52014PC0167

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung) /* COM/2014/0167 final - 2014/0091 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Die Europäische Gesellschaft wird immer älter. Daher müssen die Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union (EU) angepasst werden, um eine angemessene, sichere und nachhaltige Altersversorgung zu gewährleisten. Dies ist nicht einfach. Um diese Herausforderungen wirksam zu bewältigen, sind eng aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich. Die vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung[1] wird zu einer besseren Governance und mehr Transparenz sowie zu einer Intensivierung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und somit zu einer Stärkung des Binnenmarktes beitragen.

In mehrerlei Hinsicht ist die Überarbeitung der Richtlinie längst überfällig.

Erstens sind zum Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Leistungserbringung höhere Governance-Standards erforderlich, die sich auf bewährte Verfahren auf nationaler Ebene nach der Wirtschafts- und Finanzkrise stützen. Einige EbAV sind große Finanzinstitute, und ihr finanzielles Scheitern könnte die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen und schwere soziale Folgen haben. Dies ist besonders wichtig, da es sich bei immer mehr betrieblichen Altersversorgungssystemen um beitragsorientierte Systeme handelt. Denn im Falle eines unzureichenden Risikomanagements oder im Falle von Misswirtschaft sind die Renten der Versorgungsanwärter solcher Systeme in Gefahr.[2] 

Zweitens müssen Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften und Überschneidungen bei den Anforderungen verringert und unverhältnismäßig aufwändige grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht werden. Die Konsultationen der Kommission haben gezeigt, dass diese Aspekte die Entwicklung grenzüberschreitender Märkte der betrieblichen Altersversorgung behindern. Ein Abbau dieser Hindernisse würde Unternehmen, einschließlich KMU und multinationaler Unternehmen, helfen, ihre Altersversorgung auf europäischer Ebene effizienter zu organisieren.[3] Bislang gibt es nur wenige grenzüberschreitend tätige EbAV, wie den gesamteuropäischen Pensionsfonds für mobile Forscher[4] oder das geplante grenzüberschreitende System für österreichische Arbeitgeber[5]. Doch der Druck auf den Sektor der betrieblichen Altersversorgung wird voraussichtlich erheblich zunehmen, da die Leistungen der staatlichen Rentensysteme immer stärker eingeschränkt werden. Potenziell können grenzüberschreitend tätige EbAV einen wachsenden Anteil an der betrieblichen Altersversorgung ausmachen. In mehreren Mitgliedstaaten sind neue Rechtsvorschriften verabschiedet worden, deren Ziel darin besteht, die betreffenden Staaten als beste Standorte für grenzüberschreitend tätige EbAV zu positionieren.[6]

Drittens gibt es nachweislich erhebliche Defizite bezüglich der den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in der EU bereitgestellten Informationen. Viele Versorgungsanwärter sind sich nicht bewusst, dass ihre Rentenanwartschaften nicht garantiert sind und dass selbst ihre bereits erworbenen Anwartschaften – anders als bei anderen finanziellen Verträgen – von den EbAV reduziert werden können.[7] Häufig ist ihnen auch nicht bekannt, dass Gebühren erhebliche Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften haben.

Dieser Vorschlag gründet sich auf eine Reihe von Initiativen der letzten Jahre wie das Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“[8] sowie das Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“[9]. Ausgehend von dem Grünbuch zielt die Überarbeitung der Richtlinie auch auf die Förderung der Möglichkeit für die EbAV ab, in Vermögenswerte mit einem langfristigen wirtschaftlichen Profil zu investieren und die Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums der Realwirtschaft zu unterstützen.

Die Entwicklung des EbAV-Sektors wird in vielen Mitgliedstaaten vorangetrieben, in denen die betriebliche Altersversorgung bislang eine nur untergeordnete Rolle spielte. Dies geschieht unter anderem durch die Schaffung des dafür erforderlichen Rechtsrahmens. Wenn nicht umgehend ein aktueller Rechtsrahmen auf EU-Ebene geschaffen wird, birgt dies die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Lösungen entwickeln, wodurch die regulatorische Fragmentierung noch verstärkt wird. Darüber hinaus kann eine tatsächliche Leistungsverbesserung der betrieblichen Altersversorgung viel Zeit in Anspruch nehmen. Wenn jetzt nicht gehandelt wird, wird dies zu verpassten Gelegenheiten in Bezug auf Kosteneinsparungen und Anlageerträge sowie zu einer unzureichenden Finanzplanung von Millionen von Europäern führen. Ferner würde dies auch eine unverhältnismäßig hohe Belastung für die jüngeren Generationen mit sich bringen und die Solidarität zwischen den Generationen beeinträchtigen.

In diesem Vorschlag wird nicht versucht, neue Solvabilitätsvorschriften einzuführen, die ohnehin nicht für beitragsorientierte Systeme gelten würden. Ferner ergab eine von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Jahr 2013 durchgeführte quantitative Folgenabschätzung[10], dass umfassendere Daten zu Solvabilitätsaspekten erforderlich sind, bevor eine Entscheidung in dieser Hinsicht getroffen werden kann.

1.1.        Ziele des Vorschlags

Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist die Förderung der Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung. Eine sicherere und effizientere betriebliche Altersversorgung wird zur Angemessenheit und langfristigen Finanzierbarkeit der Renten beitragen, da sie den Beitrag der ergänzenden Altersversorgung zum Renteneinkommen steigert. Sie wird auch die Rolle der EbAV als institutionelle Anleger in der Realwirtschaft der EU und die Fähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken, langfristige Spareinlagen in wachstumsfördernde Investitionen zu lenken.

Dieser Vorschlag hat vier Einzelziele: 1) Beseitigung der noch verbleibenden aufsichtsrechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitend tätige EbAV (insbesondere durch die Auflage, dass die geltenden Anlagevorschriften und Vorschriften für die Offenlegung von Informationen gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats sein müssen, sowie durch eine Präzisierung der Verfahren für grenzüberschreitende Tätigkeiten und eine eindeutige Festlegung der Zuständigkeiten von Herkunfts- und Tätigkeitsmitgliedstaat), 2) Gewährleistung einer guten Governance und eines guten Risikomanagements, 3) Bereitstellung klarer und relevanter Informationen für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie 4) Gewährleistung, dass die Aufsichtsbehörden über die notwendigen Instrumente zur wirksamen Beaufsichtigung der EbAV verfügen.

1.2.        Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele dieses Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und freiem Dienstleistungsverkehr vor.

Dieser Vorschlag steht mit dem Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ im Einklang. Gleichzeitig ist er mit der Strategie Europa 2020[11] vereinbar, in der gefordert wird, dass die haushaltspolitische Konsolidierung und langfristige Stabilisierung der öffentlichen Finanzen mit Strukturreformen der Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten einhergehen. Darüber hinaus ist dieser Vorschlag mit anderen Initiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen wie der Solvabilität-II-Richtlinie[12], der AIFM-Richtlinie[13] und der MiFID-Richtlinie[14] vereinbar. Somit fällt der Vorschlag auch in den Anwendungsbereich der Agenda der Kommission zur Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum[15].

Der Vorschlag trägt zur Förderung der Menschenrechte bei, da er dem Schutz der Altersversorgung dient. Dies steht mit Artikel 25 der EU-Grundrechtecharta im Einklang, in dem die Anerkennung und Achtung des Rechts älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben gefordert wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden sich positiv auf den Verbraucherschutz im Sinne des Artikels 38 und die unternehmerische Freiheit im Sinne des Artikels 16 der Grundrechtecharta auswirken, vor allem, da sie ein höheres Maß an Transparenz bei der Altersversorgung und eine informierte persönliche Finanz- und Ruhestandsplanung gewährleisten sowie die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV und ihren Trägerunternehmen erleichtern würden. Das allgemeine Ziel rechtfertigt bestimmte Einschränkungen des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), da der Vorschlag auf die Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Marktes ausgerichtet ist.

2.           Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf zahlreiche öffentliche Konsultationen über Vorschriften für quantitative Aspekte, für die Governance sowie für die Offenlegung von Informationen. Angesichts der Besonderheiten der Tätigkeiten von EbAV wurden im Rahmen aller Konsultationen auch die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) befragt. Im Juli 2010 hat die Kommission eine Konsultation zu ihrem Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“[16] durchgeführt, in dem sie eine Reihe von Ideen zur Überarbeitung dieser Richtlinie umrissen hat. Im Rahmen der Konsultation gingen fast 1700 Antworten aus der gesamten EU ein, darunter 350 Antworten von den Mitgliedstaaten, nationalen Parlamenten, Wirtschafts- und Gewerkschaftsverbänden sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und der Industrie.[17]

Unter Berücksichtigung der Reaktionen auf das Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ ersuchten die Kommissionsdienststellen die EIOPA im April 2011 um ihren fachlichen Rat bezüglich der Änderung der Richtlinie. Die EIOPA empfahl, dass – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – das in der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Governance-System für EbAV gelten solle. Auf die Veröffentlichung des Entwurfs der Empfehlungen der EIOPA[18] folgte eine umfassende Konsultation[19]. Die EIOPA gab ihre endgültige Empfehlung im Februar 2012 ab. Diese bildete die Grundlage für einen am 1. März 2012 von der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung veranstalteten Gedankenaustausch zwischen Interessenträgern. Anschließend gaben die Kommissionsdienststellen eine quantitative Folgenabschätzung zu den quantitativen Anforderungen und eine Studie zu dem mit der Governance und der Offenlegung von Informationen verbundenen Verwaltungsaufwand in Auftrag. Beide Studien stützten sich auf die Beiträge der Industrie und der Sozialpartner.

Diesem Vorschlag liegt ein Folgenabschätzungsbericht bei, in dem eine Reihe politischer Optionen und Unteroptionen betrachtet werden. Der Bericht wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung erstmals am 4. September 2013 vorgelegt. Dieser ersuchte um eine Neuvorlage mit zusätzlichen Informationen zu den Standpunkten der einzelnen Interessengruppen, der Problemstellung, Aspekten der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, den einzelnen Optionen sowie zu den erwarteten Auswirkungen. Der Bericht wurde entsprechend überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen betrafen: i) eine umfassendere Beschreibung der Standpunkte der Mitgliedstaaten und verschiedenen Kategorien von Interessenträgern, ii) eine ausführlichere Erläuterung der Probleme, die mit der vorgeschlagenen Maßnahme behoben werden sollen, iii) im Zusammenhang mit der Subsidiarität eine ausführlichere Beschreibung der Gründe für ein Tätigwerden der EU, iv) eine Klarstellung der Tatsache, dass keine weitere Harmonisierung der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden vorgeschlagen wird, v) einen neuen Abschnitt über die Auswirkungen der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen sowie vi) eine detailliertere Beschreibung der bei der Berechnung der erwarteten Kosten und des erwarteten Nutzens der verschiedenen Optionen zugrunde gelegten Annahmen. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 16. Oktober 2013 erneut vorgelegt. Am 6. November teilte dieser mit, dass er keine positive Stellungnahme abgeben könne, und ersuchte um weitere Änderungen.

3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1.        Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der Richtlinie 2003/41/EG. Damit werden die unveränderten Bestimmungen kodifiziert und die Richtlinie geändert. Die Rechtsgrundlagen der Richtlinie 2003/41/EG sind die früheren Artikel 47 Absatz 2, 55 und 95 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 53, 62 und 114 Absatz 1 AEUV).

Der Vorschlag behält die Rechtsgrundlagen der Richtlinie bei. Er hat das Ziel, durch die Regelung der Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten Selbstständiger den Binnenmarkt im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zu verwirklichen sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen.

Die Richtlinie 2003/41/EG regelt Bereiche wie die Voraussetzungen für die Tätigkeit von EbAV, einschließlich eines gemeinsamen Ansatzes für die Eintragung oder Zulassung, die zu befolgenden Regeln und Verfahren, wenn EbAV ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten möchten, quantitative Solvabilitätsvorschriften, Anlagevorschriften auf Grundlage des Vorsichtsprinzips, Anforderungen an das effektive Management, einschließlich Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit, den Rückgriff auf Innenrevision und versicherungsmathematische Dienstleistungen, Anforderungen an das Risikomanagement, die Verwendung von Verwahrstellen, die gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern offenzulegenden Informationen sowie Aufsichtsbefugnisse und Berichterstattungspflichten.

Dieser Vorschlag baut diese Bereiche noch weiter aus. Was die von den EbAV offenzulegenden Informationen anbelangt, wird im Vorschlag u. a. ein EU-weiter Rentenanwartschaftsbescheid eingeführt. Im Hinblick auf ein effektives Management der EbAV enthält der Vorschlag detailliertere Vorschriften zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit sowie zu zentralen Funktionen wie dem Risikomanagement. Außerdem hat der Vorschlag das Ziel, die grenzüberschreitende Tätigkeit zu erleichtern.

Die beiden Ziele der Richtlinie 2003/41/EG werden beibehalten. Keines der Ziele ist im Vergleich zum jeweils anderen Ziel als zweitrangig oder als von nur mittelbarer Bedeutung zu betrachten. Zum Beispiel stärkt die Professionalisierung des Managements der EbAV durch die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der leitenden Führungskräfte und die Einführung einer zukunftsorientierten Bewertung des eigenen Risikos den Verbraucherschutz. Gleichzeitig ermöglichen die über den Rentenanwartschaftsbescheid zur Verfügung stehenden umfassenderen Informationen den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, das Management der EbAV stärker in die Verantwortung zu nehmen. Eine stärkere Harmonisierung dieser Anforderungen erleichtert die grenzüberschreitende Tätigkeit, da Transaktionskosten verringert werden und die Marktinnovation stimuliert wird.

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ein Tätigwerden der EU in diesem Bereich bietet einen Mehrwert, da Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären: i) die Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV zu beseitigen, ii) EU-weit ein höheres Mindestniveau an Verbraucherschutz zu gewährleisten, iii) zu den mit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit einhergehenden Größenvorteilen sowie zu Vorteilen im Hinblick auf Risikodiversifizierung und Innovation zu führen, iv) Aufsichtsarbitrage zwischen den einzelnen Finanzdienstleistungsbranchen zu vermeiden, v) Aufsichtsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden und vi) die Interessen von Grenzgängern zu berücksichtigen.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme obliegt den Mitgliedstaaten weiterhin die volle Verantwortung für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme. Die überarbeitete Richtlinie stellt weder dieses Vorrecht in Frage, noch deckt sie Aspekte nationaler sozial-, arbeits-, steuer- oder vertragsrechtlicher Vorschriften ab.

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Mit den gewählten Politikoptionen soll ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem Interesse, Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie den Kosten für Einrichtungen, Trägerunternehmen und Aufsichtsbehörden geschaffen werden. Die Optionen wurden sorgfältig geprüft, als Mindeststandards angelegt und auf unterschiedliche Geschäftsmodelle zugeschnitten. Daher wird der Vorschlag insgesamt zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.

3.3.        Verweise auf andere Richtlinien

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung und bezieht sich auf die Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2010/78/EU[20], 2011/61/EU und 2013/14/EU[21]. Die Richtlinie 2003/41/EG wird durch die vorliegende Richtlinie aufgehoben.

3.4.        Einzelerläuterung zum Vorschlag

Da es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2003/41/EG handelt, beziehen sich die nachfolgenden Einzelerläuterungen ausschließlich auf die neuen oder die zu ändernden Bestimmungen.

Titel I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 6 umfasst jetzt neue und/oder genauere Definitionen der Begriffe „Trägerunternehmen“, „Herkunftsmitgliedstaat“, „Tätigkeitsmitgliedstaat“, „übertragende Einrichtung“, „übernehmende Einrichtung“, „geregelter Markt“, „multilaterales Handelssystem“, „organisiertes Handelssystem“, „dauerhafter Datenträger“ und „zentrale Funktionen“.

