Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung) /* COM/2014/0167 final - 2014/0091 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Die Europäische Gesellschaft wird immer älter. Daher müssen die
Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union (EU) angepasst werden, um
eine angemessene, sichere und nachhaltige Altersversorgung zu gewährleisten.
Dies ist nicht einfach. Um diese Herausforderungen wirksam zu bewältigen, sind
eng aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich. Die
vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und
die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung[1] wird zu einer besseren
Governance und mehr Transparenz sowie zu einer Intensivierung der
grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV) und somit zu einer Stärkung des Binnenmarktes
beitragen. In mehrerlei Hinsicht ist die Überarbeitung der Richtlinie längst
überfällig. Erstens sind zum Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
sowie zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Leistungserbringung höhere
Governance-Standards erforderlich, die sich auf bewährte Verfahren auf
nationaler Ebene nach der Wirtschafts- und Finanzkrise stützen. Einige EbAV
sind große Finanzinstitute, und ihr finanzielles Scheitern könnte die
Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen und schwere soziale Folgen haben.
Dies ist besonders wichtig, da es sich bei immer mehr betrieblichen
Altersversorgungssystemen um beitragsorientierte Systeme handelt. Denn im Falle
eines unzureichenden Risikomanagements oder im Falle von Misswirtschaft sind
die Renten der Versorgungsanwärter solcher Systeme in Gefahr.[2] Zweitens müssen Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften und
Überschneidungen bei den Anforderungen verringert und unverhältnismäßig
aufwändige grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht werden. Die
Konsultationen der Kommission haben gezeigt, dass diese Aspekte die Entwicklung
grenzüberschreitender Märkte der betrieblichen Altersversorgung behindern. Ein
Abbau dieser Hindernisse würde Unternehmen, einschließlich KMU und
multinationaler Unternehmen, helfen, ihre Altersversorgung auf europäischer
Ebene effizienter zu organisieren.[3]
Bislang gibt es nur wenige grenzüberschreitend tätige EbAV, wie den
gesamteuropäischen Pensionsfonds für mobile Forscher[4] oder das geplante grenzüberschreitende
System für österreichische Arbeitgeber[5].
Doch der Druck auf den Sektor der betrieblichen Altersversorgung wird
voraussichtlich erheblich zunehmen, da die Leistungen der staatlichen
Rentensysteme immer stärker eingeschränkt werden. Potenziell können
grenzüberschreitend tätige EbAV einen wachsenden Anteil an der betrieblichen
Altersversorgung ausmachen. In mehreren Mitgliedstaaten sind neue
Rechtsvorschriften verabschiedet worden, deren Ziel darin besteht, die
betreffenden Staaten als beste Standorte für grenzüberschreitend tätige EbAV zu
positionieren.[6]
Drittens gibt es nachweislich erhebliche Defizite bezüglich der den
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in der EU bereitgestellten
Informationen. Viele Versorgungsanwärter sind sich nicht bewusst, dass ihre
Rentenanwartschaften nicht garantiert sind und dass selbst ihre bereits
erworbenen Anwartschaften – anders als bei anderen finanziellen Verträgen – von
den EbAV reduziert werden können.[7]
Häufig ist ihnen auch nicht bekannt, dass Gebühren erhebliche Auswirkungen auf
die Rentenanwartschaften haben. Dieser Vorschlag gründet sich auf eine Reihe von Initiativen der
letzten Jahre wie das Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und
nachhaltige Pensionen und Renten“[8]
sowie das Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“[9]. Ausgehend von dem
Grünbuch zielt die Überarbeitung der Richtlinie auch auf die Förderung der
Möglichkeit für die EbAV ab, in Vermögenswerte mit einem langfristigen
wirtschaftlichen Profil zu investieren und die Finanzierung eines nachhaltigen
Wachstums der Realwirtschaft zu unterstützen. Die Entwicklung des EbAV-Sektors wird in vielen Mitgliedstaaten
vorangetrieben, in denen die betriebliche Altersversorgung bislang eine nur
untergeordnete Rolle spielte. Dies geschieht unter anderem durch die Schaffung
des dafür erforderlichen Rechtsrahmens. Wenn nicht umgehend ein aktueller
Rechtsrahmen auf EU-Ebene geschaffen wird, birgt dies die Gefahr, dass die
Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Lösungen entwickeln, wodurch die
regulatorische Fragmentierung noch verstärkt wird. Darüber hinaus kann eine
tatsächliche Leistungsverbesserung der betrieblichen Altersversorgung viel Zeit
in Anspruch nehmen. Wenn jetzt nicht gehandelt wird, wird dies zu verpassten
Gelegenheiten in Bezug auf Kosteneinsparungen und Anlageerträge sowie zu einer
unzureichenden Finanzplanung von Millionen von Europäern führen. Ferner würde
dies auch eine unverhältnismäßig hohe Belastung für die jüngeren Generationen
mit sich bringen und die Solidarität zwischen den Generationen beeinträchtigen.
In diesem Vorschlag wird nicht versucht, neue Solvabilitätsvorschriften
einzuführen, die ohnehin nicht für beitragsorientierte Systeme gelten würden.
Ferner ergab eine von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Jahr 2013
durchgeführte quantitative Folgenabschätzung[10],
dass umfassendere Daten zu Solvabilitätsaspekten erforderlich sind, bevor eine
Entscheidung in dieser Hinsicht getroffen werden kann. 1.1. Ziele des Vorschlags Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags ist die Förderung der Entwicklung
der betrieblichen Altersversorgung. Eine sicherere und effizientere
betriebliche Altersversorgung wird zur Angemessenheit und langfristigen
Finanzierbarkeit der Renten beitragen, da sie den Beitrag der ergänzenden
Altersversorgung zum Renteneinkommen steigert. Sie wird auch die Rolle der EbAV
als institutionelle Anleger in der Realwirtschaft der EU und die Fähigkeit der
europäischen Wirtschaft stärken, langfristige Spareinlagen in
wachstumsfördernde Investitionen zu lenken. Dieser Vorschlag hat vier Einzelziele: 1) Beseitigung der noch
verbleibenden aufsichtsrechtlichen Hindernisse für grenzüberschreitend tätige
EbAV (insbesondere durch die Auflage, dass die geltenden Anlagevorschriften und
Vorschriften für die Offenlegung von Informationen gegenüber
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern die Vorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats sein müssen, sowie durch eine Präzisierung der Verfahren
für grenzüberschreitende Tätigkeiten und eine eindeutige Festlegung der
Zuständigkeiten von Herkunfts- und Tätigkeitsmitgliedstaat),
2) Gewährleistung einer guten Governance und eines guten
Risikomanagements, 3) Bereitstellung klarer und relevanter Informationen
für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie
4) Gewährleistung, dass die Aufsichtsbehörden über die notwendigen
Instrumente zur wirksamen Beaufsichtigung der EbAV verfügen. 1.2. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Die Ziele dieses Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den
Zielen der Union überein. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) sieht Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des
Funktionierens eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und
freiem Dienstleistungsverkehr vor. Dieser Vorschlag steht mit dem Weißbuch „Eine Agenda für angemessene,
sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ im Einklang. Gleichzeitig ist er
mit der Strategie Europa 2020[11]
vereinbar, in der gefordert wird, dass die haushaltspolitische Konsolidierung
und langfristige Stabilisierung der öffentlichen Finanzen mit Strukturreformen
der Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten einhergehen. Darüber hinaus
ist dieser Vorschlag mit anderen Initiativen im Bereich der
Finanzdienstleistungen wie der Solvabilität-II-Richtlinie[12], der AIFM-Richtlinie[13] und der
MiFID-Richtlinie[14]
vereinbar. Somit fällt der Vorschlag auch in den Anwendungsbereich der Agenda
der Kommission zur Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges
Wachstum[15].
Der Vorschlag trägt zur Förderung der Menschenrechte bei, da er dem
Schutz der Altersversorgung dient. Dies steht mit Artikel 25 der
EU-Grundrechtecharta im Einklang, in dem die Anerkennung und Achtung des Rechts
älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben gefordert wird. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen würden sich positiv auf den Verbraucherschutz im
Sinne des Artikels 38 und die unternehmerische Freiheit im Sinne des
Artikels 16 der Grundrechtecharta auswirken, vor allem, da sie ein höheres
Maß an Transparenz bei der Altersversorgung und eine informierte persönliche
Finanz- und Ruhestandsplanung gewährleisten sowie die grenzüberschreitende
Tätigkeit von EbAV und ihren Trägerunternehmen erleichtern würden. Das
allgemeine Ziel rechtfertigt bestimmte Einschränkungen des Rechts der
unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), da der Vorschlag auf die
Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Marktes ausgerichtet ist. 2. Ergebnisse der Konsultation
interessierter Kreise und der Folgenabschätzung Dieser Vorschlag stützt sich auf zahlreiche öffentliche Konsultationen
über Vorschriften für quantitative Aspekte, für die Governance sowie für die
Offenlegung von Informationen. Angesichts der Besonderheiten der Tätigkeiten
von EbAV wurden im Rahmen aller Konsultationen auch die Sozialpartner
(Arbeitgeber und Gewerkschaften) befragt. Im Juli 2010 hat die Kommission
eine Konsultation zu ihrem Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere
europäische Pensions- und Rentensysteme“[16]
durchgeführt, in dem sie eine Reihe von Ideen zur Überarbeitung dieser
Richtlinie umrissen hat. Im Rahmen der Konsultation gingen fast
1700 Antworten aus der gesamten EU ein, darunter 350 Antworten von
den Mitgliedstaaten, nationalen Parlamenten, Wirtschafts- und
Gewerkschaftsverbänden sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und der
Industrie.[17]
Unter Berücksichtigung der Reaktionen auf das Grünbuch „Angemessene,
nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ ersuchten die
Kommissionsdienststellen die EIOPA im April 2011 um ihren fachlichen Rat
bezüglich der Änderung der Richtlinie. Die EIOPA empfahl, dass – unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – das in der
Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Governance-System für EbAV gelten solle.
Auf die Veröffentlichung des Entwurfs der Empfehlungen der EIOPA[18] folgte eine umfassende
Konsultation[19].
Die EIOPA gab ihre endgültige Empfehlung im Februar 2012 ab. Diese bildete
die Grundlage für einen am 1. März 2012 von der Generaldirektion
Binnenmarkt und Dienstleistungen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung
veranstalteten Gedankenaustausch zwischen Interessenträgern. Anschließend gaben
die Kommissionsdienststellen eine quantitative Folgenabschätzung zu den
quantitativen Anforderungen und eine Studie zu dem mit der Governance und der
Offenlegung von Informationen verbundenen Verwaltungsaufwand in Auftrag. Beide
Studien stützten sich auf die Beiträge der Industrie und der Sozialpartner. Diesem Vorschlag liegt ein Folgenabschätzungsbericht bei, in dem eine
Reihe politischer Optionen und Unteroptionen betrachtet werden. Der Bericht
wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung erstmals am 4. September 2013
vorgelegt. Dieser ersuchte um eine Neuvorlage mit zusätzlichen Informationen zu
den Standpunkten der einzelnen Interessengruppen, der Problemstellung, Aspekten
der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, den einzelnen Optionen sowie zu den
erwarteten Auswirkungen. Der Bericht wurde entsprechend überarbeitet. Die
wichtigsten Änderungen betrafen: i) eine umfassendere Beschreibung der
Standpunkte der Mitgliedstaaten und verschiedenen Kategorien von
Interessenträgern, ii) eine ausführlichere Erläuterung der Probleme, die
mit der vorgeschlagenen Maßnahme behoben werden sollen, iii) im
Zusammenhang mit der Subsidiarität eine ausführlichere Beschreibung der Gründe
für ein Tätigwerden der EU, iv) eine Klarstellung der Tatsache, dass keine
weitere Harmonisierung der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden vorgeschlagen
wird, v) einen neuen Abschnitt über die Auswirkungen der Initiative für
kleine und mittlere Unternehmen sowie vi) eine detailliertere Beschreibung
der bei der Berechnung der erwarteten Kosten und des erwarteten Nutzens der
verschiedenen Optionen zugrunde gelegten Annahmen. Die Folgenabschätzung wurde
dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 16. Oktober 2013 erneut vorgelegt.
Am 6. November teilte dieser mit, dass er keine positive Stellungnahme
abgeben könne, und ersuchte um weitere Änderungen. 3. Rechtliche Aspekte des
Vorschlags 3.1. Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der
Richtlinie 2003/41/EG. Damit werden die unveränderten Bestimmungen kodifiziert
und die Richtlinie geändert. Die Rechtsgrundlagen der Richtlinie 2003/41/EG
sind die früheren Artikel 47 Absatz 2, 55 und 95 EG-Vertrag (nunmehr
Artikel 53, 62 und 114 Absatz 1 AEUV). Der Vorschlag behält die Rechtsgrundlagen der
Richtlinie bei. Er hat das Ziel, durch die Regelung der Aufnahme und Ausübung
von Tätigkeiten Selbstständiger den Binnenmarkt im Bereich des freien
Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zu verwirklichen sowie
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Die Richtlinie 2003/41/EG regelt Bereiche wie
die Voraussetzungen für die Tätigkeit von EbAV, einschließlich eines
gemeinsamen Ansatzes für die Eintragung oder Zulassung, die zu befolgenden
Regeln und Verfahren, wenn EbAV ihre Dienstleistungen in anderen
Mitgliedstaaten anbieten möchten, quantitative Solvabilitätsvorschriften,
Anlagevorschriften auf Grundlage des Vorsichtsprinzips, Anforderungen an das
effektive Management, einschließlich Anforderungen an die fachliche
Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit, den Rückgriff auf
Innenrevision und versicherungsmathematische Dienstleistungen, Anforderungen an
das Risikomanagement, die Verwendung von Verwahrstellen, die gegenüber
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern offenzulegenden Informationen
sowie Aufsichtsbefugnisse und Berichterstattungspflichten. Dieser Vorschlag baut diese Bereiche noch
weiter aus. Was die von den EbAV offenzulegenden Informationen anbelangt, wird
im Vorschlag u. a. ein EU-weiter Rentenanwartschaftsbescheid eingeführt.
Im Hinblick auf ein effektives Management der EbAV enthält der Vorschlag
detailliertere Vorschriften zur fachlichen Qualifikation und persönlichen
Zuverlässigkeit sowie zu zentralen Funktionen wie dem Risikomanagement.
Außerdem hat der Vorschlag das Ziel, die grenzüberschreitende Tätigkeit zu
erleichtern. Die beiden Ziele der Richtlinie 2003/41/EG
werden beibehalten. Keines der Ziele ist im Vergleich zum jeweils anderen Ziel
als zweitrangig oder als von nur mittelbarer Bedeutung zu betrachten. Zum
Beispiel stärkt die Professionalisierung des Managements der EbAV durch die
Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der leitenden Führungskräfte und
die Einführung einer zukunftsorientierten Bewertung des eigenen Risikos den
Verbraucherschutz. Gleichzeitig ermöglichen die über den
Rentenanwartschaftsbescheid zur Verfügung stehenden umfassenderen Informationen
den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, das Management der EbAV
stärker in die Verantwortung zu nehmen. Eine stärkere Harmonisierung dieser
Anforderungen erleichtert die grenzüberschreitende Tätigkeit, da
Transaktionskosten verringert werden und die Marktinnovation stimuliert wird. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Ein Tätigwerden der EU in diesem Bereich bietet einen Mehrwert, da
Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären: i) die
Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV zu beseitigen,
ii) EU-weit ein höheres Mindestniveau an Verbraucherschutz zu
gewährleisten, iii) zu den mit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit
einhergehenden Größenvorteilen sowie zu Vorteilen im Hinblick auf Risikodiversifizierung
und Innovation zu führen, iv) Aufsichtsarbitrage zwischen den einzelnen
Finanzdienstleistungsbranchen zu vermeiden, v) Aufsichtsarbitrage zwischen
Mitgliedstaaten zu vermeiden und vi) die Interessen von Grenzgängern zu
berücksichtigen. Im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme obliegt den Mitgliedstaaten
weiterhin die volle Verantwortung für die Organisation ihrer
Altersversorgungssysteme. Die überarbeitete Richtlinie stellt weder dieses
Vorrecht in Frage, noch deckt sie Aspekte nationaler sozial-, arbeits-, steuer-
oder vertragsrechtlicher Vorschriften ab. Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des
Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
im Einklang. Mit den gewählten Politikoptionen soll ein Gleichgewicht zwischen
öffentlichem Interesse, Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
sowie den Kosten für Einrichtungen, Trägerunternehmen und Aufsichtsbehörden
geschaffen werden. Die Optionen wurden sorgfältig geprüft, als Mindeststandards
angelegt und auf unterschiedliche Geschäftsmodelle zugeschnitten. Daher wird
der Vorschlag insgesamt zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
beitragen. 3.3. Verweise auf andere
Richtlinien Dieser Vorschlag ist eine Neufassung und bezieht sich auf die Richtlinien
2003/41/EG, 2009/138/EG, 2010/78/EU[20],
2011/61/EU und 2013/14/EU[21].
Die Richtlinie 2003/41/EG wird durch die vorliegende Richtlinie aufgehoben. 3.4. Einzelerläuterung zum
Vorschlag Da es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2003/41/EG handelt, beziehen
sich die nachfolgenden Einzelerläuterungen ausschließlich auf die neuen oder
die zu ändernden Bestimmungen. Titel I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 6 umfasst jetzt neue und/oder
genauere Definitionen der Begriffe „Trägerunternehmen“, „Herkunftsmitgliedstaat“,
„Tätigkeitsmitgliedstaat“, „übertragende Einrichtung“, „übernehmende
Einrichtung“, „geregelter Markt“, „multilaterales Handelssystem“,
„organisiertes Handelssystem“, „dauerhafter Datenträger“ und „zentrale
Funktionen“. In Artikel 9 und Artikel 10 werden nicht mehr
die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit von EbAV einzeln aufgeführt,
sondern es wird darin den Mitgliedstaaten die Verantwortung übertragen, dafür
zu sorgen, dass alle EbAV eingetragen oder zugelassen und ihre Altersversorgungssysteme
durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt sind. Artikel 12 wird in dreierlei Hinsicht
geändert. Erstens wird darin festgelegt, dass eine EbAV grenzüberschreitend
tätig ist, wenn sie ein Altersversorgungssystem anbietet, das den sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Dies
gilt auch in Fällen, in denen die EbAV und das Trägerunternehmen in demselben
Mitgliedstaat ansässig sind.[22]
Zweitens ist nach Absatz 4 ein mit Gründen versehener Beschluss einer zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, wenn diese Behörde
grenzüberschreitende Tätigkeiten untersagt. Wenn eine zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats einer zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats
nicht die erforderlichen Angaben übermittelt, muss sie die Gründe dafür
angeben. Drittens kann der Tätigkeitsmitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen
EbAV keine zusätzlichen Informationspflichten mehr auferlegen. Dies wird
mittels des im Vorschlag vorgesehenen Rentenanwartschaftsbescheids erreicht
(siehe Artikel 40 bis 54). Artikel 13 enthält neue Bestimmungen für
die grenzüberschreitende Übertragung von Altersversorgungssystemen, für die
eine vorherige Genehmigung durch eine zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung erforderlich ist. Sofern
die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die
Organisation von Altersversorgungssystemen nichts anderes bestimmen, müssen die
Übertragung von Altersversorgungssystemen und die Bedingungen einer solchen
Übertragung im Voraus von den betroffenen Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von ihren Vertretern genehmigt werden.
