52014PC0163

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 /* COM/2014/0163 final - 2014/0095 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Rahmen der zwischenstaatlichen Schengen-Zusammenarbeit wurden detaillierte Bestimmungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und deren Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (so genannte kurzfristige Aufenthalte)[1] erlassen. Dadurch sollten die Sicherheit des Schengen-Raums[2] gewährleistet und das Recht, sich in diesem Raum frei zu bewegen, auch für Drittstaatsangehörige festgeschrieben werden. Diese Bestimmungen wurden anschließend weiterentwickelt und nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Rechtsrahmen der Europäischen Union konsolidiert. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Kernbestandteile folgender Rechtsvorschriften:

– die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) und ihre Änderungsfassungen[3], die u. a. die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige im Falle eines kurzfristigen Aufenthalts regeln;

– die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa-Verordnung) und ihre Änderungsfassungen[4] mit der Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthalts im Besitz eines Visums sein müssen, sowie mit der Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;

– die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und ihre Änderungsfassungen[5], die einheitliche Voraussetzungen und Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die Visumerteilung festlegen;

– das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen[6] (SDÜ) und seine Änderungsfassungen, die den Grundsatz der „gegenseitigen Anerkennung“ von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt festschreiben und Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder gültigen nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, für eine Dauer von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen das Recht auf Freizügigkeit einräumen.[7]

Natürlich besteht für Drittstaatsangehörige auch die Möglichkeit, sich im Schengen-Raum länger als drei Monate oder 90 Tage aufzuhalten; dies sollte jedoch nicht auf Grundlage der geltenden Bestimmungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfolgen. Voraussetzung wäre, dass sich die betreffende Person in einem Mitgliedstaat niederlässt und dort eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt beantragt. Solche Genehmigungen sind zweckgebunden und werden beispielsweise zu Beschäftigungs-, Geschäfts- oder Studienzwecken oder im Hinblick auf die Familienzusammenführung, grundsätzlich jedoch nicht für touristische Zwecke ausgestellt. Auf EU-Ebene gibt es keine allgemeinen horizontalen Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt regeln, wohl aber sektorspezifische Richtlinien für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, z. B. für Arbeitnehmer oder Studenten. Allerdings sehen diese Richtlinien keine vollständige Harmonisierung vor und lassen den Mitgliedstaaten Spielraum für Ausnahmen und abweichende Regelungen sowie für die Präzisierung einzelner Aspekte in ihren nationalen Rechtsvorschriften.

Die 90/180-Tage-„Begrenzung“ gemäß dem Schengen-Besitzstand ist in den Ausländergesetzen durchaus üblich. Im nationalen Ausländerrecht wird traditionell zwischen Einreisen für einen Kurzaufenthalt (über einen Monat, drei oder sechs Monate) unterschieden. Für diese „Besucher“, die insbesondere zu touristischen Zwecken einreisen, gelten weniger strenge Bedingungen als für Drittstaatsangehörige, die u. a. zu Beschäftigungs- oder Studienzwecken einreisen und sich länger aufhalten möchten. Doch ungeachtet der Unterscheidung zwischen Kurzbesuch und Aufenthalt sowie der jeweiligen Voraussetzungen für Ausländer sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung je nach Dauer des geplanten Verbleibs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die entsprechende Genehmigung vor (Visa mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer, Visaverlängerungen, befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen etc.).

Der derzeitige Schengen-Besitzstand sowie die bestehenden EU-Migrationsvorschriften sehen jedoch anders als die nationalen Rechtsvorschriften kein System vor, das alle Arten eines geplanten Aufenthalts erfasst. Aus den oben beschriebenen rechtlichen und politischen Gründen deckt der Schengen-Besitzstand kurzfristige Aufenthalte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten ab, während die EU-Rechtsinstrumente im Bereich der Einwanderungs-/Zulassungspolitik den Rahmen für die Rechtsvorschriften vorgeben, mit denen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Drittstaatsangehörigen regeln, die sich mehr als drei Monate in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten möchten.

Dem Schengen-Raum gehören inzwischen 26 Länder an, und viele Drittstaatsangehörige, z. B. Touristen, Live-Performance-Künstler, Wissenschaftler und Studenten, haben legitime Gründe dafür, den Schengen-Raum mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu bereisen, ohne als „Einwanderer“ zu gelten. Für sie besteht keine Veranlassung und/oder Notwendigkeit, sich länger als drei Monate in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten. Allerdings gibt es weder ein „Schengen-Visum“ noch eine andere „Schengen-Genehmigung“, die zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten bzw. 90 Tagen im Schengen-Raum berechtigt.

In den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche – sowohl visumpflichtige als auch visumbefreite – Drittstaatsangehörige bei der Kommission hierüber beschwert und diese zum Handeln aufgefordert. Die 90/180-Tage-„Begrenzung“ mag für die fünf Gründungsmitglieder der Schengen-Zusammenarbeit angemessen gewesen sein. In einem Schengen-Raum jedoch, der mittlerweile 26 Mitgliedstaaten umfasst, stellt sie für viele Drittstaatsangehörige, die ein berechtigtes Interesse daran haben, die Mitgliedstaaten zu bereisen, eine beträchtliche Hürde dar. Ferner entgehen den Mitgliedstaaten dadurch wirtschaftliche Chancen.

Probleme werden vor allem von Personen berichtet, die in Europa bzw. in den Mitgliedstaaten „herumreisen“ und sich länger als 90 Tage (in einem Zeitraum von 180 Tagen) im Schengen-Raum aufhalten möchten. Handelt es sich hierbei um Drittstaatsangehörige, die ein Visum benötigen, so kommt für sie die Beantragung eines „Schengen-Visums“ für den kurzfristigen Aufenthalt nicht in Frage, da ein solches nur für Reisen von höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen ausgestellt wird. Aber auch Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, sind grundsätzlich nicht zu einem Aufenthalt über 90 Tage berechtigt. Da sich diese beiden Gruppen von Drittstaatsangehörigen nicht in einem einzigen Mitgliedstaat länger als 90 Tage aufhalten möchten, können sie auch kein „nationales“ Visum für einen längerfristigen Aufenthalt[8] oder einen Aufenthaltstitel erlangen.

Diese Rechtslücke zwischen dem Schengen-Besitzstand und den Einwanderungsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten bedeutet, dass die Reisenden in einem solchen Fall den Schengen-Raum grundsätzlich am letzten Tag ihres Aufenthalts von 90 aufeinanderfolgenden Tagen verlassen und 90 Tage außerhalb der Mitgliedstaaten „abwarten“ müssen, bevor sie zu einem weiteren Aufenthalt berechtigt sind und wieder einreisen können. Diese Situation lässt sich jedoch weder mit etwaigen nationalen Sicherheitsbedenken rechtfertigen, noch mit den wirtschaftlichen, kulturellen und bildungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten.

