52012PC0442

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius /* COM/2012/0442 final - 2012/0215 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäi­schen Union mit der Republik Mauritius den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen und ein neues Protokoll paraphiert.

Das neue Abkommen hat eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem Datum seiner Unterzeich­nung und kann stillschweigend um jeweils drei Jahre verlängert werden.

Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Mauritius zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhalti­gen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der mauritischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien zu stärken.

Das Protokoll hat eine Laufzeit von drei Jahren. Das neue Protokoll bietet Fangmöglichkeiten für 86 Thunfischfänger (41 Ringwadenfischer und 45 Langleiner).

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen technischer Sitzungen sowie der Fischerei-Arbeits­gruppe des Rates angehört. Aus diesen Anhörungen ergab sich ein Interesse am Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines Protokolls mit Mauritius. Die Kommission stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverstän­digen durchgeführten und im November 2011 abgeschlossenen Bewertung.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Dieses Verfahren wird zeitgleich mit den Verfahren zum Beschluss des Rates über die Unter­zeichnung im Namen der Europäischen Union des neuen partnerschaftlichen Fischerei­abkommens und Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius einerseits und zur Verordnung des Rates über die Auftei­lung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des genannten Protokolls andererseits eingeleitet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das neue Protokoll sieht eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 1 980 000 EUR für den gesamten Zeitraum vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: a) 357 500 EUR jährlich als Gegenwert einer jährlichen Referenzfangmenge von 5500 Tonnen und b) 302 500 EUR jährlich als zusätzlicher Beitrag, der von der EU zur Unterstützung der mauritischen Fischerei- und Meerespolitik geleistet wird.

Somit beläuft sich die jährliche finanzielle Gegenleistung aus dem EU-Haushalt auf 660 000 EUR.

2012/0215 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union hat mit Mauritius ein neues partnerschaftliches Fischerei­abkommen und ein neues Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die fischereipolitisch der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)       Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein neues Fischerei­abkommen und ein neues Protokoll paraphiert.

(3)       Dieses neue Abkommen und das neue Protokoll wurden auf der Grundlage des Beschlusses 2012/XXX des Rates vom […][3] unterzeichnet.

(4)       Das Abkommen und das Protokoll sollten abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt[4].

Artikel 2

Das Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt[5].

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierungen gemäß Artikel 17 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 15 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem Protokoll Ausdruck zu verleihen[6].

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DIE EUROPÄISCHE UNION und

DIE REPUBLIK MAURITIUS, nachstehend „Mauritius“ genannt,        nachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mauritius, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Mauritius im Einklang mit dem Seerechts­übereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organi­sationen, denen die Vertragsparteien angehören, umzusetzen,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirt­schaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

ENTSCHLOSSEN, dass die Vertragsparteien zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der mauritischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Bürgergesellschaft in die Wege leiten werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern sowie die Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Europäische Union festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

(a)          „Mauritische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mauritius;

(b)          „EU-Behörden“ die Europäische Kommission;

(c)          „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mauritischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird;

(d)          „EU-Schiff“ Fischereifahrzeug, das die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

(e)          „Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und mauritischen Vertretern zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

(f)           „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fänge von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;

(g)          „Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

(h)          „AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeich­nerstaats des Abkommens von Cotonou sind;

(i)           „FAO“ die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

Artikel 2 – Gegenstand

Ziel dieses Abkommens ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Fischereifahrzeuge, die in der Europäischen Union registriert sind und die Flagge der EU führen (nachstehend als „EU-Schiffe“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und anderen Vorgaben des internationalen Rechts sowie internationaler Praktiken Thunfischfang in den Gewässern betreiben dürfen, die der mauritischen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehen (nachstehend als „mauritische Gewässer“ bezeichnet).

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

-             die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in den mauritischen Gewässern eine verantwortungs­volle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauritische Fischereiwirtschaft zu fördern;

-             die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauritischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

-             Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

Artikel 3 – Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

1.           Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2.           Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mauritischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu über­wachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

3.           Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

4.           Die Beschäftigung mauritischer Seeleute auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mauritische AKP-Seeleute an Bord von EU-Schiffen gelten dieselben Bedingungen.

5.           Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden EU-Schiffe auswirken können.

Artikel 4 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.           Die EU-Behörden und die mauritischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Abkommens, die Bestandsentwicklung in den mauritischen Gewäs­sern zu überwachen.

2.           Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

3.           Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertrags­parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe von Belang sind.

Artikel 5 – Zugang von EU-Schiffen zu den Fischereien in den mauritischen Gewässern

1.           Mauritius verpflichtet sich, EU-Schiffen in seinen Gewässern die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

2.           Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf Mauritius. Die mauritischen Behörden teilen den EU-Behörden jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.

3.           Mauritius verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirk­same Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu tref­fen. Die EU-Schiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaß­nahmen zuständigen mauritischen Behörden zusammen.

