52014PC0164

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) /* COM/2014/0164 final - 2014/0094 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Zielsetzung

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) soll geändert und neu gefasst werden.

Die mit der Visumpolitik verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft allgemein und den Tourismus im Besonderen haben politisch ein größeres Gewicht erlangt und kommen in dem vorliegenden Vorschlag jetzt stärker zum Tragen, um im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Belebung des Wachstums in der EU durch Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik“[1] eine bessere Abstimmung mit den Wachstumszielen der Strategie Europa 2020 zu erreichen.

In den Vorschlag eingeflossen sind auch die Schlussfolgerungen aus dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung des Visakodexes[2]. Die ausführliche Bewertung ist der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[3] zu entnehmen, die dem Bericht beigefügt ist.

Der Vorschlag enthält zwei Maßnahmen, die Familienbesuche erleichtern sollen: Für Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger, der im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit wohnt, eng verwandt sind und die diesen Unionsbürger besuchen wollen, sowie für Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger eng verwandt sind, der in einem Drittstaat wohnt und mit dem sie zusammen in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit reisen wollen, sind gewisse Verfahrenserleichterungen vorgesehen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, mindestens dieselben Verfahrenserleichterungen auch Familienangehörigen von Unionsbürgern zu gewähren, die Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Anspruch nehmen können.

Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) gilt seit dem 5. April 2010. Die Bestimmungen über die Mitteilungen, über die Begründungspflicht im Fall der Verweigerung, Annullierung und Aufhebung eines Visums sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gelten seit dem 5. April 2011.

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung muss die Kommission zwei Jahre, nachdem alle Bestimmungen der Verordnung anwendbar geworden sind (5. April 2013), eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung erstellen. Die Bewertung und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurden inzwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Zusammen mit der Bewertung kann nach Artikel 57 Absatz 2 ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden.

Angesichts der Ergebnisse der Bewertung beschloss die Kommission, zusammen mit dem Bericht den vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorzulegen.

Die Änderungsvorschläge machen das Reisen für legal Reisende einfacher und bieten den Mitgliedstaaten einfachere Regeln (z. B. durch flexiblere Vorschriften für die konsularische Zusammenarbeit), ohne Abstriche bei der Sicherheit an den Außengrenzen zu machen und ohne den Schengen-Raum in seiner Funktion zu beeinträchtigen. Die gemeinsame Visumpolitik soll zum Wachstum beitragen und mit der Politik der EU in anderen Bereichen – Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus – abgestimmt sein.

Geltende Bestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

2.         ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultationen

Die Konsultation der Interessenvertreter wird in der Folgenabschätzung[4] zu diesem Vorschlag behandelt.

Folgenabschätzung

Der vorgenannte Bewertungsbericht lässt im Wesentlichen zwei Problembereiche erkennen:

(1)        Dauer, (direkte und indirekte) Kosten sowie Aufwand der Verfahren

In der Folgenabschätzung wird im Detail auf diesen komplexen Problembereich eingegangen. Von den legislativen Optionen war die Einführung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer in Verbindung mit bestimmten Verfahrenserleichterungen die einzige Option, die als für beide Seiten vorteilhaft angesehen wurde. Diese Option bietet die Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten zu reduzieren. Gleichzeitig bedeutet sie für bestimmte Gruppen von Reisenden eine ganz erhebliche Erleichterung. In der Praxis käme sie einer Befreiung von der Visumpflicht gleich, solange das Mehrfachvisum gültig ist, was in erheblichen Einsparungen und Effizienzgewinnen sowohl für Antragsteller (in Bezug auf Zeit und Kosten) als auch für die Konsulate (in Bezug auf den Zeitaufwand) resultieren würde. Die für diesen Problembereich geprüften Lösungsmöglichkeiten ähneln sich daher mehr oder weniger. Unterschiede gibt es nur bei den Begünstigten und der Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums.

Option „Minimalregelung“: Einführung verbindlicher Verfahrenserleichterungen und Pflicht zur Erteilung von mindestens ein Jahr gültigen Mehrfachvisa, gefolgt von drei Jahre gültigen Mehrfachvisa für Vielreisende (d. h. für Antragsteller, die in den zwölf Monaten vor Antragstellung mindestens drei Visa vorschriftsmäßig verwendet haben und die im Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind).

Option „Mittellösung“: Einführung verbindlicher Verfahrenserleichterungen und Pflicht zur Erteilung von mindestens drei Jahre gültigen Mehrfachvisa, gefolgt von fünf Jahre gültigen Mehrfachvisa für regelmäßig Reisende (d. h. für Antragsteller, die vor Antragstellung mindestens zwei Visa vorschriftsmäßig verwendet haben und die im Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind).

Die Maximallösung würde die verbindlichen Verfahrenserleichterungen und die sofortige Erteilung von Mehrfachvisa für fünf Jahre auf alle im VIS registrierte Antragsteller ausweiten, die in den zwölf Monaten vor Antragstellung ein einziges im VIS registriertes Visum vorschriftsmäßig verwendet haben.

Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass all diese Optionen zur weiteren Vereinheitlichung der derzeit geltenden Regelung beitragen und die Voraussetzungen für eine echte gemeinsame Visumpolitik schaffen würden. Die eventuell aus diesen Optionen resultierenden ökonomischen Effekte in den Mitgliedstaaten sind darauf zurückzuführen, dass Reisende, die im Besitz eines Mehrfachvisums mit langer oder längerer Gültigkeitsdauer sind, vermutlich häufiger in den Schengen-Raum reisen werden. Der Folgenabschätzung zufolge würde die Minimallösung etwa 500 000 zusätzliche Reisen in den Schengen-Raum bewirken, die Mittellösung rund 2 Millionen zusätzliche Reisen und die Maximallösung etwa 3 Millionen. Diese zusätzlichen Reisen würden dem Schengen-Raum zusätzliche Einnahmen bescheren: bei der Minimallösung rund 300 Mio. EUR (ca. 7600 Arbeitsplätze in VZÄ), bei der Mittellösung über 1 Mrd. EUR (ca. 30 000 Arbeitsplätze in VZÄ) und bei der Maximallösung ca. 2 Mrd. EUR (50 000 Arbeitsplätze in VZÄ). Gleichzeitig ergab sich aus der Folgenabschätzung allerdings, dass die potenziell sehr hohen wirtschaftlichen Vorteile der Maximallösung mit einem höheren Sicherheitsrisiko einhergehen.

Mit keiner der vorstehenden Optionen wäre ein erheblicher zusätzlicher Kostenaufwand verbunden, da allen Optionen das Anliegen zugrunde liegt, sowohl den Schengen-Staaten/Konsulaten als auch den Antragstellern Einsparungen zu ermöglichen. Die verschiedenen Optionen führen vor allem aufgrund der zunehmenden Zahl von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer nach und nach zu Einsparungen für die Antragsteller. Aus Sicht der Antragsteller ist die Maximallösung die effizienteste und die Minimallösung die am wenigsten effiziente Option. Es steht zu erwarten, dass die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus den Visagebühren aufgrund der abnehmenden Zahl der Visumanträge zurückgehen werden. Gleichzeitig werden sich aber auch die Kosten reduzieren, da weniger Visumanträge bearbeitet werden müssen. Die Wirtschaftsvorteile übersteigen bei allen Optionen die geschätzten Kosten bei weitem.

Zwar sind mit der Maximallösung potenziell sehr hohe wirtschaftliche Vorteile verbunden, dafür ist aber auch das Sicherheitsrisiko größer. Um dieses Risiko in Grenzen zu halten, wird vorgeschlagen, schrittweise Mehrfachvisa mit längerer Gültigkeitsdauer an im VIS registrierte regelmäßig Reisende auszugeben (zunächst für drei Jahre, dann nach vorschriftsmäßiger Verwendung dieses Visums für fünf Jahre). Diese Option, die zwischen der in der Folgenabschätzung geprüften Mittel- und Maximallösung angesiedelt ist, dürfte sich, was die wirtschaftlichen Auswirkungen anbelangt, eher der Maximallösung annähern.

(2)        Unzureichende geografische Präsenz für die Bearbeitung der Visumanträge

Als Minimallösung für diesen Problembereich wurde erwogen, Artikel 41 des Visakodexes (gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Visumantragstellen) aufzuheben und stattdessen das allgemeine Konzept der Schengen-Visumstelle einzuführen, das eine realistischere, flexiblere Definition bestimmter Formen der konsularischen Zusammenarbeit zulässt. Zusätzlich zu dem flexiblen Konzept der „Schengen-Visumstellen“ wurde bei der Mittellösung die Einführung eines Konzepts der „obligatorischen Vertretung“ geprüft: Wenn ein für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Schengen-Staat in einem Drittstaat weder präsent noch (im Wege einer Vereinbarung) vertreten ist, wäre jeder andere in diesem Land präsente Schengen-Staat verpflichtet, den Visumantrag für den nicht präsenten Schengen-Staat zu bearbeiten. Um eine adäquate räumliche Präsenz für die Entgegennahme/Bearbeitung von Visumanträgen zu gewährleisten, sieht die Maximallösung vor, dass die Kommission im Wege von Durchführungsbeschlüssen festlegt, wie das Schengen-Visumnetz in Drittstaaten ausgestaltet werden sollte – mithilfe von Vertretungsvereinbarungen, Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und Zusammenlegung von Ressourcen auf anderem Wege.

Der Folgenabschätzung zufolge ließe sich mit der Maximallösung das beste Ergebnis in Bezug auf einen rationellen Einsatz der für die Entgegennahme und Bearbeitung der Visa verfügbaren Stellen erzielen. Gleichzeitig wären bei dieser Option erhebliche Vorteile für Antragsteller und beträchtliche Effizienzgewinne für die Konsulate zu erwarten. Allerdings dürfte sich diese Option nur schwer realisieren lassen. Ausgehend von der Folgenabschätzung wurde der mittleren Lösung der Vorzug gegeben. Die Einführung einer Vertretungspflicht würde, wie in der Folgenabschätzung ausgeführt wird, die Bearbeitung von Visumanträgen in jedem Drittstaat gewährleisten, in dem es mindestens ein Konsulat gibt, das Visumanträge bearbeiten kann. Hiervon könnten etwa 100 000 Antragsteller profitieren, die nicht mehr in ein anderes Land reisen müssten, in dem der für ihren Visumantrag zuständige Schengen-Staat präsent oder vertreten ist, sondern den Antrag in ihrem Wohnsitzstaat stellen könnten.

Bei allen Optionen wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen als eher bescheiden angesehen. Der Beitrag zum Wirtschaftswachstum war aufgrund der besonderen Problemstellung nicht das Hauptanliegen der Optionen. Es ging vielmehr darum, Visumantragstellern einen besseren Service zu bieten und den Mitgliedstaaten eine solide Rechtsgrundlage für die Rationalisierung ihrer Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die finanziellen Folgen der „obligatorischen Vertretung“ wurden nicht als erheblich angesehen, da ein Mitgliedstaat, der in einem Drittstaat zahlreiche Visumanträge erhält, dort bereits konsularisch präsent ist – sei es durch eine eigene Vertretung oder durch die Vertretung eines anderen Mitgliedstaats. Zudem deckt die Visumgebühr im Prinzip die durchschnittlichen Bearbeitungskosten.

Bei den nicht-legislativen Optionen wurde angenommen, dass diese nur in geringem Maß zur Lösung der Probleme oder Erreichung der politischen Ziele beitragen. Sie wurden deshalb nicht als effektiv angesehen.

Entsprechend dem Bericht über die Anwendung des Visakodexes werden in diesem Vorschlag diverse andere (überwiegend technische) Fragen behandelt. In der Folgenabschätzung wurde auf diese Fragen nicht eingegangen, da sie keine erheblichen und/oder messbaren budgetären, sozialen oder ökonomischen Auswirkungen haben. Die meisten Änderungsvorschläge zielen auf eine Klärung, Anpassung oder Ergänzung bestimmter Bestimmungen des Visakodexes ab, ohne deren Gehalt zu ändern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung

Die Änderungsvorschläge betreffen folgende Aspekte:

Die Vorschriften über die von einzelnen Mitgliedstaaten für Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten eingeführte Visumpflicht für den Flughafentransit wurden im Interesse der Transparenz und Verhältnismäßigkeit überarbeitet (Artikel 3).

Um eindeutig zwischen verschiedenen Gruppen von Visumantragstellern zu unterscheiden und gleichzeitig der Einführung des VIS Rechnung zu tragen, wurden in Artikel 2 zwei neue Begriffsbestimmungen – „im VIS registrierter Antragsteller“ und „im VIS registrierter regelmäßig Reisender“ – aufgenommen. Diese Unterscheidung zieht sich durch sämtliche Verfahrensphasen (Artikel 5, 10, 12, 13, 18 und 21). Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die einzelnen Verfahrenserleichterungen:

|| Persönliche Einreichung des Antrags || Abnahme von Fingerabdrücken || Belege || Visumkategorie

Noch nicht im VIS registrierter Erstantragsteller || JA || JA || Vollständiger Nachweis aller Einreisevoraussetzungen || Visum für die einmalige Einreise im Einklang mit dem Reisezweck Das Konsulat kann ein Mehrfachvisum ausstellen, wenn es den Antragsteller für zuverlässig hält.

Im VIS registrierter Antragsteller (aber kein regelmäßig Reisender) || NEIN || NEIN, es sei denn, die Fingerabdrücke wurden nicht innerhalb der letzten 59 Monate abgenommen || Vollständiger Nachweis aller Einreisevoraussetzungen || Visum für die einmalige Einreise oder Mehrfachvisum

Im VIS registrierter regelmäßig Reisender || NEIN || NEIN || Lediglich Nachweis des Reisezwecks Vermutung der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen (aufgrund der positiven „Visum-Vorgeschichte“) in Bezug auf das Einwanderungs- und Sicherheitsrisiko und den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts || Erstantrag: Mehrfachvisum für drei Jahre Folgeanträge: Mehrfachvisum für fünf Jahre

Die Bestimmungen bezüglich des „zuständigen Mitgliedstaats“ (Artikel 5) wurden vereinfacht, damit Antragsteller leichter feststellen können, wo sie ihren Visumantrag stellen können, und um sicherzustellen, dass sie den Antrag im Prinzip immer in ihrem Wohnsitzland stellen können. Ist der zuständige Mitgliedstaat in einem bestimmten Drittstaat weder präsent noch vertreten, darf der Antragsteller seinen Antrag nach Maßgabe des Artikels bei einem der Konsulate vor Ort einreichen.

Zur Förderung der Mobilität, insbesondere zur Erleichterung von Familienbesuchen, sind für enge Verwandte von Unionsbürgern gewisse Verfahrenserleichterungen vorgesehen (Artikel 8, 13, 14 und 20).

Die Verfahrenserleichterungen richten sich an Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger, der im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit wohnt, eng verwandt sind und die diesen Unionsbürger besuchen wollen, sowie an Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger eng verwandt sind, der in einem Drittstaat wohnt und mit dem sie zusammen in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit reisen wollen. Diese beiden Fälle sind in der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfasst. Die Visa-Erleichterungsabkommen, die die EU mit einer Reihe von Drittstaaten geschlossen hat, machen den Stellenwert solcher Besuchserleichterungen deutlich: Die geänderten Visa-Erleichterungsabkommen EU-Ukraine und EU-Moldau sowie die unlängst geschlossenen Abkommen mit Armenien und Aserbaidschan sehen für Angehörige der betreffenden Drittstaaten, die enge Verwandte besuchen wollen, die die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats besitzen, Erleichterungen vor (z. B. Befreiung von der Visumgebühr, Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer). Diese Praxis der Union soll mit dem Visakodex zur Regel werden.

Mindestens dieselben Erleichterungen sollen in Fällen gewährt werden, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen eines EU-Bürgers, der von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch macht, ein Einreisevisum verlangen. Wie der Gerichtshof bestätigt hat[5], haben diese Familienangehörigen nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch einen Anspruch darauf, zu diesem Zweck ein Einreisevisum zu erhalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern[6], die so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der oben zitierte Artikel 5 Absatz 2 im Wesentlichen dasselbe besagt wie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/360/EWG[7], die durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wurde. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/360/EWG wurde zu einer Zeit erlassen, als die damalige Gemeinschaft noch keine Rechtsetzungsbefugnis in Visaangelegenheiten hatte. Erst seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 darf die Gemeinschaft Vorschriften für Visa erlassen. Auf diese Rechtsgrundlage – inzwischen Artikel 77 AEUV – stützt sich der Visakodex. Die in der Richtlinie 2004/38/EG erwähnten Erleichterungen sollten präzisiert werden. Hierfür eignet sich der Visakodex, der die Voraussetzungen und Verfahren für die Visaerteilung im Detail regelt. Die vorgeschlagenen Erleichterungen für bestimmte enge Verwandte von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nicht Gebrauch gemacht haben, sollten mindestens für Situationen gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, darüber hinausgehende Erleichterungen zu gewähren. Damit würde die Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG durch den Visakodex für die daran gebundenen Mitgliedstaaten allgemein umgesetzt.

Um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, wurde die Befreiung von den Visumgebühren als Muss-Bestimmung formuliert (Artikel 14). Der Kreis der Antragsteller, der von der Visumgebühr befreit ist, wurde erweitert, unter anderem auf Minderjährige bis 18 Jahren und enge Verwandte von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben.

Allgemeine Verfahrenserleichterungen:

– Der Grundsatz, dass alle Antragsteller ihren Antrag persönlich einreichen müssen, wurde aufgegeben (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.1 (Absatz 7)). Antragsteller sollen demnach in der Regel nur zur Abnahme der im Visa-Informationssystem zu speichernden Fingerabdrücke beim Konsulat oder externen Dienstleister erscheinen müssen (Artikel 9).