In Artikel 9 und Artikel 10 werden nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit von EbAV einzeln aufgeführt, sondern es wird darin den Mitgliedstaaten die Verantwortung übertragen, dafür zu sorgen, dass alle EbAV eingetragen oder zugelassen und ihre Altersversorgungssysteme durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt sind.

Artikel 12 wird in dreierlei Hinsicht geändert. Erstens wird darin festgelegt, dass eine EbAV grenzüberschreitend tätig ist, wenn sie ein Altersversorgungssystem anbietet, das den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen die EbAV und das Trägerunternehmen in demselben Mitgliedstaat ansässig sind.[22] Zweitens ist nach Absatz 4 ein mit Gründen versehener Beschluss einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, wenn diese Behörde grenzüberschreitende Tätigkeiten untersagt. Wenn eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht die erforderlichen Angaben übermittelt, muss sie die Gründe dafür angeben. Drittens kann der Tätigkeitsmitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen EbAV keine zusätzlichen Informationspflichten mehr auferlegen. Dies wird mittels des im Vorschlag vorgesehenen Rentenanwartschaftsbescheids erreicht (siehe Artikel 40 bis 54).

Artikel 13 enthält neue Bestimmungen für die grenzüberschreitende Übertragung von Altersversorgungssystemen, für die eine vorherige Genehmigung durch eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung erforderlich ist. Sofern die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation von Altersversorgungssystemen nichts anderes bestimmen, müssen die Übertragung von Altersversorgungssystemen und die Bedingungen einer solchen Übertragung im Voraus von den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von ihren Vertretern genehmigt werden. Des Weiteren umfasst Artikel 13 Vorschriften für den Austausch von Informationen über die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, nach denen das Altersversorgungssystem betrieben werden muss. Sollte die übernehmende Einrichtung nach der Übertragung grenzüberschreitende Tätigkeiten durchführen, so kommen Artikel 12 Absätze 8 und 9 zur Anwendung. Die EbAV muss das Altersversorgungssystem im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats betreiben[23] und darf dabei das Schutzniveau der von der Übertragung betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht ändern.

Titel II – QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN

Artikel 20 zu den Anlagevorschriften wurde in dreierlei Hinsicht geändert. Erstens kann der Tätigkeitsmitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen EbAV keine zusätzlichen Anlagevorschriften mehr auferlegen. Dies erleichtert die Organisation der Vermögensverwaltung, insbesondere bei beitragsorientierten Systemen. Der Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt, da dies durch strengere Governance- und Aufsichtsvorschriften kompensiert wird. Zweitens wurde Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a aktualisiert, um die in der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] verwendete Terminologie widerzuspiegeln. Drittens wurde darin der nicht ganz eindeutige Begriff „Risikokapitalmärkte“ (Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c) durch eine Terminologie ersetzt, die den ursprünglichen Sinn dieser Bestimmung besser wiedergibt, d. h. dass Mitgliedstaaten EbAV nicht daran hindern dürfen, in langfristige Instrumente zu investieren, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden. Ferner sollten die Anlagevorschriften Investitionen in nicht börsennotierte Vermögenswerte, die zur Finanzierung CO2-armer und klimaverträglicher Infrastrukturprojekte dienen, nicht einschränken.

Eine weitere Harmonisierung der Vorschriften bezüglich der Solvabilitätslage der EbAV wird nicht vorgeschlagen.

Titel III – BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN

Im Hinblick auf kleine EbAV wird im Vorschlag die Möglichkeit beibehalten, dass die Mitgliedstaaten EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können. Bei anderen EbAV gewährleisten spezifische Maßnahmen, z. B. im Hinblick auf die zentralen Funktionen und die Risikobewertung, dass die Governance-Anforderungen verhältnismäßig sind.

KAPITEL 1 – Governance-System

Mit Ausnahme der Artikel 31 und 32 (Ex-Artikel 10 und 12) ist dieser Titel der Richtlinie neu; darin werden neue detaillierte Governance-Anforderungen für EbAV festgelegt.

In Artikel 21 ist festgelegt, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV letztlich dafür verantwortlich ist, dass die EbAV die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Gesetze sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhält. Die Governance-Vorschriften für EbAV gelten unbeschadet der Rolle der Sozialpartner bei ihrem Management.

Artikel 22 schreibt vor, dass die EbAV über ein wirksames Governance-System verfügen müssen, das eine solide und umsichtige Führung ihres Geschäfts gewährleistet. Dieses System muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden EbAV stehen, um sicherzustellen, dass die Governance-Anforderungen, z. B. bei kleinen EbAV, nicht mit einem zu großen Aufwand verbunden sind.

Nach Artikel 23 müssen EbAV sicherstellen, dass alle Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder zentrale Funktionen innehaben, über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um eine solide und umsichtige Führung der EbAV zu gewährleisten oder ihre zentralen Funktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen („fachliche Qualifikation“), und zuverlässig und integer sind („persönliche Zuverlässigkeit“).

Artikel 24 legt fest, dass die EbAV über eine solide Vergütungspolitik verfügen müssen und dass diese Politik öffentlich bekannt gemacht werden muss. In diesem Artikel wird ferner vorgeschlagen, die Kommission zu ermächtigen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

In Artikel 25 werden die allgemeinen Grundsätze für die zentralen Funktionen der EbAV festgelegt. EbAV können gestatten, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehr als eine zentrale Funktion wahrnimmt, müssen jedoch sicherstellen, dass die Risikomanagement-Funktion stets einer anderen Person oder organisatorischen Einheit übertragen wird als der, die die Funktion auf dem Gebiet der Innenrevision wahrnimmt.

In Artikel 26 heißt es, dass die EbAV über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen müssen, das notwendig ist, um alle eingegangenen oder potenziellen Risiken, einschließlich derer, die mit ausgelagerten oder unterausgelagerten Tätigkeiten verbunden sind, sowie ihre Interdependenzen kontinuierlich zu erkennen, zu überwachen, zu steuern und über sie Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement sollte im Verhältnis zur Größe und internen Organisation sowie zur Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV stehen.

Artikel 27 sieht eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Innenrevision vor, deren Aufgabe darin besteht zu bewerten, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems, darunter auch ausgelagerte und unterausgelagerte Tätigkeiten, angemessen und wirksam sind. Die Funktion der Innenrevision muss von mindestens einer unabhängigen Person innerhalb oder außerhalb der EbAV wahrgenommen werden.

Artikel 28 erfordert bei EbAV, deren Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht alle Risiken tragen, eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, um die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen sowie die Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle zu bewerten.

Artikel 29 legt fest, dass die EbAV regelmäßig und unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil eine rentenbezogene Risikobewertung vornehmen müssen. In dieser Bewertung muss die Vereinbarkeit einer Reihe von Aspekten mit den nationalen Vorschriften nachgewiesen werden. Die Risikobewertung sollte auch neue bzw. sich abzeichnende Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung und der Umwelt berücksichtigen. Die rentenbezogene Risikobewertung sollte im Verhältnis zur Größe und internen Organisation sowie zur Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV stehen.

In Artikel 30 wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsaktes für die rentenbezogene Risikobewertung zu übertragen.

KAPITEL 2 – Auslagerung und Vermögensverwaltung

Artikel 33 enthält die Bestimmungen für die Auftragsvergabe an Dritte (Funktionsauslagerung) sowie für die Unterauslagerung.

KAPITEL 3 – Verwahrstelle

In Artikel 35 bis 37 ist festgelegt, dass die EbAV eine einzige Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten ernennen müssen, wenn die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen.

Titel IV – AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN UND BESTEHENDEN VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN

KAPITEL 1 – Allgemeine Bestimmungen

In diesem Kapitel, das sich auf den früheren Artikel 11 stützt, ist festgelegt, welche Informationen den potenziellen und bestehenden Versorgungsanwärtern sowie, nach dem Renteneintritt, den Leistungsempfängern im Einzelnen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Artikel 38 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Offenlegung von Informationen.

In Artikel 39 ist festgelegt, welche Arten von Informationen die Versorgungsanwärter (und Leistungsempfänger) erhalten müssen, z. B. Informationen über die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems, die Risiken und die möglichen Anlageformen sowie ob es sich dabei um die Standardoption handelt oder nicht. Die Bedingungen des jeweiligen Altersversorgungssystems müssen auf einer Website der betreffenden EbAV veröffentlicht werden.

Artikel 40 verpflichtet die EbAV dazu, alle zwölf Monate einen Rentenanwartschaftsbescheid (RAB) für Einzelpersonen auszustellen, der so klar wie möglich sein muss. Dieser könnte auch als Grundlage dienen, um Informationen an einen potenziellen Pensions- und Rentenaufzeichnungsdienst zu übermitteln, wie er im Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ beschrieben wird.[24] Mitgliedstaaten, die bereits umfassende Informationen für Einzelpersonen zu einer oder mehreren Säulen der Altersversorgung bereitstellen, können die Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Pensions- und Renteninformationssysteme beibehalten, sofern sie die in diesem Vorschlag festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 2 – Rentenanwartschaftsbescheid

Die Artikel 40 bis 44 enthalten allgemeine Bestimmungen für den RAB, der für aktive Versorgungsanwärter des Altersversorgungssystems bestimmt ist. Die Idee des RAB basiert auf den Empfehlungen der EIOPA an die Europäische Kommission zur Überprüfung der EbAV-Richtlinie und stützt sich auf bewährte Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie auf internationale Arbeiten der OECD[25]. Der RAB gewährleistet die Vergleichbarkeit mit den Informationen, die in anderen Finanzdienstleistungsbranchen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie die wesentlichen Informationen für den Anleger bei offenen Investmentfonds (OGAW), und berücksichtigt gleichzeitig die Besonderheiten des Sektors der betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus räumt der RAB den Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum ein, um spezifischere Anforderungen und integrierte Systeme einzuführen, die die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Säulen der Altersversorgung ermöglichen.

Die Standardisierung des RAB sollte eine automatisierte regelmäßige Erstellung der RAB sowie eine potenzielle Auslagerung dieser Aufgabe ermöglichen, um so die Kosten, insbesondere für kleinere EbAV, gering zu halten.

In den Artikeln 46 bis 53, die zusammen mit Artikel 45 gelesen werden sollten, sind die einzelnen Bestandteile des RAB festgelegt. Dazu gehören:

· Angaben zur Person des Versorgungsanwärters;

· Angaben zur EbAV;

· Garantien;

· Saldo, Beiträge und Kosten;

· Projektion der Versorgungsleistungen;

· Anlageprofil;

· frühere Performance;

· ergänzende Angaben.

In Artikel 54 wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsaktes für den RAB zu erlassen.

KAPITEL 3 – Sonstige Angaben und Unterlagen

Dieses Kapitel bezieht sich auf Informationen, die die EbAV Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in verschiedenen Phasen des Altersversorgungssystems, d. h. unmittelbar vor dem Beitritt, unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand oder während der Auszahlungsphase, übermitteln müssen.

Artikel 55 enthält besondere Bestimmungen zu den Informationen, die die EbAV potenziellen Versorgungsanwärtern zur Verfügung stellen müssen, bevor diese dem Altersversorgungssystem der betreffenden EbAV beitreten.

In Artikel 56 ist festgelegt, welche Informationen den Versorgungsanwärtern vor dem Eintritt in den Ruhestand übermittelt werden müssen. Diese Informationen sollten zusätzlich zum RAB mindestens zwei Jahre vor dem Renteneintritt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob das Renteneintrittsalter im Voraus festgelegt wurde oder nicht.

In Artikel 57 wird bestimmt, welche Informationen den Leistungsempfängern während der Auszahlungsphase bereitgestellt werden müssen. Diese Informationen für die Leistungsempfänger sollten den RAB ersetzen.

In Artikel 58 ist festgelegt, welche Informationen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage zu übermitteln sind.

Titel V – BEAUFSICHTIGUNG

KAPITEL 1 – Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung

In Artikel 59 wird der Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems als das oberste Ziel der Beaufsichtigung festgelegt.

In Artikel 60 wird darauf eingegangen, auf welche Bereiche sich die Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erstreckt. Dieser Artikel räumt die rechtliche Unsicherheit aus, die sich für EbAV aus den Abweichungen zwischen den Geltungsbereichen der Aufsichtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben.

In Artikel 61 werden die allgemeinen Grundsätze der Beaufsichtigung festgelegt. So wird darin beispielsweise bestimmt, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die alleinige Verantwortung für die Beaufsichtigung aller in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV trägt. Darüber hinaus ist in diesem Artikel der Grundsatz festgeschrieben, dass die Beaufsichtigung von EbAV vorausschauend, risikobasiert, fristgerecht und verhältnismäßig sein muss.

In Artikel 63 wird das aufsichtliche Überprüfungsverfahren eingeführt, dessen Ziel darin besteht, EbAV zu ermitteln, die aufgrund finanzieller, organisatorischer oder sonstiger Merkmale ein höheres Risikoprofil aufweisen.

Artikel 64 gewährleistet, dass sich alle mit diesem Vorschlag eingeführten neuen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen in den Befugnissen der zuständigen Behörden widerspiegeln.

Artikel 65 bestimmt, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben auf transparente und verantwortungsvolle Weise wahrnehmen müssen.

KAPITEL 2 – Geheimhaltung und Informationsaustausch

Die Artikel 66 bis 71 enthalten Bestimmungen und Voraussetzungen für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden und Behörden und Stellen, die zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems beitragen.

Titel VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In den Artikeln 73 bis 81 sind die Kooperations- und Berichterstattungspflichten sowie die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgeschrieben. Sie enthalten eine Bewertung und Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG und eine Änderung der Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG); ferner werden darin die Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Aufhebungen und Adressaten genannt.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Die konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen und ergeben sich aus den der EIOPA übertragenen Aufgaben.

ê 2003/41/EG

2014/0091 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaftüber die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 5347 Absatz 2, Artikel 6255 und Artikel 114 Absatz 195 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

ò neu

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

ê 2003/41/EG

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

ò neu

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

ê 2003/41/EG

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26] ist mehrfach in wesentlichen Punkten[27] geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 1

Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

ð neu

(2)       Bei der Schaffung Derdieses Binnenmarktes wurden bereits große Fortschritte erzielt, so dass die ð sollte es ermöglichen, dass ï Finanzinstitute ð Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ï ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben können, und ein hohes Maß an Schutz für die Nutzer von Finanzdienstleistungen ð Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme ï gewährleistent wird.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

In der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ wird eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen getroffen werden müssen, und der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000, dass der Aktionsplan bis 2005 durchgeführt wird.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen führt die Ausarbeitung einer Richtlinie über die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als vorrangige Priorität auf, da es sich bei diesen Einrichtungen um große Finanzinstitute handelt, die bei der Integration, Effizienz und Liquidität der Finanzmärkte eine Schlüsselrolle zu spielen haben, für die es aber keinen kohärenten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gibt, auf dessen Grundlage sie die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen können.

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(3)       Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Europäischen Union sowie für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden europäischen Gesellschaft. Die Richtlinie von 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ein modernes, risikobasiertes Governance-System eingeführt wurde.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

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(4)       ð Es sind Maßnahmen erforderlich, um ergänzende private Altersversorgungssysteme, wie etwa Betriebsrentensysteme, weiterzuentwickeln. Dies ist deshalb wichtig, weil die Systeme der sozialen Sicherheit immer stärker unter Druck geraten, so dass die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft zunehmend auf eine ergänzende betriebliche Altersversorgung angewiesen sein werden. ï Da Systeme der sozialen Sicherung stärker unter Druck geraten, wird in Zukunft die betriebliche Altersversorgung zunehmend als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme herangezogen werden. Deswegen sollte dDie betriebliche Altersversorgung sollte weiterentwickelt werden, ohne jedoch die Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung des europäischen Sozialmodells stehen sollte, in Frage zu stellen.