Insbesondere Verbände und Interessengruppen von Live-Performance-Künstlern weisen darauf hin, dass sie aufgrund der 90/180-Tage-„Aufenthaltsbegrenzung“ oft Schwierigkeiten haben, Tourneen in Europa zu organisieren. Tournee-Veranstalter erfüllen im Allgemeinen nicht das Wohnsitzerfordernis, das es Künstlern, Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen ermöglichen würde, Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zu erlangen. Da die Mitarbeiter solcher Veranstalter oft hoch spezialisiert sind, ist ein Ersatz in der Regel entweder kostspielig, nicht möglich oder nur unter großen Schwierigkeiten zu beschaffen. So berichtet die Europäische Zirkusvereinigung (European Circus Association – ECA), dass einem Zirkusunternehmen pro Engagement (pro Stadt, in der ein bekanntes Ensemble auftritt) Einnahmen in Höhe von rund 380 000 EUR entgingen. In einem anderen Fall belief sich der Einnahmenverlust auf 920 000 EUR (aufgrund der Ausgaben in den einzelnen Städten für die lokale Beschäftigung von Platzanweisern, für Konzessionen, Reinigungspersonal, Standortmieten, Steuern und Gebühren, lokale Lieferanten, Vervielfältigungen, Marketing, Dienstleistungen, Hotels und Restaurants, Nahverkehr sowie Löhne und Gehälter). Ferner berichtete die ECA von Zirkusunternehmen, die Ersatz für die Mitarbeiter und das Ensemble finden oder diese im Rotationsverfahren austauschen mussten, um der „Aufenthaltsbegrenzung“ Rechnung zu tragen. Einem Unternehmen beispielsweise, das 36 Mitarbeiter ersetzen musste, entstanden so Kosten in Höhe von 110 000 EUR. Der Europäischen Liga der Arbeitgeberverbände der darstellenden Kunst (Performing Arts Employers Associations League Europe – Pearle*) zufolge entstehen der EU aufgrund der fehlenden „alternativen“ Genehmigung jährlich Kosten in Höhe von 500 Mio. bis 1 Mrd. EUR, was angesichts des gegenwärtigen finanziellen und wirtschaftlichen Kontexts eine beachtliche Summe ist.

Nach Angaben von Reiseveranstaltern sind immer mehr „Einzelreisende“ (Studenten, Wissenschaftler, Künstler und Kulturschaffende, Rentner, Geschäftsleute, Dienstleister etc.) sehr daran interessiert, mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen innerhalb des Schengen-Raums zu reisen. Dies geht auch aus zahlreichen Schreiben an die Kommission hervor.

Darüber hinaus gibt es viele Drittstaatsangehörige, die sich mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum aufhalten und entweder während ihres Aufenthalts oder im Anschluss daran in einen anderen Mitgliedstaat reisen möchten oder müssen: so zum Beispiel Studenten aus Drittstaaten, die nach Abschluss ihres Studiums, bevor sie in ihre Heimat zurückkehren, z. B. sechs Monate den Schengen-Raum bereisen möchten. Gemäß Artikel 21 SDÜ können sich diese Personen mit einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einem Aufenthaltstitel grundsätzlich in den Mitgliedstaaten frei bewegen, doch gilt die 90/180-Tage-„Begrenzung“ auch für sie.

Diese allgemeine Vorschrift bereitet in den meisten Fällen kein Problem und sollte daher beibehalten werden. Bereits 2001 hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die Vorschrift durch eine neue Genehmigung für Aufenthalte im Schengen-Raum von mehr als drei Monaten ergänzt werden muss. Dementsprechend unterbreitete sie einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen, und die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung unter Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten frei zu bewegen.[9]

Der Kommissionsvorschlag sah die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige vor, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bereisen möchten. Mit dieser Genehmigung hätten sich die betreffenden Personen an sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Schengen-Raum aufhalten können, jedoch nicht länger als drei Monate in einem einzelnen Mitgliedstaat. Dieser Vorschlag — der auch verschiedene andere Aspekte wie die Ausweisung abdeckte — wurde im März 2006 formell von der Kommission zurückgezogen. Insbesondere hegten die Mitgliedstaaten damals Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage und des mit der geplanten Genehmigung entstehenden bürokratischen Aufwands. Einige Länder sprachen sich dagegen aus, dass die Genehmigung für Drittstaatsangehörige, die für einen kurzfristigen Aufenthalt ein Visum benötigen, gelten sollte, da dies ihrer Meinung nach die Integrität der Regelung für das Kurzaufenthaltsvisum gefährdet hätte.

Die oben angesprochene Rechtslücke zwingt die Mitgliedstaaten dazu, die bestehenden Vorschriften „zurechtzubiegen“ und Rechtsinstrumente anzuwenden, die nicht für die „Verlängerung“ eines genehmigten Aufenthalts im Schengen-Raum vorgesehen sind, z. B. indem sie Artikel 20 Absatz 2[10] SDÜ anwenden oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VTL) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Visakodexes[11] ausstellen. Diese Praktiken sind in Anhang 7 der Folgenabschätzung[12], die dem gleichzeitig vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) beigefügt ist, detailliert beschrieben.[13]

Es ist deshalb angezeigt, eine neue Art von Visum sowohl für visumbefreite als auch für visumpflichtige Drittstaatsangehörige einzuführen, die ein berechtigtes Interesse haben, den Schengen-Raum länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu bereisen.

Ziel des Vorschlags ist es, die Rechtslücke zwischen dem Schengen-Besitzstand in Bezug auf kurzfristige Aufenthalte und den nationalen bzw. EU-Rechtsvorschriften über den Aufenthalt in einem bestimmten Mitgliedstaat zu schließen durch:

– die Einführung einer neuen Art von Visum („Rundreise-Visum“) für einen geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen aber höchstens einem Jahr in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (mit der Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu zwei Jahre), sofern der Antragsteller nicht beabsichtigt, länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zu bleiben, und

– die Festlegung der Antragsverfahren und Ausstellungsbedingungen für Rundreise-Visa.

Der Vorschlag regelt weder die Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die sich mehr als drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten möchten, noch die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Arbeitsbewilligungen oder gleichwertigen Genehmigungen (d. h. für den Zugang zum Arbeitsmarkt).

Gemäß dem Vorschlag sollen zwar zahlreiche Bestimmungen des Visakodexes auf die Bearbeitung dieser neuen Visumkategorie Anwendung finden, jedoch ist es gerechtfertigt, die betreffenden Bestimmungen nicht in den Vorschlag zur Änderung des Visakodexes aufzunehmen, sondern einen gesonderten Vorschlag vorzulegen, da sich der Geltungsbereich des Visakodexes auf die Vorschriften und Verfahren zur Erteilung von Visa für visumpflichtige Drittstaatsangehörige erstreckt (vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001).

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultation interessierter Kreise

Dieses Thema wird in der Folgenabschätzung (FA) (siehe Abschnitt 1) näher ausgeführt. Im Allgemeinen bestätigen Interessengruppen — insbesondere Künstlerverbände —, dass die derzeitige Rechtslücke die Mobilität in Beruf und Freizeit ernsthaft behindert und begrüßen daher die Einführung einer neuen Visumkategorie. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch scheint skeptisch zu sein, ob angesichts der begrenzten Zahl potenzieller Antragsteller tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Einige Mitgliedstaaten äußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 3).

· Folgenabschätzung

Dem Vorschlag zur Änderung des Visakodexes ist eine Folgenabschätzung beigefügt. Darin wird untersucht, wie sich die Einführung einer Genehmigung, die Drittstaatsangehörigen ermöglichen würde, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufzuhalten, konkret auswirken würde.

In der Folgenabschätzung wurden zwei Regulierungsoptionen geprüft:

Die erste Option – eine neue Art von Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Schengen-Raum von mehr als 90 aber höchstens 360 Tagen – bezog sich „nur“ auf eine bestimmte Gruppe von Drittstaatsangehörigen: Künstler (oder Sportler), Kulturschaffende und ihre Mitarbeiter, die bei zuverlässigen und anerkannten Live-Performance-Unternehmen oder -Organisationen beschäftigt sind, sowie mitreisende enge Familienangehörige. Diese Begrenzung wurde vorgenommen, da es sich hierbei offenbar um die größte Gruppe von Drittstaatsangehörigen handelt, die von der derzeitigen Rechtslücke betroffen ist.

Bei der zweiten Option wurde eine ähnliche Genehmigung erwogen, jedoch nicht nur für diese spezielle Gruppe von Drittstaatsangehörigen, sondern für alle Drittstaatsangehörigen (d. h. Einzelreisende, z. B. Touristen, Forscher, Studenten und Geschäftsleute). Da das Problem auf eine Rechtslücke zwischen dem Schengen-Besitzstand in Bezug auf kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum und den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückzuführen ist, wurde keine nichtregulatorische Option ausgearbeitet.

