9.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/57


P8_TA(2014)0070

25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2014/2919(RSP))

(2016/C 289/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die am 13. Dezember 2006 in New York gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das 2009 angenommene Stockholmer Programm und den dazugehörigen Aktionsplan für die Jahre 2010-2014,

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes über das Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,

unter Hinweis auf die im Februar 2011 verabschiedete EU-Agenda für die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

unter Hinweis auf die Erklärung und den Aktionsplan, die von 29. November bis 1. Dezember 2011 in Busan vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen mit dem Titel „Eine kindergerechte Welt“,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/GAI des Rates (2) ersetzt,

unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels (2012-2016), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien über Mechanismen zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (4),

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die UN-Aktionsplattform von Peking,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (5) und seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (6).

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit,

unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem bekräftigt wird, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2014 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Vom Zukunftsbild zu kollektiven Maßnahmen“ (COM(2014)0335),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (COM(2005)0134) und die Schlussfolgerungen der 3166. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und seine Fakultativprotokolle die maßgebliche Norm für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes bilden muss, zumal sie eine umfassende Zusammenstellung internationaler Rechtsnormen für den Schutz von Kindern und das Kindeswohl enthält;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben und unmissverständlich dazu verpflichtet sind, die Rechte jedes Kindes auf ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, zu schützen und zu respektieren;

C.

in der Erwägung, dass die Rechte von Kindern zu den explizit genannten Zielen der EU-Politiken gehören und dass die Charta der Grundrechte der EU vorsieht, dass bei allen EU-Maßnahmen das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss;

D.

in der Erwägung, dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt ist, dass Kinder das Recht haben, entsprechend ihrem jeweiligen Alter und ihrer Reife gehört zu werden und sich eine eigene Meinung zu bilden;

E.

in der Erwägung, dass bei allem, was die EU unternimmt, die Rechte des Kindes — insbesondere der Grundsatz des Kindeswohls, das Recht des Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung und auf Schutz vor Diskriminierung sowie die Achtung des Rechtes des Kindes, seine Meinung zu äußern — von Belang sind;

F.

in der Erwägung, dass seit der Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vor 25 Jahren zwar durchaus Fortschritte erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor die Rechte des Kindes in vielen Regionen der Welt und auch in Mitgliedstaaten der EU durch Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Armut und soziale Ausgrenzung sowie durch Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit, Behinderung, Geschlecht, sexueller Identität, Alter, ethnischer Zugehörigkeit sowie gegebenenfalls Migrationshintergrund und Aufenthaltsstatus verletzt werden;

G.

in der Erwägung, dass Rechte des Kindes nur dann eine Bedeutung haben, wenn alle Kinder und ihre Familien integrativen Zugang zu Gerichten und zu angemessenen, zügigen und wirksamen Rechtsmitteln haben;

H.

in der Erwägung, dass 2012 etwa 6,6 Mio. Kinder unter fünf Jahren gestorben sind, und zwar zumeist aufgrund von Ursachen, die sich hätten verhindern lassen, so dass diese Kinder ihres Grundrechts auf Überleben und Entwicklung beraubt wurden; in der Erwägung, dass 168 Mio. Kinder im Alter zwischen fünf und siebzehn Kinderarbeit leisten, wodurch ihr Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und ihr Recht, zu lernen und zu spielen, verletzt wird; in der Erwägung, dass 11 % aller Mädchen vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet werden, was eine Verletzung ihres Rechts auf Gesundheit, Bildung und Schutz darstellt; in der Erwägung, dass in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara immer noch jedes zehnte Kind vor seinem fünften Geburtstag stirbt;

I.

in der Erwägung, dass Bildung — insbesondere der kostenlose Grundschulbesuch für alle Kinder — ein Grundrecht ist, zu dessen Wahrung sich die Staaten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 verpflichtet haben; in der Erwägung, dass für 2015 anzustreben ist, dass alle Jungen und Mädchen die Grundschule abschließen; in der Erwägung, dass trotz gewisser Fortschritte in den Entwicklungsstaaten dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;

