MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) /* COM/2013/0833 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Abschaffung der weiblichen
Genitalverstümmelung (FGM) INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Besseres Verständnis der
Problematik der FGM in der EU.............................................. 5 3........... Förderung eines nachhaltigen
sozialen Wandels, um FGM zu verhindern........................... 6 4........... Unterstützung der Mitgliedstaaten
bei der wirksameren Strafverfolgung von FGM............ 8 5........... Schutz für gefährdete Frauen im
Hoheitsgebiet der EU… ................................................ 9 6........... Förderung der weltweiten
Abschaffung von FGM.......................................................... 10 7........... Durchführung, Überwachung und
Bewertung................................................................. 12 8........... Schlussfolgerung........................................................................................................... 12 1. Einleitung Jedes Jahr wird die Lebensqualität von
Millionen Frauen und Mädchen weltweit durch weibliche Genitalverstümmelungen
(FGM) radikal verändert. Bei diesen Praktiken werden die äußeren
Geschlechtsorgane teilweise oder vollständig entfernt oder sonstige Eingriffe
an den Geschlechtsorganen ohne medizinische Gründe durchgeführt[1]. Tausende von Frauen und
Mädchen, die in Europa leben, sind von FGM betroffen oder bedroht. Genitalverstümmelung ist weltweit anerkannt
als eine Verletzung der Menschenrechte von Frauen und als eine Form des
Kindesmissbrauchs. Wie andere Formen der geschlechtsbezogenen Gewalt stellt sie
„eine Verletzung des Grundrechts auf Leben, Sicherheit, Würde, Gleichstellung
zwischen Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie körperliche und
psychische Unversehrtheit dar“[2].
Darüber hinaus verstößt sie gegen die Rechte des Kindes im Sinne des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Weltweit werden die Forderungen nach einem
Stopp der Genitalverstümmelung immer lauter. Unter der Federführung der Gruppe
der afrikanischen Staaten und mit tatkräftiger Unterstützung der EU verabschiedete
die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) im Jahr 2012 die
richtungweisende Resolution „Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung
der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen“[3]. Als Reaktion darauf gab die
Gruppe der afrikanischen Staaten im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im
Juni 2013 eine von den EU-Mitgliedstaaten unterstützte Erklärung ab, in deren
Mittelpunkt die Herausforderungen stehen, die die Weltgemeinschaft angehen
muss, um die Nulltoleranz für Genitalverstümmelung zu erreichen. Darüber hinaus
wird der Genitalverstümmelung im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen besondere
Aufmerksamkeit gewidmet. Grundrechte und Gleichstellung der
Geschlechter sind grundlegende Werte der Europäischen Union. Die EU-Strategie
für die Gleichstellung von Frauen und Männern[4],
die Richtlinie über den Opferschutz[5]
und die EU-Agenda für die Rechte des Kindes[6]
zeigen, dass die EU sich seit langem für einen Stopp der geschlechtsbezogenen
Gewalt und der Gewalt gegen Kinder einsetzt. Die vorliegende Mitteilung der Kommission zum
Thema Genitalverstümmelung baut auf der langjährigen Arbeit der EU und einem
Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE)[7] auf. Des Weiteren stützt sich
die Mitteilung auf den Input eines hochrangig besetzten Rundtischgesprächs zur
Genitalverstümmelung[8]
und auf Beiträge der Zivilgesellschaft, internationaler Organisationen, der
Wissenschaft und von Gleichstellungsstellen im Rahmen einer öffentlichen
Konsultation[9]
sowie auf eine schriftliche Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für
Chancengleichheit von Frauen und Männern[10].
In der Mitteilung, die sowohl interne als auch externe Politikbereiche zum
Gegenstand hat, wird ein ganzheitlicher, integrierter Ansatz entwickelt, der
besonderen Nachdruck auf die Prävention legt. 2. Besseres
Verständnis der Problematik der FGM in der EU UNICEF zufolge[11] leben derzeit mehr als 125
Millionen Frauen weltweit mit den Folgen der Genitalverstümmelung, die in
den westlichen, östlichen und nordöstlichen Regionen Afrikas, einigen Ländern
in Asien und im Nahen Osten und weltweit unter den Migrantinnen aus diesen
Gebieten am stärksten verbreitet ist. In der EU spricht man in der Regel von 500 000
Opfern[12].
Es ist schwierig, die Zahl der gefährdeten
Mädchen zu schätzen. Mädchen, die aus einem Land zugewandert sind, in dem
die Genitalverstümmelung praktiziert wird oder von denen ein oder beide
Elternteile aus einem solchen Land stammen, können als gefährdet angesehen
werden[13].
