Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 /* COM/2014/0163 final - 2014/0095 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Im Rahmen der zwischenstaatlichen
Schengen-Zusammenarbeit wurden detaillierte Bestimmungen für die Einreise von
Drittstaatsangehörigen und deren Aufenthalt von höchstens drei Monaten
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (so genannte kurzfristige
Aufenthalte)[1]
erlassen. Dadurch sollten die Sicherheit des Schengen-Raums[2] gewährleistet und das
Recht, sich in diesem Raum frei zu bewegen, auch für Drittstaatsangehörige
festgeschrieben werden. Diese Bestimmungen wurden anschließend weiterentwickelt
und nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Rechtsrahmen der
Europäischen Union konsolidiert. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die
Kernbestandteile folgender Rechtsvorschriften: –
die Verordnung (EG) Nr. 562/2006
(Schengener Grenzkodex) und ihre Änderungsfassungen[3], die u. a. die
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige im Falle eines kurzfristigen
Aufenthalts regeln; –
die Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(Visa-Verordnung) und ihre Änderungsfassungen[4]
mit der Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthalts im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie mit der Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind; –
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009
(Visakodex) und ihre Änderungsfassungen[5],
die einheitliche Voraussetzungen und Verfahren für die Bearbeitung von
Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die Visumerteilung
festlegen; –
das Übereinkommen zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen[6]
(SDÜ) und seine Änderungsfassungen, die den Grundsatz der „gegenseitigen
Anerkennung“ von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt festschreiben und
Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels oder gültigen nationalen Visums für den
längerfristigen Aufenthalt sind, für eine Dauer von höchstens 90 Tagen in
einem Zeitraum von 180 Tagen das Recht auf Freizügigkeit einräumen.[7] Natürlich besteht für Drittstaatsangehörige
auch die Möglichkeit, sich im Schengen-Raum länger als drei Monate oder 90 Tage
aufzuhalten; dies sollte jedoch nicht auf Grundlage der geltenden Bestimmungen
für einen kurzfristigen Aufenthalt erfolgen. Voraussetzung wäre, dass sich die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat niederlässt und dort eine
Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt
beantragt. Solche Genehmigungen sind zweckgebunden und werden beispielsweise zu
Beschäftigungs-, Geschäfts- oder Studienzwecken oder im Hinblick auf die
Familienzusammenführung, grundsätzlich jedoch nicht für touristische Zwecke
ausgestellt. Auf EU-Ebene gibt es keine allgemeinen horizontalen Vorschriften,
die die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln oder von Visa
für den längerfristigen Aufenthalt regeln, wohl aber sektorspezifische
Richtlinien für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, z. B. für
Arbeitnehmer oder Studenten. Allerdings sehen diese Richtlinien keine
vollständige Harmonisierung vor und lassen den Mitgliedstaaten Spielraum für
Ausnahmen und abweichende Regelungen sowie für die Präzisierung einzelner
Aspekte in ihren nationalen Rechtsvorschriften. Die 90/180-Tage-„Begrenzung“ gemäß dem
Schengen-Besitzstand ist in den Ausländergesetzen durchaus üblich. Im
nationalen Ausländerrecht wird traditionell zwischen Einreisen für einen
Kurzaufenthalt (über einen Monat, drei oder sechs Monate) unterschieden. Für
diese „Besucher“, die insbesondere zu touristischen Zwecken einreisen, gelten
weniger strenge Bedingungen als für Drittstaatsangehörige, die u. a. zu
Beschäftigungs- oder Studienzwecken einreisen und sich länger aufhalten
möchten. Doch ungeachtet der Unterscheidung zwischen Kurzbesuch und Aufenthalt
sowie der jeweiligen Voraussetzungen für Ausländer sehen die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung je
nach Dauer des geplanten Verbleibs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die
entsprechende Genehmigung vor (Visa mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer,
Visaverlängerungen, befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen
etc.). Der derzeitige Schengen-Besitzstand sowie die
bestehenden EU-Migrationsvorschriften sehen jedoch anders als die nationalen
Rechtsvorschriften kein System vor, das alle Arten eines geplanten Aufenthalts
erfasst. Aus den oben beschriebenen rechtlichen und politischen Gründen deckt
der Schengen-Besitzstand kurzfristige Aufenthalte im Hoheitsgebiet aller
Mitgliedstaaten ab, während die EU-Rechtsinstrumente im Bereich der
Einwanderungs-/Zulassungspolitik den Rahmen für die Rechtsvorschriften
vorgeben, mit denen die Mitgliedstaaten die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen regeln, die sich mehr als drei Monate in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten möchten. Dem Schengen-Raum gehören inzwischen 26 Länder
an, und viele Drittstaatsangehörige, z. B. Touristen,
Live-Performance-Künstler, Wissenschaftler und Studenten, haben legitime Gründe
dafür, den Schengen-Raum mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu
bereisen, ohne als „Einwanderer“ zu gelten. Für sie besteht keine Veranlassung
und/oder Notwendigkeit, sich länger als drei Monate in einem bestimmten
Mitgliedstaat aufzuhalten. Allerdings gibt es weder ein „Schengen-Visum“
noch eine andere „Schengen-Genehmigung“, die zu einem Aufenthalt von mehr als
drei Monaten bzw. 90 Tagen im Schengen-Raum berechtigt. In den vergangenen Jahren haben sich
zahlreiche – sowohl visumpflichtige als auch visumbefreite –
Drittstaatsangehörige bei der Kommission hierüber beschwert und diese zum
Handeln aufgefordert. Die 90/180-Tage-„Begrenzung“ mag für die fünf
Gründungsmitglieder der Schengen-Zusammenarbeit angemessen gewesen sein. In
einem Schengen-Raum jedoch, der mittlerweile 26 Mitgliedstaaten umfasst, stellt
sie für viele Drittstaatsangehörige, die ein berechtigtes Interesse daran
haben, die Mitgliedstaaten zu bereisen, eine beträchtliche Hürde dar. Ferner
entgehen den Mitgliedstaaten dadurch wirtschaftliche Chancen. Probleme werden vor allem von Personen
berichtet, die in Europa bzw. in den Mitgliedstaaten „herumreisen“ und sich
länger als 90 Tage (in einem Zeitraum von 180 Tagen) im Schengen-Raum aufhalten
möchten. Handelt es sich hierbei um Drittstaatsangehörige, die ein Visum
benötigen, so kommt für sie die Beantragung eines „Schengen-Visums“ für den
kurzfristigen Aufenthalt nicht in Frage, da ein solches nur für Reisen von
höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen ausgestellt wird. Aber auch
Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, sind
grundsätzlich nicht zu einem Aufenthalt über 90 Tage berechtigt. Da sich
diese beiden Gruppen von Drittstaatsangehörigen nicht in einem einzigen
Mitgliedstaat länger als 90 Tage aufhalten möchten, können sie auch kein
„nationales“ Visum für einen längerfristigen Aufenthalt[8] oder einen
Aufenthaltstitel erlangen. Diese Rechtslücke zwischen dem
Schengen-Besitzstand und den Einwanderungsvorschriften der EU und der
Mitgliedstaaten bedeutet, dass die Reisenden in einem solchen Fall den
Schengen-Raum grundsätzlich am letzten Tag ihres Aufenthalts von 90
aufeinanderfolgenden Tagen verlassen und 90 Tage außerhalb der Mitgliedstaaten
„abwarten“ müssen, bevor sie zu einem weiteren Aufenthalt berechtigt sind und
wieder einreisen können. Diese Situation lässt sich jedoch weder mit etwaigen nationalen
Sicherheitsbedenken rechtfertigen, noch mit den wirtschaftlichen, kulturellen
und bildungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten. Insbesondere Verbände und Interessengruppen
von Live-Performance-Künstlern weisen darauf hin, dass sie aufgrund der 90/180-Tage-„Aufenthaltsbegrenzung“
oft Schwierigkeiten haben, Tourneen in Europa zu organisieren.
Tournee-Veranstalter erfüllen im Allgemeinen nicht das Wohnsitzerfordernis, das
es Künstlern, Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen ermöglichen würde,
Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zu erlangen. Da
die Mitarbeiter solcher Veranstalter oft hoch spezialisiert sind, ist ein
Ersatz in der Regel entweder kostspielig, nicht möglich oder nur unter großen
Schwierigkeiten zu beschaffen. So berichtet die Europäische Zirkusvereinigung
(European Circus Association – ECA), dass einem Zirkusunternehmen pro
Engagement (pro Stadt, in der ein bekanntes Ensemble auftritt) Einnahmen in
Höhe von rund 380 000 EUR entgingen. In einem anderen Fall belief
sich der Einnahmenverlust auf 920 000 EUR (aufgrund der Ausgaben in
den einzelnen Städten für die lokale Beschäftigung von Platzanweisern, für
Konzessionen, Reinigungspersonal, Standortmieten, Steuern und Gebühren, lokale
Lieferanten, Vervielfältigungen, Marketing, Dienstleistungen, Hotels und
Restaurants, Nahverkehr sowie Löhne und Gehälter). Ferner berichtete die ECA
von Zirkusunternehmen, die Ersatz für die Mitarbeiter und das Ensemble finden
oder diese im Rotationsverfahren austauschen mussten, um der
„Aufenthaltsbegrenzung“ Rechnung zu tragen. Einem Unternehmen beispielsweise,
das 36 Mitarbeiter ersetzen musste, entstanden so Kosten in Höhe von 110 000 EUR.
