BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung /* COM/2014/0646 final */
1. EINLEITUNG Als die türkischen Behörden am 21. Juni 2012 das
seit 2005 mit der Europäischen Kommission verhandelte Rückübernahmeabkommen
zwischen der EU und der Türkei paraphierten, nahm der Rat der Europäischen
Union Schlussfolgerungen an, in denen die Europäische Kommission ersucht wurde,
parallel zum Verfahren der Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen der
EU und der Türkei Schritte hin zu einer Visaliberalisierung als abgestufte und
langfristige Perspektive einzuleiten. Das Europäische Parlament wiederholte diese
Empfehlung an die Europäische Kommission in seiner Entschließung vom 18. April
2013 zum Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der
Türkei wurde am 16. Dezember 2013 unterzeichnet. Zeitgleich begann der
Dialog über die Visaliberalisierung zwischen der EU und der Türkei. Das Ziel
dieses Dialogs ist die Aufhebung der Visumpflicht für türkische
Staatsangehörige, die zu einem Kurzbesuch in den Schengen-Raum reisen. Im Verlauf dieses Dialogs prüft
die Europäische Kommission die einschlägigen türkischen Gesetze und
Verwaltungspraktiken, und zwar anhand des „Fahrplans in Richtung Visumfreiheit mit
der Türkei“, der
von der Kommission in enger Abstimmung mit maßgeblichen Experten aus den
EU-Mitgliedstaaten erstellt wurde. Das Dokument enthält die Zielvorgaben, auf
deren Grundlage die Kommission entscheidet, ob und wann dem Rat und dem
Europäischen Parlament ein Vorschlag zur Aufhebung der Visumpflicht durch Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgelegt wird, die derzeit für türkische
Staatsangehörige gilt. Die in dem Fahrplan aufgeführten Anforderungen sind
in fünf Themenblöcke unterteilt: Dokumentensicherheit, Migrationssteuerung,
öffentliche Ordnung und Sicherheit, Grundrechte, Rückübernahme irregulärer Migranten. Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen
Parlament regelmäßig Berichte über die Fortschritte der Türkei bei den im
Fahrplan genannten Anforderungen vorzulegen. Die Berichte dienen zudem als
Leitschnur für die türkischen Behörden, da sie Aufschluss darüber geben, in welchen
besonderen Bereichen weitere Anstrengungen erforderlich sind. Zur Erstellung dieses
ersten Berichts unternahm die Kommission zwischen dem 16. März und dem 20. Juni
2014 mehrere Reisen in die Türkei, um Informationen über die Gesetze und
Verfahren zu den im Fahrplan genannten Bereichen einzuholen. Unterstützt wurde
die Kommission dabei von der EU-Delegation in der Türkei sowie von Experten aus
den EU-Mitgliedstaaten und den einschlägigen EU-Agenturen (Frontex, Europol,
EASO). Der vorliegende Bericht enthält Angaben über den
Sachstand und die bei jeder Zielvorgabe erreichten Fortschritte sowie eine
Bewertung der Kommission dazu, ob die Türkei die im Fahrplan aufgeführten
Anforderungen erfüllt. Die Fortschritte zu jeder Zielvorgabe werden
folgendermaßen bewertet:
„Anforderung erfüllt“
„nahezu erfüllt“ (d. h.
es sind nur noch wenige Maßnahmen nötig, um die Anforderung vollständig zu
erfüllen)
„teilweise erfüllt, wobei gute
Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen“ (d. h. es gibt noch
einiges zu tun, auch wenn die türkischen Behörden wichtige Ergebnisse
erzielt und gute Arbeit geleistet haben; die bisherigen Entwicklungen sind
ermutigend)
„nur bedingt erfüllt“
(d. h. es gibt noch viel zu tun, um die Anforderungen zu dieser
Zielvorgabe zu erfüllen; es waren keine besonderen positiven Entwicklungen
zu verzeichnen)
„Anforderung nicht erfüllt“
(d. h.
die
Türkei ist noch weit von der Erfüllung dieser Zielvorgabe entfernt)
Zu allen Bereichen, in denen die Anforderungen nach
Ansicht der Kommission noch nicht vollständig erfüllt wurden, enthält der Bericht
Vorschläge zu Maßnahmen, die nach Auffassung der Kommission dazu beitragen können,
die ermittelten Schwachpunkte zu beheben. Abschließend sei daran erinnert, dass es in diesem
Bericht schwerpunktmäßig um die Leistung der Türkei bei der Erfüllung der
Zielvorgaben des „Fahrplans in Richtung Visumfreiheit mit
der Türkei“ geht, die
festgelegt worden waren, um die Voraussetzungen zu ermitteln, die unter Wahrung
der Sicherheit Fortschritte im Hinblick auf die Visaliberalisierung
ermöglichen. In diesem Bericht sollen folglich nicht die im Rahmen der
Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft von der Türkei insgesamt erzielten
Fortschritte bewertet werden, die auch künftig Gegenstand des
„Fortschrittsberichts über die Türkei“ sind, den die Kommission jährlich
vorlegt und dessen letzte Ausgabe am 8. Oktober 2014[1]
veröffentlicht wurde. 2. THEMENBLOCK 1:
DOKUMENTENSICHERHEIT 2.1 Allgemeine Bewertung Die Türkei hat mit den technischen und politischen
Entwicklungen der Weltgemeinschaft im Bereich von Reise- und Ausweisdokumenten
Schritt gehalten und plant weitere Schritte auf dem Gebiet. Die Türkei hat zwar
noch nicht alle der in Themenblock 1 des Fahrplans aufgeführten
Anforderungen vollständig erfüllt, bei den meisten jedoch bereits gute Fortschritte
erzielt. Das Land ist technisch in der Lage, diese Zielvorgabe zu erfüllen,
sofern die einschlägigen Reformen rechtzeitig umgesetzt und die technischen Vorkehrungen
geschaffen werden. 2.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Zielvorgaben im Themenblock „Dokumentensicherheit“ Ø Die Türkei
sollte die Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisedokumente gemäß den
ICAO-Standards und nach den von der ICAO empfohlenen Verfahren sowie die
schrittweise Abschaffung nicht ICAO-konformer Pässe und die schrittweise
Einführung internationaler Pässe mit biometrischen Daten mit Lichtbild und
Fingerabdrücken entsprechend den EU-Standards, insbesondere der Verordnung (EG)
Nr. 2252/2004 des Rates, fortsetzen Die
türkischen Behörden haben im Jahr 2010 gemäß den Standards der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“) die Ausstellung nicht ICAO-konformer Pässe
(Pässe ohne biometrische Daten) eingestellt und damit begonnen, nur noch
ICAO-konforme Pässe auszugeben (also Pässe mit robusten Sicherheitsmerkmalen
und einigen biometrischen Daten; im Fall der Türkei ist dies ein digitales
Lichtbild, das das Gesicht des Passinhabers zeigt). Es befinden sich auch noch
einige nicht ICAO-konforme türkische Pässe in Umlauf, die jedoch spätestens zum
25. November 2015 ablaufen. Die
türkischen Behörden haben noch nicht damit begonnen, Pässe gemäß den Standards
der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates einzuführen (d. h. Pässe
mit robusten Sicherheitsmerkmalen und mehreren biometrischen Daten, darunter Fingerabdrücken
und digitalem Lichtbild). Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
systematisch neue Pässe auszugeben, die auch die Fingerabdrücke des Passinhabers
enthalten. Technisch
wäre dies für die türkischen Behörden kein Problem, da die Fingerabdrücke aller
Staatsangehörigen, die einen Pass beantragen, bereits systematisch erfasst und gespeichert
werden (auch wenn sie bislang nicht in den Pass-Chip eingebettet werden). Die
Kommission hält diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt, wobei gute
Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Ø Einführung
geeigneter administrativer Maßnahmen zur Gewährleistung von Integrität und
Sicherheit des Prozesses der Personalisierung, Ausstellung und Validierung
internationaler Pässe und anderer Ausgangsdokumente Das
von der Türkei verwendete System entspricht den ICAO-Standards und erscheint zuverlässig,
effizient und solide. Dennoch
hält die Kommission diese Anforderung nur für nahezu erfüllt, da während
der Expertenbesuche einige geringfügige Schwachpunkte festgestellt wurden, die behoben
werden müssen, um künftige Probleme zu vermeiden. Vor
allem sollte die Vernichtung abgelaufener Pässe durch die Polizei verbessert
werden, indem die Zahl der physischen Teile des Dokuments verringert wird, die
auf betrügerische Weise zur Herstellung falscher Pässe verwendet werden können.
Des Weiteren wird empfohlen, die Lagerstätte für Blankopässe in Ankara sicherer
zu machen. Ø
Einführung
von Schulungsprogrammen und Verabschiedung von Ehrenkodizes zur
Korruptionsbekämpfung für Beamte aller Behörden, die mit Visa,
Ausgangsdokumenten oder Pässen befasst sind Die
Türkei hat geeignete Verfahren, Schulungen und Kontrollsysteme eingerichtet, so
dass die Kommission diese Zielvorgabe als erfüllt ansieht. Ø Unverzügliche
und systematische Meldung verlorener und gestohlener Pässe an die
Interpol/LASP-Datenbank Das
vorhandene System zur Erfüllung dieser Anforderung scheint adäquat zu sein, so
dass die Kommission diese Zielvorgabe als erfüllt ansieht. Ø Gewährleistung
hoher Sicherheitsstandards bei Ausgangsdokumenten und Personalausweisen und
Festlegung strenger Verfahren für ihre Verwendung und Ausstellung Die
in Umlauf befindlichen Personalausweise sind äußerlich nicht besonders sicher
und relativ leicht zu fälschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass gefälschte
Personalausweise bei Verwaltungsverfahren, etwa der Ausstellung von Pässen,
verwendet werden können, ist jedoch nicht sehr hoch, da die Türkei über ein
solides und verlässliches Personenstandsregister verfügt, in dem alle
Staatsangehörige erfasst und mit einer Kennnummer versehen sind. Das Register,
das von der Personenstandsabteilung des Innenministeriums effizient verwaltet
wird, bildet zusammen mit der zugehörigen elektronischen Datenbank (MERNIS),
die für alle einschlägigen türkischen Behörden zugänglich ist, eine
verlässliche Grundlage für die Identifizierung türkischer Staatsangehöriger. Ein
Schwachpunkt des derzeitigen Systems ist die unbegrenzte Gültigkeit der
Personalausweise, so dass das Lichtbild des Ausweisinhabers mit der Zeit
veralten kann. Ohne zuverlässiges Lichtbild könnte es in einigen Fällen sehr
schwierig sein festzustellen, ob die Person, die den Personalausweis vorlegt,
tatsächlich sein rechtmäßiger Inhaber ist. Die
Kommission hält diese Anforderung des Fahrplans somit für nahezu erfüllt. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, zur vollständigen Erfüllung
dieser Anforderung Vorschriften zu erlassen, die dafür sorgen, dass
Personalausweise mit veraltetem Lichtbild ihre Gültigkeit verlieren. Eine
andere Maßnahme mit derselben Wirkung wäre die Einführung eines Ablaufdatums
für vorhandene Personalausweise oder deren Austausch gegen neue Ausweise, die
biometrische Daten des Ausweisinhabers enthalten, die nicht veralten können. Ø Regelmäßiger
Austausch von Musterpässen und Visumformularen, Unterrichtung über gefälschte
Dokumente und Zusammenarbeit mit der EU bei der Dokumentensicherheit Mehrere Mitgliedstaaten erhalten nach eigener
Aussage bereits regelmäßig Musterpässe von den türkischen Behörden. Allerdings gab
kein einziger Mitgliedstaat an, Informationen über gefälschte Reisedokumente zu
erhalten, die von den türkischen Behörden entdeckt wurden. Die Kommission hält
diese Anforderung daher für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
allen EU-Mitgliedstaaten regelmäßige und zeitnahe Informationen über
Musterpässe und von der Türkei ausgestellte Visumformulare zu übermitteln. Ferner wird der Türkei empfohlen, alle Mitgliedstaaten
zeitnah über gefälschte Reisedokumente und Visa, die von den türkischen
Strafverfolgungsbehörden und von Reiseveranstaltern in der Türkei entdeckt wurden,
auf dem Laufenden zu halten. Ein besonderer Schwerpunkt sollte das Aufspüren
gefälschter Reisedokumente an Istanbuls Flughafen „Atatürk“ sein, der sich zum
zentralen Abreiseort und Transitflughafen für Reisende in die EU entwickelt
hat. Den türkischen Behörden wird außerdem geraten, die
gegenseitige Amtshilfe und die operative Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten und insbesondere mit den in der Türkei eingesetzten Verbindungsbeamten
der Polizei aus EU-Mitgliedstaaten weiterzuentwickeln, um sowohl die türkischen
Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten
besser bei der Entdeckung gefälschter Reisedokumente und Visa zu unterstützen.
