52012PC0275

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds /* COM/2012/0275 final - 2012/0144 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Beschluss des Rates zur Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds

Am 13. März 2012 entschied der Rat per Durchführungsbeschluss 2012/156/EU[1], für Ungarn vorgesehene Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds in Höhe von 495,2 Mio. EUR, die 0,5 % des BIP und 29 % der im Jahr 2013 für das Land bestimmten Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. Dieser Beschluss stützte sich auf den Beschluss 2012/139/EU[2] des Rates vom 24. Januar 2012, in dem festgestellt wurde, dass Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte, um das übermäßige Defizit bis 2011 auf glaubhafte und nachhaltige Weise zu beseitigen.

Für den Zugang zu Kohäsionsfondsmitteln gelten bestimmte Bedingungen, die Finanzhilfen davon abhängig machen, dass ein übermäßiges Defizit gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[3] vermieden wird. Die Bedingungen sollen für nationale Regierungen den Anreiz erhöhen, eine solide Finanzpolitik zu führen, und somit zur Schaffung eines günstigen makroökonomischen Umfelds beitragen, das Voraussetzung für eine effiziente Nutzung der Mittel des Kohäsionsfonds ist. Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ganz oder teilweise auszusetzen, wenn i) gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) eingeleitet wurde und ii) der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV[4] keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um das Defizit bis zur gesetzten Frist zu beseitigen. Auslöser für eine Aussetzung von Mittelbindungen ist somit ein Ratsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 8 AEUV[5].

Die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds wurde so angesetzt, dass die Maßnahme wirksam und angemessen ist und gleichzeitig der allgemeinen Wirtschaftslage in der Europäischen Union und der relativen Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt.

2.           Bedingungen für die Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds

Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates beschließt der Rat unverzüglich, die Aussetzung der betreffenden Mittelbindungen aufzuheben, sofern er feststellt, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.

Bei Verabschiedung des Durchführungsbeschlusses 2012/156/EU des Rates gab die Kommission folgende Stellungnahme ab: „Zur Erleichterung des Beschlusses des Rates wird die Kommission dem Rat unverzüglich ihre Einschätzung dazu vorlegen, ob wirksame Maßnahmen ergriffen worden sind, nachdem die ungarische Regierung Abhilfemaßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV angenommen hat.“ Nachdem die ungarische Regierung sich dazu verpflichtet hatte, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in das im April 2012 fällige Konvergenzprogramm und andere öffentlich zugängliche Unterlagen und Entscheidungen einfließen zu lassen, teilte der Rat seine Absicht mit, diese Frage auf seiner Tagung vom 22. Juni 2012 erneut anzusprechen und die Aussetzung aufzuheben, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt seien.

2.1.        Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 13. März 2012 mit dem Ziel einer nachhaltigen Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2012

In seiner neuen (fünften) Empfehlung an Ungarn gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV verlängerte der Rat die Frist für die glaubhafte und nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits bis zum Jahr 2012. Zu diesem Zweck sollten die ungarischen Behörden i) sicherstellen, dass das Defizitziel für das Jahr 2012 von 2,5 % des BIP erreicht wird, was laut Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Februar eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens 0,5 % des BIP erfordern würde, die durch eine weitere Spezifizierung und Umsetzung bereits geplanter sowie erforderlichenfalls neuer struktureller Konsolidierungsmaßnahmen möglich gemacht werden soll, ii) eventuelle unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung des Gesamtsaldos zu verwenden, iii) sofern erforderlich, zusätzliche strukturelle Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit im Jahr 2013 auch nach vollständigem Auslaufen einmaliger Einnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt, und iv) in die nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen. Gleichzeitig hob der Rat hervor, dass die Haushaltsanpassung zur Rückführung der öffentlichen Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad beitragen und durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens untermauert werden sollte.

