52014PC0111

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten /* COM/2014/0111 final - 2014/0059 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Hauptziel dieses Vorschlags ist es, dazu beizutragen, dass die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte[1] durch Erträge aus dem Mineraliengeschäft in Konflikt- und Hochrisikogebieten eingedämmt wird, indem eine verantwortungsvolle Beschaffungspraxis von EU-Unternehmen in Bezug auf Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus solchen Gebieten unterstützt und weiter gefördert wird. Der Vorschlag baut auf bestehenden internationalen Rahmen und Grundsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf.

Allgemeiner Kontext

Auf internationaler Ebene bestehen heute Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien in Risikogebieten oder Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden. Die beiden bekanntesten Maßnahmen wurden 2011 bzw. 2010 beschlossen, nämlich die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) („OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“), und Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act) der Vereinigten Staaten.

In den OECD-Leitlinien, die nicht länder- oder regionenspezifisch ausgerichtet sind, wird ein Verfahren vorgegeben, das von Ländern befolgt werden soll, die an der Entwicklung von Fähigkeiten zur verantwortungsvollen Beschaffung interessiert sind. Die Leitlinien zur Sorgfaltspflicht sind in erster Linie für Unternehmen in den OECD-Ländern gedacht, sie enthalten aber auch Anregungen, die es für Unternehmen, die in den Lieferketten für die mineralischen Rohstoffe Gold, Zinn, Tantal und Wolfram wesentliche Verarbeitungs- oder Handelsfunktionen wahrnehmen, attraktiv machen, sich an ihnen zu orientieren. Die EU ging 2011 im Rahmen der OECD die politische Verpflichtung ein, die Befolgung der Leitlinien auf breiterer Basis zu fördern.

Im Fokus des Dodd-Frank-Gesetzes stehen die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) und neun angrenzende Länder. Das Gesetz sieht in Artikel 1502 vor, dass an der US-Börse notierte Unternehmen, die „Konfliktmineralien“[2] verwenden, der US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission Bericht über den Ursprung solcher Mineralien und über einschlägige Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erstatten müssen. Diese Berichte machen eingehende Untersuchungen zur Lieferkette erforderlich. In den USA börsennotierte Unternehmen ersuchen in zunehmendem Maße ihre Lieferanten, auch in der EU, um einschlägige Informationen und Nachweise für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Eine Reaktion der Wirtschaft auf das Gesetz bestand darin, sich beim Handel aus Zentralafrika wegzuorientieren, was Auswirkungen auf die lokalen Märkte für Gold, Zinn, Tantal und Wolfram hatte. Auf legitime Weise abgebaute Mineralien gelangen nur mit einigen Schwierigkeiten auf den US-amerikanischen und den EU-Markt.

Der Handel mit Konfliktmineralien ist im Falle der DR Kongo sehr gut dokumentiert und wurde in der Resolution 1952 (2010) des VN-Sicherheitsrates behandelt. Es gibt jedoch zahlreiche weitere Fälle in anderen Regionen in Afrika, Asien und Lateinamerika, und auch außerhalb der OECD wird das Problem derzeit angegangen. Im Juni 2013 verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten[3], für eine bessere Transparenz in der Rohstoffindustrie einzutreten.

Vor diesem Hintergrund haben die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an der Entwicklung eines umfassenden EU-Rahmens für die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien gearbeitet. Vorausgegangen sind diesen Arbeiten im Jahr 2010 eine Entschließung des Europäischen Parlaments, in der die EU aufgefordert wurde, mit der US-Gesetzgebung vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, sowie zwei Mitteilungen in den Jahren 2011 und 2012[4], in denen die Kommission ihre Absicht bekundete, Möglichkeiten zur Verbesserung der Lieferkettentransparenz zu untersuchen. Zusammen mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird daher eine Mitteilung vorgelegt, in der weitere politische Maßnahmen dargelegt werden, mit denen das Problem so umfassend wie möglich angegangen werden kann.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Bestehende EU-Initiativen im Bereich natürliche Ressourcen, finanzielle Transparenz und konfliktsensitive Strategien für den internationalen Diamantenhandel und die Waldbewirtschaftung:

– Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten,

– Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,

– Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit den außenpolitischen Zielen der EU und ihrer Entwicklungsstrategie für verantwortungsvollere Staatsführung, nachhaltige Bewirtschaftung und Rechtsdurchsetzung in Bezug auf den Abbau natürlicher Ressourcen in mineralfördernden Konflikt- und Hochrisikogebieten, ferner mit der Unternehmenspolitik der EU und ihrer Politik im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, die die Empfehlung an die Unternehmen beinhalten, etwaige negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Gesellschaft abzumildern und deshalb auf mögliche Verletzungen der Menschenrechte zu achten; außerdem soll der Vorschlag zur Verwirklichung der genannten Punkte beitragen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation interessierter Kreise

Zwischen Dezember 2012 und Juni 2013 fand ein breit angelegter Konsultationsprozess statt, der eine webgestützte Konsultation der Öffentlichkeit sowie zahlreiche Treffen mit Interessenträgern umfasste. Eine Studie zur Bewertung der mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien verbundenen Kosten, Vorteile und damit zusammenhängenden Auswirkungen auf ausgewählte Wirtschaftsbeteiligte wurde Mitte September 2013 abgeschlossen.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Abschlussbericht der Bewertungsstudie werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen politischen Optionen durchgeführt, in die die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Bewertungsstudie eingeflossen sind und die zur Veröffentlichung eines Berichts führte. Die folgenden sechs Optionen wurden geprüft:

· Option 1 – EU-Mitteilung als Einzelmaßnahme

Diese Option umfasst die folgenden Maßnahmen, die in einer gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin spezifiziert würden: i) Unterstützung der Anwendung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht durch die nationalen Kontaktstellen (NKS) und das Enterprise Europe Network (EEN), ii) öffentliches Auftragswesen in der EU: Anwendung von Erfüllungsklauseln in den von der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten vergebenen öffentlichen Aufträgen für einschlägige Erzeugnisse (z. B. Computer, Mobiltelefone), iii) finanzielle Unterstützung der bestehenden OECD-Programme, iv) Unterstützung von „Absichtserklärungen“ der europäischen Industrie durch die Kommission und v) aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Regierungen.

· Option 2 – Auf unverbindlichen Regelungen beruhender Ansatz („Soft Law“)

Diese Option verknüpft die unter Option 1 beschriebenen Maßnahmen mit einer Empfehlung des Rates zur Sensibilisierung für die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und zur Förderung ihrer freiwilligen Anwendung durch EU-Unternehmen, insbesondere solche Unternehmen, die nicht bereits einer verpflichtenden Drittlandregelung unterliegen.

· Option 3 – Verordnung zur Festlegung von Verpflichtungen im Rahmen einer Zertifizierung als „verantwortungsvoller EU-Einführer“ auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht – FREIWILLIG

Diese Option verknüpft die unter Option 1 beschriebenen Maßnahmen mit einer Verordnung, die auf alle EU-Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram (Erze und Metalle) sowie Gold unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse abzielt. Die Verordnung stützt sich bei der Festlegung von Verpflichtungen für EU-Einführer, die sich für eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram (Erze und Metalle) sowie Gold entscheiden, auf die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht; die Selbstzertifizierung beruht dabei auf einer Selbsterklärung über die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen.

Die Befolgung der Verordnung ist zwar freiwillig, EU-Einführer, die sich für eine Selbstzertifizierung entscheiden, sind aber verpflichtet, alle Elemente der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht in ihr Managementsystem zu integrieren, und zwar durch i) Unterhaltung eines Systems von Kontrollen und Transparenz entlang der Mineralienlieferkette, das sich unter anderem auf das Ursprungsland der Mineralien und die Hütten/Raffinerien erstreckt, ii) Ermittlung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette nach Maßgabe der Model Supply Chain Policy (Musterstrategie für Lieferketten) der OECD, iii) Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken, iv) Durchführung von Audits durch unabhängige Dritte (Third Party Audits) zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, und v) öffentliche Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.

Der selbstzertifizierte EU-Einführer muss der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde jährlich die Identität und den geografischen Standort der Hütten/Raffinerien in seiner Lieferkette offenlegen. Auf dieser Grundlage würde in der EU eine Liste verantwortungsvoller Hütten/Raffinerien, die in der EU niedergelassen sind oder dorthin liefern, erstellt werden.