Ø Festlegung und
Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Integrität und Sicherheit des
Personenstands- und Meldeverfahrens einschließlich der Integration und
Vernetzung der einschlägigen Datenbanken und Abgleich der gescannten Daten mit
dem Zivilstandsregister unter besonderer Beachtung von Änderungen bei den
grundlegenden personenbezogenen Daten Das
zur Erfüllung dieser Anforderung bestehende System ist adäquat, so dass die
Kommission diese Zielvorgabe als erfüllt ansieht. 3. THEMENBLOCK 2:
MIGRATIONSSTEUERUNG 3.1 Allgemeine Bewertung Die türkische Grenze ist aufgrund ihrer Länge und
ihrer komplexen geografischen und landschaftlichen Merkmale nur schwer zu
kontrollieren. In den letzten Jahren ist das Grenzmanagement aufgrund der Lage
in Syrien und im Irak sogar noch schwieriger geworden. Die Türkei, die schon
immer Ziel- und Durchgangsland für Ströme irregulärer Migranten aus
verschiedenen Teilen der Welt war, erlebte jüngst eine noch nie dagewesene Flüchtlingswelle,
darunter rund 1,5 Millionen Syrer, die vor dem Konflikt in ihrem Land geflohen
sind. Die türkischen Behörden haben 2013 durch den Erlass
des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz, das am 11. April 2014
in Kraft getreten ist, eine umfassende Reform ihres Systems der Migrationssteuerung
in Gang gebracht. Das Gesetz sieht auch die Einrichtung einer neuen, zivilen Spezialbehörde
vor (die Generaldirektion für Migrationssteuerung im Innenministerium), die
sich um Migranten und Flüchtlinge kümmern soll, für die bislang die Polizei
zuständig war. Aus rechtlicher und institutioneller Sicht hilft die
Reform der Türkei, bei der Erfüllung der europäischen und internationalen
Standards im Bereich der Migrationssteuerung und der im Fahrplan aufgeführten
Anforderungen einen Schritt voranzukommen. Das Gesetz muss zusammen mit anderen
Aspekten der Reform nun umgesetzt werden. Ähnliche Reformen sind auch in
anderen Bereichen von Themenblock 2 erforderlich, insbesondere zum Grenzmanagement
und zur Visumpolitik. 3.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Zielvorgaben im Themenblock „Migrationssteuerung“ 3.2.1
Grenzmanagement Ø Durchführung
bedarfsgerechter Grenzkontrollen und Grenzüberwachung an allen Landesgrenzen,
speziell entlang der Grenzen zu den EU-Mitgliedstaaten, in einer Weise, die zu
einer deutlichen und nachhaltigen Senkung der Zahl von Personen führt, denen es
gelingt, illegal in die Türkei ein- oder aus ihr auszureisen Die Zahl der irregulären Migranten, denen es
gelingt, die türkische Grenze von den türkischen Grenzbehörden unbeobachtet zu
überqueren, ist weiter ziemlich hoch. Es ist jedoch festzuhalten, dass die für
das Grenzmanagement zuständigen türkischen Behörden erhebliche Anstrengungen zur
Verbesserung der Lage unternehmen und zu diesem Zweck beträchtliche personelle,
finanzielle und technische Ressourcen einsetzen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Türkei die
Anforderungen zu dieser Zielvorgabe nur bedingt erfüllt, dass jedoch gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
weiter an Verbesserungen in diesem Bereich zu arbeiten, insbesondere durch die
Reform und Stärkung ihrer Grenzbehörden. Die folgenden Maßnahmen könnten den
türkischen Behörden nach Auffassung der Kommission helfen, maßgeblich zur Erfüllung
dieser Zielvorgabe beizutragen: ·
Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse für
den gesamten Grenzverlauf und insbesondere für die Gebiete mit dem höchsten
Risiko einer irregulären Migration und der Verwendung gefälschter Dokumente.
Diese Analyse sollte helfen zu bewerten, welche speziellen Ressourcen für jedes
Grenzgebiet erforderlich sind und welche Verfahren dort zum Einsatz kommen
sollten. ·
Einsatz flexiblerer Überwachungsverfahren durch die
Landstreitkräfte, um in allen von ihnen abgedeckten Grenzgebieten Schleuser besser
bekämpfen zu können. ·
Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen
Polizei und Zollbehörden. Die Ermittlungswerkzeuge der Zollbehörden und die
ihnen vorliegenden Informationen sollten stärker zur Unterstützung der Polizei genutzt
werden. Grenzübergänge sollten auf eine Weise organisiert und verwaltet werden,
die genügend Zeit und Personal sowie angemessene Räume und Mittel vorsieht, um
auch Personenkontrollen durchführen zu können. ·
Verstärkung der Patrouillen durch die örtliche
Polizei in Grenz- und Küstengebieten. Dadurch lässt sich die Wahrscheinlichkeit
erhöhen, irreguläre Migranten, die die östlichen Landesgrenzen unter Umgehung
der Kontrollen durch die Landstreitkräfte überquert haben, sowie Personen, die
eine irreguläre Ausreise entlang der Grenzen zu Griechenland und Bulgarien
planen, aufzugreifen. ·
Verstärkung der Polizeimaßnahmen zur Entdeckung gefälschter
sowie in betrügerischer Absicht verwendeter echter Reisedokumente, vor allem am
Istanbuler Flughafen „Atatürk“, aber auch an jeder anderen Grenze der Türkei.
Neben der systematischen Beschlagnahmung der gefundenen Reisedokumente und der
strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Personen sollten zudem in jedem
Einzelfall Ermittlungen eingeleitet werden, um die kriminellen Netzwerke, die
die Dokumente beschafft haben, zu identifizieren und unschädlich zu machen. ·
Systematische Passkontrollen bei Passagieren in den
internationalen Transitbereichen türkischer Flughäfen, insbesondere bei
Reisenden in die EU. ·
Überprüfung der derzeit für bestimmte
Personengruppen bestehenden Option, die türkische Grenze unter Vorlage nicht ICAO-konformer
Personalausweise zu überqueren. Ø Annahme und
wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Personenverkehr an den
Außengrenzen sowie zur Organisation der Grenzbehörden und ihrer Zuständigkeiten
gemäß dem von der Türkei am 27. März 2006 verabschiedeten „Nationalen
Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für integriertes Grenzmanagement der
Türkei“ und im Einklang mit den im Schengener Grenzkodex und im
Schengen-Katalog der EU festgelegten Grundsätzen und bewährten Verfahren Die
Kommission hält diese Anforderung für nicht erfüllt, da der „Nationale
Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für integriertes Grenzmanagement der
Türkei“ nur sehr begrenzt und einer seiner Schlüsselbestandteile überhaupt nicht
umgesetzt wurde, nämlich die Einrichtung einer zentralen, nichtmilitärischen
spezialisierten Grenzbehörde, der die Gesamtverantwortung sowie sämtliche
Ressourcen für das Grenzmanagement, die derzeit auf mehrere Stellen verteilt sind
(Zollbehörden, Polizei, Küstenwache und Landstreitkräfte), übertragen werden
soll. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden daher, alle zur Umsetzung des
Aktionsplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere die zur
Einrichtung der neuen Grenzbehörde nötigen Gesetze zu erlassen. Außerdem
empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden, in dem Zeitraum, bis die
zentrale, nichtmilitärische spezialisierte Grenzbehörde eingerichtet werden
kann, die Arbeitsweise und Zusammenarbeit der verschiedenen bestehenden
Grenzbehörden zu verbessern, um ein modernes und integriertes Grenzmanagement zu
gewährleisten. Insbesondere empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden
Folgendes: ·
Prüfung der Arbeitsweise der Landstreitkräfte im
Bereich des Grenzmanagements, um sicherzustellen, dass die mit der Überwachung
der Landgrenzen beauftragten Soldaten so wenig wie möglich durch widersprüchliche
Vorschriften und Pflichten infolge ihrer Zugehörigkeit zur Armee eingeschränkt
sind und dass sie zunehmend mehr folgenden Tätigkeiten nachgehen können: v
Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen
Strafverfolgungs- und Grenzbehörden v
Entwicklung flexiblerer Patrouillemethoden v
Organisation und Konzentration ihrer Arbeit auf die
vorrangige Aufgabe der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Schleusertums ·
Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung, dass
die Grenzbehörden enger untereinander sowie mit der örtlichen Polizei
zusammenarbeiten. Dies könnten unter anderem folgende Maßnahmen sein: v
Verwendung und Entwicklung interoperabler
Kommunikationswerkzeuge v
Austausch von Verbindungsbeamten zur gemeinsamen
Nutzung von technischen Ressourcen und Informationen v
Einrichtung des gegenseitigen Zugangs zu ihren
Datenbanken, damit sie in Ausnahmefällen im Zuständigkeitsbereich der jeweils
anderen Behörde operieren können v
Entwicklung gemeinsamer Arbeitsweisen oder
Durchführung gemeinsamer Aktionen auf der Grundlage gemeinsam erarbeiteter
Bedrohungsanalysen v
Gemeinsame Nutzung von Statistiken v
Entwicklung gemeinsamer Schulungsprogramme v
Einrichtung von Verfahren, die es den Patrouillen
der einzelnen Einrichtungen ermöglichen, direkt miteinander zu kommunizieren und,
wann immer nötig, gemeinsame Aktionen einzuleiten v
Einrichtung von Mechanismen für den frühzeitigen
Austausch von Informationen und Erkenntnissen auf operativer Ebene sowie die Koordination
und Kooperation bei Operationen, um zu gewährleisten, dass irreguläre Migranten,
die Gebiete durchqueren, für die mehrere Einrichtungen zuständig sind, durch
den effizienten Einsatz der allen zur Verfügung stehenden Ressourcen einfacher
aufgegriffen werden können v
Stärkung der Koordinierungsrolle des Amts für
integriertes Grenzmanagement Ø Durchführung der
erforderlichen Haushalts- und anderen administrativen Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass an den Grenzübertrittsstellen und entlang aller
Landesgrenzen, insbesondere an den Grenzen mit den EU-Mitgliedstaaten, geschulte
und qualifizierte Grenzschutzmitarbeiter (in ausreichender Zahl) eingesetzt
werden und dass funktionsfähige Infrastruktur, Ausstattung und IT-Technologie
verfügbar ist; hierzu zählt auch eine stärkere Nutzung von Überwachungstechnik,
insbesondere von mobilen und ortsfesten elektronischen Geräten,
Videoüberwachung, Infrarotkameras und anderen Sensorsystemen Die
türkischen Behörden setzen erhebliche personelle Ressourcen, technische Mittel sowie
Infrastruktursysteme an den Landesgrenzen ein. Sie sind fest entschlossen, die
Bereitschaft der Mitarbeiter in den Grenzbehörden und die Qualität der zur
Verfügung stehenden Ausstattung laufend zu verbessern. Die Arbeit der
Landstreitkräfte, die die türkischen Landgrenzen überwachen, und die
Professionalität der Küstenwache sind besonders hervorzuheben. Die Polizei
verfügt über eine Datenbank (POLNET) zur wirksamen Aufzeichnung der Ein- und
Ausreise von Personen und zur Überprüfung ihrer diesbezüglichen Berechtigung. Dennoch
besteht Verbesserungsspielraum, weshalb die Kommission diese
Zielvorgabe als nur bedingt erfüllt ansieht, auch wenn
gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden insbesondere Folgendes: ·
Schrittweise Begrenzung des Einsatzes von
Wehrpflichtigen, die die „grüne Grenze“ überwachen, auf Hilfstätigkeiten. Dies
könnte die verstärkte Nutzung technischer Überwachungsinstrumente (insbesondere
von fahrzeugmontierten Radargeräten, unbemannten Flugkörpern und Wärmekameras)
sowie ein zentrales Monitoring der Überwachungsdaten erforderlich machen. ·
Spezifische Schulungen für Personal, das die „grüne
Grenze“ überwacht, die sich von den üblichen Armeelehrgängen unterscheiden und
auf Grenzschutzfragen konzentriert sind. ·
Beschränkung der Rotation von Berufssoldaten der Landstreitkräfte
auf die Grenzbrigaden, um eine Spezialisierung sowie eine besondere Kultur und
Methodik bei der Arbeit an der Grenze zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich,
sollten Soldaten, die sich auf diesen Bereich spezialisieren möchten, bestimmte
Anreize geboten werden. Dies gilt auch für die Polizei, um echte Spezialisten
für das Aufspüren gefälschter Reisedokumente und von Betrügern heranzubilden. ·
Schrittweise Entwicklung eines integrierten Systems
von Küstenradarstationen zur Überwachung der Seegrenzen, damit ein wirklichkeitsnahes
Lagebild erstellt werden kann. Ergänzt werden sollte dies durch eine verstärkte
Überwachung aus der Luft, um schnell auf die irreguläre Ausreise von Migranten aus
türkischen Hoheitsgewässern reagieren zu können. Ø Vertiefung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den
Grenzschutzmitarbeitern und ‑einrichtungen, dem Zoll und den anderen
Strafverfolgungsbehörden zur Verbesserung der Fähigkeit zur Sammlung von
Informationen, zur effizienten Nutzung der personellen und technischen
Ressourcen und zu einem koordinierten Vorgehen Die
Kommission hält diese Anforderung für nur bedingt erfüllt, vor allem, da
die derzeit von den türkischen Behörden ergriffenen Maßnahmen nur eine lose
Koordinierung der Grenzbehörden auf der Grundlage regelmäßiger Sitzungen auf
Führungsebene gewährleisten, ohne dass geeignete institutionelle Mechanismen existieren,
die sicherstellen, dass die verschiedenen Einrichtungen tatsächlich auf integrierte
Weise zusammenarbeiten. Die
türkischen Behörden werden zur Erfüllung dieser Zielvorgabe aufgefordert, die
Maßnahmen umzusetzen, die bereits zu vorherigen Anforderungen empfohlen wurden,
nämlich eine engere Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit den Landstreitkräften
zu gewährleisten und den Aufbau eines integrierten Grenzmanagements zu ermöglichen. Ø Einführung von
Schulungsprogrammen und Verabschiedung von Ehrenkodizes zur
Korruptionsbekämpfung für die Mitarbeiter von Grenzschutz und Zoll sowie
sonstige mit dem Grenzmanagement befasste Beamte Die
Kommission hält diese Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Für die türkischen Behörden existieren Verordnungen,
die Ehrenkodizes enthalten, die jeder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung
und der Strafverfolgungsbehörden zu befolgen hat. Dennoch
empfiehlt die Kommission der Türkei Folgendes: ·
Entwicklung verschiedener Versionen des allgemeinen
Ehrenkodex, die genauer auf die Situation der Grenzschutzbeamten zugeschnitten
sind ·
Entwicklung geeigneter Schulungsmodule, um die
Versionen bekannt zu machen ·
Einrichtung von Überwachungsmechanismen Ø Wirksame
Umsetzung der mit FRONTEX unterzeichneten Vereinbarung, unter anderem durch
Ausarbeitung gemeinsamer Kooperationsinitiativen und durch Austausch von Daten
und Risikoanalysen Die
Kommission hält diese Zielvorgabe derzeit für erfüllt. Die
türkischen Behörden werden jedoch aufgefordert, die Umsetzung der im Rahmen der
Vereinbarung mit Frontex vereinbarten dreijährigen Kooperationsagenda voranzutreiben
und zu vertiefen. Ø Gewährleistung,
dass das Grenzmanagement im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht
und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in
einer Weise erfolgt, die Menschen, welche internationalen Schutz benötigen, den
wirksamen Zugang zu Asylverfahren ermöglicht In den vergangenen Jahren haben die türkischen
Behörden mehr als einer Million Asylsuchenden aus Syrien und vielen anderen
Ländern internationalen Schutz gewährt. Es wurden keinerlei Fälle von
