Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Kroatien /* COM/2013/0903 final - 2013/0437 (NLE) */
2013/0437 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits
in Kroatien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126
Absatz 6, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der
Bemerkungen Kroatiens, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Nach Artikel 126 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die
Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. (2) Der Stabilitäts- und
Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage
als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein
kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich
ist. (3) Das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit (VÜD) nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum SWP
gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung
und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[1] näher geregelt wird,
sieht einen Beschluss zur Feststellung eines übermäßigen Defizits vor. Das
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des
Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des VÜD. In der
Verordnung (EG) Nr. 479/2009[2]
des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des
genannten Protokolls festgelegt. (4) Wenn die Kommission der
Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht
oder sich ergeben könnte, legt sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem
betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV
und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach
Artikel 126 Absatz 4 AEUV ist die Kommission zu der Auffassung
gelangt, dass in Kroatien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 10. Dezember
2013 hat die Kommission daher Kroatien eine entsprechende Stellungnahme
vorgelegt und den Rat unterrichtet.[3] (5) Nach Artikel 126
Absatz 6 AEUV sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende
Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach
Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle
Kroatiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu nachstehenden Schlussfolgerungen. (6) Nach der Revision des
Haushalts 2013 und dem Entwurf des Haushalts 2014[4], der am
14. November 2013 von der Regierung beschlossen und ins Parlament
eingebracht wurde, planen die kroatischen Behörden für 2013 ein
gesamtstaatliches Defizit von 5,5 % des BIP (nach 5 % des BIP 2012)
und gehen für 2014 von einer unveränderten Schuldenquote aus, die erst 2015 und
2016 allmählich sinken soll. Nach der am 5. November veröffentlichten
Herbstprognose 2013 der Kommission wird das gesamtstaatliche Defizit
bereits im Jahr 2013 erheblich über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert
von 3 % des BIP liegen und 2013-2015 auf über 6 % des BIP ansteigen,
wenn keine Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Wie im Bericht der Kommission
nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV angemerkt, liegen die geplanten und
prognostizierten Defizite über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert und
nicht mehr in dessen Nähe. Der Referenzwert kann im Sinne des SWP als ausnahmsweise
überschritten angesehen werden. So ist die Referenzwertüberschreitung zum Teil
Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des SWP. Die
Wirtschaftstätigkeit ist gegenüber dem Konjunkturhoch von 2008 schätzungsweise
um fast 12 % eingebrochen. Den Projektionen zufolge wird das reale BIP
2013 weiter schrumpfen und sich erst 2014 leicht erholen. Das von den
Kommissionsdienststellen nach der gemeinsamen Methode geschätzte potenzielle
Produktionswachstum stagnierte 2009 und rutschte 2010 in den Negativbereich, wo
es seither verharrt. Die berechnete Produktionslücke, die seit 2009 negativ
ist, dürfte sich im Prognosezeitraum zwar langsam verengen, aber dennoch bis
2015 negativ bleiben, was Tiefe und Langwierigkeit der Rezession bestätigt.
Angesichts der Planungen kann der Referenzwert im Sinne des SWP allerdings
nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden. Nach den Projektionen
der Behörden und der Herbstprognose 2013 der Kommission wird das
gesamtstaatliche Defizit auch 2014 und 2015 erheblich über dem Referenzwert
liegen. Die Anforderung des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium ist
somit nicht erfüllt. (7) Im Haushaltsentwurf 2014
sieht die Regierung einen Anstieg der Schuldenquote von 58,1 % im Jahr
2013 auf 62 % im Jahr 2014 und eine weitere Erhöhung auf 64,1 %
im Jahr 2015 und 64,7 % im Jahr 2016 vor. Diese Zahlen liegen
etwas über den Angaben in den Leitlinien für die Wirtschafts- und Finanzpolitik
vom September 2013, in denen die Regierung die Schuldenquote für 2013 bei
56,6 %, für 2014 bei 60,6 %, für 2015 bei 63,4 % und für 2016
bei 65,3 % veranschlagt hatte. Die Kommission rechnet in ihrer
diesjährigen Herbstprognose für 2013 mit einer gesamtstaatlichen Schuldenquote
von 59,7 %. Bei unveränderter Politik wird davon ausgegangen, dass die
Schuldenquote 2014 auf über 60 % des BIP ansteigen und damit den im
Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP übersteigen wird. Nach
aktuell verfügbaren Informationen wird der gesamtstaatliche Schuldenstand
aufgrund einer auf USD lautenden Anleiheemission vom November 2013 die
60 %-Hürde schon Ende 2013 reißen. Nach Artikel 2 Absatz 1a der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gilt die Anforderung des
Schuldenstandkriteriums ebenfalls als erfüllt, wenn die
Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte
Verringerung des Abstands zum Referenzwert im Zeitraum von drei Jahren
einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die
Daten verfügbar sind, folgen. Die Vorausschätzungen der Behörden und der
Kommission zeigen, dass die Schuldenquote aufgrund der anhaltend hohen Defizite
und der schwachen Wirtschaftstätigkeit einen Aufwärtstrend aufweist; den
Erwartungen zufolge wird dies im gesamten Prognosezeitraum so bleiben. Folglich
wird der Richtwert für den Schuldenstand und somit die Anforderung des Vertrags
in Bezug auf das Schuldenstandkriterium nicht erfüllt. (8) Gemäß den Bestimmungen des
Vertrags hat die Kommission in ihrem Bericht nach Artikel 126
Absatz 3 AEUV auch „einschlägige Faktoren“ analysiert. Nach Artikel 2
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 können diese Faktoren bei
Ländern, deren Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, in den
Verfahrensschritten, die zum Beschluss über die Erfüllung des Defizitkriteriums
führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn das gesamtstaatliche Defizit in
der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend
überschritten wird, was bei Kroatien nicht der Fall ist. Bei der Bewertung der
Erfüllung des Schuldenstandkriteriums wurden die einschlägigen Faktoren,
insbesondere die tiefe und langwierige Rezession vor dem Hintergrund
ungünstiger außenwirtschaftlicher Bedingungen, berücksichtigt. Sie ändern
nichts an der Schlussfolgerung, dass das Schuldenstandkriterium des Vertrags
nicht erfüllt ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der
Gesamtlage ist festzustellen, dass in Kroatien ein übermäßiges Defizit besteht. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. [2] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1-9. [3] Alle VÜD-Dokumente zu Kroatien finden sich auf folgender
Website:
http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/croatia_en.htm. [4] Der Haushaltsentwurf entspricht nicht der Methodik des
ESVG 95. Auf Basis des ESVG 95 läge das Defizit in den Jahren
2009-2012 schätzungsweise 1,5 bis 3,3 Prozentpunkte über den nach der
nationalen Methodik gemeldeten Werten. Die Differenzen ergeben sich
hauptsächlich daraus, dass in den Defizitzahlen nach ESVG 95 auch gewisse
Garantiezahlungen, Schuldenübernahmen und die Begleichung von Rentenschulden
enthalten sind.