Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy /* COM/2013/0556 final - 2013/0270 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen
Rates vom 29. Oktober 2010 zählt die Gebietskörperschaft der Insel
Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in
äußerster Randlage der Union und hat stattdessen den Status eines assoziierten
überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets. Laut dem Beschluss 2010/718/EU hat Frankreich
zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen
Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind. Um Fortschritte in dieser Richtung zu erzielen,
wurde die Europäische Kommission mit einem Beschluss des Rates vom
20. Oktober 2011, der ihr am 24. Oktober 2011 übermittelt wurde,
ermächtigt, die entsprechenden Bedingungen auszuhandeln. Die Ermächtigung
betrifft insbesondere ein Abkommen zwischen der Französischen Republik im Namen
der Insel Saint-Barthélemy und der Europäischen Union über die Anwendung der
EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in Bezug auf dieses Gebiet. In den Verhandlungsrichtlinien, die dem Beschluss
des Rates beigefügt sind, heißt es insbesondere: - Ziel ist der Abschluss eines Abkommens, das die
Anwendung der Regelungen gemäß der Richtlinie 77/799/EWG des Rates[1] und der
Richtlinie 2011/16/EU des Rates[2]
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
sowie gemäß der Richtlinie 2003/48/EG des Rates[3] über die Besteuerung von Zinserträgen in
Bezug auf Saint-Barthélemy vorsieht. Zu diesem Zweck müssen die neuen
Rechtsvorschriften in diesen Bereichen berücksichtigt werden, damit die auf
Saint-Barthélemy anwendbaren Regelungen den im Mutterland Frankreich geltenden
Regelungen gleichwertig sind. - Das Abkommen muss die in den genannten
Richtlinien vorgesehenen Regelungen abdecken. Was die Besteuerung von
Zinserträgen betrifft, muss es die Zinszahlungen im Sinne des Artikels 6
der Richtlinie 2003/48/EG des Rates einschließlich ihrer künftigen Änderungen
abdecken, die in Saint-Barthélemy niedergelassene Zahlstellen an
wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz in der EU leisten. - Das Abkommen ist für eine unbefristete Laufzeit
abzuschließen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage
der ihr erteilten Ermächtigung einen Entwurf eines Abkommens ausgearbeitet,
über den im Laufe des Jahres 2012 und in den ersten Monaten des Jahres 2013 mit
Frankreich verhandelt wurde. Der Entwurf des Abkommens wurde auch in der
Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ des Rates der Europäischen Union erörtert; kein
Mitgliedstaat hat einen Vorbehalt angemeldet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags sind
die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und
Absatz 8 Unterabsatz 2. Die materielle Rechtsgrundlage sind die
Artikel 113 und 115 AEUV. Ziel und Inhalt der Maßnahme bestehen darin, die
Mechanismen der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG, deren Rechtsgrundlage
die beiden genannten Artikel sind, auf die Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und Saint-Barthélemy auszuweiten. Das Abkommen zielt gemäß Artikel 1
darauf ab, dass in Fragen der Besteuerung in Bezug auf die Gebietskörperschaft
von Saint-Barthélemy die folgenden Rechtsakte angewendet werden: - die Richtlinie 2011/16/EU des Rates, mit der die
Richtlinie 77/799/EWG des Rates ab dem 1. Januar 2013 aufgehoben wurde, - die Richtlinie 2003/48/EG des Rates, - sowie die mit diesen Richtlinien verbundenen
Rechtsakte. Mit Artikel 1 Absatz 3 und
Artikel 2 wird dem Abkommen Dynamik verliehen. Damit erfasst
es nicht nur die künftigen Änderungen der beiden Richtlinien, sondern auch alle
bereits bestehenden sowie alle etwaigen künftigen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte[4].