4.           Die Europäische Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkom­mens und die für die Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6 – Fanggenehmigungen

1.           EU-Schiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.

2.           Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7 – Finanzielle Gegenleistung

1.           Die EU gewährt Mauritius eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung gründet auf den beiden nachstehenden Komponenten:

(a)     Zugang von EU-Schiffen zu den mauritischen Gewässern und Fischerei­ressourcen und

(b)     EU-Mitteln zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei und nach­haltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewäs­sern.

2.           Die Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteils an der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der mauritischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

3.           Die EU zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

(a)     schwerwiegende Gründe, ausgenommen Naturereignisse, verhindern die Aus­übung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern;

(b)     die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissen­schaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirt­schaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

(c)     die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

(d)     die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischerei­politischer Maßnahmen auf Mauritius werden neu festgelegt, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

(e)     das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt;

(f)      die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8 – Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

1.           Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maß­nahmen.

2.           Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

3.           Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4.           Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Umsetzung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mauritius und der EU, durch den die Anlandung der Fänge von EU-Schiffen auf Mauritius gefördert werden soll.

5.           Die Vertragsparteien unterstützen, wenn angemessen, die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mauriti­schen und der EU-Rechtsvorschriften.

Artikel 9 – Gemischter Ausschuss

1.           Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(a)     Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

(b)     Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

(c)     gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

(d)     gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

(e)     sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

2.           Der Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 des Abkommens.

3.           Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf Mauritius und in der Europäischen Union zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10 – Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird und andererseits für das Gebiet von Mauritius.

Artikel 11 – Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich stillschweigend um jeweils drei (3) Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12 – Kündigung

1.           Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Vertragsparteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, ausgenom­men Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekün­digt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Be­kämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

2.           Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungs­zeitraums über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen.

3.           Die Absendung der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

4.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13 – Aussetzung

1.           Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschieden­heiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung des Abkom­mens setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

2.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungs­zeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14 – Protokoll und Anhang

Das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15 – Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern gilt mauritisches Recht, sofern das Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsieht.

Artikel 16 – Aufhebung

Das am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Fischerei vor der mauritischen Küste wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17 – Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1.           Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) für

a.            41 Hochsee-Thunfischwadenfänger und

b.           45 Oberflächen-Langleiner.

2.           Artikel 1 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

3.           Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauritischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvor­schriften des Anhangs zu diesem Protokoll erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

1.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischerei­abkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 1 980 000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.

2.           Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a.            einem Jahresbetrag für den Zugang zu den mauritischen Gewässern in Höhe von 357 500 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 5500 Tonnen und

b.           einem spezifischen Betrag in Höhe von 302 500 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der mauritischen Fischerei- und Meerespolitik.

3.           Artikel 2 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.

4.           Die Europäische Union zahlt den gesamten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b (d. h. 660 000 EUR jährlich) in jedem Jahr des Anwendungs­zeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens sechzig (60) Tage nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls; die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.

5.           Beträgt die Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten Thunfischfänge mehr als 5500 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (715 000 EUR) nicht übersteigen. Betragen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten Fänge mehr als das Doppelte des jährlichen Gesamtbetrags, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, gemäß den Bestimmungen des Anhangs im folgenden Jahr gezahlt.

6.           Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch­stabe a liegt im alleinigen Ermessen von Mauritius.

7.           Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der Staatskasse von Mauritius bei der mauritischen Zentralbank überwiesen. Die Kontonummer wird von den mauritischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den mauritischen Gewässern

1.           Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mauritius in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

(a)          Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

(b)          Jahres- und Mehrjahresziele für die langfristige Umsetzung einer verantwortungs­vollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der mauritischen Prioritä­ten auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und anderer Politik­bereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete;

(c)          Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.

2.           Etwaige Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3.           Mauritius kann, sofern erforderlich, die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jedes Jahr zur Durchführung des Mehrjahresprogramms um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.

Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.           Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

2.           Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls sind die Europäische Union und Mauritius bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern zu überwachen.

3.           Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen, Empfehlungen und, sofern angemessen, die betreffenden Bewirtschaftungspläne der Thunfischkommis­sion für den Indischen Ozean (IOTC) zur Bestandserhaltung und verantwortungs­vollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten.

4.           Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultie­ren und sich erforderlichenfalls auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltige Bewirtschaftung der mauritischen Fischereiressourcen verständigen.

Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

1.           Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwand­ten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

2.           In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

3.           Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung schriftlich mit.

Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten

1.           Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmi­gung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorlie­gende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

2.           Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in mauritischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

3.           Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchs­fischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

4.           Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung von Mauritius der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel

Unbeschadet Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahr­zeuge der Europäischen Union nur in mauritischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Mauritius im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.

Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1.           Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

a)           außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern;

b)           die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)           die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt.

2.           Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind.

3.           Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald die Situation, die vor Auftreten der genannten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und die Vertragsparteien dies nach entsprechenden Konsultationen beschließen.

Artikel 9 Aussetzung des Protokolls

1.           Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn

a)           außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern;

b)           die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt;

c)           es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d)           eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet;

e)           die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f)            eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g)           gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde.

2.           Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

3.           Im Falle einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10 Anwendbares nationales Recht

1.           Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern unterliegen den mauritischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.