Des Weiteren umfasst Artikel 13 Vorschriften für den Austausch von
Informationen über die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften,
nach denen das Altersversorgungssystem betrieben werden muss. Sollte die übernehmende
Einrichtung nach der Übertragung grenzüberschreitende Tätigkeiten durchführen,
so kommen Artikel 12 Absätze 8 und 9 zur Anwendung. Die
EbAV muss das Altersversorgungssystem im Einklang mit den sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats betreiben[23] und darf dabei das
Schutzniveau der von der Übertragung betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
nicht ändern. Titel II – QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN Artikel 20 zu den Anlagevorschriften
wurde in dreierlei Hinsicht geändert. Erstens kann der Tätigkeitsmitgliedstaat
grenzüberschreitend tätigen EbAV keine zusätzlichen Anlagevorschriften mehr
auferlegen. Dies erleichtert die Organisation der Vermögensverwaltung,
insbesondere bei beitragsorientierten Systemen. Der Schutz der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger wird dadurch allerdings nicht
beeinträchtigt, da dies durch strengere Governance- und Aufsichtsvorschriften
kompensiert wird. Zweitens wurde Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a
aktualisiert, um die in der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] verwendete
Terminologie widerzuspiegeln. Drittens wurde darin der nicht ganz eindeutige
Begriff „Risikokapitalmärkte“ (Artikel 20 Absatz 6
Buchstabe c) durch eine Terminologie ersetzt, die den ursprünglichen
Sinn dieser Bestimmung besser wiedergibt, d. h. dass Mitgliedstaaten EbAV
nicht daran hindern dürfen, in langfristige Instrumente zu investieren, die
nicht an geregelten Märkten gehandelt werden. Ferner sollten die
Anlagevorschriften Investitionen in nicht börsennotierte Vermögenswerte, die
zur Finanzierung CO2-armer und klimaverträglicher
Infrastrukturprojekte dienen, nicht einschränken. Eine weitere Harmonisierung der Vorschriften bezüglich der
Solvabilitätslage der EbAV wird nicht vorgeschlagen. Titel III – BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN Im Hinblick auf kleine EbAV wird im Vorschlag die Möglichkeit
beibehalten, dass die Mitgliedstaaten EbAV, die Altersversorgungssysteme mit
insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich
dieser Richtlinie ausnehmen können. Bei anderen EbAV gewährleisten spezifische
Maßnahmen, z. B. im Hinblick auf die zentralen Funktionen und die
Risikobewertung, dass die Governance-Anforderungen verhältnismäßig sind. KAPITEL 1 – Governance-System Mit Ausnahme der Artikel 31 und 32 (Ex-Artikel 10
und 12) ist dieser Titel der Richtlinie neu; darin werden neue detaillierte
Governance-Anforderungen für EbAV festgelegt. In Artikel 21 ist festgelegt, dass das Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV letztlich dafür verantwortlich ist,
dass die EbAV die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Gesetze sowie
Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhält. Die Governance-Vorschriften für
EbAV gelten unbeschadet der Rolle der Sozialpartner bei ihrem Management. Artikel 22 schreibt vor, dass die EbAV
über ein wirksames Governance-System verfügen müssen, das eine solide und
umsichtige Führung ihres Geschäfts gewährleistet. Dieses System muss in einem
angemessenen Verhältnis zur Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten
der betreffenden EbAV stehen, um sicherzustellen, dass die
Governance-Anforderungen, z. B. bei kleinen EbAV, nicht mit einem zu
großen Aufwand verbunden sind. Nach Artikel 23 müssen EbAV sicherstellen, dass alle
Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder zentrale Funktionen innehaben,
über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen, um eine solide und umsichtige Führung der EbAV zu gewährleisten oder
ihre zentralen Funktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen („fachliche
Qualifikation“), und zuverlässig und integer sind („persönliche
Zuverlässigkeit“). Artikel 24 legt fest, dass die EbAV über
eine solide Vergütungspolitik verfügen müssen und dass diese Politik öffentlich
bekannt gemacht werden muss. In diesem Artikel wird ferner vorgeschlagen, die
Kommission zu ermächtigen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. In Artikel 25 werden die allgemeinen Grundsätze für die
zentralen Funktionen der EbAV festgelegt. EbAV können gestatten, dass eine
Person oder eine organisatorische Einheit mehr als eine zentrale Funktion
wahrnimmt, müssen jedoch sicherstellen, dass die Risikomanagement-Funktion
stets einer anderen Person oder organisatorischen Einheit übertragen wird als
der, die die Funktion auf dem Gebiet der Innenrevision wahrnimmt. In Artikel 26 heißt es, dass die EbAV über ein wirksames
Risikomanagementsystem verfügen müssen, das notwendig ist, um alle
eingegangenen oder potenziellen Risiken, einschließlich derer, die mit
ausgelagerten oder unterausgelagerten Tätigkeiten verbunden sind, sowie ihre
Interdependenzen kontinuierlich zu erkennen, zu überwachen, zu steuern und über
sie Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement sollte im Verhältnis zur Größe
und internen Organisation sowie zur Art, dem Umfang und der Komplexität der
Tätigkeiten der EbAV stehen. Artikel 27 sieht eine wirksame Funktion
auf dem Gebiet der Innenrevision vor, deren Aufgabe darin besteht zu bewerten,
ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems,
darunter auch ausgelagerte und unterausgelagerte Tätigkeiten, angemessen und
wirksam sind. Die Funktion der Innenrevision muss von mindestens einer
unabhängigen Person innerhalb oder außerhalb der EbAV wahrgenommen werden. Artikel 28 erfordert bei EbAV, deren
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht alle Risiken tragen, eine
wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, um die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen
sowie die Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle zu bewerten. Artikel 29 legt fest, dass die EbAV
regelmäßig und unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in
ihrem Risikoprofil eine rentenbezogene Risikobewertung vornehmen müssen. In
dieser Bewertung muss die Vereinbarkeit einer Reihe von Aspekten mit den
nationalen Vorschriften nachgewiesen werden. Die Risikobewertung sollte auch
neue bzw. sich abzeichnende Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung
und der Umwelt berücksichtigen. Die rentenbezogene Risikobewertung sollte im
Verhältnis zur Größe und internen Organisation sowie zur Art, dem Umfang und
der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV stehen. In Artikel 30 wird vorgeschlagen, der Kommission die
Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsaktes für die rentenbezogene
Risikobewertung zu übertragen. KAPITEL 2 – Auslagerung und
Vermögensverwaltung Artikel 33 enthält die Bestimmungen für
die Auftragsvergabe an Dritte (Funktionsauslagerung) sowie für die
Unterauslagerung. KAPITEL 3 – Verwahrstelle In Artikel 35 bis 37 ist festgelegt, dass die EbAV
eine einzige Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten ernennen müssen, wenn die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen. Titel IV – AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER
POTENZIELLEN UND BESTEHENDEN VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN KAPITEL 1 – Allgemeine Bestimmungen In diesem Kapitel, das sich auf den früheren Artikel 11 stützt,
ist festgelegt, welche Informationen den potenziellen und bestehenden
Versorgungsanwärtern sowie, nach dem Renteneintritt, den Leistungsempfängern im
Einzelnen zur Verfügung gestellt werden müssen. Artikel 38 enthält die allgemeinen
Grundsätze für die Offenlegung von Informationen. In Artikel 39 ist festgelegt, welche Arten von
Informationen die Versorgungsanwärter (und Leistungsempfänger) erhalten müssen,
z. B. Informationen über die Rechte und Pflichten der Beteiligten des
Altersversorgungssystems, die Risiken und die möglichen Anlageformen sowie ob
es sich dabei um die Standardoption handelt oder nicht. Die Bedingungen des
jeweiligen Altersversorgungssystems müssen auf einer Website der betreffenden
EbAV veröffentlicht werden. Artikel 40 verpflichtet die EbAV dazu,
alle zwölf Monate einen Rentenanwartschaftsbescheid (RAB) für Einzelpersonen
auszustellen, der so klar wie möglich sein muss. Dieser könnte auch als
Grundlage dienen, um Informationen an einen potenziellen Pensions- und
Rentenaufzeichnungsdienst zu übermitteln, wie er im Weißbuch „Eine Agenda für
angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ beschrieben wird.[24] Mitgliedstaaten, die
bereits umfassende Informationen für Einzelpersonen zu einer oder mehreren
Säulen der Altersversorgung bereitstellen, können die Flexibilität bei der
Gestaltung ihrer Pensions- und Renteninformationssysteme beibehalten, sofern
sie die in diesem Vorschlag festgelegten Voraussetzungen erfüllen. KAPITEL 2 –
Rentenanwartschaftsbescheid Die Artikel 40 bis 44 enthalten allgemeine Bestimmungen für
den RAB, der für aktive Versorgungsanwärter des Altersversorgungssystems
bestimmt ist. Die Idee des RAB basiert auf den Empfehlungen der EIOPA an die
Europäische Kommission zur Überprüfung der EbAV-Richtlinie und stützt sich auf
bewährte Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie auf internationale
Arbeiten der OECD[25].
Der RAB gewährleistet die Vergleichbarkeit mit den Informationen, die in
anderen Finanzdienstleistungsbranchen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie die
wesentlichen Informationen für den Anleger bei offenen Investmentfonds (OGAW),
und berücksichtigt gleichzeitig die Besonderheiten des Sektors der betrieblichen
Altersversorgung. Darüber hinaus räumt der RAB den Mitgliedstaaten ausreichend
Spielraum ein, um spezifischere Anforderungen und integrierte Systeme
einzuführen, die die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Säulen der
Altersversorgung ermöglichen. Die Standardisierung des RAB sollte eine automatisierte regelmäßige
Erstellung der RAB sowie eine potenzielle Auslagerung dieser Aufgabe
ermöglichen, um so die Kosten, insbesondere für kleinere EbAV, gering zu
halten. In den Artikeln 46 bis 53, die zusammen mit
Artikel 45 gelesen werden sollten, sind die einzelnen Bestandteile des RAB
festgelegt. Dazu gehören: ·
Angaben zur Person des Versorgungsanwärters; ·
Angaben zur EbAV; ·
Garantien; ·
Saldo, Beiträge und Kosten; ·
Projektion der Versorgungsleistungen; ·
Anlageprofil; ·
frühere Performance; ·
ergänzende Angaben. In Artikel 54 wird vorgeschlagen, der Kommission die
Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsaktes für den RAB zu erlassen. KAPITEL 3 – Sonstige Angaben und
Unterlagen Dieses Kapitel bezieht sich auf Informationen, die die EbAV
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in verschiedenen Phasen des
Altersversorgungssystems, d. h. unmittelbar vor dem Beitritt, unmittelbar
vor dem Eintritt in den Ruhestand oder während der Auszahlungsphase, übermitteln
müssen. Artikel 55 enthält besondere Bestimmungen
zu den Informationen, die die EbAV potenziellen Versorgungsanwärtern zur
Verfügung stellen müssen, bevor diese dem Altersversorgungssystem der
betreffenden EbAV beitreten. In Artikel 56 ist festgelegt, welche Informationen den
Versorgungsanwärtern vor dem Eintritt in den Ruhestand übermittelt werden
müssen. Diese Informationen sollten zusätzlich zum RAB mindestens zwei Jahre
vor dem Renteneintritt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob das Renteneintrittsalter
im Voraus festgelegt wurde oder nicht. In Artikel 57 wird bestimmt, welche Informationen den
Leistungsempfängern während der Auszahlungsphase bereitgestellt werden müssen.
Diese Informationen für die Leistungsempfänger sollten den RAB ersetzen. In Artikel 58 ist festgelegt, welche Informationen
Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage zu übermitteln sind. Titel V – BEAUFSICHTIGUNG KAPITEL 1 – Allgemeine Bestimmungen
zur Beaufsichtigung In Artikel 59 wird der Schutz der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems als das oberste Ziel der
Beaufsichtigung festgelegt. In Artikel 60 wird darauf eingegangen, auf welche Bereiche
sich die Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erstreckt. Dieser Artikel
räumt die rechtliche Unsicherheit aus, die sich für EbAV aus den Abweichungen
zwischen den Geltungsbereichen der Aufsichtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten ergeben. In Artikel 61 werden die allgemeinen Grundsätze der
Beaufsichtigung festgelegt. So wird darin beispielsweise bestimmt, dass die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die alleinige Verantwortung für
die Beaufsichtigung aller in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen oder
zugelassenen EbAV trägt. Darüber hinaus ist in diesem Artikel der Grundsatz
festgeschrieben, dass die Beaufsichtigung von EbAV vorausschauend,
risikobasiert, fristgerecht und verhältnismäßig sein muss. In Artikel 63 wird das aufsichtliche Überprüfungsverfahren
eingeführt, dessen Ziel darin besteht, EbAV zu ermitteln, die aufgrund
finanzieller, organisatorischer oder sonstiger Merkmale ein höheres
Risikoprofil aufweisen. Artikel 64 gewährleistet, dass sich alle
mit diesem Vorschlag eingeführten neuen Anforderungen in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen in den Befugnissen der zuständigen Behörden
widerspiegeln. Artikel 65 bestimmt, dass die zuständigen
Behörden ihre Aufgaben auf transparente und verantwortungsvolle Weise
wahrnehmen müssen. KAPITEL 2 – Geheimhaltung und
Informationsaustausch Die Artikel 66 bis 71 enthalten Bestimmungen und
Voraussetzungen für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen
Behörden und Behörden und Stellen, die zur Stärkung der Stabilität des
Finanzsystems beitragen. Titel VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN In den Artikeln 73 bis 81 sind die Kooperations- und
Berichterstattungspflichten sowie die Bedingungen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten festgeschrieben. Sie enthalten eine Bewertung und
Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG und eine Änderung der
Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG); ferner werden darin die Frist für die
Umsetzung der Richtlinie, Aufhebungen und Adressaten genannt. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Die konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind dem
beigefügten Finanzbogen zu entnehmen und ergeben sich aus den der EIOPA
übertragenen Aufgaben. ê 2003/41/EG 2014/0091 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaftüber die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 5347 Absatz 2, Artikel 6255 und
Artikel 114 Absatz 195 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, ò neu nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, ê 2003/41/EG nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, ò neu nach Anhörung des
Europäischen Datenschutzbeauftragten, ê 2003/41/EG gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26] ist mehrfach in wesentlichen Punkten[27]
geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der
jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 1 Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das
Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft
von grundlegender Bedeutung. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) ð neu (2) Bei der Schaffung Derdieses Binnenmarktes wurden bereits große Fortschritte erzielt, so
dass die ð sollte es ermöglichen, dass ï Finanzinstitute ð Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung ï ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben können, und ein
hohes Maß an Schutz für die Nutzer
von Finanzdienstleistungen ð Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
betrieblicher Altersversorgungssysteme ï gewährleistent wird. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) In der Mitteilung der
Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ wird eine Reihe von
Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen getroffen werden müssen, und der Europäische Rat
forderte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000, dass
der Aktionsplan bis 2005 durchgeführt wird. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 4 (angepasst) Der Aktionsplan für
Finanzdienstleistungen führt die Ausarbeitung einer Richtlinie über die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als
vorrangige Priorität auf, da es sich bei diesen Einrichtungen um große
Finanzinstitute handelt, die bei der Integration, Effizienz und Liquidität der
Finanzmärkte eine Schlüsselrolle zu spielen haben, für die es aber keinen
kohärenten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gibt, auf dessen Grundlage sie die
Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen können. ò neu (3) Die
Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu
einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche
Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche
Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für
Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Europäischen Union sowie
für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden europäischen
Gesellschaft. Die Richtlinie von 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass
auch für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ein modernes,
risikobasiertes Governance-System eingeführt wurde. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) ð neu (4) ð Es sind Maßnahmen erforderlich, um
ergänzende private Altersversorgungssysteme,
wie etwa Betriebsrentensysteme, weiterzuentwickeln. Dies ist deshalb wichtig,
weil die Systeme der sozialen Sicherheit immer stärker unter Druck geraten, so
dass die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft zunehmend auf eine ergänzende
betriebliche Altersversorgung angewiesen sein werden. ï Da Systeme der sozialen
Sicherung stärker unter Druck geraten, wird in Zukunft die betriebliche
Altersversorgung zunehmend als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme
herangezogen werden. Deswegen sollte dDie
betriebliche Altersversorgung sollte weiterentwickelt werden, ohne jedoch die
Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die
Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen
angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des
Ziels der Stärkung des europäischen Sozialmodells stehen sollte, in Frage zu
stellen. ò neu (5) Diese
Richtlinie trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht
auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und dem
Anspruch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem durch Gewährleistung
eines höheren Maßes an Transparenz im Bereich der Altersversorgung, durch eine
fundierte persönliche Finanz- und Altersvorsorgeplanung sowie durch die
Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung und Unternehmen. Die Richtlinie muss im Einklang
mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. (6) Auch
nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG bestehen noch erhebliche
aufsichtliche Barrieren, die es für Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung kostspieliger machen, Versorgungswerke grenzüberschreitend zu
betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angehoben werden. Dies ist umso
wichtiger, als die Zahl der Europäerinnen und Europäer, die Systemen
angeschlossen sind, welche die Langlebigkeits- und Marktrisiken von den das
Altersersorgungssystem betreibenden Einrichtungen bzw. Unternehmen
(„Trägerunternehmen“) auf den Einzelnen verlagern, signifikant ansteigt. Ferner
müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen
erhöht werden. Diese Entwicklungen rechtfertigen eine Änderung der Richtlinie. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 7 (7) Die in dieser Richtlinie
festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an
Sicherheit für die zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards
gewährleisten und eine effiziente Verwaltung der betrieblichen
Altersversorgungssysteme ermöglichen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 8 (8) Einrichtungen, die von einem
Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem
Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben,
Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als
juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen
und die Anlagefreiheit – vorbehaltlich lediglich koordinierter
Aufsichtsvorschriften – ermöglicht werden. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 9 (9) Gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die
Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle
zuständig sein, die die einzelnen drei „Säulen“ der Altersversorgung in den
jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule
sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen
Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie
branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und
Lebensversicherungsgesellschaften, zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese
Richtlinie nicht in Frage gestellt werden. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 10 (10) Die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten
können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von
Vereinbarungen mit einer Branche oder Branchenverbänden, deren Mitglieder in
der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen
und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein
Selbstständiger auch Mitglied einer Einrichtung werden, wenn er als Arbeitgeber
handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In
einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen
einschließlich der durch das Arbeits- und Sozialrecht vorgeschriebenen
Anforderungen erfüllt sind. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 11 (11) Vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie sollten Systeme der sozialen Sicherheit verwaltende Einrichtungen
ausgenommen werden, die auf GemeinschaftsUnionsebene bereits koordiniert sind. Die
Besonderheit von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der
sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme verwalten,
sollte jedoch berücksichtigt werden. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 12 (12) Finanzinstitute, für die es
bereits einen Rechtsrahmen der GemeinschaftUnion gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen
möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist
sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass bestimmte
Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche
Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen angewandt werden.
Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche
Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die
fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere beaufsichtigte
Finanzinstitute zu erweitern. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 13 (13) Wenn er die finanzielle
Absicherung im Ruhestand zum Ziel hat, sollte der Leistungsumfang der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Regel die Zahlung einer
lebenslangen Rente vorsehen. Es sollte auch eine zeitlich begrenzte Zahlung
oder die Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags möglich sein. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 14 (14) Es ist wichtig
sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut
ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene
Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist
ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von
älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen
Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre
jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der
Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung
durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 15 (15) Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
eingeräumt wird, Einrichtungen, die Systeme mit zusammen weniger als insgesamt
100 Versorgungsanwärtern verwalten, vom Anwendungsbereich nationaler
Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszuschließen, kann die Aufsicht
in einigen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies
sollte jedoch nicht das Recht dieser Einrichtungen beeinträchtigen, für die
Verwaltung ihres Anlagenportfolios und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen
Vermögensverwalter und Treuhänder zu bestellen, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß
zugelassen sind. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 16 (16) Einrichtungen wie die
Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern
gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt
werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche
Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der
Richtlinie ausgeschlossen werden. ê 2003/41/EG Erwägungsgrund
17 (17) Zum Schutz der
Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie
genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 18 (18) Im Fall des Konkurses eines
Trägerunternehmens ist der Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl
seinen Arbeitsplatz als auch seine erworbenen Rentenanwartschaften zu
verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen diesem Unternehmen
und der Einrichtung gewährleistet sein, und es müssen Mindestvorkehrungen zum
Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 19 (19) Beim Betrieb Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen
Mitgliedstaaten wird nicht nur die Einrichtung selbst, sondern es werden auch
die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung dieser
Einrichtungen zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche
Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie
genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten
auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können,
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 20 (20) Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen; sie
übernehmen eine große Verantwortung im Hinblick auf die Auszahlung von
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und sollten deshalb bestimmte
Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen
erfüllen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 21 (21) Die sehr große Anzahl von
Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung
hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der Einrichtung. Wenn
eine Einrichtung jedoch ein Altersversorgicherungssystem
in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige
Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
vorgeschrieben werden. ê 2003/41/EC Erwägungsgrund
36 (angepasst) ð neu (22) Unbeschadet der
einzelstaatlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die OrganisationGestaltung
der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die
Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die
Einrichtungen ð die Möglichkeit haben, ï ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen können, ð sobald ihnen die Zulassung durch die
zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. ï Es sollte den Einrichtungen ihnen
erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet in einem beliebigen anderenr Mitgliedstaaten zu
akzeptieren und Alterversorgungssysteme mit VersorgungsLeistungsanwärtern
in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu
erheblichen Größenvorteilen für diese
Einrichtungen führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der UnionGemeinschaft verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern. Dies erfordert die gegenseitige
Anerkennung der aufsichtsrechlichen Standards. Die ordnungsgemäße Anwendung
dieser aufsichtsrechtlichen Standards sollte druch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats überwacht werden, sofern nicht anderes vorgesehen ist. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 37 ð neu (23) Das Recht einer Einrichtung
mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene
betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte nur unter
vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des
Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betriebliche
Altersversorgung von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von
Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der
Anwartschaften. ð Der Anwendungsbereich der
Aufsichtsvorschriften sollte präzisiert werden, damit für die
grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Einrichtungen Rechtssicherheit
gewährleistet ist. ï ò neu (24) Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung sollten Versorgungssysteme innerhalb der
Union grenzüberschreitend auf andere Einrichtungen übertragen können, um eine unionsweite
Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern; einzige
Bedingung sollte die Zulassung
durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der das
Versorgungssystem übernehmenden Einrichtung („übernehmende Einrichtung“) sein.
