Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss /* COM/2013/0343 final */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner
Kontext Der Unfall im Kernkraftwerk (KKW) Fukushima
Daiichi im Jahr 2011 hatte erhebliche ökologische, ökonomische und
gesellschaftliche Schäden sowie Befürchtungen in Bezug auf mögliche Auswirkungen
auf die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung in Japan zur Folge. Der Unfall
wurde zwar durch ein Erdbeben und einen Tsunami von enormem Umfang ausgelöst,
die Untersuchung der Unfallursachen hat jedoch eine Reihe vorhersehbarer
Faktoren zutage gefördert, deren Zusammenwirken zu dem katastrophalen Ergebnis
beitrug. Die Analyse des Nuklearunfalls von Fukushima zeigte bedeutende und
wiederholt auftretende technische Probleme sowie anhaltendes institutionelles
Fehlverhalten auf, wie sie auch in den Bewertungen nach den Unfällen von Three
Mile Island Tschernobyl vor Jahrzehnten bereits festgestellt wurden. Dieser
jüngste Nuklearunfall hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit
der Kernenergie erneut beeinträchtigt, und dies in einer Zeit, in der die
Nutzung der Kernenergie als eine Möglichkeit zur nachhaltigen Bewältigung des
weltweiten Energiebedarfs erörtert wird. Durch den Nuklearunfall von Fukushima richtete
sich die Aufmerksamkeit erneut auf die überragende Bedeutung der Gewährleistung
einer äußerst robusten nuklearen Sicherheit in der EU und weltweit. Auf die Kernenergie entfallen fast 30 %
der gesamten Stromerzeugung in der EU und rund zwei Drittel der kohlenstoffarm
erzeugten Elektrizität. Die EU verfügt über 132 in Betrieb befindliche Reaktoren,
d. h. über rund ein Drittel der 437 weltweit betriebenen Kernkraftwerke.
Viele der KKW in der EU wurden vor dreißig bis vierzig Jahren gebaut; ihre
Auslegung und Sicherheitsbestimmungen wurden seither ständig aktualisiert. Die nukleare Sicherheit ist für die EU und
ihre Bürger von höchster Bedeutung. Die Auswirkungen von Nuklearunfällen machen
an nationalen Grenzen nicht Halt und können potenziell schädliche Konsequenzen
für die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sowie weitreichende
wirtschaftliche Auswirkungen haben. Es ist daher von entscheidender Bedeutung
für Gesellschaft und Wirtschaft, das Risiko eines nuklearen Unfalls in einem
EU-Mitgliedstaat so gering wie möglich zu halten, indem hohe Standards im
Bereich der nuklearen Sicherheit angewandt werden und eine gute behördliche
Aufsicht gewährleistet wird. Die EU reagierte sofort auf den Nuklearunfall
von Fukushima. Auf der Grundlage eines Mandats des
Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011[1] leitete
die Europäische Kommission gemeinsam mit der Gruppe der europäischen
Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) EU-weit umfassende
Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken („Stresstests“) ein. Die
Stresstests wurden definiert als gezielte Neubewertung der Sicherheitsmargen
der KKW vor dem Hintergrund der Ereignisse in Fukushima. Dabei ging es um
extreme natürliche Ereignisse, die die Sicherheitsfunktionen der Kraftwerke
beeinträchtigen können. Alle vierzehn EU-Mitgliedstaaten, in denen
Kernkraftwerke in Betrieb sind[2],
sowie Litauen[3]
nahmen an den Bewertungen teil. Die Schweiz, die Ukraine und Kroatien nahmen an
den EU-Stresstests und den Peer Reviews uneingeschränkt teil, andere
Nachbarländer (z. B. die Türkei, Belarus und Armenien) sagten die
Anwendung derselben Methoden zu, jedoch unter Zugrundelegung eines anderen
Zeitplans. Die Stresstests begannen 2011 mit Selbstbewertungen der Betreiber
kerntechnischer Anlagen und der Ausarbeitung der einzelstaatlichen Berichte
durch die nationalen Regulierungsbehörden. Erste Ergebnisse wurden in Form
einer Mitteilung der Kommission zum Zwischenbericht über die Stresstests[4] im November 2011 vorgelegt, und
von Januar bis April 2012 wurde eine umfassende EU-weite Peer Review
durchgeführt. Das ENSREG-Gremium für die
gegenseitige Überprüfung („ENSREG Peer Review Board”)[5] legte einen zusammenfassenden
Bericht vor, der von ENSREG gebilligt wurde. Ferner
einigte sich ENSREG auf einen Aktionsplan[6]
zur Begleitung der Umsetzung der Empfehlungen der Peer Review. Im Oktober 2012 veröffentlichte die Kommission eine
Mitteilung zum Abschlussbericht über die Stresstests[7]. Im
Einklang mit den Vorgaben des ENSREG-Aktionsplans wurden nationale Aktionspläne[8] auf der Grundlage der Lehren
aus dem Fukushima-Unfall und der Empfehlungen der Stresstest-Peer-Review
ausgearbeitet und im Rahmen eines Workshops im April 2013 in Bezug auf Inhalt
und Stand der Durchführung überprüft. Der zusammenfassende Bericht über den
Workshop soll 2013 anlässlich der zweiten ENSREG-Konferenz über nukleare
Sicherheit in Europa[9]
präsentiert werden. Außerdem wird die Kommission zur Gewährleistung
angemessener Folgemaßnahmen zu den Stresstests in enger Zusammenarbeit mit
ENSREG einen konsolidierten Bericht über den Stand der Durchführung der
Stresstest-Empfehlungen erstellen. Dieser soll im Juni 2014 veröffentlicht und
an den Europäischen Rat weitergeleitet werden. Im legislativen Bereich hat die Europäische
Kommission im März 2011 das klare Mandat des Europäischen Rates erhalten, „den
bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit
kerntechnischer Anlagen“ zu überprüfen und alle erforderlichen Verbesserungen
vorzuschlagen. Das Europäische Parlament hat ebenfalls eine
Überarbeitung der Rechtsvorschriften unterstützt. Laut der Entschließung aus
dem Jahr 2011 zum Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“[10] hält das Parlament „künftige
Rechtsetzungsinitiativen zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens über die
nukleare Sicherheit für ausgesprochen wichtig, damit die Sicherheitsnormen in
Europa kontinuierlich verbessert werden können“. Darüber hinaus forderte das
Europäische Parlament in seiner Entschließung aus dem Jahr 2011 zum
Arbeitsprogramm der Kommission für 2012[11]
„eine dringliche Revision der Richtlinie über nukleare Sicherheit, um sie zu
verschärfen, insbesondere durch Berücksichtigung der Ergebnisse der
„Stresstests“ im Anschluss an den Zwischenfall in Fukushima“. Laut einer
jüngeren Entschließung des Parlaments zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen
(„Stresstests“) (2013)[12]
soll die Überarbeitung der Richtlinie „mit Ehrgeiz betrieben werden“ und
weitreichende Verbesserungen in Bereichen wie „Sicherheitsverfahren und ‑konzepte
– insbesondere durch die Festlegung und Umsetzung verpflichtender Standards
für die nukleare Sicherheit, die in technischer, rechtlicher und betrieblicher
Hinsicht den neusten Verfahren in der EU entsprechen – sowie im Hinblick auf
die Rolle und die Mittel der Nuklearaufsichtsbehörden“ ermöglichen sowie
„insbesondere die Unabhängigkeit, Offenheit und Transparenz dieser Behörden
sowie auch die Überwachung und gegenseitige Überprüfung stärken“. Der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss befürwortet im Rahmen seiner Stellungnahme (2012) zu der
Mitteilung der Kommission zum Abschlussbericht über die Stresstests[13] „das ehrgeizige Unterfangen
der Kommission, die Richtlinie über nukleare Sicherheit zu überarbeiten“. Auf der Grundlage des Mandats des Europäischen
Rates und der Forderungen anderer EU-Organe und ‑Einrichtungen hat die
Kommission einen umfassenden Prozess der Analyse und Einholung von Meinungen
begonnen, um geeignete Bereiche und Mechanismen für legislative Maßnahmen zu
ermitteln. Dieser Prozess beinhaltete auch eine öffentliche Konsultation im
Internet (Dezember 2011 bis Februar 2012), die durch einen breiten Dialog mit
den Interessenträgern ergänzt wurde. Die Mitteilungen
zu den Stresstests der Jahre 2011 und 2012 enthalten Angaben über die möglichen
Bereiche, in denen die Rechtsvorschriften verbessert werden könnten. In diesem
Zusammenhang werden mit Verweis auf die bestehende Richtlinie 2009/71/Euratom
des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
kerntechnischer Anlagen[14]
(nachstehend „Richtlinie über nukleare Sicherheit“) in der jüngsten Mitteilung
die Bereiche sicherheitstechnische Verfahren und Rahmenbedingungen, Rolle und
Mittel der Regulierungsbehörden, Offenheit und Transparenz sowie Überwachung
und Überprüfung angesprochen. Darüber hinaus erstellten die Dienststellen
der Kommission 2012 auf der Grundlage einer breiten Palette von
Informationsquellen eine Folgenabschätzung, bei der die Entwicklungen auf EU-
und internationaler Ebene im Nuklearbereich im Anschluss an Fukushima
berücksichtigt wurden. Auf dieser Basis wurde der Entwurf eines
Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über nukleare
Sicherheit ausgearbeitet, zu dem auch Anregungen und Sachverstand der in
Artikel 31 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Gruppe wissenschaftlicher
Sachverständiger sowie eine umfassende Konsultation der in der ENSREG vereinten
hochrangigen Vertreter der nationalen Nuklearaufsichtsbehörden beitrugen. 1.2. BEGRÜNDUNG
UND ZIELSETZUNG Die derzeitige
Richtlinie über nukleare Sicherheit stellte einen wichtigen Fortschritt dar. Da
jedoch der nuklearen Sicherheit das Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung
zugrunde liegt und somit u. a. den Erkenntnissen aus dem Nuklearunfall von
Fukushima und den anschließenden Stresstests Rechnung getragen werden sollte,
musste überprüft werden, ob die geltenden Bestimmungen ausreichen. Der Unfall von Fukushima hat gezeigt, dass
allgemein bekannte Erkenntnisse aus Unfällen, die vor Jahrzehnten stattgefunden
haben, von Teilen der Nuklearindustrie nicht freiwillig berücksichtigt und von
den Regulierungsbehörden nicht in ausreichendem Maße durchgesetzt wurden, und
dies selbst in einem Land wie Japan, bei dem man von besonders hohen Standards
in der Industrie und bei der nuklearen Sicherheit ausging. Die technischen und
organisatorischen Fragen, die sich aus der Analyse dieses Unfalls ergeben, sind
daher allgemein relevant. In Europa haben die Stresstests bestätigt,
dass es weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
umfassende und transparente Ermittlung und Bewältigung der wichtigsten
Sicherheitsfragen gibt. Ferner haben die Stresstests deutlich gezeigt, welche
Vorteile Mechanismen zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen
Parteien mit Zuständigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit haben (z. B.