– Die Frist für die Einreichung des Antrags wurde verlängert, damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können. Gleichzeitig wurde festgesetzt, wann der Antrag spätestens gestellt werden muss, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags haben und ihre Arbeitsabläufe entsprechend organisieren können (Artikel 8).

– Das allgemeine Antragsformular (Anhang I) wurde vereinfacht, und es wurde ein Hinweis auf elektronische Formulare aufgenommen (Artikel 10).

– Bei der Liste der Belege in Anhang II handelt es sich nicht länger um eine „nicht erschöpfende Liste“. Bei den vorzulegenden Belegen wird jetzt unterschieden zwischen Antragstellern, die den Konsulaten nicht bekannt sind, und Antragstellern, die im VIS als regelmäßig Reisende registriert sind (Artikel 13). Damit die vorzulegenden Belege den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, wurden die Bestimmungen in Artikel 13 über die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zu erstellenden Listen verstärkt.

– Antragsteller, die erstmals ein Visum beantragen, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllen.

– In diesem Zusammenhang sei auf das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Koushkaki“[8] verwiesen, dem zufolge Artikel 23 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 6 (d. h. Artikel 20 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 der Neufassung) „dahin auszulegen [sind], dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.“

– Der Gerichtshof entschied darüber hinaus, dass Artikel 32 Absatz 1 (jetzt Artikel 29 Absatz 1) des Visakodexes in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 (jetzt Artikel 18 Absatz 1) „dahin auszulegen [ist], dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.“

– Für „im VIS registrierte regelmäßig Reisende“ sollte die Vermutung gelten, dass diese Personen die Einreisevoraussetzungen in Bezug auf das Risiko der irregulären Einwanderung und den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfüllen. Diese Vermutung sollte allerdings im Einzelfall widerlegt werden können.

– Dem Vorschlag zufolge können die Behörden der Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, im Einzelfall widerlegen. Grundlage hierfür ist Artikel 18 Absatz 9.

– Die Fristen für die Entscheidung über einen Visumantrag (Artikel 20) werden mit Blick auf die kürzere Antwortfrist im Verfahren der vorherigen Konsultation (Artikel 19) verkürzt. Kurze Fristen gelten ebenfalls für die Prüfung der Anträge von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, sowie von engen Verwandten eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat.

– Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise kann über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgehen (Artikel 21 Absatz 2).

– Die Bestimmungen über die Reisekrankenversicherung wurden gestrichen, da der tatsächliche Mehrwert dieses Artikels nie nachgewiesen werden konnte (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.2 (Absatz 14)).

– In das Formular für die Mitteilung und Begründung der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums wurde für die Verweigerung eines Visums für den Flughafentransit ein besonderer Grund aufgenommen. Außerdem wurde sichergestellt, dass die betroffene Person ordnungsgemäß über die Rechtsmittelverfahren informiert wird.

– Zu den allgemeinen Bestimmungen über im Ausnahmefall an den Außengrenzen zu erteilende Visa wurden abweichende Regeln eingeführt: Zur Förderung des Kurzzeittourismus wird den Mitgliedstaaten gestattet, im Rahmen einer befristeten Regelung und nach Mitteilung und Veröffentlichung der organisatorischen Modalitäten der Regelung Visa an den Außengrenzen zu erteilen (Artikel 33).

– Neue flexible Vorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Ressourcen optimal einzusetzen, die konsularische Präsenz zu erhöhen und die Zusammenarbeit untereinander auszubauen (Artikel 38).

– Der Rückgriff auf externe Dienstleister soll für die Mitgliedstaaten nicht länger das letzte Mittel sein.

– Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleister mit der Entgegennahme der Visumanträge betraut worden ist (Streichung des alten Artikels 17 Absatz 5). Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, und enge Verwandte von Unionsbürgern, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, sowie Antragsteller, die einen Notfall geltend machen können, sollten einen sofortigen Termin für die Einreichung des Antrags erhalten.

– Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und über deren Aufsicht berichten.

– Die Bestimmungen über Vertretungsvereinbarungen (Artikel 39) wurden gestrafft (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.5 (Absatz 20) und 2.1.4 (Absatz 41)).

– Wie im Bericht über die Anwendung des Visakodexes unter 3.2 ausgeführt, lässt sich die Anwendung bestimmter Vorschriften aufgrund unzureichender statistischer Angaben nicht genau beurteilen. Anhang VII wird deshalb geändert, um die Erhebung aller relevanten Daten in einer hinreichend aufgeschlüsselten Form zu ermöglichen, die eine ordnungsgemäße Beurteilung zulässt. Die Mitgliedstaaten können alle einschlägigen Daten dem VIS entnehmen mit Ausnahme der Zahl der gebührenfreien Visa. Diese Daten dürften aber leicht erhältlich sein, da sie im Haushaltsetat des betreffenden Mitgliedstaats erfasst sind.

– Die Information der Öffentlichkeit (Artikel 45) wird rechtlich besser ausgestaltet:

–        Die Kommission wird eine Website über Schengen-Visa einrichten.

–       Für Informationen, die sich an Visumantragsteller richten, wird die Kommission ein Muster erstellen.

Technische Änderungen:

– Da Kurzzeitvisa nicht zweckgebunden sind, wurde der Verweis auf den Reisezweck der Durchfuhr (hauptsächlich in Artikel 1 Absatz 1) gestrichen. Er wurde nur dort beibehalten, wo ein besonderer Reisezweck erwähnt wird, z. B. in Anhang II des Visakodexes, in dem die je nach Reisezweck vorzulegenden Belege aufgeführt sind.

– In Artikel 7 wurden einheitliche Vorschriften für den Umgang mit Verlust und Diebstahl von Ausweispapieren und gültigen Visa eingeführt.

– Für die diversen Mitteilungen der Mitgliedstaaten wurden genaue Fristen (15 Tage) festgelegt: Vertretungsvereinbarungen, vorherige Konsultation und nachträgliche Unterrichtung.

– Gemäß Artikel 290 AEUV erhält die Kommission die Befugnis zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung: Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen (Anhang III) und Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur visumfreien Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten berechtigen (Anhang IV).

– Gemäß Artikel 291 AEUV erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen Folgendes geregelt wird: die Liste der in den einzelnen Konsularbezirken unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorzulegenden Belege, die Modalitäten für das Ausfüllen und Anbringen der Visummarke und die Vorschriften für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen für Seeleute. Die alten Anhänge VII, VIII und IX werden daher aufgehoben.

Rechtsgrundlage

Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), die auf die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt war, d. h. Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, soll durch den vorliegenden Vorschlag neu gefasst werden.

Subsidiaritätsprinzip

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist die EU befugt, gemeinsame Maßnahmen im Bereich der „gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel“ zu erlassen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmung. Ziel des Vorschlags ist die Weiterentwicklung und Verbesserung der Maßnahmen des Visakodexes betreffend die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der Union (Visakodex) nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die Form der Maßnahme muss so gewählt werden, dass das Ziel erreicht und die Maßnahme möglichst wirksam umgesetzt wird.

Der Visakodex wurde 2009 in Form einer Verordnung eingeführt, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Änderung einer bestehenden Verordnung; der Änderungsvorschlag muss daher ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt werden. Inhaltlich beschränkt sich der Vorschlag auf eine Verbesserung der bestehenden Verordnung. Er stützt sich auf die bisherigen Zielvorgaben, die durch ein neues Ziel – Wirtschaftswachstum – ergänzt werden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) neu gefasst werden. Als Rechtsinstrument kommt daher nur eine Verordnung in Betracht.

4.         AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der „variablen Geometrie“ zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf die einzelnen Beitrittsakte. Die Situation der betreffenden Staaten ist in den Erwägungsgründen 49-57 dieses Vorschlags beschrieben. Das System der „variablen Geometrie“ dieses Vorschlags entspricht dem im ursprünglichen Visakodex angewandten System mit einem zusätzlichen Verweis auf die Akte über den Beitritt Kroatiens von 2011.

Verbindung zum parallel vorgelegten Verordnungsvorschlag zur Einführung eines Rundreise-Visums[9]

Änderungen, die im Gesetzgebungsverfahren an dem vorliegenden Vorschlag vorgenommen werden, wirken sich unter Umständen auch auf den Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum aus. Bei den Verhandlungen ist daher besonders auf die notwendige Übereinstimmung zwischen beiden Vorschlägen zu achten. Sollte sich bei den Verhandlungen herausstellen, dass ein in etwa zeitgleicher Erlass beider Vorschläge in greifbare Nähe rückt, wird die Kommission den Vorschlag zum Rundreise-Visum in die Neufassung des Visakodexes integrieren und einen einzigen Vorschlag vorlegen. Sollten sich die Gesetzgeber über die Neufassung des Visakodexes einigen, bevor der Vorschlag zum Rundreise-Visum entscheidungsreif ist, werden die Bestimmungen des vorgeschlagenen Visakodexes zum Rundreise-Visum (Artikel 3 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 6) nicht beibehalten, sondern später im Wege einer Änderung des Visakodexes eingefügt, wenn Einigung über den Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum erzielt worden ist.

Kurzübersicht über die vorgeschlagenen Änderungen

Artikel 1 – Änderungen des Visakodexes

Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

– Allgemeine Änderung: Im gesamten Text wurde der Verweis auf die Durchreise als Reisezweck gestrichen.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

– Die neue Nummer 6 führt den Begriff „Rundreise-Visum“ ein und verweist hierzu auf die einschlägige Verordnung.

– Die neue Nummer 7 führt eine Begriffsbestimmung für „enge Verwandte“ (von Unionsbürgern) ein.

– In Nummer 8 wird der Begriff „im VIS registrierter Antragsteller“ eingeführt, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Visa-Informationssystems in vollem Umfang zum Tragen kommen.

– In Nummer 9 wird der Begriff „im VIS registrierter regelmäßig Reisender“ eingeführt, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Visa-Informationssystems in vollem Umfang zum Tragen kommen und die Visum-Vorgeschichte des Antragstellers berücksichtigt wird.

– In Nummer 12 wird eine Definition von „gültig“ im Sinne von „nicht abgelaufen“ und als Gegensatz zu falsch, verfälscht oder gefälscht eingeführt.

– In Nummer 16 wird eine Definition von „Seeleute“ aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die auf einem Schiff arbeiten, Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen können.

Artikel 3 – Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

– Absatz 4: Die Vorschriften über die Einführung der Visumpflicht für den Flughafentransit für Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten wurden überarbeitet und in den einschlägigen institutionellen Rechtsrahmen einbezogen.

Artikel 5 – Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

– Absatz 1 Buchstabe b wurde dahin geändert, dass bei einer geplanten Reise mit mehreren Reisezielen nur ein einziges Kriterium, nämlich die Aufenthaltsdauer, zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats herangezogen wird. Geregelt wurde zudem der Fall, dass der Reisende innerhalb kurzer Zeit, d. h. zwei Monate, mehrere Reisen in verschiedene Mitgliedstaaten unternehmen möchte.

– Absatz 2 wurde geändert, um eine Lösung in Fällen anzubieten, in denen der „zuständige“ Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat, weder präsent noch vertreten ist. Diese Bestimmungen halten für alle möglichen Fälle Lösungen bereit, die dem Geist der Zusammenarbeit und des Vertrauens, auf dem die Schengen-Zusammenarbeit gestützt ist, entsprechen.

Artikel 7 – Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

– Die Änderung des Absatzes 1 ist bedingt durch die Änderung des Artikels 5.

– Die Absätze 2 und 3 wurden eingefügt, um eine einheitliche Regelung für den Fall zu gewährleisten, dass einem Drittstaatsangehörigen während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten das Reisedokument gestohlen wird oder er es verliert.

Artikel 8 – Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

– Absatz 1 legt die allgemeinen Mindest- und Höchstfristen für die Einreichung eines Antrags fest.

– Absatz 3 wurde als Erleichterung für Angehörige von Unionsbürgern in besonderen Fällen eingefügt, in denen für die Antragstellung ein sofortiger Termin gewährt werden sollte.

– Absatz 4 wurde von einer Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung geändert, so dass dringende Fälle immer sofort bearbeitet werden.

– Absatz 5 wurde geändert, um klar zu regeln, wer einen Antrag im Namen des Antragstellers einreichen darf. Dabei wurde zwischen gewerblichen Mittlerorganisationen einerseits und Bildungseinrichtungen oder Berufs-, Kultur- oder Sportverbänden andererseits unterschieden.

– Absatz 6 wurde aus dem früheren Artikel 40 Absatz 4 übernommen und dahin geändert, dass nur die Bestimmung beibehalten wurde, wonach Antragsteller zur Einreichung ihres Antrags nur bei einer Stelle persönlich erscheinen müssen.

Artikel 9 – Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

– Absatz 1 wurde neu gefasst, da die allgemeine Pflicht zur persönlichen Abgabe des Visumantrags aufgehoben wurde (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.1 (Absatz 7).

– Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch die Änderung des Absatzes 1.

Artikel 10 – Antragsformular

– In Absatz 1 wurde ein Hinweis auf die Möglichkeit aufgenommen, das Antragsformular elektronisch auszufüllen.

– Mit dem neuen Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die elektronische Fassung des Antragsformulars Anhang I genau entspricht.

– Absatz 4 wurde dahin vereinfacht, dass gewährleistet ist, dass das Antragsformular mindestens in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorhanden ist, für den das Visum beantragt wird, sowie in der Amtssprache des Gastlands.

Artikel 11 – Reisedokument

– In Buchstabe a wurde ein Verweis auf Artikel 21 Absatz 2 eingefügt (siehe unten).

– Buchstabe b wurde geändert, um sicherzustellen, dass im Reisedokument des Antragstellers eine leere Doppelseite vorhanden ist, damit die Visummarke und anschließende Einreise- und Ausreisestempel nebeneinander angebracht werden können. Diese Bestimmung dient der Erleichterung der Grenzkontrollen (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.2 (Absatz 11).

Artikel 12 – Biometrische Identifikatoren

– Die Änderung der Absätze 2 und 4 ist bedingt durch die Änderung des Artikels 9 Absatz 1.

– Absatz 3 wurde im Hinblick auf die vorgeschlagene Einführung des „Rundreise-Visums“ geändert.

Artikel 13 – Belege

– Absatz 2 wurde eingefügt, um den Verfahrenserleichterungen für im VIS registrierte regelmäßig Reisende Rechnung zu tragen, d. h. dass diese Gruppe von Antragstellern nur den Reisezweck nachweisen muss.

– Der neue Absatz 3 enthält Klarstellungen und Erleichterungen für Angehörige von Unionsbürgern in bestimmten Situationen.

– Absatz 4 wurde dahin geändert, dass die Belege in der einheitlichen Liste in Anhang II nun erschöpfend aufgeführt sind.

– Der neue Absatz 6 soll sicherstellen, dass die Antragsteller die Originalbelege in Kopie vorlegen oder per Fax übermitteln können. Bei Erstanträgen müssen anschließend die Originale vorgelegt werden. Bei Folgeanträgen dürfen Originale nur angefordert werden, wenn Zweifel an der Echtheit eines bestimmten Dokuments bestehen.

– In Absatz 7 Buchstabe a wurde zur Qualifizierung der Unterkunft das Adjektiv „privat“ eingefügt.

– Absatz 10 wurde mit Blick auf die Bestimmungen über die Durchführungsrechtsakte eingefügt.

Artikel 14 – Visumgebühr

– In Absatz 3 Buchstabe a wird die Gebührenbefreiung auf Minderjährige unter 18 Jahren ausgedehnt (zuvor galt sie nur für Kinder unter sechs Jahren). Damit entfällt die Gebührenermäßigung für die Altersgruppe der Sechs- bis Zwölfjährigen und die für dieselbe Altersgruppe fakultative Gebührenbefreiung.

– Absatz 3 Buchstabe c wurde geändert, um die Personengruppen, die in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen, klar zu benennen.

– Absatz 3 Buchstabe d schreibt die Gebührenbefreiung für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vor.

– Absatz 3 Buchstabe e wandelt die fakultative Gebührenbefreiung für Personen bis 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, in eine obligatorische Befreiung um.

– Die neuen Buchstaben f und g sehen für Angehörige von Unionsbürgern in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Visumgebühr und diesbezügliche Klarstellungen vor.

Siehe auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.3 (Absatz 15).

Artikel 15 – Dienstleistungsgebühr

– In Absatz 1 wurde der Verweis auf eine „zusätzliche“ Dienstleistungsgebühr gestrichen.

– Die Änderung des Absatzes 3 ist bedingt durch die Änderung des Artikels 14.

Artikel 18 – Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

– Die Einfügung des Absatzes 2 ist bedingt durch die Aufnahme des Artikels 2 Nummer 9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e.

– Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen müssen, warum die Vermutung, dass die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind, im Einzelfall nicht gilt. Hierzu zählt Absatz 3 beispielhaft einige Gründe auf.

– Die Änderung des Absatzes 6 trägt dem Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum Rechnung. Der Zusatz „von einem anderen Mitgliedstaat erteilt“ wurde gestrichen, da irreführend.

– Absatz 10 wurde geändert, damit die Mitgliedstaaten den Antragsteller mithilfe moderner Kommunikationsmittel befragen können, ohne dass dieser persönlich im Konsulat erscheinen muss.

Artikel 19 – Vorherige Konsultation

– In Absatz 2 wurde die Frist für die Beantwortung von Ersuchen der Mitgliedstaaten von sieben auf fünf Kalendertage verkürzt.

