MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ /* COM/2013/0401 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den
kollektiven Rechtsschutz“ 1. Einleitung 1.1. Zweck dieser Mitteilung In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können
ein solider Rechtsrahmen und ein effizientes Justizsystem entscheidend dazu
beitragen, dass die Europäische Union ihr Ziel erreicht, Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit miteinander zu verbinden. Wie die EU in ihrer Strategie
Europa 2020 und in der Binnenmarktakte betont hat, ist ihr wichtigstes
politisches Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
erhalten und für einen offenen, reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu sorgen.
Rechtssicherheit und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen sind hierfür
unverzichtbar. Die Justizpolitik der EU ist auf den Aufbau
eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der
Bürger und Unternehmen gerichtet.[1]
Bürger wie Unternehmen sollten ihre Rechte gerade bei Streitsachen mit Bezug zu
einem anderen EU-Mitgliedstaat und in Fällen, in denen die ihnen kraft
Unionsrecht zustehenden Rechte verletzt wurden, wirksam durchsetzen können.
Hierzu müssen gegebenenfalls verfahrensrechtliche Lösungen auf der Grundlage
von EU-Recht gefunden werden. Die Arbeiten im Bereich des Verfahrensrechts
haben bereits eine Reihe von Regelungen hervorgebracht, die den Zugang zum
Recht erleichtern. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen[2] beispielsweise ist ein
vereinfachtes, kostengünstiges europäisches Zivilverfahren, das Verbrauchern
die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Käufen im Ausland erleichtert. Mit dem
Europäischen Mahnverfahren[3]
können Unternehmen ihre ausstehenden Forderungen in anderen Mitgliedstaaten
schneller eintreiben. Die Mediationsrichtlinie[4],
die für alle grenzübergreifenden Zivilrechtsstreitigkeiten gilt, fördert die
alternative Streitbeilegung und spart Zeit und Kosten bei Streitsachen mit
Auslandsbezug. Noch weiter gehen im Bereich des Verbraucherschutzes[5] die unlängst erlassene
Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten[6]
und die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten[7],
nach denen die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Streitigkeiten
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer aus einem Kaufvertrag oder
einem Dienstleistungsvertrag einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung
unterbreitet werden können. Die vorgenannten Rechtsakte, die zusammen mit
anderen Rechtsinstrumenten das Unionsrecht im Bereich Justiz und
Verbraucherschutz bilden, entsprechen ganz bestimmten, konkreten Bedürfnissen
der Bürger und Unternehmen. Sie lassen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
aber auch Raum für rechtliche Lösungen und Rechtsschutzsysteme auf
mitgliedstaatlicher Ebene. Die EU
interessiert sich schon seit einiger Zeit für die Erfahrungen, die mehrere
Mitgliedstaaten bereits mit dem kollektiven Rechtsschutz gesammelt haben. Im
Mittelpunkt steht dabei die Frage, inwieweit der kollektive Rechtsschutz im
Rahmen der Entwicklung des europäischen Rechtsraums zur Gewährleistung eines
hohen Verbraucherschutzniveaus und zu einer besseren Durchsetzung des EU-Rechts
allgemein – nicht nur des Wettbewerbsrechts – beitragen und gleichzeitig dem
Wirtschaftswachstum und einem einfacheren Rechtsschutz insgesamt dienlich sein
kann. Die Kommission hat sich 2010 bis 2012 eingehend mit diesem Thema
beschäftigt, um Aufschluss über drei grundlegende Fragen zu gewinnen: 1) Welche Probleme konnten mit den vorhandenen
Regelungen noch nicht zufriedenstellend gelöst werden? 2) Könnten diese Probleme mit einem besonderen
Verfahren – beispielsweise einem europäischen Verfahren für den kollektiven
Rechtsschutz – gelöst werden? 3) Wie ließe sich ein solches Verfahren mit
dem Gebot des Artikels 67 Absatz 1 AEUV in Einklang bringen, wonach
die Union im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die
verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten achten muss?
Dies gilt insbesondere für Bereiche wie das Prozessrecht, das auf
einzelstaatlicher Ebene fest verankert, aber auf EU-Ebene noch relativ neu ist. Maßnahmen im Bereich des Rechtsschutzes müssen
nach Dafürhalten der Kommission angemessen, wirksam und ausgewogen sein, um dem
Wachstum in Europa förderlich zu sein und einen effektiven Zugang zum Recht zu
gewährleisten. Es muss daher verhindert werden, dass sie Klagemissbrauch
Vorschub leisten oder sich ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens nachteilig
auf die beklagte Partei auswirken. Solche negativen Auswirkungen sind
insbesondere bei den sogenannten „class actions“ (Sammelklagen) in den USA
erkennbar. Die europäischen Überlegungen zum kollektiven Rechtsschutz müssen
sich daher eingehend der Frage widmen, wie diese negativen Auswirkungen
vermieden werden können und welche Schutzvorkehrungen zu treffen sind. 2011 führte die Kommission eine allgemeine
öffentliche Konsultation unter dem Titel „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem
kohärenten europäischen Ansatz“ durch. Von dieser Konsultation erhoffte man
sich Aufschluss über etwaige gemeinsame Rechtsgrundsätze zum kollektiven
Rechtsschutz und eine Antwort darauf, wie sich solche gemeinsamen Grundsätze in
das Rechtssystem der EU und in die Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten
integrieren lassen. Eingegangen wurde auch auf die Bereiche, in denen
verschiedene Formen des kollektiven Rechtsschutzes zu einer besseren
Durchsetzung des EU-Rechts oder zu einem besseren Schutz der Rechte der
Unionsbürger und Unternehmen beitragen können. Das Europäische Parlament beteiligte sich an
dieser europaweiten Diskussion mit einer Entschließung, der ein umfassender
Initiativbericht zum kollektiven Rechtsschutz zugrunde lag.[8] Die vorliegende Mitteilung gibt die
wesentlichen im Laufe der öffentlichen Konsultation geäußerten Meinungen sowie
die Position der Kommission zu einigen zentralen Fragen des kollektiven
Rechtsschutzes wieder. Parallel dazu legt die Kommission eine Empfehlung vor,
in der allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Einführung
einzelstaatlicher Systeme für den kollektiven Rechtsschutz auf der Grundlage
gemeinsamer europäischer Prinzipien nahegelegt wird. In der Empfehlung wird ein
allgemeiner Ansatz vertreten, so dass sie auch für das Wettbewerbsrecht gilt.
Dieser Bereich ist aufgrund seiner Besonderheiten Gegenstand eines
eigenständigen Vorschlags für eine Richtlinie über bestimmte Vorschriften für
Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen
Union[9].