Zurückweisungen bekannt. Die Kommission hält diese Zielvorgabe daher derzeit
für erfüllt. Ø Gewährleistung
einer adäquaten Zusammenarbeit mit den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten
insbesondere mit dem Ziel, den Schutz der Grenzen mit den EU-Mitgliedstaaten zu
verstärken Aufgrund der zuletzt verbesserten Grenzkooperation zwischen den
türkischen sowie den griechischen und bulgarischen Behörden an den Landgrenzen,
um irreguläre Migration zu vermeiden, hält die Kommission diese Anforderung für
teilweise erfüllt. Zur vollständigen Erfüllung dieser Zielvorgabe empfiehlt die
Kommission den türkischen Behörden Folgendes: ·
Vertiefung und Konsolidierung der Zusammenarbeit mit den
griechischen und bulgarischen Behörden an den Landgrenzen, etwa durch
regelmäßige Sitzungen unter Beteiligung der türkischen Landstreitkräfte, um
sichere Kommunikationskanäle und ein stabiles und strukturiertes Verfahren für
die Koordinierung und den Informationsaustausch zu entwickeln, insbesondere
durch die Mithilfe beim Aufbau eines trilateralen Kontaktzentrums am
Grenzübergang „Capitan Andreevo“. ·
Ausbau der operativen Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden
in der Region Ägäis, um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit auf See die
Verhinderung irregulärer Migration durch Austausch von Informationen umfasst
und sich nicht nur auf die förmliche Kommunikation zwischen den Hauptquartieren
der beiden Küstenwachen stützt, sondern auch auf einen operativen Austausch
zwischen örtlichen Beamten. Mit Blick auf den letztgenannten Punkt wäre es
besonders hilfreich, ein System für den Informationsaustausch und die gegenseitige
Frühwarnung zwischen allen örtlichen Behörden einzurichten, die an der
Verhinderung und Bekämpfung irregulärer Migration beteiligt sind. ·
Wie schon in Themenblock 1 empfohlen, sollte sichergestellt
werden, dass die türkische Polizei mit Verbindungsbeamten der Polizei aus den
EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, Informationen mit ihnen austauscht und
gegenseitige Amtshilfe leistet, um gefälschte und betrügerisch verwendete
Dokumente zu entdecken, die potenziell von Personen verwendet werden, die von
der Türkei aus oder auf der Durchreise durch die Türkei zu Flughäfen in der EU
unterwegs sind. 3.2.2
Visumpolitik Ø Mehr Schulungen
zur Dokumentensicherheit für das Konsular- und Grenzpersonal der Türkei sowie
Ausbau und Nutzung des türkischen Visa-Informationssystems Da sich die türkischen Behörden bereits dem
Lehrinhalt der für Grenz- und Konsularbeamte organisierten Schulungen zur Entdeckung
gefälschter Ausweisdokumente gewidmet haben und schon mehrere Datenbanken existieren,
die Angaben zu Visa enthalten und allesamt für die Polizei zugänglich sind,
hält die Kommission diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Dennoch empfiehlt die Kommission den türkischen
Behörden Folgendes:
Entwicklung besserer Lehrgänge für
Grenz- und Konsularbeamte, um insbesondere deren Fähigkeit zur Erkennung
von Pässen und Visa aus Schengen- und OECD-Ländern sowie der neuen,
hochsicheren türkischen Visa, die kurz vor der Einführung stehen, zu
verbessern
Fortführung der Arbeiten zur
vollständigen Integration der derzeitigen Visa-Datenbanken, um zu
gewährleisten, dass alle im Bereich des Grenzmanagements oder der
Bekämpfung irregulärer Migration tätigen Strafverfolgungsbehörden in der
Türkei türkische Visa in Reisedokumenten von Ausländern, die türkisches
Hoheitsgebiet betreten wollen oder betreten haben, schnell auf ihre
Echtheit überprüfen können
Ø Beendigung der
regulären Praxis der Ausstellung von Visa an den Grenzen für Staatsangehörige
bestimmter nicht der EU angehörender Länder, speziell für Länder, die ein hohes
Migrations- und Sicherheitsrisiko für die EU darstellen Die türkischen Behörden stellen Staatsangehörigen
aus 89 Ländern, von denen viele potenzielle Herkunftsländer irregulär in die EU
gelangter Migranten sind, noch immer Visa an der Grenze aus. Allerdings wurde
mit dem neuen Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz, das im April 2014
in Kraft getreten ist, die rechtliche Möglichkeit der regulären Ausstellung von
Visa an der Grenze aufgehoben. Nach Angaben der türkischen Behörden soll diese Praxis
in Kürze beendet werden (wahrscheinlich spätestens zum Jahresende 2014). Aufgrund
dieser Sachlage hält die Kommission diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt,
wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Die Kommission
empfiehlt den türkischen Behörden, die genannte Änderung möglichst zügig umzusetzen. Ø Verwendung der
neuen türkischen Visummarken mit besseren Sicherheitsmerkmalen und Einstellung
der Verwendung der Visumstempel Obwohl die türkischen Behörden weiterhin die leicht
zu fälschenden Visumstempel verwenden, wurden die technischen Vorbereitungen
für neue Visummarken mit besseren Sicherheitsmerkmalen, die in Kürze eingeführt
werden sollen, mittlerweile abgeschlossen. Die Kommission hält diese
Zielvorgabe daher für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die Verwendung von Visumstempeln einzustellen und diese durch die neuen,
sichereren Visummarken zu ersetzen. Deren Einsatz sollte allmählich als Ersatz für
alle anderen derzeit verwendeten Visa ausgeweitet werden. Ø Einführung von
Visa für den Flughafentransit Die Kommission hält diese Anforderung für nahezu
erfüllt, da das neue Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz die
türkischen Behörden rechtlich in die Lage versetzt, von Ausländern, die einen
Transitflug mit Zwischenstopp in der Türkei planen, wodurch sie den internationalen
Bereich eines türkischen Flughafens betreten, zu verlangen, dass sie vor ihrer
Abreise bei einem türkischen Konsulat ein Transitvisum beantragen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die entsprechenden Bestimmungen des neuen Gesetzes umzusetzen. Ø Änderungen der
Vorschriften, anhand deren die Türkei Staatsangehörigen aus den Ländern die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet, aus denen illegale Einwanderer in
großer Zahl in die EU einreisen; hierdurch soll Personen der Zugang erschwert
werden, die mit dem Ziel in die Türkei einreisen wollen, danach illegal die
EU-Außengrenzen zu überschreiten Wie bereits erwähnt, können Staatsangehörige aus 89
Ländern, von denen viele als potenzielle Herkunftsländer irregulärer Migranten
angesehen werden, derzeit einfach mit einem an der türkischen Grenze ausgestellten
Visum in türkisches Hoheitsgebiet einreisen. Die türkischen Behörden haben jedoch
angekündigt, die Ausstellung von Visa an der Grenze beendigen zu wollen. Auch danach wird es für Staatsangehörige dieser Länder
im Prinzip einfach sein, ein Visum zu erhalten, nämlich durch die Einreichung
eines Antrags im E-Visum-System. Dieses 2013 als Pilotprojekt gestartete System
wurde im April 2014 als reguläres Verfahren eingeführt, weist jedoch dieselben
Schwächen auf wie die Visapraxis an der Grenze. Allerdings geben die derzeitigen Bestimmungen des E‑Visum-Systems
nicht allen Staatsangehörigen die Möglichkeit, ein E-Visum zu erhalten.
Staatsangehörige aus (fast allen) Ländern, die als potenzielle Herkunftsländer
irregulärer Migranten angesehen werden, können nur dann ein E-Visum für die
Türkei beantragen, wenn sie zur Zeit der Antragstellung ein gültiges Visum oder
eine gültige Aufenthaltsgenehmigung eines OECD- oder Schengen-Lands besitzen. Aufgrund dieser Sachlage hält die Kommission diese
Zielvorgabe derzeit für nur teilweise erfüllt, auch wenn gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Um bei dieser Zielvorgabe Fortschritte zu erzielen,
empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden Folgendes:
Unverzügliche Aufhebung der
Möglichkeit, Staatsangehörigen aus Ländern, die potenzielle Herkunftsländer
irregulärer Migranten sind, Visa an der Grenze zu erteilen
Fortgesetzte Anwendung strikter
Vorschriften sowie selektive Erteilung von Visa über das E-Visum-System
Genaue Beobachtung, auf welche
Weise Personen, die unter Nutzung des E-Visum-Systems oder ohne Visum in
die Türkei einreisen dürfen, von diesen Optionen Gebrauch machen
Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um
zeitnah auf potenziellen Missbrauch reagieren zu können, falls sich dieser
bei bestimmten Nationalitäten oder Personengruppen häuft
Damit die Kommission die Fortschritte der Türkei bei
dieser Zielvorgabe bewerten kann, müssen die türkischen Behörden mit Blick auf den
letztgenannten Punkt regelmäßig Informationen zu folgenden Aspekten übermitteln:
Zahl der an Staatsangehörige
bestimmter Länder ausgegebenen Visa mit Angaben zu ihrer Art (an der
Grenze ausgestellte Visa, E-Visa oder von der Botschaft vergebene Visa)
Zahl der in der Türkei aufgegriffenen
irregulären Migranten bestimmter Nationalitäten mit Angaben dazu, ob und über
welche Visa sie verfügten
Zahl und Art der gefälschten Visa
und Aufenthaltsgenehmigungen von OECD- und Schengen-Ländern, die von den türkischen
Behörden bei Inhabern türkischer E-Visa sichergestellt wurden
Sollte die Zahl der in der Türkei oder an der
türkischen Grenze zur EU aufgegriffenen irregulären Migranten einer bestimmten Nationalität
deutlich steigen, müssen die türkischen Behörden der Kommission außerdem mitteilen,
welche Maßnahmen die Türkei zur Beseitigung des Problems ergriffen hat oder zu
ergreifen gedenkt. Ø Fortsetzung der
Angleichung der Visumpolitik der Türkei sowie ihrer Rechtsvorschriften und
Verwaltungskapazitäten an den EU-Besitzstand, insbesondere gegenüber den
Ländern, die wichtige Quellen der illegalen Einwanderung in die EU darstellen Wie bereits erwähnt, haben die türkischen Behörden die
Absicht bekundet, die Ausstellung von Visa an der Grenze zu beenden und
Visumstempel durch hochsichere Visummarken im Einklang mit den Vorschriften und
Merkmalen des Schengen-Systems zu ersetzen. Sobald keine Visa mehr an der
Grenze ausgestellt werden, ergibt sich eine deutliche Annäherung der türkischen
Negativliste für die Ausgabe von Visa an die Negativliste der Schengen-Länder
(auch wenn die Übereinstimmung damit noch nicht komplett ist). Allerdings wurde bislang keine dieser Reformen
umgesetzt. Die vorhandenen Informationen legen nahe, dass die
türkischen Konsularbehörden anders als die EU-Mitgliedstaaten nur begrenzte
Überprüfungen der Visumantragsteller vornehmen. Ein Visum wird normalerweise dann
erteilt, wenn die Behörden geprüft haben, dass der Antragsteller bestimmte
Anforderungen erfüllt (zum Beispiel darf die Einreise in türkisches
Hoheitsgebiet nicht aus Rechts- oder Sicherheitsgründen ausgeschlossen sein, außerdem
müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel
verfügen, um die Kosten für ihren Aufenthalt in der Türkei und für ihre
Rückreise selbst zu tragen). Es werden weder zusätzliche Unterlagen angefordert,
noch wird eine fundiertere Analyse durchgeführt, die beispielsweise Hinweise
darauf geben könnte, ob der Visumantragsteller plant, in die Türkei
einzureisen, um dort als irregulärer Migrant zu verbleiben oder die Türkei als
Sprungbrett für die irreguläre Überquerung der EU-Grenze zu nutzen. Die Kommission hält diese Zielvorgabe aufgrund
dessen für nur bedingt erfüllt. Damit bei dieser Zielvorgabe Fortschritte erzielt
werden können, empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden die Umsetzung
aller angekündigten Reformen und die Überarbeitung der Systeme für die
Visumerteilung sowie der Schulungen für visaerteilende Konsularbeamte,
orientiert am Visumsystem der Schengen-Länder. Die Kommission benötigt folgende
Unterlagen, damit sie bewerten kann, wie die Fortschritte der Türkei bei der Umsetzung
dieser Empfehlung aussehen:
Anweisungen, die an das türkische
Konsular- und Grenzpersonal zu den Kriterien und Verfahren für die Annahme
oder Ablehnung von Visumanträgen ausgegeben werden, einschließlich einer
Liste der von Visumantragstellern einzureichenden Unterlagen
Ausführliche Statistik zu den
angenommenen und abgelehnten Visumanträgen, zusammen mit den Gründen für
die Ablehnung
Den türkischen Behörden wird außerdem empfohlen, die
türkische Negativliste weiter an die Negativliste der Schengen-Länder anzugleichen
und auf alle Fälle eine weitere Differenzierung zu vermeiden. Ø Nichtdiskriminierender
visumfreier Zugang der Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten zum
Hoheitsgebiet der Türkei Die Kommission hält diese Zielvorgabe für nicht
erfüllt, da derzeit nur Staatsangehörige aus 19 der 28 EU-Mitgliedstaaten
ohne Visum in türkisches Hoheitsgebiet einreisen können. Besorgnis herrscht weiterhin über die
De-facto-Diskriminierung von Antragstellern der Republik Zypern. Diese müssen
für die Einreise in die Türkei ein Visum beantragen, etwa über das türkische
E-Visum-System. Auf der Website für die Beantragung von E‑Visa wird die
Republik Zypern allerdings als „Griechisch-zyprische Administration Südzyperns“
bezeichnet. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die diskriminierende Behandlung zu beenden, um diese Zielvorgabe zu erfüllen. 3.2.3 Verantwortlichkeit der
Beförderungsunternehmen Ø Annahme und
wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Verantwortung der
Beförderungsunternehmen einschließlich der Festlegung von Sanktionen In der Türkei tätige Beförderungsunternehmen sind
bereits jetzt dazu verpflichtet, Passagiere, denen die türkischen Behörden den
Zutritt zum türkischen Hoheitsgebiet verweigert haben, an ihren Ausgangsort
zurückzubringen, was auch im neuen Gesetz über Ausländer und internationalen
Schutz bekräftigt wird. Angesichts dessen hält die Kommission diese Zielvorgabe
für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte
bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
ein Sanktionssystem für nachlässig damit umgehende Beförderungsunternehmen
einzurichten, um das System zwingender zu machen, die Ankunft irregulärer
Migranten auf türkischem Hoheitsgebiet zu verhindern und weitere Fortschritte
bei dieser Zielvorgabe zu erzielen. 3.2.4 Internationaler Schutz Ø Annahme und
wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen im
Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den Standards der Genfer
Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 ohne jede
geografische Einschränkung unter Gewährleistung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der Europäischen
Menschenrechtskonvention und des Grundsatzes, wonach jede Person, die
internationalen Schutz benötigt, die Möglichkeit haben muss, einen Asylantrag
zu stellen und Schutz gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine Form des
subsidiären Schutzes zu erhalten; ferner muss der UNHCR die Möglichkeit
erhalten, sein Mandat in türkischem Hoheitsgebiet ohne Einschränkungen wirksam
auszuüben Die Kommission ist der Ansicht, dass die Türkei
durch den Erlass des neuen Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz und
dessen Inkrafttreten im April 2014 einen erheblichen Schritt zur Erfüllung
