Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) /* COM/2013/0410 final - 2013/0186 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Initiative
des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES) hat zum
Ziel, die Gesamteffizienz der Art und Weise, wie der europäische Luftraum
organisiert und verwaltet wird, durch eine Reform der Flugsicherungsdienste
(Air Navigation Services, ANS) zu verbessern. Die Initiative beinhaltet zwei
umfassende Legislativpakete – SES I und SES II mit vier Verordnungen[1] – sowie mehr als 20 Durchführungsvorschriften und Beschlüsse[2] der Kommission. Die Grundlage der vier SES-Verordnungen ist verbunden
mit der Entwicklung der EU-Vorschriften für die Flugsicherheit[3], mit denen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)[4] eine Reihe von Aufgaben übertragen werden und unter der Bezeichnung
SESAR ein umfassendes Projekt zur Modernisierung der Ausrüstungen und Systeme
für Flugsicherungsdienste[5] auf den Weg gebracht
wurde. Die geltenden Vorschriften betreffen die fünf Pfeiler Leistung,
Sicherheit, Technologie sowie den Faktor Mensch und Flughäfen, die in einer
Wechselbeziehung zueinander stehen. Die Erfahrungen, die mit SES I und
SES II seit 2004 bzw. 2009 gesammelt wurden, bestätigen die Stimmigkeit
der Grundsätze und der Ausrichtung der Initiative und rechtfertigen ihre
Fortsetzung. Allerdings sind dabei erhebliche Verzögerungen eingetreten,
insbesondere was die Erreichung der Leistungsziele und die Realisierung der
grundlegenden Elemente (u. a. funktionale Luftraumblöcke (FAB) und
nationale Aufsichtsbehörden) anbelangt. Bei der Annahme des SES-II-Pakets 2009
entschied sich der Gesetzgeber für eine zweistufige Umsetzung und forderte die
Kommission auf, die Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum
und die EASA-Verordnung miteinander in Einklang zu bringen, sobald bezüglich
der EASA die ersten Durchführungsmaßnahmen beschlossen worden sind und die
Auditergebnisse zu den Flugsicherungsorganisationen vorliegen[6]. Eine
Neufassung des Legislativpakets, bei der in erster Linie die Rechtsgrundlagen
für die EASA und den einheitlichen europäischen Luftraum vereinfacht und
voneinander abgegrenzt werden sollen, war somit bereits einplant. Die Neufassung bietet zudem die Gelegenheit,
die geltenden Rechtsvorschriften angesichts der Verzögerungen bei der Umsetzung
der SES-Initiative auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Durch diesen
Prozess der Überarbeitung des SES-Rechtsrahmens, kurz als SES 2+
bezeichnet, soll die Reform der Flugsicherungsdienste beschleunigt werden, ohne
von deren ursprünglichen Zielen und Grundsätzen abzuweichen. Ferner ist die Überarbeitung
Teil der Binnenmarktakte II[7]
und dient als solcher dazu, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit und das
Wachstum der EU-Wirtschaft und nicht allein des Flugverkehrsmanagements zu
steigern. Das Paket SES 2+ zielt auf Verbesserungen
bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften ab sowie auf ein
verbessertes Leistungssystem, eine stärkere Kundenorientierung der
Flugsicherungsorganisationen und eine höhere Gesamtleistung. Darüber hinaus werden durch das Paket die
Rechtsvorschriften vereinfacht, indem bestimmte Überschneidungen im bestehenden
Rechtsrahmen beseitigt werden. Zu mehreren sich überschneidenden Bereichen des
SES-Rechtsrahmens wurden Bedenken geäußert, und auch die Aufgaben der
verschiedenen Akteure auf EU-Ebene müssen präzisiert werden. Diese
Angleichungen zwischen den vier SES-Verordnungen und der EASA-Grundverordnung[8] bedeuten
eine rein technische und in den Rechtsvorschriften bereits vorgesehene
Anpassung. Aus dieser Anpassung folgt angesichts des Umfangs der
Überschneidungen zwischen den Verordnungen als logische Konsequenz, eine
Neufassung der übrigen Teile der vier SES-Verordnungen zu einer einzigen
Verordnung vorzunehmen. Behandelte Probleme Der erste im Rahmen von SES 2+ behandelte
Problembereich ist die unzureichende Effizienz der Flugsicherung. In
Bezug auf die Kosten, die Anzahl der Flüge und die Kapazitäten sind die
Flugsicherungsdienste nach wie vor vergleichsweise ineffizient. Besonders
deutlich wird dies durch einen Vergleich mit den Vereinigten Staaten mit einem
Luftraum von ähnlicher Größenordnung. In den USA wird der gesamte Luftraum von
nur einer Flugsicherungsorganisation kontrolliert, während es in Europa 38
solcher Organisationen gibt. Die US-Flugsicherung kontrolliert annähernd
70 % mehr Flüge mit einem um 38 % geringeren Personalbestand.
Hauptursachen dieses Produktivitätsgefälles in Europa sind Unzulänglichkeiten
bei der Einrichtung und Anwendung des Leistungssystems, uneffektive
Aufsichtsbehörden und ein übermäßig hoher Anteil von Verwaltungspersonal in den
Flugsicherungsorganisationen. Das zweite Kernproblem betrifft das fragmentierte
Flugverkehrsmanagement (ATM). Das ATM-System in Europa umfasst 27 nationale
Behörden, die insgesamt mehr als hundert Flugsicherungsdienstleister mit ihren
jeweils unterschiedlichen Systemen, Vorschriften und Verfahren beaufsichtigen.
Die hohe Anzahl der Flugsicherungsdienstleister in Europa, die jeweils ihre
eigenen Systeme betreiben, ihr Personal überwiegend selbst schulen, eigene
Betriebsverfahren schaffen und deren Dienste sich auf einen kleinen Luftraum
beschränken, verursacht erhebliche Zusatzkosten. Zur Überwindung dieser
Fragmentierung beinhaltet der einheitliche europäische Luftraum Ideen wie die
der grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblöcke (FAB) und des zentralen
Netzmanagers, der für bestimmte Dienste auf Netzebene zuständig ist. Die FAB
sind jedoch noch nicht hinreichend leistungsorientiert und die Position des
Netzmanagers ist noch zu schwach. Allgemeines
Ziel: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Luftverkehrssystems gegenüber
vergleichbaren Regionen und insbesondere die Fortentwicklung der Initiative des
einheitlichen europäischen Luftraums. Spezifische
Ziele: ·
Leistungsfähigere und effizientere
Flugverkehrsdienste. ·
Bessere Nutzung der Kapazitäten im Flugverkehrsmanagement. Operative
Ziele: ·
Gewährleistung transparenter, auf Marktprinzipien
und Kundenwert basierender Flugsicherungsdienste. ·
Stärkung der Rolle der nationalen
Aufsichtsbehörden. ·
Verstärkte Festlegung von Leistungszielen und
Anwendung des Leistungssystems (einschließlich Stärkung des
Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB) und der Performance
Review Unit (PRU). ·
Strategische Neuausrichtung der funktionalen
Luftraumblöcke. ·
Stärkung der Führung und des Tätigkeitsfelds des
Netzmanagers. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Zwischen September und Dezember 2012 fand
auf der Website der GD MOVE eine dreimonatige öffentliche Konsultation
statt. Zur Unterstützung der Vorbereitung der Initiative fanden außerdem zwei
hochrangig besetzte Veranstaltungen – eine Konferenz in Limassol und eine
Anhörung in Brüssel – sowie zahlreiche bilaterale Treffen mit allen betroffenen
Akteuren statt. Zur Unterstützung der Legislativvorschläge für
mehr Effizienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des einheitlichen
europäischen Luftraums hat die GD MOVE eine Folgenabschätzung erarbeitet.
Das Paket umfasst Vorschläge zur Änderung der vier SES-Verordnungen (EG)
Nr. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004, geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, sowie der EASA-Grundverordnung (EG)
Nr. 216/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009[9]. Die
Initiative betrifft die Agendaplanung Nr. (EU) 2014/MOVE/001. Der Fahrplan zu
der Folgenabschätzung wurde auch auf der Website der Kommission veröffentlicht[10]. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Neufassung (gesamte
Verordnung) Die vier SES-Verordnungen wurden in eine
einzige Verordnung zusammengeführt, was eine Reihe von Änderungen in allen
Texten erforderte. Basierend auf den einzelnen Akteuren ist die neue Vorschrift
in fünf Kapitel unterteilt: - Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen - Kapitel II: Nationale Behörden - Kapitel III: Dienstleistungen - Kapitel IV: Luftraum - Kapitel V: Schlussbestimmungen Zur Betonung der konzeptuellen Kontinuität
wurden außerdem einige Inhalte, die sich mit der geltenden Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 überschnitten, aus den SES-Verordnungen gestrichen und
bestimmte Details dieser gestrichenen Passagen in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008
übernommen. Aus der Verordnung (EG) Nr. 552/2004, die nun vollständig
entfällt, wurden die meisten Bestimmungen gestrichen, mit Ausnahme bestimmter
Details betreffend Anhang I über die benannten Stellen, die mit dem Anhang
über qualifizierte Stellen zusammengeführt wurden, sowie einiger allgemeiner,
beschreibender Abschnitte in Anhang II, die in den Anhang Vb der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übernommen wurden, um die Notwendigkeit einer
Fortführung der aktuellen Politik zu unterstreichen. Übereinstimmend mit der Ansicht, dass die
Kommission sich auf die wirtschaftliche Regulierung, insbesondere das
Leistungssystem und SESAR, konzentrieren sollte, während die EASA (nun EAA
gemäß der Vereinbarung über die Standardisierung der Agenturen) den Prozess
durch die Koordinierung der Erstellung der technischen Vorschriften
unterstützt, wurde ein neuer Artikel 28 hinzugefügt, der beschreibt, wie
die Kohärenz zwischen der SESAR-Politik und den neuen technischen Vorschriften
gewährleistet werden kann. Schließlich wurden in die Verordnung die
neuen, sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Bestimmungen über
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte aufgenommen. 3.2. Nationale Behörden
(Artikel 3, 4 und 5 sowie Artikel 2 Nummer 36) Einer der Bereiche mit dem größten
Handlungsbedarf ist laut Folgenabschätzung die Stärkung der nationalen
Behörden, sowohl im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit wie auch ihre
Fachkompetenz und Ressourcen. Deshalb wird in Artikel 3 das Maß an
Unabhängigkeit beschrieben, über das die Behörden gegenüber den von ihnen zu
beaufsichtigenden Dienstleistern verfügen müssen. Da dies in einigen
Mitgliedstaaten einen gewissen Verwaltungsumbau erfordert, ist ein
Übergangszeitraum bis 2020 vorgesehen. Ferner werden klarere Anforderungen an
die Fachkenntnisse und die Unabhängigkeit des Personals sowie an eine
eigenständige Finanzierung der Behörden durch die in Artikel 14
vorgesehenen Streckennavigationsgebühren gestellt. Zur Steigerung ihrer Fachkompetenz ist in
Artikel 5 die Schaffung eines Netzes der nationalen Behörden vorgesehen,
einschließlich der Möglichkeit der Bildung eines Pools von Sachverständigen, so
dass die Staaten auch auf Experten aus anderen Mitgliedstaaten zurückgreifen
können. Schließlich wird eine Bestimmung des Begriffs „nationale
Aufsichtsbehörde“ hinzugefügt, in der klargestellt wird, dass die in der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke
der vorliegenden Verordnung als nationale Aufsichtsbehörden gelten und daher
keine zweite Verwaltungsebene geschaffen werden muss. 3.3. Leistungssystem und
Gebührenregelung (Artikel 11, 12, 13 und 14) Artikel 11 über das Leistungssystem wurde
geändert, um die Festlegung von Zielen rationeller zu gestalten und eine
stärkere lokale Ausrichtung zu ermöglichen. Auf diese Weise können die
Leistungsziele bedarfsgerechter bestimmt werden. Um dies zu unterstützen, wurden auch die
Artikel 12 und 13 über die Gebührenerhebung geringfügig geändert und
aktualisiert, um in der Bestimmung über die Finanzierung der Agenturaufgaben
den erweiterten Zuständigkeiten der EASA gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1108/2009 Rechnung zu tragen und die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu
ermöglichen. 3.4. Funktionale Luftraumblöcke
(Artikel 16) Dieser Artikel wurde bereits durch die Verordnung
(EG) Nr. 1070/2009 geändert, um den Leistungsaspekt der funktionalen
Luftraumblöcke (FAB) stärker in den Mittelpunkt zu rücken, was auch in der
vorliegenden Änderung weiter fortgesetzt wird. Die FAB sollten nicht als
statische Luftraumblöcke betrachtet werden, sondern als Initiativen unter
Federführung der Industrie, deren Ziel es ist, die Dienstleistungsqualität
insgesamt zu verbessern. Die Branche benötigt dafür mehr Flexibilität, um die
FAB zu entwickeln bzw. unterschiedliche Arten von FAB zu konzipieren, je
nachdem, wo die größten Synergieeffekte zu erwarten sind. Der Schwerpunkt des
Artikels liegt deshalb nun verstärkt auf „Industriepartnerschaften“, wobei der
Erfolg anhand der erzielten Leistungsverbesserungen gemessen wird. 3.5. Unterstützungsleistungen
(Artikel 10 und Artikel 2 Nummer 37) Analysen zufolge besteht das größte
Verbesserungspotenzial bei den zur Unterstützung der zentralen
Flugverkehrsdienste erbrachten Diensten. Da solche Dienste wegen ihrer Merkmale
auch unter Marktbedingungen erbracht werden könnten, wurde der frühere
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gestrichen und durch einen
Artikel ersetzt, der die Erbringung von Unterstützungsleistungen nach den
normalen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge behandelt. Für die als
natürliche Monopole geltenden zentralen Flugverkehrsdienste ist weiterhin eine
Benennung erforderlich, jedoch sollten Unterstützungsleistungen sich frei
entfalten und dabei auch die Fachkenntnisse anderer Sektoren umfassend genutzt
werden können. Zum Schutz wesentlicher Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen
wurde nach dem Modell des Artikels 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 auch eine Schutzklausel aufgenommen. Ein Übergangszeitraum
bis 2020 ist vorgesehen. In Artikel 2 Nummer 37 werden
Unterstützungsleistungen definiert, um die Dienste, auf die diese Bestimmung
zielt, näher zu erläutern. 3.6. Netzmanagement
(Artikel 17 und Artikel 2 Nummern 7, 9 und 10) Artikel 17 über das Netzmanagement wurde
in zweierlei Hinsicht aktualisiert. Erstens wurde der bislang uneinheitliche
Artikel neu gestaltet, um alle vom Netzmanager geleisteten Dienste in
Absatz 2 aufzuführen. Elemente, die technische Durchführungsbestimmungen
zur Verkehrsflussregelung – und somit nicht unmittelbar den Netzmanager –
betreffen, wurden in Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
aufgenommen, der bereits diesbezügliche Bestimmungen enthält. In Absatz 2
wird in diesem Zusammenhang auch auf das Portal für Flugberatungsinformationen
verwiesen, da dieser Dienst bereits zum Teil in den Bereich des Netzmanagers
fällt, in der Verordnung allerdings nicht ausdrücklich genannt wird. Zweitens wurde der Artikel terminologisch an
die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 angeglichen, indem „Funktionen“ als
„Dienste“ bezeichnet werden und der Netzmanager in gleicher Weise behandelt
wird wie andere Dienstleister, soweit es die Zertifizierung, die
Beaufsichtigung und die Sicherheitsanforderungen betrifft. Der Wortlaut der
entsprechenden Begriffsbestimmungen wurde ebenfalls angepasst. Außerdem wurde in Artikel 17 eine
Bestimmung aufgenommen, die es ermöglicht, den Netzmanager bis 2020 hin zu
einer Industriepartnerschaft weiterzuentwickeln. 3.7. Beteiligung der
Luftraumnutzer (Artikel 19) Eine stärkere Kundenorientierung bei den
Flugsicherungsorganisationen ist einer der Bereiche, die in der
Folgenabschätzung als verbesserungswürdig eingestuft wurden. Ein neuer
Artikel 19 wurde eingefügt, um sicherzustellen, dass die Luftraumnutzer
konsultiert werden und bei der Genehmigung von Investitionsplänen ein
Mitspracherecht erhalten. 4. FAKULTATIVE ANGABEN Begleitend zu den vorgeschlagenen Änderungen
der EASA-Grundverordnung, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
wurde eine gesonderte, kürzer gefasste Begründung verfasst. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt, da alle darin behandelten Funktionen bereits existieren. ê 549/2004 (angepasst) 2013/0186 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung
Ö Verwirklichung Õ des einheitlichen
europäischen Luftraums (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) ê 549/2004 (angepasst) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Ö 100 Õ Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[11], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[13], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des
Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums
(„Rahmenverordnung“)[14],
die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die
Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)[15],
die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 über die Ordnung
und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Luftraum-Verordnung“)[16]
und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die
Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
(„Interoperabilitäts-Verordnung“)[17]
wurden in wesentlichen Teilen geändert. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der
Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser
Verordnungen vorzunehmen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
1 (2) Die Verwirklichung der
gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem,
das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und
dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der
Personen erleichtert. ê 549/2004 Erwägungsgrund
2 (angepasst) Auf seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000
in Lissabon hat der Europäische Rat die Kommission aufgerufen, Vorschläge
für die Verwaltung des Luftraums, die Kontrolle des Flugverkehrs und die
Regelung der Verkehrsflüsse auf der Grundlage der Arbeiten der von der
Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe
für den einheitlichen europäischen Luftraum vorzulegen. Diese Gruppe -
hauptsächlich aus Vertretern ziviler und militärischer Flugsicherungsstellen in
den Mitgliedstaaten bestehend - hat ihren Bericht im November 2000 vorgelegt. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
2 (angepasst) (3) Die Annahme des ersten Pakets
von Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, der Verordnung
(EG) Nr. 549/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung
(EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die
Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die
Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des
Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung)
und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die
Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung")
durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für
ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements
(Air Traffic Management — ATM) geschaffen. ò neu Durch die
Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, wurde die
Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem ein
Leistungssystem und das Konzept des Netzmanagers zur weiteren Verbesserung des
europäischen Flugverkehrsmanagements eingeführt wurden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
3 (angepasst) Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 („Rahmenverordnung“)[18] legt
den Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest. ê 551/2004 Erwägungsgrund
4 (angepasst) Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 („Rahmenverordnung“)[19] legt den
Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest. ê 551/2004 (angepasst) (4) In Artikel 1 des
Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen
die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und
ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt“. Im Rahmen dieser Hoheit über
den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte
nehmen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Ö Union Õ mit der
Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr. ê 552/2004 Erwägungsgrund
3 (angepasst) Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für
die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
(„Rahmenverordnung“)[20] legt den
Rahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
1 (5) Die Verwirklichung der
gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem,
das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs
ermöglicht, die Kapazität optimiert und den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
37 (6) Damit die Ziele der Erhöhung
der Sicherheitsstandards für den Luftverkehr und der Verbesserung der
Gesamtleistung der ATM und der ANS für den allgemeinen Flugverkehr in Europa
gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu
berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Einführung von
Grundsätzen der angemessenen Berichterstattungskultur („Just Culture“) prüfen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
6 (angepasst) (7) Die Mitgliedstaaten haben
eine allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem
einheitlichen europäischen Luftraum abgegeben[21]. Dieser Erklärung zufolge sollten die
Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und
militärischen Stellen verstärken und, wenn und soweit wie es von allen
betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit
zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des
Flugverkehrsmanagements erleichtern. ê 549/2004 Erwägungsgrund
3 (angepasst) Das reibungslose Funktionieren des
Luftverkehrssystems setzt ein einheitliches, hohes Sicherheitsniveau der
Flugsicherungsdienste voraus, die eine optimale Nutzung des europäischen
Luftraums sowie ein einheitliches, hohes Sicherheitsniveau des Flugverkehrs
in Übereinstimmung mit dem im allgemeinen Interesse liegenden Auftrag der
Flugsicherungsdienste, einschließlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
ermöglichen. Es sollte daher den höchsten Anforderungen an Verantwortlichkeit und Kompetenz genügen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
4 (angepasst) Die Initiative zur Schaffung des einheitlichen
europäischen Luftraums sollte in Einklang mit den Verpflichtungen, die sich aus
der Eurocontrol-Mitgliedschaft der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
ergeben, sowie in Einklang mit den Grundsätzen des Abkommens von Chicago
über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 vorangetrieben werden. ê 549/2004 Erwägungsgrund
5 (angepasst) (8) Beschlüsse in Bezug auf
Inhalt, Umfang oder Durchführung militärischer Einsätze und Übungen fallen Ö gemäß
Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Õ nicht in die
Zuständigkeit der Gemeinschaft
Union . ê 549/2004 Erwägungsgrund
23 (angepasst) Das Königreich Spanien und das Vereinigte
Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen
Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei
der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart. Diese Vereinbarung ist
noch nicht wirksam. ê 550/2004 Erwägungsgrund
1 (angepasst) ð neu (9) Die Mitgliedstaaten haben
ihre nationalen Flugsicherungsorganisationen in unterschiedlichem Umfang
umstrukturiert und ihnen hierbei größere Autonomie und größeren Spielraum zur
Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt. Es zeigt sich immer deutlicher, dass
ð muss sichergestellt werden, dass ï in diesem neuen Umfeld ð für die Dienste, die unter
Marktbedingungen erbracht werden können, und für die Dienste, die unter den
derzeitigen technologischen Bedingungen als natürliche Monopole
gelten, ein gut funktionierender Binnenmarkt besteht und dass ï Mindestanforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfüllt
werden müssen. ê 550/2004 Erwägungsgrund
4 Zur Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen erlassen werden, mit
denen die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten
gewährleistet wird, die auf die Ordnung und Nutzung des Luftraums gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen
europäischen Luftraum („Luftraumverordnung“)[22] abgestimmt sind. Die Festlegung einer harmonisierten
Ordnung für die Erbringung dieser Dienste ist wichtig, um dem Bedarf der
Luftraumnutzer angemessen Rechnung zu tragen und den Flugverkehr sicher und
effizient abzuwickeln. ê 551/2004 Erwägungsgrund
1 Die Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums erfordert einen harmonisierten Ansatz zur
Regelung der Ordnung und Nutzung des Luftraums. ê 551/2004 Erwägungsgrund
2 (angepasst) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den
einheitlichen europäischen Luftraum vom November 2000 wird die Auffassung
vertreten, dass die Festlegung, die Regulierung und das strategische Management
des Luftraums auf europäischer Grundlage erfolgen sollte. ê 551/2004 Erwägungsgrund
3 (angepasst) In der Mitteilung der Kommission über die
Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums vom 30. November 2001
wird eine Strukturreform gefordert, damit über ein schrittweise stärker
integriertes Luftraummanagement und die Entwicklung neuer Konzepte und
Verfahren für das Flugverkehrsmanagement der einheitliche europäische Luftraum
geschaffen werden kann. ê 551/2004 Erwägungsgrund
6 Der Luftraum ist
eine gemeinsame Ressource für alle Kategorien von Nutzern, die von allen
flexibel genutzt werden muss, wobei Fairness und Transparenz gewährleistet sein
müssen und den sicherheits- und verteidigungspolitischen Erfordernissen der
Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen in internationalen Organisationen
Rechnung zu tragen ist. ê 551/2004 Erwägungsgrund
7 Ein effizientes
Luftraummanagement ist wesentliche Voraussetzung für eine Steigerung der Kapazität
des Systems der Flugverkehrsdienste, für die optimale Befriedigung
unterschiedlicher Nutzeranforderungen und für die Gewährleistung einer
möglichst flexiblen Luftraumnutzung. ê 552/2004 Erwägungsgrund
1 Zur Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen in Bezug auf Systeme,
Komponenten und zugehörige Verfahren mit dem Ziel der Interoperabilität des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) erlassen werden, die mit der
Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im
einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)[23] und mit der Ordnung und Nutzung des Luftraums
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im
einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)[24] in Einklang stehen. ê 552/2004 Erwägungsgrund
2 (angepasst) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den
einheitlichen europäischen Luftraum wurde bestätigt, dass technische
Vorschriften auf der Grundlage der „neuen Konzeption“ gemäß der Entschließung
des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und der Normung[25] festgelegt
werden müssen, in denen grundlegende Anforderungen, Regeln und Normen einander
ergänzen und aufeinander abgestimmt sind. ê 552/2004 Erwägungsgrund
4 (angepasst) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe wurde
bestätigt, dass in den letzten Jahren zwar Fortschritte in Richtung auf einen
nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes erzielt wurden,
dass die Lage jedoch weiterhin unbefriedigend ist, da die Integration der
nationalen Flugverkehrsmanagementsysteme nicht sehr weit geht und neue
Betriebs- und Technologiekonzepte, die für die Bereitstellung der zusätzlich
erforderlichen Kapazität nötig sind, nur langsam eingeführt werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
5 Eine verstärkte
Integration auf Gemeinschaftsebene würde Effizienzsteigerungen, niedrigere
Beschaffungs- und Instandhaltungskosten und eine verbesserte betriebliche
Koordinierung bewirken. ê 552/2004 Erwägungsgrund
6 Das Vorherrschen
nationaler technischer Spezifikationen bei der Beschaffung hat zu einer
Fragmentierung der Ausrüstungsmärkte geführt und erschwert die industrielle
Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene. Davon ist die Industrie besonders
betroffen, da sie ihre Erzeugnisse für jeden nationalen Markt erheblich
anpassen muss. Diese Praxis erschwert die Entwicklung und Anwendung neuer
Technologien unnötig und verlangsamt die Einführung neuer Betriebskonzepte, die
zur Erhöhung der Kapazität erforderlich
sind. ê 549/2004 Erwägungsgrund
8 Aus diesen Gründen
und im Hinblick auf die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf
eine größere Anzahl europäischer Staaten sollte sich die Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der Entwicklungen innerhalb von Eurocontrol gemeinsame
Ziele setzen und ein Maßnahmenprogramm beschließen, mit dem die Gemeinschaft,
die Mitgliedstaaten und die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten zu
entsprechenden Anstrengungen für die Schaffung eines stärker integriert betriebenen Luftraums, des einheitlichen
europäischen Luftraums, mobilisiert werden. ê 549/2004 Erwägungsgrund
24 Da das Ziel dieser
Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums,
wegen der grenzüberschreitenden Dimension der Maßnahme auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher unter
Gewährleistung von Durchführungsvorschriften, die den örtlichen Besonderheiten
Rechnung tragen, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. ê 549/2004 Erwägungsgrund
9 In den Fällen, in
denen die Mitgliedstaaten tätig werden, um die Einhaltung der
gemeinschaftlichen Anforderungen sicherzustellen, sollten die Behörden, die die
Einhaltung überprüfen, über eine hinreichende Unabhängigkeit gegenüber
Flugsicherungsorganisationen verfügen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
10 Flugsicherungsdienste,
insbesondere Flugverkehrsdienste, die Behörden vergleichbar sind, erfordern
eine funktionale oder strukturelle Trennung und nehmen je nach Mitgliedstaat
sehr unterschiedliche Rechtsformen an. ê 549/2004 Erwägungsgrund
11 In den Fällen, in
denen für Flugsicherungsorganisationen unabhängige Rechnungsprüfungen
vorgeschrieben sind, sollten die Kontrollen der amtlichen Rechnungsprüfungsbehörden
der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Dienste durch die Verwaltung
oder eine öffentliche Stelle erbracht werden, die der Aufsicht der genannten
Behörden unterliegen, als unabhängige Rechnungsprüfungen anerkannt werden, und
zwar unabhängig davon, ob die in diesem
Rahmen erstellten Prüfungsberichte veröffentlicht werden oder nicht. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
9 (10) Damit die durchgängige und
solide Beaufsichtigung der Diensteerbringung in ganz Europa gewährleistet ist,
sollten die nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und
Mittel verfügen. Diese Unabhängigkeit sollte diese Behörden nicht daran
hindern, ihre Aufgaben innerhalb eines administrativen Rahmens wahrzunehmen. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
10 (11) Den nationalen
Aufsichtsbehörden kommt bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen
Luftraums eine Schlüsselrolle zu, und die Kommission sollte daher die
Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um den Austausch bewährter Praktiken
zu ermöglichen und um einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch
verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene. Diese Zusammenarbeit sollte
regelmäßig stattfinden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
6 Es ist Aufgabe der
Mitgliedstaaten, die sichere und effiziente Erbringung von
Flugsicherungsdiensten zu überwachen und die Einhaltung der auf
Gemeinschaftsebene festgelegten gemeinsamen Anforderungen durch die
Flugsicherungsorganisationen zu kontrollieren. ê 550/2004 Erwägungsgrund
7 Den
Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, anerkannte Organisationen, die über
die fachliche Erfahrung verfügen, mit der Überprüfung der Einhaltung der auf
Gemeinschaftsebene festgelegten gemeinsamen Anforderungen durch die
Flugsicherungsorganisationen zu betrauen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
20 Die Strafmaßnahmen
bei Verstößen gegen diese Verordnung und gegen die in Artikel 3 genannten
Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne die
Sicherheit zu beeinträchtigen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
17 Die Sozialpartner
sollten bei allen Maßnahmen, die bedeutende Sozialauswirkungen haben,
informiert und angemessen angehört werden. Darüber hinaus sollte auch der
Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der
Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den
sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene[26] eingesetzt wurde, gehört werden. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
11 (angepasst) (12) Die Sozialpartner sollten
besser über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben,
informiert und dazu angehört werden. Auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ sollte auch der
Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der
Kommission[27]
eingesetzt wurde, gehört werden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
11 Die mit Zeugnissen
verknüpften Bedingungen sollten sachlich gerechtfertigt sowie diskriminierungsfrei,
verhältnismäßig und transparent sein und den einschlägigen internationalen
Normen entsprechen. ê 550/2004 Erwägungsgrund
2 (angepasst) In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den
einheitlichen europäischen Luftraum vom November 2000 wurde bestätigt, dass
es gemeinschaftlicher Regeln bedarf, mit denen die Regulierung einerseits und
die Erbringung von Diensten andererseits voneinander getrennt werden, und dass
es erforderlich ist, ein Zertifizierungssystem einzurichten, das — insbesondere was die Sicherheit anbelangt — auf
die Wahrung öffentlicher Interessen abstellt, sowie die Gebührenverfahren zu
verbessern. ê 550/2004 Erwägungsgrund
10 Unter
Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes sollte ein gemeinsames System für
die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen eingerichtet werden, in
dessen Rahmen die Rechte und Pflichten dieser Organisationen festgelegt
werden und die regelmäßige Überwachung der Erfüllung dieser Anforderungen
erfolgt. ê 550/2004 Erwägungsgrund
12 Die Zeugnisse
sollten von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden, damit
Flugsicherungsorganisationen Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Land, in dem das Zeugnis erteilt wurde, erbringen können, sofern die
Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
14 Zur Erleichterung
der sicheren Durchführung des grenzüberschreitenden Flugverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten im Interesse der Luftraumnutzer und ihrer Fluggäste sollte das
Zertifizierungssystem einen Rahmen schaffen, in dem die Mitgliedstaaten
Dienstleister für Flugverkehrsdienste unabhängig davon benennen können, wo sie zertifiziert wurden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
5 Die Erbringung von
Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung hängt mit der Ausübung von
hoheitlichen Befugnissen zusammen, die keinen wirtschaftlichen Charakter
aufweisen, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags
rechtfertigen würde. ê 550/2004 Erwägungsgrund
13 ð neu (13) Die Erbringung von
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von ð Wetter- und ï Flugberatungsdiensten sollte unter Berücksichtigung der besonderen
Merkmale dieser Dienste und unter Aufrechterhaltung eines hohen
Sicherheitsniveaus zu Marktbedingungen organisiert werden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
15 Auf der Grundlage
einer von ihnen durchgeführten Analyse relevanter Sicherheitserwägungen
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen oder mehrere
Dienstleister für Wetterdienste zu benennen, der diese Dienste in Bezug auf die
Gesamtheit oder einen Teil des Luftraums in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringt, ohne dass eine Ausschreibung durchgeführt
werden muss. ê 550/2004 Erwägungsgrund
19 Die
Gebührenbedingungen für die Luftraumnutzer sollten fair und transparent sein. ê 550/2004 Erwägungsgrund
20 Die Nutzergebühren
sollten die Einrichtungen und Dienste, die von Flugsicherungsorganisationen und
Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, abgelten. Die Höhe der Nutzergebühren
sollte unter Berücksichtigung der Ziele der Sicherheit und der
Wirtschaftlichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen. ê 550/2004 Erwägungsgrund
21 (14) Bei der Erbringung
gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte es keine Diskriminierung zwischen
Luftraumnutzern geben. ê 550/2004 Erwägungsgrund
22 Flugsicherungsorganisationen
stellen bestimmte Einrichtungen und Dienste bereit, die unmittelbar mit dem
Betrieb von Luftfahrzeugen in Verbindung stehen und deren Kosten sie nach dem
Verursacherprinzip decken können sollten, so dass die Luftraumnutzer die von
ihnen verursachten Kosten am Ort der Nutzung oder so ortsnah wie möglich tragen sollten. ê 550/2004 Erwägungsgrund
23 Es ist wichtig,
für die Transparenz der Kosten zu sorgen, die bei solchen Einrichtungen oder
Diensten anfallen. Daher sollten alle Änderungen des Gebührensystems oder der
Gebührenhöhe den Luftraumnutzern erläutert werden. Von
Flugsicherungsorganisationen geplante Änderungen oder Investitionen sollten im
Rahmen eines Informationsaustauschs zwischen ihren Leitungsgremien und den
Luftraumnutzern erläutert werden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
24 Es sollte die
Möglichkeit zu einer Differenzierung der Gebühren geben, die zu einer
Maximierung der Kapazität des Gesamtsystems beiträgt. Finanzielle Anreize
können ein nützliches Instrument zur beschleunigten Einführung boden- oder
bordgestützter Ausrüstung zur Kapazitätserhöhung,
zur Belohnung guter Leistungen und zum Ausgleich von Nachteilen bei der Wahl
weniger vorteilhafter Streckenführungen sein. ê 550/2004 Erwägungsgrund
25 Im Kontext der zur
Erzielung einer angemessenen Kapitalrentabilität beschafften Einnahmen und in
direktem Zusammenhang mit den Einsparungen aus Effizienzsteigerungen sollte die
Kommission die Möglichkeit prüfen, eine Reserve zu bilden, um die
Auswirkungen einer plötzlichen Erhöhung der von den Luftraumnutzern verlangten
Gebühren in Zeiten eines geringeren Luftverkehrsaufkommens zu verringern. ê 550/2004 Erwägungsgrund
26 Die Kommission
sollte die Durchführbarkeit einer vorübergehenden Finanzhilfe für Maßnahmen
zur Erhöhung der Kapazität des europäischen Flugverkehrskontrollsystems
insgesamt prüfen. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
7 (angepasst) (15) Das Konzept der „gemeinsamen
Vorhaben”, mit denen Luftraumnutzer und/oder Flugsicherungsorganisationen dabei
unterstützt werden sollen, die kollektiven Infrastrukturen für die
Flugsicherung, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die
Luftraumnutzung zu verbessern – insbesondere jene Vorhaben, die im Hinblick auf
die Umsetzung des ATM-Masterplans, Ö der durch den
Beschluss 2009/320/EG des Rates[28]
in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007
des Rates gebilligt wurde Õ, erforderlich sind –
sollte bereits bestehende Vorhaben, die einer oder mehrere Mitgliedstaaten mit
ähnlichen Zielen beschlossen haben, nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften zur
Finanzierung der Einführung gemeinsamer Vorhaben sollten der Art und Weise, wie
diese gemeinsamen Vorhaben gestaltet werden, nicht vorgreifen. Die Kommission
kann vorschlagen, dass eine Finanzierung wie etwa im Rahmen des
Transeuropäischen Netzes oder der Europäischen Investitionsbank innerhalb des
mehrjährigen Finanzrahmens zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben eingesetzt
werden kann, insbesondere um die Einführung des SESAR-Programms zu
beschleunigen. Unbeschadet des Zugangs zu der genannten Finanzierung sollte es
den Mitgliedstaaten freistehen, zu entscheiden, wie die durch die Versteigerung
von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Luftverkehrsbereich erzielten Einnahmen
zu verwenden sind, und in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob ein Teil dieser
Einnahmen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben auf der Ebene funktionaler
Luftraumblöcke herangezogen werden könnte. ê 550/2004 Erwägungsgrund
27 Die Festlegung und
Erhebung von Gebühren für die Luftraumnutzung sollte von der Kommission unter
Mitwirkung von Eurocontrol und nationaler Aufsichtsbehörden und Luftraumnutzern
regelmäßig überprüft werden. ê 551/2004 Erwägungsgrund
8 Die Tätigkeit von
Eurocontrol hat gezeigt, dass das Streckennetz und die Luftraumstruktur
vernünftigerweise nicht isoliert weiterentwickelt werden können, da jeder
einzelne Mitgliedstaat einen integralen Bestandteil des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) bildet, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gemeinschaft. ê 551/2004 Erwägungsgrund
13 Es ist von
wesentlicher Bedeutung, in Bezug auf Strecken und Sektoren zu einer
gemeinsamen, harmonisierten Luftraumstruktur zu gelangen, der gegenwärtigen und
künftigen Ordnung des Luftraums gemeinsame Prinzipien zugrunde zu legen und
den Luftraum gemäß harmonisierten Regeln zu gestalten und zu verwalten. ò neu (16) Das
Konzept der Stelle eines Netzmanagers ist von zentraler Bedeutung für die
Verbesserung der Leistung des Flugverkehrsmanagements auf Netzebene, da es die
Erbringung bestimmter Dienste zentralisiert, die am besten auf Netzebene
bereitgestellt werden. Um die Bewältigung einer Krisensituation für die
Luftfahrt zu erleichtern, sollte die Koordinierung in einem solchen Krisenfall
durch den Netzmanager sichergestellt werden. (17) Die
Kommission ist überzeugt, dass die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums
nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und den militärischen
Luftraumnutzern erreicht werden kann, und zwar im Wesentlichen auf der
Grundlage des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung und einer wirksamen
Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen gemäß den Vorgaben der
ICAO; sie betont die Bedeutung des Ausbaus der zivil-militärischen
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Nutzern des Luftraums. (18) Die
Genauigkeit der Informationen zum Luftraumstatus und zu spezifischen
Flugverkehrssituationen sowie die rechtzeitige Weiterleitung dieser Informationen
an zivile und militärische Fluglotsen haben direkte Auswirkungen auf die
Sicherheit und die Effizienz des Betriebs. Ein rechtzeitiger Zugang zu
aktuellen Informationen zum Luftraumstatus ist entscheidend für alle Parteien,
die die Luftraumstrukturen nutzen wollen, die zum Zeitpunkt der Einreichung
oder Wiedereinreichung ihrer Flugpläne zur Verfügung gestellt wurden. ê 550/2004 Erwägungsgrund
16 Flugsicherungsorganisationen
sollten durch geeignete Vereinbarungen eng mit militärischen Stellen
zusammenarbeiten, die für Aktivitäten zuständig sind, die sich auf den
allgemeinen Flugverkehr auswirken können. ê 550/2004 Erwägungsgrund
17 Die
Rechnungslegung aller Flugsicherungsorganisationen sollte eine größtmögliche
Transparenz bieten. ê 550/2004 Erwägungsgrund
18 Die Einführung
harmonisierter Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten
sollte die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Betriebsabläufe der
Luftraumnutzer und Flughäfen in einem neuen Umfeld erleichtern. ê 551/2004 Erwägungsgrund
9 Der obere Luftraum
sollte für den allgemeinen Flugverkehr im Streckenflug schrittweise stärker
integriert betrieben werden; die Schnittstelle zwischen dem oberen und dem
unteren Luftraum sollte entsprechend festgelegt werden. ê 551/2004 Erwägungsgrund
10 Die Einrichtung
eines europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European
Upper Flight Information Region, EUIR), das sich im Rahmen des Geltungsbereichs
dieser Verordnung auf den oberen Luftraum in der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten erstreckt, sollte die gemeinsame Planung und Veröffentlichung
von Luftfahrtinformationen erleichtern und damit regionale Engpässe abbauen. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
30 (angepasst) (19) Die Bereitstellung moderner,
vollständiger, hochwertiger und aktueller Luftfahrtinformationen hat erhebliche
Auswirkungen auf die Sicherheit und einen erleichterten Zugang zum Luftraum der
Gemeinschaft
Ö Union Õ und der dortigen
Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung des ATM-Masterplans sollte die Gemeinschaft
Ö Union Õ die Initiative
ergreifen, diesen Sektor in Zusammenarbeit mit Eurocontrol Ö dem
Netzmanager Õ zu modernisieren,
und sicherstellen, dass die Nutzer über einen einzigen öffentlichen
Zugangspunkt auf diese Daten zugreifen können, womit eine moderne,
benutzerfreundliche und validierte, integrierte Flugberatung ermöglicht wird. ê 551/2004 Erwägungsgrund
11 Die Luftraumnutzer
sehen sich unterschiedlichsten Bedingungen für den Zugang zum Luftraum der
Gemeinschaft und für die Bewegungsfreiheit innerhalb dieses Luftraums
gegenüber. Dies ist durch die fehlende Harmonisierung der
Luftraumklassifizierung bedingt. ê 551/2004 Erwägungsgrund
12 Die
Umstrukturierung des Luftraums sollte sich ungeachtet bestehender Grenzen nach
betrieblichen Anforderungen richten. Es sollten gemeinsame allgemeine Grundsätze
zur Errichtung einheitlicher funktionaler Luftraumblöcke in Absprache mit und
auf der Grundlage technischer Beratung durch Eurocontrol aufgestellt werden. ê 551/2004 Erwägungsgrund
14 Das Konzept der
flexiblen Nutzung des Luftraums sollte effizient angewandt werden; es ist
notwendig, die Nutzung von Luftraumsektoren durch die Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nutzung dieser Sektoren für den militärischen
Einsatz- und Ausbildungsbetrieb, besonders während der Spitzenzeiten des allgemeinen Flugverkehrs und in Lufträumen mit hoher
Nutzungsdichte, zu optimieren. Hierzu ist es erforderlich, angemessene
Ressourcen für eine wirksame Umsetzung des Konzepts der flexiblen
Luftraumnutzung zuzuweisen und hierbei sowohl zivilen als auch militärischen
Erfordernissen Rechnung zu tragen. ê 551/2004 Erwägungsgrund
15 Die
Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, im Hinblick auf die Anwendung des
Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung über die nationalen Grenzen hinweg
mit den benachbarten Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. ê 551/2004 Erwägungsgrund
16 Unterschiede bei
der Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen
in der Gemeinschaft behindern das einheitliche und zeitnahe
Luftraummanagement sowie die Einführung von Änderungen. Voraussetzung für den
Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums ist eine wirksame
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, und zwar unbeschadet
der Vorrechte und Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich. ê 551/2004 Erwägungsgrund
17 Der militärische
Einsatz- und Ausbildungsbetrieb sollte geschützt werden, wenn seine sichere und
effiziente Durchführung durch die Anwendung gemeinsamer Grundsätze und
Kriterien beeinträchtigt wird. ê 551/2004 Erwägungsgrund
18 Zur Verbesserung
der Wirksamkeit der Verkehrsflussregelung sollten geeignete Maßnahmen
eingeführt werden, mit denen bestehende Betriebsstellen, einschließlich der
zentralen Verkehrsflussregelungsstelle von Eurocontrol (Central Flow Management
Unit), bei der Sicherstellung eines effizienten Flugbetriebs unterstützt
werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
10 Zur Ergänzung oder
weiteren Präzisierung der grundlegenden Anforderungen sollten für die Systeme
erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
erlassen werden. Solche Vorschriften sollten bei Bedarf auch erlassen
werden, um die koordinierte Einführung neuer, vereinbarter und validierter
Betriebskonzepte oder Technologien zu erleichtern. Die Einhaltung der genannten
Vorschriften sollte dauerhaft sichergestellt werden. Die Vorschriften sollten
auf Vorschriften und Normen beruhen, die von
internationalen Organisationen wie Eurocontrol oder der ICAO ausgearbeitet
wurden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
7 Es liegt daher im
Interesse aller am Flugverkehrsmanagement Beteiligten, einen neuen
partnerschaftlichen Ansatz zu entwickeln, der eine ausgeglichene Beteiligung
aller Betroffenen ermöglicht und die Kreativität sowie den Austausch von
Wissen und Erfahrungen und die gemeinsame Übernahme von Risiken fördert. Diese
Partnerschaft sollte darauf abzielen, in Zusammenarbeit mit der Industrie
stimmige gemeinschaftliche Spezifikationen zu entwickeln, die ein möglichst
breites Bedarfsspektrum abdecken können. ê 552/2004
Erwägungsgrund 11 Die Ausarbeitung
und Verabschiedung gemeinschaftlicher Spezifikationen für das europäische
Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und Komponenten sowie zugehörigen
Verfahren ist ein geeignetes Mittel zur Festlegung der technischen und
betrieblichen Bedingungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
notwendig sind. Bei einer Einhaltung der veröffentlichten gemeinschaftlichen
Spezifikationen, die weiterhin freiwillig
ist, wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen und die
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllt sind. ê 552/2004 Erwägungsgrund
12 Die
gemeinschaftlichen Spezifikationen sollten von den europäischen Normungsgremien
in Verbindung mit der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung
(Eurocae) und von Eurocontrol nach den allgemeinen Normungsverfahren der
Gemeinschaft festgelegt werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
13 Den Verfahren für
die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten
sollten die Module nach dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien[29] zu verwendenden Module für die verschiedenen
Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung
und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung zugrunde liegen. Sofern notwendig,
sollten diese Module zur Berücksichtigung besonderer Anforderungen der
betroffenen Branchen erweitert werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
14 Der betroffene
Markt hat ein geringes Volumen und umfasst Systeme und Komponenten, die fast
ausschließlich für Zwecke des Flugverkehrsmanagements genutzt werden und nicht
für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anbringung des CE-Zeichens an
Komponenten wäre daher unangemessen, da die Konformitätserklärung des
Herstellers auf der Grundlage der Bewertung der Konformität und/oder
Gebrauchstauglichkeit ausreicht. Die Verpflichtung der Hersteller, auf
bestimmten Komponenten das CE-Zeichen
anzubringen, um deren Konformität mit anderen dafür geltenden
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu bescheinigen, sollte davon unberührt
bleiben. ê 552/2004 Erwägungsgrund
15 Systeme für das
Flugverkehrsmanagement sollten erst in Dienst gestellt werden, wenn die
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität überprüft wurde. Bei der
Anwendung gemeinschaftlicher Spezifikationen sollte von der Einhaltung der
grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für
die Interoperabilität ausgegangen werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
16 Die vollständige
Anwendung dieser Verordnung sollte durch eine Übergangsstrategie erfolgen, die
die Ziele dieser Verordnung verfolgen, dabei jedoch keine ungerechtfertigten
Kosten-Nutzen-Barrieren für die Aufrechterhaltung der bestehenden Infrastruktur
schaffen sollte. ê 549/2004 Erwägungsgrund
7 Der Luftraum
stellt eine beschränkte Ressource dar, deren optimale und effiziente Nutzung
nur möglich ist, wenn die Erfordernisse aller Nutzer berücksichtigt werden und,
wenn sie relevant sind, während der gesamten Entwicklung, Festlegung und
Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie im Ausschuss für den
einheitlichen Luftraum Berücksichtigung finden. ê 549/2004 Erwägungsgrund
25 Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse[30] beschlossen werden. ê 549/2004 Erwägungsgrund
26 (angepasst) Artikel 8 Absatz 2 der
Standardgeschäftsordnung für gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses
1999/468/EG eingerichtete Ausschüsse[31] stellt
eine Standardregelung dar, der zufolge der Ausschussvorsitzende beschließen
kann, Dritte zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Der