Während die Empfehlung alle Mitgliedstaaten dazu auffordert, den dort
festgehaltenen Grundsätzen zu folgen, bleibt es den Mitgliedstaaten in dem
Richtlinienvorschlag freigestellt, ob sie Kollektivklagen im Rahmen der
privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einführen oder nicht.[10] 1.2. Was
bedeutet „kollektiver Rechtsschutz“? Der kollektive Rechtsschutz umfasst
prozessuale Mechanismen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie und/oder einer
effizienten Rechtsverfolgung die Zusammenfassung einer Vielzahl ähnlicher
Rechtsansprüche in einer einzigen Klage ermöglichen. Kollektive
Rechtsschutzverfahren erleichtern die Geltendmachung von Ansprüchen vor allem
in Fällen, in denen der individuelle Schaden so gering ist, dass der mit einer
Individualklage verbundene Aufwand unverhältnismäßig erscheint. Sie stärken
zudem die Verhandlungsposition potenzieller Kläger und tragen zu einer
effizienten Rechtspflege bei, da sie eine Vielzahl von Einzelverfahren wegen
derselben Rechtsverletzung überflüssig machen. Je nach Art des Anspruchs kann im Wege des
kollektiven Rechtsschutzes auf Unterlassung, d. h. Einstellung eines
rechtswidrigen Verhaltens, oder auf Ersatz des erlittenen Schadens geklagt
werden. Beide Formen des kollektiven Rechtsschutzes sind Gegenstand dieser
Mitteilung wie auch der parallel dazu vorgelegten Kommissionsempfehlung. Die in
den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Unionsrechts bestehenden
Möglichkeiten der Unterlassungsklage bleiben davon unberührt. Zu beachten ist, dass es sich bei Klagen, die
auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung
oder auf Unterlassung eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens gerichtet
sind, um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen zwei Privatparteien[11] handelt, und zwar auch dann,
wenn es sich bei einer Partei um ein „Kollektiv“ handelt, d. h. um eine
Gruppe von Klägern. Jede Rechtsverletzung und jeder darauf gründende
Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch wird erst durch Entscheidung des
Gerichts[12]
in der Hauptsache[13]
festgestellt. Das Verhalten der beklagten Partei (des Antragsgegners) in einer
Zivilsache gilt daher im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip erst dann als
Verfehlung oder Rechtsverletzung, wenn das Gericht in diesem Sinne entschieden
hat.[14] 1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen
Union In bestimmten Bereichen sind die
Mitgliedstaaten kraft EU-Rechts und internationaler Übereinkommen, denen die EU
beigetreten ist, verpflichtet, die Möglichkeit einer kollektiven
Unterlassungsklage vorzusehen. Im Bereich des Verbraucherrechts gibt die
Richtlinie über Unterlassungsklagen[15]
qualifizierten, d. h. klagebefugten Verbraucherschutzbehörden und ‑organisationen,
die Möglichkeit, in allen Mitgliedstaaten Verfahren vor einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, um die Abstellung von Verhaltensweisen zu
erwirken, die gegen nationales und EU-Verbraucherrecht verstoßen. Im Bereich
des Umweltrechts verpflichtet das Aarhus-Übereinkommen die Mitgliedstaaten, bei
Verstößen gegen Umweltnormen eine Klagemöglichkeit vorzusehen.[16] In allen Mitgliedstaaten gibt
es somit Verfahren, die es Klägern als Kollektiv oder in Vertretung erlauben,
die Abstellung rechtswidriger Verhaltensweisen zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten wurden im Zuge der
dortigen rechtspolitischen Entwicklungen auch Verfahren für kollektive
Schadensersatzklagen eingeführt. Auf EU-Ebene gibt es noch keine entsprechenden
Instrumente. Die auf nationaler Ebene bestehenden Verfahren, die es einer
Gruppe von Personen, die durch unerlaubte Geschäftspraktiken geschädigt worden
sind, ermöglichen, Schadensersatz einzuklagen, sind von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedlich.[17]
Unterschiede gibt es im Wesentlichen im Anwendungsbereich, in der Klagebefugnis
für Vertreterorganisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und insbesondere für
KMU, in der Bildung der Klägergruppe („opt-in“ oder „opt-out“), der
Kostenübernahme und der Verteilung des zugesprochenen Betrags. Die Kommission arbeitet seit mehreren Jahren
an europäischen Normen für kollektive Schadensersatzverfahren im Bereich des
Wettbewerbs- und Verbraucherrechts. 2005 gab sie ein Grünbuch[18] über Schadensersatzklagen
wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts und 2008 ein Weißbuch[19] dazu heraus, in denen sie die
Einführung des kollektiven Rechtsschutzes als weiteres Instrument zur
Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts durch Private erörterte. 2008
veröffentlichte sie zudem ein Grünbuch[20]
über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher. In der Konsultation wurde auf Unstimmigkeiten zwischen den
verschiedenen Initiativen zum kollektiven Rechtsschutz hingewiesen, die die
Notwendigkeit eines kohärenteren Systems deutlich machen, denn der kollektive
Rechtsschutz ist ein Verfahrensinstrument, das nicht nur für den Wettbewerb
oder den Verbraucherschutz, sondern auch für andere Bereiche der EU-Politik
relevant sein kann. Gute Beispiele sind die Finanzdienstleistungen, der
Umweltschutz, Datenschutz[21] oder das Gleichbehandlungsgebot. Die Kommission hält daher auf der
Grundlage der 2011 durchgeführten öffentlichen Konsultation[22] ein einheitlicheres Vorgehen und einen allgemeinen Ansatz für den
kollektiven Rechtsschutz für notwendig. 2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen
Konsultation 2.1. Beiträge der Teilnehmer Die öffentliche Konsultation der Kommission
zum kollektiven Rechtsschutz stieß auf erhebliches Interesse: Die Kommission
erhielt 310 Antworten, und 300 Personen nahmen am 5. April 2011
an einer mündlichen Anhörung teil. Mehr als 19 000 Antworten gingen
als Massen-E-Mail von Bürgern ein.[23]
Die meisten Beiträge waren von hoher Qualität, was zeigt, wie groß das
Interesse an diesem Thema ist und welche Bedeutung ihm beigemessen wird. Sie
vermittelten der Kommission einen Einblick in die unterschiedlichen Standpunkte
der Konsultationsteilnehmer und machten deutlich, welche Punkte kontrovers
diskutiert werden und bei welchen Punkten eher Einvernehmen besteht. Wenn es um die Vorteile geht, die mit neuen
Verfahren für den kollektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung des EU-Rechts
verbunden wären, sind die Konsultationsteilnehmer in zwei Lager –
Bürger/Verbraucher und Unternehmen – gespalten: Neue Verfahren werden von den
Verbrauchern generell befürwortet, während Unternehmen in der Regel dagegen
sind. Vertreter der Wissenschaft und Lehre sind allgemein dafür, Anwälte sind
geteilter Meinung, wobei die Skeptiker oder Gegner in der Überzahl sind. Unterschiedliche Positionen vertraten auch die
Mitgliedstaaten, die sich an der Konsultation beteiligten:[24] Sie reichten von verbindlichen
EU-Vorschriften für den kollektiven Rechtsschutz bis zu starker Skepsis. Einige Mitgliedstaaten befürworteten eine
verbindliche EU-Regelung nur für bestimmte Rechtsbereiche oder Problemlösungen:
Dänemark – für einen grenzüberschreitenden kollektiven Rechtsschutz; die
Niederlande – für Aspekte des Internationalen Privatrechts; Schweden – für
Bereiche mit harmonisiertem materiellem Recht (z. B. Wettbewerb);
Vereinigtes Königreich – für den Bereich Wettbewerb; Lettland – für
verbindliche Mindestnormen im Bereich des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts
bei grenzüberschreitenden Fällen. In mehreren Beiträgen, die verschiedenen
Teilnehmergruppen zuzuordnen sind, wurde die Ansicht vertreten, dass die
kollektive Rechtsdurchsetzung im privaten Interesse in der Regel unabhängig von
der Rechtsdurchsetzung durch hoheitliche Stellen erfolgen sollte, dass aber ein
gewisses Maß an Koordinierung zwischen diesen beiden Formen der
Rechtsdurchsetzung erforderlich ist, ja, dass sie einander ergänzen sollten.
