Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen /* COM/2012/0206 final - 2012/0102 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und
Ziele des Vorschlags Weder die
Sechste MwSt-Richtlinie[1]
noch die MwSt-Systemrichtlinie[2]
sehen Vorschriften für die Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen vor. Wird
bei einem steuerbaren Umsatz ein Gutschein verwendet, kann sich dies auf die
Steuerbemessungsgrundlage, den Zeitpunkt des Umsatzes und unter Umständen sogar
auf den Ort der Besteuerung auswirken. Unsicherheit hinsichtlich der korrekten
steuerlichen Behandlung kann jedoch bei grenzübergreifenden Umsätzen und bei
Reihengeschäften im gewerblichen Vertrieb von Gutscheinen Probleme aufwerfen. Da es keine
gemeinsamen Vorschriften gibt, mussten die Mitgliedstaaten ihre eigenen
Lösungen entwickeln, die zwangsläufig nicht aufeinander abgestimmt sind. Die
sich daraus ergebenden Besteuerungsdiskrepanzen verursachen Probleme wie
Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung, tragen aber auch dazu bei, dass
Steuern umgangen werden und behindern die Innovation in Unternehmen. Des
Weiteren erschweren die zunehmenden Funktionen von Gutscheinen die Abgrenzung
zwischen Gutscheinen und allgemeineren Zahlungsinstrumenten. Seit der
Annahme gemeinsamer MwSt-Vorschriften im Jahr 1977 hat sich die Welt
weiterentwickelt, und die zunehmende Verwendung von Gutscheinen ist nur eine
der zahlreichen Veränderungen, die zum Wandel von Geschäftspraktiken geführt
und komplexe Sachverhalte verursacht hat, die seinerzeit nicht bedacht wurden. Der Gerichtshof
der Europäischen Union („EuGH“) wurde mehrfach um die Klärung der Frage ersucht,
wie die MwSt-Richtlinien unter diesen Umständen anzuwenden sind. In Bezug auf
Gutscheine haben sich dabei einige Anhaltspunkte ergeben; andere Probleme
wiederum blieben ungelöst. Im vorliegenden Vorschlag wird auf diese Fragen
eingegangen, so dass die Bestimmungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung
von Gutscheinen im EU-Recht präzisiert und harmonisiert werden. Allgemeiner
Kontext Durch den vorliegenden Legislativvorschlag
soll für Klarheit gesorgt werden. Dies sollte sich auf die steuerlichen Folgen
von Ausstellung, Vertrieb und Einlösung der verschiedenen Arten von Gutscheinen
in einem Mitgliedstaat oder bei mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden
Vorgängen erstrecken. Was ist ein
Gutschein? Für die Zwecke der MwSt-Vorschriften ist ein
Gutschein ein Instrument, das dem Inhaber ein Recht auf Gegenstände oder
Dienstleistungen bzw. auf Rabatt oder Rückvergütung im Zusammenhang mit einer
Lieferung von Gegenständen oder mit Dienstleistungen verleiht. Der Aussteller
verpflichtet sich, Gegenstände zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen,
einen Rabatt einzuräumen oder eine Rückvergütung zu gewähren. Ein Gutschein kann elektronischer Art oder
gegenständlich sein und dient im Allgemeinen einem gewerblichen Zweck oder der
Verkaufsförderung, etwa um den Absatz bestimmter Gegenstände oder
Dienstleistungen zu beleben oder die Bezahlung bestimmter Gegenstände oder
Dienstleistungen zu beschleunigen. Somit zielt ein Gutschein darauf ab, den
Markt für Gegenstände oder Dienstleistungen zu entwickeln, Kunden zu binden
oder Zahlungsvorgänge zu vereinfachen. Anhand dieser Ziele lassen sich
Gutscheine von Zahlungsmitteln wie etwa Reiseschecks unterscheiden, deren
einziger Zweck die Vornahme von Zahlungen ist. Jedes Instrument, das ausschließlich der
Vornahme von Zahlungen dient, liegt außerhalb der Definition eines Gutscheins
für mehrwertsteuerliche Zwecke. Für reine Zahlungsdienste gelten andere
MwSt-Vorschriften. Es gibt unterschiedliche Arten von
Gutscheinen. Einige werden entgeltlich ausgestellt und können derzeit je nach
Mitgliedstaat entweder beim Verkauf oder bei der Einlösung besteuert werden.