Allerdings sollten bei einer exakten Bewertung der Risikodeterminanten weitere
Faktoren berücksichtigt werden, z. B. Veränderungen des elterlichen
Verhaltens oder ihrer Überzeugungen infolge der Migration. Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung in den
EU-Mitgliedstaaten[14] Land || Jahr der Erhebung || Zahl der Frauen mit Genitalverstümmelung || Zahl der in Bezug auf Genitalverstümmelung gefährdeten Mädchen || Zahl der Strafsachen[15] Belgien || 2011 || 6 260 || 1 975 || Dänemark || || Keine Daten verfügbar || 1 Deutschland || 2007 || 19 000 || 4 000 || Irland || 2011 || 3 170 || Keine Daten verfügbar || Spanien || || Keine Daten verfügbar || 6 Frankreich || 2007 || 61 000 || Keine Daten verfügbar || 29 Italien || 2009 || 35000 || 1 000 || 2 Ungarn || 2012 || 170 – 350 || Keine Daten verfügbar || Niederlande || 2013 || 29 210 || 40 – 50 jedes Jahr || 1 Schweden || || Keine Daten verfügbar || 2 Vereinigtes Königreich || 2007 || 65 790 || 30 000 || Darüber hinaus
fehlen Informationen über die Umstände, unter denen Genitalverstümmelungen von
Mädchen in der EU praktiziert werden. Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre
wurde an mehreren gerichtlich verfolgten Fällen in Frankreich[16] deutlich, dass auf
französischem Hoheitsgebiet Verstümmelungen praktiziert wurden. Später hat die
Tatsache, dass die Eltern und die die FGM durchführenden Personen[17] verurteilt wurden, die Eltern
möglicherweise veranlasst, die FGM ihrer Töchter in ihren Herkunftsländern oder
in den EU-Mitgliedstaaten durchführen zu lassen, in denen die Rechtsvorschriften
weniger streng sind oder deren Durchsetzung schwächer kontrolliert wird. Die
jüngsten Gerichtsverfahren in der EU zeigen, dass Verstümmelungen sowohl in
Drittländern (Fälle in Italien, Spanien, Dänemark und Schweden) als auch in der
EU (Fälle in Spanien, Frankreich) praktiziert werden. Ziel: Besseres Verständnis der Problematik der weiblichen
Genitalverstümmelung in der EU Maßnahmen: Die Europäische
Kommission wird –
das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen
auffordern, eine gemeinsame Methodik und Indikatoren zur Messung der
Verbreitung von FGM zu entwickeln und die Zahl der in Bezug auf die
Verstümmelung gefährdeten Frauen und Mädchen und die Zahl der von
Genitalverstümmelung betroffenen Frauen in der EU zu schätzen; –
prüfen, ob es möglich ist, eine Erhebung sowie
quantitative und qualitative Untersuchungen zur weiblichen Genitalverstümmelung
zu entwickeln; –
die Mitgliedstaaten ermutigen, als Folgemaßnahme
zur Pekinger Aktionsplattform der Vereinten Nationen spezifische Indikatoren
zur Genitalverstümmelung zu entwickeln. 3. Förderung
eines nachhaltigen sozialen Wandels, um FGM zu verhindern 3.1. Förderung eines nachhaltigen
sozialen Wandels, um FGM zu verhindern Die weibliche Genitalverstümmelung ist eine tief
verwurzelte Tradition und gesellschaftliche Norm, die Familien unter Druck
setzt und zwingt, den Erwartungen ihrer Familienangehörigen gerecht zu werden.
Sie ist im Zusammenhang mit der Kontrolle der weiblichen Sexualität durch die
Gesellschaft sowie mit einer breiten Palette von Überzeugungen und Ängsten zu
sehen. Trotz der schweren kurz- und langfristigen körperlichen und psychischen
Folgen der Verstümmelung, wird FGM häufig in der Überzeugung praktiziert, dass
sie für das Mädchen „von Vorteil“ ist. Im Migrationskontext kann FGM auch dazu
beitragen, die Verbindung zum Herkunftsland und damit die kulturelle Identität
zu erhalten. FGM ist ein sehr intimes und in der betroffenen Bevölkerung häufig
noch ein mit einem Tabu belegtes Thema. Aus diesem Grund ist es von großer
Bedeutung, dass der Komplexität des Themas Rechnung getragen wird. Rechtliche Rahmen und Durchsetzung der
Rechtsvorschriften sind notwendig, reichen aber nicht aus, um der weiblichen
Genitalverstümmelung ein Ende zu setzen. Veränderungen in den Einstellungen
und Überzeugungen der betroffenen Gemeinschaften sind erforderlich. Die
Ergebnisse mehrerer im Rahmen des EU-Programms Daphne[18] finanzierter Projekte zeigen,
dass gezielte bewusstseinsbildende Maßnahmen in Zusammenarbeit mit und
innerhalb der betroffenen Gemeinschaften entwickelt werden müssen Diese
Maßnahmen müssen sich sowohl an Männer und Frauen, religiöse Führer und Führer
von Gemeinschaften, anerkannte und einflussreiche Persönlichkeiten der
verschiedenen Gemeinschaften, aussagebereite Opfer, Jung und Alt richten. Die
Maßnahmen müssen sich auf die in der betroffenen Bevölkerung bereits vorhandene
