52013DC0310

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern /* COM/2013/0310 final */


INHALTSVERZEICHNIS

1........... Einleitung........................................................................................................................ 3

2........... Schlussfolgerungen aus dem dritten Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG (2004-2007)............................................................................................................................. 3

3........... Entwicklung seit dem dritten Bericht................................................................................ 4

3.1........ Versuch einer Kodifizierung der Richtlinie........................................................................ 4

3.2........ Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“......................................................................... 4

3.3........ Weitere Initiativen in Verbindung mit Kulturgütern............................................................ 5

4........... Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2008-2011.......................................................... 7

4.1........ Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie....................................... 7

4.2........ Bewertung der Anwendung der Richtlinie........................................................................ 9

5........... Die nächsten Schritte.................................................................................................... 10

Anhang....................................................................................................................................... 11

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.           Einleitung

Durch die am 15. März 1993 erlassene Richtlinie 93/7/EWG des Rates[1] wurden Mechanismen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage auf Rückgabe von bestimmten, unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern eingeführt.

Nach Maßgabe von Artikel 16 der Richtlinie 93/7/EWG („Richtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2008-2011 vorgelegt.[2] Auf dieser Grundlage hat die Kommission das vorliegende Dokument erstellt, das den vierten Bericht zur Bewertung der Anwendung der Richtlinie darstellt.[3] Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt.

2.           Schlussfolgerungen aus dem dritten Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG (2004-2007)

Der dritte Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie war zu dem Schluss gekommen, dass die Richtlinie ein nützliches Instrument zur Rückforderung bestimmter Kulturgüter und damit ein schlagkräftiges Instrument der Europäischen Union ist, das die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Bewahrung ihres kulturellen Erbes unterstützt. Allerdings wird in diesem Bericht auch das Bedauern der Mitgliedstaaten über die Einschränkungen durch die Richtlinie deutlich, insbesondere die kurze Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe.

Diesem Bericht zufolge haben sich die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten (zwischen den für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Behörden, dem Zoll, der Polizei usw.) als auch zwischen den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten verbessert. Der Bericht enthält jedoch auch Hinweise auf den nach wie vor bestehenden Verbesserungsbedarf bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten führten die Tatsache, dass die Richtlinie kaum angewandt wurde (sowohl bezüglich der Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit als auch der Klagen vor den nationalen Gerichten), auf den zu engen Anwendungsbereich sowie auf die restriktiven Bedingungen bei der Einreichung einer Klage auf Rückgabe zurück.

Die Kommission hatte sich in diesem Bericht verpflichtet, Überlegungen zu einer eventuellen Überarbeitung der Richtlinie anzustellen, wobei der erste Schritt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe innerhalb des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern sein sollte mit dem Ziel, eine eingehende Analyse der Anwendung der Richtlinie zu erstellen.

3.           Entwicklung seit dem dritten Bericht

3.1.        Versuch einer Kodifizierung der Richtlinie

2007 war die Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG Teil des Programms der Kommission zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire). Der Kodifizierungsvorschlag wurde im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Mai 2008 (Rechtssache C-133/06) zurückgezogen.[4]

Angesichts dieses Urteils musste davon ausgegangen werden, dass der Vorschlag für eine Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG in seinem verfügenden Teil eine abgeleitete Rechtsgrundlage enthält.[5] Infolgedessen war eine Fortführung der Kodifizierung der Richtlinie nicht mehr möglich, denn die fragliche Bestimmung musste gestrichen werden, was eine inhaltliche, über eine Kodifizierung hinausgehende Änderung bedeutet hätte.

3.2.        Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“

Angesichts der Schlussfolgerungen des dritten Berichts hat die Kommission die erforderlichen Schritte zur Überarbeitung der Richtlinie eingeleitet.

Zunächst hat die Kommission 2009 die Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ eingerichtet, der Vertreter der für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden angehörten. Der Auftrag der Arbeitsgruppe lautete: i) Ermittlung der größten Probleme in Verbindung mit der Durchführung der Richtlinie und ii) Unterbreitung von effizienten und im Hinblick auf eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie annehmbaren Lösungsvorschlägen. Diese Arbeitsgruppe wurde innerhalb des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern eingerichtet.