J.

in der Erwägung, dass eine umfassende Sexualerziehung unabdingbar und wichtig ist, damit die Rechte von Jungen und Mädchen auf Wohlbefinden und Gesundheit gestärkt, Gleichheit gefördert und Stereotype bekämpft werden;

K.

in der Erwägung, dass humanitäre Krisen weiterhin katastrophale Auswirkungen auf Kinder haben, und in der Erwägung, dass im Jahr 2014 Krisen — die zumeist in Zusammenhang mit Konflikten standen — das Leben von mehr als 59 Mio. Kindern unmittelbar beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass es Schätzungen zufolge heute weltweit 250 000 Kindersoldaten gibt, von denen 40 % Mädchen sind;

L.

in der Erwägung, dass 2012 beinahe 95 000 Kinder und Jugendliche unter 20 Tötungsdelikten zum Opfer fielen, beinahe 1 Mrd. Kinder zwischen im Alter zwischen 2 und 14 körperlicher Züchtigung ausgesetzt waren, jeder dritte Jugendliche im Alter zwischen 13 und 15 Opfer von Mobbing war und etwa 70 Mio. Mädchen im Alter zwischen 15 und 19 Opfer verschiedener Formen von körperlicher Gewalt wurden und dass 120 Mio. Mädchen weltweit mindestens einmal in ihrem Leben zu Geschlechtsverkehr oder zu einer anderen sexuellen Handlung gezwungen wurden;

M.

in der Erwägung, dass Kinder die Hälfte der Bevölkerung in den Entwicklungsländern ausmachen und in der Erwägung, dass in der EU etwa 100 Mio. Kinder leben;

N.

in der Erwägung, dass gemäß dem jüngsten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) über Kinderarmut in den reichen Ländern der Lebensstandard von 2,6 Mio. Kindern in den wohlhabendsten Staaten der Welt seit 2008 unter die Armutsgrenze abgerutscht ist, so dass die Gesamtzahl der Kinder in den entwickelten Ländern, die in Armut leben, jetzt bei 76,5 Mio. liegt; in der Erwägung, dass gemäß demselben Bericht im Jahr 2013 7,5 Mio. Jugendliche in der EU weder einer Ausbildung noch einer Beschäftigung nachgingen oder eine Schule besuchten;

O.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Kinder viele Formen annehmen kann, darunter Psychoterror, physische Misshandlung, sexueller Missbrauch, emotionaler Misshandlungen und Beschimpfungen sowie Vernachlässigung und Entbehrung, und in vielen Situationen stattfindet, etwa zu Hause, in der Schule, im Gesundheitssystem und in der Rechtsprechung, am Arbeitsplatz, unter Nachbarn und im Internet;

P.

in der Erwägung, dass die EU-Agenda für die Rechte des Kindes einen klar abgesteckten Rahmen für EU-Maßnahmen bildet, und in der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Agenda zu bedeutenden Fortschritten in mehreren wichtigen Bereichen der Gesetzgebung und zu konkreten Maßnahmen geführt hat, unter anderem zur Einrichtung von Hotlines für vermisste Kinder, zur Förderung einer kinderfreundlichen Rechtsprechung, zu einer verbesserten Datenerhebung und zur Einbindung von Kinderrechten in die außenpolitischen Maßnahmen der EU;

Q.

in der Erwägung, dass alle Kinder zunächst und vor allem Kinder sind, deren Rechte unterschiedslos gewahrt bleiben sollten, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft oder Nationalität oder ihrem sozialen Status, ihrem etwaigen Migrationshintergrund und ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Status ihrer Eltern;

R.

