MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS 20 Maßnahmen für sicherere und konforme Produkte für Europa: ein mehrjähriger Aktionsplan zur Produktüberwachung in der EU /* COM/2013/076 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS 20 Maßnahmen für sicherere und konforme
Produkte für Europa: ein mehrjähriger Aktionsplan zur Produktüberwachung in der
EU (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Die Überwachung des Binnenmarktes für Produkte
stellt in der Praxis eine ungeheure Herausforderung dar, da eine Vielzahl
unterschiedlichster Produkte kontrolliert werden muss, die noch dazu häufig aus
Drittländern eingeführt werden. Zudem verfügen die Mitgliedstaaten nur über
begrenzte Mittel für Überprüfungen und Inspektionen, und in welchem Umfang sie
tätig werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren wie der geografischen und
administrativen Struktur eines Landes ab. Für die Marktüberwachung benötigt man eine
solide Infrastruktur, eine effiziente Organisation und einschlägiges
Fachwissen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lassen sich die beiden
damit angestrebten Ziele – Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs – verwirklichen. Die Marktüberwachung
muss häufig umorganisiert werden, damit sie dem aktuellen Bedarf und den
Veränderungen des industriellen Umfelds Rechnung trägt. Das Herzstück der Marktüberwachung besteht aus
einer Abfolge miteinander verknüpfter Prozesse. Sie umfasst Inspektionen,
Probenentnahmen, Labortests, Ergebnisauswertungen und Risikobewertungen ebenso
wie Entscheidungs- und Interventionsprozesse und die Einleitung von
Gerichtsverfahren, die Korrekturmaßnahmen oder gar Sanktionen mit sich bringen
können. Der mehrjährige Aktionsplan zur Marktüberwachung ist eine der
50 geplanten Maßnahmen, die in der Binnenmarktakte[1] aufgeführt sind. Darin wird
eine Reihe neuer Vorgaben und Maßnahmen formuliert, die zur Verwirklichung der
angestrebten politischen Ziele und zur Beseitigung von Marktstörungen beitragen
sollen. In der Binnenmarktakte II[2]
wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Sicherheit der in der EU
zirkulierenden Produkte verbessert werden muss. Dieser Plan zielt darauf ab, bestehende Lücken
zu schließen und die Überwachung des Binnenmarkts für Produkte (mit Ausnahme
von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimitteln) effizienter und
praxistauglicher zu gestalten, so dass die relevanten Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung[3]
und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die allgemeine Produktsicherheit[4]
ordnungsgemäß umgesetzt werden. Er ist Teil eines Gesamtpakets, das auch einen
Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und
einen Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung umfasst. Der Plan
dient zur Ergänzung dieser Initiativen und muss in Verbindung damit gelesen
werden, wobei er bis zur endgültigen Annahme dieser Gesetzgebungsvorschläge
allerdings noch auf den bestehenden Vorschriften und Programmen[5] aufbaut. Ferner werden darin die
in der Folgenabschätzung zu diesem Paket beschriebenen Probleme berücksichtigt. Die Kommission beabsichtigt, diesen Plan von
seiner Annahme an bis 2015 umzusetzen. Sie wird zu diesem Zeitpunkt beurteilen,
ob künftig noch ein mehrjähriger Plan notwendig ist. Allerdings werden nicht
alle Maßnahmen gleichzeitig anlaufen, ihre Dauer wird sich nach dem jeweiligen
Bedarf richten. Mit diesem Plan sollen in erster Linie die
außerhalb der Rechtsetzung vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden, mit denen
die Kommission die Zahl der unsicheren und nicht konformen Produkte reduzieren
sowie Effizienz und Wirksamkeit der Produktüberwachung sowohl im Unionsgebiet
als auch beim Eintritt in die Union gewährleisten wird. 2. Steigerung von Effizienz und
Wirksamkeit innerhalb der EU Die Marktüberwachungsbehörden müssen
entsprechend organisiert und ausgestattet werden, damit sie den mit den
einschlägigen Unionsvorschriften verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen
gerecht werden. Allerdings zeigten die bisherigen Erfahrungen, dass der
Unionsrahmen für die Marktüberwachung Lücken aufweist. Die zuständigen
nationalen Behörden benötigen für eine effiziente und wirksame Marktüberwachung
eine solide Infrastruktur und gute Organisation, ferner angemessene rechtliche
