52012PC0268

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa /* COM/2012/0268 final - 2012/0140 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

I.            POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

Das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau[1] ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

Nach Artikel 12 des Visaerleichterungsabkommens ist ein Gemischter Ausschuss unter anderem mit der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens und der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens betraut. Während seiner 5. Sitzung am 27. Mai 2010 machte der Gemischte Ausschuss eine Reihe von Vorschlägen für Änderungen und Ergänzungen des Abkommens.

Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem Rat am 29. Oktober 2010 die Empfehlung vor, die Kommission zu ermächtigen, mit der Republik Moldau Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Visaerleichterungsabkommens zu eröffnen.

Nachdem der Rat seine Ermächtigung am 11. April 2011 erteilt hatte, wurden mit der Republik Moldau die Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Visaerleichterungsabkommens am 13. Mai 2011 in Brüssel eröffnet. Drei weitere Verhandlungsrunden fanden am 29. August 2011 in Chisinau sowie am 16. November 2011 und 14. Dezember 2011 in Brüssel statt.

Der Entwurf des Änderungsabkommens sieht unter anderem die Befreiung von der Visumpflicht für moldauische Staatsbürger vor, die Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind. Die Verhandlungsführer verliehen ihrer gemeinsamen Auffassung Ausdruck, dass die Befreiung von der Visumpflicht in gutem Glauben angewendet wird. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für die Europäische Union wurde am 28. Februar 2012 im Namen der Europäischen Union ein Schreiben an die Republik Moldau gesandt, in dem bestätigt wird, dass die Europäische Union das geänderte Abkommen teilweise aussetzen kann. Dies gilt nach der Aussetzungsklausel des geänderten Abkommens insbesondere für die Bestimmung, nach der die Inhaber biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht ausgenommen sind, wenn diese Visumbefreiung in der Republik Moldau missbräuchlich angewandt wird oder zu einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit führt. Das Schreiben ist (ohne Anhang) dieser Begründung beigefügt. Dieses Vorgehen fand am 10. Januar 2012 die Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Ratsgruppe „Visa“. Die Republik Moldau stimmte dieser Vorgehensweise mit E-Mail vom 13. Februar 2012 zu.

Der endgültige Text des Änderungsabkommens wurde am 22. März 2012 von den Chefunterhändlern paraphiert.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert.

Rechtsgrundlage des Abkommens für die Union ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218.

Die Kommission unterzeichnete das Änderungsabkommen am ... Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erteilte das Europäische Parlament am … seine Zustimmung zum Abschluss des Änderungsabkommens.

II.          ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und dass das im Entwurf vorliegende Änderungsabkommen für die Union annehmbar ist.

Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

-           Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für die folgenden Personengruppen vereinfacht:

a)         Die Anforderungen für Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, und Journalisten wurden geändert.

b)         Für technisches Begleitpersonal von Journalisten, enge Verwandte von Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit und an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU beteiligte Personen wurden vereinfachte Anforderungen eingeführt.

-           Die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer von Mehrfachvisa wurden für folgende Personengruppen geklärt:

a)         Für die in Artikel 5 Absatz 1 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie Ehepartner, Kinder und Eltern, die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen, sowie für das technische Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung

werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist.

b)         Für die in Artikel 5 Absatz 2 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen und an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU beteiligten Personen

werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist.

-           Für die folgenden zusätzlichen Personengruppen wurde die Visumpflicht völlig aufgehoben: enge Verwandte von Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit, technisches Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung, Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, sowie an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU beteiligte Personen.

-           Externe Dienstleistungserbringer, mit denen der Mitgliedstaat bei der Visaerteilung zusammenarbeitet, erhalten die Möglichkeit, eine Gebühr von bis zu 30 EUR zu erheben. Zugleich wird die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge unmittelbar beim Konsulat einzureichen. Auf besonderen Wunsch der Republik Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union beigefügt, wonach sich die Europäische Union verpflichtet, die Entgegennahme von Visumanträgen nur als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen.

-           Das Erfordernis, bei der Antragstellung persönlich zu erscheinen, kann aufgehoben werden.

-           Staatsangehörige der Republik Moldau, die Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind, werden für kurzfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Dem Änderungsabkommen ist eindeutig zu entnehmen, dass dies die Anwendbarkeit von Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte geschlossen wurden, unberührt lässt.