Sofern die für Rentensysteme geltenden nationalen sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, sollten die
Übertragung und die Übertragungsbedingungen der vorherigen Zustimmung der
betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder gegebenenfalls
ihrer Vertreter unterliegen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 26 (25) Eine nach dem Grundsatz der
Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine
wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur
Auszahlung der Versorgungsleistungen erfüllt werden können. Die technischen
Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter
versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von qualifizierten Personen
testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen
einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag
der versicherungstechnischen Rückstellungen musssollte
einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen
an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen
widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der
Versorgungsanwärter ergeben. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 27 (26) Die von den Einrichtungen
gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz
erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben,
für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die
Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere
Bestimmungen vorzusehen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 28 (27) Ausreichende und geeignete
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen schützen
die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems,
wenn das Trägerunternehmen insolvent wird. Insbesondere im Fall einer
grenzüberschreitenden Tätigkeit erfordert die gegenseitige Anerkennung der in
den Mitgliedstaaten angewandten Aufsichtsgrundsätze, dass die
versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit vollständig bedeckt sind. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 29 (28) Wenn die Einrichtung nicht
grenzüberschreitend arbeitet, sollten die Mitgliedstaaten eine Unterkapitalisierung
unter der Voraussetzung zulassen können, dass ein ordnungsgemäßer Plan zur
Wiederherstellung der vollständigen Kapitaldeckung erstellt wird; dies gilt
unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom
20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers[28]. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 30 (29) In zahlreichen Fällen könnte
das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen
Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten.
In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder
Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens
erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter
diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von
Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten
mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie
Lebensversicherungsunternehmen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 31 (30) Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung
der im Besitz der Einrichtungen befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich
nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen
erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger
angemessen zu schützen, sollten die Einrichtungen außerdem eine Mischung der Vermögenswerte
wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten
entspricht. Diese Faktoren erfordern eine wirksame Aufsicht und einen Ansatz
bei den Anlagevorschriftenbestimmungen, die den Einrichtungen eine ausreichende Flexibilität einräumen, um
sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie
verpflichten, nach dem Grundsatz der Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des
Grundsatzes der Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der
einzelnen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung abgestimmte
Anlagepolitik. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (31) Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem
Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche
Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des
„Grundsatzes der Vorsicht“ als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie
die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte
die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
geleistet werden. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 32 (angepasst) (32) Die Aufsichtsmethoden und
-praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den
Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den
Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den
Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten
Bestimmungen dürfen sollten jedoch den freien
Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus aufsichtsrechtlichen Gründen der Vorsicht gerechtfertigt. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 33 (angepasst) ð neu (33) Als sehr langfristige
Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung in der Lage, in nicht liquide Vermögenswerte wie
Aktien sowie innerhalb bestimmter durch das Vorsichtsprinzip gesetzter Grenzen
in ð Instrumente mit langfristigem
wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen
multilateraler oder organisierter Handelssysteme gehandelt werden, ï in die Risikokapitalmärkte zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen
Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien, Risikokapitalmärkten und Ö in Õ anderen Währungen
als denendie ihrer
Verbindlichkeiten ð und in Instrumente mit langfristigem
wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen
multilateraler oder organisierter Handelssysteme gehandelt werden, ï sollten deshalb nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus
aufsichtsrechtlichen Gründen. ò neu (34) Die
Auffassungen darüber, was unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem
Profil zu verstehen ist, gehen weit auseinander. Bei diesen Instrumenten
handelt es sich um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang
zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Festlegung
für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Diesen
Instrumenten sollten unter anderem Beteiligungen, Schuldtitel nicht
börsennotierter Unternehmen sowie solchen Unternehmen gewährte Darlehen
zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch
Infrastrukturprojekte Infrastrukturprojekte oder nicht börsennotierte,
wachstumsorientierte Firmen, die auf der Suche nach Immobilien oder anderen für
langfristige Anlagen geeigneten Vermögenswerten sind. Bei CO2-armen
und klimaverträglichen Infrastrukturprojekten handelt es sich häufig um nicht
börsennotierte Vermögenswerte, die für ihre Finanzierung auf langfristige
Kredite angewiesen sind. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 34 (angepasst) Ist die Einrichtung
jedoch auf grenzüberschreitender Grundlage tätig, so kann sie von der
zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats aufgefordert werden, für
Anlagen in Aktien und ähnlichen Vermögenswerten, die nicht zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, sowie in Wertpapieren und anderen
Handelspapieren, die von demselben Unternehmen ausgegeben werden, oder in auf
nicht kongruente Währungen lautenden Vermögenswerten Obergrenzen anzuwenden,
sofern diese Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im
Tätigkeitsmitgliedstaat gelten. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 35 (angepasst) Einschränkungen
bezüglich der freien Wahl zugelassener Vermögensverwalter und Treuhänder durch
Einrichtungen schränken den Wettbewerb im Binnenmarkt ein und sollten deshalb
aufgehoben werden. ò neu (35) Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung sollten im Einklang mit den in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten
investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu
reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet
sein, Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche
Anlagevorschriften aufzuerlegen. (36) Bestimmte
Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen, die sich in den
technischen Rückstellungen niederschlagen, und durch Finanzierungsvorschriften
verringern, sondern können nur durch die Festlegung von
Governance-Anforderungen in geeigneter Weise angegangen werden. Die
Gewährleistung eines wirksamen Governance-Systems ist deshalb für ein
angemessenes Risikomanagement von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden
Systeme sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten
angemessen sein. (37) Eine
Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet,
kann ein solides und effektives Risikomanagement von Einrichtungen
unterminieren. Die für andere Arten von Finanzinstituten geltenden Grundsätze
und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden, wobei es
jedoch deren – im Vergleich zu anderen Arten von Finanzinstituten – besonderer
Governance-Struktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Art,
Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen
gilt. (38) Eine
zentrale Funktion ist die interne Kapazität zur Übernahme bestimmter Governance-Aufgaben.
Die Einrichtungen sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine
Risikomanagement-Funktion, eine Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls
eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Die Festlegung einer
bestimmten zentralen Funktion steht – sofern diese Richtlinie nichts anderes
vorsieht – nicht dem entgegen, dass die Einrichtung frei entscheiden kann, wie
sie die jeweilige zentrale Funktion in der Praxis organisiert. Die
entsprechenden Anforderungen sollten keine unangemessen hohe Belastung
darstellen; deshalb sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der
Tätigkeiten der Einrichtung Rechnung getragen werden. (39) Alle
Personen, die zentrale Funktionen wahrnehmen, sollten zuverlässig und fachlich
geeignet sein. Nur die Inhaber zentraler Funktionen sollten einer Meldepflicht
gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen. (40) Außerdem
sollte es in kleinen und weniger komplexen Einrichtungen möglich sein, dass
eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine zentrale
Funktion – mit Ausnahme der Funktion der Innenrevision – wahrnimmt. Die mit
einer zentralen Funktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte
jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche zentrale Funktion im Trägerunternehmen
wahrnehmen dürfen, wenngleich es der zuständigen Behörde gestattet sein sollte,
eine Ausnahme zu gewähren, um der Art, dem Umfang und der Komplexität der
Tätigkeiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen. (41) Die
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen ihr Risikomanagement
verbessern, damit potenzielle Schwachstellen hinsichtlich der Tragfähigkeit des
Versorgungssystems erkannt und mit den zuständigen Behörden erörtert werden
können. Im Rahmen ihres Risikomanagements sollten die Einrichtungen eine Risikobewertung
ihrer rentenbezogenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Risikobewertung sollte auch
den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. In dieser Bewertung
sollten die Einrichtungen unter anderem eine qualitative Beschreibung der
zentralen Elemente vorlegen, die ihre Finanzierungsposition im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften, die Wirksamkeit ihres Risikomanagementsystems
und ihre Fähigkeit, den Anforderungen an die technischen Rückstellungen zu
genügen, bestimmen. Die Risikobewertung sollte unter anderem neue bzw. sich
abzeichnende Risiken erfassen, wie etwa Risiken im Zusammenhang mit dem
Klimawandel, der Ressourcennutzung un der Umwelt. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 22 (42) Jeder Mitgliedstaat sollte
verlangen, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen
Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser
Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie
gegebenenfalls Jahresabschlüsse und Lageberichte für jedes einzelne
Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person
ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht, die ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage,
Verbindlichkeiten und der Finanzlage der Einrichtung unter Berücksichtigung
jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine
wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die
Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen
es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer
Einrichtung zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Einrichtung all ihre
vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 24 (43) Die Anlagepolitik einer
Einrichtung ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der
Betriebsrenten ein entscheidender Faktor. Die Einrichtungen sollten deshalb
eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei
Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte denr
zuständigen Behörden und auf Antrag auch
den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes
Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden. ò neu (44) Es
sollte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erlaubt sein, ihre
Verwaltung ganz oder teilweise anderen, in ihrem Namen handelnden Stellen zu
übertragen. Im Falle der Auslagerung zentraler Funktionen oder sonstiger
Tätigkeiten sollten die Einrichtungen in vollem Umfang für die Erfüllung all
ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. (45) Die
Verwahrungs- und Aufsichtspflichten in Bezug auf das Vermögen der Einrichtungen
sollten durch eine Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle
gestärkt werden. Die Bestellung einer Verwahrstelle sollte nur von
Einrichtungen verlangt werden, die Systeme betreiben, bei denen
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sämtliche Risiken tragen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 23 (angepasst) Die ordnungsgemäße
Unterrichtung der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger eines
Rentensystems ist von entscheidender Bedeutung. Dies ist besonders relevant für
Auskunftsersuchen bezüglich der finanziellen Solidität der Einrichtung, der
Vertragsbedingungen, der Leistungen und der tatsächlichen Finanzierung der
erworbenen Rentenanwartschaften, der Anlagepolitik und der Verwaltung der
Risiken und Kosten. ò neu (46) Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung sollten klare und ausreichende Informationen
für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
bereitstellen, um diese in ihren rentenbezogenen Entscheidungen zu unterstützen
und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems – Phase
vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem
Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase – zu gewährleisten. Insbesondere
sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe
der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt
werden. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche
Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere
Performance erforderlich. (47) Vor
dem Beitritt sollten potenzielle Versorgungsanwärter alle für eine fundierte
Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten, etwa über
Austrittsmöglichkeiten, Beiträge, Kosten und etwaige Anlageoptionen. (48) Für
Versorgungsanwärter, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, sollten die
Einrichtungen einen standardisierten Rentenanwartschaftsbescheid ausstellen,
der die wichtigsten persönlichen Daten sowie generische Informationen über das
Versorgungswerk enthält. Dieser Rentenanwartschaftsbescheid sollte in einem
Standardformat erstellt werden, einen leicht verständlichen Überblick über die
Entwicklung der erworbenen Rentenansprüche – im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen
– geben und die berufliche Mobilität fördern. (49) Die
Einrichtungen sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt
in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen
nicht als Leibrente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem
Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte
erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird. (50) Während
der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die
Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die
entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn
die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches
Anlagerisiko tragen. (51) Bei
der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäres Ziel
den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger im Blick haben. (52) Der
Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies
kann Probleme verursachen, wenn eine Einrichtung den Aufsichtsanforderungen
ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine
klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer
Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die
damit verbundenen Transaktionskosten. (53) Ein
Binnenmarkt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung setzt die
gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung
der Standards durch eine Einrichtung sollte von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung überwacht werden. Die Mitgliedstaaten
sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese
benötigen, um präventive Maßnahmen oder – für den Fall, dass Einrichtungen
gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen –
korrektive Maßnahmen treffen zu können. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 25 (angepasst) Um ihre gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, sollten die zuständigen Behörden mit
ausreichenden Informationsrechten und Eingriffsbefugnissen gegenüber den
Einrichtungen und den sie tatsächlich verwaltenden Personen ausgestattet sein.
Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anderen Unternehmen
Aufgaben von materieller Bedeutung, wie Vermögensverwaltung, IT-Dienste oder
Rechnungslegung, übertragen hat (Funktionsausgliederung), sollten die
Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse auf diese ausgelagerten Tätigkeiten
ausgedehnt werden können, um zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gemäß den
Aufsichtsvorschriften ausgeübt werden. ò neu (54) Zur
Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten,
einschließlich einer etwaigen Unterauslagerung, müssen die zuständigen Behörden
Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister
befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, – unabhängig davon, ob
der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht – und das
Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung
zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Auslagerung
sicherzustellen, sollten die Einrichtungen die zuständigen Behörden im Voraus
über die Auslagerung kritischer oder wichtiger Tätigkeiten unterrichten. (55) Es
sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen
Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der
finanziellen Stabilität bzw. für die Auflösung von Altersversorgungssystemen
zuständig sind. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein
solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen,
sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger
Auflagen abhängig machen können. (56) Die
Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser
Richtlinie und unter Aufsicht der zuständigen Behörden hat im Einklang mit der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29] zu
erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die europäischen
Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie und unter Aufsicht des
Europäischen Datenschutzbeauftragten hat im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[30] zu
erfolgen. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung
personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit
den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgen, und
der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die europäischen
Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
erfolgen. (57) Um
ein reibungsloses Funktionieren des auf europäischer Ebene organisierten
Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte
die Kommission nach Konsultation der EIOPA die Anwendung dieser Richtlinie
prüfen, darüber Bericht erstatten und den Bericht vier Jahre nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Beurteilt
werden sollte im Rahmen dieser Überprüfung insbesondere die Anwendung der Bestimmungen
zur Berechnung der technischen Rückstellungen, zur Finanzierung der technischen
Rückstellungen, zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln, den
Solvabilitätsspannen, den Anlagevorschriften und sonstigen die
Solvabilitätslage der Einrichtung betreffenden Aspekten. (58) Zur
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung sollte der Übergangszeitraum, während dessen es
den der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[31]
unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches
Altersversorgungsgeschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG
fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die
Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (59) Zur
Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte der
Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zur Regelung der Vergütungspolitik, der rentenbezogenen Risikobewertung
und des Rentenanwartschaftsbescheids zu erlassen. Insbesondere sollte die
Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf
Expertenebene, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission für eine zeitgleiche, rechtzeitige und
angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische
Parlament und den Rat sorgen. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 38 (angepasst) Werden Systeme in einem
separaten Abrechnungsverband verwaltet, so werden die Bestimmungen dieser
Richtlinie einzeln auf die Abrechnungsverbände angewandt. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 39 (angepasst) Es ist wichtig, die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke
der Beaufsichtigung sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der
Kommission zu anderen Zwecken vorzusehen. Um ihre Aufgaben zu erfüllen und zur
konsequenten und rechtzeitigen Durchführung dieser Richtlinie beizutragen,
sollten die zuständigen Behörden einander die Informationen zur Verfügung
stellen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen.
Die Kommission hat erklärt, dass sie beabsichtigt, einen Ausschuss der
Aufsichtsbehörden einzurichten, um die Zusammenarbeit, die Koordinierung und
den Meinungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die
konsequente Durchführung dieser Richtlinie zu fördern. ê 2003/41/EG
Erwägungsgrund 40 (60) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines
gemeinschaftlichen Rechtsrahmens der Union für Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser
auf UnionsGemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die UnionGemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. ò neu (61) Gemäß
der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission
zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011[32]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu
übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente
erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (62) Die
Verpflichtung zur Umsetzung dieser
Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im
Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die
Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt
sich aus den bisherigen Richtlinien. (63) Die vorliegende Richtlinie sollte die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I
Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien
in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen – ê 2003/41/EG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ò neu Titel I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN ê 2003/41/EG
(angepasst) Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Richtlinie werden Regeln Ö Vorschriften Õ für die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
festgelegt. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese
Richtlinie entweder auf die Einrichtungen selbst oder — vorbehaltlich des
Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der
betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für ê 2003/41/EG
(angepasst) a) Einrichtungen,
die unter die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71[33]883/2004[34] und Verordnung (EWG) Nr. 574/72[35]987/2009 Ö des Europäischen Parlaments und des Rates Õ[36] fallende Systeme der sozialen Sicherheit
verwalten; ê 2011/61/EU Art.
62 Abs.1 b) Einrichtungen, die unter die
Richtlinien 73/239/EWG[37], Richtlinie
85/611/EWG[38],
Richtlinie 93/22/EWG[39],
Richtlinie 2000/12/EG[40]
und Richtlinie 2002/83/EG[41] 2004/39/EG[42],
2009/65/EG[43], 2009/138/EG,
2011/61/EU[44] und 2013/36/EU[45]
fallen; ê 2003/41/EG c) Einrichtungen, die nach dem
Umlageverfahren arbeiten; d) Einrichtungen, bei denen die
Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben
und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner
Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen
muss; e) Unternehmen, die im Hinblick auf
die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten
Pensionsrückstellungen bilden. Artikel 3 Anwendung auf Einrichtungen, die
Systeme der sozialen Sicherheit betreiben Für Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme
betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 883/2004 und (EWG) Nr. 574/72 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie
nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In
diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden
Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die
Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme Systeme der sozialen Sicherheit erachteten
gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt. Artikel 4 Fakultative Anwendung auf unter die
Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG fallende
Einrichtungen ê 2003/41/EG
(angepasst) Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die
Bestimmungen der Artikel 9 bis 16
und der Artikel 18 bis 20 Ö 9 bis 15, 20
bis 24 Absatz 2, 25 bis 29, 31 bis 53 und 55 bis 71 Õ dieser Richtlinie
auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 2002/83/EG
2009/138/EG fallenden Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen anwenden. In
diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und
Vermögenswerte ein Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die
Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen verwaltet und
organisiert. In diesem Fall und nur soweit ihr betriebliches
Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 26, 31 und 36 Ö 76 bis 86,
Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173,
Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8,
Artikel 209 Õ der Richtlinie 2002/83/EG
2009/138/EG Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen. Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass
entweder die zuständigen Behörden oder die für Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen nach der
Richtlinie 2002/83/EG 2009/138/EG, zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die
strikte Trennung Abtrennung des betreffenden
betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen. Artikel 5 Kleine Einrichtungen der Altersversorgung
und gesetzlich vorgesehene Systeme Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 19 Ö der Artikel 34
bis 37 Õ ganz oder teilweise auf Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet nicht anwenden, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als
100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz
oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2
Absatz 2 sollten Ö müssen Õ die betreffenden
Einrichtungen indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden.
Artikel 20 12 darf nur angewendet werden,
wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Ein Mitgliedstaat kann die Artikel 9 bis 17 Ö 1 bis 8, 12, 20
und 34 bis 37 Õ nicht auf
Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich
vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird. Artikel 20 12 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen
Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. ê 2003/41/EG Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck a) „Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung“ oder „Einrichtung“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine
nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich
unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu
dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage –
einer individuell oder kollektiv zwischen
Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder –
einer mit Selbstständigen in Einklang mit den
Rechtsvorschriften des Herkunfts– und des Tätigkeitsmitgliedstaats getroffenen Vereinbarung bzw. eines
geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte
Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im
Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt; b) „Altersversorgungssystem“ einen
Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die
Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt
werden; ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu c) „Trägerunternehmen“ ein
Unternehmen oder eine KörperschaftStelle,
das/die Beiträge in eine Einrichtung
der betrieblichen Altersversorgung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen
oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen,
die als Arbeitgeber oder als Selbstständige auftreten, umfasst oder aus einer
beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht ð nach nationalem Recht verpflichtet ist
oder sich freiwillig verpflichtet hat, ein Altersversorgungssystem anzubieten,
gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische
oder natürliche Personen umfasst; ï ê 2003/41/EG d) „Altersversorgungsleistungen“
Leistungen die mit dem Eintreten unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder
zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von
Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der
Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im
Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im
Ruhestand zu fördern, werden diese Leistungen in der Regel lebenslang gezahlt.
Sie können jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen erfolgen oder als
pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden; e) „Versorgungsanwärter“ alle
Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nach den Bestimmungen des
Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder
haben werden; f) „Leistungsempfänger“ Personen,
die Altersversorgungsleistungen erhalten; g) „zuständige Behörden“ die
einzelstaatlichen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie
genannten Aufgaben betraut sind; h) „biometrische Risiken“ die mit
Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken; ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu i) „Herkunftsmitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, in dem ð die Einrichtung zugelassen oder
eingetragen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung hat. „Ort der
Hauptverwaltung“ bezeichnet den Ort, an dem das Beschlussorgan der Einrichtung
die wichtigen strategischen Entscheidungen trifft; ï die Einrichtung ihren Sitz
und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung
hat; ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu j) „Tätigkeitsmitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen
Versorgungsanwärtern ð oder Leistungsempfängern ï für die
betriebliche Altersversorgung maßgebend sind;. ò neu k)
„übertragende Einrichtung“ eine Einrichtung, die ein Altersversorgungssystem
insgesamt oder teilweise auf eine Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat
überträgt; l)
„übernehmende Einrichtung“ eine Einrichtung, die ein Altersversorgungssystem
insgesamt oder teilweise von einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat
übernimmt; m)
„geregelter Markt“ ein multilaterales System in der Union im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...
