52014DC0551

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen /* COM/2014/0551 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen[1]

1. Einleitung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (im Folgenden „Verordnung“) einen Bericht vor.

Dieser Bericht enthält eine Bewertungsübersicht über die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung, die auf den Jahresberichten der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Anwendung und Wirkungen der Verordnung basiert.

2. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010

2.1 Allgemein

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen[2] sind Kreditinstitute und – im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit – andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört (im Folgenden „Institute“), verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden und dass aufgedeckte Fälschungen aus dem Verkehr gezogen werden.

In Bezug auf Münzen wird diese Pflicht in der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010[3] näher ausgeführt. Ziel der Verordnung ist die Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet durch Einführung verbindlicher Vorschriften für die Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und für die Anwendung von Mechanismen für die Kontrolle dieser Verfahren durch die nationalen Behörden. Zu diesem Zweck wird ein Echtheitsprüfungsverfahren entwickelt, durch das sichergestellt wird, dass Euro-Münzen echt und für den Umlauf geeignet sind.

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Echtheitsprüfung mittels Münzsortiergeräten erfolgt oder von geschultem Personal durchgeführt wird. Nach der Echtheitsprüfung sind alle fälschungsverdächtigen Münzen und nicht für den Umlauf geeignete Münzen an das nationale Münzanalysezentrum (MAZ)[4] oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde zu übermitteln. In der Verordnung sind die vorgeschriebenen Tests der Münzsortiergeräte, Regeln für die Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen sowie von den Mitgliedstaaten einzuführende Kontrollmechanismen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Institute ihrer Echtheitsprüfungspflicht nachkommen, festgelegt.

Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen zur Pflicht, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum für die Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen (ETSC), das durch den Beschluss 2005/37/EG der Kommission[5] eingerichtet wurde, legt die Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (im Folgenden „ETSC-Leitlinien“) fest, damit eine einheitliche technische Umsetzung gemäß Artikel 7 der Verordnung gewährleistet ist.

2.2 Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1210/2010

Nach Artikel 12 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen. Die Angaben in diesen Berichten umfassen die Zahl der vorgenommenen Kontrollen und der von den Mitgliedstaaten geprüften Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, die Zahl der mit diesen Geräten auf Echtheit geprüften Münzen, die Zahl der geprüften fälschungsverdächtigen Münzen, die Zahl der nicht für den Umlauf geeigneten erstatteten Euro-Münzen sowie Einzelheiten über etwaige Ausnahmen der Mitgliedstaaten betreffend die Verordnung.

Die Kommission legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) nach Artikel 12 Absatz 4 einen Jahresbericht über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor, der sich auf eine Analyse der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte stützt. Im Juni 2014 stellte die Kommission (OLAF) dem WFA ihren ersten Bericht für das Jahr 2012[6] vor.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Artikel 12 Absatz 5 vorgelegt und konzentriert sich auf die Anwendung und Wirkungen dieser Verordnung; dem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

3. Anwendung und Wirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 3.1 Bewertungsmethode

Die Kommission (OLAF) hat für diesen Bericht folgende Informationsquellen herangezogen:

die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Jahresberichte der Jahre 2012 und 2013; den Jahresbericht der Kommission an den WFA für das Jahr 2012; einen Fragebogen[7], der allen Mitgliedstaaten übermittelt wurde, um festzustellen, inwieweit die Verordnung umgesetzt wurde.

Die zentralen Bestimmungen der Verordnung zur Echtheitsprüfung sind seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Angesichts der begrenzten Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung erachtet die Kommission diesen Bericht als vorläufige Bewertung im Rahmen der Jahresberichte und des Fragebogens.

Die Hauptaspekte der Bewertung sind im folgenden Abschnitt zusammengefasst.

3.2 Analyse der Beiträge der Mitgliedstaaten

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Verordnung seit deren Inkrafttreten im Januar 2012 umgesetzt; Finnland, Luxemburg und Irland arbeiten noch an der vollständigen Umsetzung der Verordnung. Italien hat angemerkt, dass lediglich Kapitel III der Verordnung wirksam umgesetzt wurde, es sei jedoch ein Gesetzesdekret in Vorbereitung, das die vollständige Umsetzung der Verordnung ermögliche.