2.           Die mauritischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderun­gen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit.

Artikel 11 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt.

Artikel 12 Elektronischer Datenaustausch

Mauritius und die Europäische Union verpflichten sich, die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Inkrafttreten, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt.

Artikel 14 Kündigung

1.           Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündi­gung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2.           Die Absendung der Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN MAURITISCHEN GEWÄSSERN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.           Benennung der zuständigen Behörden

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder von Mauritius

– für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU auf Mauritius;

– für Mauritius: das Fischereiministerium.

2.           Mauritische Gewässer

Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seiner Anhänge gelten nach den Angaben in Anlage 2 ausschließlich in den mauritischen Gewässern.

3.           Bankkonto

Mauritius teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

Thunfischfanggenehmigungen

1.           Voraussetzungen für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die mauritischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.

2.           Beantragung einer Fanggenehmigung

Die EU unterbreitet Mauritius für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens fünfundzwanzig (25) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Großbuchstaben auszufüllen.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

i.             ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung;

ii.            Name, Anschrift und Kontaktdaten

· des Reeders,

· des Schiffbetreibers,

iii.           eine aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

iv.           die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes;

v.            die Registriernummer des Schiffes;

vi.      Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.).

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.           Vorausgebühr

Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.           Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen mauritischen Behörde umgehend zugestellt.

Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Mauritius die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU-Delegation auf Mauritius.

5.           Erteilung der Fanggenehmigung

Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation auf Mauritius umgehend zugestellt.

6.           Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in den mauritischen Gewässern fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7.           Geltungsdauer der Fanggenehmigungen

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:

i.             im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

ii.            danach jedes vollständige Kalenderjahr;

iii.           im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft.

Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls ist zeitanteilig zu berechnen.

8.           An Bord mitzuführende Dokumente

Während des Aufenthalts in mauritischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Doku­mente jederzeit an Bord mitgeführt werden:

(a) die Fanggenehmigung;

(b) Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Schiffes, aus denen Folgendes hervorgeht:

- die Registriernummer des Schiffes,

- das Schiffszertifikat.

(c) aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbeson­dere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern;

(d) im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes – Länge über alles, Bruttoregistertonnen, Leistung der Hauptmaschine oder Ladevermögen – eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen;

(e) ist das Schiff mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist;

(f) eine Kopie des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007).

9.           Übertragung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Ober­flächen-Langleiner gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in den mauritischen Gewässern erstellt.

Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar auf Mauritius zurückgegeben werden, und Mauritius muss möglichst umgehend die Ersatzgeneh­migung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatz­genehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

Mauritius aktualisiert schnellstmöglich die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt.

KAPITEL III

Technische Maßnahmen

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die mauritischen Gewässer, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt.

Die Schiffe beachten die mauritische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.

KAPITEL IV

Fangmeldungen

1.           Daten der Fangreise

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

die Zeit zwischen Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die mauritischen Gewässer und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung auf Mauritius.

2.           Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch muss für Langleiner der IOTC-Entschließung 08/04 und für Ringwadenfischer der IOTC-Entschließung 10/03 genügen.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in mauritischen Gewässern aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

3.           Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.

Die Aushändigung der Fischereilogbuchblätter geschieht wie folgt:

i.             Bei Anlaufen eines mauritischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuch­blattes dem Vertreter von Mauritius vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mauritischen Inspektionsteam ausgehändigt;

ii.            bei Verlassen der mauritischen Gewässer ohne vorheriges Anlaufen eines mauriti­schen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben (7) Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der mauritischen Gewässer übersandt:

a.            per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder

b.           per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder

c.            per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle.

Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an eines der folgenden Wissen­schaftsinstitute:

i.             Institut de recherche pour le développement (IRD);

ii.            Instituto Español de Oceanografía (IEO);

iii.           Instituto Português de Investigação Maritima (IPIMAR).

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die mauritischen Gewässer zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mauritius die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem mauritischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mauritius eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mauritius unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

4.           Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Die EU erstellt für jeden Hochsee-Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an Mauritius und den Reeder. Mauritius kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmig­keiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauritius innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrech­nung als angenommen.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die genannte Vorausgebühr (Kapitel II Nummer 3), die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mauritius den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der bezahlte Pauschalbetrag, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL V

Anlandungen und Umladungen

Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mauritischer Fischereiinspektoren durchgeführt.

Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er Mauritius mindestens 72 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:

a.            den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

b.           den Anlande- oder Umladehafen;

c.            Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d.           für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e.            bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes.

Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den mauritischen Behörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mauritischen Behörden binnen 24 Stunden.

Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Mauritius dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen mauritischen Hafen erfolgen.

Der bezeichnete Fischereihafen, in dem auf Mauritius Umladungen vorgenommen werden dürfen, ist Port Louis (Hafen, der der IOTC gemäß Entschließung 10/11 gemeldet wurde und die Auflagen für Hafenstaatmaßnahmen erfüllt).

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem mauritischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

KAPITEL VI

Überwachung

1.           Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt

Jede Einfahrt in die mauritischen Gewässer und jede Ausfahrt eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mauritius 24 Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

i.             Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii.            für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii.           die Beifangmengen für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.      