[MiFIR]; n)
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales System in der Union im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU)
Nr. .../... [MiFIR]; o)
„organisiertes Handelssystem“ ein System oder eine Fazilität in der Union im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU)
Nr. .../... [MiFIR]; p)
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder
einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen
derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der
Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte
Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; q)
„zentrale Funktion“ eine interne Kapazität innerhalb eines Governance-Systems
zur Übernahme praktischer Aufgaben; ein Governance-System umfasst die
Funktionen Risikomanagement und Innenrevision und, sofern die Einrichtung
finanzielle Verpflichtungen eingeht oder versicherungstechnische Rückstellungen
bildet, eine versicherungsmathematische Funktion. ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu Artikel 7 Tätigkeit der Einrichtungen Jeder
Mitgliedstaat macht Die
Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit
auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten
zu beschränken. Verwaltet ein Ö Lebensv ÕVersicherungsunternehmen im Einklang mit
Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines
separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und
damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen. Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen
Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Jeder
Mitgliedstaat sorgt Die
Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem
Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,
damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der
Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist. Artikel 9 Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung ð Eintragung oder Zulassung ï (1) Jeder
Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet
niedergelassene Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher,
dass ê 2010/78/EU
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a a) die
Einrichtung durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen
oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von
Artikel 1220, werden
in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist,
angegeben; diese Informationen sind der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010[46] eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) zu übermitteln, die sie
auf ihrer Website veröffentlicht;. ê 2003/41/EG
(angepasst) b) die Einrichtung tatsächlich von zuverlässigen Personen geführt wird,
die selbst über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung
verfügen müssen oder auf Berater mit der erforderlichen fachlichen
Qualifikation und Berufserfahrung zurückgreifen; ò neu Artikel 10 Vorschriften für Altersversorgungssysteme ê 2003/41/EG c) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug
auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass die Funktionsweise jedes von der Einrichtung betriebenen
Altersversorgungssystems durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt ist und die
Versorgungsanwärter hierüber in angemessener Form informiert worden sind;. ê 2003/41/EG
(angepasst) d) alle versicherungstechnischen Rückstellungen von einem
Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem
sonstigen Fachmann auf diesem Gebiet, so zum Beispiel von einem
Wirtschaftsprüfer, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf der
Grundlage von durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet und testiert werden; ò neu Artikel 11 Verpflichtung zur regelmäßigen Kapitaldeckung und
zusätzliche Leistungen ê 2003/41/EG e)(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug
auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur
regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird;. ê 2003/41/EG
(angepasst) f) die
Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das
Altersversorgungssystem funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem
über i) die Rechte und Pflichten der Beteiligten des
Altersversorgungssystems; ii) die mit dem Altersversorgungssystem
verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken; iii) die Art und Aufteilung dieser Risiken. ê 2003/41/EG (2) Im Einklang mit dem Grundsatz der
Subsidiarität und unter Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen
angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den
Versorgungsanwärtern die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit
und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der
eingezahlten Beiträge als zusätzliche Leistungen optional angeboten werden,
wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dies
vereinbaren. ê 2003/41/EG
(angepasst) (3) Jeder Mitgliedstaat
kann im Hinblick auf den angemessenen Schutz der Interessen der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Betrieb
einer Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet von weiteren Kriterien
abhängig machen. ê 2010/78/EU Art.
4 Abs. 1 Buchst. a (angepasst) (5) Bei einer
grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die
Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung
erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit. ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu Artikel 2012 Grenzüberschreitende Tätigkeit ð und Verfahren ï (1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der
Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die
Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen
gestatten die Mitgliedstaaten es Unternehmen mit Standort in ihren
Hoheitsgebieten, Träger von ð Einrichtungen zu sein, die
grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen ï in
anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung zu sein. Sie gestatten es ferner, dass Ö in ihren
Hoheitsgebieten zugelassene Õ Einrichtungen ð grenzüberschreitend tätig sind ï Ö , indem sie es
gestatten, dass diese Õ von Unternehmen mit
Standort in anderen
ð einem anderen ï Mitgliedstaaten betrieben werden. (2) Eine Einrichtung, die ð grenzüberschreitend tätig werden und ï die eine Trägerschaft durch einen Trägerunternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren will, hat gemäß Artikel 9 Absatz 5 die vorherige
Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen.
Sie teilt ihre Absicht, die Trägerschaft eines Trägerunternehmens mit Standort im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu akzeptieren, den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, in dem sie zugelassen
ist. (3) Der Mitgliedstaat schreibt Einrichtungen mit Standort in seinem
Hoheitsgebiet, die ð in seinem Hoheitsgebiet zugelassen oder
eingetragen sind und ï planen, Ö eine
Trägerschaft zu akzeptieren Õ sich von einem
Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat tragen zu lassen,
vor, dass die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben enthält: (a)
den (die) Tätigkeitsmitgliedstaat(en); (b)
den Namen ð und den Standort der Verwaltung ï des Trägerunternehmens; (c)
die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden
Altersversorgungssystems. ê 2003/41/EG ð neu (4) Werden die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 2 unterrichtet und besteht für sie kein
Zweifel an der ð haben sie nicht per Beschluss
festgestellt, dass ï Angemessenheit
der die
Verwaltungsstruktur und der die Finanzlage der Einrichtung
sowie der die Zuverlässigkeit und
fachlichen Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem für das in dem
Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben
ð nicht ï angemessen sind, übermitteln sie
die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem
Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzen die
Einrichtung hiervon in Kenntnis. ò neu Die in
Unterabsatz 1 genannte Beschluss ist zu begründen. Verweigert die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in
Unterabsatz 1 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des
Tätigkeitsmitgliedstaats, nennt sie der betreffenden Einrichtung innerhalb von
drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 3 die Gründe
hierfür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die
Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu (5) Bevor die Einrichtung den Betrieb eines Altersversorgungssystems für
ein Trägerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Ö eine
grenzüberschreitende Tätigkeit Õ aufnimmt, steht den
zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von zwei ð einem ï Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, soweit angezeigt, über die einschlägigen
sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung zu informieren, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen
im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, sowie über alle Vorschriften, die gemäß Artikel
18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen der
Einrichtung diese Angaben mit. (6) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß
Absatz 5 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist kann
die Einrichtung Ö eine
grenzüberschreitende Tätigkeit Õ den Betrieb des von einem Unternehmen im
Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems im Einklang mi den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und allen gemäß Artikel 18 Absatz 7
und gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Vorschriften aufnehmen. ê 2003/41/EG
(angepasst) (7) Insbesondere
unterliegt eine Einrichtung, deren Träger ein Unternehmen mit Standort in einem
anderen Mitgliedstaat ist, gegenüber den betreffenden Versorgungsanwärtern auch
jeglicher Auskunftspflicht, die die zuständigen Behörden des
Tätigkeitsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 11 für Einrichtungen mit
Standort in diesem Mitgliedstaat vorschreiben. ê 2003/41/EG ð neu (87) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigen
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche
Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats
in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung, die sich auf die Merkmale des
Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies ð grenzüberschreitende Tätigkeiten
betrifft ï den
Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen
Altersversorgungssystems betrifft, sowie über wesentliche Änderungen von
Bestimmungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 des vorliegenden
Artikels anzuwenden sind. (98) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats überwachen
außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der Einrichtung mit den arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf
betriebliche Altersversorgungssysteme im Sinne von Absatz 5 und den
Auskunftspflichten nach Absatz 7 in Einklang stehen. Werden dabei
Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des
Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
treffen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die
festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften
unterbindet. ê 2003/41/EG (109) Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen
getroffen haben - weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen
Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche
Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des
Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu
ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der Einrichtung untersagt
werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu
sein. ò neu (10) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine grenzüberschreitend tätige
Einrichtung in Bezug auf die von der grenzüberschreitenden Tätigkeit
betroffenen Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht den
Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats
unterworfen wird. Artikel 13 Grenzüberschreitende Übertragung von
Altersversorgungssystemen (1) Die
Mitgliedstaaten gestatten den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen oder
eingetragenen Einrichtungen die vollständige oder teilweise Übertragung ihrer
Altersversorgungssysteme auf eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene
oder eingetragene Einrichtung. (2) Die vollständige
oder teilweise Übertragung eines Altersversorgungssystems zwischen in
verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen oder eingetragenen Einrichtungen
erfordert die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung. Die Genehmigung der
Übertragung wird von der übernehmenden Einrichtung beantragt. (3) Sofern die
nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation
von Altersversorgungssystemen nichts anderes bestimmen, müssen die Übertragung
von Altersversorgungssystemen und die Bedingungen einer solchen Übertragung im
Voraus von den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder
gegebenenfalls von ihren Vertretern genehmigt werden. Informationen zu den
Bedingungen der Übertragung werden den betroffenen Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern in jedem Fall
mindestens vier Monate vor Einreichung des Antrags nach Absatz 2
übermittelt. (4) Der in
Absatz 2 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten: (a)
die schriftliche
Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden Einrichtung, in
der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt und insbesondere die
Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems sowie die übertragenen
Vermögenswerte und gegebenenfalls die entsprechenden Verbindlichkeiten
beschrieben sind; (b)
Name und Sitz der
übertragenden Einrichtung; (c)
Name und Standort des
Trägerunternehmens; (d)
Tätigkeitsmitgliedstaat(en). (5) Erhält die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung
einen Antrag nach Absatz 2 und hat sie nicht per Beschluss festgestellt,
dass die Verwaltungsstruktur oder die Finanzlage der übernehmenden Einrichtung
oder die Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung ihrer
Führungskräfte für die im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden Einrichtung
geplanten Vorhaben nicht angemessen sind, übermittelt sie ihren Beschluss zur
Genehmigung der Übertragung binnen drei Monaten nach Erhalt sämtlicher Elemente
nach Absatz 4 der übernehmenden Einrichtung und der zuständigen Behörde im
Herkunftsmitgliedstaat der übertragenden Einrichtung. Die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung unterrichtet diese
unverzüglich über diesen Beschluss. Die in
Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse sind zu begründen. Verweigert die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung
die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben an die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung, nennt sie
der betreffenden Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher
Angaben gemäß Absatz 4 die Gründe hierfür. Im Falle einer solchen
Ablehnung oder bei Nichtäußerung kann die übernehmende Einrichtung die Gerichte
ihres Herkunftsmitgliedstaats anrufen. (6) Innerhalb eines
Monats nach Eingang der Informationen nach Absatz 5 teilt die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung
die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats mit. Die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung übermittelt
dieser die Informationen. (7) Nach Eingang der
Informationen gemäß Absatz 6 oder bei Nichtäußerung der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Einrichtung nach Ablauf
der in Absatz 6 genannten Frist kann die übernehmende Einrichtung die
Tätigkeit des Altersversorgungssystems im Einklang mit den sozial- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung aufnehmen. (8) Führt die übernehmende
Einrichtung grenzüberschreitende Tätigkeiten aus, kommen Artikel 12
Absätze 8 und 9 zur Anwendung. Titel II QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN ê 2003/41/EG Artikel 15 14 Versicherungstechnische Rückstellungen (1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher,
dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben,
jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme
versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den
sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen
bilden. (2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher,
dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben,
bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt und/oder
entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen
garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle von
ihr betriebenen Systeme bilden. (3) Die versicherungstechnischen
Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet. Der Herkunftsmitgliedstaat kann
jedoch eine Berechnung nur einmal alle drei Jahre zulassen, wenn die
Einrichtung den Versorgungsanwärtern und/oder dern
zuständigen Behörden eine Bescheinigung
oder einen Bericht über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre
vorlegt. Aus der Bescheinigung oder dem Bericht müssen die angepasste
Entwicklung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Änderungen in
der Risikodeckung hervorgehen. (4) Die Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen wird entsprechend den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen
Fachmann anderen
Experten auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer,
auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und
testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Der Mindestbetrag der
versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend
vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle
Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem
Altersversorgungssystem der Einrichtung berücksichtigt. Er muss so hoch sein,
dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen
an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die
Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen
Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und
versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind
ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine
angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist. b) Die Höchstzinssätze sind mit der
gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften
des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der
gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden i) die Rendite vergleichbarer entsprechender Anlagen, die von der Einrichtung gehalten werden, unter
Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge und/oder ii) die Marktrenditen hochwertiger oder
öffentlicher Schuldverschreibungen berücksichtigt. c) Den zur Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist
das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der
Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu
erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind. d) Die Methode zur Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich
nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings
bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen,
demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein. (5) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche
und detailliertere Regeln für die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen aufstellen, sofern sie dem Schutz der Interessen der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dienen. ê 2010/78/EU Art.
4 Abs. 4 6. Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der
Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen — insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit
Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen —
legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei
Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage
hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor. ê 2003/41/EG Die Kommission schlägt die Maßnahmen vor,
die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und
zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger
aller Systeme erforderlich sind. ê 2003/41/EG (angepasst) Artikel 16 15 Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen (1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor,
dass die Einrichtungen jederzeit über ausreichende und angemessene
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für
sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen. (2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen,
dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der Einrichtung in diesem Fall
einen konkreten und realisierbaren Sanierungsplan, damit die Anforderungen nach
Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Die betreffende Einrichtung muss
einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die
zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums
erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder
gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden. b) Bei der Erstellung des Plans ist
die besondere Situation der Einrichtung zu berücksichtigen, insbesondere die
Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das
Altersprofil der Versorgungsberechtigtenanwärter, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt
oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung
zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht. c) Falls das
Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz Ö im ersten Satz
dieses Absatzes Õ genannten Zeitraum abgewickelt aufgelöst wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates. Die Einrichtung legt ein Verfahren für die
Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte
auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses
Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern
oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der
Vertraulichkeit zugänglich gemacht. (3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im
Sinne von Artikel 1220 müssen
die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher zu jeglichem Zeitpunkt verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, greifen die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6214 ein. Um
dieser Anforderung zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung
eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen
entsprechenden Vermögenswerte verlangen. Artikel 17 16 Aufsichtsrechtliche Eigenmittel (1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher,
dass Einrichtungen, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind,
dass die Einrichtung selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für
biometrische Risiken übernimmt und ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. die Höhe
der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die
versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen,
die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der
Art des Risikos und dem Vermögensbestand aller von ihnen verwalteten Systeme.
Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die
Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen
auszugleichen. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 1 (angepasst) (2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen
Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d17, 18 und 19 anzuwenden. ê 2003/41/EG (3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten
jedoch nicht daran, Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet
vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen
Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen,
sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 2 (angepasst) Artikel 17a 17 Verfügbare Solvabilitätsspanne (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel
17 16 Absatz 1 genannten
Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet ihrem Hoheitsgebiet, stets eine mit Rücksicht auf für den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit
ausreichende, verfügbare
Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser
Richtlinie entspricht. (2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht
aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der
immateriellen Werte; dazu gehören: a) das eingezahlte Grundkapital
oder, im Falle einer Einrichtung, die die Form eines Unternehmens auf
Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der
Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien
entsprechen: i) in der Satzung muss vorgesehen sein,
dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen
Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne
dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der
Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen
worden sind; ii) in der Satzung muss vorgesehen sein,
dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen
als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen
Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb
dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und iii) die Bestimmungen der Satzung dürfen
nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass
unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände
gegen die Änderung bestehen; b) die gesetzlichen und freien
Rücklagen; c) der Gewinn- oder Verlustvortrag
nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und d) in dem Maß, in dem das Recht
eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden
Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden
können und soweit für die Überschussbeteiligung der Mitglieder und Begünstigten Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger noch keine Deklarierung erfolgt ist. Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den
Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien
verringert. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass
die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst: a) kumulative Vorzugsaktien und
nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren
Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten
Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen
mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit
entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der
Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder
Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und
erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Verpflichtungen zurückgezahlt werden; b) Wertpapiere mit unbestimmter
Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter
Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze
von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren
Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den
Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten
nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen: i) sie dürfen nicht auf Initiative des
Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt
werden; ii) der Emissionsvertrag muss der
Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu
verschieben; iii) die Forderungen des Darlehensgebers
an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in
vollem Umfang nachgeordnet sein; iv) in den Dokumenten, in denen die
Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste
durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der
Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht
wird; und v) es werden lediglich die tatsächlich
einbezahlten Beträge berücksichtigt. Für die Zwecke von Buchstabe a
müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen: i) es werden nur die tatsächlich
eingezahlten Mittel berücksichtigt; ii) bei Darlehen mit fester Laufzeit
muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr
vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung den zuständigen Behörden einen
Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare
Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte
Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die
verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der
zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert
worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen
auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare
Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt; iii) bei Darlehen ohne feste Laufzeit
ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden
nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen,
oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung
der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die
Einrichtung die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem
vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die
geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die
zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare
Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau
abzusinken droht; iv) die Darlehensvereinbarung darf keine
Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer
Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar
wird; und v) die Darlehensvereinbarung darf nur
geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine
Einwände gegen die Änderung haben. (4) Auf mit entsprechenden Nachweisen
versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde
darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen: a) den Unterschiedsbetrag zwischen
der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie
enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten
mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie
enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; b) die stillen Nettoreserven, die
sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven
nicht Ausnahmecharakter haben; c) die Hälfte des nichteingezahlten
Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte
Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und
zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren
Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem
welcher Betrag niedriger ist. Der in Buchstabe a genannte Betrag darf
jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist,
3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden
Kapital der Tätigkeiten „Leben“ und „betriebliche Altersversorgung“ und den
mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag
wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt,
die auf der Aktivseite erscheinen. ê 2003/41/EG
(angepasst) (5) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen
für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die
eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden
Elemente rechtfertigen. Diese Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung
werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle
erlassen. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 2 (angepasst) Artikel 17b 18 Geforderte Solvabilitätsspanne (1) Vorbehaltlich des Artikels 17c Die geforderte Solvabilitätsspanne bestimmt
sich die geforderte
Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen
Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6. (2) Die geforderte Solvabilitätsspanne
entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse: a) erstes Ergebnis: Der Betrag, der 4 % der
mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem
aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen
Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das
letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich
des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der
mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als
85 % sein; b) zweites Ergebnis: Bei den Verträgen, bei denen das
Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der
Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten
multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das
nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der
Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung
ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Bei kurzfristigen Versicherungen
auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag
0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und
bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %. (3) Bei Zusatzversicherungen nach
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität
II) entspricht die geforderte
Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß
Artikel 17d 19. (4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie
2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von
4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2
Buchstabe a berechnet wird. (5) Bei Geschäften nach Artikel 2
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG
entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer
Vermögenswerte. (6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie
2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3
Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht
die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen: a) sofern die Einrichtung ein
Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen
Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird; b) sofern die Einrichtung zwar kein
Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für
einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von
1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2
Buchstabe a berechnet wird; c) sofern die Einrichtung kein
Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht
für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von
25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen
im letzten Geschäftsjahr; d) sofern die Einrichtung ein
Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der
nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 2 Artikel 17c Garantiefonds (1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus
einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b
gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3
und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b
genannten Bestandteilen. (2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder
Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem
Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 2 (angepasst) Artikel 17d 19 Geforderte Solvabilitätsspanne für die
Zwecke des
Artikels 17b von
Artikel 18 Absatz 3 (1) Die geforderte Solvabilitätsspanne
berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen
oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre. (2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss
dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen. (3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand
des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der
verdienten Bruttoprämien oder ‑beiträge. Es werden die gesamten, zum Soll gestellten
Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten
Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet. Zu dieser Summe werden die im letzten
Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert. Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten
Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf
die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren
abgezogen. Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen
unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die
zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 %
der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet. Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit
dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei
Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der
Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt.
Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. (4) Der Schadensindex wird wie folgt
berechnet: Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im
Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume
gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der
Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet. Zu dieser Summe wird der Betrag der
Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession
übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist;
ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für
Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen
gebildet worden ist. Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe
der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen. Abgezogen wird ferner der Betrag der
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn
des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch
für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen. Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in
zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht
und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze
26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden
zusammengerechnet. Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit
dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen die betreffende Einrichtung für die letzten
drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der
Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt.
Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. (5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4
berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne
des Vorjahrs, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten
Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem
jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten
Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient
darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein. ê 2003/41/EG Artikel 18 20 Anlagevorschriften (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bei der Anlage der
Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren: a) Die Vermögenswerte sind zum
größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger anzulegen.
Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die
Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein
im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt. b) Die Vermögenswerte sind so
anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des
Portfolios insgesamt gewährleistet ist. Vermögenswerte, die zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind nach Art und
Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen
entsprechenden Weise anzulegen. c) Vermögenswerte sind vorrangig an
geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel
an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem
vorsichtigen Niveau gehalten werden. d) Anlagen in derivativen
Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken
oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr
Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts
angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung
einfließen. Die Einrichtung hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine
einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden. e) Die Anlagen sind in angemessener
Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten
Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und
größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und
desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe
angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration
aussetzen. f) Anlagen in das Trägerunternehmen
dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das
Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die
Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen
angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten. Wird eine Einrichtung von mehreren
Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen
Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen
Streuung zu tätigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die
Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche
Schuldverschreibungen anzuwenden. ê 2013/14/EG Art.
