BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen /* COM/2014/0551 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 12 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur
Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen[1]
1.
Einleitung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 gemäß Artikel 12 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und
zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (im Folgenden
„Verordnung“) einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält eine
Bewertungsübersicht über die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung, die auf
den Jahresberichten der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Anwendung und
Wirkungen der Verordnung basiert.
2.
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
2.1 Allgemein Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001
vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen
Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen[2]
sind Kreditinstitute und – im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit – andere
Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben
die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört (im Folgenden
„Institute“), verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und ‑Münzen,
die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit
geprüft werden und dass aufgedeckte Fälschungen aus dem Verkehr gezogen werden. In Bezug auf Münzen wird diese Pflicht in der
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010[3]
näher ausgeführt. Ziel der Verordnung ist die Gewährleistung wirksamer und
einheitlicher Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten
Euro-Währungsgebiet durch Einführung verbindlicher Vorschriften für die
Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von im Umlauf
befindlichen Euro-Münzen und für die Anwendung von Mechanismen für die
Kontrolle dieser Verfahren durch die nationalen Behörden. Zu diesem Zweck wird
ein Echtheitsprüfungsverfahren entwickelt, durch das sichergestellt wird, dass
Euro-Münzen echt und für den Umlauf geeignet sind. Die Verordnung sieht ferner vor, dass die
Echtheitsprüfung mittels Münzsortiergeräten erfolgt oder von geschultem
Personal durchgeführt wird. Nach der Echtheitsprüfung sind alle
fälschungsverdächtigen Münzen und nicht für den Umlauf geeignete Münzen an das
nationale Münzanalysezentrum (MAZ)[4]
oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde zu
übermitteln. In der Verordnung sind die vorgeschriebenen Tests der
Münzsortiergeräte, Regeln für die Behandlung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen sowie von den Mitgliedstaaten einzuführende
Kontrollmechanismen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Institute ihrer
Echtheitsprüfungspflicht nachkommen, festgelegt. Darüber hinaus enthält die Verordnung
Bestimmungen zur Pflicht, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem
Verkehr zu ziehen. Das Europäische technische und
wissenschaftliche Zentrum für die Analyse und Klassifizierung gefälschter
Euro-Münzen (ETSC), das durch den Beschluss 2005/37/EG der Kommission[5]
eingerichtet wurde, legt die Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (im
Folgenden „ETSC-Leitlinien“) fest, damit eine einheitliche technische Umsetzung
gemäß Artikel 7 der Verordnung gewährleistet ist. 2.2 Berichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 Nach Artikel 12 Absatz 1 übermitteln
die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung
der Euro-Münzen. Die Angaben in diesen Berichten umfassen die Zahl der
vorgenommenen Kontrollen und der von den Mitgliedstaaten geprüften
Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, die Zahl der mit diesen Geräten auf
Echtheit geprüften Münzen, die Zahl der geprüften fälschungsverdächtigen
Münzen, die Zahl der nicht für den Umlauf geeigneten erstatteten Euro-Münzen
sowie Einzelheiten über etwaige Ausnahmen der Mitgliedstaaten betreffend die
Verordnung. Die Kommission legt dem Wirtschafts- und
Finanzausschuss (WFA) nach Artikel 12 Absatz 4 einen Jahresbericht
über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von
Euro-Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor, der sich auf
eine Analyse der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte stützt. Im
Juni 2014 stellte die Kommission (OLAF) dem WFA ihren ersten Bericht für
das Jahr 2012[6]
vor. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament
und dem Rat nach Artikel 12 Absatz 5 vorgelegt und konzentriert sich
auf die Anwendung und Wirkungen dieser Verordnung; dem Bericht können
gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
3.