2.2.        Bewertung der getroffenen Maßnahmen durch die Kommission

Aus den derzeit vorliegenden Informationen geht hervor, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten. So wird trotz der geringfügigen Verschlechterung der makroökonomischen Rahmenbedingungen, auf die in der Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen hingewiesen wird, erwartet, dass das Haushaltsdefizit im Jahr 2012 lediglich 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben wird. Die neuen, im Konvergenzprogramm angekündigten Maßnahmen umfassen zusätzliche strukturelle Maßnahmen in Höhe von 0,3 % des BIP und eine im Vergleich zu der Bewertung, die den Empfehlungen des Rates vom März 2012 zugrunde lag, erzielte Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos um ¼ % des BIP im Jahr 2012. Dies liegt zwar geringfügig unter der empfohlenen zusätzlichen Konsolidierungsanstrengung von 0,5 % des BIP, ist unter Berücksichtigung der Korrekturen des potenziellen BIP-Wachstums und der Tatsache, dass die projizierten Einnahmen unter den Erwartungen aufgrund der Standardsteuerelastizitäten liegen, akzeptabel. Die Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen zur Erreichung des Ziels und die Einstellung ausreichender Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch belegt werden. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 78,5 % des BIP 2012 und im Jahr 2013 noch etwas weiter absinken. Schließlich wurden auch Fortschritte zur Stärkung des finanzpolitischen Kontrollrahmens erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der Frühjahrstagung des Parlaments noch konzipiert und verabschiedet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das erste Quartal wird die Kommission im Einklang mit dem Vertrag und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, und insbesondere angesichts der bisherigen Dauer dieses Defizitverfahrens, die Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin aufmerksam beobachten. Die halbjährlichen VÜD-Berichte der Regierung werden als Informationsgrundlage hierfür dienen.

3.           Vorgeschlagene Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds

Die Kommission ist nach Bewertung der Maßnahmen, die Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 13. März 2012 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2012 zu beseitigen, getroffen hat, der Ansicht, dass die Bedingungen für die Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds erfüllt sind.

Deshalb schlägt die Kommission dem Rat vor, die Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/156/EU des Rates aufzuheben.

Die Kommission wird die Haushaltsentwicklungen in Ungarn im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit weiterhin aufmerksam beobachten; sie wird in diesem Zusammenhang die halbjährlichen VÜD-Berichte der Regierung als Informationsgrundlage nutzen und im Rahmen der Überwachung nach Programmdurchführung nach dem Auslaufen der Finanzhilfe, die Ungarn mit der Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn[6] gewährte wurde, sowie im Rahmen jedes weiteren Finanzhilfeprogramms, das der Rat Ungarn gegebenenfalls noch genehmigt, kontrollierend tätig werden. Falls sich die ergriffenen Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor einer Maßnahme nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV als unzureichend erweisen, wird die Kommission dem Rat die Verabschiedung eines neuen Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 8 empfehlen und kann dem Rat auch die Verabschiedung eines Beschlusses zur Aussetzung von Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds vorschlagen.

2012/0144 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94[7], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 sind die Bedingungen für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds festgelegt. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen, wenn er gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass seine Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV[8] in dem betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat.

(2)       Am 5. Juli 2004 stellte der Rat mit dem Beschluss 2005/918/EG[9] gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat verabschiedete am 5. Juli 2004 eine erste, am 8. März 2005 eine zweite und am 10. Oktober 2006 eine dritte an Ungarn gerichtete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV. Am 7. Juli 2009 gab der Rat seine vierte an Ungarn gerichtete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“) mit dem Ziel ab, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beseitigen.

(3)       Am 24. Januar 2012 stellte der Rat mit dem Beschluss 2012/139/EU[10] im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 innerhalb der darin gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte.

(4)       Am 13. März 2012 beschloss der Rat per Durchführungsbeschluss 2012/156/EU[11], im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 einen Teil der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. Die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds wurde so angesetzt, dass die Aussetzung wirksam und angemessen war und gleichzeitig der allgemeinen Wirtschaftslage in der Europäischen Union und der relativen Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trug. Der Rat hielt es bei dieser ersten Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 in einem Mitgliedstaat für angemessen, die Höhe auf 50 % der für 2013 vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds festzusetzen, womit die Höchstgrenze von 0,5 % des von den Kommissionsdienststellen projizierten nominalen BIP des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Folglich beschloss der Rat, von den für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds den Betrag von 495 184 000 EUR mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen.