– Absatz 3 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Ersuchen um vorherige Konsultation spätestens 15 Kalendertage vor Einführung der Maßnahme mitteilen, damit die Antragsteller rechtzeitig informiert werden und die anderen Mitgliedstaaten sich technisch darauf einstellen können.

– Absatz 5 ist gegenstandslos und wurde daher gestrichen.

Artikel 20 – Entscheidung über den Antrag

– Die Frist für die Bescheidung des Antrags wurde in Absatz 1 auf zehn Kalendertage verkürzt. Diese Fristverkürzung folgt sowohl aus der Änderung des Artikels 19 Absatz 2 als auch aus der Bewertung der Anwendung des Visakodexes (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.6 (Absatz 22)).

– In Absatz 2 wurde die im Einzelfall zulässige Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 20 Tage verkürzt, und der letzte Satzteil wurde gestrichen, da die Bestimmung, wonach ein vertretener Mitgliedstaat verlangen kann, zu in Vertretung bearbeiteten Fällen konsultiert zu werden, ebenfalls gestrichen wurde.

– Der neue Absatz 3 enthält Klarstellungen und Erleichterungen für enge Verwandte von Unionsbürgern in bestimmten Situationen.

– Der alte Absatz 3 wurde gestrichen, da die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Kurzzeitvisums nicht bis zu 60 Kalendertage dauern darf.

– Absatz 4 Buchstabe d wurde infolge des Wegfalls des Konsultationserfordernisses im Vertretungsfall gestrichen. Damit entfällt auch die Verpflichtung des vertretenden Mitgliedstaats, die Antragsbearbeitung in bestimmten Fällen dem vertretenen Mitgliedstaat zu überlassen.

Artikel 21 – Erteilung eines einheitlichen Visums

– Absatz 2 ersetzt den früheren Artikel 24 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5.

– In Absatz 2 erster Unterabsatz wurde der als überflüssig erachtete Verweis auf ein Visum für „zwei Einreisen“ gestrichen. Eingefügt wurde der Hinweis, dass die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgehen kann.

– Die neuen Absätze 3 und 4 tragen dem neuen Artikel 2 Nummer 9 Rechnung und führen objektive Kriterien für die Gewährung bestimmter Erleichterungen ein.

– Absatz 5 wurde geändert, um andere Fälle von Visumantragstellern zu erfassen, denen ein Visum für die mehrfache Einreise erteilt werden kann.

Artikel 24 – Ausfüllen der Visummarke

– Absatz 2 wurde im Hinblick auf Artikel 51 Absatz 2 eingefügt.

– Absatz 3 wurde geändert, um die Bestimmungen zu den besonderen Angaben der Mitgliedstaaten auf der Visummarke zu konkretisieren (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.6 (Absatz 27)).

– Absatz 5 wurde dahin geändert, dass nur Visummarken für Visa für eine einmalige Einreise handschriftlich ausgefüllt werden dürfen.

Artikel 25 – Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

– Absatz 2 wurde geändert, um eine vorschriftsmäßige Rechtsgrundlage für eine im Visakodex-Handbuch empfohlene Praxis zu schaffen.

Artikel 26 – Anbringen der Visummarke

– Absatz 2 wurde im Hinblick auf Artikel 51 Absatz 2 eingefügt.

Artikel 28 – Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

– Absatz 2 wurde geändert, um sicherzustellen, dass die anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig informiert werden (vgl. Anmerkungen zu Artikel 19).

Artikel 29 – Visumverweigerung

– Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii wurde infolge des Wegfalls der Reisekrankenversicherungspflicht gestrichen.

– In Absatz 3 wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten ausführlich über Rechtsmittelverfahren informieren müssen.

– Absatz 4 Buchstabe d wurde infolge des Wegfalls der Bestimmung gestrichen, wonach bestimmte Anträge auch im Vertretungsfall dem vertretenen Mitgliedstaat zur Bearbeitung überlassen bleiben.

Artikel 31 – Annullierung und Aufhebung eines Visums

– Die Änderung des Absatzes 4 ist bedingt durch die Änderung des Artikels 13.

Artikel 32 – In Ausnahmefällen an den Außengrenzen beantragte Visa

– Die Änderung des Titels ist bedingt durch die Einfügung von Artikel 33.

– Absatz 2 wurde infolge des Wegfalls der Reisekrankenversicherungspflicht gestrichen.

Artikel 33 – Im Rahmen einer befristeten Regelung an den Außengrenzen beantragte Visa

– Diese neuen Bestimmungen sollen den Mitgliedstaaten die Förderung des Kurzzeittourismus ermöglichen. Danach sollen die Mitgliedstaaten nicht nur im Einzelfall je nach den persönlichen Umständen des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern auch auf der Grundlage einer befristeten Regelung Visa an den Außengrenzen erteilen dürfen. In dem Artikel werden die Mitteilung und Veröffentlichung der organisatorischen Modalitäten einer befristeten Regelung geregelt. Ferner wird festgelegt, dass das auf dieser Grundlage erteilte Visum nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

– Absatz 6 erläutert die Berichtspflichten des betroffenen Mitgliedstaats.

Artikel 34 – Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute

– Absatz 3 wurde im Hinblick auf Artikel 51 Absatz 2 eingefügt.

Artikel 38 – Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

– Absatz 1 Satz 2 ist obsolet.

– Absatz 2 Buchstabe b wurde wegen der Aufhebung von Artikel 41 und infolge des Verzichts, die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister als „letztes Mittel“ zu qualifizieren, neu gefasst.

– Absatz 4 wurde durch Artikel 8 Absatz 6 ersetzt.

Artikel 39 – Vertretungsvereinbarungen

– Absatz 1 entspricht dem alten Artikel 8 Absatz 1.

– Absatz 2 bezieht sich auf die Entgegennahme und Übermittlung von Unterlagen und Daten im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen nur bei der Entgegennahme von Anträgen und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertritt.

– Die Änderung des Absatzes 3 ergibt sich aus dem Wegfall der Möglichkeit für den vertretenen Mitgliedstaat, seine Einbeziehung bei in Vertretung bearbeiteten Fällen zu verlangen.

– Die Absätze 4 und 5 entsprechen dem alten Artikel 8 Absatz 5 bzw. Absatz 6.

– Absatz 6 setzt dem vertretenen Mitgliedstaat eine Mindestfrist, innerhalb deren er die Kommission vom Abschluss und von der Beendigung von Vertretungsvereinbarungen in Kenntnis setzen muss.

– Nach Absatz 7 müssen die vertretenden Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit die anderen Mitgliedstaaten und die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über den Abschluss und die Beendigung solcher Vertretungsvereinbarungen informieren.

– Absatz 8 entspricht dem alten Artikel 8 Absatz 9.

Artikel 40 – Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

– In Absatz 1 wurde der Zusatz „ebenfalls“ gestrichen.

Artikel 41 – Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

– Der alte Absatz 3 wurde gestrichen, weil die Mitgliedstaaten im Allgemeinen Rahmenverträge mit externen Dienstleistern schließen und eine Harmonisierung deshalb nicht möglich ist.

– Die Änderung des Absatzes 5 Buchstabe e ist bedingt durch die Änderung des Artikels 9.

– Absatz 12 wurde dahin geändert, dass die Mitgliedstaaten jedes Jahr über ihre Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und deren Überprüfung Bericht erstatten (gemäß Anhang VI).

Artikel 42 – Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

– Die Änderung der Absätze 1, 2 und 4 ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 8.

Artikel 43 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

– Absatz 1 wurde als Folge der Streichung von Artikel 2 Nummer 11 (Definition des Begriffs „gewerbliche Mittlerorganisation“) geändert.

– Mit der Änderung in Absatz 5 Unterabsatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, welche Mittlerorganisationen akkreditiert sind.

Artikel 45 – Information der Öffentlichkeit

– Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe c ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 41.

– Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe c ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 20.

– Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Kommission eine Standardvorlage für die Information nach Absatz 1 erstellt.

– Der neue Absatz 4 sieht vor, dass die Kommission eine Website über Schengen-Visa einrichtet, über die alle relevanten Informationen zur Visumbeantragung abgerufen werden können.

Artikel 46 – Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

– Absatz 1 Satz 1 und Buchstabe a wurden dahin geändert, dass im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort einheitliche Listen der vom Antragsteller einzureichenden Belege erstellt werden.

– Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe b und des letzten Unterabsatzes ist bedingt durch die Änderung des Artikels 14.

– Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch die Einfügung des Artikels 45 Absatz 3.

– Absatz 3 Buchstabe a wurde dahin geändert, dass die Statistiken über Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit vierteljährlich zu erstellen sind; zusätzlich wurde ein Verweis auf Rundreise-Visa aufgenommen.

– Die durch die Umformulierung von Absatz 3 Satz 1 der englischen Fassung bewirkte Änderung des Absatzes 3 Buchstabe b hat keine Auswirkungen für das Deutsche.

– Der neue Absatz 7 sieht vor, dass die Kommission auf der Grundlage der für jeden Konsularbezirk erstellten Jahresberichte einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort erstellt, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Artikel 48 und 49 – Ausübung der Befugnisübertragung

– Diese Artikel wurden im Hinblick auf Artikel 290 AEUV über delegierte Rechtsakte eingefügt.

Artikel 50 – Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

– Die Änderung dieses Artikels folgt aus Artikel 51 Absatz 2.

Artikel 51 – Ausschussverfahren

– Mit der Änderung dieses Artikels wurde den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die Durchführungsbefugnisse der Kommission Rechnung getragen.

Artikel 52 – Mitteilung

– Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe g ist bedingt durch die Änderung des Artikels 38.

– Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch die Einfügung des Artikels 45 Absatz 4.

Artikel 54 – Überwachung und Bewertung

– Es handelt sich um Standardvorschriften für die Überwachung und Bewertung von Rechtsakten.

Artikel 55 – Inkrafttreten

– Es handelt sich um Standardvorschriften über das Inkrafttreten der Verordnung und ihre unmittelbare Geltung. Die Anwendung der Verordnung beginnt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten mit Ausnahme des Artikels 51 Absatz 2, dessen Anwendung drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung beginnt, damit die in den Artikeln 24, 26, 32 und 50 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte erlassen werden können.

Anhänge

– Anhang I wurde ersetzt.

– Anhang V:

- Die alte Nummer 7 über die Reisekrankenversicherung wurde gestrichen.

- Es wurde eine neue Nummer 10 eingefügt für Fälle, in denen ein Antrag auf ein Visum für den Flughafentransit abgelehnt wird.

ê 810/2009 (angepasst)

2014/0094 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Visakodex der Union (Visakodex)

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Õ , insbesondere auf Artikel 62 Ö 77 Õ Nummer Ö Absatz Õ 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[10]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag muss die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs mit Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung einhergehen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Nach Artikel 62 Nummer 2 EG-Vertrag werden mit Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

ò neu

(2)       Die Politik, die die Union in Bezug auf Visa für Aufenthalte bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen verfolgt, leistet einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau eines gemeinsamen Raums ohne Binnengrenzen. Die gemeinsamen Vorschriften über die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa sollten auf Solidarität und Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gründen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)       In Bezug auf die Visumpolitik ist die Aufstellung eines „gemeinsamen Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des bestehenden Besitzstands auf diesem Gebiet (der entsprechenden Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985[12] und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion[13], eine wesentliche Komponente der im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union[14] festgeschriebenen Ö Ziel der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist unter anderem die Õ Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik „als Teil eines vielschichtigen Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten Ö Gepflogenheiten Õ bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legales Reisen erleichtert und die illegale Ö irreguläre Õ Einwanderung bekämpft werden sollen“.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(4)       Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten der Mitgliedstaaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden ein reibungsloses Reisen zu erleichtern, sollten Ö die Verordnung zudem sicherstellen, dass Õ – sofern Ö unter Õ bestimmten Bedingungen erfüllt sind – Visa für die mehrfache Einreise erteilt werden. Antragsteller, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollten nach Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch nehmen können.

ò neu

(5)       Durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurde der rechtliche Rahmen vereinfacht und klarer gefasst; gleichzeitig wurden die Visaverfahren erheblich modernisiert und standardisiert. Allerdings werden die besonderen Bestimmungen, mit denen die Verfahren auf der Grundlage subjektiver Kriterien im Einzelfall vereinfacht werden sollten, nicht in ausreichendem Maß angewandt.

(6)       Eine intelligente Visumpolitik sollte auf eine dauerhafte Sicherheit an den Außengrenzen angelegt sein und gleichzeitig gewährleisten, dass der Schengen-Raum effektiv funktioniert und legales Reisen erleichtert wird. Die gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus abgestimmt sein.

(7)       Um die Mobilität zu fördern und Familienbesuche für Drittstaatsangehörige zu erleichtern, die mit einem Unionsbürger, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eng verwandt sind oder die enge Verwandte eines Unionsbürgers sind, der in einem Drittstaat wohnt und mit dem sie gemeinsam den Mitgliedstaat besuchen wollen, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, sollte diese Verordnung gewisse Verfahrenserleichterungen vorsehen.

(8)       Familienangehörigen, für die die Richtlinie 2004/38/EG[15] gilt, sollten gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie mindestens dieselben Erleichterungen gewährt werden.

(9)       Um das Verfahren für registrierte Reisende zu erleichtern und gleichzeitig der Gefahr irregulärer Einwanderung sowie den Sicherheitsbedenken zu begegnen, die sich bei einigen Reisenden stellen, sollte unterschieden werden zwischen erstmaligen Antragstellern und Personen, denen bereits Visa erteilt wurden und die im Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind. Diese Unterscheidung sollte in allen Verfahrensschritten nachvollzogen werden.

(10)     Es sollte davon ausgegangen werden, dass Antragsteller, die im VIS registriert sind und denen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zwei Visa erteilt wurden, die sie vorschriftsmäßig verwendet haben, die Einreisevoraussetzungen in Bezug auf die Gefahr irregulärer Einwanderung und den Nachweis ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt erfüllen. Diese Annahme sollte jedoch widerlegt werden können, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass eine oder mehrere dieser Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind.

(11)     Die Prüfung, ob ein Visum vorschriftsmäßig verwendet wurde, sollte auf Kriterien wie Beachtung der zulässigen Aufenthaltsdauer, des Geltungsbereichs des Visums und der Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gestützt werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

ð neu

(12)     Im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Ö irregulären Õ Einwanderung muss die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen geregelt werden. Ö Hierzu Õ So sollte von den Staatsangehörigen der in einer gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer Ö der Drittstaaten erstellt werden, von deren Staatsangehörigen Õ ein Visum für den Flughafentransit verlangt werden Ö sollte Õ . Im dringlichen Fall eines Massenzustroms illegaler Einwanderer ð Wenn ein Mitgliedstaat allerdings einen plötzlichen, erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer erlebt, ï sollte es den Mitgliedstaaten Ö er Õ allerdings erlaubt sein, diese Verpflichtung Ö die Visumpflicht für den Flughafentransit vorübergehend Õ auch Ö für Õ Staatsangehörigen anderer als der in der gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer aufzuerlegen Ö eines nicht in der Liste aufgeführten Drittstaats einführen können Õ . Die Einzelfallentscheidungen der Mitgliedstaaten sollten jährlich überprüft werden. ð Die diesbezüglichen Voraussetzungen und Verfahren sollten geregelt werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung dieser Maßnahme zeitlich beschränkt ist und entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels notwendig ist. Mit der Visumpflicht für den Flughafentransit sollte ausschließlich der besonderen Situation begegnet werden, die die Einführung dieser Visumpflicht ausgelöst hat. ï

ò neu

(13)     Inhaber der von bestimmten Ländern ausgestellten Visa und Aufenthaltstitel sollten von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit werden.

(14)     Es sollte geklärt werden, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten einschließt.

(15)     Visumantragsteller sollten ihren Antrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat stellen können, wenn der nach den allgemeinen Regeln zuständige Mitgliedstaat dort weder präsent noch vertreten ist.

(16)     Es sollte dafür gesorgt werden, dass bei Visuminhabern, deren Reisedokument während eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abhanden gekommen oder gestohlen worden ist, in einheitlicher Weise verfahren wird.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 9

(17)     Aufgrund der Erfassung der biometrischen Identifikatoren im Visa-Informationssystem (VIS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[16] sollte das persönliche Erscheinen des Antragstellers – zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums – zu den Grundvoraussetzungen für die Beantragung eines Visums gehören.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 10

(18)     Um das Visumantragsverfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es in einem Zeitraum von 59 Monaten möglich sein, die Fingerabdrücke aus dem Ersteintrag in das VIS zu kopieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(19)     Alle von einem Mitgliedstaat im Zuge eines Visumantragsverfahrens entgegengenommenen Dokumente, Daten oder biometrischen Identifikatoren müssen Ö sollten Õ als „konsularisches Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 angesehen und entsprechend behandelt werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 12

(20)     Für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[17].

ò neu

(21)     Für die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten ausweichen können.

(22)     Die Konsulate der Mitgliedstaaten sollten für die Bearbeitung von Visumanträgen dieselbe Gebühr erheben. Die Personengruppen, die von der Visumgebühr befreit sind, sollten einheitlich und klar definiert sein. Die Mitgliedstaaten sollten im Einzelfall von der Visumgebühr absehen können.

(23)     Bei Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, sollte auf den Nachweis einer Reisekrankenversicherung verzichtet werden, da dies für die Antragsteller eine unverhältnismäßige Belastung wäre und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Inhaber solcher Visa ein größeres Risiko für die öffentlichen Gesundheitsausgaben der Mitgliedstaaten darstellen als Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind.

(24)     Berufs-, Kultur- und Sportverbände sowie akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen sollten Visa im Namen von Visumantragstellern beantragen dürfen.