Anwendung und Wirkungen der Verordnung (EU)
Nr. 1210/2010
3.1
Bewertungsmethode
Die Kommission (OLAF) hat für diesen Bericht
folgende Informationsquellen herangezogen:
die von den Mitgliedstaaten eingegangenen
Jahresberichte der Jahre 2012 und 2013;
den Jahresbericht der Kommission an den WFA
für das Jahr 2012;
einen Fragebogen[7],
der allen Mitgliedstaaten übermittelt wurde, um festzustellen, inwieweit
die Verordnung umgesetzt wurde.
Die zentralen Bestimmungen der Verordnung zur
Echtheitsprüfung sind seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Angesichts
der begrenzten Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung erachtet die
Kommission diesen Bericht als vorläufige Bewertung im Rahmen der Jahresberichte
und des Fragebogens. Die Hauptaspekte der Bewertung sind im
folgenden Abschnitt zusammengefasst.
3.2
Analyse der Beiträge der
Mitgliedstaaten
Die meisten Mitgliedstaaten haben die
Verordnung seit deren Inkrafttreten im Januar 2012 umgesetzt; Finnland,
Luxemburg und Irland arbeiten noch an der vollständigen Umsetzung der
Verordnung. Italien hat angemerkt, dass lediglich Kapitel III der
Verordnung wirksam umgesetzt wurde, es sei jedoch ein Gesetzesdekret in
Vorbereitung, das die vollständige Umsetzung der Verordnung ermögliche. Anhand des Berichts der Kommission an den WFA
für das Jahr 2012 und der Beiträge der Mitgliedstaaten für das
Jahr 2013 lassen sich folgende Tendenzen feststellen: Es werden immer mehr Münzen auf Echtheit
geprüft (2013 wurden mehr als 10 Mrd. Münzen einer Prüfung unterzogen[8]). Die
Zahl der geprüften Münzen bei den drei höchsten Stückelungen nahm im
Jahr 2013 um 6 %[9]
zu. Bei der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen bzw. der
geprüften Münzsortiergeräte gab es ebenfalls einen Anstieg zu verzeichnen.[10] Auch
die Zahl der als konform erachteten Geräte (also der Geräte, die den in
Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Erkennungstest bestanden haben)
hat sich erhöht; somit hat sich die Zahl der nichtkonformen Geräte verringert.
3.2.1
Artikel 3 zur Echtheitsprüfung von
Euro-Münzen
Artikel 3 beschreibt die grundlegende
Pflicht der Institute zur Durchführung einer Echtheitsprüfung mittels
Münzsortiergeräten oder geschulten Personals. Die meisten Mitgliedstaaten berichteten, dass
die Institute die Echtheitsprüfung hauptsächlich anhand von Münzsortiergeräten
vornehmen und in geringerem Umfang mit geschultem Personal. In der Slowakei,
den Niederlanden, Portugal, Malta, Irland und Österreich erfolgt die Prüfung
ausschließlich durch Münzsortiergeräte.[11]
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigte, dass fälschungsverdächtige Münzen
an die nationalen Münzanalysezentren geschickt werden.
3.2.2
Artikel 4 und 5 zu vorgeschriebenen
Tests und zur Einstellung von Münzsortiergeräten
Artikel 4 schreibt vor, dass die zur
Echtheitsprüfung verwendeten Münzsortiergeräte getestet werden müssen. Das ETSC[12]
spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung, dass nur solche Geräte im
Euro-Währungsgebiet für die Echtheitsprüfung verwendet werden, die zur
Erkennung von Euro-Fälschungen geeignet sind. Das ETSC veröffentlicht gemäß Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung auf der Website der Kommission (OLAF) ein
Verzeichnis aller Geräte, die den Erkennungstest bestanden haben. Für alle
Mitgliedstaaten – ausgenommen Griechenland[13] –
werden die von den Instituten verwendeten Geräte auf der Website der Kommission
(OLAF) aufgeführt. Nach Artikel 5 müssen die Tests der
Münzsortiergeräte von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden. Die meisten Mitgliedstaaten haben nationale
Münzanalysezentren mit der Durchführung der Erkennungstests beauftragt. Um neue
Fälschungsklassen erkennen zu können, müssen die Geräte eingestellt werden. Der
zur Aufrechterhaltung der Erkennungseignung der Münzsortiergeräte verwendete
Testsatz wird daher vom ETSC gemeinsam mit den relevanten Interessengruppen
regelmäßig überprüft.
