Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten /* COM/2014/0111 final - 2014/0059 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele
des Vorschlags Hauptziel dieses Vorschlags ist es, dazu
beizutragen, dass die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte[1] durch Erträge aus dem
Mineraliengeschäft in Konflikt- und Hochrisikogebieten eingedämmt wird, indem
eine verantwortungsvolle Beschaffungspraxis von EU-Unternehmen in Bezug auf
Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus solchen Gebieten unterstützt und weiter
gefördert wird. Der Vorschlag baut auf bestehenden internationalen Rahmen und
Grundsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf. Allgemeiner
Kontext Auf internationaler Ebene bestehen heute
Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien
in Risikogebieten oder Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden.
Die beiden bekanntesten Maßnahmen wurden 2011 bzw. 2010 beschlossen, nämlich
die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung
verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
(OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from
Conflict-Affected and High-Risk Areas) („OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht“), und Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform
der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and
Consumer Protection Act) der Vereinigten Staaten. In den OECD-Leitlinien, die nicht länder- oder
regionenspezifisch ausgerichtet sind, wird ein Verfahren vorgegeben, das von
Ländern befolgt werden soll, die an der Entwicklung von Fähigkeiten zur
verantwortungsvollen Beschaffung interessiert sind. Die Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht sind in erster Linie für Unternehmen in den OECD-Ländern
gedacht, sie enthalten aber auch Anregungen, die es für Unternehmen, die in den
Lieferketten für die mineralischen Rohstoffe Gold, Zinn, Tantal und Wolfram
wesentliche Verarbeitungs- oder Handelsfunktionen wahrnehmen, attraktiv machen,
sich an ihnen zu orientieren. Die EU ging 2011 im Rahmen der OECD die
politische Verpflichtung ein, die Befolgung der Leitlinien auf breiterer Basis
zu fördern. Im Fokus des Dodd-Frank-Gesetzes stehen die
Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) und neun angrenzende Länder. Das
Gesetz sieht in Artikel 1502 vor, dass an der US-Börse notierte
Unternehmen, die „Konfliktmineralien“[2]
verwenden, der US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission
Bericht über den Ursprung solcher Mineralien und über einschlägige Maßnahmen
zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erstatten müssen. Diese Berichte machen
eingehende Untersuchungen zur Lieferkette erforderlich. In den USA
börsennotierte Unternehmen ersuchen in zunehmendem Maße ihre Lieferanten, auch
in der EU, um einschlägige Informationen und Nachweise für die Erfüllung der
Sorgfaltspflicht. Eine Reaktion der Wirtschaft auf das Gesetz bestand darin,
sich beim Handel aus Zentralafrika wegzuorientieren, was Auswirkungen auf die
lokalen Märkte für Gold, Zinn, Tantal und Wolfram hatte. Auf legitime Weise
abgebaute Mineralien gelangen nur mit einigen Schwierigkeiten auf den
US-amerikanischen und den EU-Markt. Der Handel mit Konfliktmineralien ist im Falle
der DR Kongo sehr gut dokumentiert und wurde in der Resolution 1952
(2010) des VN-Sicherheitsrates behandelt. Es gibt jedoch zahlreiche weitere
Fälle in anderen Regionen in Afrika, Asien und Lateinamerika, und auch
außerhalb der OECD wird das Problem derzeit angegangen. Im Juni 2013
verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten[3], für eine bessere
Transparenz in der Rohstoffindustrie einzutreten. Vor diesem Hintergrund haben die Europäische
Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
an der Entwicklung eines umfassenden EU-Rahmens für die verantwortungsvolle
Beschaffung von Mineralien gearbeitet. Vorausgegangen sind diesen Arbeiten im
Jahr 2010 eine Entschließung des Europäischen Parlaments, in der die EU
aufgefordert wurde, mit der US-Gesetzgebung vergleichbare Rechtsvorschriften zu
erlassen, sowie zwei Mitteilungen in den Jahren 2011 und 2012[4], in denen die Kommission
ihre Absicht bekundete, Möglichkeiten zur Verbesserung der
Lieferkettentransparenz zu untersuchen. Zusammen mit dem vorliegenden
Legislativvorschlag wird daher eine Mitteilung vorgelegt, in der weitere
politische Maßnahmen dargelegt werden, mit denen das Problem so umfassend wie
möglich angegangen werden kann. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Bestehende EU-Initiativen im Bereich
natürliche Ressourcen, finanzielle Transparenz und konfliktsensitive Strategien
für den internationalen Diamantenhandel und die Waldbewirtschaftung: –
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom
20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des
Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, –
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, –
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Rates. Vereinbarkeit mit
anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag steht im
Einklang mit den außenpolitischen Zielen der EU und ihrer Entwicklungsstrategie
für verantwortungsvollere Staatsführung, nachhaltige Bewirtschaftung und
Rechtsdurchsetzung in Bezug auf den Abbau natürlicher Ressourcen in
mineralfördernden Konflikt- und Hochrisikogebieten, ferner mit der
Unternehmenspolitik der EU und ihrer Politik im Bereich der sozialen
Verantwortung der Unternehmen, die die Empfehlung an die Unternehmen beinhalten,
etwaige negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Gesellschaft abzumildern
und deshalb auf mögliche Verletzungen der Menschenrechte zu achten; außerdem
soll der Vorschlag zur Verwirklichung der genannten Punkte beitragen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation
interessierter Kreise Zwischen Dezember 2012 und Juni 2013
fand ein breit angelegter Konsultationsprozess statt, der eine webgestützte
Konsultation der Öffentlichkeit sowie zahlreiche Treffen mit Interessenträgern
umfasste. Eine Studie zur Bewertung der mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
bei der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien verbundenen Kosten,
Vorteile und damit zusammenhängenden Auswirkungen auf ausgewählte
Wirtschaftsbeteiligte wurde Mitte September 2013 abgeschlossen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
öffentlichen Konsultation und der Abschlussbericht der Bewertungsstudie werden
gleichzeitig mit diesem Vorschlag auf der Website der Kommission zur Verfügung
gestellt. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung für