Anhand des Berichts der Kommission an den WFA für das Jahr 2012 und der Beiträge der Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 lassen sich folgende Tendenzen feststellen:

Es werden immer mehr Münzen auf Echtheit geprüft (2013 wurden mehr als 10 Mrd. Münzen einer Prüfung unterzogen[8]). Die Zahl der geprüften Münzen bei den drei höchsten Stückelungen nahm im Jahr 2013 um 6 %[9] zu. Bei der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen bzw. der geprüften Münzsortiergeräte gab es ebenfalls einen Anstieg zu verzeichnen.[10] Auch die Zahl der als konform erachteten Geräte (also der Geräte, die den in Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Erkennungstest bestanden haben) hat sich erhöht; somit hat sich die Zahl der nichtkonformen Geräte verringert.

3.2.1 Artikel 3 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

Artikel 3 beschreibt die grundlegende Pflicht der Institute zur Durchführung einer Echtheitsprüfung mittels Münzsortiergeräten oder geschulten Personals.

Die meisten Mitgliedstaaten berichteten, dass die Institute die Echtheitsprüfung hauptsächlich anhand von Münzsortiergeräten vornehmen und in geringerem Umfang mit geschultem Personal. In der Slowakei, den Niederlanden, Portugal, Malta, Irland und Österreich erfolgt die Prüfung ausschließlich durch Münzsortiergeräte.[11] Die Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigte, dass fälschungsverdächtige Münzen an die nationalen Münzanalysezentren geschickt werden.

3.2.2 Artikel 4 und 5 zu vorgeschriebenen Tests und zur Einstellung von Münzsortiergeräten

Artikel 4 schreibt vor, dass die zur Echtheitsprüfung verwendeten Münzsortiergeräte getestet werden müssen.

Das ETSC[12] spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung, dass nur solche Geräte im Euro-Währungsgebiet für die Echtheitsprüfung verwendet werden, die zur Erkennung von Euro-Fälschungen geeignet sind.

Das ETSC veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung auf der Website der Kommission (OLAF) ein Verzeichnis aller Geräte, die den Erkennungstest bestanden haben. Für alle Mitgliedstaaten – ausgenommen Griechenland[13] – werden die von den Instituten verwendeten Geräte auf der Website der Kommission (OLAF) aufgeführt.

Nach Artikel 5 müssen die Tests der Münzsortiergeräte von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden.

Die meisten Mitgliedstaaten haben nationale Münzanalysezentren mit der Durchführung der Erkennungstests beauftragt. Um neue Fälschungsklassen erkennen zu können, müssen die Geräte eingestellt werden. Der zur Aufrechterhaltung der Erkennungseignung der Münzsortiergeräte verwendete Testsatz wird daher vom ETSC gemeinsam mit den relevanten Interessengruppen regelmäßig überprüft.

3.2.3 Artikel 6 zur Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

Artikel 6 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durchführen, und führt aus, wie diese erfolgen sollen.

Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass die Vor-Ort-Kontrollen in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung durchgeführt werden; allerdings teilten Italien, Luxemburg, Griechenland, Malta und Finnland[14] mit, dass sie noch keine Kontrollen vorgenommen haben. Den vorliegenden Angaben nach zu urteilen, scheint der in Artikel 6 Absatz 3 verlangte Prozentsatz zu prüfender Münzsortiergeräte für die Mitgliedstaaten zumutbar zu sein. In Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen nannten die meisten Mitgliedstaaten[15] das Nichtbestehen des Erkennungstests als einen der Hauptgründe, weshalb die Bestimmungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Beispielsweise ist es vorgekommen, dass bekannte Arten von falschen Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen von den Münzsortiergeräten nicht aussortiert wurden. Als weitere Gründe für die Nichteinhaltung führten die Mitgliedstaaten den Mangel an internen Kontrollverfahren[16] und geschultem Personal[17] an.

3.2.4 Artikel 8 zur Einziehung und Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Artikel 8 der Verordnung schreibt vor, dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr gezogen und durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden.