Opposition gegen FGM stützen und eine Verbindung zwischen der EU und den
Herkunftsländern herstellen. Ein kürzlich veröffentlichter Bericht[19] zeigt, dass es eine höhere
Prävalenz von weiblicher Genitalverstümmelung in armen Familien oder in
Familien gibt, in denen die Eltern ein niedriges Bildungsniveau haben. Daher
ist die Stärkung der Rolle der Frau mit dem Ziel, den Frauen
Entscheidungen für sie selbst und ihre Kinder in Kenntnis der Sachlage zu
ermöglichen, ein wichtiges Thema bei Maßnahmen, die zum Stopp der
Genitalverstümmelung beitragen sollen. 3.2. Aufbau multidisziplinärer
Zusammenarbeit Tausende von Mädchen, die in der EU leben,
laufen Gefahr, verstümmelt zu werden. Angehörige einer breiten Palette von
Berufen - insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kinderschutz,
soziale Dienste, Justizwesen, Einwanderung und Asyl - sind mit bedrohten
Mädchen im Kontakt. Damit sie einen angemessenen Schutz und wirksame Unterstützung
bieten können, ist eine multidisziplinäre Zusammenarbeit auf der Grundlage
solider Kenntnisse im Bereich der FGM erforderlich. Je nachdem, welche
Aufgaben sie wahrnehmen und in welcher Funktion sie tätig sind, sollten die Praktiker
in der Lage sein, FGM-gefährdete und unter FGM leidende Mädchen und Frauen zu
erkennen und den zuständigen Behörden zu melden, damit geeignete
Schutzmechanismen und Unterstützung bereitgestellt werden können. Um dies zu
ermöglichen, muss das Thema der geschlechtsbezogenen Gewalt, einschließlich der
weiblichen Genitalverstümmelung, in die Lehr- und Ausbildungspläne für alle
Berufe aufgenommen werden, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie mit den
betroffenen Gemeinschaften in Berührung kommen. Es muss Lehr-, Ausbildungs- und
Schulungsmaterial entwickelt und dafür gesorgt werden, dass die Unterstützung
der NRO, die sich mit diesem Thema befassen, gewährleistet ist; ferner müssen
wirksame sektorübergreifende Protokolle eingeführt werden. Klare Leitlinien
über die Schweigepflicht und die Voraussetzungen für die Weitergabe von
Informationen sind ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Von Angehörigen der Gesundheitsberufe
praktizierte FGM geben weltweit zunehmend Anlass zur
Besorgnis. Einige Nichtregierungsorganisationen befassen sich auch mit der
Problematik der Frauen, bei denen nach der Geburt im Krankenhaus auf eigenen
Wunsch oder auf Wunsch der Familie erneut eine FGM praktiziert wird[20], obwohl dies nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der EU verboten ist. Hinzu kommt, dass viele Frauen, die eine
Genitalverstümmelung überlebt haben, häufig noch anderen Formen der Gewalt
(z. B. Kinder- oder Zwangsehe oder häusliche Gewalt) ausgesetzt sind.
Als Migrantinnen und als solche in manchen Fällen von ihren Ehemännern, Vätern
oder anderen Familienangehörigen abhängige Personen sind sie möglicherweise
besonders schutzbedürftig. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diesen Frauen
einen angemessenen Zugang zu Sozialleistungen und Dienstleistungen sowie zu
Bildungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Die meisten FGM-Überlebenden benötigen Hilfe
zur Bewältigung der kurz- und langfristigen Folgen der Verstümmelung. Ihre
Bedürfnisse ändern sich je nach ihrem Alter oder ihrer Situation. Wenn sie
angemessene Unterstützung erfahren würden, würde dies ihr Bewusstsein für die
schädlichen gesundheitlichen Folgen der FGM schärfen. Einige Mitgliedstaaten
(wie Belgien, Frankreich, Italien, Schweden oder das Vereinigte Königreich[21]) haben Gesundheitszentren
eingerichtet, die sich auf die Betreuung von FGM-Opfern spezialisiert haben und
hauptsächlich gynäkologische Dienstleistungen, insbesondere für schwangere
Frauen, anbieten. Allerdings scheint es einen Mangel an Diensten zu geben, die
einen ganzheitlichen Ansatz mit beispielsweise psychologischer, psycho-sexueller
oder posttraumatischer Unterstützung verfolgen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die
Angehörigen der Gesundheitsberufe für FGM zu sensibilisieren (Erkennen der
gefährdeten oder der an den Folgen einer FGM leidenden Frauen, Prävention, Behandlung,
angemessene Gesundheitsversorgung während der Schwangerschaft und der
Entbindung, gesundheitliche Betreuung des gesunden Kindes). Sie werden
aufgefordert, die Fälle von Genitalverstümmelung zu melden und dabei
insbesondere die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten der
WHO (ICD) uneingeschränkt anzuwenden. Ziel: Förderung wirksamer