Die Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ gelangte 2011 zu dem Schluss, dass eine Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG erforderlich war, um das System zur Rückgabe der als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter effizienter zu gestalten. Zu den Vorschlägen bezüglich des Umfangs einer solchen Überarbeitung hat sich die Mehrheit der Mitglieder dafür ausgesprochen, i) die einjährige Frist für die Einreichung einer Rückgabeklage und die zweimonatige Frist, die den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats für die Überprüfung der Art des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Kulturguts eingeräumt wird, zu verlängern, ii) bestimmte Bestimmungen der Richtlinie klarer zu fassen, um ihre Anwendung zu fördern, beispielsweise die Auflistung gemeinsamer Kriterien für eine einheitlichere Auslegung des Begriffs „erforderliche Sorgfalt“ zur Entschädigung des Besitzers, oder iii) die Zeitabstände für die Berichte über die Richtlinie zu verlängern.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich auch zu anderen Vorschlägen bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie und insbesondere zur Abschaffung der Wertgruppen und/oder der Altersgruppen bestimmter Kategorien von Gütern im Anhang sowie zur Streichung des Anhangs, ferner zur Festlegung der Beweislast im Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt oder auch zur Möglichkeit für Privatpersonen, eine Klage auf Rückgabe einzureichen, geäußert.

Die Arbeitsgruppenmitglieder waren sich in ihren Schlussfolgerungen auch darüber einig, dass es zweckmäßig wäre, andere, nichtlegislative Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu verwenden und damit einen Beitrag zur Vereinfachung der Rückgabe von Kulturgütern zu leisten.

Die Arbeiten der Arbeitsgruppe und die individuellen Beiträge ihrer Mitglieder stellten für die Abschätzung der Folgen der Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG eine äußerst wichtige Informationsquelle dar.[6]

Die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ wurden dem Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern auf seiner 17. Sitzung am 24. Oktober 2011 vorgelegt.

3.3.        Weitere Initiativen in Verbindung mit Kulturgütern

Die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern stehen zunehmend im Mittelpunkt des Interesses der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie bestimmter internationaler Organisationen wie INTERPOL und UNESCO.

Die Verordnung des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern wurde 2008 kodifiziert (Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008[7]). 2011 hat die Kommission den zweiten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im Zeitraum 2000-2010 angenommen[8].

Aufgrund eines Ersuchens des Rates der Europäischen Union im Jahr 2008[9] hatte die Kommission eine Studie über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern in der Europäischen Union in Auftrag gegeben. Im Abschlussbericht dieser Studie vom Ende des Jahres 2011 werden die Instrumente des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union im Bereich der Kulturgüter sowie die Hindernisse und Schwierigkeiten bei der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern aufgeführt[10].

Dieser Bericht schließt mit einer Reihe von Empfehlungen zur Verhinderung und Bekämpfung dieses unrechtmäßigen Handels. So wird beispielsweise die Einrichtung eines Kooperationssystems zwischen den mit der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern befassten Verwaltungsbehörden und Einrichtungen auf europäischer Ebene empfohlen, ferner die Einrichtung eines europäischen Internetportals, der Beitritt zu den internationalen Übereinkommen von UNESCO und UNIDROIT[11], die Einführung einer Berichtspflicht auf Ebene der Union über Online-Vertriebs-Webseiten, die Vereinheitlichung der nationalen Dokumente für die Genehmigung der Versendung von Kulturgütern, die Schaffung einer Karte für den freien Verkehr in der Union („Pass“) oder auch die allgemeine Einführung der Pflicht zur Führung von Polizeiregistern für bewegliche Kulturgüter. Empfohlen werden in dem Bericht ferner die Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG zur Verbesserung ihrer Effizienz bei der Rückgabe von Kulturgütern und die Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Verfahren bei der Rückgabe von Kulturgütern.