Der FA zufolge[14] entsteht der EU aufgrund der Tatsache, dass es keine Genehmigung gibt, die Reisenden einen Aufenthalt im Schengen-Raum von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ermöglichen würde, ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden. Laut der der FA zugrunde liegenden Studie kommt nur eine begrenzte Zahl von Personen für die neue Genehmigung in Betracht. Die Umsetzung der ersten Option könnte rund 60 000 Antragsteller betreffen, die zweite Option gegebenenfalls doppelt so viele, was angesichts der mehr als 15 Millionen Anträge auf Schengen-Visa im Jahr 2012 und des konstant steigenden Antragsvolumens eher geringe Zahlen sind.

Da diese Reisenden jedoch als „ausgabefreudig“ gelten, ist davon auszugehen, dass sie beträchtliche Einnahmen generieren und die Wirtschaft in der EU nicht zuletzt deshalb ankurbeln, weil sie sich länger im Schengen-Raum aufhalten. Die erste Option könnte dem Schengen-Raum zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 500 Mio. EUR pro Jahr bringen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der zweiten Option werden auf rund 1 Mrd. EUR geschätzt. Bei beiden Optionen wäre der wirtschaftliche Gewinn auf die Ausgaben der „neuen“ Reisenden zurückzuführen, die die neue Gelegenheit nutzen, sich ohne umständliche „Alternativen“ am Rande der Legalität (beispielsweise im Wege von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit) länger im Schengen-Raum aufzuhalten.

Die FA ergab ferner, dass sich die Verwaltungskosten für die Bearbeitung dieser neuen Art von Genehmigung aufgrund der voraussichtlich begrenzten Zahl von Anträgen und der zu entrichtenden Gebühr im Rahmen halten würden. Für Drittstaatsangehörige sind Visa-Neuanträge oder -Verlängerungen derzeit schon kostenpflichtig. Bei der zweiten Option wurde in der FA auf das Risiko hingewiesen, Inhaber der neuen Genehmigung könnten sich eine Arbeit auf dem Schwarzmarkt suchen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, eine Rechtslücke zu schließen. Daher sieht Artikel 1 des Vorschlags eine neue Visumkategorie vor: das so genannte „Rundreise-Visum“ („touring visa“: Visum der Kategorie T). Er regelt ferner, dass die Verordnung nicht den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zulassung/Einwanderung berührt. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Verordnung die nationalen Rechtsvorschriften in der Frage unberührt lässt, wie sich die „Abwesenheit“ eines in einem Mitgliedstaat wohnhaften Drittstaatsangehörigen, der auf Grundlage eines Rundreise-Visums andere Mitgliedstaaten bereist, auf seinen Aufenthaltstitel auswirkt. Drittstaatsangehörige, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften ihr Recht auf Mobilität (innerhalb der EU) ausüben, fallen ebenfalls nicht unter diese Verordnung.

Artikel 2 verankert einen wesentlichen Grundsatz: Er enthält einen Querverweis auf die Bestimmungen des Visakodexes sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[15]. Zwar unterscheidet sich das Rundreise-Visum in vielen Aspekten vom Visum für den kurzfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 2 des Visakodexes, jedoch ähnelt es sehr stark einem einheitlichen Visum, da es grundsätzlich im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten gültig ist. Die neue Visumkategorie wird auf der Rechtsgrundlage für kurzfristige Aufenthaltstitel und für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Artikel 77 AEUV) eingeführt. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die einschlägigen Bestimmungen des Visakodexes auf Rundreise-Visa anzuwenden. In den nachfolgenden Artikeln 4 bis 9 ist genau festgelegt, welche Bestimmungen des Visakodexes hinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten. Sie enthalten die Ausnahmeregelungen und Ergänzungen zu diesen Vorschriften, wobei den Besonderheiten der neuen Visumkategorie Rechnung getragen wird. Die nachfolgenden Artikel orientieren sich daher an der Struktur des Visakodexes, d. h. es werden Kapitel für Kapitel der Geltungsbereich jeder einzelnen Bestimmung sowie etwaige Ergänzungen oder Ausnahmeregelungen festgelegt. Da die Kommission gleichzeitig eine Neufassung des Visakodexes[16] vorschlägt, bezieht sich der vorliegende Vorschlag eher auf die Bestimmungen dieser Neufassung als auf die bestehende Verordnung.[17] Die durch diesen Vorschlag geänderte VIS-Verordnung wird uneingeschränkt für Rundreise-Visa gelten, ohne dass Ergänzungen oder Ausnahmeregelungen erforderlich wären.

In Artikel 3 ist festgelegt, dass bestimmte Begriffsbestimmungen des Visakodexes (z. B. „Drittstaatsangehöriger“, „Visummarke“, „Antrag“, „Konsulat“) auch für diesen Vorschlag gelten. Ferner wird der Begriff „Rundreise-Visum“ definiert als eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller nicht beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen[18] in demselben Mitgliedstaat aufzuhalten. Diese „Einschränkung“ schließt somit die Bewilligung von Aufenthalten von mehr als drei Monaten in einem Mitgliedstaat aus.

Artikel 4 enthält die Bestimmungen des Visakodexes zu den an den Antragsverfahren beteiligten Behörden, die für Rundreise-Visa gelten sollten. Er schließt aus, dass Anträge auf Rundreise-Visa an den Außengrenzen gestellt werden können, da eine Genehmigung für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von möglicherweise bis zu zwei Jahren eine sorgfältige Prüfung voraussetzt, die nicht an den Außengrenzen erfolgen kann. Abweichend von Artikel 5 des Visakodexes ist in diesem Artikel ferner festgelegt, dass der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat derjenige ist, dessen Außengrenzen der Antragsteller zu überschreiten beabsichtigt, um in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als auf viele Drittstaatsangehörige, die den Schengen-Raum länger als 90 Tage bereisen möchten, die Bestimmungen des derzeitigen Visakodexes (Hauptreiseziel im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts) kaum anwendbar wären. Der Zweck der Reise ist im Grunde in allen Mitgliedstaaten derselbe (z. B. Live-Veranstaltungen oder Tourismus), jedoch wissen die Antragsteller oftmals nicht im Voraus, wie lange sie sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufhalten werden. Ferner legt Artikel 4 fest, dass bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ihren Antrag auf ein Rundreise-Visum im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stellen können, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten. Dies ist gerechtfertigt, da viele Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sowie Drittstaatsangehörige, die für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (Kurzaufenthalte) kein Visum benötigen, ausreichend finanzielle Mittel sowie ein berechtigtes Interesse haben, andere Mitgliedstaaten länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen zu bereisen, während sie in einem bestimmten Mitgliedstaat wohnhaft sind oder sich dort aufhalten (oder unmittelbar danach). Eine Bestimmung, wonach diese Personen den Schengen-Raum verlassen müssen, um in ihrem Herkunftsland ein Rundreise-Visum zu beantragen, ließe sich weder mit den Sicherheitsinteressen noch mit den wirtschaftlichen Interessen der Union rechtfertigen.