3.2.3
Artikel 6 zur Kontrolle durch die
Mitgliedstaaten
Artikel 6 schreibt vor, dass die
Mitgliedstaaten alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durchführen,
und führt aus, wie diese erfolgen sollen. Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass die
Vor-Ort-Kontrollen in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung
durchgeführt werden; allerdings teilten Italien, Luxemburg, Griechenland, Malta
und Finnland[14]
mit, dass sie noch keine Kontrollen vorgenommen haben. Den vorliegenden Angaben
nach zu urteilen, scheint der in Artikel 6 Absatz 3 verlangte
Prozentsatz zu prüfender Münzsortiergeräte für die Mitgliedstaaten zumutbar zu
sein. In Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen nannten die meisten Mitgliedstaaten[15] das
Nichtbestehen des Erkennungstests als einen der Hauptgründe, weshalb die
Bestimmungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Beispielsweise ist es
vorgekommen, dass bekannte Arten von falschen Euro-Münzen sowie nicht für den
Umlauf geeignete Euro-Münzen von den Münzsortiergeräten nicht aussortiert
wurden. Als weitere Gründe für die Nichteinhaltung führten die Mitgliedstaaten
den Mangel an internen Kontrollverfahren[16]
und geschultem Personal[17]
an.
3.2.4
Artikel 8 zur Einziehung und Erstattung
von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Artikel 8 der Verordnung schreibt vor,
dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr gezogen und
durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden. Alle Mitgliedstaaten berichteten, dass
aufgedeckte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen in Übereinstimmung mit
Artikel 8 Absatz 1 aus dem Verkehr gezogen und gemäß Artikel 8
Absatz 2 erstattet werden. Der Großteil der Mitgliedstaaten, ausgenommen
Slowenien und Estland[18],
teilte mit, dass nicht für den Umlauf geeignete Münzen vernichtet werden. Die Kommission beauftragte die Arbeitsgruppe
der Münzdirektoren (MDWG)[19]
mit der Durchführung einer Studie über bewährte Praktiken im Zusammenhang mit
der Demonetisierung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen[20], um
die Mitgliedstaaten bei einer wirksamen Durchsetzung der
Verordnungsbestimmungen zur Vernichtung der aus dem Verkehr gezogenen nicht für
den Umlauf geeigneten Münzen zu unterstützen.
3.2.5
Artikel 9 zur Bearbeitungsgebühr und Artikel 10
zur Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Artikel 9 der Verordnung sieht bezüglich
der Bearbeitungsgebühr für die Erstattung oder den Umtausch von nicht für den
Umlauf geeigneten Euro-Münzen ein flexibles System vor. Ein Großteil der Mitgliedstaaten erhebt keine
Bearbeitungsgebühr für die Erstattung oder den Umtausch von nicht für den
Umlauf geeigneten Euro-Münzen; einige Mitgliedstaaten[21]
behalten bei der Erstattung jedoch eine Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 9
Absatz 1 ein. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
gibt die Anforderungen für die Verpackung der zur Erstattung oder zum Umtausch
eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor. Die meisten Mitgliedstaaten[22]
berichteten, dass beim Einreichen von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen
zur Erstattung standardisierte Verpackungsanforderungen befolgt werden. Einige
Mitgliedstaaten[23]
gaben an, von der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Ausnahme Gebrauch
zu machen und die gemäß ihren nationalen Vorschriften vorgesehenen
Anforderungen an die Verpackung beizubehalten.