Befugnisse, geeignete Einrichtungen mit entsprechender Ausstattung sowie
kompetente, qualifizierte und erstklassig geschulte Bedienstete. 2.1. Zusammenführen von aus
Ermittlungen stammenden Informationen Damit festgestellt werden kann, ob mit einem
Produkt ein Risiko verbunden ist oder ob es mit den geltenden Anforderungen
nicht konform ist, müssen normalerweise die für die Risikobewertung nötigen
Informationen durch – sehr kostenintensive – Tests und Überprüfungen gewonnen
werden. Bisweilen verfügen die zuständigen Behörden nicht über ausreichendes
Fachwissen, um die Tests ordnungsgemäß durchzuführen und die Ergebnisse zu
interpretieren. Daher ist von entscheidender Bedeutung, dass in diesem Bereich
Koordinierung, Zusammenarbeit, Schulung und Informationsaustausch gut
funktionieren. Maßnahme
1: Übertragbarkeit von Prüfberichten in der Union fördern Die
Kommission wird sich bei den relevanten Marktüberwachungsbehörden sowie bei den
für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Dienststellen dafür
einsetzen, dass die Ergebnisse von bereits in einem Mitgliedstaat
durchgeführten Tests von anderen Mitgliedstaaten übernommen sowie über das
System ICSMS verbreitet werden. Der EU-weite Austausch von Informationen
zwischen Marktüberwachungsbehörden und Zoll ist für die Vermeidung von
Doppelarbeit von zentraler Bedeutung. Informationstechnologiesysteme sind für
diesen Zweck prädestiniert, weil sie effiziente Arbeitsabläufe ermöglichen und
Informationen über sie rasch und mühelos abgerufen und ausgetauscht werden
können. Die neue IT-Plattform GRAS-RAPEX[6]
dient den Mitgliedstaaten zur Übermittlung von RAPEX-Meldungen. Daneben können
die Marktüberwachungsbehörden über ICSMS[7]
rasch und effizient kommunizieren und binnen kürzester Zeit Informationen
austauschen. Bei ICSMS handelt es sich nicht um ein Warnsystem, sondern um ein
allgemeines Instrument zur Archivierung und zum Austausch einschlägiger
Informationen, durch das die Schaffung von Mechanismen für die behördliche
Zusammenarbeit und eines allgemeinen Informationsinstruments für die
Marktüberwachung erleichtert wird. Das System ICSMS könnte auch für den
Austausch von Informationen zwischen Zollbehörden sowie den zuständigen
nationalen Behörden geöffnet werden. Maßnahme
2: ICSMS optimieren Durch die
Weiterentwicklung von ICSMS werden alle direkt Beteiligten in die Sammlung, die
Speicherung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
eingebunden. Schließlich sollten in diesem Rahmen Testergebnisse, Ergebnisse
von gemeinsamen Maßnahmen, Leitlinien und Anleitungen für die Mitarbeiterschulung
bei Marktüberwachungsbehörden ebenso veröffentlicht werden wie Fallstudien,
Statistiken und ein Überblick über einschlägige Informationen. Maßnahme
3: Synergien zwischen GRAS-RAPEX und ICSMS schaffen Da
GRAS-RAPEX und ICSMS sehr unterschiedliche Funktionen aufweisen, werden die
Systeme getrennt voneinander betrieben. Die Kommission wird angesichts der
unterschiedlichen Zielsetzungen von GRAS-RAPEX und ICSMS Synergien zwischen
beiden Systemen entwickeln. Darüber hinaus sollten die Daten über Unfälle
und Verletzungen, die durch unsichere Produkte verursacht werden, für die
Marktüberwachungstätigkeit genutzt werden. Obwohl die Mitgliedstaaten durch die
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Artikel 18) zur Überprüfung von Unfällen
verpflichtet sind, ist in der Praxis wenig geschehen, da die Einrichtung eines
für alle Behörden und Wirtschaftsakteure hilfreichen Meldesystems mit
zahlreichen praktischen Schwierigkeiten einhergeht. Maßnahme 4:
Kosten-/Nutzenverhältnis einer EU-Datenbank über Unfälle und Verletzungen
(AIDB) bewerten Die
Kommission wird prüfen, ob es möglich ist, eine öffentliche Datenbank mit
Informationen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten einzurichten, die
auch eine Plattform für Beschwerden und Verletzungen umfassen könnte. Dabei
wird sie sich auf die bisherigen Arbeiten von EUROSAFE und der OECD sowie auf
andere maßgebliche Instrumente[8] in
diesem Bereich stützen. 2.2. Eine gemeinsame
Herangehensweise bei der Risikobewertung Für die Marktüberwachungsbehörden besteht eine
der größten Herausforderungen darin, das mit einem Produkt verbundene Risiko zu
erkennen und korrekt zu bewerten. Im Sinne einer wirksameren und effizienteren
Risikobewertung hat die Kommission bereits in den RAPEX-Leitlinien (ABl.