Peer Reviews). Außerdem wurde bei den öffentlichen Veranstaltungen
im Rahmen der Stresstests gefordert, die Tests auf die Notfallvorsorge und
-bekämpfung auszudehnen. Die Kommission hält es daher für angebracht,
die Richtlinie über nukleare Sicherheit durch technische Verbesserungen und die
Einbeziehung allgemeinerer Sicherheitsfragen wie Governance, Transparenz sowie
anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung anzupassen, zu stärken und zu
ergänzen. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine
Stärkung des Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit in der EU ab,
insbesondere durch –
die Stärkung der Rolle und tatsächlichen
Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden; –
die Erhöhung der Transparenz im Bereich der
nuklearen Sicherheit; –
die Stärkung der bestehenden Grundsätze und die
Einführung neuer allgemeiner Ziele und Anforderungen für die nukleare
Sicherheit, die sich auf spezifische technische Aspekte der gesamten
Lebensdauer kerntechnischer Anlagen, insbesondere von KKW, beziehen; –
den Ausbau von Überwachung und Erfahrungsaustausch
durch die Schaffung eines europäischen Peer-Review-Systems; –
die Einrichtung eines Mechanismus für die
Entwicklung EU-weit harmonisierter Leitlinien für die nukleare Sicherheit. 1.3. Bestehende
Rechtsvorschriften der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit Nachdem der
Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache 29/99[15] die inhärente Verbindung
zwischen Strahlenschutz und nuklearer Sicherheit und damit die Zuständigkeit
der Europäischen Atomgemeinschaft, Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
nuklearen Sicherheit zu erlassen, anerkannt hat, ist die Richtlinie über
nukleare Sicherheit das erste rechtsverbindliche EU-weite Instrument in diesem
Bereich[16].
Durch die Richtlinie wird ein rechtsverbindlicher Rahmen geschaffen, der sich
auf anerkannte Grundsätze und Verpflichtungen der wichtigsten internationalen
Instrumente stützt, nämlich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit[17] und der sicherheitstechnischen
Grundsätze (Safety Fundamentals)[18]
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). 1.4. Kohärenz
mit anderen Politikbereichen Da die Euratom-Richtlinie über nukleare
Sicherheit letztlich auf den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen
die Gefahren ionisierender Strahlung abzielt, besteht in erster Linie eine
Verbindung zu den Euratom-Rechtsvorschriften für den Strahlenschutz, deren
wichtigster Rechtsakt die Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen ist[19]. Die Arbeitskräfte und die
Bevölkerung können nur vor den Gefahren ionisierender Strahlung geschützt
werden, wenn die potenziell schädlichen Strahlenquellen unter Kontrolle sind. Die nukleare
Sicherheit ist ebenfalls von größter Bedeutung für Katastrophenvorsorge, ‑schutz
und -bewältigung in den Mitgliedstaaten generell. Es besteht daher ein enger
Zusammenhang zwischen der Richtlinie über nukleare Sicherheit und dem
Katastrophenschutzverfahren[20]
der Union, das den Rahmen für die Zusammenarbeit der EU in diesem Bereich
vorgibt, auch bei der Reaktion auf radiologische Notfälle innerhalb und
außerhalb der Union. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. KONSULTATION
DER interessierten Kreise In dem Zeitraum nach dem Nuklearunfall von
Fukushima hat die Kommission einen umfassenden und transparenten Dialog mit den
verschiedenen Interessenträgern und der Öffentlichkeit eingeleitet und
u. a. eine offene Konsultation über das Internet (im Einklang mit ihren
Mindeststandards für die Konsultation[21])
organisiert. Im Rahmen der Online-Konsultation, in der um
Beiträge zu Bereichen gebeten wurde, in denen der vorhandene Euratom-Rechtsrahmen
für die nukleare Sicherheit ausgebaut werden sollte, gingen Antworten von
Nuklearaufsichtsbehörden, sonstigen Behörden, Unternehmen, nicht staatlichen
Organisationen und Einzelpersonen ein. Diese
Konsultation bot Einblicke in ein breites Spektrum von Meinungen von
Interessenträgern. Insgesamt zeigt das
Ergebnis, dass mehr als 90 % der Befragten einen Euratom-Rahmen für
nukleare Sicherheit, der gemeinsame Regeln für die EU-Mitgliedstaaten vorgibt,
für wichtig halten und 76 % der Auffassung sind, dass die geltenden
Rechtsvorschriften für die nukleare Sicherheit gestärkt werden müssen. Der Kommission
wurden Stellungnahmen verschiedener Interessenträger, z. B. von
Nuklearaufsichtsbehörden, sonstigen Behörden, einzelnen Unternehmen, Industrieverbänden
und nicht staatlichen Organisationen übermittelt, auch auf schriftlichem Wege
und anlässlich von Sitzungen. Darüber hinaus hat die Kommission gemeinsam mit
ENSREG Konferenzen und öffentliche Debatten mit unterschiedlichen
Interessenträgern – einschließlich nicht staatlicher Organisationen –
organisiert, bei denen es um den Prozess sowie die Zwischen- und Endergebnisse
der Stresstests ging bzw. geht[22].
Die europäischen
Sozialpartner im Ausschuss für den sozialen Dialog im Elektrizitätssektor
wurden ebenfalls konsultiert. In ihrer Antwort haben die Sozialpartner die
Rolle eines Euratom-Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit bei der
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten unterstrichen. Eine besondere
Rolle hat ENSREG, denn sie ist ein einzigartiges Zentrum für Fachwissen und
vereint hochrangige Vertreter der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden
aller Mitgliedstaaten der EU, sowohl der Staaten, die Kernenergie nutzen, als
auch der Staaten ohne Kernenergie. Ein ausführlicher Beitrag der ENSREG wurde
berücksichtigt. Schließlich
konsultierte die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach dem Euratom-Vertrag
die in Artikel 31 genannte Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger. In
ihrer Stellungnahme begrüßten die Sachverständigen den Vorschlag der Kommission
zur Änderung der Richtlinie über nukleare Sicherheit und machten mehrere
Vorschläge zur Stärkung der Verknüpfung mit den Strahlenschutzvorschriften. 2.2. Folgenabschätzung Im Jahr 2012 wurde eine Folgenabschätzung
erstellt. Darin werden die Herausforderungen der Gewährleistung eines
ausreichenden Niveaus der nuklearen Sicherheit in der EU analysiert und es
werden die allgemeinen und spezifischen Ziele für eine bessere Verhütung und
Eindämmung von nuklearen Unfällen formuliert. Eine Reihe von politischen
Optionen wurden vorgeschlagen und analysiert (von der Beibehaltung des Status
quo bis hin zu tiefgreifenden Reformen). Jede Option wurde im Hinblick auf die
erwarteten sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Auswirkungen geprüft. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Alle legislativen
Änderungen sollten auf dem Ansatz der derzeit geltenden Richtlinie über
nukleare Sicherheit auf- und diesen ausbauen. Die Rechtsgrundlage bilden daher
nach wie vor die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags. 3.2. Subsidiarität
und VerhältnismäSSigkeit Der Vorschlag
zielt auf eine zusätzliche Stärkung der Rolle und der Unabhängigkeit der
zuständigen Regulierungsbehörden ab, denn es steht außer Frage, dass nur starke
Regulierungsbehörden, die über alle erforderlichen Befugnisse und die
entsprechenden Unabhängigkeitsgarantien verfügen, den Betrieb kerntechnischer
Anlagen in der EU überwachen und einen sicheren Betrieb gewährleisten können.