Der Europäischen Liga der Arbeitgeberverbände der darstellenden Kunst
(Performing Arts Employers Associations League Europe – Pearle*) zufolge
entstehen der EU aufgrund der fehlenden „alternativen“ Genehmigung jährlich
Kosten in Höhe von 500 Mio. bis 1 Mrd. EUR, was angesichts des
gegenwärtigen finanziellen und wirtschaftlichen Kontexts eine beachtliche Summe
ist. Nach Angaben von Reiseveranstaltern sind immer
mehr „Einzelreisende“ (Studenten, Wissenschaftler, Künstler und
Kulturschaffende, Rentner, Geschäftsleute, Dienstleister etc.) sehr daran
interessiert, mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen innerhalb des
Schengen-Raums zu reisen. Dies geht auch aus zahlreichen Schreiben an die
Kommission hervor. Darüber hinaus gibt es viele
Drittstaatsangehörige, die sich mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum
aufhalten und entweder während ihres Aufenthalts oder im Anschluss daran in
einen anderen Mitgliedstaat reisen möchten oder müssen: so zum Beispiel
Studenten aus Drittstaaten, die nach Abschluss ihres Studiums, bevor sie in
ihre Heimat zurückkehren, z. B. sechs Monate den Schengen-Raum bereisen
möchten. Gemäß Artikel 21 SDÜ können sich diese Personen mit einem
gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einem Aufenthaltstitel
grundsätzlich in den Mitgliedstaaten frei bewegen, doch gilt die 90/180-Tage-„Begrenzung“
auch für sie. Diese allgemeine Vorschrift bereitet in den
meisten Fällen kein Problem und sollte daher beibehalten werden. Bereits 2001
hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die Vorschrift durch eine neue
Genehmigung für Aufenthalte im Schengen-Raum von mehr als drei Monaten ergänzt
werden muss. Dementsprechend unterbreitete sie einen Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates betreffend die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten
Reisefreiheit genießen, und die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung
unter Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige
einreisen dürfen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während
höchstens sechs Monaten frei zu bewegen.[9] Der Kommissionsvorschlag sah die Einführung
einer besonderen Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige vor, die das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten bereisen möchten. Mit dieser Genehmigung
hätten sich die betreffenden Personen an sechs aufeinanderfolgenden Monaten im
Schengen-Raum aufhalten können, jedoch nicht länger als drei Monate in einem
einzelnen Mitgliedstaat. Dieser Vorschlag — der auch verschiedene andere
Aspekte wie die Ausweisung abdeckte — wurde im März 2006 formell von der
Kommission zurückgezogen. Insbesondere hegten die Mitgliedstaaten damals
Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage und des mit der geplanten Genehmigung
entstehenden bürokratischen Aufwands. Einige Länder sprachen sich dagegen aus,
dass die Genehmigung für Drittstaatsangehörige, die für einen kurzfristigen
Aufenthalt ein Visum benötigen, gelten sollte, da dies ihrer Meinung nach die
Integrität der Regelung für das Kurzaufenthaltsvisum gefährdet hätte. Die oben angesprochene Rechtslücke zwingt die
Mitgliedstaaten dazu, die bestehenden Vorschriften „zurechtzubiegen“ und
Rechtsinstrumente anzuwenden, die nicht für die „Verlängerung“ eines
genehmigten Aufenthalts im Schengen-Raum vorgesehen sind, z. B. indem sie
Artikel 20 Absatz 2[10]
SDÜ anwenden oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VTL) gemäß Artikel
25 Absatz 1 Buchstabe b des Visakodexes[11]
ausstellen. Diese Praktiken sind in Anhang 7 der Folgenabschätzung[12], die dem gleichzeitig
vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) beigefügt ist,
detailliert beschrieben.[13] Es ist deshalb angezeigt, eine neue Art von
Visum sowohl für visumbefreite als auch für visumpflichtige
Drittstaatsangehörige einzuführen, die ein berechtigtes Interesse haben, den
Schengen-Raum länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu bereisen. Ziel des Vorschlags ist es, die Rechtslücke
zwischen dem Schengen-Besitzstand in Bezug auf kurzfristige Aufenthalte und den
nationalen bzw. EU-Rechtsvorschriften über den Aufenthalt in einem bestimmten
Mitgliedstaat zu schließen durch: –
die Einführung einer neuen Art von Visum
(„Rundreise-Visum“) für einen geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen aber
höchstens einem Jahr in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (mit der Möglichkeit der
Verlängerung auf bis zu zwei Jahre), sofern der Antragsteller nicht beabsichtigt,
länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
desselben Mitgliedstaats zu bleiben, und –
die Festlegung der Antragsverfahren und
Ausstellungsbedingungen für Rundreise-Visa. Der Vorschlag regelt weder die Voraussetzungen
und Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die sich mehr als
drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten möchten, noch die Voraussetzungen
und Verfahren für die Ausstellung von Arbeitsbewilligungen oder gleichwertigen
Genehmigungen (d. h. für den Zugang zum Arbeitsmarkt). Gemäß dem Vorschlag sollen zwar zahlreiche
Bestimmungen des Visakodexes auf die Bearbeitung dieser neuen Visumkategorie
Anwendung finden, jedoch ist es gerechtfertigt, die betreffenden Bestimmungen
nicht in den Vorschlag zur Änderung des Visakodexes aufzunehmen, sondern einen
gesonderten Vorschlag vorzulegen, da sich der Geltungsbereich des Visakodexes
auf die Vorschriften und Verfahren zur Erteilung von Visa für visumpflichtige
Drittstaatsangehörige erstreckt (vgl. Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001). 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation interessierter Kreise Dieses Thema wird in der Folgenabschätzung
(FA) (siehe Abschnitt 1) näher ausgeführt. Im Allgemeinen bestätigen Interessengruppen
— insbesondere Künstlerverbände —, dass die derzeitige Rechtslücke die
Mobilität in Beruf und Freizeit ernsthaft behindert und begrüßen daher die
Einführung einer neuen Visumkategorie. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch
scheint skeptisch zu sein, ob angesichts der begrenzten Zahl potenzieller
Antragsteller tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Einige Mitgliedstaaten
äußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 3). ·
Folgenabschätzung Dem Vorschlag zur
Änderung des Visakodexes ist eine Folgenabschätzung beigefügt. Darin wird
untersucht, wie sich die Einführung einer Genehmigung, die
Drittstaatsangehörigen ermöglichen würde, sich länger als 90 Tage in einem
Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufzuhalten, konkret auswirken würde. In der
Folgenabschätzung wurden zwei Regulierungsoptionen geprüft: Die erste
Option – eine neue Art von Genehmigung für einen
geplanten Aufenthalt im Schengen-Raum von mehr als 90 aber höchstens 360 Tagen
– bezog sich „nur“ auf eine bestimmte Gruppe von Drittstaatsangehörigen: Künstler (oder Sportler), Kulturschaffende und ihre
Mitarbeiter, die bei zuverlässigen und anerkannten Live-Performance-Unternehmen
oder -Organisationen beschäftigt sind, sowie mitreisende enge
Familienangehörige. Diese Begrenzung wurde vorgenommen, da es sich hierbei
offenbar um die größte Gruppe von Drittstaatsangehörigen handelt, die von der
derzeitigen Rechtslücke betroffen ist. Bei der zweiten
Option wurde eine ähnliche Genehmigung erwogen,
jedoch nicht nur für diese spezielle Gruppe von Drittstaatsangehörigen, sondern
für alle Drittstaatsangehörigen (d. h. Einzelreisende, z. B.
Touristen, Forscher, Studenten und Geschäftsleute). Da das Problem auf eine
Rechtslücke zwischen dem Schengen-Besitzstand in Bezug auf kurzfristige
Aufenthalte im Schengen-Raum und den Rechtsvorschriften über die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen zum Zwecke eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückzuführen ist, wurde keine
nichtregulatorische Option ausgearbeitet. Der FA zufolge[14] entsteht der EU
aufgrund der Tatsache, dass es keine Genehmigung gibt, die Reisenden einen
Aufenthalt im Schengen-Raum von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180
Tagen ermöglichen würde, ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden.
Laut der der FA zugrunde liegenden Studie kommt nur eine begrenzte Zahl von
Personen für die neue Genehmigung in Betracht. Die Umsetzung der ersten Option
könnte rund 60 000 Antragsteller betreffen, die zweite Option
gegebenenfalls doppelt so viele, was angesichts der mehr als 15 Millionen
Anträge auf Schengen-Visa im Jahr 2012 und des konstant steigenden
Antragsvolumens eher geringe Zahlen sind. Da diese Reisenden
jedoch als „ausgabefreudig“ gelten, ist davon auszugehen, dass sie
beträchtliche Einnahmen generieren und die Wirtschaft in der EU nicht zuletzt
deshalb ankurbeln, weil sie sich länger im Schengen-Raum aufhalten. Die erste
Option könnte dem Schengen-Raum zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 500 Mio.