L 22 vom 26.1.2010) eine entsprechende Methodik entwickelt. Sie muss
allerdings aktualisiert werden und alle Risiken erfassen. Maßnahme
5: eine EU-weite allgemeine Risikobewertungsmethodik für Produkte einführen Die
Kommission wird die in den RAPEX-Leitlinien enthaltene allgemeine
Risikobewertungsmethodik ergänzen und aktualisieren, damit die übrigen Risiken
ebenfalls erfasst sind. 2.3. Leistungsbenchmarks für die
Marktüberwachung Gemäß der Studie mit dem Titel „Future of
Market Surveillance“[9]
gibt es kaum Informationen über den Leistungsstand der Mitgliedstaaten bei der
Marktüberwachung; ein korrektes Benchmarking ist folglich nicht möglich.
Außerdem würden die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Informationen als
unnötige Belastung empfinden, was aber wahrscheinlich darauf zurückzuführen
sei, dass die erforderlichen Informationen in keinem benutzerfreundlichen
Format erfasst werden. Die Europäische Kommission führte 2008 ein
Erhebungsinstrument ein, mit dem Daten über maßgebliche Aktivitäten der mit der
Durchsetzung von Produktsicherheitsvorschriften beauftragten nationalen
Behörden erfasst werden, um auf diese Weise ein Benchmarking zu ermöglichen und
für die Vergleichbarkeit von Indikatoren über den Leistungsstand der
Mitgliedstaaten bei der Marktüberwachung zu sorgen. Trotz ständiger Bemühungen
um die Qualität und den Erfassungsbereich der Durchsetzungsindikatoren lassen
die erhobenen Informationen nach wie vor zu wünschen übrig, was deren
Korrektheit und Nützlichkeit sowie die – für die Ermittlung von Stärken und
Schwächen des EU-Rahmens zur Durchsetzung der Marktüberwachung notwendige – Vergleichbarkeit
betrifft. Darüber hinaus gibt es keine Berichterstattung über die Ergebnisse
der an den Grenzen durchgeführten Kontrollen. Für ein derartiges Benchmarking
sollten die Gruppen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
(ADCO-Gruppen) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen herangezogen werden.
Maßnahme
6: Maßgebliche Leistungsbenchmarks für die Marktüberwachung entwickeln Die
Kommission wird für eine Verbesserung des Datenerhebungssystems sorgen und
gemeinsam mit den Marktüberwachungsbehörden die wichtigsten
Durchsetzungsindikatoren festlegen, zu denen mittelfristig Daten erhoben werden
sollten. Ferner wird die Kommission ab 2013 Daten aus den Mitgliedstaaten über
die Ergebnisse der Grenzkontrollen erheben und ab 2015 einen jährlichen Bericht
veröffentlichen. 2.4. Kontrollen für
Spitzentechnologieprodukte und innovative Produkte erleichtern Anerkanntermaßen sind Sicherheitskontrollen
bei Produkten, die gefährliche Stoffe wie Cadmium und Blei enthalten, oder bei
Spitzentechnologieprodukten wie elektronischen Waagen nur sehr schwer
durchführbar. Bei diesen Produktkategorien muss das zur Kontrolle der
Konformität verwendete Muster zerstört werden, was sehr häufig hohe Kosten
verursacht und Schwierigkeiten bei einem nachträglichen Nachweis der
Nichtkonformität nach sich zieht. Dies betrifft zahlreiche Produkte, die unter
das EU-Recht fallen. Derzeit ist es angesichts der oben beschriebenen
Schwierigkeiten unklar, ob diese Produkte nur durch eine Überprüfung der
Unterlagen oder aber auch durch physische Kontrollen und Laborprüfungen ihrer
Merkmale kontrolliert werden, so wie dies in der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008[10]
vorgeschrieben ist. Maßnahme 7:
Praktikabilität von Sicherheits- und Konformitätskontrollen für
Hochtechnologieprodukte und innovative Produkte prüfen Die
Kommission wird prüfen, ob es praktikabel ist, die von nationalen Behörden
durchgeführten Sicherheits- und Konformitätskontrollen für
Hochtechnologieprodukte und innovative Produkte zu erleichtern. Damit sollen
einerseits a) die Überprüfungen durch die Mitgliedstaaten erleichtert werden
und andererseits b) Situationen vermieden werden, in denen diese Produkte
infolge technischer Schwierigkeiten nie ordnungsgemäß überprüft werden. Bei der
Beurteilung der Praktikabilität wird die Kommission den Besonderheiten von KMU
Rechnung tragen. 3. Eine engere Zusammenarbeit
in der gesamten EU Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Marktüberwachung muss intensiviert werden: Die Integration des
Binnenmarkts für Produkte schreitet rasch voran und immer mehr transnationale
Unternehmen bieten eine breite Palette von Produkten in mehreren
Mitgliedstaaten an. Ferner entwickelt sich der Online-Handel über Staatsgrenzen
hinweg in ganz Europa und die Zahl der Importe von außerhalb der EU
hergestellten Produkten nimmt zu. Aus diesen Gründen müssen die