Maßnahmen zur Prävention und zum Opferschutz, u.a. durch Änderung
gesellschaftlicher Normen sowie durch Stärkung der Rolle der Frau Maßnahmen: Die Europäische
Kommission wird –
die Entwicklung von Schulungsmodulen,
sektorübergreifenden Leitlinien und Protokollen im Rahmen des künftigen
Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ fördern. Zielgruppe
der Schulungsmodule und Leitlinien, deren Ziel die Prävention von FGM und der
Opferschutz ist, werden die Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen sein; –
die Mitgliedstaaten ermutigen, ihre Systeme zum
Schutz von Kindern zu stärken, indem sie eine bessere Koordination und
dienststellenübergreifende Zusammenarbeit sicherstellen, damit die Dienste
besser integriert und besser gerüstet sind, um mit den auftretenden Fällen von
Kindesmissbrauch oder Kindesmissbrauchsrisiken, einschließlich FGM, umzugehen. –
das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“[22] (Folgemaßnahme zu dem Programm
DAPHNE) vollständig nutzen, um von NRO entwickelte Maßnahmen, die auf die
Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie die Unterrichtung der Kinder
über ihre Rechte und die Achtung ihres Rechts auf Anhörung, zu finanzieren; –
das Erasmus + Programm (Folgemaßnahme zu den
Programmen „Lebenslanges Lernen“ und „Jugend in Aktion“) und gegebenenfalls
andere europäische Finanzierungsinstrumente umfassend nutzen, um Maßnahmen zur
Sensibilisierung und Veränderung der Einstellungen (insbesondere der Eltern),
der Lehrer, Erzieher, Familien und Gemeinschaften zu finanzieren. Ziel der
Maßnahmen kann es sein, die Rolle junger Migrantinnen zu stärken, die
Schulungen für Lehrer und Angehörige anderer Berufe, die mit betroffenen
Gemeinschaften in Kontakt kommen, zu verbessern und Gewalt gegen Frauen zu
verhüten;
–
aus Mitteln des künftigen Asyl- und Migrationsfonds
Maßnahmen fördern, die Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund
unterstützen und ihre Integration in die Aufnahmestaaten erleichtern; –
den Aspekt der geschlechtsbezogenen Gewalt,
darunter auch FGM, bei allen künftigen Arbeiten auf dem Gebiet der EU
Leitlinien zu Systemen zum Schutz des Kindes berücksichtigen; –
für Angehörige der Gesundheitsberufe, die mit Migranten
in Kontakt kommen, spezifische Schulungsmodule, auch Module zu FGM-bezogenen
Fragen, entwickeln. 4. Unterstützung
der Mitgliedstaaten bei der wirksameren Strafverfolgung von FGM In ihrer Resolution „Verstärkung der
weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen
und Mädchen“[23]
fordern die Vereinten Nationen die Staaten auf, Rechtsvorschriften, die FGM
verbieten, in Kraft zu setzen und durchzusetzen. FGM kann in allen EU-Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage des allgemeinen Strafrechts oder durch
spezifische strafrechtliche Bestimmungen verfolgt werden[24]. Häufig ist es dank des
Grundsatzes der Extraterritorialität möglich, eine im Ausland
praktizierte FGM strafrechtlich zu verfolgen, wenn das Opfer und/oder die
Person, die die FGM praktiziert oder plant, Staatsangehörige des untersuchenden
Landes ist bzw. sind. Allerdings sind Strafverfahren bei FGM-Fällen
selten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Opfer zögern, eine
Beschwerde einzureichen. Außerdem gibt es nicht genügend Dienststellen, die
über ausreichend Erfahrung und Wissen verfügen, um die Opfer unterstützen zu
können. Eine angemessene Betreuung der Opfer wird auch durch die Vorschriften
über die Schweigepflicht sowie durch das Fehlen von Verfahren zur
ordnungsgemäßen Weiterleitung gefährdeter Mädchen oder von Frauen, an denen
eine FGM praktiziert wurde, an unterstützende Dienste, behindert. Rechtsvorschriften, wirksame Strafverfolgung
und die Verurteilung sich strafbar gemachter Eltern und „Praktiker“ scheinen
als Abschreckungsmaßnahmen wirksam zu sein, um Eltern davon abzuhalten, ihre
Töchter zu verstümmeln, und ihnen zu helfen, dem Druck seitens ihrer Familien
und Gemeinschaften Stand zu halten. Es gibt gute Gründe, sowohl die nationalen
Rechtsvorschriften als auch die einschlägigen Gerichtsverfahren zu untersuchen,
da sie Aufschluss geben über einige der wesentlichen rechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit Genitalverstümmelung. So wurden beispielsweise unlängst in
Spanien Eltern dafür bestraft, dass sie vor ihrer Migration nach Europa an
ihrem Kind FGM praktizierten. Dem Kindeswohl sollte während des gesamten
Strafverfahrens (von der Untersuchung bis zur Verurteilung) größte Bedeutung