3.2.6
Artikel 11 zur Prüfung von nicht für
den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Artikel 11 enthält Leitlinien zur Prüfung
der eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und gibt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die meisten Mitgliedstaaten[24] gaben
an, über ein nationales Verfahren zur Prüfung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen zu verfügen, das Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung entspricht. Allerdings haben nur wenige Mitgliedstaaten[25]
weitere Maßnahmen für das Einreichen von Münzen gemäß Artikel 11
Absatz 3 ergriffen, um die Gesundheit des Personals der Institute zu
schützen, das an der Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen
beteiligt ist.
3.2.7
Artikel 12 zur Berichterstattung,
Information und Bewertung
Artikel 12 enthält Bestimmungen zur
Berichterstattung durch die Institute, die Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Mitgliedstaaten kommen ihrer
Berichterstattungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung und
nach den ETSC-Leitlinien nicht vollumfänglich nach. Die Kommission kam in ihrem Bericht an den WFA
für das Jahr 2012 zu dem Schluss, dass es einer weiteren Feinabstimmung
der den Mitgliedstaaten obliegenden Meldepflicht bedarf, um der Kommission
einen umfassenden Überblick über die in den Mitgliedstaaten eingeführten
Echtheitsprüfungsverfahren zu ermöglichen. Die Berichte der Mitgliedstaaten
erreichten noch nicht das gewünschte Maß an Aktualität, Vollständigkeit und
Einheitlichkeit. Die meisten Mitgliedstaaten, ausgenommen
Estland und Italien[26],
berichteten, dass die Institute die Anforderung in Artikel 12
Absatz 2 zufriedenstellend erfüllen. Ein Großteil der Mitgliedstaaten gab
an, die Anforderung in Artikel 12 Absatz 3 einzuhalten und sicherzustellen,
dass Angaben über die für die Erstattung oder den Umtausch von Euro-Münzen
zuständigen nationalen Behörden auf geeigneten Websites und in geeigneten
Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden[27].
3.2.8
Artikel 13 zu Sanktionen
Artikel 13 schreibt vor, dass die
Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Vorschriften
festlegen, die zur Umsetzung der Verordnung erforderlich sind. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten[28]
teilte mit, dass bei Verstößen gegen die Verordnung administrative Sanktionen
verhängt wurden, darunter Geldbußen oder andere administrative Maßnahmen wie
der Entzug der Konzession zum Sortieren von Münzen.
4.
Schlussfolgerungen
4.1 Allgemein
Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge ist
die Echtheitsprüfung in den Instituten der meisten Mitgliedstaaten im
Euro-Währungsgebiet eingeführt. Die zuständigen nationalen Behörden gemäß
Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 sind für jeden
Mitgliedstaat bezeichnet. Münzsortiergeräte spielen bei der Echtheitsprüfung
eine wichtige Rolle, und deren Einstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung.
Die meisten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet kontrollieren, ob die
Institute ihrer Echtheitsprüfungspflicht ordnungsgemäß nachkommen. Alle
Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet erfüllen die Anforderung, nicht für den
Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen. Beim Umgang mit nicht
für den Umlauf geeigneten Münzen, die von den Mitgliedstaaten aus dem Verkehr
gezogen werden, könnte es noch Verbesserungen geben.