1 (1a2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der
Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen[47]
abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die
Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und
automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken. ê 2003/41/EG
(angepasst) (23) Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den Einrichtungen, Kredit
aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können
den Einrichtungen jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und
für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen. (34) Die Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen mit Standort in ihrem
Hoheitsgebiet in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften. (45) Unbeschadet von Artikel 12 32
machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer Einrichtung mit
Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer
vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig. ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu (56) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 45 für die
Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet ausführlichere Vorschriften,
auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten
ist, um das gesamte Spektrum der von diesen Einrichtungen verwalteten
Altersversorgungssysteme zu erfassen. Insbesondere
können die Mitgliedstaaten Anlagevorschriften entsprechend denen der Richtlinie
2002/83/EG des Rates erlassen. Die Mitgliedstaaten hindern Einrichtungen
jedoch nicht daran, a) bis zu 70 % der die
versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des
gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die
Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und
Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten
zugelassen sind ð oder über multilaterale Handelssysteme
oder organisierte Handelssysteme gehandelt werden, ï und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu
bestimmen Sofern
dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch
eine niedrigere Obergrenze für diejenigen Einrichtungen festlegen, die
Altersversorgungsprodukte mit langfristiger Zinssatzgarantie anbieten, das
Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen; b) bis zu 30 % der die versicherungstechnischen
Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf
andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten; c) in Risikokapitalmärkte
ð Instrumente mit einem langfristigen
wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder über
multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gehandelt
werden, ï zu investieren. (67) Absatz 56 schließt
nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auch im Einzelfall auch die Anwendung strengerer
Anlagevorschriften auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet ð zugelassene oder eingetragene
Einrichtungen ï fordern können, wenn diese insbesondere aufgrund der von der
Einrichtung eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten sind ist. ê 2003/41/EG
(angepasst) Wertpapieren und
Schuldverschreibungen an, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind. (7) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 20 kann die
zuständige Behörde jedes Tätigkeitsmitgliedstaats vorschreiben, dass die in
Unterabsatz 2 genannten Vorschriften im Herkunftsmitgliedstaat für die
Einrichtung gelten. In diesem Fall gelten diese Vorschriften nur in Bezug auf
den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in diesem
Tätigkeitsmitgliedstaat ausgeführten Geschäftstätigkeit entspricht. Ferner
gelten sie nur unter der Voraussetzung, dass dieselben oder strengere
Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat
gelten. Bei den in Unterabsatz 1
genannten Vorschriften handelt es sich um Folgende: a) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte
in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die nicht
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber sie legt
mindestens 70 % dieser Vermögenswerte in Aktien, anderen aktienähnlichen b) Die Einrichtung legt nicht mehr als 5 % dieser Vermögenswerte
in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen
und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht
mehr als 10 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen
Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten
von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören. c) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte
in Vermögenswerten an, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten
lauten. Um diesen Anforderungen
zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten
Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte verlangen. ò neu (8) Die zuständigen
Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates einer grenzüberschreitend tätigen
Einrichtung nach Artikel 12 legen für den die versicherungstechnischen
Rückstellungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit bedeckenden Teil der
Vermögenswerte keine über die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Vorschriften
hinausgehende Anlagevorschriften fest. Titel III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN KAPITEL 1 Governance-System Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 21 Zuständigkeit
des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans (1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder
Aufsichtsorgan der Einrichtung nach den nationalen Rechtsvorschriften die
letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende
Einrichtung hat. (2) Diese Richtlinie
berührt nicht die Rolle, die die Sozialpartner im Management der Einrichtung
innehaben. Artikel 22 Allgemeine
Governance-Anforderungen (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben allen Einrichtungen die Einführung eines wirksamen
Governance-Systems vor, das ein solides und umsichtiges Management ihres
Geschäfts gewährleistet. Dieses System umfasst eine angemessene, transparente
Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der
Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung
von Informationen. Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen
Überprüfung. (2) Das
Governance-System nach Absatz 1 ist der Art, dem Umfang und der
Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen. (3) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder
Aufsichtsorgan der Einrichtung schriftliche Strategien festlegt, die das
Risikomanagement, die Innenrevision und gegebenenfalls die
Versicherungsmathematiker und die Auslagerung betreffen, und dass diese
umgesetzt werden. Diese Strategien werden einmal jährlich überprüft und bei
wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst. (4) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen über ein wirksames
internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System umfasst Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung
auf allen Ebenen der Einrichtung. (5) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen angemessene Vorkehrungen
treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität
und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck
greifen die Einrichtungen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme,
Ressourcen und Verfahren zurück. (6) Die
Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, dass mindestens zwei Personen
ihre Geschäfte tatsächlich leiten. Artikel 23 Anforderungen
hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, sicherzustellen, dass alle
Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere zentrale
Funktionen innehaben, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden
Anforderungen genügen: (a)
ihre
Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides
und umsichtiges Management der Einrichtung zu gewährleisten und ihre
Schlüsselaufgaben wahrzunehmen („fachliche Qualifikation“); und (b)
sie sind zuverlässig und
integer („persönliche Zuverlässigkeit“). (2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zuständigen Behörden mittels
wirksamer Verfahren und regelmäßiger Kontrollen vergewissern, dass die
Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten oder andere zentrale Funktionen
innehaben, den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen. (3) Verlangt ein
Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis,
den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz geraten sind, oder beide
genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines
Strafregisterauszugs aus dem anderen Mitgliedstaat oder, falls der andere
Mitgliedstaat kein Strafregister führt, die Vorlage einer von einer zuständigen
Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des
Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt,
ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese
Anforderungen erfüllt sind. (4) Stellt der
Herkunftsmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die
betreffende Person besitzt, keine gleichwertige Urkunde nach Absatz 3 aus,
so wird dem Staatsangehörigen des anderen Mitgliedstaats gestattet, stattdessen
eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. In Mitgliedstaaten,
in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird dem Staatsangehörigen
des betreffenden anderen Mitgliedstaats gestattet, eine feierliche Erklärung
vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in
seinem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, oder vor einem Notar in einem dieser
Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der
Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche
Erklärung bestätigende Bescheinigung aus. (5) Der in
Absatz 3 genannte Nachweis, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann in
Form einer Erklärung vorgelegt werden, die der Staatsangehörige des
betreffenden anderen Mitgliedstaats vor einer zuständigen Justizbehörde oder Trägerberufsvereinigung
des betreffenden anderen Mitgliedstaats abgegeben hat. (6) Die in den
Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer
Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (7) Die
Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 3, 4 und
5 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten
davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Ferner geben die
Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und
Stellen an, denen die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Bescheinigungen zum
Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 12
genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind. Artikel 24 Vergütungspolitik (1) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, für die Personen, die die
Einrichtung tatsächlich leiten, eine solide Vergütungspolitik vorzusehen, die
für die Größe und interne Organisation der Einrichtung und angesichts der Art,
des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist. (2) Die
Einrichtungen machen Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen
Abständen öffentlich bekannt, es sei denn, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sehen etwas anderes vor.[48] (3) Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt
zu erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird: (a)
die Vergütungspolitik für
die Einrichtungen, die folgenden Grundsätzen genügen muss: –
Die von der Einrichtung
eingeführte, umgesetzte und gepflegte Vergütungspolitik steht im Einklang mit
ihren Tätigkeiten, ihrer Risikomanagementstrategie, ihrem Risikoprofil, ihren
Zielen, ihren Risikomanagementpraktiken und mit den langfristigen Interessen
und Entwicklungszielen der Einrichtung insgesamt. –
Die Vergütungspolitik
umfasst angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. –
Die Vergütungspolitik
fördert ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigt nicht zur
Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen der Einrichtung
übersteigen. –
Die Vergütungspolitik
gilt für die Einrichtung selbst und für Personen, die mit ihren zentralen
Funktionen oder anderen Tätigkeiten betraut sind, einschließlich der zentralen
Funktionen und anderen Tätigkeiten, die ausgelagert bzw. unterausgelagert
wurden. –
Die Vergütungspolitik
enthält spezifische Bestimmungen für die Aufgaben und Leistungen des
Verwaltungs-, des Management- und des Aufsichtsorgans der Einrichtung, der
Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten, der Inhaber von zentralen
Funktionen und anderer Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das
Risikoprofil der Einrichtung wesentlich beeinflussen können. –
Das Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung legt die allgemeinen Grundsätze
der Vergütungspolitik für diejenigen Mitarbeiterkategorien fest, deren
Tätigkeiten das Risikoprofil der Einrichtung beeinflussen können, sowie für
diejenigen, die für die Überwachung der Umsetzung der Vergütungspolitik
verantwortlich sind. –
Das Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung ist für die Umsetzung einer auf
die solide, umsichtige und effiziente Leitung der Einrichtung gerichteten
Vergütungspolitik verantwortlich. –
Die Vergütungspolitik und
ihre Überwachung unterliegen eindeutigen, transparenten und effizienten Regeln; (b)
Periodizität, Modalitäten
und Inhalt der Veröffentlichung der Vergütungspolitik. Abschnitt 2 Aufgaben Artikel 25 Allgemeine Bestimmungen (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben den Einrichtungen vor, eine
Risikomanagement-Funktion, eine Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls
eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Für jede zentrale Funktion
müssen Berichtspflichten festgelegt sein, die eine effektive, objektive,
sachgemäße und unabhängige Ausführung der entsprechenden Aufgaben erlauben. (2) Die
Einrichtungen können zulassen, dass eine Person oder eine organisatorische
Einheit mehrere zentrale Funktionen ausübt. Die Risikomanagement-Funktion ist
jedoch einer anderen Person oder organisatorischen Einheit zu übertragen als
der, die die Funktion der Innenrevision wahrnimmt. (3) Unbeschadet der
Rolle, die die Sozialpartner im Management der Einrichtungen insgesamt
innehaben darf die mit einer zentralen Funktion betraute Person oder
organisatorische Einheit nicht gleichzeitig eine ähnliche zentrale Funktion im
Trägerunternehmen wahrnehmen. Auf begründeten Antrag einer Einrichtung kann die
zuständige Behörde die betreffende Einrichtung unter Berücksichtigung der Art,
des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten von dieser Auflage
freistellen. (4) Die eine
zentrale Funktion wahrnehmende Person unterrichtet das Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung unverzüglich von jeder in ihrem
Zuständigkeitsbereich auftretenden gravierenden Schwierigkeit. (5) Die
Risikomanagement-Funktion, die Funktion der Innenrevision und gegebenenfalls
die versicherungsmathematische Funktion teilen dem Verwaltungs-, Management-
oder Aufsichtsorgan der Einrichtung ihre Feststellungen und Empfehlungen mit,
das entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. (6) Trifft das
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Einrichtung nicht rechtzeitig
geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet die Risikomanagement-Funktion, die
Funktion der Innenrevision oder gegebenenfalls die versicherungsmathematische
Funktion in folgenden Fällen die für die Einrichtung zuständige Behörde: (a)
wenn die Einrichtung nach
Ansicht der mit der zentralen Funktion betrauten Person oder organisatorischen
Einheit Gefahr läuft, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht erfüllen zu
können, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der
Einrichtung mitgeteilt wurde; (b)
wenn die Einrichtung nach
Ansicht der mit der zentralen Funktion betrauten Person oder organisatorischen
Einheit in einem unter ihre zentrale Funktion fallenden Bereich in erheblicher
Weise gegen für die Einrichtung und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management-
oder Aufsichtsorgan der Einrichtung mitgeteilt wurde. (7) Die
Mitgliedstaaten gewährleisten den Personen, die die zuständige Behörde gemäß
Absatz 6 unterrichten, entsprechenden Rechtsschutz. Artikel 26 Risikomanagement-System und -Funktion (1) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zur Einführung eines wirksamen
Risikomanagementsystems, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren
umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken
kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre
Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, anzugehen und darüber
Bericht zu erstatten. Das
Risikomanagementsystem muss gut in die Organisationsstruktur und die
Entscheidungsprozesse der Einrichtung integriert sein. (2) Das
Risikomanagementsystem deckt die Risiken, denen die Einrichtungen selbst oder
die Unternehmen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, unterworfen sein
können, mindestens in den folgenden Bereichen und in einer für die Größe und
interne Organisation der Einrichtung und angesichts der Art, des Umfangs und
der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ab: (a)
Risikoübernahme und
Rückstellungsbildung; (b)
Aktiv-Passiv-Management; (c)
Anlagen, insbesondere
Derivate und ähnliche Verpflichtungen; (d)
Liquiditäts- und
Konzentrationsrisikomanagement; (e)
Management operationeller
Risiken; (f)
Rückversicherung und
andere Risikominderungstechniken. (3) Tragen gemäß den
Bedingungen des Altersversorgungssystem auch die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger ein gewisses Risiko, so berücksichtigt das
Risikomanagementsystem diese Risiken in der Weise, wie sie sich für die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger stellen. (4) Die
Risikomanagement-Funktion der Einrichtungen muss so strukturiert sein, dass sie
die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert. Artikel 27 Funktion der Innenrevision (1) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zur Einführung einer wirksamen
Innenrevision. Die Funktion der Innenrevision bewertet, ob das interne
Kontrollsystem und andere Bestandteile des in den Artikeln 21 bis 24
festgelegten Governance-Systems, auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten
angemessen und wirksam sind. (2) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, mindestens eine
unabhängige, in oder außerhalb der Einrichtung tätige, für die Funktion der
Innenrevision zuständige Person zu benennen. Mit Ausnahme der in Artikel 14
Absatz 4 genannten Ausführungs- und Bescheinigungstätigkeit darf diese
Person für keine anderen als die im vorliegenden Artikel festgelegten zentralen
Funktionen zuständig sein. (3) Die Funktion der
Innenrevision teilt dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der
Einrichtung ihre Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die
einzelnen Feststellungen und Empfehlungen zu treffen sind, und stellt die Durchführung
dieser Maßnahmen sicher. Artikel 28 Versicherungsmathematische Funktion (1) Sofern die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht sämtliche Risiken tragen,
verpflichten die Mitgliedstaaten die Einrichtungen zur Einrichtung einer
wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit
folgenden Aufgaben betraut ist: (a)
Koordinierung und
Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen; (b)
Bewertung der
Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zugrunde
gelegten Annahmen; (c)
Bewertung der
Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden; (d)
Vergleich der günstigsten
Annahmen mit den Erfahrungswerten; (e)
Unterrichtung des
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Einrichtung über die
Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen; (f)
Formulierung einer Stellungnahme
zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die Einrichtung über eine
solche verfügt; (g)
Formulierung einer
Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern
die Einrichtung über solche verfügt; (h)
Beitrag zur wirksamen
Umsetzung des Risikomanagementsystems. (2) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, mindestens eine
unabhängige, in oder außerhalb der Einrichtung tätige, für die
versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen. Abschnitt 3 Unterlagen zur Governance Artikel 29 Rentenbezogene Risikobewertung (1) Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen dazu, im Rahmen ihres
Risikomanagementsystems eine für ihre Größe und interne Organisation sowie für
die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessene
Risikobewertung vorzunehmen und zu deren Dokumentierung eine rentenbezogene
Risikobewertung vorzulegen. Die rentenbezogene
Risikobewertung wird regelmäßig sowie unverzüglich nach Eintreten einer
wesentlichen Änderung im Altersversorgungssystem oder im Risikoprofil der
Einrichtung vorgenommen. (2) Die
rentenbezogene Risikobewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf: (a)
die Wirksamkeit des
Risikomanagementsystems; (b)
den gesamten
Finanzierungsbedarf der Einrichtung; (c)
die Fähigkeit, den
Anforderungen bezüglich der technischen Rückstellungen nach Artikel 14 zu
genügen; (d)
eine qualitative
Bewertung der Marge für negative Abweichungen im Rahmen der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften; (e)
eine Beschreibung der
Altersversorgungsleistungen oder der Kapitalbildung; (f)
eine qualitative
Bewertung der Einstandspflicht des Trägerunternehmens gegenüber der Einrichtung; (g)
eine qualitative
Bewertung der operationellen Risiken aller Altersversorgungssysteme der
Einrichtung; (h)
eine qualitative
Bewertung von im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von
Ressourcen und der Umwelt neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken. (3) Für die Zwecke
des Absatzes 2 verwendet die Einrichtung Methoden zur Erkennung und
Bewertung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein wird
oder ausgesetzt sein könnte. Diese Methoden sind in Bezug auf die Art, den
Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen. Sie werden
in der Risikobewertung beschrieben. (4) Die
rentenbezogene Risikobewertung ist integraler Bestandteil der operativen
Strategie und fließt in die strategischen Entscheidungen der Einrichtung ein. Artikel 30 Delegierter Rechtsakt für die rentenbezogene Risikobewertung Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt zu
erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird: (a) die gemäß Artikel 29 Absatz 2 zu bewertenden Elemente; (b) die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Methoden zur
Erkennung und Bewertung der Risiken, denen die Einrichtungen kurz- und
langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten; (c) die Periodizität der rentenbezogenen Risikobewertungen gemäß den
Anforderungen in Artikel 29 Absatz 1. In diesem
delegierten Rechtsakt dürfen die in dieser Richtlinie festgelegten
Finanzierungsvorschriften nicht verschärft werden. ê 2003/41/EG Artikel 10 31 Jahresabschluss und jährlicher
Lagebericht Jeder
Mitgliedstaat verlangt Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede
Einrichtung mit Standort in seinem ihrem
Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter
Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und
gegebenenfalls des Jahresabschlusses und des Lageberichts jedes
Versorgungssystems erstellt. Der Jahresabschluss und die Lageberichte müssen
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den
Passiva und der finanziellen Lage vermitteln. Der Jahresabschluss und die in den
Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen nationalen Rechts in sich
schlüssig, umfassend und sachgerecht aufgemacht aufbereitet
sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt
sind. Artikel 12 32 Erklärung über die Grundsätze der
Anlagepolitik Jeder
Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede
Einrichtung mit Standort in seinem ihrem
Hoheitsgebiet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer
Anlagepolitik ausarbeitet und zumindest mindestens
alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder
wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die
Mitgliedstaaten sehen vor
tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur
Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement sowie die Strategie in Bezug
auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der
Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen wird. ò neu KAPITEL 2 Auslagerung und Vermögensverwaltung Artikel 33 Auslagerung ê 2003/41/EG Art.