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 4 zu diesem Anhang. Der Eingang wird von Mauritius umgehend per Antwort-Mail oder -Fax bestätigt.

Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne vorher seine Einfahrt gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007) geahndet.

Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.

2.           Regelmäßige Fangmeldungen

Der Kapitän eines EU-Schiffs, der im Besitz einer Fanggenehmigung ist und in mauritischen Gewässern fischt, muss der mauritischen Behörde alle drei (3) Tage die in den mauritischen Gewässern getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei (3) Tage nach Einfahrt in die mauritischen Gewässer.

Alle drei (3) Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:

i.          Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung;

ii.          für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffen­den Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebend­gewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii.         für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iv.         die Aufmachung der Erzeugnisse;

v.         für Thunfischwadenfänger:

            - die Anzahl erfolgreicher Hols mit Fischsammelgerät seit der letzten Meldung;

            - die Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung;

            - die Anzahl erfolgloser Hols;

vi.         für Thunfisch-Langleiner:

            - die Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung;

            - die Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang. Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne seine drei-(3)-täglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007) geahndet.

Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein (1) Jahr an Bord aufbewahrt werden.

3.           Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern erfolgt durch mauritische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspek­toren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen müssen.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahr­nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektions­berichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII festgelegt, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

4.           Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung

Die Inspektion von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den mauritischen Gewässern in einem mauritischen Hafen anlanden oder umladen, wird von mauritischen Inspektoren vorgenom­men, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen. Die mauritischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die mauritischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

KAPITEL VII

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.           VMS – Schiffspositionsmeldungen

EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffs­überwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a.            das Schiffskennzeichen;

b.           die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c.            Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d.           Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 4 zu diesem Anhang vorgegebene Format.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die mauritischen Gewässer wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den mauritischen Gewäs­sern – sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automa­tische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.           Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die mauritischen Gewässer einfahren. Fällt das VMS während des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in den mauritischen Gewässern fischen.

Schiffe, die in den mauritischen Gewässern mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ mindestens alle zwei Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorge­schriebenen Angaben machen.

3.           Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Mauritius

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das mauritische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem mauritischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das mauritische FÜZ informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern gemeldet hat.

4.           Fehlbetrieb des Kommunikationssystems

Mauritius stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positions­meldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach mauritischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.           Änderung der Übermittlungshäufigkeit

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mauritius muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mauritius die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Das mauritische FÜZ benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.

KAPITEL VIII

Vertragsverletzungen

Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das mauritische Fischereirecht können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.

1.           Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in den mauritischen Gewässern begeht, muss in einem (Inspektions-)Bericht vermerkt werden.

Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektions­bericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den mauritischen Fischerei­vorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entspre­chenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt.

2.           Aufbringung von Schiffen

Wenn die mauritischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen mauritischen Hafen anzulaufen.

Mauritius benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maß­nahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, benennt Mauritius einen Untersuchungs­beamten und beruft auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung können jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen.

3.           Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren

Die Strafe für den Verstoß wird entsprechend geltendem mauritischem Recht festgesetzt.

Nimmt der Reeder eine Geldstrafe nicht an, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zwischen den mauritischen Behörden und dem EU-Schiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats des Schiffes teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.           Gerichtsverfahren – Bankkaution

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Mauritius bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Mauritius unter Berück­sichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a.            in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b.           in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution.

Mauritius teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.           Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichsverfahrens gezahlt oder die Bankkaution hinterlegt wurde.

KAPITEL IX

Anheuerung von Seeleuten

1.           Zahl anzuheuernder Seeleute

Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern heuert die EU-Fangflotte zehn (10) qualifizierte mauritische Seeleute an. Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, auch noch weitere mauritische Seeleute anzuheuern.

Werden keine Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen Gewässern einen Pauschalbetrag, der der Heuer der nicht eingestellten Seeleute entspricht. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag bezahlen.

2.           Heuerverträge

Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann, in Zusammenarbeit mit Mauritius ausgehan­delt. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und ‑hafen.

Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie auf Mauritius anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Für mauritische Seeleute gilt die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

3.           Heuer der Seeleute

Die Heuer der mauritischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und seinem Konsignatar auf Mauritius einvernehmlich festgesetzt.

Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

4.           Pflichten des Seemanns

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.

KAPITEL X

1.           Beobachtung der Fangtätigkeiten

Dieses Beobachterprogramm entspricht den Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.

2.           Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Die mauritischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Kommission jeweils umgehend zugeleitet.

Die mauritischen Behörden teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraus­sichtlichen Einschiffungstermin mit.

Die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord darf die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.           Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der mauritischen Behörden.

4.           Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Mauritius einvernehmlich festgelegt.

Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und allen Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

5.           Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mauritius mindestens zehn (10) Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mauritischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Mauritius.

6.           Aufgaben des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a.            trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b.           geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c.            wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in den mauritischen Gewässern fischt.