dieser Zielvorgabe unternommen hat, da durch das Gesetz ein nationales
Asylverfahren sowie verschiedene Schutzstatus eingeführt wurden, die sich im
Großen und Ganzen mit den internationalen wie auch den EU-Standards decken. Ferner werden die Auswirkungen der „geografischen
Einschränkung“, die die Türkei auf die Genfer Konvention von 1951 anwendet und
die die türkischen Behörden bis auf Weiteres auch beibehalten wollen, durch das
Gesetz auf ein Mindestmaß verringert. Diese Einschränkung begrenzt den
Geltungsbereich der Konvention in der Türkei auf Personen, die „infolge von
Ereignissen in Europa zu Flüchtlingen wurden“. Allerdings erhalten Personen,
die aufgrund der „geografischen Einschränkung“ keinen Schutz erhalten (rechtlich
als „conditional refugees“ – bedingt aufgenommene Flüchtlinge – bezeichnet)
durch das Gesetz Zugang zu einem türkischen internationalen Schutzstatus. Der „bedingt
aufgenommenen Flüchtlingen“ gewährte Status bringt weniger Vorteile mit sich als
der Status von Personen, die im Rahmen der „geografischen Einschränkung“ geschützt
sind, allerdings sind die Unterschiede nicht sehr groß. Wo immer das Gesetz
einen gewissen Anwendungsspielraum lässt, können die Unterschiede fast
symbolischen Charakter annehmen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass noch
keine Erfahrungen mit der Anwendung vorliegen, da die Bestimmungen noch sehr
neu sind. Bestimmte zentrale Aspekte der Situation von Asylsuchenden und von Personen,
die in der Türkei internationalen Schutz genießen, werden in dem Gesetz nicht
behandelt, sondern hängen von den noch zu erlassenden sekundärrechtlichen
Vorschriften ab. Aufgrund dieser Sachlage hält die Kommission diese
Zielvorgabe für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Damit die Kommission ihre Bewertung aktualisieren
kann, müssen die türkischen Behörden Folgendes sicherstellen:
Erlass aller sekundärrechtlichen
Vorschriften, die nötig sind, um das Gesetz wirksam und vollständig
umzusetzen
Wirksame und im ganzen Land einheitliche
Umsetzung der im Gesetz enthaltenen Bestimmungen
Mit Blick auf den ersten Punkt muss vor allem
Folgendes sichergestellt werden:
Die in dem Gesetz enthaltenen
Bestimmungen werden auch wirksam auf (vom UNHCR anerkannte) Asylsuchende
und Flüchtlinge angewendet, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes
bereits auf türkischem Hoheitsgebiet befanden. Dies gilt insbesondere für den
Zugang zu Verfahren zur Feststellung des internationalen Schutzstatus sowie
für die Gewährung eines internationalen Schutzstatus.
Personen, denen laut Gesetz ein
„vorübergehender Schutz“ gewährt wird, werden in den noch zu erlassenden sekundärrechtlichen
Vorschriften vergleichbare Rechte wie in der EU-Verordnung über die
Gewährung vorübergehenden Schutzes zugestanden. Ferner erhalten sie die
Möglichkeit, gegebenenfalls einzelne Verfahren zur Feststellung des
internationalen Schutzstatus in Anspruch zu nehmen.
„Bedingt aufgenommenen Flüchtlingen“
wird ein Status gewährt, der sich in der Praxis nicht vom Status von
Flüchtlingen unterscheidet, die im Rahmen der „geografischen
Einschränkung“ Schutz erhalten, so dass beide Gruppen wie in der EU-Anerkennungsrichtlinie
Arbeitsgenehmigungen, Sozialhilfe und Zugang zu Integrationsmaßnahmen
erhalten.
Ø Einrichtung
einer Stelle, die speziell für die Verfahren zur Feststellung des
Flüchtlingsstatus zuständig ist – wobei die Möglichkeit bestehen muss, vor
einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf in faktischer und rechtlicher
Hinsicht einzulegen – und die Schutz und Unterstützung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen sicherzustellen hat; Gewährleistung ausreichender
Arbeitskapazitäten dieser Stelle und Schulungen des Personals Zwei wesentliche
Schritte im Bereich dieser Anforderung waren die Einrichtung der Generaldirektion
für Migrationssteuerung und das Inkrafttreten des Gesetzes über Ausländer und
internationalen Schutz, das unter anderem Bestimmungen für die administrative
und gerichtliche Überprüfung abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz sowie
der daraus resultierenden Entscheidungen wie Abschiebehaftanordnungen enthält. Die Generaldirektion befindet sich noch im Aufbau, vor
allem auf Provinzebene, so dass ihre Zuständigkeit für die Umsetzung des
Gesetzes noch immer größtenteils an andere öffentliche Einrichtungen delegiert
ist, die in ihrem Auftrag handeln. Außerdem wurden noch nicht alle nötigen
institutionellen Voraussetzungen für die Umsetzung des neuen Gesetzes geschaffen,
insbesondere bezüglich der Befugnisübertragung vom Zentrum auf die Regional- und
die Provinzbehörden. Angesichts dieser Sachlage hält die Kommission diese
Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Damit die Kommission ihre Bewertung aktualisieren kann,
müssen die türkischen Behörden Folgendes sicherstellen:
Die in dem Gesetz enthaltenen
Bestimmungen über die Einlegung administrativer
und gerichtlicher Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung von Anträgen auf
internationalen Schutz und der daraus resultierenden Entscheidungen wie
Abschiebehaftanordnungen werden im ganzen Land wirksam und auf einheitliche
Weise umgesetzt, auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
·
Die Generaldirektion für
Migrationssteuerung schließt ihre interinstitutionellen Vorkehrungen ab, erhält
genügend Personal, insbesondere auf Provinzebene, und übernimmt die
Verantwortung für die praktische Durchführung der Asylverfahren. ·
Die Verantwortung für die
Sicherung der Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben,
und von Personen, die internationalen Schutz genießen, wird klar getrennt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden zudem die Einrichtung
eines integrierten und zuverlässigen Systems zur Ermittlung von Personen, die
internationalen Schutz beantragt haben, und von Personen, die internationalen
Schutz genießen. Dieses System sollte umfassende und harmonisierte statistische
Daten hervorbringen können. Ø Bereitstellung
adäquater Infrastruktur und ausreichender personeller und finanzieller Mittel,
um eine menschenwürdige Aufnahme und den Schutz der Rechte und der Würde der
Asylsuchenden und Flüchtlinge zu gewährleisten Die Behörden bieten Personen, die in der Türkei
internationalen Schutz beantragt haben bzw. internationalen Schutz genießen,
gewöhnlich keine Unterbringung an. Allerdings wurden 220 000 syrische
Flüchtling von den türkischen Behörden in hochwertigen Flüchtlingslagern
untergebracht. Die Kommission hält die Anforderungen zu dieser Zielvorgabe für teilweise
erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Aufgrund der momentanen Lage wäre es nicht realistisch, von
den türkischen Behörden zu erwarten, dass sie allen in der Türkei anwesenden
Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen Unterkunft anbieten. Dennoch empfiehlt
die Kommission den türkischen Behörden Folgendes: ·
Einrichtung einer angemessenen
Zahl an Aufnahmelagern auch für nicht aus Syrien stammende Personen, die
internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen und
für die keine anderweitige Unterkunft bereitsteht; zumindest die am stärksten
gefährdeten Gruppen sollten untergebracht werden, wobei sich die Behörden an den
Standards der Aufnahmerichtlinie und der Anerkennungsrichtlinie orientieren
sollten ·
Konzeption von Strategien und Einführung
institutioneller Instrumente, die die Diskriminierung von Personen, die internationalen
Schutz erhalten, verhindern und all diesen Personen gleichberechtigten Zugang
zu Unterkünften gewährleisten, wobei sich die Behörden an den Standards der
Anerkennungsrichtlinie orientieren sollten Ø Personen, denen
der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, sollten die Möglichkeit erhalten, ihren
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; ihnen sollte der Zugang zu den
öffentlichen Diensten, der Genuss sozialer Rechte und die Integration in der
Türkei ermöglicht werden Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ausländer
und internationalen Schutz, das Bestimmungen über das Recht von Personen, die internationalen
Schutz genießen, auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen, zum Gesundheitswesen
und zum Arbeitsmarkt enthält, und durch die Maßnahmen zur Bereitstellung von Mitteln
für die praktische Umsetzung der Bestimmungen zum Bildungs- und Gesundheitsbereich
hat die Türkei einen wichtigen Schritt auf die Erfüllung dieser Anforderung hin
unternommen. Allerdings ist der wirksame Zugang zu
diesen Rechten aus unterschiedlichen Gründen nicht überall in der Türkei und
nicht allen Personen auf dieselbe Weise garantiert. Aufgrund dessen
hält die Kommission diese Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt
den türkischen Behörden Folgendes: ·
Sicherstellung, dass alle
Personen, die internationalen oder vorübergehenden Schutz genießen sowie alle
nach der Definition im neuen Gesetz „bedingt aufgenommenen Flüchtlinge“ ihre
Rechte zum Erhalt von Ausweisdokumenten und zum Arbeitsmarktzugang wirksam und
systematisch wahrnehmen können, um ihre Selbstversorgung und ihre Integration
zu fördern
Konzeption und Umsetzung von Strategien, die
Personen, die internationalen Schutz genießen und von sozialer Ausgrenzung
bedroht sind, insbesondere denen in nichtstaatlichen Unterkünften, die Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern
Überwachung und Prüfung – auch durch die Erhebung
statistischer Daten –, inwieweit Personen, die internationalen Schutz
genießen, tatsächlich Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben und in
den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Sozialhilfeangebote kommen
3.2.5
Illegale Migration Ø
Annahme
und Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Sicherstellung einer wirksamen
Migrationssteuerung mit – an die Standards der EU und des Europarates
angeglichenen – Bestimmungen für Ein- und Ausreise sowie kurz- und langfristige
Aufenthalte von Ausländern und ihren Familienangehörigen wie auch für die
Aufnahme, die Rückführung und die Rechte von Ausländern, die illegal in die
Türkei eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten Angesichts
des kürzlich erlassenen und in Kraft getretenen Gesetzes über Ausländer und
internationalen Schutz hält die Kommission diese Anforderung für teilweise
erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Damit
die Kommission ihre Bewertung aktualisieren kann, müssen die türkischen
Behörden sicherstellen, dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes im ganzen Land
wirksam und umfassend umgesetzt werden und dass alle einschlägigen
sekundärrechtlichen Vorschriften erlassen werden. Ø Einrichtung und
Inbetriebnahme eines Mechanismus zur Beobachtung der Migrationsströme mit Daten
sowohl zur regulären als auch zur illegalen Migration; Einrichtung von Stellen,
die für die Erfassung und Analyse von Daten über die Migrationsströme und
-bestände zuständig sind; Erstellung eines Lagebilds der illegalen
Migrationsströme auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie der
verschiedenen Herkunftsländer der illegalen Einwanderer, einschließlich
Risikoanalysen und Nutzung von Intelligence-Informationen Aufgrund der neuen Rolle, die der Generaldirektion
für Migrationssteuerung zur Erhebung und Analyse von Statistiken zur Migration zugewiesen
wurde, sowie der Zusammenarbeit der türkischen Behörden mit Frontex hält die
Kommission diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die Generaldirektion für Migrationssteuerung mit den erforderlichen Ressourcen für
die praktische Durchführung der Erhebung und Analyse statistischer Daten zu
allen relevanten Aspekten der Migration auszustatten. Die Kommission empfiehlt der Türkei ferner die weitere
Zusammenarbeit mit Frontex und die Ausarbeitung einer Analyse des Risikos, das von
verschiedenen Staaten als Ursprung für irreguläre Migration in die Türkei
ausgeht. Ø Vorgehen gegen
die Faktoren, die die illegale Zuwanderung begünstigen („Pull-Faktoren“), und
Ausbau der Kapazität zur Untersuchung von Fällen organisierter
Schleuseraktivitäten oder von Beihilfe zur illegalen Einwanderung Diese Anforderung ist teilweise erfüllt, wobei
gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die zuletzt beschlossenen Reformen zum Visum- und Asylsystem umzusetzen,
türkische Pässe ohne biometrische Merkmale abzuschaffen und dem
Arbeitsministerium die Überprüfung und Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs irregulärer
Migranten zu erleichtern. Damit die Kommission die Fortschritte bei dieser
Anforderung bewerten kann, muss erkennbar werden, dass den türkischen
Strafverfolgungsbehörden mehr Kapazitäten zur Verfügung gestellt wurden, um
irreguläre Migranten sowie Schleuser zu ermitteln und festzunehmen und um komplexere
Ermittlungen durchzuführen, die die Entdeckung und Zerschlagung krimineller Schleusernetzwerke
zur Folge haben. Ø Wirksame
Bemühungen um den Abschluss und die Anwendung von Rückübernahmeabkommen mit den
Ländern, aus denen illegale Einwanderer in großer Zahl in die Türkei oder die
EU-Mitgliedstaaten einreisen Die
türkischen Behörden haben verschiedene Rückübernahmeabkommen abgeschlossen,
allerdings nur wenige davon mit Ländern, die signifikant zur irregulären
Migration beitragen. In einigen Fällen haben die Behörden mit derartigen
Ländern über Rückübernahmeabkommen verhandelt oder ihnen Verhandlungen
vorgeschlagen, jedoch keine Ergebnisse erzielt, vor allem, da einige der von
der Türkei unterzeichneten Abkommen anschließend nicht ratifiziert wurden. Die Türkei
unterhält mit einigen Nachbarstaaten Abkommen zur Grenzkooperation, die
Bestimmungen über die Rückübernahme irregulärer Migranten enthalten, die allerdings
nur selten angewendet werden. Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission der
Ansicht, dass die Türkei diese Zielvorgabe nur bedingt erfüllt. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, besondere Anstrengungen in
folgenden Bereichen zu unternehmen:
Inkraftsetzung
der bislang unterzeichneten Rückübernahmeabkommen
Wirksame
Anwendung der Rückübernahmebestimmungen in den mit einigen Nachbarländern
geschlossenen Abkommen zur Grenzkooperation
Fortschritte
beim Aushandeln und Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit zumindest
einigen der Länder, aus denen zahlreiche irreguläre Migranten in die
Türkei einreisen
Ø
Gewährleistung
ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für eine wirksame
Migrationssteuerung einschließlich adäquater Schulungsprogramme Die
Kommission hält diese Zielvorgabe für nahezu erfüllt. Um
weitere Fortschritte zu erzielen, müssen die türkischen Behörden
die
Gründung und Einrichtung der Generaldirektion für Migrationssteuerung zum
Abschluss bringen und
der
Generaldirektion auch weiterhin ausreichende Ressourcen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zuteilen.