Diese Regelung wird nach drei Jahren oder, sofern es die verfügbaren Informationen erlauben, auch früher evaluiert; die Ergebnisse der Evaluation werden in den Entscheidungsprozess zur Zukunft des EU-Ansatzes und in Änderungen des Regelungsrahmens einfließen, wobei dieser gegebenenfalls auf der Grundlage einer weiteren Folgenabschätzung verbindlich gemacht wird.

· Option 4 – Verordnung zur Festlegung von Verpflichtungen im Rahmen einer Zertifizierung als „verantwortungsvoller EU-Einführer“ auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht – OBLIGATORISCH

Diese Option verknüpft die unter Option 1 beschriebenen Maßnahmen mit einer verbindlichen Fassung der unter Option 3 beschriebenen Verordnung, bei der alle EU-Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram (Erze und Metalle) sowie Gold den in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterlägen.

· Option 5 – Richtlinie zur Festlegung von Verpflichtungen für in der EU börsennotierte Unternehmen auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht

Diese Option verknüpft die unter Option 1 beschriebenen Maßnahmen mit einer Richtlinie; davon betroffen wären nahezu 1000 in der EU börsennotierte Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold, ungeachtet des Ursprungs, in ihrer Lieferkette verwenden.

In der Richtlinie würden die Verpflichtungen für in der EU börsennotierte Unternehmen zur Integration der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht in ihr Managementsystem festgelegt, wobei dies Folgendes beinhalten würde i) Unterhaltung eines Systems von Kontrollen und Transparenz entlang der Mineralienlieferkette, das sich unter anderem auf das Ursprungsland der Mineralien und die Hütten/Raffinerien erstreckt, ii) Ermittlung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette nach Maßgabe der Model Supply Chain Policy (Musterstrategie für Lieferketten) der OECD, iii) Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken, iv) Durchführung eines Audits durch einen unabhängigen Dritten (Third Party Audit), bei dem geprüft wird, ob das in der EU börsennotierte Unternehmen seine Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfüllt hat, und v) öffentliche Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.

Die in der EU börsennotierten Unternehmen sollten den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden das Ergebnis des Audits eines unabhängigen Dritten offenlegen.

· Option 6 – Einfuhrverbot, wenn EU-Einführer von Mineralerzen keinen Nachweis über die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht erbringen

Diese Option umfasst zusätzlich zu den unter Option 1 beschriebenen Maßnahmen die verbindliche Verpflichtung für EU-Einführer, die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht nachzuweisen. Einführer, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten einen Nachweis über die Einhaltung der Leitlinien vorlegen, erhalten Zugang zum EU-Markt.

Diese Option entspräche dem Ansatz, der dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den Handel mit Rohdiamanten und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zugrunde liegt, die, gestützt auf Artikel 133 EGV (jetzt Artikel 207 AEUV), die Regeln für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten festlegt. Bei diesem Ansatz wird das Einfuhrverbot für sogenannte „Konfliktdiamanten“ durch ein internationales Übereinkommen unterstützt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich um die Option 3. Sie zielt auf alle EU-Wirtschaftsbeteiligten ab, die Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erze und Gold auf den EU-Markt einführen. Es wird festgelegt, unter welchen Bedingungen für sie eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und Metalle möglich ist. Der Vorschlag beruht auf einem Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der es den EU-Einführern ermöglicht, durch Anwendung der in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht festgelegten Grundsätze und Verfahren der Gefahr einer Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte zu begegnen und sonstige negative Auswirkungen, darunter auch schwere Missstände im Zusammenhang mit dem Abbau, Transport oder Handel der betreffenden Mineralien, abzumildern.

Nach Maßgabe des Rahmens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind verantwortungsvolle Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und Metalle verpflichtet, in ihren Unternehmen ein solides Managementsystem zu schaffen, Risiken in der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, eine Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken auszuarbeiten und umzusetzen, an genau bezeichneten Punkten in der Lieferkette von unabhängigen Dritten Audits über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durchführen zu lassen, und über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette Bericht zu erstatten.

Darüber hinaus müssen verantwortungsvolle Einführer dieser Mineralien und Metalle auf jährlicher Basis, soweit zutreffend, Angaben zur Identität aller Hütten und/oder Raffinerien, von denen sie beliefert werden, zur Verfügung stellen, ferner von unabhängigen Dritten im Rahmen von Audits ausgestellte Nachweise vorlegen und diese an die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sowie an nachgelagerte Abnehmer weitergeben, wobei sie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend Rechnung tragen.