7.           Bericht des Beobachters

Bevor er das Fischereifahrzeug verlässt, legt der Beobachter dem Kapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Mauritius, und Mauritius leitet binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

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Anlagen zu diesem Anhang

1. Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung

2. Anlage 2 – Technische Übersichtsbögen

3. Anlage 3 – Fischereilogbuch

4. Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung

5. Anlage 5 – Formblätter für Fangmeldungen

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE

Name des Antragstellers: ………………………………………………………………………….……

Anschrift des Antragstellers: ………………………………………………………………….………...

Name und Anschrift der Befrachter (falls nicht Antragsteller): …………………………………………

Name und Anschrift des Konsignatars auf Mauritius: …………...………………………………………

Schiffsname: ……………………………………………..………………………………….…………..

Schiffstyp: …………….……………………………………….……………………………...................

Registrierland: ………………..……………………………………………………………………………

Registriernummer und -hafen: ……………………………………………………………………………

Äußere Kennzeichnung des Schiffes: ……………….…….……….…………………………………….

Rufzeichen und Frequenz: ………………………….……………..…………………………...................

Faxnummer des Schiffes: …………………………………………………………….……………..…….

Schiffslänge: ………………………………………………………………………………………………

Schiffsbreite: …………………………………………………………………………..……..……………

Maschinentyp und -leistung: ……………………………………………………………………..…..…

Bruttoregistertonnen des Schiffes: …………………………………………………………..….... ……

Nettoregistertonnen des Schiffes: ………………………………………….………….…………............

Mindestbesatzung: ………………………………………………………..……………………………….

Art des Fischfangs: …………………………………………………………………….………………..

Vorgeschlagene Zielarten:

Beantragte Geltungsdauer: ……………………………………………………………….……………….

Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben:

Datum:         ……………………………….          Unterschrift:

Anlage 2

TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN:  THUNFISCHWADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINER

1. Mauritische Gewässer:

· Jenseits der Fünfzehn-(15)-Seemeilen-Zone, gemessen von den Basislinien, um negative Folgen für die kleine handwerkliche Fischerei auf Mauritius zu verhindern.

2.           Zulässiges Fanggerät:

· Waden · Oberflächen-Langleinen

3.           Beifänge:

· Einhaltung der IOTC-Entschließungen

4.           Zulässige Fangmengen/Gebühren:

Anzahl fangberechtigter Schiffe: || · Hochsee-Thunfischwadenfänger:     41 · Oberflächen-Langleiner:      45

Jährliche Vorausgebühr: || · 3710 EUR pro Hochsee-Thunfischwadenfänger für den Fang von 106 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten · 3150 EUR pro Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ für den Fang von 90 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten · 1750 EUR pro Oberflächen-Langleiner < 100 BRZ für den Fang von 50 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Zusätzliche Gebühr: || 35 EUR pro gefangener Tonne Fisch

5.           Mauritische Seeleute

· 10 Seeleute oder Zahlung eines Ausgleichsbetrags (siehe Kapitel IX des Anhangs)

·

Anlage 3 – Fischereilogbuch (IOTC-Formblätter)

Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN POSITIONSMELDUNG

Datenelement || Code || Obligatorisch/fakultativ || Inhalt

Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger || AD || O || Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender || FR || O || Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat || FS || F || Angabe zur Meldung – Flaggenstaat

Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung – Art der Meldung [ENT, POS, EXI]

Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznum­mer der Vertragspar­tei || IR || F || Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer || XR || O || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad || LA || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad || LO || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Kurs || CO || O || Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an

O = obligatorisches Datenelement          F = fakultatives Datenelement

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

1. Die Zeichen entsprechen ISO-Norm 8859.1.

2. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Feldcode „SR“ bedeuten den Beginn einer Mitteilung. 3. Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt. 4. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. 5. Der Code "ER" und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. 6. Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5 – Formblatt für Fangmeldungen

Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs

DEPART / SALIDA / DEPARTURE || ARRIVEE / LLEGADA / ARRIVAL || NAVIRE / BARCO / VESSEL || PATRON / PATRON / MASTER || FEUILLE

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || || || HOJA / SHEET N°

DATE FECHA DATE || POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) || CALEE LANCE SET || CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH || ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION || COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS || || COURANT CORRIENTE CURRENT

|| || || || 1 ALBACORE RABIL YELLOWFIN || 2 LISTAO LISTADO SKIPJACK || 3 PATUDO PATUDO BIGEYE || AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) || REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) || || || || || || || Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … || ||

Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch

Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line

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SIGNATURE   DATE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[7]

11. - Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 - Internationale Fischerei und Seerecht

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[8].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Aushandlung bilateraler Fischerei­abkommen obliegt es der Kommission, partnerschaftliche Fischereiabkommen auszuhandeln, abzuschließen und durchzuführen, wobei sie gleichzeitig einen politischen Dialog der Partner im Bereich der Fischereipolitik in den betreffenden Drittländern sicherstellt.

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhal­tige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer unter Berücksichti­gung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Erwägungen zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäi­schen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel 1[9]

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten (Drittländern) in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie die erwarteten Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative auf die Begünstig­ten/Zielgruppen an.