(25)     Die Bestimmungen unter anderem über die Zusatzfrist, das Ausfüllen der Visummarke und die Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke sollten klarer gefasst werden.

(26)     Visa für die mehrfache Einreise mit längerer Gültigkeit sollten nach objektiv festgelegten Kriterien erteilt werden. Die Gültigkeit eines Visums für die mehrfache Einreise kann über die Gültigkeit des Reisedokuments hinausgehen, in dem das Visum angebracht ist.

(27)     Das Antragsformular sollte der Einführung des VIS Rechnung tragen. Visumanträge sollten in den Mitgliedstaaten so weit möglich elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden können, und die Mitgliedstaaten sollten per Fax übermittelte Belege oder deren Kopien akzeptieren. Originale sollten nur in besonderen Fällen angefordert werden.

(28)     Das Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums sollte einen speziellen Grund für die Verweigerung eines Flughafentransitvisums enthalten und gewährleisten, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die Rechtsmittelverfahren informiert wird.

(29)     Die Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erteilung von Visa an Seeleute an den Außengrenzen und das dazu auszufüllende Formular sollten so einfach und klar wie möglich abgefasst sein.

(30)     Auch künftig sollten grundsätzlich nur in Ausnahmefällen Visa an den Außengrenzen erteilt werden. Um den Mitgliedstaaten jedoch die Förderung des Kurzzeittourismus zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, auf der Grundlage einer befristeten Regelung und nach Mitteilung und Veröffentlichung der organisatorischen Modalitäten der Regelung Visa an den Außengrenzen zu erteilen. Solche Regelungen sollten befristet werden, und das erteilte Visum sollte nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sein.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

ð neu

(31)     Die Antragsteller sollten unter gebührender AchtungBerücksichtigung der Menschenwürde behandelt werden. Die Bearbeitung der Visumanträge sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu den ð nicht über das ï Ö zur Verwirklichung der Õ angestrebten Zielen stehen ð erforderliche Maß hinausgehen ï.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

ð neu

(32)     Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren angeboten wird. Zur weitestgehenden Vereinfachung der Visumbeantragung sollten sie eine angemessene Zahl geschulter Mitarbeiter und hinlängliche Mittel bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass für alle Antragsteller der Grundsatz einer „zentralen Anlaufstelle“ Anwendung findet Ö ein Visumantragsteller zur Einreichung des Antrags nur bei einer Stelle vorstellig werden muss Õ. ð Unbeschadet davon sollte es möglich sein, den Antragsteller persönlich zu befragen. ï

ê 810/2009 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

ð neu

(33)     Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten Ö Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sieht Õ mehrere Formen der Zusammenarbeit wie eine Vertretung in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Antragsbearbeitungsstellen, die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln und eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern unter besonderer Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden Ö zwischen den Mitgliedstaaten vor, die einerseits den Mitgliedstaaten eine Ressourcenbündelung ermöglichen und andererseits die konsularische Präsenz zugunsten der Antragsteller ausweiten sollen Õ. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur wählen. ð Es sollten flexible Bestimmungen festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten („Schengen-Visumstellen“) könnte in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der Europäischen Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für Visumantragsteller abzielt. ï

ê 810/2009 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

ð neu

(34)     Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittstaatenländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst präsentvertreten sein oder sich vertreten seinlassen. ð Die Mitgliedstaaten sollten eine breitere konsularische Präsenz anstreben. ï Mitgliedstaaten, die in einem bestimmtengegebenen Drittstaat oder in einem bestimmten LandestTeil eines gegebenen Drittstaats über kein eigenes Konsulat verfügen, sollten Ö daher Õ auf den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen hinwirkenanstreben, damit der Zugang zu Konsulaten für Visumantragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

ò neu

(35)     Die Vertretungsvereinbarungen sollten vereinheitlicht und Hindernisse für den Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden; der vertretende Mitgliedstaat sollte für die gesamte Bearbeitung der Visumanträge ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich sein.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 14

ð neu

(36)     Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form einer Vertretung, einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Antragbearbeitungsstelle für den betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Einrichtung und Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum „Visa-Shopping“ unterbunden werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 15

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu seinen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen ermöglichen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(37)     Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieses Dienstleistungserbringers, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang Ö des Mitgliedstaats Õ zu dessen Ö den Õ Räumlichkeiten Ö des externen Dienstleistungserbringers Õ sowie über die Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, VoraussetzungenBedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit enthalten sollte. ð Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, einschließlich der Kontrolle der Dienstleistungserbringer, Bericht erstatten. ï

ê 810/2009 Erwägungsgrund 17

Diese Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der Entgegennahme von Anträgen mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, und schreibt gleichzeitig den Grundsatz der „zentralen Anlaufstelle“ für die Einreichung von Anträgen fest; damit weicht sie vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ab. Unbeschadet davon kann der Antragsteller weiterhin aufgefordert werden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 19

ð neu

(38)     Statistische Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die Überwachung von Migrationsbewegungen und können als effizientes Verwaltungsinstrument dienen. Daher sollten diese Daten regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden. ð Um eine faktenbasierte Bewertung der Durchführung dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten detaillierte Visadaten für die Erstellung von Vergleichsstatistiken gesammelt werden. ï

ê 810/2009 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(39)     Ö Alle sachdienlichen Informationen zur Beantragung eines Visums sollten allgemein zugänglich sein;öffentlich bekannt gegeben und die Sichtbarkeit und ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik sollten verbessert werden. Zu diesem Zweck sollte Õ Zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik soll eine gemeinsame Webseite über die Visabestimmungen im Schengen-VisaRaum eingerichtet ð und eine gemeinsame Standardvorlage erstellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit entsprechend informieren ï werden. Über diese Webseite sollen der breiten Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen zur Beantragung eines Visums zur Verfügung gestellt werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 18

(40)     Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten sollte die praktische Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten gemeinsam bewertet werden, damit für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gesorgt wird, um „Visa-Shopping“ und eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu vermeiden.

ò neu

(41)     Gibt es an einem bestimmten Standort keine einheitliche Liste der vorzulegenden Belege, steht es den Mitgliedstaaten frei, genau festzulegen, welche Belege Visumantragsteller einreichen müssen, um nachzuweisen, dass sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Ist eine solche einheitliche Liste vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von Erleichterungen für Visumantragsteller bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Liste vorsehen können, wenn im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten größere internationale Veranstaltungen stattfinden. Dabei sollte es sich um Großveranstaltungen handeln, die aufgrund ihrer touristischen und/oder kulturellen Wirkung von besonderer Bedeutung sind, wie internationale oder Weltausstellungen und Sportmeisterschaften.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(42)     Wenn ein Mitgliedstaat die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austrägt, sollte eine bestimmte Regelung Ö Sonderregelung Õ zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Mitglieder der olympischen Familie gelten.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 20

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[18]erlassen werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 21

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468 EG zu erlassen.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 22

Damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Praxis gewährleistet ist, sollten Weisungen ausgearbeitet werden, denen die Mitgliedstaaten entnehmen können, wie sie bei der Bearbeitung der Visumanträge verfahren müssen.

ò neu

(43)     Um die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen, und die Liste der Aufenthaltstitel, die den Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen, an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(44)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Weisungen hinsichtlich der Gepflogenheiten und Verfahren der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen, die in den einzelnen Konsularbezirken maßgeblichen Listen der vorzulegenden Belege, die obligatorischen Angaben auf der Visummarke, die Regeln für das Anbringen der Visummarke und die Regeln für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] ausgeübt werden. Für den Erlass solcher Rechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(45)     In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ und DrittstaatenDrittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 30

(46)     Die VoraussetzungenBedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

ð neu

(47)     Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung der Verfahren und ð gemeinsamen ï Voraussetzungen Ö und Verfahren Õ für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens drei Monaten Ö 90 Tagen Õ je Sechsmonatszeitraum Ö in einem Zeitraum von 180 Tagen Õ , auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser ð nur ï auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union (EUV) Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

ð neu

(48)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. ð Sie dient insbesondere der uneingeschränkten Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7, dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 und der Achtung der Rechte des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. ï

ê 810/2009 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

ð neu

(49)     Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Ö Nr. 22 Õ über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ nicht an der Annahme dieser Verordnung dieund ist daher für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar istweder durch die Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 45 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung ð , nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat ï, ob es diese in nationales Recht umsetzt.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 32

(50)     Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[20] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates[21] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 33 (angepasst)

Es sollte eine Vereinbarung geschlossen werden, die den Vertretern Islands und Norwegens die Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung unterstützen, ermöglicht. Eine solche Vereinbarung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und Island und Norwegen über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen[22], im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen. Die Kommission hat dem Rat den Entwurf einer Empfehlung für die Aushandlung dieser Vereinbarung vorgelegt.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 34

(51)     Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[23] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[24] über die Unterzeichnung des genannten Abkommens genannten Bereich gehören.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 35

ð neu

(52)     Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG 2011/350/EU des Rates[25] über die Unterzeichnung ð den Abschluss ï des genannten Protokolls genannten Bereich gehören.

ê 154/2012 Erwägungsgrund 11

(53)     Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 21 der Beitrittsakte von 2003 dar.

ê 154/2012 Erwägungsgrund 12

(54)     Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 21 der Beitrittsakte von 2005 dar. —

ò neu

(55)     Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 36

(56)     Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[26], keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar istund ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 37 (angepasst)

(57)     Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[27] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar istund ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —.

ê 810/2009 Erwägungsgrund 38 (angepasst)

Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 3 ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —

ê 810/2009 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel Ö Gegenstand Õ und Geltungsbereich

ê 610/2013 Artikel 6 Absatz 1 (angepasst)

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen Ö und Verfahren Õ für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

ê 810/2009 (angepasst)

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[28] vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, unbeschadet

              a) des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,

              b) der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertig sind.

(3) Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen Ö und Verfahren Õ für die Erteilung von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

              1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne desvon Artikels 17 Ö 20 Õ Absatz 1 EG-Vertrag Ö AEUV Õ ist;

              2. „Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

ê 610/2013 Artikel 6 Absatz 2 (angepasst)

         a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen Ö oder Õ

ê 810/2009

         b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

              3. „einheitliches Visum“ ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;

              4. „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;

              5. „Visum für den Flughafentransit“ ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;

ò neu

              6. „Rundreise-Visum“ ein Visum im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der [Verordnung (EU) Nr. …/…];

7. „enge Verwandte“ Ehepartner, Kinder, Eltern, Personen, die die elterliche Sorge ausüben, Großeltern und Enkelkinder;

8. „im VIS registrierter Antragsteller“ einen Antragsteller, dessen Daten im Visa-Informationssystem erfasst sind;

9. „im VIS registrierter regelmäßig Reisender“ einen Visumantragsteller, der im Visa-Informationssystem erfasst ist und innerhalb von zwölf Monaten vor Antragstellung zwei Visa erhalten hat;

ê 810/2009

ð neu

              106. „Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[29];

              117. „anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ð das Überschreiten der Außengrenzen und ï die Anbringung von Visa anerkanntes Reisedokument ð im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[30] ï;

ò neu

              12. „gültiges Reisedokument“ ein Reisedokument, das nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist und dessen von der ausstellenden Behörde bestimmte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist;

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

              138. „gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“ das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das eindie Mitgliedstaaten den Inhabern eines von ihmdem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments Ö gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates[31] Õ erteilten, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen;

              149. „Konsulat“ die zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen Missionen oder konsularischen VertretungenAuslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden;

              1510. „Antrag“ einen Visumantrag;

              11. „gewerbliche Mittlerorganisation“ eine private Beratungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro (Reiseveranstalter oder Endverkäufer).

ò neu

              16. „Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das das Seearbeitsübereinkommen 2006 gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.

ê 810/2009

ð neu

TITEL II

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Artikel 3

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IIIIV aufgeführten Drittstaatenländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

ò neu

(2) ð Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 48 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Drittstaaten in Anhang III zu erlassen. ï

ð Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, gilt für nach diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 49. ï

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

(32) Einzelne Ö Ein Õ Mitgliedstaaten können kann im dringlichen Fall eines Ö plötzlichen, erheblichen Zustroms irregulärer Õ Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Ö seinem Õ Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit. ð Diese Maßnahme darf nicht länger als zwölf Monate beibehalten werden. Umfang und Dauer der Visumpflicht für den Flughafentransit dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt notwendig ist, um dem plötzlichen, erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer zu begegnen. ï

ò neu

(4) Plant ein Mitgliedstaat, die Visumpflicht für den Flughafentransit nach Absatz 3 einzuführen, teilt er dies der Kommission so bald wie möglich mit unter Angabe

              a) des Grundes für die geplante Einführung der Visumpflicht für den Flughafentransit mit Belegen für einen plötzlichen, erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer;

              b) des Umfangs und der Dauer der geplanten Einführung der Visumpflicht für den Flughafentransit.

(5) Die Kommission kann zu der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 4 eine Stellungnahme abgeben.

(6) Der Mitgliedstaat kann die Visumpflicht für den Flughafentransit nur einmal verlängern, wenn die Aufhebung der Visumpflicht einen erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer zur Folge hätte. Im Falle einer Verlängerung gilt Absatz 3.

(7) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Artikels.

ê 810/2009

(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.

(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

ê 810/2009

ð neu

(85) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 32 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:

              a) Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, ð eines Rundreise-Visums, ï eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels;

ê 154/2012 Artikel 1

ð neu

              b) Drittstaatsangehörige, die über einen von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang IVV aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und, welcher die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert ð , oder die über einen Aufenthaltstitel für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen ï;

              c) Drittstaatsangehörige, die über ein für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ð oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ï oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteiltes Visum verfügen, ð oder Inhaber eines gültigen Visums für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba), ï wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;

ê 810/2009

ð neu

              d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe að 3 der Richtlinie 2004/38/EG ï;

              e) Inhaber von Diplomatenpässen ð -, Dienst-, Amts- oder Sonderpässen ï;

              f) Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.

ò neu

(9)          Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung der in Anhang IV aufgeführten Liste gültiger Aufenthaltstitel, die den Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen.

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

TITEL III

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN Ö UND VERFAHREN Õ FÜR DIE VISUMERTEILUNG

KAPITEL I

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Artikel 4

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

(1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anträge an denr Außengrenzen der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 3235 ð , 33 ï und 3436 geprüft und beschieden werden.

(3) In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.

(4) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ö genannten Õ Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.

(5) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 1922 und 2831 konsultiert bzw. unterrichtet.

Artikel 5

Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

(1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist

              a) der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige ZReiseziel bzw. die einzigen der Reiseziele(n) liegten;

              b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst ð oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen ï , der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf ð die nach Tagen bemessene ï Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel der Reise(n)bzw. die Hauptreiseziele liegten, oder

              c) falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

(24) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil Ö Wenn Õ der nach Absatzden Absätzen 1 bis 3 ð Buchstabe a oder b ï zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder präsent noch vertreten istüber ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt ð , kann der Antragsteller das Visum beantragen ï

ò neu

a) bei dem Konsulat eines der Bestimmungsmitgliedstaaten der geplanten Reise,

b) bei dem Konsulat des Mitgliedstaats der ersten Einreise, wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist,

c) in allen anderen Fällen bei dem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats, der in dem betreffenden Land präsent ist.

ê 810/2009

(3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist

              a) im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder

              b) im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.

Artikel 6

Territoriale Zuständigkeit der Konsulate

(1) Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.

(2) Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Artikel 7

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

(1) Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats.

ò neu

(2) Drittstaatsangehörige, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihr Reisedokument verloren haben oder denen dieses Dokument dort gestohlen wurde, können diesen Mitgliedstaat ohne Visum oder sonstige Genehmigung mit einem von einem Konsulat des Landes ihrer Staatsangehörigkeit ausgestellten gültigen Reisedokument, das sie zum Grenzübertritt berechtigt, verlassen.

(3) Beabsichtigt der in Absatz 2 genannte Drittstaatsangehörige, seine Reise im Schengen-Raum fortzusetzen, stellen ihm die Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Verlust oder Diebstahl seines Reisedokuments gemeldet hat, anhand der im VIS registrierten Daten ein Visum aus, das in Bezug auf die Gültigkeitsdauer und die zulässige Aufenthaltsdauer dem ursprünglichen Visum entspricht.

ê 810/2009

ð neu

KAPITEL II

Antrag

Artikel 89

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

(1) Anträge können frühestens drei ð sechs ï Monate ð bis spätestens 15 Kalendertage ï vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten ausgestellt wurde.

ê 810/2009 (angepasst)

(2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, Ö Die Konsulate können von den Antragstellern verlangen, Õ dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.

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(3) Das Konsulat gestattet folgenden Personen, ihren Antrag ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder gewährt ihnen einen sofortigen Termin:

a)      engen Verwandten eines im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit wohnhaften Unionsbürgers, die den betreffenden Unionsbürger besuchen wollen, und

b)      engen Verwandten eines in einem Drittstaat wohnhaften Unionsbürgers, die mit dem betreffenden Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit reisen wollen.

(4) Das Konsulat gestattet Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2004/38/EG, ihren Antrag ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder gewährt ihnen einen sofortigen Termin.

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(53) In begründeten dringlichen Fällen kann ð gestattet ï das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Ö sofortigen Õ Termin.

(64) Anträge können ð unbeschadet des Artikels 12 ï im Konsulat vom Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel 42 oder Artikel 43 eingereicht werden:

Ö a) vom Antragsteller,

b) von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation im Sinne des Artikels 43 oder

c) von einer Bildungseinrichtung oder einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband Õ.

Ö (7) Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, dass sie zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen haben. Õ

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Artikel 910

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller Ö müssen Õ den Antrag ð zur Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 ï persönlich ð erscheinen ï einzureichen.