die vorgeschlagenen politischen Optionen durchgeführt, in die die Ergebnisse
der öffentlichen Konsultation und der Bewertungsstudie eingeflossen sind und
die zur Veröffentlichung eines Berichts führte. Die folgenden sechs Optionen
wurden geprüft: ·
Option 1 – EU-Mitteilung als Einzelmaßnahme Diese Option umfasst die folgenden Maßnahmen,
die in einer gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin
spezifiziert würden: i) Unterstützung der Anwendung der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht durch die nationalen Kontaktstellen (NKS) und das Enterprise
Europe Network (EEN), ii) öffentliches Auftragswesen in der EU: Anwendung von
Erfüllungsklauseln in den von der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten
vergebenen öffentlichen Aufträgen für einschlägige Erzeugnisse (z. B.
Computer, Mobiltelefone), iii) finanzielle Unterstützung der bestehenden
OECD-Programme, iv) Unterstützung von „Absichtserklärungen“ der europäischen
Industrie durch die Kommission und v) aufeinander abgestimmte Maßnahmen der
Regierungen. ·
Option 2 – Auf unverbindlichen Regelungen
beruhender Ansatz („Soft Law“) Diese Option verknüpft die unter Option 1
beschriebenen Maßnahmen mit einer Empfehlung des Rates zur Sensibilisierung für
die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und zur Förderung ihrer freiwilligen
Anwendung durch EU-Unternehmen, insbesondere solche Unternehmen, die nicht
bereits einer verpflichtenden Drittlandregelung unterliegen. ·
Option 3 – Verordnung zur Festlegung von
Verpflichtungen im Rahmen einer Zertifizierung als „verantwortungsvoller
EU-Einführer“ auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht –
FREIWILLIG Diese Option verknüpft die unter Option 1
beschriebenen Maßnahmen mit einer Verordnung, die auf alle EU-Einführer von
Zinn, Tantal und Wolfram (Erze und Metalle) sowie Gold unabhängig vom Ursprung
der Erzeugnisse abzielt. Die Verordnung stützt sich bei der Festlegung von
Verpflichtungen für EU-Einführer, die sich für eine Selbstzertifizierung als
verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram (Erze und Metalle)
sowie Gold entscheiden, auf die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht; die
Selbstzertifizierung beruht dabei auf einer Selbsterklärung über die Einhaltung
der Verordnungsbestimmungen. Die Befolgung der Verordnung ist zwar
freiwillig, EU-Einführer, die sich für eine Selbstzertifizierung entscheiden,
sind aber verpflichtet, alle Elemente der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht
in ihr Managementsystem zu integrieren, und zwar durch i) Unterhaltung eines
Systems von Kontrollen und Transparenz entlang der Mineralienlieferkette, das
sich unter anderem auf das Ursprungsland der Mineralien und die
Hütten/Raffinerien erstreckt, ii) Ermittlung und Bewertung von Risiken in der
Lieferkette nach Maßgabe der Model Supply Chain Policy (Musterstrategie für
Lieferketten) der OECD, iii) Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie für den
Umgang mit den ermittelten Risiken, iv) Durchführung von Audits durch
unabhängige Dritte (Third Party Audits) zum Nachweis der Erfüllung der
Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, und v) öffentliche Berichterstattung über
die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Der selbstzertifizierte EU-Einführer muss der
zuständigen Mitgliedstaatsbehörde jährlich die Identität und den geografischen
Standort der Hütten/Raffinerien in seiner Lieferkette offenlegen. Auf dieser
Grundlage würde in der EU eine Liste verantwortungsvoller Hütten/Raffinerien,
die in der EU niedergelassen sind oder dorthin liefern, erstellt werden. Diese Regelung wird nach drei Jahren oder,
sofern es die verfügbaren Informationen erlauben, auch früher evaluiert; die
Ergebnisse der Evaluation werden in den Entscheidungsprozess zur Zukunft des
EU-Ansatzes und in Änderungen des Regelungsrahmens einfließen, wobei dieser
gegebenenfalls auf der Grundlage einer weiteren Folgenabschätzung verbindlich
gemacht wird. ·
Option 4 – Verordnung zur Festlegung von
Verpflichtungen im Rahmen einer Zertifizierung als „verantwortungsvoller
EU-Einführer“ auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht –
OBLIGATORISCH Diese Option verknüpft die unter Option 1
beschriebenen Maßnahmen mit einer verbindlichen Fassung der unter Option 3
beschriebenen Verordnung, bei der alle EU-Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram
(Erze und Metalle) sowie Gold den in der Verordnung festgelegten
Verpflichtungen unterlägen. ·
Option 5 – Richtlinie zur Festlegung von
Verpflichtungen für in der EU börsennotierte Unternehmen auf der Grundlage der
OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht Diese Option verknüpft die unter Option 1
beschriebenen Maßnahmen mit einer Richtlinie; davon betroffen wären nahezu 1000
in der EU börsennotierte Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold,
ungeachtet des Ursprungs, in ihrer Lieferkette verwenden. In der Richtlinie würden die Verpflichtungen
für in der EU börsennotierte Unternehmen zur Integration der OECD-Leitlinien
zur Sorgfaltspflicht in ihr Managementsystem festgelegt, wobei dies Folgendes
beinhalten würde i) Unterhaltung eines Systems von Kontrollen und Transparenz
entlang der Mineralienlieferkette, das sich unter anderem auf das Ursprungsland
der Mineralien und die Hütten/Raffinerien erstreckt, ii) Ermittlung und
Bewertung von Risiken in der Lieferkette nach Maßgabe der Model Supply Chain
Policy (Musterstrategie für Lieferketten) der OECD, iii) Ausarbeitung und
Umsetzung einer Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken, iv)
Durchführung eines Audits durch einen unabhängigen Dritten (Third Party Audit),
bei dem geprüft wird, ob das in der EU börsennotierte Unternehmen seine
Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfüllt hat, und v) öffentliche
Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Die in der EU börsennotierten Unternehmen
sollten den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden das Ergebnis des Audits eines
unabhängigen Dritten offenlegen. ·
Option 6 – Einfuhrverbot, wenn EU-Einführer
von Mineralerzen keinen Nachweis über die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht erbringen Diese Option umfasst zusätzlich zu den unter
Option 1 beschriebenen Maßnahmen die verbindliche Verpflichtung für
EU-Einführer, die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht
nachzuweisen. Einführer, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten einen
Nachweis über die Einhaltung der Leitlinien vorlegen, erhalten Zugang zum
EU-Markt. Diese Option entspräche dem Ansatz, der dem
Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den Handel mit Rohdiamanten
und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
zugrunde liegt, die, gestützt auf Artikel 133 EGV (jetzt
Artikel 207 AEUV), die Regeln für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten
festlegt. Bei diesem Ansatz wird das Einfuhrverbot für sogenannte
„Konfliktdiamanten“ durch ein internationales Übereinkommen unterstützt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung
der vorgeschlagenen Maßnahme Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es
sich um die Option 3. Sie zielt auf alle EU-Wirtschaftsbeteiligten ab, die
Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erze und Gold auf den EU-Markt einführen. Es
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen für sie eine Selbstzertifizierung
als verantwortungsvolle Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien
und Metalle möglich ist. Der Vorschlag beruht auf einem Rahmen für die
Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der es den EU-Einführern ermöglicht, durch
Anwendung der in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht festgelegten
Grundsätze und Verfahren der Gefahr einer Finanzierung bewaffneter Gruppen und
Sicherheitskräfte zu begegnen und sonstige negative Auswirkungen, darunter auch
schwere Missstände im Zusammenhang mit dem Abbau, Transport oder Handel der
betreffenden Mineralien, abzumildern. Nach Maßgabe des Rahmens für die Erfüllung der
Sorgfaltspflicht sind verantwortungsvolle Einführer der unter die Verordnung
fallenden Mineralien und Metalle verpflichtet, in ihren Unternehmen ein solides
Managementsystem zu schaffen, Risiken in der Lieferkette zu ermitteln und zu
bewerten, eine Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken
auszuarbeiten und umzusetzen, an genau bezeichneten Punkten in der Lieferkette
von unabhängigen Dritten Audits über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der
Lieferkette durchführen zu lassen, und über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
in der Lieferkette Bericht zu erstatten. Darüber hinaus müssen verantwortungsvolle
Einführer dieser Mineralien und Metalle auf jährlicher Basis, soweit
zutreffend, Angaben zur Identität aller Hütten und/oder Raffinerien, von denen
sie beliefert werden, zur Verfügung stellen, ferner von unabhängigen Dritten im
Rahmen von Audits ausgestellte Nachweise vorlegen und diese an die zuständigen
Mitgliedstaatsbehörden sowie an nachgelagerte Abnehmer weitergeben, wobei sie
der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend
Rechnung tragen. Ziel des Vorschlags ist es, dazu beizutragen,
dass die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte durch Erträge
aus dem Mineraliengeschäft in Konflikt- und Hochrisikogebieten eingedämmt wird,
indem EU-Wirtschaftsbeteiligte, die die unter die Verordnung fallenden
Mineralien und Metalle aus solchen Gebieten einführen, ermutigt werden, dies in
verantwortungsvoller Weise zu tun; entsprechende Sorgfaltsbemühungen
nachgelagerter Abnehmer werden unterstützt. Auf der Grundlage der den zuständigen Behörden
offengelegten Informationen wird die EU jährlich im Einvernehmen mit der OECD
eine Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien veröffentlichen, die
sich bei ihrer Rohstoffbeschaffung an die Verordnung halten. Rechtsgrundlage Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der vorstehend
dargelegten Problematik bei einem Vorgehen auf EU-Ebene mehr kritische Masse
und eine stärkere globale Hebelwirkung erreicht werden als bei einem Vorgehen
auf der Ebene einzelner Mitgliedstaaten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss jede Maßnahme zielgerichtet sein und darf nicht über das zur Erreichung
der Ziele notwendige Maß hinausgehen. An diesem Grundsatz hat sich die
Ausarbeitung dieses Vorschlags von der Ermittlung und Analyse der möglichen
Optionen bis hin zu seiner Formulierung orientiert. Wahl des
Instruments Das vorgeschlagene Instrument ist eine
Verordnung, damit der höchstmögliche Grad an Harmonisierung zwischen den
Mitgliedstaaten erreicht wird und ausreichende Befugnisse gegenüber den
eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten sowie eine ausreichende Hebelwirkung im
Hinblick auf die Identifizierung von Hütten und Raffinerien gewährleistet sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der vorliegende Vorschlag hat begrenzte finanzielle
Auswirkungen auf den Unionshaushalt (Verwaltungszwecke). 2014/0059 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Unionssystems zur
Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und
Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Natürliche mineralische
Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches
Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen
geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die
Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um
Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu
untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden
und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem
Mineralienabbau durchbrochen wird. (2) Diese Problematik betrifft
rohstoffreiche Regionen, in denen sich Regierungen und internationale
Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen
der Zivilgesellschaft den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch
erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte möglichst
weit einzuschränken. (3) Die Europäische Union
engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen
Beschaffung von Mineralien aus Konfliktregionen, aus der ein staatlich
unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger
eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitlinien für die
Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten
für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence
Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and
High-Risk Areas) („OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“[5]) einschließlich ihrer
Anhänge für Zinn, Tantal und Wolfram sowie für Gold führte. Im Mai 2011
empfahl der OECD-Ministerrat, die Befolgung dieser Leitlinien aktiv zu fördern.
(4) Das Konzept der
verantwortungsvollen Beschaffung, auf das in den aktualisierten OECD-Leitsätzen
für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises)[6] Bezug genommen wird,
steht im Einklang mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten
Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding
Principles on Business and Human Rights)[7].
Beide Leitfäden zielen darauf ab, Praktiken zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