Vorsitzende des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum sollte
gegebenenfalls Vertreter von Eurocontrol einladen, als Beobachter oder
Sachverständige an Sitzungen teilzunehmen - ê 549/2004 Erwägungsgrund
18 Beteiligte wie
Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Flughäfen, die
Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals sollten die
Möglichkeit haben, die Kommission hinsichtlich der technischen Aspekte der Schaffung
eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten. ê 549/2004 Erwägungsgrund
12 Es ist
wünschenswert, den einheitlichen europäischen Luftraum auf europäische
Drittländer auszudehnen, und zwar entweder im Rahmen der Beteiligung der
Gemeinschaft an den Arbeiten von Eurocontrol nach dem Beitritt der Gemeinschaft
zu Eurocontrol oder im Rahmen von Abkommen der Gemeinschaft mit diesen Ländern. ê 549/2004 Erwägungsgrund
13 Der Beitritt der
Gemeinschaft zu Eurocontrol ist ein wichtiger Faktor für die Schaffung eines
europaweiten einheitlichen Luftraums. ê 549/2004 Erwägungsgrund
14 Im Zuge der
Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte die Gemeinschaft, wo
dies angezeigt ist, für ein Höchstmaß an Abstimmung mit Eurocontrol sorgen,
insbesondere um regelungsbezogene Synergien und aufeinander abgestimmte
Konzepte sicherzustellen und Überschneidungen zwischen beiden Seiten zu
vermeiden. ê 549/2004 Erwägungsgrund
15 (angepasst) Nach den Schlussfolgerungen der hochrangigen
Gruppe verfügt Eurocontrol über den geeigneten Sachverstand zur Unterstützung
der Gemeinschaft bei ihrer Regulierungsaufgabe. Daher sollten
Durchführungsvorschriften zu Aspekten, die in den Aufgabenbereich von Eurocontrol fallen, aufgrund dieser Organisation zu
erteilender Aufträge ausgearbeitet werden, wobei die hierfür geltenden
Bedingungen in die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und Eurocontrol aufzunehmen sind. ê 549/2004 Erwägungsgrund
16 Die Ausarbeitung
der zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlichen
Maßnahmen bedarf einer umfassenden Anhörung der interessierten Kreise in
Wirtschaft und Gesellschaft. ê 550/2004 Erwägungsgrund
8 Der reibungslose
Betrieb des Luftverkehrssystems erfordert auch einheitliche, hohe
Sicherheitsstandards der Flugsicherungsorganisationen. ê 550/2004 Erwägungsgrund
9 Es sollten
Regelungen zur Harmonisierung der Zulassungssysteme für Fluglotsen
eingeführt werden, um die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu verbessern und die
gegenseitige Anerkennung der Zulassungen zu fördern. ê 550/2004 Erwägungsgrund
28 Aufgrund der
besonderen Schutzwürdigkeit von Informationen, die Flugsicherungsorganisationen
betreffen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden, unbeschadet der
Einrichtung eines Systems zur Überwachung und Veröffentlichung des
Leistungsniveaus von Dienstleistern, keine Informationen weitergeben, die unter
das Geschäftsgeheimnis fallen - ê 549/2004 Erwägungsgrund 19 Die Leistungen des
gesamten Systems der Flugsicherungsdienste auf europäischer Ebene sollten unter
gebührender Berücksichtigung der Aufrechterhaltung eines hohen
Sicherheitsniveaus einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden, um die
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und neue Maßnahmen
vorzuschlagen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
21 Die Auswirkungen
der zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten anhand der
von der Kommission regelmäßig vorzulegenden Berichte bewertet werden. ê 551/2004 Erwägungsgrund
19 Es ist
wünschenswert, Überlegungen über die Ausweitung der für den oberen Luftraum
geltenden Konzepte nach einem Zeitplan und entsprechenden Studien auf den unteren
Luftraum anzustellen - ê 549/2004 Erwägungsgrund
22 Diese Verordnung
lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorkehrungen in Bezug auf die
Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen. Aufgrund dieser Befugnis können die
Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihren
Streitkräften ausreichend Luftraum für angemessene Ausbildungs- und
Übungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Es sollte daher eine Schutzklausel
vorgesehen werden, damit diese Befugnis wahrgenommen werden kann. ê 552/2004 Erwägungsgrund
19 (angepasst) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte
sichergestellt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die
auf der Grundlage der Richtlinie 93/65/EWG erlassen wurden, in ihrer Substanz
unverändert in Kraft bleiben. Für den Erlass der entsprechenden
Durchführungsvorschriften im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist eine
gewisse Zeit erforderlich - ê 552/2004 Erwägungsgrund
18 (angepasst) Die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom
19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler
technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen
für das Flugverkehrsmanagement[32] beschränkt
sich auf Auftraggeberpflichten; die vorliegende Verordnung ist umfassender,
insofern sie Pflichten aller Beteiligten, einschließlich der
Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Industrie und der
Flughäfen betrifft und es ermöglicht, sowohl Vorschriften festzulegen, die für
alle gelten, als auch gemeinschaftliche Spezifikationen zu verabschieden, die - bei freiwilliger Anwendbarkeit - die Vermutung
der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen begründen. Daher sollten
die Richtlinie 93/65/EWG, die Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom
25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der
Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler
technischer Spezifikation für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für
das Flugverkehrsmanagement[33], die
Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000
zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG[34] und die
Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2002 nach einer Übergangsfrist
aufgehoben werden. ê 552/2004 Erwägungsgrund
8 Eines der Ziele
der Gemeinschaft ist die Schaffung des Binnenmarkts und deshalb sollten die im
Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung
des Binnenmarkts in diesem Sektor beitragen. ê 552/2004 Erwägungsgrund
9 Es ist daher
angebracht, grundlegende Anforderungen festzulegen, die für das europäische
Flugverkehrsmanagementnetz sowie dessen Systeme, Komponenten und zugehörigen
Verfahren gelten sollten. ê 552/2004 Erwägungsgrund
17 Im Rahmen der
einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte in angemessener
Weise dem Umstand Rechnung getragen werden, dass folgende Punkte sichergestellt
werden müssen: –
harmonisierte
Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen,
die für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlich
sind, einschließlich der Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit; –
Schutz der
sicherheitskritischen Anwendungen (Safety-of-Life services) vor schädlichen
Störungen; –
effiziente und angemessene Nutzung
von Frequenzen, die ausschließlich dem Luftfahrtsektor zugewiesen und von
diesem verwaltet werden. ò neu (20) Um
den durch die Verordnungen (EG) Nr. 1108/2009 und (EG) Nr. 1070/2009
eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, in Einklang
mit Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für die Zivilluftfahrt[35] den Inhalt dieser Verordnung dem der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 anzupassen. (21) Ferner
sollten die in den Jahren 2004 und 2009 festgelegten technischen Einzelheiten
der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG)
Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 aktualisiert und technische
Korrekturen zur Anpassung an den Fortschritt vorgenommen werden. (22) Der
geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gebiet ICAO NAT sollte
geändert werden, um den bestehenden und geplanten Regelungen für die Erbringung
von Diensten und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass eine konsistente
Anwendung der Vorschriften auf die Flugsicherungsorganisationen und
Luftraumnutzer in diesem Gebiet gewährleistet werden muss. (23) In
Einklang mit ihren Aufgaben als operationelle Organisation und der Fortsetzung
der Reform von Eurocontrol sollte die Funktion des Netzmanagers in Richtung
einer Partnerschaft unter Leitung der Branche weiterentwickelt werden. (24) Das
Konzept der funktionalen Luftraumblöcke, die eine bessere Zusammenarbeit
zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten ermöglichen sollen, ist ein
wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistung des europäischen
ATM-Systems. Um dieses Instrument weiter zu optimieren, sollten die
funktionalen Luftraumblöcke eine stärkere Leistungsorientierung erhalten und
auf Branchenpartnerschaften basieren, die Branche sollte zudem mehr Freiheit
erhalten, die funktionalen Luftraumblöcke zu ändern, um die Leistungsziele zu
erreichen und möglichst zu übertreffen. (25) Die
funktionalen Luftraumblöcke sollten flexibel funktionieren und die
Diensteerbringer europaweit zusammenbringen, damit jeder Partner Nutzen aus den
jeweiligen Stärken der anderen Partner ziehen kann. Diese Flexibilität sollte
es ermöglichen, Synergien zwischen Diensteerbringern unabhängig von deren
geografischem Standort oder Nationalität anzustreben und im Hinblick auf
Leistungsverbesserungen variable Formate der Erbringung von Diensten zu
entwickeln. (26) Um
die Kundenorientierung der Flugsicherungsorganisationen zu stärken und die
Möglichkeit der Luftraumnutzer zur Einflussnahme auf sie betreffende Beschlüsse
auszubauen, sollten die Konsultation und die Einbeziehung der Beteiligten bei größeren
operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen effektiver
gestaltet werden. (27) Das
Leistungssystem ist ein zentrales Instrument für die wirtschaftliche
Regulierung des ATM, und die Qualität und Unabhängigkeit seiner Entscheidungen
sollten aufrechterhalten und möglichst verbessert werden. (28) Um
technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere
durch Änderung von Anhängen oder Ergänzung der Bestimmungen zu Netzmanagement
und Leistungssystem, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen. Die Einzelheiten betreffend Inhalt und der
Umfang der einzelnen Befugnisübertragungen sind in den betreffenden Artikeln
festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. (29) Bei
Erweiterung der Liste von Netzmanagement-Diensten sollte die Kommission eine
ordungsgemäße Konsultation der Branchenbeteiligten durchführen. (30) Zur
Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnisse durch
die nationalen Aufsichtsbehörden, die Erbringung von Unterstützungsleistungen
auf ausschließlicher Grundlage durch einen einzelnen Erbringer oder eine Gruppe
von Erbringern, Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der auf
Ebene der Union geltenden und damit verbundenen lokalen Leistungsziele, die
Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen in Bezug auf Gebührenregelung,
Führung und die Annahme gemeinsamer Vorhaben für netzbezogene Funktionen,
funktionale Luftraumblöcke, Modalitäten der Einbeziehung Beteiligter bei
größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen,
Datenzugang und Datenschutz, elektronischer Luftfahrtinformationen und die
technologische Entwicklung sowie die Interoperabilität des
Flugverkehrsmanagements, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[36],
ausgeübt werden. (31) Gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte für die im Rahmen dieser
Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte das Prüfverfahren beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Anwendung kommen. (32) Für
den Erlass von Durchführungsrechtsakten von individueller Tragweite sollte das
Beratungsverfahren zur Anwendung kommen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
20 (angepasst) (33) Die Strafmaßnahmen bei
Verstößen gegen diese Verordnung und gegen die in Artikel 3 genannten Maßnahmen
sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne die Sicherheit zu
beeinträchtigen. ò neu (34) Die
Beschaffung von Unterstützungsleistungen sollte – soweit anwendbar – in
Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[37] und der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[38]
erfolgen. Gegebenenfalls sollten auch die Leitlinien aus der Mitteilung
2006/C179/02 der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das
Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht
oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien[39] fallen,
Berücksichtigung finden. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
42 (35) Die Ministererklärung zum
Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem
ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde
(„Ministererklärung“), wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum
Flughafen von Gibraltar treten, die am 2. Dezember 1987 in London
abgegeben wurde, und ihre vollständige Einhaltung wird als Einhaltung der
Erklärung von 1987 gelten. ê 1070/2009 Erwägungsgrund
43 (36) Diese Verordnung gilt
uneingeschränkt für den Flughafen von Gibraltar im Zusammenhang mit und kraft
der Ministererklärung. Unbeschadet dessen müssen die Anwendung auf den
Flughafen von Gibraltar und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit deren Umsetzung
uneingeschränkt der Erklärung und allen darin enthaltenen Bestimmungen
entsprechen. ê 549/2004 Erwägungsgrund
24 (angepasst) (37) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich die Schaffung
Ö Umsetzung Õ eines
einheitlichen europäischen Luftraums, wegen der grenzüberschreitenden Dimension
der Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
kann und daher unter
Gewährleistung von Durchführungsvorschriften, die den örtlichen Besonderheiten
Rechnung tragen, besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erreichen ist,
kann die Gemeinschaft
Ö Union Õ im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. ê 552/2004 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ê 1070/2009 Art.
1.1 (angepasst) ð neu Artikel 1 Ziel
Ö Gegenstand Õ und
Anwendungsbereich 1. In dieser Verordnung werden die
Vorschriften für die Einrichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren Mit der Initiative
des einheitlichen europäischen Luftraums wird das Ziel verfolgt festgelegt,
um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu verbessern Ö zu
gewährleisten Õ, einen Beitrag zur
nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten und die
Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste
(ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern,
den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Dieser
einheitliche europäische Luftraum besteht aus einem zusammenhängenden
europaweiten Netz von Strecken, ð einem integriert betriebenen
Luftraum, ï Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen, denen
ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und technische
Erwägungen ð Interoperabilitätserwägungen ï zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. Im Rahmen der
Verwirklichung dieses Ziels errichtet diese Verordnung einen harmonisierten
Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums. ê 1070/2009 Art.
1.2 (angepasst) 2. Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3
genannten Maßnahmen lässt die hoheitliche Gewalt der
Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten
in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen
nach Maßgabe des Artikels 38 13
unberührt. Diese Verordnung und die in Artikel 3 genannten Maßnahmen erstrecken Ö erstreckt Õ sich nicht auf
militärische Einsätze oder militärische Übungen. ê 1070/2009 Art.
1.3 (angepasst) 3. Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3
genannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten
im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von
1944 unberührt. In diesem Zusammenhang Ö soll Õbesteht ein weiteres Ziel
in den von diese Verordnung in den von ihr erfassten
Bereichen darin,
die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen,
die sich aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt
von 1944 ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und
einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen wird und indem
gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung
und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt
werden. ê 550/2004 KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Ziel und
Geltungsbereich 1. Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft
die vorliegende Verordnung die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im
einheitlichen europäischen Luftraum. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung
gemeinsamer Anforderungen für eine sichere und effiziente Erbringung von
Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft. 2. Diese
Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den
allgemeinen Flugverkehr nach Maßgabe und im Rahmen des Geltungsbereichs der
Rahmenverordnung. ê 551/2004 KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Ziel und
Anwendungsbereich 1. Im
Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die
Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum. Ziel
dieser Verordnung ist die Unterstützung des Konzepts eines schrittweise
stärker integriert betriebenen Luftraums im Rahmen der gemeinsamen
Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestaltungs-, Planungs- und
Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung einer effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrsmanagements. 2. Der Luftraum
ist so zu nutzen, dass die Erbringung von Flugsicherungsdiensten als kohärentes
und konsistentes Ganzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)[40] unterstützt wird. ê 551/2004 (angepasst) ð neu 43. Unbeschadet des Artikels
10 Diese Verordnung gilt für den Luftraum innerhalb der
ICAO-Regionen EUR und AFI ð sowie NAT ï, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von
Flugverkehrsdiensten gemäß der Flugsicherungsdienste- Ö dieser Õ Verordnung zuständig
sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in
ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete
anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon
unterrichten. ê 551/2004 4. Die
Fluginformationsgebiete (Flight Information Regions), die sich innerhalb des
Luftraums befinden, für den diese Verordnung gilt, werden im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. ê 1070/2009 Art.
1.1 54. Es wird davon
ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von
Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der
Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen
gelegen ist, nicht berührt. ê 552/2004 Artikel 1 Ziel und
Anwendungsbereich 1. Im
Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die
Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes. 2. Diese
Verordnung gilt für die in Anhang I genannten Systeme, ihre Komponenten
und zugehörigen Verfahren. 3. Ziel dieser
Verordnung ist die Verwirklichung der Interoperabilität zwischen den
verschiedenen Systemen, Komponenten und zugehörigen Verfahren des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes, wobei den einschlägigen internationalen Normen
gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Verordnung zielt ferner darauf ab, die
koordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter
Betriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrsmanagements sicherzustellen. ê 549/2004 (angepasst) Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung und der in Artikel 3
genannten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen: ê 549/2004 ð neu 1. „Flugverkehrskontrolldienst“
bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, a) Zusammenstöße zu verhindern –
zwischen Luftfahrzeugen untereinander und –
auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und
Hindernissen und b) einen raschen und geordneten Ablauf
des Flugverkehrs zu gewährleisten; 2. „Flugplatzkontrolldienst“
bezeichnet den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr; 3. „Flugberatungsdienst“ bezeichnet
einen innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der
für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die
für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig
sind; 4. „Flugsicherungsdienste“
bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und
Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste; 5. „Flugsicherungsorganisation“
bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für
den allgemeinen Flugverkehr erbringt; 6. „Luftraumblock“ bezeichnet einen
Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, in dem
Flugsicherungsdienste erbracht werden; 7. „Luftraummanagement“ bezeichnet
eine Planungsfunktion ð dienstleistung ï, die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums
durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch
Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der
Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu maximieren; ê 1070/2009 Art.
1.2(a) 8. „Luftraumnutzer“ bezeichnet die
Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden; ê 549/2004 ð neu 9. „Verkehrsflussregelung“
bezeichnet eine Funktion ð Dienstleistung ï, die mit dem Ziel eingerichtet wird, zu einem sicheren, geordneten und
reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die
Kapazität der Flugverkehrskontrolle so weit wie möglich ausgeschöpft wird und
dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die
entsprechenden Flugsicherungsorganisationen angegeben haben; ê 1070/2009 Art.
1.2(b) ð neu 10. „Flugverkehrsmanagement (ATM)“
bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen ð Dienstleistungen ï (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung),
die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen
Betriebsphasen erforderlich sind; ê 549/2004 11. „Flugverkehrsdienste“
bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste
und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und
Flugplatzkontrolldienste); 12. „Bezirkskontrolldienst“
bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in einem
Luftraumblock; 13. „Anflugkontrolldienst“ bezeichnet
einen Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte
Flüge; ê 1070/2009 Art.
1.2(c) 1413a.
„ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates[41] gemäß
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates
vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation
(SESAR)[42]
gebilligten Plan. ò neu 15.
„Luftfahrtkrisensituation” bezeichnet Umstände, unter denen die
Luftraumkapazität unnormal verringert ist aufgrund sehr ungünstiger Wetterbedingungen
oder der Nichtverfügbarkeit großer Teile des Luftraums aus naturbedingten oder
politischen Gründen; ê 549/2004 1614.
„Dienstebündel“ bezeichnet zwei oder mehr Flugsicherungsdienste; ê 1070/2009 Art.
1.2(d) 1715.
„Zeugnis“ bezeichnet eine von einer nationalen Aufsichtsbehörde in beliebiger
Form gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der
bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für
die Erbringung eines bestimmten Dienstes erfüllt; ê 549/2004 1816.
„Kommunikationsdienste“ bezeichnet feste und bewegliche Flugfernmeldedienste
zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und
Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle; 17. „Europäisches
Flugverkehrsmanagementnetz“ bezeichnet die Gesamtheit der in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)[43] aufgeführten Systeme, die die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft ermöglichen; darin eingeschlossen
sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern. 18.
„Betriebskonzept“ bezeichnet die Kriterien für den betrieblichen Einsatz des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes oder von Teilen davon; 19. "Komponenten"
bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte
wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
(EATMN) abhängt. ò neu 20. „Erklärung”
bezeichnet für die Zwecke von ATM/ANS eine schriftliche Aussage - zur
Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten,
ausgestellt von einer mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von
ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisation; - zur
Einhaltung der anwendbaren Anforderungen für einen Dienst oder ein System,
der/das betrieben werden soll, ausgestellt von einem Diensteanbieter"; - über die Befähigung
und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit bestimmten
Fluginformationsdiensten verbunden sind; ê 549/2004 (angepasst) „Eurocontrol“ bezeichnet die Europäische
Organisation für die Sicherung der Luftfahrt, die durch das Internationale
Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom
13. Dezember 1960[44] gegründet wurde. ê 1070/2009 Art.
1.2(f) (angepasst) 2122.
„Flexible Luftraumnutzung” bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement,
das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der
Veröffentlichung Ö ‚Airspace
Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of
Airspace‘ der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Õ (Eurocontrol) Ö [45] Õ angewendet wird.“ ê 549/2004 23.
„Fluginformationsgebiet“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten
Abmessungen, in dem Fluginformationsdienste und Flugalarmdienste erbracht
werden. ê 1070/2009 Art.
1.2(g) 2223a.
„Fluginformationsdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur
Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente
Durchführung von Flügen zweckdienlich sind; 2323b
„Flugalarmdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines
Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge,
die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur
Unterstützung derartiger Organisationen; ê 549/2004 24. „Flugfläche“
bezeichnet eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert
1013,2 Hektopascal bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen
derartigen Flächen getrennt ist; ê 1070/2009 Art.
1.2(h) 2425.
„Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen
und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in
dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die damit zusammenhängenden
Funktionen leistungsbezogen und optimiert sind, um in jedem funktionalen
Luftraumblock eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen
Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls einem integrierten Anbieter
einzuführen; ê 549/2004 (angepasst) 2526.
„Allgemeiner Flugverkehr” bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen
sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen
der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den
Verfahren der Ö Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), gegründet durch das Abkommen von Chicago
über die internationale Zivilluftfahrt von 1944, Õ ICAO
erfolgen; 27. „ICAO“ bezeichnet die mit dem Abkommen von
Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 gegründete
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation; 2628.
„Interoperabilität“ bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen
und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen
Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten
Betrieb zu ermöglichen; Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei
Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
gesorgt wird. 2729.
„Wetterdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die die Luftfahrt mit
Wettervorhersagen, Wettermeldungen und Wetterbeobachtungen sowie mit anderen
Wetterinformationen und -daten versorgen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke
bereitgestellt werden; 2830.
„Navigationsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die
Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen; 2931.
„Betriebsdaten“ bezeichnet die Informationen in allen
Flugphasen, die von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern,
Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Entscheidungen
benötigt werden; 32. „Verfahren“
bezeichnet im Rahmen der Interoperabilitäts-Verordnung eine Standardmethode
für den technischen oder betrieblichen Einsatz von Systemen im Zusammenhang mit
vereinbarten und validierten Betriebskonzepten, die eine einheitliche Anwendung
im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz erfordern; 3033.
„Indienststellung“ bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der
anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems; 3134.
„Streckennetz“ bezeichnet ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des
allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die Erbringung von
Flugverkehrskontrolldiensten erforderlich ist; 35.
„Streckenführung“ bezeichnet den ausgewählten Streckenverlauf, dem ein
Luftfahrzeug während des Fluges folgen muss; 36. „Nahtloser
Betrieb“ bezeichnet den Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
in der Weise, dass das Netz aus Nutzersicht wie eine einzige Einheit arbeitet; ê 549/2004 3238.
„Überwachungsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und
Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen
verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen; 3339.
„System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten
sowie weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für
Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen; 3440.
„Umrüstung“ bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine
Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken; ê 1070/2009 Art.
1.2(j) 3541.
„grenzübergreifende Dienste“ bezeichnet Fälle, in denen Flugsicherungsdienste
in einem Mitgliedstaat von einem Dienstleister erbracht werden, dem in einem
anderen Mitgliedstaat ein Zeugnis ausgestellt wurde; ; ò neu 36. „nationale
Aufsichtsbehörde” bezeichnet die nationale Stelle bzw. nationalen Stellen, die
von einem Mitgliedstaat mit Überwachungsaufgaben gemäß dieser Verordnung
betraut wurde(n), und die zuständigen nationalen Behörden, die mit den in
Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben
betraut wurden; 37. „Unterstützungsleistungen”
bezeichnet Flugsicherungsdienste, die keine Flugverkehrsdienste sind, sowie
andere Dienste und Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten
stehen und deren Erbringung unterstützen; 38. „lokale
Leistungsziele” bezeichnet Leistungsziele, die auf lokaler Ebene von den
Mitgliedstaaten festgesetzt werden, d. h. auf Ebene des funktionalen
Luftraumblocks, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzone oder des
Flughafens. ê 549/2004 Artikel 3 Tätigkeitsbereiche
der Gemeinschaft 1. Mit dieser
Verordnung wird ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums in Verbindung mit a) der Verordnung
(EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März
2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen
Luftraum (Luftraum-Verordnung)[46], b) der Verordnung (EG)
Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März
2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen
europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung)[47] und c) der Verordnung (EG)
Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
(Interoperabilitäts-Verordnung)[48] sowie in
Verbindung mit den Durchführungsvorschriften festgelegt, die von der Kommission
auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der vorstehend genannten
Verordnungen erlassen werden. 2. Die in
Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieser
Verordnung. ê 1070/2009 Art.
1.3 (angepasst) ð neu KAPITEL II Ö nationale behörden Õ Artikel 34 Nationale Aufsichtsbehörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten
gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale
Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund
dieser Verordnung und
der in Artikel 3 genannten Maßnahmen übertragen werden. 2. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind ð rechtlich getrennt und ï unabhängig, von ð insbesondere im Hinblick auf
Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung, von allen ï Flugsicherungsorganisationen ð oder allen privaten oder öffentlichen
Stellen, die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser
Flugsicherungsorganisationen haben ï. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende
Trennung — zumindest auf funktionaler Ebene — zwischen nationalen
Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen. ò neu 3. Unbeschadet des
Absatzes 2 können die nationalen Aufsichtsbehörden organisatorisch mit
anderen Regulierungsbehörden und/oder Sicherheitsbehörden verbunden sein. 4. Nationale
Aufsichtsbehörden, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht von
allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen
Stellen, die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser
Flugsicherungsorganisationen haben, rechtlich getrennt sind, wie in
Absatz 2 bestimmt, müssen diese Anforderung spätestens bis zum
1. Januar 2020 erfüllen. ê 1070/2009 Art.
1.3 ð neu 35.
Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig
und transparent aus. Dies wird erreicht, indem
entsprechende Verwaltungs- und Kontrollmechanismen angewandt werden
ð Insbesondere wird durch ihre
Organisation, Personalausstattung, Verwaltung und Finanzierung ermöglicht, dass
sie ihre Befugnisse in dieser Weise ausüben können. ï , auch innerhalb der Regierungsstellen eines
Mitgliedstaates. Dies hindert allerdings die nationalen Aufsichtsbehörden
nicht daran, ihre Aufgaben innerhalb der Vorschriften für die Organisation
einzelstaatlicher Zivilluftfahrtbehörden oder anderer staatlicher Stellen
wahrzunehmen. ò neu 6. Das Personal der
nationalen Aufsichtsbehörden a) wird nach klaren
und transparenten Regeln eingestellt, die seine Unabhängigkeit gewährleisten;
Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen werden vom
nationalen Kabinett oder Ministerrat oder einer anderen öffentlichen Behörde
ernannt, die keine direkte Kontrolle über Flugsicherungsorganisationen ausübt
oder von ihnen profitiert; b) wird nach einem
transparenten Verfahren auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen
Qualifikationen ausgewählt, einschließlich geeigneter Kompetenzen und
einschlägiger Erfahrungen unter anderem in den Bereichen Audit,
Flugsicherungsdienste und -systeme; c) handelt
unabhängig, insbesondere von Interessen in Verbindung mit
Flugsicherungsorganisationen, und fordert bei Ausübung der Funktionen der
nationalen Aufsichtsbehörde keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen
öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt solche Anweisungen nicht
entgegen; d) Personen mit
Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen geben jährlich eine
Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, in der sie alle
unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angeben, die als ihre Unabhängigkeit
beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung ihrer Funktionen
beeinflussen könnten; e) Personen mit
Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen, Audits oder sonstige
Funktionen mit direktem Bezug zur Beaufsichtigung oder zu Leistungszielen von
Flugsicherungsorganisationen übernehmen nach ihrer Tätigkeit bei der nationalen
Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr keine berufliche
Position oder Verantwortung bei einer Flugsicherungsorganisation. ê 1070/2009 Art.
1.3 ð neu 74. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die
notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser
Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. ð Die nationalen Aufsichtsbehörden haben
volle Entscheidungskompetenz bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals
auf der Grundlage ihrer eigenen Haushaltsmittel, die unter anderen aus
Streckengebühren stammen, die in angemessenem Verhältnis zu den in
Artikel 4 genannten zu erfüllenden Aufgaben stehen. ï 85. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen
Aufsichtsbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die
sie getroffen haben, um ð diesem Artikel ï Absatz 4 nachzukommen. ò neu 9. Die Kommission
legt detaillierte Vorschriften fest, in denen die Modalitäten für die
Einstellung und die Auswahlverfahren für die Anwendung der Absätze
6 Buchstaben a und b definiert sind. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen. ê 1070/2009 Art.
2.1 (angepasst) Artikel 42 Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden 1. Die in Artikel 3 4 der Rahmenverordnung
genannten nationalen Aufsichtsbehörden sind Ö insbesondere
mit den folgenden Aufgaben betraut: Õ a) gewährleisten Ö Gewährleistung Õ der angemessene
Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich
des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die
Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat
zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat.; ò neu b) Erteilung von
Zeugnissen für Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 8b der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Beaufsichtigung der Anwendung der
Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; c) Erteilung von
Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen für Fluglotsen gemäß
Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Beaufsichtigung der
Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; d) Aufstellung von
Leistungsplänen und Überwachung ihrer Umsetzung gemäß Artikel 11; e) Überwachung der
Umsetzung der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 12 und 13; f) Genehmigung der
Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten gemäß Artikel 22; g) Aufsicht über
Erklärungen und die Indienststellung von Systemen. ê 1070/2009 Art.
2.1 (angepasst) ð neu 2. Zu diesem Zweck jJede nationale Aufsichtsbehörde veranlasst
geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen
dieser Verordnung zu überprüfen, einschließlich
der Anforderungen an die personellen Mittel für die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten. Die betroffenen
Flugsicherungsorganisationen unterstützen die Durchführung dieser Arbeiten. ò neu Artikel 5 Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden 1. Die nationalen
Aufsichtsbehörden tauschen Informationen über ihre Arbeit und ihre
Entscheidungsgrundsätze, Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Umsetzung
des Unionsrechts aus. Sie arbeiten zusammen, um ihre Entscheidungen in der
gesamten Union zu koordinieren. Die nationalen Aufsichtsbehörden beteiligen
sich an einem regelmäßig zu Sitzungen zusammentretenden Netz und arbeiten in
diesem Netz zusammen. Die Kommission und die Luftfahrtagentur der Europäischen
Union (European Union Agency for Aviation, nachstehend „EAA”) sind Mitglieder,
koordinieren und unterstützen die Arbeit des Netzes und geben dem Netz bei
Bedarf Empfehlungen. Die Kommission und die EAA erleichtern die aktive
Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden sowie den Austausch und die
Verwendung von Personal zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden auf der
Grundlage eines Pools von Sachverständigen, der von der EAA in Einklang mit
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 einzurichten ist. Unter Beachtung der
Vorschriften für den Datenschutz gemäß Artikel 22 dieser Verordnung und
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterstützt die Kommission den im
ersten und zweiten Unterabsatz genannten Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedern des Netzes, möglichst auf elektronischem Weg und unter Beachtung
der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der Flugsicherungsorganisationen. 2. Die nationalen
Aufsichtsbehörden arbeiten, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum
Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden
oder der Durchführung von Untersuchungen eng zusammen. ê 1070/2009 Art.
2.1 ð neu 3. Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die
sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig
ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in
diesem Artikel vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen,
die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen. ðDie betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden
erarbeiten einen Plan mit den Modalitäten ihrer Zusammenarbeit im Hinblick auf
die Durchführung dieser Vereinbarung. ï ê 1070/2009 Art.
2.1 (angepasst) 4. Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten
untereinander eng zusammen, um eine angemessene Beaufsichtigung von
Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen
Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum
erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese
Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen
eine Nichteinhaltung Ö dieser
Verordnung und Õ der geltenden
gemeinsamen Anforderungen, die nach Ö in
Übereinstimmung mit Õ Artikel Ö 8b
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Õ 6 oder der Bedingungen nach
Anhang II vorliegt Ö verabschiedet
wurden Õ, vorliegt. ê 1070/2009 Art.
2.1 (angepasst) ð neu 5. Im Fall einer grenzübergreifenden
Erbringung von Flugsicherungsdiensten ð in einem Luftraum, für den ein anderer
Mitgliedstaat zuständig ist ï , umfassen derartige
Ö die Õ ð in den Absätzen 2 und 4 genannten ï Regelungen eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der
Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie der
Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese gegenseitige Anerkennung gilt auch dann,
wenn in Bezug auf die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen zwischen
den nationalen Aufsichtsbehörden Regelungen für die Anerkennung getroffen
werden. 6. Wenn dies nach innerstaatlichem Recht
vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die
nationalen Aufsichtsbehörden auch Regelungen betreffend die Aufteilung der
Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen. ê 1070/2009 Art.
2.1 (angepasst) Artikel 63 Qualifizierte Stellen 1. Die nationalen Aufsichtsbehörden können
entscheiden, qualifizierte Stellen, die die Anforderungen des Anhangs I
erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 4 2 Absatz 2
genannten Inspektionen und Erhebungen zu beauftragen. 2. Eine derartige von einer nationalen
Aufsichtsbehörde gewährte Übertragung der Durchführung gilt gemeinschaftsweit
Ö unionsweit Õ für einen
verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die nationalen Aufsichtsbehörden
können jede qualifizierte Stelle mit Sitz in der Ö Union Õ Gemeinschaft
mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen. ê 552/2004 (angepasst) ð neu Article 8 Notified bodies 1.3
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, ð der EAA ï und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen Ö qualifizierten
Stellen, denen sie Aufgaben gemäß Absatz 1 übertragen haben Õ, die sie mit der
Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität
oder Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 und/oder der Prüfung nach Artikel 6
beauftragt haben, und geben den Zuständigkeitsbereich
jeder Ö Stelle Õ Stelle
und die ihr von der
Kommission erteilte Kennnummer Ö sowie etwaige
diesbezügliche Änderungen Õ an. Die Kommission
veröffentlicht die Liste der Ö qualifizierten
Stellen Õ Stellen
unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der
Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. 2. Bei der Beurteilung der zu benennenden
Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V genannten Kriterien an.
Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien
der einschlägigen europäischen Normen entsprechen. 34.
Die Mitgliedstaaten widerrufen die Ö Übertragung Õ Benennung,
wenn eine benannte
Stelle Ö qualifizierte
Stelle Õ die Ö Anforderungen Õ in Anhang I V genannten Kriterien
nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission, ð die EAA ï und die anderen Mitgliedstaaten darüber. 4. Unbeschadet der Anforderungen der
Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, gemäß
Artikel 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung anerkannte Organisationen
als benannte Stellen zu bestellen. ò neu 5. Stellen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung als benannte Stellen gemäß Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bestimmt wurden, gelten für die Zwecke dieses
Artikels als qualifizierte Stellen. ê 1070/2009 Art.
1.5 ð neu Artikel 710 Anhörung der Beteiligten 1. Die
Mitgliedstaaten, ð Die nationalen Aufsichtsbehörden ï, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten
Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten,
einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, ð für die Ausübung ihrer Aufgaben ï bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein. ò neu 2. Zu den
Beteiligten können zählen: –
Flugsicherungsorganisationen; –
Flughafenbetreiber; –
relevante Luftraumnutzer
oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen; –
militärische Stellen; –
Herstellerindustrie; –
Vertretungsorgane des
Fachpersonals. ê 550/2004 (angepasst) KAPITEL III REGELN
FÜR DIE ERBRINGUNG Ö VON
DIENSTEN Õ VON DIENSTEN ê 550/2004 (angepasst) ð neu Artikel 6 Gemeinsame
Anforderungen Gemeinsame
Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in
Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die
gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte: –
technische und
betriebliche Fähigkeiten und Eignung; –
Systeme und
Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement; –
Meldesysteme; –
Qualität der
Dienste; –
Finanzkraft; –
Haftung und
Versicherungsschutz; –
Eigentums- und
Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten; –
Personal,
einschließlich einer angemessenen Personalplanung; –
Sicherheit. Artikel 87 Zertifizierung von
Flugsicherungsorganisationen 1. Die Erbringung jeglicher
Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft Ö Union Õ unterliegt einer
Zertifizierung durch die ð oder der Abgabe einer Erklärung bei
den ï Mitgliedstaaten ð nationalen Aufsichtsbehörden oder der
EAA in Übereinstimmung mit Artikel 8b der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 ï. ê 550/2004 2. Die Anträge auf
Zertifizierung sind bei der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zu
stellen, in dem der Antragsteller seine Hauptbetriebsstätte und gegebenenfalls
seinen eingetragenen Sitz hat. ò neu 2. Das
Zertifizierungsverfahren stellt auch sicher, dass die Antragsteller eine
ausreichende Finanzkraft nachweisen können und über Haftpflicht- und
Versicherungsdeckung verfügen, wenn diese nicht vom betreffenden Mitgliedstaat
garantiert werden. ê 550/2004 (angepasst) ð neu 3. Die nationalen
Aufsichtsbehörden erteilen den Flugsicherungsorganisationen Zeugnisse, sofern
diese die in Artikel 6 genannten gemeinsamen Anforderungen erfüllen.
Zeugnisse können einzeln für jede Kategorie von Flugsicherungsdiensten gemäß
der Definition in Artikel 2 der Rahmenverordnung oder für ein Bündel solcher
Dienste erteilt werden; dies gilt auch für die Fälle, in denen eine
Flugsicherungsorganisation ungeachtet ihres rechtlichen Status ihre eigenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme
betreibt und instand hält. Die Zeugnisse werden regelmäßig überprüft. 43. ðIn den Zeugnissen ist ï der diskriminierungsfreie Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer unter
besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts anzugeben. Die
Zertifizierung kann
Ö ist Õ lediglich
an die in Anhang II genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen müssen sachlich gerechtfertigt,
diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein. 5. Unbeschadet des
Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten im gesamten ihrer Zuständigkeit unterstehenden
Luftraum oder einem Teil davon ohne Zertifizierung zulassen, wenn der Erbringer
dieser Dienste diese in erster Linie für Luftfahrzeugbewegungen außerhalb des
allgemeinen Flugverkehrs anbietet. In diesen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten über seine Entscheidung und über die Maßnahmen, die zur
Sicherstellung einer größtmöglichen Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen
getroffen wurden. ê 1070/2009 Art.
2.3 (angepasst) ð neu 46. Unbeschadet der Artikel 8
und 9 dDie Erteilung eines Zeugnisses eröffnet
den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen
Mitgliedstaaten, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und
Flughäfen in der Gemeinschaft
Ö Union Õ anzubieten. ð Im Hinblick auf
Unterstützungsleistungen ist diese Möglichkeit an die Einhaltung von
Artikel 10 Absatz 2 gebunden. ï 7. Die nationalen
Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und
der an die Zeugnisse geknüpften Bedingungen. Die Einzelheiten dieser
Überwachung werden in die jährlichen Berichte aufgenommen, die die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1
der Rahmenverordnung vorlegen. Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest,
dass der Inhaber eines Zeugnisses diese Anforderungen oder Bedingungen nicht
mehr erfüllt, so trifft sie unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung der
Dienste geeignete Maßnahmen unter der Bedingung, dass dadurch die Sicherheit
nicht beeinträchtigt wird. Diese Maßnahmen können den Entzug des Zeugnisses
einschließen. ê 550/2004 8. Ein
Mitgliedstaat erkennt das in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel
erteilte Zeugnis an. 9. Unter
außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt, zu dem
sie diesem Artikel nachkommen, über die in Artikel 19 Absatz 2
genannte Frist hinaus um sechs Monate verschieben. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission eine derartige Verlängerung unter Angabe der Gründe mit. ê 1070/2009 Art.
2.4 (angepasst) ð neu Artikel 98 Benennung von Dienstleistern für
Flugverkehrsdienste 1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die
Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb
bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem
Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister
für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines/einer in der Gemeinschaft
Ö Union Õ gültigen Zeugnisses ð /Erklärung ïist. 2. In Bezug auf die Erbringung
grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die
Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 18 10 Absatz 3
nicht dadurch verhindert wird, dass ihre innerstaatlichen Rechtssysteme
vorschreiben, dass auf Dienstleister für Flugverkehrsdienste, die Dienste im
Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats erbringen, ð eine der folgenden Bedingungen
zutrifft ï: a) sie müssen unmittelbar oder
mehrheitlich im Eigentum dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen
sein; b) sie müssen ihre
Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats müssen, oder c) sie dürfen nur Einrichtungen in
diesem Mitgliedstaat nutzen. 3. Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und
Pflichten der benannten Dienstleister für Flugverkehrsdienste fest. Die
Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter
Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im
Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind. ê 1070/2009 Art.
2.4 ð neu 4. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten,
einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser die in den Artikeln 6 und 7 genannten
Anforderungen und Bedingungen erfüllt ð über ein Zeugnis gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 verfügt oder eine Erklärung gemäß der genannten
Verordnung abgegeben hat ï . ê 1070/2009 Art.
2.4 5. In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke,
die nach Artikel 16 9a
festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer
Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 1 dieses Artikels spätestens einen Monat vor der Umsetzung des
Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für
Flugverkehrsdienste. 6. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen
dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von
Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in
Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. ò neu Artikel 10 Erbringung
von Unterstützungsleistungen 1. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass Anbieter
von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb
der Union unter gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen
für die Erbringung dieser Leistungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die in diesem
Artikel festgelegte Anforderung ist spätestens bis zum 1. Januar 2020
zu erfüllen. 2. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass die
Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die Erbringung von
Unterstützungsleistungen voneinander getrennt werden. Diese Trennung beinhaltet
die Anforderung, dass Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen von
unterschiedlichen Unternehmen zu erbringen sind. 3. Bei der Auswahl
der Anbieter von Unterstützungsleistungen sind von der für die Beschaffung
zuständigen Stelle insbesondere Kosteneffizienz, Gesamtqualität des Dienstes
und die Sicherheit der Dienste zu berücksichtigen. 4. Ein Anbieter von
Unterstützungsleistungen darf für die Erbringung von Leistungen im Luftraum
eines Mitgliedstaats nur ausgewählt werden, wenn a) er
über ein Zeugnis gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
verfügt; b) er seinen
Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat; c)
Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als
50 % am Eigentum des Diensteanbieters beteiligt sind und es tatsächlich
kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem
Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;
und d) der
Diensteanbieter die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen
erfüllt. 5.
Unterstützungsleistungen für den Betrieb des EATMN können zentral vom
Netzmanager bereitgestellt werden, indem diese Leistungen in Übereinstimmung
mit Artikel 17 Absatz 3 zu den in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Diensten hinzugefügt werden. Sie können auch exklusiv durch einen Anbieter von
Flugsicherungsdiensten oder Gruppen solcher Anbieter bereitgestellt werden, das
gilt insbesondere für Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der
ATM-Infrastrukturen. Die Kommission legt die Modalitäten für die Auswahl der
Anbieter oder Gruppen von Anbietern fest, basierend auf der fachlichen
Kapazität und Fähigkeit zur unparteiischen und kosteneffizienten Erbringung der
Dienste, und erstellt eine Gesamtbewertung der geschätzten Kosten und Vorteile
der zentralisierten Erbringung von Unterstützungsleistungen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission benennt Anbieter oder Gruppen
von Anbietern in Übereinstimmung mit diesen Durchführungsrechtsakten. ê 550/2004 Artikel 9 Benennung von
Dienstleistern für Wetterdienste 1. Die
Mitgliedstaaten können einen Dienstleister für Wetterdienste benennen, der die
Gesamtheit oder einen Teil der Wetterdaten auf ausschließlicher Grundlage in
Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil des Luftraums in ihrem
Zuständigkeitsbereich bereitstellt; hierbei sind Sicherheitserwägungen zu
berücksichtigen. 2. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen
hinsichtlich der Benennung eines Dienstleisters für Wetterdienste. ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu Artikel 11 Leistungssystem 1. Zur Verbesserung der Leistung der
Flugsicherungsdienste und Netz ð dienste ï funktionen im
einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für
Flugsicherungsdienste und Netzð dienste ï funktionen eingerichtet.