EUR pro Jahr bringen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der zweiten Option
werden auf rund 1 Mrd. EUR geschätzt. Bei beiden Optionen wäre der
wirtschaftliche Gewinn auf die Ausgaben der „neuen“ Reisenden zurückzuführen,
die die neue Gelegenheit nutzen, sich ohne umständliche „Alternativen“ am Rande
der Legalität (beispielsweise im Wege von Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit) länger im Schengen-Raum aufzuhalten. Die FA ergab
ferner, dass sich die Verwaltungskosten für die Bearbeitung dieser neuen Art
von Genehmigung aufgrund der voraussichtlich begrenzten Zahl von Anträgen und
der zu entrichtenden Gebühr im Rahmen halten würden. Für Drittstaatsangehörige
sind Visa-Neuanträge oder -Verlängerungen derzeit schon kostenpflichtig. Bei
der zweiten Option wurde in der FA auf das Risiko hingewiesen, Inhaber der
neuen Genehmigung könnten sich eine Arbeit auf dem Schwarzmarkt suchen. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Ausführliche Erläuterung des Vorschlags Ziel des Vorschlags ist es, eine Rechtslücke
zu schließen. Daher sieht Artikel 1 des Vorschlags eine neue
Visumkategorie vor: das so genannte „Rundreise-Visum“ („touring visa“: Visum
der Kategorie T). Er regelt ferner, dass die
Verordnung nicht den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der
Zulassung/Einwanderung berührt. Dies bedeutet beispielsweise, dass die
Verordnung die nationalen Rechtsvorschriften in der Frage unberührt lässt, wie
sich die „Abwesenheit“ eines in einem Mitgliedstaat wohnhaften
Drittstaatsangehörigen, der auf Grundlage eines Rundreise-Visums andere
Mitgliedstaaten bereist, auf seinen Aufenthaltstitel auswirkt.
Drittstaatsangehörige, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften ihr Recht auf
Mobilität (innerhalb der EU) ausüben, fallen ebenfalls nicht unter diese
Verordnung. Artikel 2
verankert einen wesentlichen Grundsatz: Er enthält einen Querverweis auf die
Bestimmungen des Visakodexes sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das
Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[15]. Zwar unterscheidet
sich das Rundreise-Visum in vielen Aspekten vom Visum für den kurzfristigen
Aufenthalt gemäß Artikel 2 des Visakodexes, jedoch ähnelt es sehr stark
einem einheitlichen Visum, da es grundsätzlich im Hoheitsgebiet aller
Mitgliedstaaten gültig ist. Die neue Visumkategorie wird auf der
Rechtsgrundlage für kurzfristige Aufenthaltstitel und für Visa für den
kurzfristigen Aufenthalt (Artikel 77 AEUV) eingeführt. Daher ist es
grundsätzlich gerechtfertigt, die einschlägigen Bestimmungen des Visakodexes
auf Rundreise-Visa anzuwenden. In den nachfolgenden Artikeln 4 bis 9 ist genau
festgelegt, welche Bestimmungen des Visakodexes hinsichtlich der
Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten. Sie
enthalten die Ausnahmeregelungen und Ergänzungen zu diesen
Vorschriften, wobei den Besonderheiten der neuen Visumkategorie Rechnung
getragen wird. Die nachfolgenden Artikel orientieren sich daher an der Struktur
des Visakodexes, d. h. es werden Kapitel für Kapitel der Geltungsbereich
jeder einzelnen Bestimmung sowie etwaige Ergänzungen oder Ausnahmeregelungen
festgelegt. Da die Kommission gleichzeitig eine Neufassung des Visakodexes[16] vorschlägt, bezieht
sich der vorliegende Vorschlag eher auf die Bestimmungen dieser Neufassung als
auf die bestehende Verordnung.[17]
Die durch diesen Vorschlag geänderte VIS-Verordnung wird uneingeschränkt für
Rundreise-Visa gelten, ohne dass Ergänzungen oder Ausnahmeregelungen
erforderlich wären. In Artikel 3 ist festgelegt, dass
bestimmte Begriffsbestimmungen des Visakodexes (z. B.
„Drittstaatsangehöriger“, „Visummarke“, „Antrag“, „Konsulat“) auch für diesen
Vorschlag gelten. Ferner wird der Begriff „Rundreise-Visum“ definiert als eine
von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in
einem Zeitraum von 180 Tagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der
Antragsteller nicht beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in einem
Zeitraum von 180 Tagen[18]
in demselben Mitgliedstaat aufzuhalten. Diese
„Einschränkung“ schließt somit die Bewilligung von Aufenthalten von mehr als
drei Monaten in einem Mitgliedstaat aus. Artikel 4 enthält
die Bestimmungen des Visakodexes zu den an den Antragsverfahren beteiligten
Behörden, die für Rundreise-Visa gelten sollten. Er schließt aus, dass Anträge
auf Rundreise-Visa an den Außengrenzen gestellt werden können, da eine
Genehmigung für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von möglicherweise bis zu
zwei Jahren eine sorgfältige Prüfung voraussetzt, die nicht an den Außengrenzen
erfolgen kann. Abweichend von Artikel 5 des Visakodexes ist in diesem Artikel
ferner festgelegt, dass der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf
ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat derjenige ist, dessen Außengrenzen
der Antragsteller zu überschreiten beabsichtigt, um in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten einzureisen. Dies ist insofern
gerechtfertigt, als auf viele Drittstaatsangehörige, die den Schengen-Raum
länger als 90 Tage bereisen möchten, die Bestimmungen des derzeitigen
Visakodexes (Hauptreiseziel im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts)
kaum anwendbar wären. Der Zweck der Reise ist im Grunde in allen
Mitgliedstaaten derselbe (z. B. Live-Veranstaltungen oder Tourismus),
jedoch wissen die Antragsteller oftmals nicht im Voraus, wie lange sie sich in
den einzelnen Mitgliedstaaten aufhalten werden. Ferner legt Artikel 4
fest, dass bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ihren Antrag auf ein
Rundreise-Visum im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stellen können, in dem sie
sich rechtmäßig aufhalten. Dies ist gerechtfertigt, da viele
Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten,
sowie Drittstaatsangehörige, die für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen
(Kurzaufenthalte) kein Visum benötigen, ausreichend finanzielle Mittel sowie
ein berechtigtes Interesse haben, andere Mitgliedstaaten länger als 90 Tage
in einem Zeitraum von 180 Tagen zu bereisen, während sie in einem
bestimmten Mitgliedstaat wohnhaft sind oder sich dort aufhalten (oder
unmittelbar danach). Eine Bestimmung, wonach diese Personen den Schengen-Raum
verlassen müssen, um in ihrem Herkunftsland ein Rundreise-Visum zu beantragen,
ließe sich weder mit den Sicherheitsinteressen noch mit den wirtschaftlichen
Interessen der Union rechtfertigen. Artikel 5
präzisiert die Bestimmungen des Visakodexes, die für das Antragsverfahren für
Rundreise-Visa gelten, und enthält Zusatzbestimmungen und Ausnahmeregelungen.
So muss der Antragsteller ein gültiges Reisedokument vorlegen, das von dem für
die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat und
mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, der bereist werden soll, anerkannt
wird. Zusätzlich haben die Antragsteller angemessene Nachweise dafür
vorzulegen, dass sie beabsichtigen, sich insgesamt als länger als 90 Tage
im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich
jedoch länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
eines einzigen dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten. Hinsichtlich
der Visumgebühr sieht der Artikel keine Abweichung vom Visakodex vor – sie
beläuft sich auf 60 EUR (Standardgebühr für die Beantragung eines Visums
für den kurzfristigen Aufenthalt). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die
Konsulate bei der Antragsbearbeitung im Grunde dieselben Aufgaben haben, egal
ob es sich um Visa für den kurzfristigen Aufenthalt oder um Rundreise-Visa
handelt. Die Bestimmungen des Visakodexes über Gebührenermäßigungen oder
-befreiungen sollten ebenfalls Anwendung finden. Auch gelten die Bestimmungen
des Visakodexes über die Dienstleistungsgebühr, die von externen
Dienstleistungserbringern erhoben werden kann und die die Hälfte der
Visumgebühr in Höhe von 60 EUR nicht überschreiten darf. In Artikel 5 ist noch ein
weiteres wichtiges Kriterium festgelegt, wonach Antragsteller ausreichende
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine stabile wirtschaftliche
Lage nachweisen müssen. Als Belege dienen Gehaltsabrechnungen oder
Kontoauszüge, die einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der Antragstellung
abdecken, und/oder Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller
während ihres Aufenthalts rechtmäßig ausreichende finanzielle Mittel
erwirtschaften werden (z. B. Nachweis von Rentenansprüchen). Gemäß diesem Artikel dürfen Inhaber eines Rundreise-Visums in dem
Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, eine Arbeitserlaubnis
beantragen, die sie in dem als Nächstes zu besuchenden Mitgliedstaat benötigen.