Marktüberwachungsaktivitäten an die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Produkte
angepasst werden, damit unter anderem die Informationen über Testergebnisse
untereinander ausgetauscht und Tests nicht noch einmal durchgeführt werden. 3.1. Koordinierung
grenzüberschreitender Überwachungsaktivitäten Mit dem beigefügten Vorschlag für eine
Verordnung über die Marktüberwachung sollen die EU‑Verfahren für den
Austausch von Informationen über unsichere oder nicht konforme Produkte durch
ein optimiertes RAPEX-Verfahren wirksamer und straffer gestaltet werden. Ferner
sind darin Schutzklauselverfahren für bestimmte, oft mit der CE-Kennzeichnung
versehene Produkte geplant. Für einen besseren Informationsaustausch müssen
aber auch die Marktüberwachungsaktivitäten stärker aufeinander abgestimmt
werden sowie Planung und gegenseitige Unterstützung über Staatsgrenzen hinweg
koordiniert erfolgen. Dafür wird in dem Vorschlag für eine
Verordnung über die Marktüberwachung die Einrichtung eines
„EU-Marktüberwachungsforums“ und eines Exekutivsekretariats zu dessen
Unterstützung angeregt, an dem alle Mitgliedstaaten im Sinne einer kohärenten
Umsetzung der in diesem Plan oder im einschlägigen EU-Recht vorgesehenen Aktivitäten
teilnehmen sollen. Die ADCO-Gruppen werden ebenfalls diesem
EU-Marktüberwachungsforum angehören. Maßnahme
8: Die Einrichtung eines Exekutivsekretariats vorbereiten Das
geplante EU-Marktüberwachungsforum ist zur Erledigung seiner Aufgaben auf organisatorische
Unterstützung angewiesen. Die Kommission wird dafür
ein Exekutivsekretariat einrichten. 3.2. Gemeinsame
Durchsetzungsmaßnahmen Durch die Schaffung des Binnenmarkts ist
gewährleistet, dass Produkte in der gesamten EU frei zirkulieren. Leider sind
zahlreiche Marktüberwachungsaktivitäten nach wie vor auf das Hoheitsgebiet
einzelner Mitgliedstaaten beschränkt, zudem werden die Ergebnisse nicht immer
anderen Behörden zugänglich gemacht. Damit alle Wirtschaftsakteure gleiche
Rahmenbedingungen vorfinden und EU-weit dasselbe Verbraucherschutzniveau
herrscht, kommt es besonders darauf an, dass die praktische Durchsetzung
stärker koordiniert wird. Maßnahme 9:
Gemeinsame Durchsetzungsaktivitäten Die
Kommission wird durch die finanzielle Unterstützung gemeinsamer
Durchsetzungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden und der
Zoll ihre Ressourcen und ihr Fachwissen bündeln und KMU-freundliche Methoden
anwenden können. Diese Initiative zielt in erster Linie darauf ab, die
Effizienz und Wirksamkeit des Überwachungssystems in Europa zu steigern und die
praktische Durchsetzungsarbeit bei den einzelnen Produktkategorien oder im
Hinblick auf sonstige Prioritäten besser zu koordinieren. 3.3. Austausch von Beamten Die Kommission wird den Austausch von Beamten
zwischen einzelnen Mitgliedstaaten finanziell unterstützen, damit die
Marktüberwachungsbehörden in den Bereichen Produktssicherheit und
Marktüberwachungsmechanismen verstärkt Erfahrungen und Fachwissen austauschen
und aufbauen. Maßnahme 10:
Austausch von Beamten fördern Die
Kommission wird den Austausch von Beamten in den Bereichen
Nicht-Lebensmittel-Produkte und Dienstleistungssicherheit finanziell
unterstützen. 3.4. Engere europäische
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung Die europäische Zusammenarbeit bei der
Marktüberwachung erfolgt im Fall von Produkten, die
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, in informellen
Gruppen, die aus Vertretern von Marktüberwachungsbehörden bestehen. Diese
kommen in informellen, bereichsspezifischen „Gruppen für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden“ (ADCO-Gruppen) zusammen, um die jeweils in Sachen
Marktüberwachung anstehenden Probleme zu erörtern. Den Vorsitz in diesen
Gruppen führt häufig eine Vertreterin oder ein Vertreter einer nationalen
Marküberwachungsbehörde. Da allerdings die Organisation der Sitzungen für den
Vorsitz mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und für viele
Marktüberwachungsbehörden eine Teilnahme aufgrund knapper Mittel nicht möglich
ist, schlägt die Kommission vor, diese Gruppen stärker zu unterstützen. Maßnahme 11:
Mehr Unterstützung für die ADCO-Gruppen für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden Die
Kommission wird für die meisten Gruppen einen finanziellen Beitrag zu den im
Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Verwaltungsaufgaben leisten, so dass der für
die Sitzungsorganisation zu bewältigende administrative Aufwand reduziert
werden kann. Die Kommission wird mit den ADCO-Gruppen auch die kostengünstigste
Methode für die Erstattung bzw. Bezuschussung der Reisekosten erörtern, die den