4.2 Bewertung
einer möglichen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
Da zur Umsetzung der Verordnung noch nicht
ausreichend Erfahrungswerte vorliegen, ist die Erwägung eines
Gesetzgebungsvorschlags zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.[29] Es bedarf einer weiteren Feinabstimmung der den
Mitgliedstaaten obliegenden Meldepflicht, um der Kommission einen umfassenden
Überblick über die in den Mitgliedstaaten eingeführten
Echtheitsprüfungsverfahren zu ermöglichen. Die Kommission (OLAF) wird sich daher
eingehender damit befassen müssen, ob eine mögliche Änderung der Verordnung
angebracht ist. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch bereits Bereiche ermittelt,
in denen es Verbesserungsmöglichkeiten gibt[30]
(nachstehend zusammengefasst): Artikel 3 Es wurde vorgeschlagen, Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung zu ändern und eine weitere Geräteart einzuführen,
mit der sich die Echtheitsprüfungspflicht zusätzlich zu den Bestimmungen in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen lässt.[31] Artikel 6 Es wurde vorgeschlagen, bei der Überprüfung
der Einhaltung der 25-Prozent-Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 3 die Zahl
der Münzen einzurechnen, die von den nationalen Behörden bei den Zentralbanken,
die gegenwärtig nicht als Institute gelten, geprüft wurden. Ferner wurde
angeregt, die Einhaltung der Vorgabe für den Prozentsatz der jedes Jahr
sortierten Münzen an der Zahl der geprüften Institute festzumachen statt an der
Zahl der geprüften Münzsortiergeräte.[32]
Andererseits wurde der Wunsch geäußert, dass die Bestimmungen zur Planung und
Durchführung jährlicher Vor-Ort-Kontrollen weniger ausführlich sein sollten. Artikel 8 Aufgrund der abweichenden nationalen
Vorgehensweisen bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen
wurde der Vorschlag gemacht, eine weitere Angleichung der in Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung genannten Erstattungsbedingungen zu erwägen.
4.3 Weitere
Vorgehensweise
Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen wird die Kommission (OLAF) eine weitere Bewertung vornehmen.
Ausgehend von deren Ergebnis wird die Kommission mit den Interessengruppen das
weitere Vorgehen erörtern. Denkbar sind u. a. eine Änderung der Verordnung
oder eine Klarstellung der ETSC-Leitlinien. Die Bewertung wird sich auf
Gespräche stützen, beispielsweise im Rahmen der Sachverständigengruppe
„Münzfälschungen“ (CCEG[33])
der Kommission. Die Kommission wird mit Hilfe künftiger Jahresberichte nach
Artikel 12 Absatz 4 über die erzielten Fortschritte informieren. [1]ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 5. [2]ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6. [3]Für Euro-Banknoten hingegen wird diese Pflicht im Beschluss der
Europäischen Zentralbank EZB/2010/14 (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1)
näher ausgeführt. [4]Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001
des Rates werden nationale Münzanalysezentren von den Mitgliedstaaten errichtet
oder benannt. [5]Beschluss der Kommission 2005/37/EG vom 29. Oktober 2004 zur
Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)
und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen
gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). [6]COM(2014) 277. [7]Anhang I. [8]Anhang II – Schaubild 1. [9]Allerdings nahm die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten mit
geprüften Münzsortiergeräten geprüften Münzen ab; dieser Umstand lässt sich
durch das Rotationsprinzip erklären, das bei der Festlegung der gemäß
Artikel 6 Absatz 3 zu prüfenden Münzsortiergeräte angewendet wird. [10] Anhang II – Schaubild 2. [11]Grundlage waren die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen.
Italien, Frankreich und Finnland machten zu diesem Punkt keine Angaben. [12]Das ETSC ist bei der Kommission in Brüssel eingerichtet und dem OLAF
angegliedert (Artikel 1 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission,
ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). [13]Griechenland gab an, keines der verwendeten Geräte sei auf der Website
der Kommission (OLAF) aufgeführt, da eine bestimmte Ausnahme gemäß
Artikel 4 Absatz 2 gewährt worden sei. [14]Finnland legte für das Jahr 2012 nicht wie in Artikel 12
Absatz 1 vorgeschrieben einen Bericht vor. [15]DE, CY, EE, NL, PT, BE, FR und IE. [16]NL, FR, SP und IE. [17]CY. [18]Slowenien und Estland antworteten auf die betreffende Frage des
Fragebogens, dass sie die nicht für den Umlauf geeigneten Münzen aufbewahren.