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(2) Von im VIS registrierten Antragstellern darf nicht verlangt werden, dass sie ihren Antrag persönlich einreichen, sofern ihre Fingerabdrücke vor weniger als 59 Monaten in das VIS eingegeben wurden.

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(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.

(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

              a) ein Antragsformular nach Artikel 1011 vorzulegen;

              b) ein Reisedokument nach Artikel 1112 vorzulegen;

              c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 1213 der vorliegenden Verordnung entspricht;

              d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 1213 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;

              e) die Visumgebühr nach Artikel 1416 zu entrichten;

              f) die Belege nach Artikel 1314 und Anhang II vorzulegen;.

              g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

Artikel 1011

Antragsformular

(1) Jeder Antragsteller hat ein Ö handschriftlich oder elektronisch Õ ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

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(2) Die elektronische Fassung des Antragsformulars – sofern vorhanden – hat inhaltlich Anhang I zu entsprechen.

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(32) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(43) Das Formular muss ð mindestens ï in folgenden Sprachen verfügbar sein:

              a) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, Ö und Õ

              b) in der/den Landes Ö Amts Õ sprache(n) des Gastlandes.;

              c) in der/den Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder

              d) im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden Mitgliedstaats.

Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Ö jeder anderen Õ Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.

(54) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.

(65) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Ö Das Õ Antragsformular Ö wird im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gemäß Artikel 46 Õ in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.

(76) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

Artikel 1112

Reisedokument

Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:

              a) Es muss Ö unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 Õ noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;

              b) es muss mindestens zwei ð eine ï leere ð Doppel ï seiteSeiten ð und bei mehreren im selben Reisedokument erfassten Antragstellern eine leere Doppelseite für jeden Antragsteller ï aufweisen;

              c) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

Artikel 1213

Biometrische Identifikatoren

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn Fingerabdrücke.

(2) Bei der Einreichung eines Eersten Aantrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben:

– ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

– seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

(3) Wurden von einem Antragsteller Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags ð auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Rundreise-Visumsï abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS eingegeben wurden.

Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des inim ersten Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ab.

Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der inim ersten Unterabsatz 1 genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. Der Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen.

Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung, der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.

(5) Fingerabdrücke werden gemäß den ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems[32] abgenommen.

(6) Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach Artikel 4042 oder eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 4143 erfasst werden. Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden.

(7) Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

              a) Kinder unter 12 Jahren;

              b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten auftreten;

              c) Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden;

              d) Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.

(8) In den Fällen nach Absatz 7 wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.

Artikel 1314

Belege

(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

              a) Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;

              b) Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;

              c) Unterlagen mit Angaben dazufür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[33] Õ rechtmäßig zu erwerben;

              d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

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(2) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für Antragsteller, die als regelmäßig Reisende im VIS registriert sind und die beiden zuvor erlangten Visa vorschriftsmäßig verwendet haben.

(3) Enge Verwandte eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 haben lediglich Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Verwandschaftsverhältnis zu diesem Unionsbürger hervorgeht, und nachzuweisen, dass ihre Reise dem Besuch oder der Begleitung dieses Unionsbürgers dient.

Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2004/38/EG haben lediglich Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Verwandschaftsverhältnis zu diesem Unionsbürger gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie genannten persönlichen Umstände hervorgehen, und nachzuweisen, dass ihre Reise seiner Begleitung oder seinem Nachzug dient.

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(43) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangten Ö werden können Õ kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(56) Die Konsulate können von Ö der Vorlage eines oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Belege Õ einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

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(6) Das Konsulat bearbeitet den Visumantrag auf der Grundlage von kopierten oder per Fax übermittelten Belegen. Noch nicht im VIS registrierte Antragsteller müssen Originale vorlegen. Von Antragstellern, die im VIS registriert sind oder bei denen es sich um im VIS registrierte regelmäßig Reisende handelt, darf das Konsulat Originale nur anfordern, wenn Zweifel an der Echtheit eines bestimmten Dokuments bestehen.

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(74) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von denjedem Mitgliedstaaten erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

              a) ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der Ö privaten Õ Unterkunft dient;

              b) ob der Gastgeber Ö Sponsor/die einladende Person Õ eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;

              c) die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers Ö Sponsors/der einladenden Person Õ;

              d) der/die eingeladene(n) Antragsteller;

              e) die Anschrift der Unterkunft;

              f) die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;

              g) etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber Ö Sponsor bzw. zur einladenden Person; Õ.

              ð h) die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. ï

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(82) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

              a) Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;

              b) Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.

(95) Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sind imIm Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Ö in den einzelnen Konsularbezirke Õ Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen Ö zu erstellen Õ , damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.

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(10) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf die in den Absätzen 4 und 9 genannte Liste der vorzulegenden Belege für den Fall vorsehen, dass Antragsteller an größeren internationalen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden und aufgrund ihrer touristischen und/oder kulturellen Wirkung als besonders wichtig angesehen werden.

(11) Damit die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwendenden Listen der vorzulegenden Belege den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, legt die Kommission diese Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

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Artikel 15

Reisekrankenversicherung

(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.

(2) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.

(3) Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30000 EUR betragen.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.

Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.

(5) Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.

(6) Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.

(7) Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit..

Artikel 1416

Visumgebühr

(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 60 EUR.

(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten.

(23) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.

(34) Antragsteller, die einer der Ö Die Õ folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit Ö entrichten keine Visumgebühr Õ :

              a) Kinder unter sechs Jahren ð Minderjährige unter 18 Jahren ï ;

              b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;

              c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der ð Richtlinie 2005/71/EG[34] des Rates ï Ö , deren Reise Forschungszwecken Õ Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen[35] ð oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient ï ;

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d) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;

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ed) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;.

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f) enge Verwandte von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 8 Absatz 3;

g) Familienangehörige von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2004/38/EG nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie.

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(5) Von der Visumgebühr befreit werden können

            a) Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren;

            b) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;

            c) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.

(46) Ö Die Mitgliedstaaten können den Õ Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder Ö ermäßigen Õ ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(57) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird – außer in den Fällen nach Artikel 1618 Absatz 2 und Artikel 1719 Absatz 3 – nicht erstattet.

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate stellenschließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Ö gleicher Õ Höhe erheben.

(68) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

Artikel 1517

Dienstleistungsgebühr

(1) Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 4143 können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 4143 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.

(2) Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 4143 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an.

(34) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 1416 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 1416 Absätze 2, 4, 5 und 6 ð 3 und 4 ï .

(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.

KAPITEL III

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Artikel 1618

Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats

(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.

(2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.

Artikel 1719

Zulässigkeit

(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob

a)           der Antrag innerhalb der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,

b)           dem Antrag die in Artikel 910 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,

c)           die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und

d)           die Visumgebühr entrichtet wurde.

(2) StelltBefindet das zuständige Konsulat fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so istgilt der Antrag als zulässig und das Konsulat

a)           wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ beschriebene Verfahren an und

b)           prüft den Antrag weiter.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

(3) StelltBefindet das zuständige Konsulat fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich

a)           das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten UnterlagenDokumente zurückzugeben,

b)           die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

c)           die Visumgebühr zu erstatten und

d)           von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.

Artikel 20

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

(1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.

(2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.

Artikel 1821

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Ö irregulären Õ Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

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(2) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum, der von einem im VIS registrierten regelmäßig Reisenden eingereicht wurde, der die zwei vorherigen Visa vorschriftsmäßig verwendet hat, gilt die Vermutung, dass der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen hinsichtlich des Risikos der irregulären Einwanderung, der Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten und des Besitzes ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfüllt.

(3) Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht, wenn das Konsulat auf der Grundlage von Informationen im VIS – z. B. Annullierung eines früheren Visums – oder im Reisedokument – zum Beispiel Einreise- und Ausreisestempel – begründete Zweifel an der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen hat. In solchen Fällen kann das Konsulat den Antragsteller befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

ê 810/2009 (angepasst)

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(42) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ vollständig und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(53) Ö Unbeschadet des Absatzes 2 vergewissert sich das Konsulat Õ Bbei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, Ö dass Õ prüft das Konsulat,

              a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

              b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

              c) ob der Antragsteller nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

              d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne desvon Artikels 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und dassob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.;

              e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(64) Das Konsulat vergewissert sichprüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, dassob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund ð eines Rundreise-Visums, ï eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(75) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die mit derum die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(86) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:

              a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

              b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

              c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(97) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(108) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen ð befragen ï und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(119) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 1922

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer DrittstaatenDrittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser StaatenLänder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben ð fünf ï Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation ð spätestens 15 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit ï mit, bevor diese anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.

Artikel 2023

Entscheidung über den Antrag

(1) Über nach Artikel 1719 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 ð zehn ï Kalendertagen nach ihrerderen Einreichung entschieden.

(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 2030 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

(3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

ò neu

(3) Über Anträge von engen Verwandten eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 oder von Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG wird innerhalb von fünf Kalendertagen nach Antragstellung entschieden. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens zehn Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag einer weiteren Prüfung unterzogen werden muss.

ò neu

(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten als Höchstfristen für Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie.

ê 810/2009

(54) Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

              a) ein einheitliches Visum gemäß Artikel 2124 zu erteilen,;

              b) ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225 zu erteilen,;

ò neu

              c) ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 23 zu erteilen oder

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

dc) das Visum gemäß Artikel 2932 zu verweigern oder.;

              d) die Prüfung des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln.

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 1213 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.

KAPITEL IV

Visumerteilung

Artikel 2124

Erteilung eines einheitlichen Visums

(1) Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 1821 vorgenommenen Prüfung.

(2) Das Visum kann für eine , zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer ð eines Visums für die mehrfache Einreise ï darf fünf Jahre nicht überschreiten. ð Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise kann über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, in dem das Visum angebracht ist, hinausgehen. ï

Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

Unbeschadet des Artikels 1112 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums ð für eine einmalige Einreise ï eine Zusatzfrist von 15 Tagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

ò neu

(3) Im VIS registrierten regelmäßig Reisenden, die die zwei vorherigen Visa vorschriftsmäßig verwendet haben, wird ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren erteilt.

(4) Antragstellern im Sinne des Absatzes 3, die ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren vorschriftsmäßig verwendet haben, wird ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt, sofern der Antrag nicht später als ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des drei Jahre gültigen Visums für die mehrfache Einreise eingereicht wird.

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

(52) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Ö Einem Antragsteller, der nachweislich häufig und/oder regelmäßig reisen muss oder der seine diesbezügliche Absicht begründet, kann ein Õ VisumVisa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und ð bis zu ï fünf Jahren ausgestellt Ö werden Õ , sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

              a) Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und

              b) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach Ö nachweist Õ .

(63) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

ê 810/2009 (angepasst)

Artikel 2225

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

(1) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

              a) wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,

         i) von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

         ii) ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 1922 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder

         iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 1922 durchgeführt wurde,

              oder

ê 610/2013 Artikel 6 Absatz 3

              b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.

ê 810/2009 (angepasst)

(2) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.

(3) Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.

(4) Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 2326

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

(1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(2) Unbeschadet des Artikels 1112 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(3) Unbeschadet des Artikels 1112 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.

(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

              a) der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und

              b) die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.

(5) Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(6) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

ê 810/2009 (angepasst)

Artikel 2427

Ausfüllen der Visummarke

(1) Nach dem Ausfüllen der Visummarke Ö wird Õ werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone Ö nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303, Teil 2, Õ ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.

ò neu

(2) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

 (32) Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der Ö ohne die Õ ð nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten ï in Anhang VII aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen sind ð und ohne einen bestimmten Reisezweck anzugeben ï .

(43) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

(54) Eine handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ð für ein Visum für eine einmalige Einreise ï ist Ö darf Õ nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt Ö handschriftlich ausgefüllt werden Õ zulässig. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(65) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ in das VIS eingegeben.

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ð neu

Artikel 2528

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

(1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.

(2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, ð das optisch variable Zeichen vernichtet ï und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht Ö wird Õ .

(3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.

ê 810/2009 (angepasst)

Artikel 2629

Anbringen der Visummarke

(1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 2427 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht.

ò neu

(2) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

ê 810/2009 (angepasst)

 (32) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

(43) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ eingegeben.

(54) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.

(65) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.

Artikel 2730

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht automatisch zur Einreise.

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 2831

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung ð spätestens 15 Kalendertage ï Ö vor deren Anwendbarkeit Õ mit, bevor dies anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(4) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt.

Artikel 2932

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 2225 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

              a) wenn der Antragsteller:

         i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

         ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

         iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

ê 610/2013 Artikel 6 Absatz 4

         iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

         v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

         vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne desvon Artikels 2 NummerAbsatz 19 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

         vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

              oder

              b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VVI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Ö Das Õ Rechtsmittel sind Ö ist Õ gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem Ö nach Maßgabe des Õ innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats zu führen Ö einzulegen Õ. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller ð ausführlich ï über das bei im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VVI.

(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(45) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

KAPITEL V

Änderung eines bereits erteilten Visums

Artikel 3033

Verlängerung

(1) Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums und/oder die damit verbundene Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums beziehungsweisebzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums und/oder die damit verbundene Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

(3) Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.

(4) Für die Verlängerung eines Visums sindist die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Visumverlängerung zuständig sindist.

(6) Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.

(7) Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.

Artikel 3134

Annullierung und Aufhebung eines Visums

(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 1314 Absatz 43 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.

(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie das Wortder Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VVI mitgeteilt.

(7) Einem Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. DasDie Rechtsmittel istsind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und nach Maßgabe desin Übereinstimmung mit dem nationaleninnerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegenzu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VVI.

(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.

KAPITEL VI

An den Aussengrenzen erteilte Visa

Artikel 3235

Ö In Ausnahmefällen Õ aAn den Außengrenzen beantragte Visa

(1) In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

              a) Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ ;

              b) dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und

              c) die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.

(2) Wird an der Außengrenze ein Visum beantragt, kann der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.

(23) Bei dem an denr Außengrenzen erteilten Visum muss es sich um ein einheitliches Visum handeln, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen je nach Zweck und Bedingungen des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts berechtigt. Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

(34) Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(45) Drittstaatsangehörigen, die zu einer der Personengruppen gehören, bei denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 1922 durchzuführen ist, wird an den Außengrenzen grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.

Jedoch kann diesen Personen iIn Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch an denr Außengrenzen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(56) Außer aus den in Artikel 2932 Absatz 1 vorgesehenen Gründen für die Visumverweigerung ist ein Visum an der Grenzübergangsstelle zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt sind.

(67) Es gelten dDie Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Verweigerung eines Visums sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 2932 Absatz 3 und Anhang VVI kommen zur Anwendung.

ò neu

Artikel 33

Im Rahmen einer befristeten Regelung an den Außengrenzen beantragte Visa

(1) Zur Förderung des Kurzzeittourismus kann ein Mitgliedstaat beschließen, vorübergehend Personen, die die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen erfüllen, Visa an den Außengrenzen zu erteilen.

(2) Eine solche Regelung ist auf fünf Monate je Kalenderjahr befristet, und es ist genau festzulegen, welche Personengruppen sie in Anspruch nehmen können.

(3) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 gilt ein im Rahmen einer solchen Regelung erteiltes Visum ausschließlich für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und berechtigt den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Kalendertagen je nach Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts.

(4) Wird das Visum an der Außengrenze verweigert, so darf der Mitgliedstaat dem betreffenden Beförderungsunternehmer nicht die Verpflichtungen aus Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auferlegen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen die beabsichtigten Regelungen spätestens drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In der Mitteilung werden die Gruppen von Anspruchsberechtigten, der räumliche Geltungsbereich, die organisatorischen Modalitäten der Regelung und die Maßnahmen festgelegt, die gewährleisten sollen, dass überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Drei Monate nach Ablauf der Regelung legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Durchführungsbericht vor. Der Bericht enthält Angaben zur Zahl der erteilten und der verweigerten Visa (mit Angabe der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen), zur Aufenthaltsdauer und zur Rückkehrquote (mit Angabe der Staatsangehörigkeit der nicht zurückgekehrten Personen).

ê 810/2009 (angepasst)

Artikel 3436

Erteilung von Visa an denr Außengrenzen an Seeleute auf der Durchreise

(1) Einem Seeleutenmann, dieder beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssenmuss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn

              a) sieer die in Artikel 3235 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllent und

              b) sieer die betreffende Grenze überschreitent, um auf einem Schiff, auf dem sieer als Seeleutemann arbeiten werdenwird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem sieer als Seeleutemann arbeitent, abzumustern.

(2) Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seeleutemann auf der Durchreise stellen befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über dieden betreffenden Seeleutemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.

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(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

ê 810/2009

 (43) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 3235 Absätze 23, 34 und 45.

ê 810/2009 (angepasst)

ð neu

TITEL IV

VERWALTUNG UND ORGANISATION

Artikel 3537

Organisation der Visumstellen

(1) Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Visumstellen ihrer Konsulate zuständig.

Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.

(2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke.

(3) Die Konsulate der Mitgliedstaaten archivieren die Anträge. Jedes Dossier enthält das Antragsformular, Kopien der einschlägigen Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen des ausgestellten Visums, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag von den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können.

Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 2023 Absatz 1.

Artikel 3638

Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

(1) Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes PersonalKräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, so dass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.

(2) Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so ausgelegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.

(3) Sowohl die Bediensteten aus dem Land des Konsulats als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Ö unionsrechtlichen Õ und nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(4) Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.

Artikel 3739

Verhalten des Personals

(1) Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Konsularbediensteten die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Artikel 3840

Formen der Ö Organisation und Õ Zusammenarbeit Ö der Konsulate Õ

(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.