Ziel des Vorschlags ist es, dazu beizutragen, dass die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte durch Erträge aus dem Mineraliengeschäft in Konflikt- und Hochrisikogebieten eingedämmt wird, indem EU-Wirtschaftsbeteiligte, die die unter die Verordnung fallenden Mineralien und Metalle aus solchen Gebieten einführen, ermutigt werden, dies in verantwortungsvoller Weise zu tun; entsprechende Sorgfaltsbemühungen nachgelagerter Abnehmer werden unterstützt.

Auf der Grundlage der den zuständigen Behörden offengelegten Informationen wird die EU jährlich im Einvernehmen mit der OECD eine Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien veröffentlichen, die sich bei ihrer Rohstoffbeschaffung an die Verordnung halten.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der vorstehend dargelegten Problematik bei einem Vorgehen auf EU-Ebene mehr kritische Masse und eine stärkere globale Hebelwirkung erreicht werden als bei einem Vorgehen auf der Ebene einzelner Mitgliedstaaten.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme zielgerichtet sein und darf nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinausgehen. An diesem Grundsatz hat sich die Ausarbeitung dieses Vorschlags von der Ermittlung und Analyse der möglichen Optionen bis hin zu seiner Formulierung orientiert.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, damit der höchstmögliche Grad an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten erreicht wird und ausreichende Befugnisse gegenüber den eingebundenen Wirtschaftsbeteiligten sowie eine ausreichende Hebelwirkung im Hinblick auf die Identifizierung von Hütten und Raffinerien gewährleistet sind.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Vorschlag hat begrenzte finanzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt (Verwaltungszwecke).

2014/0059 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird.

(2)       Diese Problematik betrifft rohstoffreiche Regionen, in denen sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte möglichst weit einzuschränken.

(3)       Die Europäische Union engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien aus Konfliktregionen, aus der ein staatlich unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) („OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“[5]) einschließlich ihrer Anhänge für Zinn, Tantal und Wolfram sowie für Gold führte. Im Mai 2011 empfahl der OECD-Ministerrat, die Befolgung dieser Leitlinien aktiv zu fördern.

(4)       Das Konzept der verantwortungsvollen Beschaffung, auf das in den aktualisierten OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises)[6] Bezug genommen wird, steht im Einklang mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights)[7]. Beide Leitfäden zielen darauf ab, Praktiken zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu fördern, wenn Unternehmen Erzeugnisse aus Regionen beziehen, die von Konflikten und Instabilität betroffen sind. Auf höchster internationaler Ebene wurde in der Resolution 1952 (2010) des VN-Sicherheitsrates, die speziell auf die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) und ihre Nachbarn in Zentralafrika ausgerichtet war, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gefordert; auch die VN-Expertengruppe zur DR Kongo, die die Umsetzung der Resolution 1952 (2010) des Sicherheitsrates beobachtet, befürwortet die Einhaltung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht.

(5)       Zusätzlich zu den multilateralen Initiativen gingen die Staats- und Regierungschefs der Region der Großen Seen am 15. Dezember 2010 in Lusaka eine politische Verpflichtung ein, die illegale Ausbeutung von Naturressourcen in der Region der Großen Seen zu bekämpfen, und stimmten unter anderem einem regionalen Zertifizierungsmechanismus auf der Grundlage der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht zu.

(6)       Die Kommission erkannte in ihrer Mitteilung von 2008[8] an, dass ein verlässlicher, von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugang zu Rohstoffen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist. Die Rohstoffinitiative ist eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu nichtenergetischen nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen anzugehen. Mit der Rohstoffinitiative werden die finanzielle Transparenz und die Transparenz der Lieferkette sowie die Anwendung von Standards der sozialen Verantwortung der Unternehmen anerkannt und gefördert.

(7)       Am 7. Oktober 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der die Union aufgefordert wurde, mit dem US-amerikanischen Gesetz über „Konfliktmineralien“, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von 2011[9] und 2012[10] ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD-Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD.

(8)       Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen nicht rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltenen Mineralien mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung gebracht werden. Daher haben Bürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind.

