Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa /* COM/2012/0268 final - 2012/0140 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND Das Visaerleichterungsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau[1] ist seit dem 1. Januar
2008 in Kraft. Nach Artikel 12 des
Visaerleichterungsabkommens ist ein Gemischter Ausschuss unter anderem mit der
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens und der Unterbreitung von
Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens betraut. Während seiner 5. Sitzung am 27. Mai 2010
machte der Gemischte Ausschuss eine Reihe von Vorschlägen für Änderungen und
Ergänzungen des Abkommens. Auf dieser Grundlage legte die Kommission dem
Rat am 29. Oktober 2010 die Empfehlung vor, die Kommission zu ermächtigen,
mit der Republik Moldau Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur
Änderung des Visaerleichterungsabkommens zu eröffnen. Nachdem der Rat seine Ermächtigung am
11. April 2011 erteilt hatte, wurden mit der Republik Moldau die
Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Visaerleichterungsabkommens am
13. Mai 2011 in Brüssel eröffnet. Drei weitere Verhandlungsrunden fanden
am 29. August 2011 in Chisinau sowie am 16. November 2011 und
14. Dezember 2011 in Brüssel statt. Der Entwurf des Änderungsabkommens sieht unter
anderem die Befreiung von der Visumpflicht für moldauische Staatsbürger vor,
die Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind. Die
Verhandlungsführer verliehen ihrer gemeinsamen Auffassung Ausdruck, dass die
Befreiung von der Visumpflicht in gutem Glauben angewendet wird. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für die
Europäische Union wurde am 28. Februar 2012 im Namen der Europäischen
Union ein Schreiben an die Republik Moldau gesandt, in dem bestätigt wird, dass
die Europäische Union das geänderte Abkommen teilweise aussetzen kann. Dies
gilt nach der Aussetzungsklausel des geänderten Abkommens insbesondere für die
Bestimmung, nach der die Inhaber biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht
ausgenommen sind, wenn diese Visumbefreiung in der Republik Moldau
missbräuchlich angewandt wird oder zu einer Bedrohung der öffentlichen
Sicherheit führt. Das Schreiben ist (ohne
Anhang) dieser Begründung beigefügt. Dieses
Vorgehen fand am 10. Januar 2012 die Unterstützung der Mitgliedstaaten und
der Ratsgruppe „Visa“. Die Republik Moldau
stimmte dieser Vorgehensweise mit E-Mail vom 13. Februar 2012 zu. Der endgültige Text
des Änderungsabkommens wurde am 22. März 2012 von den Chefunterhändlern
paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens für die Union
ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218. Die Kommission unterzeichnete das Änderungsabkommen
am ... Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erteilte das
Europäische Parlament am … seine Zustimmung zum Abschluss des
Änderungsabkommens. II. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden
und dass das im Entwurf vorliegende Änderungsabkommen für die Union annehmbar
ist. Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen
Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Die
Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für die folgenden
Personengruppen vereinfacht: a) Die
Anforderungen für Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend
befördern, und Journalisten wurden geändert. b) Für
technisches Begleitpersonal von Journalisten, enge Verwandte von Bürgern der
Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit und an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU beteiligte Personen wurden vereinfachte Anforderungen
eingeführt. - Die Bestimmungen über die
Gültigkeitsdauer von Mehrfachvisa wurden für folgende Personengruppen geklärt: a) Für die in Artikel 5
Absatz 1 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie
Ehepartner, Kinder und Eltern, die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen, sowie
für das technische Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner
Berufsausübung werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist. b) Für die in Artikel 5
Absatz 2 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen und an
offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU beteiligten
Personen werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist. - Für die folgenden zusätzlichen
Personengruppen wurde die Visumpflicht völlig aufgehoben: enge Verwandte von
Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
ihrer Staatsangehörigkeit, technisches Begleitpersonal von Journalisten im
Rahmen seiner Berufsausübung, Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an
Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen,
die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und
Konferenzen einreisen wollen, sowie an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU beteiligte Personen. - Externe Dienstleistungserbringer,
mit denen der Mitgliedstaat bei der Visaerteilung zusammenarbeitet, erhalten
die Möglichkeit, eine Gebühr von bis zu 30 EUR zu erheben. Zugleich wird
die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge
unmittelbar beim Konsulat einzureichen. Auf besonderen Wunsch der Republik
Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union
beigefügt, wonach sich die Europäische Union verpflichtet, die Entgegennahme
von Visumanträgen nur als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu
übertragen. - Das Erfordernis, bei der
Antragstellung persönlich zu erscheinen, kann aufgehoben werden. - Staatsangehörige der Republik
Moldau, die Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind, werden für
kurzfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Dem Änderungsabkommen
ist eindeutig zu entnehmen, dass dies die Anwendbarkeit von Bestimmungen
bestehender bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über die Befreiung von Inhabern
nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht für kurzfristige
Aufenthalte geschlossen wurden, unberührt lässt. - Dem Änderungsabkommen wird eine
gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten und den
regelmäßigen Informationsaustausch bezüglich der Sicherheit von Reisedokumenten
beigefügt. - Auf besonderen Wunsch der Republik
Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über
die bei der Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt
vorzulegenden Unterlagen beigefügt. - Auf besonderen Wunsch der Republik
Moldau wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über
Erleichterungen für Familienangehörige, die nicht unter die rechtsverbindlichen
Bestimmungen des Abkommens fallen, beigefügt. - In der Präambel wird der
besonderen Situation Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Rechnung getragen. - Auch der Assoziierung der Schweiz
und Liechtensteins an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Änderungsabkommen
Rechnung getragen. III. SCHLUSSFOLGERUNGEN In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, - nach der Zustimmung des
Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von
Visa zu genehmigen. 2012/0140 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei
der Erteilung von Visa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments,[2] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2012/XXX
des Rates vom […][3]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur
Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik
Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa – vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am […] von der Kommission
unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte
geschlossen werden. (3) Gemäß dem Protokoll zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und
dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang
des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten. (4) Gemäß dem Protokoll über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über
Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird hiermit geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des
Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach
Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um
die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen
gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der
Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von
Visa DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK MOLDAU andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, EINGEDENK DES Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den
Menschen weiter zu erleichtern, IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die
Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte,
sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität
erfüllt sind, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass
die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa,
nachstehend „das Abkommen“ wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert: [Titel des Abkommens] (1)
Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. [Artikel 3 des Abkommens Begriffsbestimmungen] (2)
In Artikel 3 Buchstabe e wird
„gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen“ ersetzt durch
„der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder einzelstaatlicher
Bestimmungen“ [Artikel 4 des Abkommens Nachweise über den Zweck der Reise] (3)
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: a) Buchstabe d erhält folgende
Fassung: „d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen
befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:
— ein schriftliches Ersuchen des nationalen
Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des
grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der
Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“ b) Buchstabe f
erhält folgende Fassung: „f) Journalisten und technisches
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung: — eine von einem Berufsverband oder dem
Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von
dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die
betreffende Person Journalist ist und die Reise zwecks journalistischer
Tätigkeiten erfolgt, oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des
Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“ c) Buchstabe k
erhält folgende Fassung: „k) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch
Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und
Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im
Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“ d) Folgender
Buchstabe p wird eingefügt: „p) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation.“ [Artikel 5 des Abkommens Mehrfachvisa] (4)
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten
folgende Fassung: „1. Diplomatische
Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen
folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren
aus: a) Mitgliedern von nationalen und regionalen
Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts,
sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit
sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; b) ständigen Mitgliedern offizieller
Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung
an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern)
unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen
Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union
mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, besuchen. d) Geschäftsleuten und Vertretern von
Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Journalisten und technischem
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung. Abweichend vom ersten Satz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn - bei der in Buchstabe a genannten
Personengruppe: die Amtszeit, - bei der in Buchstabe b genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen
Delegation, - bei der in Buchstabe c genannten
Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von
Staatsbürgern der Republik Moldau, die rechtmäßig in der Europäischen Union
wohnhaft sind, - bei der in Buchstabe d genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands
oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder - bei der in Buchstabe e genannten
Personengruppe: der Arbeitsvertrag, sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt. 2. Diplomatische
Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen
folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem
Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß
den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet haben: a) ständigen Mitgliedern offizieller
Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung
an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden: b) Vertretern zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die
Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; c) Angehörigen der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; d) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen
befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;
e) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen-
und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; f) an wissenschaftlichen, kulturellen und
künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und
anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; g) Studenten und Postgraduierten, die
regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen
von Austauschprogrammen; h) Teilnehmern an internationalen
Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung; i) Teilnehmern an offiziellen
Austauschprogrammen von Partnerstädten; j) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen. Abweichend vom ersten Satz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. 3. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2
genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in
den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig
zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall
wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ [Artikel 6 des Abkommens Antragsbearbeitungsgebühren] (5)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert: i) Der Beginn des ersten Satzes
erhält folgende Fassung: „4. Unbeschadet des Absatzes 4 sind
folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“ ii) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch
Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und
Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet der
Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union
mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, besuchen.“ iii) In Buchstabe j werden
folgende Worte eingefügt: „und technisches Begleitpersonal im Rahmen
seiner Berufsausübung“ iv) Folgende Buchstaben p bis r
werden eingefügt: „p) Personen bis zum Alter von 25 Jahren,
