10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/27


Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

2012/C 72/07

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 wird im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats gekürzt, wenn er über die ihm in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote hinaus gefischt hat.

Wenn eine Kürzung gemäß Artikel 105 Absätze 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand zugewiesenen Quote vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote dafür verfügt, können gemäß Artikel 105 Absatz 5 nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden, Quotenabzüge vorgenommen werden.

Um die transparente, einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu erleichtern, will die Kommission die Grundsätze veröffentlichen, nach denen sie die Quotenabzüge vornimmt.

Bei der Anwendung von Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 richtet sich die Kommission nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die gesamte Kürzung (im Folgenden „Rückzahlung“), einschließlich der anzuwendenden Multiplikationsfaktoren, muss im Jahr nach der Überfischung vorgenommen werden.

2.

Übersteigt die Rückzahlung die verfügbare Quote, wird die im Jahr nach der Überfischung verfügbare Quote in vollem Umfang gekürzt. Die verbleibenden Abzüge werden auf die verfügbaren Quoten im darauffolgenden Jahr oder, falls erforderlich, in den darauffolgenden Jahren angewendet, bis die zu viel gefischte Menge (einschließlich der anzuwendenden Multiplikationsfaktoren) vollständig zurückgezahlt ist.

3.

Abweichend von Ziffer 2 ist eine langsamere Rückzahlung (nämlich in gleichen Teilen über zwei Jahre oder in Form eines Prozentsatzes der zu erstattenden Menge über mehrere Jahre verteilt) ausnahmsweise möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Art wird auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten für den betreffenden Bestand nachhaltig bewirtschaftet.

b)

Der betreffende Bestand wird in einer gemischten Fischerei befischt und eine erhebliche Quotenkürzung würde zu übermäßigen Rückwürfen der betreffenden Art oder der vergesellschafteten Arten in der gemischten Fischerei führen.

c)

In internationalen Sonderregelungen (z. B. von regionalen Fischereiorganisationen) zu Rückzahlungen für den betreffenden Bestand ist eine langsamere Rückzahlung über zwei oder mehr Jahre vorgesehen.

4.

Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, wird der Abzug, wie in der Kontrollverordnung vorgesehen, für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen. Diese Bestände werden anhand der folgenden Kriterien bestimmt:

a)

Abzüge werden gemäß Artikel 105 Absatz 5 für Bestände in demselben geografischen Gebiet vorgenommen, die vorzugsweise von derselben Flotte befischt werden sollten, die die Quote überfischt hat.

b)

Erfüllt mehr als ein Bestand das unter Buchstabe a genannte Kriterium, so werden auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten vorzugsweise die Quoten für Bestände mit dem schlechtesten Erhaltungszustand gekürzt.

5.

Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die Kommission in jedem Fall in Einklang mit Artikel 105 Absatz 5 die Quoten für andere Bestände kürzen, wenn durch die Kürzungen für andere Bestände in einer gemischten Fischerei Rückwürfe verhindert würden.