(5)       Am gleichen Tag richtete der Rat eine neue Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an Ungarn („Empfehlung des Rates vom 13. März 2012”) und setzte darin das Jahr 2012 als Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits fest. Im Einzelnen wurde Ungarn aufgefordert, i) auf der Grundlage einer weiteren Spezifizierung und Umsetzung struktureller Konsolidierungsmaßnahmen eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu leisten, um die Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 sicherzustellen, ii) eventuelle unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung des Gesamtsaldos zu verwenden, iii) gegebenenfalls erforderliche zusätzliche strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit 2013 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt, und iv) in die nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen. Gleichzeitig hob der Rat hervor, dass die Haushaltsanpassung zur Rückführung der öffentlichen Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad beitragen und durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens untermauert werden sollte.

(6)       Am 23. April 2012 übermittelte Ungarn die jährliche Aktualisierung seines Konvergenzprogramms und skizzierte darin seine Haushaltsstrategie zur Gewährleistung einer nachhaltigen Korrektur des übermäßigen Defizits bis zur Frist 2012. Die offiziellen Defizitziele und die geplante Konsolidierungsanstrengung entsprechen der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 13. März 2012. Im Programm wird das bisherige mittelfristige Ziel von 1,5 % des BIP bestätigt, das bis zum Jahr 2013 erreicht werden soll. Laut aktualisiertem Programm wird der öffentliche Schuldenstand während des gesamten Programmzeitraums kontinuierlich auf zunächst 77 % des BIP 2013 und dann unter 73 % des BIP im Jahr 2015 sinken. Im Hinblick auf die Reform der finanzpolitischen Steuerung hat die Regierung angekündigt, dass sie dem Parlament auf seiner Frühjahrstagung die erforderlichen Änderungsvorschläge vorlegen werde.

(7)       Die Kommission kam auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen in ihrer Mitteilung vom 30. Mai 2012[12] zu dem Schluss, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten. So dürfte das Haushaltsdefizit 2012 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Die Kommission erwartet unter Berücksichtigung aller öffentlich zugänglichen Informationen, die die Regierung seit Mitte März vorgelegt hat, im Jahr 2013 ein Defizit von 2,7 % des BIP. Angesichts der Korrektur des potenziellen BIP-Wachstums und der erwarteten Abweichung von den Standardsteuerelastizitäten kann festgestellt werden, dass die Konsolidierungsanstrengung für 2012 im Großen und Ganzen den Forderungen entspricht. Die Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen und die Einstellung ausreichender Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch belegt werden. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 78,5 % des BIP 2012 und im Jahr 2013 noch etwas weiter absinken. Schließlich wurden auch Fortschritte zur Stärkung des finanzpolitischen Kontrollrahmens erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der Frühjahrstagung des Parlaments noch konzipiert und verabschiedet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das erste Quartal wird die Kommission die Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin aufmerksam beobachten.

(8)       Insgesamt gesehen, hat Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen, um das übermäßige Defizit bis zu der vom Rat gesetzten Frist zu beseitigen. Deshalb sollte der Durchführungsbeschluss 2012/156/EU zur Aussetzung eines Teils der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds aufgehoben werden.

(9)       Falls sich die ergriffenen Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor Aufhebung des Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV als unzureichend erweisen, wird der Rat auf Vorschlag der Kommission einen neuen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 verabschieden. Der Rat kann ferner auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Aussetzung von Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds vorschlagen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aussetzung eines Teils der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/156/EU des Rates wird hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 19.

[2]               ABl. L 66 vom 6.3.2012, S. 6.

[3]               Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

[4]               Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 7 EGV.

[5]               Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 8 EGV.

[6]               ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

[7]               ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

[8]               Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

[9]               ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

[10]             ABl. L 66 vom 6.3.2012, S. 6.

[11]             ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 19.

[12]             KOM(2012) XXXLINK EINZUFÜGEN NACH 30. MAI