Eine enge Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den
Regulierungsbehörden wird wegen der potenziellen grenzüberschreitenden
Auswirkungen eines nuklearen Unfalls unterstützt. Angesichts der
weitreichenden Auswirkungen eines Nuklearunfalls und insbesondere des
öffentlichen Informationsbedarfs in einem solchen Fall ist ein EU-weiter Ansatz
in Transparenzfragen unbedingt notwendig. Dadurch kann gewährleistet werden,
dass die Öffentlichkeit unabhängig von Landesgrenzen über alle relevanten
Fragen der nuklearen Sicherheit angemessen unterrichtet wird. Die bisherigen
Bestimmungen der Richtlinie werden in diesem Sinne geändert. In Europa haben
die Stresstests bestätigt, dass es nicht nur weiterhin Unterschiede zwischen
den Mitgliedstaaten in Bezug auf die umfassende und transparente Ermittlung und
Bewältigung der wichtigsten Sicherheitsprobleme gibt, sondern dass grundlegende
Unterschiede im Hinblick auf das Sicherheitsniveau weiterbestehen. Daher wird
die Richtlinie über nukleare Sicherheit dahingehend verstärkt, dass eine Reihe
gemeinsamer Ziele aufgenommen werden, durch die das Vorgehen im Bereich der
nuklearen Sicherheit in der EU harmonisiert werden soll. Darüber hinaus haben
die Erfahrungen aus dem Nuklearunfall von Fukushima und die wertvollen
Erkenntnisse aus den Stresstests deutlich gezeigt, dass der Austausch von
Informationen und Peer Reviews für die wirksame und kontinuierliche
Anwendung jedes Sicherheitssystems unerlässlich sind. Der vorgeschlagene Rechtsakt geht entsprechend
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die gesetzten Ziele
erforderliche Maß hinaus. Ferner ist unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten ein flexibler und
verhältnismäßiger Ansatz in Bezug auf die Anwendbarkeit vorgesehen. Es wird ein
Mechanismus zur gemeinsamen Entwicklung EU-weiter technischer Leitlinien durch
die Mitgliedstaaten vorgesehen, wobei besonders auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geachtet und auf das Wissen und die praktische Erfahrung
der Sachverständigen der Regulierungsbehörden zurückgegriffen wird. Die Anwendbarkeit und der Umfang, in dem
Bestimmungen des Vorschlags angewendet werden müssen, sind abhängig von der Art
der kerntechnischen Anlage. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung
dieser Bestimmungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen und von den
mit den jeweiligen Arten kerntechnischer Anlagen verbundenen Risiken ausgehen. 3.3. Rechtliche
Aspekte Mit dem Vorschlag werden neue Bestimmungen in
die Richtlinie über nukleare Sicherheit aufgenommen bzw. bestehende
Bestimmungen gestärkt; übergeordnetes Ziel ist die kontinuierliche Verbesserung
der nuklearen Sicherheit und ihrer Regulierung auf EU-Ebene. Spezifische
Informationen über die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie
über nukleare Sicherheit sind nachstehend aufgeführt. Ziele Artikel 1 wird durch ein neues Ziel
ergänzt: Radioaktive Freisetzungen in allen Phasen des Lebenszyklus
kerntechnischer Anlagen (Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb,
Stilllegung) sollen vermieden werden. Begriffsbestimmungen In Artikel 3
werden neue Begriffsbestimmungen für die in den neuen Vorschriften verwendeten
Begriffe eingeführt (u. a. „Unfall“, „außergewöhnliches Ereignis“,
„Auslegungsbasis“, „Auslegungsstörfall“, „auslegungsüberschreitender Unfall“,
„periodische Sicherheitsüberprüfung“). Diese Begriffsbestimmungen sind mit der
internationalen Terminologie (IAEA Safety Glossary) abgestimmt. Gesetzes-,
Vollzugs- und Organisationsrahmen Artikel 4
wurde geändert, um die wichtigsten Elemente des nationalen Rechtsrahmens
genauer zu fassen. Es ist beispielsweise festgelegt, dass die in Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen sicherheitstechnischen Anforderungen
sämtliche Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen abdecken. Zuständige Regulierungsbehörde
(tatsächliche Unabhängigkeit, Regulierungsfunktion) Die Richtlinie über nukleare Sicherheit
enthält nur minimale Bestimmungen zur Stützung der Unabhängigkeit der
zuständigen nationalen Regulierungsbehörde (Artikel 5 Absatz 2). Diese
Bestimmungen werden im Einklang mit den jüngsten internationalen Leitlinien[23] verschärft, indem strenge und
effektive Benchmarkkriterien und Anforderungen festgelegt werden, um die
tatsächliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu gewährleisten. Zu den
neuen Anforderungen gehören die Gewährleistung einer tatsächlichen
Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung sowie eigene angemessene
Mittelzuweisungen und Autonomie bei der Verwendung der Mittel; außerdem werden
klare Vorschriften für die Ernennung und die Entlassung von Personal, die
Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten und die Mitarbeiterzahl
aufgenommen (wobei die Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation,
Erfahrung und Sachkenntnis verfügen müssen). Die Richtlinie
über nukleare Sicherheit enthält eine allgemeine Aufzählung der wichtigsten
Zuständigkeiten der zuständigen Regulierungsbehörde in Artikel 5 Absatz 2. Im
Rahmen der Änderung werden diese Bestimmungen weiter ausgeführt, um
sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden über die entsprechenden
Befugnisse verfügen, um ihre Aufsichtsfunktion wirkungsvoll wahrzunehmen. Daher
wird die Hauptaufgabe der zuständigen Regulierungsbehörde, die Festlegung
nationaler Anforderungen an die nukleare Sicherheit, in die bestehende
Aufzählung von Regulierungsbefugnissen aufgenommen. Transparenz Die bisherigen Bestimmungen des
Artikels 8 der Richtlinie über nukleare Sicherheit beschränken sich auf
allgemeine Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Darüber
hinaus enthält dieser Artikel keine entsprechenden Verpflichtungen für den
Genehmigungsinhaber, der die Hauptverantwortung für die nukleare Sicherheit
trägt. Um diesen Mangel zu beheben, werden mit der Änderung die
bestehenden Bestimmungen erweitert und präzisiert. So müssen nun sowohl die
zuständige Regulierungsbehörde als auch der Genehmigungsinhaber eine
Transparenzstrategie erstellen, die die Bereitstellung von Informationen unter
normalen Betriebsbedingungen kerntechnischer Anlagen und die Kommunikation bei
einem Unfall oder einem außergewöhnlichen Ereignis berücksichtigt. Die Rolle
der Öffentlichkeit wird durch die Vorschrift, dass diese effektiv an der
Genehmigung kerntechnischer Anlagen zu beteiligen ist, in vollem Umfang
anerkannt. Kürzlich organisierte Veranstaltungen zum Austausch mit
Sachverständigen[24]
in diesem Bereich haben bestätigt, dass die Öffentlichkeit eine sehr wichtige
Rolle spielen kann, wenn sie effektiv an der Beschlussfassung beteiligt ist,
und dass ihre Standpunkte berücksichtigt werden sollten; hier ist dem
Übereinkommen von Århus[25]
Rechnung zu tragen. Ziele im Bereich der nuklearen Sicherheit Die geltende
Richtlinie über nukleare Sicherheit enthält keine besonderen Vorschriften für
die verschiedenen Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen. Aus diesem
Grund werden beispielsweise die Risikoarten der bei der Analyse des
Fukushima-Unfalls und den anschließenden Stresstests festgestellten Probleme in
der geltenden Richtlinie nicht ausreichend benannt und angegangen, u. a.: ·
die Notwendigkeit, die Eignung des Standorts
kerntechnischer Anlagen im Hinblick darauf zu prüfen, wie externe Gefahren
möglichst vermieden bzw. ihre Auswirkungen minimiert werden können; ·
die Notwendigkeit, die Wahrscheinlichkeit solcher
Gefahren und ihre Auswirkungen im Rahmen periodischer Sicherheitsüberprüfungen
fortlaufend neu einzuschätzen und für jede kerntechnische Anlage die
Auslegungsbasis entsprechend zu überprüfen, auch im Zusammenhang mit einer
etwaigen Verlängerung der Lebensdauer; ·
die Notwendigkeit, Risikobewertungen – auch
diejenigen für externe Ereignisse – auf Methoden zu stützen, die dem
wissenschaftlichen Fortschritt entsprechen und so eine effektive
kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit ermöglichen. Im Einklang mit
dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit werden
durch die Änderung allgemeine Sicherheitsziele für kerntechnische Anlagen
(Artikel 8a) eingeführt, die die Fortschritte auf der Ebene der WENRA bei
der Entwicklung von Sicherheitszielen für neue KKW widerspiegeln. Zur Erreichung dieser hohen Sicherheitsziele
werden für verschiedene Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen
detailliertere Vorschriften festgelegt (Artikel 8b). Darüber hinaus werden methodische
Anforderungen an Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und
Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Artikel 8c niedergelegt, um eine
einheitliche Anwendung zu unterstützen. Dieser Ansatz
bietet eine gewisse Flexibilität für die nationalen Rechtsrahmen, indem
ehrgeizige Ziele festgelegt werden, die dann durch einzelstaatliche
Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der kontinuierlichen
Verbesserung der nuklearen Sicherheit verwirklicht werden müssen. So können die
Mitgliedstaaten zwischen den verfügbaren technischen Lösungen für die
Modernisierung ihrer kerntechnischen Anlagen wählen, wenn sie deren
Sicherheitsmängel auf der Grundlage der Lehren aus schweren Unfällen beheben
wollen (die Möglichkeit, bei einem Unfall den Druck im Reaktorbehälter
gefahrlos abzulassen, kann z. B. durch mit Filtern ausgestattete
Abluftsysteme geschaffen werden). Anlageninterne Notfallvorsorge und
-bekämpfung Die Änderung enthält Bestimmungen für die
anlageninterne Notfallvorsorge und ‑bekämpfung; die geltende Richtlinie
sieht solche Maßnahmen nicht vor. Die neuen Bestimmungen umfassen Angaben zur
Planung und zu organisatorischen Vorkehrungen, die der Genehmigungsinhaber zu
treffen hat (Artikel 8d). Eine neue Anforderung ist zum Beispiel die
Vorschrift, dass am Standort kerntechnischer Anlagen ein
Notfallbekämpfungszentrum vorzusehen ist, das hinreichend vor den Einwirkungen
externer Ereignisse und schwerer Unfälle (auch radiologischer
Ereignisse/Unfälle) geschützt und mit der notwendigen Ausrüstung zur Eindämmung
der Auswirkungen schwerer Unfälle ausgestattet ist. Peer Reviews Die bisherigen Bestimmungen der Richtlinie
über nukleare Sicherheit (Artikel 9 Absatz 3) sehen eine regelmäßige
Selbstbewertung des nationalen Rahmens der Mitgliedstaaten und ihrer
zuständigen Regulierungsbehörden vor, außerdem müssen internationale Experten
zur Prüfung relevanter Teile dieses Rahmens eingeladen werden. Dieses Konzept
wird durch den Vorschlag nicht geändert (siehe Artikel 8e Absatz 1). Die Änderung enthält neue Bestimmungen in
Bezug auf Selbstbewertungen und Peer Reviews kerntechnischer Anlagen zu
einzelnen Themen der nuklearen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten
gemeinsam und in enger Abstimmung mit der Kommission aus dem gesamten
Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen ausgewählt werden (ein Beispiel wäre das
oben genannte Ablassen des Drucks im Reaktorsicherheitsbehälter bei einem
schweren Unfall, um eine Wasserstoffexplosion zu vermeiden). Sollten sich die
Mitgliedstaaten nicht auf mindestens ein Thema einigen können, wählt die
Europäische Kommission den Gegenstand der Peer Reviews. Außerdem hat jeder
Mitgliedstaat eine Methodik für die Umsetzung der technischen Empfehlungen
festzulegen, die sich aus dem Peer-Review-Prozess ergeben. Sollte die
Kommission erhebliche Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der
technischen Empfehlungen der Peer Reviews feststellen, sollte sie die
zuständigen Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten auffordern,
einen Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um sich ein vollständiges
Bild der Situation zu machen, und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche
Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel unterrichten. Bei einem Unfall mit Auswirkungen außerhalb
des Standorts sollte eine spezielle Peer Review stattfinden. Diese neuen verbindlichen und regelmäßig
durchzuführenden EU-Peer-Reviews (Artikel 8e Absätze 2 bis 5) dienen der
Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsziele auf technischem Gebiet in den
einzelnen Mitgliedstaaten. Diese
neuen Bestimmungen zum System der Peer Reviews lassen die Vorschriften für
Vertragsverletzungsverfahren unberührt, die in den Artikeln 258, 259 und 260
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt
sind und zur Anwendung kommen, wenn ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus
den Verträgen nicht nachkommt. Angemessene Durchführung der geänderten
Richtlinie Mit dem
Änderungsvorschlag wird anerkannt, dass die Anwendbarkeit und der Umfang, in
dem die Bestimmungen der geänderten Richtlinie angewendet werden müssen, abhängig
sind von der Art der kerntechnischen Anlage. Daher sollten die Mitgliedstaaten
bei der Anwendung dieser Bestimmungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
folgen und von den Risiken ausgehen, die mit der jeweiligen Art der von ihnen
geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen verbunden sind. Berichterstattung über die konkrete
Durchführung der geänderten Richtlinie Die Bestimmungen
der Richtlinie über nukleare Sicherheit zur Berichterstattung werden durch
diesen Vorschlag nicht geändert, so dass die Mitgliedstaaten nach wie vor am
22. Juli 2014 den ersten Bericht über die Durchführung der bestehenden
Bestimmungen der Richtlinie vorlegen müssen. Zum Zeitpunkt der zweiten
Berichterstattung über die Durchführung (22. Juli 2017) ist jedoch über
die Durchführung der Richtlinie in der Fassung des vorliegenden Vorschlags
Bericht zu erstatten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. ERLÄUTERNDE DOKUMENTE Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom
28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in
begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder
mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den
Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet
die Kommission die Übermittlung solcher Unterlagen aus folgenden Gründen als
gerechtfertigt: ·
Komplexität der Umsetzung der geänderten
Richtlinie über nukleare Sicherheit auf nationaler Ebene Die bisherigen Bestimmungen der Richtlinie
über nukleare Sicherheit werden durch diesen Vorschlag erheblich verschärft;
außerdem werden neue substanzielle Bestimmungen in mehreren Bereichen
aufgenommen. Die Komplexität der Umsetzung der geänderten Richtlinie ist daher
vor allem darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Aspekte abgedeckt sind: Sie
enthält u. a. Vorschriften zum nationalen Rahmen für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen, zur Rolle und Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörden, zu den Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber, zu
Qualifikationen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, zur Transparenz in diesem
Bereich, zu technischen Zielen und Anforderungen im Zusammenhang mit der
nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen, zur anlageninternen
Notfallvorsorge und ‑bekämpfung sowie zu nationalen Überprüfungen
kerntechnischer Anlagen und den damit verbundenen thematischen
Peer Reviews. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Auflagen für
verschiedene Einrichtungen der Mitgliedstaaten und für private Akteure. Die Umsetzung der Verpflichtungen, die sich
aus der geänderten Fassung der Richtlinie ergeben, dürfte daher auf nationaler
Ebene kompliziert sein. Die bestehenden Bestimmungen der Richtlinie über
nukleare Sicherheit wurden im Allgemeinen durch jeweils mehrere nationale
Umsetzungsmaßnahmen umgesetzt, in einigen Fällen sogar durch mehr als
15 Umsetzungsmaßnahmen. Es kann berechtigterweise davon ausgegangen
werden, dass die Anzahl der mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der neuen
Bestimmungen, die durch diesen Vorschlag in die Richtlinie aufgenommen werden,
steigen wird. Darüber hinaus werden aufgrund des besonderen Charakters der
nuklearen Sicherheit unterschiedliche Umsetzungsmaßnahmen verwendet und der
Kommission notifiziert (Gesetze, Regierungserlasse und Ministerialerlässe,
Anweisungen und Entscheidungen der nationalen Nuklearaufsichtsbehörden). Daher erscheint es unter diesen Umständen
selbstverständlich, dass Dokumente vorgelegt werden sollten, die das
Verhältnis zwischen den Bestimmungen der geänderten Richtlinie über nukleare
Sicherheit und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen
erläutern. ·
Bereits bestehende einzelstaatliche
Rechtsvorschriften In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits
Rechtsvorschriften zu den Themen der Änderungen des vorliegenden Vorschlags.