Andere sprachen sich dafür aus, dass der kollektive Rechtsschutz erst nach der
staatlichen Rechtsdurchsetzung, d. h. in Form einer Folgeklage, greifen
sollte. Die meisten Teilnehmer halten die Formulierung
gemeinsamer Grundsätze für den kollektiven Rechtsschutz auf EU-Ebene für
wünschenswert. Diese Grundsätze müssten aber mit dem EU-Rechtssystem und den
Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten vereinbar sein und den praktischen
Erfahrungen Rechnung tragen, die einige Mitgliedstaaten bereits mit dem
kollektiven Rechtsschutz gemacht haben. Sie sollten nach Ansicht vieler
Teilnehmer für ein wirksames Verfahren sorgen, Klagemissbrauch verhindern, eine
kollektive, einvernehmliche Streitbeilegung fördern und die
Urteilsvollstreckung im Ausland erleichtern. In Bezug auf Wirksamkeit und
Schutzvorkehrungen fanden die folgenden Eckpunkte eines kollektiven
Rechtsschutzsystems große Zustimmung: Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes
sollten vor allem in der Lage sein, eine Vielzahl individueller Ansprüche, die
in derselben mutmaßlichen Verletzung von durch EU-Recht garantierten Rechten
begründet sind und dieselben oder gemeinsame Fragen betreffen, wirksam zu
regeln. Sie sollten innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens unter
Beachtung der Rechte aller Beteiligten ein gerechtes Ergebnis liefern, das
rechtlich Bestand hat. Gleichzeitig sollte es Schutzvorkehrungen gegen
Klagemissbrauch geben, und wirtschaftliche Anreize für spekulative Forderungen
sollten vermieden werden. Wie sich in der öffentlichen Konsultation bei näherer
Betrachtung der Komponenten, die für ein wirksames und vor Missbrauch
geschütztes System notwendig sind, gezeigt hat, ist der kollektive Rechtsschutz
in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt für die Art der
Kollektivklage, die zur Verfügung steht, und deren wesentliche Merkmale wie
Zulässigkeit, Klagebefugnis, „Opt-in“- oder „Opt-out“-Prinzip, die Rolle des
Richters im Verfahren und die Pflicht zur Information potenzieller Kläger über
eine Kollektivklage. Zudem ist jedes Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes
in den größeren Rahmen des allgemeinen Zivil- und Prozessrechts, der für die
Rechtsberufe geltenden Vorschriften und sonstiger einschlägiger Regelungen
eingebettet, die ebenfalls von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
sind. Angesichts dieser Vielfalt gehen die Meinungen darüber, ob ein bestimmtes
nationales System für den kollektiven Rechtsschutz – oder Teile davon – für die
Formulierung EU-weiter Standards in Bezug auf Wirksamkeit und Schutzvorkehrungen
von besonderem Nutzen sein könnte, naturgemäß weit auseinander. 2.2. Mögliche
Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes In zahlreichen Konsultationsbeiträgen wurde auf die Vor- und Nachteile
hingewiesen, die mit dem kollektiven Rechtsschutz verbunden sind. Diese
möglichen Vor- und Nachteile müssen vor dem Hintergrund der Werte und der
Politik der Europäischen Union, wie sie insbesondere in den Verträgen und in
der Gesetzgebung zum Ausdruck kommen, gesehen werden. Vorteile sind dann zu erwarten,
wenn die in der Empfehlung der Kommission vorgegebenen gemeinsamen Grundsätze
ordnungsgemäß umgesetzt werden; mögliche Nachteile würden dadurch abgeschwächt. 2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz
und wirksamere Rechtsverfolgung Nach Artikel 47 Absatz 1 der
Grundrechtecharta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte
Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs hängt von
verschiedenen Faktoren ab, darunter auch von der Art und Weise, wie der
gebotene Rechtsschutz konkret in Anspruch genommen werden kann. Wie der Europäische Rat im Stockholmer
Programm betont hat, muss der Zugang zur Justiz im europäischen Rechtsraum,
insbesondere in grenzüberschreitenden Verfahren, verbessert werden. Ein
Hindernis für den Zugang zur Justiz können die Prozesskosten sein. Wenn eine
Vielzahl von Personen behauptet, durch eine mutmaßliche Verletzung von durch
EU-Recht garantierten Rechten geschädigt worden zu sein, der mögliche Schaden
für den Einzelnen aber im Vergleich zu seinen möglichen Prozesskosten gering
ist, können diese Personen ihre Schadensersatzansprüche, soweit sie
vergleichbar sind, in einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes gemeinsam
geltend machen und die Verfahrenskosten teilen, wodurch sich die finanzielle
Belastung für den Einzelnen verringert. Die Möglichkeit der Kollektivklage gibt
einer größeren Zahl potenziell Geschädigter die Gelegenheit, ihre
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.[25]
Kollektivklagen in den nationalen Rechtssystemen können daher – zusammen mit
kollektiven außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren – zu einem besseren
Zugang zur Justiz beitragen. Wenn Geschädigte auf diese Weise ihre durch
EU-Recht garantierten Rechte wirksamer gegen Rechtsverletzer durchsetzen
können, wird dadurch auch die Durchsetzung des EU-Rechts insgesamt gefördert.
In Bereichen, in denen Stellen der öffentlichen Verwaltung zur
Rechtsdurchsetzung im öffentlichen Interesse befugt sind, sind öffentliche und
private Rechtsdurchsetzung komplementär: Die öffentliche Rechtsdurchsetzung ist
auf Prävention, Feststellung und Abschreckung von Rechtsverstößen gerichtet,
während die private Rechtsdurchsetzung auf Schadensersatz für Geschädigte abzielt.
In Bereichen, in denen die öffentliche Rechtsdurchsetzung schwächer ausgeprägt
ist, kann der kollektive Rechtsschutz neben seiner kompensatorischen oder
präventiven Funktion auch abschreckende Wirkung entfalten. 2.2.2. Nachteil: Gefahr von
Klagemissbrauch Gegen die Einführung kollektiver
Rechtsschutzverfahren wurde vor allem vorgebracht, sie würden Klagemissbrauch
Vorschub leisten oder sich negativ auf die Wirtschaftstätigkeit von
EU-Unternehmen auswirken.[26]
Eine Klage kann dann als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie bewusst
gegen ein sich rechtskonform verhaltendes Unternehmen gerichtet ist, um sein
Ansehen in Misskredit zu bringen oder seine Finanzen ohne Grund zu belasten. Allein die Behauptung einer Rechtsverletzung
kann das Bild, das sich Kunden oder potenzielle Kunden von einem Unternehmen
machen, negativ beeinflussen. Gesetzestreue Unternehmen, gegen die Klage
erhoben worden ist, sind unter Umständen geneigt, sich auf einen Vergleich
einzulassen, nur um einen möglichen Schaden abzuwenden oder den Schaden zu
begrenzen. Zudem können die Kosten für die rechtliche Vertretung in einem
komplexen Fall, insbesondere für kleinere Unternehmen, erheblich sein. „Class actions“ nach US-amerikanischem Recht
sind das bekannteste Beispiel des kollektiven Rechtsschutzes, zeigen
gleichzeitig aber auch, wie anfällig dieses System für Klagemissbrauch ist. Im
Rechtssystem der USA sind „class actions“ zu einem besonders schlagkräftigen
Instrument geworden, das von denen, gegen die sich dieses Instrument richtet, nämlich
Handel und Industrie, gefürchtet wird. „Class actions“ verdanken ihre
Schlagkraft einer Kombination rechtlicher Besonderheiten, die Unternehmen dazu
veranlassen können, in einer Streitigkeit einzulenken, auch wenn der Fall auf
schwachen Füßen steht. Solche Besonderheiten sind beispielsweise
erfolgsabhängige Honorare für Rechtsanwälte oder Beweisanordnungen auf Vorlage
von Dokumenten, die sogenannte Beweisfischzüge ermöglichen. Ein weiteres
wichtiges Merkmal des US-Rechtssystems ist die Möglichkeit, Strafschadensersatz
zu erlangen, der das wirtschaftliche Interesse an einer „class action“ noch
erhöht. In den meisten Fällen gilt für diese Klagen das „Opt-out“-Prinzip: Der
Vertreter der „class“ kann im Namen der gesamten Gruppe aller möglicherweise
Betroffenen klagen, ohne dass diese im Einzelnen zur Teilnahme aufgefordert
werden. Angesichts der nachteiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen
dieses Systems, das durch mutwillige Prozessiererei anfällig für Missbrauch
ist, hat der US Supreme Court in den letzten Jahren begonnen, die Verwendung
dieser Klageart einzuschränken. 2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012 In seiner Entschließung „Kollektiver
Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ vom 2. Februar
2012[27]
stellt das Europäische Parlament fest, dass die Meinungen zum kollektiven
Rechtsschutz stark voneinander abweichen. Das Europäische Parlament begrüßt die
Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts
für den kollektiven Rechtsschutz und betont, „dass die durch rechtswidrige
Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen,
Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu
verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das
Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden
steht“[28].