Der Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls zwischen der EU und Mauritius wird dazu beitragen, für den Zeitraum 2012 – 2015 die derzeitigen Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge, insbesondere der Thunfischflotte, in den mauritischen Gewässern aufrechtzuerhalten. Dieses Protokoll leistet einen Beitrag zur Wah­rung der Kontinuität bei den Fanggebieten, die durch Abkommen im Indischen Ozean abge­deckt sind. Durch die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umset­zung der Jahres- und Mehrjahresprogramme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verab­schiedet hat, trägt das Protokoll ferner zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Überwachung der Durchführung des Abkommens angewandt:

- Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr verwendeten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

- Erhebung und Auswertung von Fangdaten und Handelswert des Abkommens. Zusammen mit anderen von der EU mit Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Fischerei­abkommen können folgende Indikatoren für mehrjährige Analysen herangezogen werden:

- Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU;

- Beitrag zur Stabilisierung des EU-Marktes.

Außerdem wird zur Überwachung folgender Indikator vorgeschlagen:

- Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das neue Protokoll erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens (sehr wahrscheinlich 2012 bis 2015). Mit ihm wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegen­heit gegeben, Fanggenehmigungen für die mauritischen Gewässer zu erhalten.

Ziel des neuen Protokolls ist es außerdem, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Mauritius zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer rationellen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern zu vertiefen.

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich nach dem neuen Protokoll auf 660 000 EUR, von denen 302 500 EUR zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt sind.

Die wichtigsten Elemente des neuen Protokolls sind:

-        Fangmöglichkeiten: 41 Thunfischwadenfänger und 45 Oberflächen-Langleiner dürfen eine Jahresreferenzmenge von 5500 Tonnen fangen. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die betroffenen Mitgliedstaaten ist Gegenstand eines getrennten Vorschlags für eine Verordnung des Rates.

-        Von den Reedern zu entrichtende Vorauszahlungen und Gebühren[10]: 35 EUR pro Tonne in mauritischen Gewässern gefangenem Thunfisch für Wadenfänger und Oberflächen-Langleiner. Die Jahresvorausgebühr beträgt 3710 EUR je Thunfischwadenfänger, 3150 EUR je Langleiner mit mehr als 100 BRZ und 1750 EUR je Langleiner mit weniger als 100 BRZ.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Schlösse die EU kein neues Protokoll ab, würden die Fischereitätigkeiten weiterhin durch privatrechtliche Abkommen geregelt, wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Die Europäische Union hofft zudem, dass Mauritius im Zuge dieses Protokolls weiterhin mit der EU in regionalen Fischereiorganisationen wie der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission Indischer Ozean (IOC) effektiv zusammenarbeiten wird. Durch die vorgesehenen Mittel kann Mauritius außerdem seine strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortsetzen, insbesondere sein Fischereileitschema, und seine Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei ausbauen.

Des Weiteren schafft das Fischereiabkommen Arbeitsplätze für EU- ebenso wie für mauriti­sche Seeleute. Und es kann die Wirtschaftstätigkeit in dem mauritischen Hafen ankurbeln, den die EU-Reeder anlaufen, um Reparaturen an ihren Schiffen durchzuführen oder Anlandungen vorzunehmen.

1.5.3.     Erkenntnisse aus früheren ähnlichen Maßnahmen

Eine eingehende Bewertung des derzeitigen Fischereiabkommens und der Bedingungen für Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern wurde mit der Unterstützung eines Gremiums unabhängiger Berater durchgeführt und im November 2011 abgeschlossen, um gegebenenfalls die Aushandlung eines neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Protokolls einzu­leiten.

Gegenstand der Ex-ante-Bewertung waren die folgenden Punkte von Interesse für die EU:

-        Das Fischereiabkommen mit Mauritius trägt dem Bedarf der europäischen Fangflotten Rechnung und kann daher dazu beitragen, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der EU-Thunfischbranche im Indischen Ozean zu sichern.

-        Es kann davon ausgegangen werden, dass das Protokoll zur wirtschaftlichen Lebens­fähigkeit der europäischen Fischereiwirtschaft beiträgt, indem es den EU-Schiffen und den nachgelagerten Wirtschaftszweigen ein stabiles rechtliches Umfeld und eine mittelfristige Perspektive bietet.

Bezüglich der mauritischen Interessen im Rahmen des Protokolls führt die Bewertung zu folgenden Schlussfolgerungen:

– Das Fischereiabkommen kann dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der Verwaltungs­behörden im Fischereisektor zu stärken, indem Forschung, Überwachung und Kontrolle ausgebaut sowie die Ausbildung in der handwerklichen Fischerei und deren Rentabilität verbessert werden.

– Außerdem wirkt sich das Fischereiabkommen auf die finanzielle und politische Stabilität des Landes aus.