in der Erwägung, dass sowohl Mädchen als auch Jungen ähnliche, aber auch unterschiedliche Erwartungen und Sozialisierungen erfahren, und in der Erwägung, dass die von Mädchen und Jungen in unterschiedlichen Lebensaltern erlebte Ungleichbehandlung unterschiedliche Formen annimmt;

S.

in der Erwägung, dass trotz wesentlicher Fortschritte, insbesondere in Bezug auf die Probleme Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und Opferrechte sowie für asylsuchende und unbegleitete Kinder, noch viel mehr getan werden muss, um sicherzustellen, dass die Rechte von minderjährigen Migranten in der gesamten EU umfassend gewahrt werden; in der Erwägung, dass viele unbegleitete Kinder nach ihrer Erstankunft in der EU verschwinden oder flüchten und besonders leicht Opfer von Missbrauch werden;

T.

in der Erwägung, dass die Ausbeutung sexuelle Ausbeutung von Kindern — auch deren sexuelle Ausbeutung — im Internet angesichts der internationalen Natur dieser Delikte — darunter die Online-Verbreitung von Bildern über sexuellen Missbrauch und sexueller Missbrauch im Internet — weiterhin eine große Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden darstellt, wobei die Delikte von sexueller Erpressung und Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken bis hin zur Herstellung von Bildern sexuellen Missbrauchs von Kindern und zum Live-Streaming von Missbrauch reichen und in der Erwägung, dass die Ermittlung dieser Delikte besonders schwierig ist, da technische Innovationen den Tätern einfacher und schneller Zugang zu einschlägigen Materialien ermöglichen;

U.

in der Erwägung, dass Kinder besonders von Armut und von Einschnitten in die Systeme der sozialen Sicherheit und die grundlegenden Sozialleistungen wie Familienbeihilfen betroffen sind, und in der Erwägung, dass es in seit 2007 der EU zu immer stärkeren Kürzungen gekommen ist; in der Erwägung, dass der Anteil von Kindern, die von Armut bedroht sind, in der EU trotz der Sozialleistungen weiterhin sehr hoch ist (2013: 20,3 %);

V.

in der Erwägung, dass der globale Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 die Gelegenheit bieten wird, in die Rechte aller Kinder auf der ganzen Welt zu investieren, unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder Rasse des Kindes oder von seinem wirtschaftlichen Status, einer eventuellen Behinderung oder anderen Merkmalen;

1.

hält die Rechte des Kindes für einen Kernbereich der EU-Politik und vertritt die Auffassung, dass der 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes die Gelegenheit bietet, die umfassende Umsetzung dieser Rechte politisch und praktisch zu gewährleisten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte aller Kinder — und insbesondere der schutzbedürftigsten — überall gewahrt werden;

2.

begrüßt, dass sich die EU im Rahmen des Stockholmer Programms dazu verpflichtet hat, eine integrierte EU-Strategie zu entwickeln, damit die Rechte des Kindes wirksam in der Innen- und Außenpolitik der EU gefördert und geschützt werden, und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu unterstützen; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige und umfassende Strategie für den Schutz der Rechte des Kindes sowie einen Aktionsplan für die kommenden fünf Jahre vorzulegen, die auf der EU-Agenda für die Rechte des Kindes aufbauen und diese weiterentwickeln;

3.

begrüßt, dass sich die EU verpflichtet hat, ihre integrierten Leitlinien zum Schutz von Kindern weiterzuentwickeln, damit die Fragmentierung, die durch Reaktionen auf bestimmte Probleme im Bereich des Schutzes von Kindern bedingt ist, verringert wird, so dass letztlich alle Kinder in der gesamten EU wirksam gegen alle Formen von Gewalt geschützt sind;

4.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung ihrer Empfehlung mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ in den Mitgliedstaaten zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten sowie sicherzustellen, dass Kinder hochwertige Dienstleistungen in Anspruch nehmen und ihre Teilhabe wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Kinderarmut dazu auf, nationale Zielvorgaben festzulegen und Investitionen Vorrang zu gewähren, mit denen Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen verringert werden sollen;