Ø
Gewährleistung
der effektiven Ausweisung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus
türkischem Hoheitsgebiet Die
Kommission hält diese Zielvorgabe für nahezu erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
ihre Kapazitäten zur Ermittlung der Nationalität aufgegriffener irregulärer
Migranten zu verbessern und dadurch das Risiko zu verringern, dass sich einige
von ihnen aufgrund von Falschangaben über ihr Herkunftsland der Ausweisung
entziehen. Ø Festlegung der
Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die
ausgewiesen werden und die bereit sind, diese Modalität zu nutzen Aufgrund
der im Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz enthaltenen
Bestimmungen sowie der in der Türkei bereits durchgeführten begrenzten
Pilotprogramme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr hält die Kommission
diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Damit die Kommission ihre Bewertung aktualisieren kann,
benötigt sie folgende Angaben:
Informationen, anhand deren sich prüfen
lässt, wie die neu in die türkische Gesetzgebung aufgenommenen
Bestimmungen zur freiwilligen Rückkehr irregulärer Migranten tatsächlich umgesetzt
werden
Statistische Daten zur Zahl der von
den türkischen Behörden autorisierten und tatsächlich durchgeführten Fälle
einer freiwilligen Rückkehr
Ø Bereitstellung
adäquater Infrastruktur (unter anderem von Auffanglagern) und Ausbau der
Einrichtungen, die für die effektive Ausweisung illegal aufhältiger und/oder
durchreisender Drittstaatsangehöriger aus türkischem Hoheitsgebiet zuständig
sind, wobei umfassende rechtliche Unterstützung, sozialer und psychologischer
Beistand sowie menschenwürdige und faire Haftbedingungen und
Rückführungsmaßnahmen für die Rückkehrer sicherzustellen sind Die
Kommission hält diese Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten
auf weitere Fortschritte bestehen. Um
weitere Fortschritte bei dieser Zielvorgabe zu erreichen, empfiehlt die Kommission
den türkischen Behörden die Errichtung und Ausstattung zusätzlicher Lager, die
eine menschenwürdige Unterbringung irregulärer Migranten während ihrer Verfahren
zur Rückübernahme oder Rückführung gewährleisten. Des Weiteren empfiehlt die Kommission, diesen
Personen einen besseren praktischen Zugang zu rechtlicher Unterstützung, zu
sozialem und psychologischem Beistand sowie zu menschenwürdigen und fairen
Haftbedingungen zu geben, und zwar insbesondere durch die Zusammenarbeit mit spezialisierten
Einrichtungen, die Bereitstellung adäquater Mittel und den Einsatz von geschultem
und engagiertem Personal. 4. THEMENBLOCK 3: ÖFFENTLICHE
ORDNUNG UND SICHERHEIT 4.1 Allgemeine Bewertung In
der Türkei ist die Lage in diesem Bereich vielschichtig und bisweilen
widersprüchlich. Die
Strafverfolgungsbehörden sind ideenreich und sehr aktiv. Sie verfügen in der
Regel über hochprofessionelle, engagierte Experten, die enorme Anstrengungen
zur Verbrechensbekämpfung unternehmen und dabei viele wichtige Erfolge
vorzuweisen haben. Allerdings bleibt die Aufdeckung und Zerschlagung krimineller
Vereinigungen, die im Land selbst oder im Rahmen grenzüberschreitender
Netzwerke operieren, hinter den Erwartungen zurück. Die
Türkei setzt wichtige, erprobte Instrumente für die polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern einschließlich
der EU-Mitgliedstaaten und EU-Agenturen ein. Die Ergebnisse dieser
Zusammenarbeit erreichen jedoch nicht die sowohl für die EU als auch für die
Türkei erforderliche Wirkung. Die Schwierigkeiten sind auf verschiedene
Faktoren zurückzuführen, etwa die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften
der EU und der Türkei, die unterschiedlichen Abkommen, denen beide Parteien
beigetreten sind, und die verschiedenartigen Ansätze zu bestimmten Fragen. Türkische
Beamte haben in zahlreichen Fällen Gesetzentwürfe und Abkommen erarbeitet – durch
deren Umsetzung sich die Kooperation verbessern oder das Potenzial der
türkischen Strafverfolgungsbehörden besser nutzen ließe – und der Regierung zur
Annahme oder Unterzeichnung vorgelegt. Diese liegen nun bereits seit Jahren aus
der Kommission unbekannten Gründen auf Eis. Viele
wichtige Fortschritte erscheinen greifbar und schnell umsetzbar. Voraussetzung
dafür ist allerdings ein politischer Reformwille. 4.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Zielvorgaben im Themenblock „Öffentliche Ordnung und Sicherheit“ 4.2.1
Vorbeugung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und
Korruption Ø Fortsetzung und
vollständige Umsetzung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans
zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (insbesondere der
grenzübergreifenden Aspekte) unter Bereitstellung adäquater personeller und
finanzieller Ressourcen Die Türkei setzt erhebliche finanzielle, technische
und personelle Ressourcen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ein.
Wie unter anderem im Bericht über die Bekämpfung von Schmuggel und
organisierter Kriminalität 2013 der türkischen Polizei dokumentiert, erzielen
die Strafverfolgungsbehörden hier beachtliche Ergebnisse. Der Kommission liegen jedoch noch immer keine
Angaben über die besonderen Maßnahmen vor, die die türkischen Behörden zur
Umsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
ergriffen haben, oder darüber, wie diese Maßnahmen und die Gesamtstrategie in
diesem Bereich dazu beitragen, die Bedrohung, die von in der Türkei
operierenden kriminellen Vereinigungen ausgeht, wirksam zu bekämpfen. Wie es
scheint, liegt zudem weiterhin keine Analyse zur Struktur und Vorgehensweise der
kriminellen Vereinigungen in der Türkei vor. Aus diesem Grund hält die
Kommission die Anforderungen an diese Zielvorgabe für nur bedingt erfüllt. Damit die Kommission ihre Bewertung aktualisieren kann,
müssen die türkischen Behörden folgende Informationen liefern: · Angaben
über die spezifischen Maßnahmen, die tatsächlich zur Umsetzung des Aktionsplans
unternommen wurden · Angaben,
die es der Kommission ermöglichen, die Art und Größe der national oder grenzüberschreitend
operierenden kriminellen Vereinigungen in der Türkei zu beurteilen, mit
Informationen darüber, in welchen geografischen und wirtschaftlichen Bereichen
sie gewöhnlich tätig sind, und Erläuterungen dazu, wie die türkischen Behörden vorzugehen
planen, um diese kriminellen Vereinigungen zu zerschlagen oder ihre Aktivitäten
zu bekämpfen Ø Unterzeichnung
und Ratifizierung der Konvention des Europarates zur Bekämpfung des
Menschenhandels sowie Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften –
wozu auch an die Standards dieser Konvention und an den EU-Besitzstand
angeglichene Bestimmungen gehören – zur Verhütung des Menschenhandels, zur
Verfolgung von Menschenhändlern und zum Schutz und zur Unterstützung ihrer
Opfer Im Strafgesetzbuch der Türkei und im Gesetz über
Ausländer und internationalen Schutz sind Bestimmungen über die Verfolgung von
Menschenhändlern und die Unterstützung ihrer Opfer enthalten. Bislang wurde
jedoch noch kein umfassender Rechtsrahmen zum Menschenhandel geschaffen, außerdem
wurde die einschlägige Konvention des Europarates zwar unterzeichnet, aber
nicht ratifiziert. Aufgrund dessen hält die Kommission diese
Anforderung für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden
Folgendes:
Ratifizierung der Konvention des
Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels
Erlass eines mit den Standards der
Konvention und des EU-Besitzstands in Einklang stehenden Gesetzes zur
umfassenden Bekämpfung des Menschenhandels
Ø Bereitstellung
adäquater Infrastruktur und ausreichender personeller und finanzieller
Ressourcen, um eine menschenwürdige Aufnahme und den Schutz der Rechte und der
Würde der Opfer des Menschenhandels zu gewährleisten und ihre soziale und
berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen Die Kommission hält diese Zielvorgabe aufgrund der von
der Türkei ergriffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer von Menschenhandel
für teilweise erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden
Folgendes:
Verstärkung der Unterstützung, insbesondere
durch die Eröffnung und Betreuung zusätzlicher Schutzunterkünfte, um der
Zahl der geretteten Opfer Rechnung zu tragen
Entwicklung von Programmen, die die
Opfer bei ihrer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in die
Gesellschaft unterstützen
Sicherstellung, dass das Personal,
das mit Opfern von Menschenhandel arbeitet, angemessen geschult wird
Ø Ratifizierung
der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV
Nr. 198) und Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht; Annahme und
wirksame Anwendung von Rechtsvorschriften, um den Anforderungen dieser
Konvention sowie den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
gegen die Geldwäsche“ (Financial Action Task Force – FATF) zur Errichtung eines
Systems zum Einfrieren von Vermögenswerten und zur Festlegung einer Definition
der Terrorismusfinanzierung nachzukommen Obwohl die Türkei die betreffende
Konvention noch nicht ratifiziert hat, wurden nationale Rechtsvorschriften zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erarbeitet und entsprechende
Verwaltungskapazitäten aufgebaut. Die Kommission hält diese Anforderung daher
für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte
bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen
Behörden Folgendes:
Ratifizierung und Anwendung
der Konvention
Überprüfung der nationalen
Rechtsvorschriften, um ihre volle Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Konvention zu gewährleisten
Einrichtung eines Systems zur
zentralen Erfassung statistischer Daten über die Einziehung von Erträgen
aus Straftaten
Vollständige Umsetzung der
Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die
Geldwäsche“
Ferner wird den türkischen Behörden empfohlen, die
Einrichtung einer Vermögensabschöpfungsstelle für die Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu erwägen. Ø
Ratifizierung
des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität und Annahme von
Rechtsvorschriften und Durchführung von Maßnahmen, um die Umsetzung dieses
Übereinkommens zu ermöglichen Aufgrund der kürzlich erfolgten Ratifizierung des
Übereinkommens durch die Türkei, dessen Umsetzung durch die türkischen Behörden
noch aussteht, und der von den Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung der
Computerkriminalität aufgebauten umfangreichen Kapazitäten hält die Kommission
diese Anforderung für teilweise erfüllt, wobei
gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, die
Umsetzung des Übereinkommens in Gang zu bringen und die nationalen
Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um sie vollständig mit dem Übereinkommen in
Einklang zu bringen, insbesondere mit den Artikeln 9, 16, 17 und 18. Ø
Weitere
Umsetzung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans gegen Drogen
und Drogensucht und Ausbau der Zusammenarbeit mit der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) Die
türkischen Behörden nehmen die Bekämpfung des Drogenhandels offenbar sehr
ernst. Sie kooperieren überdies mit der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht und arbeiten an der Umsetzung der genannten Strategie
und des Aktionsplans. Der
vom Innenministerium veröffentlichte türkische Drogenbericht 2013 enthält eine
umfassende Darstellung zum Drogenhandel und zur Drogensucht in der Türkei sowie
zu den von den türkischen Behörden entwickelten Konzepten zu deren Bekämpfung. Die
türkischen Behörden haben bislang jedoch noch keine detaillierten Informationen
über die zur Umsetzung des Aktionsplans ergriffenen Maßnahmen vorgelegt. Das
Kooperationsabkommen mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht wurde am 29. Juni 2012 von der Türkei ratifiziert, allerdings
wurde das amtliche Dokument zu keinem Zeitpunkt von den türkischen Behörden hinterlegt,
so dass das Abkommen noch nicht in der Türkei in Kraft treten konnte. Aufgrund
dieser Sachlage hält die Kommission diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte
bestehen.