9 Abs. 4 (1) Jeder
Mitgliedstaat kann Die
Mitgliedstaaten können gestatten oder verlangen, dass Einrichtungen mit
Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet die Verwaltung
dieser Einrichtungen ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen, die im
Namen dieser Einrichtungen tätig werden. ò neu (2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen, wenn sie zentrale
Funktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. (3) Die Auslagerung
zentraler Funktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt
werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt: (a)
Beeinträchtigung der
Qualität des Governance-Systems der betreffenden Einrichtung; (b)
übermäßige Steigerung des
operationellen Risikos; (c)
Beeinträchtigung der
Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Verpflichtungen der
Einrichtung durch diese zu überwachen; (d)
Gefährdung der
kontinuierlichen und zufriedenstellenden Leistungserbringung für die
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. (4) Die Einrichtung
stellt das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher,
indem sie ihre Dienstleister im Rahmen eines geeigneten Verfahrens auswählt und
die Tätigkeiten kontinuierlich überwacht. (5) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen, die zentrale Funktionen
oder sonstige Tätigkeiten auslagern, mit dem Dienstleister zumindest eine
schriftliche Vereinbarung schließen. Diese Vereinbarung muss rechtlich
verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Einrichtung und des
Dienstleisters genau festlegen. (6) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen vor der Auslagerung
zentraler Funktionen oder sonstiger Tätigkeiten sowie im Falle späterer
wichtiger Entwicklungen in Bezug auf diese zentralen Funktionen oder sonstigen
Tätigkeiten frühzeitig die zuständigen Behörden informieren. (7) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind,
jederzeit von den Einrichtungen Informationen über ausgelagerte zentrale
Funktionen oder sonstige Tätigkeiten zu verlangen. ê 2003/41/EG
(angepasst) Artikel 1934 VermögensÖ Anlage Õverwaltung und -verwahrung ê 2011/61/EU
Art. 62 Abs. 2 (1) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, für die
Verwaltung des Anlageportfolios einen Vermögensverwalter zu bestellen, der die in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 85/611/EWG
2004/39/EC, 2009/65/EG 93/22/EWG,
2000/12/EG 2009/138/EG, 2002/83/EG
2011/61/EU und 2013/36/EU zur Ausübung
dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist sind;
dasselbe gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie
genannten Vermögensverwalter. ò neu KAPITEL 3 Verwahrstelle Artikel 35 Bestellung einer Verwahrstelle (1) Für jedes neue
Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
das Anlagerisiko voll tragen, verpflichtet der Herkunftsmitgliedstaat die
Einrichtung dazu, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung
von aufsichtlichen Aufgaben im Einklang mit den Artikeln 36 und 37 eine einzige
Verwahrstelle zu bestellen. (2) Für
Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der
Herkunftsmitgliedstaat die Einrichtung dazu verpflichten, für die Verwahrung
von Vermögenswerten oder für die Verwahrung von Vermögenswerten und die
Wahrnehmung von aufsichtlichen Aufgaben im Einklang mit den Artikeln 36 und 37
eine Verwahrstelle zu bestellen. ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu (3) Die Mitgliedstaaten hindern die
Einrichtungen nicht daran, zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen einen Treuhänder zu bestellen, der ð eine Verwahrstelle zu bestellen,
die ï in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie
93/22/EEG 2004/39/EG bzw. 2000/12/EG
2013/36/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit
ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG
2009/65/EG anerkannt ist. Die
Vorschriften dieses Absatzes hindern den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran,
die Bestellung eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle verbindlich
vorzuschreiben. (4) Jeder Mitgliedstaat trifft Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um im Einklang mit seinem einzelstaatlichen ihrem nationalen Recht Ö zuständige
Behörden zu ermächtigen, Õ entsprechend Artikel
1462 auf
Antrag des Herkunftsmitgliedstaats einer Einrichtung die freie Verfügung über
Vermögenswerte zu untersagen zu können,
die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet befinden. ò neu (5) Die Bestellung
der Verwahrstelle erfordert mindestens eine schriftliche Vereinbarung. Diese
Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind,
damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben im Rahmen des
Altersversorgungssystems, für das sie als Verwahrstelle bestellt wurde,
wahrnehmen kann. (6) Die Einrichtung
und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 36 und
37 festgelegten Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im
Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger. (7) Eine
Verwahrstelle darf in Bezug auf die Einrichtung keine Tätigkeiten ausführen,
die zu Interessenkonflikten zwischen der Einrichtung, den Versorgungsanwärtern
und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen
könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der
Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in
Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen
Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt, beobachtet und
den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems
gegenüber offengelegt. (8) Wird keine
Verwahrstelle bestellt, treffen die Einrichtungen Vorkehrungen, um zu
vermeiden, dass bei der Durchführung von Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle
oder einem Vermögensverwalter wahrgenommen würden, Interessenkonflikte
entstehen, und um bestehende Interessenkonflikte zu beseitigen. Artikel 36 Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der
Verwahrstelle (1) Werden die
Vermögenswerte eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare
Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, verwahrt
die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die
der Verwahrstelle physisch übergeben werden können. Zu diesem Zweck
stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot
auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der
Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Bestimmungen in den Büchern der
Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der
Einrichtung eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig
als im Eigentum der Einrichtung oder der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente
identifiziert werden können; (2) Bei anderen
Vermögenswerten des Altersversorgungssystems als den in Absatz 1 genannten
prüft die Verwahrstelle, ob die Einrichtung oder die Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzen, und
führt Aufzeichnungen über ihre Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf
Informationen oder Unterlagen, die von der Einrichtung vorgelegt werden und,
soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre
Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand. (3) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der
Einrichtung oder den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche
Verluste haftet, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft
verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden. (4) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung der Verwahrstelle nach
Absatz 3 nicht dadurch berührt wird, dass sie sämtliche oder einen Teil
der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten
überträgt. (5) Bestellt die
Einrichtung keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, hat
sie mindestens: (a)
sicherzustellen, dass die
Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden; (b)
Aufzeichnungen zu führen,
die es der Einrichtung ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit
unverzüglich zu identifizieren; (c)
die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte oder Unvereinbarkeiten zu
vermeiden; (d)
die zuständige Behörde
auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt
werden. Artikel 37 Aufsichtliche Aufgaben (1) Die für die
Aufsicht bestellte Verwahrstelle übernimmt neben den in Artikel 36 Absätze
1 und 2 genannten Aufgaben zusätzlich die folgenden Aufgaben: (a)
Ausführung der Weisungen
der Einrichtung, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale
Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der Einrichtung; (b)
bei Geschäften mit
Vermögenswerten einer Einrichtung oder eines Altersversorgungssystems:
Übertragung des Gegenwerts innerhalb der üblichen Fristen an die Einrichtung; (c)
Behandlung der Erträge
aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der Einrichtung. (2) Unbeschadet des
Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der Einrichtung weitere
Aufsichtspflichten für die Verwahrstelle festlegen. (3) Bestellt die
Einrichtung keine Verwahrstelle für die aufsichtlichen Aufgaben, so
gewährleistet sie mittels geeigneter Verfahren, dass die aufsichtlichen
Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle wahrgenommen würden, innerhalb
der Einrichtung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Titel IV AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN UND
BESTEHENDEN VERSORGUNGSANWÄRTERN UND GEGENÜBER LEISTUNGSEMPFÄNGERN KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen ê 2003/41/EG
(angepasst) Artikel 11 Auskunftspflicht
gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ò neu Artikel 38 Grundsätze ê 2003/41/EG
(angepasst) (1) Je nach Art des Altersversorgungssystems stellt jeder Mitgliedstaat stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem ihrem Hoheitsgebiet Ö potenziellen
und bestehenden Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern Õ zumindest die
Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel Ö Artikel 39 bis
53 und Artikel 55 bis 58 Õ zur Verfügung
stellt. ò neu (2) Diese
Informationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: (a)
Sie müssen regelmäßig
aktualisiert werden. (b)
Sie müssen klar, präzise
und verständlich formuliert sein, wobei Jargon vermieden und auf technische
Termini verzichtet wird, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet
werden kann. (c)
Sie dürfen nicht
irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten
Terminologie kohärent sein. (d)
Sie müssen in
lesefreundlicher Form und mit Buchstaben in gut lesbarer Größe aufgemacht
werden. Etwaige Farben sind
so zu wählen, dass die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigt
wird, wenn das Dokument in Schwarz und Weiß ausgedruckt bzw. fotokopiert wird. Artikel 39 Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem
funktioniert ê 2003/41/EG
Art. 9 Buchst. f (angepasst) (1) Jeder Mitgliedstaat stellt Die Mitgliedstaaten stellen in
Bezug auf jede in seinem ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung sicher, dass: f) die
Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem
funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem über i)a) die
Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems; ii)b) die mit
dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen
und sonstigen Risiken; iii)c) die Art
und Aufteilung dieser Risiken. ò neu (2) Bei
Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko
tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen,
erhalten die Versorgungsanwärter zusätzlich zu den Informationen nach
Absatz 1 Buchstaben a, b und c Angaben zu den Bedingungen für die
angebotenen Anlageoptionen und die Standardanlageoption sowie gegebenenfalls zu
den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten
Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden. ê 2003/41/EG
Art. 11 Abs. 2 (angepasst) (3) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
und/oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten folgende Informationen: a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 10
auf Anfrage und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Versorgungssystem
verantwortlich ist, einen Bericht und den Jahresabschluss in Bezug auf ihr
spezifisches System; b) innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen
der Bestimmungen des Altersversorgungssystems. ò neu (4) Die
Einrichtungen veröffentlichen die Bedingungen, nach denen das
Altersversorgungssystem funktioniert, auf einer Website. KAPITEL 2 Rentenanwartschaftsbescheid Artikel 40 Periodizität und Änderungen (1)
Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Einrichtungen dazu, für jeden Versorgungsanwärter ein Dokument
zu erstellen („Rentenanwartschaftsbescheid“), das für ihn wesentliche Informationen
enthält. (2)
Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die in den Rentenanwartschaftsbescheiden enthaltenden
Informationen aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle
zwölf Monate kostenfrei zugehen. (3)
Enthalten die
Rentenanwartschaftsbescheide wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen
des Vorjahres, werden diese in einem Begleitschreiben in verständlicher Weise
erläutert. Artikel 41 Verständlichkeit und Sprache 1. Die
in einem Rentenanwartschaftsbescheid enthaltenen Informationen müssen ohne
Hinzuziehung anderer Dokumente verständlich sein. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rentenanwartschaftsbescheid in einer
Amtssprache des Mitgliedstaats ausgestellt wird, dessen sozial- und
arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen oder der Einrichtung
einerseits und den Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern andererseits
maßgebend sind. Artikel 42 Umfang Der
Rentenanwartschaftsbescheid wird unter Verwendung einer gut lesbaren Buchstabengröße
erstellt und darf in ausgedruckter Form nicht mehr als zwei A4-Seiten umfassen. Artikel 43 Datenträger Die Mitgliedstaaten
können es den Einrichtungen gestatten, den Rentenanwartschaftsbescheid auf
einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
Auf Anfrage wird den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zusätzlich zu
der elektronischen Fassung kostenlos eine Papierfassung zugestellt. Artikel 44 Haftung (1) Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass aufgrund des Rentenanwartschaftsbescheides oder seiner
übersetzten Fassung alleine für die Einrichtung noch keine Zivilhaftung
entsteht, es sei denn, die enthaltenen Informationen sind irreführend,
unrichtig oder nicht mit dem einschlägigen Teil des Altersversorgungssystems
vereinbar. (2) Der
Rentenanwartschaftsbescheid enthält diesbezüglich einen eindeutigen Hinweis. Artikel 45 Bezeichnung 1. Die
Bezeichnung des Rentenanwartschaftsbescheids lautet
„Rentenanwartschaftsbescheid“. 2. Der
Zweck des Rentenanwartschaftsbescheids ist unmittelbar unter der Bezeichnung in
knapper Form zu erläutern. 3. Das
Datum, auf das sich die Informationen des Rentenanwartschaftsbescheids
beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben. Artikel 46 Angaben zur Person Der
Rentenanwartschaftsbescheid enthält die Angaben zur Person des
Versorgungsanwärters sowie gegebenenfalls das für ihn geltende gesetzliche
Rentenalter. Artikel 47 Angaben zur Einrichtung Der
Rentenanwartschaftsbescheid enthält Angaben zur Einrichtung und insbesondere (1)
die Bezeichnung und
Adresse der Einrichtung; (2)
die Angabe, in welchen
Mitgliedstaaten die Einrichtung zugelassen oder eingetragen ist, und die
Bezeichnung der zuständigen Behörde; (3)
die Bezeichnung des
Trägerunternehmens. Artikel 48 Garantien (1) In Bezug auf die
Garantien im Rahmen des Altersversorgungssystems enthält der
Rentenanwartschaftsbescheid eine der folgenden Angaben: (a)
volle Garantie, wenn die
Einrichtung oder das Trägerunternehmen eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert; (b)
keine Garantie, wenn der
Versorgungsanwärter das Risiko trägt; (c)
teilweise Garantie in
allen anderen Fällen. (2) Besteht eine Garantie,
so wird eine kurze Erläuterung gegeben, die folgende Elemente enthält: (a)
Art der Garantie; (b)
aktueller Finanzierungsstand
der vom Versorgungsanwärter erworbenen individuellen Versorgungsansprüche; (c)
Mechanismen zum Schutz
der erworbenen individuellen Versorgungsansprüche; (d)
die Versorgungsansprüche
mindernde Mechanismen, sofern solche im nationalen Recht festgelegt sind. Artikel 49 Saldo, Beiträge und Kosten; (1) In Bezug auf den
Saldo, die Beiträge und die Kosten enthält der Rentenanwartschaftsbescheid
Angaben zu folgenden Beträgen in der für das Altersversorgungssystem
maßgeblichen Währung: (a)
Gesamtbetrag der Kosten,
die von den vom Versorgungsanwärter oder gegebenenfalls vom Trägerunternehmen
innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter
dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt
verstrichenen Zeitraums eingezahlten Bruttobeiträgen einbehalten werden; (b)
Gesamtbetrag der
Beiträge, die vom Versorgungsanwärter innerhalb des letzten
Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später
beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums
eingezahlt wurden; (c)
Gesamtbetrag der
Beiträge, die vom Trägerunternehmen innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums
oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist,
innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlt wurden; (d)
Saldo am Tag der
Ausstellung des Rentenanwartschaftsbescheids; dieser wird in Abhängigkeit von
der Art des Altersversorgungssystems nach einer der beiden folgenden Verfahren
ermittelt: i) bei
Altersversorgungssystemen ohne Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter
zustehenden Versorgungsleistungen wird der Gesamtbetrag des vom
Versorgungsanwärter angesparten Kapitals sowie zusätzlich der monatliche
Rentenbetrag angegeben; ii) bei
Altersversorgungssystemen mit Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter
zustehenden Versorgungsleistungen werden die erworbenen individuellen
Versorgungsansprüche in Monatsbeträgen angegeben; (e)
sonstige den
Versorgungsanwärter betreffende Beiträge oder Kosten, wie die Übertragung
aufgelaufenen Kapitals; (f)
Kosten gemäß
Buchstabe a, aufgeschlüsselt in folgende Einzelbeträge in der für das
Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung: i) der Verwaltung der
Einrichtung zuzurechnende Kosten; ii) der Verwahrung der
Vermögenswerte zuzurechnende Kosten; iii) Portfoliogeschäften
zuzurechnende Kosten; iv) sonstige Kosten. (2)
Belaufen sich die sonstigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe f
Ziffer iv auf mehr als 20 % der Gesamtkosten, so ist dieser Umstand
in knapper Form zu erläutern. Artikel 50 Projektion der Versorgungsleistungen (1) Bei
Altersversorgungssystemen mit Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter
zustehenden Leistungen enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu
folgenden drei Beträgen in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen
Währung: (a)
Zielwert der monatlichen
Leistungen bei Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der günstigsten
Annahmen; (b)
Zielwert der monatlichen
Leistungen zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der
günstigsten Annahmen; (c)
Zielwert der monatlichen
Leistungen zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der
günstigsten Annahmen. (2) Die Annahmen im
Sinne von Absatz 1 berücksichtigen die zukünftige Lohnentwicklung. (3) Bei
Altersversorgungssystemen ohne Angabe des Zielwerts der dem Versorgungsanwärter
zustehenden Leistungen enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu
folgenden Beträgen in der für das Altersversorgungssystem maßgeblichen Währung: (a)
Zielwert des angesparten
Kapitals zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der für
das Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen; (b)
Zielwert des angesparten
Kapitals bei Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der für das
Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen; (c)
Zielwert des angesparten
Kapitals zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters unter Zugrundelegung der
für das Altersversorgungssystem günstigsten Annahmen; (d)
die in den Buchstaben a
bis c genannten Beträge, ausgewiesen als monatliche Rentenbeträge. (4) Die Annahmen im
Sinne von Absatz 3 berücksichtigen die folgenden Faktoren: (a)
jährliche nominale
Anlagerendite; (b)
jährliche Inflationsrate; (c)
zukünftige Lohnentwicklung. (5) Für die
Berechnung der projizierten Beträge der Absätze 1 und 3 wird von konstanten
Beitragsraten ausgegangen. Artikel 51 Anlageprofil (1) Bei
Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko
tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen,
enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zu den Anlageprofilen mit einer
Aufstellung und einer kurzen Beschreibung der möglichen Optionen. Die vom
Versorgungsanwärter gewählte Anlageoption ist hervorzuheben. Bestehen mehr als
fünf verschiedene Anlageoptionen mit unterschiedlichen Anlagezielen, führt die
Einrichtung lediglich fünf der Optionen mit einer Kurzbeschreibung auf; diese
müssen repräsentativ sein und die risikoreichste sowie die risikoärmste Option
umfassen. (2) Bei
Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko
tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem
festgelegten Bestimmung eine bestimmte Option zugewiesen wird, enthält der
Rentenanwartschaftsbescheid zusätzlich folgende Angaben: (a)
auf dem tatsächlichen
Alter basierende Bestimmungen; (b)
auf dem Rentenalter des
Versorgungsanwärters basierende Bestimmungen; (c)
sonstige Bestimmungen. (3) Bei
Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko
tragen, enthält der Rentenanwartschaftsbescheid Angaben zum Risiko- und
Renditeprofil des Altersversorgungssystems bzw. jeder Anlageoption in Form
eines synthetischen Indikators in grafischer Darstellung sowie die folgenden
Elemente: (a)
eine Erläuterung des
Indikators und seiner wichtigsten Beschränkungen; (b)
eine Erläuterung der
wesentlichen Risiken, die vom synthetischen Indikator nicht angemessen erfasst
werden. Die Berechnung des
synthetischen Indikators ist angemessen zu dokumentieren, und die Einrichtungen
stellen diese Dokumentation den Versorgungsanwärtern auf Anfrage zur Verfügung. (4) Die Erläuterung
nach Absatz 3 Buchstabe a umfasst: (a)
eine kurze Erläuterung
der Gründe für die Einstufung des Altersversorgungssystems bzw. der
Anlageoption in eine bestimmte Kategorie; (b)
eine Erklärung
dahingehend, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten
historischen Daten keine zuverlässige Prognose für das künftige Risikoprofil
des Altersversorgungssystems oder der Anlageoption ermöglichen; (c)
eine Erklärung
dahingehend, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie Veränderungen
unterliegt und sich die Einstufung des Altersversorgungssystems oder der
Anlageoption im Laufe der Zeit ändern kann; (d)
eine Erklärung
dahingehend, dass die niedrigste Kategorie nicht unbedingt einer risikofreien
Anlage entspricht. (5) Die Berechnung
und Erläuterung des in Absatz 3 genannten synthetischen Indikators erfolgt
im Einklang mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung
von Risiken, das die Einrichtung gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegt
hat, sowie in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und der in der Erklärung zu
den Anlagegrundsätzen beschriebenen Anlagepolitik. Artikel 52 Frühere Performance (1) Der
Rentenanwartschaftsbescheid enthält folgende Angaben zur früheren Performance: (a)
Angaben zur früheren Performance
des Altersversorgungssystems insgesamt bzw. der Anlageoption des
Versorgungsanwärters in Form eines Diagramms, das alle verfügbaren Jahre des
letzten Zehnjahreszeitraums abdeckt; (b)
Das Diagramm wird durch
deutlich hervorgehobene Erklärungen ergänzt, in denen i) auf seinen
begrenzten Aussagewert im Hinblick auf die künftige Performance hingewiesen
wird; ii) angegeben
wird, welche Kosten bei der Berechnung der früheren Performance berücksichtigt bzw.
ausgeschlossen wurden; iii) angegeben
wird, in welcher Währung die frühere Performance berechnet wurde. (2) Hat sich bei den
Zielen und in der Anlagepolitik des Altersversorgungssystems während des vom
Diagramm nach Absatz 1 abgedeckten Zeitraums eine wesentliche Änderung
ergeben, ist auch die Performance vor dieser wesentlichen Änderung auszuweisen.