die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen
teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, q) Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im
Rahmen von Austauschprogrammen; r) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“ v) Folgender Satz wird eingefügt: „Der erste Satz gilt auch, wenn die Reise zu
Transitzwecken unternommen wird.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „4. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der
Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann
dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen
Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und
darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die
Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei
seinen Konsulaten einzureichen. Der externe Dienstleistungserbringer führt
seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger
Einhaltung der moldauischen Rechtsvorschriften aus.“ [Artikel 6 a Einreichen eines Antrags ohne
persönliches Erscheinen des Antragstellers] (6)
Folgender Artikel 6 a wird eingefügt: [Artikel 6 a Einreichen eines Antrags ohne
persönliches Erscheinen des Antragstellers Die Mitgliedstaaten können von dem Erfordernis,
persönlich zu erscheinen, absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine
Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, es sei denn, das persönliche
Erscheinen des Antragstellers ist zum Zweck der Erfassung biometrischer
Identifikatoren erforderlich.“ [Artikel 8 des Abkommens Ausreise bei Verlust oder Diebstahl
von Dokumenten] (7)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl
von Dokumenten Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger
der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere
während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der
Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von
einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der
Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum
Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das
Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten verlassen.“ [Artikel 10 des Abkommens Diplomatenpässe] (8)
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Diplomaten- und Dienstpässe“ b) Absatz 2 wird zu Absatz 3
und erhält folgende Fassung: „3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“ c) Folgender Absatz 2 wird
eingefügt: „2. Staatsbürger der Republik Moldau mit
gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Gebiet der
Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“ [Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung
des Abkommens] (9)
In Artikel 12 Absatz 1 wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. [Artikel 13 des Abkommens Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau] (10)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Der bestehende Absatz wird zu
Absatz 1; b) Folgender Absatz wird eingefügt: „2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder
Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau, die
vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von
Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten
weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der
Republik Moldau, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen
oder auszusetzen.“ [Artikel 14 Gegenseitigkeitsklausel] (11)
In Artikel 14 wird folgender erster Satz
eingefügt: „Die Republik Moldau kann die Visumpflicht nur
für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller
EU-Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von
Staatsbürger einzelnen Mitgliedstaaten wieder einführen.“ Artikel 2 Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen
Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten
Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte
Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren
mitgeteilt hat. Geschehen zu XXX, am XXX 2012 in jeweils zwei
Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für die Republik Moldau GEMEINSAME
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN Die Vertragsparteien kommen überein, dass der
Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der
Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der
jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll.
Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung
von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen
werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt,
und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten
weiterzuentwickeln. ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN
KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN Die Europäische Union erstellt unter
Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des
Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege,
um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Republik Moldau im Prinzip die
gleichen Unterlagen einreichen müssen. Die Europäische Union teilt der Republik
Moldau über den Ausschuss mit, wann diese Liste erstellt wurde. Die Europäische
Union informiert darüber hinaus gemäß Artikel 47 Absatz 1
Buchstabe a des Visakodex die Staatsbürger der Republik Moldau. ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN
DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN Die Europäische Union verpflichtet sich, die
Entgegennahme von Visumanträgen nur wenn besondere Umstände oder Gründe im
Zusammenhang mit der Situation vor Ort, wenn es aufgrund der hohen Zahl von
Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und
Erfassung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, wenn eine
gute geographische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere
Weise gewährleistet werden kann und sich andere Formen der Zusammenarbeit für
den betreffenden Mitgliedstaat nicht als angemessen erweisen, als letztes
Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen. ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem
Vorschlag der Republik Moldau, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss
der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der
Bedeutung, die die Republik Moldau Reiseerleichterungen für diese
Personengruppe beimisst. Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen
erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Republik Moldau mit
rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern
der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, verwandt sind (insbesondere Geschwister und
deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen
der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur
Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu
nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu
erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den
Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa. GEMEINSAME
ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein
zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004
über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz,
Liechtenstein und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale
Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen
Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen
enthält. [1] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, ABl.
L 334 vom 19.12.2007, S. 169. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […].