäischen Naturkapitals“. [18] KOM(2006) 231 endgültig, „Thematische Strategie für den
Bodenschutz“. [19] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). [20] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). [21] Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). [22] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1). [23] Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22). [24] Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für
die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 71). [25] KOM(2010) 2020 endg. [26] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). [27] Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). [28] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). [29] COM(2013) 229 vom 29.4.2013. [30] Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom
5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.
834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der
ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl.
L 250 vom 18.9.2008, S. 1). [31] Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember
2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
(ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16). [32] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18). [33] Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments
und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG)
Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Amt
für Veröffentlichungen, Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die
Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und
Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial einsetzen]
und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG
und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L …). [34] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl
L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [35] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). [36] [vollständiger Titel] (ABl. L…). [37] [vollständiger Titel] (ABl. L…). [38] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671). [39] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [40] Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). [41] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). [42] Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des
Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und
96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1). [43] Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1). [44] Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). [45] Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29). [46] Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und
zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie
2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.
L 354 vom 31.12.2008, S. 7). [47] Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996
zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1). [48] Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). [49] Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und
über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie
2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24). [50] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.
L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [51] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). [52] Mindestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten. [53] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [54] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [55] Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung
und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik [56] Sanders, J. (Hg.) 2013: Evaluation of the EU
legislation on organic farming, Thünen Institute of Farm Economics http://ec.europa.eu/agriculture/evaluation/market-and-income-reports/organic-farming-2013_en.htm [57] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates. [58] Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005. [59] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [60] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [61] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [62] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [63] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [64] Ergebnisse sind Waren und Dienstleistungen, die geliefert
bzw. erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer, usw.) [65] Gemäß dem gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen
der GAP 2014-2020 wird ab 2014 ein gemeinsamer Überwachungs- und
Bewertungsrahmen geschaffen; Indikatortabellen werden daher zu einem späteren
Zeitpunkt erstellt. [66] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. ANHANG I ANDERE
ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 –
Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet
werden, –
Bier, –
Mate, –
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee und
Mate sowie Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse oder auf der Grundlage
von Kaffee, Tee und Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, –
Fruchtnektar, –
Kakaopaste, -butter, -fett, -öl und -pulver,
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, –
Süßwaren, –
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder
Milch, Backwaren, –
Suppen, –
Soßen, –
Fertiggerichte, –
Speiseeis, –
aromatisierter Joghurt, Joghurt mit Zusatz von
Früchten, Nüssen oder Kakao, –
Meersalz, –
natürliche Gummis und Harze, –
Blütenpollen, –
Bienenwachs, –
ätherische Öle, –
Spirituosen, sofern der zur Herstellung der
Spirituosen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen
Ursprungs ist. ANHANG II SPEZIFISCHE
PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN GEMÄSS KAPITEL III Teil
I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in
den Artikeln 7 bis 10 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische
Pflanzenproduktion. 1.
Allgemeine Anforderungen 1.1.
Hydrokultur, d. h. eine Anbaumethode, bei der
die Pflanzen ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten
Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird, ist verboten. 1.2.
Alle angewandten Anbauverfahren müssen dazu
beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten. 1.3.
Umstellung 1.3.1.
Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als
ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines
Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle
von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor
der Verwendung als ökologisches/biologisches Futtermittel oder — im Falle von
anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren
vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften
gemäß dieser Verordnung angewendet worden sein. 1.3.2.
In Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln
kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht
zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum
über den Zeitraum gemäß Nummer 1.3.1 hinaus zu verlängern. 1.3.3.
Wurde mit einem Mittel behandelt, das nicht für die
ökologische/biologische Produktion zugelassen ist, so schreibt die zuständige
Behörde einen neuen Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.3.1 vor. Dieser Zeitraum
kann in den beiden folgenden Fällen verkürzt werden: (a)
Im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats vorgeschriebenen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmaßnahme,
einschließlich gegen Quarantäneschädlinge oder invasive Arten, wurde mit einem
Mittel behandelt, das nicht für die ökologische/biologische Produktion
zugelassen ist; (b)
im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, wurde mit einem Mittel
behandelt, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist. 1.3.4.
In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.2 und
1.3.3 wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der
folgenden Faktoren festgesetzt: (a)
Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss
sichergestellt sein, dass der Gehalt an Rückständen im Boden oder — bei
Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend
ist; (b)
die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als
ökologische/biologische Produktion vermarktet werden. 1.3.5.
Für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang
mit der ökologischen/biologischen Tierproduktion genutzt werden, gelten
folgende spezifische Vorschriften: 1.3.5.1.
Die Umstellungsvorschriften gelten für die gesamte
Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden. 1.3.5.2.
Unbeschadet der Nummer 1.3.5.1 kann der
Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als
Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. 1.4.
Herkunft der Pflanzen, einschließlich des Pflanzenvermehrungsmaterials 1.4.1.
Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial
verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial
bestimmte Pflanze und gegebenenfalls die Mutterpflanze während mindestens einer
Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während mindestens einer Generation
im Laufe von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung
erzeugt worden sein. 1.4.2.
Die Verwendung von nicht ökologisch/nicht biologisch
erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial ist verboten. Nicht ökologisch/nicht
biologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur verwendet werden,
wenn es aus einer Produktionseinheit stammt, die sich in Umstellung auf die
ökologische/biologische Produktion befindet, oder wenn dies für von der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der
Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung
gerechtfertigt ist. 1.5.
Bodenbewirtschaftung und Düngung 1.5.1.
Bei der ökologischen/biologischen
Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet
werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die
Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und
Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern. 1.5.2.
Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens
müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere
Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus
ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind,
erhalten und gesteigert werden. 1.5.3.
Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die
unter den Nummern 1.5.1 und 1.5.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt
werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach
Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, und
nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. 1.5.4.
Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten
Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des
Rates[1]
darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist
und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen,
einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen
Exkrementen. 1.5.5.
Zur Ausbringung von überschüssigem
Wirtschaftsdünger aus der ökologischen/biologischen Produktion können
ökologisch/biologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe schriftliche
Vereinbarungen mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen
treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen
Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Nummer 1.5.4 wird
auf Basis aller ökologisch/biologisch wirtschaftenden Produktionseinheiten
berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind. 1.5.6.
Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder
der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können Zubereitungen
aus Mikroorganismen verwendet werden. 1.5.7.
Für die Aktivierung von Kompost können geeignete
Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen
verwendet werden. 1.5.8.
Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht
verwendet werden. 1.6.
Schädlings- und Unkrautbekämpfung 1.6.1.
Die Vermeidung von Verlusten durch Schädlinge und
Unkräuter stützt sich hauptsächlich auf –
natürliche Feinde, –
geeignete Arten- und Sortenwahl und heterogenes
Material, –
Fruchtfolge, –
Anbauverfahren wie Biofumigation und –
thermische Prozesse wie Solarisation und oberflächliche
Dampfbehandlung des Bodens (bis in maximal 10 cm Tiefe). 1.6.2.
Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß
Nummer 1.6.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich
ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Mittel, die
nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen
sind, und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße eingesetzt werden. 1.6.3.
Die für die Mittel verwendeten Fallen oder Spender,
ausgenommen Pheromonspender, müssen gewährleisten, dass die Stoffe nicht in die
Umwelt freigesetzt werden und nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen.
Die Fallen sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen. 1.7.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel In der
Pflanzenproduktion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel
eingesetzt werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische
Produktion zugelassen sind. 2.
Vorschriften für bestimmte Pflanzen oder
pflanzliche Erzeugnisse 2.1.
Vorschriften für die Pilzproduktion Für die Produktion
von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich
aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen: (a)
Stallmist und tierische Exkremente i) aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden
landwirtschaftlichen Betrieben oder ii) gemäß Nummer 1.5.3, jedoch nur,
wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn dieser
Stallmist und diese tierischen Exkremente vor der Kompostierung 25 % des
Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und etwa zugesetztes
Wasser nicht überschreiten; (b)
nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse
landwirtschaftlichen Ursprungs aus Betrieben, die gemäß den Vorschriften für
die ökologische/biologische Produktion wirtschaften werden; (c)
nicht chemisch behandelter Torf; (d)
Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch
behandelt wurde; (e)
mineralische Erzeugnisse gemäß Nummer 1.5.3,
Wasser und Erde. 2.2.
Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen Das Sammeln von Wildpflanzen
und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf
landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als
ökologische/biologische Produktion, sofern (a)
diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen
mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 19 für die
ökologische/biologische Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind; (b)
das Sammeln die Stabilität des natürlichen
Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht
beeinträchtigt. Teil
II: Vorschriften für die Tierproduktion Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in
den Artikeln 7, 8, 9 und 11 enthält dieser Teil Vorschriften für die
Tierproduktion. 1.
Allgemeine Anforderungen 1.1.
Eine flächenunabhängige Tierproduktion, bei der der
Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet und keine
schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Landwirt getroffen hat, ist
verboten. 1.2.
Umstellung 1.2.1.
Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn
der Tierhalter den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen
Betrieb dem Kontrollsystem gemäß dieser Verordnung unterstellt hat. 1.2.2.
Unter Nummer 2 sind je nach Art der
Tierproduktion spezifische Umstellungszeiträume festgelegt. 1.2.3.
Während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere
und tierische Erzeugnisse dürfen nicht als ökologisch/biologisch vermarktet
werden. 1.2.4.
Tiere und tierische Erzeugnisse können am Ende des
Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gewertet werden, wenn die
gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland oder Futteranbaufläche,
gleichzeitig umgestellt wird. 1.3.
Herkunft der Tiere 1.3.1.
Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion müssen
in ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben geboren und aufgezogen
worden sein. 1.3.2.
Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums
in dem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, und Erzeugnisse dieser Tiere
können nach Einhaltung des jeweiligen Umstellungszeitraums gemäß Nummer 2
als ökologisch/biologisch gelten. 1.3.3.
Ökologische/biologische Tierzucht: (a)
Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu
erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig; (b)
die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer
therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch
die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen induziert werden; (c)
andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie
zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt; (d)
es sind geeignete Rassen auszuwählen, um zu
vermeiden, dass Tiere leiden und verstümmelt werden müssen. 1.3.4.
Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der
Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen Rechnung zu tragen, ohne
dass dadurch ihr Wohlbefinden, ihre Vitalität und ihre Widerstandsfähigkeit
gegen Krankheiten beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen die Rassen oder
Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder
Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien
typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft,
exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort,
schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw.,
vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben. 1.3.5.
Nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogene Tiere
können zu Zuchtzwecken in einen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieb
eingestellt werden, wenn Rassen im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 1974/2006 der Kommission[2]
gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; dabei muss
es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere
handeln, die noch nicht geworfen haben. 1.4.
Ernährung 1.4.1.
Allgemeiner Nährstoffbedarf Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Futtermittel sind hauptsächlich in dem
landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Tiere, für die sie bestimmt sind, gehalten
werden, oder in anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben im
gleichen Gebiet zu erzeugen; (b)
die Tiere sind mit ökologischen/biologischen
Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in
ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Restriktive Fütterung ist
in der Tierproduktion verboten; (c)
das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei
einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten; (d)
Mastpraktiken müssen in jeder Phase des
Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten; (e)
mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere
ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben; (f)
die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen
Aminosäuren ist untersagt; (g)
während der Säugeperiode werden die Tiere für eine
Mindestdauer vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert; (h)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen
Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden,
wenn sie nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion
zugelassen sind. 1.4.2.
Weiden auf Gemeinschaftsflächen und
Wandertierhaltung 1.4.2.1.
Ökologisch/biologisch produzierte Tiere können auf
Gemeinschaftsflächen weiden, sofern (a)
die Gemeinschaftsflächen vollständig gemäß dieser
Verordnung bewirtschaftet werden; (b)
nicht ökologisch/nicht biologisch produzierte Tiere,
die auf den Flächen weiden, aus einem Produktionssystem stammen, das einem der
in den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013[3] vorgesehenen Systeme
gleichwertig ist; (c)
die von ökologisch/biologisch produzierten Tieren
stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen
werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es
sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nicht ökologisch/nicht
biologisch produzierten Tieren nachgewiesen werden. 1.4.2.2.
Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere,
wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen
Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel
beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs ist
während eines Zeitraums von höchstens 35 Tagen gestattet, der den Auftrieb
auf und den Abtrieb von den Weideplätzen einschließt. 1.4.3.
Umstellungsfuttermittel 1.4.3.1.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der
Umstellung befinden, können im Durchschnitt bis zu 15 % der Gesamtmenge
der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung
von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die im
ersten Jahr der Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzellen
angebaut wurden, stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind. Futter,
das im ersten Jahr der Umstellung erzeugt wurde, darf nicht für die Herstellung
verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel verwendet werden. Wenn
sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten
Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser
Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Nummer 1.4.3.2 nicht
überschreiten. 1.4.3.2.
Bei ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
dürfen durchschnittlich bis zu 20 % der Futterration aus
Umstellungsfuttermitteln bestehen, und zwar aus Futtermitteln, die im zweiten
Jahr der Umstellung erzeugt wurden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die
sich in der Umstellung befinden, kann dieser Prozentanteil auf 100 %
erhöht werden, wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb selbst stammen. 1.4.3.3.
Die Prozentwerte gemäß den Nummern 1.4.3.1 und
1.4.3.2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel
pflanzlichen Ursprungs berechnet. 1.4.4.
Verwendung bestimmter Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
und Stoffe in Futtermitteln Bei der
Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und zur Fütterung
ökologisch/biologisch produzierter Tiere dürfen nur ökologische/biologische
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
und Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden, die nach Artikel 19 für die
ökologische/biologische Produktion zugelassen sind. 1.5.
Tiergesundheit 1.5.1.
Krankheitsvorsorge 1.5.1.1.
Die Krankheitsvorsorge beruht auf Rassen- und
Linienselektion, angemessenen Tierhaltungspraktiken, hochwertigen Futtermitteln
und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen
Unterbringung unter hygienischen Bedingungen. 1.5.1.2.
Die Verwendung immunologisch wirksamer
Tierarzneimittel ist gestattet. 1.5.1.3.
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer
allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten. 1.5.1.4.
Die Verwendung von wachstums- oder
leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und
anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen
Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder
Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. 1.5.1.5.
Werden Tiere aus nicht ökologisch/nicht biologisch
wirtschaftenden Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen
besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen
werden. 1.5.1.6.
Für die Reinigung und Desinfektion von
Stallgebäuden und Anlagen dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel
eingesetzt werden, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische
Produktion zugelassen sind. 1.5.1.7.
Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind sachgemäß
zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von
Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder
verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung
einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von
Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen
Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die nach
Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Mittel verwendet
werden. 1.5.2.
Tierärztliche Behandlung 1.5.2.1.
Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen krank
werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln. 1.5.2.2.
Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein
Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische
Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter
strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht
werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und
anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug
auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten
festzulegen. 1.5.2.3.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen
Ursprungs und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe, die nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, sowie phytotherapeutische
und homöopathische Präparate sind chemisch-synthetischen allopathischen
Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, vorzuziehen, sofern ihre
therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden
Krankheit gewährleistet ist. 1.5.2.4.
Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von
zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des
Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine
tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen
Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, wobei Impfungen,
Parasitenbehandlungen und obligatorische Seuchentilgungsmaßnahmen ausgenommen
sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse
nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere
unterliegen den Umstellungsfristen gemäß den Nummern 1.2 und 2. 1.5.2.5.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung
eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen
und der Gewinnung ökologischer/biologischer Nahrungsmittel von diesem Tier muss
doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von
Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit
vorgegeben ist — 48 Stunden betragen. 1.5.2.6.
Nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig. 1.6.
Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken 1.6.1.
Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des
Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration,
Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von
Grenzen bleiben, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten. Das Gebäude muss
reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall
gewährleisten. 1.6.2.
In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es
gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht
vorgeschrieben. Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise
zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des
Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang
stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und
Tier. Die Tiere müssen Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum
Schutz vor Wetterunbilden haben. 1.6.3.
Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren
Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre
artspezifischen Bedürfnisse ausleben können, die je nach Art, Rasse und Alter
der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der
Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht
der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten,
d. h. sie müssen über ein ausreichendes Platzangebot verfügen, das
natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller
natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie
Strecken und Flügelschlagen gestattet. 1.6.4.
Unter den Nummern 2.1.4., 2.2.4., 2.3.4. und 2.4.5.
sind Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie andere Bedingungen für
die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt. 1.6.5.
Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden
gelten nicht als Freigelände. 1.6.6.
Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170
kg organischer Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche
nicht überschreiten. 1.6.7.
Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß
Nummer 1.6.6. legt die zuständige Behörde die dem unter Nummer 1.6.6.
genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die in den
spezifischen Produktionsvorschriften für die jeweilige Tierart festgelegten
Werte berücksichtigt. 1.7.
Tierschutz 1.7.1.
Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und
-fähigkeiten in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz besitzen. 1.7.2.
Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte
und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und
ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 1.7.3.
Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände,
vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der
Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im
Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier. 1.7.4.
Die Besatzzahlen müssen so niedrig sein, dass
Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht
durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden
Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden. 1.7.5.
Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 und Nummer 1.4.2.2.
dieses Teils sind ökologisch/biologisch produzierte Tiere von anderen Tieren
getrennt zu halten. 1.7.6.
Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt,
außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt
und zeitlich begrenzt ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass
Rinder in Kleinstbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die
Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht
wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens
zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich
ist. 1.7.7.
Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz
gehalten werden. 1.7.8.
Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten
Lebensdauer sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten. 1.7.9.
Verstümmelungen der Tiere sind verboten. 1.7.10.
Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu
begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht
werden und ein Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal
vorgenommen wird. 1.7.11.