Der Zeitraum vor der wesentlichen Änderung ist im Diagramm anzugeben und mit
dem klaren Hinweis zu versehen, dass diese Performance unter Umständen erzielt
wurde, die nicht mehr gegeben sind. (3) Ändert sich die
Anlageoption eines Versorgungsanwärters, so wird die frühere Performance der
neuen Anlageoption angegeben. Artikel 53 Ergänzende Angaben Der
Rentenanwartschaftsbescheid enthält folgende ergänzende Angaben: (a)
einen Hinweis darauf, wo
und wie weitere Informationen über die Einrichtung oder das
Altersversorgungssystem erhältlich sind, beispielsweise über Websites, und
welche allgemeinen Rechtsgrundlagen anwendbar sind; (b)
einen Hinweis darauf, wo
und wie für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitere
Informationen über die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine
andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erhältlich sind; (c)
Angaben zu den Annahmen,
die für die monatlichen Rentenbeträge zugrundegelegt werden, insbesondere im
Hinblick auf den Zinssatz, die Art des Leistungserbringers und die Laufzeit der
Rentenzahlungen, sofern der Versorgungsanwärter diese Angaben anfordert; (d)
einen Hinweis darauf, wo
und wie der Versorgungsanwärter weitere Angaben zu seiner Situation,
gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Zielwert der ihm zustehenden
Versorgungsleistungen, und zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der
Erwerbstätigkeit erhalten kann. Artikel 54 Delegierter Rechtsakt für den
Rentenanwartschaftsbescheid Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 einen delegierten Rechtsakt zu
erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird: (a)
Inhalt der
Rentenanwartschaftsbescheide, im Einzelnen: i) die in
Artikel 40 Absatz 3 genannte Erläuterung der wesentlichen Änderungen;
ii) die in
Artikel 42 genannte Buchstabengröße; iii) der Wortlaut
des in Artikel 44 genannten Haftungshinweises; iv) der Wortlaut
der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Erläuterung; v) die in
Artikel 46 genannten Angaben zur Person; vi) die Methode zur
Erläuterung der in Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d
genannten Elemente; vii) die Methode zur
Berechnung der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f
genannten Beträge; viii) die Methode zur
Berechnung der in Artikel 50 Absatz 1 und in Artikel 50
Absatz 3 genannten Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 50
Absatz 5 festgelegten Bedingung; ix) die für die
Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 zugrundezulegenden
Annahmen; x) für die Zwecke
von Artikel 51 Absatz 1: die Anzahl der anzugebenden Anlageoptionen
und die Methode für die Auswahl dieser Optionen, wenn mehr als fünf
Anlageoptionen bestehen, die Methode für die Beschreibung der angegebenen
Optionen, die Art der Hervorhebung der Anlageoption des Versorgungsanwärters; xi) die Methode zur
Beschreibung der in Artikel 51 Absatz 2 genannten zusätzlichen
Angaben; xii) die Methode zur
Erstellung und Darstellung des in Artikel 51 Absatz 3 genannten
synthetischen Indikators und der zugehörigen Erläuterung unter Berücksichtigung
der Bestimmungen in Artikel 51 Absatz 4; xiii) die Methode zur
Erstellung der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Angaben zur früheren Performance und die Methoden zur Erstellung der in
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erklärungen und der
Darstellungsweise; xiv) die Methode für
den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vergleich
verschiedener Anlageoptionen von Altersversorgungssystemen; xv) die
Darstellungsweise der in Artikel 52 Absatz 2 genannten wesentlichen
Änderung; xvi) die Art der
Aufführung der in Artikel 53 genannten ergänzenden Angaben; (b)
Format, Layout, Aufbau
und Reihenfolge der Informationen des Rentenanwartschaftsbescheids mit den
Angaben gemäß Artikel 44 Absatz 2 bis Artikel 53 und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 und
Artikel 42. KAPITEL 3 Sonstige Angaben und Unterlagen Artikel 55 Auskunftspflicht gegenüber potenziellen
Versorgungsanwärtern Die Einrichtung
stellt sicher, dass potenzielle Versorgungsanwärter über sämtliche Merkmale des
Altersversorgungssystems und alle Anlageoptionen sowie darüber unterrichtet
werden, inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in
der Anlagepolitik berücksichtigt werden. Artikel 56 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in
der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand Zusätzlich zum
Rentenanwartschaftsbescheid übermitteln die Einrichtungen jedem
Versorgungsanwärter mindestens zwei Jahre, bevor dieser das im
Altersversorgungssystem vorgesehene Rentenalter erreicht, oder auf seine
Anfrage hin folgende Angaben: (a)
Angaben zu den Optionen,
die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen offen
stehen, einschließlich Angaben zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen
Optionen, um es ihm zu ermöglichen, die für seine Situation vorteilhafteste
Option auszuwählen; (b)
sofern die
Altersversorgung nicht in Form einer Leibrente ausbezahlt wird, Angaben zu den
möglichen Auszahlungsprodukte, einschließlich Angaben zu ihren Vor- und
Nachteilen sowie zu den wichtigsten Aspekten, die der Versorgungsanwärter
berücksichtigen sollte, wenn er sich für ein bestimmtes Auszahlungsprodukt
entscheidet. Artikel 57 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der
Auszahlungsphase (1) Die
Einrichtungen unterrichten die Leistungsempfänger über die ihnen zustehenden Leistungen
und die entsprechenden Auszahlungsoptionen. (2) Tragen die
Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger angemessen
informiert werden. Artikel 58 Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden (1) Auf Anfrage
eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder deren Vertreter
stellt die Einrichtung folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung: a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach
Artikel 31 und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein
Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht
für das ihn betreffende System; ê 2003/41/EG
(angepasst) (3)b) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 12 32;
ist den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern des Versorgungssystems
und/oder gegebenenfalls ihren Vertretern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. ò neu c) Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung
der Projektionen nach Artikel 50 zugrundegelegt werden; d) Angaben zu dem zugrundegelegten Zinssatz, zur Art des
Leistungserbringers und zur Laufzeit der Rentenzahlungen nach Artikel 53
Buchstabe c. ê 2003/41/EG ð neu (42) ð Auf Anfrage eines ï Jeder Versorgungsanwärterð s übermittelt ï ð die Einrichtung ï erhält auf
Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche
Informationen über: a) gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe den Zielwert der ihm zustehenden Versorgungsleistungen; b) die Höhe der Leistungen im Falle
der Beendigung der Erwerbstätigkeit.; c) gegebenenfalls die Auswahl von möglichen
Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das
Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der
Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. d) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf
eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Versorgungsanwärter erhalten jährlich eine
Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der
Finanzierung ihrer erworbenen individuellen Versorgungsansprüche. (5) Jeder Leistungsempfänger erhält beim Eintritt in den Ruhestand bzw.
wenn sonstige Leistungen fällig werden, angemessene Informationen über die
fälligen Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten. ò neu Titel V BEAUFSICHTIGUNG Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung Artikel 59 Hauptziel
der Beaufsichtigung 1. Hauptziel der
Beaufsichtigung ist der Schutz von Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern. 2. Unbeschadet des
Hauptziels der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen
Aufgaben – unter Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren
Informationen – in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre
Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union,
insbesondere in Krisensituationen, auswirken können. Artikel 60 Umfang der
Beaufsichtigung Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter
anderem in Bezug auf folgende Aspekte einer Beaufsichtigung unterliegen: (a)
Voraussetzungen für die
Aufnahme der Tätigkeit; (b)
versicherungstechnische
Rückstellungen; (c)
Finanzierung der
versicherungstechnischen Rückstellungen; (d)
aufsichtsrechtliche
Eigenmittel; (e)
verfügbare
Solvabilitätsspanne; (f)
geforderte
Solvabilitätsspanne; (g)
Anlagevorschriften; (h)
Vermögensverwaltung; (i)
Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeiten; (j)
Auskunftspflicht
gegenüber den zuständigen Behörden. Artikel 61 Allgemeine Aufsichtsgrundsätze 1. Die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung obliegt den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Beaufsichtigung auf der Grundlage eines vorausschauenden, risikobasierten
Ansatzes erfolgt. 3. Die Beaufsichtigung der Einrichtungen erfolgt in
Form einer geeigneten Kombination von nicht vor Ort stattfindenden Maßnahmen
und Vor-Ort-Prüfungen. 4. Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und
angemessene Art und Weise wahrzunehmen. 5. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in gebührender
Weise berücksichtigen, wie sich ihre Maßnahmen auf die Stabilität der
Finanzsysteme in der Europäischen Union, insbesondere in Krisensituationen,
auswirken können. ê 2003/41/EG Artikel 14 62 Eingriffsrechte und -pflichten der
zuständigen Behörden 1. Die zuständigen Behörden schreiben vor,
dass jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet über eine solide
Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis sowie angemessene interne
Kontrollverfahren verfügen muss. 2. Die zuständigen Behörden sind befugt,
entweder in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet oder
in Bezug auf die die Einrichtungen betreibenden Personen alle Maßnahmen –
gegebenenfalls auch administrativer oder finanzieller Art – zu ergreifen, die
geeignet und notwendig sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu
beheben, die den Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
schaden. ê 2010/78/EU Art.
4 Abs. 3 ð neu 3. Jede Entscheidung zum Verbot ð oder zur Beschränkung ï der Tätigkeit einer Einrichtung muss genauestens begründet und der
betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt
werden. ê 2003/41/EG
(angepasst) Sie Ö 4. Die
zuständigen Behörden Õ können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer
Einrichtung einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die Einrichtung (a)
keine ausreichenden versicherungstechnischen
Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet oder keine
ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen geschaffen hat; (b)
nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen
Eigenmittel verfügt. 5. Zur Wahrung der Interessen der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die
Befugnisse, die den eine Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet
betreibenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates
zustehen, ganz oder teilweise einem für diese Zwecke geeigneten
Bevollmächtigten übertragen. 64. Die
zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer Einrichtung mit Standort in
ihrem Hoheitsgebiet insbesondere untersagen oder einschränken, wenn (a)
die Einrichtung die Interessen der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt, (b)
die Einrichtung die Voraussetzungen für den Betrieb die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt, (c)
die Einrichtung ihre Pflichten aus den für sie
geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt, (d)
die Einrichtung bei grenzüberschreitender
Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits-
und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält. 75. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die auf der Grundlage der nach
dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen
Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. ò neu Artikel 63 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Strategien,
Prozesse und Berichtsverfahren überprüfen, die von den Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden, um den nach dieser Richtlinie
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Bei dieser
Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die
betreffenden Einrichtungen ihrer Tätigkeit nachgehen und welche Parteien
gegebenenfalls ausgelagerte zentrale Funktionen oder andere Tätigkeiten für sie
wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes: (a)
eine Beurteilung der
qualitativen Anforderungen an das Governance-System; (b)
eine Beurteilung der für
die jeweilige Einrichtung bestehenden Risiken; (c)
eine Beurteilung der
Fähigkeit der jeweiligen Einrichtung, diese Risiken zu bewerten. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden Überwachungsinstrumente,
einschließlich Stresstests, zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen,
eine etwaige Verschlechterung der finanziellen Lage einer Einrichtung
festzustellen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen. 3. Die zuständigen
Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse, um von den Einrichtungen
Maßnahmen zur Behebung der im Zuge der aufsichtlichen Überprüfung ermittelten
Schwachstellen oder Defizite zu verlangen. 4. Die zuständigen
Behörden legen fest, wie häufig die Überprüfungen gemäß Absatz 1
mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben, wobei der Art, dem
Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtungen
Rechnung getragen wird. ê 2003/41/EG Artikel 13 64 Auskunftspflicht gegenüber den
zuständigen Behörden 1. JederDie Mitgliedstaaten sorgten dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede Einrichtung mit
Standort in ihrem Hoheitsgebiet über die notwendigen Befugnisse und Mittel
verfügen, um a) von der Einrichtung,
den Mitgliedern ihres Vorstands und sonstigen Mitgliedern der Geschäftsleitung
oder Personen, die die Einrichtung kontrollieren, Auskunft über alle
Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu
können; ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu b) die Beziehungen zwischen der
Einrichtung und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen Einrichtungen
im Falle der Übertragung durch
Einrichtungen von Ö zentralen Õ Funktionen Ö oder anderen
Tätigkeiten Õ auf diese
Unternehmen oder andere Einrichtungen (Auslagerung ð sowie etwaige Unterauslagerung ï) zu überwachen, wenn diese Übertragung sich auf die finanzielle Lage
der Einrichtung auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher
Bedeutung ist; (c) die regelmäßige Übermittlung ð folgender Unterlagen: der rentenbezogenen
Risikobewertung ï, Ö der Õ Erklärung über die
Grundsätze der Anlagepolitik ð , Unterlagen zum
Governance-System ï, des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts, ð der den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen, ï sowie aller Ö sonstigen Õ zur Erfüllung der
Aufsichtspflicht benötigten Unterlagen anzufordern.; Zu Letzteren können unter anderem
zählen: ò neu d)
festzulegen, welche Unterlagen für Aufsichtszwecke erforderlich sind, unter
anderem: ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu i) interne Zwischenberichte, ii) versicherungsmathematische
Bewertungen und detaillierte Annahmen, iii) Aktiva-Passiva-Untersuchungen, iv) Nachweis der Einhaltung der
Grundsätze der Anlagepolitik, v) Nachweis der regelmäßigen Einzahlung
der Beiträge, vi) Berichte der nach Artikel 1031 für die
Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Personen; d)e) Vor-Ort-Prüfungen
in den Räumlichkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls bei ausgelagerten ð und unterausgelagerten
Tätigkeiten ï Funktionen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäß den
Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden; ò neu f)
von Einrichtungen jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche
unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern. ê 2010/78/EU
Art. 4 Abs. 2 Buchst. b 2. Die EIOPA kann Entwürfe technischer
Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in
Absatz 1 Buchstabe cd Ziffern i bis vi aufgelistet sind, entwickeln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen. ò neu Artikel 65 Transparenz
und Verantwortlichkeit 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben
gemäß den Artikeln 60, 61, 62, 63 und 64 auf transparente und
verantwortliche Weise unter gebührender Beachtung des Schutzes vertraulicher
Informationen durchführen. 2. Die
Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen: (a)
Texte der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung
der betrieblichen Altersversorgung sowie Informationen darüber, ob der
betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für
die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet; (b)
Informationen über das
aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 63; (c)
aggregierte statistische
Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens; (d)
Erklärung darüber, dass
das Hauptziel der Beaufsichtigung der Schutz der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger ist, sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und
-tätigkeiten der Aufsicht; (e)
Bestimmungen zu den
Verwaltungssanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind. 3. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über transparente Verfahren für die
Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane
ihrer zuständigen Behörden verfügen und diese Verfahren anwenden. Kapitel 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch Artikel 66 Berufsgeheimnis 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind
oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und
Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der
Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die
diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder
Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner
Form, so dass die einzelnen Einrichtungen nicht zu erkennen sind. 2. Abweichend von
Absatz 1 können in dem Fall, dass ein Altersversorgungssystem auf eine
andere Stelle oder ein anderes Unternehmen übertragen wird, vertrauliche
Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur
Rettung des Unternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen
Verfahren weitergegeben werden. Artikel 67 Nutzung der vertraulichen Informationen Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche
Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für
folgende Zwecke verwenden dürfen: (a)
zur Prüfung der
Einhaltung der für die betriebliche Altersversorgung geltenden Bedingungen
durch die Einrichtungen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen; (b)
zur leichteren
Überwachung der Tätigkeit von Einrichtungen, insbesondere zur Überwachung der
versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Governance-Systems
und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten
Informationen; (c)
zur Auferlegung korrektiver
Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen; (d)
im Rahmen der Anfechtung
von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben; (e)
im Rahmen von
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen Vorschriften. Artikel 68 Informationsaustausch zwischen Behörden 1. Artikel 66
steht Folgendem nicht entgegen: (a)
einem
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben
Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben; (b)
einem
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen
Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben; (c)
einem
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer
aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben
Mitgliedstaat belegen sind: i) den mit der
Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzsektors und anderer
Finanzeinrichtungen betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der
Finanzmärkte betrauten Behörden; ii) den Behörden bzw.
Stellen, die durch Anwendung makroaufsichtlicher Vorschriften für die Wahrung
der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind; iii) den Stellen, die
mit der Auflösung eines Altersversorungssystems und ähnlichen Verfahren befasst
sind; iv) den für
Restrukturierungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder Behörden, die über die
Stabilität des Finanzsystems wachen; v) den mit der
gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten
betrauten Personen; (d)
der Offenlegung von
Informationen, die die für die Auflösung eines Altersversorgungssystems
zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen; 2. Die den in
Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten
Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 66. 3. Artikel 66
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen: (a)
den Behörden, denen die
Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Auflösung eines
Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind; (b)
den Behörden, denen die
Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der
Rechnungslegung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und sonstigen
Finanzinstituten betraut sind; (c)
den unabhängigen
Versicherungsmathematikern der Einrichtungen, die kraft Gesetzes diesen
gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der
Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen. Artikel 69 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken,
Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken 1. Artikel 66
hindert eine zuständige Behörde nicht daran, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Informationen an folgende Stellen zu übermitteln: (a)
Zentralbanken und andere
Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden; (b)
gegebenenfalls andere
staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind; (c)
den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken, die EIOPA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. 2. Die
Artikel 68 bis 71 hindern die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c
genannten Behörden und Stellen nicht daran, den zuständigen Behörden
entsprechende Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des
Artikels 67 benötigen. 3. Die gemäß den
Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen unterliegen Bestimmungen über das
Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen
Bestimmungen gleichwertig sind. Artikel 70 Offenlegung von Informationen gegenüber den für die
Finanzgesetze zuständigen Behörden 1. Artikel 66
Absatz 1, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 1 hindern die
Mitgliedstaaten nicht daran, die Offenlegung vertraulicher Informationen
gegenüber anderen Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die
Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Überwachung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung, Kreditinstituten, Finanzinstituten,
Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsunternehmen sowie der von diesen
Dienststellen beauftragten Inspektoren zuständig sind. Die Offenlegung ist
nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention
oder der Auflösung von Einrichtungen in finanzieller Schieflage erforderlich
ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die
Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des
Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten
Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass
die aufgrund von Artikel 68 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten
Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen
Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist,
weitergegeben werden dürfen. 2. Die
Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im
Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Einrichtungen gegenüber einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land
sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten,
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die betreffenden Stellen
sind nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befugt,
Untersuchungen oder Prüfungen zu den Maßnahmen von Behörden vorzunehmen, die
für die Beaufsichtigung von Einrichtungen oder die für eine solche
Beaufsichtigung geltenden Rechtsvorschriften zuständig sind. (b)
Die Informationen sind
zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a genannten Befugnisse unbedingt
erforderlich. (c)
Personen, die Zugang zu
den Informationen haben, unterliegen nach dem nationalen Recht Bestimmungen
über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen
Bestimmungen gleichwertig sind. (d)
Sofern die Informationen
aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die
ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, und
ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörden zugestimmt
haben. Artikel 71 Bedingungen für den Informationsaustausch 1. Im Hinblick auf
den Informationsaustausch gemäß Artikel 68, die Weitergabe von
Informationen gemäß Artikel 69 und die Offenlegung von Informationen gemäß
Artikel 70 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende
Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Informationen werden
zum Zwecke der Überwachung und gesetzlichen Beaufsichtigung ausgetauscht,
übermittelt oder offengelegt. (b)
Die erlangten
Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 66. (c)
Sofern die Informationen
aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die
ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und
ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat. 2. Artikel 67 hindert
die Mitgliedstaaten nicht daran, im Interesse der Stabilität und Integrität des
Finanzsystems einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und
den Behörden oder Stellen zu genehmigen, die für die Aufdeckung und
Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht, dem die
Trägerunternehmen unterliegen, verantwortlich sind. Mitgliedstaaten, die
Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende
Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Informationen müssen
dem Zweck der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gemäß Artikel 70
Absatz 2 Buchstabe a dienen. (b)
Die erlangten
Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 66. (c)
Sofern die Informationen
aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die
ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und
ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat. 3. Nehmen die in
Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Stellen ihre Aufgabe
der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen mit Unterstützung von Personen
wahr, die aufgrund ihrer spezifischen Kompetenz zu diesem Zweck bestellt werden
und nicht im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit
eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 70 Absatz 2. Artikel 72 Nationale
aufsichtsrechtliche Vorschriften ê 2010/78/EU Art.