beigemessen werden, beispielsweise, um zu verhindern, dass ein Kind zum zweiten
Mal zum Opfer wird: beim ersten Mal aufgrund der FGM und danach dadurch, dass
es der elterlichen Fürsorge entzogen wird. Ziel: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von
Rechtsvorschriften über das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung Maßnahmen: Die Europäische Kommission wird –
Strafgesetze und Gerichtsverfahren im Zusammenhang
mit FGM analysieren und einen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über
bewährte Verfahren organisieren, um zu prüfen, welche Maßnahmen auf EU-Ebene
einen Mehrwert erbringen; –
vorhandenes Schulungsmaterial für Angehörige der
Rechtsberufe mit Hilfe geeigneter Plattformen verbreiten; –
die Rechte der Opfer von Straftaten gemäß der
Richtlinie über die Rechte der Opfer[25],
insbesondere das Recht auf Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten,
durchsetzen. 5. Schutz für gefährdete Frauen im
Hoheitsgebiet der EU Die EU-Anerkennungsrichtlinie[26] gewährleistet, dass Frauen,
die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben oder die FGM-gefährdet sind, für
internationalen Schutz in Betracht kommen. Diese Bestimmung erstreckt sich
auch auf Eltern, die Furcht vor Verfolgung haben oder bei denen die akute
Gefahr besteht, dass sie einen ernsthaften Schaden erleiden werden, wenn sie
eine FGM an ihrem Kind ablehnen. Die „überarbeitete Anerkennungsrichtlinie“[27] stärkt den Schutz der
Personen, die eine FGM zu befürchten haben. Es wird ausdrücklich anerkannt,
dass Aspekten im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers gebührende
Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, wenn sie mit der begründeten Furcht des
Antragstellers vor Verfolgung zusammenhängen. Zu diesen Aspekten gehören die
geschlechtliche Identität und die sexuelle Ausrichtung, die mit bestimmten
rechtlichen Traditionen und Bräuchen zusammenhängen können, die beispielsweise
die Genitalverstümmelung zur Folge haben. Die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie[28] sieht vor, dass im Rahmen
von Asylverfahren Geschlechteraspekten Rechnung zu tragen ist. Es werden
folgende Neuerungen eingeführt: i) alle Antragstellerinnen haben die
Möglichkeit, Zugang zum Asylverfahren zu erhalten, darauf zu bestehen, dass ihr
Antrag gesondert bearbeitet wird und wirksamen Schutz zu erhalten, wenn sie für
einen Schutz in Betracht kommen; ii) die zuständigen Behörden müssen entsprechend
vorbereitet sein, um den komplexen geschlechtsspezifisch begründeten Ansprüchen
Rechnung tragen zu können; iii) Antragstellerinnen müssen Gelegenheit haben,
ihre persönlichen Erfahrungen den Bediensteten der Asylbehörden in einem
sicheren und vertrauensvollen Umfeld mitzuteilen und wichtige
Verfahrensgarantien, wie Dolmetschleistungen und Rechtsberatung, in Anspruch zu
nehmen; iv) Folteropfern und Opfern anderer schwerer Formen sexueller,
physischer oder psychologischer Gewalt wird ausreichend Zeit und Unterstützung
gewährt, um sich auf die Befragungen und weitere wichtige Phasen der Verfahren
vorzubereiten. Mit der Neufassung der Richtlinie über die
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber[29]
werden geschlechtsspezifische Aufnahmebedingungen eingeführt, die auch
für diejenigen gelten, die FGM fürchten, d.h. i) die besonderen Bedürfnisse
schutzbedürftiger Antragstellerinnen müssen rechtzeitig erkannt werden; ii)
diejenigen, die Opfer von schweren Gewalttaten sind, sollten Zugang zu
Rehabilitationsdiensten erhalten, um die nötige psychologische und medizinische
Unterstützung zu erhalten; iii) bei der Unterbringung sollte
geschlechtsspezifischen Aspekten Rechnung getragen werden. Ergänzend zu diesen legislativen Maßnahmen
kann das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bewährte
Vorgehensweisen und einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf
Gleichstellungsfragen, insbesondere in Bezug auf die Schulung von
Bediensteten der Asylbehörden und Informationen über Herkunftsländer,
fördern. Über den Europäischen Flüchtlingsfonds und den
künftigen Asyl- und Migrationsfonds werden für die Mitgliedstaaten finanzielle
Anreize zur freiwilligen Neuansiedlung (Überstellung) bestimmter
Kategorien von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Frauen,
innerhalb des Mitgliedstaats geschaffen. Ziel: Schutz der gefährdeten Frauen innerhalb des bestehenden
EU-Rechtsrahmens im Asylbereich garantieren Maßnahmen: Die Europäische Kommission wird –
weiterhin überwachen, dass die