Alle Mitgliedstaaten berichteten, dass aufgedeckte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 aus dem Verkehr gezogen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 erstattet werden. Der Großteil der Mitgliedstaaten, ausgenommen Slowenien und Estland[18], teilte mit, dass nicht für den Umlauf geeignete Münzen vernichtet werden.

Die Kommission beauftragte die Arbeitsgruppe der Münzdirektoren (MDWG)[19] mit der Durchführung einer Studie über bewährte Praktiken im Zusammenhang mit der Demonetisierung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen[20], um die Mitgliedstaaten bei einer wirksamen Durchsetzung der Verordnungsbestimmungen zur Vernichtung der aus dem Verkehr gezogenen nicht für den Umlauf geeigneten Münzen zu unterstützen.

3.2.5 Artikel 9 zur Bearbeitungsgebühr und Artikel 10 zur Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Artikel 9 der Verordnung sieht bezüglich der Bearbeitungsgebühr für die Erstattung oder den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen ein flexibles System vor.

Ein Großteil der Mitgliedstaaten erhebt keine Bearbeitungsgebühr für die Erstattung oder den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen; einige Mitgliedstaaten[21] behalten bei der Erstattung jedoch eine Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 9 Absatz 1 ein.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung gibt die Anforderungen für die Verpackung der zur Erstattung oder zum Umtausch eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor.

Die meisten Mitgliedstaaten[22] berichteten, dass beim Einreichen von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen zur Erstattung standardisierte Verpackungsanforderungen befolgt werden. Einige Mitgliedstaaten[23] gaben an, von der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Ausnahme Gebrauch zu machen und die gemäß ihren nationalen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen an die Verpackung beizubehalten.

3.2.6 Artikel 11 zur Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Artikel 11 enthält Leitlinien zur Prüfung der eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die meisten Mitgliedstaaten[24] gaben an, über ein nationales Verfahren zur Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen zu verfügen, das Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung entspricht. Allerdings haben nur wenige Mitgliedstaaten[25] weitere Maßnahmen für das Einreichen von Münzen gemäß Artikel 11 Absatz 3 ergriffen, um die Gesundheit des Personals der Institute zu schützen, das an der Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen beteiligt ist.

3.2.7 Artikel 12 zur Berichterstattung, Information und Bewertung

Artikel 12 enthält Bestimmungen zur Berichterstattung durch die Institute, die Mitgliedstaaten und die Kommission.

Die Mitgliedstaaten kommen ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung und nach den ETSC-Leitlinien nicht vollumfänglich nach.

Die Kommission kam in ihrem Bericht an den WFA für das Jahr 2012 zu dem Schluss, dass es einer weiteren Feinabstimmung der den Mitgliedstaaten obliegenden Meldepflicht bedarf, um der Kommission einen umfassenden Überblick über die in den Mitgliedstaaten eingeführten Echtheitsprüfungsverfahren zu ermöglichen. Die Berichte der Mitgliedstaaten erreichten noch nicht das gewünschte Maß an Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit.

Die meisten Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland und Italien[26], berichteten, dass die Institute die Anforderung in Artikel 12 Absatz 2 zufriedenstellend erfüllen. Ein Großteil der Mitgliedstaaten gab an, die Anforderung in Artikel 12 Absatz 3 einzuhalten und sicherzustellen, dass Angaben über die für die Erstattung oder den Umtausch von Euro-Münzen zuständigen nationalen Behörden auf geeigneten Websites und in geeigneten Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden[27].

3.2.8 Artikel 13 zu Sanktionen

Artikel 13 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Vorschriften festlegen, die zur Umsetzung der Verordnung erforderlich sind.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten[28] teilte mit, dass bei Verstößen gegen die Verordnung administrative Sanktionen verhängt wurden, darunter Geldbußen oder andere administrative Maßnahmen wie der Entzug der Konzession zum Sortieren von Münzen.

4. Schlussfolgerungen 4.1 Allgemein

Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge ist die Echtheitsprüfung in den Instituten der meisten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet eingeführt. Die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 sind für jeden Mitgliedstaat bezeichnet. Münzsortiergeräte spielen bei der Echtheitsprüfung eine wichtige Rolle, und deren Einstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung. Die meisten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet kontrollieren, ob die Institute ihrer Echtheitsprüfungspflicht ordnungsgemäß nachkommen. Alle Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet erfüllen die Anforderung, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen. Beim Umgang mit nicht für den Umlauf geeigneten Münzen, die von den Mitgliedstaaten aus dem Verkehr gezogen werden, könnte es noch Verbesserungen geben.

