52014JC0037

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2014/037 final - 2014/0323 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates[1] umgesetzt. Der Beschluss 2011/782/GASP wurde durch den Beschluss 2011/739/GASP[2] aufgehoben und ersetzt. Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP. Letzterer wurde durch den Beschluss 2013/255/GASP ersetzt, der bis zum 1. Juni 2014 galt.

(2) Mit dem Beschluss 2014/XXX/GASP des Rates vom XXX wurde der Beschluss 2013/255/GASP des Rates geändert, um weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien einzuführen, die insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze betreffen.

(3) Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist weiteres Handeln der Union erforderlich. Die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern.

2014/0323 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[3],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012[4] des Rates werden die meisten der im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)       Am ... November 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/.../GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP an, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Zusatzstoffe mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(3)       Darüber hinaus sollte es verboten sein, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Zusatzstoffen bereitzustellen.

(4)       Es muss ein generelles Umgehungsverbot eingeführt werden, durch das die wissentliche oder absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten untersagt wird, mit denen die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

(5)       Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der Union.

(6)       Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

 1)        Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

1. Es ist verboten,

a) die in Anhang VIII aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang VIII aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze bereitzustellen;

c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang VIII aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze zu erbringen.

2. Anhang VIII umfasst Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze, die speziell für Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) entwickelt wurden.

3. Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VIII aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze

a) für die Erbringung oder die Erleichterung der Erbringung von Hilfe in Syrien durch die Vereinten Nationen oder in ihrem Namen handelnde Einrichtungen zu humanitären Zwecken, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer sowie damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens erforderlich sind,

b) ausschließlich für Zwecke des Betriebs ziviler Luftfahrzeuge bestimmt sind, die innerhalb Syriens verkehren.

4. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

5. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in Anhang VIII aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze, die ausschließlich von zivilen Luftfahrzeugen genutzt werden, die Flughäfen in Syrien anfliegen oder von dort abfliegen oder sich in Syrien im Transitverkehr befinden.“

2)         Folgender Artikel 27a wird eingefügt:

„Artikel 27a

1. Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.“

3) Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]           Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56).

[2]               Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21).

[3]               ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1)

 „ANHANG VIII“

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze im Sinne von Artikel 8a

Nr. || Beschreibung || KN-Code

(1) Antiklopfmittel, z. B. Tetraethylblei zubereitete Antiklopfmittel auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid) zubereitete Antiklopfmittel auf der Grundlage anderer Bleiverbindungen andere zubereitete Antiklopfmittel || 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00

(2) Antioxidationsmittel Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: - Erdöl enthaltend: - andere Antioxidationsmittel: Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(3) Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle: - Erdöl enthaltend: - andere: Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(4) Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: - Erdöl enthaltend: - andere: Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:  || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(5) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: - Erdöl enthaltend: - andere: Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 38112100 38112900 38119000

(6) Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle: - Erdöl enthaltend: - andere: Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(7) Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle: - Erdöl enthaltend: - andere: Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(8) Additive zur Thermostabilitätsverbesserung Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle: - Erdöle enthaltend: - andere: Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: || 3811 21 00 3811 29 00 3811 90 00

(9) Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin): leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) || 2710 12 70 2710 19 29

(10) Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) || 2710 19 21

(11) mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis[1] || 2710 20 90

 

[1]               mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.