Zur Umsetzung der geänderten Richtlinie dürften daher sowohl Änderungen an den
bestehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen als auch neue
Rechtsvorschriften erlassen werden. In einer solchen Situation sind erläuternde
Dokumente erforderlich, um ein klares und umfassendes Bild der Umsetzung zu
erhalten. ·
Rahmenrichtlinie Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine
grundlegende Änderung des „Rahmencharakters“ der Richtlinie über nukleare
Sicherheit dar. Die geänderte Richtlinie beinhaltet weiterhin allgemeine
Grundsätze und Anforderungen. Es ist wichtig, dass die Kommission – auch im
Hinblick auf ihre Überwachung der Umsetzung und Anwendung – weiß, durch welche
nationalen Bestimmungen die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen der
geänderten Richtlinie umgesetzt werden. So werden mit dem Vorschlag allgemeine Sicherheitsziele
und -anforderungen für alle Arten kerntechnischer Anlagen eingeführt, die sehr
weit gefasst sind. Es ist für die Kommission und die Bürger von größter
Bedeutung, ermitteln zu können, wie sie auf nationaler Ebene umgesetzt werden. GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder
Dokumente kann eine zusätzliche administrative Belastung für die
Mitgliedstaaten schaffen. Diese Belastung ist jedoch nicht unverhältnismäßig,
wenn man die Ziele der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit und die
Komplexität ihres Gegenstands in Betracht zieht. Darüber hinaus muss die
Kommission die ordnungsgemäße Umsetzung wirksam überprüfen können. Es
existieren angesichts der wahrscheinlich sehr komplizierten Umsetzung auf nationaler
Ebene durch neue und/oder geänderte Rechtsvorschriften keine weniger
aufwändigen Maßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Überprüfung. Einige
Mitgliedstaaten haben der Kommission bereits nützliche erläuternde Dokumente
über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der geltenden Euratom-Rechtsvorschriften
(bestehende Richtlinie über nukleare Sicherheit, sonstige Rechtsvorschriften)
übermittelt. Entwurf
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom
des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
kerntechnischer Anlagen Vorlage eines Entwurfs
nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der
nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik
bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten
ausgearbeitet worden ist, nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“)
sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden. (2)
Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor,
dass in der Europäischen Atomgemeinschaft („die Gemeinschaft“) Grundnormen für
den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen festgelegt werden. (3)
Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom
13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den
Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
durch ionisierende Strahlungen[26]
werden die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt. Diese Richtlinie legt
die Anforderungen für ein System des Strahlenschutzes fest, einschließlich der
Rechtfertigung und Optimierung von Strahlenexpositionen und der Dosisbegrenzung
für die Exposition der Bevölkerung und die berufliche Exposition. Sie enthält
Vorschriften für die Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung und der
Arbeitskräfte sowohl im Normalbetrieb als auch in Notfällen. Die Bestimmungen
der Richtlinie 96/29/Euratom wurden durch speziellere Rechtsvorschriften
ergänzt. (4)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in
seiner Rechtsprechung anerkannt[27],
dass die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen
zuständig ist, die unter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit[28] fallen. (5)
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom
25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
kerntechnischer Anlagen[29]
erlegt den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung
eines nationalen Rahmens für die nukleare Sicherheit auf. Die Richtlinie
spiegelt die Vorgaben der wichtigsten internationalen Instrumente in diesem
Bereich, nämlich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit[30] und der sicherheitstechnischen
Grundsätze (Safety Fundamentals)[31]
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), wider. Die Frist für die
Mitgliedstaaten, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der
Richtlinie 2009/71/Euratom in Kraft zu setzen und der Kommission mitzuteilen,
endete am 22. Juli 2011. (6)
Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom
19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle
und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle[32] verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens
für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. (7)
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai
2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle[33]
heißt es, „dass die nukleare Sicherheit in einzelstaatlicher Verantwortung
liegt, die gegebenenfalls in einem EU-Rahmen ausgeübt wird; (…) dass Beschlüsse
über Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung kerntechnischer Anlagen weiterhin
ausschließlich Sache der Betreiber und einzelstaatlichen Behörden sind“. (8)
Auf den Vorschlag des Rates hin, eine hochrangige
Gruppe auf EU-Ebene einzusetzen (siehe die genannten Schlussfolgerungen vom
8. Mai 2007), wurde mit Beschluss der Kommission 2007/530/Euratom vom 17.
Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare
Sicherheit und Abfallentsorgung[34]
die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit
(ENSREG) eingesetzt, die einen Beitrag zu den Zielen der Gemeinschaft im
Bereich der nuklearen Sicherheit leisten sollte. (9)
Durch den Nuklearunfall von Fukushima (Japan) im
Jahr 2011 wurde weltweit die Aufmerksamkeit erneut auf die Maßnahmen gelenkt,
die zur Minimierung der Risiken und zur Gewährleistung einer äußerst robusten
nuklearen Sicherheit notwendig sind. Aufgrund eines Mandats des Europäischen
Rates vom März 2011[35]
führte die Kommission gemeinsam mit der Gruppe der europäischen
Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) EU-weit umfassende
Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken („Stresstests“) durch.
Diese zeigten eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten bei den Konzepten für
nukleare Sicherheit und den industriellen Praktiken in den teilnehmenden
Ländern[36]
auf. (10)
Der Europäische Rat beauftragte die Kommission
zudem, den bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu überprüfen und alle erforderlichen
Verbesserungen vorzuschlagen. Er betonte ferner, dass in der EU die höchsten
Standards für die nukleare Sicherheit umgesetzt und ständig verbessert werden
sollten. (11)
Die Kommission nahm erste Einschätzungen in Bezug
auf mögliche Bereiche für eine Verbesserung der Rechtsvorschriften in ihre
Mitteilung zum Zwischenbericht über die umfassenden Risiko- und
Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen
Union[37]
vom 24. November 2011 auf. (12)
Im Einklang mit ihren allgemeinen Grundsätzen für
Konsultation und Dialog führte die Kommission ferner zwischen Dezember 2011 und
Februar 2012 eine öffentliche Online-Konsultation durch, in der sie Aufschluss
über Bereiche suchte, in denen der Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
Sicherheit verstärkt werden könnte. (13)
Sie ermittelte für die Überarbeitung der
derzeitigen Richtlinie 2009/71/Euratom eine Reihe solcher Bereiche, wie in der Mitteilung
der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die umfassenden
Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der
Europäischen Union und damit verbundene Tätigkeiten[38] vom 4. Oktober 2012
dargelegt. (14)
Bei der Ermittlung der Bereiche, in denen
Verbesserungsbedarf besteht, berücksichtigte die Kommission die technischen
Fortschritte auf europäischer und internationaler Ebene, die Erfahrungen und
Ergebnisse der Stresstests, die Berichte über den Nuklearunfall von Fukushima,
die Standpunkte, die bei der öffentlichen Konsultation über
verbesserungswürdige Bereiche des Gemeinschaftsrahmens für die nukleare
Sicherheit geäußert wurden, die Meinungsäußerungen der verschiedenen
Interessenträger, darunter der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, der
Industrie und der Zivilgesellschaft, sowie die Ergebnisse der vorläufigen
Beurteilung der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten. (15)
Starke und unabhängige Regulierungsbehörden sind
eine der Grundlagen des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der nuklearen
Sicherheit. Ihre Unabhängigkeit sowie die unparteiische und transparente
Ausübung ihrer Befugnisse sind entscheidend für ein hohes Niveau an nuklearer
Sicherheit. Objektive Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen
sollten ohne ungebührliche Einflussnahme von außen (wie Druck im Zusammenhang
mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Bedingungen oder Druck von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder
privaten Einrichtungen) getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte.