-           Dem Änderungsabkommen wird eine gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten und den regelmäßigen Informationsaustausch bezüglich der Sicherheit von Reisedokumenten beigefügt.

-           Auf besonderen Wunsch der Republik Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über die bei der Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen beigefügt.

-           Auf besonderen Wunsch der Republik Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über Erleichterungen für Familienangehörige, die nicht unter die rechtsverbindlichen Bestimmungen des Abkommens fallen, beigefügt.

-           In der Präambel wird der besonderen Situation Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen.

-           Auch der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Änderungsabkommen Rechnung getragen.

III.         SCHLUSSFOLGERUNGEN

In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor,

-           nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa zu genehmigen.

2012/0140 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß dem Beschluss 2012/XXX des Rates vom […][3] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am […] von der Kommission unterzeichnet.

(2)       Das Abkommen sollte geschlossen werden.

(3)       Gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten.

(4)       Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird hiermit geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,

IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,

IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, nachstehend „das Abkommen“ wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

[Titel des Abkommens]

(1) Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

[Artikel 3 des Abkommens

Begriffsbestimmungen]

(2) In Artikel 3 Buchstabe e wird „gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen“ ersetzt durch „der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder einzelstaatlicher Bestimmungen“

[Artikel 4 des Abkommens

Nachweise über den Zweck der Reise]

(3) Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)         Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

— ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

b)         Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

— eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist und die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt, oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

c)         Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen:

— eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

d)         Folgender Buchstabe p wird eingefügt:

„p) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

— eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

[Artikel 5 des Abkommens

Mehrfachvisa]

(4) Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen.

d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e) Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

- bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

- bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

- bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Moldau, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

- bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

- bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

2. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;

e) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

h) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

i) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen.

Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

3. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

[Artikel 6 des Abkommens

Antragsbearbeitungsgebühren]

(5) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)          Der Beginn des ersten Satzes erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet des Absatzes 4 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“

ii)         Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen.“

iii)         In Buchstabe j werden folgende Worte eingefügt:

„und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung“

iv)        Folgende Buchstaben p bis r werden eingefügt:

„p) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden,

q) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

r) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“

v)         Folgender Satz wird eingefügt:

„Der erste Satz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

c)         Folgender Absatz wird eingefügt:

„4. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Der externe Dienstleistungserbringer führt seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der moldauischen Rechtsvorschriften aus.“

[Artikel 6 a

Einreichen eines Antrags ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers]

(6) Folgender Artikel 6 a wird eingefügt:

[Artikel 6 a

Einreichen eines Antrags ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers

Die Mitgliedstaaten können von dem Erfordernis, persönlich zu erscheinen, absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, es sei denn, das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist zum Zweck der Erfassung biometrischer Identifikatoren erforderlich.“

[Artikel 8 des Abkommens

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten]

(7) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten verlassen.“

[Artikel 10 des Abkommens

Diplomatenpässe]

(8) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)         Der Titel erhält folgende Fassung:

„Diplomaten- und Dienstpässe“

b)         Absatz 2 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

c)         Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„2. Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“

[Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens]

(9) In Artikel 12 Absatz 1 wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

[Artikel 13 des Abkommens

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau]

(10) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)         Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1;

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

„2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

[Artikel 14

Gegenseitigkeitsklausel]

(11) In Artikel 14 wird folgender erster Satz eingefügt:

„Die Republik Moldau kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller EU-Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürger einzelnen Mitgliedstaaten wieder einführen.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

Geschehen zu XXX, am XXX 2012 in jeweils zwei Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Union

Für die Republik Moldau

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Republik Moldau im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Die Europäische Union teilt der Republik Moldau über den Ausschuss mit, wann diese Liste erstellt wurde. Die Europäische Union informiert darüber hinaus gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex die Staatsbürger der Republik Moldau.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN

Die Europäische Union verpflichtet sich, die Entgegennahme von Visumanträgen nur wenn besondere Umstände oder Gründe im Zusammenhang mit der Situation vor Ort, wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Erfassung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, wenn eine gute geographische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann und sich andere Formen der Zusammenarbeit für den betreffenden Mitgliedstaat nicht als angemessen erweisen, als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Moldau, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Moldau Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Republik Moldau mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.

[1]               Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 169.

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].