Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius /* COM/2012/0442 final - 2012/0215 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1]
hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Mauritius
den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Protokolls
zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius ausgehandelt. Im
Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein neues
partnerschaftliches Fischereiabkommen und ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Abkommen hat eine Laufzeit von sechs
Jahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung und kann stillschweigend um jeweils
drei Jahre verlängert werden. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die
Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Mauritius zur Schaffung eines
partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhaltigen
Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen in der mauritischen Fischereizone im Interesse beider
Vertragsparteien zu stärken. Das Protokoll hat eine Laufzeit von drei
Jahren. Das neue Protokoll bietet Fangmöglichkeiten für 86 Thunfischfänger
(41 Ringwadenfischer und 45 Langleiner). 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen
technischer Sitzungen sowie der Fischerei-Arbeitsgruppe des Rates angehört.
Aus diesen Anhörungen ergab sich ein Interesse am Abschluss eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines Protokolls mit Mauritius. Die
Kommission stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen
Sachverständigen durchgeführten und im November 2011 abgeschlossenen
Bewertung. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Dieses Verfahren wird zeitgleich mit den
Verfahren zum Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Mauritius einerseits und zur Verordnung des
Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des genannten
Protokolls andererseits eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Das neue
Protokoll sieht eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt
1 980 000 EUR für den gesamten Zeitraum vor. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus: a) 357 500 EUR jährlich als Gegenwert einer
jährlichen Referenzfangmenge von 5500 Tonnen und b) 302 500 EUR jährlich als
zusätzlicher Beitrag, der von der EU zur Unterstützung der mauritischen Fischerei-
und Meerespolitik geleistet wird. Somit beläuft
sich die jährliche finanzielle Gegenleistung aus dem EU-Haushalt auf
660 000 EUR. 2012/0215 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines neuen
partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Mauritius DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[2] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat mit
Mauritius ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen und ein neues
Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt, das
Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die fischereipolitisch der Hoheit oder
Gerichtsbarkeit von Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Als Ergebnis dieser
Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein neues Fischereiabkommen
und ein neues Protokoll paraphiert. (3) Dieses neue Abkommen und das
neue Protokoll wurden auf der Grundlage des Beschlusses 2012/XXX des Rates vom
[…][3]
unterzeichnet. (4) Das Abkommen und das
Protokoll sollten abgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der
Europäischen Union genehmigt[4]. Artikel 2 Das Protokoll
zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt[5]. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die
Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierungen gemäß Artikel 17
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 15 des Protokolls
im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen
Union zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem Protokoll Ausdruck
zu verleihen[6]. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius DIE EUROPÄISCHE
UNION und DIE REPUBLIK
MAURITIUS, nachstehend „Mauritius“ genannt, nachstehend als „die Vertragsparteien“
bezeichnet, IM GEISTE der
engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mauritius,
insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen
Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, IN ANBETRACHT des
Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern, GESTÜTZT auf die
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, IN ANERKENNUNG
DER TATSACHE, dass Mauritius im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine
Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt, ENTSCHLOSSEN, die
Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organisationen, denen
die Vertragsparteien angehören, umzusetzen, EINGEDENK der
Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei,
der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde, IN DEM BESTREBEN,
im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei
mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung
der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER
ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der
Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein
durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und
Synergien erzielen, ENTSCHLOSSEN,
dass die Vertragsparteien zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung
der mauritischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von
Akteuren der Bürgergesellschaft in die Wege leiten werden, IN DEM WUNSCH, die
Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den
mauritischen Gewässern sowie die Unterstützung einer verantwortungsvollen
Fischerei in jenen Gewässern durch die Europäische Union festzulegen, IN DEM FESTEN
WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft
sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation
von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses
Abkommens bezeichnet (a) „Mauritische Behörden“ das
Fischereiministerium der Republik Mauritius; (b) „EU-Behörden“ die Europäische
Kommission; (c) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff,
das nach mauritischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird; (d) „EU-Schiff“ Fischereifahrzeug, das
die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union
registriert ist; (e) „Gemischter Ausschuss“ einen
Ausschuss, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und mauritischen
Vertretern zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens
beschrieben sind; (f) „Umladung“ das Umladen bestimmter
oder aller Fänge von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug
im Hafen; (g) „Reeder“ die Person, die für ein
Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt
und leitet; (h) „AKP-Seeleute“ Seeleute, die
Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaats des Abkommens von
Cotonou sind; (i) „FAO“ die Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Artikel 2 – Gegenstand Ziel dieses Abkommens ist es, die Bedingungen
festzulegen, unter denen Fischereifahrzeuge, die in der Europäischen Union
registriert sind und die Flagge der EU führen (nachstehend als „EU-Schiffe“
bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen (UNCLOS) und anderen Vorgaben des internationalen Rechts
sowie internationaler Praktiken Thunfischfang in den Gewässern betreiben
dürfen, die der mauritischen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehen
(nachstehend als „mauritische Gewässer“ bezeichnet). Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln
und Verfahren für: - die wirtschaftliche, finanzielle,
technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem
Ziel, in den mauritischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu
fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauritische Fischereiwirtschaft zu
fördern; - die Zusammenarbeit hinsichtlich der
Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauritischen Gewässern, mit deren
Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten
werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert
wird; - Partnerschaften zwischen
Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die
Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern. Artikel 3 – Grundsätze und Ziele der
Durchführung dieses Abkommens 1. Die beiden Vertragsparteien
verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen
Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle
Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen
Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Vertragsparteien arbeiten
zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mauritischen Regierung
festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund
dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem
Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der
Bewertungen werden von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen
Gemischten Ausschuss analysiert. 3. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen
des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und
dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird. 4. Die Beschäftigung
mauritischer Seeleute auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und
allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich
insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des
Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mauritische
AKP-Seeleute an Bord von EU-Schiffen gelten dieselben Bedingungen. 5. Die Vertragsparteien
konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die
Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden EU-Schiffe auswirken
können. Artikel 4 – Wissenschaftliche
Zusammenarbeit 1. Die EU-Behörden und die
mauritischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Abkommens, die
Bestandsentwicklung in den mauritischen Gewässern zu überwachen. 2. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen
Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu
konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen
im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen
wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. 3. Auf der Grundlage der
Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander
im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten
Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die
Fangtätigkeiten der EU-Schiffe von Belang sind. Artikel 5 – Zugang von EU-Schiffen zu den
Fischereien in den mauritischen Gewässern 1. Mauritius verpflichtet sich,