Die negativen Folgen einer mangelnden Unabhängigkeit haben sich bei dem Unfall
in Fukushima gezeigt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur
funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt
werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden tatsächlich
unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
erforderlich sind. Insbesondere sollte die Regulierungsbehörde über
ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und
ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr
übertragenen Aufgaben verfügen. Die strengeren Anforderungen zur Sicherstellung
der Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben sollten sich
jedoch nicht nachteilig auf eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen
relevanten nationalen Behörden oder auf die allgemeinen politischen Leitlinien
der jeweiligen Regierung auswirken, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und ‑befugnissen
zusammenhängen. (16)
Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde bei
ihren Entscheidungen ist außerdem abhängig von der Kompetenz ihrer Mitarbeiter.
Daher sollte die Behörde Personal mit der erforderlichen Qualifikation,
Erfahrung und Sachkenntnis beschäftigen, um ihre Funktionen und Zuständigkeiten
wahrnehmen zu können. Angesichts des besonderen Charakters der Nuklearindustrie
und der begrenzten Verfügbarkeit von Personen mit den erforderlichen
Fachkenntnissen und Kompetenzen, die dazu führen können, dass Personen mit
Entscheidungsbefugnissen zwischen Nuklearindustrie und Regulierungsbehörden
wechseln, sollte der Vermeidung von Interessenkonflikten besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden. Darüber hinaus sollte durch entsprechende
Vorkehrungen sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte für
Organisationen bestehen, die die Regulierungsstelle beraten oder sonstige
Dienstleistungen für sie erbringen. (17)
Bei der Durchführung von Infrastrukturprojekten,
die nachteilige Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit kerntechnischer
Anlagen haben können, sollten geeignete nationale Mechanismen der Konsultation
mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit existieren; die
von diesen geäußerten Standpunkte sollten umfassend Berücksichtigung finden. (18)
Die Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten[39]
gilt auch für kerntechnische Anlagen. Laut dieser Richtlinie sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass vor der Erteilung einer Genehmigung die Projekte,
bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug
auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden. Sie ist daher ein Instrument,
das die Einbeziehung von Umweltbelangen bei den Genehmigungsverfahren für
kerntechnische Anlagen gewährleistet. (19)
Jede Prüfung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie
erfolgt unbeschadet etwaiger vorgeschriebener Umweltverträglichkeitsprüfungen. (20)
Für kerntechnische Anlagen, bei denen die
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl
aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften
besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte oder gemeinsame Verfahren
vorsehen, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
erfüllen. (21)
Die Folgen eines Nuklearunfalls können über
Landesgrenzen hinausgehen, deshalb müssen eine enge Zusammenarbeit, die
Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen den Regulierungsbehörden
benachbarter Länder oder von Ländern der gleichen Region gefördert werden,
unabhängig davon, ob sie kerntechnische Anlagen betreiben oder nicht. In diesem
Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass geeignete
Vorkehrungen getroffen werden, um diese Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen
Sicherheit mit grenzüberschreitender Relevanz – auch mit Drittländern – zu
erleichtern. Es sollten Synergien mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union[40] angestrebt werden, das den
EU-Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des
Katastrophenschutzes bildet, um die Wirksamkeit der Präventions-,
Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachte Katastrophen zu verbessern. (22)
Um zu gewährleisten, dass die richtigen Fähigkeiten
erworben und ein angemessenes Kompetenzniveau erreicht und aufrechterhalten
wird, sollten alle Parteien sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiter
(einschließlich der Subunternehmer), die Verantwortung im Bereich der nuklearen
Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und
-bekämpfung tragen, einen kontinuierlichen Lernprozess durchlaufen. Erreicht
werden kann dies durch die Erstellung von Schulungsprogrammen und
Schulungsplänen, Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
der Schulungsprogramme sowie die Einsetzung angemessener Haushaltsmittel für
diese Schulungen. (23)
Eine weitere wichtige Lehre aus dem Nuklearunfall
von Fukushima ist die Erkenntnis, dass die Transparenz im Bereich der nuklearen
Sicherheit erhöht werden muss. Transparenz ist auch ein wichtiger Faktor für
eine größere Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung der
Regulierungsbehörden. Daher sollten die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie
2009/71/Euratom über die der Öffentlichkeit zu übermittelnden Informationen
dahingehend genauer gefasst werden, welche Arten von Informationen innerhalb
welcher Fristen von der zuständigen Regulierungsbehörde und vom
Genehmigungsinhaber mindestens bereitzustellen sind. In diesem
Zusammenhang müssen beispielsweise die Arten von Informationen bestimmt werden,
die von der zuständigen Regulierungsbehörde und dem Genehmigungsinhaber im
Rahmen ihrer umfassenderen Transparenzstrategien mindestens bereitzustellen
sind. Informationen sollten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden,
insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse und Unfälle. Die Ergebnisse
der periodischen Sicherheitsüberprüfungen und der internationalen
Peer Reviews sollten der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht
werden. (24)
Die Vorschriften dieser Richtlinie zur Transparenz
ergänzen entsprechende Vorschriften bestehender Euratom-Rechtsakte. Mit der
Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen
für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen
Notstandssituation[41]
wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten im Falle einer radiologischen Notstandssituation in
ihrem Hoheitsgebiet zu benachrichtigen und zu informieren; die Richtlinie
89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989[42]
enthält Anforderungen an die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung
über zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln bei
einer radiologischen Notstandssituation sowie zur vorherigen und fortlaufenden
Information von Bevölkerungsgruppen, die von einer radiologischen
Notstandssituation betroffen sein könnten. Neben der in einem solchen Fall vorgesehenen
Unterrichtung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ferner
für angemessene Transparenzvorschriften sorgen, die eine unverzügliche
Übermittlung von Informationen und deren regelmäßige Aktualisierung
sicherstellen, so dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über alle mit der
nuklearen Sicherheit zusammenhängenden Ereignisse, einschließlich
außergewöhnlicher Ereignisse oder Unfälle, informiert sind. Außerdem sollte der
Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich effektiv an den
Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen zu beteiligen, und die
zuständige Regulierungsbehörde sollte etwaige sicherheitsrelevante
Informationen unabhängig weitergeben können, ohne dass dafür die Zustimmung
anderer öffentlicher oder privater Stellen erforderlich ist. (25)
Mit der Richtlinie 2009/71/Euratom wurde eine
rechtlich bindender Gemeinschaftsrahmen für ein legislatives, administratives
und organisatorisches System im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen.
Die Richtlinie enthält keine spezifischen Vorschriften für kerntechnische
Anlagen. Angesichts der technischen Fortschritte der IAEO, des Verbandes der
westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) und anderer
Fachgremien sowie der Lehren aus den Stresstests und den Untersuchungen zum
Nuklearunfall von Fukushima sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend
geändert werden, dass sie Gemeinschaftsziele im Bereich der nuklearen
Sicherheit für alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen
(Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung) enthält. (26)
Mit risikobasierten Methoden wird die
Wahrscheinlichkeit geprüft, dass einzelne Ereignisse in einem Ereignisablauf zu
einem Unfall führen oder zu einem Unfall beitragen; außerdem werden die
potenziellen Folgen der Ereignisse geprüft. So können Einblicke in die Stärken
und Schwächen der Auslegung und des Betriebs einer kerntechnischen Anlage
gewonnen und damit die Vorschriften und die Aufmerksamkeit der
Regulierungsbehörden auf die Bereiche gelenkt werden, in denen der größte
Nutzen für die Sicherheit einer kerntechnischen Anlage erzielt werden kann.
Nachdem die Genehmigungsinhaber und die zuständigen Regulierungsbehörden in den
letzten Jahrzehnten beträchtliche Ressourcen in probabilistische Sicherheitsbewertungen
kerntechnischer Anlagen, insbesondere von Kernkraftwerken und
Forschungsreaktoren, investiert haben, können sie weltweit nun die gewonnenen
Erkenntnisse zur risikobasierten Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer
Anlagen nutzen und diese auf die effizienteste Art und Weise betreiben. (27)
Die Alterung der sicherheitsrelevanten Strukturen,
Systeme und Komponenten einer kerntechnischen Anlage, insbesondere die
Versprödung von Komponenten, die in der Praxis schwer zu ersetzen sind,
beispielsweise von Reaktordruckbehältern, setzt der vertretbaren Fortsetzung
ihres Betriebs eine natürliche Grenze. Sowohl aus sicherheitstechnischer als
auch aus ökonomischer Sicht beträgt die Betriebsdauer in der Regel 40 Jahre
nach Beginn des kommerziellen Betriebs; deshalb sollten die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass die mögliche Verlängerung der Lebensdauer bestehender
Kernkraftwerke die Arbeitskräfte und die Bevölkerung nicht zusätzlichen Risiken
aussetzt. Daher sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend geändert
werden, dass neue gemeinschaftsweite Sicherheitsziele aufgenommen werden, die
die Regulierungsbehörden und die Genehmigungsinhaber im Falle einer
Verlängerung der Lebensdauer bestehender Kernkraftwerke erfüllen müssen. (28)
Für neue Reaktorauslegungen wird eindeutig
erwartet, dass in der ursprünglichen Auslegung bereits berücksichtigt wird, was
bei vorangehenden Generationen von Reaktoren als auslegungsüberschreitend
angesehen wurde. Erweiterte Auslegungsbedingungen sind Unfallbedingungen, die
für Auslegungsstörfälle nicht berücksichtigt werden, denen aber bei der
Auslegung der Anlagen gemäß der Methodik der bestmöglichen Abschätzung Rechnung
getragen wird und für die die Freisetzung von radioaktivem Material in
vertretbaren Grenzen gehalten wird. Erweiterte Auslegungsbedingungen könnten
die Bedingungen schwerer Unfälle umfassen. (29)
Die Anwendung des gestaffelten Sicherheitskonzepts
bei den organisatorischen und verhaltensbezogenen Tätigkeiten sowie der
Auslegung im Zusammenhang mit einer kerntechnischen Anlage gewährleistet, dass
für sicherheitsrelevante Tätigkeiten Vorschriften auf voneinander unabhängigen
Ebenen gelten, so dass im Fall eines Ausfalls dieser entdeckt und durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen würde. Die unabhängige Wirksamkeit jeder der
verschiedenen Ebenen ist ein wesentliches Element des gestaffelten
Sicherheitskonzepts zur Verhütung von Unfällen und zur Abschwächung der Folgen,
falls diese eintreten. (30)
Nach den Nuklearunfällen in Three Mile Island und
Tschernobyl, hat uns der Nuklearunfall von Fukushima erneut vor Augen geführt,
welch ausschlaggebende Bedeutung die Funktion des Sicherheitsbehälters hat, der
die letzte Barriere für den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor der
Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall darstellt. Daher sollte
der Antragsteller einer Genehmigung für den Bau eines neuen Leistungs- oder
Forschungsreaktors nachweisen, dass die Auslegung die Folgen einer
Reaktorkernschädigung praktisch auf den Bereich innerhalb des
Sicherheitsbehälters beschränkt, d. h. er muss nachweisen, dass eine
radioaktive Freisetzung außerhalb des Sicherheitsbehälters physisch unmöglich
ist oder es mit hoher Zuverlässigkeit als äußerst unwahrscheinlich angesehen
werden kann, dass eine solche Freisetzung vorkommt. (31)
Die Richtlinie 2009/71/Euratom beinhaltet keine
Maßnahmen zur anlageninternen Notfallvorsorge und -bekämpfung, die – wie der
Nuklearunfall von Fukushima gezeigt hat – entscheidend sind, um die Folgen
eines Nuklearunfalls abzuschwächen. Gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates
ist es erforderlich, im Falle radiologischer Notstandssituationen für eine
geeignete Intervention zur Verringerung oder Beendigung von
Radionuklidfreisetzungen zu sorgen und die Folgen der radiologischen
Notstandssituation und die Wirksamkeit der Intervention zu bewerten und
aufzuzeichnen. Ferner sollte es Vorkehrungen für den Schutz und die Überwachung
der Umwelt und der Bevölkerung geben. Allerdings sind spezifischere
Bestimmungen über die anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung
erforderlich, um Situationen zu bewerten, die möglicherweise anlageninterne
Schutzmaßnahmen verlangen, um über eine Organisationsstruktur und
Koordinierungsmechanismen zwischen den Bereitschaftsstellen zu verfügen und um
zu gewährleisten, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, um diese
angemessenen Schutzmaßnahmen selbst in extremen Fällen anzuwenden. (32)
Bei den Stresstests zeigte sich, welch zentrale
Rolle verbesserten Kooperations- und Koordinierungsmechanismen zwischen allen
Parteien mit Zuständigkeiten für die nukleare Sicherheit zukommt. Die Peer
Reviews haben sich als ein gutes Mittel der Vertrauensbildung erwiesen, damit
Erfahrungen gemacht und ausgetauscht werden können und die gemeinsame Anwendung
von hohen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit gewährleistet ist. Der
Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom beschränkt
sich jedoch auf Selbstbewertungen und internationale Peer Reviews der
Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Organisationsinfrastruktur der Mitgliedstaaten;
daher sollte die Richtlinie auch auf Peer Reviews kerntechnischer Anlagen
ausgeweitet werden. (33)
Mit der vorliegenden Richtlinie werden neue
Bestimmungen über die Selbstbewertungen und die Peer Reviews kerntechnischer
Anlagen eingeführt, die sich auf ausgewählte Themen der nuklearen Sicherheit
stützen und den gesamten Lebenszyklus der Anlagen erfassen. Auf internationaler
Ebene wurden bereits solide Erfahrungen mit der Durchführung solcher Peer
Reviews für Kernkraftwerke gesammelt. Auf EU-Ebene haben die Erfahrungen mit dem
Stresstest-Verfahren gezeigt, wie nützlich ein koordiniertes Vorgehen für die
Bewertung und die Überprüfung der Sicherheit der Kernkraftwerke in der EU ist.