EU-Rechtsvorschriften im Asylbereich, die den Schutz der gefährdeten Frauen
garantieren, fristgemäß umgesetzt und korrekt durchgeführt werden; –
sicherstellen, dass die von EASO entwickelten
Fortbildungsinstrumente und Herkunftslandinformationen eine
geschlechtsspezifische Dimension sowie gegebenenfalls Hinweise auf FGM
enthalten; –
weiterhin darauf hinwirken, dass die
Mitgliedstaaten die in den bestehenden Rechtsinstrumenten vorgesehenen
finanziellen Anreize zur Sensibilisierung von Fachkräften im Asylbereich
verwenden; –
die Mitgliedstaaten ermutigen, weiterhin/erstmals
finanzielle Anreize zur Neuansiedlung schutzbedürftiger Kinder und Frauen,
einschließlich derer, die von geschlechtsbezogener Gewalt bedroht sind, zu
nutzen oder diese Anreize zu erhöhen. 6. Förderung
der weltweiten Abschaffung von FGM Die EU beteiligt sich seit vielen Jahren
aktiv an der internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Abschaffung von
FGM. Auf internationaler Ebene hat die EU dazu beigetragen, dass alle
Länder sich verpflichten, FGM zu verbieten und zu bestrafen sowie Maßnahmen zur
Änderung der der weiblichen Genitalverstümmelung zugrunde liegenden
gesellschaftlichen Normen zu ergreifen. Beispielsweise unterstützt die EU die
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Abschaffung
von FGM[30];
2012 hat sie sich gemeinsam mit der Afrikanischen Gruppe im Menschenrechtsrat
der Vereinten Nationen für die Verwirklichung der in der Resolution enthaltenen
Zusagen eingesetzt. Auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und
in internationalen Foren setzt sich die Europäische Union für den verstärkten internationalen
Schutz von FGM-gefährdeten Frauen und Mädchen weltweit ein. Die Maßnahmen der EU zur Abschaffung der FGM
außerhalb Europas werden durch spezifische politische Verpflichtungen der EU
und Empfehlungen untermauert (Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen,
strategischer Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,
länderspezifische Strategien im Bereich der Menschenrechte und der Bekämpfung
der FGM in den betreffenden Ländern). Die Prävention der weiblichen
Genitalverstümmelung ist ebenfalls ein Thema für die Zusammenarbeit im Rahmen
des Abkommens von Cotonou, dem umfassendsten Partnerschaftsabkommen zwischen
der EU und 79 Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean.
Darüber hinaus werden die Ursachen von FGM im Rahmen der EU-Maßnahmen zur
Unterstützung grundlegenderer Entwicklungsziele für die Gleichstellung und die
Stärkung der Rolle von Frauen angegangen, insbesondere im Rahmen von Maßnahmen
in den Bereichen Erziehung und Bildung, Menschenrechten und sexuelle und
reproduktive Gesundheit von Mädchen und Frauen. Von 2006 bis 2012 wurden 17 Projekte zum Thema
weibliche Genitalverstümmelung in 18 Ländern aus EU-Mitteln in Höhe von etwa
8 Mio. EUR finanziert. Damit wurden die einschlägigen Bemühungen
zivilgesellschaftlicher Organisationen und von Regierungen sowie von
Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere UNICEF, unterstützt. Insgesamt ist ein positiver Trend zu
verzeichnen, der in Richtung einer allmählichen Abschaffung von FGM in den
28 am stärksten betroffenen Ländern geht. Bisher haben 42 Länder
Rechtsvorschriften zum Verbot von FGM verabschiedet. Dass die betroffenen
Regierungen Stärke an den Tag gelegt haben und die nötigen Verpflichtungen eingegangen
sind, war in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Regionale
Organisationen, insbesondere die Afrikanische Union (AU), haben bei dem Prozess
ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt. Das von 33 Ländern ratifizierte
Protokoll der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen sieht vor, dass
alle zur Abschaffung von FGM erforderlichen Rechtsvorschriften zu verabschieden
und alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind; dazu gehören auch die
Sensibilisierung der Öffentlichkeit, das Verbot von FGM durch entsprechende
legislative Maßnahmen und mit entsprechenden Sanktionen sowie Unterstützung für
die Opfer. Die EU wird weiterhin Maßnahmen einleiten, um
die Abschaffung von FGM zu fördern; dabei wird sie sich an dokumentierten
bewährten Vorgehensweisen, mit denen sich am besten Fortschritte erzielen
lassen, orientieren. Grundlage ihrer Maßnahmen werden neben früheren auch die
jüngsten Fortschritte sein, die im weltweiten Konsens hinsichtlich der
Notwendigkeit erzielt wurden, die Weltgemeinschaft in ihrer Entschlossenheit zu