Die operative Kastration ist zulässig, um die
Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen
Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur, wenn angemessene
Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im
geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird. 1.7.12.
Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine
elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer
Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten. 2.
Vorschriften für spezifische Tierarten 2.1.
Rinder-, Schaf- und Ziegenproduktion 2.1.1.
Umstellung Damit Rinder,
Schafe und Ziegen und Erzeugnisse aus diesen Tieren als ökologisch/biologisch
gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser Verordnung angewendet
worden sein während mindestens (a)
zwölf Monaten im Falle von Fleischrindern, in jedem
Fall jedoch für mindestens drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; (b)
sechs Monaten im Falle von Schafen und Ziegen sowie
Milch produzierenden Tieren. 2.1.2.
Ernährung Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Rinder, Schafe und Ziegen müssen Zugang zu
Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten; (b)
unbeschadet der Bestimmung gemäß Buchstabe a
müssen über ein Jahr alte männliche Rinder Zugang zu Weideland oder Freigelände
haben; (c)
soweit Rinder, Schafe und Ziegen während der
Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren
Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden; (d)
außer während der jährlichen Wander- und
Hüteperiode gemäß Nummer 1.4.2.2. müssen mindestens 90 % der
Futtermittel aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht
möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Betrieben in derselben Region erzeugt werden; (e)
Aufzuchtsysteme für Rinder, Schafe und Ziegen sollten
je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum
an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der
Tagesration von Rindern, Schafen und Ziegen müssen aus frischem, getrocknetem
oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von
drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses
Prozentsatzes auf 50 % zulässig; (f)
Saugkälber, -lämmer und –zickel werden vorzugsweise
mit Muttermilch gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von drei Monaten
im Falle von Rindern und von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen. 2.1.3.
Spezifische Unterbringungsbedingungen Für die
Unterbringung gilt Folgendes: (a)
Die Böden der Ställe für Rinder, Schafe und Ziegen
müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im
Sinne der unter Nummer 2.1.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen
für Rinder, Schafe und Ziegen muss von fester Beschaffenheit sein, d. h.
es darf sich nicht um Spaltböden oder Gitterroste handeln. (b)
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme,
saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht
perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene
Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten
Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach
Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die
ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert
werden. (c)
Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/119/EG
des Rates[4]
ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche
verboten, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen
gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. 2.1.4.
Besatzdichte Die Besatzzahlen
für Rinder, Schafe und Ziegen dürfen je Hektar folgende Grenzwerte nicht
überschreiten: Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr Mastkälber || 5 Andere Rinder unter einem Jahr || 5 Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren || 3,3 Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren || 3,3 Männliche Rinder ab 2 Jahren || 2 Zuchtfärsen || 2,5 Mastfärsen || 2,5 Milchkühe || 2 Merzkühe || 2 Andere Kühe || 2,5 Ziegen || 13,3 Mutterschafe || 13,3 Die
Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die
Unterbringung von Rindern, Schafen und Ziegen sind wie folgt festgelegt: || Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen) || Mindestlebendgewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier Zucht- und Mastrinder || bis zu 100 || 1,5 || 1,1 bis zu 200 || 2,5 || 1,9 bis zu 350 || 4,0 || 3 über 350 || 5, mindestens jedoch 1 m2/100 kg || 3,7, mindestens jedoch 0,75 m2/100 kg Milchkühe || || 6 || 4,5 Zuchtbullen || || 10 || 30 Schafe und Ziegen || || 1,5 Schaf/Ziege || 2,5 || 0,35 Lamm/Zickel || 2,5; 0,5 je Lamm/Zickel 2.2.
Equidenproduktion 2.2.1.
Umstellung Damit Equiden und Equidenerzeugnisse als
ökologisch/biologisch gelten können, müssen die Produktionsvorschriften dieser
Verordnung angewendet worden sein während mindestens (a)
zwölf Monaten bei Tieren für die Fleischerzeugung,
in jedem Fall jedoch für mindestens drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; (b)
sechs Monaten im Falle von Milch produzierenden
Tieren. 2.2.2.
Ernährung Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Equiden müssen Zugang zu Weideland haben, wann
immer die Umstände dies gestatten; (b)
soweit Equiden während der Weidezeit Zugang zu
Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit
gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den
Wintermonaten nicht nachgekommen werden; (c)
außer während der jährlichen Wander- und
Hüteperiode gemäß Nummer 1.4.2.2. müssen mindestens 90 % der
Futtermittel aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht
möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch wirtschaftenden
Betrieben in derselben Region erzeugt werden; (d)
Aufzuchtsysteme für Equiden sollten je nach
Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an
Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der
Tagesration von Equiden muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem
Raufutter bestehen; (e)
Saugfohlen werden vorzugsweise mit Muttermilch
gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von drei Monaten. 2.2.3.
Spezifische Unterbringungsbedingungen Für die
Unterbringung gilt Folgendes: (a)
Die Böden der Ställe für Equiden müssen glatt, aber
rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne der unter
Nummer 2.2.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen für Equiden
muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um
Spaltböden oder Gitterroste handeln. (b)
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme,
saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht
perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene
Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten
Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach
Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die
ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert
werden. 2.2.4.
Besatzdichte Die Besatzzahlen
für Equiden dürfen je Hektar folgenden Grenzwert nicht überschreiten: Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr Equiden ab 6 Monaten || 2 Die Mindeststallflächen
und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die Unterbringung von
Equiden sind wie folgt festgelegt:
|| Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen) || Mindestlebendgewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier Zucht- und Mastequiden || bis zu 100 || 1,5 || 1,1 bis zu 200 || 2,5 || 1,9 bis zu 350 || 4,0 || 3 über 350 || 5, mindestens jedoch 1 m2/100 kg || 3,7, mindestens jedoch 0,75 m2/100 kg 2.3.
Schweineproduktion 2.3.1.
Umstellung Damit Schweine und
Schweineerzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die
Produktionsvorschriften dieser Verordnung während mindestens sechs Monaten
angewendet worden sein. 2.3.2.
Ernährung Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus
dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in
derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden; (b)
Saugferkel werden vorzugsweise mit Muttermilch
gefüttert, und dies während einer Mindestdauer von 40 Tagen; (c)
der Tagesration von Schweinen ist frisches,
getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. 2.3.3.
Spezifische Unterbringungsbedingungen Für die
Unterbringung gilt Folgendes: (a)
Die Böden der Schweineställe müssen glatt, aber
rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne der unter
Nummer 2.3.4. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen für Schweine
muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltböden
oder Gitterroste handeln; (b)
die Schweineställe müssen ausreichend große,
bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester,
nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend
trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem
geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die
nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die
ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert
werden; (c)
Sauen sind außer in den letzten Trächtigkeitsphasen
und während der Säugezeit in Gruppen zu halten; (d)
Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder
Ferkelkäfigen gehalten werden; (e)
Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und
zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate
verwendet werden. 2.3.4.
Besatzdichte Die Besatzzahlen
für Schweine dürfen je Hektar folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr Ferkel || 74 Zuchtsauen || 6,5 Mastschweine || 14 Andere Schweine || 14 Die
Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die
Unterbringung von Schweinen sind wie folgt festgelegt: || Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) || Außenfläche (Auslaufflächen, ausgenommen Weideflächen) || Mindestlebendgewicht (kg) || m2/Tier || m2/Tier Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln || || 7,5 Sauen || 2,5 Mastschweine || bis zu 50 || 0,8 || 0,6 bis zu 85 || 1,1 || 0,8 bis zu 110 || 1,3 || 1 Ferkel || über 40 Tage alt und bis 30 kg || 0,6 || 0,4 Zuchtschweine || || 2,5 weibliche Tiere || 1,9 || 6 männliche Tiere Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber || 8,0 2.4.
Geflügelproduktion 2.4.1.
Umstellung Damit Geflügel und
Geflügelerzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen die
Produktionsvorschriften dieser Verordnung angewendet worden sein während
mindestens (a)
zehn Wochen im Falle von Geflügel für die
Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren; (b)
sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung. 2.4.2.
Herkunft des Geflügels Geflügel wird
entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von
langsam wachsenden Rassen/Linien stammen, die von der zuständigen Behörde
festgelegt wurden. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so
beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung (a)
81 Tage bei Hühnern, (b)
150 Tage bei Kapaunen, (c)
49 Tage bei Pekingenten, (d)
70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, (e)
84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, (f)
92 Tage bei Mulard-Enten, (g)
94 Tage bei Perlhühnern, (h)
140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen und (i)
100 Tage bei Truthennen. 2.4.3.
Ernährung Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus
dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in
derselben Region und in Zusammenarbeit mit anderen ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden; (b)
der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder
siliertes Raufutter beizugeben. 2.4.4.