4.2 Bewertung einer möglichen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010

Da zur Umsetzung der Verordnung noch nicht ausreichend Erfahrungswerte vorliegen, ist die Erwägung eines Gesetzgebungsvorschlags zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.[29]

Es bedarf einer weiteren Feinabstimmung der den Mitgliedstaaten obliegenden Meldepflicht, um der Kommission einen umfassenden Überblick über die in den Mitgliedstaaten eingeführten Echtheitsprüfungsverfahren zu ermöglichen.

Die Kommission (OLAF) wird sich daher eingehender damit befassen müssen, ob eine mögliche Änderung der Verordnung angebracht ist. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch bereits Bereiche ermittelt, in denen es Verbesserungsmöglichkeiten gibt[30] (nachstehend zusammengefasst):

Artikel 3

Es wurde vorgeschlagen, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zu ändern und eine weitere Geräteart einzuführen, mit der sich die Echtheitsprüfungspflicht zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen lässt.[31]

Artikel 6

Es wurde vorgeschlagen, bei der Überprüfung der Einhaltung der 25-Prozent-Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 3 die Zahl der Münzen einzurechnen, die von den nationalen Behörden bei den Zentralbanken, die gegenwärtig nicht als Institute gelten, geprüft wurden. Ferner wurde angeregt, die Einhaltung der Vorgabe für den Prozentsatz der jedes Jahr sortierten Münzen an der Zahl der geprüften Institute festzumachen statt an der Zahl der geprüften Münzsortiergeräte.[32] Andererseits wurde der Wunsch geäußert, dass die Bestimmungen zur Planung und Durchführung jährlicher Vor-Ort-Kontrollen weniger ausführlich sein sollten.

Artikel 8

Aufgrund der abweichenden nationalen Vorgehensweisen bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen wurde der Vorschlag gemacht, eine weitere Angleichung der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung genannten Erstattungsbedingungen zu erwägen.

4.3 Weitere Vorgehensweise

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die Kommission (OLAF) eine weitere Bewertung vornehmen. Ausgehend von deren Ergebnis wird die Kommission mit den Interessengruppen das weitere Vorgehen erörtern. Denkbar sind u. a. eine Änderung der Verordnung oder eine Klarstellung der ETSC-Leitlinien. Die Bewertung wird sich auf Gespräche stützen, beispielsweise im Rahmen der Sachverständigengruppe „Münzfälschungen“ (CCEG[33]) der Kommission. Die Kommission wird mit Hilfe künftiger Jahresberichte nach Artikel 12 Absatz 4 über die erzielten Fortschritte informieren.

[1]ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 5.

[2]ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

[3]Für Euro-Banknoten hingegen wird diese Pflicht im Beschluss der Europäischen Zentralbank EZB/2010/14 (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) näher ausgeführt.

[4]Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates werden nationale Münzanalysezentren von den Mitgliedstaaten errichtet oder benannt.

[5]Beschluss der Kommission 2005/37/EG vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

[6]COM(2014) 277.

[7]Anhang I.

[8]Anhang II – Schaubild 1.

[9]Allerdings nahm die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten mit geprüften Münzsortiergeräten geprüften Münzen ab; dieser Umstand lässt sich durch das Rotationsprinzip erklären, das bei der Festlegung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu prüfenden Münzsortiergeräte angewendet wird.

[10] Anhang II – Schaubild 2.

[11]Grundlage waren die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen. Italien, Frankreich und Finnland machten zu diesem Punkt keine Angaben.

[12]Das ETSC ist bei der Kommission in Brüssel eingerichtet und dem OLAF angegliedert (Artikel 1 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission, ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

[13]Griechenland gab an, keines der verwendeten Geräte sei auf der Website der Kommission (OLAF) aufgeführt, da eine bestimmte Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 gewährt worden sei.