Angesichts des besagten Berichts und anderer in diesem Bereich geleisteter Arbeiten hat der Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember 2011 der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen zum illegalen Handel mit Kulturgütern vorgelegt. Dabei wird insbesondere die Kommission ersucht, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum wirksamen Schutz von Kulturgütern zu unterstützen, um diesen illegalen Handel zu verhindern und zu bekämpfen, und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zu fördern.[12]

Im Zusammenhang mit den im Rahmen der europäischen Kulturagenda und des Arbeitsplans im Kulturbereich 2008-2010 geleisteten Arbeiten hat sich eine Gruppe nationaler Sachverständiger (offene Methode der Koordinierung – OMK) mit der Frage befasst, wie der Verkehr von Kulturgütern („Mobilität von Kunstsammlungen“) verbessert werden kann. Eine der Untergruppen dieser OMK-Gruppe, die sich mit der Prävention von Diebstahl und unrechtmäßigem Handel sowie mit dem Thema der erforderlichen Sorgfalt befasste, hat empfohlen, grundlegende Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt zu beschließen.[13]

In diese Richtung weist auch der zweite, vom Rat angenommene Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014[14], der drei wichtige Initiativen in Bezug auf Kulturgüter vorsieht.

Zunächst die Einsetzung einer Expertengruppe, die eine „Toolbox“ vorschlagen soll, welche Leitlinien für empfehlenswerte Vorgehensweisen sowie einen Berufskodex mit den Pflichten hinsichtlich der Bekämpfung von unrechtmäßigem Handel und Diebstahl enthält. Dabei gilt es zu beachten, dass der Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember 2011 empfohlen hat, dass die zuständigen betroffenen Parteien in die Einsetzung dieser Expertengruppe einbezogen werden sollten.

Zweitens die Untersuchung der Möglichkeiten einer Vereinfachung der Leihprozesse von Kunstwerken innerhalb der Europäischen Union durch eine im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung zusammentretende Gruppe nationaler Experten.[15]

Drittens die Ausarbeitung einer Studie über die Regelungen zur Schätzung von Kunstwerken im Hinblick auf staatliche Bürgschaften, Versicherungen und gemeinsame Haftung.

2010 schließlich hat die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt. Dieser Vorschlag sieht vor, dass bei Zivilklagen zu den dinglichen Rechten oder zum Besitzrecht an beweglichen Sachen die Gerichte an dem Ort der Belegenheit des Gutes zuständig sind. Dieser Gerichtsstand, der für bewegliche Sachen im Allgemeinen gilt, erstreckt sich darüber hinaus auch auf Klagen auf Rückgabe von Kulturgütern durch ihre Eigentümer. Die neue Verordnung[16] wird zur Verstärkung des Schutzes von Kulturgütern beitragen.

4.           Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2008-2011

4.1.        Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass ihnen aus nahe liegenden Gründen keine Informationen über alle unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgüter vorliegen.[17] Daher können sie auch nur schwer beurteilen, ob die unrechtmäßigen Ausfuhren zugenommen haben oder eher rückläufig sind.

Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten folgende Feststellungen:

· Eine geringe Anwendungshäufigkeit der Richtlinie, insbesondere der Klagen auf Rückgabe (siehe Tabellen im Anhang).[18]

Die Mitgliedstaaten begründen die seltene Anwendung der Richtlinie damit, dass ihr rechtlicher Geltungsbereich beschränkt sei, insbesondere im Hinblick auf die in ihrem Anhang festgelegten Kategorien, sowie damit, dass die Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe sehr kurz sei und Artikel 9 bezüglich einer Entschädigung für den Besitzer im Fall der Rückgabe des Gutes von den nationalen Gerichten nur schwer einheitlich angewandt werden könne.

Zudem nennen einige Mitgliedstaaten auch die finanziellen Kosten in Verbindung mit einer Rückgabeklage oder die Schwierigkeiten, in einem anderen Mitgliedstaat das zuständige Gericht zu ermitteln.

· Allmähliche Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zentralen Stellen der Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Richtlinie fortgeführt werden sollte.