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(5)       Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und dem Anspruch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem durch Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz im Bereich der Altersversorgung, durch eine fundierte persönliche Finanz- und Altersvorsorgeplanung sowie durch die Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Unternehmen. Die Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(6)       Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG bestehen noch erhebliche aufsichtliche Barrieren, die es für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kostspieliger machen, Versorgungswerke grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angehoben werden. Dies ist umso wichtiger, als die Zahl der Europäerinnen und Europäer, die Systemen angeschlossen sind, welche die Langlebigkeits- und Marktrisiken von den das Altersersorgungssystem betreibenden Einrichtungen bzw. Unternehmen („Trägerunternehmen“) auf den Einzelnen verlagern, signifikant ansteigt. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden. Diese Entwicklungen rechtfertigen eine Änderung der Richtlinie.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 7

(7)       Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für die zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 8

(8)       Einrichtungen, die von einem Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit – vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften – ermöglicht werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 9

(9)       Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sein, die die einzelnen drei „Säulen“ der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsgesellschaften, zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 10

(10)     Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von Vereinbarungen mit einer Branche oder Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer Einrichtung werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Arbeits- und Sozialrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 11

(11)     Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Systeme der sozialen Sicherheit verwaltende Einrichtungen ausgenommen werden, die auf GemeinschaftsUnionsebene bereits koordiniert sind. Die Besonderheit von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme verwalten, sollte jedoch berücksichtigt werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 12

(12)     Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der GemeinschaftUnion gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass bestimmte Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erweitern.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 13

(13)     Wenn er die finanzielle Absicherung im Ruhestand zum Ziel hat, sollte der Leistungsumfang der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Regel die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Es sollte auch eine zeitlich begrenzte Zahlung oder die Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags möglich sein.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 14

(14)     Es ist wichtig sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 15

(15)     Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Einrichtungen, die Systeme mit zusammen weniger als insgesamt 100 Versorgungsanwärtern verwalten, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszuschließen, kann die Aufsicht in einigen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser Einrichtungen beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen Vermögensverwalter und Treuhänder zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 16

(16)     Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 17

(17)     Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 18

(18)     Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens ist der Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl seinen Arbeitsplatz als auch seine erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen diesem Unternehmen und der Einrichtung gewährleistet sein, und es müssen Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 19

(19)     Beim Betrieb Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die Einrichtung selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung dieser Einrichtungen zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 20

(20)     Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen; sie übernehmen eine große Verantwortung im Hinblick auf die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 21

(21)     Die sehr große Anzahl von Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der Einrichtung. Wenn eine Einrichtung jedoch ein Altersversorgicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.

ê 2003/41/EC Erwägungsgrund 36 (angepasst)

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(22)     Unbeschadet der einzelstaatlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die OrganisationGestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die Einrichtungen ð die Möglichkeit haben, ï ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen können, ð sobald ihnen die Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. ï Es sollte den Einrichtungen ihnen erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet in einem beliebigen anderenr Mitgliedstaaten zu akzeptieren und Alterversorgungssysteme mit VersorgungsLeistungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für diese Einrichtungen führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der UnionGemeinschaft verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern. Dies erfordert die gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechlichen Standards. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser aufsichtsrechtlichen Standards sollte druch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht werden, sofern nicht anderes vorgesehen ist.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 37

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(23)     Das Recht einer Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betriebliche Altersversorgung von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften. ð Der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften sollte präzisiert werden, damit für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Einrichtungen Rechtssicherheit gewährleistet ist. ï

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(24)     Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollten Versorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere Einrichtungen übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern; einzige Bedingung sollte die Zulassung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der das Versorgungssystem übernehmenden Einrichtung („übernehmende Einrichtung“) sein. Sofern die für Rentensysteme geltenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, sollten die Übertragung und die Übertragungsbedingungen der vorherigen Zustimmung der betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder gegebenenfalls ihrer Vertreter unterliegen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 26

(25)     Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von qualifizierten Personen testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen musssollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 27

(26)     Die von den Einrichtungen gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 28

(27)     Ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen schützen die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird. Insbesondere im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit erfordert die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten angewandten Aufsichtsgrundsätze, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit vollständig bedeckt sind.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 29

(28)     Wenn die Einrichtung nicht grenzüberschreitend arbeitet, sollten die Mitgliedstaaten eine Unterkapitalisierung unter der Voraussetzung zulassen können, dass ein ordnungsgemäßer Plan zur Wiederherstellung der vollständigen Kapitaldeckung erstellt wird; dies gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers[28].

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 30

(29)     In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie Lebensversicherungsunternehmen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 31

(30)     Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der Einrichtungen befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die Einrichtungen außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Diese Faktoren erfordern eine wirksame Aufsicht und einen Ansatz bei den Anlagevorschriftenbestimmungen, die den Einrichtungen eine ausreichende Flexibilität einräumen, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichten, nach dem Grundsatz der Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung abgestimmte Anlagepolitik.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(31)     Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des „Grundsatzes der Vorsicht“ als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)

(32)     Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen dürfen sollten jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus aufsichtsrechtlichen Gründen der Vorsicht gerechtfertigt.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)

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(33)     Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Lage, in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie innerhalb bestimmter durch das Vorsichtsprinzip gesetzter Grenzen in ð Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler oder organisierter Handelssysteme gehandelt werden, ï in die Risikokapitalmärkte zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien, Risikokapitalmärkten und Ö in Õ anderen Währungen als denendie ihrer Verbindlichkeiten ð und in Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler oder organisierter Handelssysteme gehandelt werden, ï sollten deshalb nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

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(34)     Die Auffassungen darüber, was unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil zu verstehen ist, gehen weit auseinander. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Festlegung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Diesen Instrumenten sollten unter anderem Beteiligungen, Schuldtitel nicht börsennotierter Unternehmen sowie solchen Unternehmen gewährte Darlehen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte Infrastrukturprojekte oder nicht börsennotierte, wachstumsorientierte Firmen, die auf der Suche nach Immobilien oder anderen für langfristige Anlagen geeigneten Vermögenswerten sind. Bei CO2-armen und klimaverträglichen Infrastrukturprojekten handelt es sich häufig um nicht börsennotierte Vermögenswerte, die für ihre Finanzierung auf langfristige Kredite angewiesen sind.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 34 (angepasst)

Ist die Einrichtung jedoch auf grenzüberschreitender Grundlage tätig, so kann sie von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats aufgefordert werden, für Anlagen in Aktien und ähnlichen Vermögenswerten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie in Wertpapieren und anderen Handelspapieren, die von demselben Unternehmen ausgegeben werden, oder in auf nicht kongruente Währungen lautenden Vermögenswerten Obergrenzen anzuwenden, sofern diese Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 35 (angepasst)

Einschränkungen bezüglich der freien Wahl zugelassener Vermögensverwalter und Treuhänder durch Einrichtungen schränken den Wettbewerb im Binnenmarkt ein und sollten deshalb aufgehoben werden.

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(35)     Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollten im Einklang mit den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet sein, Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche Anlagevorschriften aufzuerlegen.

(36)     Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen, die sich in den technischen Rückstellungen niederschlagen, und durch Finanzierungsvorschriften verringern, sondern können nur durch die Festlegung von Governance-Anforderungen in geeigneter Weise angegangen werden. Die Gewährleistung eines wirksamen Governance-Systems ist deshalb für ein angemessenes Risikomanagement von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden Systeme sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten angemessen sein.

(37)     Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann ein solides und effektives Risikomanagement von Einrichtungen unterminieren. Die für andere Arten von Finanzinstituten geltenden Grundsätze und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden, wobei es jedoch deren – im Vergleich zu anderen Arten von Finanzinstituten – besonderer Governance-Struktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen gilt.

(38)     Eine zentrale Funktion ist die interne Kapazität zur Übernahme bestimmter Governance-Aufgaben. Die Einrichtungen sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine Risikomanagement-Funktion, eine Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Die Festlegung einer bestimmten zentralen Funktion steht – sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht – nicht dem entgegen, dass die Einrichtung frei entscheiden kann, wie sie die jeweilige zentrale Funktion in der Praxis organisiert. Die entsprechenden Anforderungen sollten keine unangemessen hohe Belastung darstellen; deshalb sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung Rechnung getragen werden.

(39)     Alle Personen, die zentrale Funktionen wahrnehmen, sollten zuverlässig und fachlich geeignet sein. Nur die Inhaber zentraler Funktionen sollten einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen.

(40)     Außerdem sollte es in kleinen und weniger komplexen Einrichtungen möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine zentrale Funktion – mit Ausnahme der Funktion der Innenrevision – wahrnimmt. Die mit einer zentralen Funktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche zentrale Funktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen, wenngleich es der zuständigen Behörde gestattet sein sollte, eine Ausnahme zu gewähren, um der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(41)     Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen ihr Risikomanagement verbessern, damit potenzielle Schwachstellen hinsichtlich der Tragfähigkeit des Versorgungssystems erkannt und mit den zuständigen Behörden erörtert werden können. Im Rahmen ihres Risikomanagements sollten die Einrichtungen eine Risikobewertung ihrer rentenbezogenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Risikobewertung sollte auch den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. In dieser Bewertung sollten die Einrichtungen unter anderem eine qualitative Beschreibung der zentralen Elemente vorlegen, die ihre Finanzierungsposition im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, die Wirksamkeit ihres Risikomanagementsystems und ihre Fähigkeit, den Anforderungen an die technischen Rückstellungen zu genügen, bestimmen. Die Risikobewertung sollte unter anderem neue bzw. sich abzeichnende Risiken erfassen, wie etwa Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung un der Umwelt.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 22

(42)     Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der Einrichtung unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer Einrichtung zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Einrichtung all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 24

(43)     Die Anlagepolitik einer Einrichtung ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten ein entscheidender Faktor. Die Einrichtungen sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte denr zuständigen Behörden und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.

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(44)     Es sollte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erlaubt sein, ihre Verwaltung ganz oder teilweise anderen, in ihrem Namen handelnden Stellen zu übertragen. Im Falle der Auslagerung zentraler Funktionen oder sonstiger Tätigkeiten sollten die Einrichtungen in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(45)     Die Verwahrungs- und Aufsichtspflichten in Bezug auf das Vermögen der Einrichtungen sollten durch eine Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle gestärkt werden. Die Bestellung einer Verwahrstelle sollte nur von Einrichtungen verlangt werden, die Systeme betreiben, bei denen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sämtliche Risiken tragen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger eines Rentensystems ist von entscheidender Bedeutung. Dies ist besonders relevant für Auskunftsersuchen bezüglich der finanziellen Solidität der Einrichtung, der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der tatsächlichen Finanzierung der erworbenen Rentenanwartschaften, der Anlagepolitik und der Verwaltung der Risiken und Kosten.

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(46)     Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollten klare und ausreichende Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren rentenbezogenen Entscheidungen zu unterstützen und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems – Phase vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase – zu gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere Performance erforderlich.

(47)     Vor dem Beitritt sollten potenzielle Versorgungsanwärter alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten, etwa über Austrittsmöglichkeiten, Beiträge, Kosten und etwaige Anlageoptionen.

(48)     Für Versorgungsanwärter, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, sollten die Einrichtungen einen standardisierten Rentenanwartschaftsbescheid ausstellen, der die wichtigsten persönlichen Daten sowie generische Informationen über das Versorgungswerk enthält. Dieser Rentenanwartschaftsbescheid sollte in einem Standardformat erstellt werden, einen leicht verständlichen Überblick über die Entwicklung der erworbenen Rentenansprüche – im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen – geben und die berufliche Mobilität fördern.

(49)     Die Einrichtungen sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als Leibrente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.

(50)     Während der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen.

(51)     Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäres Ziel den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Blick haben.

(52)     Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine Einrichtung den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.

(53)     Ein Binnenmarkt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine Einrichtung sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder – für den Fall, dass Einrichtungen gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen – korrektive Maßnahmen treffen zu können.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

Um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Informationsrechten und Eingriffsbefugnissen gegenüber den Einrichtungen und den sie tatsächlich verwaltenden Personen ausgestattet sein. Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anderen Unternehmen Aufgaben von materieller Bedeutung, wie Vermögensverwaltung, IT-Dienste oder Rechnungslegung, übertragen hat (Funktionsausgliederung), sollten die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse auf diese ausgelagerten Tätigkeiten ausgedehnt werden können, um zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeübt werden.

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(54)     Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich einer etwaigen Unterauslagerung, müssen die zuständigen Behörden Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, – unabhängig davon, ob der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht – und das Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Auslagerung sicherzustellen, sollten die Einrichtungen die zuständigen Behörden im Voraus über die Auslagerung kritischer oder wichtiger Tätigkeiten unterrichten.

(55)     Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der finanziellen Stabilität bzw. für die Auflösung von Altersversorgungssystemen zuständig sind. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig machen können.

(56)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie und unter Aufsicht der zuständigen Behörden hat im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29] zu erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten hat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[30] zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgen, und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen.

(57)     Um ein reibungsloses Funktionieren des auf europäischer Ebene organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Konsultation der EIOPA die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, darüber Bericht erstatten und den Bericht vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Beurteilt werden sollte im Rahmen dieser Überprüfung insbesondere die Anwendung der Bestimmungen zur Berechnung der technischen Rückstellungen, zur Finanzierung der technischen Rückstellungen, zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln, den Solvabilitätsspannen, den Anlagevorschriften und sonstigen die Solvabilitätslage der Einrichtung betreffenden Aspekten.

(58)     Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollte der Übergangszeitraum, während dessen es den der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[31] unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(59)     Zur Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Regelung der Vergütungspolitik, der rentenbezogenen Risikobewertung und des Rentenanwartschaftsbescheids zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine zeitgleiche, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 38 (angepasst)

Werden Systeme in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet, so werden die Bestimmungen dieser Richtlinie einzeln auf die Abrechnungsverbände angewandt.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)

Es ist wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beaufsichtigung sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission zu anderen Zwecken vorzusehen. Um ihre Aufgaben zu erfüllen und zur konsequenten und rechtzeitigen Durchführung dieser Richtlinie beizutragen, sollten die zuständigen Behörden einander die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. Die Kommission hat erklärt, dass sie beabsichtigt, einen Ausschuss der Aufsichtsbehörden einzurichten, um die Zusammenarbeit, die Koordinierung und den Meinungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die konsequente Durchführung dieser Richtlinie zu fördern.

ê 2003/41/EG Erwägungsgrund 40

(60)     Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsrahmens der Union für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf UnionsGemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die UnionGemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ò neu

(61)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten  und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011[32] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(62)     Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(63)     Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen –

ê 2003/41/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ò neu

Titel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Regeln Ö Vorschriften Õ für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die Einrichtungen selbst oder — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

ê 2003/41/EG (angepasst)

a) Einrichtungen, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71[33]883/2004[34] und Verordnung (EWG) Nr. 574/72[35]987/2009 Ö des Europäischen Parlaments und des Rates Õ[36] fallende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten;

ê 2011/61/EU Art. 62 Abs.1

              b) Einrichtungen, die unter die Richtlinien 73/239/EWG[37], Richtlinie 85/611/EWG[38], Richtlinie 93/22/EWG[39], Richtlinie 2000/12/EG[40] und Richtlinie 2002/83/EG[41] 2004/39/EG[42], 2009/65/EG[43], 2009/138/EG, 2011/61/EU[44] und 2013/36/EU[45] fallen;

ê 2003/41/EG

              c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;

              d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;

              e) Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.