Begründet ist dies durch die vergleichsweise geringe Zahl der nicht für den
Umlauf geeigneten Münzen in diesen beiden Mitgliedstaaten. [19]Bei der Arbeitsgruppe der Münzdirektoren (MDWG) handelt es sich um eine
informelle Zusammenkunft der Münzdirektoren der EU-Mitgliedstaaten, die im
Auftrag des (dem Wirtschafts- und Finanzausschuss angehörenden) Unterausschusses
„Euro-Münzen“ tätig ist. [20]Die Ergebnisse der Studie einschließlich einer Empfehlung zu
ermittelten bewährten Praktiken wurden von der MDWG gebilligt. [21]CY, SK, HR, BE, LU, MT, IE und AT erheben eine Bearbeitungsgebühr, die
bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen einbehalten
wird. [22]Ausgenommen FI, DK, SK, EE und FR. [23]DE, CY, NL und SP teilten mit, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung über abweichende Anforderungen an die Verpackung zu verfügen. [24]DK, NL, FR, LU und MT gaben an, dass es kein Verfahren zur Prüfung von
nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen gibt. [25]DE, BE, IT und LU. [26]In Italien ist ein Gesetzesdekret in Vorbereitung, mit dem verbindliche
Vorschriften für die Institute betreffend die Berichterstattung und Information
erlassen werden. [27]Ausgenommen EE, LV und FI. [28]Ausgenommen FI, DK, EE, IE und LU. [29]Gemäß Artikel 12 Absatz 5 können dem Bericht
gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur näheren Bestimmung oder Änderung der
Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 6 und 8, beigefügt werden. [30]Diese Vorschläge wurden im Rahmen des von den nationalen
Münzanalysezentren eingereichten Fragebogens unterbreitet. [31]Sinngemäß wurde folgender Wortlaut vorgeschlagen: „c) mit Geräten
zum Wechseln und Einzahlen von Münzen, die falsche, fälschungsverdächtige und
nicht für den Umlauf geeignete Münzen aus dem Verkehr ziehen und nicht wieder
an die Nutzer ausgeben“. [32]Sinngemäß wurde folgender Wortlaut vorgeschlagen: „In jedem
Mitgliedstaat werden jedes Jahr so viele Münzsortierstellen geprüft, dass die
an diesen Stellen in dem fraglichen Jahr mechanisch sortierten Euro-Münzen
mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige
Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an
Euro-Münzen ausgegeben hat; als Volumen der sortierten Euro-Münzen, anhand
dessen die jährliche Einhaltung der 25-Prozent-Vorgabe ermittelt wird, kann der
tatsächliche Wert des Vorjahres herangezogen werden oder ein Schätzwert, der
sich auf die Daten stützt, die die Institute für die erste Jahreshälfte
vorgelegt haben“. [33]Die Sachverständigengruppe „Münzfälschungen“ (CCEG) kommt üblicherweise
zweimal jährlich zusammen, um technische Fragen im Zusammenhang mit der
Fälschung von Euro-Münzen zu erörtern. Weitere Tagesordnungspunkte sind u.a.
die Situation der Fälschung von Euro-Münzen, die Tätigkeiten der nationalen
Münzanalysezentren (MAZ) in den Mitgliedstaaten, die Ähnlichkeit von Medaillen
und Münzstücken mit Euro-Münzen und die Umsetzung von Echtheitsprüfungsverfahren
für Münzen. Schaubild 1 Schaubild 2 Fragebogen
zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 Mit
Sternchen (*) gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden. Dieser Fragebogen dient der Überwachung und Bewertung der Umsetzung
der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen. Identifizierungsfelder Land* Organisation* Kontaktdaten
(E-Mail-Adresse und Telefonnummer)* Fragebogen Wurde
die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 in Ihrem Land umgesetzt?* Ja Nein Wann?