Diese Bestimmung steht weder den Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt
entgegen, noch regelt sie, in welchen Fällen eine Arbeitserlaubnis erforderlich
ist. Auch die Ausstellungsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Geregelt wird
lediglich der Ort der Antragstellung, da es Drittstaatangehörigen möglich sein
sollte, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, ohne den Schengen-Raum zu
verlassen. Der Artikel sieht ferner für bestimmte Kategorien von
Antragstellern, die für vertrauenswürdige und anerkannte Unternehmen,
Organisationen oder Einrichtungen arbeiten oder von solchen eingeladen werden,
bestimmte Verfahrenserleichterungen vor (möglicher Verzicht auf die Vorlage
bestimmter Belege). Dies gilt insbesondere für Personal der Führungsebene oder
beispielsweise für Wissenschaftler, Künstler und Kulturschaffende.
Interessenvertreter fordern zu Recht, dass bei diesen Personengruppen nicht nur
der „einzelne“ Antragsteller im Vordergrund stehen sollte, sondern auch der
vertrauenswürdige Status der entsendenden/gastgebenden/einladenden
Firma/Organisation/Einrichtung. Artikel 6 enthält
einen Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Visakodexes über die Prüfung
und Bescheidung eines Antrags, die für Rundreise-Visa gelten sollten, und legt
insbesondere fest, dass dem finanziellen Status des Antragstellers besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte (ausreichende finanzielle Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des geplanten
Aufenthalts einschließlich ausreichender Mittel zur Bezahlung einer
Unterkunft). Artikel 6 legt außerdem fest, dass über einen Antrag binnen 20 Kalendertagen
entschieden werden muss. Diese Frist ist länger als die derzeitige Frist für
die Bearbeitung von Anträgen auf Kurzaufenthaltsvisa und dadurch gerechtfertigt,
dass die finanzielle Situation des Antragstellers gründlich geprüft werden
muss. Da bei der Einführung des neuen
Rundreise-Visums die Zusammenhänge zwischen Aufenthalten auf der Grundlage der
bestehenden Regelungen (Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für
längerfristige Aufenthalte und Aufenthaltstitel) und Aufenthalten auf der
Grundlage von Rundreise-Visa klargestellt werden müssen, sieht Artikel 6
die Möglichkeit vor, Aufenthalte auf der Grundlage von Rundreise-Visa mit
vorherigen/künftigen Aufenthalten (visumfreie Aufenthalte sowie Aufenthalte der
Grundlage von Visa für kurz- oder längerfristige Aufenthalte oder von
Aufenthaltstiteln) zu kombinieren. Ähnliche Bestimmungen werden in den
Visakodex und den Schengener Grenzkodex aufgenommen. Artikel 7 regelt
die Erteilung von Rundreise-Visa, für die ebenfalls bestimmte Vorschriften des
Visakodexes gelten sollten. Er legt fest, dass Rundreise-Visa stets für mehrere
Einreisen verwendet werden können. Hinsichtlich der zulässigen Aufenthaltsdauer
sieht der Vorschlag — in Verbindung mit Artikel 8 — für alle
Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eines Aufenthalts von höchstens zwei
aufeinanderfolgenden Jahren im Schengen-Raum vor, sofern sie nachweisen können,
dass sie die Voraussetzungen über einen so langen Zeitraum erfüllen. Bei der Prüfung eines Antrags und insbesondere bei der
Festlegung der zulässigen Aufenthaltsdauer sollten die Konsulate alle
relevanten Faktoren berücksichtigen, z. B. die Tatsache, dass Bürger aus
Drittstaaten, deren Staatsangehörige für kurzfristige Aufenthalte kein Visum
benötigen, in der Regel weder ein Problem hinsichtlich der irregulären
Einwanderung noch ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Gültigkeitsdauer
des Visums sollte der zulässigen Aufenthaltsdauer entsprechen. Aufgrund der Art
des neuen Visums schließt der Artikel die Möglichkeit aus, Rundreise-Visa
auszustellen, die nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats gültig
sind. Rundreise-Visa sind definitionsgemäß für Reisen in mehrere
Mitgliedstaaten gedacht. Das Rundreise-Visum wird in Form einer
einheitlichen Visummarke (Aufkleber) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95
des Rates ausgestellt und als Visum der Kategorie „T“ gekennzeichnet. Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe a AEUV bezieht sich sowohl auf „Visa“ als auch auf
„kurzfristige Aufenthaltstitel“. Da Aufenthaltstitel im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002[19] im Kartenformat
(Kunststoff) ausgestellt werden, die meisten Konsulate der Mitgliedstaaten
jedoch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Kartenformat nicht
ausgerüstet sind, wäre es für die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Aufwand
verbunden, die neue Genehmigung in diesem Format auszustellen. Artikel 8
regelt die Änderung eines bereits erteilten Visums, d. h. seine Verlängerung,
Annullierung und Aufhebung. Er sieht die Möglichkeit vor, die zulässige
Aufenthaltsdauer um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Anders als bei der
Verlängerung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt müssen die
Antragsteller keine „außergewöhnlichen“ Umstände nachweisen. Viele Personen,
die für diese Visumkategorie in Betracht kommen (insbesondere
Live-Performance-Künstler) müssen sich über längere Zeit im Schengen-Raum
aufhalten, ohne sich in einem der Mitgliedstaaten niederzulassen. Beim Beantragen
der Verlängerung eines Rundreise-Visums müssen die Antragsteller nachweisen,
dass sie weiterhin die Voraussetzungen für die Einreise und die Visaerteilung
sowie die Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von
180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten, erfüllen. Artikel 9
präzisiert die Bestimmungen des Kapitels „Verwaltung und Organisation“ des
Visakodexes, die auch für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten sollten. Im
Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort sollten die Konsulate Statistiken
und andere Informationen über Rundreise-Visa austauschen. Die Artikel 10 bis 16 mit den so
genannten Schlussbestimmungen enthalten unter anderem die praktischen Weisungen
für die Bearbeitung von Rundreise-Visa (zur Präzisierung des Zusammenspiels der
im Visakodex und in diesem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen) und regeln
Aspekte wie Monitoring und Inkrafttreten. Die Änderungen des Schengener
Grenzkodexes und der VIS-Verordnung dienen vor allem dazu, das Rundreise-Visum
in den Schengen-Besitzstand zu „überführen“. In erster Linie bedeutet dies, dass die
Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes auch
für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten. Zudem muss sichergestellt werden,
dass Rundreise-Visa und die zugehörigen Anträge im VIS registriert werden.
Hierbei ist anzumerken, dass der Vorschlag auch Drittstaatsangehörige betrifft,
die für kurzfristige Aufenthalte kein Visum benötigen (und deren Daten daher
nicht im VIS erfasst sind; siehe Anhang II der Visa-Verordnung) da Reisende aus
diesen Ländern für die Mitgliedstaaten in der Regel weder ein Sicherheits- noch
ein Migrationsrisiko darstellen. Daher ist es aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, Fingerabdruckdaten von Personen aus
solchen Drittstaaten (z. B. Australien, Kanada, USA) zu erfassen. Diese
Ausnahmeregelung nach Maßgabe von Artikel 5 ermöglicht den
Mitgliedstaaten, die Anträge auf Rundreise-Visa von Staatsangehörigen dieser
Länder elektronisch oder per Post entgegenzunehmen. Artikel 12 bedarf näherer Erläuterung: Mit ihm wird Artikel 20 Absatz 2
SDÜ teilweise aufgehoben, wonach ein Mitgliedstaat, der vor dem Inkrafttreten
des SDÜ (oder zum Zeitpunkt seines Beitritts zum Übereinkommen von Schengen zu
einem späteren Zeitpunkt) mit einem Drittstaat auf der Liste in Anhang II der
Visa-Verordnung („Liste der visumbefreiten Länder“) ein bilaterales Abkommen
über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen hat, in Anwendung der
Bestimmungen dieses bilateralen Abkommens den visumfreien Aufenthalt von
Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats in seinem Hoheitsgebiet über
drei Monate hinaus verlängern kann. Folglich können
beispielsweise kanadische, neuseeländische und US-amerikanische Staatsbürger
über ihren üblichen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum hinaus so lange in
den betreffenden Mitgliedstaaten bleiben, wie in dem bilateralen
Visabefreiungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und diesen drei Ländern
vorgesehen (in der Regel drei Monate). Die Kommission hat von mehreren
bilateralen Abkommen mit diesen Ländern Kenntnis, deren Staatsbürger sich somit
auf der Grundlage von Befreiungen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte für
einen nahezu unbefristeten Zeitraum rechtmäßig im Schengen-Raum aufhalten können.
Mit Neuseeland beispielsweise wurden 16 bilaterale Visabefreiungsabkommen
geschlossen, d. h. neuseeländische Staatsbürger können sich über den 90-tägigen
visumfreien Aufenthalt auf Grundlage der Visa-Verordnung hinaus praktisch 51 Monate
(drei Monate plus 48 Monate) im Schengen-Raum aufhalten. Bereits 1998 waren
die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein solcher „unbefristeter“ Aufenthalt
mit dem Sinn und Zweck eines Raums ohne Binnengrenzen unvereinbar ist.