Gutscheine können auch unentgeltlich ausgestellt werden und dem Inhaber einen
Anspruch auf die kostenfreie Lieferung von Gegenständen oder kostenfreie
Dienstleistungen verleihen. Eine solche Leistung kann als Werbegeschenk
angesehen werden. Ein kostenloser Rabattgutschein, der dem Inhaber den Anspruch
auf einen Rabatt bei einem späteren Umsatz verleiht, kann als bloße
Verpflichtung angesehen werden, einen Preisnachlass zu gewähren. Ein Rabattanspruch auf alle in einem
bestimmten Zeitraum erfolgenden Erwerbe wird hingegen, selbst wenn er gegen
Entgelt gewährt wird, nicht als Gutschein angesehen, weil der Anspruch nicht an
die Kaufvorgänge gekoppelt ist. Die Uneingeschränktheit eines solchen Anspruchs
(auch wenn er befristet ist) unterscheidet sich ganz erheblich von einem
Rabattgutschein, bei dem der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden kann
und mit einer bestimmten Leistung verknüpft ist. Das bedeutet allerdings nicht,
dass eine solche Leistung nicht besteuert wird. Bei welchen
Fragen zur gegenwärtigen mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
besteht Klärungsbedarf? Eine grundlegende Frage lautet, zu welchem
Zeitpunkt Umsätze in Verbindung mit einem Gutschein zu besteuern sind. Ohne
gemeinsame Regeln gehen die Mitgliedstaaten unkoordiniert vor. Einige besteuern
die häufigsten Arten von Gutscheinen bei der Ausstellung, andere bei der
Einlösung. Das verunsichert Unternehmen, insbesondere, wenn sie die
Möglichkeiten des Binnenmarktes nutzen wollen. Werden in einem Mitgliedstaat
ausgestellte Gutscheine in einem anderen Mitgliedstaat verwendet, können
Diskrepanzen in den Steuervorschriften u. a. zu Doppelbesteuerung und
Nichtbesteuerung führen. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen
Gutscheinen (deren mehrwertsteuerliche Behandlung Gegenstand des vorliegenden
Vorschlags ist) und der Entwicklung innovativer Zahlungssysteme (deren
mehrwertsteuerliche Behandlung in der MwSt-Richtlinie an anderer Stelle
geregelt ist) besteht Klärungsbedarf. Gutscheine erreichen den Verbraucher häufig
über eine ganze Reihe von Vertriebshändlern (insbesondere
Prepaid-Telekommunikations-Gutscheine). Auch hier hat das Fehlen gemeinsamer
Vorschriften zu uneinheitlichem Vorgehen geführt, das zuweilen lokale
Konzessionen beinhaltet, was die Entwicklung grenzübergreifender
Geschäftsmodelle in der EU behindert. Rabattgutscheine können mit einer Erstattung
von Seiten des Herstellers oder Händlers (der Rabattgutscheine ausstellt) an
den Einzelhändler verbunden sein, um einen Preisnachlass auszugleichen, der dem
Kunden aufgrund eines solchen Gutscheins gewährt wird. Die bestehenden, vom
EuGH ausgelegten Vorschriften sind umständlich und in der Praxis nur schwer
anzuwenden. Daher wird dringend ein besseres Konzept benötigt. 2. WELCHE LÖSUNGEN WERDEN
VORGESCHLAGEN? Zur Lösung dieser Probleme sollte die
MwSt-Systemrichtlinie geändert werden. Dabei sind fünf Punkte zu klären: 1. Die Definition von
Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke In einem ersten Schritt ist die Definition
eines Gutscheins für mehrwertsteuerliche Zwecke zu klären. Hierzu wird ein
neuer Artikel 30a benötigt. Aus der MwSt-Richtlinie muss eindeutig hervorgehen,
welche Gutscheine bei ihrer Ausstellung zu besteuern sind und welche erst bei ihrer