5.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Millenniumsentwicklungszielen höchste Priorität in ihren innenpolitischen Maßnahmen und ihren Beziehungen zu Drittstaaten einzuräumen; hebt hervor, dass diese Ziele — insbesondere Armutsbekämpfung, Zugang zu Bildung für alle und die Gleichstellung von Frauen und Männern — nur erreicht werden können, indem öffentliche Dienstleistungen bereitgestellt werden, die für alle zugänglich sind;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Europäischen Semesters, des Jahreswachstumsberichts und der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 explizit einen Schwerpunkt im Bereich Kinder und Jugendliche zu setzen, um die Empfehlung der Kommission mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ besser umzusetzen;

7.

fordert die Kommission auf, für eine bessere Koordination zwischen ihren Dienststellen zu sorgen, damit die Rechte des Kindes in allen Rechtsetzungsvorschlägen der EU und bei ihren politischen und finanziellen Entscheidungen durchgängig wirksam berücksichtigt werden und zu überwachen, dass sie vollständig mit dem Besitzstand der Union und mit den Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes übereinstimmen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Mandat und die Mittelausstattung des Koordinators für Kinderrechte auch tatsächlich der Verpflichtung der EU entsprechen, die Rechte des Kindes systematisch, wirksam und durchgängig zu berücksichtigen;

8.

fordert die Kommission auf, anlässlich der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens sicherzustellen, dass die EU-Gelder den am stärksten benachteiligten und schutzbedürftigsten Kindern zugutekommen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen; dies betrifft etwa die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen, den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma und die Maßnahmen der EU für die Förderung von Gleichheit und Nichtdiskriminierung; erklärt erneut, wie wichtig der Schutz von Kindern aus der Volksgruppe der Roma und die Förderung ihres gleichberechtigten Zugangs zu allen Rechten ist;

10.

betont, dass alle Maßnahmen zur Förderung der Rechte des Kindes den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigen müssen, und fordert, dass die Rechte von Mädchen — unter anderem auf Bildung und Gesundheit — mit eigens hierfür konzipierten Maßnahmen zu schützen sind;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in der gesamten Gesetzgebung, in Beschlüssen von Staatsorganen auf allen Ebenen und in allen Gerichtsentscheidungen gewahrt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen, damit der Grundsatz des Kindeswohls in der gesamten EU tatsächlich umgesetzt wird;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Justizsysteme de facto den besonderen Bedürfnissen und Rechten aller Kinder gerecht werden, unabhängig davon, ob diese als Verdächtige, Täter, Opfer oder anderweitig Beteiligte an den Verfahren teilnehmen;

13.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Inhaftierung und strafrechtlichen Verfahren auf Kinder zu prüfen; macht darauf aufmerksam, dass in der gesamten EU bei Kindern, die mit ihren Eltern in Haftanstalten leben, die Rechte des Kindes verletzt werden; hebt hervor, dass Schätzungen zufolge 800 000 Kinder in der EU jedes Jahr von ihren inhaftierten Eltern getrennt werden, was sich in vielfältiger Weise auf die Wahrung der Rechte dieser Kinder auswirkt;

14.

vertritt die Auffassung, dass Kinder in Bezug auf die Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen schutzbedürftig sind; fordert die Wirtschaft und die beteiligten Akteure auf, auf aggressive und irreführende an Kinder gerichtete Werbung sowohl im Internet als auch über andere Medien zu verzichten, etwa indem bestehende Verhaltenskodizes rigoros angewandt und ähnliche Initiativen umgesetzt werden; ist der Meinung, dass an Kinder gerichtete Werbung für Lebensmittel, die viel Fett, Salz oder Zucker enthalten, ihrer Verantwortung gerecht werden sollte, zumal immer mehr Kinder fettleibig sind und Diabetes haben;

15.