(9)       Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen.

(10)     Die Durchführung von Audits durch Dritte (Third Party Audits) zur Prüfung der Praxis des Unternehmens in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gewährleistet Glaubwürdigkeit, von der die nachgelagerten Unternehmen profitieren, und trägt zur Verbesserung der Praxis in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich bei.

(11)     Durch die öffentliche Berichterstattung der Unternehmen über ihre Strategien und ihre Praxis in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wird die nötige Transparenz geschaffen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die von den Unternehmen getroffenen Maßnahmen zu stärken.

(12)     Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Unionsunternehmen haben indessen auch über unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der KMU sollten von der Kommission überwacht werden.

(13)     Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft.

(14)     Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(15)     Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[11] wahrgenommen werden.

(16)     Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.           Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte[12] zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden.

2.           Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)           „Mineralien“ Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal und Wolfram enthalten, sowie Gold, wie in Anhang I aufgeführt;

b)           „Metalle“ Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I aufgeführt;

c)           „Mineralienlieferkette“ das System der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen, Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Mineralien von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind;

d)           „Produktkettennachweis (Chain of Custody) oder System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette“ eine Aufzeichnung der Abfolge von Einheiten, in deren Verwahrung (custody) sich die Mineralien und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden;

e)           „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weit verbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;

f)            „nachgelagert“ die Metalllieferkette von der Hütte oder Raffinerie bis hin zur Endverwendung;

g)           „Einführer“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Verordnung fallende Mineralien oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[13] anmeldet;

h)           „verantwortungsvoller Einführer“ einen Einführer, der sich für eine Selbstzertifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet;

i)            „Selbstzertifizierung“ die Erklärung, dass die Pflichten in Bezug auf Managementsysteme, Risikomanagement, von Dritten durchgeführte Audits und Offenlegung nach Maßgabe dieser Verordnung vom Erklärenden eingehalten wurden;

j)            „Beschwerdemechanismus“ ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien oder Informanten ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralienabbaus in Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralien und ihrer Ausfuhr zu äußern;

k)           „Musterstrategie für Lieferketten“ die in Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht enthaltene Strategie, in der die Risiken erheblicher negativer Auswirkungen dargelegt werden, die mit dem Mineralienabbau in Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie dem Handel und Umgang mit diesen Mineralien und ihrer Ausfuhr verbunden sein können;

l)            „Risikomanagementplan“ die schriftliche Reaktion der Einführer auf die ermittelten Lieferkettenrisiken nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht[14];

m)          „Verhüttung und Raffination“ mehrstufige metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Erzen oder Konzentraten;

n)           „vorgelagert“ die Mineralienlieferkette von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten oder Raffinerien;

o)           „Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten verantwortungsvoller Einführer von Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das Risikomanagement, von Dritten durchgeführte Audits und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, bestehende und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene negative Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern;

p)           „verantwortungsvolle Hütten oder Raffinerien“ Hütten oder Raffinerien in der Lieferkette des verantwortungsvollen Einführers;

q)           „zuständige Mitgliedstaatsbehörden“ eine oder mehrere benannte Behörden mit Auditkompetenzen und Fachwissen über Rohstoffe und industrielle Verfahren.

Artikel 3

Selbstzertifizierung als verantwortungsvoller Einführer

1.           Jeder Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle kann sich selbst als verantwortungsvoller Einführer zertifizieren, indem er gegenüber einer zuständigen Mitgliedstaatsbehörde erklärt, dass er den in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nachkommt. Der Erklärung sind Unterlagen beizufügen, in denen der Einführer die Erfüllung seiner Pflichten bestätigt und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits enthalten.

2.           Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle ihre Pflichten nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 erfüllen.