Artikel 5 präzisiert die Bestimmungen des Visakodexes, die für das Antragsverfahren für Rundreise-Visa gelten, und enthält Zusatzbestimmungen und Ausnahmeregelungen. So muss der Antragsteller ein gültiges Reisedokument vorlegen, das von dem für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, der bereist werden soll, anerkannt wird. Zusätzlich haben die Antragsteller angemessene Nachweise dafür vorzulegen, dass sie beabsichtigen, sich insgesamt als länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich jedoch länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines einzigen dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten. Hinsichtlich der Visumgebühr sieht der Artikel keine Abweichung vom Visakodex vor – sie beläuft sich auf 60 EUR (Standardgebühr für die Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Konsulate bei der Antragsbearbeitung im Grunde dieselben Aufgaben haben, egal ob es sich um Visa für den kurzfristigen Aufenthalt oder um Rundreise-Visa handelt. Die Bestimmungen des Visakodexes über Gebührenermäßigungen oder -befreiungen sollten ebenfalls Anwendung finden. Auch gelten die Bestimmungen des Visakodexes über die Dienstleistungsgebühr, die von externen Dienstleistungserbringern erhoben werden kann und die die Hälfte der Visumgebühr in Höhe von 60 EUR nicht überschreiten darf.

In Artikel 5 ist noch ein weiteres wichtiges Kriterium festgelegt, wonach Antragsteller ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine stabile wirtschaftliche Lage nachweisen müssen. Als Belege dienen Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge, die einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der Antragstellung abdecken, und/oder Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller während ihres Aufenthalts rechtmäßig ausreichende finanzielle Mittel erwirtschaften werden (z. B. Nachweis von Rentenansprüchen). Gemäß diesem Artikel dürfen Inhaber eines Rundreise-Visums in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, eine Arbeitserlaubnis beantragen, die sie in dem als Nächstes zu besuchenden Mitgliedstaat benötigen. Diese Bestimmung steht weder den Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen, noch regelt sie, in welchen Fällen eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Auch die Ausstellungsbedingungen bleiben hiervon unberührt.  Geregelt wird lediglich der Ort der Antragstellung, da es Drittstaatangehörigen möglich sein sollte, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, ohne den Schengen-Raum zu verlassen. Der Artikel sieht ferner für bestimmte Kategorien von Antragstellern, die für vertrauenswürdige und anerkannte Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen arbeiten oder von solchen eingeladen werden, bestimmte Verfahrenserleichterungen vor (möglicher Verzicht auf die Vorlage bestimmter Belege). Dies gilt insbesondere für Personal der Führungsebene oder beispielsweise für Wissenschaftler, Künstler und Kulturschaffende. Interessenvertreter fordern zu Recht, dass bei diesen Personengruppen nicht nur der „einzelne“ Antragsteller im Vordergrund stehen sollte, sondern auch der vertrauenswürdige Status der entsendenden/gastgebenden/einladenden Firma/Organisation/Einrichtung.

Artikel 6 enthält einen Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Visakodexes über die Prüfung und Bescheidung eines Antrags, die für Rundreise-Visa gelten sollten, und legt insbesondere fest, dass dem finanziellen Status des Antragstellers besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte (ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts einschließlich ausreichender Mittel zur Bezahlung einer Unterkunft). Artikel 6 legt außerdem fest, dass über einen Antrag binnen 20 Kalendertagen entschieden werden muss. Diese Frist ist länger als die derzeitige Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Kurzaufenthaltsvisa und dadurch gerechtfertigt, dass die finanzielle Situation des Antragstellers gründlich geprüft werden muss.

Da bei der Einführung des neuen Rundreise-Visums die Zusammenhänge zwischen Aufenthalten auf der Grundlage der bestehenden Regelungen (Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für längerfristige Aufenthalte und Aufenthaltstitel) und Aufenthalten auf der Grundlage von Rundreise-Visa klargestellt werden müssen, sieht Artikel 6 die Möglichkeit vor, Aufenthalte auf der Grundlage von Rundreise-Visa mit vorherigen/künftigen Aufenthalten (visumfreie Aufenthalte sowie Aufenthalte der Grundlage von Visa für kurz- oder längerfristige Aufenthalte oder von Aufenthaltstiteln) zu kombinieren. Ähnliche Bestimmungen werden in den Visakodex und den Schengener Grenzkodex aufgenommen.

Artikel 7 regelt die Erteilung von Rundreise-Visa, für die ebenfalls bestimmte Vorschriften des Visakodexes gelten sollten. Er legt fest, dass Rundreise-Visa stets für mehrere Einreisen verwendet werden können. Hinsichtlich der zulässigen Aufenthaltsdauer sieht der Vorschlag — in Verbindung mit Artikel 8 — für alle Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eines Aufenthalts von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Schengen-Raum vor, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen über einen so langen Zeitraum erfüllen. Bei der Prüfung eines Antrags und insbesondere bei der Festlegung der zulässigen Aufenthaltsdauer sollten die Konsulate alle relevanten Faktoren berücksichtigen, z. B. die Tatsache, dass Bürger aus Drittstaaten, deren Staatsangehörige für kurzfristige Aufenthalte kein Visum benötigen, in der Regel weder ein Problem hinsichtlich der irregulären Einwanderung noch ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Gültigkeitsdauer des Visums sollte der zulässigen Aufenthaltsdauer entsprechen. Aufgrund der Art des neuen Visums schließt der Artikel die Möglichkeit aus, Rundreise-Visa auszustellen, die nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats gültig sind. Rundreise-Visa sind definitionsgemäß für Reisen in mehrere Mitgliedstaaten gedacht.

Das Rundreise-Visum wird in Form einer einheitlichen Visummarke (Aufkleber) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ausgestellt und als Visum der Kategorie „T“ gekennzeichnet. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV bezieht sich sowohl auf „Visa“ als auch auf „kurzfristige Aufenthaltstitel“. Da Aufenthaltstitel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002[19] im Kartenformat (Kunststoff) ausgestellt werden, die meisten Konsulate der Mitgliedstaaten jedoch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Kartenformat nicht ausgerüstet sind, wäre es für die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Aufwand verbunden, die neue Genehmigung in diesem Format auszustellen.

Artikel 8 regelt die Änderung eines bereits erteilten Visums, d. h. seine Verlängerung, Annullierung und Aufhebung. Er sieht die Möglichkeit vor, die zulässige Aufenthaltsdauer um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Anders als bei der Verlängerung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt müssen die Antragsteller keine „außergewöhnlichen“ Umstände nachweisen. Viele Personen, die für diese Visumkategorie in Betracht kommen (insbesondere Live-Performance-Künstler) müssen sich über längere Zeit im Schengen-Raum aufhalten, ohne sich in einem der Mitgliedstaaten niederzulassen. Beim Beantragen der Verlängerung eines Rundreise-Visums müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie weiterhin die Voraussetzungen für die Einreise und die Visaerteilung sowie die Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten, erfüllen.

Artikel 9 präzisiert die Bestimmungen des Kapitels „Verwaltung und Organisation“ des Visakodexes, die auch für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten sollten. Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort sollten die Konsulate Statistiken und andere Informationen über Rundreise-Visa austauschen.

Die Artikel 10 bis 16 mit den so genannten Schlussbestimmungen enthalten unter anderem die praktischen Weisungen für die Bearbeitung von Rundreise-Visa (zur Präzisierung des Zusammenspiels der im Visakodex und in diesem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen) und regeln Aspekte wie Monitoring und Inkrafttreten. Die Änderungen des Schengener Grenzkodexes und der VIS-Verordnung dienen vor allem dazu, das Rundreise-Visum in den Schengen-Besitzstand zu „überführen“.

In erster Linie bedeutet dies, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes auch für die Erteilung von Rundreise-Visa gelten. Zudem muss sichergestellt werden, dass Rundreise-Visa und die zugehörigen Anträge im VIS registriert werden. Hierbei ist anzumerken, dass der Vorschlag auch Drittstaatsangehörige betrifft, die für kurzfristige Aufenthalte kein Visum benötigen (und deren Daten daher nicht im VIS erfasst sind; siehe Anhang II der Visa-Verordnung) da Reisende aus diesen Ländern für die Mitgliedstaaten in der Regel weder ein Sicherheits- noch ein Migrationsrisiko darstellen. Daher ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, Fingerabdruckdaten von Personen aus solchen Drittstaaten (z. B. Australien, Kanada, USA) zu erfassen. Diese Ausnahmeregelung nach Maßgabe von Artikel 5 ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Anträge auf Rundreise-Visa von Staatsangehörigen dieser Länder elektronisch oder per Post entgegenzunehmen.