(2) Die Mitgliedstaaten

              a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die ErteilungAusstellung von Visa an denr Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 4042 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus; und/oder

              b) kooperierenarbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort oder mittels anderer angemessener Kontakte in Form von Vertretung in beschränktem Umfang, gemeinsamer Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragstelle gemäß Artikel 41 zusammen ð auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit ï.

(3) Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa

              a) wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Ordnung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, oder

              b) wenn eine gute geografische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann,

und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein

Ö (3) Ein Õ Mitgliedstaat Ö kann Õ als letztes Mittel Ö auch Õ mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 4143 zusammenarbeiten.

(4) Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss.

(45) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon ð der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der ï in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken ð in Kenntnis ï.

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(5) Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gewährleisten die Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

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Artikel 398

Vertretungsvereinbarungen

(1) Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaats erfolgenden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang ausschließlich Ö nur Õ bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.

(2) Beabsichtigt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats, einen Visumantrag abzulehnen, so übermittelt es den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats, damit diese innerhalb der in Artikel 23 Absätze 1, 2 bzw. 3 festgelegten Frist die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen.

(23) ð Beschränkt sich die Vertretung auf die Entgegennahme der Anträge, so sind ï bBei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an den vertretenen Mitgliedstaat sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(34) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung, die folgende Elemente enthält: Ö . In dieser Vereinbarung Õ

              a) Es werden die Dauer bei einer befristeten Vertretung und die Verfahren für ihre Beendigung angegeben;

              b) es können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.;

              c) es kann bestimmt werden, dass Anträge von bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den zentralen Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 zu übermitteln sind;

              d) abweichend von Absatz 2 kann das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats ermächtigt werden, nach Prüfung des Antrags die Visumerteilung zu verweigern.

(45) Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(56) Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer bestimmtenspezifischen Region oder einem bestimmtenspezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(67) Der vertretene Mitgliedstaat unterrichtetsetzt die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung solcher Ö dieser Õ Vereinbarungen in Kenntnis, ð mindestens zwei Monate, ï bevor siediese wirksam werden beziehungsweisebzw. endenaußer Kraft treten.

(78) Gleichzeitig Ö Zum Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Absatz 6 Õ informiert das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Kommission Ö Europäischen Union Õ in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen und die Beendigung solcher Vereinbarungen, bevor diese wirksam werden bzw. außer Kraft treten.

(89) Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 4143 oder mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 4345, so erstreckt sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen fallen. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet.

Artikel 41

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1) Im Falle der „gemeinsamen Unterbringung“ wickeln die Bediensteten der Konsulate eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Verfahren im Zusammenhang mit den in dem Konsulat eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträgen (einschließlich der Erfassung der biometrischen Identifikatoren) ab, wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mitbenutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der gemeinsamen Unterbringung und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Anteil der Visumgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Konsulat genutzt wird.

(2) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumantragstellen“ werden Bedienstete der Konsulate von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, damit die Antragsteller dort ihre Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) einreichen können. Der jeweilige Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

Artikel 4042

Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 4143 Absatz 56 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.

(2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang VIX festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.

(3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.

Artikel 4143

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang VIX festgelegten Anforderungen entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus.

(34) Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu durchzuführenden BefragungenGespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.

(45) Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Konsularbediensteten.

(56) Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:

              a) Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die AntragsformulareVordrucke;

              b) Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste;

              c) Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat;

              d) Einzug der Visumgebühr;

              e) ð gegebenenfalls ï Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen ð für Antragsteller ï bei dem Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer;

              f) Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat und Rückgabe an den Antragsteller.

(67) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft/prüfen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) genau die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(78) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.

(89) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist/sind weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der Daten verantwortlich und wird/werden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG überwacht.

Die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer befreit letzteren wedernicht von der Haftung nach dem nationaleninnerstaatlichen Recht des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von Antragstellern und die Durchführung einer oder mehrerer der Aufgaben nach Absatz 56 nochoder schränkt sie diese Haftung ein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen, die nach dem nationaleninnerstaatlichem Recht des betreffenden DrittstaatsDrittlands unmittelbar gegen den externen Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können.

(910) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.

(1011) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich

              a) der allgemeinen Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Antragsformularevordrucke, die der externe Dienstleistungserbringer den Antragstellern erteilt;

              b) aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

              c) der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren;

              d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Zu diesem Zweck führt/führen das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch.

(1112) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

(1213) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags. ð Bis zum 1. Januar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle (gemäß Anhang VI Teil C). ï

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Artikel 4244

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1) Im Falle von Vertretungsvereinbarungen ð der Zusammenarbeit ï zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistungserbringern sowieund der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder von dem Honoralkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2) Wenn in DrittstaatenDrittländern die von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder dem Honorarkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, so ermächtigt/ermächtigen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) den vertretenden Mitgliedstaat oder den externen Dienstleistungserbringer oder den Honorarkonsul ð gestattet/gestatten der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ï nicht zu einer elektronischen Datenübermittlung nicht.

In diesem Fall stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Behörden des/der vertretenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten den Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder der externe Dienstleistungserbringer oder der Honorarkonsul dem/den betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger übermittelnt werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder – wenn dies unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde – auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden DrittstaatDrittland.

(3) Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.

(4) Die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Ö Union Õ bemühten sich um eine Einigung mit den betreffenden DrittstaatenDrittländern über die Aufhebung des Verbots der elektronischen Übermittlung verschlüsselter Daten von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von externen Dienstleistungserbringern oder von Honorarkonsuln an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

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Artikel 4345

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können Ö akzeptieren, dass private Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder Reisebüros wie Reiseveranstalter oder Endverkäufer (gewerbliche Mittlerorganisationen) Anträge einreichen Õ in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten;, hiervon ausgenommen istfür die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.

(2) Diese Zusammenarbeit Ö mit gewerblichen Mittlerorganisationen Õ erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die zuständigeneinschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:

              a) den gegenwärtigen Status der gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;

              b) laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;

              c) Verträge mit Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte, fest gebuchte Rückreise einschließen müssen.

(3) Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung, der Angemessenheit der Reisekrankenversicherung für Einzelreisende sowie, wenn für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.

(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht.

(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden beziehungsweiseund denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der Akkreditierung anzugegeben sindwerden.

Jedes Konsulat veröffentlicht trägt dafür Sorge, dass die Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen es zusammenarbeitet, öffentlich bekannt gegeben werden.

Artikel 4446

Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang VIIIXII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.

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Artikel 4547

Information der Öffentlichkeit

(1) Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere:

              a) die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums;

              b) gegebenenfalls die Modalitäten für die Terminvereinbarung;

              c) die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleistungserbringer);

              d) akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen;

              e) den Umstand, dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat;

              ef) die in Artikel 2023 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen;

              fg) die Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung erforderlich ist;

              gh) darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist;

              hi) darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.

(2) Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 398 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt.

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(3)        Die Kommission erstellt eine Standardvorlage mit den Informationen zur Durchführung von Absatz 1.

(4)        Die Kommission richtet eine Website über Schengen-Visa ein, über die alle sachdienlichen Informationen zur Visumbeantragung abgerufen werden können.

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TITEL V

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT

Artikel 4648

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

(1) Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes festgelegt werden sollte: Ö , um insbesondere Õ

              a) eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, unter Berücksichtigung von Artikel 1314 und Anhang II Ö zu erstellen Õ ;

              b) gemeinsame Kriterien für die Prüfung von Anträgen hinsichtlich Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 und Fragen im Zusammenhang mit der Ö eine einheitliche Õ Übersetzung des Antragsformulars nach Artikel 1011 Absatz 65 Ö zu gewährleisten Õ ;

              c) eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt Ö , zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren Õ .

Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.

(2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ð auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 erstellten Standardvorlageï ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.

(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht ð tauschen die Mitgliedstaaten Folgendes aus ï:

              a) monatliche ð vierteljährliche ï Statistiken über die ð beantragten, ï erteilten Ö und Õ verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, und Visa für den Flughafentransit, ð und Rundreise-Visa ï sowie über die Zahl der verweigerten Visa;

              b) in Bezug auf die Beurteilung von Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken Informationen Ö insbesondere Õ über:

         i) die sozioökonomische Struktur des Gastlandes,

         ii) lokale Informationsquellen einschließlich das Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,

         iii) die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,

         iv) Routen der rechtswidrigen Ö irregulären Õ  Einwanderung,

         v) Fälle der Visumverweigerung;

              c) Informationen über die Zusammenarbeit mit Beförderungsgesellschaften.;

              d) Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.

(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.

Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.

(56) Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der UnionGemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von DrittstaatenDrittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.

(65) Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.

ð (7) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. ï Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk ð über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ï, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 4749

Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang VIIXI vorgesehenen besonderen VoraussetzungenVerfahren und VerfahrenBedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

Artikel 50

Änderung der Anhänge

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und XII ändern, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

ê 810/2009 (angepasst)

Artikel 5051

Hinweise zur Anwendung des Visakodexes Ö dieser Verordnung Õ in der Praxis

Weisungen zur praktischen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.

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Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

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Artikel 5152

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („Visa-Ausschuss“). ð Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ï

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ð gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 5253

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

              a) Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 398;

              b) die Drittstaaten, vonbei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;

              c) gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 1314 Absatz 74;

              d) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 1922 Absatz 1 erforderlich ist;

              e) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 2831 Absatz 1 erforderlich ist;

              f) die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 2427 Absatz 32;

              g) die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 3033 Absatz 5 zuständigen Behörden;

              h) die nach Artikel 3840 gewählten Formen der ð konsularische Organisation und ï Zusammenarbeit;

              i) die gemäß Artikel 4446 und Anhang VIIIXII erhobenen Statistiken.

2. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in Ö über die Õ regelmäßig aktualisierter Form ð Website über Schengen-Visa, auf die Artikel 45 Absatz 4 Bezug nimmt, ï zur Verfügung.

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

              1. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [36];”

         b) Buchstabe b wird gestrichen.

         c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

          „c) ‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.

         d) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

          „d) ‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

         e) Buchstabe e wird gestrichen.

              2. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt:

              „Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.

              3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

         a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.

         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

          i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

          „a) Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.

          ii) Buchstabe e wird gestrichen.

          iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

          „g) Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.

          iv) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

          „h) Hauptzweck(e) der Reise;“.

          v) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

          „i) geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.

          vi) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

          „j) Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

          vii) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

          „k) Heimatanschrift des Antragstellers;“.

          viii) In Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.

          ix) In Buchstabe m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt.

              4. In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

         „k) gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“

              5. In Artikel 11 erhält die Einleitung folgende Fassung:

              „Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

              6. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

          „a) Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.

         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         „(2) In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

          a) Der Antragsteller

          i) legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

          ii) begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;

          iii) erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

          iv) hat sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;

          v) ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;

          vi) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

          vii) weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

          b) die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;

          c) die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;

          d) es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“

              7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

              (1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

         a) Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,

         b) Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,

         c) Ort und Datum des Beschlusses.

              (2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

         a) einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,

         b) das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“

              8. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

          „1. Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

          ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

          „d) Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.

          iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

          „g) das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.

         b) Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

              9. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt.

              10. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

         a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

          „4. Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

         b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

          „6. Kennzeichnung der Visumkategorie; “.

         c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

          „11. Hauptzweck(e) der Reise;“.

              11. In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder verkürzt“ gestrichen.

              12. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der Gültigkeitsdauer“ gestrichen.

Artikel 55

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Anhang V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

              a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

         „c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [37] auf;“

              b) Nummer 2 wird gestrichen.

Artikel 5356

Aufhebungen

(1) Die Ö Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird Õ Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden aufgehoben Ö und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung durch diese ersetzt Õ.

(2) Folgendes wird aufgehoben:

              a) der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13) (die Gemeinsame Konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen);

              b) die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) und bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austauschs von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25), Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) und Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57);

              c) die Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 betreffend den Transit auf Flughäfen[38];

              d) die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden[39];

              e) die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt[40];

              f) die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise[41];

              g) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen[42].

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte Ö Verordnung Õ gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 5457

Überwachung und Bewertung

(1) Zwei ð Drei ï Jahre nach nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, ð dem in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ï erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung dieserder Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach Absatz 3.

(2) Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.

(3) Die Kommission legt drei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Artikel 1213, 1517, 38 und 40 bis 4244 dieser Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren. In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(4) In dem ersten der Berichte nach Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.

Artikel 5558

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) SieDiese Verordnung gilt ab dem 5. April 2010 Ö [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten] Õ .

(3) Ö Artikel 51 gilt ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] Õ .

(3) Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis h und Absatz 2 gelten ab dem 5. Oktober 2009.

(4) Soweit das Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) betroffen ist, gilt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt.

(5) Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 7 gelten ab dem 5. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den Verträgen Õ unmittelbar in denjedem Mitgliedstaaten.

Geschehen zu […] am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               COM(2012) 649 final.

[2]               COM(2014) 165.

[3]               SWD(2014) 101.

[4]               SWD(2014) 67 und SWD 68.

[5]               Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03 Kommission gegen Spanien.

[6]               Der Begriff „erleichtern” wurde vom Gerichtshof in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie dahin ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Personen, die zu einem Unionsbürger in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln; Urteil vom 5. September 2012 in der Rechtssache C-83/11, Rahman.

[7]               Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13).

[8]               EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, Rechtssache C-84/12, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[9]               COM(2014) 163 final.

[10]             ABl. […].

[11]             Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

[12]             ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

[13]             ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1.

[14]             ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

[15]             Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

[16]             Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

[17]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[18]             ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[19]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[20]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[21]             Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

[22]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

[23]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[24]             Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

[25]             ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3 Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

[26]             Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

[27]             Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

[28]             Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

[29]             Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

[30]             Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

[31]             Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).

[32]             Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41).

[33]             Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

[34]             Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).

[35]             ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.

[36]             ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

[37]             ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

[38]             ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 8.

[39]             ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

[40]             ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4.

[41]             ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

[42]             ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1.

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung)

ê 810/2009

ANHANG I

ò neu

Einheitliches Antragsformular

Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums

Dieses Antragsformular ist unentgeltlich

[1]

Die Felder 19, 20, 31 und 32 sind nicht von Familienangehörigen von EU-Bürgern auszufüllen.

Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.

1. Name (Familienname) (x) || RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN Datum des Antrags: Nr. des Visumantrags: Antrag eingereicht bei □ Botschaft/Konsulat □ Dienstleistungserbringer □ Mittlerorganisation □ Grenzübergangsstelle: …………………………. □ Sonstige Stelle Akte bearbeitet durch: Belege: □ Reisedokument □ Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Einladung □ Beförderungsmittel □ Sonstiges: Visum: □ Verweigert □ Erteilt: □ A □ C □ Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit □ Gültig: von bis Anzahl der Einreisen: □ 1 □ mehrere

2. Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) (x)

3. Vorname(n) (x)

4. Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr) || 5. Geburtsort 6. Geburtsland || 7. Derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben)

8. Geschlecht □ männlich □ weiblich || 9. Familienstand □ ledig □ verheiratet □ getrennt □ geschieden □ verwitwet □ Sonstiges (bitte ausführen)

10. Inhaber der elterlichen Sorge/Vormund (bei Minderjährigen): Name, Vorname, Anschrift (falls abweichend von der des Antragstellers) und Staatsangehörigkeit

11. Ggf. nationale Identitätsnummer

12. Art des Reisedokuments □ Gewöhnlicher Reisepass □ Diplomatenpass □ Dienstpass □ Amtspass □ Sonderpass □ Sonstiges Reisedokument (bitte ausführen)

13. Nummer des Reisedokuments || 14. Ausstellungsdatum || 15. Gültig bis || 16. Ausgestellt durch

17. Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers || Telefonnummer(n)

18. Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der Staatsangehörigkeit □ Nein □ Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument …….………… Nr. ………….……….. Gültig bis

* 19. Derzeitige berufliche Tätigkeit

* 20. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung

21. Hauptzweck(e) der Reise: □ Tourismus…….□ Geschäftsreise…….□ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ….□ Kultur ……□ Sport …….. □ Offizieller Besuch □ Gesundheitliche Gründe □ Studium □ Flughafentransit ……□ Sonstiges (bitte ausführen):

22. Bestimmungsmitgliedstaat(en) || 23. Mitgliedstaat der ersten Einreise

24. Anzahl der beantragten Einreisen □ Einmalige Einreise….□ Mehrfache Einreise || 25. Dauer des geplanten Aufenthalts Bitte Anzahl der Tage angeben

26. Wurden die Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Rundreise-Visums erfasst? □ Nein □ Ja Datum (falls bekannt) ……………………..

27. Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland Ausgestellt durch ………………………………..Gültig von …………………………bis ……………………………………………….

28. Datum der geplanten Ankunft im Schengen-Raum || 29. Datum der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum

* 30. Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) Mitgliedstaat(en) angeben.

Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en) / des/der Hotels / der vorübergehenden Unterkunft (Unterkünfte) || Telefon und Fax

*31. Name und Anschrift des einladenden Unternehmens / der einladenden Organisation || Telefon und Fax des Unternehmens/der Organisation

Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation

*32. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen

□ vom Antragsteller selbst Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Reiseschecks □ Kreditkarte □ Im Voraus bezahlte Unterkunft □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte ausführen) || □ von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte ausführen …….□ siehe Feld 31 oder 32 …….□ Sonstiges (bitte ausführen) Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Zur Verfügung gestellte Unterkunft □ Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte ausführen)

33. Persönliche Daten des Familienangehörigen, der EU-Bürger ist

Name || Vorname(n)

Geburtsdatum || Staatsangehörigkeit || Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises

34. Verwandtschaftsverhältnis zum EU-Bürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz □ Ehegatte ……………..□ Kind ……□ Enkelkind ………………□ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird.