Es unterstreicht „die möglichen Vorteile kollektiver Klagen im Hinblick auf die
Verringerung der Kosten und der Erhöhung der Rechtssicherheit für Kläger,
Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, indem die parallele Verhandlung
ähnlicher Klagen vermieden wird“[29]. Das Parlament fordert die Kommission
allerdings auch dazu auf, eine eingehende Folgenabschätzung vorzunehmen, bevor
sie weitere gesetzgeberische Schritte unternimmt[30]. Die Kommission solle, so das
Europäische Parlament, in dieser Folgenabschätzung nachweisen, „dass es gemäß
dem Grundsatz der Subsidiarität notwendig ist, auf Ebene der EU tätig zu
werden, um den derzeit geltenden Rechtsrahmen der Europäischen Union zu
verbessern, so dass die durch die Verletzung des Unionsrechts Geschädigten für
erlittenen Schaden entschädigt werden können und somit zu Verbrauchervertrauen
und reibungsloserem Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden kann.“
Das Parlament weist ferner darauf hin, „dass derzeit ausschließlich die
Mitgliedstaaten die Zuständigkeit haben für einzelstaatliche Regelungen, die
auf die Quantifizierung der möglichen Entschädigungssumme Anwendung finden“[31]. Die Kommission wird
aufgefordert, „die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Bereich des
kollektiven Rechtsschutzes gründlich zu prüfen“[32]. Das Parlament fordert abschließend, „dass –
wenn nach eingehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus
kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist – jeder
Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen
Rahmens mit gemeinsamen Grundsätzen haben sollte, die in der EU
einheitlichen Zugang zu den Gerichten mittels kollektiven Rechtsschutzes
gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich Verletzungen der
Verbraucherrechte betreffen“[33].
Es betont „die Notwendigkeit, den Rechtstraditionen und den Rechtsordnungen der
einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen und die Koordinierung
bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern“[34]. Zum Anwendungsbereich eines möglichen
horizontalen Rahmens für den kollektiven Rechtsschutz stellt das Europäische
Parlament fest, dass eine EU-Regelung den größten Nutzen bei grenzübergreifenden
Fällen sowie in Fällen hätte, in denen eine Verletzung von Unionsrecht
vorliegt. Nach Ansicht des Parlaments sollten die
europäischen Vorschriften des Internationalen Privatrechts allgemein auf
Kollektivklagen Anwendung finden, wobei allerdings im EU-Rahmen selbst
Vorkehrungen zu treffen wären, um Forum Shopping zu vermeiden. Zu überprüfen
wären auch die Kollisionsnormen. Das Europäische Parlament geht zudem auf
einzelne Aspekte des kollektiven Rechtsschutzes ein. Es spricht sich für das „Opt-in“-Prinzip
als dem einzig angemessenen europäischen Konzept für den kollektiven
Rechtsschutz aus. Es muss im Voraus festgelegt werden, welche
Vertreterorganisationen klageberechtigt sind. Strafschadensersatz sollte strikt
verboten werden. Bestätigt das Gericht die Ansprüche der Kläger, sollten sie
für den entstandenen Schaden vollständig entschädigt werden. Eine Möglichkeit, Klagemissbrauch
entgegenzuwirken, besteht nach Auffassung des Parlaments darin, bestimmte
Aspekte vom Anwendungsbereich des horizontalen Rahmens auszunehmen,
insbesondere den Strafschadensersatz, die Finanzierung von Kollektivklagen
durch Dritte und erfolgsabhängige Honorare für Rechtsanwälte. Die
zivilprozessrechtliche Grundregel, wonach die unterlegene Partei die Kosten
trägt, sollte dem Parlament zufolge als zentrale Schutzvorkehrung gegen
Missbrauch auch im kollektiven Rechtsschutz gelten. Für die private
Finanzierung von Schadensersatzklagen durch Dritte sollten keine Bedingungen
oder Leitlinien festgelegt werden. 3. Komponenten eines allgemeinen
europäischen Rahmens für den kollektiven Rechtsschutz Um festzustellen, welches die zentralen
Aspekte sind, die in einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven
Rechtsschutz in kohärenter Weise geregelt werden müssen, wurden die bei der
öffentlichen Konsultation vorgetragenen Auffassungen und Argumente und
insbesondere die Position des Europäischen Parlaments aufmerksam geprüft.
Berücksichtigt wurden dabei auch die Erkenntnisse, die die Kommission im Laufe
früherer Arbeiten in den Bereichen Verbraucherschutz und Wettbewerb gewonnen
hat. Eine
europäische Rahmenregelung für den kollektiven Rechtsschutz sollte nach
allgemeinem Dafürhalten –
in der Lage sein, eine Vielzahl individueller
Schadensersatzansprüche wirksam zu regeln, und auf diese Weise die
Prozessökonomie befördern, –
in der Lage sein, innerhalb eines angemessenen
zeitlichen Rahmens unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten ein gerechtes
Ergebnis zu liefern, das rechtlich Bestand hat, –
solide Schutzvorkehrungen gegen Klagemissbrauch
vorsehen und –
keine wirtschaftlichen Anreize für spekulative
Forderungen bieten. 3.1. Verhältnis zwischen
öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver Rechtsverfolgung –
Schadensersatz als Gegenstand der Kollektivklage Alle Konsultationsteilnehmer sind sich darin
einig, dass private und öffentliche Rechtsverfolgung unterschiedliche Mittel
sind, mit denen normalerweise unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
Hauptaufgabe der öffentlichen Rechtsverfolgung ist die Anwendung von EU-Recht
im öffentlichen Interesse und die Verhängung von Sanktionen gegen
Rechtsverletzer als Strafe und Abschreckung, während die private kollektive
Rechtsverfolgung in erster Linie als Mittel angesehen wird, den durch eine
Rechtsverletzung Geschädigten Zugang zum Recht und – soweit es um
Schadensersatz geht – die Möglichkeit zu geben, einen Ausgleich für den
erlittenen Schaden zu erlangen. In diesem Sinne sind öffentliche
Rechtsdurchsetzung und private kollektive Rechtsverfolgung als komplementär
anzusehen. Kollektive Schadensersatzklagen sollten auf
den Ersatz des Schadens gerichtet sein, der nachweislich durch einen
Rechtsverstoß verursacht wurde. Strafe und Abschreckung sollten der
öffentlichen Rechtsverfolgung vorbehalten bleiben. Es besteht keine Notwendigkeit
für eine EU-Initiative zum kollektiven Rechtsschutz, die über einen Ersatz des
entstandenen Schadens hinausgeht: Ein europäisches System des kollektiven
Rechtsschutzes sollte ohne Strafschadensersatz auskommen. 3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von
Kollektivklagen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und
hängen davon ab, um welche Art von Verfahren es sich konkret handelt. In der
Regel gibt das Gesetz, das eine bestimmte Art der Kollektivklage regelt, die
allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Es gibt aber auch Rechtssysteme,
die die Beurteilung der Zulässigkeit in das Ermessen der Gerichte stellen. Der
Ermessensspielraum der Gerichte ist in den Mitgliedstaaten verschieden, und zwar
auch dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind. Manche Kollektivklagen kommen für alle Arten
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche in Frage, andere nur für
Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung bestimmter Rechtsvorschriften:
Verbraucherschutz, Umweltschutz, Anlegerschutz, Wettbewerbsrecht usw. Es gibt
auch Systeme, in denen eine Behörde erst einen Verstoß gegen einschlägige
Rechtsvorschriften feststellen muss, bevor bestimmte Arten von Kollektivklagen,
z. B. Folgeklagen[35],
erhoben werden dürfen. Es sollte gewährleistet sein, dass kollektive
Schadensersatzklagen nur dann erhoben werden dürfen, wenn bestimmte
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. In jedem Fall sollten die Gerichte
schon sehr früh im Verfahren über die Zulässigkeit einer Kollektivklage
entscheiden. 3.3. Klagebefugnis Die Befugnis zur Erhebung von Kollektivklagen
in einem Mitgliedstaat hängt davon ab, um welche Art kollektiver
Rechtsverfolgung es sich konkret handelt. Bei bestimmten Klagearten wie Gruppenklagen,
wo die Klage gemeinsam von denjenigen erhoben wird, die behaupten, einen
Schaden erlitten zu haben, ist die Feststellung der Klagebefugnis
unproblematisch. Anders ist dies bei Klagen, die in Vertretung erhoben werden.