Dieses System muss Folgendes umfassen: a) gemeinschaftsÖ unions Õweite ð und damit verbundene lokale ï Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen der Sicherheit, der
Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, b) nationale Pläne oder Pläne für
funktionale Luftraumblöcke, einschließlich Leistungsziele, die Kohärenz ð Übereinstimmung ï mit den gemeinschafts
Ö unions Õ weiten
Leistungszielen gewährleisten und c) die periodische Überprüfung,
Überwachung und den Vergleich der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzð diensten ï funktionen. 2. Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren kann dDie Kommission ð benennt ï Eurocontrol oder eine andere
ð eine unabhängige, ï unparteiische und kompetente Stelle benennen, die als
„Leistungsüberprüfungsgremium“ tätig wird. Das Leistungsüberprüfungsgremium hat
die Aufgabe, die Kommission in Absprache mit den nationalen Aufsichtsbehörden
sowie die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen bei der Anwendung des in
Absatz 1 genannten Leistungssystems zu unterstützen. ð Technische Unterstützung für das
Leistungsüberprüfungsgremium können die EAA und Eurocontrol oder eine andere
kompetente Stelle leisten ï . Die Kommission stellt sicher, dass das
Leistungsüberprüfungsgremium bei der Durchführung der ihm von der Kommission
übertragenen Aufgaben unabhängig handelt. 3. a) Die
gemeinschaftsweiten Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz werden
von der Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren angenommen, nachdem relevanten Hinweisen von nationalen
Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler
Luftraumblöcke Rechnung getragen wurde. (b) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Pläne
oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat bzw. den
Mitgliedstaaten angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche nationale ð lokale ï Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke sowie
ein System von geeigneten Anreizen, wie es von dem Mitgliedstaat bzw. den
Mitgliedstaaten angenommen wurde. Die Pläne werden in Absprache mit
Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luftraumnutzern sowie ggf. mit
Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren erstellt. 4.c) Die ð Übereinstimmung ï Kohärenz der ð Pläne und lokalen ï nationalen Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke mit den gemeinschafts
Ö unions Õ weiten und
Leistungszielen wird von der Kommission ð in Zusammenarbeit mit dem
Leistungsüberprüfungsgremium ï anhand der in Absatz 6 Buchstabe b
genannten Bewertungskriterien bewertet. Falls die Kommission feststellt,
dass ð die nationalen Pläne oder die Pläne für
den funktionalen Luftraumblock oder die lokalen ï eines oder mehrere nationale Leistungsziele oder
Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke Ziele nicht
ð mit den ï erfüllen, ð unionsweiten Zielen
übereinstimmen ï Bewertungskriterien, kann
sie ð verlangen, ï nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren beschließen, ð dass der betreffende Mitgliedstaat die
erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift. Diese Durchführungsrechtsakte
werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2)
angenommen. ï eine Empfehlung zu geben, dass die betreffenden
nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele vorlegen. Der
betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nimmt/nehmen
überarbeitete Leistungsziele sowie angemessene Maßnahmen an, von denen die
Kommission rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Wenn die
Kommission zu dem Schluss kommt, dass die überarbeiteten Leistungsziele und
die angemessenen Maßnahmen nicht adäquat sind, kann sie nach dem in Artikel 5
Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließen, dass der betreffende
Mitgliedstaat Behebungsmaßnahmen zu ergreifen hat. Alternativ kann
die Kommission, wenn sie dieses Vorgehen durch angemessene Nachweise
untermauern kann, beschließen, die gemeinschaftsweiten Leistungsziele nach dem
in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren einer Überprüfung zu
unterziehen. 5. d) Der
Bezugszeitraum für das in Absatz 1 genannte Leistungssystem beträgt
mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums wenden
die ð betroffenen ï Mitgliedstaaten und/oder die
nationalen Aufsichtsbehörden in dem Fall, dass die ð lokalen ï nationalen Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke nicht
erreicht werden, die angemessenen ð zur Korrektur der
Situation geeignete ï Maßnahmen andie sie festgelegt haben.
ð Ist die Kommission der Auffassung, dass
diese Maßnahmen zur Korrektur der Situation nicht ausreichen, kann sie beschließen,
dass die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen
treffen oder Sanktionen verhängen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im
Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2)
angenommen. ï Der erste Bezugszeitraum umfasst die ersten
drei Jahre nach Annahme der Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 6. 6. e) Die
Kommission bewertet regelmäßig, ob die ð unionsweiten und die damit verbundenen
lokalen ï Leistungsziele erreicht werden, und übermittelt
das Ergebnis dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum. 74. Für dDas
in Absatz 1 genannte Leistungssystem gelten folgende Verfahren Ö stützt sich
auf Õ: a) die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung
und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von
Flugsicherungsdiensten und Netzð diensten ï funktionen von allen
einschlägigen Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der
Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Aufsichtsbehörden, der
Mitgliedstaaten und Eurocontrol; b) die Auswahl geeigneter wesentlicher
Leistungsbereiche auf der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 „Global
Air Traffic Management Operational Concept“, die mit denen im Leistungsrahmen
des ATM-Masterplans festgestellten Leistungsbereichen abgestimmt sind,
einschließlich der Bereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz,
und die gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheitlichen
europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele für diese Bereiche
angepasst sind, sowie die Festlegung einer Reihe von wesentlichen
Leistungsindikatoren für die Leistungsmessung; c) die Aufstellung ð und Revision ï gemeinschafts
Ö unions Õweiter ð und damit verbundener lokaler ï Leistungsziele, bei deren Festlegung Hinweisen von nationaler Ebene
oder von der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke Rechnung getragen wird; ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu 6. In Bezug auf
die Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erlässt die Kommission bis
zum 4. Dezember 2011 und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im
Hinblick auf die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten
Fristen Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 5 Absatz 3
genannten Regelungsverfahren. In diesen Durchführungsvorschriften wird
insbesondere Folgendes festgelegt: d).c) Kriterien für
die Erstellung der nationalen Leistungspläne oder der Leistungspläne
funktionaler Luftraumblöcke durch die nationalen Aufsichtsbehörden, die die ð lokalen ï nationalen Leistungsziele
oder die Leistungsziele funktionaler
Luftraumblöcke und das System von Anreizen enthalten.
Für die Leistungspläne gilt Folgendes: i) sie beruhen auf den Geschäftsplänen
der Flugsicherungsorganisationen; ii) sie behandeln alle
Kostenbestandteile der nationalen Kostenbasis oder der Kostenbasis funktionaler
Luftraumblöcke; (iii) sie enthalten verbindliche ð lokale ï Leistungsziele, die mit den gemeinschaftsweiten Ö unions Õ ð weiten ï Leistungszielen ð übereinstimmen ï in Einklang stehen ; ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu ed) die Bewertung der
ð lokalen ï nationalen Leistungsziele
oder der Leistungsziele funktionaler
Luftraumblöcke auf der Grundlage der nationalen
Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke; und fe) die Überwachung
der nationalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler
Luftraumblöcke, einschließlich geeigneter Warnverfahren.; ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu g)d)Kriterien ð für die Verhängung von Sanktionen bei
Nichteinhaltung der ï , um zu bewerten, ob die nationalen Leistungsziele
oder Leistungsziele funktionaler Luftraumblöcke mit den
gemeinschafts
Ö unions Õweiten ð und damit verbundenen lokalen ï Leistungszielen während des Bezugszeitraums kohärent sind, und die
Unterstützung von Warnverfahren; h)e) allgemeine
Grundsätze für die Erstellung des Systems von Anreizen durch die
Mitgliedstaaten; i)f) Grundsätze für
die Anwendung eines Übergangsmechanismus, der für die Anpassung an das
Funktionieren des Leistungssystems erforderlich ist und nicht länger als zwölf
Monate nach der Annahme ð des in diesem Absatz genannten
Durchführungsrechtsakts ï der Durchführungsbestimmungen angewandt
wird.; j)b) der ð angemessene ï Bezugszeiträume und die Abstände
für die Bewertung, ob die Leistungsziele erreicht werden, und die Festlegung
neuer Ziele; k)a) die Inhalt und der ð erforderlichen entsprechenden ï Zeitplänean
der in Absatz 4 genannten Verfahren; ê 1070/2009 Art.
1.5 ð neu Die Kommission kann
ð wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 26 zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Leistungssystems nach den in diesem Absatz
aufgeführten Punkten festzulegen ï die Liste von Verfahren ergänzen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5
Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 85. Bei der
Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass Streckendienste,
Nahverkehrsbereichsdienste und Netzð dienste ï funktionen
unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten, gegebenenfalls
auch zum Zweck der Leistungsmessung. ê 550/2004 (angepasst) KAPITEL
III GEBÜHRENREGELUNGEN ê 1070/2009 Art.
2.8 (angepasst) Artikel 1214 Allgemeine Ö Bestimmungen
zur Gebührenregelung Õ Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 13 15 und 1416 einen Beitrag zu größerer
Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von
Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von
Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz der Flüge unter Aufrechterhaltung
eines optimalen Sicherheitsniveaus. Die Ö Die Õ Gebührenregelung
muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale
Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für
Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen. ê1070/2009 Art. 3
Ziff. 6 (angepasst) ð neu Artikel 1315 Grundsätze Ö der
Gebührenregelung Õ 1. Die Gebührenregelung beinhaltet die
Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die
Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen.
Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu. 2. Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage
für Gebühren sind die folgenden Ö in den Absätze 3
bis 8 aufgeführten Õ Grundsätze anzuwenden:. 3 a)
Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die festgestellten Kosten
der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen
Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen,
sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der
Verwaltung, ð einschließlich der Kosten, die der EAA
für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sindï . Die festgestellten Kosten sind die Kosten, die von den
Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen
Luftraumblöcke entweder zu Beginn des Bezugszeitraums für jedes Kalenderjahr
des in Artikel 11 Absatz 5 der Rahmenverordnung
genannten Bezugszeitraums oder innerhalb des Bezugszeitraums festgestellt
werden, nachdem geeignete Anpassungen unter Anwendung der Warnverfahren nach
Artikel 11 der Rahmenverordnung vorgenommen
wurden:. 4 b)
Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden
Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen
ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), europäische
Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie ð umfassen ï können auch die den
nationalen Aufsichtsbehörden und/oder qualifizierten Stellen entstehenden
Kosten sowie andere Kosten umfassen, die dem
jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten entstehen. Sie umfassen nicht die Kosten von Sanktionen,
die von Mitgliedstaaten Ö unter Verweis
auf Õ gemäß
Artikel 339
der
Rahmenverordnung auferlegt wurden, noch die Kosten
etwaiger Behebungsmaßnahmen ð oder Sanktionen ï, die von Mitgliedstaaten Ö unter Verweis
auf Õ gemäß
Article 1111
Ö Absatz 5 Õ der Rahmenverordnung
auferlegt wurden;. 5 c)
iIn Bezug auf die funktionalen
Luftraumblöcke und als Teil ihrer entsprechenden Rahmenvereinbarungen bemühen
sich die Mitgliedstaaten in angemessener Weise um eine Einigung auf gemeinsame
Grundsätze für die Gebührenregelung;. 6 d)
dDie Kosten unterschiedlicher
Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 2112
Absatz 3 getrennt anzugeben ;. 7 e)
eEine Quersubventionierung zwischen
Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Kosten, die
sowohl Nahverkehrsbereichsdienste als auch Streckendienste betreffen, werden
anhand einer transparenten Methodologie proportional zwischen Streckendiensten
und Nahverkehrsbereichsdiensten aufgeteilt. Eine Quersubventionierung ist
zwischen unterschiedlichen Flugð verkehrs ï sicherungsdiensten in
einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und
sofern sie eindeutig ausgewiesen wird. ðEine Quersubventionierung zwischen
Flugverkehrsdiensten und Unterstützungsleistungen ist nicht zulässig ï. 8 f)
Die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es
sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch
die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der
Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den
nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission
und Eurocontrol auszutauschen. 93. Die Mitgliedstaaten
beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß den Absätzen Ö 3 bis 8 Õ 2 die
folgenden Grundsätze: a) Gebühren für die Verfügbarkeit
von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen
festzulegen. Bbei den Gebühren, die verschiedenen
Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht
nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers
unterschieden werden; b) eine Freistellung bestimmter
Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist
zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht an andere Nutzer
weitergegeben werden; c) die Gebühren werden je
Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten festgelegt oder können unter Bedingungen festgelegt werden,
die die Mitgliedstaaten für die Festsetzung des Höchstbetrags des
Einheitssatzes oder der Einnahmen für jedes Jahr während eines Zeitraums von
nicht mehr als fünf Jahren festsetzen; d) mit Flugsicherungsdiensten
können Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erzielung einer angemessenen
Rendite auf das Anlagekapital ausreichen und einen Beitrag zu notwendigen
Kapitalverbesserungen leisten; e) die Gebühren müssen die Kosten
der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer
bereitgestellt werden, ð einschließlich der Kosten, die der EAA
für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind, ï widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen
betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen; f) die Gebühren fördern eine
sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von
Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und im
Hinblick auf Kosteneffizienz sowie auf die Erfüllung der Leistungsziele und
stimulieren eine integrierte Erbringung von Diensten, während die
Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden. Zu diesem Zweck , Ö Für die Zwecke
von Buchstabe f Õ und im Zusammenhang
mit den nationalen und regionalen Leistungsplänen oder den Leistungsplänen in
Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke können die nationalen
Aufsichtsbehörden Mechanismen schaffen, einschließlich Anreizen, die als
finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind, mit denen
Flugsicherungsorganisationen und/oder Luftraumnutzer veranlasst werden, unter
Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der
Erbringung von Flugsicherungsdiensten, wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von
Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. 104. Die Kommission
erlässt ð Maßnahmen zur Festlegung der
Einzelheiten des Verfahrens, das zur Anwendung der Absätze 1 bis 9 einzuhalten
ist. ï ð Diese ï detaillierten
Durchführungsvorschriften
ð rechtsakte werden erlassen ï nach dem in Artikel 27
5
Absatz 3 der
Rahmenverordnung genannten ð Prüfverfahren ï Regelungsverfahren. ê 1070/2009 Art.
2.11 (angepasst) ð neu Artikel 1416 Überprüfung der Einhaltung Ö der Artikel 12
und 13 Õ 1. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die
Einhaltung der in Artikel 1214
und 1315
genannten Grundsätze und Regeln in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen
Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol
zurückzugreifen, und teilt die Ergebnisse der Überprüfung mit den
Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer. 2. Die Kommission führt auf Antrag eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten, die der Auffassung
sind, dass die Grundsätze und Regeln der Artikel 14 und 15 nicht
ordnungsgemäß angewendet wurden, oder von sich aus eine Untersuchung der behaupteten Nichteinhaltung
oder Nichtanwendung der betreffenden Grundsätze und/oder Regeln durch
ð eine Überprüfung spezifischer von
nationalen Behörden in Bezug auf die Anwendung der Artikel 12 und 13
angenommener Maßnahmen betreffend die Feststellung von Kosten und Gebühren
durch ï. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3218 Absatz 1
teilt die Kommission die Ergebnisse der Überprüfung den Mitgliedstaaten,
Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer mit. Innerhalb von zwei
Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden
Mitgliedstaats Ö trifft die
Kommission eine Entscheidung über die Einhaltung der Artikel 12 und 13 und
darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf. Diese
Durchführungsrechtsakte werden angenommen Õ und des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
nach dem in Artikel 275
Absatz 2 der
Rahmenverordnung genannten Beratungsverfahren trifft die Kommission eine Entscheidung über die
Anwendung der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung und
darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf. 3. Die Kommission
richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den
Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist. Jeder Mitgliedstaat
kann den Rat innerhalb eines Monats mit der Entscheidung der Kommission
befassen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine
anders lautende Entscheidung treffen. ê 1070/2009 Art.
2.10 (angepasst) ð neu Artikel 1515a Gemeinsame Vorhaben 1. Gemeinsame Vorhaben können Die erfolgreiche
Umsetzung des ATM-Masterplans Ö kann durch
gemeinsame Vorhaben unterstützt werden Õ . Solche Ö Diese Õ Vorhaben
unterstützen die Ziele dieser Verordnung zur Verbesserung der Leistung des
europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und
Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen
Sicherheitsziele. ð Die gemeinsamen Vorhaben sind auf eine
zeitgerechte, koordinierte und synchronisierte Bereitstellung der
ATM-Funktionalitäten auszurichten, damit die im ATM-Masterplan vorgesehenen
wesentlichen betrieblichen Änderungen verwirklicht werden können ï . 2. Die Kommission kann ð Maßnahmen annehmen, in denen die
Lenkung gemeinsamer Vorhaben festgelegt und Anreize für ihre Realisierung
definiert werden. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt ï nach dem ð Prüfverfahren ï Regelungsverfahren gemäß
Artikel 275
Absatz 3 der Rahmenverordnung. Ö Diese
Maßnahmen Õ eine Anleitung betreffend die Art und Weise, wie
diese Vorhaben die Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen können,
ausarbeiten. Diese Anleitung berühren
nicht die Mechanismen für die Einführung solcher Ö der Õ Vorhaben bezüglich
funktionaler Luftraumblöcke, auf die sich die Beteiligten dieser Blöcke
geeinigt haben. 3. Die Kommission kann ð gemeinsame Vorhaben für netzbezogene
Funktionen annehmen, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der
Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in
Europa sind und dabei ATM-Funktionalitäten ausweisen, die reif für die
Anwendung sind, mit Angabe des Zeitplans und des geografischen Geltungsbereichs
der Anwendung. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt ï fernernach dem in Artikel
275
Absatz 3 der
Rahmenverordnung genannten ð Prüfverfahren ï Regelungsverfahren
beschließen, gemeinsame Vorhaben für das Netz betreffende
Funktionen einzurichten, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung
der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in
Europa sind. Solche Ö Die Õ gemeinsamen Vorhaben
können als förderungsfähig durch Gemeinschaftsmittel Ö Unionsmittel Õ im mehrjährigen
Finanzrahmen erachtet werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die
Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete
Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß
Artikel 2810
der
Rahmenverordnung durch und untersucht alle geeigneten
Möglichkeiten für die Finanzierung der Einführung solcher Vorhaben. Die
förderungsfähigen Kosten der Einführung gemeinsamer Vorhaben werden im Einklang
mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung wieder eingeholt. ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) ð neu Artikel 169a Funktionale Luftraumblöcke 1. Bis 4. Dezember 2012 Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass funktionale Luftraumblöcke ð basierend auf einer integrierten
Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten ï Ö geschaffen und Õ umgesetzt werden,
damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des
Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums
erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur
Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der
Umweltauswirkungen erbracht wird. ò neu 2. Die funktionalen
Luftraumblöcke sollten nach Möglichkeit im Rahmen kooperativer
Branchenpartnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen eingerichtet
werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen
in Übereinstimmung mit Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können
einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur
Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen. ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) ð neu 3. Mitgliedstaaten – vor allem Mitgliedstaaten, die aneinander
angrenzende funktionale Luftraumblöcke einrichten – ð und Flugsicherungsorganisationen ï arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung dieses Bestimmung
Ö Artikels Õ zu gewährleisten.
Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf ð Flugsicherungsorganisationen von ï Drittländern erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken
teilnehmen. 24.
Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere: a) sie sind durch eine
Sicherheitsanalyse untermauert; ò neu b)
sie sind darauf ausgerichtet, durch die Branchenpartnerschaften maximale Synergien
zu schaffen, um die gemäß Artikel 11 festgelegten Leistungsziele
einzuhalten und möglichst zu übertreffen; ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) c) sie ermöglichen eine optimale Nutzung des
Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses; cd) sie gewährleisten die Übereinstimmung
mit dem gemäß Artikel 17 6
der
Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen Streckennetz; de) sie sind anhand von
Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zusatznutzen gerechtfertigt, einschließlich
der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel; ê 1070/2009 Art.
2.5 ð neu ef) sie gewährleisten, ð soweit anwendbar, ï eine reibungslose und flexible Übergabe der Zuständigkeit für die
Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen; fg) sie stellen die Kompatibilität
zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen sicher und optimieren dabei unter anderem die derzeitigen
Fluginformationsgebiete; ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) gh) sie entsprechen den Bedingungen, die
sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben; hi)
sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden
regionalen Übereinkünfte ein, insbesondere diejenigen mit Beteiligung
europäischer Drittländer; und ê 1070/2009 Art.
2.5 i) sie fördern die
Kohärenz mit den gemeinschaftsweiten Leistungszielen. ò neu Die Anforderungen
der Absätze 4 c), d) und g) sind in Übereinstimmung mit der Optimierung
der Luftraumgestaltung durch den Netzmanager gemäß Artikel 17 zu
erfüllen. 5. Die Anforderungen
dieses Artikels können durch Beteiligung von Flugsicherungsorganisationen an
einem oder mehreren funktionalen Luftraumblöcken erfüllt werden. ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) ð neu 36.
Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks, ð der den Luftraum unter der
Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat umfasst, ï erfolgt ausschließlich durch ð gemeinsame Benennung seitens ï im gegenseitigen Einvernehmen
aller Mitgliedstaaten and Ö sowie Õ gegebenenfalls der
Drittstaaten, dieÖ die Õ für einen Teil des
Luftraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind. ð Die gemeinsame Benennung, durch die der
funktionale Luftraumblock festgelegt wird, enthält die erforderlichen
Bestimmungen zu dem Verfahren für eine etwaige Änderung des Blocks und dem
Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittstaat den
Block verlassen kann, einschließlich Übergangsregelungen ï. ð 7. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission von der Festlegung funktionaler Luftraumblöcke. ï Bevor die Kommission von der Festlegung eines funktionalen
Luftraumblocks unterrichtet wird, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten
der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten angemessene
Informationen, damit sie Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten. 4. Falls sich ein
funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise
in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt, enthält die
Vereinbarung zur Festlegung des funktionalen Luftraumblocks die erforderlichen
Bestimmungen darüber, wie der Block geändert werden kann und wie ein
Mitgliedstaat aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangsbestimmungen. 58.
Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines
grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer
Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese
Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur
Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden
Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 63 berücksichtigen
die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung. 69.
Nachdem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vereinbarungen und Erklärungen
gemäß den Absätzen 63
und ð 7 ï 4 bei der Kommission
eingegangen sind, bewertet die Kommission, ob die einzelnen funktionalen
Luftraumblöcke die Anforderungen gemäß Absatz 42 erfüllen, und
übermittelt die Ergebnisse ð den Mitgliedstaaten ï dem
Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Erörterung.