EU-Schiffen in seinen Gewässern die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem
Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. 2. Die Fangtätigkeiten nach
Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen
Vorschriften auf Mauritius. Die mauritischen Behörden teilen den EU-Behörden
jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit. 3. Mauritius verpflichtet sich,
alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der
Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die EU-Schiffe
arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen
mauritischen Behörden zusammen. 4. Die Europäische Union
verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu
gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und
die für die Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern geltenden
Rechtsvorschriften halten. Artikel 6 – Fanggenehmigungen 1. EU-Schiffe dürfen
Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz
einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens
einschließlich des Protokolls erteilt wurde und deren Original oder Kopie sie
an Bord mitführen. 2. Das Verfahren zur Beantragung
einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden
Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Artikel 7 – Finanzielle Gegenleistung 1. Die EU gewährt Mauritius eine
finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen zu
diesem Abkommen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung gründet
auf den beiden nachstehenden Komponenten: (a) Zugang von EU-Schiffen zu den
mauritischen Gewässern und Fischereiressourcen und (b) EU-Mitteln zur Förderung einer
verantwortungsvollen Fischerei und nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern. 2. Die Festlegung des in Absatz
1 Buchstabe b genannten Anteils an der finanziellen Gegenleistung erfolgt
anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit
dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der
mauritischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm
zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. 3. Die EU zahlt die finanzielle
Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus
folgenden Gründen: (a) schwerwiegende Gründe, ausgenommen
Naturereignisse, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den
mauritischen Gewässern; (b) die den EU-Schiffen eingeräumten
Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der
Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage
der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung
und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich
angesehen wird; (c) die den EU-Schiffen eingeräumten
Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert,
nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass
die Bestandslage dies zulässt; (d) die Bedingungen für die finanzielle
Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf Mauritius werden
neu festgelegt, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten
Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; (e) das Abkommen wird gemäß Artikel 12
gekündigt; (f) die Durchführung des Abkommens wird
gemäß Artikel 13 ausgesetzt. Artikel 8 – Förderung der Zusammenarbeit
unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft 1. Die Vertragsparteien fördern
die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der
Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur
Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. 2. Die Vertragsparteien fördern
den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der
Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von
Fischereierzeugnissen. 3. Die Vertragsparteien bemühen
sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen
zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem,
wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die
Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen
Umfeldes vorantreiben. 4. Die Vertragsparteien
verpflichten sich zur Umsetzung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten
aus Mauritius und der EU, durch den die Anlandung der Fänge von EU-Schiffen auf
Mauritius gefördert werden soll. 5. Die Vertragsparteien
unterstützen, wenn angemessen, die Errichtung gemischter Gesellschaften von
gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mauritischen und der
EU-Rechtsvorschriften. Artikel 9 – Gemischter Ausschuss 1. Zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss
eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: (a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und
Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der
jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7
Absatz 2; (b) Aufrechterhaltung der notwendigen
Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; (c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu
denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; (d) gegebenenfalls Neubewertung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; (e) sonstige Funktionen, die die
Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. 2. Der Gemischte Ausschuss
erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 des Abkommens. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt
mindestens einmal jährlich abwechselnd auf Mauritius und in der Europäischen
Union zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf
Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen
zusammen. Artikel 10 – Geografischer Geltungsbereich
des Abkommens Dieses Abkommen
gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische
Union nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird und andererseits für das
Gebiet von Mauritius. Artikel 11 – Laufzeit Dieses Abkommen
gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten; es
verlängert sich stillschweigend um jeweils drei (3) Jahre, wenn es nicht gemäß
Artikel 12 gekündigt wird. Artikel 12 – Kündigung 1. Das Abkommen kann von jeder
der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Vertragsparteien nicht zu
vertretende außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die
Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern. Das
Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die
Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren
Ertrags der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die
Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung
der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. 2. Die kündigende Vertragspartei
benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate
vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums über ihre Absicht,
das Abkommen zu kündigen. 3. Die Absendung der
Benachrichtigung gemäß Absatz 2 leitet Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien ein. 4. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird,
zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 13 – Aussetzung 1. Die Anwendung des Abkommens
kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung
von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien
ausgesetzt werden. Die Aussetzung des Abkommens setzt voraus, dass die
betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach
Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen
eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten
herbeizuführen. 2. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig
entsprechend gekürzt. Artikel 14 – Protokoll und Anhang Das Protokoll mit
seinem Anhang und seinen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 15 – Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeiten der EU-Schiffe in den
mauritischen Gewässern gilt mauritisches Recht, sofern das Abkommen oder das
Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsieht. Artikel 16 – Aufhebung Das am
1. Dezember 1990 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Fischerei vor der
mauritischen Küste wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens
aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Artikel 17 – Inkrafttreten Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck
erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. PROTOKOLL zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Mauritius Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Die in Artikel 5 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden
für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) für a. 41 Hochsee-Thunfischwadenfänger und b. 45 Oberflächen-Langleiner. 2. Artikel 1 Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. 3. Gemäß
Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7
dieses Protokolls dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauritischen Gewässern
Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach
den Verfahrensvorschriften des Anhangs zu diesem Protokoll erteilt wurde. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den
in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 1 980 000 EUR
für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls. 2. Diese finanzielle Gegenleistung
setzt sich zusammen aus a. einem Jahresbetrag für den Zugang
zu den mauritischen Gewässern in Höhe von 357 500 EUR entsprechend
einer jährlichen Referenzfangmenge von 5500 Tonnen und b. einem spezifischen Betrag in Höhe
von 302 500 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der
mauritischen Fischerei- und Meerespolitik. 3. Artikel 2 Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.
4. Die Europäische Union zahlt den
gesamten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b
(d. h. 660 000 EUR jährlich) in jedem Jahr des Anwendungszeitraums
dieses Protokolls. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens sechzig
(60) Tage nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls; die Zahlungen für die
folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten. 5. Beträgt die Gesamtmenge der von
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten
Thunfischfänge mehr als 5500 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die
Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR
je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Europäischen Union gezahlte
jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (715 000 EUR) nicht
übersteigen. Betragen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den
mauritischen Gewässern getätigten Fänge mehr als das Doppelte des jährlichen Gesamtbetrags,
so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu
entrichten ist, gemäß den Bestimmungen des Anhangs im folgenden Jahr gezahlt.