Über den unmittelbaren kommerziellen Wert der Fänge für die betreffenden Schiffe hinaus lassen sich folgende Vorteile des Abkommens absehen:

-        garantierte Beschäftigung an Bord von Fischereifahrzeugen;

-        Multiplikatoreffekt für die Beschäftigung in Häfen, Werften, bei Dienstleistern usw.;

-        Arbeitsplätze in Gebieten, in denen es keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt;

-        Beitrag zur Belieferung der EU mit Fischereierzeugnissen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegen­leistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die andere internatio­nale Geber (einschließlich des EEF) bereitstellen.

1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

X       Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

X       Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens (aller Wahrscheinlichkeit nach 2012 – 2015)

X       Finanzielle Auswirkungen von 2012 bis 2015

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließender Normalbetrieb.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[11]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[12]

– ¨  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemer­kungen“ näher zu erläutern

Bemerkungen

[…]

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie Häufigkeit und Bedingungen an.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché auf Mauritius und der Delegation der Europäischen Union auf Mauritius) kontrolliert regelmäßig die Durch­führung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die betroffenen Mitglied­staaten mit dem Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen.

Im Protokoll ist festgelegt, dass die beiden Vertragsparteien jedes Jahr die Fortschritte bei der Umsetzung des mehrjährigen Programms zur Unterstützung des Fischereisektors bewerten. Ergibt diese Bewertung, dass die finanzierten Projekte nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so kann nach dem Protokoll die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors angepasst werden.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermitteltes Risiko/ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, zum Beispiel folgendem: Die Beträge zur Finanzierung der nationalen Fischereipolitik werden nicht verein­barungsgemäß verwendet (unzureichende Programmplanung).

2.2.2.     Vorgesehene(s) Kontrollverfahren

Um die oben genannten Risiken zu vermeiden, ist ein umfassender Dialog über die Programm­planung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Fortschritte gemäß Abschnitt 2.1.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Verwendung der von der EU im Rahmen des Abkommens gezahlten finanziellen Gegen­leistung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des souveränen Drittstaats. Die Kommission ist jedoch bemüht, einen ständigen politischen Dialog zu führen und eine Zusammenarbeit zu gewährleisten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu verbessern. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt Artikel 2 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den mauritischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen wird.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…...] || GM/NGM[13] || von EFTA-Ländern[14] || von Be­werber­ländern[15] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsord­nung

2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen 11 01 04 04 Internationale Fischereiabkommen – Verwaltungsausgaben || GM NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

(entfällt)

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (auf vier Dezimalstellen genau)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

GD: MARE || || || Jahr N[16] (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980

Zahlungen || (2) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980

Nummer der Haushaltslinie: || Verpflichtungen || (1a) || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[17] || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 04 || || (3) || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT[18] || Verpflichtungen || (4) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980

Zahlungen || (5) || 0,660 || 0,660 || 0,660 || 1,980

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,681 || 0,681 || 0,741 || 2,103

Zahlungen || =5+ 6 || 0,681 || 0,681 || 0,741 || 2,103

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: (entfällt)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT

GD: MARE ||

Ÿ Personalausgaben || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,192

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben[19] || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030

GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222

Mittel für die RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N[20] (2012) || Jahr N+1 || Jahr N+2 || GESAMT

Mittel der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || Verpflichtungen || 0,755 || 0,755 || 0,815 || 2,325

Zahlungen || 0,755 || 0,755 || 0,815 || 2,325

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (auf vier Dezimalstellen genau)

Bitte angeben Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || GESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[21] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Gesamt-kosten || An-zahl Er-geb-nisse || Ge-samt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse || Ge-samt-kosten || An-zahl Er-geb-nisse || Gesamt-kosten || Anzahl Ergeb-nisse insge-samt || Gesamt-kosten

EINZELZIEL 1[22] || || || || || || || || || || || || || || || ||

Thunfischfänge || Refe-renz-menge (t) || 65 EUR/t || 5 500 t || 03575 || 5 500 t || 0,3575 || 5 500 t || 0,3575 || || || || || || || || || 16 500 t || 1,0725

Unterstützung des Fischereisektors || || 0,3025 || 1 || 0,3025 || 1 || 0,3025 || 1 || 0,3025 || || || || || || || || || || 0,9075

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Einzelziel 1 insgesamt || || 0,660 || || 0,660 || || 0,660 || || || || || || || || || || 1,980

EINZELZIEL 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Einzelziel 2 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 0,660 || || 0,660 || || 0,660 || || || || || || || || || || 1,980

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

|| Jahr N[23] (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || GESAMT

Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||

Personalausgaben || 0,064 || 0,064 || 0,064 || 0,192

Sonstige Verwaltungsausgaben[24] || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,030

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 0,074 || 0,074 || 0,074 || 0,222

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[25] || || || ||

Personalausgaben || 0,016 || 0,016 || 0,016 || 0,048

Sonstige Verwaltungsausgaben[26] || 0,005 || 0,005 || 0,065 || 0,075

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || 0,021 || 0,021 || 0,081 || 0,123

GESAMT || 0,095 || 0,095 || 0,155 || 0,345

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr N (2012) || Jahr N+1 (2013) || Jahr N+2 (2014) || Jahr N+3 (2015) || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfü-gen (siehe Ziffer 1.6)