Ein ähnlicher Mechanismus, der auf der Zusammenarbeit zwischen den
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission beruht, sollte zur
Anwendung kommen. Die zuständigen Regulierungsbehörden, die im Rahmen von
Expertengruppen wie ENSREG Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, könnten mit ihrem
Fachwissen zur Ermittlung der einschlägigen sicherheitstechnischen Themen und
zur Durchführung der Peer Reviews beitragen. Falls es den Mitgliedstaaten nicht
gelingt, zumindest ein Thema gemeinsam auszuwählen, sollte die Kommission ein
oder mehrere Themen bestimmen, das bzw. die Gegenstand der Peer Reviews sein
sollte bzw. sollten. Die Beteiligung anderer Interessenträger, z. B. von
Organisationen für technische Unterstützung, internationalen Beobachtern oder
nichtstaatlichen Organisationen, könnten einen Mehrwert für die Peer Reviews
bedeuten. (34)
Um eine konsequente Anwendung und die Objektivität
der Peer Reviews zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich
der vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungsverfahren – für Zugang zu allen
erforderlichen Informationen, den Mitarbeitern und der betreffenden
kerntechnischen Anlage sorgen. (35)
Zudem sollte ein angemessener Follow-up-Mechanismus
eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Peer Reviews
ordnungsgemäß umgesetzt werden. Peer Reviews sollten dabei helfen, die
Sicherheit einzelner kerntechnischer Anlagen zu verbessern sowie allgemeine
sicherheitstechnische Empfehlungen und Leitlinien zu erarbeiten, die für die
gesamte Union gültig sind. (36)
Falls die Kommission erhebliche Abweichungen oder
Verzögerungen bei der Umsetzung der technischen Empfehlungen des
Peer-Review-Verfahrens feststellt, sollte die Kommission die zuständigen
Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten ersuchen, einen
Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um ein vollständiges Bild der
Lage zu erhalten und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur
Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten. (37)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie zum System der
Peer Reviews lassen die Vorschriften für Vertragsverletzungsverfahren
unberührt, die in den Artikeln 258, 259 und 260 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind und zur Anwendung
kommen, wenn ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht
nachkommt. (38)
Die Periodizität der Peer Reviews und die
Berichterstattung im Rahmen dieser Richtlinie sollten den Überprüfungs- und
Berichtszyklen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit angeglichen werden. (39)
Im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hängt die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Kapitel 2
Abschnitt 2 „Spezifische Verpflichtungen“ dieser Richtlinie von der Art der
kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab. Daher sollten
die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht
den Risiken Rechnung tragen, die sich durch die jeweiligen Arten der von ihnen
geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen ergeben. Insbesondere wird
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diejenigen Mitgliedstaaten betreffen, die
nur über einen geringen Bestand an nuklearen und radioaktiven Materialien
verfügen, z. B. in Verbindung mit dem Betrieb kleinerer
Forschungsreaktoranlagen, die bei einem schweren Unfall keine Folgen
hervorrufen würden, die mit denen von Kernkraftwerken vergleichbar sind. (40)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die
grundsätzlich mit der Existenz von kerntechnischen Anlagen verbunden sind,
nämlich diejenigen, die die Pflichten des Genehmigungsinhabers, die neuen
spezifischen Anforderungen an kerntechnische Anlagen und die Bestimmungen über
die anlageninterne Notfallvorsorge- und -bekämpfung betreffen, sind auf
Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Richtlinie nicht
anwendbar. Diese Mitgliedstaaten müssen die Anforderung, Sanktionen gegen
diejenigen zu verhängen, die dieser Richtlinie nicht nachkommen, weder umsetzen
noch durchführen. Die sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in
verhältnismäßiger Weise in Einklang mit den landesspezifischen Umständen und
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Mitgliedstaaten keine
kerntechnischen Anlagen haben, umgesetzt und durchgeführt werden, wobei zu
gewährleisten ist, dass die Regierung beziehungsweise die zuständigen Behörden
der nuklearen Sicherheit angemessene Aufmerksamkeit widmen. (41)
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die
Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen
(nachstehend „nationaler Rahmen“) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer
Anlagen schaffen. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
die Annahmemodalitäten für die Vorschriften des nationalen Rahmens sowie die
Instrumente zur Anwendung dieser Vorschriften zu bestimmen. (42)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September
2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen
zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente
zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt. (43)
Die Richtlinie 2009/71/Euratom sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2009/71/EU wird wie folgt
geändert: (1)
Kapitel 1 erhält folgende Überschrift: „ZIELE, GELTUNGSBEREICH UND
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ (2)
Artikel 1 wird folgender Buchstabe c
angefügt: „c) zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten
geeignete innerstaatliche Vorkehrungen treffen, damit kerntechnische Anlagen so
ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und
ihr Standort so gewählt ist, dass unzulässige Freisetzungen von Radioaktivität
vermieden werden.“ (3)
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für alle zivilen
kerntechnischen Anlagen, die einer in Artikel 3 Absatz 4 definierten
Genehmigung unterliegen, und für alle Phasen, auf die sich die Genehmigung
erstreckt.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Diese Richtlinie ergänzt die Grundnormen im
Sinne des Artikels 30 des Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit
kerntechnischer Anlagen und lässt die bestehenden Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der
Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, und insbesondere
die Richtlinie 96/29/Euratom, unberührt“. (4)
In Artikel 3 werden die folgenden
Absätze 6 bis 17 angefügt: „6. „gestaffeltes Sicherheitskonzept“ einen
hierarchischen Aufbau von verschiedenen Ebenen unterschiedlicher Vorrichtungen
und Verfahren zur Verhütung der Eskalation von vorsorglich berücksichtigten
betrieblichen Vorkommnissen und zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit
physischer Barrieren zwischen einer Strahlenquelle oder radioaktivem Material
und Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung oder der Luft, dem Wasser
und dem Boden in Betriebszuständen und – für manche Barrieren – unter Unfallbedingungen; 7. „außergewöhnliches Ereignis“ jedes
unbeabsichtigte Vorkommnis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht
des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind; 8. „Unfall“ jedes nicht geplante Ereignis,
einschließlich Betriebsfehler, Ausrüstungsversagen und sonstige Störungen,
dessen bzw. deren Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des
Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind; 9. „frühzeitige Freisetzungen“ Situationen,
die anlagenexterne Notfallmaßnahmen erfordern würden, bei denen aber nicht
genug Zeit besteht, um diese zu durchzuführen; 10. „umfangreiche Freisetzungen“ Situationen,
die Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordern, die weder örtlich noch
zeitlich begrenzt werden können; 11. „praktisch ausgeschlossen“ die Tatsache,
dass es physisch unmöglich ist oder es mit hoher Zuverlässigkeit als äußerst
unwahrscheinlich angesehen werden kann, dass eine Bedingung vorkommt; 12. „vernünftigerweise erreichbar“ die Tatsache,
dass zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis im
Ingenieurwesen weitere sicherheitstechnische oder Risikobegrenzungsmaßnahmen
für die Auslegung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung einer
kerntechnischen Anlage angestrebt werden sollten und dass diese Maßnahmen
durchgeführt werden sollten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie in
einem deutlichen Missverhältnis zum sicherheitstechnischen Nutzen stehen, der
durch sie erreicht würde; 13. „Auslegungsbasis“ die Bandbreite von
Bedingungen und Ereignissen, die ausdrücklich bei der Auslegung einer Anlage
gemäß festgelegten Kriterien berücksichtigt werden und denen die Anlage durch
den geplanten Betrieb von Sicherheitssystemen standhalten kann, ohne zulässige
Grenzwerte zu überschreiten; 14. „Auslegungsstörfall“ Unfallbedingungen,
gegen die eine Anlage gemäß festgelegten Kriterien ausgelegt ist und bei denen
die Schädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe
innerhalb zulässiger Grenzwerte gehalten werden; 15. „auslegungsüberschreitender Unfall“ einen
Unfall, der möglich ist, aber bei der Auslegung nicht vollständig
berücksichtigt wurde, da er als zu unwahrscheinlich angesehen wurde; 16. „erweiterte Auslegungsanalyse“ eine Reihe
von erweiterten Auslegungsbedingungen, die auf der Grundlage einer
ingenieurtechnischen Beurteilung, deterministischer Bewertungen und
probabilistischer Bewertungen zum Zwecke der weiteren Verbesserung der
Sicherheit des Kernkraftwerks hergeleitet werden, indem die Möglichkeiten des
Kraftwerks, ohne nicht vertretbare radiologische Folgen Unfällen standzuhalten,
die entweder schwerer als Auslegungsstörfälle sind oder mit zusätzlichen
Ausfällen verbunden sind, erweitert werden. Diese erweiterten
Auslegungsbedingungen werden herangezogen, um die zusätzlichen Unfallszenarien
zu ermitteln, die bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, und um praktikable
Vorkehrungen für die Vermeidung solcher Unfälle beziehungsweise die
Abschwächung ihrer Folgen, falls sie dennoch auftreten, zu planen; 17. „periodische Sicherheitsüberprüfung“ eine
systematische Überprüfung der Sicherheit einer bestehenden Anlage, die in
regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, um den kumulativen Folgen von
Alterung, Änderungen, Betriebserfahrung, technischen Entwicklungen und
Standortaspekten Rechnung zu tragen und ein hohes sicherheitstechnisches Niveau
während der gesamten Betriebsdauer der Anlage zu gewährleisten“. (5)
In Kapitel 2 wird nach der Überschrift „VERPFLICHTUNGEN“
der folgende Titel eingefügt: „ABSCHNITT 1 Allgemeine
Verpflichtungen“. (6)
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: (a)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen
Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“
genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung
der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den
zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen sieht insbesondere
Folgendes vor:“ (b)
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) „nationale Vorkehrungen für die
nukleare Sicherheit, die sich auf alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer
Anlagen gemäß Artikel 3 Absatz 4 erstrecken;“ (c)
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ein Genehmigungssystem und das Verbot
des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung;“ (d)