stärken, FGM abzuschaffen. Die betroffenen Länder konnten sich zunehmend zur
Abschaffung von FGM durchringen, nachdem ihnen bewusst gemacht wurde, dass eine
Verbindung besteht zwischen weiblicher Genitalverstümmelung und der Stärkung
der Rolle der Frau und der Mädchen und ihrer Bildung, ihrer sexuellen und
reproduktiven Gesundheit sowie der Verhinderung von Kinder- und Zwangsehen. Ziel: Förderung der
weltweiten Abschaffung von FGM und besserer Schutz für gefährdete Frauen in Ländern
außerhalb der EU Maßnahmen: Die Europäische
Kommission und der Europäische auswärtige Dienst werden: –
FGM in die jährlichen Dialoge aufnehmen, die die EU
mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen in den betreffenden
Partnerländern führt; –
einen FGM-Leitfaden für die Leiter der EU-Missionen
in den relevanten Partnerländern erstellen; –
das Thema FGM in die Fortbildungsprogramme für die
Bediensteten in den EU-Delegationen in den betreffenden Ländern zu den Themen
Gleichstellung und Rechte des Kindes aufnehmen; –
eine regionale Kampagne zur Abschaffung von FGM
unterstützen; –
weiterhin eng mit der Afrikanischen Union und der
Afrikanischen Gruppe bei den VN an Initiativen zur Stärkung der weltweiten
Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung arbeiten; –
weiterhin Maßnahmen zur Förderung des Bewusstseins
für verbesserte nationale Rechtsvorschriften über FGM, dort, wo dies nötig ist,
unterstützen; –
weiterhin Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten im
öffentlichen Sektor und Initiativen von zivilgesellschaftlichen Organisationen
unterstützen; –
weiterhin FGM-bezogene Themen im Rahmen der Dialoge
über Politik, Menschenrechte und Strategien ansprechen, die sie mit den
betreffenden Partnerländern und den Ländern, bei denen Gesundheit ein
Schwerpunktbereich der Zusammenarbeit ist, führen; –
in ihren Beziehungen zu Drittländern und in
internationalen Foren weiterhin für einen besseren internationalen Schutz der
FGM-gefährdeten Frauen weltweit eintreten. 7. Durchführung,
Überwachung und Bewertung Um rasche Fortschritte zu erzielen und um die
in dieser Mitteilung aufgezeigten Ziele zu verwirklichen, wird eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe
der interdirektionalen Gruppe „Gleichstellung" die Durchführung der
Maßnahmen dieser Mitteilung prüfen, bewerten und überwachen und jährlich über
die durchgeführten Maßnahmen Bericht erstatten. Zwei Jahre nach der Annahme der
Mitteilung wird die Kommission eine Bewertung der umgesetzten Maßnahmen
vornehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Zusätzlich zu dieser internen Überwachung wird
die Europäische Kommission Nichtregierungsorganisationen und in diesem
Bereich tätige Experten regelmäßig konsultieren. Die
Nichtregierungsorganisationen werden wie bereits in der Vergangenheit auch in
der Zukunft eine herausragende Rolle spielen: sie werden dazu beitragen,
gefährdete Mädchen zu schützen, Schulungen für Fachkräfte bereitzustellen,
umsichtig Aufklärung in den betroffenen Gemeinschaften zu betreiben,
Fachwissen, Materialien und bewährte Praktiken zu entwickeln, das Problem auf
die Tagesordnung der politischen Entscheidungsträger zu setzen und Verbindungen
zwischen Europa und den Herkunftsländern herzustellen. Die Organisationen der
Zivilgesellschaft stehen EU-weit vor gemeinsamen Herausforderungen und brauchen
Möglichkeiten, um Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen, Projekte
und Methoden zu entwickeln und ihre Arbeit Peer-Reviews zu unterziehen. Ziel: Umsetzung der in
der Mitteilung aufgezeigten Maßnahmen und Sicherung eines dauerhaften
Interesses für dieses Thema Maßnahmen: Die Europäische
Kommission wird –
die fristgerechte Durchführung der in dieser
Mitteilung beschriebenen Maßnahmen überwachen und jedes Jahr zeitnah zum
6. Februar, dem Internationalen Tag „Null Toleranz gegen weibliche
Genitalverstümmelung“, eine Bestandsaufnahme machen; –
den Austausch von Erfahrungen und bewährten
Verfahren im Bereich der Problematik der Genitalverstümmelung zwischen NRO und
Experten erleichtern; –
den jeweiligen Vorsitz des Rates der Europäischen
Union auffordern, das Thema FGM auf die Tagesordnung der Sitzungen der
leitenden Amtsärzte der Mitgliedstaaten und der leitenden Gesundheits- und
Krankenpfleger der Mitgliedstaaten zu setzen; –
einen Workshop zum Thema weibliche
Genitalverstümmelung im Rahmen des Europäischen Forums für die Rechte des
Kindes 2013 organisieren; –
FGM auf die Tagesordnung der für 2014 vorgesehenen