Bei einer in Vertretung erhobenen Schadensersatzklage handelt es sich um eine
Klage, die von einer Vertreterorganisation (in manchen Rechtssystemen kann das
auch eine Behörde sein) im Namen einer bestimmten Gruppe von natürlichen oder
juristischen Personen, die einen durch dieselbe mutmaßliche Rechtsverletzung
verursachten Schaden geltend machen, erhoben wird. Die dieser Gruppe
angehörenden Personen sind selbst nicht Partei; Klagepartei ist allein die
Vertreterorganisation. Es muss daher gewährleistet sein, dass der Vertreter
nicht im eigenen Interesse, sondern wirklich im Interesse der Gruppe, die er
vertritt, handelt. Die Kommission hält es für wünschenswert, dass ein
allgemeiner europäischer Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz natürlichen
und juristischen Personen in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet,
Kollektivklage auf Unterlassung oder Ersatz des Schadens zu erheben, der ihnen
durch Verletzung von durch EU-Recht garantierten Rechten entstanden ist. Zur Festlegung der Kriterien für die
Anerkennung klagebefugter Vertreterorganisationen, die keine hoheitliche Gewalt
ausüben, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine Möglichkeit besteht darin, dass
das Gericht von Fall zu Fall prüft, ob die Vertreterorganisation als Kläger
geeignet ist (Ad-hoc-Zulassung). Eine andere Möglichkeit wäre, die
Anerkennungskriterien gesetzlich festzulegen, d. h. die Klagebefugnis
abstrakt zu bestimmen. Es wäre dann Sache des Gerichts zu prüfen, ob die
Anerkennungskriterien erfüllt sind, oder es könnte eine Art behördlicher
Genehmigung vorgesehen werden, wenn die Kriterien von einer Behörde geprüft
werden. Massenschäden können sich – vor allem im Falle eines weiter
entwickelten digitalen Binnenmarkts – über mehrere Länder erstrecken.
Vertreterorganisationen aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem Kollektivklage
erhoben wird, sollten deshalb die Möglichkeit haben, ihre Aufgabe auch in einem
solchen Fall weiter wahrzunehmen. Während vor allem Unternehmen die
Klagebefugnis für Verbandsklagen nur anerkannten Einrichtungen zuerkennen
wollen, die ganz bestimmte Kriterien erfüllen, sind andere
Konsultationsteilnehmer gegen eine gesetzliche Regelung der Klagebefugnis, da
dies ihrer Meinung nach die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen, für all
jene unnötig einschränkt, die einen Schaden erlitten haben könnten. Die
Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Klagebefugnis
bei in Vertretung erhobenen Klagen in der Empfehlung der Kommission[36] festgelegt werden sollten. 3.4. „Opt-in“ vs. „opt-out“ Die Zusammensetzung einer vertretenen Gruppe bestimmt
sich nach zwei Grundprinzipien: Das „Opt-in“-Prinzip bedeutet, dass der Gruppe
nur die natürlichen oder juristischen Personen angehören, die sich der Gruppe
ausdrücklich angeschlossen haben, während der Gruppe beim „Opt-out“-Prinzip
alle Personen angehören, die einen Schaden aufgrund desselben oder eines
ähnlichen Verstoßes geltend machen und die nicht ausdrücklich aus der Gruppe
ausgeschieden sind. Beim „Opt-in“-Prinzip ist das Urteil für alle Personen
verbindlich, die sich ausdrücklich der Gruppe angeschlossen haben, während alle
anderen Personen, die durch denselben oder einen ähnlichen Verstoß geschädigt
wurden, ihre Schadensersatzansprüche individuell weiterverfolgen können. Beim
„Opt-out“-Prinzip gilt das Urteil hingegen für diejenigen, die als der Gruppe
zugehörig gelten, mit Ausnahme der Personen, die sich von der Gruppe
ausdrücklich distanziert haben. Die meisten Mitgliedstaaten, die Verfahren des
kollektiven Rechtsschutzes bieten, wenden das „Opt-in“-Prinzip an. Nach dem
„Opt-out“-Prinzip verfahren Portugal, Bulgarien und die Niederlande (bei
Kollektivvergleichen) sowie Dänemark bei bestimmten Verbandsklagen in
Verbrauchersachen.[37] Viele Konsultationsteilnehmer, insbesondere
Unternehmen, lehnen das „Opt-out“-Prinzip nachdrücklich ab, da es anfälliger
für Missbrauch sei und in einigen Mitgliedstaaten verfassungswidrig oder
zumindest mit nationalen Rechtstraditionen unvereinbar sein könnte. Einige
Verbraucherorganisationen halten dagegen, dass „Opt-in“-Systeme nicht allen
geschädigten Verbrauchern wirksamen Zugang zum Recht garantieren.[38] Ihrer Ansicht nach ist daher
das „Opt-out“-Prinzip vorzuziehen, zumindest als Option in geeigneten Fällen
und mit Zustimmung des Gerichts. Nach Auffassung der Kommission muss
gewährleistet sein, dass die vertretene Gruppe klar bestimmt ist, damit das
Gericht das Verfahren in einer Weise führen kann, dass die Rechte aller
Beteiligten, insbesondere die Verteidigungsrechte, gewahrt sind. Der „Opt-in“-Grundsatz achtet das Recht einer
Person, sich für oder gegen eine Teilnahme am Verfahren zu entscheiden, und
wird daher der Parteiautonomie eher gerecht. Auch lässt sich der Streitwert in
diesem Fall leichter bestimmen, da er aus der Summe aller Einzelansprüche
bestünde. Dem Gericht fällt es leichter, über Zulässigkeit und Begründetheit
der Kollektivklage zu befinden. Das „Opt-in“-System garantiert auch, dass das
Urteil nicht für andere potenzielle Kläger verbindlich ist, die sich dem
Verfahren nicht angeschlossen haben. Das „Opt-out“-System wirft Fragen
grundsätzlicher Art auf wie die Entscheidungsfreiheit potenzieller Kläger in
Bezug auf die Teilnahme an einem Rechtsstreit. Das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, die Betroffene daran
hindert, (in Kenntnis aller relevanten Umstände) eine Entscheidung darüber zu
treffen, ob sie Schadensersatz geltend machen wollen oder nicht. Das
„Opt-out“-System verträgt sich möglicherweise auch nicht mit dem zentralen
Anliegen des kollektiven Rechtsschutzes, nämlich Ersatz des erlittenen Schadens
zu erlangen, da die Geschädigten nicht bestimmt werden und ihnen somit auch
kein zugesprochener Betrag ausgezahlt werden kann. Die Kommission vertritt in ihrer Empfehlung
für einen allgemeinen europäischen Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes daher
den Standpunkt, dass die Klagepartei nach dem „Opt-in“-Prinzip gebildet werden
sollte und etwaige gesetzliche oder richterliche Ausnahmen mit Gründen der
ordnungsgemäßen Rechtspflege zu rechtfertigen sind. 3.5. Effektive Information
potenzieller Kläger Eine effektive Information über kollektive
Rechtsschutzverfahren ist unerlässlich, damit diejenigen, die einen Schaden
aufgrund desselben oder eines ähnlichen Rechtsverstoßes geltend machen können,
überhaupt von der Möglichkeit erfahren, sich einer Vertretungs- oder
Gruppenklage anzuschließen, und so auf diese Weise Rechtsschutz erlangen
können. Zu bedenken ist allerdings, dass die Ankündigung einer Kollektivklage
beispielsweise im Fernsehen oder über Anzeigen das Ansehen des Beklagten
schädigen und sich damit negativ auf seine wirtschaftliche Situation auswirken
könnte. Alle Konsultationsteilnehmer sind sich einig,
dass eine Vertreterorganisation verpflichtet sein muss, potenzielle Mitglieder
der vertretenen Gruppe effektiv zu informieren. Viele schlagen vor, dass die
Einhaltung dieser Informationspflicht gerichtlich überprüft werden sollte. Bei allen Formen des kollektiven