Damit
die Kommission ihre Bewertung aktualisieren kann, benötigt sie detaillierte
Informationen über die von den türkischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zur
wirksamen Umsetzung des derzeitigen Aktionsplans gegen Drogen und Drogensucht. Ferner
empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden, die (ohnehin hohe) Qualität
ihrer Jahresberichte weiter zu verbessern und dafür zu sorgen, dass das
Kooperationsabkommen mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht in Kraft treten kann, indem sie die Ratifikationsurkunde
hinterlegen. Ø Weitere
Umsetzung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans zur
Korruptionsbekämpfung und der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen
Korruption (GRECO) (Begutachtungsrunde I, II und III) Die
Kommission hält diese Zielvorgabe für nur bedingt erfüllt, da den begrenzten
Informationen seitens der türkischen Behörden zufolge nur einige der von der
Gruppe der Staaten gegen Korruption ausgesprochenen Empfehlungen in angemessener
Weise aufgegriffen und nur einige der Maßnahmen im Aktionsplan zur
Korruptionsbekämpfung umgesetzt wurden. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden Folgendes: ·
Aufgreifen
sämtlicher Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption ·
Vollständige
Umsetzung des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung ·
Übermittlung
ausführlicher Informationen über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der beiden obigen
Empfehlungen ergriffen wurden Da die
derzeitige Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung im Jahr 2014
auslaufen, empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden weiter, eine neue
Strategie und einen neuen Aktionsplan zu verabschieden und deren Umsetzung zu
veranlassen. Die
beiden Dokumente sollten auf der Basis einer gründlichen Analyse der Verhütung
und Bekämpfung von Korruption erstellt werden und Folgendes enthalten: ·
Strikte
Fristen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ·
Haushaltszuweisungen
·
Angaben
zu den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen und
Personen ·
Erfolgsindikatoren
Die
Zivilgesellschaft sollte in die Ausarbeitung und Überprüfung der beiden
Dokumente einbezogen werden, während eine öffentliche Stelle oder eine
Arbeitsgruppe, die mit der gebotenen Unabhängigkeit handeln kann, damit
beauftragt werden sollte, die Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen und
Berichte dazu vorzulegen. 4.2.2
Justizielle Zusammenarbeit Ø Umsetzung und Anwendung
der internationalen Übereinkünfte zur justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen, insbesondere der Übereinkommen des Europarates über die
Auslieferung (SEV Nr. 24 von 1957, einschließlich der noch nicht
implementierten Zusatzprotokolle von 1975, 2010 und 2012), über die Rechtshilfe
in Strafsachen (SEV Nr. 30 von 1959, einschließlich des noch nicht
implementierten Zusatzprotokolls von 2001) und über die Überstellung
verurteilter Personen (SEV Nr. 112 von 1983, einschließlich des noch nicht
implementierten Zusatzprotokolls von 1997) Die Türkei ist bereits einer Reihe der erwähnten
Übereinkommen und Protokolle beigetreten, die sie auch in die Praxis umsetzt. Ferner
ist geplant, weitere der Übereinkommen zu unterzeichnen. Die Kommission hält
diese Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die drei Protokolle zum Übereinkommen über die Auslieferung, das Protokoll zum
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Protokoll zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, die von der Türkei
noch nicht übernommen wurden, zu unterzeichnen, zu ratifizieren und ihre
Umsetzung einzuleiten. Ø Maßnahmen zur
Verbesserung der Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen von
Richtern und Staatsanwälten mit den EU-Mitgliedstaaten und mit den Ländern in
der Region Die türkischen Behörden haben gemeinsam mit Experten
an der Vorbereitung eines einzelnen umfassenden Rechtsakts gearbeitet, der klar
und verständlich die Verfahren darlegt, die die türkischen Behörden anzuwenden
haben, um auf effektivste und effizienteste Weise um internationale justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen zu ersuchen oder diese zu gewähren. Bislang wurde
jedoch kein derartiger Rechtsakt erlassen. Aufgrund dieser Sachlage hält die Kommission diese
Anforderung für teilweise erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere
Fortschritte bestehen. Um bei dieser Zielvorgabe Fortschritte zu erzielen,
rät die Kommission der Türkei, den Erlass eines solch umfassenden Rechtsakts zu
erwägen. Ferner empfiehlt die Kommission der Türkei, weitere einschlägige
administrative, technische und gesetzliche Maßnahmen sowie entsprechende
Schulungen einzuführen, damit die türkischen Behörden schneller auf Ersuchen um
Rechtshilfe in Strafsachen reagieren können. Ø Aufbau von
Arbeitsbeziehungen mit Eurojust Die türkischen Behörden nutzen alle von Eurojust
gebotenen Möglichkeiten zum Aufbau von Beziehungen. Allerdings hindern
strukturelle Beschränkungen infolge fehlender nationaler Datenschutzgesetze,
die dem EU-Besitzstand entsprechen, die Türkei am Aufbau einer uneingeschränkten
Zusammenarbeit mit Eurojust. Eurojust kann den türkischen Behörden daher weder
personenbezogene noch vertrauliche Informationen zu bestimmten einschlägigen
Rechtssachen übermitteln. Angesichts dieser Sachlage hält die Kommission diese
Anforderung für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, mit
dem EU-Besitzstand in Einklang stehende nationale Datenschutzgesetze zu
erlassen und anzuwenden. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden
weiter, in der Zwischenzeit Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die zur
Weiterentwicklung der Arbeitsbeziehungen mit Eurojust geplant sind. Ø Weitere Umsetzung
des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung und Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1996
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie zum Haager Übereinkommen von 2007 über
die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und
anderen Familienangehörigen Die
Türkei wendet das Haager Übereinkommen von 1980 an, auch wenn die Verfahren
häufig Verzögerungen unterliegen. Den Übereinkommen von 1996 und 2007 ist die Türkei
nicht beigetreten, sie ist jedoch Vertragspartei anderer Übereinkommen, die sich
ähnlichen Fragen auf andere Art widmen. Die Kommission hält diese Anforderung daher
für nur bedingt erfüllt. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden Folgendes:
Beitritt
zu den Haager Übereinkommen von 1996 und 2007
Ergreifung
wirksamer Maßnahmen, um die Verzögerungen bei Verfahren, die sich auf das
Haager Übereinkommen von 1980 gründen, auf ein angemessenes Maß zu
reduzieren
Mit
Blick auf den letztgenannten Punkt wird den türkischen Behörden geraten, besondere
Überlegungen über eine Reform des derzeitigen Verfahrens zur Umsetzung des Haager
Übereinkommens anzustellen, um dafür zu sorgen, dass die Gerichtsverfahren (vor
allem bei Berufungsfällen) schneller eingeleitet und abgeschlossen werden und
dass die Verfahren von Fachgerichten gehört werden. Darüber
hinaus werden die türkischen Behörden aufgefordert, mit gebührender Sorgfalt zu
erwägen, einen Verbindungsrichter im internationalen Haager Richternetzwerk zu ernennen,
um die Zusammenarbeit in den Bereichen des Haager Übereinkommens zu erleichtern.
Ø Wirksame
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen EU-Mitgliedstaaten, den
Bereich der Auslieferung eingeschlossen, unter
anderem durch den Ausbau direkter Kontakte zwischen den Zentralbehörden Die Fähigkeit der Türkei, im Bereich der
Auslieferung umfassend mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wird in
erster Linie durch verschiedene strukturelle Beschränkungen behindert,
insbesondere die Verfassungsbestimmung, keine Auslieferung türkischer
Staatsangehöriger zu erlauben. Ebenso können Unionsbürger nicht in die Türkei
ausgeliefert werden. Im Rahmen dieser Beschränkungen sind die türkischen
Behörden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der
geltenden internationalen Übereinkommen jedoch grundsätzlich zur Zusammenarbeit
mit den EU-Mitgliedstaaten bei der Auslieferung von Ausländern bereit. Die
türkische Rechtsordnung enthält zudem Bestimmungen, die es der Türkei erlauben,
gegen türkische Staatsangehörige, die nach Begehung einer Straftat im Ausland
in die Türkei geflüchtet sind, auf nationaler Ebene Anklage zu erheben oder im
Ausland gegen sie verhängte Urteile zu vollstrecken. Die Zusammenarbeit der Türkei mit den
EU-Mitgliedstaaten in Strafsachen wird außerdem dadurch behindert, dass die
türkischen Behörden Ersuchen zur justiziellen Zusammenarbeit von
EU-Mitgliedstaaten, deren Justizbehörden in der Vergangenheit entsprechende
Ersuchen der Türkei abgewiesen haben, offenbar nur sehr zögerlich nachkommen.
Dies gilt sogar dann, wenn ein Mitgliedstaat ein Ersuchen aus technischen
Gründen abgewiesen hat, etwa wegen rechtlicher Unterschiede oder der Existenz
von Verfahrensgarantien zwischen dem EU-Mitgliedstaat und der Türkei, die für die
betreffende Straftat gelten. Trotz dieses wichtigen Hindernisses arbeiten die
türkischen Behörden mit den meisten EU-Mitgliedstaaten effektiv in Strafsachen
zusammen, auch wenn der Umfang und die Effizienz der Zusammenarbeit sehr stark
variiert. Aufgrund dieser Sachlage hält die
Kommission diese Zielvorgabe für teilweise erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen
Behörden Folgendes:
Bereitschaft
zur Zusammenarbeit mit den Behörden in Mitgliedstaaten, die um justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen ersuchen, Aufbau eines guten Austauschs
gegenseitiger Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften und
Verfahren sowie Verzicht auf die strikte Anwendung des Grundsatzes der
Gegenseitigkeit
Fortführung
der Reform des türkischen Strafjustizsystems und der Gesetzgebung, um diese
weiter an die EU und die europäischen Standards anzugleichen, unter
Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Justiz und der Verstärkung der
Verfahrensgarantien
Unterstützung
der Behörden in den EU-Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Anwendung
von Verfahren, die nach türkischem Recht die Verfolgung von Straftaten
erlauben, die türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet der EU begangen
haben, bevor sie in die Türkei geflüchtet sind
Unterschiedslose justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen EU-Mitgliedstaaten, also auch mit
den Behörden in der Republik Zypern
4.2.3 Zusammenarbeit im Bereich der
Strafverfolgung Ø Gewährleistung
einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung
zwischen den einschlägigen nationalen Einrichtungen – insbesondere den Grenz-,
Polizei- und Zollbeamten durch eine umfassende Zusammenarbeit ihrer
Dienststellen im Bereich des Intelligence- und Informationsaustauschs – sowie
der Zusammenarbeit mit den Justizbehörden Unter den türkischen Strafverfolgungsbehörden findet
kein routinemäßiger Austausch von Ressourcen und Arbeitswerkzeugen statt und es
besteht auch kein gegenseitiger Zugang zu Datenbanken und
Intelligence-Informationen. Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden
Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch eingerichtet,
zudem haben sie wie die Justizbehörden über die UYAP-Datenbank Zugang zu allen
einschlägigen Gerichtsverfahren. Darüber hinaus haben Polizei und Zoll ihre
Zusammenarbeit mit Hilfe eines Protokolls verbessert, das den Datenaustausch
ermöglicht. Die Kommission hält diese Zielvorgabe daher für nahezu erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen
öffentlichen Einrichtungen weiterzuentwickeln und insbesondere ihre Fähigkeit
zur Erstellung gemeinsamer Bedrohungsanalysen und zur Durchführung gemeinsamer
Aktionen zu verbessern. Zudem sollten sie bei der Aufnahme und Durchführung von
Ermittlungen stärker von ihren gegenseitigen Kompetenzen Gebrauch machen. Ø Vertiefung der
Zusammenarbeit der regionalen Strafverfolgungsbehörden und Umsetzung der
bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die operative Zusammenarbeit,
unter anderem durch zeitgerechte Weitergabe der einschlägigen Informationen an
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten Da die Türkei an verschiedenen mit
Polizeiangelegenheiten befassten internationalen Organisationen, insbesondere
Interpol, beteiligt ist und mit den meisten EU-Mitgliedstaaten Sicherheitsabkommen
geschlossen hat, hält die Kommission diese Anforderung für nahezu erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
den Behörden in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in der Republik Zypern,
eine polizeiliche Zusammenarbeit anzubieten, und zwar auch in Fragen, die Interpol
betreffen. Ø Verbesserung der
operativen und speziell der ermittlungsbezogenen Qualität und Kapazität der
Strafverfolgungsbehörden, um schwerwiegende sowie grenzüberschreitende
Kriminalität, wozu auch Identitäts- und Reisedokumentenbetrug zählt,
effizienter bekämpfen zu können Die türkischen Strafverfolgungsbehörden verfügen auf
diesem Gebiet offenbar über gute Kapazitäten. Die Kommission sieht diese
Zielvorgabe als erfüllt an. Ø Wirksame
Zusammenarbeit mit OLAF und Europol beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung Die türkischen Behörden arbeiten effizient und
regelmäßig mit den einschlägigen EU-Institutionen sowie Einrichtungen in den
EU-Mitgliedstaaten zusammen, um den Euro gegen Geldfälschung zu schützen. Die
Kommission hält diese Zielvorgabe für erfüllt. Ø Verstärkung der
Kapazitäten der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK)
und Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit anderen Finanzermittlungsstellen innerhalb
der EU-Mitgliedstaaten Die MASAK ist zwar noch eine relativ neue
Einrichtung, angesichts ihres umfangreichen Aufgabenspektrums und der bereits
mit Finanzermittlungsstellen in den EU-Mitgliedstaaten eingeleiteten
Zusammenarbeit hält die Kommission diese Anforderung jedoch für teilweise
erfüllt, wobei gute Aussichten auf weitere Fortschritte bestehen. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
einige zusätzliche Maßnahmen zum weiteren Aufbau der MASAK-Kapazitäten und zur
Entwicklung von Arbeitswerkzeugen zu ergreifen, die es der Behörde erlauben,
die Qualität und Quantität sowie das Spektrum ihrer Ermittlungen weiter zu verbessern.
Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
Verbesserung der Fähigkeit der MASAK,
Daten über verdächtige Finanzvorgänge zu erheben, zu verarbeiten und auszuwerten,
um die Wirksamkeit und den Erfolg ihrer Ermittlungen zu erhöhen
Sammlung von Daten und Erstellung
von Statistiken zur Zahl der verdächtigen Finanzvorgänge, die zu Verfahren
wegen Geldwäsche führen, sowie zur Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen
Durchführung einer internen
Ressourcenprüfung, um festzustellen, ob die System-, Personal- und Finanzressourcen
der Ermittlungsbehörde angemessen sind
Durchführung einer Risikobewertung
auf nationaler Ebene, um die in der Türkei verwendeten Geldwäschemethoden zu
ermitteln sowie hochrisikoreiche Finanzprodukte und Unternehmen zu identifizieren,
sowie Zusammenarbeit mit den regulierten Sektoren, um die Bedrohung zu verringern;
die Risikobewertung könnte die Grundlage für die Erstellung eines neuen
türkischen Aktionsplans zur Bekämpfung der Geldwäsche bilden
Prüfung der vorhandenen Aufsichtsverfahren
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um die
Einhaltung und Angleichung an die Verfahren der EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen
Entwicklung eines Systems für die
Bewertung der Kompetenz der Compliance-Beauftragten im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
Durchführung gemeinsamer Schulungen
zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung mit den
türkischen Strafverfolgungsbehörden
Ø Fortsetzung der
Umsetzung der strategischen Vereinbarung mit Europol Die Kommission hält diese Anforderung für nahezu
erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, alle
im Rahmen der strategischen Vereinbarung möglichen Formen der Zusammenarbeit
weiterzuentwickeln. Ø Abschluss und
uneingeschränkte sowie effektive Umsetzung einer Vereinbarung über operative
Zusammenarbeit mit Europol Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Damit die Türkei die Unterzeichnung einer
Vereinbarung über operative Zusammenarbeit mit Europol voranbringen kann,
empfiehlt die Kommission den türkischen Behörden, mit dem EU-Besitzstand in
Einklang stehende nationale Datenschutzgesetze zu erlassen und anzuwenden. 4.2.4 Datenschutz Ø Unterzeichnung,
Ratifizierung und Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte,
insbesondere des Übereinkommens des Europarates von 1981 zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und seines
Zusatzprotokolls Nr. 181 Die Kommission hält diese Anforderung für nicht
erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll zu ratifizieren und umzusetzen. Ø Annahme und
Umsetzung von – den EU-Standards entsprechenden – Rechtsvorschriften für den
Schutz personenbezogener Daten, insbesondere was die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
anbelangt Die Kommission hält diese Anforderung für nicht
erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, mit
dem EU-Besitzstand in Einklang stehende nationale Datenschutzgesetze zu
erlassen und anzuwenden. 5. THEMENBLOCK 4: GRUNDRECHTE 5.1 Allgemeine Bewertung Soweit dies für die Bewertung der Fortschritte im
Hinblick auf die Visaliberalisierung relevant ist, lässt sich feststellen, dass
die Türkei bei den Zielvorgaben in diesem Themenblock gute Fortschritte
erreicht und einige wichtige Schritte unternommen hat. In mehreren Fällen
wurden bereits Reformen eingeleitet und neue Ansätze entwickelt. Die Kommission
empfiehlt der Türkei, diesen Weg weiterzuverfolgen. 5.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Zielvorgaben im Themenblock „Grundrechte“ 5.2.1
Freizügigkeit der türkischen Staatsangehörigen
Gewährleistung, dass die
Freizügigkeit der türkischen Staatsangehörigen keinen ungerechtfertigten
Einschränkungen unterliegt; hierzu zählen auch diskriminierende Maßnahmen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder
sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
Erforderlichenfalls Durchführung entsprechender umfassender Ermittlungen.
Da
die Freizügigkeit in der Türkei weitgehend gewährleistet ist und in der Praxis
keine besonderen Hindernisse im Bereich der Freizügigkeit zu bestehen scheinen,
hält die Kommission diese Zielvorgabe für erfüllt. 5.2.2
Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Ausweisdokumenten Ø Information über
die Voraussetzungen und Modalitäten des Erwerbs der türkischen
Staatsangehörigkeit Die
Türkei hat ausreichende Informationen über den Erwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit bereitgestellt. Die Kommission ist daher der Meinung, dass
die Türkei diese Anforderung erfüllt. Ø Information über die Bedingungen für die Änderung
personenbezogener Daten Die Türkei hat ausreichende Informationen über die
Bedingungen für die Änderung personenbezogener Daten bereitgestellt. Die
Kommission ist daher der Meinung, dass die Türkei diese Anforderung erfüllt. Ø Gewährleistung
des uneingeschränkten und effektiven Zugangs aller Bürger – Frauen, Kinder,
Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, Binnenvertriebene und andere
schutzbedürftige Gruppen eingeschlossen – zu Reise- und Ausweisdokumenten Den türkischen Rechtsvorschriften zufolge haben alle
Staatsangehörige Zugang zu Reise- und Ausweisdokumenten. Die Kommission ist
daher der Meinung, dass die Türkei diese Anforderung erfüllt. Ø Gewährleistung
des uneingeschränkten und effektiven Zugangs der in der Türkei aufhältigen
Flüchtlinge und Staatenlosen zu Ausweisdokumenten Die
Kommission hält diese Anforderung für nahezu erfüllt. Die
Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, weiter daran zu arbeiten, allen
im Land anwesenden Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder
genießen, die frühzeitige Registrierung und den Zugang zu ordnungsgemäßen
Ausweisdokumenten zu gewährleisten.
Bereitstellung zugänglicher
Informationen über die Registrierungsbestimmungen für Ausländer, die in
der Türkei wohnen möchten, und Gewährleistung einer gerechten und
transparenten Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften
Angesichts der im neuen Gesetz über Ausländer und
internationalen Schutz enthaltenen Bestimmungen hält die Kommission diese
Zielvorgabe für erfüllt. 5.2.3 Bürgerrechte sowie Achtung und
Schutz von Minderheiten Ø Ausarbeitung und
Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen die soziale Ausgrenzung der Roma, ihre
Marginalisierung und Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und zum
Gesundheitswesen sowie zur Beseitigung ihrer Schwierigkeiten beim Zugang zu
Personalausweisen, Wohnraum und Beschäftigung sowie bei der Teilhabe am
öffentlichen Leben Die Kommission hält diese Anforderung für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden Folgendes:
Annahme einer umfassenden Strategie und eines
umfassenden Aktionsplans zur Verbesserung der Situation der Roma in der
Türkei, orientiert an den Bestimmungen im EU-Rahmen 2011 für nationale
Strategien zur Integration der Roma, und Einbeziehung
zivilgesellschaftlicher Organisationen der Roma bei der Umsetzung und
Überwachung der Strategie
Bereitstellung angemessener Ressourcen für die zuständige
Regierungsstelle, damit diese die Umsetzung der Strategie und des
Aktionsplans effizient koordinieren kann
Verstärkte Erhebung qualitativer und
quantitativer Daten bezüglich der Integration der Roma und der durch die
Umsetzung der umfassenden Strategie und des umfassenden Aktionsplans zu
den Roma erzielten Fortschritte
Sicherstellung, dass die geplanten Maßnahmen zur
Bereitstellung von Wohnraum für Roma von Programmen zu ihrer sozialen
Eingliederung begleitet werden
Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen,
orientiert am EU-Besitzstand zur Gleichbehandlung aller Personen
ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft
Ø Ratifizierung der
Zusatzprotokolle Nr. 4 und Nr. 7 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) Da die Türkei die Protokolle Nr. 4 und Nr. 7 der
Konvention zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, hält die Kommission
diese Anforderung für teilweise erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden, beide Protokolle
zu ratifizieren und umzusetzen. Darüber
hinaus könnte die Türkei in einer Studie untersuchen, inwieweit sich die nationalen
Gesetze mit den Bestimmungen der genannten Protokolle decken. Sollte die Studie
erhebliche Unterschiede aufzeigen, empfiehlt die Kommission der Türkei,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Überarbeitung – im Einklang mit der
EMRK und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), mit dem EU-Besitzstand und mit den Gepflogenheiten
der EU-Mitgliedstaaten – des rechtlichen Rahmens im Bereich organisierte
Kriminalität und Terrorismus sowie seiner Auslegung durch die Gerichte,
die Sicherheitskräfte und die Strafverfolgungsbehörden, um das Recht auf
Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und auf freie
Meinungsäußerung, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Praxis
sicherzustellen
Die Kommission hält diese Anforderung
für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden Folgendes:
Weitere Umsetzung des Aktionsplans zur
Verhütung von Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und
Bereitstellung der für die Umsetzung und Überwachung des Aktionsplans erforderlichen
Personal- und Finanzressourcen
Weitere
konstruktive Mitwirkung an den „Incal“-Rechtssachen, damit das
Ministerkomitee deren Überwachung letztlich beenden kann
Ergreifung
von Maßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht der Bürger auf Anrufung
des Verfassungsgerichts wirksam umgesetzt wird, sowie zur Stärkung des
Bürgerbeauftragten und der nationalen Menschenrechtseinrichtungen
Weitere
Überprüfung und Änderung der Anti-Terror-Gesetzgebung, orientiert am
Beispiel der EU-Standards und unter Einbeziehung von Vertretern
zivilgesellschaftlicher Organisationen
Einleitung
aller erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass Vollzugsbeamte,
Richter und Staatsanwälte die geltenden Rechtsvorschriften unter
Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
einheitlich auslegen, etwa durch Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen
sowie die Einrichtung eines unabhängigen und neutralen Gremiums zur
Untersuchung von Polizeivergehen
6. THEMENBLOCK 5:
RÜCKÜBERNAHME IRREGULÄRER MIGRANTEN 6.1 Allgemeine Bewertung Die Umsetzung in diesem Bereich erfordert weiterhin
erhebliche Anstrengungen. Einige der von der Türkei unternommenen Maßnahmen
verdienen Anerkennung, vor allem die Ratifizierung des Rückübernahmeabkommens
zwischen der EU und der Türkei und die Schaffung einer neuen
Verwaltungsorganisation, die den Rückübernahmeprozess handhaben soll. Da das Abkommen jedoch erst am 1. Oktober 2014 in
Kraft getreten ist, liegen bislang noch keine Erfahrungen mit seiner Umsetzung
vor. Zudem wird eine zentrale Bestimmung des Abkommens – die Rückübernahme von
Einwanderern aus Drittstaaten – erst drei Jahre nach dem genannten Datum anwendbar,
so dass die Umsetzung der hier aufgeführten Anforderungen erst danach umfassend
bewertet werden kann. Eine weitere zentrale Anforderung in diesem Themenblock,
nämlich die vollständige Erfüllung der Rückübernahmeverpflichtungen gegenüber den
einzelnen EU-Mitgliedstaaten, lässt sich bereits jetzt bewerten; die Ergebnisse
stellen jedoch leider nicht zufrieden. 6.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Zielvorgaben im Themenblock „Rückübernahme“ Ø Vollständige und
wirksame Erfüllung der Rückübernahmeverpflichtungen gegenüber den
Mitgliedstaaten Angesichts der geringen Quote bei der Genehmigung
griechischer Rückübernahmeanträge durch die türkischen Behörden und der
Tatsache, dass sie 2013 einseitig beschlossen haben, die (zuvor bestehende)
Zusammenarbeit mit Bulgarien im Bereich der Rückübernahme aufzukündigen, hält
die Kommission diese Anforderung für nicht erfüllt. Die Kommission empfiehlt der Türkei, all ihre
Rückübernahmeverpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten zu erfüllen und eine
gute Zusammenarbeit in dem Bereich aufrechtzuerhalten. Ø Ratifizierung des am 21. Juni 2012 paraphierten Rückübernahmeabkommens
zwischen der EU und der Türkei Da die Türkei das Rückübernahmeabkommen ratifiziert
hat, gilt diese Anforderung als erfüllt. Ø Vollständige und wirksame Anwendung sämtlicher Bestimmungen des
Rückübernahmeabkommens EU-Türkei mit einer soliden Erfolgsbilanz, die deutlich
macht, dass die Rückübernahmeverfahren in Bezug auf alle Mitgliedstaaten
ordnungsgemäß funktionieren Da das Rückübernahmeabkommen mit der EU
erst am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist und einige zentrale
Bestimmungen des Abkommen erst drei Jahre nach diesem Datum Gültigkeit
erhalten, hält die Kommission diese Zielvorgabe für nicht erfüllt. Ø Einführung und Anwendung interner Verfahren, die die rasche und
wirksame Identifizierung und Rückführung von türkischen Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen ermöglichen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das
Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder für die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen,
und die die Durchbeförderung von Personen, die in ihr Herkunftsland
zurückgebracht werden sollen, im Geiste der Zusammenarbeit erleichtern Die Türkei hat interne Verfahren zur Rückführung
irregulärer Migranten eingerichtet, die bei türkischen Staatsangehörigen in der
Regel reibungslos angewendet werden. Dagegen wurden keine Verfahren
nachgewiesen, die die Rückübernahme irregulärer Migranten, insbesondere von
Drittstaatsangehörigen, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gewährleisten.