Sollte die Kommission feststellen, dass ein oder mehrere funktionale
Luftraumblöcke die Anforderungen nicht erfüllen, tritt sie mit den betreffenden
Mitgliedstaaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu
einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen. 7. Unbeschadet von
Absatz 6 sind die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vereinbarungen und
Erklärungen der Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen. Bei der Veröffentlichung ist
anzugeben, wann die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt. ê 1070/2009 Art.
2.5 (angepasst) ð neu 810. ð Die Kommission kann detaillierte
Maßnahmen betreffend die gemeinsame Benennung des (der) Flugverkehrsdienstleister(s)
gemäß Absatz 6 annehmen, in denen die Modalitäten für die Auswahl des
(der) Anbieter(s), die Dauer der Benennung, Aufsichtsregelungen, die Verfügbarkeit
der zu erbringenden Dienste sowie Haftungsregelungen festgelegt sind. ï Bis zum
4. Dezember 2010 wird eine Anleitung für die Einrichtung und Änderung von
funktionalen Luftraumblöcken ausgearbeitet ð Die Annahme dieser
Durchführungsrechtsakte erfolgt ï nach dem in Artikel 275(32) der Rahmenverordnung
genannten Beratungsverfahren ð Prüfverfahren ï. 911. l Die
Kommission ð kann ï erlässt
bis zum 4. Dezember 2011 Ö Maßnahmen in
Bezug auf die in Absatz 6 genannten von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den
betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen annehmen Õ. Ö Die Annahme
dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt Õ nach dem in
Artikel 275
Absatz 3 der
Rahmenverordnung genannten Prüfverfahren Regelungsverfahren Verfahren
betreffend die Informationen an, die der
betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten vor der
Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß Absatz 63 des vorliegenden Artikels zu erbringen
hat/haben. ê 1070/2009 Art.
2.5 Artikel 9b Koordinator für
das System der funktionalen Luftraumblöcke 1. Um die
Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke zu erleichtern, kann die Kommission
eine natürliche Person als Koordinator für das System der funktionalen
Luftraumblöcke („Koordinator“) benennen. Die Kommission wird nach dem in
Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren tätig. 2. Unbeschadet von
Artikel 9a Absatz 5 vermittelt der Koordinator auf Ersuchen aller
betroffenen Mitgliedstaaten sowie ggf. der Drittländer, die an denselben
funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen, bei Schwierigkeiten im Rahmen der
Verhandlungen, damit die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke beschleunigt
wird. Der Koordinator wird auf der Grundlage
eines Mandats aller betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der
Drittländer, die an denselben funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen, tätig. 3. Der Koordinator
handelt in Bezug auf die Mitgliedstaaten, Drittländer, die Kommission sowie
die Akteure unparteiisch. 4. Der Koordinator
gibt keine Informationen weiter, die in Ausübung der Funktion erlangt wurden,
es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten bzw. ggf. die betroffenen
Drittländer haben eine entsprechende Ermächtigung erteilt. 5. Nach seiner
Benennung erstattet der Koordinator alle drei Monate Bericht an die Kommission,
den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum sowie das Europäische Parlament.
In dem Bericht werden die Verhandlungen und ihre Ergebnisse zusammengefasst. 6. Das Mandat des
Koordinators endet, sobald das letzte Abkommen über funktionale Luftraumblöcke
unterzeichnet ist, spätestens jedoch bis zum 4. Dezember 2012. ê 1070/2009 Art.
3.6 ð neu Artikel 176 Netzmanagement und -gestaltung 1. Die Funktionen
ð Dienste ï des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) erlauben eine
optimale Luftraumnutzung und gewährleisten, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr
auf den bevorzugten Flugwegen durchführen können, und ermöglichen dabei einen
größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Funktionen ð Dienste ï des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene
der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter Wahrung der Trennung von
regulativen und operativen Aufgaben umgesetzt werden. 2. Zur Erreichung der Ziele von Absatz 1
und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf
nationale Strecken und Luftraumstrukturen gewährleistet die Kommission, dass
die folgenden Funktionen ð Dienste ï ð unter der Verantwortung eines Netzmanagers ï wahrgenommen werden: a) Gestaltung des europäischen
Streckennetzes; b) Koordinierung knapper Ressourcen
innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im
allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und
Koordinierung von Radar-Transponder-Codes; ; ò neu c) zentrale Funktion für
die Verkehrsflussregelung; d) Bereitstellung eines
Portals für Flugberatungsinformationen gemäß Artikel 23; e) Optimierung der
Luftraumgestaltung in Zusammenarbeit mit den Flugsicherungsorganisationen und
den in Artikel 16 genannten funktionalen Luftraumblöcken; f) zentrale Funktion für
die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen. ê 1070/2009 Art.
3.6 ð neu Die in Unterabsatz
1 diesem Absatz
aufgeführten Funktionen ð Dienste ï umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner
Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen
Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen
Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit
Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des
Luftraums wahrgenommen. ê 1070/2009 Art.
3.6 (angepasst) ð neu Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses für den
einheitlichen Luftraum und gemäß den in Absatz 4
genannten Durchführungsvorschriften Eurocontrol oder eine andere unparteiische
und kompetente Stelle übertragen Ö benennen Õ, um die Aufgaben ð des Netzmanagers ï ð wahrzunehmen ï die für die Durchführung der in Unterabsatz 1
aufgeführten Funktionen erforderlich sind.
Diese Aufgaben werden auf unparteiische und kostenwirksame Weise durchgeführt
und im Namen der Mitgliedstaaten und Beteiligten wahrgenommen. Sie unterliegen
einer angemessenen Lenkung, bei der die jeweils gesonderte Rechenschaftspflicht
für die Erbringung von Diensten und die Regulierung anerkannt wird; dabei
werden die Bedürfnisse des gesamten ATM-Netzes berücksichtigt und die
Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen umfassend einbezogen. ð Bis zum 1. Januar 2020 wird
die Kommission den Netzmanager als eigenständigen Diensteerbringer benennen –
wenn möglich, in Form einer Branchenpartnerschaft. ï ê 1070/2009 Art.
3.6 ð neu 3. Die Kommission kann ð wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 26 zu erlassen, um ï die Liste der Funktionen ð Dienste ï des Absatzes 2 zu ergänzen ð und sie somit im Hinblick auf die
Erbringung von Unterstützungsleistungen zentral an den technischen und
betrieblichen Fortschritt anzupassen ï nach entsprechender Konsultation der
Interessenvertreter der betroffenen Industrie. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in
Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der
Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 4. ð Die Kommission erlässt ï Ddetaillierte
Vorschriften für die Durchführung der in diesem Artikel
genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der in den Absätzen 6 bis 9 genannten
Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung
genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften sehen
insbesondere vor ð betreffend ï : a) Koordinierung und Harmonisierung
der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der
Frequenzen für den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grundsätzen
und Kriterien; b) die zentrale Funktion zur
Koordinierung der rechtzeitigen Feststellung und Deckung des Bedarfs an
Frequenzen in den Frequenzbereichen, die dem allgemeinen europäischen
Flugverkehr zugewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des Betriebs
des europäischen Luftverkehrsnetzes; c) zusätzliche Funktionen ð Dienste ï des Netzesfunktionen,
wie in dem ATM-Masterplan festgelegt; d) ausführliche Festlegungen für eine kooperative
Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedstaaten, den Flugsicherungsorganisationen
und der Netzverwaltungsfunktion für die in Absatz 2 genannten Aufgaben; ò neu e) detaillierte
Regelungen für die Führung des Netzmanagers unter Beteiligung aller betroffenen
Beteiligten des Betriebsumfelds; ê 1070/2009 Art.
3.6 ð neu fe)
Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten an der
Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer Ebene und gf)
innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Internationalen Fernmeldeunion
für den allgemeinen Luftverkehr zugewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben
und Zuständigkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den nationalen
Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die Funktionen ð Dienste ï der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die Zuweisungen vornehmen,
die keine Auswirkungen auf das Netz haben. In den Fällen, in denen keine
Auswirkungen auf das Netz zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen
Frequenzverwalter mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen
zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren. ò neu Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen. ê 1070/2009 Art.
3.6 (angepasst) ð neu 5. Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums
als die in Absatz 2 ð und in Absatz 4 c) ï genannten werden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der
funktionalen Luftraumblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt
die Anforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie Leistungspläne auf
nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, und er
beinhaltet eine umfassende Konsultation der relevanten Luftraumnutzer oder
relevanter Gruppen, die Luftraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der
Militärbehörden. 6. Die Mitgliedstaaten betrauen
Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle — unter
Festsetzung entsprechender Aufsichtsvereinbarungen — mit der
Durchführung des Verkehrsflussmanagements. 7. Die
Durchführungsvorschriften für das Verkehrsflussmanagement, einschließlich der
erforderlichen Aufsichtsvereinbarungen, werden mit dem Ziel, die verfügbare
Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der
Verkehrsflussregelung zu stärken, nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der
Rahmenverordnung genannten Beratungsverfahren erarbeitet und nach dem in
Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren
angenommen. Diese Vorschriften beruhen auf
Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte
Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen
ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist. ê 1070/2009 Art.
3.6 8. Die
Durchführungsvorschriften für das Verkehrsflussmanagement fördern betriebliche
Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und
Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche: a) Flugplanung, b) Nutzung der
verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung
von Zeitnischen, und c) Nutzung der
Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich –
der Erstellung
einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung, –
Möglichkeiten zur
Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und –
Prioritätsregeln
für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu
Zeiten hoher Auslastung und in Krisen. 9. Bei der
Ausarbeitung und Annahme der Durchführungsvorschriften berücksichtigt die
Kommission gegebenenfalls und unbeschadet der Sicherheit die Übereinstimmung
von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie die notwendige
Koordinierung mit benachbarten Regionen. ê 550/2004 (angepasst) ð neu Artikel 1810 Beziehungen zwischen Dienstleistern 1. Flugsicherungsorganisationen können die
Dienste anderer in der Gemeinschaft Ö Union Õ zertifizierter ð oder aufgrund einer Erklärung
zugelassener ï Dienstleister in Anspruch nehmen. 2. Die Flugsicherungsorganisationen
formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder
gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und
Funktionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die
einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen Dienstleistern im
Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen. Diese Vereinbarungen oder
Abmachungen werden der bzw. den
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden
mitgeteilt. 3. In Fällen, in denen die Erbringung von
Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden
Mitgliedstaaten erforderlich. In Fällen, in
denen die Erbringung von Wetterdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung
der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich, falls sie einen Dienstleister
auf ausschließlicher Grundlage gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt haben. ò neu Artikel 19 Beziehungen zu den beteiligten Stellen Die
Flugsicherungsorganisationen richten Konsultationsverfahren zur Anhörung der
relevanten Gruppen von Luftraumnutzern und Flugplatzbetreibern zu allen
wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste oder zu einschlägigen Änderungen
der Luftraumkonfigurationen ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der
Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt
Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung
von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. ê 1070/2009 Art.
2.6 Artikel 2011 Beziehungen zu militärischen Stellen Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der
gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass
zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche
Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung
bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden. ê 550/2004 (angepasst) Artikel 2112 Transparenz der Rechnungslegung 1. Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder
Rechtsform erstellen und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre
Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen. Die
Rechnungslegung muss den von der Gemeinschaft Ö Union Õ angenommenen
internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des
Rechtsstatus des Dienstleisters eine uneingeschränkte Einhaltung der
internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, hat der
Dienstleister eine weitest mögliche Einhaltung anzustreben. 2. Auf jeden Fall veröffentlichen
Flugsicherungsorganisationen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen
sich regelmäßig einer unabhängigen Prüfung. ê 1070/2009 Art.
2.7 3. Erbringen Flugsicherungsorganisationen
Dienstebündel, so erfassen sie die Kosten und Einnahmen aus den
Flugsicherungsdiensten und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der
Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste des Artikels 1214, und führen
gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene
Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von
verschiedenen Unternehmen erbracht würden. ê 550/2004 (angepasst) ð neu 4. Die Mitgliedstaaten benennen die
zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die Rechnungslegung von
Dienstleistern einzusehen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem
Zuständigkeitsbereich erbringen. 5. Die Mitgliedstaaten können die
Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[49] auf
Flugsicherungsorganisationen anwenden, die in den Geltungsbereich der genannten
Verordnung fallen. Artikel 2213 Zugang zu Daten und Datenschutz 1. Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr
sind relevante Betriebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der
Beteiligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen,
Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen nur für
Betriebszwecke verwendet werden. 2. Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird
den zuständigen Behörden, zertifizierten ð oder aufgrund einer Erklärung
zugelassenen ï Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen
diskriminierungsfrei eingeräumt. 3. Zertifizierte ð oder aufgrund einer Erklärung
zugelassene ï Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und Flughäfen legen
Standardbedingungen für den Zugang zu ihren anderen relevanten Betriebsdaten,
die nicht von Absatz 1 erfasst werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von
den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. ð Die Kommission kann ï die Einzelbestimmungen ð Maßnahmen betreffend die Verfahren für
den Datenaustausch und die Art der im Zusammenhang mit diesen
Zugangsbedingungen betroffenen Daten und ihre Genehmigung festlegen. ï für derartige Bedingungen werden gegebenenfalls
ð Diese Durchführungsrechtsakte
werden ï nach dem in Artikel 275
Absatz 3 der
Rahmenverordnung genannten ð Prüf ï verfahren festgelegt. ê 551/2004 (angepasst) KAPITEL II IV LUFTRAUMARCHITEKTUR ê 1070/2009 Art.
3.2 Artikel 3 Europäisches
Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum (EUIR) 1. Die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten streben die Einrichtung und Anerkennung
eines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum
(European Upper Flight Information Region, EUIR) und dessen Anerkennung durch
die ICAO an. Hierzu legt die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die in
die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, gegebenenfalls dem Rat gemäß Artikel
300 des Vertrags bis zum 4. Dezember 2011eine Empfehlung vor. 2. Das EUIR wird
so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der gemäß Artikel 1
Absatz 3 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; es kann auch den
Luftraum von europäischen Drittstaaten umfassen. 3. Die Festlegung
des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste für den Luftraum in ihrem
Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
Flugsicherungsdienste-Verordnung. 4. Die
Mitgliedstaaten sind gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten
Fluginformationsgebiete für den oberen Luftraum und für die
Fluginformationsgebiete verantwortlich, die ihnen die ICAO zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung zugewiesen hatte. ê 1070/2009 Art.
3.3 (angepasst) ð neu Artikel 233a Elektronische Luftfahrtinformationen 1. Unbeschadet der Veröffentlichung von
Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser
Veröffentlichung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit Eurocontrol ð dem Netzmanager ï die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher
Qualität, die auf harmonisierte Weise dargeboten werden und den Anforderungen
aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität entsprechen. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 gewährleistet die Kommission die
Entwicklung einer gemeinschaftsweiten
Ö unionsweiten Õ Infrastruktur für
Luftfahrtinformationen in Form eines elektronischen integrierten
Flugberatungsportals mit uneingeschränktem öffentlichem Zugang für
interessierte Beteiligte. Durch diese Infrastruktur zusammengefasst wird der
Zugang zu und die Bereitstellung von erforderlichen Datenelementen wie unter
anderem Luftfahrtinformationen, Informationen der Meldestellen für
Flugverkehrsdienste (ARO), Flugwetterinformationen und
Verkehrsflussinformationen;. b) unterstützt die
Kommission die Modernisierung und Harmonisierung der Bereitstellung von
Luftfahrtinformationen im weitesten Sinne in enger Zusammenarbeit mit
Eurocontrol und der ICAO. 3. Die Kommission nimmt die detaillierten Durchführungsvorschriften
ð Maßnahmen ï zu diesem Artikel zur ð Schaffung und Umsetzung eines
elektronischen integrierten Flugberatungsportals an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden ï nach dem ð Prüf ï Regelungs verfahren gemäß
Artikel 275
Absatz 3 der Rahmenverordnung
erlassen. ê 1070/2009 Art.
3.4 Artikel 4 Luftverkehrsregeln
und Luftraumklassifizierung Die Kommission
nimmt nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten
Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften an, um a) entsprechende
Bestimmungen zu den Luftverkehrsregeln auf der Grundlage der ICAO-Richtlinien
und -Empfehlungen zu Luftverkehrsregeln anzunehmen; b) die Anwendung der
ICAO-Luftraumklassifizierung mit geeigneter Anpassung zu harmonisieren, um die
nahtlose Erbringung von sicheren und effizienten Flugverkehrsdiensten im
einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten. ê 551/2004 (angepasst) KAPITEL
III FLEXIBLE
LUFTRAUMNUTZUNG IM EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN LUFTRAUM ê 551/2004 (angepasst) ð neu Artikel 7 Flexible
Luftraumnutzung 1. Unter
Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem
Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung
des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen
Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das
Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen
Verkehrspolitik zu erleichtern. 2. Die
Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die im Rahmen
der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der
flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3. Erweist es sich
insbesondere aufgrund der Berichte der Mitgliedstaaten als notwendig, die
Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen
europäischen Luftraum zu verbessern und zu harmonisieren, so sind nach dem
Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung Durchführungsvorschriften im
Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erlassen. Artikel 8 Zeitweilige
Aussetzung 1. In Fällen, in
denen die Anwendung des Artikels 7 mit erheblichen betrieblichen
Schwierigkeiten verbunden ist, können die Mitgliedstaaten die Anwendung
zeitweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen. 2. Nach der
Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung können nach dem
Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung für den Luftraum im
Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaates bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten
Anpassungen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassenen Vorschriften
vorgenommen werden. ò neu Artikel 24 Technologische Entwicklung und Interoperabilität des
Flugverkehrsmanagements 1. Die Kommission
erlässt detaillierte Vorschriften zur Förderung der technologischen Entwicklung
und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements im Zusammenhang mit der
Entwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen. 2. Unter Beachtung
der in Absatz 1 genannten Vorschriften findet Artikel 17
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anwendung.
Bei Bedarf fordert die Kommission die EAA auf, diese Vorschriften in das in
Artikel 56 dieser Verordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm
aufzunehmen. ê 552/2004 ð neu 3. In den
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ist insbesondere Folgendes
vorzusehen: (a)
Es sind etwaige spezifische
Anforderungen zur Ergänzung oder
Präzisierung der grundlegenden Anforderungen festzulegen, insbesondere
hinsichtlich Sicherheit, nahtlosen Betrieb und Leistung, und/oder (b)
soweit angezeigt, sind etwaige
spezifische Anforderungen zur Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen
zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich der koordinierten Einführung neuer
vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien, und/oder (c)
falls die Durchführungsvorschriften
für die Interoperabilität sich auf Systeme beziehen, sind darin die
Komponenten zu bestimmen, und/oder (d)
es sind die speziellen
Konformitätsbewertungsverfahren zu beschreiben, in die gegebenenfalls die
benannten Stellen nach Artikel 8 einzubeziehen sind, und zwar auf der
Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG festgelegten Module, die zur Bewertung
der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur
Überprüfung von Systemen heranzuziehen sind, und/oder (e)
es sind die Durchführungsbedingungen
anzugeben, gegebenenfalls einschließlich des Stichtags, ab dem alle
Beteiligten sie einhalten müssen. ê 552/2004 KAPITEL II V GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN,
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT UND GEMEINSCHAFTLICHE
SPEZIFIKATIONEN Artikel 2 Grundlegende
Anforderungen Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz,
seine Systeme und deren Komponenten und zugehörige Verfahren müssen
grundlegenden Anforderungen entsprechen. Diese grundlegenden Anforderungen sind
in Anhang II festgelegt. Artikel 3 Durchführungsvorschriften
für die Interoperabilität 1.
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden ausgearbeitet, wenn
dies zur kohärenten Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich
ist. 2. Systeme,
Komponenten und zugehörige Verfahren müssen die relevanten Durchführungsvorschriften
für die Interoperabilität während ihrer Lebensdauer erfüllen. 4. Bei der
Ausarbeitung, Annahme und Überprüfung der Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität sind die geschätzten Kosten und der voraussichtliche Nutzen
der technischen Lösungen, mit denen sie erfüllt werden können, im Hinblick
auf die Festlegung der gangbarsten Lösung und unter gebührender Beachtung der
Aufrechterhaltung eines vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus zu
berücksichtigen. Jedem Entwurf einer Durchführungsvorschrift für die Interoperabilität wird eine Bewertung
der Kosten und des Nutzens dieser Lösungen für alle Beteiligten beigefügt. 5. Die
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden nach dem Verfahren
des Artikels 8 der Rahmenverordnung festgelegt. Artikel 4 Gemeinschaftliche
Spezifikationen 1. Im Hinblick auf
die Erreichung des Ziels dieser Verordnung können gemeinschaftliche
Spezifikationen festgelegt werden. Bei diesen Spezifikationen kann es sich
handeln um europäische Normen für
Systeme oder Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den
europäischen Normungsgremien in Zusammenarbeit mit Eurocae aufgrund eines
Auftrags erarbeitet werden, der von der Kommission gemäß Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften[50] und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft erteilt wurde, wobei den am 13. November 1984
unterzeichneten allgemeinen Leitlinien über die Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und den Normungsgremien Rechnung zu tragen ist, oder b) Spezifikationen,
die von Eurocontrol auf Anforderung der Kommission gemäß dem in Artikel 5
Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren in Bereichen
erarbeitet werden, die die betriebliche Koordinierung zwischen
Flugsicherungsorganisationen betreffen. 2. Bei Systemen
und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die die einschlägigen
gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen,
dass sie die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften
für die Interoperabilität einhalten. 3. Die Kommission
veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten
europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. 4. Die Kommission
veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten
Eurocontrol-Spezifikationen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung
genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union. 5. Ist ein
Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit
einer veröffentlichten gemeinschaftlichen Spezifikation die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen und/oder der Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität, die von den betreffenden gemeinschaftlichen Spezifikationen
abgedeckt werden sollen, nicht gewährleistet, so findet das in Artikel 5
Absatz 2 der Rahmenverordnung genannte Verfahren Anwendung. 6. Im Falle von
Mängeln veröffentlichter europäischer Normen kann nach dem in Artikel 5
Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren und nach Anhörung des
Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG beschlossen werden, die
betreffenden Normen oder Nachträge dazu aus den Veröffentlichungen, in denen
sie enthalten sind, vollständig oder teilweise zu streichen. 7. Im Falle von
Mängeln veröffentlichter Eurocontrol-Spezifikationen kann gemäß dem in
Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren
beschlossen werden, die betreffenden Spezifikationen oder Nachträge dazu aus
den Veröffentlichungen, in denen sie enthalten sind, vollständig oder teilweise
zu streichen. KAPITEL III ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN Artikel 5 EG-Konformitätserklärung
oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für Komponenten 1. Den Komponenten
ist eine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
beizufügen. Die Bestandteile dieser Erklärungen sind in Anhang III aufgeführt. 2. Der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat sicherzustellen
und mittels der EG-Konformitätserklärung oder
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung zu bescheinigen, dass er die Bestimmungen
der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität angewandt hat. 3. Bei
Komponenten, denen die EG-Konformitätserklärung oder
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, wird von der Einhaltung der
grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für
die Interoperabilität ausgegangen. 4. In den
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird
gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der
Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten von den benannten
Stellen nach Artikel 8 durchzuführen sind. Artikel 6 EG-Prüferklärung
für Systeme 1. Die
Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-Prüfung gemäß den
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, um
sicherzustellen, dass sie die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und
die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität bei ihrer Einbindung in
das europäische Flugverkehrsmanagementnetz erfüllen. 2. Vor der
Indienststellung eines Systems stellt die jeweilige
Flugsicherungsorganisation eine EG-Prüferklärung aus, mit der die Einhaltung
der Vorschriften bestätigt wird, und legt sie zusammen mit technischen
Unterlagen der nationalen Aufsichtsbehörde vor. Die Bestandteile dieser Erklärung und der technischen Unterlagen sind in
Anhang IV aufgeführt. Die nationale Aufsichtsbehörde kann zusätzliche
Informationen anfordern, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
erforderlich sind. 3. In den
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird
gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung des
Systems von den benannten Stellen nach Artikel 8 durchzuführen sind. 4. Die
EG-Prüferklärung steht Bewertungen nicht entgegen, die die nationale
Aufsichtsbehörde aus anderen, die Interoperabilität nicht betreffenden Gründen
möglicherweise vornehmen muss. ê 1070/2009 Art.