Rechtsschutzes sollte in den Vorschriften über die Unterrichtung potenzieller
Kläger darauf geachtet werden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und
das Auskunftsrecht in einem ausgewogenen Verhältnis zum Schutz des Ansehens des
Beklagten stehen. Es wird auf den Zeitpunkt und die Bedingungen für die
Bereitstellung der Informationen ankommen, ob diese Ausgewogenheit gewahrt ist. 3.6. Verhältnis zwischen privater
kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher Rechtsdurchsetzung in bestimmten
Rechtsbereichen In Bereichen der EU-Politik wie Wettbewerb,
Umwelt, Datenschutz oder Finanzdienstleistungen, in denen die öffentliche
Rechtsdurchsetzung eine wichtige Rolle spielt, halten die meisten
Konsultationsteilnehmer besondere Vorschriften zur Regelung des Verhältnisses
zwischen privater und öffentlicher Rechtsverfolgung sowie zum Schutz der
Effektivität der öffentlichen Rechtsdurchsetzung für erforderlich.[39] Kollektive Schadensersatzklagen in durch
EU-Recht geregelten Bereichen werden in der Regel im Anschluss an eine von
einer Behörde erlassene Entscheidung erhoben und stützen sich auf die
Feststellung eines Rechtsverstoßes, die für das Zivilgericht, das über die
kollektive Schadensersatzklage entscheiden muss, häufig bindend ist. So
bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1/2003, dass die Gerichte der
Mitgliedstaaten, wenn sie über Fragen zu befinden haben, die das
EU-Wettbewerbsrecht berühren und bereits Gegenstand einer
Kommissionsentscheidung sind, keine Entscheidungen erlassen dürfen, die der
Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Bei Folgeklagen geht es in diesen Fällen im
Wesentlichen darum, ob durch die Zuwiderhandlung ein Schaden verursacht wurde
und wenn ja, wer geschädigt wurde und in welcher Höhe. Es muss sichergestellt sein, dass die
Effektivität der öffentlichen Rechtsdurchsetzung nicht durch kollektive
Schadensersatzklagen oder durch Klagen gefährdet wird, die bereits während des
behördlichen Untersuchungsverfahrens erhoben werden. Hierzu müsste der Zugang
der Kläger zu Dokumenten geregelt werden, die die Behörde im Laufe der
Untersuchungen erlangt oder erstellt hat, oder es müssten besondere
Verjährungsvorschriften eingeführt werden, die es potenziellen Klägern
ermöglichen, mit ihrer Kollektivklage zu warten, bis die Behörde über die
Zuwiderhandlung entschieden hat. Derartige Vorschriften würden über den Schutz
der öffentlichen Rechtsverfolgung hinaus auch zu einem wirksamen, effizienten Rechtsschutz
im Wege kollektiver Schadensersatzklagen beitragen, da sich die Kläger bei
einer Folgeklage in erheblichem Umfang auf die Ergebnisse der öffentlichen
Rechtsdurchsetzung stützen und so die (erneute) Erörterung bestimmter Fragen
vermeiden könnten. Um die Effektivität der öffentlichen Rechtsdurchsetzung zu
wahren und gleichzeitig die private kollektive Rechtsverfolgung – insbesondere
im Wege kollektiver Folgeklagen – zu erleichtern, sollten die Besonderheiten
kollektiver Schadensersatzklagen in Rechtsbereichen, in denen die öffentliche
Rechtsverfolgung eine wichtige Rolle spielt, angemessen berücksichtigt werden. 3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung
im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen
Privatrechts Den allgemeinen Grundsätzen des europäischen
Internationalen Privatrechts zufolge sollte ein kollektiver Rechtsstreit mit
grenzüberschreitendem Bezug vor einem zuständigen Gericht auf der Grundlage
europäischer Zuständigkeits- und Gerichtsstandsvorschriften verhandelt werden,
um Forum Shopping zu vermeiden. Das europäische Zivilprozessrecht und die
Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten in der Praxis effizient
angewendet werden, um in grenzübergreifenden Fällen eine reibungslose
Koordinierung nationaler Kollektivverfahren zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit den
Zuständigkeitsvorschriften forderten zahlreiche Konsultationsteilnehmer eine
besondere Regelung für Kollektivverfahren auf europäischer Ebene. Bei der
Anknüpfung zwischen Gericht und Streitsache gehen die Meinungen allerdings
auseinander. Eine Gruppe setzt sich für eine neue Regelung ein, wonach bei
einem Massenschaden die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in
dem die Mehrzahl der Personen wohnhaft ist, die einen Schaden geltend machen, und/oder
für eine Ausweitung der für Verbraucher geltenden Gerichtsstandsregeln auf
Vertreterverbände, die Kollektivklage erheben. Eine zweite Gruppe hält als
Gerichtsstand den Wohnsitz des Beklagten für am besten geeignet, da er sich
leicht feststellen lässt und Rechtssicherheit garantiert. Eine dritte Gruppe
schlägt vor, beim Gerichtshof der Europäischen Union eine besondere Kammer für
Kollektivklagen mit grenzübergreifendem Bezug einzurichten. Die Kommission steht in dieser Frage auf dem
Standpunkt, dass die bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Verordnung
Brüssel I“)[40]
in vollem Umfang angewandt werden sollten. In dem geplanten Bericht über die
Anwendung der Verordnung Brüssel I sollte auch auf die Frage der wirksamen
Vollstreckung bei grenzüberschreitenden Kollektivverfahren eingegangen werden. Einige Konsultationsteilnehmer sprachen das
Problem an, dass ein Gericht, das über eine Kollektivklage mit Klägern aus
mehreren Mitgliedstaaten zu befinden hat, nach den derzeitigen Kollisionsnormen
der EU[41]
mitunter unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden hat, um in der Sache
entscheiden zu können. Bei deliktischen Schuldverhältnissen gilt als
Grundregel, dass das Recht des Landes maßgebend ist, in dem das
schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Bei Ansprüchen aus Produkthaftung
bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der
Person, die den Schaden erlitten hat. Bei Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb
gilt das Recht des Landes, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder die
kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder
beeinträchtigt zu werden drohen. Es kann sicherlich Situationen geben, wo
grenzübergreifende Streitsachen aufgrund der Kollisionsnormen noch
komplizierter werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf jede
Gruppe von Geschädigten unterschiedliche Entschädigungsregelungen anwenden
muss. Die Kommission ist jedoch bislang nicht davon überzeugt, dass eine
besondere Regelung für kollektive Schadensersatzansprüche eingeführt werden
sollte, wonach das Gericht im Einzelfall nur ein Recht anzuwenden hat, da dies
zu Rechtsunsicherheit führen kann, wenn es sich bei dem anzuwendenden Recht
nicht um das Recht des Landes der Person handelt, die Schadensersatz geltend
macht. 3.8. Möglichkeit der
außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung Einvernehmliche Streitbeilegungsverfahren
können den Parteien nach allgemeiner Überzeugung eine einfache, rasche und
kostengünstige Konfliktlösung bieten. Damit ließe sich auch der Gang zum
Gericht in vielen Fällen vermeiden. Die Parteien sollten daher die Möglichkeit
haben, ihren Kollektivstreit außergerichtlich mit Hilfe Dritter (z. B.