Spezifische Unterbringungsbedingungen Für die Unterbringung
gilt Folgendes: (a)
Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden; (b)
soweit Witterung und Hygienebedingungen dies
gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder
Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können
und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind. Falls die Witterung dies nicht
gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf
eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können; (c)
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner
Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss
überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die
Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken haben; (d)
soweit Geflügel gemäß unionsrechtlicher
Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere
ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um
ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können; (e)
Geflügelstallungen müssen folgende
Mindestanforderungen erfüllen: i) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche
muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um
Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von
Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein; ii) in Ställen für Legehennen ist ein
ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als
Kotgrube vorzusehen; iii) die Tiere müssen über Sitzstangen einer
Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne der
unter Nummer 2.4.5. aufgeführten Tabelle zu den Mindeststallflächen und –außenflächen
sowie den anderen Unterbringungsbedingungen für die Geflügelproduktion entsprechen; iv) an der Außenseite des Stalls,
einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Kaltscharrraums (Veranda), müssen
Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein,
deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100m2 der den
Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht. Ist ein Kaltscharrraum
vorhanden, so muss die Länge der Luken zwischen Stall und Kaltscharrraum
insgesamt 2 m je 100 m2 Stallfläche entsprechen. Die Tiere
müssen ganztägig Zugang zum Kaltscharrraum haben; v) die Geflügelställe müssen so gebaut sein,
dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben, d. h. von
keiner Stelle im Stall darf die Entfernung bis zur nächstgelegenen
Ausflugklappe mehr als 15 m betragen; vi) Etagenställe umfassen maximal drei Ebenen
einschließlich Boden. Der Abstand zwischen den Ebenen oder Zwischenflächen
(z. B. Nestflächen) darf nicht mehr als 1 m betragen. Für die oberen
Ebenen ist eine automatische Kotentfernung vorzusehen; (f)
das natürliche Licht kann durch eine künstliche
Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich
und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens
acht Stunden gewährleistet ist; (g)
Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen
Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu
reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung
eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingelegt werden, damit die
Vegetation nachwachsen kann. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in
denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten
wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat. 2.4.5.
Besatzdichte Die Anzahl Tiere je
Hektar darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Klasse oder Art || Höchstzulässige Anzahl Tiere je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr Masthühner || 580 Legehennen || 230 Die
Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die
Unterbringung von Tieren der Art Gallus gallus sind wie folgt
festgelegt: || Zuchttiere/ Elterntiere || Jungbestand || Mastgeflügel || Kapaune || Legehennen Art || Zuchttiere || Junghennen 0-8 Wochen || Junghennen 9-18 Wochen || Starter 0-21 Tage || Finisher 22-81 Tage || 22-150 Tage || Legehennen ab der 19. Woche Besatzdichte im Stall (Tiere pro m2 nutzbare Fläche) für stationäre und Mobilställe || 6 Tiere || 24 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 15 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 20 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10 Tiere, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 6 Tiere Sitzstangenplatz (in cm) || || || || || 18 Zusätzliche Besatzdichtebegrenzung bei Etagenställen /m2 Bodenfläche (einschließlich Kaltscharrraum bei 24-stündigem Zugang) || 9 Tiere || 36 Tiere ohne Kaltscharrraumfläche || 22 Tiere || trifft in der Regel nicht zu || 9 Tiere Maximale Bestandsgröße || 3000, einschließlich männliche Tiere || 10 000* || 3300** || 10 000* || 4800 || 2500 || 3000 Besatzdichte auf Außenflächen (Tiere/m2), sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird || 4 || 1 || 4 || 1 || 4 || 4 || 4 * unterteilbar in Partien von 3x3000 oder 2x4800 Die
Mindeststallflächen und -außenflächen sowie die anderen Bedingungen für die
Unterbringung von anderen Tieren als Tieren der Art Gallus gallus sind
wie folgt festgelegt: || Truthühner || Gänse || Enten || Perlhühner Art || Männlich || Weiblich || Alle || Peking-Enten || Männliche Barbarie-Enten || Weibliche Barbarie-Enten || Mulard-Enten || Alle Besatzdichte im Stall (Tiere pro m2 nutzbare Fläche) für stationäre und Mobilställe || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² || 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m² Sitzstangenplatz (in cm) || 40 || 40 || trifft in der Regel nicht zu || trifft in der Regel nicht zu || 40 || 40 || trifft in der Regel nicht zu || 20 Maximale Bestandsgröße || 2500 || 2500 || 2500 || 4000 weibliche Tiere 3200 männliche Tiere || 3200 || 4000 || 3200 || 5200 Besatzdichte auf Außenflächen (Tiere/m2), sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird || 10 || 10 || 15 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4,5 || 4 2.4.6.
Zugang zu Freigelände Für den Zugang zu
Freigelände gilt Folgendes: (a)
Geflügel muss während mindestens eines Drittels
seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Insbesondere müssen die Tiere
vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem
Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen
dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden
Beschränkungen; (b)
Freigelände für Geflügel muss überwiegend mit
verschiedenen Pflanzen bewachsen sein und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen
ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken haben. Der Bewuchs
des Freigeländes ist regelmäßig zu ernten und zu entfernen, um zu verhindern,
dass ein Überschuss an Nährstoffen vorhanden ist. Das Freigelände darf einen
Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ausflugklappe des Geflügelstalls
nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn
über das gesamte Freigelände Unterstände und Tränken in ausreichender Zahl und
gleichmäßig verteilt, d. h. mindestens vier Unterstände je Hektar,
vorhanden sind; (c)
ist das Futterangebot im Freigelände begrenzt
(z. B. bei lang anhaltender Schneedecke oder längeren Trockenzeiten), so ist
dem Geflügelfutter Raufutter beizugeben; (d)
soweit Geflügel gemäß unionsrechtlicher
Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere
ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um
ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können. 2.4.7.
Tierschutz Das Rupfen von lebendem Geflügel ist verboten. 2.5.
Bienenhaltung 2.5.1.
Umstellung Imkereierzeugnisse
dürfen nur dann mit einem Verweis auf die ökologische/biologische Produktion
vermarktet werden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung über die
ökologische/biologische Produktion seit mindestens einem Jahr befolgt worden
sind. Während des
Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der
ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt. 2.5.2.
Herkunft der Bienen Bei Bienen ist Apis
mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben. 2.5.3.
Ernährung Für die Ernährung
gilt Folgendes: (a)
Am Ende der Produktionssaison muss für die
Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben; (b)
das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig,
wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen
ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder
ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden. 2.5.4.
Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge
und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung Für die
Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes: (a)
Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor
Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet
werden dürfen) und geeignete Mittel verwendet werden, die nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind. (b)
physikalische Behandlungen zur Desinfektion von
Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet; (c)
männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den
Befall mit Varroa destructor einzudämmen; (d)
wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen
erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die
Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden; (e)
bei Befall mit Varroa destructor dürfen
Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol
oder Kampfer verwendet werden; (f)
werden chemisch-synthetische allopathische Mittel
verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert
aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus
ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker
unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Nummer 2.5.1.; (g)
Buchstabe f gilt nicht für Mittel, die nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind. 2.5.5.
Spezifische Unterbringungsbedingungen für Bienen Für die Unterbringung
gilt Folgendes: (a)
Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt
werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus
ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen
oder nicht ökologisch/nicht biologisch bewirtschafteten Wäldern oder
Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung
bewirtschaftet werden; (b)
der Standort von Bienenstöcken muss sich in
ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die
Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen
können; (c)
die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im
Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im
Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen oder Wildpflanzen oder
Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt
werden, die denen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 gleichwertig sind und die die ökologische/biologische
Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese
Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht
während der Ruhezeit der Bienenstöcke; (d)
die Beuten und das Imkereizubehör müssen
grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr
besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden. 2.5.6.
Spezifische Vorschriften für die Bienenhaltungspraxis Für die Bienenhaltungspraxis
gilt Folgendes: (a)
Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Produktionseinheiten stammen; (b)
in den Bienenstöcken dürfen nur natürliche Produkte
wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden; (c)
während der Honiggewinnung ist die Verwendung
chemisch-synthetischer Repellents untersagt; (d)
Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung
verwendet werden; (e)
die Bienenhaltung gilt nicht als
ökologisch/biologisch, wenn sie in Regionen oder Gebieten stattfindet, die von
den Mitgliedstaaten als Regionen oder Gebiete ausgewiesen wurden, in denen die
Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
nicht praktikabel ist. 2.5.7.
Tierschutz Für den Tierschutz
gilt Folgendes: (a)
Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode
zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt; (b)
Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von
Weiseln sind verboten. Teil
III: Produktionsvorschriften für Meeresalgen und Aquakulturtiere 1.