Dies ist notwendig, um jederzeit sicherzustellen, dass Fälle innerhalb der
Europäischen Union einerseits und Fälle, an denen die Mitgliedstaaten und
Saint-Barthélemy beteiligt sind andererseits, gleich behandelt werden. In Artikel 3 ist festgelegt,
was unter den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsbüros, den
Verbindungsstellen sowie den zuständigen Bediensteten zu verstehen ist, damit
die Kohärenz der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2011/16/EU
und 2003/48/EG des Rates, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden oder in
Zukunft getroffen werden, sichergestellt ist. In Artikel 4 ist die Übermittlung
von Statistiken und Informationen über die Anwendung des Abkommens auf die
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy an die Europäische Kommission durch
die Französische Republik geregelt. Für die Streitbeilegung ist Folgendes vorgesehen: - ein Verständigungsverfahren zwischen den
zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn die Durchführung
oder Auslegung des Abkommens Schwierigkeiten bereitet oder Zweifel bei den
zuständigen Behörden aufkommen lässt (Artikel 5). Die
Europäische Kommission wird über die Ergebnisse der Konzertierung informiert
und informiert ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten. Wenn es bei der
Streitigkeit um die Auslegung des Abkommens geht, kann die Kommission auf
Ersuchen einer der zuständigen Behörden an der Konzertierung teilnehmen. - Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien
des Abkommens über seine Auslegung oder Anwendung treten die Vertragsparteien
vor einer Befassung des Gerichtshof mit der Europäischen Kommission zusammen (Artikel 6).
Der Gerichtshof ist allein für die Beilegung derartiger Streitigkeiten zuständig. Die Förmlichkeiten für das Inkrafttreten sind in Artikel 7
geregelt. Ferner ist in Artikel 8
entsprechend den Verhandlungsrichtlinien vorgesehen, dass das Abkommen für eine
unbefristete Laufzeit abgeschlossen wird und beide Parteien es auf diplomatischem
Weg kündigen können. 2013/0270 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der
Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über
die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss
2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung
des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[5] zählt die
Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten
in äußerster Randlage der Union und hat stattdessen den Status eines
assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten
Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die
Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei
diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union
erforderlich sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Mechanismen gemäß
der Richtlinie 2011/16/EU[6]
und der Richtlinie 2003/48/EG[7]
in Bezug auf Saint-Barthélemy auch nach der Statusänderung dieser Gebietskörperschaft
gelten. (2) Die Kommission hat gemäß der
Ermächtigung, die ihr der Rat am 20. Oktober 2011 erteilt hat, mit der
Französischen Republik ein Abkommen zwischen dieser, im Namen der
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy, und der Europäischen Union über die
Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen und
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in Bezug
auf dieses Gebiet ausgehandelt. (3) Dieses Abkommen soll
gewährleisten, dass die Mechanismen der beiden Richtlinien, mit denen
insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende
Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von
Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten. (4) Dieses Abkommen sollte
vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der
Europäischen Union unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der
Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wird vorbehaltlich des Abschlusses des
Abkommens im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich
des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu
seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en)
aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der
Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die
Europäische Kommission, und DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, in Bezug auf die
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy ist Teil der Französischen Republik, aber gemäß dem Beschluss
des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des
Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[8] seit dem
1. Januar 2012 nicht mehr Teil der Europäischen Union. (2) Um die Interessen der Europäischen Union
zu schützen und insbesondere den grenzübergreifenden Steuerbetrug und die
grenzübergreifende Steuerhinterziehung zu bekämpfen, muss sichergestellt werden,
dass die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie über
die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin für die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy gelten. Zudem muss sichergestellt werden, dass Änderungen
dieser Bestimmungen auch für die Gebietskörperschaft von Saint Barthélemy
gelten - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Anwendung der
Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG und der mit ihnen verbundenen Rechtsakte (1) Die Französische Republik und die anderen
Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy die Richtlinie 2011/16/EU sowie die Maßnahmen an, die sie zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben. (2) Die Französische Republik und die anderen
Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy die Richtlinie 2003/48/EG sowie die Maßnahmen an, die sie zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben. (3) Die Französische Republik und die anderen
Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von
Saint-Barthélemy die Rechtsakte der Europäischen Union an, die gegebenenfalls
auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Richtlinien
erlassen werden. (4) Die Vertragsparteien des vorliegenden
Abkommens stellen fest, dass die Europäische Kommission in Bezug auf die
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy mit Blick auf die leichtere
Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die
gleichen Aufgaben hat, wie sie in den Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG
sowie in den anderen vom Rat verabschiedeten diesbezüglichen Rechtsinstrumenten
vorgesehen sind. Artikel 2 Geltende Fassungen der
in diesem Abkommen genannten EU-Rechtsakte Die im vorliegenden Abkommen enthaltenen
Bezugnahmen auf die Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG sowie auf die anderen
EU-Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 gelten als Bezugnahmen
auf diese Richtlinien und Rechtsakte in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt
geltenden und gegebenenfalls durch Änderungsrechtsakte geänderten Fassung. Artikel 3 Zuständige Behörden,
zentrale Verbindungsbüros, Verbindungsstellen und zuständige Bedienstete Die Vertragsparteien dieses Abkommens legen
fest, dass den gemäß der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten
benannten zuständigen Behörden sowie den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU
benannten zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsbüros, Verbindungsstellen
und zuständigen Bediensteten für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinien
in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy gemäß Artikel 1
dieses Abkommens die gleichen Funktionen und Kompetenzen verliehen werden. Artikel 4 Kontrolle Die Französische Republik übermittelt der
Europäischen Kommission Statistiken und Informationen über die Anwendung des
vorliegenden Abkommens auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy im
gleichen Umfang, in der gleichen Form und zu den gleichen Fristen wie sie im
Hinblick auf die Anwendung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG in Bezug
auf die französischen Gebiete übermittelt werden müssen, für die diese
Richtlinien gelten. Artikel 5 Verständigungsverfahren
zwischen den zuständigen Behörden (1) Wenn die Durchführung oder die Auslegung
dieses Abkommens Schwierigkeiten bereitet oder Zweifel zwischen der für die
Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy zuständigen Behörde und einer oder
mehrerer der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufkommen lässt, bemühen
diese Behörden sich um eine einvernehmliche Regelung der Frage. Sie informieren
die Europäische Kommission über die Ergebnisse dieser Konzertierung, und die
Europäische Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten. (2) Bei Auslegungsfragen kann die Europäische
Kommission auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 an
der Konzertierung teilnehmen. Artikel 6 Beilegung von
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens (1) Im Fall von
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens über seine
Auslegung oder Anwendung treten die Vertragsparteien vor einer Befassung des
Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 2 zusammen. (2) Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
dieses Abkommens über seine Anwendung oder Auslegung ist allein der Gerichtshof
der Europäischen Union zuständig. Er wird von einer der Parteien angerufen. Artikel 7 Inkrafttreten Die Vertragsparteien notifizieren einander den
Abschluss der erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens, das am Tag nach dem Tag des Eingangs der zweiten Notifizierung
wirksam wird. Artikel 8 Laufzeit und Kündigung Dieses Abkommen wird für eine unbefristete
Laufzeit abgeschlossen, sofern es nicht durch eine schriftliche Mitteilung an
die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Das Abkommen
tritt zwölf Monate nach Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft. Artikel 9 Sprachen Dieses Abkommen
ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu …. am …. Für
die Europäische Union Für die Französische Republik [1] Richtlinie
77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und
der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15). [2] Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). [3] Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 23). [4] Diese
Situation greift dem Standpunkt der Mitgliedstaaten im Rat bei der Entscheidung,
ob der Kommission delegierte Befugnisse oder Durchführungsbefugnisse zu
übertragen sind, in keiner Weise vor. [5] ABl. L
325 vom 9.12.2010, S. 4. [6] Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). [7] Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen, ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 23. [8] ABl. L
325 vom 9.12.2020, S. 4.