Die Kommission hält diese Anforderung daher für nur bedingt erfüllt. Die Kommission empfiehlt den türkischen Behörden,
die erforderlichen internen Verfahren zu entwickeln, zu denen auch Verfahren
zur reibungslosen Anwendung beschleunigter Grenzverfahren zählen, und die
Kommission über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten. Die türkischen Behörden sollten die Einstellung und
Schulung von Mitarbeitern der nun für die Rückführungs- und
Rückübernahmemaßnahmen bei Drittstaatsangehörigen zuständigen Generaldirektion
für Migrationssteuerung abschließen. Ferner sollten die Behörden die Aufgaben
der Generaldirektion sowie ihre Zusammenarbeit mit den für irreguläre Migranten
zuständigen Mitarbeitern in anderen Strafverfolgungs- und Grenzbehörden klar definieren. Ø Aufstockung der Kapazitäten der zuständigen Behörden, um
Rückübernahmeersuchen innerhalb der im Rückübernahmeabkommen angegebenen
Fristen bearbeiten und die Zahl der unerledigten Ersuchen senken zu können,
auch was Ersuchen im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen angeht Es wurde erst kürzlich damit begonnen, das
Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei umzusetzen. Überdies wird
das Abkommen in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten nur zum Teil
umgesetzt, da einige seiner Bestimmungen in dieser Zeit noch keine Gültigkeit
besitzen. Aus diesem Grund lässt sich noch nicht bewerten, wie präzise die in
dem Abkommen festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen
eingehalten werden, so dass die Kommission diese Anforderung als nicht
erfüllt ansieht. Ø Gewährleistung, dass Rückübernahmeersuchen unter Einhaltung der
innerstaatlichen und der EU-Datenschutzanforderungen bearbeitet werden Da die Türkei bislang keine mit den EU-Standards in
Einklang stehenden Datenschutzgesetze erlassen hat, gilt diese Anforderung als nicht
erfüllt. Ø Erstellung detaillierter Rückübernahmestatistiken und zeitnahe
Übermittlung dieser Statistiken an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission Da die Umsetzung des
Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei kaum begonnen hat, lässt
sich bislang nicht feststellen, inwieweit Statistiken zur Rückübernahme
erstellt und übermittelt werden, so dass die Kommission diese Anforderung als nicht
erfüllt ansieht. 7. STATISTIKEN 7.1 Allgemeine Bewertung Die im Fahrplan auserkorenen statistischen
Indikatoren zur Beobachtung der Änderungen beim Risikoprofil der Türkei zeigen
mit zwei Ausnahmen einen leicht positiven Trend. Eine Ausnahme betrifft die
Zusammenarbeit im Bereich der Rückübernahme, die weiterhin unzureichend ist, die
zweite Ausnahme die steigende Zahl an Personen, die mit gefälschten
Reisedokumenten aus der Türkei kommend in der EU eintreffen. 7.2 Ausführliche Anmerkungen zu den
Statistiken Ø Prozentsatz der
abgelehnten Visa für Antragsteller aus der Türkei Der Prozentsatz der abgelehnten Visa ist in der
Türkei zwar nur geringfügig, aber stetig gesunken.
2010 wurden 6,73 % der Anträge
für Visa der Kategorie C abgelehnt (etwas mehr als die durchschnittliche
Ablehnungsquote von 5,79 % der Botschaften der EU-Mitgliedstaaten rund
um die Welt).
2011 wurden 5,04 % der Anträge
für Visa der Kategorie C abgelehnt (etwas weniger als die
durchschnittliche Ablehnungsquote von 5,5 % der Botschaften der
EU-Mitgliedstaaten rund um die Welt).
2012 wurden 4,51 % der Anträge
für Visa der Kategorie C abgelehnt (etwas weniger als die
durchschnittliche Ablehnungsquote von 4,77 % der Botschaften der
EU-Mitgliedstaaten rund um die Welt).
2013 gingen 780 846 Anträge
für Visa der Kategorie C ein, von denen 36 901 abgelehnt wurden.
Dies entspricht einer Ablehnungsquote von 4,7 % (etwas weniger als
die durchschnittliche Ablehnungsquote von 4,8 % der Botschaften der
EU-Mitgliedstaaten rund um die Welt).
Während der Prozentsatz der abgelehnten Visa sank, erhöhte
sich die Zahl der in der Türkei beantragten Schengen-Visa weiter (um 61 %
zwischen 2009 und 2013), nämlich auf 780 846 Anträge für Visa der
Kategorie C im Jahr 2013. Ø Prozentsatz der
Fälle, in denen türkischen Staatsangehörigen die Einreise in den gemeinsamen
Schengen-Raum verweigert wurde Die Zahl der türkischen Staatsangehörigen, denen die
Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde, sank von 1889 im Jahr 2011 auf 1763
im Jahr 2012 und auf 1715 im Jahr 2013. Ø Anzahl der
illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereisten oder illegal dort
aufhältigen türkischen Staatsangehörigen Die Zahl der illegal in das Hoheitsgebiet der
EU-Mitgliedstaaten eingereisten türkischen Staatsangehörigen sank von 700 im
Jahr 2011 auf 416 im Jahr 2012 und auf 317 im Jahr 2013. Die Zahl der illegal im Hoheitsgebiet der
EU-Mitgliedstaaten aufhältigen türkischen Staatsangehörigen sank von 7803 im
Jahr 2011 auf 7220 im Jahr 2012 und auf 6744 im Jahr 2013. In beiden genannten Bereichen ist eine positive
Entwicklung zu erkennen. Ø Gesamtzahl der
Asylanträge türkischer Staatsangehöriger in den EU-Mitgliedstaaten Die Zahl der Asylanträge türkischer
Staatsangehöriger ist seit 2008 rückläufig. Sie verringerte sich von 7115 im
Jahr 2008 auf 7030 im Jahr 2009, 6360 im Jahr 2010, 6505 im Jahr 2011, 6210 im
Jahr 2012 und 5625 im Jahr 2013. Obwohl diese Zahlen für ein stabiles
demokratisches Land wie die Türkei relativ hoch sind, lässt sich bei dieser
Anforderung ein positiver Trend beobachten. Dagegen ist der Anteil der positiven Asylbescheide von
11 % im Jahr 2008 auf 19,3 % im Jahr 2013 angestiegen, was darauf
hindeutet, dass die Zahl der türkischen Staatsangehörigen, die internationalen
Schutz benötigen, zugenommen hat. Ø Anzahl der von
türkischer Seite abgelehnten Rückübernahmeersuchen einschließlich der Ersuchen
für Drittstaatsangehörige, die die Mitgliedstaaten an die Türkei gerichtet
haben Die Zahl der 2011, 2012 und 2013 aus den
EU-Mitgliedstaaten in die Türkei rückgeführten irregulären Migranten lag bei 2643
/ 2161 / 1777 Personen, von denen 1866 / 1666 / 1445 türkische Staatsangehörige
waren. Die Zahl der irregulären Migranten (überwiegend
nicht türkische Staatsangehörige), zu denen die griechischen Behörden 2011, 2012
und 2013 Rückübernahmeersuchen eingereicht haben, lag bei 18 758 / 20 464
/ 3413 Personen. Eine extrem hohe Zahl an Anträgen wurde von den türkischen
Behörden abgelehnt oder abschlägig beantwortet, nämlich 17 206 Anträge im
Jahr 2011 (91 %), 19 641 Anträge (96 %) im Jahr 2012 und 3079
Anträge (90 %) im Jahr 2013. Ø Anzahl der
Drittstaatsangehörigen, die – direkt aus türkischem Hoheitsgebiet kommend –
beim Versuch, die Außengrenzen der EU illegal zu überschreiten oder sich
illegal im Gebiet der EU aufzuhalten, aufgegriffen wurden Die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die direkt aus
türkischem Hoheitsgebiet in die EU kamen, belief sich 2011 auf 56 201
Personen, 2012 auf 36 307 Personen und 2013 auf 24 262 Personen.
Diese Zahlen sind relativ hoch, auch wenn ein rückläufiger Trend zu verzeichnen
ist. Ø Anzahl der
Drittstaatsangehörigen, die – direkt aus türkischem Hoheitsgebiet kommend – mit
illegalen Reisedokumenten in die EU eingereist sind oder versucht haben, die
Außengrenzen der EU zu überschreiten Die Zahl der Personen (türkische Staatsangehörige
sowie Drittstaatsangehörige), die direkt aus türkischem Hoheitsgebiet kommend
an einem Grenzübergang zur EU mit illegalen Dokumenten angetroffen wurden,
belief sich 2011 auf 629, 2012 auf 927 und 2013 auf 1693 Personen. Ihre Zahl
ist also im Steigen begriffen. Der größte Teil dieser Personen (84 % der
Gesamtheit im Jahr 2013) traf mit dem Flugzeug aus der Türkei ein. Ø Anzahl der von
den türkischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Operationen gegen
kriminelle Vereinigungen im Bereich des Menschenhandels und des Schleusertums
sowie Anzahl der festgenommenen Menschenhändler und Schleuser Die türkischen Behörden konnten keine eindeutigen
Statistiken zu den Gesamtergebnissen in diesen Bereichen vorlegen, sondern nur
getrennte Statistiken zu den von einzelnen Strafverfolgungsbehörden erzielten
Ergebnissen. Im Bericht über die Bekämpfung von Schmuggel und organisierter
Kriminalität 2013 der türkischen Polizei sind folgende Zahlen aufgeführt: 2012
wurden 312 Operationen zur Bekämpfung von Schleuseraktivitäten und 24
Operationen zur Bekämpfung von Menschenhandel durchgeführt; 2013 waren es 335
bzw. 17 Operationen. Aufgrund dieser Operationen wurden 2012 1036 Schleuser und
140 Menschenhändler und 2013 918 Schleuser und 89 Menschenhändler
strafrechtlich verfolgt. 8. FAZIT Der Dialog über die Visaliberalisierung zwischen der
EU und der Türkei begann am 16. Dezember 2013 mit der Vorstellung des
„Fahrplans in Richtung Visumfreiheit mit der Türkei“ durch die Kommission. Der erste Bericht über die Umsetzung des Fahrplans im
ersten Jahr der Erörterungen zeigt, dass die Türkei bei mehreren Zielvorgaben des
Fahrplans bereits gut vorangekommen und in der Lage ist, weitere Fortschritte zur
Erfüllung aller Zielvorgaben zu erzielen, sofern die türkischen Behörden ihre
Zusammenarbeit mit der EU und allen Mitgliedstaaten in den einschlägigen
Bereichen weiterentwickeln und eine Reihe wesentlicher Gesetzes- und
Verwaltungsreformen einleiten und in die Praxis umsetzen. Die Lage und Entwicklung
im Rechts- und Verwaltungsbereich in der Türkei ist jedoch ebenso wie die gesamte
Zusammenarbeit mit der EU noch nicht in einer Phase, in der die Kommission dem
Rat und dem Europäischen Parlament die Aufhebung der Pflicht zur Beantragung
von Schengen-Visa für türkische Staatsangehörige vorschlagen könnte. Dieser Bericht enthält ausführliche Hinweise zu den
Bereichen, die Reformen und Zusammenarbeit erfordern. Die folgende Liste gibt
einen Überblick über die wichtigsten Themen.
Im Bereich der Dokumentensicherheit
muss die Türkei mit der Ausstellung neuer Pässe mit biometrischen Daten im
Einklang mit dem EU-Besitzstand beginnen und den wirksamen
Informationsaustausch sowie die effektive Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten bei der Entdeckung gefälschter Reisedokumente voranbringen.
Im Bereich der Migrationssteuerung
muss die Türkei dafür sorgen, dass das neue Gesetz über Ausländer und
internationalen Schutz wirksam und vollständig umgesetzt wird, unter
anderem durch den Erlass geeigneter sekundärrechtlicher Vorschriften.
Ferner muss die Einrichtung der Generaldirektion für Migrationssteuerung
abgeschlossen werden.
Die Türkei sollte Maßnahmen ergreifen,
um Fortschritte beim Aufbau eines moderneren und effizienteren Systems für
das integrierte Grenzmanagement zu erzielen, das Visumsystem zu stärken und
die Grenzkooperation mit den EU-Mitgliedstaaten auszubauen.
Das Rückübernahmeabkommen zwischen
der EU und der Türkei trat am 1. Oktober 2014 in Kraft. Die EU
erwartet, dass es nun wirksam und in vollem Umfang gegenüber allen
Mitgliedstaaten umgesetzt wird. In der Zwischenzeit sollten die bereits zwischen
der Türkei und den EU-Mitgliedsstaaten bestehenden bilateralen
Rückübernahmeverpflichtungen wirksamer eingehalten werden.
Im Bereich der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit müssen die türkischen Behörden mehrere internationale
Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren sowie ihre Umsetzung auf kooperativer
Grundlage in Angriff nehmen, nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit
europäischen und internationalen Standards erlassen und die Reform des
türkischen Justizsystems unter Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und
Effizienz voranbringen. Dies wird die türkischen Strafverfolgungsbehörden
bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität unterstützen sowie zur
Weiterentwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit mit
den entsprechenden Behörden in den EU-Mitgliedstaaten beitragen.
Fortschritte insbesondere beim
Datenschutz werden unter anderem die Beziehungen zu Europol und Eurojust
verbessern.
Im Bereich der
Grundrechte sollte die Türkei die Überprüfung der Anti-Terror-Gesetze fortsetzen
und
ihre Umsetzung im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherstellen.
Darüber hinaus muss die Türkei eine
umfassende Strategie und einen umfassenden Aktionsplan
zur Verbesserung der Situation der in der Türkei lebenden Menschen mit
Roma-Hintergrund annehmen und umsetzen sowie Gesetze zur Verhinderung ihrer
Diskriminierung und zur Erleichterung ihrer sozialen Eingliederung erlassen.
Die Kommission vertraut darauf, dass
sich die türkischen Behörden nach besten Kräften darum bemühen werden, die
genannten Reformen und die erforderliche Zusammenarbeit voranzubringen und in
die Praxis umzusetzen, wobei die türkischen Behörden aufgefordert werden, die Kommission
über alle Entwicklungen in Verbindung mit der Erfüllung der Anforderungen auf
dem Laufenden zu halten. Die Kommission hält sich an ihre
Verpflichtung, alle verfügbaren finanziellen und technischen Ressourcen der EU,
darunter die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe zur Verfügung
stehenden Mittel, einzusetzen, um die Türkei in ihren Bemühungen zu
unterstützen. Die Kommission tut dies einerseits aus dem Bestreben
nach Partnerschaft und Lastenteilung heraus, aber auch weil sie weiß, dass die
meisten Maßnahmen, die der Türkei helfen, die im Fahrplan aufgeführten und in
diesem Bericht empfohlenen Fortschritte hin zu einer Visaliberalisierung zu
erzielen, bei ordnungsgemäßer Umsetzung auch dazu beitragen, die weitere Angleichung
der türkischen Rechtsvorschriften, Verwaltungskapazitäten und Gepflogenheiten
an die EU-Standards zu fördern. Die
Kommission wird die Fortschritte der Türkei bei den im „Fahrplan in Richtung
Visumfreiheit“ festgelegten Zielvorgaben und den in diesem Bericht genannten
Empfehlungen weiter überwachen. Sie wird innerhalb der nächsten zwölf Monate
einen zweiten Bericht dazu vorlegen. [1]
Fortschrittsbericht
2014 der Kommission über die Türkei SWD(2014) 307 zur Mitteilung „Erweiterungsstrategie
und wichtigste Herausforderungen 2014-15“, COM(2014) 700 vom 8.10.2014.