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Visumantrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Visumantrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zwecks Entscheidung über meinen Visumantrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.   Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt und Wohnsitz in diesem Gebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch bezeichnete Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist: [(…………………………………………………………………………………………………………………………………..…)]. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsmittel, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………..] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können. Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.  

Ort und Datum || Unterschrift (bei Minderjährigen Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/des Vormunds):

ê 810/2009

ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste dervon Belegen

Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:

ò neu

Die nachstehende allgemeine Liste von Belegen wird nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort überprüft.

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              A. BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE

         1. bei beruflichen Reisen:

          a) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;

          b) andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;

          c) gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;

          d) Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;

          e) Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;

         2. bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:

          a) die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

          b) Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;

         3. bei touristischen oder privaten Reisen:

          a) Dokumente in Bezug auf die Unterkunft;:

– eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;

– Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;

          b) Dokumente in Bezug auf die Reiseroute: – die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;

– im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets für die Weiterreise;

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– 4.   bei Reisen zum Besuch von Freunden oder Familienangehörigen:

– a)   Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht, oder

– b)  eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;

– 5.   bei Reisen zum Zwecke der Durchreise:

–       a)         Visum oder Einreisegenehmigung für den Bestimmungsdrittstaat und

–       b)         Tickets für die Weiterreise.

ê 810/2009 (angepasst)

         64. bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:

– Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht;

         75. bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einermit offiziellenr Einladung an die Regierung des betreffenden Drittstaatslands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:

– ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittstaatslands, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung;

         86. bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:

– ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

              B. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST

         1. Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;

         12. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat Ö , Kontoauszüge, Nachweis von Immobilienbesitz Õ;

         23. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;

         4. Nachweis von Immobilienbesitz;

         35. Nachweis der Integration imEingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen,; beruflicher Status.

              C. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH BEURTEILEN LÄSST, OB DER ANTRAGSTELLER ÜBER AUSREICHENDE MITTEL ZUR BESTREITUNG DES LEBENSUNTERHALTS FÜR DEN AUFENTHALT UND DIE RÜCKKEHR IN SEINEN HERKUNFTS- ODER WOHNSITZSTAAT VERFÜGT

         Gegebenenfalls Kontoauszüge, Kreditkarte und Kreditkartenabrechnungen, Gehaltsabrechnungen oder Nachweis der Kostenübernahme.

              D. DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS

         1. Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);

         2. Nachweis einer familiärern BindungenBeziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.

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Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 haben Personen, die als regelmäßig Reisende im VIS registriert sind, ausschließlich die unter A und D genannten Dokumente vorzulegen.

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ANHANG III

EINHEITLICHES FORMAT UND VERWENDUNG DES STEMPELS ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG

… Visum …[2] ||

xx/xx/xxxx[3] || …[4]

Beispiel: ||

C visa FR ||

22/04/2009 || Consulat de France

Dschibuti ||

Der Stempel wird auf der ersten freien Seite des Reisedokuments, die keine sonstigen Einträge oder Stempel aufweist, angebracht.

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ANHANG IIIIV

Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittstaatenländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen

AFGHANISTAN

BANGLADESCH

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

ERITREA

ÄTHIOPIEN

GHANA

IRAN

IRAK

NIGERIA

PAKISTAN

SOMALIA

SRI LANKA

ê 810/2009 (angepasst)

ANHANG IVV

LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

ANDORRA:

– Tarjeta provisional de estancia y de trabajo (Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab, überschreitet aber grundsätzlich nie sechs Monate. Kann nicht verlängert werden.

– Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

– Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

– Tarjeta temporal de residencia (Befristete Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann zweimal jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

– Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für drei Jahre ausgestellt und kann um drei Jahre verlängert werden.

– Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für fünf Jahre ausgestellt und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden.

– Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis) (grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.

– Autorización temporal de residencia y de trabajo (Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für zwei Jahre ausgestellt und kann um zwei Jahre verlängert werden.

– Autorización ordinaria de residencia y de trabajo (Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für fünf Jahre ausgestellt.

– Autorización privilegiada de residencia y de trabajo (Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für zehn Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

KANADA:

– Permanent Resident Card (Aufenthaltsgenehmigung, Scheckkartenformat)

JAPAN:

– Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur Wiedereinreise nach Japan)

SAN MARINO:

– Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata) (Herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit))

– Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità illimitata) (Kontinuierliche Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit))

– Carta d’identità di San Marino (validità illimitata) (Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit))

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

– Form I-551 Permanent resident card (Aufenthaltsgenehmigung) (zwei bis zehn Jahre gültig)

– Form I-551 Alien registration receipt card (Ausländermeldebescheinigung) (zwei bis zehn Jahre gültig)

– Form I-551 Alien registration receipt card (Wiedereinreisedokument) (unbeschränkte Gültigkeit)

– Form I-327 Re-entry document (zwei Jahre gültig — ausgestellt an Inhaber eines I-551)

– Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige mit einer Gültigkeitsdauer von zwei oder zehn Jahren oder unbefristet). Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA ein Jahr nicht überschreitet.)

– Permit to re-enter (Wiedereinreisegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA zwei Jahre nicht überschreitet.)

– Valid temporary residence stamp in a valid passport (im gültigen Pass angebrachter gültiger Stempel für befristeten Aufenthalt) (ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum)

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ANDORRA:

Autorització temporal (befristete Einwanderungserlaubnis – grün)

Autorització temporal per a treballadors d’empreses estrangeres (befristete Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen – grün)

Autorització residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis – grün)

Autorització residència i treball del personal d’ensenyament (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte – grün)

Autorització temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für Studien oder Forschung – grün)

Autorització temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für Praktika und Ausbildungen – grün)

Autorització residència (Aufenthaltserlaubnis – grün)

KANADA:

Permanent resident (PR) card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

Permanent Resident Travel Document (PRTD) (Reisedokument für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

JAPAN:

Residence card (Aufenthaltskarte)

SAN MARINO:

Permesso di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis) (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)

Sonderaufenthaltserlaubnis (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar) aus folgenden Gründen: Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe, Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe, Erlaubnis für Eltern

Saisonale und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)

Identitätskarte für Personen mit amtlichem Wohnsitz („residenza“) in San Marino (fünf Jahre gültig)

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

Gültiges, nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum

            Kann bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung der Karte I-551 bestätigt werden.

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card – Daueraufenthaltskarte)

            Kann – je nach Art der Zulassung – bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein.

            Ist kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument anerkannt.

           

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit – Wiedereinreisegenehmigung)

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk „Permanent Resident Alien“ (dauerhaft aufenthaltsberechtigter Ausländer))

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è1 610/2013 Art. 6 Nr. 5 und Anhang II Nr. 1

ANHANG VVI

è1 ç

ò neu

STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS

_____________________

_______________________________________________________________________________[5]

VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr _______________________________,

       die ________________ Botschaft/das ________________ Generalkonsulat /das ________________ Konsulat/[andere zuständige Behörde] in _________ ______________;

       [andere zuständige Behörde] von ____________________;

       die für Personenkontrollen zuständige Behörde in ________________________

hat

       Ihren Visumantrag geprüft;

       Ihr Visum mit der Nummer __________, ausgestellt am _______________ [Tag/Monat/Jahr], geprüft.

       Das Visum wurde verweigert.  Das Visum wurde annulliert.  Das Visum wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund / die folgenden Gründe:

1.                Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

2.                Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

3.                Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

4.                Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

5.                Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von ……………… (Angabe des Mitgliedstaats)

6.                Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

7.                Die Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

8.                Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

9.                Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

10.              Die Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht begründet.

11.              Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt.[6]

Ergänzende Anmerkungen:

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie ein Rechtsmittel einlegen.

Die Bestimmungen für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums enthält: (Verweis auf nationales Recht)

Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann: (Kontaktdaten) …………………………………………………………………………………………………….

Informationen zu dem zu beachtenden Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten) …………………………………………………………………………………………………….

Ein Rechtmittelverfahren ist einzuleiten binnen: (Angabe der Frist)……………………………...

Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde: Unterschrift der betreffenden Person[7]

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ANHANG VII

AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE

1. Feld für obligatorische gemeinsame Angaben

1.1. Feld „GÜLTIG FÜR“

In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.

Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:

              a) Schengen-Staaten,

              b) Angabe des Schengen-Staates oder der Schengen-Staaten, auf dessen oder deren Hoheitsgebiet das Visum beschränkt ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet):

BE || || BELGIEN

CZ || || TSCHECHISCHE REPUBLIK

DK || || DÄNEMARK

DE || || DEUTSCHLAND

EE || || ESTLAND

GR || || GRIECHENLAND

ES || || SPANIEN

FR || || FRANKREICH

IT || || ITALIEN

LV || || LETTLAND

LT || || LITAUEN

LU || || LUXEMBURG

HU || || UNGARN

MT || || MALTA

NL || || NIEDERLANDE

AT || || ÖSTERREICH

PL || || POLEN

PT || || PORTUGAL

SI || || SLOWENIEN

SK || || SLOWAKEI

FI || || FINNLAND

SE || || SCHWEDEN

IS || || ISLAND

NO || || NORWEGEN

CH || || SCHWEIZ

1.2. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines einheitlichen Visums verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats die Worte „Schengen-Staaten“ eingetragen.

1.3. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung verwendet, werden in diesem Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats alle Mitgliedstaaten angegeben, auf die der Aufenthalt des Visuminhabers beschränkt wird.

1.4. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet, sind folgende Eintragungen möglich:

              a) die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten;

              b) die Worte „Schengen-Staaten“, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gilt;

              c) ist das Feld „gültig für“ zu klein für die Aufnahme aller Codes der Mitgliedstaaten, die das betreffende Reisedokument (nicht) anerkennen, wird die Schriftgröße der verwendeten Buchstaben verringert.

2. Feld „VON … BIS“

In diesem Feld wird die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums angegeben.

Nach dem Wort „VON“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe wird wie folgt eingetragen:

– zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus,

– Bindestrich,

– zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus,

– Bindestrich,

– für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.

Zum Beispiel: 05-12-07 = 5. Dezember 2007.

Nach dem Wort „BIS“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums auf die gleiche Weise wie der erste Gültigkeitstag angegeben. Die Ausreise des Visuminhabers aus dem Geltungsbereich des Visums muss bis 24.00 Uhr dieses Tages erfolgt sein.

3. Feld „ANZAHL DER EINREISEN“

Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d. h. der Zahl der Aufenthalte, die über die gesamte Gültigkeitsdauer verteilt werden können, siehe Nummer 4 unten.

Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.

Bei einem Visum für zwei oder mehr Flughafentransits nach Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Visums wie folgt: erster Abreisetag plus sechs Monate.

Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Gesamtzahl der gestatteten Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.

4. Feld „DAUER DES AUFENTHALTS … TAGE“

Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet, für das das Visum gilt, aufhalten darf. Hierbei handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen.

Zwischen den Worten „DAUER DES AUFENTHALTS“ und „TAGE“ wird die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt.

Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage.

Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen.

5. Feld „AUSGESTELLT IN … AM“

Angabe des Standorts der ausstellenden Behörde. Das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „AM“ eingetragen.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2 angegeben.

6. Feld „PASSNUMMER“

Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht wird.

Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass des Ehegatten, der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds eingetragen, wird die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben.

Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellers durch den ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

Bei der Anbringung der Visummarke auf dem einheitlichen gesonderten Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer.

7. Feld „VISUMKATEGORIE“

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:

A || : || Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung)

C || : || Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung)

D || : || Visum für einen langfristigen Aufenthalt

8. Feld „NAME UND VORNAME“

Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name(n)“ und des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname(n)“ im Reisedokument des Visuminhabers. Die ausstellende Behörde prüft die Übereinstimmung zwischen Name(n) und Vorname(n) im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind. Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.

9. a) Obligatorische Angaben im Feld „ANMERKUNGEN“

– Wird das Visum in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 8 erteilt, wird der folgende Vermerk hinzugefügt: „R/[Code des vertretenen Mitgliedstaats]“.

– Wird das Visum zum Zwecke der Durchreise erteilt, wird der folgende Vermerk hinzugefügt: „TRANSIT“.

– Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS“.

– Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS 0“.

– b) Angaben der einzelnen Staaten im Feld „ANMERKUNGEN“

Dieses Feld enthält auch die Angaben in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats zu seinen Rechtsvorschriften. Die Angaben bestehen nicht in einer Wiederholung der obligatorischen Angaben nach Ziffer 1.

c) Feld für das Lichtbild

Das Farblichtbild des Visuminhabers wird auf der dafür vorgesehenen Zone angebracht.

Das auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:

Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Scheitel beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes.

Mindestanforderungen an die Auflösung:

– 300 Pixel pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung, zum Einscannen;

– 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) für den Farbdruck.

10. Maschinenlesbare Zone

Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll).

1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Position || Anzahl der Zeichen || Feld || Erläuterungen

1-2 || 2 || Art des Dokuments || 1. Zeichen: V 2. Zeichen: Code der Visakategorie (A, C oder D)

3-5 || 3 || Ausstellender Staat || 3-stelliger ICAO-Buchstabencode: BEL, CHE, CZE, DNK, DEU, EST, GRC, ESP, FRA, ITA, LVA, LTU, LUX, HUN, MLT, NLD, AUT, POL, PRT, SVN, SVK, FIN, SWE, ISL, NOR

6-36 || 31 || Name und Vorname || Der Name ist von den Vornamen durch zwei Füllzeichen (<<) zu trennen; einzelne Namensbestandteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); nicht benötigte Zwischenräume sind mit einem Füllzeichen (<) aufzufüllen.

2. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Position || Anzahl der Zeichen || Feld || Erläuterungen

1 || 9 || Visanummer || In der oberen rechten Ecke der Visummarke aufgedruckt

10 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

11 || 3 || Staatsangehörig­keit des Antragstellers || 3-stelliger ICAO-Buchstabencode

14 || 6 || Geburtsdatum || Format JJMMTT, wobei               JJ       =          Jahr (obligatorisch)               MM   =          Monat oder << falls unbekannt               TT     =          Tag oder << falls unbekannt

20 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

21 || 1 || Geschlecht ||               F        =          weiblich,               M      =          männlich,               <        =          ohne Angabe

22 || 6 || Letzter Gültigkeitstag des Visums || Format JJMMTT ohne Füllzeichen

28 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

29 || 1 || Räumliche Gültigkeit || a) für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit den Buchstaben T einfügen b) für einheitliche Visa das Füllzeichen < einfügen

30 || 1 || Anzahl der Einreisen || 1, 2, oder M

31 || 2 || Aufenthaltsdauer || a) Kurzaufenthalt: Anzahl der Tage ist in der normal lesbaren Zone einzutragen b) Langfristiger Aufenthalt: <<

33 || 4 || Beginn der Gültigkeit || Format MMTT ohne Füllzeichen

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ANHANG VIII

ANBRINGEN DER VISUMMARKE

1. Die Visummarke wird auf der ersten noch freien Seite des Reisedokuments angebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden.

2. Die Visummarke wird randbündig am Rand der Seite des Reisedokuments angebracht. Die maschinenlesbare Zone der Visummarke wird randseitig ausgerichtet.

3. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in dem Feld „ANMERKUNGEN“ über den Rand der Visummarke hinaus auf die Seite des Reisedokuments reichend aufgebracht.

4. Wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, darf der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen des Stempels und die Aufschrift werden von jedem Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgelegt.

5. Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht wurde, zu verhindern, wird am rechten Rand der Marke auf das gesonderte Blatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden Behörde so angebracht, dass die Lesbarkeit der Felder und Anmerkungen nicht beeinträchtigt und nicht in die ausgefüllte maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird.

6. Die Verlängerung eines Visums nach Artikel 33 dieser Verordnung erfolgt unter Verwendung einer Visummarke. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird auf der Visummarke angebracht.

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ANHANG IX

TEIL 1

Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise

Diese Regelung gilt für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

„mitgliedstaatlicher Hafen“ einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;

„mitgliedstaatlicher Flughafen“ einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt.

I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem mitgliedstaatlichen Hafen liegt oder dort erwartet wird (Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten)

– Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder über eine Land- oder Seegrenze. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

– Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

– Im Falle der vorgesehenen Einreise von Seeleuten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen teilen die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens den zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege übermittelten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise (gemäß Teil 2) das Ergebnis der Überprüfung mit und geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt werden kann. Gleichfalls werden bei einer vorgesehenen Einreise von Seeleuten über eine Land- oder Seegrenze die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle, über die die Seeleute in den Mitgliedstaat einreisen werden, nach dem vorgenannten Verfahren informiert.

– Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des jeweiligen Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreise- oder Ausreiseflughafens an der Grenze ein Visum ausstellen, dessen Gültigkeit den Erfordernissen der Durchreise entspricht. Darüber hinaus wird in diesem Fall das Reisedokument des Seemanns mit einem Einreise- oder Ausreisestempel eines Mitgliedstaats versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist (Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten)

– Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder eine Land- oder Seegrenze verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

– Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

– Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

III. Ummustern von einem Schiff, das in einen mitgliedstaatlichen Hafen eingelaufen ist, auf ein anderes Schiff

– Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen anderen mitgliedstaatlichen Hafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

– Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen mitgliedstaatlichen Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Gebiet der Mitgliedstaaten per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder dort erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft.

– Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

TEIL 2

GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMULARS

Punkte 1 bis 4: Identität des Seefahrers

1 || A. Name(n)

B. Vorname(n)

C. Staatsangehörigkeit

D. Rang/Dienstgrad

2 || A. Geburtsort

B. Geburtsdatum

3 || A. Reisepass-Nummer

B. Ausstellungsdatum

C. Gültigkeitsdauer

4 || A. Nummer des Seemannsbuchs

B. Ausstellungsdatum

C. Gültigkeitsdauer

Zu den Punkten 3 und 4: Je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat kann ein Reisedokument oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden.