Artikel 3

Anwendung auf Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben

Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 883/2004 und (EWG) Nr. 574/72 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme Systeme der sozialen Sicherheit erachteten gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt.

Artikel 4

Fakultative Anwendung auf unter die Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG fallende Einrichtungen

ê 2003/41/EG (angepasst)

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 Ö 9 bis 15, 20 bis 24 Absatz 2, 25 bis 29, 31 bis 53 und 55 bis 71 Õ dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG fallenden Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen anwenden. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

In diesem Fall und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 26, 31 und 36 Ö 76 bis 86, Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8, Artikel 209 Õ der Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG, zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Trennung Abtrennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

Artikel 5

Kleine Einrichtungen der Altersversorgung und gesetzlich vorgesehene Systeme

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 19 Ö der Artikel 34 bis 37 Õ ganz oder teilweise auf Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet nicht anwenden, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 sollten Ö müssen Õ die betreffenden Einrichtungen indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 20 12 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.

Ein Mitgliedstaat kann die Artikel 9 bis 17 Ö 1 bis 8, 12, 20 und 34 bis 37 Õ nicht auf Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird. Artikel 20 12 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.

ê 2003/41/EG

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

              a) „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „Einrichtung“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage

– einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder

– einer mit Selbstständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts– und des Tätigkeitsmitgliedstaats

              getroffenen Vereinbarung bzw. eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;

              b) „Altersversorgungssystem“ einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

              c) „Trägerunternehmen“ ein Unternehmen oder eine KörperschaftStelle, das/die Beiträge in eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbstständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht ð nach nationalem Recht verpflichtet ist oder sich freiwillig verpflichtet hat, ein Altersversorgungssystem anzubieten, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst; ï

ê 2003/41/EG

              d) „Altersversorgungsleistungen“ Leistungen die mit dem Eintreten unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, werden diese Leistungen in der Regel lebenslang gezahlt. Sie können jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen erfolgen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden;

              e) „Versorgungsanwärter“ alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;

              f) „Leistungsempfänger“ Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;

              g) „zuständige Behörden“ die einzelstaatlichen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Aufgaben betraut sind;

              h) „biometrische Risiken“ die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

              i) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ð die Einrichtung zugelassen oder eingetragen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung hat. „Ort der Hauptverwaltung“ bezeichnet den Ort, an dem das Beschlussorgan der Einrichtung die wichtigen strategischen Entscheidungen trifft; ï die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

              j) „Tätigkeitsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern ð oder Leistungsempfängern ï für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind;.

ò neu

k) „übertragende Einrichtung“ eine Einrichtung, die ein Altersversorgungssystem insgesamt oder teilweise auf eine Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat überträgt;

l) „übernehmende Einrichtung“ eine Einrichtung, die ein Altersversorgungssystem insgesamt oder teilweise von einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat übernimmt;

m) „geregelter Markt“ ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR];

n) „multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR];

o) „organisiertes Handelssystem“ ein System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR];

p) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

q) „zentrale Funktion“ eine interne Kapazität innerhalb eines Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; ein Governance-System umfasst die Funktionen Risikomanagement und Innenrevision und, sofern die Einrichtung finanzielle Verpflichtungen eingeht oder versicherungstechnische Rückstellungen bildet, eine versicherungsmathematische Funktion.

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 7

Tätigkeit der Einrichtungen

Jeder Mitgliedstaat macht Die Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.

Verwaltet ein Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.

Artikel 8

Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Jeder Mitgliedstaat sorgt Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

Artikel 9

Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ð Eintragung oder Zulassung ï

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. a

              a) die Einrichtung durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 1220, werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010[46] eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht;.

ê 2003/41/EG (angepasst)

              b) die Einrichtung tatsächlich von zuverlässigen Personen geführt wird, die selbst über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen müssen oder auf Berater mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung zurückgreifen;

ò neu

Artikel 10

Vorschriften für Altersversorgungssysteme

ê 2003/41/EG

c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass die Funktionsweise jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt ist und die Versorgungsanwärter hierüber in angemessener Form informiert worden sind;.

ê 2003/41/EG (angepasst)

d) alle versicherungstechnischen Rückstellungen von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen Fachmann auf diesem Gebiet, so zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet und testiert werden;

ò neu

Artikel 11

Verpflichtung zur regelmäßigen Kapitaldeckung und zusätzliche Leistungen

ê 2003/41/EG

e)(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird;.

ê 2003/41/EG (angepasst)

f) die Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem über

            i) die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;

            ii) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken;

            iii) die Art und Aufteilung dieser Risiken.

ê 2003/41/EG

(2) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versorgungsanwärtern die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge als zusätzliche Leistungen optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dies vereinbaren.

ê 2003/41/EG (angepasst)

 (3) Jeder Mitgliedstaat kann im Hinblick auf den angemessenen Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet von weiteren Kriterien abhängig machen.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. a (angepasst)

 (5) Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 2012

Grenzüberschreitende Tätigkeit ð und Verfahren ï

(1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten es Unternehmen mit Standort in ihren Hoheitsgebieten, Träger von ð Einrichtungen zu sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen ï in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein. Sie gestatten es ferner, dass Ö in ihren Hoheitsgebieten zugelassene Õ Einrichtungen ð grenzüberschreitend tätig sind ï Ö , indem sie es gestatten, dass diese Õ von Unternehmen mit Standort in anderen ð einem anderen ï Mitgliedstaaten betrieben werden.

(2) Eine Einrichtung, die ð grenzüberschreitend tätig werden und ï die eine Trägerschaft durch einen Trägerunternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren will, hat gemäß Artikel 9 Absatz 5 die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen. Sie teilt ihre Absicht, die Trägerschaft eines Trägerunternehmens mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu akzeptieren, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, in dem sie zugelassen ist.

(3) Der Mitgliedstaat schreibt Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet, die ð in seinem Hoheitsgebiet zugelassen oder eingetragen sind und ï planen, Ö eine Trägerschaft zu akzeptieren Õ sich von einem Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat tragen zu lassen, vor, dass die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben enthält:

(a) den (die) Tätigkeitsmitgliedstaat(en);

(b) den Namen ð und den Standort der Verwaltung ï des Trägerunternehmens;

(c) die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.

ê 2003/41/EG

ð neu

(4) Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 2 unterrichtet und besteht für sie kein Zweifel an der ð haben sie nicht per Beschluss festgestellt, dass ï Angemessenheit der die Verwaltungsstruktur und der die Finanzlage der Einrichtung sowie der die Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem für das in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben ð nicht ï angemessen sind, übermitteln sie die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzen die Einrichtung hiervon in Kenntnis.

ò neu

Die in Unterabsatz 1 genannte Beschluss ist zu begründen.

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats, nennt sie der betreffenden Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 3 die Gründe hierfür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

(5) Bevor die Einrichtung den Betrieb eines Altersversorgungssystems für ein Trägerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Ö eine grenzüberschreitende Tätigkeit Õ aufnimmt, steht den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von zwei ð einem ï Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, soweit angezeigt, über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu informieren, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, sowie über alle Vorschriften, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen der Einrichtung diese Angaben mit.

(6) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist kann die Einrichtung Ö eine grenzüberschreitende Tätigkeit Õ den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems im Einklang mi den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und allen gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

ê 2003/41/EG (angepasst)

 (7) Insbesondere unterliegt eine Einrichtung, deren Träger ein Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat ist, gegenüber den betreffenden Versorgungsanwärtern auch jeglicher Auskunftspflicht, die die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 11 für Einrichtungen mit Standort in diesem Mitgliedstaat vorschreiben.

ê 2003/41/EG

ð neu

(87) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies ð grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft ï den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems betrifft, sowie über wesentliche Änderungen von Bestimmungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind.

(98) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats überwachen außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der Einrichtung mit den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme im Sinne von Absatz 5 und den Auskunftspflichten nach Absatz 7 in Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet.

ê 2003/41/EG

(109) Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben - weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der Einrichtung untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.

ò neu

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine grenzüberschreitend tätige Einrichtung in Bezug auf die von der grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht den Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats unterworfen wird.

Artikel 13

Grenzüberschreitende Übertragung von Altersversorgungssystemen

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen oder eingetragenen Einrichtungen die vollständige oder teilweise Übertragung ihrer Altersversorgungssysteme auf eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene oder eingetragene Einrichtung.

(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Altersversorgungssystems zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen oder eingetragenen Einrichtungen erfordert die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung. Die Genehmigung der Übertragung wird von der übernehmenden Einrichtung beantragt.

(3) Sofern die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation von Altersversorgungssystemen nichts anderes bestimmen, müssen die Übertragung von Altersversorgungssystemen und die Bedingungen einer solchen Übertragung im Voraus von den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von ihren Vertretern genehmigt werden. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung werden den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern in jedem Fall mindestens vier Monate vor Einreichung des Antrags nach Absatz 2 übermittelt.

(4) Der in Absatz 2 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:

(a) die schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden Einrichtung, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt und insbesondere die Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems sowie die übertragenen Vermögenswerte und gegebenenfalls die entsprechenden Verbindlichkeiten beschrieben sind;

(b) Name und Sitz der übertragenden Einrichtung;

(c) Name und Standort des Trägerunternehmens;

(d) Tätigkeitsmitgliedstaat(en).

(5) Erhält die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung einen Antrag nach Absatz 2 und hat sie nicht per Beschluss festgestellt, dass die Verwaltungsstruktur oder die Finanzlage der übernehmenden Einrichtung oder die Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung ihrer Führungskräfte für die im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden Einrichtung geplanten Vorhaben nicht angemessen sind, übermittelt sie ihren Beschluss zur Genehmigung der Übertragung binnen drei Monaten nach Erhalt sämtlicher Elemente nach Absatz 4 der übernehmenden Einrichtung und der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übertragenden Einrichtung. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung unterrichtet diese unverzüglich über diesen Beschluss.

Die in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse sind zu begründen. Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung, nennt sie der betreffenden Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 4 die Gründe hierfür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung kann die übernehmende Einrichtung die Gerichte ihres Herkunftsmitgliedstaats anrufen.

(6) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen nach Absatz 5 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung übermittelt dieser die Informationen.

(7) Nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 6 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist kann die übernehmende Einrichtung die Tätigkeit des Altersversorgungssystems im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aufnehmen.

(8) Führt die übernehmende Einrichtung grenzüberschreitende Tätigkeiten aus, kommen Artikel 12 Absätze 8 und 9 zur Anwendung.

Titel II

QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN

ê 2003/41/EG

Artikel 15 14

Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt und/oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle von ihr betriebenen Systeme bilden.

(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch eine Berechnung nur einmal alle drei Jahre zulassen, wenn die Einrichtung den Versorgungsanwärtern und/oder dern zuständigen Behörden eine Bescheinigung oder einen Bericht über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre vorlegt. Aus der Bescheinigung oder dem Bericht müssen die angepasste Entwicklung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Änderungen in der Risikodeckung hervorgehen.

(4) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen Fachmann anderen Experten auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

              a) Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem Altersversorgungssystem der Einrichtung berücksichtigt. Er muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.

              b) Die Höchstzinssätze sind mit der gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden

i)       die Rendite vergleichbarer entsprechender Anlagen, die von der Einrichtung gehalten werden, unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge und/oder

ii) die Marktrenditen hochwertiger oder öffentlicher Schuldverschreibungen berücksichtigt.

              c) Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.

              d) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(5) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche und detailliertere Regeln für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufstellen, sofern sie dem Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dienen.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 4

6. Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen — legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.

ê 2003/41/EG

Die Kommission schlägt die Maßnahmen vor, die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger aller Systeme erforderlich sind.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 16 15

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Einrichtungen jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der Einrichtung in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Sanierungsplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Die betreffende Einrichtung muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden.

              b) Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der Einrichtung zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigtenanwärter, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht.

              c) Falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz Ö im ersten Satz dieses Absatzes Õ genannten Zeitraum abgewickelt aufgelöst wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

(3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Artikel 1220 müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher zu jeglichem Zeitpunkt verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, greifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6214 ein. Um dieser Anforderung zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte verlangen.

Artikel 17 16

Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass Einrichtungen, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die Einrichtung selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt und ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. die Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensbestand aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 1 (angepasst)

 (2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d17, 18 und 19 anzuwenden.

ê 2003/41/EG

(3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 2 (angepasst)

Artikel 17a 17

Verfügbare Solvabilitätsspanne

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 17 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet ihrem Hoheitsgebiet, stets eine mit Rücksicht auf für den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende, verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

              a) das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer Einrichtung, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:

         i) in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

         ii) in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und

         iii) die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

              b) die gesetzlichen und freien Rücklagen;

              c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und

              d) in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Mitglieder und Begünstigten Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:

              a) kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;

              b) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

         i) sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

         ii) der Emissionsvertrag muss der Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

         iii) die Forderungen des Darlehensgebers an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

         iv) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und

         v) es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

              Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

         i) es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;

         ii) bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

         iii) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

         iv) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und

         v) die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.

(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:

              a) den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;

              b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;

              c) die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten „Leben“ und „betriebliche Altersversorgung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

ê 2003/41/EG (angepasst)

 (5) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 2 (angepasst)

Artikel 17b 18

Geforderte Solvabilitätsspanne

(1) Vorbehaltlich des Artikels 17c Die geforderte Solvabilitätsspanne bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

              a) erstes Ergebnis:

              Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;

              b) zweites Ergebnis:

              Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

              Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d 19.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.

(6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

              a) sofern die Einrichtung ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

              b) sofern die Einrichtung zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

              c) sofern die Einrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;

              d) sofern die Einrichtung ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 2

Artikel 17c

Garantiefonds

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 2 (angepasst)

Artikel 17d 19

Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b von Artikel 18 Absatz 3

(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder ‑beiträge.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(4) Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen die betreffende Einrichtung für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

ê 2003/41/EG

Artikel 18 20

Anlagevorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:

              a) Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.

              b) Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

              Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise anzulegen.

              c) Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.

              d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung einfließen. Die Einrichtung hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.

              e) Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden.

              Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

              f) Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.

              Wird eine Einrichtung von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

ê 2013/14/EG Art. 1

(1a2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen[47] abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

ê 2003/41/EG (angepasst)

(23) Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den Einrichtungen, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können den Einrichtungen jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.

(34) Die Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften.

(45) Unbeschadet von Artikel 12 32 machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

(56) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 45 für die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen Einrichtungen verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten Anlagevorschriften entsprechend denen der Richtlinie 2002/83/EG des Rates erlassen.

Die Mitgliedstaaten hindern Einrichtungen jedoch nicht daran,

              a) bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind ð oder über multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gehandelt werden, ï und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze für diejenigen Einrichtungen festlegen, die Altersversorgungsprodukte mit langfristiger Zinssatzgarantie anbieten, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen;

              b) bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;

c) in Risikokapitalmärkte ð Instrumente mit einem langfristigen wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder über multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gehandelt werden, ï zu investieren.

(67) Absatz 56 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auch im Einzelfall auch die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet ð zugelassene oder eingetragene Einrichtungen ï fordern können, wenn diese insbesondere aufgrund der von der Einrichtung eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten sind ist.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. (7) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 20 kann die zuständige Behörde jedes Tätigkeitsmitgliedstaats vorschreiben, dass die in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften im Herkunftsmitgliedstaat für die Einrichtung gelten. In diesem Fall gelten diese Vorschriften nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in diesem Tätigkeitsmitgliedstaat ausgeführten Geschäftstätigkeit entspricht. Ferner gelten sie nur unter der Voraussetzung, dass dieselben oder strengere Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften handelt es sich um Folgende:

            a) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber sie legt mindestens 70 % dieser Vermögenswerte in Aktien, anderen aktienähnlichen

            b) Die Einrichtung legt nicht mehr als 5 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören.

            c) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten an, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.