in der Lieferkette zu fördern, wenn Unternehmen Erzeugnisse aus Regionen
beziehen, die von Konflikten und Instabilität betroffen sind. Auf höchster
internationaler Ebene wurde in der Resolution 1952 (2010) des
VN-Sicherheitsrates, die speziell auf die Demokratische Republik Kongo
(DR Kongo) und ihre Nachbarn in Zentralafrika ausgerichtet war, die
Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gefordert; auch die
VN-Expertengruppe zur DR Kongo, die die Umsetzung der Resolution 1952
(2010) des Sicherheitsrates beobachtet, befürwortet die Einhaltung der
OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht. (5) Zusätzlich zu den
multilateralen Initiativen gingen die Staats- und Regierungschefs der Region
der Großen Seen am 15. Dezember 2010 in Lusaka eine politische
Verpflichtung ein, die illegale Ausbeutung von Naturressourcen in der Region
der Großen Seen zu bekämpfen, und stimmten unter anderem einem regionalen
Zertifizierungsmechanismus auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht zu. (6) Die Kommission erkannte in
ihrer Mitteilung von 2008[8]
an, dass ein verlässlicher, von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugang zu
Rohstoffen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist. Die
Rohstoffinitiative ist eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die
verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu
nichtenergetischen nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen anzugehen. Mit der
Rohstoffinitiative werden die finanzielle Transparenz und die Transparenz der
Lieferkette sowie die Anwendung von Standards der sozialen Verantwortung der
Unternehmen anerkannt und gefördert. (7) Am 7. Oktober 2010
verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der die Union
aufgefordert wurde, mit dem US-amerikanischen Gesetz über „Konfliktmineralien“,
auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall
Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer
Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die
Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von 2011[9] und 2012[10] ihre Absicht,
Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten
Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In
der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer
auf dem OECD-Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für
eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch
außerhalb der Mitgliedsländer der OECD. (8) Unionsbürger und Akteure der
Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im
Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung
zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen nicht
rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche
potenziell in Konsumgütern enthaltenen Mineralien mit Konflikten außerhalb der
Union in Verbindung gebracht werden. Daher haben Bürger insbesondere auf dem
Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat
Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass
Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD
aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind. (9) Im Rahmen dieser Verordnung
ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender,
proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre
Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt
wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. (10) Die Durchführung von Audits
durch Dritte (Third Party Audits) zur Prüfung der Praxis des Unternehmens in
Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gewährleistet
Glaubwürdigkeit, von der die nachgelagerten Unternehmen profitieren, und trägt
zur Verbesserung der Praxis in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im
vorgelagerten Bereich bei. (11) Durch die öffentliche
Berichterstattung der Unternehmen über ihre Strategien und ihre Praxis in Bezug
auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wird die nötige
Transparenz geschaffen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die von den
Unternehmen getroffenen Maßnahmen zu stärken. (12) Unternehmen aus der Union
haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der
verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige
Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im
Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die
Versorgungssicherheit abstellen. Die Unionsunternehmen haben indessen auch über
unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der
Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe
globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist,
die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein
Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen
Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit
insbesondere der KMU sollten von der Kommission überwacht werden. (13) Hütten und Raffinerien sind
ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in
der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv
nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und
zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und
überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis
zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste
verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen
und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich
der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. (14) Den zuständigen
Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der
Bestimmungen bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu
sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die
selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung
fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre
lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen,
die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. (15) Zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug
auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der
zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011[11]
wahrgenommen werden. (16) Die Kommission sollte dem Rat
und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der
Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach
alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der
verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien
aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls
geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen
enthalten können – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung wird
ein Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in
der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete
Gruppen und Sicherheitskräfte[12]
zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken.
Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken
von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und
Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden. 2. Mit dieser Verordnung werden
die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer
unterliegen, die sich für eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle
Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen
Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen,
entscheiden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck: a) „Mineralien“ Erze und Konzentrate,
die Zinn, Tantal und Wolfram enthalten, sowie Gold, wie in Anhang I
aufgeführt; b) „Metalle“ Metalle, die Zinn, Tantal,
Wolfram und Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I
aufgeführt; c) „Mineralienlieferkette“ das System
der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen,
Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Mineralien
von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind; d) „Produktkettennachweis (Chain of
Custody) oder System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette“ eine Aufzeichnung
der Abfolge von Einheiten, in deren Verwahrung (custody) sich die Mineralien
und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden; e) „Konflikt- und Hochrisikogebiete“
Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach
Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung
und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte
Staaten, und in denen weit verbreitete und systematische Verstöße gegen
internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden; f) „nachgelagert“ die
Metalllieferkette von der Hütte oder Raffinerie bis hin zur Endverwendung; g) „Einführer“ eine natürliche oder
juristische Person, die unter diese Verordnung fallende Mineralien oder Metalle
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des
Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[13] anmeldet; h) „verantwortungsvoller Einführer“
einen Einführer, der sich für eine Selbstzertifizierung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung entscheidet; i) „Selbstzertifizierung“ die
Erklärung, dass die Pflichten in Bezug auf Managementsysteme, Risikomanagement,
von Dritten durchgeführte Audits und Offenlegung nach Maßgabe dieser Verordnung
vom Erklärenden eingehalten wurden; j) „Beschwerdemechanismus“ ein
Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien oder
Informanten ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralienabbaus
in Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie des Handels und Umgangs mit diesen
Mineralien und ihrer Ausfuhr zu äußern; k) „Musterstrategie für Lieferketten“
die in Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht enthaltene
Strategie, in der die Risiken erheblicher negativer Auswirkungen dargelegt
werden, die mit dem Mineralienabbau in Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie
dem Handel und Umgang mit diesen Mineralien und ihrer Ausfuhr verbunden sein
können; l) „Risikomanagementplan“ die
schriftliche Reaktion der Einführer auf die ermittelten Lieferkettenrisiken
nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht[14]; m) „Verhüttung und Raffination“
mehrstufige metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Erzen oder
Konzentraten; n) „vorgelagert“ die
Mineralienlieferkette von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten
oder Raffinerien; o) „Sorgfaltspflicht in der
Lieferkette“ die Pflichten verantwortungsvoller Einführer von Zinn, Tantal und
Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das
Risikomanagement, von Dritten durchgeführte Audits und die Offenlegung von
Informationen mit dem Ziel, bestehende und potenzielle Risiken im Zusammenhang
mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit
ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene negative Auswirkungen zu verhindern
oder abzumildern; p) „verantwortungsvolle Hütten oder
Raffinerien“ Hütten oder Raffinerien in der Lieferkette des
verantwortungsvollen Einführers; q) „zuständige Mitgliedstaatsbehörden“
eine oder mehrere benannte Behörden mit Auditkompetenzen und Fachwissen über
Rohstoffe und industrielle Verfahren. Artikel 3 Selbstzertifizierung
als verantwortungsvoller Einführer 1. Jeder Einführer der unter die
Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle kann sich selbst als
verantwortungsvoller Einführer zertifizieren, indem er gegenüber einer
zuständigen Mitgliedstaatsbehörde erklärt, dass er den in dieser Verordnung
festgelegten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nachkommt. Der Erklärung
sind Unterlagen beizufügen, in denen der Einführer die Erfüllung seiner
Pflichten bestätigt und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten
durchgeführten Audits enthalten. 2. Die zuständigen
Mitgliedstaatsbehörden führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um
sicherzustellen, dass die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer
der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle ihre Pflichten
nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 erfüllen. Artikel 4 Pflichten
in Bezug auf das Managementsystem Der verantwortungsvolle Einführer der unter
diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle a) legt seine Lieferkettenpolitik für
die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien
und Metalle fest und teilt sie in unmissverständlicher Weise seinen Lieferanten
und der Öffentlichkeit mit, b) nimmt in seine Lieferkettenpolitik
die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen
Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in
Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht entsprechen, c) strukturiert seine internen
Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der
Lieferkette unterstützt wird, indem leitende Mitarbeiter damit betraut werden,
den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen
und mindestens 5 Jahre lang entsprechende Aufzeichnungen zu führen, d) stärkt seine Beziehungen zu den
Lieferanten, indem er seine Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II
der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den
Lieferanten integriert, e) führt auf Unternehmensebene einen
Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellt
einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit
anderen Unternehmen oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen
Sachverständigen oder Gremiums (z. B. Ombudsman) erleichtert wird, f) stützt sich auf einen
Produktkettennachweis oder ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette in
Bezug auf Mineralien, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen
enthält: i) Beschreibung des Minerals einschließlich
seines Handelsnamens und Typs, ii) Name und Anschrift des Lieferanten des
Einführers, iii) Ursprungsland der Mineralien, iv) Abbaumengen und -daten, ausgedrückt in
Volumen oder Gewicht, v) wenn Mineralien aus Konflikt- und
Hochrisikogebieten stammen, zusätzliche Informationen, zum Beispiel die
Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Mineralien zusammengeführt,
gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und
Gebühren, nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte
Unternehmen in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht, g) stützt sich auf einen
Produktkettennachweis oder ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette in
Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte
Informationen enthält: i) Beschreibung des Metalls einschließlich
seines Handelsnamens und Typs, ii) Name und Anschrift des Lieferanten des
Einführers, iii) Name und Anschrift der Hütten oder
Raffinerien in der Lieferkette des Einführers, iv) Aufzeichnung der Berichte der von Dritten
durchgeführten Audits der Hütten oder Raffinerien, v) Ursprungsländer der Mineralien in der
Lieferkette der Hütten oder Raffinerien, vi) wenn die Metalle aus Mineralien gewonnen
wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, sind zusätzliche
Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für nachgelagerte
Unternehmen in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht zu erteilen. Artikel 5 Risikomanagementpflichten
1. Der verantwortungsvolle
Einführer der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle a) ermittelt und bewertet die Risiken
negativer Auswirkungen in seiner Mineralienlieferkette unter Zugrundelegung der
nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards seiner im
Einklang mit Anhang II und den Empfehlungen der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik, b) setzt zur Reaktion auf die ermittelten
Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu
verhindern oder abzumildern, und zwar durch: i) Mitteilung der Ergebnisse der
Lieferketten-Risikobewertung an benannte Mitglieder seines gehobenen
Managements, ii) Risikomanagementmaßnahmen im Einklang
mit Anhang II und den Empfehlungen der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung seiner Fähigkeit, auf Lieferanten, die
das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können,
einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei
gibt es folgende Möglichkeiten: a) Fortsetzung des Handels bei
gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung, b) vorübergehende Aussetzung des Handels bei
Weiterverfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder c) Beendigung der Beziehungen zu einem
Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung, iii) Umsetzung des Risikomanagementplans,
Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung,
Berichterstattung an die benannten Mitglieder des gehobenen Managements und
Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten
nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung, iv) zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts
und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer
Veränderung der Umstände. 2. Unternimmt ein
verantwortungsvoller Einführer Bemühungen um Risikominderung und setzt dabei
den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, so konsultiert er die
Lieferanten und betroffenen Interessenträger einschließlich lokaler und
zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen
und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren
Risikominderung im Risikomanagementplan. 3. Ein verantwortungsvoller
Einführer stützt sich bei der Konzipierung von auf Konflikte und hohe Risiken
ausgerichteten Strategien zur Risikominderung in seinem Risikomanagementplan
auf die Maßnahmen und Indikatoren in Anhang III der OECD-Leitlinien zur
Sorgfaltspflicht und misst die schrittweise Verbesserung. Artikel 6 Verpflichtungen
zur Durchführung von Audits durch Dritte Der verantwortungsvolle Einführer der unter
diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle lässt von einem unabhängigen
Dritten Audits durchführen. Bei dem von einem unabhängigen Dritten
durchgeführten Audit a) sind im Umfang des Audits alle
Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des verantwortungsvollen Einführers
eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für
die unter die Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle dienen, darunter
auch das Managementsystem und das Risikomanagement des verantwortungsvollen
Einführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen, b) besteht das Ziel darin, zu
ermitteln, ob die Praxis des verantwortungsvollen Einführers zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 dieser
Verordnung im Einklang steht, c) werden die nach den OECD-Leitlinien
zur Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit,
Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten. Artikel 7 Offenlegungspflicht 1. Spätestens zum 31. März
jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese
Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen der zuständigen
Mitgliedstaatsbehörde Unterlagen mit folgenden auf das vorangegangene
Kalenderjahr bezogenen Angaben: a) Name, Anschrift und vollständige
Kontaktdaten des verantwortungsvollen Einführers sowie eine Beschreibung seiner
Geschäftstätigkeit, b) Erklärung, dass die Verpflichtungen nach
den Artikeln 4, 5, 6 und 7 eingehalten wurden, c) Ergebnisse der im Einklang mit
Artikel 6 von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits. 2. Spätestens zum 31. März
jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese
Verordnung fallenden Mineralien der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde
Unterlagen mit auf das vorangegangene Kalenderjahr bezogenen Angaben zum Anteil
der Mineralien mit Ursprung in Konflikt- und Hochrisikogebieten an der
Gesamtmenge gekaufter Mineralien, wie durch von unabhängigen Dritten nach
Artikel 6 durchgeführte Audits bestätigt. 3. Spätestens zum 31. März
jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese
Verordnung fallenden Metallen der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde Unterlagen
mit folgenden auf das vorangegangene Kalenderjahr bezogenen Angaben: a) Name und Anschrift jeder
verantwortungsvollen Hütte oder Raffinerie in seiner Lieferkette, b) Ergebnisse der von unabhängigen Dritten
durchgeführten Audits zu jeder der verantwortungsvollen Hütten oder Raffinerien
in seiner Lieferkette, wobei Umfang, Ziel und Grundsätze der Audits Artikel 6
entsprechen müssen, c) Anteil der Mineralien mit Ursprung in
Konflikt- und Hochrisikogebieten an der Gesamtmenge der durch jede dieser
Hütten oder Raffinerien gekauften Mineralien, wie durch von unabhängigen
Dritten durchgeführte Audits bestätigt. 4. Der verantwortungsvolle
Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen stellt
seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner
Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand
gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend Rechnung
trägt. 5. Der verantwortungsvolle
Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen
berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das
Internet, über die Strategien und Praktiken, auf die er sich zur Erfüllung
seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und im Hinblick auf eine
verantwortungsvolle Beschaffung stützt. Dieser Bericht enthält die von dem
verantwortungsvollen Einführer unternommenen Schritte zur Umsetzung der in den
Artikeln 4 beziehungsweise 5 festgelegten Pflichten in Bezug auf sein
Managementsystem und sein Risikomanagement sowie eine Zusammenfassung der von
Dritten durchgeführten Audits mit Angabe des Namens der Auditstelle, wobei der
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend
Rechnung getragen wird. 6. Binnen zwei Monaten nach
Eingang der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Unterlagen stellt die
zuständige Mitgliedstaatsbehörde eine Empfangsbestätigung aus. Artikel 8 Liste
verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien 1. Auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten
Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen
und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien von unter diese
Verordnung fallenden Mineralien und macht ihn öffentlich zugänglich. 2. Auf der in Absatz 1
genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen
Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen – zumindest zum Teil – in
Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen. 3. Die Kommission erlässt die
gemäß dem Muster in Anhang II erstellte Liste nach dem Regelungsverfahren
des Artikels 13 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert. 4. Die Kommission nimmt eine
zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor. Sie
streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den
Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als
verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und
Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll
anerkannten Einführer. Artikel 9 Zuständige
Mitgliedstaatsbehörden 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung
verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den
Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden. 2. Die Kommission beschließt die
Veröffentlichung – auch im Internet – einer gemäß dem Muster in Anhang III
erstellten Liste der zuständigen Behörden nach dem Regelungsverfahren des
Artikels 13 Absatz 2. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig. 3. Die zuständigen Behörden
gewährleisten die wirksame, einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der
gesamten Union. Artikel 10 Nachträgliche
Kontrollen der verantwortungsvollen Einführer 1. Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um
festzustellen, ob selbstzertifizierte verantwortungsvolle Einführer von unter
diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Verpflichtungen nach den
Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen. 2. Bei der Durchführung der in
Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt.