[14]Finnland legte für das Jahr 2012 nicht wie in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschrieben einen Bericht vor.

[15]DE, CY, EE, NL, PT, BE, FR und IE.

[16]NL, FR, SP und IE.

[17]CY.

[18]Slowenien und Estland antworteten auf die betreffende Frage des Fragebogens, dass sie die nicht für den Umlauf geeigneten Münzen aufbewahren. Begründet ist dies durch die vergleichsweise geringe Zahl der nicht für den Umlauf geeigneten Münzen in diesen beiden Mitgliedstaaten.

[19]Bei der Arbeitsgruppe der Münzdirektoren (MDWG) handelt es sich um eine informelle Zusammenkunft der Münzdirektoren der EU-Mitgliedstaaten, die im Auftrag des (dem Wirtschafts- und Finanzausschuss angehörenden) Unterausschusses „Euro-Münzen“ tätig ist.

[20]Die Ergebnisse der Studie einschließlich einer Empfehlung zu ermittelten bewährten Praktiken wurden von der MDWG gebilligt.

[21]CY, SK, HR, BE, LU, MT, IE und AT erheben eine Bearbeitungsgebühr, die bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen einbehalten wird.

[22]Ausgenommen FI, DK, SK, EE und FR.

[23]DE, CY, NL und SP teilten mit, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über abweichende Anforderungen an die Verpackung zu verfügen.

[24]DK, NL, FR, LU und MT gaben an, dass es kein Verfahren zur Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen gibt.

[25]DE, BE, IT und LU.

[26]In Italien ist ein Gesetzesdekret in Vorbereitung, mit dem verbindliche Vorschriften für die Institute betreffend die Berichterstattung und Information erlassen werden.

[27]Ausgenommen EE, LV und FI.

[28]Ausgenommen FI, DK, EE, IE und LU.

[29]Gemäß Artikel 12 Absatz 5 können dem Bericht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur näheren Bestimmung oder Änderung der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 6 und 8, beigefügt werden.

[30]Diese Vorschläge wurden im Rahmen des von den nationalen Münzanalysezentren eingereichten Fragebogens unterbreitet.

[31]Sinngemäß wurde folgender Wortlaut vorgeschlagen: „c) mit Geräten zum Wechseln und Einzahlen von Münzen, die falsche, fälschungsverdächtige und nicht für den Umlauf geeignete Münzen aus dem Verkehr ziehen und nicht wieder an die Nutzer ausgeben“.

[32]Sinngemäß wurde folgender Wortlaut vorgeschlagen: „In jedem Mitgliedstaat werden jedes Jahr so viele Münzsortierstellen geprüft, dass die an diesen Stellen in dem fraglichen Jahr mechanisch sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat; als Volumen der sortierten Euro-Münzen, anhand dessen die jährliche Einhaltung der 25-Prozent-Vorgabe ermittelt wird, kann der tatsächliche Wert des Vorjahres herangezogen werden oder ein Schätzwert, der sich auf die Daten stützt, die die Institute für die erste Jahreshälfte vorgelegt haben“.

[33]Die Sachverständigengruppe „Münzfälschungen“ (CCEG) kommt üblicherweise zweimal jährlich zusammen, um technische Fragen im Zusammenhang mit der Fälschung von Euro-Münzen zu erörtern. Weitere Tagesordnungspunkte sind u.a. die Situation der Fälschung von Euro-Münzen, die Tätigkeiten der nationalen Münzanalysezentren (MAZ) in den Mitgliedstaaten, die Ähnlichkeit von Medaillen und Münzstücken mit Euro-Münzen und die Umsetzung von Echtheitsprüfungsverfahren für Münzen.

Schaubild 1

Schaubild 2

Fragebogen zur Umsetzung der Verordnung (EU)

Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010

Mit Sternchen (*) gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

Dieser Fragebogen dient der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen.