Artikel 4

Pflichten in Bezug auf das Managementsystem

Der verantwortungsvolle Einführer der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle

a)           legt seine Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle fest und teilt sie in unmissverständlicher Weise seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit mit,

b)           nimmt in seine Lieferkettenpolitik die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht entsprechen,

c)           strukturiert seine internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem leitende Mitarbeiter damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens 5 Jahre lang entsprechende Aufzeichnungen zu führen,

d)           stärkt seine Beziehungen zu den Lieferanten, indem er seine Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten integriert,

e)           führt auf Unternehmensebene einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellt einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums (z. B. Ombudsman) erleichtert wird,

f)            stützt sich auf einen Produktkettennachweis oder ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette in Bezug auf Mineralien, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:

i)       Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs,

ii)      Name und Anschrift des Lieferanten des Einführers,

iii)     Ursprungsland der Mineralien,

iv)     Abbaumengen und -daten, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht,

v)      wenn Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, zusätzliche Informationen, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Mineralien zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren, nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Unternehmen in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht,

g)           stützt sich auf einen Produktkettennachweis oder ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette in Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:

i)       Beschreibung des Metalls einschließlich seines Handelsnamens und Typs,

ii)      Name und Anschrift des Lieferanten des Einführers,

iii)     Name und Anschrift der Hütten oder Raffinerien in der Lieferkette des Einführers,

iv)     Aufzeichnung der Berichte der von Dritten durchgeführten Audits der Hütten oder Raffinerien,

v)      Ursprungsländer der Mineralien in der Lieferkette der Hütten oder Raffinerien,

vi)     wenn die Metalle aus Mineralien gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, sind zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für nachgelagerte Unternehmen in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht zu erteilen.

Artikel 5

Risikomanagementpflichten

1.           Der verantwortungsvolle Einführer der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle

a)      ermittelt und bewertet die Risiken negativer Auswirkungen in seiner Mineralienlieferkette unter Zugrundelegung der nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards seiner im Einklang mit Anhang II und den Empfehlungen der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik,

b)      setzt zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern, und zwar durch:

i)       Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an benannte Mitglieder seines gehobenen Managements,

ii)      Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit Anhang II und den Empfehlungen der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung seiner Fähigkeit, auf Lieferanten, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

a)       Fortsetzung des Handels bei gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung,

b)      vorübergehende Aussetzung des Handels bei Weiterverfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder

c)       Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,

iii)     Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung, Berichterstattung an die benannten Mitglieder des gehobenen Managements und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,

iv)     zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.

2.           Unternimmt ein verantwortungsvoller Einführer Bemühungen um Risikominderung und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, so konsultiert er die Lieferanten und betroffenen Interessenträger einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.

3.           Ein verantwortungsvoller Einführer stützt sich bei der Konzipierung von auf Konflikte und hohe Risiken ausgerichteten Strategien zur Risikominderung in seinem Risikomanagementplan auf die Maßnahmen und Indikatoren in Anhang III der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und misst die schrittweise Verbesserung.

Artikel 6

Verpflichtungen zur Durchführung von Audits durch Dritte

Der verantwortungsvolle Einführer der unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle lässt von einem unabhängigen Dritten Audits durchführen.

Bei dem von einem unabhängigen Dritten durchgeführten Audit

a)           sind im Umfang des Audits alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des verantwortungsvollen Einführers eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die unter die Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des verantwortungsvollen Einführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen,

b)           besteht das Ziel darin, zu ermitteln, ob die Praxis des verantwortungsvollen Einführers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 dieser Verordnung im Einklang steht,

c)           werden die nach den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten.

Artikel 7

Offenlegungspflicht

1.           Spätestens zum 31. März jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde Unterlagen mit folgenden auf das vorangegangene Kalenderjahr bezogenen Angaben:

a)      Name, Anschrift und vollständige Kontaktdaten des verantwortungsvollen Einführers sowie eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit,

b)      Erklärung, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 eingehalten wurden,

c)      Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 6 von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits.

2.           Spätestens zum 31. März jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde Unterlagen mit auf das vorangegangene Kalenderjahr bezogenen Angaben zum Anteil der Mineralien mit Ursprung in Konflikt- und Hochrisikogebieten an der Gesamtmenge gekaufter Mineralien, wie durch von unabhängigen Dritten nach Artikel 6 durchgeführte Audits bestätigt.

3.           Spätestens zum 31. März jeden Jahres übermittelt der verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Metallen der zuständigen Mitgliedstaatsbehörde Unterlagen mit folgenden auf das vorangegangene Kalenderjahr bezogenen Angaben:

a)      Name und Anschrift jeder verantwortungsvollen Hütte oder Raffinerie in seiner Lieferkette,

b)      Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits zu jeder der verantwortungsvollen Hütten oder Raffinerien in seiner Lieferkette, wobei Umfang, Ziel und Grundsätze der Audits Artikel 6 entsprechen müssen,

c)      Anteil der Mineralien mit Ursprung in Konflikt- und Hochrisikogebieten an der Gesamtmenge der durch jede dieser Hütten oder Raffinerien gekauften Mineralien, wie durch von unabhängigen Dritten durchgeführte Audits bestätigt.