4 Abs. 5 (angepasst) 11. 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen
Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen
Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. 2. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese
Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht
diese Informationen auf ihrer Website zugänglich. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung
dieses Absatzes sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer
Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren sowie die Formate und Vorlagen
festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Übermittlung der
relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser
Informationen zu verwenden sind. Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer
Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 zu erlassen. ê 2003/41/EG
(angepasst) Artikel 21b Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird
vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission[49] eingesetzt wurde, unterstützt. ò neu Titel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN ê 2003/41/EG Artikel 2173 ê 2010/78/EU
Art. 4 Abs. 6 Buchst. a Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, der EIOPA und der Kommission ê 2003/41/EG 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in
geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den
regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, bewährte
Verfahren in diesem Bereich auszuarbeiten und eine intensivere Kooperation zu
entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die
Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu
schaffen. 2. Die Kommission und die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten
der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. ê 2010/78/EU Art. 4
Abs. 6 Buchst. b 2a3. Die
zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für
die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen. Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle
für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten
Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. ê 2010/78/EU
Art. 4 Abs. 6 Buchst. c 34. Jeder
Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so
schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. ò neu Artikel 74 Verarbeitung personenbezogener Daten In Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und die zuständigen Behörden
ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG wahr. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im
Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 75 Bewertung
und Überprüfung ê 2003/41/EG
(angepasst) ð neu 4. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ð überprüft ï legt die Kommission ð die Richtlinie und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat ï einen Bericht zur
Überprüfung folgender
Aspekte vor: ð über ihre Durchführung und Wirksamkeit
vor. ï a) Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die
bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind; b) Anwendung von Artikel 19 Absatz 2
Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf
die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle. 5. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats können die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, nach Artikel 16
Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 7 die Bildung eines separaten
Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte
der Einrichtung zu verlangen. ê 2009/138/EC
Art. 303 Abs. 3 (angepasst) Artikel 21a Überprüfung des Betrags des Garantiefonds 1. Der in
Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend
am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten
Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten
Rechnung zu tragen. Der Betrag wird
automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale
Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem
31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf
ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird. Beträgt die prozentuale
Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag
unverändert. 2. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die
Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag. ê 2003/41/EG
(angepasst) Artikel 22 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. September 2005 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen. 3. Die Mitgliedstaaten
können die Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Einrichtungen
mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet, die zu dem in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Zeitpunkt nicht über das nach Artikel 17 Absätze 1
und 2 vorgeschriebene Mindestmaß an aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln verfügen,
bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können
Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20
grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen
dieser Richtlinie unmittelbar erfüllen. 4. Die Mitgliedstaaten
können die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f auf
Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bis zum
23. September 2010 zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen,
die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend
betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie
unmittelbar erfüllen. Artikel 23 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt
am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. ò neu Artikel 76 Änderung der
Richtlinie 2009/138/EG In die Richtlinie
2009/138/EG wird folgender Artikel 306a eingefügt: „Artikel 306 a Soweit die
Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in
Artikel 4 der Richtlinie ..../../EU des Europäischen Parlaments und des
Rates[50]
genannten Bestimmungen anwandten, können die betreffenden Mitgliedstaaten
während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin
die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den
Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie
2002/83/EG nachzukommen. Wendet ein
Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an,
ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre
Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus (a)
einer nominalen
Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten,
berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts
gemäß Artikel 4 der Richtlinie …./../EU, und (b)
der Solvabilitätsspanne
in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang
mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um
Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen. Die Kommission legt
dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017
einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1
genannte Zeitraum verlängert werden sollte.“ Artikel 77 Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 und
Artikel 54 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 3. Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 4. Ein delegierter
Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 und
Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um
drei Monate verlängert werden. Artikel 78 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten
setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind,
um folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens ab dem
31. Dezember 2016 nachzukommen: Artikel 6 Buchstaben c und
i bis p, Artikel 12 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3,
Artikel 12 Absatz 10, Artikel 13, Artikel 20 Absätze 6
und 8, Artikel 21 bis 30, Artikel 33, Artikel 35 Absätze 1
und 2, Artikel 35 Absätze 4 bis 7, Artikel 36 bis 38,
Artikel 39 Absätze 1 und 3, Artikel 40 bis 53, Artikel 55
bis 57, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 bis 61, Artikel 63,
Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b bis d und f sowie
Artikel 65 bis 71. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen
Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung
dieser Erklärung. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 79
Aufhebung Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A
aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die
Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom
1. Januar 2017 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als
Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 80 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 bis
5, Artikel 6 Buchstaben a, b, d bis h und j, Artikel 7 bis 11,
Artikel 12 Absätze 1 bis 9, Artikel 14 bis 19, Artikel 20
Absätze 1 bis 5 und 7, Artikel 31 und 32, Artikel 34,
Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 3,
Artikel 58 Absatz 2, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 1
Buchstaben a und e sowie Artikel 64 Absatz 2 gelten ab dem
1. Januar 2017. ê 2003/41/EG Artikel 2481 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV 2) (Neufassung). 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[51] Finanzdienstleistungen
und Kapitalmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme (Änderung der Richtlinie 2003/41/EG). 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Verbesserung der
Sicherheit und Effizienz der Finanzmärkte; Stärkung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. … ABM/ABB-Tätigkeiten Finanzdienstleistungen
und Kapitalmärkte Verbesserung
der Governance und Transparenz sowie Erleichterung der grenzüberschreitenden
Tätigkeiten von EbAV. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Der Vorschlag zur
Änderung der Richtlinie von 2003 über Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung hat folgende Ziele: Festlegung ausführlicher Vorschriften für
die Governance von EbAV, die Aufsichtsbefugnisse für EbAV, die von den EbAV an
die Aufsichtsbehörden sowie an Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu
übermittelnden Informationen, die Investitionen, die Verwahrstellen sowie die
grenzüberschreitenden Übertragungen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von
EbAV. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Wie in
Abschnitt 6 des Folgenabschätzungsberichts beschrieben, gehören zu den
Indikatoren eine Reduzierung der Kosten für die Arbeitgeber, eine größere
geografische Abdeckung, eine verbesserte grenzübergreifende Tätigkeit sowie
weniger Ausfälle von EbAV. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU 1) Ein
Flickwerk unzusammenhängender Rechtsvorschriften kann höhere Verwaltungskosten
und Aufsichtsarbitrage bewirken. 2) Wenn keine
Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden, wird die grenzüberschreitende
Tätigkeit von EbAV voraussichtlich begrenzt bleiben. 3) Ein
robuster Rechtsrahmen für EbAV auf EU-Ebene kann die Entwicklung von EbAV in
den Mitgliedstaaten, in denen bisher nur wenige vorhanden sind, fördern und
somit zu einer Verbesserung der Altersversorgung beitragen und eine
Ersparnisquelle für langfristige Investitionen schaffen. 4) Verbesserte
Bestimmungen über Governance und Verwahrstellen werden voraussichtlich einen
Beitrag zur Verringerung der Ausfallrate der EbAV leisten. 5) Verbesserte
und harmonisierte Transparenzvorschriften kommen den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern zugute und machen EbAV über Grenzen hinweg vergleichbarer. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die Richtlinie von
2003 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die seit zehn
Jahren in Kraft ist, hat erhebliche Lücken, die zur Entstehung voneinander
abweichender Aufsichtspraktiken bezüglich der Governance und Transparenz der
EbAV in den verschiedenen Mitgliedstaaten geführt haben. Diese Abweichungen
erschweren die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern und die
Vergleichbarkeit der EbAV und behindern die grenzüberschreitende Übertragung
und Erbringung von Dienstleistungen durch diese Einrichtungen. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die Überarbeitung
der Richtlinie von 2003 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
wurde im Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige
Pensionen und Renten“ vom 16. Februar 2012 angekündigt und steht mit den
anderen in diesem Weißbuch dargelegten Initiativen und Maßnahmen für eine
bessere Altersversorgung in der EU im Einklang. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Laufzeit 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[52]
Vom Haushalt 2014 an ¨ direkte Verwaltung durch die Kommission ¨ durch ihre
Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union ¨ durch
Exekutivagenturen ¨ geteilte
Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte
Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Drittländer oder
die von ihnen benannten Einrichtungen ¨ internationale
Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) ¨ die EIB und den
Europäischen Investitionsfonds ü Einrichtungen im
Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung ¨
öffentlich-rechtliche Körperschaften ¨ privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie
ausreichende Finanzsicherheiten bieten ¨ privatrechtliche
Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende
Finanzsicherheiten bieten ¨ Personen, die mit
der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des
Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind Bemerkungen Die EIOPA
ist eine Regulierungsbehörde, die gegenüber der Kommission
rechenschaftspflichtig ist. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Gemäß den bereits
geltenden Bestimmungen erstattet die EIOPA regelmäßig Bericht über ihre
Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an das gehobene Management,
Berichterstattung an den Verwaltungsrat, sechsmonatige Tätigkeitsberichte an
den Rat der Aufseher sowie Erstellung des Jahresberichts) und unterliegt
Kontrollen durch den Europäischen Rechnungshof und den Internen Auditdienst
bezüglich ihrer Mittelverwendung. Das Monitoring der vorgeschlagenen Maßnahmen
und die entsprechende Berichterstattung werden nach diesen bereits geltenden
Anforderungen erfolgen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es wurden keine
Risiken festgestellt. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Die in der
EIOPA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurden bereits
eingerichtet. Die EIOPA arbeitet eng mit dem Internen Auditdienst der
Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die geltenden Standards in allen
Bereichen der internen Kontrolle eingehalten werden. Dasselbe Verfahren gilt
auch in Bezug auf die Rolle der EIOPA im Sinne des vorliegenden Vorschlags.
Jährliche Auditberichte werden Kommission, Parlament und Rat übermittelt. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Es sind keine
zusätzlichen Kosten vorgesehen. Das erwartete Fehlerrisiko ist gering. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Hinsichtlich der
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
unterliegt die EIOPA ohne Einschränkung den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF). Die EIOPA ist der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beigetreten und hat die entsprechenden
Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EIOPA haben, erlassen. Die EIOPA arbeitet
derzeit an einer Strategie zur Betrugsbekämpfung und dem entsprechenden
Aktionsplan. Die Strategie und der Aktionsplan werden 2014 in Kraft treten.
Die verschärften Maßnahmen der EIOPA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden
mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der
Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen
Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376) sowie dem
Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und
dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […]Teilrubrik 1a Intelligentes und integratives Wachstum – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt ………………………………………...……….] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Bewerber-ländern[55] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || 12 03 03 (Teilrubrik 1a) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung [EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben)] || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Neue Haushaltsmittel sind nicht erforderlich. Die für die Durchführung
dieser Initiative erforderlichen operativen Mittel werden durch Umschichtungen
innerhalb des Beitrags aufgebracht, der der EIOPA im Einklang mit der
Finanzplanung, wie sie in der Mitteilung der Kommission „Finanz- und
Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020“ (COM(2013)
519 final) vorgesehen ist, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens
bewilligt wird. 3.2.1. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….] GD: MARKT || || || Jahr 2015[56] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel 12 03 03 || Verpflichtungen || (1) || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Zahlungen || (2) || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a+3 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Zahlungen || =2+2a+3 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Zahlungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (a) (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Zahlungen || =4+6 || 0,185 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 0,370 || 2,035 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[57] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel Für
den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Folgende
Aufgaben werden der EIOPA in dem Legislativvorschlag unmittelbar übertragen:
Beratung der Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und der
Bewertung der Anwendung der Richtlinie als Vorbereitung für den
Evaluierungsbericht der Kommission. Darüber hinaus muss die EIOPA gemäß
Artikel 17 der EIOPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates) die Anwendung der Richtlinie überwachen
und Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung ergreifen
sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden bezüglich
ihrer Anwendung beilegen (Artikel 19 der EIOPA-Verordnung). Insbesondere
wird die EIOPA Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden des
Herkunfts- und Tätigkeitsmitgliedstaats bezüglich der grenzüberschreitenden
Übertragung von EbAV beilegen müssen. Des Weiteren kann sie Leitlinien und
Empfehlungen gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung herausgeben. Angesichts
der Ausrichtung des Vorschlags auf Fragen der Governance und der
Berichterstattung ist darüber hinaus geplant, dass eine von der EIOPA
koordinierte und verwaltete Sachverständigengruppe nationaler Aufsichtsbehörden
für die Bereiche Governance und Berichterstattung eingesetzt wird. Der
Personalbedarf für all diese Aufgaben wird insgesamt auf sieben
Vollzeitäquivalente pro Jahr geschätzt. Vier davon werden mit der Vorbereitung
der obengenannten Beratung der Kommission, eine mit der Verwaltung und
Koordinierung einer neuen Arbeitsgruppe zum Thema Governance und Transparenz
und zwei mit der Überwachung der Umsetzung und der Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Behörden betraut sein.
Angesichts der Schwierigkeit, Vertragsbedienstete für solche hoch
spezialisierten Funktionen einzustellen, und der zunehmenden Schwierigkeiten
der nationalen Behörden, abgeordnete nationale Sachverständige zu entsenden,
sollte es sich bei all diesen Stellen um Planstellen handeln. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht ü Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen ü Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. Bemerkungen: Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine
zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT
erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben werden die derzeit für
die Richtlinie 2003/41/EG eingesetzten Ressourcen zugewiesen. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen ü Der Vorschlag/Die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[58]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. Bemerkungen: In ihrer Mitteilung
vom 10. Juli 2013 „Finanz- und Personalplanung für die dezentralen
Agenturen im Zeitraum 2014-2020“ (COM(2013) 519) legt die Kommission ihre Pläne
für die Ressourcen der dezentralen Agenturen einschließlich der EIOPA für die
Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens fest. In der Mitteilung
wird die EIOPA bis zum Jahr 2014 als „Agentur in der Anlaufphase“
eingestuft. In Abschnitt 5.1.2 der Mitteilung ist vorgesehen, dass die
Gesamtzahl der Planstellen der EIOPA von 80 Stellen im Jahr 2013 auf
voraussichtlich 112 Stellen im Jahr 2020 ansteigen wird. Die Zuweisung der
Haushaltsbehörde für die EIOPA im Jahr 2014 ermöglicht
87 Planstellen. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende
Legislativvorschlag im Jahr 2015 in Kraft treten wird und die im
Finanzbogen vorgesehenen sieben Planstellen zu verschiedenen Zeitpunkten im
Laufe des Jahres 2015 besetzt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass
diese Planstellen zu den bereits für den Zeitraum 2014-2017 geplanten
zusätzlichen Stellen gehören werden. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insge-samt Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten || 0,277 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,049 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,277 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,049
* Diese Schätzungen stützen sich auf die Durchschnittskosten für einen
AD-Beamten in Höhe von 132 000 EUR pro Jahr. Es wird davon
ausgegangen, dass die sieben in Rede stehenden Stellen zu verschiedenen
Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2015 besetzt werden, so dass die
Gesamtkosten für dieses Jahr nur die Hälfte der jährlichen Kosten für sieben
Vollzeitbeschäftigte betragen. Beträge auf der Grundlage des derzeit in der
EIOPA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %,
EU 40 %). 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen ü Der Vorschlag/Die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/Die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar ¨ auf die
Eigenmittel ¨ auf die
sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[59] (b) Jahr N || (c) Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die
einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet
werden. Vorgeschlagener Stellenplan Funktions- und Besoldungsgruppe || Planstellen auf Zeit AD 16 || AD 15 || AD 14 || AD 13 || AD 12 || AD 11 || AD 10 || 1 AD 9 || 1 AD 8 || 1 AD 7 || 2 AD 6 || 1 AD 5 || 1 || AD insgesamt || 7 [1] ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10. [2] Systeme, bei denen die Höhe der Beiträge, nicht aber die
Höhe der endgültigen Leistung im Voraus festgelegt ist. Die einzelnen
Versorgungsanwärter tragen das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko und treffen
häufig selbst Entscheidungen zur Minderung dieser Risiken. [3] Siehe z. B. die Antworten auf Frage 5 des Fragebogens
der Konsultation zum Grünbuch der Kommission „Angemessene, nachhaltige und
sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=700&langId=de&consultId=3&visib=0&furtherConsult=yes;
Hewitt Associates (2010), Feasibility Study for Creating an EU Pension Fund for
Researchers Prepared for the European Commission Research Directorate-General;
Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Expertenumfrage zur Zukunft von
Defined-Contribution-Plänen in Europa (2009), S. 128. [4] Seit 2010 arbeitet die Kommission mit Vertretern der
Arbeitgeber von Forschern zusammen, um eine länder- und
arbeitgeberübergreifende EbAV einzurichten. Der Zweck des gesamteuropäischen
Pensionsfonds für Forscher ist, eine angemessene und langfristig finanzierbare
betriebliche Altersversorgung für mobile und nicht mobile Forscher im EWR zu
gewährleisten. [5] Siehe z. B. die Anfrage des Europäischen Parlaments
an die Kommission (E-002485-13) vom 4. März 2013 bezüglich des Vorhabens
zur Errichtung einer grenzüberschreitend tätigen EbAV in den Niederlanden für
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Österreich. [6] Beispiele hierfür sind die SEPCAV (Société
d’épargne-pension à capital variable) und die ASSEP (Association d’épargne-pension)
in Luxemburg, der OFP (Organisme de Financement des Pensions) in Belgien sowie
die PPI (Premium Pension Institutions) in den Niederlanden. [7] Zum Beispiel hat die niederländische Zentralbank
berichtet, dass seit Beginn der Krise 68 EbAV gezwungen waren, die
erworbenen Rentenanwartschaften im April 2013 zu kürzen. Diese Kürzung betraf 300 000 Personen (DNB (2013), Five years
in the pensions sector: curtailment and indexation in perspective). Im Vereinigten Königreich können finanziell gescheiterte EbAV vom
Pension Protection Fund übernommen werden. In diesem Fall werden die
Anwartschaften jedoch um 10 % gekürzt. [8] COM(2012) 55 final vom 16.2.2012. [9] COM(2013) 150 final vom 25.3.2013. [10] EIOPA, „Report on QIS on IORPs“ vom 4.7.2013. [11] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [12] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [13] Richtlinie über die Verwaltung alternativer
Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). [14] Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente. [15] KOM(2010) 301 endg. vom 2.6.2010. [16] KOM(2010) 365 endg. vom 7.7.2010. [17] Zusammenfassung der Konsultation unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=333&langId=de. [18] EIOPA-CP-11/001 vom 8.7.2011. [19] Die im Rahmen der Konsultationen zu den Empfehlungen der
EIOPA eingegangenen Antworten können eingesehen werden unter:
https://eiopa.europa.eu/consultations/consultation-papers/2011-closed-consultations. [20] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120. [21] ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1. [22] Zum Beispiel, wenn die EbAV und das Trägerunternehmen in
Mitgliedstaat A ansässig sind und für das Altersversorgungssystem die
sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats B gelten. [23] Der Herkunftsmitgliedstaat wird nach der Übertragung zum
Tätigkeitsmitgliedstaat. [24] In Initiative Nr. 17 des Weißbuchs heißt es: „Die
Kommission wird die Einrichtung von Pensions- und Rentenaufzeichnungsdiensten
fördern, damit die Arbeitskräfte den Überblick über ihre durch verschiedene
Beschäftigungsverhältnisse erworbenen Ruhestandsansprüche behalten können. Sie
wird im Rahmen der Überprüfung der IORP-Richtlinie und des Vorschlags für eine
Richtlinie zur Übertragbarkeit überlegen, wie die Bereitstellung der für die
Renten- und Pensionsaufzeichnung erforderlichen Informationen gewährleistet
werden kann. Darüber hinaus wird sie ein Pilotprojekt zur grenzüberschreitenden
Aufzeichnung unterstützen.“ [25] OECD Roadmap for the good design of defined
contribution pension plans (Juni 2012). [26] Richtlinie 2003/41/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10). [27] Siehe Anhang I, Teil A. [28] ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23. [29] Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [30] Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). [31] Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009, S. 1). [32] ABl. C 369 vom
17.12.2011, S. 14. [33] Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 149 vom 5.7.1971, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187
vom 10.7.2001, S. 1). [34] Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom
30.4.2004, S. 1) [35] Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972,
S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der
Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17). [36] Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). [37] Erste
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl.
L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom
20.3.2002, S. 17). [38] Richtlinie
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35). [39] Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.
L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom
17.11.2000, S. 27). [40] Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG
(ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37). [41] Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002
über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). [42] Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1). [43] Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32). [44] Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter
alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). [45] Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung
der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338). [46] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48. [47] Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1). [48] Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [49] ABl.
L 3 vom 7.1.2004, S. 34. [50] ABl. [51] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [52] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [53] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [54] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [55] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [56] Diese Schätzungen stützen sich auf die Durchschnittskosten
für einen AD-Beamten in Höhe von 132 000 EUR pro Jahr. Es wird davon
ausgegangen, dass die sieben in Rede stehenden Stellen zu verschiedenen
Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2015 besetzt werden, so dass die
Gesamtkosten für dieses Jahr nur die Hälfte der jährlichen Kosten für sieben
Vollzeitbeschäftigte betragen. Beträge auf der Grundlage des derzeit in der
EIOPA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus
(Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %). [57] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [58] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [59] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. ANHANG I Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren
nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 79) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), || || || Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120), Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1). || Nur Artikel 303 Nur Artikel 4 Nur Artikel 62 Nur Artikel 1 Teil B Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 79) Richtlinie || Umsetzungsfrist || Datum der Anwendung 2003/41/EG 2009/138/EG 2010/78/EU 2011/61/EU 2013/14/EU || 23.9.2005 31.3.2015 31.12.2011 22.7.2013 21.12.2014 || 23.9.2005 1.1.2016 31.12.2011 22.7.2013 21.12.2014 _____________ ANHANG II Richtlinie 2003/41/EG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Buchstaben a und b Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstaben d bis h Artikel 6 Buchstabe i Artikel 6 Buchstabe j Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 5 Artikel 20 Absätze 1 bis 9 Artikel 20 Absatz 10 Artikel 15 Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Absatz 6 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 17a Absätze 1 bis 4 Artikel 17a Absatz 5 Artikel 17b Artikel 17c Artikel 17d Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1a Artikel 18 Absätze 2 bis 4 Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 18 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 18 Absatz 6 Artikel 18 Absatz 7 Artikel 10 Artikel 12 Artikel 9 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben c und d Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b bis d Artikel 13 Absatz 2 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 11 Unterabsätze 3 und 4 Artikel 21 Absätze 1 und 2 Artikel 21 Absatz 2a Artikel 21 Absatz 3 Artikel 21a Artikel 21b Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 || Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Buchstaben a und b Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstaben d bis h Artikel 6 Buchstabe i Artikel 6 Buchstaben j bis p Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 12 Absätze 1 bis 8 Artikel 12 Absatz 9 Artikel 12 Absatz 10 Artikel 13 Artikel 14 Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Absätze 1 bis 4 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 2 Artikel 20 Absätze 3 bis 5 Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 7 Artikel 20 Absatz 8 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Absatz 1 Artikel 33 Absätze 2 bis 7 Artikel 34 Artikel 35 Absätze 1 und 2 Artikel 35 Absatz 3 Artikel 35 Absatz 4 Artikel 35 Absätze 5 bis 8 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 2 Artikel 39 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 2 Artikel 39 Absatz 3 Artikel 39 Absatz 4 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Absatz 1 Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Absatz 1 Artikel 62 Absatz 2 Artikel 62 Absatz 3 Artikel 62 Absatz 4 Artikel 62 Absatz 5 Artikel 62 Absatz 6 Artikel 62 Absatz 7 Artikel 63 Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b bis f Artikel 64 Absatz 2 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Absatz 1 Artikel 72 Absatz 2 Artikel 73 Absätze 1 und 2 Artikel 73 Absatz 3 Artikel 73 Absatz 4 Artikel 74 Artikel 75 Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 _____________