Entsprechend hat der Exekutivausschuss eine Entscheidung über die Angleichung
der Abkommen zur Aufhebung der Visumpflicht[20]
angenommen. Gemäß dieser Entscheidung waren die Mitgliedstaaten gehalten, in
ihre bilateralen Abkommen bestimmte Standardklauseln einzufügen, um die Dauer
des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum (statt im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats) auf drei Monate je Sechsmonatszeitraum zu
begrenzen. Nachdem der Schengen-Besitzstand durch
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den Rechtsrahmen der Gemeinschaft
überführt wurde, stand Artikel 20 Absatz 2 SDÜ nicht nur dem Sinn und Zweck des
Raums ohne Binnengrenzen entgegen, er war darüber hinaus mit dem Vertrag
unvereinbar: So bezieht sich Artikel 62 Absatz 3 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf „Maßnahmen zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten
Reisefreiheit genießen“. Die Kommission schlug daher 2001 in ihrer Initiative
über das Recht auf Reisefreiheit vor, Artikel 20 Absatz 2 aufzuheben. Der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) begrenzt „kurzfristige Aufenthalte“ im Schengen-Raum
nicht mehr auf drei Monate; er enthält keine näheren Bestimmungen zur Dauer
dieser Aufenthalte. Artikel 20 Absatz 2 sowie bilaterale
„Verlängerungen von Aufenthaltsgenehmigungen“ sind jedoch weiterhin mit Artikel
77 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags unvereinbar, da sich die gemeinsame
Visumpolitik nicht auf bilaterale Abkommen der Vergangenheit gründen darf. Der
Umfang der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen sollte nicht von der Zahl
und vom Inhalt in der Vergangenheit geschlossener bilateraler Abkommen
abhängen. Schließlich sollten für alle von der Visumpflicht befreiten
Drittstaatsangehörigen dieselben Vorschriften gelten. Die Umsetzung von
Artikel 20 Absatz 2 wirft praktische Probleme auf und führt bei Behörden und
Reisenden zu Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn es darum geht, wann letztere
aus dem Schengen-Raum ausreisen müssen. Darüber hinaus erfordert das künftige
Einreise-/Ausreisesystem klare Regeln, und aus technischen Gründen kann bei der
Überprüfung der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt werden, ob es
bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht gibt, die weiterhin
Anwendung finden. So sollen mit dem neuen Rundreise-Visum nämlich u. a.
ein rechtlicher Rahmen und eine geeignete Genehmigung eingeführt werden, um
visumbefreiten Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt von mehr 90 Tagen im
Schengen-Raum zu ermöglichen. Gemäß dem Vorschlag haben die Mitgliedstaaten
in einer Übergangsphase fünf Jahre Zeit, um die Bestimmungen ihrer bilateralen
Abkommen, die sich auf die Gesamtlänge der Aufenthalte von
Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum auswirken, „auslaufen“ zu lassen.
Hierfür ist eine gewisse Zeit nötig, zumal bestimmte Drittstaaten hohen Wert
darauf legen, ihren Status quo beizubehalten. Aus politischer Sicht ist dies verständlich. Ein
Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht zählt zu denjenigen
Rechtsinstrumenten, die den Bürgern beider Seiten einen konkreten direkten
Nutzen bringen. Die Streichung bestimmter Passagen von Artikel 20
Absatz 2 bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Abkommen unmittelbar
und vollständig unanwendbar werden. Außerdem entstünde den meisten Bürgern aus
Drittstaaten wie den USA, Kanada und Neuseeland kein Nachteil, wenn die
bestehende Regelung, wonach die Verlängerung kurzfristiger Aufenthalte auf der
Grundlage bilateraler Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht erfolgt,
abgeschafft und ein neues, bis zu einem Jahr gültiges Visum eingeführt würde,
das auf bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. In den meisten Fällen ist
davon auszugehen, dass Personen, die sich ein Jahr oder länger im Schengen-Raum
aufhalten möchten, während dieses Zeitraums arbeiten und sich daher in einem
der Mitgliedstaaten niederlassen müssen und ein Visum für den längerfristigen
Aufenthalt oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. ·
Verbindung zu dem parallel vorgelegten
Verordnungsvorschlag zur Neufassung des Visakodexes und anderen Vorschlägen Die Verhandlungen
über den gleichzeitig vorgelegten Vorschlag für eine
Verordnung zur Neufassung des Visakodexes werden sich auf diesen Vorschlag
auswirken. Daher sollte besonders darauf geachtet werden, während des
Verhandlungsprozesses die notwendigen Synergien zwischen diesen beiden
Vorschlägen sicherzustellen. Sollte sich bei den Verhandlungen herausstellen,
dass ein in etwa zeitgleicher Erlass beider Vorschläge in greifbare Nähe rückt,
wird die Kommission den Vorschlag zum Rundreise-Visum in die Neufassung des
Visakodexes integrieren und einen einzigen Vorschlag vorlegen. Ebenso müssen in
einer späteren Phase Synergien mit dem Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)
zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[21] gewährleistet werden. Dessen
Gegenstand und Anwendungsbereich machen unter Umständen Änderungen
erforderlich, falls beschlossen wird, das EES zu verwenden, um die Ein- und
Ausreisen von Inhabern von Rundreise-Visa an den Außengrenzen zu kontrollieren.[22] ·
Rechtsgrundlage Artikel 77 AEUV
verleiht der Union die Befugnis, in Bezug auf „kurzfristige Aufenthalte“ im
Schengen-Raum tätig zu werden. Nach Artikel 77 Absatz 2 AEUV: „[...] erlassen das Europäische Parlament
und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die
folgende Bereiche betreffen: a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa
und andere kurzfristige Aufenthaltstitel; b) die Kontrollen, denen Personen beim
Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden; c) die Voraussetzungen, unter denen sich
Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei
bewegen können;“ Dieser Vorschlag enthält
Maßnahmen, die jeden dieser drei Bereiche betreffen. Somit scheint
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV die geeignete
Rechtsgrundlage für den Vorschlag zu sein. Artikel 79 AEUV verleiht der Union die
Befugnis, im Rahmen einer gemeinsamen Einwanderungspolitik
Rechtsvorschriften über Visa für einen langfristigen Aufenthalt und
Aufenthaltstitel, die sich in beiden Fällen auf rechtmäßige Aufenthalte in Mitgliedstaaten, d. h. auf langfristige Aufenthalte in einem einzigen Mitgliedstaat beziehen, zu erlassen. In Artikel 79 Absatz 1 und Absatz 2
Buchstabe b wird ausdrücklich auf Drittstaatsangehörige, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, verwiesen.
Die Personen der Zielgruppe dieses Vorschlags möchten sich nicht langfristig in einem der Mitgliedstaaten aufhalten und müssen das auch nicht. Sie möchten
vielmehr mehrere Länder in Europa bereisen,
d. h. innerhalb des Schengen-Raums herumreisen,
bevor sie ihn wieder verlassen. Artikel 79 AEUV
ist daher keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag. In Artikel 62 EGV, der durch
Artikel 77 AEUV ersetzt wurde, wurden in Absatz 3 „Maßnahmen zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens
drei Monaten Reisefreiheit genießen“, genannt. In Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe c AEUV wird der „kurze Zeitraum“ nicht mehr
auf drei Monate beschränkt. Mit dieser deutlichen Änderung des Vertrags wurde
ein Hindernis beseitigt, das der Verabschiedung eines ähnlichen Vorschlags auf
der Grundlage der vorhergehenden Verträge möglicherweise entgegengestanden
hätte. Abschließend lässt sich feststellen, dass
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV die geeignete
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist, der das Umherreisen von
Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum regeln soll und nicht die Situationen
erfasst, die unter Artikel 79 AEUV (Einreiseerlaubnis für langfristige
Aufenthalte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats) fallen. Der letztgenannte Aspekt wird durch die vorgeschlagene
Begriffsbestimmung gewährleistet, wonach sich Inhaber des Rundreise-Visums
höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
desselben Mitgliedstaats aufhalten dürfen. ·
Grundsatz der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach
Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird
die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit
fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen
Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können,
sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene
besser zu verwirklichen sind. In Bezug auf diesen Vorschlag ist klar, dass ein
Eingreifen auf Unionsebene erforderlich ist. Eine in allen Mitgliedstaaten
gültige Genehmigung kann nur auf EU-Ebene eingeführt werden. Die „gegenseitige
Anerkennung“ der jeweiligen Rundreise-Visa lässt sich nicht auf nationaler
Ebene bewerkstelligen. Ferner sollten die Voraussetzungen und Verfahren für die
Visumerteilung in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein. Dies kann nur durch
Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden. Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV gehen die Maßnahmen der Union
nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus.