unter Rückgriff auf Schiedsverfahren oder Mediation) oder auch ohne Beteiligung
Dritter (z. B. gütliche Einigung zwischen den Parteien) zu regeln. Der Versuch einer einvernehmlichen kollektiven
Streitbeilegung sollte nach Dafürhalten der großen Mehrheit der
Konsultationsteilnehmer, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen,
keine Vorbedingung für die Klageerhebung bei Gericht sein. Eine solche
Bedingung könnte unnötige Kosten und Verzögerungen verursachen und in manchen
Fällen sogar das Grundrecht auf Zugang zur Justiz[42] gefährden. Die Inanspruchnahme
konsensualer Streitbeilegungsmechanismen sollte deshalb freigestellt bleiben,
wobei das geltende EU-Recht in diesem Bereich zu beachten ist. Dies heißt aber
nicht, dass Richter in einem Kollektivverfahren die Parteien nicht auffordern
könnten, sich um eine einvernehmliche kollektive Streitbeilegung zu bemühen.[43] Von besonderer Bedeutung ist in
Kollektivsachen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ergebnisses einer
einvernehmlichen kollektiven Streitbeilegung sowie dessen Vollstreckbarkeit, da
es nicht immer allen Mitgliedern der Gruppe, die einen Schaden aufgrund einer
mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltensweise geltend machen, möglich ist, sich
direkt an einem solchen Verfahren zu beteiligen. Das Ergebnis einer
einvernehmlichen kollektiven Streitbeilegung sollte daher von einem Gericht
bestätigt werden. Entsprechend lautet auch die Empfehlung an die
Mitgliedstaaten.[44] Einvernehmliche Streitbeilegungsverfahren
können demnach nach Dafürhalten der Kommission eine nützliche Ergänzung
darstellen. Aufbauend auf dem, was bereits in dieser Richtung mit der
Mediationsrichtlinie, der Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Verordnung über die Online-Streitbeilegung
unternommen wurde, sieht es die Kommission als sinnvoll an, den Mitgliedstaaten
die Bereitstellung einvernehmlicher kollektiver Streitbeilegungsmechanismen zu
empfehlen.[45] 3.9. Finanzierung des kollektiven
Rechtsschutzes In einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes können die Kosten[46], die normalerweise von den Parteien des Zivilstreits getragen werden,
recht hoch sein, insbesondere bei einer großen Zahl von Klägern. Fehlende
Mittel dürfen den Zugang zum Recht zwar nicht beschränken,[47] aber ebenso wenig dürfen die für Kollektivverfahren gegebenenfalls
vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten Klagemissbrauch Vorschub leisten. 3.9.1. Finanzierung durch Dritte Eine finanzielle Unterstützung durch Dritte,
die nicht Verfahrenspartei sind, ist in unterschiedlicher Form denkbar. Eine
direkte Finanzierung von Kollektivklagen durch Dritte könnte ohne geeignete
rechtliche Absicherung nach allgemeiner Überzeugung Klagemissbrauch Vorschub
leisten. Eine Rechtsschutzversicherung wird von manchen als neutraleres
Instrument angesehen, und der nachträgliche Abschluss einer solchen
Versicherung – sogenannte After-the-event-Versicherung (ATE) – könnte für
Kollektivklagen von Interesse sein. Erfolgshonorare für juristische
Dienstleistungen, die nicht nur die Vertretung, sondern auch vorbereitende
Arbeiten, die Sammlung von Beweisen und die allgemeine Fallverwaltung umfassen,
sind de facto als Drittfinanzierung einzustufen. Die Vielfalt der Lösungen, für
die sich die Mitgliedstaaten entschieden haben, reicht von Verbot bis
Erlaubnis. Manche Beteiligte sehen in der Abschaffung erfolgsabhängiger
Honorare einen wichtigen Schutz vor Klagemissbrauch, während andere darin eine
nützliche Art der Finanzierung von Kollektivklagen sehen. Die Drittfinanzierung muss so ausgestaltet
werden, dass sie dem Ziel, den Zugang zum Recht zu sichern, in einer
angemessenen Weise förderlich ist. Die Kommission tritt in ihrer Empfehlung
daher dafür ein, an die Drittfinanzierung bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Ist
die Drittfinanzierung nicht adäquat geregelt oder intransparent, besteht die
Gefahr, dass es zu missbräuchlichen Klagen oder zu Klagen kommt, die dem
Interesse der Streitparteien wenig förderlich sind. 3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen
Mitteln Vor allem Verbraucherverbände und Anwälte
haben sich in der öffentlichen Konsultation für die Einrichtung eines
öffentlichen Fonds ausgesprochen, aus dem potenzielle Kläger in Verfahren des
kollektiven Rechtsschutzes finanziell unterstützt werden könnten. Da es sich bei einem Kollektivverfahren im
Grunde um einen Zivilrechtsstreit zwischen zwei Parteien handelt, auch wenn die
Klagepartei aus mehreren Personen besteht, und Abschreckung eine Nebenwirkung
des Verfahrens ist, hält es die Kommission nicht für notwendig, eine direkte
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu empfehlen, da die geschädigte Partei
von der unterlegenen Partei Schadensersatz erhält, wenn das Gericht einen
entsprechenden Schaden feststellt. 3.9.3. Wer verliert, zahlt Der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die
Kosten trägt, ist in der europäischen Rechtstradition fest verankert, wenn auch
nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht in derselben
Weise. In der öffentlichen Konsultation haben sich
alle Teilnehmer dafür ausgesprochen, dass dieser Grundsatz im kollektiven
Rechtsschutz gelten sollte. Die Kommission teilt diese Auffassung und empfiehlt
dementsprechend, bei Kollektivverfahren nach diesem Grundsatz zu verfahren.[48] 4. Fazit Die öffentliche Konsultation der Kommission
2011, die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012
und die eigenen Analysen der Kommission haben bestimmte Aspekte zutage
gefördert, die es bei der Ausarbeitung eines allgemeinen europäischen Rahmens
für den kollektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen gilt. Die Kommission hält
nach all dem einen solchen allgemeinen Rahmen im Interesse eines
funktionierenden Binnenmarkts für vorteilhaft, da auf diese Weise das Risiko
unkoordinierter EU-Initiativen in einzelnen Rechtsbereichen vermieden wird und
gleichzeitig eine nahtlose Schnittstelle zum nationalen Prozessrecht
gewährleistet ist. Um zum einen der komplexen Problematik und zum
anderen der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine einheitliche Vorgehensweise
beim kollektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nimmt die Kommission parallel
zu der vorliegenden Mitteilung eine Empfehlung auf der Grundlage von
Artikel 292 AEUV an, in der allgemeine gemeinsame Grundsätze für
den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union empfohlen werden, denen
alle Mitgliedstaaten folgen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die in der
Kommissionsempfehlung enthaltenen Grundsätze innerhalb von zwei Jahren nach
Annahme und Veröffentlichung der Empfehlung in ihre innerstaatlichen Systeme
des kollektiven Rechtsschutzes integrieren. Die Kommission wird vier Jahre nach
Veröffentlichung der Empfehlung auf der Grundlage der mit der Empfehlung
gewonnenen praktischen Erfahrungen prüfen, ob weitere Legislativmaßnahmen zur
Konsolidierung und Stärkung des in der vorliegenden Mitteilung und der Empfehlung
gewählten horizontalen Ansatzes vorgeschlagen werden sollten. Die Kommission
wird insbesondere die Umsetzung der Empfehlung und ihre Auswirkungen auf den
Zugang zur Justiz, das Recht auf Schadensersatz, die Vermeidung
missbräuchlicher Rechtsverfolgung sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts,
die Wirtschaft der Europäischen Union und das Vertrauen der Verbraucher
bewerten. [1] Vgl. Mitteilung der Kommission „Aktionsplan zur
Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010) 171 vom 20.4.2010). Vgl.
„Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum
Schutz der Bürger“, vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 9.12.2009
angenommen (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom
31.7.2007). [3] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006). [4] Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008). [5] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
„Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) – Stärkung der Verbraucher
– Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz“,
KOM(2007) 99, {SEC(2007) 321}, {SEC(2007) 322},
{SEC(2007) 323}, vom 30.3.2007 und Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Europäische
Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“,
COM(2012) 225 final, {SWD(2012) 132 final}, vom 22.5.2012. [6] P7_TA(2013)0066 Alternative Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, Ausschuss für Binnenmarkt und
Verbraucherschutz PE487.749: Legislative Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung) (COM(2011)0793 – C7-0454/2011 – 2011/0373(COD)). [7] P7_TA(2013)0065 Online-Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz PE487.752:
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu
dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung
über Online-Streitbeilegung) (COM(2011)0794 – C7-0453/2011 – 2011/0374(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung). [8] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
2. Februar 2012, „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten
europäischen Ansatz“. [9] COM(2013) XXX. [10] Aus Sicht der Kommission bildet die allgemeine Empfehlung
zusammen mit der wettbewerbsspezifischen Richtlinie ein „Paket“, das in seiner
Gesamtheit Ausdruck des von der Kommission bewusst gewählten ausgewogenen
Ansatzes ist. Nach dem AEUV gelten zwar für beide Maßnahmen unterschiedliche
Annahmeverfahren, doch sähe sich die Kommission im Falle substantieller
Änderungen an ihrem Konzept gezwungen, ihre Vorschläge zu überdenken. [11] Auch eine Behörde kann in einem Zivilrechtsstreit als
Klägerin oder Beklagte auftreten, wenn sie nicht in Ausübung ihrer hoheitlichen
Gewalt, sondern privatrechtlich handelt. [12] Ausgenommen sind Schadensersatzklagen, die erst erhoben
werden können, nachdem eine zuständige Behörde – z. B. das Kartellamt –
eine Rechtsverletzung festgestellt hat. [13] Solange das Gericht nicht entschieden hat, dass der
Schaden durch eine bestimmte Rechtsverletzung verursacht worden ist, ist es
nicht angebracht, im Rahmen eines Verfahrens des kollektiven Rechtsschutzes von
„Opfern“, „Geschädigten“ oder „Rechtsverletzung“ zu sprechen. [14] Forschungsarbeiten in Deutschland zufolge waren rund
60 % der von Verbraucherschutzbehörden oder –verbänden in einem bestimmten
Zeitraum erhobenen (Unterlassungs-)Klagen erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote
ist darauf zurückzuführen, dass die Kläger die Fälle sorgfältig ausgewählt
hatten. Immerhin hatte das Gericht in 40 % der Fälle keine
Rechtsverletzung bzw. kein unrechtmäßiges Verhalten festgestellt. Vgl. Meller-Hannich,
Effektivität kollektiver Rechtschutzinstrumente, 2010. [15] Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 110 vom 1.5.2009,
S. 30). [16] Die Mitgliedstaaten sind dieser Verpflichtung
nachgekommen, indem sie nichtstaatlichen Organisationen die Möglichkeit
eingeräumt haben, gegen Verwaltungsentscheidungen in Umweltbelangen gerichtlich
vorzugehen. [17] Vgl.
u. a. die im Auftrag der Kommission erstellte Studie von 2008 „Evaluation
of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the
European Union“; abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/collective_redress_en.htm#Studies. [18] KOM(2005) 672 vom 19.12.2005. [19] KOM(2008) 165 vom 2.4.2008. [20] KOM(2008) 794 vom 27.11.2008. [21] In ihrem Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) hat die Kommission eine Form
des kollektiven Rechtsschutzes durch Vertreterorganisationen vorgeschlagen.
Danach sollen Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz
der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz
ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben, berechtigt sein, wegen
einer Verletzung des Datenschutzes Beschwerden oder gerichtliche Rechtsbehelfe
im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen einzulegen
(vgl. KOM(2012) 11 vom 25.1.2012, Artikel 73 Absatz 2 und
Artikel 76). In diesen Fällen wird die Klage im Namen der betroffenen
Person erhoben. Diese Klage geht nicht über die individuelle Klagebefugnis der
betroffenen Person hinaus. [22] KOM(2010) 135 vom 31.3.2010. [23] In nahezu allen Fällen handelte es sich um
Einheitsantworten französischer und deutscher Bürger. [24] An der Konsultation nahmen 15 Mitgliedstaaten teil:
AT, BG, CZ, DE, DK, EL, FR, HU, IT, LV, NL, PL, PT, SE und UK. [25] Bei einer Eurobarometer-Umfrage von 2011 gaben 79 %
der in den 27 EU-Mitgliedstaaten Befragten an, dass sie eher bereit wären,
ihre Rechte zu verteidigen, wenn sie sich mit anderen Verbrauchern
zusammenschließen könnten. Flash Eurobarometer
‚Consumer attitudes towards cross-border trade and consumer protection’, März
2011. [26] Die Mehrzahl der Befragten, insbesondere Unternehmen, war
dieser Meinung. [27] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
2. Februar 2012 mit dem Titel „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem
kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI)). [28] Nummer 1 der Entschließung. [29] Nummer 5 der Entschließung. [30] Nummer 4 der Entschließung. [31] Nummer 7 der Entschließung. [32] Nummer 8 der Entschließung. [33] Nummer 15 der Entschließung. [34] Nummer 16 der Entschließung. [35] Ein Beispiel hierfür ist im Vereinigten Königreich die als
Verbandsfolgeklage ausgestaltete Schadensersatzklage bei von einer zuständigen
Behörde festgestellten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht („follow-on
representative action“). [36] Vgl. Randnummern 6-9 der Kommissionsempfehlung. [37] Das „Opt-out“-Prinzip hat zwei Vorteile, die erklären,
warum sich einige Mitgliedstaaten dafür entschieden haben: Es erleichtert
erstens den Zugang zur Justiz in Fällen, in denen der individuelle Schaden so
gering ist, dass sich manche Klageberechtigte dem Verfahren nicht anschließen
würden. Zweitens gibt es den Beklagten eine größere Rechtssicherheit, da das
Urteil nur für diejenigen nicht verbindlich ist, die ausdrücklich mitgeteilt
haben, dass sie sich nicht an dem Verfahren beteiligen. [38] So verweist die britische Verbraucherorganisation Which?
auf ihre Erfahrung mit dem Fall Replica-Fußballtrikots. Es handelte sich um
eine kollektive Schadensersatzfolgeklage (follow-on damages action) im
Wettbewerbsbereich, bei der der erwirkte Schadensersatz letztlich nur einem
Bruchteil der im Sinne der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde Geschädigten
zugute kam. [39] In Bezug auf das Wettbewerbsrecht wird von vielen
Konsultationsteilnehmern nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, die
Wirksamkeit der von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden
praktizierten Kronzeugenregelungen bei der Anwendung des EU-Kartellrechts zu
wahren. Häufig erwähnt werden in diesem Zusammenhang auch die Bindungswirkung
von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden zur Feststellung eines
Wettbewerbsverstoßes bei Folgeklagen auf Schadensersatz und die Festsetzung
besonderer Verjährungsfristen für solche Folgeklagen. [40] In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012, die
ab dem 10. Januar 2015 gilt (ABl. L 351 vom 20.12.2012). [41] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl.
L 177 vom 4.7.2008) und Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl.
L 199 vom 31.7.2007). [42] Artikel 47 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union. [43] Bei Mediation in grenzübergreifenden Streitsachen ist dies
bereits der Fall. Nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte
Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen kann ein Gericht, das mit
einer Klage befasst ist, die Parteien auffordern, die Mediation zur
Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen. [44] Vgl. Randnummer 30 der Kommissionsempfehlung. In
Zivil- und Handelssachen mit grenzübergreifendem Bezug müssen die Parteien
gemäß der Richtlinie 2008/52/EG veranlassen können, dass der Inhalt einer
Mediationsvereinbarung von einem Gericht vollstreckbar gemacht wird, es sei
denn, der Inhalt der Vereinbarung steht dem Recht des Mitgliedstaats entgegen,
in dem der Antrag gestellt wurde, oder das Recht dieses Mitgliedstaats sieht
die Vollstreckbarkeit des Inhalts nicht vor. [45] Vgl. Randnummern 27-30 der Kommissionsempfehlung. Die
Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, alternative Streitbeilegungsverfahren
beizubehalten oder einzuführen, die identische oder ähnliche Streitigkeiten
zwischen einem Unternehmer und mehreren Verbrauchern zum Gegenstand haben. Es
besteht somit die Möglichkeit, kollektive Streitbeilegungsverfahren zu
entwickeln. [46] Zu diesen Kosten zählen die Gerichtsgebühren, die
Anwaltshonorare, die Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung, die Kosten
für die Fallbearbeitung allgemein und Gutachterhonorare. [47] Die Prozesskostenhilferegelungen der Mitgliedstaaten
sollten in einer Weise genutzt werden, dass Klagemissbrauch verhindert wird. [48] Vgl. Randnummer 15 der Kommissionsempfehlung.