Die meisten Mitgliedstaaten halten die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten für gut. Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland und das Vereinigte Königreich, sind jedoch der Auffassung, dass diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch unzureichend sind. So weisen die Behörden beispielsweise auf die Bedeutung guter technischer Hilfsmittel hin, um Anträge auf Nachforschungen nach verschwundenen Gegenständen zu stellen und/oder bei den Kontakten zwischen diesen Behörden mehrere Arbeitssprachen verwenden zu können.

· Die erforderliche Überarbeitung der Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die Richtlinie zu einem effizienteren Instrument für die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern werden soll, die seit 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Hierzu unterstützen sie die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Return of cultural goods“ zugunsten einer Überarbeitung des derzeitigen Rechtsinstruments.

Darüber hinaus verweisen Bulgarien und Italien nachdrücklich auf die Problematik des illegalen Handels mit archäologischen Gegenständen aus illegalen Ausgrabungen, da es sehr schwierig sei, die Herkunft dieser Güter sowie den Zeitpunkt ihrer unrechtmäßigen Ausfuhr nachzuweisen. Diese Mitgliedstaaten verlangen, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie eine Lösung für dieses Problem gefunden wird.

Und schließlich bestätigen die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorrangig angewandt werden sollten. Aufgrund der von der Richtlinie auferlegten restriktiven Bedingungen würden sie jedoch dazu gezwungen, für die Rückforderung von Kulturgütern immer wieder die internationalen Übereinkommen oder eine strafrechtliche Verfolgung in Anspruch zu nehmen.[19]

4.2.        Bewertung der Anwendung der Richtlinie

Die Kommission hat im Anhang auf der Grundlage der von den zentralen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die Fälle für die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie aufgeführt. Diese Daten stimmen jedoch nicht immer überein und könnten sich als unvollständig erweisen.

Die häufigsten von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit beziehen sich auf Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut oder auf die Meldung eines aufgefundenen Gutes. Manche Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland, Irland, Ungarn, Lettland, Österreich, die Niederlande, Polen und Rumänien, weisen darüber hinaus darauf hin, dass sie Maßnahmen ergriffen haben, um zu überprüfen, um welche Art von Gütern es sich handelt, um diese zu erhalten oder um zu verhindern, dass das entsprechende Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird.

In den Berichten der Mitgliedstaaten werden auch die Fälle aufgeführt, in denen Kulturgüter nach Verhandlungen zwischen den nationalen Behörden zurückgegeben wurden. Außergerichtliche Einigungen zur Rückgabe erfolgten häufiger als Rückgaben auf gerichtlichem Wege; diese Fälle sind im Anhang aufgeführt.

In den Berichten der Mitgliedstaaten ist außerdem davon die Rede, dass sechs Klagen auf Rückgabe eingereicht wurden, von denen eine abgewiesen wurde. Einige für die Durchführung der Richtlinie zuständige nationale Behörden haben angegeben, dass ihnen keine Informationen zu Rückgabeverfahren vorliegen.

Mehrere Mitgliedstaaten, u. a. Belgien, Bulgarien, Italien, Ungarn, Polen und Finnland, unterstreichen die Grenzen der Richtlinie bei der Durchsetzung der Rückgabe der Güter, insbesondere aufgrund der Wertgruppen für bestimmte nationale Kulturgüter und der einjährigen Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe. Sie verweisen außerdem nachdrücklich auf die Problematik, die Rückgabe archäologischer Gegenstände aus illegalen Ausgrabungen durchzusetzen, da es sehr schwierig sei, die Herkunft dieser Güter und/oder den Zeitpunkt ihrer unrechtmäßigen Ausfuhr nachzuweisen (Bulgarien und Italien).

In den Berichten der Mitgliedstaaten wird nachdrücklich auf die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit und eines guten Informationsaustauschs zwischen allen von diesem Thema betroffenen Behörden und insbesondere zwischen den zentralen, für die Durchführung der Richtlinie zuständigen Stellen verwiesen. Es wird bestätigt, dass sich die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zwar verbessert habe, diese jedoch kaum strukturiert sei und sich aufgrund der sprachlichen Hindernisse problematisch gestalte. Ebenso werden in den Berichten Defizite beim Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden aufgezeigt, was die Effizienz dieses Austauschs beeinträchtige.