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ein System der Aufsicht für die
nukleare Sicherheit;“ (7)
Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende
Fassung: “2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die
tatsächliche Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde von
ungebührlicher Beeinflussung bei der Entscheidungsfindung, insbesondere bei der
Wahrnehmung der in Absatz 3 genannten Regulierungsaufgaben, durch die
sichergestellt wird, dass Sicherheit nicht politischen, wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Interessen untergeordnet wird. Zu diesem Zweck sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen verlangt, dass die zuständige
Regulierungsbehörde a) funktional von allen anderen öffentlichen oder
privaten Stellen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von
Kernenergie oder der Elektrizitätserzeugung befasst sind; b) bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben
nicht um Weisungen einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle, die mit der
Förderung oder Nutzung von Kernenergie oder der Elektrizitätserzeugung befasst
ist, ersucht oder solche annimmt; c) die Regulierung betreffende Entscheidungen
trifft, die sich auf objektive und nachprüfbare sicherheitsrelevante Kriterien
stützen; d) über ihre eigenen Haushaltmittel verfügt und
bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel eigenständig ist. Der
Finanzierungsmechanismus und das Verfahren der Zuweisung von Haushaltsmitteln
werden im nationalen Rahmen eindeutig festgelegt; e) eine angemessen Anzahl von Mitarbeitern mit der
erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis beschäftigt; f) Verfahren und Kriterien für die Ernennung und
Entlassung von Mitarbeitern sowie für die Vermeidung und Beilegung von
Interessenkonflikten festlegt; g) sicherheitsrelevante Informationen ohne
Überprüfung oder Freigabe durch eine andere öffentliche oder private Stelle im
Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 zur Verfügung stellt. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen ausgestattet
ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem
nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen, wobei der
Sicherheit der gebührende Vorrang eingeräumt wird. Zu diesem Zweck sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen die folgenden wesentlichen
Regulierungsaufgaben vorsieht: a) Festlegung nationaler Anforderungen an
die nukleare Sicherheit; b) Verlangen vom Genehmigungsinhaber, die
nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der
betreffenden Genehmigung zu erfüllen; c) Verlangen des Nachweises der Erfüllung
dieser Anforderungen einschließlich der Anforderungen nach Artikel 6
Absätze 2 bis 5 und den Artikeln 8a bis 8d; d) Überprüfung der Erfüllung dieser
Anforderungen durch behördliche Bewertungen und Inspektionen; e) Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen,
einschließlich der Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage in
Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4
Absatz 1.“ (8)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
der nationale Rahmen verlangt, dass die Verantwortung für die nukleare
Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber
obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem
nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen
Regulierungsbehörde die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen
regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu
überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu
verbessern.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Bewertungen nach Absatz 2
umfassen die Überprüfung, dass auf der Grundlage einer umfassenden
Sicherheitsbewertung Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abschwächung
von Unfallfolgen getroffen worden sind, einschließlich der Überprüfung der
Angemessenheit der Vorkehrungen des gestaffelten Sicherheitskonzepts sowie der
organisatorischen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen
müssten, bevor Arbeitskräfte und die Bevölkerung erheblich durch ionisierende
Strahlungen geschädigt würden.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem
nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und
anzuwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und die
regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.“ e) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „4a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung nach dem nationalen Rahmen
verpflichtet sind, einen detaillierten Sicherheitsnachweis vorzulegen. Dabei
müssen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der
Gefahr angepasst sein. Der Nachweis wird von der zuständigen Regulierungsbehörde
gemäß eindeutig festgelegten Verfahren überprüft und bewertet.“ f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft
angemessene finanzielle und personelle Mittel mit der entsprechenden
Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis zur Erfüllung ihrer in den
Absätzen 1 bis 4a und den Artikeln 8a bis 8d festgelegten Pflichten
in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage vorzusehen
und bereitzuhalten. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf
Arbeitnehmer, die für Unterauftragnehmer tätig sind.“ (9)
Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Kenntnisse
und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung vorschreibt, die
alle Beteiligten für ihr Personal, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen
Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und
-bekämpfung betraut ist, treffen müssen, damit auf dem neuesten Stand
befindliche, gegenseitig anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet
der nuklearen Sicherheit aufgebaut, erhalten und ausgebaut werden. Artikel
8 Transparenz 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den
Arbeitskräften und der Bevölkerung rechtzeitig aktuelle Informationen über die
nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die damit verbundenen Risiken
zur Verfügung gestellt werden, wobei die Bevölkerung im näheren Umkreis einer
kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhält. Zu der in Unterabsatz 1 aufgestellten
Verpflichtung gehört auch sicherzustellen, dass die zuständige
Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
eine Transparenzstrategie aufstellen, veröffentlichen und umsetzen, die unter
anderem die Unterrichtung über die normalen Betriebsbedingungen von
kerntechnischen Anlagen, fakultative Konsultationen der Arbeitskräfte und der
Bevölkerung und die Kommunikation im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen und
Unfällen umfasst. 2. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im
Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen
Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht
andere übergeordnete Interessen ‑ wie die Gefahrenabwehr ‑, die im
nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind,
gefährdet werden. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der
Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung am Verfahren
der Genehmigung kerntechnischer Anlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften
der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen
Verpflichtungen eingeräumt werden.“ (10)
Nach Artikel 8 wird folgender Abschnitt 2
eingefügt: „ABSCHNITT 2 Besondere
Verpflichtungen Artikel
8a Sicherheitsziel
für kerntechnische Anlagen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen verlangt, dass kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in
Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt
ist, dass potenzielle Freisetzungen von Radioaktivität vermieden werden, indem (a)
das Eintreten sämtlicher Unfallabläufe, die zu
frühzeitigen oder umfangreichen Freisetzungen führen würden, praktisch
ausgeschlossen wird; (b)
für Unfälle, deren Eintreten nicht praktisch
ausgeschlossen ist, auslegungsbezogene Maßnahmen umgesetzt werden, so dass für
die Bevölkerung nur örtlich und zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen erforderlich
sind und genügend Zeit vorhanden ist, um diese Maßnahmen umzusetzen, und die
Häufigkeit solcher Unfälle auf ein Mindestmaß begrenzt wird. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen verlangt, dass das in Absatz 1 genannte Ziel für
bestehende kerntechnische Anlagen in dem Maße gilt, wie dies vernünftigerweise
erreichbar ist. Artikel 8b Umsetzung
des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen Im Hinblick auf die Erreichung des in Artikel 8a
genannten sicherheitstechnischen Ziels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
der nationale Rahmen verlangt, dass a) bei der Auswahl des Standorts
kerntechnischer Anlagen die Vermeidung externer natürlicher und vom Menschen
verursachter Gefahren und die Verringerung ihrer Auswirkungen gebührend
Berücksichtigung findet; b) kerntechnische Anlagen unter Anwendung
des gestaffelten Sicherheitskonzepts so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen,
betrieben und stillgelegt werden, dass (i) die Strahlendosen für die Arbeitskräfte und
die Bevölkerung nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten und so
niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden; (ii) das Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse
auf ein Mindestmaß begrenzt wird; (iii) das Potenzial für die Eskalation von
Unfallsituationen verringert wird durch die Verbesserung der Fähigkeit
kerntechnischer Anlagen, außergewöhnliche Ereignisse effektiv zu beherrschen
und unter Kontrolle zu halten; (iv) schädliche Folgen von außergewöhnlichen
Ereignissen und Auslegungsstörfällen, falls sie eintreten, abgeschwächt werden,
damit sie keine anlagenexternen radiologischen Auswirkungen oder nur
geringfügige radiologische Auswirkungen verursachen; (v) externe natürliche und durch den Menschen
verursachte Gefahren, soweit möglich, vermieden werden und ihre Auswirkungen auf
ein Mindestmaß begrenzt werden. Artikel
8c Methodik
für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung
kerntechnischer Anlagen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der
zuständigen Regulierungsbehörde (a)
regelmäßig die radiologischen Auswirkungen einer
kerntechnischen Anlage auf die Arbeitskräfte, die Bevölkerung sowie auf Luft,
Wasser und Boden sowohl im Normalbetrieb als auch unter Unfallbedingungen bewertet; (b)
regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre die
Auslegungsbasis kerntechnischer Anlagen mit Hilfe einer periodischen
Sicherheitsüberprüfung definiert, dokumentiert und neu bewertet und durch eine
erweiterte Auslegungsanalyse ergänzt, um zu gewährleisten, dass alle in
vernünftigem Ausmaß durchführbaren Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden; (c)
sicherstellt, dass die erweiterte Auslegungsanalyse
Unfälle, Ereignisse und eine Kombination von Ereignissen – einschließlich
interner und externer natürlicher oder durch den Menschen verursachter Gefahren
sowie schwerer Unfälle – erfasst, die zu Bedingungen führen, die bei den
Auslegungsstörfällen nicht berücksichtigt wurden; (d)
Strategien zur Abschwächung sowohl von
Auslegungsstörfällen als auch von auslegungsüberschreitenden Unfällen festlegt
und umsetzt; (e)
Leitlinien für das Vorgehen bei schweren Unfällen
in Bezug auf alle Kernkraftwerke und gegebenenfalls sonstige kerntechnische
Anlagen umsetzt, die sämtliche Betriebsbedingungen, Unfälle in den
Abklingbecken und langfristige Ereignisse abdecken; (f)