4.           Der verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend Rechnung trägt.

5.           Der verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metallen berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über die Strategien und Praktiken, auf die er sich zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung stützt. Dieser Bericht enthält die von dem verantwortungsvollen Einführer unternommenen Schritte zur Umsetzung der in den Artikeln 4 beziehungsweise 5 festgelegten Pflichten in Bezug auf sein Managementsystem und sein Risikomanagement sowie eine Zusammenfassung der von Dritten durchgeführten Audits mit Angabe des Namens der Auditstelle, wobei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsinteressen gebührend Rechnung getragen wird.

6.           Binnen zwei Monaten nach Eingang der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Unterlagen stellt die zuständige Mitgliedstaatsbehörde eine Empfangsbestätigung aus.

Artikel 8

Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien

1.           Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Berichten nach Artikel 15 vorgelegten Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss mit einer Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und macht ihn öffentlich zugänglich.

2.           Auf der in Absatz 1 genannten Liste kennzeichnet die Kommission diejenigen verantwortungsvollen Hütten und Raffinerien, deren Beschaffungsquellen – zumindest zum Teil – in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen.

3.           Die Kommission erlässt die gemäß dem Muster in Anhang II erstellte Liste nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird konsultiert.

4.           Die Kommission nimmt eine zeitnahe Aktualisierung der in der Liste enthaltenen Informationen vor. Sie streicht die Namen der Hütten und Raffinerien von der Liste, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3 nicht mehr als verantwortungsvolle Einführer anerkannt werden, oder die Namen der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette der nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannten Einführer.

Artikel 9

Zuständige Mitgliedstaatsbehörden

1.           Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

2.           Die Kommission beschließt die Veröffentlichung – auch im Internet – einer gemäß dem Muster in Anhang III erstellten Liste der zuständigen Behörden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2. Sie aktualisiert die Liste regelmäßig.

3.           Die zuständigen Behörden gewährleisten die wirksame, einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union.

Artikel 10

Nachträgliche Kontrollen der verantwortungsvollen Einführer

1.           Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen geeignete nachträgliche Kontrollen durch, um festzustellen, ob selbstzertifizierte verantwortungsvolle Einführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralien und Metallen den Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 nachkommen.

2.           Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Darüber hinaus können Kontrollen vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen verantwortungsvollen Einführer vorliegen.

3.           Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes:

a)      Prüfung, ob der verantwortungsvolle Einführer seine Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Audits und die Offenlegung erfüllt,

b)      Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette belegt werden soll,

c)      Prüfung der Erfüllung der Auditpflichten, wobei Umfang, Ziel und Grundsätze des Audits Artikel 6 entsprechen müssen,

d)      Kontrollen vor Ort einschließlich Audits vor Ort.

4.           Die verantwortungsvollen Einführer leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erforderliche Hilfestellung, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

Artikel 11

Aufzeichnungen über die Kontrollen der verantwortungsvollen Einführer

Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 2.

Die Aufzeichnungen über die Kontrollen der zuständigen Behörden werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

1.           Die zuständigen Behörden tauschen – auch mit ihren jeweiligen Zollbehörden – Informationen über Angelegenheiten aus, die die Selbstzertifizierung und die nachträglich durchgeführten Kontrollen betreffen.

2.           Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über Mängel, die durch die in Artikel 10 genannten nachträglichen Kontrollen festgestellt wurden, sowie über die nach Artikel 14 für Verstöße geltenden Regeln aus.

3.           Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Datenschutz sowie der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates über die Offenlegung vertraulicher Informationen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Artikel 14

Für Verstöße geltende Regeln

1.           Die Mitgliedstaaten legen die für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Regeln fest.

2.           Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung teilen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden dem verantwortungsvollen Einführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit.

3.           Reichen die Abhilfemaßnahmen des verantwortungsvollen Einführers nicht aus, so teilt die zuständige Behörde dem Einführer mit, dass sein Zertifikat als verantwortungsvoller Einführer in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle nicht anerkannt wird, und unterrichtet die Kommission.