Einlösung. Erstere werden als „Einzweck-Gutscheine“ bezeichnet und Letztere als
„Mehrzweck-Gutscheine“. Ausschlaggebend für diese Unterscheidung ist, ob die
zur Besteuerung erforderlichen Informationen bei der Ausstellung bereits
vorliegen, oder ob die Besteuerung erst bei der Einlösung erfolgen kann, weil
es hinsichtlich der Endbestimmung verschiedene Möglichkeiten gibt. Des Weiteren
muss dafür gesorgt werden, dass sich an der Behandlung von Instrumenten, die
gegenwärtig für Zahlungen in verschiedenen, nicht miteinander zusammenhängenden
Verkaufsstellen verwendet und im Allgemeinen nicht als Gutscheine behandelt
werden, nichts ändert. Die Abgrenzung zwischen Gutscheinen und
herkömmlichen Zahlungssystemen ist infolge von Innovationen bei der Erbringung
von Zahlungsdiensten unscharf geworden. Artikel 30a sorgt auch
hinsichtlich der Grenzen von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke für die
erforderliche Klarheit. 2. Zeitpunkt der Besteuerung Sobald die verschiedenen Arten von Gutscheinen
definiert sind, muss durch weitere Änderungen die richtige mehrwertsteuerliche
Behandlung gewährleistet werden. Die derzeitigen Bestimmungen für den Zeitpunkt
des Entstehens des Steueranspruchs (in Artikel 65) sollten angepasst
werden, so dass Einzweck-Gutscheine zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung und
Bezahlung besteuert werden. Damit keine Verwirrung gestiftet wird, dürfen
die Verleihung des durch einen Gutschein verkörperten Rechts und die zugrunde
liegenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht als getrennte
Umsätze angesehen werden. Einzweck-Gutscheine werden umgehend besteuert, so
dass dieses potenzielle Problem nicht auftreten wird. Bei Gutscheinen, die
nicht bei der Ausstellung besteuert werden, weil Ort und Höhe der Besteuerung
noch nicht bestimmt werden können, sollte die Steuer erst dann erhoben werden,
wenn die zugrunde liegenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen
erfolgen. Um dies zu gewährleisten und ein anderes Vorgehen zu verhindern, wird
ein neuer Artikel 30b vorgeschlagen. Damit wird klargestellt, dass die
Ausstellung eines Gutscheins und die nachfolgende Lieferung von Gegenständen
oder Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einen einzigen Umsatz bilden. 3. Bestimmungen für den Vertrieb Wenn die MwSt-Richtlinie vorsieht, dass
Mehrzweck-Gutscheine bei der Einlösung besteuert werden, sind einige Fragen im
Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Gutscheine zu klären. Bevor die Gutscheine
dem Verbraucher ausgehändigt werden, befanden sie sich häufig im Besitz einer
ganzen Reihe von Händlern. Auch wenn der zugrunde liegende Umsatz erst dann zu
besteuern ist, wenn letztendlich der Gegenstand geliefert oder die
Dienstleistung erbracht wird, handelt es sich beim gewerblichen Vertrieb eines
Mehrzweck-Gutscheins um eine steuerpflichtige Dienstleistung, die nicht mit der
zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder der zugrunde liegenden
Dienstleistung zusammenhängt. Wechselt dieser Mehrzweck-Gutschein in einer
Vertriebskette den Besitzer, kann die Steuerbemessungsgrundlage für die betreffende
Dienstleistung mittels der Wertentwicklung des Gutscheins bestimmt werden.