Artikel 12 bedarf näherer Erläuterung: Mit ihm wird Artikel 20 Absatz 2 SDÜ teilweise aufgehoben, wonach ein Mitgliedstaat, der vor dem Inkrafttreten des SDÜ (oder zum Zeitpunkt seines Beitritts zum Übereinkommen von Schengen zu einem späteren Zeitpunkt) mit einem Drittstaat auf der Liste in Anhang II der Visa-Verordnung („Liste der visumbefreiten Länder“) ein bilaterales Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen hat, in Anwendung der Bestimmungen dieses bilateralen Abkommens den visumfreien Aufenthalt von Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats in seinem Hoheitsgebiet über drei Monate hinaus verlängern kann.

Folglich können beispielsweise kanadische, neuseeländische und US-amerikanische Staatsbürger über ihren üblichen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum hinaus so lange in den betreffenden Mitgliedstaaten bleiben, wie in dem bilateralen Visabefreiungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und diesen drei Ländern vorgesehen (in der Regel drei Monate). Die Kommission hat von mehreren bilateralen Abkommen mit diesen Ländern Kenntnis, deren Staatsbürger sich somit auf der Grundlage von Befreiungen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte für einen nahezu unbefristeten Zeitraum rechtmäßig im Schengen-Raum aufhalten können. Mit Neuseeland beispielsweise wurden 16 bilaterale Visabefreiungsabkommen geschlossen, d. h. neuseeländische Staatsbürger können sich über den 90-tägigen visumfreien Aufenthalt auf Grundlage der Visa-Verordnung hinaus praktisch 51 Monate (drei Monate plus 48 Monate) im Schengen-Raum aufhalten.

Bereits 1998 waren die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein solcher „unbefristeter“ Aufenthalt mit dem Sinn und Zweck eines Raums ohne Binnengrenzen unvereinbar ist. Entsprechend hat der Exekutivausschuss eine Entscheidung über die Angleichung der Abkommen zur Aufhebung der Visumpflicht[20] angenommen. Gemäß dieser Entscheidung waren die Mitgliedstaaten gehalten, in ihre bilateralen Abkommen bestimmte Standardklauseln einzufügen, um die Dauer des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum (statt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats) auf drei Monate je Sechsmonatszeitraum zu begrenzen.

Nachdem der Schengen-Besitzstand durch Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den Rechtsrahmen der Gemeinschaft überführt wurde, stand Artikel 20 Absatz 2 SDÜ nicht nur dem Sinn und Zweck des Raums ohne Binnengrenzen entgegen, er war darüber hinaus mit dem Vertrag unvereinbar: So bezieht sich Artikel 62 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf „Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen“. Die Kommission schlug daher 2001 in ihrer Initiative über das Recht auf Reisefreiheit vor, Artikel 20 Absatz 2 aufzuheben.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) begrenzt „kurzfristige Aufenthalte“ im Schengen-Raum nicht mehr auf drei Monate; er enthält keine näheren Bestimmungen zur Dauer dieser Aufenthalte. Artikel 20 Absatz 2 sowie bilaterale „Verlängerungen von Aufenthaltsgenehmigungen“ sind jedoch weiterhin mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags unvereinbar, da sich die gemeinsame Visumpolitik nicht auf bilaterale Abkommen der Vergangenheit gründen darf. Der Umfang der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen sollte nicht von der Zahl und vom Inhalt in der Vergangenheit geschlossener bilateraler Abkommen abhängen. Schließlich sollten für alle von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen dieselben Vorschriften gelten.  Die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 wirft praktische Probleme auf und führt bei Behörden und Reisenden zu Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn es darum geht, wann letztere aus dem Schengen-Raum ausreisen müssen. Darüber hinaus erfordert das künftige Einreise-/Ausreisesystem klare Regeln, und aus technischen Gründen kann bei der Überprüfung der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt werden, ob es bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht gibt, die weiterhin Anwendung finden. So sollen mit dem neuen Rundreise-Visum nämlich u. a. ein rechtlicher Rahmen und eine geeignete Genehmigung eingeführt werden, um visumbefreiten Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt von mehr 90 Tagen im Schengen-Raum zu ermöglichen.

Gemäß dem Vorschlag haben die Mitgliedstaaten in einer Übergangsphase fünf Jahre Zeit, um die Bestimmungen ihrer bilateralen Abkommen, die sich auf die Gesamtlänge der Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum auswirken, „auslaufen“ zu lassen. Hierfür ist eine gewisse Zeit nötig, zumal bestimmte Drittstaaten hohen Wert darauf legen, ihren Status quo beizubehalten.

Aus politischer Sicht ist dies verständlich. Ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht zählt zu denjenigen Rechtsinstrumenten, die den Bürgern beider Seiten einen konkreten direkten Nutzen bringen. Die Streichung bestimmter Passagen von Artikel 20 Absatz 2 bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Abkommen unmittelbar und vollständig unanwendbar werden. Außerdem entstünde den meisten Bürgern aus Drittstaaten wie den USA, Kanada und Neuseeland kein Nachteil, wenn die bestehende Regelung, wonach die Verlängerung kurzfristiger Aufenthalte auf der Grundlage bilateraler Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht erfolgt, abgeschafft und ein neues, bis zu einem Jahr gültiges Visum eingeführt würde, das auf bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass Personen, die sich ein Jahr oder länger im Schengen-Raum aufhalten möchten, während dieses Zeitraums arbeiten und sich daher in einem der Mitgliedstaaten niederlassen müssen und ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

· Verbindung zu dem parallel vorgelegten Verordnungsvorschlag zur Neufassung des Visakodexes und anderen Vorschlägen

Die Verhandlungen über den gleichzeitig vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung des Visakodexes werden sich auf diesen Vorschlag auswirken. Daher sollte besonders darauf geachtet werden, während des Verhandlungsprozesses die notwendigen Synergien zwischen diesen beiden Vorschlägen sicherzustellen. Sollte sich bei den Verhandlungen herausstellen, dass ein in etwa zeitgleicher Erlass beider Vorschläge in greifbare Nähe rückt, wird die Kommission den Vorschlag zum Rundreise-Visum in die Neufassung des Visakodexes integrieren und einen einzigen Vorschlag vorlegen.

Ebenso müssen in einer späteren Phase Synergien mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[21] gewährleistet werden. Dessen Gegenstand und Anwendungsbereich machen unter Umständen Änderungen erforderlich, falls beschlossen wird, das EES zu verwenden, um die Ein- und Ausreisen von Inhabern von Rundreise-Visa an den Außengrenzen zu kontrollieren.[22]

· Rechtsgrundlage

Artikel 77 AEUV verleiht der Union die Befugnis, in Bezug auf „kurzfristige Aufenthalte“ im Schengen-Raum tätig zu werden. Nach Artikel 77 Absatz 2 AEUV:

„[...] erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;“

Dieser Vorschlag enthält Maßnahmen, die jeden dieser drei Bereiche betreffen. Somit scheint Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag zu sein.