ist der Auffassung, dass die persönlichen Daten von Kindern im Internet angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder in leicht zugänglicher und kindgerechter Weise über die Risiken und Folgen in Kenntnis gesetzt werden müssen, die die Verwendung ihrer persönlichen Daten im Internet nach sich ziehen kann; hebt hervor, dass die Erstellung von Online-Profilen von Kindern verboten werden sollte; vertritt die Meinung, dass alle Kinder das Recht auf eine gesunde und sichere Umgebung und Möglichkeiten zum Spielen haben sollten;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels umzusetzen, da es sich bei der Mehrzahl der Opfer von Menschenhandel um Mädchen und Jungen handelt, die im Kindesalter als Arbeitskräfte und sexuell ausgebeutet oder anderweitig missbraucht werden; fordert zudem die Mitgliedstaaten und die EU auf, ihre polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu intensivieren, um derartigen Straftaten vorzubeugen und diese zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rechtswidrige Verbringung von Kindern mit gezielten Maßnahmen zu bekämpfen und mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, damit das wachsende Problem von Kinderschmuggel und -handel bekämpft und die Menschenhändler mit angemessenen Strafen verfolgt werden;

17.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Belästigung im Internet („Cyber-Mobbing“) zu bekämpfen, und dass Kinder und Lehrer sowie Jugend- und Kinderorganisationen daran mitwirken müssen, dieses Problem stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken;

18.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in öffentliche Dienstleistungen für Kinder wie etwa Kinderbetreuung, Bildung und Gesundheitsversorgung und insbesondere in den Ausbau der öffentlichen Kindergärten und Kinderkrippen sowie in das öffentliche Freizeitangebot für Kinder zu investieren;

19.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass die ersten Bildungsebenen nicht immer eine notwendige Grundausbildung gewährleisten, dazu auf, für eine obligatorische und kostenlose Sekundarbildung für alle als Grundvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Chancengleichheit zu sorgen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die Mutterschafts- und Vaterschaftsrechte in einer Weise geschützt bzw. gestärkt werden, dass ein gesundes und stabiles Umfeld in den ersten Lebensmonaten der Kinder geschaffen wird;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen und mit besseren rechtlichen Möglichkeiten, technischen Fähigkeiten und finanzieller Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit unter anderem mit Europol zu intensivieren, damit wirksamer gegen Netzwerke von Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, ermittelt werden kann und diese Netzwerke schneller zerschlagen werden können, wobei indes die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müssen;

22.

fordert eine echte partnerschaftliche Zusammenarbeit und einen ebensolchen Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, den Branchen der Informations- und Kommunikationstechnologie, den Internetdienstleistern, Banken und nichtstaatlichen Organisationen wie Jugend- und Kinderorganisationen, damit die Rechte von Kindern im Internet gewahrt und sie geschützt werden, wobei sie vor dem Gesetz als schutzbedürftig gelten sollten; fordert die Kommission auf, selbst alle Mitgliedstaaten aufzufordern, Maßnahmen gegen alle Formen von Internetdelikten und Belästigung im Internet zu ergreifen;

23.

vertritt die Auffassung, dass unbegleitete Kinder besonders schutzbedürftig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Paket des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vollständig umzusetzen, um die Lebensumstände von unbegleiteten Minderjährigen in der EU zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit in der gesamten EU minderjährige Migranten nicht mehr inhaftiert werden; begrüßt das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-648/11 MA, BT und DA gegen Secretary of State for the Home Department, in dem festgestellt wird, dass der Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Minderjähriger ohne Begleitung in mehr als einem Mitgliedstaat gestellt hat, der Mitgliedstaat ist, in dem der Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort einen Antrag gestellt hat; erinnert daran, dass ein unbegleiteter Minderjähriger vor allem ein potenziell gefährdetes Kind ist, und dass daher der Schutz von Kindern, und nicht etwa der Aspekt der Einwanderungspolitik, bei allen diese Kinder betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union an erster Stelle stehen sollte, so dass der Grundsatz des Kindeswohls gewahrt wird;