4.1 Artikel 6a Alternative
Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften Ein gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit[51] ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf
Komponenten oder Systeme bezieht, für die Zwecke von Artikel 5
und 6 dieser Verordnung als EG-Konformitätserklärung oder
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung oder als EG-Prüferklärung, wenn es den
Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften
für die Interoperabilität einschließt. ê 552/2004 Artikel 7 Schutzmaßnahmen 1. Stellt die
nationale Aufsichtsbehörde fest, dass a) eine Komponente,
der eine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
beigefügt ist, oder b) ein System, dem
eine EG-Prüferklärung beigefügt ist, die grundlegenden
Anforderungen und/oder die relevanten Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität nicht erfüllt, so trifft sie unter gebührender
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Aufrechterhaltung des
Betriebs sicherzustellen, alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der
betreffenden Komponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder seine
Verwendung durch die Stellen im
Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verbieten. 2. Der betreffende
Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission unter Angabe der Gründe
über diese Maßnahmen und gibt insbesondere an, ob die Nichteinhaltung der
grundlegenden Anforderungen seines Erachtens zurückgeht auf a) die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen; b) eine nicht
ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität und/oder der gemeinschaftlichen Spezifikationen; c) Mängel in den
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder in den
gemeinschaftlichen Spezifikationen. 3. Die Kommission
konsultiert die betroffenen Parteien so bald wie möglich. Nach dieser
Konsultation unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über ihre
Schlussfolgerungen und darüber, ob die von der nationalen Aufsichtsbehörde
getroffenen Maßnahmen ihres Erachtens gerechtfertigt sind. 4. Wenn die
Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die von der nationalen
Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, fordert
sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, unverzüglich für die Rücknahme der
Maßnahmen zu sorgen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich den Hersteller oder
seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. 5. Wenn die
Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der
grundlegenden Anforderungen auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder der
gemeinschaftlichen Spezifikationen zurückzuführen ist, trifft der
betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen den Aussteller der
Konformitätserklärung oder der Gebrauchstauglichkeitserklärung oder der
EG-Prüferklärung und unterrichtet die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten entsprechend. 6. Wenn die
Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der
grundlegenden Anforderungen auf Mängel in den gemeinschaftlichen
Spezifikationen zurückzuführen ist, kommen die in Artikel 4 Absatz 6 oder
Absatz 7 genannten Verfahren zur Anwendung. KAPITEL IV V Schlussbestimmungen ê 1070/2009 Art.
2.11 (angepasst) Artikel 2517 Überarbeitung Ö Anpassung Õ Ö der Õ Anhänge Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge, um den technischen
oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4
der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen
äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 5
Absatz 5 der Rahmenverordnung genannte Dringlichkeitsverfahren
zurückgreifen. ò neu Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die
Anforderungen an die in Anhang I genannten qualifizierten Stellen und die
Bedingungen für die in Anhang II genannten Zeugnisse, die
Flugsicherungsorganisationen erteilt werden, zu ergänzen oder zu ändern und
damit den Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser
Anforderungen und Bedingungen oder der Entwicklung des
Flugverkehrsmanagementsystems im Hinblick auf Interoperabilität und integrierte
Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten Rechnung zu tragen. ò neu Artikel 26 Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die der
Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt
den Bedingungen dieses Artikels. 2. Die in
Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und
Artikel 25 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit
übertragen. 3. Die in Artikel 11
Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnisübertragung kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis.
Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird dadurch nicht berührt. 4. Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter
Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 7, Artikel
17 Absatz 3 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert. ê 549/2004 ð neu Artikel 27
Absatz5 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für
den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt, der sich aus zwei Vertretern jedes
Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den
Vorsitz führt. Der Ausschuss
sorgt für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen aller Kategorien von
Nutzern. ð Bei dem Ausschuss handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ï 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 3 und 7 ð 4ï des Beschlusses 1999/4/EG 468
ð der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG
ð der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach
Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat
festgesetzt. ê 1070/2009 Art.
1.4 4. Wird auf diesen
Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8. 5. Wird auf diesen
Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6
sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8. ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu Artikel 2810 Ö Anhörung der
Beteiligten durch die Kommission Õ 12. Die Kommission
richtet auf Gemeinschaftsebene
Ö Unionsebene Õ ein
Anhörungsverfahren ein, ð um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang
mit der Anwendung dieser Verordnung zu erörtern ï. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG Ö der
Kommission Õ eingerichtete
Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen. 3. Die Anhörung
der Beteiligten erstreckt sich insbesondere auf die Entwicklung und Einführung
neuer Konzepte und Technologien im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz. 2. Zu den Beteiligten können zählen: –
Flugsicherungsorganisationen; –
Flughafenbetreiber; –
relevante Luftraumnutzer oder relevante
Luftraumnutzer vertretende Gruppen; –
militärische Stellen; –
Herstellerindustrie und –
Vertretungsorgane des Fachpersonals. ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) Artikel 296 Branchenkonsultationsgremium Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und
von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium
(„Industry Consultation Body“) ein, dem Flugsicherungsorganisationen, Verbände
der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und
Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die
Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen
europäischen Luftraums zu beraten. Artikel 307 Beziehungen zu europäischen Drittländern ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu Die Gemeinschaft Ö Union Õ und die
Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums
auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und
unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im
Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von Abkommen über funktionale Luftraumblöcke
ð gemeinsamen Benennungen funktionaler
Luftraumblöcke oder Vereinbarungen über Netzfunktionen ï darum, die Anwendung ð Ziele ïdieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen auf diese
Länder auszudehnen. ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu Artikel 318
Ö Unterstützung
durch externe Stellen Õ Durchführungsvorschriften 1. Zur Ausarbeitung
von Durchführungsvorschriften dDie
Kommission kann ð Unterstützung durch ï Eurocontrol oder gegebenenfalls einer anderen
ð eine externe ï Stelle Aufträge erteilen ð bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
aufgrund dieser Verordnung anfordern ï ., in denen im Hinblick auf die Einhaltung der
entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Fristen, die durchzuführenden
Arbeiten und der zugehörige Zeitplan angegeben sind. Die Kommission wird nach dem in Artikel 5 Absatz
2 genannten Beratungsverfahren tätig. 2. Falls die
Kommission beabsichtigt, einen Auftrag gemäß Absatz 1 zu erteilen, bemüht
sie sich, bestehende Regelungen zur Anhörung der Beteiligten möglichst
sinnvoll anzuwenden, soweit diese Regelungen der Praxis der Kommission in Bezug
auf Transparenz und Anhörungsverfahren entsprechen und nicht in Widerspruch zu
ihren institutionellen Verpflichtungen stehen. ê 1070/2009 Art.
2.1 Artikel 4 Sicherheitsanforderungen Die Kommission
nimmt nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten
Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen
der Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory
Requirements, ESARR) und nachfolgenden Änderungen dieser Anforderungen an, die
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gegebenenfalls mit
geeigneten Anpassungen. ê 550/2004 (angepasst) KAPITEL
IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ê 1070/2009 Art.
4.2 Artikel 9 Überarbeitung der
Anhänge Die Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge, um den technischen oder
betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden nach dem in
Artikel 5 Absatz 4 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen. ê 1070/2009 Art.
2.11 Article 3218 Vertraulichkeit 1. Weder die nationalen Aufsichtsbehörden, die
im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die
Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere
Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen
oder Kostenbestandteile. 2. Absatz 1 berührt nicht das Recht auf
Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden oder die Kommission in den
Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei
die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von
Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen
einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu
tragen hat. 3. Informationen und Daten, die nach der in
Artikel 1214
genannten Gebührenregelung zur Verfügung gestellt werden, werden
veröffentlicht. ê 1070/2009 Art.
1.5 (angepasst) ð neu Artikel 339 Sanktionen Die Sanktionen, die Die Mitgliedstaaten erlassen Ö Vorschriften
für Sanktionen bei Õ for
Verstößen gegen diese Verordnung und gegen die in Artikel 3 genannten Maßnahmen
insbesondere durch Luftraumnutzer und Dienstleister ð und treffen alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen ï müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ê 549/2004 (angepasst) Artikel 3412 Überwachung, Beobachtung Ö Überprüfung Õ und Methoden zur
Bewertung der Auswirkungen 1. Die
Überwachung, die Beobachtung und die Methoden zur Bewertung der Auswirkungen
stützen sich auf die Vorlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten über die
Durchführung der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und die gemäß
Artikel 3 zu treffenden Maßnahmen. ê 1070/2009 Art.
1.6(a) (angepasst) ð neu 12. Die Kommission
unterzieht die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen
einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem
Rat Bericht, und zwar erstmals bis zum 4. Juni 2011 und in der Folge
zum Ablauf jedes Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 53
Buchstabe d). Hierzu kann die
Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten
Informationen anfordern, die über die
Informationen hinausgehen, die die Mitgliedstaaten in ihren Berichten gemäß
Absatz 1 dieses Artikels vorgelegt haben ð für die Anwendung dieser Verordnung
relevant sind ï. ê 549/2004 3. Zur Erarbeitung
der in Absatz 2 genannten Berichte holt die Kommission die
Stellungnahme des Ausschusses. ê 1070/2009 Art.
1.6(b) 24. Die Berichte
umfassen eine Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung
ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen
über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen,
sozialen, umweltbezogenen, beschäftigungspolitischen und technologischen
Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes, im Hinblick auf die
ursprünglichen Ziele und auf künftige Bedürfnisse. ê 1070/2009 Art.
2.12 (angepasst) Artikel 18a Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat spätestens bis zum 4. Dezember 2012 eine Studie vor, in der die
rechtlichen, die Sicherheit und die Branche betreffenden, die
wirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen der Anwendung der
Marktgrundsätze auf die Erbringung und Benennung von Diensten in den Bereichen
Kommunikation, Navigation, Überwachung und Luftfahrtinformationsdienste im
Vergleich zu bestehenden oder alternativen
Grundsätzen der Organisation behandelt werden und Entwicklungen in den
funktionalen Luftraumblöcken und den verfügbaren Technologien berücksichtigt
werden. ê 551/2004 (angepasst) KAPITEL
IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Überprüfung Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung gemäß
Artikel 12 Absatz 2 der Rahmenverordnung erstellt die Kommission eine
Prospektivstudie über die Bedingungen für die künftige Anwendung der in den
Artikeln 3, 5 und 6 genannten Konzepte auf den unteren Luftraum. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Studie und
entsprechend dem erzielten Fortschritt legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2006 einen Bericht und
gegebenenfalls einen Vorschlag vor, in dem die Ausweitung der Anwendung
dieser Konzepte auf den unteren Luftraum oder sonstige Maßnahmen vorgesehen
werden. Wird eine solche Ausweitung in Betracht gezogen, sollten die
einschlägigen Entscheidungen vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2009 getroffen
werden. ê 549/2004 Artikel 3513 Schutzmaßnahmen Diese Verordnung steht der Anwendung von
Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von
vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind.
Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind a) zur Überwachung des gemäß den regionalen
ICAO-Luftfahrt-Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums,
einschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luftfahrzeuge zu
erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die Sicherheit von Flügen zu
gewährleisten, sowie Maßnahmen zur Erfüllung sicherheits- und
verteidigungsbezogener Erfordernisse zu ergreifen, b) bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr
darstellenden internationalen Spannungen, d) zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen eines
Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der
internationalen Sicherheit, e) zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen,
einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten. ê 1070/2009 Art.
1.7 (angepasst) ð neu Artikel 3613a ð Luftfahrtagentur der ï Europäischen Union Agentur
für Flugsicherheit ð (EAA) ï Bei der Durchführung der vorliegenden
Verordnung sowie
der Verordnungen (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004, (EG)
Nr. 552/2004 und Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit[52] stimmen sich die
Mitgliedstaaten und die Kommission in Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben
gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls mit der ð EAA ï Europäischen
Agentur für Flugsicherheit ab, um
sicherzustellen, dass alle Sicherheitsaspekte ordnungsgemäß behandelt werden. ê 552/2004 (angepasst) Artikel 10 Übergangsbestimmungen 1. Ab dem 20. Oktober 2005 gelten die
grundlegenden Anforderungen für die Indienststellung von Systemen und
Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, sofern in den
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts
anderes vorgesehen ist. 2. Alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme
und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die
grundlegenden Anforderungen bis zum 20. April 2011 erfüllen, sofern in den
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes
vorgesehen ist. ê 1070/2009 Art.
4.3 (angepasst) 2a. Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses
Artikels können die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung von Systemen und
Komponenten des europäischen Luftverkehrsmanagementnetzes mit den grundlegenden
Anforderungen und ihre Ausnahme von den Bestimmungen der Artikel 5
und 6 erklären. ê 552/2004 (angepasst) 3. In den Fällen, in denen Systeme des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes –
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder
gegebenenfalls –
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten einer oder mehrerer relevanter
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität bestellt wurden oder entsprechende verbindliche
Verträge geschlossen wurden, so dass die Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen und/oder der relevanten Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht gewährleistet werden kann, übermittelt der betreffende
Mitgliedstaat der Kommission detaillierte Angaben über die grundlegenden
Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität,
bei denen eine Unsicherheit hinsichtlich der Einhaltung festgestellt wurde. Die Kommission konsultiert die betroffenen
Parteien und trifft anschließend eine Entscheidung nach dem in Artikel 5 Absatz
3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren. ê 552/2004 (angepasst) Artikel 3711 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Richtlinien 93/65/EWG und 97/15/EG sowie Die Verordnungen (EG) Nr. 2082/2000 Ö 549/2004,
550/2004, 551/2004 Õ und 980/2002
Ö 552/2004 Õ werden Ö werden Õ zum
20. Oktober 2005 aufgehoben. ÖBezugnahmen auf die
aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Õ ê 550/2004 (angepasst) Artikel 3819 Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt am 20. zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 550/2004 (angepasst) 2. Die Artikel 7 und 8 treten jedoch
erst ein Jahr nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten gemeinsamen
Anforderungen im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 550/2004 Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin ê 550/2004 è1 1070/2009
Art. 2.13(a) è2 1070/2009
Art. 2.13(b) ANHANG I è1 ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE STELLEN ç è2 Die
qualifizierte Stelle ç –
muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung
öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von
Flugsicherungsorganisationen, und in anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder
mehreren von dieser Verordnung erfassten Gebieten nachweisen können,; –
muss über umfassende Regeln und Vorschriften für
die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht
und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und
verbessert werden,; ê 1070/2009 Art.
2.13(b) –
darf nicht von einer Flugsicherungsorganisation,
einem Leitungsorgan eines Flughafens oder anderen, die gewerblich in der
Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind,
kontrolliert werden; –
muss mit für die Aufgabenerfüllung ausreichendem
Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und
Forschung ausgestattet sein; ê 552/2004 - 6. Die Stelle muss eine
Haftpflichtversicherung abschließen, sofern nicht der Mitgliedstaat nach
innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet oder der Mitgliedstaat selbst für
die Prüfungen unmittelbar verantwortlich ist. 7. Das Personal
der Stelle hat hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung
seiner Aufgaben nach dieser Verordnung Kenntnis erlangt hat, das Berufgeheimnis
zu wahren. ê 552/2004 (angepasst) ð neu ANHANG V BENANTNE STELLEN Die Stelle
ð qualifizierte Stelle ï, ihr Leiter und das für die Durchführung der Prüfungen zuständige
Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Konstruktion,
Herstellung, Vermarktung oder Instandhaltung von Komponenten oder Systemen oder
an deren Verwendung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen
zwischen dem Hersteller oder dem Konstrukteur und der Stelle wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. 2. Die Stelle und das für die Prüfungen zuständige
Personal ð Die qualifizierte Stelle ï muss die Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen
Integrität und technischen Kompetenz durchführen und von jeglichem Druck oder
Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei sein, der ihr Urteil oder die
Ergebnisse ihrer Überprüfung beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen
oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind. 3. Die Stelle muss
Personal beschäftigen und über die Mittel verfügen, die erforderlich sind,
um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit den Prüfungen
verbunden sind, angemessen durchführen zu können. Sie sollte auch Zugang zu
Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden. ê 552/2004 (angepasst) ð neu 4. Das für die Prüfung
zuständige Personal ð der qualifizierten Stelle ï muss über Folgendes verfügen: –
gründliche fachliche und berufliche Ausbildung; –
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen der
von ihm durchgeführten Prüfungen und angemessene Erfahrung mit derartigen
Tätigkeiten; –
die nötige Fähigkeit zur Erstellung der
Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Prüfungen
nachgewiesen wird; - 5. Die ð garantierte ï Unabhängigkeitdes Kontrollpersonals ist zu
gewährleisten. DieSeine Vergütung Ö des
Personals Õ darf weder von der
Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen. ê 1070/2009 Art.
2.13(b) ð neu –
Sie muss so
geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der für die Verwaltung
erforderlichen Informationen sichergestellt wird. –
Sie muss bereit
sein, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde die einschlägigen
Informationen vorzulegen. –
Sie muss ihre
Grundsätze und Ziele sowie ihr Engagement bezüglich der Qualität festgelegt und
dokumentiert sowie sichergestellt haben, dass diese Grundsätze auf allen Ebenen
der Organisation verstanden, umgesetzt und aufrechterhalten werden. –
Sie muss ein
wirksames internes Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage geeigneter Teile
international anerkannter Qualitätsnormen ausgearbeitet, umgesetzt und
aufrechterhalten haben, das die Normen EN 45004 (Stellen, die Inspektionen
durchführen) und EN 29001 gemäß den Anforderungen des IACS-Programms zur
Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen erfüllt. –
Sie muss ihr
Qualitätssicherungssystem durch eine unabhängige Auditstelle zertifizieren
lassen, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen
ist, anerkannt ist. ê 550/2004 ð neu ANHANG II BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE 1. Das Zeugnis muss mindestens folgende
Angaben enthalten: a) nationale Aufsichtsbehörde, die
das Zeugnis ausstellt, b) Name und Anschrift des
Antragstellers, c) Dienstleistungen, für die das
Zeugnis erteilt wird; d) eine Erklärung, dass der
Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 6 ð 8b ï dieser Verordnung ð (EG) Nr. 216/2008 ï einhält; e) Ausstellungsdatum und
Gültigkeitszeitraum des Zeugnisses. 2. An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen
können gegebenenfalls Folgendes betreffen: a) den diskrimierungsfreien Zugang
zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher
Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus; b) Spezifikationen für den Betrieb
der jeweiligen Dienste; c) den Zeitpunkt, zu dem die
Dienste erbracht werden sollen, d) die betriebliche Ausrüstung, die
im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird; e) Abtrennung oder Beschränkung
flugsicherungsfremder Dienste; f) Verträge, Vereinbarungen oder
andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste
betreffen; g) Bereitstellung von
Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen
durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und
Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des
Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste; h) etwaige andere rechtliche
Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B.
Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses. ê 552/2004 ANNEX I VERZEICHNIS DER
SYSTEME FÜR FLUGSICHERUNGSDIENSTE Für die Zwecke
dieser Verordnung wird das europäische Flugverkehrsmanagementnetz in acht
Systeme unterteilt. 1. Systeme und
Verfahren für das Luftraummanagement. 2. Systeme und Verfahren
für die Verkehrsflussregelung. 3. Systeme und
Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die
Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und
Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme. 4.
Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation,
Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation. 5. Navigationssysteme
und -verfahren. 6. Überwachungssysteme
und -verfahren. 7. Systeme und
Verfahren für Flugberatungsdienste. 8. Systeme und
Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen. ANNEX II GRUNDLEGENDE
ANFORDERUNGEN Teil
A: Allgemeine Anforderungen Bei den
allgemeinen Anforderungen handelt es sich um Anforderungen, die sich auf das
gesamte Netz beziehen und generell für jedes einzelne der in Anhang I genannten
Systeme gelten. 1. Nahtloser Betrieb Flugverkehrsmanagementsysteme
und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so
auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose
Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle
Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in
folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen,
einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare
Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für
einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz insgesamt oder
Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen. 2. Unterstützung neuer Betriebskonzepte ê 1070/2009 Art.