Artikel 79 AEUV verleiht der Union die Befugnis, im Rahmen einer gemeinsamen Einwanderungspolitik Rechtsvorschriften über Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, die sich in beiden Fällen auf rechtmäßige Aufenthalte in Mitgliedstaaten, d. h. auf langfristige Aufenthalte in einem einzigen Mitgliedstaat beziehen, zu erlassen. In Artikel 79 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b wird ausdrücklich auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, verwiesen. Die Personen der Zielgruppe dieses Vorschlags möchten sich nicht langfristig in einem der Mitgliedstaaten aufhalten und müssen das auch nicht. Sie möchten vielmehr mehrere Länder in Europa bereisen, d. h. innerhalb des Schengen-Raums herumreisen, bevor sie ihn wieder verlassen. Artikel 79 AEUV ist daher keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

In Artikel 62 EGV, der durch Artikel 77 AEUV ersetzt wurde, wurden in Absatz 3 „Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen“, genannt. In Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c AEUV wird der „kurze Zeitraum“ nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Mit dieser deutlichen Änderung des Vertrags wurde ein Hindernis beseitigt, das der Verabschiedung eines ähnlichen Vorschlags auf der Grundlage der vorhergehenden Verträge möglicherweise entgegengestanden hätte.

Abschließend lässt sich feststellen, dass Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist, der das Umherreisen von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum regeln soll und nicht die Situationen erfasst, die unter Artikel 79 AEUV (Einreiseerlaubnis für langfristige Aufenthalte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats) fallen. Der letztgenannte Aspekt wird durch die vorgeschlagene Begriffsbestimmung gewährleistet, wonach sich Inhaber des Rundreise-Visums höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten dürfen.

· Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. In Bezug auf diesen Vorschlag ist klar, dass ein Eingreifen auf Unionsebene erforderlich ist. Eine in allen Mitgliedstaaten gültige Genehmigung kann nur auf EU-Ebene eingeführt werden. Die „gegenseitige Anerkennung“ der jeweiligen Rundreise-Visa lässt sich nicht auf nationaler Ebene bewerkstelligen. Ferner sollten die Voraussetzungen und Verfahren für die Visumerteilung in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein. Dies kann nur durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden.

Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV gehen die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Die Form, die für diese Maßnahmen der EU gewählt wird, muss ermöglichen, dass die Ziele des Vorschlags erreicht werden und dieser möglichst wirksam umgesetzt wird. Sämtliche Elemente dieses Vorschlags stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen. Der Vorschlag ist auch bezüglich der Kosten verhältnismäßig und entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

· Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag werden eine neue Art von Visum eingeführt, das grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten gültig ist, sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung dieses Visums festgelegt. Daher kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

4.           ZUSÄTZLICHE ELEMENTE

· Beteiligung

Dieser Vorschlag baut insofern auf dem Schengen-Besitzstand auf, als er die Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik betrifft. Daher sind die folgenden Konsequenzen aufgrund der verschiedenen Protokolle im Anhang zu den Verträgen und der Übereinkünfte mit assoziierten Ländern in die Überlegungen einzubeziehen:

Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt wird.

Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens[23] aufbaut.

Schweiz: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[24] dar.

Liechtenstein: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[25] dar.

Zypern: Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

Bulgarien und Rumänien: Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

Kroatien: Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

2014/0095 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[26],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[27],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In den Rechtsvorschriften der Union wurden harmonisierte Bestimmungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und deren Aufenthalt in den Mitgliedstaaten für eine Dauer von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

(2)       Bezüglich der Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate wurden mehrere sektorspezifische Richtlinien erlassen. Nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen[28] haben Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder gültigen nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, für eine Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Mitgliedstaaten.

(3)       Visumpflichtige und von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige können ein berechtigtes Interesse daran haben, für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen innerhalb des Schengen-Raums zu reisen, ohne sich länger als 90 Tage in einem einzigen Mitgliedstaat aufzuhalten. Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die diese Möglichkeit zulassen.

(4)       Insbesondere Live-Performance-Künstler haben häufig Schwierigkeiten, Tourneen in der Union zu organisieren. Studenten, Wissenschaftler, Kulturschaffende, Rentner, Geschäftsleute, Dienstleister und Touristen möchten sich unter Umständen ebenfalls länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Der Umstand, dass es keine geeignete Genehmigung gibt, hat weniger potenzielle Besucher und somit wirtschaftliche Verluste zur Folge.

(5)       Im Vertrag wird unterschieden zwischen einerseits den Bedingungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten und der Entwicklung einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und andererseits den Bedingungen für die Einreise zum Zweck des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat und der Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln zu diesem Zweck. Der Begriff des kurzfristigen Aufenthalts ist im Vertrag jedoch nicht definiert.

(6)       Eine neue Visumkategorie („Rundreise-Visum“) sollte für visumpflichtige und für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige eingeführt werden, die planen, im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als 90 Tage umherzureisen, sofern sie nicht beabsichtigen, länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zu bleiben. Zugleich sollte die Regel der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen als generelle Trennlinie zwischen kurzfristigen und längerfristigen Aufenthalten beibehalten werden, da sie für die überwiegende Mehrheit der Reisenden kein Problem darstellt.

(7)       Gegebenenfalls sollten für die Beantragung und Erteilung von Rundreise-Visa die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates[29] und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[30] gelten. Angesichts der unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen von Drittstaatsangehörigen, die Rundreise-Visa beantragen, und aufgrund wirtschaftlicher und sicherheitsrelevanter Überlegungen sollten dennoch spezifische Vorschriften eingeführt werden, unter anderem hinsichtlich der Behörden, die an den Verfahren, der Antragsphase, der Prüfung und Bescheidung von Anträgen sowie der Erteilung und Verweigerung von Rundreise-Visa beteiligt sind.

(8)       Den Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[31] aufgeführten Drittländer sollten bestimmte Erleichterungen wie die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken zugutekommen.

(9)       Die Zusammenhänge zwischen Aufenthalten auf der Grundlage von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln und Aufenthalten auf der Grundlage von Rundreise-Visa sollten klargestellt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, Aufenthalte auf der Grundlage von Rundreise-Visa mit vorherigen und künftigen Aufenthalten ohne Visum oder auf der Grundlage von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln zu kombinieren.

(10)     Es sollte möglich sein, unter Berücksichtigung spezieller Reisegewohnheiten und -bedürfnisse den genehmigten Aufenthalt zu verlängern, sofern die Inhaber eines Rundreise-Visums weiterhin die Voraussetzungen für die Einreise und die Visumerteilung erfüllen und nachweisen können, dass sie während des verlängerten Aufenthalts der Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten, entsprechen.

(11)     Die Rundreise-Visum-Regelung sollte in die betreffenden Rechtsinstrumente des Schengen-Besitzstands aufgenommen werden. Daher sollten die Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] und (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend geändert werden. Die Einreisevoraussetzungen in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollten als Voraussetzungen für die Visumerteilung gelten. Anträge auf Rundreise-Visa und Entscheidungen über Rundreise-Visa sollten im Visa-Informationssystem erfasst werden.

(12)     Infolge der Einführung des Rundreise-Visums sollte Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen geändert werden, da er aufgrund der Tatsache, dass die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa nicht auf dem Vorhandensein oder Fehlen bilateraler, von den Mitgliedstaaten geschlossener Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht beruhen darf, unvereinbar mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist. Die zulässige Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen sollte nicht von der Zahl und vom Inhalt solcher in der Vergangenheit geschlossenen Abkommen abhängen.

(13)     Ein Übergangszeitraum von fünf Jahren sollte vorgesehen werden, um die Auswirkungen bilateraler Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht auf die Gesamtlänge der Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum auslaufen zu lassen.

(14)     Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung praktischer Weisungen zu den Vorgehensweisen und Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Rundreise-Visa durch die Mitgliedstaaten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[33] ausgeübt werden. Für den Erlass solcher Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

(15)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung sollen insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7, der Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 und die Rechte des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta gewährleistet werden.

(16)     Für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[34].