Marktüberwachungsbehörden entstehen, die Vertreter zu den Sitzungen
ausgewählter Gruppen entsenden wollen. 3.5. Online verkaufte Produkte Der rasche Aufschwung des Online-Handels
stellt die Marktüberwachungsbehörden vor neue Herausforderungen. Die
öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit zeigte, dass die Marktüberwachungsaktivitäten bei online
vermarkteten Produkten eher unsystematisch, bruchstückhaft und unkoordiniert erfolgen.[11] Bei online verkauften unsicheren Produkten
genießen Verbraucher und andere Nutzer daher einen wesentlich geringeren Schutz
und weniger rechtliche Unterstützung als dies bei anderen Vertriebswegen der
Fall ist. Die Verbraucher kaufen häufig online und stehen dann vor Problemen,
wenn das Produkt unsicher oder nicht konform ist. Unsichere Produkte, die vom
EU-Markt genommen oder zurückgerufen wurden, können den Endverbrauchern immer
noch über das Internet angeboten werden. Maßnahme 12:
Online verkaufte Produkte stärker berücksichtigen Die
Kommission beabsichtigt Folgendes: - Sie wird
sich mit den Vertriebsmethoden von Online-Händlern für Verbraucherprodukte
befassen, ferner mit den Standorten großer Online-Händler und
Auslieferungslager sowie mit den Lieferwegen des Online-Handels, insbesondere
wenn Produkte direkt aus Drittländern an den Endverbraucher gelangen. Sie wird
ferner prüfen, welche Rolle bzw. welcher Stellenwert den KMU in der Lieferkette
des Online-Handels zukommt. - Sie wird
sich zusammen mit den Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Vorgehensweise zur
Gestaltung der Marktüberwachung beim Online-Vertrieb von Produkten in der EU
verständigen und Orientierungshilfen für die Durchsetzung der für diese
Geschäfte geltenden Regeln insbesondere dann anbieten, wenn die Zusammenarbeit
der Behörden verschiedener Mitgliedstaaten oder Drittländer erforderlich ist. - Sie wird
bei den mit der Durchsetzung betrauten Behörden/Agenturen der Mitgliedstaaten
einschlägige Informationen anfordern. - Sie wird
die Verbraucher aufklären und die Rollen und Zuständigkeiten der maßgeblichen
Gruppen (Behörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher) in kurzen, einfachen und
verständlichen öffentlichen Stellungnahmen definieren. 3.6. Ständiger Dialog mit
Interessenträgern auf europäischer Ebene Die Marktüberwachung ist für alle an der
Lieferkette Beteiligten von Relevanz. Hier kommt es besonders darauf an, dass
Verbraucherorganisationen und Unternehmen, insbesondere KMU, sich zu ihren
Problemen und Anliegen zu Wort melden. Die europäische Wirtschaft wird von den
KMU entscheidend mitgestaltet. Der ihnen durch Kontrollen im Rahmen der
Marktüberwachung entstehende Verwaltungsaufwand ist aber vergleichsweise höher
als bei größeren Unternehmen. Nach den derzeit geltenden EU-Rechtsvorschriften
müssen Unternehmen tätig werden, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein
sollte, dass mit ihren Produkten ein Risiko verbunden ist. Sie sind
verpflichtet, die nationalen Behörden zu verständigen, die über das
RAPEX-System dafür sorgen, dass alle Mitgliedstaaten informiert werden und auf
ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen. Allerdings wurden die
europäischen Organisationen, die die Interessen von Verbrauchern, KMU und
anderen Unternehmen vertreten, nicht systematisch in die Bemühungen
eingebunden, mit denen die Marktüberwachung auf europäischer Ebene verbessert
werden soll. Genau das muss sich ändern. Gemäß dem Vorschlag für die
Marktüberwachungsverordnung sollen sich die europäischen Unternehmen und
Verbraucherorganisationen im Europäischen Marktüberwachungsforum aktiv
einbringen. Zwischenzeitlich wäre es für die Zwecke der Marktüberwachung
sinnvoll, dass diese Akteure stärker eingebunden werden, wenn Probleme
aufgezeigt, Kategorien genauer zu prüfender Produkte aufgelistet und wirksame
Lösungen erarbeitet werden. Maßnahme 13:
Europäische Interessenvertretungen von Verbrauchern, KMU und anderen
Unternehmen sollen sich aktiv einbringen Von
entscheidender Bedeutung sind hier der Dialog und die Zusammenarbeit mit den
Interessenvertretungen von Verbrauchern, KMU und anderen Unternehmen. Sie
kennen die Produkte und die Risiken, die für die Verwender damit verbunden sein
können. Die Kommission wird für bessere Kanäle zur Weitergabe von Rückmeldungen,
Ideen und Anregungen zur Marktüberwachung in der EU und zur Umsetzung dieses
mehrjährigen Plans beitragen sorgen. Auf diese Weise kann sie leichter
feststellen, welcher neue einschlägige Bedarf entstanden ist und zudem besser
auf die konkreten Anliegen von Verbrauchern, KMU und anderen Unternehmen eingehen.