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„Geschlossene Kreislaufanlage“: Anlage zur
Produktion von Aquakulturtieren in geschlossenen Gehegen an Land oder auf einem
Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von
Energie zur Stabilisierung der Lebensbedingungen der Aquakulturtiere; (2)
„erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile
Energiequellen wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft,
Deponiegas, Klärgas und Biogas; (3)
„Brutgehege“: Becken für die Vermehrung, Erbrütung
und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur,
insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren; (4)
„Jungtiergehege“:
Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium ist mit Ausnahme der Arten, die eine
Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus
abgeschlossen; (5)
„Verschmutzung“: das direkte oder indirekte
Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden
Gewässer im Sinne der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[5]
und 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6]; (6)
„Polykultur“: die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher
trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit; (7)
„Produktionszyklus“: die Lebensspanne eines
Aquakulturtieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebenstadium (befruchtete
Brut im Falle von Aquakulturtieren) bis zur Ernte; (8)
„heimische Zuchtarten“: weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates[7] sowie die in Anhang IV der genannten Verordnung
aufgeführten Arten; (9)
„Besatzdichte“: das Lebendgewicht von
Aquakulturtieren pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw.
im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche. 2.
Allgemeine Anforderungen 2.1.
Es werden Standorte gewählt, die nicht durch
Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht
zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den
ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden. 2.2.
Ökologisch/biologisch und nicht ökologisch/nicht
biologisch wirtschaftende Produktionseinheiten werden angemessen in der von den
Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdistanz voneinander getrennt. Bei
diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung,
Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts
gelegene Standort der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Produktionseinheit
zu beachten. Die Produktion von Meeresalgen gilt nicht als ökologisch/biologisch,
wenn sie an Standorten oder in Gebieten erfolgt, die von den Behörden der
Mitgliedstaaten als ungeeignet für die ökologische/biologische Aquakultur oder
Meeresalgenernte ausgewiesen wurden. 2.3.
Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen
Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen
Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit
angemessene Umweltprüfung durchgeführt werden, um den Zustand der
Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen
Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die
Ergebnisse der Umweltprüfung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor. Die Umweltprüfung
basiert auf den Angaben in Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[8].
Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung
durchgeführt, kann diese verwendet werden. 2.4.
Der Unternehmer erstellt einen der Größe der
Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und
Meeresalgenproduktion. 2.5.
Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält
Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen
Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die
Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den
Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu
reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der
technischen Anlagen. 2.6.
Unternehmer, die Aquakulturtiere und Meeresalgen
produzieren, stellen im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans ein
Abfallsreduzierungskonzept auf, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird.
Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu
beschränken. Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine
einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen. 3.
Vorschriften für Meeresalgen Zusätzlich zu den
allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 12 und
gegebenenfalls Abschnitt 2 enthält dieser Abschnitt 3 Vorschriften
für das Sammeln und die Produktion von Meeresalgen. Er gilt sinngemäß auch für
die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen
zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere. 3.1.
Umstellung 3.1.1.
Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der
Umstellungszeitraum sechs Monate. 3.1.2.
Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der
Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser
länger als sechs Monate ist. 3.1.3.
Während des Umstellungszeitraums kann ein Aquakulturbetrieb
in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle
nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften.
Bei der Meeresalgenproduktion kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine
angemessene Trennung zwischen den Produktionseinheiten gewährleistet ist. 3.2.
Produktionsvorschriften für Meeresalgen 3.2.1.
Das Sammeln von im Meer natürlich vorkommenden wild
wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion,
sofern (a)
die betreffenden Gewässer von hoher ökologischer
Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG[9]
und in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sind; (b)
das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems
und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt. 3.2.2.
Die Algenzucht erfolgt in Küstengebieten, deren ökologischen
und gesundheitlichen Voraussetzungen mindestens den unter Nummer 3.2.1
Buchstabe a beschriebenen Voraussetzungen entsprechen müssen, damit die
Algenproduktion als ökologisch/biologisch gelten kann. Zusätzlich gelten die
folgenden Produktionsvorschriften: (a)
Auf allen Produktionsstufen von der Sammlung der Jungalgen
bis zur Ernte sind nachhaltige Praktiken anzuwenden; (b)
um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu ergänzen und
sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt, sind regelmäßig
Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln; (c)
außer in Innenanlagen dürfen keine Düngemittel
verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die für
die ökologische/biologische Produktion zu diesem Zweck zugelassen sind. 3.3.
Meeresalgenkulturen 3.3.1.
Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe
verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus der ökologischen/biologischen
Produktion von Aquakulturtieren stammen, die vorzugsweise nahegelegen als Teil
eines Polykultursystems stattfindet. 3.3.2.
Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen
zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht
höher sein als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden
dürfen nur die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion
zugelassenen pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. 3.3.3.
Die Kulturdichte oder Bewirtschaftungsintensität
wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt,
indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne
Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird. 3.3.4.
Seile und andere Vorrichtungen für die
Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder
wiederverwertet. 3.4.
Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände 3.4.1.
Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der
Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen. 3.4.2.
In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch
geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder
Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den
Bestimmungen dieser Verordnung erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert
wurden. 3.4.3.
Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen
gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird
durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter,
Reproduktionszyklen oder Größe des verbleibenden Algenbestands sichergestellt, dass
sich die Meeresalgenbestände erneuern können und Beifänge vermieden werden. 3.4.4.
Werden Meeresalgen in einem miteinander geteilt oder
gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte
Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht. 4.
Vorschriften für Aquakulturtiere Zusätzlich zu den
allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 8, 9 und 12 enthält
dieser Abschnitt 4 Vorschriften für die unter Nummer 4.1.5.10
genannten Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren. Diese
Vorschriften gelten sinngemäß auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen,
Würmer und andere aquatische Futtertiere. 4.1.
Allgemeine Anforderungen 4.1.1.
Umstellung 4.1.1.1.
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich
der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende
Umstellungszeiträume: (a)
Für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und
desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten; (b)
für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine
Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten; (c)
für Anlagen, die entleert, gereinigt und
desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten; (d)
für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich
Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten. 4.1.1.2.
Während des Umstellungszeitraums kann ein
Aquakulturbetrieb in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden,
die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
bewirtschaftet werden. Bei der Produktion von Aquakulturtieren kann dies die
gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den
Produktionseinheiten besteht. 4.1.2.
Herkunft der Aquakulturtiere 4.1.2.1.
Für die Herkunft der Aquakulturtiere gilt
Folgendes: (a)
Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf
der Aufzucht eines Jungtierbestands, der aus ökologischen/biologischen
Brutbeständen und ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben stammt; (b)
verwendet werden heimische Arten, und Ziel der
Zucht sind besser an die Produktionsbedingungen angepasste, gesunde und das
Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle werden
Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt; (c)
es werden Arten gewählt, die robust sind und deren
Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist; (d)
zur Verbesserung des Genbestands dürfen wild
gefangene oder nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugte Aquakulturtiere in
einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate
ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie zu Zuchtzwecken
eingesetzt werden dürfen. 4.1.2.2.
Für die Züchtung gilt Folgendes: (a)
Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist
verboten; (b)
die künstliche Erzeugung von gleichgeschlechtlichen
Stämmen (mit Ausnahme einer manuellen Sortierung), Polyploidie-Induktion,
künstliche Hybridisierung und das Klonen sind untersagt; (c)
es sind geeignete Stämme auszuwählen; (d)
gegebenenfalls sind artenspezifische Bedingungen
für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die
Erzeugung von Jungfischen festzulegen. 4.1.3.
Ernährung 4.1.3.1.
Für die Fütterung von Fischen, Krebstieren und
Stachelhäutern gilt Folgendes: (a)
Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die
dem Ernährungsbedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien
entsprechen; (b)
die maßgeblichen Anforderungen an ein Fütterungsregime
sind: i) Tiergesundheit und Tierschutz; ii) hohe Produktqualität, einschließlich einer
Nährwertzusammensetzung, die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes
gewährleistet; iii) geringe Umweltbelastung; (c)
der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss aus
ökologischer/biologischer Produktion stammen; der aus Wassertieren bestehende Anteil
der Futtermittel muss aus nachhaltiger Fischerei stammen. (d)
nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen und
mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für
die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet
werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung für die ökologische/biologische
Produktion zugelassen sind; (e)
die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen
Aminosäuren ist untersagt; (f)
für die ökologische/biologische Aquakultur dürfen
nur Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, die
nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen
sind; (g)
für die ökologische/biologische Aquakultur dürfen
nur die in Teil II Nummer 1.4.4. genannten Futtermittelzusatzstoffe,
bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe
verwendet werden. 4.1.3.2.
Für Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert
werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren, gelten folgende
Vorschriften: (a)
Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von
Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren Ernährungsbedarf aus der
Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und
Aufzuchtbecken gehalten werden; (b)
die Aufwuchsgewässer müssen von hoher ökologischer
Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG sein. 4.1.3.3.
Spezifische Vorschriften für die Fütterung karnivorer
Aquakulturtiere Karnivore
Aquakulturtiere werden in folgender Rangfolge gefüttert: (a)
mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer
Aquakulturproduktion; (b)
mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der
Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus
ökologischer/biologischer Aquakultur; (c)
mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten
aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die
aus Wildfängen für den menschlichen Verzehr und aus nachhaltiger Fischerei
stammen; (d)
mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten
aus ganzen Fischen, Krebstieren, oder Weichtieren, die aus nachhaltiger
Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; (e)
mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen
oder tierischen Ursprungs, wobei der pflanzliche Anteil höchstens 60 % der
Gesamtzutaten ausmachen darf. 4.1.3.4.