Geben Sie bitte die entsprechende(n) einzelstaatliche(n) Rechtsvorschrift(en)
an (sofern zutreffend).* Falls
nicht, wann wird die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 umgesetzt werden?* Welcher
Anteil (in Prozent) der Echtheitsprüfung wird jeweils mittels
Münzsortiergeräten bzw. von geschultem Personal durchgeführt? (Artikel 3
Absatz 1)* Werden
fälschungsverdächtige Münzen an die zuständigen nationalen Behörden
übermittelt? (Artikel 3 Absatz 2)* Ja Nein Werden
die von den Instituten verwendeten Geräte auf der in Artikel 5
Absatz 2 genannten Website aufgeführt? (Artikel 4)* Ja Nein Falls
nicht, welcher Anteil (in Prozent) wird nicht aufgeführt?* Welcher
Anteil (in Prozent) der Geräte wird ab 1.1.2015 nicht mehr konform sein, weil
die Ausnahme dann keine Gültigkeit mehr besitzt? (Artikel 4 Absatz 2)* Bezüglich
der Einstellung der Münzsortiergeräte: Wo findet der Erkennungstest statt?
(Artikel 5)* In
den Räumlichkeiten des nationalen Münzanalysezentrums Vor
Ort beim Hersteller An
anderer Stelle Bitte
machen Sie nähere Angaben.* Werden
in Ihrem Land Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen? (Artikel 6)* Ja Nein Falls
nicht, welches sind die Hauptgründe für das Unterlassen von Vor-Ort-Kontrollen?
(Artikel 6 Absatz 2)* Gibt
es Probleme in Bezug auf die Zahl der Münzsortiergeräte, die im Verhältnis zum
Volumen der mit diesen Geräten geprüften Euro-Münzen zu prüfen sind?
(Artikel 6 Absatz 3).* Bezüglich
der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen: Welches sind die Hauptgründe dafür, dass
die Geräte die Prüfungsvorgaben nicht erfüllen? (Artikel 6 Absatz 6)* Es
liegen keine schriftlichen Anweisungen für die Verwendung vor. Es
werden keine entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter eingesetzt. Es
liegen keine schriftlichen Anweisungen für das Einreichen falscher/nicht für
den Umlauf geeigneter Münzen vor. Es
liegen keine internen Kontrollverfahren vor. Der
Erkennungstest wird nicht bestanden.
Sonstige Gründe Bitte
machen Sie nähere Angaben.* Werden
nicht für den Umlauf geeignete Münzen aus dem Verkehr gezogen? (Artikel 8)* Ja Nein Wie? Welche Verfahren gibt es? (Artikel 8 Absatz 2)* Wie
viele nicht für den Umlauf geeignete Münzen wurden 2013 aus dem Verkehr
gezogen? Bitte machen Sie Zahlenangaben.* Werden nicht für den Umlauf geeignete Münzen erstattet?* Ja Nein Bitte
machen Sie Zahlenangaben.* Werden
nicht für den Umlauf geeignete Münzen vernichtet?* Ja Nein Bitte
machen Sie Angaben zu Vorgang und Methode der Vernichtung. (Artikel 8
Absatz 3)* Wird
bei der Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen eine Bearbeitungsgebühr
einbehalten? (Artikel 9)* Ja Nein Wie
läuft dieser Vorgang ab?* Gibt
es Freistellungen? Bitte machen Sie nähere Angaben.* Wie
hoch ist die Höchstgebühr (sofern erhoben) für die Erstattung?* Werden beim Einreichen von nicht für den Umlauf geeigneten
Münzen zur Erstattung standardisierte Verpackungsanforderungen befolgt?
(Artikel 10 Absatz 1)* Ja Nein Welche
Verpackungsverfahren gibt es für die Erstattung von nicht für den Umlauf
geeigneten Münzen? Bitte machen Sie nähere Angaben.* Gibt
es Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 2?* Gibt
es ein Verfahren zur Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen?
(Artikel 11 Absatz 1)* Ja Nein Was
ist darin vorgeschrieben?* Wurden
im Fall des Einreichens von Münzen nach Artikel 11 Absatz 3 Maßnahmen
ergriffen?* Welche
Behörde ist für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zuständig?
(Artikel 12)* Welche
Institute erfüllen diese Anforderung zufriedenstellend? (Artikel 12
Absatz 2) Wurden
Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 verhängt?
(Artikel 13)* Ja Nein Welche Behörden sind für deren Durchsetzung zuständig?* Welche Arten von Sanktionen gibt es?*