eine spezifische Sicherheitsüberprüfung bei
kerntechnischen Anlagen durchführt, die sich nach Auffassung der zuständigen
Regulierungsbehörde dem Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Betriebsdauer
nähern und für die eine Laufzeitverlängerung beantragt wird. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
der nationale Rahmen verlangt, dass sich die Erteilung beziehungsweise die
Überprüfung einer Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb einer
kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische
Sicherheitsbewertung stützt. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen verlangt, dass bei Kernkraftwerken und gegebenenfalls bei
Forschungsreaktoren, für die erstmals eine Baugenehmigung beantragt wird, die
zuständige Regulierungsbehörde den Antragsteller verpflichtet nachzuweisen,
dass die Auslegung die Folgen einer Reaktorkernschädigung praktisch auf den
Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt. Artikel
8d Anlageninterne
Notfallvorsorge und –bekämpfung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der
zuständigen Regulierungsbehörde (a)
einen anlageninternen Notfallplan aufstellt und
regelmäßig aktualisiert, der (i) sich auf eine Bewertung
von Ereignissen und Situationen stützt, die anlageninterne und anlagenexterne
Schutzmaßnahmen erfordern; (ii) mit allen anderen beteiligten Stellen
abgestimmt ist und auf den Erkenntnissen beruht, die aus
der Erfahrung mit schweren Ereignissen, falls sie auftreten, gewonnen werden; iii) sich insbesondere mit Ereignissen befasst, die sich auf mehrere
unterschiedliche Komponenten einer kerntechnischen Anlage auswirken könnten; (b)
die notwendige Organisationsstruktur für eine
eindeutige Zuweisung der Verantwortlichkeiten schafft und für die Verfügbarkeit
der erforderlichen Ressourcen und Mittel sorgt; (c)
Vorkehrungen für die Koordinierung der
anlageninternen Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den für die
Notfallbekämpfung zuständigen Behörden und Einrichtungen in allen Phasen eines
Notstands trifft, die regelmäßig geübt werden sollten; (d)
Maßnahmen zur Vorbereitung der am Standort tätigen
Arbeitskräfte auf potenzielle außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle trifft; (e)
Vorkehrungen für die grenzüberschreitende und
internationale Zusammenarbeit trifft, einschließlich vordefinierter
Vorkehrungen zur Annahme von Hilfe von außen, falls erforderlich; (f)
ein Notfallbekämpfungszentrum am Anlagenstandort
vorsieht, das ausreichend vor natürlichen Gefahren und vor Radioaktivität
geschützt ist, so dass es betretbar bleibt; (g)
bei einem Notfall Schutzmaßnahmen ergreift, um
etwaige Folgen für die menschliche Gesundheit und für Luft, Wasser und Boden
abzuschwächen.“ (11)
Nach Kapitel 2 wird folgendes Kapitel 2a
eingefügt: „KAPITEL
2a PEER
REVIEWS UND LEITLINIEN Artikel
8e Peer
Reviews 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens
alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und
ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung
relevanter Teile ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen
Regulierungsbehörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem
Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse
der Peer Review wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald
diese Ergebnisse verfügbar sind. 2.
Die Mitgliedstaaten organisieren mit Unterstützung der zuständigen
Regulierungsbehörden regelmäßig und mindestens alle sechs Jahre ein System
themenbezogener Peer Reviews und vereinbaren einen Zeitrahmen und die
Modalitäten für die Umsetzung. Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten
wie folgt: (a)
Sie wählen gemeinsam und in enger Abstimmung mit
der Kommission ein oder mehrere spezifische Themen im Zusammenhang mit der nuklearen
Sicherheit kerntechnischer Anlagen aus. Sollten sich die Mitgliedstaaten nicht
wenigstens auf ein Thema innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitrahmens
einigen, wählt die Kommission die Themen aus, die Gegenstand der Peer Reviews
sein werden. (b)
Sie führen anhand dieser Themen – in enger
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsinhabern – nationale Bewertungen durch und
veröffentlichen die Ergebnisse. (c)
Sie legen gemeinsam eine Methodik fest,
organisieren eine Peer Review der Ergebnisse der in Buchstabe b genannten
nationalen Bewertungen und führen diese durch; die Kommission wird zur
Mitwirkung an der Peer Review eingeladen. (d)
Sie veröffentlichen die Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Peer
Reviews. 3.
Jeder Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review gemäß Absatz 2 ist,
sorgt dafür, dass die Planung und die Vorgehensweise festgelegt werden, die bei
der Umsetzung der sich aus dem Peer-Review-Verfahren ergebenden relevanten
technischen Empfehlungen in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden sind, und unterrichtet
die Kommission darüber. 4. Sollte die Kommission erhebliche Abweichungen
oder Verzögerungen bei der Umsetzung der sich aus den Peer Reviews ergebenden
technischen Empfehlungen feststellen, fordert sie die zuständigen
Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten auf, einen
Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um sich ein vollständiges
Bild der Lage zu machen und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche
Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten. 5. Im Falle eines Unfalls, der zu einer
frühzeitigen oder umfangreichen Freisetzung führt, oder eines außergewöhnlichen
Ereignisses, das zu Situationen führt, die anlagenexterne Notfallmaßnahmen oder
Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordern, lädt der betreffende
Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten zu einer Peer Review der betreffenden
Anlage gemäß Absatz 2 ein; die Kommission wird zur Mitwirkung eingeladen. Artikel 8f
Leitlinien für die Verbesserung der nuklearen Sicherheit Auf
der Grundlage der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 8e
Absatz 2 und der sich daraus ergebenden technischen Empfehlungen sowie im
Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der kontinuierlichen
Verbesserung der nuklearen Sicherheit arbeiten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung
der zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam Leitlinien zu den spezifischen
Themen im Sinne von Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe a aus.“. (12)
Nach Kapitel 2a wird folgende Überschrift angefügt:
„KAPITEL
2b ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN“ (13)
Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen. (14)
Folgender Artikel 9a wird nach Artikel 9 eingefügt: „Artikel 9a
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen
bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung
erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission diese Vorschriften spätestens [Datum einfügen – dieses
Datum muss der in Artikel 2 dieses Vorschlags angegebenen Umsetzungsfrist
entsprechen] mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.” (15)
In Artikel 10 wird nach Absatz 1
folgender Absatz 1a eingefügt: „1a Die Verpflichtungen zur Umsetzung und
Durchführung der Artikel 6, 8a, 8b, 8c, 8d und 9a gelten nicht für Irland,
Luxemburg, Malta und Zypern, es sei denn, sie beschließen, eine Tätigkeit im
Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen aufzunehmen, die Gegenstand einer
Genehmigung unter ihrer Rechtshoheit ist.“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens am [im Verlauf des Legislativprozesses einzusetzende Frist für
die Umsetzung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates EUCO 10/1/11. [2] Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich,
die Niederlande, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
Schweden, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich. [3] Dort wird derzeit das KKW Ignalina stillgelegt. [4] KOM(2011) 784 endg. [5] „Peer review Report – Stress Tests performed on
European nuclear power plants”, www.ensreg.eu. [6] „ENSREG Action Plan regarding the follow-up of the
peer-review of the stress tests performed on European nuclear power plants”. [7] COM(2012) 571 vom
4.10.2012. [8] 17 nationale Aktionspläne sind über die Website der ENSREG zugänglich: www.ensreg.eu. [9] http://www.ensreg.eu/ensreg-conferences. [10] P7_TA(2011)0318. [11] P7_TA(2011)0327. [12] P7_TA(2013)0089. [13] TEN/498. [14] ABl. L 172 vom 2.7.2009. [15] Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Slg. 2002,
I-11221. [16] Davor existierten nur zwei nicht verbindliche
Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1975 und vom 18. Juni 1992 über die
technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie. [17] INFCIRC/449 vom 5. Juli
1994. [18] IAEA Safety Standard Series No.
SF-1 (2006). [19] Richtlinie 96/29/Euratom des Rates zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen. [20] Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union (KOM(2011) 934 endg.), der
u. a. die Entscheidung 2007/779 des Rates vom 8. November 2007 über ein
Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) ersetzen soll. [21] KOM(2002) 704 endg. [22] Die erste ENSREG-Konferenz fand am 28./29. Juni 2011
statt, eine Konferenz der Interessenträger zu Peer Reviews am 17. Januar
2012, eine öffentliche Debatte über die Stresstests und Peer-Review-Ergebnisse
am 8. Mai 2012. Die zweite ENSREG-Konferenz ist für Juni 2013 geplant. [23] Z. B. Governmental, Legal and Regulatory Framework for Safety – General safety
requirements – IAEA Safety Standards Series No. GSR Part
1. [24] Reihe internationaler Workshops zwischen 2009 und 2013,
mit Beteiligung der GD ENER und der GD ENV auf Seiten der Kommission
sowie französischer lokaler Informationskommissionen und deren nationaler
Vereinigung ANCCLI (Association nationale des comités et des commissions
locales d'information/Nationale Vereinigung der kommunalen
Informationsausschüsse und ‑kommissionen). [25] Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten, ratifiziert am 17. Februar 2005 durch
den Beschluss 2005/370/EG des Rates. [26] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [27] C-187/87 (Slg. 1988,
S. 5013), C-376/90 (Slg. 1992, I-6153) und C-29/99 (Slg. 2002, I-11221). [28] ABl. L 172 vom
6.5.2004, S. 7. [29] ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18. [30] ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20. [31] IAEO-Sicherheitsgrundsätze: Fundamental safety principles, IAEA Safety
Standard Series No. SF-1 (2006). [32] ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48. [33] Annahme durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am
25. April 2007 (Dok. Ref. 8784/07) und den Rat (Wirtschaft und Finanzen)
am 8. Mai 2007. [34] ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44. [35] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, EUCO 10/1/11. [36] „Peer review Report – Stress Tests performed on European nuclear power plants”, ENSREG, 25. April 2012. [37] KOM(2011) 784
endg. [38] COM(2012) 571 final. [39] ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1 (kodifizierte
Fassung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, mit Änderungen). [40] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, KOM(2011) 934
endg. [41] ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76. [42] ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.