5.           Die nächsten Schritte

Der unrechtmäßige Handel mit Kulturgütern ist eine Geißel, die die Länder der Europäischen Union befallen hat. Die Kommission wurde vom Rat der Europäischen Union ersucht, die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern zu unterstützen.

Der Prozess der Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG wurde 2009 eingeleitet. Die öffentliche Konsultation zu diesem Vorhaben wurde am 5. März 2012 abgeschlossen.[20]

Die Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG ist eine Chance, die Möglichkeiten zur Erwirkung der Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, zu verbessern.

In diesem Zusammenhang analysiert die Kommission auch die Frage, wie die Verwaltungszusammenarbeit und die Beratung zwischen den Behörden, die mit den in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben betraut sind, verbessert werden können.

xxx

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.   

Anhang

Tabellarische Übersicht über die aufgrund außergerichtlicher Einigung erfolgten Rückgaben, die Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und die Klagen auf Rückgabe im Zeitraum 2008 bis 2011[21]

· Übersicht über die Rückgaben aufgrund außergerichtlicher Einigung

Jahr || Ersuchter Mitgliedstaat || Ersuchender Mitgliedstaat || Ergebnis

2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Pietà-Statue, Holz (Močidlec)

2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 4 Statuen der Kirchenväter, Holz (Semín)

2008 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsstatue, Holz (Klokočka)

2008 || Spanien || Schweden || Archäologische Gegenstände

2009 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsstatue, Holz, Allegorie der Liebe (Česká Skalice)

2009 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Engelsskulptur, Holz (Hněvčeves)

2009 || Österreich || Tschechische Republik || 1 Holzstatue des Heiligen Johannes Nepomuk (Přistoupim)

2009 || Slowenien || Italien || Buch von Gorzanis

2009 || Österreich || Tschechische Republik || 1 Gemälde der Heiligen Anna aus einer Kirche (Noutonice)

2009 || Deutschland || Griechenland || 90 antike Gegenstände

2010 || Niederlande || Tschechische Republik || Engelsstatuen (Hněvotín) (2)

2010 || Deutschland || Tschechische Republik || 1 Holzstatue von St. Nikolaus (Libníč)

2010 || Österreich || Bulgarien || Archäologische Münzen

2010 || Schweden || Lettland || Mehrere Gemälde

2010 || Frankreich || Spanien || Gemälde (auf Leinwand)

2011 || Tschechische Republik || Österreich || Holzskulptur „Christ Salvator“

2011 || Vereinigtes Königreich || Griechenland || 6 Ikonen

2011 || Estland || Lettland || 3 Ikonen

2011 || Vereinigtes Königreich || Italien || 2 Handschriften aus dem XIV. und XV. Jh. und ein Messbuch aus dem XIV. Jh.

2011 || Deutschland || Österreich || Sammlung von Handschriften

2011 || Deutschland || Italien || Handschrift

2011 || Frankreich || Deutschland || 2 Skulpturen

· Anträge auf Nachforschungen zu Gegenständen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr || Ersuchender || Ersuchter || Ergebnis

|| Bulgarien || Belgien || Gegenstände nicht wiedergefunden

|| Italien Belgien || Deutschland (6) || Gegenstände wiedergefunden (2)

|| Deutschland || Österreich || Gegenstand nicht wiedergefunden

2010 || Ungarn Frankreich Griechenland Tschechische Republik || Italien || Noch nicht abgeschlossen (Gemälde) Noch nicht abgeschlossen (Archive) Noch nicht abgeschlossen (antike Münzen) Noch nicht abgeschlossen (Statue)

2008 || Litauen || Österreich || Gegenstand wiedergefunden (Verfahren noch nicht abgeschlossen)

2008 2010 || Belgien Vereinigtes Königreich || Niederlande || Gegenstände wiedergefunden (kirchliche Gegenstände) Gegenstände wiedergefunden (archäologische Gegenstände)

2008-2011 || Deutschland Bulgarien || Österreich || (7) Einige Gegenstände wurden wiedergefunden, andere nicht (2) Gegenstände wiedergefunden und zurückgegeben (archäologische Münzen)