(17)     Da die Ziele dieser Verordnung, also die Einführung einer neuen Kategorie eines in allen Mitgliedstaaten gültigen Visums und die Festlegung einheitlicher Voraussetzungen und Verfahren für die Visumerteilung, nur auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)     Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(19)     Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates[35] keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist.

(20)     Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates[36] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist.

(21)     Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[37] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates[38] genannten Bereich gehören.

(22)     Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[39] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[40] genannten Bereich gehören.

(23)     Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[41] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des Rates[42] über den Abschluss dieses Protokolls genannten Bereich gehören.

(24)     Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(25)     Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(26)     Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.         Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa festgelegt.

2.         Diese Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags sind, unbeschadet

a)         des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,

b)         der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertig sind.

3.         Diese Verordnung berührt nicht die für Drittstaatsangehörige geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über

a)         die Zulassung für Aufenthalte von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und die anschließende Weiterreise in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten,

b)         den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Artikel 2

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)]

1.         Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gilt für Rundreise-Visa.

2.         Die Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] gilt nach Maßgabe der Artikel 4 bis 10 für Rundreise-Visa.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

(1) gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 und Absätze 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)],

(2) bezeichnet der Begriff „Rundreise-Visum“ eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen, sofern der Antragsteller nicht beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten.

Kapitel II – Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Rundreise-Visa

Artikel 4

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

1.         Es gelten Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Anträge werden nicht an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten geprüft und beschieden.

3.         Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, dessen Außengrenzen der Antragsteller zu überschreiten beabsichtigt, um in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

4.         Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Drittländer, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, können ihre Anträge im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stellen, sofern das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats mindestens 20 Kalendertage Zeit hat, um über den Antrag zu entscheiden.

5.         Drittstaatsangehörige egal welcher Staatsangehörigkeit, die im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels oder gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, können ihre Anträge im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stellen, sofern dies mindestens 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des betreffenden Aufenthaltstitels oder Visums für den längerfristigen Aufenthalt geschieht.

6.         In den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ist der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständige Mitgliedstaat derjenige, in den der Antragsteller zuerst unter Verwendung des Rundreise-Visums einzureisen beabsichtigt.

Artikel 5

Antrag

1.         Es gelten Artikel 8 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7, Artikel 9, Artikel 10 Absätze 1 und 3 bis 7, Artikel 11 Buchstaben b und c, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 14 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Das Antragsformular für das Rundreise-Visum ist in Anhang I enthalten.

3.         Antragsteller müssen die in Artikel 11 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Kriterien erfüllen und zudem ein Reisedokument vorlegen, das von dem für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat, der bereist werden soll, anerkannt wird.

4.         Neben den in Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Personengruppen sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Drittländer von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit. In diesen Fällen wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 „entfällt“ in das VIS eingetragen.

5.         Neben den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Belegen legen die Antragsteller Folgendes vor:

a)         einen angemessenen Nachweis dafür, dass sie beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten aufzuhalten,

b)         einen Nachweis dafür, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen der zu bereisenden Mitgliedstaaten abgedeckt sind.

6.         Der Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine stabile wirtschaftliche Situation werden anhand von Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen, die einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der Antragstellung abdecken, und/oder anhand von Belegen, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügen oder diese während ihres Aufenthalts rechtmäßig erwirtschaften werden, nachgewiesen.

7.         Erfordert der Zweck des Besuchs eine Arbeitserlaubnis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so reicht bei der Beantragung eines Rundreise-Visums der Nachweis des Besitzes einer Arbeitserlaubnis in dem für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum zuständigen Mitgliedstaat aus. Inhaber eines Rundreise-Visums dürfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, die in dem als Nächstes zu bereisenden Mitgliedstaat erforderliche Arbeitserlaubnis beantragen.

8.         Konsulate können von der Forderung der Vorlage eines oder mehrerer Belege absehen, wenn die Antragsteller für zuverlässige und dem Konsulat bekannte Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen arbeiten oder von solchen eingeladen werden; dies gilt insbesondere für Personal der Führungsebene oder wenn es sich bei den Antragstellern um Wissenschaftler, Studenten, Künstler, Kulturschaffende, Sportler oder Mitarbeiter mit Expertenwissen, Erfahrung und technischen Fachkenntnissen handelt und dem Konsulat entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die engen Familienangehörigen dieser Antragsteller einschließlich Ehegatten, Kindern unter 18 Jahren und Eltern eines Kindes unter 18 Jahren können ebenfalls von der Pflicht zur Vorlage von Belegen befreit werden, sofern sie zusammen zu reisen beabsichtigen.

Artikel 6

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

1.         Es gelten Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1, 4, 5, 9, 10 und 11, Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 4 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Neben den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags prüft das zuständige Konsulat, ob das Reisedokument die Anforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 erfüllt.

3.         Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum wird insbesondere bewertet, ob der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts einschließlich seiner Unterkunft verfügt, sofern diese nicht von dem Unternehmen, der Organisation oder der Einrichtung gestellt wird, das beziehungsweise die ihn eingeladen hat oder dessen beziehungsweise deren Gast er ist.

4.         Die Prüfung eines Antrags auf ein Rundreise-Visum und die Entscheidung über diesen Antrag erfolgen unabhängig von Aufenthalten, die durch in der Vergangenheit erteilte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel oder im Rahmen einer Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten genehmigt wurden.

5.         Über zulässige Anträge wird innerhalb von 20 Kalendertagen nach ihrer Einreichung entschieden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 40 Kalendertage verlängert werden.

Artikel 7

Erteilung des Rundreise-Visums

1.         Es gelten Artikel 21 Absatz 6, Artikel 24 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 5, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vi und Buchstabe b und Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Unbeschadet von Absatz 5 ermöglicht das Rundreise-Visum mehrere Einreisen in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten.

3.         Über die zulässige Aufenthaltsdauer wird nach einer gründlichen Prüfung des Antrags entschieden. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt höchstens ein Jahr, kann jedoch gemäß Artikel 8 um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

4.         Die Gültigkeitsdauer des Rundreise-Visums entspricht der zulässigen Aufenthaltsdauer.

5.         Sind Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das von einem oder mehreren, aber nicht allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so gilt das Rundreise-Visum für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die das Reisedokument anerkennen, sofern die Dauer des geplanten Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen überschreitet.

6.         Das Rundreise-Visum wird in Form einer einheitlichen Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates[43] mit dem Buchstaben „T“ im Eintragungsfeld für die Visumkategorie ausgestellt.

7.         Außer aus den in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] aufgeführten Gründen wird ein Visum verweigert, wenn die Antragsteller nicht Folgendes vorlegen:

a)         einen angemessenen Nachweis dafür, dass sie beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten aufzuhalten,

b)         einen Nachweis dafür, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen der zu bereisenden Mitgliedstaaten abgedeckt sind.

8.         Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II mitgeteilt.

Artikel 8

Änderung eines bereits erteilten Visums

1.         Es gelten Artikel 30 Absätze 1, 3, 6 und 7 sowie Artikel 31 Absätze 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Neben der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] vorgesehenen möglichen Verlängerung aus bestimmten Gründen können Inhaber eines Rundreise-Visums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frühestens 90 Tage und spätestens 15 Tage vor Ablauf ihres Rundreise-Visums eine Verlängerung beantragen.

3.         Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Verlängerung ist das Konsulat des Mitgliedstaats zuständig, der als Nächstes bereist werden soll.

4.         Zur Beantragung der Verlängerung reichen die Antragsteller ein ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I ein.

5.         Für jeden Antrag auf Verlängerung wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

6.         Für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gilt gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 7.

7.         Über Anträge auf Verlängerung wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach ihrer Einreichung entschieden.

8.         Beim Beantragen einer Verlängerung weisen die Antragsteller nach, dass sie weiterhin die Voraussetzungen für die Einreise und die Visumerteilung sowie die Anforderung, sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten, erfüllen.