Darüber hinaus können Kontrollen vorgenommen werden, wenn einer zuständigen
Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken
Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen
Einführer vorliegen. 3. Die in Absatz 1
genannten Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes: a) Prüfung, ob der verantwortungsvolle
Einführer seine Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einschließlich seiner
Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von
unabhängigen Dritten durchgeführte Audits und die Offenlegung erfüllt, b) Prüfung der Unterlagen und
Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflichten
in der Lieferkette belegt werden soll, c) Prüfung der Erfüllung der Auditpflichten,
wobei Umfang, Ziel und Grundsätze des Audits Artikel 6 entsprechen müssen,
d) Kontrollen vor Ort einschließlich Audits
vor Ort. 4. Die verantwortungsvollen
Einführer leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1
genannten Kontrollen erforderliche Hilfestellung, insbesondere indem sie
Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen
vorlegen. Artikel 11 Aufzeichnungen
über die Kontrollen der verantwortungsvollen Einführer Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen
über die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kontrollen, in denen
insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden,
sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach
Artikel 14 Absatz 2. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen der
zuständigen Behörden werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. Artikel 12 Zusammenarbeit
zwischen den Behörden 1. Die zuständigen Behörden
tauschen – auch mit ihren jeweiligen Zollbehörden – Informationen über
Angelegenheiten aus, die die Selbstzertifizierung und die nachträglich
durchgeführten Kontrollen betreffen. 2. Die zuständigen Behörden
tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der
Kommission Informationen über Mängel, die durch die in Artikel 10
genannten nachträglichen Kontrollen festgestellt wurden, sowie über die nach
Artikel 14 für Verstöße geltenden Regeln aus. 3. Die Zusammenarbeit zwischen
den Behörden erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Datenschutz sowie der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates über die
Offenlegung vertraulicher Informationen. Artikel 13 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme
vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der
Ausschussmitglieder verlangt wird. Artikel 14 Für
Verstöße geltende Regeln 1. Die Mitgliedstaaten legen die
für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Regeln fest. 2. Bei einem Verstoß gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung teilen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden
dem verantwortungsvollen Einführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit. 3. Reichen die Abhilfemaßnahmen
des verantwortungsvollen Einführers nicht aus, so teilt die zuständige Behörde
dem Einführer mit, dass sein Zertifikat als verantwortungsvoller Einführer in
Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle nicht
anerkannt wird, und unterrichtet die Kommission. 4. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die Regeln mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen
unverzüglich. Artikel 15 Berichterstattung
und Überprüfung 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr,
der auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und c aufgeführten
Informationen über die verantwortungsvollen Einführer enthält. 2. Anhand dieser Informationen
erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle drei Jahre dem Europäischen
Parlament und dem Rat unterbreitet. 3. Drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission das
Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die
Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren
Geltungsbereich fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Die
Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Überprüfungsbericht vor. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur
Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und
Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[15] 20:
Handelspolitik 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[16] ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Förderung
einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung
insbesondere in den Entwicklungsländern 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 3 ABM/ABB-Tätigkeiten Förderung
einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung
insbesondere in den Entwicklungsländern, mit einem Schwerpunkt auf
umweltfreundlichem und integrativem Wachstum 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Entfällt. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Entfällt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Entfällt. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Entfällt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Entfällt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Entfällt. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ] X Vorschlag/Initiative mit
unbefristeter Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung Vom Haushalt 2014 an X direkte Verwaltung durch die
Kommission –
x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres
Personals in den Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Entfällt. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Es
kommen die in der GD Handel bestehenden Standard-Monitoring- und
Kontrollmechanismen zum Einsatz, beispielsweise die
Frühjahrs-/Herbstüberprüfungen, der Mittelbericht und eine wöchentliche
Erstellung von Finanzberichten. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
wurden keine besonderen Risiken ermittelt. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Die
mit der Initiative verbundenen Ausgaben werden im Rahmen des allgemeinen
internen Kontrollsystems der GD Handel verwaltet. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Das
voraussichtliche Fehlerrisiko ist gleich Null. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Es
wird die im November 2013 angenommene Betrugsbekämpfungsstrategie der
GD Handel angewandt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer 5 || GM/NGM ([17]) || von EFTA-Ländern[18] || von Bewerberländern[19] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….] GD: <…….> || || || Jahr N[20] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[21] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT || GD: HANDEL || || || || Personalausgaben || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 2,1 || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,26 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,62 || || || GD HANDEL INSGESAMT || Mittel || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 Zahlungen || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[22] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[23] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 2,1 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,26 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,62 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 Außerhalb der RUBRIK 5[24] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr N Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [25] || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || XX 01 04 yy[26] || – am Sitz || || || || || – in den Delegationen || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 20 steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Für die Ausarbeitung und die Durchführung eines Handbuchs für die öffentliche Beschaffung wäre in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) erforderlich. Außerdem würden aufgrund der Verordnung 1,5 VZÄ für die Behandlung der Durchführungsleitlinien benötigt. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[27] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des
Anhangs II der „OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“ (OECD 2013), OECD
Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from
Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing.
http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en. [2] Das US-amerikanische Dodd-Frank-Gesetz definiert
„Konfliktmineralien“ als Columbit-Tantalit oder Coltan (das Metallerz, aus dem
Tantal gewonnen wird), Kassiterit (das Metallerz, aus dem Zinn gewonnen wird),
Gold, Wolframit (das Metallerz, aus dem Wolfram gewonnen wird) oder ihre
Derivate, mit deren Hilfe Konflikte in der DR Kongo, Angola, Burundi, der
Zentralafrikanischen Republik, der Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania,
Uganda und Sambia finanziert werden. [3] G8-Gipfel Lough Erne, Kommuniqué, Ziffer 40,
18. Juni 2013. [4] Grundstoffmärkte und Rohstoffe (KOM(2011) 25
endgültig, bzw. Handel, Wachstum und Entwicklung, COM(2012) 22
final. [5] OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply
Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD
Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en. [6] OECD
Guidelines for Multinational Enterprises, OECD, Ausgabe 2011. [7] Guiding Principles on Business and Human Rights, Amt
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, New York und Genf, 2011. [8] Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung
Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern,
KOM(2008) 699. [9] Grundstoffmärkte
und Rohstoffe (KOM(2011) 25 endgültig. [10] Handel,
Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 final. [11] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [12] „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des
Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply
Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD
Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en. [13] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). [14] OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply
Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD
Publishing (OECD (2013), http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en. [15] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [16] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [17] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [18] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [19] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [20] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [21] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [22] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [23] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [24] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [25] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [26] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [27] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [28] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.