2008-2011 || Österreich || Deutschland (3) || Gegenstände wiedergefunden

2008-2011 || Belgien Bulgarien Tschechische Republik Deutschland Frankreich Ungarn Österreich Portugal Rumänien Slowakei Finnland || Griechenland || Gegenstände nicht wiedergefunden

|| Bulgarien || Polen || Noch nicht abgeschlossen

|| Polen || Deutschland || Gegenstände nicht wiedergefunden

|| Bulgarien || Rumänien || Gegenstände nicht wiedergefunden

|| Italien (1) Ungarn (3) Tschechische Republik (1) || Vereinigtes Königreich (5) || Gegenstände wiedergefunden 1 Gegenstand wiedergefunden, 2 Gegenstände nicht wiedergefunden Gegenstand nicht wiedergefunden

2008-2011 || Griechenland || Alle Mitgliedstaaten (39 Fälle) || Gegenstände nicht wiedergefunden

· Unterrichtungen über das Auffinden (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr || Unterrichtender Mitgliedstaat || Unterrichteter Mitgliedstaat || Ergebnis

|| Deutschland (5) || Frankreich Bulgarien Italien Spanien Dänemark || Positiv (zwei Skulpturen zurückgegeben) Ohne Folgen Positiv (Manuskript zurückgegeben) Ohne Folgen Ohne Folgen

2011 || Deutschland Ungarn Griechenland Spanien || Italien || Positiv (aus Mattinata gestohlenes Gefäß zurückgegeben) Ohne Folgen (Gefäß aus Apulien) Rückgabe noch nicht abgeschlossen (liturgischer Gegenstand) Positiv (antike Kunstgegenstände und Bücher zurückgegeben)

|| Italien || Frankreich || Positiv (Gemälde zurückgegeben)

|| Estland || Lettland || Positiv (3 Ikonen zurückgegeben)

2010 2011 2010 || Niederlande || Frankreich Frankreich Vereinigtes Königreich || 1 Fall noch nicht abgeschlossen (Statue) Ohne Folgen (Archive) Ohne Folgen (archäologische Gegenstände)

|| Slowenien || Österreich || Von Österreich gemeldeter, jedoch nicht identifizierter Gegenstand

|| Deutschland Frankreich || Polen || Positiv (Skulptur zurückgegeben) Noch nicht abgeschlossen (10 Gemälde)

|| Finnland || Frankreich || Ohne Folgen

· Klagen auf Rückgabe (Artikel 5 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr || Ersuchender || Ersuchter || Gegenstand

2008 || Tschechische Republik || Österreich || 4 Heiligenstatuen, Holz, und 2 Reliquienschreine (das Verfahren wurde gestrichen)

2008 || Italien || Deutschland || Antiker Helm, Bronze (Klage abgewiesen)

2009 || Tschechische Republik || Niederlande || Statue der Heiligen Anna (noch nicht abgeschlossen)

2009 || Litauen || Österreich || Skulptur „Der auferstandene Christus“ (noch nicht abgeschlossen)

2010 || Tschechische Republik || Österreich || 2 Statuen (noch nicht abgeschlossen) 10 Statuen (zurückgegeben)

2011 || Tschechische Republik || Österreich || 1 Statue des Heiligen Johannes Nepomuk (Čímyšl)

[1]               Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74), geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 60 vom 1. März 1997, S. 59) und durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

[2]               Bei der Kommission sind Beiträge aus 22 Mitgliedstaaten eingegangen.

[3]               Erster Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (KOM(2000) 325 endg. vom 25. Mai 2000).      Zweiter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (KOM(2005) 675 endg. vom 21. Dezember 2005). Dritter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (KOM(2009) 408 endg. vom 30. Juli 2009).

[4]               Siehe das Urteil vom 6. Mai 2008, Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-133/06, Slg. 2008, I-03189 unter:      http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006CJ0133:DE:HTML.

[5]               Es handelte sich um die Bestimmung, nach der der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang der Richtlinie genannten Beträge überprüft und sie gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringt.