Spezifische Vorschriften für die Fütterung bestimmter
Aquakulturtiere Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen,
Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische werden wie folgt gefüttert: (a)
Sie ernähren sich über das natürliche
Nahrungsangebot in Teichen und Seen; (b)
steht eine natürliche Nahrung gemäß Buchstabe a
nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische
Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise aus dem Betrieb selbst
stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von
den Unternehmern zu dokumentieren; (c)
bei Zufütterung gemäß Buchstabe b darf die Futterration
für die unter Nummer 4.1.5.10 Buchstabe g genannten Arten und für
Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 % Fischmehl oder Fischöl aus
nachhaltiger Fischerei enthalten. 4.1.4.
Tiergesundheit 4.1.4.1.
Krankheitsvorsorge Für die
Krankheitsvorsorge gilt Folgendes: (a)
Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Haltung der
Tiere unter optimalen Bedingungen, d. h. angemessene Standortwahl (wobei
u.a. den Bedürfnissen der Art unter dem Aspekt der Wasserqualität, der
Wasserdurchfluss- und Wasseraustauschrate Rechnung getragen wird), optimale
Gestaltung des Betriebs, Anwendung guter Haltungs- und
Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und
Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, angemessene Besatzdichte
und Wahl geeigneter Rassen und Linien; (b)
die Verwendung immunologisch wirksamer
Tierarzneimittel ist gestattet; (c)
der Tiergesundheitsplan sieht Maßnahmen zur
biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine
schriftliche Vereinbarung über eine der Produktionseinheit angemessene Gesundheitsberatung
mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb
mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre)
besichtigen; (d)
Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden
ordentlich gereinigt und desinfiziert; (e)
biologischer Bewuchs wird nur mechanisch oder von
Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer
zurückgeworfen; (f)
für die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung
und Anlagen dürfen nur Mittel verwendet werden, die nach Artikel 19 für
die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind; (g)
für die Ruhezeiten gilt Folgendes: i) Die zuständige Behörde entscheidet, ob
eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen
Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in
Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert; ii) für die Muschelzucht sind solche Zeiten
nicht vorgeschrieben; iii) in der Ruhezeit werden die Netzkäfige
oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis
zur Wiederverwendung unbesetzt; (h)
soweit sachgerecht werden vorhandene
Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine
deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken
einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken; (i)
der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist
nur in Brut- und Jungtiergehegen erlaubt; (j)
für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten
werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt. 4.1.4.2.
Tierärztliche Behandlung Für die
tierärztliche Behandlung gilt Folgendes: (a)
Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein
Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische
Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter
strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verwendet
werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und
anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Gegebenenfalls sind Beschränkungen in
Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten
festzulegen; (b)
nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig; (c)
tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Nummer 4.1.4.1.
ein Gesundheitsproblem auf, können Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht
werden: i) pflanzliche, tierische oder mineralische
Stoffe in homöopathischer Verdünnung; ii) Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine
betäubende Wirkung haben, und iii) Substanzen wie Spurenelemente, Metalle,
natürliche Immunostimulanzien oder zugelassene Probiotika; (d)
allopathische Behandlungen sind auf zwei
Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und Maßnahmen im Rahmen
obligatorischer Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als
einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger
allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als
ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden; (e)
Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme
der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus
von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden; (f)
die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer
Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Buchstabe d, auch im
Rahmen obligatorischer Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme, ist doppelt
so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie
2001/82/EG oder beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden; (g)
der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollbehörde
oder Kontrollstelle zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische
Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet
sein. 4.1.5.
Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken 4.1.5.1.
Geschlossene Kreislaufanlagen für die
Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen Brut- und Jungtiergehege
oder Anlagen für die Erzeugung von ökologischen/biologischen Futterorganismen. 4.1.5.2.
Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtiergehegen
künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen
Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden. 4.1.5.3.
Die Gehege müssen so gestaltet sein, dass die
Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert: (a)
ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden
und gegebenenfalls eine Mindestbesatzdichte; (b)
Wasser guter Qualität u.a. mit einer angemessenen
Durchfluss- und Wasseraustauschrate, ausreichendem Sauerstoffgehalt und
niedriger Metabolitenkonzentration; (c)
artgerechte und den geografischen Standort
berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse; Für Süßwasserfische
sind möglichst naturnahe Bodenverhältnisse vorzusehen. Für Karpfen ist natürlicher
Erdboden vorzusehen. 4.1.5.4.
Design und Konstruktion der Wassergehege bewirken
Wasseraustauschraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und
Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten
ermöglichen. 4.1.5.5.
Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen: (a)
bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die
Wasseraustauschrate und die Wasserqualität des zufließenden und des
abfließenden Wassers zu überwachen und zu kontrollieren; (b)
mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage
(„Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation. 4.1.5.6.
Gehege im Meer müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen: (a)
Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am
gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den
umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden; (b)
Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige
sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst. 4.1.5.7.
Konstruktion, Standort und Betrieb der Gehege sind
so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird. 4.1.5.8.
Sollten Fische oder Krebstiere entweichen, sind
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich
Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das lokale Ökosystem zu
vermindern. Über derartige Maßnahmen ist Buch zu führen. 4.1.5.9.
Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen
verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken,
biologische oder mechanische Filter für den Rückhalt von Abfallnährstoffen oder
verwenden Meeresalgen oder Tiere (Muscheln und Algen), die zur Verbesserung der
Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig
kontrolliert. 4.1.5.10.
Besatzdichte Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der
Aquakulturfische auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere
Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) sowie
die Wasserqualität regelmäßig überwacht. Die Besatzdichte ist je Art oder Artengruppe wie
folgt festgesetzt: (a)
Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in
Süßwasser: Betroffene
Arten: Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss) – Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) – Lachs (Salmo
salar) – Seesaibling (Salvelinus alpinus) – Äsche (Thymallus
thymallus) – Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) – Huchen
(Hucho hucho) Produktionssystem || Die Produktion heranwachsender Fische muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasseraustauschrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen. Maximale Besatzdichte || andere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3 Lachs: 20 kg/m3 Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3 Seesaibling: 20 kg/m3 (b)
Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in
Meerwasser: Lachs
(Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss) Maximale Besatzdichte || 10 kg/m3 in Netzgehegen (c)
Ökologische/biologische Produktion von Kabeljau (Gadus
morhua) und anderen Dorschfischen (Gadidae), Seebarsch (Dicentrarchus
labrax), Goldbrassen (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus
regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximus]), Gemeinen
Meerbrassen (Pagrus pagrus[=Sparus pagrus]), Rotem Trommler (Sciaenops
ocellatus) und anderen Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfischen
(Siganus spp.) Produktionssystem || Haltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land Maximale Besatzdichte || andere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3 Steinbutt: 25 kg/m2 (d)
Ökologische/biologische Produktion von Seebarschen,
Goldbrassen, Adlerfischen, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla
spp.) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Küstenlagunen Haltungssystem || Ehemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen Produktionssystem || Es muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten. Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein. Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben. Maximale Besatzdichte || 4 kg/m3 (e)
Ökologische/biologische Produktion von Stören in
Süßwasser: Betroffene
Art(en): Störe (Acipenseridae) Produktionssystem || Die Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss tierschutzgerecht sein. Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser. Maximale Besatzdichte || 30 kg/m3 (f)
Ökologische/biologische Fischproduktion in
Binnengewässern: Betroffene
Art(en): Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten
in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Fellchen, Stör Produktionssystem || In Fischteichen, die in regelmäßigen Abständen vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen. Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert. Für eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen dürfen nur Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha verwendet werden. Der Einsatz chemisch-synthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten. Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Landflächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden. Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden. Ertrag || Die Gesamtproduktion ist auf 1500 kg Fisch (alle Arten) pro Hektar und Jahr begrenzt. (g)
Ökologische/biologische Produktion von
Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium
spp) Einrichtung von Produktionseinheiten || Ansiedlung in Gebieten mit unfruchtbaren Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mit dem vorhandenen Lehm. Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht erlaubt. Umstellungszeit || Sechs Monate je Teich entsprechend der üblichen Lebensspanne von Garnelen in Aquakultur. Herkunft der Elterntiere || Mindestens die Hälfte der Elterntiere muss nach drei Jahren Betrieb der Anlage aus Nachzucht stammen. Der restliche Elternbestand muss von pathogenfreien Wildbeständen aus nachhaltiger Fischerei stammen. Die erste und zweite Generation muss vor Einsetzen in die Anlagen einem Screening unterzogen werden. Entfernen von Augenstielen || Ist verboten. Maximale Besatzdichten und Produktionsmengen || Anzucht: höchstens 22 Postlarven/m2 Maximum Haltungsdichte: 240 g/m2 (h)
Weichtiere und Stachelhäuter: Produktionssysteme || Leinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme. Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen wird maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt. Die Seile sind höchstens 20 m lang. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen - wenn die anfängliche Besatzdichte nicht erhöht wird – unterteilt werden. (i)
Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos
chanos), Buntbarsche (Oreochromis spp.), Haiwelse (Pangasius
spp.): Produktionssysteme || Teiche und Netzkäfige Maximale Besatzdichte || Pangasius: 10 kg/m3 Oreochromis: 20 kg/m3 4.1.6.