Erwirbt ein Händler einen Gutschein für den Betrag X und verkauft ihn dann für
einen höheren Betrag – X plus Y weiter, verschafft der Aufschlag Y der
erbrachten Vertriebsdienstleistung einen Wert. Da sich die Vertriebsketten für
Mehrzweck-Gutscheine über mehrere Mitgliedstaten erstrecken können, werden für
die Feststellung und Bewertung dieser Vertriebsdienstleistung gemeinsame
Bestimmungen benötigt. In Artikel 25 wird in einem zusätzlichen Buchstaben
d geklärt, dass es sich bei dem Vertrieb um eine Dienstleistung zum Zweck der
MwSt-Systemrichtlinie handelt. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für
diese Dienstleistung wird in einem neuen Artikel 74b geregelt. Um die Berechnung der
Steuerbemessungsgrundlage für jede Stufe einer Vertriebskette zu vereinfachen,
wird in Artikel 74a das Konzept des Nennwerts eingeführt und definiert als
gesamte Gegenleistung für den Aussteller eines Mehrzweck-Gutscheins, die
wiederum die Steuerbemessungsgrundlage (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die
zugrunde liegenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen ist. Das in diesen beiden Bestimmungen verwendete
Konstrukt stellt sicher, dass alle mit einem Mehrzweck-Gutschein zusammenhängenden
Umsätze – die Vertriebsdienstleistung und die zugrunde liegende Lieferung von
Gegenständen oder Dienstleistungen – umfassend, neutral und transparent
bezeichnet und besteuert werden. 4. Rabattgutscheine Rabattgutscheine werfen Schwierigkeiten auf,
wenn der Rabatt letztendlich vom Aussteller und nicht vom Einlöser gewährt
wird. Um eine komplexe Reihe von Berichtigungen zu vermeiden, wird
vorgeschlagen, diesen Rabatt als getrennte Dienstleistung des Einlösers an den
Aussteller zu behandeln. Die hierfür erforderlichen Bestimmungen sind in
Artikel 25 in einem neuen Buchstaben e und in Artikel 74c ausgeführt. 5. Weitere Änderungen
technischer Art bzw. Folgeänderungen Damit diese Lösungen richtig funktionieren,
sind noch einige weitere Änderungen technischer Art an der
MwSt-Systemrichtlinie erforderlich, insbesondere in Bezug auf das
Vorsteuerabzugsrecht (Artikel 169), den Steuerschuldner (Artikel 193)
und andere Pflichten (Artikel 272). Die technischen Änderungen in den
Artikeln 28 und 65 sind erforderlich, um die richtige Behandlung von Mehrzweck-
und Einzweck-Gutscheinen zu gewährleisten. 3. TECHNISCHE ERLÄUTERUNG DER
WICHTIGSTEN BESTANDTEILE DES VORSCHLAGS Definition von Gutscheinen und verschiedene
anwendbare Kriterien einschließlich Zeitpunkt der Besteuerung (Artikel 30a
Absätze 1 und 2 und Artikel 30b) Die MwSt-Vorschriften sollten in Bezug auf den
Zeitpunkt der Besteuerung eindeutig und kohärent sein. Stehen die für eine
korrekte Besteuerungsentscheidung erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt
der Ausstellung eines Gutscheins nicht zur Verfügung, hat dies in der Praxis
zur Folge, dass die Besteuerung erst zum Zeitpunkt der Einlösung erfolgen kann.
Da die MwSt-Systemrichtlinie dazu keine Vorgaben enthält, gibt es keinen
Konsens darüber, welche Gutscheine zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung besteuert
werden sollten und welche bei ihrer Einlösung. Das hat zur Folge, dass einige
Mitgliedstaaten bestimmte Gutscheine (etwa Prepaid-Telefonkarten[3]) als umgehend zu besteuernde
Anzahlung ansehen, wogegen andere bei derselben Art von Gutschein die
letztendlich bewirkte Leistung besteuern[4].
Bei Gutscheinen, die in einem zur ersten Gruppe gehörenden Mitgliedstaat
ausgestellt und in einem Mitgliedstaat der zweiten Gruppe eingelöst werden,
erheben beide Mitgliedstaaten auf ein und dieselbe Leistung Mehrwertsteuer.