Die Form, die für diese Maßnahmen der EU gewählt wird, muss ermöglichen, dass
die Ziele des Vorschlags erreicht werden und dieser möglichst wirksam umgesetzt
wird. Sämtliche Elemente dieses Vorschlags stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Zielen. Der Vorschlag ist auch bezüglich der Kosten verhältnismäßig und
entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. ·
Wahl des Instruments Mit diesem Vorschlag werden eine neue Art von
Visum eingeführt, das grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten gültig ist, sowie
die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung dieses Visums festgelegt. Daher
kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage. 4. ZUSÄTZLICHE
ELEMENTE ·
Beteiligung Dieser Vorschlag
baut insofern auf dem Schengen-Besitzstand auf, als er die Weiterentwicklung
der gemeinsamen Visumpolitik betrifft. Daher sind die folgenden Konsequenzen
aufgrund der verschiedenen Protokolle im Anhang zu den Verträgen und der
Übereinkünfte mit assoziierten Ländern in die Überlegungen einzubeziehen: Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem
EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß
dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Da diese Verordnung den
Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des
genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese
Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt
wird. Vereinigtes
Königreich und Irland: Gemäß
den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem
Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG
des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Umsetzung der gemeinsamen
Visumpolitik, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Das Vereinigte Königreich und Irland
beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder
durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Island und
Norwegen: Es gelten die
Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der
vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des
Übereinkommens[23]
aufbaut. Schweiz: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[24] dar. Liechtenstein: Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[25] dar. Zypern: Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden
oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3
Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. Bulgarien und
Rumänien: Diese Verordnung stellt einen auf dem
Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005
dar. Kroatien: Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden
oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. 2014/0095 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Einführung eines Rundreise-Visums
und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstaben a, b und c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[26], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[27], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Rechtsvorschriften der
Union wurden harmonisierte Bestimmungen für die Einreise von
Drittstaatsangehörigen und deren Aufenthalt in den Mitgliedstaaten für eine
Dauer von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen
festgelegt. (2) Bezüglich der Bedingungen für
die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate wurden mehrere
sektorspezifische Richtlinien erlassen. Nach Artikel 21 des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen[28] haben
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels oder gültigen nationalen Visums für den
längerfristigen Aufenthalt sind, für eine Dauer von höchstens 90 Tagen je
Zeitraum von 180 Tagen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des
Hoheitsgebiets der anderen Mitgliedstaaten. (3) Visumpflichtige und von der
Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige können ein berechtigtes Interesse
daran haben, für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen
innerhalb des Schengen-Raums zu reisen, ohne sich länger als 90 Tage in
einem einzigen Mitgliedstaat aufzuhalten. Daher sollten Vorschriften erlassen
werden, die diese Möglichkeit zulassen. (4) Insbesondere
Live-Performance-Künstler haben häufig Schwierigkeiten, Tourneen in der Union
zu organisieren. Studenten, Wissenschaftler, Kulturschaffende, Rentner,
Geschäftsleute, Dienstleister und Touristen möchten sich unter Umständen ebenfalls
länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum
aufhalten. Der Umstand, dass es keine geeignete Genehmigung gibt, hat weniger
potenzielle Besucher und somit wirtschaftliche Verluste zur Folge. (5) Im Vertrag wird unterschieden
zwischen einerseits den Bedingungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten und
der Entwicklung einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa für den
kurzfristigen Aufenthalt und andererseits den Bedingungen für die Einreise zum
Zweck des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat und der Erteilung von
Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln zu diesem
Zweck. Der Begriff des kurzfristigen Aufenthalts ist im Vertrag jedoch nicht
definiert. (6) Eine neue Visumkategorie
(„Rundreise-Visum“) sollte für visumpflichtige und für von der Visumpflicht
befreite Drittstaatsangehörige eingeführt werden, die planen, im Hoheitsgebiet
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als 90 Tage
umherzureisen, sofern sie nicht beabsichtigen, länger als 90 Tage in einem
Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zu
bleiben. Zugleich sollte die Regel der 90 Tage
je Zeitraum von 180 Tagen als generelle Trennlinie zwischen kurzfristigen
und längerfristigen Aufenthalten beibehalten werden, da sie für die
überwiegende Mehrheit der Reisenden kein Problem darstellt. (7) Gegebenenfalls sollten für
die Beantragung und Erteilung von Rundreise-Visa die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates[29] und der Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[30] gelten. Angesichts der
unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen von Drittstaatsangehörigen,
die Rundreise-Visa beantragen, und aufgrund wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter
Überlegungen sollten dennoch spezifische Vorschriften eingeführt werden, unter
anderem hinsichtlich der Behörden, die an den Verfahren, der Antragsphase, der
Prüfung und Bescheidung von Anträgen sowie der Erteilung und Verweigerung von
Rundreise-Visa beteiligt sind. (8) Den Staatsangehörigen der in
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[31] aufgeführten Drittländer sollten bestimmte Erleichterungen wie die
Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken zugutekommen. (9) Die Zusammenhänge zwischen
Aufenthalten auf der Grundlage von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt,
Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln und Aufenthalten
auf der Grundlage von Rundreise-Visa sollten klargestellt werden, um
Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, Aufenthalte auf der
Grundlage von Rundreise-Visa mit vorherigen und künftigen Aufenthalten ohne
Visum oder auf der Grundlage von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa
für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln zu kombinieren. (10) Es sollte möglich sein, unter
Berücksichtigung spezieller Reisegewohnheiten und -bedürfnisse den genehmigten
Aufenthalt zu verlängern, sofern die Inhaber eines Rundreise-Visums weiterhin
die Voraussetzungen für die Einreise und die Visumerteilung erfüllen und
nachweisen können, dass sie während des verlängerten Aufenthalts der
Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten, entsprechen. (11) Die Rundreise-Visum-Regelung
sollte in die betreffenden Rechtsinstrumente des Schengen-Besitzstands
aufgenommen werden. Daher sollten die Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates[32]
und (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
entsprechend geändert werden. Die Einreisevoraussetzungen in Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollten als Voraussetzungen für die
Visumerteilung gelten. Anträge auf Rundreise-Visa und Entscheidungen über
Rundreise-Visa sollten im Visa-Informationssystem erfasst werden. (12) Infolge der Einführung des
Rundreise-Visums sollte Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen geändert werden, da er aufgrund
der Tatsache, dass die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa nicht auf dem
Vorhandensein oder Fehlen bilateraler, von den Mitgliedstaaten geschlossener
Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht beruhen darf, unvereinbar mit
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union ist. Die zulässige Aufenthaltsdauer von
Drittstaatsangehörigen sollte nicht von der Zahl und vom Inhalt solcher in der
Vergangenheit geschlossenen Abkommen abhängen. (13) Ein Übergangszeitraum von fünf
Jahren sollte vorgesehen werden, um die Auswirkungen bilateraler Abkommen über
die Befreiung von der Visumpflicht auf die Gesamtlänge der Aufenthalte von
Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum auslaufen zu lassen. (14) Damit einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung praktischer Weisungen zu
den Vorgehensweisen und Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf
Rundreise-Visa durch die Mitgliedstaaten übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[33]
ausgeübt werden. Für den Erlass solcher Durchführungsrechtsakte sollte das
Prüfverfahren angewendet werden. (15) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung
sollen insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäß Artikel 7, der Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8
und die Rechte des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta gewährleistet
werden. (16) Für personenbezogene Daten,
die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden,
gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[34]. (17) Da die Ziele dieser
Verordnung, also die Einführung einer neuen Kategorie eines in allen
Mitgliedstaaten gültigen Visums und die Festlegung einheitlicher
Voraussetzungen und Verfahren für die Visumerteilung, nur auf Unionsebene
verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (18) Dänemark beteiligt sich gemäß
den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position
Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieser Verordnung,
die daher für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht
anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand
weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten
Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung
beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (19) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das
Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates[35] keine Anwendung
finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme
dieser Verordnung, die für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber
nicht anwendbar ist. (20) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf
Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates[36] keine Anwendung finden.
Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für
diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist. (21) Für Island und Norwegen stellt
diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden
letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[37]
dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates[38]
genannten Bereich gehören. (22) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands[39]
dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[40] genannten Bereich
gehören. (23) Für Liechtenstein stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[41]
dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des
Rates[42]
über den Abschluss dieses Protokolls genannten Bereich gehören. (24) Für Zypern stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der
Beitrittsakte von 2003 dar. (25) Für Bulgarien und Rumänien
stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder
anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (26) Für Kroatien stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der
Beitrittsakte von 2011 dar – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung werden die
Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa festgelegt. 2. Diese Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die nicht
Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags sind,
unbeschadet a) des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige
genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, b) der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und
ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union
und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten
Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen
gleichwertig sind. 3. Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige
geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über a) die Zulassung für Aufenthalte von mehr als drei Monaten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und die anschließende Weiterreise in das
Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, b) den
Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Artikel 2 Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x
[Visakodex (Neufassung)] 1. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gilt für
Rundreise-Visa. 2. Die Verordnung (EU)
Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] gilt nach Maßgabe der Artikel 4
bis 10 für Rundreise-Visa. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung (1)
gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2
Absatz 1 und Absätze 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x
[Visakodex (Neufassung)], (2)
bezeichnet der Begriff „Rundreise-Visum“ eine von
einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im
Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 90 Tagen
in einem Zeitraum von 180 Tagen, sofern der Antragsteller nicht
beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten. Kapitel II – Voraussetzungen und
Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa Artikel 4 An den Antragsverfahren beteiligte Behörden 1. Es gelten
Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 6 Absatz 1 und
Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x
[Visakodex (Neufassung)]. 2. Anträge werden
nicht an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten geprüft und beschieden. 3. Der für die Prüfung
und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat
ist derjenige, dessen Außengrenzen der Antragsteller zu überschreiten
beabsichtigt, um in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. 4. Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates aufgeführten Drittländer, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, können ihre Anträge im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats stellen, sofern das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats
mindestens 20 Kalendertage Zeit hat, um über den Antrag zu entscheiden. 5. Drittstaatsangehörige egal welcher Staatsangehörigkeit, die
im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels
oder gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, können ihre
Anträge im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stellen, sofern dies
mindestens 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
betreffenden Aufenthaltstitels oder Visums für den längerfristigen Aufenthalt
geschieht. 6. In den in den
Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ist der für die Prüfung und
Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat
derjenige, in den der Antragsteller zuerst unter Verwendung des
Rundreise-Visums einzureisen beabsichtigt. Artikel 5 Antrag 1. Es gelten Artikel 8 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7,
Artikel 9, Artikel 10 Absätze 1 und 3 bis 7,
Artikel 11 Buchstaben b und c, Artikel 12, Artikel 13
Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 13 Absätze 5, 6
und 7, Artikel 14 und Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]. 2. Das Antragsformular für das Rundreise-Visum ist in
Anhang I enthalten. 3. Antragsteller müssen die in Artikel 11
Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex
(Neufassung)] aufgeführten Kriterien erfüllen und zudem ein Reisedokument
vorlegen, das von dem für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen
Mitgliedstaat und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, der bereist werden
soll, anerkannt wird. 4. Neben den in Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Personengruppen
sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates aufgeführten Drittländer von der Pflicht zur Abgabe von
Fingerabdrücken befreit. In diesen Fällen wird gemäß Artikel 8
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 „entfällt“ in das VIS
eingetragen. 5. Neben den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Belegen legen die
Antragsteller Folgendes vor: a) einen angemessenen Nachweis dafür, dass sie beabsichtigen,
sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich länger
als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines
der betreffenden Mitgliedstaaten aufzuhalten, b) einen Nachweis dafür, dass sie über eine Krankenversicherung
verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die
Staatsangehörigen der zu bereisenden Mitgliedstaaten abgedeckt sind. 6. Der Besitz ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts und eine stabile wirtschaftliche Situation
werden anhand von Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen, die einen Zeitraum
von zwölf Monaten vor der Antragstellung abdecken, und/oder anhand von Belegen,
aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen oder diese während ihres Aufenthalts rechtmäßig erwirtschaften
werden, nachgewiesen. 7. Erfordert der Zweck des Besuchs eine Arbeitserlaubnis in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so reicht bei der Beantragung eines
Rundreise-Visums der Nachweis des Besitzes einer Arbeitserlaubnis in dem für
die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständigen
Mitgliedstaat aus. Inhaber eines Rundreise-Visums dürfen in dem Mitgliedstaat,
in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, die in dem als Nächstes zu bereisenden
Mitgliedstaat erforderliche Arbeitserlaubnis beantragen. 8. Konsulate können von der Forderung der Vorlage eines oder
mehrerer Belege absehen, wenn die Antragsteller für zuverlässige und dem
Konsulat bekannte Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen arbeiten oder
von solchen eingeladen werden; dies gilt insbesondere für Personal der
Führungsebene oder wenn es sich bei den Antragstellern um Wissenschaftler, Studenten,
Künstler, Kulturschaffende, Sportler oder Mitarbeiter mit Expertenwissen,
Erfahrung und technischen Fachkenntnissen handelt und dem Konsulat
entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die engen Familienangehörigen dieser
Antragsteller einschließlich Ehegatten, Kindern unter 18 Jahren und Eltern
eines Kindes unter 18 Jahren können ebenfalls von der Pflicht zur Vorlage
von Belegen befreit werden, sofern sie zusammen zu reisen beabsichtigen. Artikel 6 Prüfung
des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung 1. Es gelten Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18
Absätze 1, 4, 5, 9, 10 und 11, Artikel 19 und Artikel 20
Absatz 4 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex
(Neufassung)]. 2. Neben den in
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex
(Neufassung)] vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung der Zulässigkeit des
Antrags prüft das zuständige Konsulat, ob das Reisedokument die Anforderung
gemäß Artikel 5 Absatz 3 erfüllt. 3. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum
wird insbesondere bewertet, ob der Antragsteller über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des geplanten
Aufenthalts einschließlich seiner Unterkunft verfügt, sofern diese nicht von
dem Unternehmen, der Organisation oder der Einrichtung gestellt wird, das
beziehungsweise die ihn eingeladen hat oder dessen beziehungsweise deren Gast
er ist. 4. Die Prüfung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum und die
Entscheidung über diesen Antrag erfolgen unabhängig von Aufenthalten, die durch
in der Vergangenheit erteilte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für
den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel oder im Rahmen einer
Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten genehmigt wurden. 5. Über zulässige Anträge wird innerhalb von 20 Kalendertagen
nach ihrer Einreichung entschieden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf
höchstens 40 Kalendertage verlängert werden. Artikel 7 Erteilung
des Rundreise-Visums 1. Es gelten Artikel 21 Absatz 6, Artikel 24
Absätze 1, 3 und 4, Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1
und 5, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 Absatz 1
Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vi und Buchstabe b und
Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x
[Visakodex (Neufassung)]. 2. Unbeschadet von Absatz 5 ermöglicht das Rundreise-Visum
mehrere Einreisen in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten. 3. Über die zulässige Aufenthaltsdauer wird nach einer
gründlichen Prüfung des Antrags entschieden. Die zulässige Aufenthaltsdauer
beträgt höchstens ein Jahr, kann jedoch gemäß Artikel 8 um höchstens ein
weiteres Jahr verlängert werden. 4. Die Gültigkeitsdauer des Rundreise-Visums entspricht der
zulässigen Aufenthaltsdauer. 5. Sind Antragsteller im Besitz eines
Reisedokuments, das von einem oder mehreren, aber nicht allen Mitgliedstaaten
anerkannt wird, so gilt das Rundreise-Visum für das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten, die das Reisedokument anerkennen, sofern die Dauer des
geplanten Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten 90 Tage
in einem Zeitraum von 180 Tagen überschreitet. 6. Das Rundreise-Visum wird in Form einer einheitlichen
Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates[43] mit dem Buchstaben „T“
im Eintragungsfeld für die Visumkategorie ausgestellt. 7. Außer aus den in Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Gründen
wird ein Visum verweigert, wenn die Antragsteller nicht Folgendes vorlegen: a) einen angemessenen Nachweis dafür, dass sie beabsichtigen,
sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich länger
als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines
der betreffenden Mitgliedstaaten aufzuhalten, b) einen Nachweis dafür, dass sie über eine Krankenversicherung
verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die
Staatsangehörigen der zu bereisenden Mitgliedstaaten abgedeckt sind. 8. Eine Entscheidung
über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller
unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II mitgeteilt. Artikel 8 Änderung
eines bereits erteilten Visums 1. Es gelten Artikel 30 Absätze 1, 3, 6 und 7
sowie Artikel 31 Absätze 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]. 2. Neben der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] vorgesehenen möglichen
Verlängerung aus bestimmten Gründen können Inhaber eines Rundreise-Visums im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frühestens 90 Tage und spätestens 15 Tage
vor Ablauf ihres Rundreise-Visums eine Verlängerung beantragen. 3. Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf
Verlängerung ist das Konsulat des Mitgliedstaats zuständig, der als Nächstes
bereist werden soll. 4. Zur Beantragung der Verlängerung reichen die Antragsteller
ein ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I ein. 5. Für jeden Antrag auf Verlängerung
wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben. 6. Für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gilt
gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 7. 7. Über Anträge auf Verlängerung wird innerhalb von 15 Kalendertagen
nach ihrer Einreichung entschieden. 8. Beim Beantragen einer Verlängerung weisen die Antragsteller
nach, dass sie weiterhin die Voraussetzungen für die Einreise und die
Visumerteilung sowie die Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in
einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
aufzuhalten, erfüllen. 9. Im Verlauf der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung kann
die zuständige Behörde Antragsteller in begründeten Fällen befragen und
zusätzliche Unterlagen anfordern. 10. Eine Verlängerung ist für höchstens ein Jahr möglich, und die
zulässige Gesamtaufenthaltsdauer, das heißt die Dauer des ursprünglich
genehmigten Aufenthalts und seiner Verlängerung, darf zwei Jahre nicht
überschreiten. 11. Eine Entscheidung über die Verweigerung einer Verlängerung
und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des
Standardformulars in Anhang II mitgeteilt. 12. Antragstellern, deren Antrag auf Verlängerung abgelehnt
wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Das Rechtsmittel ist gegen den Mitgliedstaat,
der endgültig über den Antrag auf Verlängerung entschieden hat, nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die
Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller ausführlich über das bei
Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang II. 13. Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines
Rundreise-Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller
unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II mitgeteilt. Kapitel III – Verwaltung und
Organisation Artikel 9 Verwaltung
und Organisation 1. Es gelten
Artikel 35 bis 43, Artikel 45, Artikel 52 Absatz 1
Buchstaben a, c bis f und h sowie Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über
Rundreise-Visa gemäß Anhang III. Diese Statistiken werden der Kommission
bis zum 1. März jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt. 3. Die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] genannten Angaben zu
den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen, die öffentlich bekanntzugeben
sind, umfassen auch die in Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden
Verordnung festgelegten Fristen für Rundreise-Visa. 4. Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort im Sinne von
Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]
werden vierteljährliche Statistiken zu den beantragten, erteilten und
verweigerten Rundreise-Visa sowie Informationen über die Arten von
Antragstellern ausgetauscht. Kapitel IV – Schlussbestimmungen Artikel 10 Hinweise
zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 11 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 51 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] eingesetzten
Ausschuss unterstützt („Visa-Ausschuss“). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 12 Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen Artikel 20 Absatz 2 des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erhält folgende
Fassung: „2. Absatz 1 berührt nicht das Recht
jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem
Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen über 90 Tage hinaus zu verlängern.“ Artikel 13 Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums
sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates*
vorgeschrieben ist, oder Inhaber eines gültigen Rundreise-Visums im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x** oder eines
gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen
Aufenthalt sein. _________ *
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). **
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom
xx.xx.201x über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 (ABl. L xxx).“ b) Absatz 1a
erhält folgende Fassung: „1a. Für die Durchführung von Absatz 1
gilt der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines
Rundreise-Visums, eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“ c) Folgender
Absatz 3a wird eingefügt: „3a.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Einreisen für Aufenthalte
auf der Grundlage eines gültigen Rundreise-Visums.“ 2.
Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe aa
erhält folgende Fassung: „aa)
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums oder
Rundreise-Visums gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst
die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität
des Inhabers des Visums beziehungsweise Rundreise-Visums und der Echtheit des
Visums beziehungsweise Rundreise-Visums; dazu wird eine Abfrage des
Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates***
durchgeführt. _________ ***
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen
Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). “ b) Buchstabe ab
vorletzter Satz erhält folgende Fassung: „In
allen Fällen, in denen jedoch Zweifel an der Identität des Inhabers des Visums
oder Rundreise-Visums und/oder an der Echtheit des Visums oder Rundreise-Visums
bestehen, wird eine Abfrage des VIS systematisch anhand der Nummer der
Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke
durchgeführt.“ c) Buchstabe c
Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums, falls
dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, oder eines
gültigen Rundreise-Visums ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen
Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt
ist; eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18
der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen;“ Artikel 14 Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in
Bezug auf das Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1
der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die
Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über
Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder
eines Rundreise-Visums im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/201x* und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich
der Entscheidungen zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des
Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen
zu erleichtern. _________ *
Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom
xx.xx.201x über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008
(ABl. L xxx).“ 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird folgender
Buchstabe e angefügt: „e)
„Rundreise-Visum“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. xxx/201x;“ b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4.
„Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums
in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]
oder Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. xxx/201x; 5. „Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates** der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag
gestellt hat, oder jede Person, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x
einen Antrag auf ein Rundreise-Visum gestellt hat; _________ **
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).“ In Artikel 14 Absatz 2 wird
folgender Buchstabe e angefügt: „e) Antrag auf Verlängerung und fortdauernde
Erfüllung der Voraussetzungen durch einen Inhaber eines Rundreise-Visums.“ Artikel 15 Monitoring
und Bewertung Die Kommission bewertet die Anwendung dieser
Verordnung bis zum [drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung]. Artikel 16 Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2. Sie gilt ab dem [sechs Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. 3. Artikel 12 gilt ab dem [fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. 4. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Bis zum 18. Oktober 2013
bezogen sich die entsprechenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf
„drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten
Einreise an“. Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 1) wurde der Begriff des „kurzfristigen Aufenthalts“ (d. h. des
zeitlichen Geltungsbereichs des Schengen-Besitzstands) im Sinne von „90 Tagen
je Zeitraum von 180 Tagen“ neu definiert. [2] http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/schengen/index_en.htm. [3] Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R0562:20100405:DE:PDF. [4] Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001R0539:20110111:DE:PDF. [5] Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0810:20120320:DE:PDF. [6] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. [7] Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich der
Begriff „Mitgliedstaaten“ auf die EU-Mitgliedstaaten, die die gemeinsame
Visumpolitik umfassend anwenden (alle EU-Mitgliedstaaten außer Bulgarien,
Irland, Kroatien, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Zypern) sowie auf die
assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz). [8] Vgl. Artikel 19 SDÜ, Quellenangabe siehe Fußnote
6. [9] KOM(2001) 388 endgültig. ABl. C 270 vom 25.9.2001, S.
244. [10] Artikel 20 Absätze 1 und 2 lautet: „Sichtvermerksfreie
Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei
bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen […]. Absatz 1
berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines
Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der
Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über 90 Tage hinaus zu
verlängern.“ [11] „Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in
folgenden Ausnahmefällen erteilt: […] b) wenn aus von
dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut
ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt
wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet
hat.“ [12] SWD(2014) 68. [13] COM(2014) 164. [14] In der FA wird auch darauf
hingewiesen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in diesem
Bereich äußerst schwierig zu beurteilen sind, da es sowohl an Daten als auch an
einer soliden Schätzmethodik mangelt. Die in diesem Abschnitt genannten Zahlen
sind daher mit Vorsicht zu betrachten. [15] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60. [16] COM(2014) 164. [17] Änderungen des Vorschlags für eine Neufassung des
Visakodexes, die sich während des Gesetzgebungsverfahrens ergeben, sind daher
ebenfalls in diesem Vorschlag zu berücksichtigen. [18] Wie bereits erwähnt, können
sich visumpflichtige sowie visumbefreite Drittstaatsangehörige gemäß den
Bestimmungen für den kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tage in einem
Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten, wobei sie auch dazu
berechtigt sind, sich in nur einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Abhängig von den
Ein- und Ausreisen bedeutet dies, dass die maximale Länge des rechtmäßigen
Aufenthalts in einem Zeitraum von einem Jahr 180 Tage (2 x 90 Tage)
beträgt. Da Rundreise-Visa für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (360 Tage)
ausgestellt werden können, ist der Verweis auf den „180-Tage-Zeitraum“
erforderlich, um sicherzustellen, dass Inhabern von Rundreise-Visa nicht ein
geringerer Zeitraum für einen Aufenthalt in ein und demselben Mitgliedstaat
bewilligt würde als visumbefreiten Drittstaatsangehörigen oder Inhabern von
Visa für die mehrfache Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt mit einer
Gültigkeit von zwei Jahren oder länger. Würde der Verweis auf den „180-Tage-Zeitraum“
fehlen, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass sich ein russischer
Staatsbürger mit einem ein Jahr gültigen Visum für die mehrfache Einreise und
einen kurzfristigen Aufenthalt im Prinzip an 180 (nicht aufeinanderfolgenden)
Tagen innerhalb des einjährigen Gültigkeitszeitraums seines Visums in ein und
demselben Mitgliedstaat aufhalten darf, während der Inhaber eines ein Jahr
gültigen Rundreise-Visums während dessen Gültigkeitszeitraums nur zu einem
Aufenthalt von 90 Tagen in ein und demselben Mitgliedstaat berechtigt wäre. [19] ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1. [20] SCH/Com-ex (98) 24 vom 23.6.1998. [21] COM(2013) 95 final vom 28.2.2013. [22] Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die
Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und
Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr
Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht
mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als
ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen und zur Aufhebung der
Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (COM(2013) 441 final vom 21.6.2013) wird mit
Sicherheit vor der Annahme des vorliegenden Vorschlags angenommen. Sobald
dieser neue „Durchreise-Beschluss“ angenommen ist, wird in den vorliegenden
Vorschlag ein neuer Artikel eingefügt, um das Rundreise-Visum in Artikel 2
des künftigen Beschlusses aufzunehmen. Da der neue Beschluss voraussichtlich
die Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG aufhebt,
enthält der vorliegende Vorschlag keine Bestimmung zur Aufhebung der genannten
Entscheidungen. [23] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [24] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [25] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [26] ABl. C ... vom ..., S. .... [27] ABl. C ... vom ..., S. .... [28] Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19). [29] Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen
Parlaments und des Rates vom xxx über den Visakodex der Union (Visakodex)
(Neufassung) (ABl. L x vom xxx, S. x). [30] Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem
(VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 60). [31] Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). [32] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). [33] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [34] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [35] Beschluss 2000/365/EG des
Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie
anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). [36] Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar
2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). [37] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [38] Beschluss 1999/437/EG des
Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zum
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten
Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). [39] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [40] Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar
2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). [41] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. [42] Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen
der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des
Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der
Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr
(ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). [43] Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai
1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995,
S. 1).