4.4(a) Das europäische
Luftverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten haben auf
koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen,
die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der
Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität,
dienen. ê 552/2004 Das Potenzial
neuer Konzepte wie der kooperativen Entscheidungsfindung, einer verstärkten
Automatisierung und alternativer Methoden für die Übertragung der
Staffelungsverantwortung ist zu untersuchen, wobei technologischen
Entwicklungen und ihrer sicheren Umsetzung im Anschluss an die Validierung
gebührend Rechnung zu tragen ist. 3. Sicherheit Systeme und
Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen
vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus entsprechen. Zu diesem Zweck sind
vereinbarte Methoden für das Sicherheitsmanagement und für Sicherheitsmeldungen
auszuarbeiten. In Bezug auf
geeignete bodengestützte Systeme oder Teile davon ist dieses hohe
Sicherheitsniveau durch Sicherheitsnetze weiter zu verbessern, für die
vereinbarte einheitliche Leistungsmerkmale festgelegt werden. Im Hinblick auf
die Erreichung der vereinbarten Sicherheitsniveaus für alle Flugphasen und
für das gesamte europäische Flugverkehrsmanagementnetz sind harmonisierte
Sicherheitsanforderungen für Auslegung, Durchführung, Instandhaltung und
Betrieb von Systemen und deren Komponenten sowohl
unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen festzulegen. Systeme sind unter
Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen,
instand zu halten und zu betreiben, dass die den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl
unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen mit der
menschlichen Leistungsfähigkeit vereinbar und auf die geforderten
Sicherheitsniveaus abgestimmt sind. Systeme sind unter
Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen,
instand zu halten und zu betreiben, dass sie in ihrer normalen Betriebsumgebung
gegen schädliche Störungen geschützt sind. 4. Koordinierung zwischen zivilen und
militärischen Stellen Das europäische
Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten sollen die
schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und
militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen
Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und
eine effiziente Verkehrsflussregelung
erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle
Nutzer unterstützen. Zur Erreichung
dieser Ziele unterstützen das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine
Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und
konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische
Stellen. Nationalen
Sicherheitserfordernissen ist Rechnung zu tragen. 5. Umweltbelange Systeme und
Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen der
notwendigen Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen gemäß den geltenden
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen. 6. Grundsätze für die Logikarchitektur der Systeme Die
Systemauslegung und die schrittweise Systemintegration haben mit dem Ziel zu
erfolgen, eine kohärente und in zunehmendem Maße harmonisierte, ausbaufähige
und validierte Logikarchitektur im Rahmen des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes zu verwirklichen. 7. Grundsätze der Systemauslegung Systeme sind
unter Anwendung sachgerechter technischer Grundsätze - insbesondere in Bezug
auf Modularität, Austauschbarkeit von Komponenten, hohe Verfügbarkeit sowie
Redundanz und Fehlertoleranz kritischer Komponenten - auszulegen, herzustellen
und instand zu halten. Teil
B: Besondere Anforderungen Die besonderen
Anforderungen gelten speziell für jedes einzelne der nachstehend aufgeführten
Systeme und ergänzen oder präzisieren die allgemeinen Anforderungen. 1. Systeme und Verfahren für das
Luftraummanagement 1.1. Nahtloser
Betrieb Informationen über
prätaktische und taktische Aspekte der Luftraumverfügbarkeit sind den
Betroffenen korrekt und zeitnah bereitzustellen, um eine effiziente Zuweisung
und Nutzung des Luftraums durch alle Luftraumnutzer sicherzustellen. Dabei
sollte den Erfordernissen der nationalen Sicherheit Rechnung getragen werden. 2. Systeme und Verfahren für die
Verkehrsflussregelung 2.1. Nahtloser
Betrieb Systeme und
Verfahren für die Verkehrsflussregelung haben die gemeinsame Nutzung korrekter,
kohärenter und relevanter strategischer, prätaktischer bzw. taktischer
Fluginformationen für alle Flugphasen zu unterstützen und Dialogfunktionen im
Hinblick auf die optiminierte Nutzung des Luftraums aufzuweisen. 3. Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste 3.1. Systeme für
die Flugdatenverarbeitung 3.1.1. Nahtloser
Betrieb Systeme für die
Flugdatenverarbeitung müssen hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung
korrekter und konsistenter Informationen und hinsichtlich einer einheitlichen
betrieblichen Interpretation dieser Informationen interoperabel sein, damit
ein kohärentes und konsistentes Planungsverfahren und eine ressourceneffiziente
taktische Koordinierung während aller Flugphasen im gesamten europäischen
Flugverkehrsmanagementnetz sichergestellt
ist. Um eine sichere,
reibungslose und zügige Verarbeitung im gesamten europäischen
Flugverkehrsmanagementnetz zu gewährleisten, müssen die Leistungen von
Flugdatenverarbeitungssystemen für ein gegebenes Umfeld (Boden,
Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen gleichwertig
und angemessen sein und nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept
betrieben werden, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Fehlertoleranz
von Verarbeitungsergebnissen. 3.1.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte ê 1070/2009 Art.
4.4(b) Systeme für die
Flugdatenverarbeitung müssen die schrittweise Einführung fortgeschrittener,
vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen unterstützen,
insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen. ê 552/2004 Die Merkmale
hochautomatisierter Werkzeuge sind so zu wählen, dass eine kohärente und
effiziente prätaktische und taktische Verarbeitung von Fluginformationen in
Teilen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes möglich ist. Bord- und
Bodensysteme und ihre Komponenten, die neue, vereinbarte und validierte
Betriebskonzepte unterstützen, sind unter Einsatz geeigneter und validierter
Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass
sie hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung korrekter und konsistenter
Informationen und hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses der
momentanen und prognostizierten betrieblichen Situation interoperabel sind. 3.2. Systeme für
die Überwachungsdatenverarbeitung 3.2.1. Nahtloser
Betrieb Systeme für die
Überwachungsdatenverarbeitung sind unter Einsatz geeigneter und validierter
Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass
die geforderte Leistung und Qualität des Dienstes innerhalb eines gegebenen
Umfelds (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen
geboten wird, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
berechneten Ergebnisse und der Korrektheit, Integrität, Verfügbarkeit, Kontinuität und Aktualität der
Informationen am Lotsenarbeitsplatz. Systeme für die
Überwachungsdatenverarbeitung haben die zeitnahe gemeinsame Nutzung relevanter,
genauer, konsistenter und kohärenter Informationen untereinander zu leisten, um
einen optimierten Betrieb über verschiedene Teile des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes hinweg sicherzustellen. ê 1070/2009 Art.
4.4(b) 3.2.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte Systeme für die
Überwachungsdatenverarbeitung haben schrittweise verfügbare neue Quellen von
Überwachungsinformationen so einzubeziehen, dass die Dienstgüte insgesamt
verbessert wird, insbesondere wie im ATM-Masterplan . ê 552/2004 3.3.
Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme 3.3.1. Nahtloser
Betrieb Mensch-Maschine-Schnittstellen
von Flugverkehrsmanagementsystemen am Boden sind unter Einsatz geeigneter und
validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu
betreiben, dass allen Lotsen ein zunehmend harmonisiertes Arbeitsumfeld,
einschließlich der Funktionen und der Ergonomie, geboten wird, das die
geforderte Leistung innerhalb eines gegebenen Umfelds (Boden,
Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen erbringt. 3.3.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme
haben die schrittweise Einführung neuer, vereinbarter und validierter
Betriebskonzepte und eine verstärkte Automatisierung so einzubeziehen, dass die
den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl unter normalen als auch unter
verschlechterten Betriebsbedingungen mit der menschlichen Leistungsfähigkeit
vereinbar bleiben. 4. Kommunikationssysteme und -verfahren für die
Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation 4.1. Nahtloser
Betrieb Kommunikationssysteme
sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen,
herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderten
Leistungen innerhalb eines gegebenen Luftraumabschnitts oder für eine bestimmte
Anwendung erreichen, insbesondere
hinsichtlich Verarbeitungszeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Funktionskontinuität. Das
Kommunikationsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist
so auszulegen, dass die Anforderungen an Dienstgüte, Überdeckung und Redundanz
erfüllt sind. ê 1070/2009 Art.
4.4(b) 4.2. Unterstützung
neuer Betriebskonzepte Kommunikationssysteme
haben die Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter
Betriebskonzepte für alle Flugphasen zu unterstützen, insbesondere wie im
ATM-Masterplan vorgesehen. ê 552/2004 5. Navigationssysteme und -verfahren 5.1. Nahtloser
Betrieb Navigationssysteme
sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen,
herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderte
horizontale und vertikale Navigationsleistung, insbesondere hinsichtlich
Genauigkeit und Funktionalität, in einem gegebenen Umfeld (Boden,
Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb
nach einem vereinbarten und validierten
Betriebskonzept erreichen. 6. Überwachungssysteme und -verfahren 6.1. Nahtloser
Betrieb Überwachungssysteme
sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen,
herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die jeweils
geforderte Leistung in einem gegebenen Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich,
Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb nach einem
vereinbarten und validierten Betriebskonzept geboten wird, insbesondere
hinsichtlich Genauigkeit, Überdeckung,
Reichweite und Dienstgüte. Das
Überwachungsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist so
auszulegen, dass die Anforderungen hinsichtlich Genauigkeit, Aktualität,
Überdeckung und Redundanz erfüllt sind. Das Überwachungsnetz muss eine
gemeinsame Nutzung der Überwachungsdaten im Sinne eines wirkungsvolleren
Betriebs im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz ermöglichen. 7. Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste 7.1. Nahtloser
Betrieb Genaue, zeitnahe
und konsistente Flugberatungsinformationen sind schrittweise in elektronischer
Form auf der Grundlage eines gemeinsam vereinbarten und genormten Datensatzes
bereitzustellen. Genaue und
konsistente Flugberatungsinformationen, insbesondere für bord- und bodengestützte
Komponenten oder Systeme, sind zeitnah zur Verfügung zu stellen. 7.2. Unterstützung
neuer Betriebskonzepte Flugberatungsinformationen
zunehmender Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind zeitnah
bereitzustellen und zu verwenden, um die fortlaufende Verbesserung der
Effizienz der Luftraum- und Flughafennutzung zu unterstützen. 8. Systeme und Verfahren für die Nutzung von
Wetterinformationen 8.1. Nahtloser
Betrieb Systeme und
Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Konsistenz und
Aktualität sowie die Aufmachungsqualität dieser Informationen mit Hilfe eines
vereinbarten Datensatzes zu verbessern. 8.2. Unterstützung
neuer Betriebskonzepte Systeme und
Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Bereitstellungsgeschwindigkeit
und die Geschwindigkeit, mit der diese genutzt werden können, zu verbessern, um
so eine fortlaufende Verbesserung der Effizienz der Luftraum- und
Flughafennutzung zu unterstützen. ANHANG
III KOMPONENTEN EG-Erklärung –
EG-Konformitätserklärung –
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung 1.
Komponenten Die Komponenten
werden in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität gemäß Artikel
3 dieser Verordnung angegeben. 2.
Anwendungsbereich Die EG-Erklärung
betrifft –
entweder die
Bewertung der intrinsischen Konformität einer Komponente, die für sich
betrachtet wird, mit den zu erfüllenden gemeinschaftlichen Spezifikationen oder –
die
Bewertung/Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit einer Komponente, die innerhalb
ihres Flugverkehrsmanagement-Umfelds betrachtet wird. Die von den
benannten Stellen auf den Stufen der Konstruktion und Fertigung angewendeten
Bewertungsverfahren beruhen gemäß den Bedingungen, die in den relevanten
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität genannt sind, auf den im Beschluss
93/465/EWG festgelegten Modulen. 3.
Inhalt der EG-Erklärung Die
EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und die
Begleitunterlagen sind zu datieren und zu unterschreiben. Die Erklärung muss
in derselben Sprache wie die Anleitungen abgefasst sein und folgende Angaben
enthalten: –
Referenznummer der
Verordnung; –
Name und Anschrift
des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
(Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch die Firma
des Herstellers); –
Beschreibung der
Komponente; –
Beschreibung des
zur Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit angewendeten
Verfahrens (Artikel 5 dieser Verordnung); –
alle einschlägigen
Bestimmungen, denen die Komponente entspricht, und insbesondere die
Bedingungen für die Nutzung der Komponente; –
gegebenenfalls
Name und Anschrift der benannten Stelle oder Stellen, die an dem Verfahren
bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beteiligt waren, und Datum
des Prüfzeugnisses, gegebenenfalls zusammen mit der Geltungsdauer und den
Gültigkeitsbedingungen des Zeugnisses; –
gegebenenfalls
Bezugnahme auf die befolgten gemeinschaftlichen Spezifikationen; –
Angabe der Person,
die im Namen des Herstellers oder im Namen seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten zeichnungsbefugt ist. ANHANG
IV SYSTEME EG-Prüferklärung
für Systeme Prüfverfahren für
Systeme 1.
Inhalt der EG-Prüferklärung für Systeme Die
EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen sind zu datieren und zu
unterschreiben. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen
Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: –
Referenznummer der
Verordnung; –
Name und Anschrift
der Flugsicherungsorganisation (Firma und vollständige Anschrift); –
kurze Beschreibung
des Systems; –
Beschreibung des
zur Erklärung der Konformität des Systems angewendeten Verfahrens
(Artikel 6 dieser Verordnung); –
gegebenenfalls
Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Aufgaben im Zusammenhang mit
dem Prüfverfahren durchgeführt hat; –
Angabe der im
technischen Dossier enthaltenen Unterlagen; –
gegebenenfalls
Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Spezifikationen; –
alle einschlägigen
vorläufigen oder endgültigen Bestimmungen, die die Systeme erfüllen müssen,
insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen; –
falls vorläufig:
Geltungsdauer der EG-Erklärung; –
Angabe der
zeichnungsbefugten Person. 2.
Prüfverfahren für Systeme Die Prüfung von
Systemen ist das Verfahren, in dessen Rahmen eine Flugsicherungsorganisation
prüft und bestätigt, dass ein System dieser Verordnung entspricht und gemäß
dieser Verordnung in Betrieb genommen werden darf. Das System wird
hinsichtlich jedes der folgenden Aspekte geprüft: –
Gesamtauslegung, –
Entwicklung und
Integration des Systems, insbesondere Zusammenbau von Komponenten und
Gesamtanpassungen, –
Integration des
Systems in den Betrieb, –
gegebenenfalls
spezielle Bestimmungen für die Instandhaltung des Systems. Ist aufgrund der
relevanten Durchführungsvorschrift für die Interoperabilität die Einschaltung
einer benannten Stelle erforderlich, so stellt sie nach Durchführung der
Aufgaben, die ihr gemäß der Vorschrift obliegen, eine Konformitätsbescheinigung
in Bezug auf die durchgeführten Aufgaben aus. Diese Bescheinigung ist für die
Flugsicherungsorganisation bestimmt. Die
Flugsicherungsorganisation stellt daraufhin eine EG-Prüferklärung aus, die für
die nationale Aufsichtsbehörde bestimmt ist. 3.
Technische Unterlagen Die der
EG-Prüferklärung beizufügenden technischen Unterlagen müssen alle
erforderlichen Dokumente umfassen, die sich auf die Merkmale des Systems
beziehen, einschließlich der Bedingungen und Grenzen für die Nutzung, sowie
gegebenenfalls die Dokumente zur Bescheinigung der Konformität von Komponenten. Es sind mindestens
folgende Dokumente beizufügen: –
Angabe der
einschlägigen Teile der technischen Spezifikationen, die für die Beschaffung
zugrunde gelegt werden und die Einhaltung der anwendbaren
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sicherstellen, sowie
gegebenenfalls der gemeinschaftlichen Spezifikationen; –
Verzeichnis der
Komponenten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung; –
Kopien der
EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung, die für die
oben genannten Komponenten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung vorgelegt
werden muss, gegebenenfalls zusammen mit einer Kopie der Unterlagen über
Tests und Prüfungen durch benannte Stellen; –
falls eine
benannte Stelle an der Prüfung der Systeme beteiligt war, eine von der Stelle
gegengezeichnete Bescheinigung, dass das System dieser Verordnung entspricht,
mit eventuellen Einschränkungen, die bei der Durchführung von Aktivitäten
ermittelt und nicht zurückgezogen wurden; –
falls keine
benannte Stelle beteiligt war, Unterlagen zu den Tests und
Installationskonfigurationen, die zur Sicherstellung der Erfüllung
grundlegender Anforderungen und besonderer Anforderungen der relevanten
Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität vorgenommen wurden. 4.
Vorlage Die technischen
Unterlagen sind der EG-Prüferklärung, die die Flugsicherungsorganisation der
nationalen Aufsichtsbehörde übermittelt, beizufügen. Kopien der
technischen Unterlagen sind von der Flugsicherungsorganisation während der
gesamten Nutzungsdauer des Systems aufzubewahren. Die technischen Unterlagen
sind jedem anderen Mitgliedstaat auf Anforderung zu übermitteln. ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung 549/2004 || Verordnung 550/2004 || Verordnung 551/2004 || Verordnung 552/2004 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absätze 1 bis 3 || || || || Artikel 1 Absätze 1 bis 3 || || Artikel 4 Absatz 3 || || Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 4 || || || || Artikel 1 Absatz 5 || Artikel 1 || || || -------------- || || Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4 || || -------------- || || || Artikel 1 || -------------- Artikel 2 Nummern 1 bis 35 || || || || Artikel 2 Nummern 1 bis 35 || || || || Artikel 2 Nummern 36 bis 38 Artikel 2 Nummern 17, 18, 23, 24, 32, 35, 36 || || || || --------------- Artikel 3 || || || || --------------- Artikel 4 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 3 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 3 Absätze 3 und 4 Artikel 4 Absatz 3 || || || || Artikel 4 Absatz 3 || || || || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absätze 3 und 4 || || || || Artikel 3 Absätze 7 und 8 || || || || Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 1 || || || Artikel 4 Absatz 1a || || || || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis g || Artikel 2 Absatz 2 || || || Artikel 4 Absatz 2 || || || || Artikel 5 Absätze 1 und 2 || Artikel 2 Absätze 3 bis 6 || || || Artikel 5 Absätze 3 bis 6 || Artikel 3 Absätze 1 und 2 || || || Artikel 6 Absätze 1 und 2 || || || Artikel 8 Absätze 1 und 3 || Artikel 6 Absätze 3 und 4 || || || || Artikel 6 Absatz 5 || || || Artikel 8 Absätze 2 und 4 || ------------- || Artikel 6 || || || ----------- - Artikel 10 Absatz 1 || || || || Artikel 7 Absatz 1 || || || || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 1 || || || Artikel 8 Absatz 1 || || || || Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 7 Absätze 4 und 6 || || || Artikel 8 Absätze 3 und 4 || Artikel 7 Absätze 2, 3, 5 und 7 bis 9 || || || ------------- || Artikel 8 || || || Artikel 9 || || || || Artikel 10 || Artikel 9 || || || ------------- Artikel 11 || || || || Artikel 11 || Artikel 14 || || || Artikel 12 || Artikel 15 || || || Artikel 13 || Artikel 16 || || || Artikel 14 || Artikel 15a || || || Artikel 15 || Artikel 9a Absatz 1 || || || Artikel 16 Absätze 1 und 3 || || || || Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 9a Absatz 2 Ziffer i || || || ------------ || Artikel 9a Absatz 2 || || || Artikel 16 Absatz 4 || || || || Artikel 16 Absatz 5 || Artikel 9a Absätze 3 bis 9 || || || Artikel 16 Absätze 6 bis 12 || Artikel 9b || || || -------------- || || Artikel 6 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe b || || Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b || || || || Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c bis e || || Artikel 6 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d || || Artikel 17 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d || || || || Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e || || Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben e und f || || Artikel 17 Absatze 4 Buchstaben f und g || || Artikel 6 Absätze 5 und 7 || || Artikel 17 Absätze 5 und 6 || || Artikel 6 Absätze 8 und 9 || || ------------- || Artikel 10 || || || Artikel 18 || || || || Artikel 19 || Artikel 11 || || || Artikel 20 || Artikel 12 || || || Artikel 21 || Artikel 13 || || || Artikel 22 || || Artikel 3 || || --------------- || || Artikel 3a || || Artikel 23 || || Artikel 4 || || ---------- ---- || || Artikel 7 || || ---------- ---- || || Artikel 8 || || ---------- ---- || || || || Artikel 24 Absätze 1 und 2 || || || Artikel 4 Absatz 3 || ---------- ---- || || || Artikel 2 bis Artikel 3 Absatz 2 || ------------- || || || Artikel 3 Absätze 4 bis 7 || ------------- || Artikel 17 Absatz 1 || || || Artikel 25 || || || || Artikel 26 Artikel 5 Absätze 1 bis 3 || || || || Artikel 27 Absätze 1 bis 3 Artikel 5 Absätze 4 und 5 || || || || ------------- Artikel 10 Absätze 2 und 3 || || || || Artikel 28 Absätze 1 und 2 Artikel 6 || || || || Artikel 29 Artikel 7 || || || || Artikel 30 Artikel 8 || || || || Artikel 31 || Artikel 4 || || || ------------- || || || Artikel 9 || ------------- || Artikel 18 || || || Artikel 32 Artikel 9 || || || || Artikel 33 Artikel 12 Absätze 2 bis 4 || || || || Artikel 34 Absätze 1 bis 3 Artikel 12 Absatz 1 || || || || ------------- || Artikel 18a || || || ---- -------- || || Artikel 10 || || ----- ------- Artikel 13 || || || || Artikel 35 Artikel 13a || || || || Artikel 36 || || || Artikel 10 || ------------- || || || Artikel 11 || Artikel 37 || Artikel 19 Absatz 1 || || || Artikel 38 || Artikel 19 Absatz 2 || || || ------------- || Anhang I || || Anhang V || Anhang I || || || Anhang I || ----------- || Anhang II || || || Anhang II || || || Anhang II || ---------- || || || || Anhang III || || || Anhang III || ---------- || || || Anhang IV || ----------- é [1] Die Rahmenverordnung (EG) Nr. 549/2004 zur
Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen
Luftraums; die Flugsicherungsdienste-Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die
Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum;
die Luftraum-Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des
Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum; die
Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität
des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes. [2] Einen Überblick über die Rechtsvorschriften zum einheitlichen
europäischen Luftraum enthält Anhang III der Folgenabschätzung zu
SES 2+. [3] Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.
1108/2009. [4] Während im Fahrplan der Kommission zur Umsetzung der
Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der
Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom Juli 2012 die
Standardisierung der Namen aller Agenturen nach einem einheitlichen Format
vorgesehen ist, wird aus Gründen der Klarheit in dieser Begründung durchgehend
der gegenwärtige Name der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
verwendet. Der Wortlaut des Legislativvorschlags wurde hingegen entsprechend
der Gemeinsamen Erklärung und dem Fahrplan angepasst, und es wird dort der
standardisierte Name „Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA)” verwendet. [5] Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates. Das
Programm SESAR (Single European Sky ATM Research – Flugsicherungsforschung für
den einheitlichen europäischen Luftraum) bildet den technischen Pfeiler des SES
und dient der Verbesserung des Flugverkehrsmanagements für die gesamte
Luftfahrt. [6] Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009), Artikel 65a. [7] COM(2012) 573 final. [8] Verordnung (EG) Nr. 216/2008. [9] Wie oben angeführt, sind die Änderungen der
EASA-Grundverordnung rein technischer Art und werden daher in der
Folgenabschätzung nicht näher untersucht. [10] http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/roadmaps_2013_en.htm#MOVE
. [11] ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 1. [12] ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24. [13] ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13. [14] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 1. [15] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 10. [16] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 20. [17] ABl. L 96 vom
31.3.2004, S. 26. [18] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. [19] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. [20] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. [21] Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts. [22] Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. [23] Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts. [24] Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. [25] ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. [26] ABl. L 225 vom 12.08.1998, S. 27. [27] ABl. L 225 vom 12.08.1998, S. 27. [28] ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41. [29] ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23. [30] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [31] ABl. C 38 vom 6.2.2001, S. 3. [32] ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [33] ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16. Zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 (ABl. L 254 vom 9.10.2000,
S. 1). [34] ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 980/2002 (ABl. L 150 vom 8.6.2002,
S. 38). [35] ABl. L 79 vom
19.3.2008, S. 1. [36] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [37] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S.114.
[38] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1 [39] ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2. [40] Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts. [41] ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41. [42] ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1. [43] Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts. [44] Übereinkommen geändert durch das Änderungsprotokoll vom
12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997. [45] Ö Eurocontrol
wurde durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom
12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom
27. Juni 1997, gegründet. Õ [46] Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. [47] Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts. [48] Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts. [49] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. [50] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998,
S. 18). [51] ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1. [52] ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.