6. Die Verwendung der finanziellen
Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im
alleinigen Ermessen von Mauritius. 7. Die finanzielle Gegenleistung wird
auf ein einziges Konto der Staatskasse von Mauritius bei der mauritischen
Zentralbank überwiesen. Die Kontonummer wird von den mauritischen Behörden
mitgeteilt. Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen
Fischerei in den mauritischen Gewässern 1. Spätestens drei Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mauritius
in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
vorgesehenen Gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit
detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: (a) Jahres- und Mehrjahresleitlinien für
die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; (b) Jahres- und Mehrjahresziele für die
langfristige Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei
unter Berücksichtigung der mauritischen Prioritäten auf dem Gebiet der
nationalen Fischerei- und Meerespolitik und anderer Politikbereiche, die mit
der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in
Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, einschließlich geschützter
Meeresgebiete; (c) Kriterien und Verfahren für die
Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse. 2. Etwaige Vorschläge zur Änderung des
mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten
Ausschuss genehmigt werden. 3. Mauritius kann, sofern erforderlich,
die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b jedes Jahr zur Durchführung des Mehrjahresprogramms um einen
zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen
Union mitgeteilt. Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle
Fischerei 1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern zu
fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen
Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. 2. Während
des Anwendungszeitraums dieses Protokolls sind die Europäische Union und
Mauritius bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in den mauritischen
Gewässern zu überwachen. 3. Beide
Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen, Empfehlungen und, sofern
angemessen, die betreffenden Bewirtschaftungspläne der Thunfischkommission für
den Indischen Ozean (IOTC) zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen
Bestandsbewirtschaftung zu beachten. 4. Auf der Grundlage der Empfehlungen
und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen
Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen
wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss
gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren
und sich erforderlichenfalls auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltige
Bewirtschaftung der mauritischen Fischereiressourcen verständigen. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten gemäß
Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den
Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige
Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten
im Indischen Ozean gewährleistet. 2. In diesem Fall wird die finanzielle
Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional
zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte
Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. 3. Die Vertragsparteien teilen einander
etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung
schriftlich mit. Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten 1. Sollten die Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in
Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so
konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für
derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für
diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das
vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend. 2. Die Vertragsparteien sollten die
Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in mauritischen Gewässern
vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Auf Ersuchen einer der
Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu
Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden. 3. Die Vertragsparteien betreiben die
Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer
Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. 4. Hat die Versuchsfischerei nach
Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die
Regierung von Mauritius der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf
dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die
finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im
Anhang werden entsprechend geändert. Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel Unbeschadet Artikel 6 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union nur in mauritischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz
einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Mauritius im Rahmen dieses
Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde. Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1. Ungeachtet der Bestimmungen von
Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der
beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union
zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt
hat, wenn a) außergewöhnliche Umstände,
ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den
mauritischen Gewässern verhindern; b) die politischen Richtlinien einer
der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese
Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; c) die Europäische Union einen Verstoß
gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den
Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem
Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt. 2. Die Europäische Union behält sich
das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach
der Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses
gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der
Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung
vereinbar sind. 3. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald
die Situation, die vor Auftreten der genannten Umstände herrschte,
wiederhergestellt ist und die Vertragsparteien dies nach entsprechenden
Konsultationen beschließen. Artikel 9
Aussetzung des Protokolls 1. Die Anwendung dieses Protokolls wird
auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender
Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten
Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände,
ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den
mauritischen Gewässern verhindern; b) die Europäische Union die Zahlungen
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in
Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; c) es zwischen den Vertragsparteien zu
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und
seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; d) eine der Vertragsparteien die
Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; e) die politischen Richtlinien einer
der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese
Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; f) eine der Vertragsparteien einen
Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den
Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; g) gegen die Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde. 2. Die Aussetzung dieses Protokolls
setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht
mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden
soll, schriftlich mitteilt. 3. Im Falle
einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre
Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort.
Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des
Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird
je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt. Artikel 10
Anwendbares nationales Recht 1. Die Tätigkeiten der
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern
unterliegen den mauritischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im
Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist. 2. Die
mauritischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen
geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit. Artikel 11
Vertraulichkeit Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass
sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den mauritischen
Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden
ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der
Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen
Behörden genutzt. Artikel 12
Elektronischer Datenaustausch Mauritius und die
Europäische Union verpflichten sich, die erforderlichen Systeme für den
elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der
Durchführung des Abkommens einzurichten. Die elektronische Fassung eines
Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten. Beide
Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen
solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen
und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach
Maßgabe des Anhangs verwendet. Artikel 13 Geltungsdauer Dieses Protokoll
und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem
Inkrafttreten, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt. Artikel 14
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung dieses
Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei
mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten
soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Absendung der Mitteilung gemäß
Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 15
Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der
hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER
EUROPÄISCHEN UNION IN DEN MAURITISCHEN GEWÄSSERN KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung der zuständigen
Behörden Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern
nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der
Europäischen Union (EU) oder von Mauritius –
für die EU: die Europäische Kommission,
gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU auf Mauritius; –
für Mauritius: das Fischereiministerium. 2. Mauritische Gewässer Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und
seiner Anhänge gelten nach den Angaben in Anlage 2 ausschließlich in den
mauritischen Gewässern. 3. Bankkonto Mauritius teilt der EU vor Inkrafttreten des
Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge
überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen
sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL
II Thunfischfanggenehmigungen 1. Voraussetzungen für die
Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe Eine Thunfischfanggenehmigung nach
Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff
in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter
Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns
oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern
im Rahmen des Abkommens und die mauritischen Fischereivorschriften erfüllt
wurden. 2. Beantragung einer
Fanggenehmigung Die EU unterbreitet Mauritius für jedes
Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens
fünfundzwanzig (25) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen
Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach
Anlage 1 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut
leserlich in Großbuchstaben auszufüllen. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer
Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge
technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i. ein Beleg über die Zahlung
der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung; ii. Name, Anschrift und
Kontaktdaten ·
des Reeders, ·
des Schiffbetreibers, iii. eine aktuelles Farbfoto von
wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht
zeigt; iv. die
Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes; v. die Registriernummer des
Schiffes; vi. Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail
usw.). Einem Antrag auf Verlängerung einer
Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das
technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der
Gebühr beigefügt werden. 3. Vorausgebühr Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach
den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in
Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfasst alle nationalen und
lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der
Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 4. Vorläufige Liste
fangberechtigter Schiffe Unmittelbar nach
Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die
Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von
Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste
wird der EU von der zuständigen mauritischen Behörde umgehend zugestellt. Die EU leitet die
vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der
EU geschlossen, kann Mauritius die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar
auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU-Delegation auf Mauritius. 5. Erteilung der
Fanggenehmigung Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den
Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen zwanzig
(20) Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.
Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation auf Mauritius umgehend
zugestellt. 6. Liste
der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar
nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für Fischereiaufsicht
zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen die
endgültige Liste der Schiffe, die in den mauritischen Gewässern fischen dürfen.
Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte
vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer der
Fanggenehmigungen Die
Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert
werden. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer
gilt als „Dauer eines Jahres“: i. im ersten Jahr der
Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum
31. Dezember desselben Jahres; ii. danach jedes vollständige
Kalenderjahr; iii. im letzten Jahr der
Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem
das Protokoll ausläuft. Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr
der Anwendung des Protokolls ist zeitanteilig zu berechnen. 8. An Bord mitzuführende
Dokumente Während des Aufenthalts in mauritischen
Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt
werden: (a)
die Fanggenehmigung; (b)
Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats
des Schiffes, aus denen Folgendes hervorgeht: - die Registriernummer des Schiffes, - das Schiffszertifikat. (c)
aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder
Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume
und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern; (d)
im Falle von Änderungen der technischen Merkmale
des Schiffes – Länge über alles, Bruttoregistertonnen, Leistung der
Hauptmaschine oder Ladevermögen – eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde
des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser
Änderungen; (e)
ist das Schiff mit gekühlten Seewassertanks
ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des
Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist; (f)
eine Kopie des mauritischen Fischerei- und
Meeresressourcengesetzes (Act 2007). 9. Übertragung der
Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes
Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann
jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine
neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden,
ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die
Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Oberflächen-Langleiner
gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in den mauritischen
Gewässern erstellt. Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom
Reeder oder seinem Konsignatar auf Mauritius zurückgegeben werden, und
Mauritius muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die
Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn
die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt
ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Mauritius aktualisiert schnellstmöglich die
Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für
Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich
übermittelt. KAPITEL
III Technische Maßnahmen Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im
Besitz einer Fanggenehmigung für die mauritischen Gewässer, Fanggeräte und
Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen
in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt. Die Schiffe
beachten die mauritische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen,
die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen
werden. KAPITEL IV Fangmeldungen 1. Daten der Fangreise Im Sinne dieses
Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: die Zeit zwischen
Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt aus den mauritischen
Gewässern oder die Zeit zwischen
einer Einfahrt in die mauritischen Gewässer und einer Umladung in einem Hafen
und/oder einer Anlandung auf Mauritius. 2. Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen
des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem
Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten
vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch muss für Langleiner der
IOTC-Entschließung 08/04 und für Ringwadenfischer der
IOTC-Entschließung 10/03 genügen. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für
jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in mauritischen Gewässern aufhält. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch
täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene
und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf. Das Fischereilogbuch wird leserlich in
Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der
Angaben im Fischereilogbuch. 3. Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes
durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den mauritischen
Gewässern ausgefüllten Fischereilogbuchblätter. Die Aushändigung der Fischereilogbuchblätter
geschieht wie folgt: i. Bei Anlaufen eines
mauritischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem
Vertreter von Mauritius vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich
bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mauritischen Inspektionsteam
ausgehändigt; ii. bei Verlassen der
mauritischen Gewässer ohne vorheriges Anlaufen eines mauritischen Hafens werden
die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben (7) Arbeitstagen
nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn
(15) Arbeitstagen nach Verlassen der mauritischen Gewässer übersandt: a. per E-Mail an die von der
nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder b. per Fax an die von der
nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder c. per Post an die nationale
Fischereiaufsichtsstelle. Der Kapitän übersendet Kopien aller
Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines
Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner sendet der
Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an eines der folgenden
Wissenschaftsinstitute: i. Institut de recherche pour
le développement (IRD); ii. Instituto Español de
Oceanografía (IEO); iii. Instituto Português de
Investigação Maritima (IPIMAR). Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer
seiner Fanggenehmigung in die mauritischen Gewässer zurück, sind die Fänge
erneut wie beschrieben zu melden. Bei
Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mauritius die
Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen
den Reeder die nach geltendem mauritischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen.
Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mauritius eine
Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mauritius unterrichtet die EU
umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe. 4. Gebührenabrechnung für
Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner Die EU erstellt für jeden
Hochsee-Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der
von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine
endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes
im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU sendet diese Abrechnung vor dem
31. Juli des laufenden Jahres an Mauritius und den Reeder. Mauritius kann
die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von dreißig
(30) Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei
Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten
Ausschuss. Erhebt Mauritius innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen keinen
Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher
aus als die genannte Vorausgebühr (Kapitel II Nummer 3), die bei
Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mauritius
den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die
endgültige Abrechnung niedriger aus als der bezahlte Pauschalbetrag, wird dem
Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL V Anlandungen und Umladungen Umladungen auf See sind untersagt. Alle
Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mauritischer Fischereiinspektoren
durchgeführt. Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes
Anlandungen oder Umladungen, muss er Mauritius mindestens 72 Stunden vor
der Anlandung oder Umladung Folgendes melden: a. den Namen und die Nummer des
anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei; b. den Anlande- oder
Umladehafen; c. Datum und voraussichtliche
Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; d. für jede anzulandende oder
umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in
Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; e. bei Umladung den Namen des
Empfängerschiffes. Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des
übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach
Abschluss der Umladung den mauritischen Behörden die Mengen Thunfisch und
verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die
Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mauritischen Behörden binnen
24 Stunden. Der Umladevorgang erfordert eine vorherige
Genehmigung, die Mauritius dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen
24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem
hierfür zugelassenen mauritischen Hafen erfolgen. Der bezeichnete Fischereihafen, in dem auf
Mauritius Umladungen vorgenommen werden dürfen, ist Port Louis (Hafen, der der
IOTC gemäß Entschließung 10/11 gemeldet wurde und die Auflagen für
Hafenstaatmaßnahmen erfüllt). Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden
die nach geltendem mauritischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt. KAPITEL VI Überwachung 1. Einfahrt in die
mauritischen Gewässer und Ausfahrt Jede Einfahrt in die mauritischen Gewässer und
jede Ausfahrt eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mauritius
24 Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt
teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i. Datum, Uhrzeit und gewählte
Durchfahrtsstelle; ii. für jede Zielart
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii. die Beifangmengen für jede
Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail
oder anderenfalls per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder
Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 4 zu diesem
Anhang. Der Eingang wird von Mauritius umgehend per Antwort-Mail oder -Fax
bestätigt. Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen
sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder
Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in den mauritischen
Gewässern fischend angetroffen wird, ohne vorher seine Einfahrt gemeldet zu
haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach
Maßgabe des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes
(Act 2007) geahndet. Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem
Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. 2. Regelmäßige Fangmeldungen Der Kapitän eines EU-Schiffs, der im Besitz
einer Fanggenehmigung ist und in mauritischen Gewässern fischt, muss der
mauritischen Behörde alle drei (3) Tage die in den mauritischen Gewässern
getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei (3) Tage nach
Einfahrt in die mauritischen Gewässer. Alle drei (3) Tage meldet das Schiff im
Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere: i. Datum, Uhrzeit und Position zum
Zeitpunkt der Meldung; ii. für jede Zielart (gekennzeichnet
durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum
gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl; iii. für jede Beifangart
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden
Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl; iv. die Aufmachung der Erzeugnisse; v. für Thunfischwadenfänger: - die Anzahl erfolgreicher Hols
mit Fischsammelgerät seit der letzten Meldung; - die Anzahl erfolgreicher Hols
bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung; - die Anzahl erfolgloser Hols; vi. für Thunfisch-Langleiner: - die Anzahl ausgesetzter Leinen
seit der letzten Meldung; - die Anzahl ausgesetzter Haken
seit der letzten Meldung. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail
oder aber per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder
Rufnummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang.
Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede
Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in den mauritischen
Gewässern fischend angetroffen wird, ohne seine drei-(3)-täglichen
Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung
angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des mauritischen
Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007) geahndet. Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem
Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein (1) Jahr an Bord aufbewahrt
werden. 3. Inspektion
auf See Die Inspektion
auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen
Gewässern erfolgt durch mauritische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als
Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
befugten Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die
sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen müssen. Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger
an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so
wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat
das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän
des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord
gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII
festgelegt, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt. 4. Inspektion im Hafen bei
Anlandung und Umladung Die Inspektion von EU-Schiffen, die ihre Fänge
aus den mauritischen Gewässern in einem mauritischen Hafen anlanden oder
umladen, wird von mauritischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als
Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der
Inspektion persönlich und amtlich ausweisen. Die mauritischen Inspektoren
bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff,
Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt
werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das
Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die mauritischen Inspektoren händigen dem
Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des
Inspektionsberichts aus. KAPITEL VII Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. VMS –
Schiffspositionsmeldungen EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung
müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel
Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes
jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines
Flaggenstaates übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende
Angaben: a. das Schiffskennzeichen; b. die letzte Position des
Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit
einem Konfidenzintervall von 99 %; c. Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; d. Schiffsgeschwindigkeit und
-kurs. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 4 zu
diesem Anhang vorgegebene Format. Die erste Positionsaufzeichnung nach der
Einfahrt in die mauritischen Gewässer wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.
Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern – sie
wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische
Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei
Jahre aufbewahrt werden. 2. Übertragung vom Schiff bei
Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ
seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht
in die mauritischen Gewässer einfahren. Fällt das VMS während des Aufenthalts
in den mauritischen Gewässern aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder
binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist
darf das Schiff anderenfalls nicht länger in den mauritischen Gewässern
fischen. Schiffe, die in den mauritischen Gewässern mit
einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das
FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ mindestens alle zwei Stunden per
E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. 3. Sichere Übertragung der
Positionsmeldungen an Mauritius Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das mauritische FÜZ.
Das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ tauschen ihre
E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen
unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen
zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem mauritischen FÜZ erfolgt
elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das mauritische FÜZ informiert das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz
einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff
aber keine Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern gemeldet hat. 4. Fehlbetrieb des
Kommunikationssystems Mauritius stellt sicher, dass seine
elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und
informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung
unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.
Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an
Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung
der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach mauritischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung der
Übermittlungshäufigkeit Im Fall eines begründeten Hinweises auf
illegales Verhalten kann Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die
EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein
bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum
auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mauritius muss dem FÜZ des
Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des
Flaggenstaats sendet Mauritius die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie
verlangt. Das mauritische FÜZ benachrichtigt das
Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission
unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens. Am Ende des Untersuchungszeitraums
unterrichtet Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls
erforderliche Überwachungsmaßnahmen. KAPITEL VIII Vertragsverletzungen Verstöße gegen die
Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und
Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das mauritische Fischereirecht können
mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der
Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden. 1. Behandlung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz
einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in den
mauritischen Gewässern begeht, muss in einem (Inspektions-)Bericht vermerkt
werden. Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän
mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des
Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich
der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese
Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“. Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz
einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern begeht, wird der Reeder
sofort nach dem hierfür in den mauritischen Fischereivorschriften vorgesehenen
Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für
den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der
Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und
der EU zugestellt. 2. Aufbringung von Schiffen Wenn die mauritischen Rechtsvorschriften dies
für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß
vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn
es sich auf See befindet, einen mauritischen Hafen anzulaufen. Mauritius benachrichtigt die EU binnen
24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer
Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder
Festsetzung an. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, benennt Mauritius einen Untersuchungsbeamten und beruft auf
Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über
die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die
zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen
darzulegen. An dieser Informationssitzung können jeweils ein Vertreter des
Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen. 3. Ahndung des Verstoßes –
Vergleichsverfahren Die Strafe für den Verstoß wird entsprechend
geltendem mauritischem Recht festgesetzt. Nimmt der Reeder eine Geldstrafe nicht an, so
wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zwischen den
mauritischen Behörden und dem EU-Schiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um
die Angelegenheit gütlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein
Vertreter des Flaggenstaats des Schiffes teilnehmen. Das Verfahren wird
spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung
abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren –
Bankkaution Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von
Mauritius bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Mauritius unter
Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe
und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor
Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Die Bankkaution wird freigegeben und dem
Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a. in voller Höhe, wenn keine
Strafe verhängt wurde; b. in Höhe des Restbetrags, wenn
die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution. Mauritius teilt der EU die Ergebnisse des
Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und
Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den
Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichsverfahrens
gezahlt oder die Bankkaution hinterlegt wurde. KAPITEL IX Anheuerung von Seeleuten 1. Zahl anzuheuernder
Seeleute Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in
mauritischen Gewässern heuert die EU-Fangflotte zehn (10) qualifizierte
mauritische Seeleute an. Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, auch noch
weitere mauritische Seeleute anzuheuern. Werden keine Seeleute angeheuert, so zahlen
die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen
Gewässern einen Pauschalbetrag, der der Heuer der nicht eingestellten Seeleute
entspricht. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die
Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag bezahlen. 2. Heuerverträge Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder
seinem Konsignatar und dem Seemann, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein
kann, in Zusammenarbeit mit Mauritius ausgehandelt. Ausdrücklich im Vertrag
genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und ‑hafen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch
das für sie auf Mauritius anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert,
d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des
Vertrags ausgehändigt. Für mauritische Seeleute gilt die Erklärung
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien
und Rechten bei der Arbeit. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 3. Heuer der Seeleute Die Heuer der mauritischen Seeleute wird von
den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und
seinem Konsignatar auf Mauritius einvernehmlich festgesetzt. Die Heuer darf nicht schlechter sein als die
der nationalen Schiffsbesatzungen und darf nicht unter den IAO-Normen liegen. 4. Pflichten des Seemanns Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in
seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten
Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der
Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht
am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein
Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der
Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der
Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen. KAPITEL X 1. Beobachtung der
Fangtätigkeiten Dieses Beobachterprogramm entspricht den
Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den
Indischen Ozean) angenommen werden. 2. Bezeichnung von Schiffen
und Beobachtern Die mauritischen Behörden erstellen eine Liste
der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird
laufend aktualisiert. Sie wird der Kommission jeweils umgehend zugeleitet. Die mauritischen Behörden teilen den
betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe
zu nehmen sind, spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen
Einschiffungstermin mit. Die Dauer der
Anwesenheit der Beobachter an Bord darf die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit nicht überschreiten. 3. Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des
Beobachters gehen zulasten der mauritischen Behörden. 4. Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des
Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom
Reeder oder seinem Konsignatar und Mauritius einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird wie ein Offizier
behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des
Schiffes Rechnung getragen. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
des Beobachters gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft
alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des
Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er
hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und allen Unterlagen an Bord sowie zu
den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten,
insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den
Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur
Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 5. Ein- und Ausschiffung des
Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder
gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mauritius
mindestens zehn (10) Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der
Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft,
so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf
Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der
Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu
nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine
Fangtätigkeit aufnehmen. Erfolgt die
Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mauritischen Hafen, so trägt der
Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit
bis zu dessen Rückflug nach Mauritius. 6. Aufgaben
des Beobachters Während seines
Aufenthalts an Bord a. trifft der Beobachter alle
geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch
behindert werden; b. geht er mit den an Bord
befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; c. wahrt er die Vertraulichkeit
sämtlicher Dokumente des Schiffes. Der Beobachter meldet seine Beobachtungen,
einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte
Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das
Schiff in den mauritischen Gewässern fischt. 7. Bericht des Beobachters Bevor er das Fischereifahrzeug verlässt, legt
der Beobachter dem Kapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän
hat das Recht, Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom
Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
Der Beobachter
sendet seinen Bericht an Mauritius, und Mauritius leitet binnen fünfzehn
(15) Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU
weiter. ----------------------------------------------------------------- Anlagen zu
diesem Anhang 1. Anlage 1 – Antragsformular für eine
Fanggenehmigung 2. Anlage 2 – Technische Übersichtsbögen 3. Anlage 3 – Fischereilogbuch 4. Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung 5. Anlage 5 – Formblätter für Fangmeldungen Anlage 1 ANTRAG AUF ERTEILUNG
EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE Name des Antragstellers: ………………………………………………………………………….…… Anschrift des Antragstellers:
………………………………………………………………….………... Name und Anschrift der Befrachter (falls nicht Antragsteller): ………………………………………… Name und Anschrift des Konsignatars auf
Mauritius: …………...……………………………………… Schiffsname:
……………………………………………..………………………………….………….. Schiffstyp: …………….……………………………………….……………………………...................