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,051 || 0,051 || 0,051 || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[27]

XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Gesamtdotation) || 0 || 0 || 0 || 0 ||

XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || 0,013 || 0,013 || 0,013 || ||

XX 01 04 yy[28] || am Verwaltungssitz[29] || || || || ||

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (CA, INT, SNE – indirekte Forschung) || || || || ||

10 01 05 02 (CA, INT, SNE – direkte Forschung)

11 01 04 04 (CA, zuständig für Monitoring der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors) || 0,016 || 0,016 || 0,016 || ||

GESAMT || 0,080 || 0,080 || 0,080 || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Hauhaltstitel

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Geschätzter Personalbedarf:

Beamte und Zeitbedienstete || 1 Sachbearbeiter(in) GD MARE + Referatsleiter(in)/stellvertr. Referats­leiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 0,4 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,4 Personen/Jahr x 127 000 EUR/Jahr = 50 800 EUR => 0,051 Mio. EUR

Externes Personal || 1 LA in der Delegation (Mauritius) für die Überwachung der den mauri­tischen Behörden übergebenen/von diesen ausgestellten Fanggenehmi­gungen: geschätzter Gesamtbedarf 0,2 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,2 Personen/Jahr x 64 000 EUR/Jahr = 12 800 EUR => 0,013 Mio. EUR

Personal außerhalb der Rubrik 5 || 1 CA Fischereiattaché der Delegation in Mauritius für die Überwachung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors: geschätzter Gesamtbedarf 0,25 Personen/Jahr Berechnung der Kosten: 0,25 Personen/Jahr x 64 000 EUR/Jahr = 16 000 EUR => 0,016 Mio. EUR

Berechnung der jährlichen Gesamtpersonalkosten: 50 800 EUR + 12 800 EUR + 16 000 EUR = 79 600 EUR => 0,0796 Mio. EUR

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

-        Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhand­lungen zu den Fischereiabkommen:

-        Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen;

-        Ausarbeitung von Bewertungsberichten im Entwurf und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für die Kommissarin;

-        Vorstellung und Begründung des Kommissionsstandpunkts in der Arbeitsgruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates;

-        Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der in den endgültigen Text des Abkommens aufgenommen wird.

-        Kontrolle der Durchführung der Abkommen:

-        tägliche Begleitung der Fischereiabkommen,

-        Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlung der finanziellen Gegenleistung und etwaiger zusätzlicher spezifischer Beiträge;

-        regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen;

-        Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte;

-        Erstellung der Entwurfsfassung eines Vorschlags für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung des Textes des Abkommens;

-        Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren.

-        Technische Unterstützung:

-        Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im Gemischten Ausschuss.

-        Beziehungen zu anderen Organen:

-        Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen;

-        Beantwortung mündlicher und schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäi­schen Parlaments.

-        Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultationen:

-        Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen;

-        Organisation von und Teilnahme an dienststellenübergreifenden Konsultationen.

-        Bewertung:

-        Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse;

-        Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushalts­linien und der entsprechenden Beträge.

[…]

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[30].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel,

¨         auf die sonstigen Einnahmen.

[1]               Beschluss 15921/2011 des Rates vom 23.1.2012.

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. …** veröffentlicht.

**           ABl.: Bitte Amtsblattangaben einfügen.

[5]               Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. …** veröffentlicht.

**           ABl.: Bitte Amtsblattangaben einfügen.

[6]               Das Generalsekretariat des Rates wird das Datum, zu dem das Protokoll in Kraft tritt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

[7]               ABM: Activity Based Management = maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung

[8]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[9]               In den für den Haushalt 2011 erstellten „Tätigkeitsübersichten“ betrifft dies das Einzelziel 2; vgl. http://www.cc.cec/budg/bud/proc/adopt/_doc/_pdf/2011/mare.pdf

[10]             Reedervorauszahlungen und -gebühren sind ohne Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

[11]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):

                http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[12]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[13]             GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.

[14]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[15]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[16]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[17]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[18]             Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) 357 500 EUR jährlich für eine jährliche Referenzfangmenge von 5500 Tonnen und b) 302 500 EUR jährlich zur Unterstützung der mauritischen Fischereipolitik. Übersteigt die jährliche Fangmenge 5500 Tonnen, wird die finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne erhöht. Der von der EU gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch 715 000 EUR nicht übersteigen (siehe Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls).

[19]             Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort.

[20]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[21]             Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer…).

[22]             Wie unter Ziffer 1.4.2 „Einzelziel(e)“ beschrieben.

[23]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[24]             Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort durch Mitarbeiter des Verwaltungssitzes.

[25]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[26]             Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort durch Mitarbeiter der Delegation. Der Betrag für 2014 schließt Mittel für eine Ex-post-Evaluierung des Protokolls ein.

[27]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation, Young Experts in Delegations), LA = örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger (Seconded National Expert).

[28]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[29]             Für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischen Fischereifonds (EFF).

[30]             Siehe Ziffern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.