Um diesen Anforderungen zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte verlangen.

ò neu

(8) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates einer grenzüberschreitend tätigen Einrichtung nach Artikel 12 legen für den die versicherungstechnischen Rückstellungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit bedeckenden Teil der Vermögenswerte keine über die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Vorschriften hinausgehende Anlagevorschriften fest.

Titel III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN

KAPITEL 1

Governance-System

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende Einrichtung hat.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Rolle, die die Sozialpartner im Management der Einrichtung innehaben.

Artikel 22

Allgemeine Governance-Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen Einrichtungen die Einführung eines wirksamen Governance-Systems vor, das ein solides und umsichtiges Management ihres Geschäfts gewährleistet. Dieses System umfasst eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.

(2) Das Governance-System nach Absatz 1 ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung schriftliche Strategien festlegt, die das Risikomanagement, die Innenrevision und gegebenenfalls die Versicherungsmathematiker und die Auslagerung betreffen, und dass diese umgesetzt werden. Diese Strategien werden einmal jährlich überprüft und bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System umfasst Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung auf allen Ebenen der Einrichtung.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen die Einrichtungen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, dass mindestens zwei Personen ihre Geschäfte tatsächlich leiten.

Artikel 23

Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, sicherzustellen, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere zentrale Funktionen innehaben, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:

(a) ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides und umsichtiges Management der Einrichtung zu gewährleisten und ihre Schlüsselaufgaben wahrzunehmen („fachliche Qualifikation“); und

(b) sie sind zuverlässig und integer („persönliche Zuverlässigkeit“).

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zuständigen Behörden mittels wirksamer Verfahren und regelmäßiger Kontrollen vergewissern, dass die Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten oder andere zentrale Funktionen innehaben, den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen.

(3) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz geraten sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem anderen Mitgliedstaat oder, falls der andere Mitgliedstaat kein Strafregister führt, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(4) Stellt der Herkunftsmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, keine gleichwertige Urkunde nach Absatz 3 aus, so wird dem Staatsangehörigen des anderen Mitgliedstaats gestattet, stattdessen eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

In Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird dem Staatsangehörigen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat.

Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

(5) Der in Absatz 3 genannte Nachweis, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann in Form einer Erklärung vorgelegt werden, die der Staatsangehörige des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor einer zuständigen Justizbehörde oder Trägerberufsvereinigung des betreffenden anderen Mitgliedstaats abgegeben hat.

(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Bescheinigungen zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 12 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

Artikel 24

Vergütungspolitik

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, für die Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten, eine solide Vergütungspolitik vorzusehen, die für die Größe und interne Organisation der Einrichtung und angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist.

(2) Die Einrichtungen machen Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt, es sei denn, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sehen etwas anderes vor.[48]

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird:

(a) die Vergütungspolitik für die Einrichtungen, die folgenden Grundsätzen genügen muss:

– Die von der Einrichtung eingeführte, umgesetzte und gepflegte Vergütungspolitik steht im Einklang mit ihren Tätigkeiten, ihrer Risikomanagementstrategie, ihrem Risikoprofil, ihren Zielen, ihren Risikomanagementpraktiken und mit den langfristigen Interessen und Entwicklungszielen der Einrichtung insgesamt.

– Die Vergütungspolitik umfasst angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

– Die Vergütungspolitik fördert ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen der Einrichtung übersteigen.

– Die Vergütungspolitik gilt für die Einrichtung selbst und für Personen, die mit ihren zentralen Funktionen oder anderen Tätigkeiten betraut sind, einschließlich der zentralen Funktionen und anderen Tätigkeiten, die ausgelagert bzw. unterausgelagert wurden.

– Die Vergütungspolitik enthält spezifische Bestimmungen für die Aufgaben und Leistungen des Verwaltungs-, des Management- und des Aufsichtsorgans der Einrichtung, der Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten, der Inhaber von zentralen Funktionen und anderer Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das Risikoprofil der Einrichtung wesentlich beeinflussen können.

– Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik für diejenigen Mitarbeiterkategorien fest, deren Tätigkeiten das Risikoprofil der Einrichtung beeinflussen können, sowie für diejenigen, die für die Überwachung der Umsetzung der Vergütungspolitik verantwortlich sind.

– Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung ist für die Umsetzung einer auf die solide, umsichtige und effiziente Leitung der Einrichtung gerichteten Vergütungspolitik verantwortlich.

– Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen eindeutigen, transparenten und effizienten Regeln;

(b) Periodizität, Modalitäten und Inhalt der Veröffentlichung der Vergütungspolitik.

Abschnitt 2

Aufgaben

Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, eine Risikomanagement-Funktion, eine Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Für jede zentrale Funktion müssen Berichtspflichten festgelegt sein, die eine effektive, objektive, sachgemäße und unabhängige Ausführung der entsprechenden Aufgaben erlauben.

(2) Die Einrichtungen können zulassen, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehrere zentrale Funktionen ausübt. Die Risikomanagement-Funktion ist jedoch einer anderen Person oder organisatorischen Einheit zu übertragen als der, die die Funktion der Innenrevision wahrnimmt.

(3) Unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der Einrichtungen insgesamt innehaben darf die mit einer zentralen Funktion betraute Person oder organisatorische Einheit nicht gleichzeitig eine ähnliche zentrale Funktion im Trägerunternehmen wahrnehmen. Auf begründeten Antrag einer Einrichtung kann die zuständige Behörde die betreffende Einrichtung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten von dieser Auflage freistellen.

(4) Die eine zentrale Funktion wahrnehmende Person unterrichtet das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung unverzüglich von jeder in ihrem Zuständigkeitsbereich auftretenden gravierenden Schwierigkeit.

(5) Die Risikomanagement-Funktion, die Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls die versicherungsmathematische Funktion teilen dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung ihre Feststellungen und Empfehlungen mit, das entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(6) Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet die Risikomanagement-Funktion, die Funktion der Innenrevision oder gegebenenfalls die versicherungsmathematische Funktion in folgenden Fällen die für die Einrichtung zuständige Behörde:

(a) wenn die Einrichtung nach Ansicht der mit der zentralen Funktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit Gefahr läuft, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht erfüllen zu können, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung mitgeteilt wurde;

(b) wenn die Einrichtung nach Ansicht der mit der zentralen Funktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre zentrale Funktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die Einrichtung und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung mitgeteilt wurde.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Personen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 6 unterrichten, entsprechenden Rechtsschutz.

Artikel 26

Risikomanagement-System und -Funktion

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zur Einführung eines wirksamen Risikomanagementsystems, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, anzugehen und darüber Bericht zu erstatten.

Das Risikomanagementsystem muss gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Einrichtung integriert sein.

(2) Das Risikomanagementsystem deckt die Risiken, denen die Einrichtungen selbst oder die Unternehmen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, unterworfen sein können, mindestens in den folgenden Bereichen und in einer für die Größe und interne Organisation der Einrichtung und angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ab:

(a) Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

(b) Aktiv-Passiv-Management;

(c) Anlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen;

(d) Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

(e) Management operationeller Risiken;

(f) Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

(3) Tragen gemäß den Bedingungen des Altersversorgungssystem auch die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ein gewisses Risiko, so berücksichtigt das Risikomanagementsystem diese Risiken in der Weise, wie sie sich für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger stellen.

(4) Die Risikomanagement-Funktion der Einrichtungen muss so strukturiert sein, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.

Artikel 27

Funktion der Innenrevision

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zur Einführung einer wirksamen Innenrevision. Die Funktion der Innenrevision bewertet, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des in den Artikeln 21 bis 24 festgelegten Governance-Systems, auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, mindestens eine unabhängige, in oder außerhalb der Einrichtung tätige, für die Funktion der Innenrevision zuständige Person zu benennen. Mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Ausführungs- und Bescheinigungstätigkeit darf diese Person für keine anderen als die im vorliegenden Artikel festgelegten zentralen Funktionen zuständig sein.

(3) Die Funktion der Innenrevision teilt dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung ihre Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen Feststellungen und Empfehlungen zu treffen sind, und stellt die Durchführung dieser Maßnahmen sicher.

Artikel 28

Versicherungsmathematische Funktion

(1) Sofern die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht sämtliche Risiken tragen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Einrichtungen zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:

(a) Koordinierung und Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

(b) Bewertung der Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zugrunde gelegten Annahmen;

(c) Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;

(d) Vergleich der günstigsten Annahmen mit den Erfahrungswerten;

(e) Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Einrichtung über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

(f) Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die Einrichtung über eine solche verfügt;

(g) Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern die Einrichtung über solche verfügt;

(h) Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, mindestens eine unabhängige, in oder außerhalb der Einrichtung tätige, für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen.

Abschnitt 3

Unterlagen zur Governance

Artikel 29

Rentenbezogene Risikobewertung

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, im Rahmen ihres Risikomanagementsystems eine für ihre Größe und interne Organisation sowie für die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessene Risikobewertung vorzunehmen und zu deren Dokumentierung eine rentenbezogene Risikobewertung vorzulegen.

Die rentenbezogene Risikobewertung wird regelmäßig sowie unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Altersversorgungssystem oder im Risikoprofil der Einrichtung vorgenommen.

(2) Die rentenbezogene Risikobewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf:

(a) die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;

(b) den gesamten Finanzierungsbedarf der Einrichtung;

(c) die Fähigkeit, den Anforderungen bezüglich der technischen Rückstellungen nach Artikel 14 zu genügen;

(d) eine qualitative Bewertung der Marge für negative Abweichungen im Rahmen der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;

(e) eine Beschreibung der Altersversorgungsleistungen oder der Kapitalbildung;

(f) eine qualitative Bewertung der Einstandspflicht des Trägerunternehmens gegenüber der Einrichtung;

(g) eine qualitative Bewertung der operationellen Risiken aller Altersversorgungssysteme der Einrichtung;

(h) eine qualitative Bewertung von im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 verwendet die Einrichtung Methoden zur Erkennung und Bewertung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein wird oder ausgesetzt sein könnte. Diese Methoden sind in Bezug auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen. Sie werden in der Risikobewertung beschrieben.

(4) Die rentenbezogene Risikobewertung ist integraler Bestandteil der operativen Strategie und fließt in die strategischen Entscheidungen der Einrichtung ein.

Artikel 30

Delegierter Rechtsakt für die rentenbezogene Risikobewertung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird:

(a) die gemäß Artikel 29 Absatz 2 zu bewertenden Elemente;

(b) die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Methoden zur Erkennung und Bewertung der Risiken, denen die Einrichtungen kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten;

(c) die Periodizität der rentenbezogenen Risikobewertungen gemäß den Anforderungen in Artikel 29 Absatz 1.

In diesem delegierten Rechtsakt dürfen die in dieser Richtlinie festgelegten Finanzierungsvorschriften nicht verschärft werden.

ê 2003/41/EG

Artikel 10 31

Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

Jeder Mitgliedstaat verlangt Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls des Jahresabschlusses und des Lageberichts jedes Versorgungssystems erstellt. Der Jahresabschluss und die Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage vermitteln. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufgemacht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.

Artikel 12 32

Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik

Jeder Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und zumindest mindestens alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sehen vor tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement sowie die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen wird.

ò neu

KAPITEL 2

Auslagerung und Vermögensverwaltung

Artikel 33

Auslagerung

ê 2003/41/EG Art. 9 Abs. 4

(1) Jeder Mitgliedstaat kann Die Mitgliedstaaten können gestatten oder verlangen, dass Einrichtungen mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet die Verwaltung dieser Einrichtungen ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen, die im Namen dieser Einrichtungen tätig werden.

ò neu

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen, wenn sie zentrale Funktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(3) Die Auslagerung zentraler Funktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

(a) Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems der betreffenden Einrichtung;

(b) übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;

(c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Verpflichtungen der Einrichtung durch diese zu überwachen;

(d) Gefährdung der kontinuierlichen und zufriedenstellenden Leistungserbringung für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

(4) Die Einrichtung stellt das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher, indem sie ihre Dienstleister im Rahmen eines geeigneten Verfahrens auswählt und die Tätigkeiten kontinuierlich überwacht.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen, die zentrale Funktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, mit dem Dienstleister zumindest eine schriftliche Vereinbarung schließen. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Einrichtung und des Dienstleisters genau festlegen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen vor der Auslagerung zentraler Funktionen oder sonstiger Tätigkeiten sowie im Falle späterer wichtiger Entwicklungen in Bezug auf diese zentralen Funktionen oder sonstigen Tätigkeiten frühzeitig die zuständigen Behörden informieren.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, jederzeit von den Einrichtungen Informationen über ausgelagerte zentrale Funktionen oder sonstige Tätigkeiten zu verlangen.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 1934

VermögensÖ Anlage Õverwaltung und -verwahrung

ê 2011/61/EU Art. 62 Abs. 2

 (1) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios einen Vermögensverwalter zu bestellen, der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 85/611/EWG 2004/39/EC, 2009/65/EG 93/22/EWG, 2000/12/EG 2009/138/EG, 2002/83/EG 2011/61/EU und 2013/36/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist sind; dasselbe gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensverwalter.

ò neu

KAPITEL 3

Verwahrstelle

Artikel 35

Bestellung einer Verwahrstelle

(1) Für jedes neue Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, verpflichtet der Herkunftsmitgliedstaat die Einrichtung dazu, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von aufsichtlichen Aufgaben im Einklang mit den Artikeln 36 und 37 eine einzige Verwahrstelle zu bestellen.

(2) Für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Einrichtung dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten oder für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von aufsichtlichen Aufgaben im Einklang mit den Artikeln 36 und 37 eine Verwahrstelle zu bestellen.

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

(3) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen einen Treuhänder zu bestellen, der ð eine Verwahrstelle zu bestellen, die ï in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 93/22/EEG 2004/39/EG bzw. 2000/12/EG 2013/36/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG 2009/65/EG anerkannt ist.

Die Vorschriften dieses Absatzes hindern den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die Bestellung eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle verbindlich vorzuschreiben.

(4) Jeder Mitgliedstaat trifft Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit seinem einzelstaatlichen ihrem nationalen Recht Ö zuständige Behörden zu ermächtigen, Õ entsprechend Artikel 1462 auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats einer Einrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte zu untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet befinden.

ò neu

(5) Die Bestellung der Verwahrstelle erfordert mindestens eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben im Rahmen des Altersversorgungssystems, für das sie als Verwahrstelle bestellt wurde, wahrnehmen kann.

(6) Die Einrichtung und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 36 und 37 festgelegten Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

(7) Eine Verwahrstelle darf in Bezug auf die Einrichtung keine Tätigkeiten ausführen, die zu Interessenkonflikten zwischen der Einrichtung, den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt, beobachtet und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems gegenüber offengelegt.

(8) Wird keine Verwahrstelle bestellt, treffen die Einrichtungen Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass bei der Durchführung von Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle oder einem Vermögensverwalter wahrgenommen würden, Interessenkonflikte entstehen, und um bestehende Interessenkonflikte zu beseitigen.

Artikel 36

Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle

(1) Werden die Vermögenswerte eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, verwahrt die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.

Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der Einrichtung eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der Einrichtung oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können;

(2) Bei anderen Vermögenswerten des Altersversorgungssystems als den in Absatz 1 genannten prüft die Verwahrstelle, ob die Einrichtung oder die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzen, und führt Aufzeichnungen über ihre Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf Informationen oder Unterlagen, die von der Einrichtung vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der Einrichtung oder den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste haftet, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung der Verwahrstelle nach Absatz 3 nicht dadurch berührt wird, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(5) Bestellt die Einrichtung keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, hat sie mindestens:

(a) sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden;

(b) Aufzeichnungen zu führen, die es der Einrichtung ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich zu identifizieren;

(c) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte oder Unvereinbarkeiten zu vermeiden;

(d) die zuständige Behörde auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt werden.

Artikel 37

Aufsichtliche Aufgaben

(1) Die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle übernimmt neben den in Artikel 36 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben zusätzlich die folgenden Aufgaben:

(a) Ausführung der Weisungen der Einrichtung, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der Einrichtung;

(b) bei Geschäften mit Vermögenswerten einer Einrichtung oder eines Altersversorgungssystems: Übertragung des Gegenwerts innerhalb der üblichen Fristen an die Einrichtung;

(c) Behandlung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der Einrichtung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der Einrichtung weitere Aufsichtspflichten für die Verwahrstelle festlegen.

(3) Bestellt die Einrichtung keine Verwahrstelle für die aufsichtlichen Aufgaben, so gewährleistet sie mittels geeigneter Verfahren, dass die aufsichtlichen Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle wahrgenommen würden, innerhalb der Einrichtung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Titel IV

AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN UND BESTEHENDEN VERSORGUNGSANWÄRTERN UND GEGENÜBER LEISTUNGSEMPFÄNGERN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 11

Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern

ò neu

Artikel 38

Grundsätze

ê 2003/41/EG (angepasst)

(1) Je nach Art des Altersversorgungssystems stellt jeder Mitgliedstaat stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet Ö potenziellen und bestehenden Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern Õ zumindest die Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel Ö Artikel 39 bis 53 und Artikel 55 bis 58 Õ zur Verfügung stellt.

ò neu

(2) Diese Informationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a) Sie müssen regelmäßig aktualisiert werden.

(b) Sie müssen klar, präzise und verständlich formuliert sein, wobei Jargon vermieden und auf technische Termini verzichtet wird, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.

(c) Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie kohärent sein.

(d) Sie müssen in lesefreundlicher Form und mit Buchstaben in gut lesbarer Größe aufgemacht werden.

Etwaige Farben sind so zu wählen, dass die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigt wird, wenn das Dokument in Schwarz und Weiß ausgedruckt bzw. fotokopiert wird.

Artikel 39

Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert

ê 2003/41/EG Art. 9 Buchst. f (angepasst)

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede in seinem ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung sicher, dass: f) die Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem über

i)a)    die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;

ii)b)   die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken;

iii)c)  die Art und Aufteilung dieser Risiken.

ò neu

(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, erhalten die Versorgungsanwärter zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und die Standardanlageoption sowie gegebenenfalls zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden.

ê 2003/41/EG Art. 11 Abs. 2 (angepasst)

(3) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und/oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten folgende Informationen:

            a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 10 auf Anfrage und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Versorgungssystem verantwortlich ist, einen Bericht und den Jahresabschluss in Bezug auf ihr spezifisches System;

            b) innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems.

ò neu

(4) Die Einrichtungen veröffentlichen die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, auf einer Website.

KAPITEL 2

Rentenanwartschaftsbescheid

Artikel 40

Periodizität und Änderungen

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, für jeden Versorgungsanwärter ein Dokument zu erstellen („Rentenanwartschaftsbescheid“), das für ihn wesentliche Informationen enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Rentenanwartschaftsbescheiden enthaltenden Informationen aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle zwölf Monate kostenfrei zugehen.

(3) Enthalten die Rentenanwartschaftsbescheide wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, werden diese in einem Begleitschreiben in verständlicher Weise erläutert.

Artikel 41

Verständlichkeit und Sprache

1.           Die in einem Rentenanwartschaftsbescheid enthaltenen Informationen müssen ohne Hinzuziehung anderer Dokumente verständlich sein.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rentenanwartschaftsbescheid in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgestellt wird, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen oder der Einrichtung einerseits und den Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern andererseits maßgebend sind.

Artikel 42

Umfang

Der Rentenanwartschaftsbescheid wird unter Verwendung einer gut lesbaren Buchstabengröße erstellt und darf in ausgedruckter Form nicht mehr als zwei A4-Seiten umfassen.

Artikel 43

Datenträger

Die Mitgliedstaaten können es den Einrichtungen gestatten, den Rentenanwartschaftsbescheid auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage wird den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zusätzlich zu der elektronischen Fassung kostenlos eine Papierfassung zugestellt.

Artikel 44

Haftung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund des Rentenanwartschaftsbescheides oder seiner übersetzten Fassung alleine für die Einrichtung noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn, die enthaltenen Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit dem einschlägigen Teil des Altersversorgungssystems vereinbar.

(2) Der Rentenanwartschaftsbescheid enthält diesbezüglich einen eindeutigen Hinweis.

Artikel 45

Bezeichnung

1.           Die Bezeichnung des Rentenanwartschaftsbescheids lautet „Rentenanwartschaftsbescheid“.

2.           Der Zweck des Rentenanwartschaftsbescheids ist unmittelbar unter der Bezeichnung in knapper Form zu erläutern.

3.           Das Datum, auf das sich die Informationen des Rentenanwartschaftsbescheids beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

Artikel 46

Angaben zur Person

Der Rentenanwartschaftsbescheid enthält die Angaben zur Person des Versorgungsanwärters sowie gegebenenfalls das für ihn geltende gesetzliche Rentenalter.

Artikel 47

Angaben zur Einrichtung

Der Rentenanwartschaftsbescheid enthält Angaben zur Einrichtung und insbesondere

(1) die Bezeichnung und Adresse der Einrichtung;

(2) die Angabe, in welchen Mitgliedstaaten die Einrichtung zugelassen oder eingetragen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde;

(3) die Bezeichnung des Trägerunternehmens.

Artikel 48

Garantien

(1) In Bezug auf die Garantien im Rahmen des Altersversorgungssystems enthält der Rentenanwartschaftsbescheid eine der folgenden Angaben:

(a) volle Garantie, wenn die Einrichtung oder das Trägerunternehmen eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert;

(b) keine Garantie, wenn der Versorgungsanwärter das Risiko trägt;

(c) teilweise Garantie in allen anderen Fällen.

(2) Besteht eine Garantie, so wird eine kurze Erläuterung gegeben, die folgende Elemente enthält:

(a) Art der Garantie;

(b) aktueller Finanzierungsstand der vom Versorgungsanwärter erworbenen individuellen Versorgungsansprüche;

(c) Mechanismen zum Schutz der erworbenen individuellen Versorgungsansprüche;

(d) die Versorgungsansprüche mindernde Mechanismen, sofern solche im nationalen Recht festgelegt sind.

Artikel 49

Saldo, Beiträge und Kosten;

(1) In Bezug auf den Saldo, die Beiträge und die Kosten enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu folgenden Beträgen in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung:

(a) Gesamtbetrag der Kosten, die von den vom Versorgungsanwärter oder gegebenenfalls vom Trägerunternehmen innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlten Bruttobeiträgen einbehalten werden;

(b) Gesamtbetrag der Beiträge, die vom Versorgungsanwärter innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlt wurden;

(c) Gesamtbetrag der Beiträge, die vom Trägerunternehmen innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlt wurden;

(d) Saldo am Tag der Ausstellung des Rentenanwartschaftsbescheids; dieser wird in Abhängigkeit von der Art des Altersversorgungssystems nach einer der beiden folgenden Verfahren ermittelt:

i) bei Altersversorgungssystemen ohne Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter zustehenden Versorgungsleistungen wird der Gesamtbetrag des vom Versorgungsanwärter angesparten Kapitals sowie zusätzlich der monatliche Rentenbetrag angegeben;

ii) bei Altersversorgungssystemen mit Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter zustehenden Versorgungsleistungen werden die erworbenen individuellen Versorgungsansprüche in Monatsbeträgen angegeben;

(e) sonstige den Versorgungsanwärter betreffende Beiträge oder Kosten, wie die Übertragung aufgelaufenen Kapitals;

(f) Kosten gemäß Buchstabe a, aufgeschlüsselt in folgende Einzelbeträge in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung:

i) der Verwaltung der Einrichtung zuzurechnende Kosten;

ii) der Verwahrung der Vermögenswerte zuzurechnende Kosten;

iii) Portfoliogeschäften zuzurechnende Kosten;

iv) sonstige Kosten.

(2) Belaufen sich die sonstigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv auf mehr als 20 % der Gesamtkosten, so ist dieser Umstand in knapper Form zu erläutern.

Artikel 50

Projektion der Versorgungsleistungen

(1) Bei Altersversorgungssystemen mit Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter zustehenden Leistungen enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu folgenden drei Beträgen in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung:

(a) Zielwert der monatlichen Leistungen bei Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der günstigsten Annahmen;

(b) Zielwert der monatlichen Leistungen zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der günstigsten Annahmen;

(c) Zielwert der monatlichen Leistungen zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der günstigsten Annahmen.

(2) Die Annahmen im Sinne von Absatz 1 berücksichtigen die zukünftige Lohnentwicklung.

(3) Bei Altersversorgungssystemen ohne Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter zustehenden Leistungen enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu folgenden Beträgen in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung:

(a) Zielwert des angesparten Kapitals zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der für das Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen;

(b) Zielwert des angesparten Kapitals bei Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der für das Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen;

(c) Zielwert des angesparten Kapitals zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der für das Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen;

(d) die in den Buchstaben a bis c genannten Beträge, ausgewiesen als monatliche Rentenbeträge.

(4) Die Annahmen im Sinne von Absatz 3 berücksichtigen die folgenden Faktoren:

(a) jährliche nominale Anlagerendite;

(b) jährliche Inflationsrate;

(c) zukünftige Lohnentwicklung.

(5) Für die Berechnung der projizierten Beträge der Absätze 1 und 3 wird von konstanten Beitragsraten ausgegangen.

Artikel 51

Anlageprofil

(1) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu den Anlageprofilen mit einer Aufstellung und einer kurzen Beschreibung der möglichen Optionen. Die vom Versorgungsanwärter gewählte Anlageoption ist hervorzuheben.

Bestehen mehr als fünf verschiedene Anlageoptionen mit unterschiedlichen Anlagezielen, führt die Einrichtung lediglich fünf der Optionen mit einer Kurzbeschreibung auf; diese müssen repräsentativ sein und die risikoreichste sowie die risikoärmste Option umfassen.

(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Option zugewiesen wird, enthält der Rentenanwartschaftsbescheid zusätzlich folgende Angaben:

(a) auf dem tatsächlichen Alter basierende Bestimmungen;

(b) auf dem Rentenalter des Versorgungsanwärters basierende Bestimmungen;

(c) sonstige Bestimmungen.

(3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zum Risiko- und Renditeprofil des Altersversorgungssystems bzw. jeder Anlageoption in Form eines synthetischen Indikators in grafischer Darstellung sowie die folgenden Elemente:

(a) eine Erläuterung des Indikators und seiner wichtigsten Beschränkungen;

(b) eine Erläuterung der wesentlichen Risiken, die vom synthetischen Indikator nicht angemessen erfasst werden.

Die Berechnung des synthetischen Indikators ist angemessen zu dokumentieren, und die Einrichtungen stellen diese Dokumentation den Versorgungsanwärtern auf Anfrage zur Verfügung.

(4) Die Erläuterung nach Absatz 3 Buchstabe a umfasst:

(a) eine kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung des Altersversorgungssystems bzw. der Anlageoption in eine bestimmte Kategorie;

(b) eine Erklärung dahingehend, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten historischen Daten keine zuverlässige Prognose für das künftige Risikoprofil des Altersversorgungssystems oder der Anlageoption ermöglichen;

(c) eine Erklärung dahingehend, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie Veränderungen unterliegt und sich die Einstufung des Altersversorgungssystems oder der Anlageoption im Laufe der Zeit ändern kann;

(d) eine Erklärung dahingehend, dass die niedrigste Kategorie nicht unbedingt einer risikofreien Anlage entspricht.

(5) Die Berechnung und Erläuterung des in Absatz 3 genannten synthetischen Indikators erfolgt im Einklang mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken, das die Einrichtung gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegt hat, sowie in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und der in der Erklärung zu den Anlagegrundsätzen beschriebenen Anlagepolitik.

Artikel 52

Frühere Performance

(1) Der Rentenanwartschaftsbescheid enthält folgende Angaben zur früheren Performance:

(a) Angaben zur früheren Performance des Altersversorgungssystems insgesamt bzw. der Anlageoption des Versorgungsanwärters in Form eines Diagramms, das alle verfügbaren Jahre des letzten Zehnjahreszeitraums abdeckt;

(b) Das Diagramm wird durch deutlich hervorgehobene Erklärungen ergänzt, in denen

i)       auf seinen begrenzten Aussagewert im Hinblick auf die künftige Performance hingewiesen wird;

ii)      angegeben wird, welche Kosten bei der Berechnung der früheren Performance berücksichtigt bzw. ausgeschlossen wurden;

iii)     angegeben wird, in welcher Währung die frühere Performance berechnet wurde.

(2) Hat sich bei den Zielen und in der Anlagepolitik des Altersversorgungssystems während des vom Diagramm nach Absatz 1 abgedeckten Zeitraums eine wesentliche Änderung ergeben, ist auch die Performance vor dieser wesentlichen Änderung auszuweisen. Der Zeitraum vor der wesentlichen Änderung ist im Diagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass diese Performance unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gegeben sind.

(3) Ändert sich die Anlageoption eines Versorgungsanwärters, so wird die frühere Performance der neuen Anlageoption angegeben.

Artikel 53

Ergänzende Angaben

Der Rentenanwartschaftsbescheid enthält folgende ergänzende Angaben:

(a) einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über die Einrichtung oder das Altersversorgungssystem erhältlich sind, beispielsweise über Websites, und welche allgemeinen Rechtsgrundlagen anwendbar sind;

(b) einen Hinweis darauf, wo und wie für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitere Informationen über die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erhältlich sind;

(c) Angaben zu den Annahmen, die für die monatlichen Rentenbeträge zugrundegelegt werden, insbesondere im Hinblick auf den Zinssatz, die Art des Leistungserbringers und die Laufzeit der Rentenzahlungen, sofern der Versorgungsanwärter diese Angaben anfordert;

(d) einen Hinweis darauf, wo und wie der Versorgungsanwärter weitere Angaben zu seiner Situation, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Zielwert der ihm zustehenden Versorgungsleistungen, und zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit erhalten kann.

Artikel 54

Delegierter Rechtsakt für den Rentenanwartschaftsbescheid

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird:

(a) Inhalt der Rentenanwartschaftsbescheide, im Einzelnen:

i)       die in Artikel 40 Absatz 3 genannte Erläuterung der wesentlichen Änderungen;

ii)      die in Artikel 42 genannte Buchstabengröße;

iii)     der Wortlaut des in Artikel 44 genannten Haftungshinweises;

iv)     der Wortlaut der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Erläuterung;

v)      die in Artikel 46 genannten Angaben zur Person;

vi)     die Methode zur Erläuterung der in Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d genannten Elemente;

vii)    die Methode zur Berechnung der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f genannten Beträge;

viii)   die Methode zur Berechnung der in Artikel 50 Absatz 1 und in Artikel 50 Absatz 3 genannten Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 50 Absatz 5 festgelegten Bedingung;

ix)     die für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 zugrundezulegenden Annahmen;

x)      für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 1: die Anzahl der anzugebenden Anlageoptionen und die Methode für die Auswahl dieser Optionen, wenn mehr als fünf Anlageoptionen bestehen, die Methode für die Beschreibung der angegebenen Optionen, die Art der Hervorhebung der Anlageoption des Versorgungsanwärters;

xi)     die Methode zur Beschreibung der in Artikel 51 Absatz 2 genannten zusätzlichen Angaben;

xii)    die Methode zur Erstellung und Darstellung des in Artikel 51 Absatz 3 genannten synthetischen Indikators und der zugehörigen Erläuterung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 51 Absatz 4;

xiii)   die Methode zur Erstellung der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben zur früheren Performance und die Methoden zur Erstellung der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erklärungen und der Darstellungsweise;

xiv)   die Methode für den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vergleich verschiedener Anlageoptionen von Altersversorgungssystemen;

xv)    die Darstellungsweise der in Artikel 52 Absatz 2 genannten wesentlichen Änderung;

xvi)   die Art der Aufführung der in Artikel 53 genannten ergänzenden Angaben;

(b) Format, Layout, Aufbau und Reihenfolge der Informationen des Rentenanwartschaftsbescheids mit den Angaben gemäß Artikel 44 Absatz 2 bis Artikel 53 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42.