9.         Im Verlauf der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung kann die zuständige Behörde Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

10.       Eine Verlängerung ist für höchstens ein Jahr möglich, und die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer, das heißt die Dauer des ursprünglich genehmigten Aufenthalts und seiner Verlängerung, darf zwei Jahre nicht überschreiten.

11.       Eine Entscheidung über die Verweigerung einer Verlängerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II mitgeteilt.

12.       Antragstellern, deren Antrag auf Verlängerung abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Das Rechtsmittel ist gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Antrag auf Verlängerung entschieden hat, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller ausführlich über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang II.

13.       Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Rundreise-Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II mitgeteilt.

Kapitel III – Verwaltung und Organisation

Artikel 9

Verwaltung und Organisation

1.         Es gelten Artikel 35 bis 43, Artikel 45, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a, c bis f und h sowie Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)].

2.         Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Rundreise-Visa gemäß Anhang III. Diese Statistiken werden der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.

3.         Die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] genannten Angaben zu den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen, die öffentlich bekanntzugeben sind, umfassen auch die in Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen für Rundreise-Visa.

4.         Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] werden vierteljährliche Statistiken zu den beantragten, erteilten und verweigerten Rundreise-Visa sowie Informationen über die Arten von Antragstellern ausgetauscht.

Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Artikel 10

Hinweise zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

1.         Die Kommission wird von dem mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] eingesetzten Ausschuss unterstützt („Visa-Ausschuss“).

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erhält folgende Fassung:

„2. Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen über 90 Tage hinaus zu verlängern.“

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates* vorgeschrieben ist, oder Inhaber eines gültigen Rundreise-Visums im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x** oder eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sein.

_________

* Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

** Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.201x über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 (ABl. L xxx).“

b)         Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„1a. Für die Durchführung von Absatz 1 gilt der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Rundreise-Visums, eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“

c)         Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Einreisen für Aufenthalte auf der Grundlage eines gültigen Rundreise-Visums.“

2. Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)         Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums oder Rundreise-Visums gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums beziehungsweise Rundreise-Visums und der Echtheit des Visums beziehungsweise Rundreise-Visums; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates*** durchgeführt.

_________

*** Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). “

b)         Buchstabe ab vorletzter Satz erhält folgende Fassung:

„In allen Fällen, in denen jedoch Zweifel an der Identität des Inhabers des Visums oder Rundreise-Visums und/oder an der Echtheit des Visums oder Rundreise-Visums bestehen, wird eine Abfrage des VIS systematisch anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt.“

c)         Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, oder eines gültigen Rundreise-Visums ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist; eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen;“

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Rundreise-Visums im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x* und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.

_________

* Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.201x über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 (ABl. L xxx).“

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)         In Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) „Rundreise-Visum“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x;“

b)         Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4. „Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. xxx/201x [Visakodex (Neufassung)] oder Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. xxx/201x;

5. „Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates** der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag gestellt hat, oder jede Person, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x einen Antrag auf ein Rundreise-Visum gestellt hat;

_________

** Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).“

In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Antrag auf Verlängerung und fortdauernde Erfüllung der Voraussetzungen durch einen Inhaber eines Rundreise-Visums.“

Artikel 15

Monitoring und Bewertung

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum [drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung].

Artikel 16

Inkrafttreten

1.         Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.         Sie gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

3.         Artikel 12 gilt ab dem [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

4.         Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                               Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                          Der Präsident

[1]               Bis zum 18. Oktober 2013 bezogen sich die entsprechenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf „drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an“. Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1) wurde der Begriff des „kurzfristigen Aufenthalts“ (d. h. des zeitlichen Geltungsbereichs des Schengen-Besitzstands) im Sinne von „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ neu definiert.

[2]               http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/schengen/index_en.htm.

[3]               Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter:

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R0562:20100405:DE:PDF.

[4]               Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter:

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001R0539:20110111:DE:PDF.

[5]               Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter:

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0810:20120320:DE:PDF.

[6]               ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

[7]               Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich der Begriff „Mitgliedstaaten“ auf die EU-Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Visumpolitik umfassend anwenden (alle EU-Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Zypern) sowie auf die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz).

[8]               Vgl. Artikel 19 SDÜ, Quellenangabe siehe Fußnote 6.

[9]               KOM(2001) 388 endgültig. ABl. C 270 vom 25.9.2001, S. 244.

[10]             Artikel 20 Absätze 1 und 2 lautet: „Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen […]. Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über 90 Tage hinaus zu verlängern.“

[11]             „Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt: […] b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.“

[12]             SWD(2014) 68.

[13]             COM(2014) 164.

[14]             In der FA wird auch darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in diesem Bereich äußerst schwierig zu beurteilen sind, da es sowohl an Daten als auch an einer soliden Schätzmethodik mangelt. Die in diesem Abschnitt genannten Zahlen sind daher mit Vorsicht zu betrachten.

[15]             ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[16]             COM(2014) 164.

[17]             Änderungen des Vorschlags für eine Neufassung des Visakodexes, die sich während des Gesetzgebungsverfahrens ergeben, sind daher ebenfalls in diesem Vorschlag zu berücksichtigen.

[18]             Wie bereits erwähnt, können sich visumpflichtige sowie visumbefreite Drittstaatsangehörige gemäß den Bestimmungen für den kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten, wobei sie auch dazu berechtigt sind, sich in nur einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Abhängig von den Ein- und Ausreisen bedeutet dies, dass die maximale Länge des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Zeitraum von einem Jahr 180 Tage (2 x 90 Tage) beträgt. Da Rundreise-Visa für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (360 Tage) ausgestellt werden können, ist der Verweis auf den „180-Tage-Zeitraum“ erforderlich, um sicherzustellen, dass Inhabern von Rundreise-Visa nicht ein geringerer Zeitraum für einen Aufenthalt in ein und demselben Mitgliedstaat bewilligt würde als visumbefreiten Drittstaatsangehörigen oder Inhabern von Visa für die mehrfache Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeit von zwei Jahren oder länger. Würde der Verweis auf den „180-Tage-Zeitraum“ fehlen, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass sich ein russischer Staatsbürger mit einem ein Jahr gültigen Visum für die mehrfache Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt im Prinzip an 180 (nicht aufeinanderfolgenden) Tagen innerhalb des einjährigen Gültigkeitszeitraums seines Visums in ein und demselben Mitgliedstaat aufhalten darf, während der Inhaber eines ein Jahr gültigen Rundreise-Visums während dessen Gültigkeitszeitraums nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen in ein und demselben Mitgliedstaat berechtigt wäre.

[19]             ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

[20]             SCH/Com-ex (98) 24 vom 23.6.1998.

[21]             COM(2013) 95 final vom 28.2.2013.

[22]             Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013) 441 final vom 21.6.2013) wird mit Sicherheit vor der Annahme des vorliegenden Vorschlags angenommen. Sobald dieser neue „Durchreise-Beschluss“ angenommen ist, wird in den vorliegenden Vorschlag ein neuer Artikel eingefügt, um das Rundreise-Visum in Artikel 2 des künftigen Beschlusses aufzunehmen. Da der neue Beschluss voraussichtlich die Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG aufhebt, enthält der vorliegende Vorschlag keine Bestimmung zur Aufhebung der genannten Entscheidungen.

[23]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[24]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[25]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

[26]             ABl. C ... vom ..., S. ....

[27]             ABl. C ... vom ..., S. ....

[28]             Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

[29]             Verordnung (EU) Nr. xxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) (ABl. L x vom xxx, S. x).

[30]             Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

[31]             Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

[32]             Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)  (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

[33]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[34]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[35]             Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

[36]             Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

[37]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[38]             Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

[39]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[40]             Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

[41]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

[42]             Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

[43]             Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).