4.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 15

Berichterstattung und Überprüfung

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr, der auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und c aufgeführten Informationen über die verantwortungsvollen Einführer enthält.

2.           Anhand dieser Informationen erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

3.           Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht vor.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[15]

20: Handelspolitik

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[16]

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung insbesondere in den Entwicklungsländern

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

3

ABM/ABB-Tätigkeiten

Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung insbesondere in den Entwicklungsländern, mit einem Schwerpunkt auf umweltfreundlichem und integrativem Wachstum

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Entfällt.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Entfällt.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Entfällt.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Entfällt.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Entfällt.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Entfällt.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– ¨  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

Vom Haushalt 2014 an

X direkte Verwaltung durch die Kommission

– x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨  durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es kommen die in der GD Handel bestehenden Standard-Monitoring- und Kontrollmechanismen zum Einsatz, beispielsweise die Frühjahrs-/Herbstüberprüfungen, der Mittelbericht und eine wöchentliche Erstellung von Finanzberichten.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Es wurden keine besonderen Risiken ermittelt.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die mit der Initiative verbundenen Ausgaben werden im Rahmen des allgemeinen internen Kontrollsystems der GD Handel verwaltet.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Das voraussichtliche Fehlerrisiko ist gleich Null.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Es wird die im November 2013 angenommene Betrugsbekämpfungsstrategie der GD Handel angewandt.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer 5 || GM/NGM ([17]) || von EFTA-Ländern[18] || von Bewerberländern[19] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| […][XX.YY.YY.YY] || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| […][XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens   || Nummer || […][Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]

GD: <…….> || || || Jahr N[20] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[21] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD <….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || ||

Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens   || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGE­SAMT ||

GD: HANDEL || || || ||

Ÿ Personalausgaben || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 2,1 || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,26 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,62 || || ||

GD HANDEL INSGESAMT || Mittel || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72 || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72

Zahlungen || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[22] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[23] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 2,1

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,26 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,06 || 0,62

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72

Außerhalb der RUBRIK 5[24] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der  RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,56 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 0,36 || 2,72

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr N

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [25] ||

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || ||

XX 01 04 yy[26] || – am Sitz || || || || ||

– in den Delegationen || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || ||

10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || ||

INSGESAMT || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5

20 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Für die Ausarbeitung und die Durchführung eines Handbuchs für die öffentliche Beschaffung wäre in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) erforderlich. Außerdem würden aufgrund der Verordnung 1,5 VZÄ für die Behandlung der Durchführungsleitlinien benötigt.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[27]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der „OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht“ (OECD 2013), OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing. http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

[2]               Das US-amerikanische Dodd-Frank-Gesetz definiert „Konfliktmineralien“ als Columbit-Tantalit oder Coltan (das Metallerz, aus dem Tantal gewonnen wird), Kassiterit (das Metallerz, aus dem Zinn gewonnen wird), Gold, Wolframit (das Metallerz, aus dem Wolfram gewonnen wird) oder ihre Derivate, mit deren Hilfe Konflikte in der DR Kongo, Angola, Burundi, der Zentralafrikanischen Republik, der Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania, Uganda und Sambia finanziert werden.

[3]               G8-Gipfel Lough Erne, Kommuniqué, Ziffer 40, 18. Juni 2013.

[4]               Grundstoffmärkte und Rohstoffe (KOM(2011) 25 endgültig, bzw. Handel, Wachstum und Entwicklung, COM(2012) 22 final.

[5]               OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

[6]               OECD Guidelines for Multinational Enterprises, OECD, Ausgabe 2011.

[7]               Guiding Principles on Business and Human Rights, Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, New York und Genf, 2011.

[8]               Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern, KOM(2008) 699.

[9]               Grundstoffmärkte und Rohstoffe (KOM(2011) 25 endgültig.

[10]             Handel, Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 final.

[11]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[12]             „Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

[13]             Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

[14]             OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013), http://dx.doi.org/10.1787/9789264185050-en.

[15]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[16]             Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[17]             GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[18]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[19]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[20]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[21]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[22]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[23]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[24]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[25]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[26]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[27]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[28]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.