Punkte 5 bis 8: Schiffsagent und betreffendes Schiff

5 || Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen) unter Punkt 5A und Telefonnummer (sowie andere Kontaktdaten wie Fax-Nummer, E-Mail-Anschrift) unter Punkt 5B

6 || A. Name des Schiffes

B. IMO-Nummer (7-stellig, auch Lloyds-Nummer genannt)

C. Flagge (unter der das Handelsschiff fährt)

7 || A. Ankunftsdatum des Schiffs

B. Herkunft (Hafen) des Schiffs

Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert.

8 || A. Abfahrtsdatum des Schiffs

B. Bestimmungsort des Schiffs (nächster angelaufener Hafen).

Zu den Punkten 7A und 8A: Hinweise auf die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffs zur Verfügung steht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Route in sehr starkem Maße von äußeren und unvorhersehbaren Störfaktoren wie z. B. Stürmen, Havarien usw. abhängt.

Punkte 9 bis 12: Reisezweck und Endbestimmung des Seemanns.

9 Die „Endbestimmung“ ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das er zur Abmusterung einreist.

10 Grund des Antrags

              a) Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen, in dem der Seemann anmustert.

              b) Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten gilt als Abmusterung.

              c) Für die Abmusterung können verschiedene Gründe angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende familiäre Gründe usw.

11 Beförderungsmittel

Liste der Beförderungsmittel, die der visumpflichtige Seemann bei der Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten benutzt, um seine Endbestimmung zu erreichen. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:

              a) Pkw (oder Bus)

              b) Zug

              c) Flugzeug

12 Datum der Ankunft (im Gebiet der Mitgliedstaaten)

Betrifft in erster Linie den Zeitpunkt, zu dem ein Seemann über den ersten mitgliedstaatlichen Flughafen oder die erste Grenzübergangsstelle (denn es muss nicht immer ein Flughafen sein) an der Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen will.

Datum der Durchreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem mitgliedstaatlichen Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt.

Datum der Abreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) anzutreten.

Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:

              a) Pkw, Bus: Kennzeichen

              b) Zug: Name, Nummer usw.

              c) Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer

13 Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für die Kosten des Aufenthalts und erforderlichenfalls für die Repatriierung des Seemanns zu übernehmen.

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ANHANG VIX

LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND

              A. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:

         a) Er verhindert zu allen Zeiten das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des (der) für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten);

         b) entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten

– in verschlüsselter Form elektronisch oder

– auf einem elektronischen Datenträger auf sichere Weise;

         c) er übermittelt die Daten so bald wie möglich

– mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um elektronische Datenträger handelt,

– spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt;

         d) er löscht die Daten unmittelbar nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass als einzige Daten, die zwecks Terminvereinbarung aufbewahrt werden können, nur der Name und die Kontaktdatenadresse des Antragstellers bleiben, sowie gegebenenfalls die Passnummer, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wurde;

         e) er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die diplomatische Mission oder konsularische VertretungAuslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

         f) er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;

         g) er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Richtlinie 95/46/EG entsprechen;

         h) er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ erforderlichen Informationen bereit.

              B. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten der Bediensteten Folgendes:

         a) Er stellt sicher, dass seine Bediensteten angemessen ausgebildet werden;

         b) er gewährleistet, dass seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Aufgaben

– die Antragsteller höflich empfangen,

– die menschliche Würde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten,

– Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren, und

– die Geheimhaltungsregeln beachten, die auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten oder bei Aussetzung oder Beendigung des Vertrags gelten;

         c) er sorgt dafür, dass das für den externen Dienstleistungserbringer arbeitende Personal jederzeit identifiziert werden kann;

         d) er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über das nötige Sachwissen verfügen.

              C. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Überprüfung der Ausführung seiner Tätigkeiten Folgendes:

         a) Er gewährt dem von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;

         b) er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;

         c) er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);

         d) er gewährleistet den Zugang zur Prüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, einschließlich Berichterstattungspflichten, externe Prüfungen und regelmäßige Kontrollen vor Ort;

         e) er erstattet dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unberechtigten Zugangs zu Daten und setzt sich mit dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und dem beschwerdeführenden Antragsteller umgehend eine erläuterndeErläuterung zur Antwort zu geben.

              D. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:

         a) Er handelt gemäß den Anweisungen des (der) für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten);

         b) er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. Bestimmungen zu den Dienstbezügen, Zusammenarbeit bei der Auswahl der entsprechend eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);

         c) er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, sowieund eine Überprüfungsklausel enthält, so dass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährte Verfahren widerspiegelt.

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ANHANG VIIXI

BESONDERE SONDERREGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN

KAPITEL I

I. Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Gegenstand

Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands Ö der Union Õ über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung vonder Visa.

Artikel 2

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne diesesr Regelung Ö Anhangs Õ bezeichnet der Ausdruck:

a)1. „verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;

b)2. „Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme [Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden;

c)3. „olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;

d)4. „Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele;

e)5. „Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet;

f)6. „für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.

KAPITEL II

II. Visumerteilung

Artikel 3

3. Voraussetzungen

Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a) von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen teilzunehmen;

b) im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ ist;

c) nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

4. Einreichung des Visumantrags

1.(1) Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[8], vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.

2.(2) Ein Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

3.(3) Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt.

4.(4) Das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

5. Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa

1.(1) Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

ê 610/2013 Art. 6 Nr. 5 und Anhang II Nr. 3

2.(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird.

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3.(3) Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 2225 dieser Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

6. Form des Visums

1.(1) Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „XX“[9] vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person.

2.(2) Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten.

Artikel 7

7. Gebührenfreiheit

Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.

KAPITEL III

III. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

8. Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

9. Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen

1.(1) Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser VerordnungRegelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

2.(2) Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele

              a) werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

              b) gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Õ als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.

3.(3) Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.

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ANHANG VIIIXII

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:

– Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

– Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

– Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie A,

– Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

– Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

– Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

– Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie C,

– Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

– Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:

– Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in einer einzigen Datei zusammengestellt,

– Die Daten werden unter Verwendung der gemeinsamen, von der Kommission zur Verfügung gestellten Mustervorlage unterbreitet,

– Es werden Daten zu den einzelnen Visastellen der betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt; zudem werden die Daten nach Drittstaat gruppiert,

– „Nicht erteilt“ umfasst Daten zu verweigerten Visa und Anträgen, deren Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 nicht fortgeführt wurde.

Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).

ò neu

Jährliche Visastatistiken

1.         Die Daten sind zu jedem Ort zu übermitteln, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen; dazu gehören sowohl Konsulate als auch Grenzübergangsstellen (siehe Verordnung (EG) Nr. 562/2006, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b).

2.         Folgende Daten sind der Kommission unter Verwendung der von ihr bereitgestellten gemeinsamen Standardvorlagen und ggf. aufgeschlüsselt nach der Staatsangehörigkeit der Antragsteller innerhalb der Frist nach Artikel 44 zu übermitteln:

Zahl der beantragten Visa der Kategorie A (einfacher und mehrfacher Flughafentransit)

Zahl der erteilten Visa der Kategorie A, aufgeschlüsselt nach:

Zahl der für den einfachen Flughafentransit erteilten Visa der Kategorie A

Zahl der für den mehrfachen Flughafentransit erteilten Visa der Kategorie A

Zahl der nicht erteilten Visa der Kategorie A

Zahl der beantragten Visa der Kategorie C (Einfach- und Mehrfachvisa der Kategorie C)

– Aufgeschlüsselt nach dem Reisezweck (siehe Feld 21 des Antragsformulars in Anhang I

Zahl der erteilten Visa der Kategorie C, aufgeschlüsselt nach:

Zahl der für die einfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C

Zahl der für die mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr

Zahl der für die mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr, aber weniger als zwei Jahren

Zahl der für die mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei, aber weniger als drei Jahren

Zahl der für die mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei, aber weniger als vier Jahren

Zahl der für die mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Jahren

Zahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, aufgeschlüsselt nach dem Ausstellungsgrund (siehe Artikel 22 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 3)

Zahl der nicht erteilten (da verweigerten) Visa der Kategorie C, aufgeschlüsselt nach dem Verweigerungsgrund

–            Zahl der gegen abgelehnte Anträge eingelegten Rechtsmittel

–            Zahl der nach Einlegung eines Rechtsmittels aufrechterhaltenen Entscheidungen

–            Zahl der aufgehobenen Entscheidungen

–            Zahl der kostenlos beantragten Visa

Zahl der auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen erteilten Visa

Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so ist das betreffende Segment leer zu lassen und kein sonstiges Zeichen einzufügen).

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ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung || Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex)

TITEL I ||

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ||

Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich || GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ)

Artikel 2 Definitionen 1-4 || GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien GKI Teil IV „Rechtsgrundlage“ SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16

TITEL II ||

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT ||

Artikel 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen || Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1

TITEL III ||

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG ||

KAPITEL I ||

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden ||

Artikel 4 Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren || GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003

Artikel 5 Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat || GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6 Konsularische territoriale Zuständigkeit || GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3

Artikel 7 Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten || —

Artikel 8 Vertretungsvereinbarungen || GKI Teil II Abschnitt 1.2

KAPITEL II ||

Antrag ||

Artikel 9 Modalitäten für das Einreichen eines Antrags || GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1)

Artikel 10 Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags || —

Artikel 11 Antragsformular || GKI Teil III Abschnitt 1.1

Artikel 12 Reisedokument || GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Biometrische Identifikatoren || GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b

Artikel 14 Belege || GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57

Artikel 15 Reisekrankenversicherung || GKI Teil V Abschnitt 1.4

Artikel 16 Visumgebühr || GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12

Artikel 17 Dienstleistungsgebühr || GKI Teil VII Abschnitt 1.7

KAPITEL III ||

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung ||

Artikel 18 Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit || —

Artikel 19 Zulässigkeit || —

Artikel 20 Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags || GKI Teil VIII Abschnitt 2

Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung || GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1

Artikel 22 Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten || GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d

Artikel 23 Entscheidung über den Antrag || GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2

KAPITEL IV ||

Visumerteilung ||

Artikel 24 Erteilung eines einheitlichen Visums || GKI Teil V Abschnitt 2.1

Artikel 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit || GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16

Artikel 26 Erteilung eines Visums für den Flughafentransit || GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI

Artikel 27 Ausfüllen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4

Artikel 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.2

Artikel 29 Anbringen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Artikel 30 Rechte aufgrund eines erteilten Visums || GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz

Artikel 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten || —

Artikel 32 Visumverweigerung || —

KAPITEL V ||

Änderung eines bereits erteilten Visums ||

Artikel 33 Verlängerung || Com-ex (93) 21

Artikel 34 Annullierung und Aufhebung || Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI

KAPITEL VI ||

An den Außengrenzen erteilte Visa ||

Artikel 35 An den Außengrenzen erteilte Visa || Verordnung (EG) Nr. 415/2003

Artikel 36 Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise

TITEL IV ||

VERWALTUNG UND ORGANISATION ||

Artikel 37 Organisation der Visumstellen || GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3

Artikel 38 Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten || —

|| GKI Teil VII Abschnitt 1A

Artikel 39 Verhalten des Personals || GKI Teil III Abschnitt 5

Artikel 40 Formen der Zusammenarbeit || GKI Teil VII Abschnitt 1AA

Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 42 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln || GKI Teil VII Abschnitt AB

Artikel 43 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern || GKI Teil VII Abschnitt 1B

Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung || GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9

Artikel 45 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen || GKI Teil VIII Abschnitt 5.2

Artikel 46 Erstellung von Statistiken || SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12

Artikel 47 Information der Öffentlichkeit || —

TITEL V ||

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT ||

Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten || GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4

TITEL VI ||

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ||

Artikel 49 Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele || —

Artikels 50 Änderung der Anhänge || —

Artikel 51 Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis || —

Artikel 52 Ausschussverfahren || —

Artikel 53 Mitteilung || —

Artikel 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 || —

Artikel 55 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 || —

Artikel 56 Aufhebungen || —

Artikel 57 Überwachung und Bewertung || —

Artikel 58 Inkrafttreten || —

ê 810/2009 (angepasst)

ANHÄNGE

Anhang I Einheitliches Antragsformular || GKI Anlage 16

Anhang II Nichterschöpfende Liste von Belegen || Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4

Anhang III Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung || GKI Teil VIII Abschnitt 2

Anhang IV Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen || GKI Anlage 3 Teil I

Anhang V Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen || GKI Anlage 3 Teil III

Anhang VI Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung || —

Anhang VII Ausfüllen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10

Anhang VIII Anbringen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Anhang IX Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise || Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II

Anhang X Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind || GKI Anhang 19

Anhang XI Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen || —

Anhang XII Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit || —

é

ANHANG IX

Aufgehobene Verordnung und ihre Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ||

Verordnung (EU) Nr. 977/2011 der Kommission || (ABl. L 258 vom 4.10.2011, S. 9)

Verordnung (EU) Nr. 154/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 58 vom 29.2.2012, S. 3)

Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1)

_____________

ANHANG X

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 || Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 einleitender Satzteil || Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 Nummern 1 bis 5 || Artikel 2 Nummern 1 bis 5

- || Artikel 2 Nummer 6

|| Artikel 2 Nummern 7 bis 10

Artikel 2 Nummer 6 || Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 7 || Artikel 2 Nummer 12

- || Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 8 || Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 9 || Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 10 || Artikel 2 Nummer 16

- || Artikel 2 Nummer 17

Artikel 3 Absätze 1 und 2 || Artikel 3 Absätze 1 und 2

- || Artikel 3 Absätze 3 bis 6       

Artikel 3 Absatz 5 || Artikel 3 Absatz 7

- || Artikel 3 Absatz 8

Artikel 4 || Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1

- || Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 || Artikel 6

Artikel 7 || Artikel 7 Absatz 1

- || Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2 || Artikel 8 Absätze 1 und 2

- || Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4 || Artikel 8 Absatz 5

Artikel 40 Absatz 4 || Artikel 8 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

- || Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1

- || Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4 || Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 11 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 6 || Artikel 11 Absatz 7

Artikel 12 || Artikel 11

Artikel 13 || Artikel 12

Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 13 Absatz 1

- || Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 6 || Artikel 13 Absatz 4

- || Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 2     || Artikel 13 Absatz 7    

Artikel 14 Absatz 5     || Artikel 13 Absatz 8    

- || Artikel 13 Absatz 9    

Artikel 15 || -

Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben b und c || Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a bis d

- || Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben f und g

Artikel 16 Absatz 6 || Artikel 14 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 7 || Artikel 14 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 8 || Artikel 14 Absatz 6

Artikel 17 Absätze 1 und 2 || Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 17  Absatz 4 || Artikel 15  Absatz 3

Artikel 18 || Artikel 16

Artikel 19 || Artikel 17

Artikel 20 || -

Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 18 Absatz 1

- || Artikel 18 Absätze 2 und 3

Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 18 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 18 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 18 Absatz 7

Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 18 Absatz 8

Artikel 21 Absatz 7 || Artikel 18 Absatz 9

Artikel 21 Absatz 8 || Artikel 18 Absatz 10

Artikel 21 Absatz 9 || Artikel 18 Absatz 11

Artikel 22 || Artikel 19

Artikel 23 || Artikel 20

Artikel 24 Absätze 1 und 2 || Artikel 21 Absätze 1 und 2

- || Artikel 21 Absätze 3 und 4

Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 5

Artikel 24 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 6

Artikel 25 || Artikel 22

Artikel 26 || Artikel 23

Artikel 27 || Artikel 24

Artikel 28 || Artikel 25

Artikel 29 || Artikel 26

Artikel 30 || Artikel 27

Artikel 31 || Artikel 28

Artikel 32 || Artikel 29

Artikel 33 || Artikel 30

Artikel 34 || Artikel 31

Artikel 35 || Artikel 32

- || Artikel 33

Artikel 36 || Artikel 34

Artikel 37 || Artikel 35

Artikel 38 || Artikel 36

Artikel 39 || Artikel 37

Artikel 40 || Artikel 38

Artikel 8 || Artikel 39

Artikel 42 || Artikel 40

Artikel 43 || Artikel 41

Artikel 44 || Artikel 42

Artikel 45 || Artikel 43

Artikel 46 || Artikel 44

Artikel 47 || Artikel 45

Artikel 48 || Artikel 46

Artikel 49 || Artikel 47

Artikel 50 || -

- || Artikel 48

- || Artikel 49

Artikel 51 || Artikel 50

Artikel 52 || Artikel 51

Artikel 53 || Artikel 52

Artikel 54 || -

Artikel 55 || -

Artikel 56 || Artikel 53

Artikel 57 || Artikel 54

Artikel 58 || Artikel 55

Anhang I || Anhang I

Anhang II || Anhang II

Anhang III || -

Anhang IV || Anhang III

Anhang V || Anhang IV

Anhang VI || Anhang V

Anhang VII || -

Anhang VIII || -

Anhang IX || -

Anhang X || Anhang VI

Anhang XI || Anhang VII

Anhang XII || Anhang VIII

- || Anhang IX

Anhang XIII || Anhang X

_____________

[1]               Logo gilt nicht für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.

[2]               Code des Mitgliedstaats, der den Antrag prüft. Es werden die Codes, die in Anhang VII unter Nummer 1.1 aufgeführt sind, verwendet.

[3]               Datum des Antrags (achtstellige Zahl: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr).

[4]               Behörde, die den Visumantrag prüft.

[5]               Logo gilt nicht für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.

[6]               Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

[7]               Sofern durch nationales Recht vorgeschrieben.

[8]               ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

[9]               Bezugnahme auf den ISO-Code des austragenden Mitgliedstaats.