[6]               Diese Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich.

[7]               ABl. L 39 vom 10. Februar 2009, S. 1.

[8]               Bericht der Kommission an das Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (KOM(2011) 382 endg. vom 27. Juni 2011).

[9]               Schlussfolgerungen des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, Brüssel, 27. und 28. November 2008, http://register.consilium.europa.eu/pdf/fr/08/st14/st14224-re02.fr08.pdf.

[10]             „Etude sur la prévention et la lutte contre le trafic illicite des biens culturels dans l’Union européenne“, durchgeführt vom Centre d'Étude sur la Coopération Juridique Internationale CECOJI-CNRS-UMR 6224 Frankreich. Die Studie ist in französischer und englischer Sprache abrufbar unter der Adresse

                http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/Rapport%20Trafic%20des%20biens%20culturels%20UE%20-%20FR.pdf#zoom=100.

[11]             Übereinkommen der UNESCO über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut des Jahres 1970 und UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aus dem Jahr 1995.

[12]             Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter, Brüssel, 13. und 14. Dezember 2011, http://register.consilium.europa.eu/pdf/fr/11/st17/st17541.fr11.pdf.

[13]             http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/working-group-on-museum-activities_en.htm

[14]             Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014, ABl. C 325 vom 2. Dezember 2010, S. 1. http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/european-agenda_de.htm.

[15]             Die Arbeiten dieser Gruppe können unter dem Link http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/policy-documents/omc-working-groups_de.htm eingesehen werden.

[16]             Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

[17]             Die Tschechische Republik hat indes eine Übersicht über die Zahl der unrechtmäßig ausgeführten Gegenstände, die in anderen Mitgliedstaaten ermittelt wurden (189 seit 1995), sowie der Kulturgüter unrechtmäßiger Herkunft, die auf ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurden (243 seit 1995), vorgelegt. Auch Italien hat Informationen über unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachte Gegenstände übermittelt (nämlich 10 372 zwischen 2008 und 2011). Diese Daten wurden aufgrund von Gegenständen erhoben, die von der für den Schutz des Kulturerbes zuständigen Polizei aufgefunden worden waren. Dabei handelte es sich überwiegend um archäologische Gegenstände aus illegalen Ausgrabungen. Ungarn geht davon aus, dass sich die Zahl der pro Jahr unrechtmäßig ausgeführten Güter auf mehrere Hundert beziffert. Der rumänischen Polizei zufolge wurden 11 530 Kulturgüter (davon 11 300 archäologische Gegenstände) unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens verbracht; Griechenland meldet die illegale Ausfuhr von Gütern, darunter 274 Ikonen, 44 architektonische Gegenstände aus der römischen, byzantinischen oder spätbyzantinischen Zeit, 1 Gemälde aus dem XX. Jahrhundert, 5 Gefäße (aus der klassischen Antike und der römischen Zeit), 8 Münzen und 23 liturgische Gegenstände. Dieser Mitgliedstaat stellt eine erhebliche Zunahme der Zahl der gestohlenen Ikonen aus der spätbyzantinischen Zeit fest.

[18]             Um vergleichbare Daten zu erhalten, hat die Kommission den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen zentralen Stellen denselben Fragebogen wie für die Vorbereitung der vorangegangenen Berichte übermittelt. Dieses Fragebogensystem soll überarbeitet werden, um die Sammlung der Daten zu erleichtern und deren Zuverlässigkeit zu erhöhen.

[19]             In diesem Sinne weisen Bulgarien und Polen darauf hin, dass sie die Rückgabe von Kulturgütern über das UNESCO-Übereinkommen erwirkt haben; Rumänien meldet die Rückgabe von 235 Gegenständen über das UNIDROIT-Übereinkommen.

[20]             http://ec.europa.eu/culture/news/201112-consultation_de.htm

[21]             Quelle: Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie. Diese Tabellen wurden von den für die Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG zuständigen zentralen Stellen überprüft. Einige Daten wurden allerdings nur von einem der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bestätigt. Die einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit einer bestimmten Rückgabe können in mehreren Tabellen erscheinen.