24.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und in den Richtlinien der Vereinten Nationen für die alternative Betreuung von Kindern festgelegten Normen für den Umgang mit Kindern ohne elterliche Fürsorge umzusetzen; fordert die Kommission auf, den Übergang von institutionellen zu gemeinschaftsbasierten Dienstleistungen mit Mitteln aus dem EU-Strukturfonds zu fördern; fordert die Kommission angesichts der beachtlichen Zahl von Fällen, in denen vermutet wird, dass in bestimmten Mitgliedstaaten staatliche Stellen Zwangsadoptionen ohne die Zustimmung der Eltern in die Wege geleitet haben, auf, mit entsprechenden Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Adoptionsverfahren in den Mitgliedstaaten tatsächlich dem Kindeswohl dienen;

25.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Familienzusammenführung in positiver und humaner Weise und in unverzüglicher Weise zu ermöglichen;

26.

hebt hervor, dass ein stärker koordiniertes Vorgehen bei der Suche nach vermissten Kindern in der EU erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Fällen von vermissten Kindern zu intensivieren und für die Suche nach vermissten Kindern Hotlines einzurichten, die den Opfern von Kindesmissbrauch Hilfe bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass Marokko, Singapur, die Russische Föderation, Albanien, Andorra, die Seychellen, Gabun und Armenien ohne nennenswerte Probleme dem Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung beitreten können;

27.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unbedingt das Kindeswohl im Blick zu haben, da es in den Mitgliedstaaten Lücken bei der Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung hinsichtlich der elterlichen Rechte und des Sorgerechts gibt;

28.

verurteilt jede Form von Gewalt gegen Kinder, wie etwa körperliche Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, verbale Angriffe, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Prostitution, Menschenhandel, Folter, Ehrenmorde, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, den Einsatz von Kindersoldaten und den Einsatz von Kindern als menschliche Schutzschilde, Entbehrung, Vernachlässigung und Fehlernährung; vertritt die Auffassung, dass Tradition, Kultur und Religion niemals zum Vorwand genommen werden dürfen, um Gewalt gegen Kinder zu rechtfertigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und jede Form von Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen, etwa indem die körperliche Züchtigung von Kindern formal verboten und bestraft wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und ihre Kommunikation mit Drittstaaten zu intensivieren, um sie dafür zu sensibilisieren, dass Kinderrechte weltweit respektiert werden müssen, und um diese zu fördern;

29.

verurteilt den Einsatz von Kindern für militärische oder terroristische Aktivitäten oder Zwecke; erklärt erneut, wie wichtig psychologische Unterstützung für alle Kinder ist, die Gewaltereignissen ausgesetzt waren oder Kriegsopfer sind; begrüßt die EU-Initiative „Kinder des Friedens“ und hebt hervor, wie wichtig es ist, Kindern, die von Konflikten betroffen sind, Zugang zu Bildung zu verschaffen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, die Kampagne „Children, not soldiers“ [Kinder, nicht Soldaten] der Vereinten Nationen zu unterstützen, mit der die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten durch nationale Sicherheitskräfte bis 2016 beendet werden soll;

30.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, den Rechten des Kindes in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU Vorrang einzuräumen, damit die Rechte des Kindes etwa im Kontext von Menschenrechtsdialogen und Handelsabkommen, dem Beitrittsprozess und der Europäischen Nachbarschaftspolitik und in den Beziehungen mit der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP), insbesondere mit Ländern, in denen es Konflikte gibt, tatsächlich durchgängig berücksichtigt werden; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, ihm jährlich darüber Bericht zu erstatten, inwieweit bei den Außenmaßnahmen der EU die Rechte des Kindes erfolgreich im Mittelpunkt standen;

31.