Die Marküberwachungsbehörden und – falls dies angebracht ist – die mit diesen
Aufgaben betrauten Behörden in Drittländern könnten in diese Maßnahme
eingebunden werden. 4. Bessere Überwachung der
Lieferkette Die Marktüberwachung obliegt den dafür zuständigen
nationalen Überwachungsbehörden. Allerdings müssen alle Glieder der
Lieferkette, also auch die Unternehmen und Verbraucher, ihren Beitrag dazu
leisten. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und Koordinierung mit Interessenträgern auf einem die gesamte EU
umfassenden Markt ständig intensiviert werden muss. 4.1. Schwerpunkt Lieferkette Die Entwicklung des Binnenmarkts, die
wachsende Zahl von Produkttypen, die zunehmende technische Komplexität der
Produkte und die dadurch verschwimmenden Grenzen zwischen den Produktkategorien
bringen es mit sich, dass sich die Überwachung eines europäischen Binnenmarkts
für Produkte zu einem System entwickelt, das verstärkt auf die einzelnen
Unternehmen der Lieferkette ausgerichtet ist. Darüber hinaus machen die Akteure
der Lieferkette Veränderungen durch und entwickeln sich weiter. Die
Verpflichtungen, die sie bei Konformitätskontrollen und hinsichtlich der
Sicherheit ihrer Produkte wahrnehmen, sind oft nicht klar definiert. Maßnahme 14:
Rückverfolgbarkeit der Produkte verbessern Die
Kommission wird noch intensiver an einer Verbesserung der Rückverfolgbarkeit
von Produkten in der Lieferkette arbeiten. Sie wird durch eine Evaluierung der
Empfehlungen der „Expertengruppe für die Rückverfolgbarkeit von Produkten“
dafür sorgen, dass mehr und bessere Informationen über die Rückverfolgbarkeit
in der Lieferkette vorliegen. Die Kommission wird nach einer Konsultation der
Mitgliedstaaten aktuelle Orientierungshilfen anbieten, mit denen sie den
spezifischen Anforderungen und Interessen von KMU Rechnung trägt. Maßnahme 15:
Marktüberwachungsbehörden sollen Konformitätsprogramme betreuen Die
Kommission wird prüfen, ob die Entwicklung von Konformitätsprogrammen, die von
Marktüberwachungsbehörden betreut werden, eine Option darstellt und ob diese
Programme mit anderen handelserleichternden Maßnahmen – Stichwort zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter – kombinierbar sind. 4.2. Ausblick auf weitere
Produktkategorien In der EU werden Produkte traditionell in
„Verbraucherprodukte“ oder „Produkte für die gewerbliche Nutzung“ sowie in
„harmonisierte“ oder „nicht harmonisierte“ Kategorien unterteilt. Bei einer
breiten Palette von Verbraucherprodukten und Produkten für die gewerbliche
Nutzung sind die Sicherheitsbelange im EU-Recht einheitlich geregelt, die
Sicherheitsanforderungen an die Verbraucherprodukte, die noch keiner
Harmonisierung unterliegen, werden hingegen durch den Vorschlag für eine
Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten weiter verschärft.