Tierschutz 4.1.6.1.
Die Halter von Aquakulturtieren müssen die nötigen
Grundkenntnisse und ‑fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und
Tierschutz besitzen. 4.1.6.2.
Das Manipulieren von Aquakulturtieren werden auf
ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren
mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Manipulationen
einhergehen, zu vermeiden. Beim Manipulieren von Elterntieren wird darauf
geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken;
gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter
Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert. 4.1.6.3.
Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung
von künstlichem Licht: (a)
Die Tageslichtdauer darf nicht künstlich über das Höchstmaß
hinaus verlängert werden, das den ethologischen Bedürfnissen, den geografischen
Gegebenheiten und dem allgemeinen Gesundheitszustand von Aquakulturtieren
Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden
pro Tag; (b)
beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern
oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden. 4.1.6.4.
Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des
Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass
mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben
werden. 4.1.6.5.
Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den
nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit und der Schutz der Tiere
sowie kritische Phasen der Produktion oder des Transports dies erfordern: (a)
bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg,
Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung; (b)
bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie
Probenahmen und Sortieren; (c)
um das Überleben des Bestands sicherzustellen. 4.1.6.6.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
Dauer des Transports von Aquakulturtieren möglichst kurz zu halten. 4.1.6.7.
Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten
Lebensdauer, einschließlich bei der Schlachtung, so gering wie möglich zu
halten. 4.1.6.8.
Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Fische
sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Beim Manipulieren der Tiere
vor dem Schlachten wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Bei der Entscheidung über die beste Schlachtmethode
muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten
Rechnung getragen werden. 4.2.
Spezifische Vorschriften für Mollusken 4.2.1.
Herkunft der Muschelsaat Für die Herkunft
der Muschelsaat gilt Folgendes: (a)
Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar
geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat
von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien
verwendet werden, wenn i) sie von Muschelbänken stammt, die den
Winter voraussichtlich nicht überleben, oder von Bänken, die für die Erhaltung
der Wildbestände verzichtbar sind, oder ii) es sich um natürliche Ansiedlungen von
Muschelsaat auf Kollektoren handelt; (b)
im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas
wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in
freier Wildbahn seltener vermehrt; (c)
es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo
und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung
bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen. 4.2.2.
Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken Für die
Unterbringung und Haltungspraxis gilt Folgendes: (a)
Die Produktion kann in demselben Gewässer wie
ökologische/biologische Fisch- und Meeresalgenproduktion in Polykultur erfolgen,
die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in
Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke
kultiviert werden; (b)
ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt
in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar
gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere
künstliche Strukturen; (c)
potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer
Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie
möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert,
dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können. 4.2.3.
Kultivierung Für die
Kultivierung gilt Folgendes: (a)
Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die
übrigen Methoden gemäß Nummer 4.1.5.10. Buchstabe h sind für die
ökologische/biologische Produktion zulässig; (b)
Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig,
wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen
auf die Umwelt entstehen. Der Unternehmer erbringt den Nachweis geringer
Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung
der betreffenden Flächen, der der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorzulegen
ist. Der Bericht wird als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen. 4.2.4.
Bewirtschaftung Für die Bewirtschaftung gilt Folgendes: (a)
Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte
von nicht ökologisch/nicht biologisch bewirtschafteten Schalentierproduktionsanlagen
am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen
auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher
Produktqualität; (b)
biologischer Bewuchs wird mechanisch oder von Hand
entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins
Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche
Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung
behandelt werden. 4.2.5.
Spezifische Kultivierungsvorschriften für Austern Die Kultivierung in
Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur
Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der
Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig
unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Produktion muss den
Anforderungen gemäß Nummer 4.1.5.10 Buchstabe h genügen. Teil
IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel Zusätzlich zu den allgemeinen
Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 9 und 13 enthält dieser Teil Vorschriften
für verarbeitete Lebens- und Futtermittel. 1.
Allgemeine Vorschriften für die Herstellung
verarbeiteter Lebens- und Futtermittel 1.1.
Bei der Verwendung von Zusatzstoffen,
Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung
von Lebens- oder Futtermitteln sowie bei der Anwendung jeglicher
Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der
guten Herstellungspraxis[10]
zu beachten. 1.2.
Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende
Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf
einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im
Verarbeitungsprozess beruhen. 1.3.
Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss
jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den
Vorschriften dieser Verordnung genügen. 1.4.
Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften
gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere (a)
Vorsorgemaßnahmen treffen, um das Risiko einer
Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden; (b)
geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren
Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden; (c)
sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische
Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in den
Verkehr gebracht werden. 1.5.
Die Aufbereitung ökologischer/biologischer Verarbeitungserzeugnisse
muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener
nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse erfolgen. Soweit in der
betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische
Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür
Sorge, dass (a)
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
diesbezüglich informiert wird; (b)
die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt
von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen
Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt
werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist; (c)
ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach
den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden; (d)
ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche
Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird; (e)
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden,
um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen mit
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; (f)
die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt
werden. 1.6.
Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren, die bei der
Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren
gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger
Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche
Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht
verwendet werden. 2.
Vorschriften für die Herstellung
verarbeiteter Lebensmittel 2.1.
Für die Zusammensetzung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes: (a)
Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein
Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt
ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt; (b)
es dürfen nur Zusatzstoffe,
Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus
Mikroorganismen und Lebensmittelenzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente,
Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für
eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind; (c)
eine ökologische/biologische Zutat darf nicht
zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der
Umstellung erzeugten Zutat vorkommen; (d)
Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten
Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
enthalten. 2.2.
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der
Verarbeitung von Lebensmitteln 2.2.1.
Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen
Erzeugnisse und Stoffe aus dem Weinsektor, für die die Bestimmungen von Teil V
Nummer 2 gelten, und Hefe, für die die Bestimmungen von Teil VI Nummer 1.3
gelten, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.1. Buchstabe b sowie
die Erzeugnisse und Stoffe gemäß den Nummern 2.2.2, 2.2.4. und 2.2.5. verwendet
werden. 2.2.2.
Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die
Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden: (a)
Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzyme,
die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Lebensmittelenzyme,
die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sein; (b)
Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[11], die gemäß
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 16 der genannten
Verordnung als natürliche Aromastoffe oder natürliche Aromaextrakte
gekennzeichnet sind; (c)
Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen
gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates[12]; (d)
Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium-
oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung
verwendet werden; (e)
Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente),
Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung
in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. 2.2.3.
Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 21
Absatz 3 gilt Folgendes: (a)
Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind, werden zu den
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet; (b)
Zubereitungen und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2. werden
nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet; (c)
Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet. 2.2.4.
Folgende nichtökologische/nichtbiologische Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen für die Verarbeitung von
ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden: (a)
Tierische Erzeugnisse: i) Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur,
die bei der Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel
verwendet werden dürfen, ii) Gelatine, iii) Naturdärme; (b)
unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus
hergestellte Verarbeitungserzeugnisse: i) essbare Früchte, Nüsse und Samen: – Colanüsse Cola acuminata ii) essbare Gewürze und Kräuter: – Meerrettichsamen Armoracia rusticana – Saflorblüten Carthamus tinctorius – Brunnenkresse Nasturtium officinale iii) Verschiedenes: – Algen, einschließlich Meeresalgen (c)
verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse: i) folgende Zucker, Stärken und sonstige
Erzeugnisse aus Getreide und Knollen: – Reispapier – Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert ii) Verschiedenes: – Rum: nur Rum aus Rohrzuckersaft. 2.2.5.
Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch verändert, können in ihrer nichtökologischen/nichtbiologischen Form
verwendet werden, wenn sie von anderen als den folgenden Pflanzen stammen: – Kakao Theobroma cacao – Kokosnüssen Cocos nucifera – Oliven Olea europaea – Sonnenblumen Helianthus annuus – Palmen Elaeis guineensis – Raps Brassica napus, rapa – Saflor Carthamus tinctorius – Sesam Sesamum indicum – Soja Glycine max 3.
Vorschriften für die Herstellung
verarbeiteter Futtermittel 3.1.
Ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
oder Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nicht zusammen mit den
gleichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus
nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines
ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden. 3.2.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in der
ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt oder weiterverarbeitet werden,
dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln
hergestellt worden sein. Teil V:
Wein 1.
Geltungsbereich 1.1.
Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften
in den Artikeln 7, 8, 9 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. 1.2.
Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009[13] und (EG)
Nr. 607/2009[14]
der Kommission Anwendung. 2.
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe 2.1.
Erzeugnisse des Weinsektors werden aus
ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt. 2.2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen des
Weinsektors, einschließlich der Prozesse und önologischen Verfahren nach
Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr.
1308/2013 und (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere Anhang IA der
letztgenannten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden,
die nach Artikel 19 für die ökologische/biologische Produktion zugelassen sind. 3.
Önologische Verfahren und Einschränkungen 3.1.
Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 und der unter den
Nummern 3.2 bis 3.5 vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind
nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der
Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 und gemäß den Artikeln 3, 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen der beiden Verordnungen, zugelassen,
die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden. 3.2.
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren,
Prozesse und Behandlungen ist verboten: (a)
teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß
Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; (b)
Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß
Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; (c)
Behandlung durch Elektrodialyse zur
Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009; (d)
teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß
Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; (e)
Behandlung mit Kationenaustauschern zur
Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009. 3.3.
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren,
Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt: (a)
Bei thermischen Behandlungen gemäß
Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf
die Temperatur 70 °C nicht übersteigen; (b)
bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder
ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter
0,2 Mikrometer liegen. 3.4.
Die Kommission überprüft die Anwendung der
folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem
1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine
weitere Einschränkung dieser Verfahren: (a)
thermische Behandlungen gemäß Anhang I A
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; (b)
Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß
Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; (c)
Umkehrosmose gemäß Anhang VIII Teil I
Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013. 3.5.
Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen
in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und
Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst
nach Erlass der zur Durchführung der in diesem Abschnitt 3 vorgesehenen
Produktionsvorschriften und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß
Artikel 19 der vorliegenden Verordnung angewendet werden. Teil
VI: Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird Zusätzlich zu den allgemeinen
Produktionsvorschriften in den Artikeln 7, 9 und 15 enthält dieser Teil
Vorschriften für ökologische/biologische Hefe, die die als Lebens- oder
Futtermittel verwendet wird. 1.
Allgemeine Anforderungen 1.1.
Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe
dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. 1.2.
Ökologische/biologische Hefe darf in
ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit
nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen. 1.3.
Folgende Stoffe dürfen bei der Herstellung,
Zubereitung und Formulierung von ökologischer/biologischer Hefe verwendet
werden: (a)
für die ökologische/biologische Produktion
zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 19; (b)
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Teil IV
Nummer 2.2.2 Buchstaben a und d. ANHANG III ABHOLUNG,
VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN 1.
Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu
Aufbereitungseinheiten Unternehmer können ökologische/biologische und
nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im
Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen
getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen
Erzeugnissen zu vermeiden, und die Identifizierung der
ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält
der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und
Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der
Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung. 2.
Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen
zu anderen Unternehmern oder Einheiten 2.1.
Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass
ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten,
einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen,
Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind,
dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht
ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach
Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält: (a)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers und,
soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers
des Erzeugnisses, (b)
die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von
Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich Hinweis auf die
ökologische/biologische Produktion, (c)
den Namen und/oder die Codenummer der
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und (d)
gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des
Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler
Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß
Artikel 24 zugeordnet werden kann. Die Angaben gemäß den Buchstaben a bis d
können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument
eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des
Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den
Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten. 2.2.
Die Verpackung, die Behältnisse oder die
Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn (a)
die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem
Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem
ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, (b)
die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet
werden, das die unter Nummer 2.1 genannten Angaben enthält, und (c)
sowohl Versender als auch Empfänger über diese
Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollbehörde
oder Kontrollstelle zur Verfügung halten. 3.
Sondervorschriften für die Beförderung von
Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder
Lagerstätten Unternehmer tragen bei der Beförderung von
Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder
Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel,
Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel
werden bei der Beförderung räumlich voneinander getrennt; (b)
Transportmittel oder Behältnisse, in denen
nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur
Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern i) vor der Beförderung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer
über die Reinigungsvorgänge Buch führen; ii) je nach den im Rahmen der
Kontrollvorkehrungen bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen
wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische
Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in den
Verkehr gebracht werden können; iii) der Unternehmer über die
Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollbehörde oder
Kontrollstelle zur Verfügung hält; (c)
ökologische/biologische
Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden räumlich oder zeitlich von anderen
Fertigerzeugnissen getrennt befördert; (d)
bei der Beförderung werden die Erzeugnismenge zu
Beginn der Auslieferungsrunde sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln
ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet. 4.
Transport von lebenden Fischen 4.1.
Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen
mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich
Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert. 4.2.
Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und
ökologische/biologische Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die
Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült. 4.3.
Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung
getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte
eingehalten. 4.4.
Über die Vorgänge gemäß den Nummern 4.1, 4.2
und 4.3 wird Buch geführt. 5.
Annahme von Erzeugnissen von anderen
Unternehmern oder aus anderen Einheiten Bei Annahme eines ökologischen/biologischen
Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder
des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der
Angaben gemäß Abschnitt 2. Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der
Angaben auf dem Etikett gemäß Abschnitt 2 mit den Angaben auf den
Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern
gemäß Artikel 24 ausdrücklich vermerkt. 6.
Sondervorschriften für die Annahme von
Erzeugnissen aus Drittländern Ökologische/biologische Erzeugnisse aus
Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die
so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die
mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und
Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die
gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern
versehen sind. Bei Annahme eines aus einem Drittland
eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert die natürliche
oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren
Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung
oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf
der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der
Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern
gemäß Artikel 24 ausdrücklich vermerkt. 7.
Lagerung von Erzeugnissen 7.1.
Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden,
sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert
werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse
oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen
jederzeit eindeutig identifizierbar sein. 7.2.
Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-
und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den nach Artikel 19
für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Betriebsmitteln in der
Produktionseinheit verboten. 7.3.
Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln
und Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben und Aquakulturbetrieben ist
zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung gemäß
Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 und Teil III
Nummer 4.1.4.2 Buchstabe a verschrieben wurden sowie an einem
überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 24
eingetragen werden. 7.4.
Soweit Unternehmer sowohl mit
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch
ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten
gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder
Lebensmittel dienen, so sind (a)
die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den
anderen Agrarprodukten oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren; (b)
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder
Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; (c)
vor der Einlagerung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit
kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen. ANHANG IV ANGABEN
GEMÄSS ARTIKEL 21 BG:
биологичен ES: ecológico, biológico CS: ekologické, biologické DA: økologisk DE: ökologisch, biologisch ET: mahe, ökoloogiline EL: βιολογικό EN: organic FR: biologique GA: orgánach HR: ekološki IT: biologico LV: bioloģisks, ekoloģisks LT: ekologiškas LU: biologësch HU: ökológiai. MT: organiku NL: biologisch PL: ekologiczne PT: biológico RO: ecologic SK: ekologické, biologické SL: ekološki FI: luonnonmukainen SV: ekologisk. -------------------------------------------------- ANHANG V LOGO
DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND CODENUMMERN 1.
Logo 1.1.
Das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen: LOGO einfügen 1.2.
Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone
Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein
Vierfarbendruck verwendet wird. 1.3.
Das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden,
allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre: LOGO einfügen 1.4.
Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des
Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe
der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden. 1.5.
Bei Verwendung eines farbigen Logos auf einem
farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Logo mit einer
umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den
Hintergrundfarben besser abhebt. 1.6.
Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen
Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion in derselben Farbe ausgeführt
werden. 1.7.
Das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine
Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets
1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf
eine Höhe von 6 mm verringert werden. 1.8.
Das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion kann mit grafischen Elementen oder
Textelementen, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen,
kombiniert werden, sofern diese den Charakter des Logos oder die Angaben gemäß
Artikel 22 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten
Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten
Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt
werden. 2.
Codenummern Die Codenummern weisen das nachstehende
allgemeine Format auf: AB-CDE-999 Dabei ist (a)
„AB“ der ISO-Code des Landes, in dem die Kontrollen
stattfinden, (b)
„CDE“ eine von der Kommission oder jedem
Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio“,
„öko“, „org“ oder „eko“, die auf die ökologische/biologische Produktion hinweist,
und (c)
„999“ die höchstens dreistellige Referenznummer,
die vergeben wird von i) der zuständigen Behörde jedes
Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie Kontrollaufgaben
übertragen hat; ii) der Kommission an – die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kommission gemäß
Artikel 29 anerkannt hat, – die zuständigen Drittlandsbehörden, die die Kommission gemäß
Artikel 31 anerkannt hat. [1] Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom
15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15). [3] Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). [4] Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember
2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom
15.1.2009, S. 7). [5] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1). [6] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
(Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). [7] Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom
11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder
Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1). [8] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
[9] Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an
Muschelgewässer (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14). [10] Gute Herstellungspraxis („good manufacturing practice,
GMP“) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute
Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75). [11] Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte
Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und
der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). [12] Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). [13] Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom
10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der
önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
vom 24.7.2009, S. 1). [14] Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom
14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung
und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009,
S. 60).