fordert die Kommission auf, den Aspekt der Rechte des Kindes bei Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe zu berücksichtigen, um für eine angemessene Mittelausstattung zu sorgen und Kinder, die von Notfällen oder durch Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen betroffen sind, sowie Kinder, die in ihrem eigenen Land oder im Ausland auf der Flucht sind, besser zu schützen; hält es für wichtig, vor allem bei langfristigen Krisen Nothilfe, Hilfe zum Wiederaufbau und Entwicklungshilfe miteinander zu verknüpfen und Innovation und neue Technologien in die Politikbereiche und Programme der EU zu integrieren, so dass die Rechte des Kindes bei der Entwicklungshilfe und bei Nothilfe besser gewahrt werden;

32.

begrüßt die Tatsache, dass der Friedensnobelpreis 2014 an Malala Yousafzai und Kailash Satyarthi verliehen wurde, die für ihr Engagement bei der Verteidigung der Rechte des Kindes — insbesondere das Recht aller Kinder auf Bildung — ausgezeichnet wurden; empfiehlt, dass das Netz der Sacharow-Preisträger öffentlich Initiativen unterstützt, die die Öffentlichkeit für Gewalt gegen Kinder sensibilisieren; ist der Auffassung, dass diese beispielhaft dafür stehen, dass die Zivilgesellschaft und internationale Organisationen als Fürsprecher wichtig sind und dass bei der Förderung und den Schutz der in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes niedergelegten Rechte eine große Rolle spielen;

33.

hebt hervor, dass Sozialpartner und lokale Gebietskörperschaften bei der Förderung der Rechte des Kindes ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, und fordert den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, Maßnahmen zu ergreifen und Stellungnahmen zu verfassen, mit denen sie sich umfassend an der Förderung der Rechte des Kindes in allen EU-Politikbereichen beteiligen;

34.

fordert die EU-Organe, die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft auf, auf allen Ebenen zusammenzuarbeiten, um die Lage der Kinder in der EU und überall auf der Welt zu verbessern; begrüßt den vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und 14 weiteren Organisationen, die sich für die Rechte des Kindes einsetzen, gemeinsam veröffentlichten Aufruf für Kinderrechte und fordert, dass mehr seiner Mitglieder und auch mehr Abgeordnete nationaler Parlamente den Aufruf unterzeichnen und „Kinderrechts-Champions“ werden;

35.

ist gewillt, eine ständige interfraktionelle Arbeitsgruppe zu den Rechten des Kindes und dem Kindeswohl auf der Grundlage des Aufrufs für Kinderrechte zu bilden, die für die Förderung der Rechte des Kindes in allen Politikbereichen und Maßnahmen des Europäischen Parlaments sowohl im Zusammenhang mit Innen- wie auch mit Außenpolitik zuständig ist; unterstützt daher die Initiative, in jedem seiner Ausschüsse eine Anlaufstelle für den Bereich Rechte des Kindes zu schaffen, damit die Rechte des Kindes durchgängig in jedem der von ihm verabschiedeten politischen und legislativen Dokumente berücksichtigt werden;

36.

hält es für wichtig, die Beteiligung von Kindern an seiner Arbeit zu intensivieren — im Einklang mit den von der Interparlamentarischen Union und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen eingerichteten Verfahren; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, nach Möglichkeiten zu suchen, Kinder und Jugendliche stärker in Entscheidungsverfahren einzubeziehen; befürwortet die Nutzung neuer Technologien und Innovationen, um Kinder und Jugendliche zu konsultieren und die Beteiligung von Kindern zu verbessern;

37.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes unverzüglich zu ratifizieren;

38.

fordert die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, nach Möglichkeiten zu suchen, einseitig dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beizutreten;

39.

fordert die USA, Somalia und den Südsudan auf, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu ratifizieren, so dass es weltweit ratifiziert ist;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes und dem Exekutivdirektor des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0387.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.