Registrierland:
………………..…………………………………………………………………………… Registriernummer und -hafen:
…………………………………………………………………………… Äußere Kennzeichnung des Schiffes: ……………….…….……….……………………………………. Rufzeichen und Frequenz:
………………………….……………..…………………………................... Faxnummer des Schiffes:
…………………………………………………………….……………..……. Schiffslänge:
……………………………………………………………………………………………… Schiffsbreite:
…………………………………………………………………………..……..…………… Maschinentyp und -leistung: ……………………………………………………………………..…..… Bruttoregistertonnen des Schiffes: …………………………………………………………..….... …… Nettoregistertonnen des Schiffes:
………………………………………….………….…………............ Mindestbesatzung: ………………………………………………………..……………………………….
Art des Fischfangs:
…………………………………………………………………….……………….. Vorgeschlagene Zielarten: Beantragte Geltungsdauer:
……………………………………………………………….………………. Für
die Richtigkeit der vorstehenden Angaben: Datum: ………………………………. Unterschrift: Anlage 2 TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN: THUNFISCHWADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINER 1. Mauritische Gewässer: · Jenseits der Fünfzehn-(15)-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, um negative Folgen für die kleine handwerkliche Fischerei auf Mauritius zu verhindern. 2. Zulässiges Fanggerät: · Waden · Oberflächen-Langleinen 3. Beifänge: · Einhaltung der IOTC-Entschließungen 4. Zulässige Fangmengen/Gebühren: Anzahl fangberechtigter Schiffe: || · Hochsee-Thunfischwadenfänger: 41 · Oberflächen-Langleiner: 45 Jährliche Vorausgebühr: || · 3710 EUR pro Hochsee-Thunfischwadenfänger für den Fang von 106 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten · 3150 EUR pro Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ für den Fang von 90 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten · 1750 EUR pro Oberflächen-Langleiner < 100 BRZ für den Fang von 50 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Zusätzliche Gebühr: || 35 EUR pro gefangener Tonne Fisch 5. Mauritische Seeleute · 10 Seeleute oder Zahlung eines Ausgleichsbetrags (siehe Kapitel IX des Anhangs) · Anlage
3 – Fischereilogbuch (IOTC-Formblätter) Anlage
4 – Format der VMS-Positionsmeldung MITTEILUNG
VON VMS-MELDUNGEN
POSITIONSMELDUNG Datenelement || Code || Obligatorisch/fakultativ || Inhalt Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender || FR || O || Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Flaggenstaat || FS || F || Angabe zur Meldung – Flaggenstaat Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung – Art der Meldung [ENT, POS, EXI] Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer || XR || O || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffes Breitengrad || LA || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad || LO || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) Kurs || CO || O || Schiffskurs, 360°-Skala Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an O = obligatorisches
Datenelement
F = fakultatives Datenelement Eine Datenübertragung ist
folgendermaßen aufgebaut: 1. Die Zeichen entsprechen ISO-Norm 8859.1. 2. Ein
doppelter Schrägstrich (//) und der Feldcode „SR“ bedeuten den Beginn einer
Mitteilung.
3. Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten
Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.
4. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.
5. Der Code "ER" und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das
Ende einer Aufzeichnung.
6. Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und
Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 5 –
Formblatt für Fangmeldungen Statement of catch
form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs DEPART / SALIDA / DEPARTURE || ARRIVEE / LLEGADA / ARRIVAL || NAVIRE / BARCO / VESSEL || PATRON / PATRON / MASTER || FEUILLE PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || || || HOJA / SHEET N° DATE FECHA DATE || POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) || CALEE LANCE SET || CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH || ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION || COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS || || COURANT CORRIENTE CURRENT || || || || 1 ALBACORE RABIL YELLOWFIN || 2 LISTAO LISTADO SKIPJACK || 3 PATUDO PATUDO BIGEYE || AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) || REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) || || || || || || || Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … || || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || SIGNATURE DATE FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer und
finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den
Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Mauritius 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[7] 11. - Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11.03 - Internationale Fischerei und Seerecht 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss
an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[8]. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für
die Aushandlung bilateraler Fischereiabkommen obliegt es der Kommission,
partnerschaftliche Fischereiabkommen auszuhandeln, abzuschließen und
durchzuführen, wobei sie gleichzeitig einen politischen Dialog der Partner im
Bereich der Fischereipolitik in den betreffenden Drittländern sicherstellt. Das Aushandeln und der Abschluss von
Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die
Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten
und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die
nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer
unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Erwägungen
zu fördern. Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen
gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen
Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen
Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern,
Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU),
Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres
fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene). 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel 1[9] Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb
der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der
Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der
Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen
Fischereiabkommen mit Küstenstaaten (Drittländern) in Übereinstimmung mit
anderen Bereichen europäischer Politik. Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) Maritime Angelegenheiten und Fischerei,
Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen
(Haushaltslinie 11 03 01). 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie die erwarteten Auswirkungen des
Vorschlags/der Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen an. Der Abschluss des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens und des Protokolls zwischen der EU und Mauritius wird dazu
beitragen, für den Zeitraum 2012 – 2015 die derzeitigen
Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, insbesondere der Thunfischflotte,
in den mauritischen Gewässern aufrechtzuerhalten. Dieses Protokoll leistet
einen Beitrag zur Wahrung der Kontinuität bei den Fanggebieten, die durch
Abkommen im Indischen Ozean abgedeckt sind. Durch die finanzielle
Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung der Jahres- und
Mehrjahresprogramme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet
hat, trägt das Protokoll ferner zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung
der Fischereiressourcen bei. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren
sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur
Überwachung der Durchführung des Abkommens angewandt: - Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der
Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr verwendeten Fanggenehmigungen
bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten); - Erhebung und Auswertung von Fangdaten und
Handelswert des Abkommens. Zusammen mit anderen von der EU mit Drittländern
geschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen können folgende
Indikatoren für mehrjährige Analysen herangezogen werden: - Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU; - Beitrag zur Stabilisierung des EU-Marktes. Außerdem wird zur Überwachung folgender Indikator
vorgeschlagen: - Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen
des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das neue Protokoll erstreckt sich über einen
Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens
(sehr wahrscheinlich 2012 bis 2015). Mit ihm wird ein Rahmen für die
Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern
Gelegenheit gegeben, Fanggenehmigungen für die mauritischen Gewässer zu
erhalten. Ziel des neuen Protokolls ist es außerdem, die
Zusammenarbeit zwischen der EU und Mauritius zur Förderung einer nachhaltigen
Fischereipolitik und einer rationellen Nutzung der Fischereiressourcen in den
mauritischen Gewässern zu vertiefen. Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft
sich nach dem neuen Protokoll auf 660 000 EUR, von denen
302 500 EUR zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt sind. Die wichtigsten Elemente des neuen Protokolls
sind: - Fangmöglichkeiten: 41
Thunfischwadenfänger und 45 Oberflächen-Langleiner dürfen eine Jahresreferenzmenge
von 5500 Tonnen fangen. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die
betroffenen Mitgliedstaaten ist Gegenstand eines getrennten Vorschlags für eine
Verordnung des Rates. - Von den Reedern zu entrichtende
Vorauszahlungen und Gebühren[10]: 35 EUR pro Tonne
in mauritischen Gewässern gefangenem Thunfisch für Wadenfänger und
Oberflächen-Langleiner. Die Jahresvorausgebühr beträgt 3710 EUR je
Thunfischwadenfänger, 3150 EUR je Langleiner mit mehr als 100 BRZ und
1750 EUR je Langleiner mit weniger als 100 BRZ. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Schlösse die EU kein neues Protokoll ab, würden
die Fischereitätigkeiten weiterhin durch privatrechtliche Abkommen geregelt,
wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Die Europäische Union
hofft zudem, dass Mauritius im Zuge dieses Protokolls weiterhin mit der EU in
regionalen Fischereiorganisationen wie der Thunfischkommission für den
Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission Indischer Ozean (IOC) effektiv
zusammenarbeiten wird. Durch die vorgesehenen Mittel kann Mauritius außerdem
seine strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik
fortsetzen, insbesondere sein Fischereileitschema, und seine Kapazitäten zur
Bekämpfung der IUU-Fischerei ausbauen. Des Weiteren schafft das Fischereiabkommen
Arbeitsplätze für EU- ebenso wie für mauritische Seeleute. Und es kann die
Wirtschaftstätigkeit in dem mauritischen Hafen ankurbeln, den die EU-Reeder
anlaufen, um Reparaturen an ihren Schiffen durchzuführen oder Anlandungen vorzunehmen.