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Fragebogen

Wurde die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 in Ihrem Land umgesetzt?*

   Ja

   Nein

Wann? Geben Sie bitte die entsprechende(n) einzelstaatliche(n) Rechtsvorschrift(en) an (sofern zutreffend).*

Falls nicht, wann wird die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 umgesetzt werden?*

Welcher Anteil (in Prozent) der Echtheitsprüfung wird jeweils mittels Münzsortiergeräten bzw. von geschultem Personal durchgeführt? (Artikel 3 Absatz 1)*

Werden fälschungsverdächtige Münzen an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt? (Artikel 3 Absatz 2)*

   Ja

   Nein

Werden die von den Instituten verwendeten Geräte auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website aufgeführt? (Artikel 4)*

   Ja

   Nein

Falls nicht, welcher Anteil (in Prozent) wird nicht aufgeführt?*

Welcher Anteil (in Prozent) der Geräte wird ab 1.1.2015 nicht mehr konform sein, weil die Ausnahme dann keine Gültigkeit mehr besitzt? (Artikel 4 Absatz 2)*

Bezüglich der Einstellung der Münzsortiergeräte: Wo findet der Erkennungstest statt? (Artikel 5)*

   In den Räumlichkeiten des nationalen Münzanalysezentrums

   Vor Ort beim Hersteller

   An anderer Stelle

Bitte machen Sie nähere Angaben.*

Werden in Ihrem Land Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen? (Artikel 6)*

   Ja

   Nein

Falls nicht, welches sind die Hauptgründe für das Unterlassen von Vor-Ort-Kontrollen? (Artikel 6 Absatz 2)*

Gibt es Probleme in Bezug auf die Zahl der Münzsortiergeräte, die im Verhältnis zum Volumen der mit diesen Geräten geprüften Euro-Münzen zu prüfen sind? (Artikel 6 Absatz 3).*

Bezüglich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen: Welches sind die Hauptgründe dafür, dass die Geräte die Prüfungsvorgaben nicht erfüllen? (Artikel 6 Absatz 6)*

   Es liegen keine schriftlichen Anweisungen für die Verwendung vor.

   Es werden keine entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter eingesetzt.

   Es liegen keine schriftlichen Anweisungen für das Einreichen falscher/nicht für den Umlauf geeigneter Münzen vor.

   Es liegen keine internen Kontrollverfahren vor.

   Der Erkennungstest wird nicht bestanden.

   Sonstige Gründe

Bitte machen Sie nähere Angaben.*

Werden nicht für den Umlauf geeignete Münzen aus dem Verkehr gezogen? (Artikel 8)*

   Ja

   Nein

Wie? Welche Verfahren gibt es? (Artikel 8 Absatz 2)*

Wie viele nicht für den Umlauf geeignete Münzen wurden 2013 aus dem Verkehr gezogen? Bitte machen Sie Zahlenangaben.*

Werden nicht für den Umlauf geeignete Münzen erstattet?*

   Ja

   Nein

Bitte machen Sie Zahlenangaben.*

Werden nicht für den Umlauf geeignete Münzen vernichtet?*

   Ja

   Nein

Bitte machen Sie Angaben zu Vorgang und Methode der Vernichtung. (Artikel 8 Absatz 3)*

Wird bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen eine Bearbeitungsgebühr einbehalten? (Artikel 9)*

   Ja

   Nein

Wie läuft dieser Vorgang ab?*

Gibt es Freistellungen? Bitte machen Sie nähere Angaben.*

Wie hoch ist die Höchstgebühr (sofern erhoben) für die Erstattung?*

Werden beim Einreichen von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen zur Erstattung standardisierte Verpackungsanforderungen befolgt? (Artikel 10 Absatz 1)*

   Ja

   Nein

Welche Verpackungsverfahren gibt es für die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen? Bitte machen Sie nähere Angaben.*

Gibt es Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 2?*

Gibt es ein Verfahren zur Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen? (Artikel 11 Absatz 1)*

   Ja

   Nein

Was ist darin vorgeschrieben?*

Wurden im Fall des Einreichens von Münzen nach Artikel 11 Absatz 3 Maßnahmen ergriffen?*

Welche Behörde ist für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zuständig? (Artikel 12)*

Welche Institute erfüllen diese Anforderung zufriedenstellend? (Artikel 12 Absatz 2)

Wurden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 verhängt? (Artikel 13)*

   Ja

   Nein

Welche Behörden sind für deren Durchsetzung zuständig?*

Welche Arten von Sanktionen gibt es?*