Allerdings sind die Sicherheitsanforderungen oder andere wesentliche
Anforderungen bei einer Reihe von „nicht harmonisierten Produkten für die
gewerbliche Nutzung“ im EU-Recht nicht geregelt, was die Marktüberwachung auf
europäischer Ebene erschwert. Maßnahme 16:
Nicht harmonisierte Produkte für die gewerbliche Nutzung – Sicherheitsfragen
sind zu untersuchen Die
Kommission wird den Sicherheitsbelangen im Zusammenhang mit nicht
harmonisierten Produkten für die gewerbliche Nutzung, die keinerlei
EU-Vorschriften über Sicherheitsanforderungen oder anderen wesentlichen
Anforderungen unterliegen, eine gründliche Untersuchung widmen und sich dabei
auch mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten für die
Marktüberwachungsbehörden befassen. 5. Häufigere und bessere
Kontrollen für in die Union gelangende Produkte Auf den EU-Markt gelangende Produkte müssen
ordnungsgemäß kontrolliert und auch unbrauchbar gemacht oder zerstört werden,
falls sie sich als gefährlich erweisen. Die Kontrollen an den Grenzen sollten auf
dieselbe Weise wie innerhalb der EU organisiert und durchgeführt werden, da
durch Überprüfungen unmittelbar an der Eingangsstelle oder im Zuge der
Erklärung zur Überführung der Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr
verhindert wird, dass gefährliche Produkte in der EU vermehrt auf den Markt
gelangen. Dieses hohe Sicherheitsniveau muss bei jeder Kontrolle gewährleistet
sein. Bei der Kontrolle von in Drittländern
hergestellten Produkten ergeben sich aufgrund ihrer enormen Menge und Vielfalt
spezifische Probleme auf der Ebene der Durchsetzung. Zu deren Lösung bedarf es
einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Der Zoll kann zwar bei risikobehafteten
Lieferungen die Papiere und Produkte vor der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr auf dem EU-Markt prüfen und dabei möglicherweise unsichere und
nicht konforme Produkte aufspüren, die endgültige Entscheidung über die
Sicherheit und Konformität liegt aber bei den Marktüberwachungsbehörden. 5.1. Umsetzung der Leitlinien für
Einfuhrkontrollen im Bereich Produktsicherheit und -konformität sowie weitere
Koordinierung und Zusammenarbeit Die Zollbehörden müssen an den Kontrollen von
auf den EU-Markt gelangenden Produkten beteiligt sein, da nur sie den Überblick
über die Handelsströme haben, die über die EU‑Außengrenzen laufen.
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission im Juni 2011 die
„Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die
Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen“ ausgearbeitet, um den
Behörden das nötige Wissen an die Hand zu geben und die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu vereinfachen. Mit den Leitlinien soll der
Zoll bei seinen Produktsicherheits- und Konformitätskontrollen unterstützt und
die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden verbessert
werden. Geplant sind unter anderem die Erhebung von Daten über
Kontrollergebnisse und gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen. Maßnahme 17:
Unterstützung bei der Umsetzung der Leitlinien in den Mitgliedstaaten leisten Das aus
Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten bestehende Team wird bis 2015
alle Mitgliedstaaten besuchen, um den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden die
Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern. Im Rahmen dieser Besuche erhalten
die Zollbehörden auch einen Überblick über Ziele und Organisation der
Marktüberwachung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, wobei besonders
darauf eingegangen wird, wie KMU zu behandeln sind. Maßnahme
18: An den Grenzen durchgeführte Sicherheits- und Konformitätskontrollen
effizienter gestalten Mit der von
der Kommission eingesetzten „Sachverständigengruppe Zoll 2013“ sollen die
Sicherheits- und Konformitätskontrollen an den Grenzen dank der laufenden
Unterstützung von Koordinierung, gemeinsamen Aktivitäten, guter Zusammenarbeit
und Informationsaustausch immer effizienter werden, was wiederum bessere
Ergebnisse bei geringerem Ressourceneinsatz bringen sollte. Diese Maßnahme wird
auch zu einer kohärenten und effizienten Umsetzung und Durchführung von
EU-Bestimmungen beitragen. Maßnahme
19: Unterschiedliche Praktiken bei Kontrollen von Sicherheit und Konformität
von in die Union gelangenden Produkten dokumentieren Die
Organisation und technische Unterstützung von Sicherheits- und
Konformitätskontrollen an den Einfuhrstellen in die Union könnte – unter
anderem je nach Volumen und Art des Handels – unterschiedlich ausfallen. Die
Kommission wird die Lage prüfen und dokumentieren. 5.2. Produktsicherheit- und
-konformität – ein einheitlicher Umgang mit Risiken bei Zollkontrollen Ein adäquates Risikomanagement bildet die
Voraussetzung für effiziente Einfuhrkontrollen, wie schon in der Mitteilung der
Kommission über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette[12] hervorgehoben wird, in der