KAPITEL 3

Sonstige Angaben und Unterlagen

Artikel 55

Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern

Die Einrichtung stellt sicher, dass potenzielle Versorgungsanwärter über sämtliche Merkmale des Altersversorgungssystems und alle Anlageoptionen sowie darüber unterrichtet werden, inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden.

Artikel 56

Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand

Zusätzlich zum Rentenanwartschaftsbescheid übermitteln die Einrichtungen jedem Versorgungsanwärter mindestens zwei Jahre, bevor dieser das im Altersversorgungssystem vorgesehene Rentenalter erreicht, oder auf seine Anfrage hin folgende Angaben:

(a) Angaben zu den Optionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen offen stehen, einschließlich Angaben zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Optionen, um es ihm zu ermöglichen, die für seine Situation vorteilhafteste Option auszuwählen;

(b) sofern die Altersversorgung nicht in Form einer Leibrente ausbezahlt wird, Angaben zu den möglichen Auszahlungsprodukte, einschließlich Angaben zu ihren Vor- und Nachteilen sowie zu den wichtigsten Aspekten, die der Versorgungsanwärter berücksichtigen sollte, wenn er sich für ein bestimmtes Auszahlungsprodukt entscheidet.

Artikel 57

Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase

(1) Die Einrichtungen unterrichten die Leistungsempfänger über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.

(2) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger angemessen informiert werden.

Artikel 58

Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden

(1) Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder deren Vertreter stellt die Einrichtung folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:

a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 31 und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;

ê 2003/41/EG (angepasst)

 (3)b) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 12 32; ist den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern des Versorgungssystems und/oder gegebenenfalls ihren Vertretern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

ò neu

c) Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Artikel 50 zugrundegelegt werden;

d) Angaben zu dem zugrundegelegten Zinssatz, zur Art des Leistungserbringers und zur Laufzeit der Rentenzahlungen nach Artikel 53 Buchstabe c.

ê 2003/41/EG

ð neu

(42) ð Auf Anfrage eines ï Jeder Versorgungsanwärterð s übermittelt ï ð die Einrichtung ï erhält auf Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über:

              a) gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe den Zielwert der ihm zustehenden Versorgungsleistungen;

              b) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit.;

            c) gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.

              d) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

              Die Versorgungsanwärter erhalten jährlich eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung ihrer erworbenen individuellen Versorgungsansprüche.

(5) Jeder Leistungsempfänger erhält beim Eintritt in den Ruhestand bzw. wenn sonstige Leistungen fällig werden, angemessene Informationen über die fälligen Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten.

ò neu

Titel V

BEAUFSICHTIGUNG

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung

Artikel 59

Hauptziel der Beaufsichtigung

1. Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.

2. Unbeschadet des Hauptziels der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben – unter Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen – in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union, insbesondere in Krisensituationen, auswirken können.

Artikel 60

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter anderem in Bezug auf folgende Aspekte einer Beaufsichtigung unterliegen:

(a) Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

(b) versicherungstechnische Rückstellungen;

(c) Finanzierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

(d) aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

(e) verfügbare Solvabilitätsspanne;

(f) geforderte Solvabilitätsspanne;

(g) Anlagevorschriften;

(h) Vermögensverwaltung;

(i) Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten;

(j) Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden.

Artikel 61

Allgemeine Aufsichtsgrundsätze

1. Die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beaufsichtigung auf der Grundlage eines vorausschauenden, risikobasierten Ansatzes erfolgt.

3. Die Beaufsichtigung der Einrichtungen erfolgt in Form einer geeigneten Kombination von nicht vor Ort stattfindenden Maßnahmen und Vor-Ort-Prüfungen.

4. Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre Maßnahmen auf die Stabilität der Finanzsysteme in der Europäischen Union, insbesondere in Krisensituationen, auswirken können.

ê 2003/41/EG

Artikel 14 62

Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden

1. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet über eine solide Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.

2. Die zuständigen Behörden sind befugt, entweder in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet oder in Bezug auf die die Einrichtungen betreibenden Personen alle Maßnahmen – gegebenenfalls auch administrativer oder finanzieller Art – zu ergreifen, die geeignet und notwendig sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu beheben, die den Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger schaden.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 3

ð neu

3. Jede Entscheidung zum Verbot ð oder zur Beschränkung ï der Tätigkeit einer Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Sie Ö 4. Die zuständigen Behörden Õ können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer Einrichtung einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die Einrichtung

(a) keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet oder keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geschaffen hat;

(b) nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.

5. Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet betreibenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem für diese Zwecke geeigneten Bevollmächtigten übertragen.

64. Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere untersagen oder einschränken, wenn

(a) die Einrichtung die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,

(b) die Einrichtung die Voraussetzungen für den Betrieb die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt,

(c) die Einrichtung ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt,

(d) die Einrichtung bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.

75. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

ò neu

Artikel 63

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Strategien, Prozesse und Berichtsverfahren überprüfen, die von den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden, um den nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen.

Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die betreffenden Einrichtungen ihrer Tätigkeit nachgehen und welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte zentrale Funktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes:

(a) eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Governance-System;

(b) eine Beurteilung der für die jeweilige Einrichtung bestehenden Risiken;

(c) eine Beurteilung der Fähigkeit der jeweiligen Einrichtung, diese Risiken zu bewerten.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden Überwachungsinstrumente, einschließlich Stresstests, zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, eine etwaige Verschlechterung der finanziellen Lage einer Einrichtung festzustellen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen.

3. Die zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse, um von den Einrichtungen Maßnahmen zur Behebung der im Zuge der aufsichtlichen Überprüfung ermittelten Schwachstellen oder Defizite zu verlangen.

4. Die zuständigen Behörden legen fest, wie häufig die Überprüfungen gemäß Absatz 1 mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtungen Rechnung getragen wird.

ê 2003/41/EG

Artikel 13 64

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

1. JederDie Mitgliedstaaten sorgten dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

a) von der Einrichtung, den Mitgliedern ihres Vorstands und sonstigen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Personen, die die Einrichtung kontrollieren, Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

              b) die Beziehungen zwischen der Einrichtung und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen Einrichtungen im Falle der Übertragung durch Einrichtungen von Ö zentralen Õ Funktionen Ö oder anderen Tätigkeiten Õ auf diese Unternehmen oder andere Einrichtungen (Auslagerung ð sowie etwaige Unterauslagerung ï) zu überwachen, wenn diese Übertragung sich auf die finanzielle Lage der Einrichtung auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;

              (c) die regelmäßige Übermittlung ð folgender Unterlagen: der rentenbezogenen Risikobewertung ï, Ö der Õ Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik ð , Unterlagen zum Governance-System ï, des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts, ð der den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen, ï sowie aller Ö sonstigen Õ zur Erfüllung der Aufsichtspflicht benötigten Unterlagen anzufordern.; Zu Letzteren können unter anderem zählen:

ò neu

d) festzulegen, welche Unterlagen für Aufsichtszwecke erforderlich sind, unter anderem:

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

         i) interne Zwischenberichte,

         ii) versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,

         iii) Aktiva-Passiva-Untersuchungen,

         iv) Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,

         v) Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,

         vi) Berichte der nach Artikel 1031 für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Personen;

              d)e) Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls bei ausgelagerten ð und unterausgelagerten Tätigkeiten ï Funktionen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden;

ò neu

f) von Einrichtungen jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 2 Buchst. b

2. Die EIOPA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe cd Ziffern i bis vi aufgelistet sind, entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

ò neu

Artikel 65

Transparenz und Verantwortlichkeit

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß den Artikeln 60, 61, 62, 63 und 64 auf transparente und verantwortliche Weise unter gebührender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durchführen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

(a) Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung der betrieblichen Altersversorgung sowie Informationen darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet;

(b) Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 63;

(c) aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;

(d) Erklärung darüber, dass das Hauptziel der Beaufsichtigung der Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ist, sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Aufsicht;

(e) Bestimmungen zu den Verwaltungssanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über transparente Verfahren für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer zuständigen Behörden verfügen und diese Verfahren anwenden.

Kapitel 2

Berufsgeheimnis und Informationsaustausch

Artikel 66

Berufsgeheimnis

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Einrichtungen nicht zu erkennen sind.

2. Abweichend von Absatz 1 können in dem Fall, dass ein Altersversorgungssystem auf eine andere Stelle oder ein anderes Unternehmen übertragen wird, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Unternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 67

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden dürfen:

(a) zur Prüfung der Einhaltung der für die betriebliche Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die Einrichtungen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;

(b) zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von Einrichtungen, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Governance-Systems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;

(c) zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

(d) im Rahmen der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;

(e) im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.

Artikel 68

Informationsaustausch zwischen Behörden

1. Artikel 66 steht Folgendem nicht entgegen:

(a) einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;

(b) einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;

(c) einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben Mitgliedstaat belegen sind:

i) den mit der Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzsektors und anderer Finanzeinrichtungen betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;

ii) den Behörden bzw. Stellen, die durch Anwendung makroaufsichtlicher Vorschriften für die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

iii) den Stellen, die mit der Auflösung eines Altersversorungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;

iv) den für Restrukturierungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder Behörden, die über die Stabilität des Finanzsystems wachen;

v) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen;

(d) der Offenlegung von Informationen, die die für die Auflösung eines Altersversorgungssystems zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;

2. Die den in Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 66.

3. Artikel 66 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

(a) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Auflösung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;

(b) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind;

(c) den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Einrichtungen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Artikel 69

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

1. Artikel 66 hindert eine zuständige Behörde nicht daran, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen zu übermitteln:

(a) Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;

(b) gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

(c) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die EIOPA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

2. Die Artikel 68 bis 71 hindern die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Behörden und Stellen nicht daran, den zuständigen Behörden entsprechende Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 67 benötigen.

3. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen unterliegen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.

Artikel 70

Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

1. Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 1 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber anderen Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Überwachung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsunternehmen sowie der von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren zuständig sind.

Die Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention oder der Auflösung von Einrichtungen in finanzieller Schieflage erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die aufgrund von Artikel 68 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

2. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Einrichtungen gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die betreffenden Stellen sind nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befugt, Untersuchungen oder Prüfungen zu den Maßnahmen von Behörden vorzunehmen, die für die Beaufsichtigung von Einrichtungen oder die für eine solche Beaufsichtigung geltenden Rechtsvorschriften zuständig sind.

(b) Die Informationen sind zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a genannten Befugnisse unbedingt erforderlich.

(c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen nach dem nationalen Recht Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.

(d) Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 71

Bedingungen für den Informationsaustausch

1. Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 68, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 69 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 70 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Informationen werden zum Zwecke der Überwachung und gesetzlichen Beaufsichtigung ausgetauscht, übermittelt oder offengelegt.

(b) Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 66.

(c) Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.

2. Artikel 67 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Interesse der Stabilität und Integrität des Finanzsystems einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Stellen zu genehmigen, die für die Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht, dem die Trägerunternehmen unterliegen, verantwortlich sind.

Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Informationen müssen dem Zweck der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a dienen.

(b) Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 66.

(c) Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.

3. Nehmen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Stellen ihre Aufgabe der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen mit Unterstützung von Personen wahr, die aufgrund ihrer spezifischen Kompetenz zu diesem Zweck bestellt werden und nicht im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 70 Absatz 2.

Artikel 72

Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 5 (angepasst)

11. 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen.

2. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren sowie die Formate und Vorlagen festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 21b

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission[49] eingesetzt wurde, unterstützt.

ò neu

Titel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ê 2003/41/EG

Artikel 2173

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 6 Buchst. a

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der EIOPA und der Kommission

ê 2003/41/EG

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, bewährte Verfahren in diesem Bereich auszuarbeiten und eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.

2. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 6 Buchst. b

2a3. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

ê 2010/78/EU Art. 4 Abs. 6 Buchst. c

34. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

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Artikel 74

Verarbeitung personenbezogener Daten

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 75

Bewertung und Überprüfung

ê 2003/41/EG (angepasst)

ð neu

4. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ð überprüft ï legt die Kommission ð die Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ï einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor: ð über ihre Durchführung und Wirksamkeit vor. ï

            a) Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind;

            b) Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle.

5. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 7 die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte der Einrichtung zu verlangen.

ê 2009/138/EC Art. 303 Abs. 3 (angepasst)

Artikel 21a

Überprüfung des Betrags des Garantiefonds

1. Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert.

2. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.

ê 2003/41/EG (angepasst)

Artikel 22

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet, die zu dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt nicht über das nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Mindestmaß an aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln verfügen, bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie unmittelbar erfüllen.

4. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie unmittelbar erfüllen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Artikel 76

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

In die Richtlinie 2009/138/EG wird folgender Artikel 306a eingefügt:

„Artikel 306 a

Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie ..../../EU des Europäischen Parlaments und des Rates[50] genannten Bestimmungen anwandten, können die betreffenden Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

(a) einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie …./../EU, und 

(b) der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte.“

Artikel 77

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 und Artikel 54 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

3. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 und Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Artikel 78

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2016 nachzukommen: Artikel 6 Buchstaben c und i bis p, Artikel 12 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 10, Artikel 13, Artikel 20 Absätze 6 und 8, Artikel 21 bis 30, Artikel 33, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absätze 4 bis 7, Artikel 36 bis 38, Artikel 39 Absätze 1 und 3, Artikel 40 bis 53, Artikel 55 bis 57, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 bis 61, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b bis d und f sowie Artikel 65 bis 71. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 79 Aufhebung

Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 80

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 bis 5, Artikel 6 Buchstaben a, b, d bis h und j, Artikel 7 bis 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 9, Artikel 14 bis 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 5 und 7, Artikel 31 und 32, Artikel 34, Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 64 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 2017.

ê 2003/41/EG

Artikel 2481

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV 2) (Neufassung).

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[51]

Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme (Änderung der Richtlinie 2003/41/EG).

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Verbesserung der Sicherheit und Effizienz der Finanzmärkte; Stärkung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. …

ABM/ABB-Tätigkeiten

Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte

Verbesserung der Governance und Transparenz sowie Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von EbAV.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie von 2003 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung hat folgende Ziele: Festlegung ausführlicher Vorschriften für die Governance von EbAV, die Aufsichtsbefugnisse für EbAV, die von den EbAV an die Aufsichtsbehörden sowie an Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu übermittelnden Informationen, die Investitionen, die Verwahrstellen sowie die grenzüberschreitenden Übertragungen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von EbAV.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Wie in Abschnitt 6 des Folgenabschätzungsberichts beschrieben, gehören zu den Indikatoren eine Reduzierung der Kosten für die Arbeitgeber, eine größere geografische Abdeckung, eine verbesserte grenzübergreifende Tätigkeit sowie weniger Ausfälle von EbAV.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

1) Ein Flickwerk unzusammenhängender Rechtsvorschriften kann höhere Verwaltungskosten und Aufsichtsarbitrage bewirken.