1.5.3. Erkenntnisse aus früheren
ähnlichen Maßnahmen Eine eingehende Bewertung des derzeitigen
Fischereiabkommens und der Bedingungen für Fangtätigkeiten in mauritischen
Gewässern wurde mit der Unterstützung eines Gremiums unabhängiger Berater durchgeführt
und im November 2011 abgeschlossen, um gegebenenfalls die Aushandlung
eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Protokolls einzuleiten.
Gegenstand der Ex-ante-Bewertung waren die
folgenden Punkte von Interesse für die EU: - Das Fischereiabkommen mit Mauritius
trägt dem Bedarf der europäischen Fangflotten Rechnung und kann daher dazu
beitragen, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der EU-Thunfischbranche im
Indischen Ozean zu sichern. - Es kann davon ausgegangen werden, dass
das Protokoll zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der europäischen
Fischereiwirtschaft beiträgt, indem es den EU-Schiffen und den nachgelagerten
Wirtschaftszweigen ein stabiles rechtliches Umfeld und eine mittelfristige
Perspektive bietet. Bezüglich der mauritischen Interessen im Rahmen
des Protokolls führt die Bewertung zu folgenden Schlussfolgerungen: –
Das Fischereiabkommen kann dazu beitragen, die
Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden im Fischereisektor zu stärken,
indem Forschung, Überwachung und Kontrolle ausgebaut sowie die Ausbildung in
der handwerklichen Fischerei und deren Rentabilität verbessert werden. –
Außerdem wirkt sich das Fischereiabkommen auf die
finanzielle und politische Stabilität des Landes aus. Über den unmittelbaren kommerziellen Wert der
Fänge für die betreffenden Schiffe hinaus lassen sich folgende Vorteile des
Abkommens absehen: - garantierte Beschäftigung an Bord von
Fischereifahrzeugen; - Multiplikatoreffekt für die
Beschäftigung in Häfen, Werften, bei Dienstleistern usw.; - Arbeitsplätze in Gebieten, in denen es
keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt; - Beitrag zur Belieferung der EU mit
Fischereierzeugnissen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die im Rahmen der partnerschaftlichen
Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die
nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den
Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein
Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet
wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen
kompatibel, die andere internationale Geber (einschließlich des EEF)
bereitstellen. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer X Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit
von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens (aller Wahrscheinlichkeit nach
2012 – 2015) X Finanzielle Auswirkungen von 2012 bis 2015 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
anschließender Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[11] X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[12] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern Bemerkungen […] 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie Häufigkeit und Bedingungen an. Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit
ihrem Fischereiattaché auf Mauritius und der Delegation der Europäischen Union
auf Mauritius) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls,
insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die
Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten. Außerdem sieht das partnerschaftliche
Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr
vor, bei der die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten mit dem
Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls
zu überprüfen. Im Protokoll ist festgelegt, dass die beiden
Vertragsparteien jedes Jahr die Fortschritte bei der Umsetzung des mehrjährigen
Programms zur Unterstützung des Fischereisektors bewerten. Ergibt diese
Bewertung, dass die finanzierten Projekte nicht zufriedenstellend durchgeführt
wurden, so kann nach dem Protokoll die finanzielle Gegenleistung zur
Unterstützung des Fischereisektors angepasst werden. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermitteltes Risiko/ermittelte
Risiken Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit
gewissen Risiken verbunden, zum Beispiel folgendem: Die Beträge zur Finanzierung
der nationalen Fischereipolitik werden nicht vereinbarungsgemäß verwendet
(unzureichende Programmplanung). 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren Um die oben genannten Risiken zu vermeiden, ist
ein umfassender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die
gemeinsame Analyse der Fortschritte gemäß Abschnitt 2.1. Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle
Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die Verwendung der von der EU im Rahmen des
Abkommens gezahlten finanziellen Gegenleistung fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit des souveränen Drittstaats. Die Kommission ist jedoch bemüht,
einen ständigen politischen Dialog zu führen und eine Zusammenarbeit zu
gewährleisten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu verbessern. In jedem Fall
unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines
Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren
im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige
Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle
Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt
Artikel 2 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe
auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den mauritischen Behörden
bezeichneten Finanzinstitut überwiesen wird. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…...] || GM/NGM[13] || von EFTA-Ländern[14] || von Bewerberländern[15] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen 11 01 04 04 Internationale Fischereiabkommen – Verwaltungsausgaben || GM NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (auf vier Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[16] (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT Operative Mittel || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980 Zahlungen || (2) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980 Nummer der Haushaltslinie: || Verpflichtungen || (1a) || || || || Zahlungen || (2a) || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[17] || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 04 || || (3) || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123 Operative Mittel INSGESAMT[18] || Verpflichtungen || (4) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980 Zahlungen || (5) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,681 || 0,681 || 0,741 || 2,103 Zahlungen || =5+ 6 || 0,681 || 0,681 || 0,741 || 2,103 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere
Rubriken betrifft: (entfällt) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || || || Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT GD: MARE || Personalausgaben || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,192 Sonstige Verwaltungsausgaben[19] || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222 Mittel für die RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222 in Mio. EUR (auf drei
Dezimalstellen genau) || || || Jahr N[20] (2012) || Jahr N+1 || Jahr N+2 || GESAMT Mittel der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || Verpflichtungen || 0,755 || 0,755 || 0,815 || 2,325 Zahlungen || 0,755 || 0,755 || 0,815 || 2,325 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR
(auf vier Dezimalstellen genau) Bitte angeben Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[21] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || An-zahl Er-geb-nisse || Ge-samt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Ge-samt-kosten || An-zahl Er-geb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse insge-samt || Gesamt-kosten EINZELZIEL 1[22] || || || || || || || || || || || || || || || || Thunfischfänge || Refe-renz-menge (t) || 65 EUR/t || 5 500 t || 03575 || 5 500 t || 0,3575 || 5 500 t || 0,3575 || || || || || || || || || 16 500 t || 1,0725 Unterstützung des Fischereisektors || || 0,3025 || 1 || 0,3025 || 1 || 0,3025 || 1 || 0,3025 || || || || || || || || || || 0,9075 || || || || || || || || || || || || || || || || || || Einzelziel 1 insgesamt || || 0,660 || || 0,660 || || 0,660 || || || || || || || || || || 1,980 EINZELZIEL 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Einzelziel 2 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0,660 || || 0,660 || || 0,660 || || || || || || || || || || 1,980 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau) || Jahr N[23] (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,192 Sonstige Verwaltungsausgaben[24] || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030 RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222 Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[25] || || || || Personalausgaben || 0,016 || 0,016 || 0,016 || 0,048 Sonstige Verwaltungsausgaben[26] || 0,005 || 0,005 || 0,065 || 0,075 Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123 GESAMT || 0,095 || 0,095 || 0,155 || 0,345 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens
einer Dezimalstelle) || Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || Jahr N+3 (2015) || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6) Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,051 || 0,051 || 0,051 || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[27] XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Gesamtdotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || 0,013 || 0,013 || 0,013 || || XX 01 04 yy[28] || am Verwaltungssitz[29] || || || || || - in den Delegationen XX 01 05 02 (CA, INT, SNE – indirekte Forschung) || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE – direkte Forschung) 11 01 04 04 (CA, zuständig für Monitoring der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors) || 0,016 || 0,016 || 0,016 || || GESAMT || 0,080 || 0,080 || 0,080 || || XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw.
Hauhaltstitel Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Geschätzter Personalbedarf: Beamte und Zeitbedienstete || 1 Sachbearbeiter(in) GD MARE + Referatsleiter(in)/stellvertr. Referatsleiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 0,4 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,4 Personen/Jahr x 127 000 EUR/Jahr = 50 800 EUR => 0,051 Mio. EUR Externes Personal || 1 LA in der Delegation (Mauritius) für die Überwachung der den mauritischen Behörden übergebenen/von diesen ausgestellten Fanggenehmigungen: geschätzter Gesamtbedarf 0,2 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,2 Personen/Jahr x 64 000 EUR/Jahr = 12 800 EUR => 0,013 Mio. EUR Personal außerhalb der Rubrik 5 || 1 CA Fischereiattaché der Delegation in Mauritius für die Überwachung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors: geschätzter Gesamtbedarf 0,25 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,25 Personen/Jahr x 64 000 EUR/Jahr = 16 000 EUR => 0,016 Mio. EUR Berechnung der jährlichen
Gesamtpersonalkosten: 50 800 EUR + 12 800 EUR + 16 000 EUR
= 79 600 EUR => 0,0796 Mio. EUR Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: - Unterstützung des Verhandlungsführers
bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen: - Teilnahme an den Verhandlungen mit
Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen; - Ausarbeitung von Bewertungsberichten im
Entwurf und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für die Kommissarin; - Vorstellung und Begründung des
Kommissionsstandpunkts in der Arbeitsgruppe „Externe Fischereipolitik“ des
Rates; - Beteiligung an der Suche nach einem
Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der in den endgültigen Text des Abkommens
aufgenommen wird. - Kontrolle der Durchführung der Abkommen: - tägliche Begleitung der
Fischereiabkommen, - Vorbereitung und Überprüfung der
Mittelbindungen und der Auszahlung der finanziellen Gegenleistung und etwaiger
zusätzlicher spezifischer Beiträge; - regelmäßige Berichterstattung über die
Durchführung der Abkommen; - Bewertung der Abkommen:
wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte; - Erstellung der Entwurfsfassung eines
Vorschlags für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung
des Textes des Abkommens; - Einleitung und Weiterbearbeitung der
Genehmigungsverfahren. - Technische Unterstützung: - Ausarbeitung des Standpunkts der
Kommission im Gemischten Ausschuss. - Beziehungen zu anderen Organen: - Vertretung der Kommission gegenüber dem
Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen; - Beantwortung mündlicher und
schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. - Dienststellenübergreifende Koordinierung
und Konsultationen: - Verbindung zu anderen Generaldirektionen
in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen; - Organisation von und Teilnahme an
dienststellenübergreifenden Konsultationen. - Bewertung: - Mitarbeit an der Aktualisierung der
Wirkungsanalyse; - Analyse der erreichten Ziele und der
Bewertungsindikatoren. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung
unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[30]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel, ¨ auf die sonstigen Einnahmen. [1] Beschluss 15921/2011 des Rates vom 23.1.2012. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem
Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. …** veröffentlicht. ** ABl.: Bitte
Amtsblattangaben einfügen. [5] Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem
Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. …** veröffentlicht. ** ABl.: Bitte
Amtsblattangaben einfügen. [6] Das Generalsekretariat des Rates wird das Datum, zu dem
das Protokoll in Kraft tritt, im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichen. [7] ABM: Activity Based Management = maßnahmenbezogenes
Management; ABB: Activity Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung [8] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [9] In den für den Haushalt 2011 erstellten
„Tätigkeitsübersichten“ betrifft dies das Einzelziel 2; vgl. http://www.cc.cec/budg/bud/proc/adopt/_doc/_pdf/2011/mare.pdf [10] Reedervorauszahlungen und -gebühren sind ohne Auswirkungen
auf den EU-Haushalt. [11] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
[12] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [13] GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel. [14] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [15] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [17] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [18] Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a)
357 500 EUR jährlich für eine jährliche Referenzfangmenge von 5500
Tonnen und b) 302 500 EUR jährlich zur Unterstützung der mauritischen
Fischereipolitik. Übersteigt die jährliche Fangmenge 5500 Tonnen, wird die
finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne erhöht.
Der von der EU gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch
715 000 EUR nicht übersteigen (siehe Artikel 2 Absatz 4 des
Protokolls). [19] Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort. [20] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [21] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer…). [22] Wie unter Ziffer 1.4.2 „Einzelziel(e)“ beschrieben. [23] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [24] Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort durch
Mitarbeiter des Verwaltungssitzes. [25] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [26] Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort durch
Mitarbeiter der Delegation. Der Betrag für 2014 schließt Mittel für eine
Ex-post-Evaluierung des Protokolls ein. [27] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation, Young
Experts in Delegations), LA = örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger (Seconded National
Expert). [28] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [29] Für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischen Fischereifonds
(EFF). [30] Siehe Ziffern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.