auch mit Produktsicherheit und Konformitätsanforderungen zusammenhängende
Kontrollaspekte behandelt werden. Der Zoll und die Marktüberwachungsbehörden
werden in noch engerer Zusammenarbeit gemeinsame Risikokriterien und
spezifische Risikoprofile entwickeln. Sie werden sich damit beschäftigen, wo
und wie die Informationen zu beschaffen sind, mit denen der Zoll leichter die
Lieferungen herausfiltern könnte, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht. Maßnahme
20: Ein einheitliches Konzept für das Risikomanagement bei Produktsicherheits-
und Konformitätskontrollen des Zolls erarbeiten Die
Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten ein einheitliches Konzept für
das Risikomanagement am Ort der Einfuhr erarbeiten. 6. Schlussfolgerung und nächste
Schritte Die Kommission legt die Prioritäten für die
kommenden drei Jahre fest und beschäftigt sich zugleich bereits mit den nach
2015 notwendigen Schritten. Der Binnenmarkt und die Marktüberwachung sollten
mit einer neuen Ausrichtung und Dynamik in den Dienst der Strategie
Europa 2020 gestellt werden, in der die Ziele für die kommenden
10 Jahre vorgegeben sind. Die Marktüberwachung leistet ihren Beitrag zur
Verwirklichung der Gesundheits- und Sicherheitsziele sowie zur Beseitigung des
unlauteren Wettbewerbs. Bis Ende 2015 wird sich die Kommission
mit der Frage befassen, ob wir einen neuen mehrjährigen Marktüberwachungsplan
brauchen, der sich an den im Zuge der EU-Verbraucher- und Zollprogramme
gewonnenen Erfahrungen orientieren und darauf aufbauen könnte. Ferner wird die
Kommission alle betroffenen Parteien zu den anstehenden Schritten konsultieren. Die Umsetzung dieses Aktionsplans allein wird
nicht ausreichen, damit Bürger und Unternehmen in vollem Umfang von den
EU-Vorschriften für Verbraucherprodukte und gewerbliche Produkte profitieren
können. Dieses Maßnahmenpaket bildet nur den Auftakt zu einer Reihe von
Bemühungen zur Intensivierung der Marktüberwachung in der EU. Allerdings macht
die EU mit diesem Plan im Bereich der Marktüberwachung einen großen Schritt in
die richtige Richtung. Daher wird die Kommission ·
an das Europäische Parlament, den Rat sowie den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss appellieren, diesen Plan zu
unterstützen; ·
sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und
Interessenträgern um eine zügige Umsetzung des Plans bemühen; ·
alle relevanten nationalen Behörden sowie den Zoll
und die Interessenträger dazu aufrufen, für eine rechtzeitige Umsetzung dieses
Plans zu sorgen. [1] KOM(2011) 206 endg. [2] COM(2012) 573 final. [3] ABl. L 218 vom 3.8.2008, S. 30. [4] ABl. L 11 vom 14.1.2002, S. 4. [5] Die unter Umständen für spezifische Maßnahmen
erforderliche EU-Finanzierung wird im Einklang mit folgenden Rechtsvorschriften
gewährt: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 [ABl. L 218 vom 3.8.2008,
S. 30], Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft
im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) [ABl. L 404 vom 30.12.2006,
S. 39], mögliche künftige Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020 und Entscheidung
Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai
2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der
Gemeinschaft (Zoll 2013) [ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25] oder
nachfolgender Rechtsakt. Alle in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen sind mit
den bestehenden oder vorgeschlagenen Rechtsvorschriften vereinbar und kohärent. [6] Durch GRAS-RAPEX wurde das alte IT-System RAPEX-REIS
ersetzt und der Anwendungsbereich von RAPEX auf Produkte für die gewerbliche
Nutzung und über die Bereiche Gesundheit und Sicherheit hinausgehende Risiken
ausgeweitet. [7] Information and Communication System for Market
Surveillance (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung;
www.icsms.org). [8] Beispielsweise auf für bestimmte Bereiche entwickelte
Erhebungsinstrumente wie z. B. die durch die Entscheidung 93/704/EG
des Rates eingerichtete gemeinschaftliche Datenbank über
Straßenverkehrsunfälle. [9] The future of market surveillance in the area of
non-food consumer product safety under the General Product Safety Directive
(„Die Zukunft der Marktüberwachung im Bereich der Nicht-Lebensmittel-Produkte
im Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit“),
Abschlussbericht, März 2011, BSI Development Solutions, Mai 2011, S. 13. [10] Siehe Artikel 19 Absatz 1. [11] Gemäß der (im Sommer 2010 durchgeführten)
öffentlichen Konsultation hat nur die Hälfte der nationalen Behörden bei online
verkauften Produkten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den vergangenen drei
Jahren konkrete Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Die überwiegende Mehrheit
eben dieser Marktüberwachungsbehörden hatte wiederum Schwierigkeiten, die Zahl
der überprüften Websites oder der erfassten bzw. für weitere Tests ausgewählten
Produkte anzugeben. [12] COM(2012) 793 final.