2) Wenn keine Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden, wird die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV voraussichtlich begrenzt bleiben.

3) Ein robuster Rechtsrahmen für EbAV auf EU-Ebene kann die Entwicklung von EbAV in den Mitgliedstaaten, in denen bisher nur wenige vorhanden sind, fördern und somit zu einer Verbesserung der Altersversorgung beitragen und eine Ersparnisquelle für langfristige Investitionen schaffen.

4) Verbesserte Bestimmungen über Governance und Verwahrstellen werden voraussichtlich einen Beitrag zur Verringerung der Ausfallrate der EbAV leisten.

5) Verbesserte und harmonisierte Transparenzvorschriften kommen den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zugute und machen EbAV über Grenzen hinweg vergleichbarer.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Richtlinie von 2003 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die seit zehn Jahren in Kraft ist, hat erhebliche Lücken, die zur Entstehung voneinander abweichender Aufsichtspraktiken bezüglich der Governance und Transparenz der EbAV in den verschiedenen Mitgliedstaaten geführt haben. Diese Abweichungen erschweren die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern und die Vergleichbarkeit der EbAV und behindern die grenzüberschreitende Übertragung und Erbringung von Dienstleistungen durch diese Einrichtungen.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Überarbeitung der Richtlinie von 2003 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wurde im Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ vom 16. Februar 2012 angekündigt und steht mit den anderen in diesem Weißbuch dargelegten Initiativen und Maßnahmen für eine bessere Altersversorgung in der EU im Einklang.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[52]

Vom Haushalt 2014 an

¨ direkte Verwaltung durch die Kommission

¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

¨ durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

ü Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Die EIOPA ist eine Regulierungsbehörde, die gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Gemäß den bereits geltenden Bestimmungen erstattet die EIOPA regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an das gehobene Management, Berichterstattung an den Verwaltungsrat, sechsmonatige Tätigkeitsberichte an den Rat der Aufseher sowie Erstellung des Jahresberichts) und unterliegt Kontrollen durch den Europäischen Rechnungshof und den Internen Auditdienst bezüglich ihrer Mittelverwendung. Das Monitoring der vorgeschlagenen Maßnahmen und die entsprechende Berichterstattung werden nach diesen bereits geltenden Anforderungen erfolgen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Es wurden keine Risiken festgestellt.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurden bereits eingerichtet. Die EIOPA arbeitet eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die geltenden Standards in allen Bereichen der internen Kontrolle eingehalten werden. Dasselbe Verfahren gilt auch in Bezug auf die Rolle der EIOPA im Sinne des vorliegenden Vorschlags. Jährliche Auditberichte werden Kommission, Parlament und Rat übermittelt.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Es sind keine zusätzlichen Kosten vorgesehen. Das erwartete Fehlerrisiko ist gering.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Hinsichtlich der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen unterliegt die EIOPA ohne Einschränkung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Die EIOPA ist der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beigetreten und hat die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EIOPA haben, erlassen.

Die EIOPA arbeitet derzeit an einer Strategie zur Betrugsbekämpfung und dem entsprechenden Aktionsplan. Die Strategie und der Aktionsplan werden 2014 in Kraft treten.  Die verschärften Maßnahmen der EIOPA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […]Teilrubrik 1a Intelligentes und integratives Wachstum – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt ………………………………………...……….] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Bewerber-ländern[55] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| 12 03 03 (Teilrubrik 1a) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung [EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben)] || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Neue Haushaltsmittel sind nicht erforderlich. Die für die Durchführung dieser Initiative erforderlichen operativen Mittel werden durch Umschichtungen innerhalb des Beitrags aufgebracht, der der EIOPA im Einklang mit der Finanzplanung, wie sie in der Mitteilung der Kommission „Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020“ (COM(2013) 519 final) vorgesehen ist, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt wird.

3.2.1.     Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]

GD: MARKT || || || Jahr 2015[56] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Operative Mittel

12 03 03 || Verpflichtungen || (1) || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Zahlungen || (2) || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Zahlungen || =2+2a+3 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || ||

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK  <….>  des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Zahlungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || ||

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (a) (6) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen  Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Zahlungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: <…….> ||

ŸPersonalausgaben || || || || || || || ||

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[57] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Folgende Aufgaben werden der EIOPA in dem Legislativvorschlag unmittelbar übertragen: Beratung der Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und der Bewertung der Anwendung der Richtlinie als Vorbereitung für den Evaluierungsbericht der Kommission. Darüber hinaus muss die EIOPA gemäß Artikel 17 der EIOPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) die Anwendung der Richtlinie überwachen und Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung ergreifen sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden bezüglich ihrer Anwendung beilegen (Artikel 19 der EIOPA-Verordnung). Insbesondere wird die EIOPA Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und Tätigkeitsmitgliedstaats bezüglich der grenzüberschreitenden Übertragung von EbAV beilegen müssen. Des Weiteren kann sie Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgeben. Angesichts der Ausrichtung des Vorschlags auf Fragen der Governance und der Berichterstattung ist darüber hinaus geplant, dass eine von der EIOPA koordinierte und verwaltete Sachverständigengruppe nationaler Aufsichtsbehörden für die Bereiche Governance und Berichterstattung eingesetzt wird.

Der Personalbedarf für all diese Aufgaben wird insgesamt auf sieben Vollzeitäquivalente pro Jahr geschätzt. Vier davon werden mit der Vorbereitung der obengenannten Beratung der Kommission, eine mit der Verwaltung und Koordinierung einer neuen Arbeitsgruppe zum Thema Governance und Transparenz und zwei mit der Überwachung der Umsetzung und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Behörden betraut sein. Angesichts der Schwierigkeit, Vertragsbedienstete für solche hoch spezialisierten Funktionen einzustellen, und der zunehmenden Schwierigkeiten der nationalen Behörden, abgeordnete nationale Sachverständige zu entsenden, sollte es sich bei all diesen Stellen um Planstellen handeln.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

ü  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

ü  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Bemerkungen:

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben werden die derzeit für die Richtlinie 2003/41/EG eingesetzten Ressourcen zugewiesen.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

ü  Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[58].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Bemerkungen:

In ihrer Mitteilung vom 10. Juli 2013 „Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020“ (COM(2013) 519) legt die Kommission ihre Pläne für die Ressourcen der dezentralen Agenturen einschließlich der EIOPA für die Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens fest. In der Mitteilung wird die EIOPA bis zum Jahr 2014 als „Agentur in der Anlaufphase“ eingestuft. In Abschnitt 5.1.2 der Mitteilung ist vorgesehen, dass die Gesamtzahl der Planstellen der EIOPA von 80 Stellen im Jahr 2013 auf voraussichtlich 112 Stellen im Jahr 2020 ansteigen wird. Die Zuweisung der Haushaltsbehörde für die EIOPA im Jahr 2014 ermöglicht 87 Planstellen. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende Legislativvorschlag im Jahr 2015 in Kraft treten wird und die im Finanzbogen vorgesehenen sieben Planstellen zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2015 besetzt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Planstellen zu den bereits für den Zeitraum 2014-2017 geplanten zusätzlichen Stellen gehören werden.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insge-samt

Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten || 0,277 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,049

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,277 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,049

* Diese Schätzungen stützen sich auf die Durchschnittskosten für einen AD-Beamten in Höhe von 132 000 EUR pro Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass die sieben in Rede stehenden Stellen zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2015 besetzt werden, so dass die Gesamtkosten für dieses Jahr nur die Hälfte der jährlichen Kosten für sieben Vollzeitbeschäftigte betragen. Beträge auf der Grundlage des derzeit in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %).

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

ü  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[59]

(b) Jahr N || (c) Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Vorgeschlagener Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe || Planstellen auf Zeit

AD 16 ||

AD 15 ||

AD 14 ||

AD 13 ||

AD 12 ||

AD 11 ||

AD 10 || 1

AD 9 || 1

AD 8 || 1

AD 7 || 2

AD 6 || 1

AD 5 || 1

||

AD insgesamt || 7

[1]               ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

[2]               Systeme, bei denen die Höhe der Beiträge, nicht aber die Höhe der endgültigen Leistung im Voraus festgelegt ist. Die einzelnen Versorgungsanwärter tragen das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko und treffen häufig selbst Entscheidungen zur Minderung dieser Risiken.

[3]               Siehe z. B. die Antworten auf Frage 5 des Fragebogens der Konsultation zum Grünbuch der Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=700&langId=de&consultId=3&visib=0&furtherConsult=yes; Hewitt Associates (2010), Feasibility Study for Creating an EU Pension Fund for Researchers Prepared for the European Commission Research Directorate-General; Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Expertenumfrage zur Zukunft von Defined-Contribution-Plänen in Europa (2009), S. 128.

[4]               Seit 2010 arbeitet die Kommission mit Vertretern der Arbeitgeber von Forschern zusammen, um eine länder- und arbeitgeberübergreifende EbAV einzurichten. Der Zweck des gesamteuropäischen Pensionsfonds für Forscher ist, eine angemessene und langfristig finanzierbare betriebliche Altersversorgung für mobile und nicht mobile Forscher im EWR zu gewährleisten.

[5]               Siehe z. B. die Anfrage des Europäischen Parlaments an die Kommission (E-002485-13) vom 4. März 2013 bezüglich des Vorhabens zur Errichtung einer grenzüberschreitend tätigen EbAV in den Niederlanden für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Österreich.

[6]               Beispiele hierfür sind die SEPCAV (Société d’épargne-pension à capital variable) und die ASSEP (Association d’épargne-pension) in Luxemburg, der OFP (Organisme de Financement des Pensions) in Belgien sowie die PPI (Premium Pension Institutions) in den Niederlanden.

[7]               Zum Beispiel hat die niederländische Zentralbank berichtet, dass seit Beginn der Krise 68 EbAV gezwungen waren, die erworbenen Rentenanwartschaften im April 2013 zu kürzen. Diese Kürzung betraf 300 000 Personen (DNB (2013), Five years in the pensions sector: curtailment and indexation in perspective). Im Vereinigten Königreich können finanziell gescheiterte EbAV vom Pension Protection Fund übernommen werden. In diesem Fall werden die Anwartschaften jedoch um 10 % gekürzt.

[8]               COM(2012) 55 final vom 16.2.2012.

[9]               COM(2013) 150 final vom 25.3.2013.

[10]             EIOPA, „Report on QIS on IORPs“ vom 4.7.2013.

[11]             KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[12]             ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[13]             Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

[14]             Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.

[15]             KOM(2010) 301 endg. vom 2.6.2010.

[16]             KOM(2010) 365 endg. vom 7.7.2010.

[17]             Zusammenfassung der Konsultation unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=333&langId=de.

[18]             EIOPA-CP-11/001 vom 8.7.2011.

[19]             Die im Rahmen der Konsultationen zu den Empfehlungen der EIOPA eingegangenen Antworten können eingesehen werden unter: https://eiopa.europa.eu/consultations/consultation-papers/2011-closed-consultations.

[20]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.

[21]             ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1.

[22]             Zum Beispiel, wenn die EbAV und das Trägerunternehmen in Mitgliedstaat A ansässig sind und für das Altersversorgungssystem die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats B gelten.

[23]             Der Herkunftsmitgliedstaat wird nach der Übertragung zum Tätigkeitsmitgliedstaat.

[24]             In Initiative Nr. 17 des Weißbuchs heißt es: „Die Kommission wird die Einrichtung von Pensions- und Rentenaufzeichnungsdiensten fördern, damit die Arbeitskräfte den Überblick über ihre durch verschiedene Beschäftigungsverhältnisse erworbenen Ruhestandsansprüche behalten können. Sie wird im Rahmen der Überprüfung der IORP-Richtlinie und des Vorschlags für eine Richtlinie zur Übertragbarkeit überlegen, wie die Bereitstellung der für die Renten- und Pensionsaufzeichnung erforderlichen Informationen gewährleistet werden kann. Darüber hinaus wird sie ein Pilotprojekt zur grenzüberschreitenden Aufzeichnung unterstützen.“

[25]             OECD Roadmap for the good design of defined contribution pension plans (Juni 2012).

[26]             Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

[27]             Siehe Anhang I, Teil A.

[28]             ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23.

[29]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[30]             Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[31]             Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

[32]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[33]             Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

[34]             Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)

[35]             Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17).

[36]             Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

[37]             Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

[38]             Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

[39]             Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

[40]             Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

[41]             Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

[42]             Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

[43]             Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

[44]             Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

[45]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

[46]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

[47]             Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

[48]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[49]             ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

[50]             ABl.

[51]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[52]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[53]             GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[54]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[55]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[56]             Diese Schätzungen stützen sich auf die Durchschnittskosten für einen AD-Beamten in Höhe von 132 000 EUR pro Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass die sieben in Rede stehenden Stellen zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2015 besetzt werden, so dass die Gesamtkosten für dieses Jahr nur die Hälfte der jährlichen Kosten für sieben Vollzeitbeschäftigte betragen. Beträge auf der Grundlage des derzeit in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %).

[57]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[58]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[59]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 79)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), || ||

|| Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120), Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1). || Nur Artikel 303 Nur Artikel 4 Nur Artikel 62 Nur Artikel 1

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 79)

Richtlinie || Umsetzungsfrist || Datum der Anwendung

2003/41/EG 2009/138/EG 2010/78/EU 2011/61/EU 2013/14/EU || 23.9.2005 31.3.2015 31.12.2011 22.7.2013 21.12.2014 || 23.9.2005 1.1.2016 31.12.2011 22.7.2013 21.12.2014

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ANHANG II

Richtlinie 2003/41/EG || Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Buchstaben a und b Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstaben d bis h Artikel 6 Buchstabe i Artikel 6 Buchstabe j Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 5 Artikel 20 Absätze 1 bis 9 Artikel 20 Absatz 10 Artikel 15 Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Absatz 6 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 17a Absätze 1 bis 4 Artikel 17a Absatz 5 Artikel 17b Artikel 17c Artikel 17d Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1a Artikel 18 Absätze 2 bis 4 Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 18 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 18 Absatz 6 Artikel 18 Absatz 7 Artikel 10 Artikel 12 Artikel 9 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben c und d Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b bis d Artikel 13 Absatz 2 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsätze 3 und 4 Artikel 21 Absätze 1 und 2 Artikel 21 Absatz 2a Artikel 21 Absatz 3 Artikel 21a Artikel 21b Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 || Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Buchstaben a und b Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstaben d bis h Artikel 6 Buchstabe i Artikel 6 Buchstaben j bis p Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 12 Absätze 1 bis 8 Artikel 12 Absatz 9 Artikel 12 Absatz 10 Artikel 13 Artikel 14 Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Absätze 1 bis 4 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 2 Artikel 20 Absätze 3 bis 5 Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 7 Artikel 20 Absatz 8 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Absatz 1 Artikel 33 Absätze 2 bis 7 Artikel 34 Artikel 35 Absätze 1 und 2 Artikel 35 Absatz 3 Artikel 35 Absatz 4 Artikel 35 Absätze 5 bis 8 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 2 Artikel 39 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 2 Artikel 39 Absatz 3 Artikel 39 Absatz 4 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Absatz 1 Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Absatz 1 Artikel 62 Absatz 2 Artikel 62 Absatz 3 Artikel 62 Absatz 4 Artikel 62 Absatz 5 Artikel 62 Absatz 6 Artikel 62 Absatz 7 Artikel 63 Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b bis f Artikel 64 Absatz 2 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Absatz 1 Artikel 72 Absatz 2 Artikel 73 Absätze 1 und 2 Artikel 73 Absatz 3 Artikel 73 Absatz 4 Artikel 74 Artikel 75 Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81

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