Sitzungen der informellen Gruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten über
die Rechte des Kindes setzen. 8. Schlussfolgerung Mit dieser Mitteilung zum Thema „Abschaffung
der weiblichen Genitalverstümmelung“ bekräftigen die Europäische Kommission und
der Europäische Auswärtige Dienst, dass sie Gewalt gegen Frauen auch
weiterhin engagiert bekämpfen und sich für die Abschaffung von FGM sowohl
innerhalb als auch außerhalb der EU einsetzen werden; sie erkennen an, dass
der Verbindung zwischen den betroffenen Gemeinschaften in der EU und den
Herkunftsländern Rechnung getragen werden muss. Die
EU wird das Thema auch in der Zukunft immer wieder ansprechen und insbesondere
internationale Organisationen, Mitgliedstaaten und NRO unterstützen, die seit
vielen Jahren in diesem Bereich tätig sind. Die EU wird auch weiterhin
Strategien entwickeln und Maßnahmen durchzuführen und dabei die zahlreichen
Facetten von FGM berücksichtigen, die multidisziplinäre Ansätze und eine enge
Zusammenarbeit mit den FGM praktizierenden Gemeinschaften erfordern. [1] Gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation
(WHO). [2] Schlussfolgerungen des Rates zur „Bekämpfung der Gewalt
gegen Frauen und Bereitstellung von Hilfsangeboten für Opfer häuslicher Gewalt“
vom 6. Dezember 2012. [3] Resolution der UN-Generalversammlung 67(146) vom
20. Dezember 2012. [4] KOM(2010) 491 endg. [5] Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die
Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten. [6] KOM(2011) 60 endg. [7] EIGE 2013. Genitalverstümmelung bei Frauen in der
Europäischen Union und Kroatien. [8] Vertreter der weltweit führenden Organisationen gegen
Genitalverstümmelung wurden zu einem Rundtischgespräch am 6. März 2013
eingeladen, um einen Einblick in die Problematik zu geben und gegebenenfalls
beratend tätig zu werden. [9] Die Ergebnisse der Konsultation sind auf folgender
Website einsehbar: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/gender-equality/opinion/130306_en.htm. [10] http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/other-institutions/advisory-comittee. [11] UNICEF Female Genital Mutilation/Cutting: A Statistical
Overview and Exploration of the Dynamics of Change, New York, 2013. [12] Entschließung des Europäischen Parlaments zur
Ausmerzung der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen vom 16.6.2012
(2012/2684 (RSP)). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht für alle
Länder Schätzungen vorliegen und dass derartige Schätzungen nicht unbedingt
vergleichbar sind. [13] EIGE 2013, Genitalverstümmelungen bei Frauen in der
Europäischen Union und Kroatien. [14] Quelle: EIGE 2013 mit Ausnahme der Niederlande:
Exterkate2013 — Female Genital Mutilation in the Netherlands. Prevalence,
incidence and determinants. Pharos — Fachzentrum für Gesundheit von
Migranten und Flüchtlingen. [15] Strafsachen, einschließlich Verurteilungen, bis Januar
2012. [16] EIGE 2012 — Study to map the current situation and
trends of FGM: country reports. [17] Die Person (in der Regel eine Frau), die die
Genitalverstümmelung praktiziert. [18] Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms
(2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche
und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne
III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“. Siehe auch
http://ec.europa.eu/justice/grants/programmes/daphne/ [19] UNICEF 2013. [20] Laut WHO ist die Infibulation eine Verengung oder
Verschließung der Vaginalöffnung und die anschließende Bildung einer Brücke aus
Narbengewebe über der Vaginalöfffnung. Diese wird nach Entfernung der kleinen
Schamlippen, der Innenseiten der großen Schamlippen oder der Klitoris durch die
verheilte verbleibende Haut der großen Schamlippen gebildet. Beim ersten
Geschlechtsverkehr und zum Gebären eines Kindes muss die Vaginalöffnung wieder
geöffnet werden (Defibulation). In einigen Fällen wird danach erneut eine
Infibulation praktiziert (Reinfibulation). [21] EIGE 2013. [22] KOM(2011) 758 endg. [23] Resolution der UN-Generalversammlung 67/146. [24] BE, DK, IE, ES, IT, CY, AT, SE, UK und HR haben
spezifische Bestimmungen über Genitalverstümmelung. [25] Richtlinie 2012/29/EU. [26] Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. [27] Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes. [28] Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. [29] Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutz beantragen. [30] Resolution der UN-Generalversammlung 67/146.