Dies ist zwar aus der Sicht beider Seiten legitim, führt aber zu
Doppelbesteuerung. In der umgekehrten Situation würde kein Mitgliedstaat
Mehrwertsteuer erheben, was zu Nichtbesteuerung führt. Eine Doppelbesteuerung aufgrund von
Diskrepanzen kann Geschäftsvereinbarungen zur Nutzung der durch den Binnenmarkt
gebotenen Möglichkeiten behindern. Umgekehrt kann eine unbeabsichtigte
Nichtbesteuerung aufgrund von Diskrepanzen zu Missbrauchszwecken genutzt
werden. Um diesem Problem abzuhelfen, werden in dem
Vorschlag zunächst der Begriff des Gutscheins und die wichtigsten Gruppen von
Gutscheinen definiert, wobei insbesondere zwischen Einzweck-Gutscheinen und
Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird. Ein Einzweck-Gutschein verleiht dem Inhaber
das Recht, bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen unter Umständen zu
erhalten, in denen die Höhe der Besteuerung (insbesondere der MwSt-Satz), die
Identität des leistenden Unternehmens und der Mitgliedstaat, in dem die
zugrunde liegende Lieferung oder Dienstleistung bewirkt wird, von Anfang an
eindeutig feststellbar sind. Die mehrwertsteuerliche Behandlung erfolgt beim
Verkauf des Gutscheins. Ein Beispiel für einen Einzweck-Gutschein ist der Fall,
dass ein Dienstleistungserbringer (unmittelbar oder über ein
zwischengeschaltetes Unternehmen) Gutscheine verkauft, die einen Anspruch auf
eine konkrete, in einem bestimmten Mitgliedstaat zu erbringende Dienstleistung
(z. B. eine Telekommunikationsdienstleistung) verkörpern. Ein Mehrzweck-Gutschein verleiht dem Inhaber
das Recht, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, die nicht hinreichend
bestimmt sind, oder bei denen nicht feststeht, in welchem Mitgliedstaat sie
geliefert bzw. erbracht werden, so dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Gutscheins nicht festgesetzt werden kann. Ein Beispiel dafür
wäre der Fall einer internationalen Hotelkette, die ihre Produkte durch
Gutscheine bewirbt, die für die Unterbringung in einer ihrer Niederlassungen in
einem beliebigen Mitgliedstaat eingelöst werden können. Ein weiteres Beispiel
sind Prepaid-Guthaben, die entweder für Telekommunikationszwecke
(MwSt-Normalsatz) oder öffentliche Verkehrsmittel (u. U. ermäßigter MwSt-Satz)
verwendet werden können. Unterscheidung zwischen Gutscheinen und
Zahlungsinstrumenten (Artikel 30a Absatz 2) In Anbetracht der unterschiedlichen
mehrwertsteuerlichen Behandlungen muss aus Neutralitätsgründen eindeutig
zwischen Gutscheinen und allgemeineren Zahlungsmitteln unterschieden werden,
die jeweils spezifische Wesensmerkmale haben. In Fällen, in denen ein reines
Zahlungsmittel Merkmale von Gutscheinen annimmt (z. B. eine
Geldspeicherkarte oder ein Prepaid-Guthaben, das auf einem Mobiltelefon
gespeichert oder damit verbunden ist) wäre das Wesensmerkmal des Vorgangs genau
zu prüfen. Bei der Einlösung eines Gutscheins gegen Gegenstände oder
Dienstleistungen handelt es sich nicht um eine Zahlung, sondern vielmehr um die
Ausübung eines Rechts, das sich aus einer bei der Ausstellung oder Weitergabe
des Gutscheins erfolgten Zahlung ableitet. Wird jedoch ein gespeichertes
Guthaben oder ein Prepaid-Guthaben verwendet, um die Kosten von Gegenständen
oder Dienstleistungen zu begleichen, entsteht das Recht auf diese Gegenstände
oder Dienstleistungen erst dann, wenn die Zahlung erfolgt. Dieser Sachverhalt
unterscheidet sich grundlegend von der Ausübung eines erworbenen Rechts durch
den Inhaber eines Gutscheins. Gutscheine sollten stets zur Lieferung von
Gegenständen oder zu Dienstleistungen führen. Sie werden häufig ausgestellt, um
den Absatz eines bestimmten Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen zu
fördern oder Erwerbe zu vereinfachen. Diese Merkmale sind in Verbindung mit dem
Anspruch, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten (und mit der
entsprechenden Verpflichtung, die Gegenstände zu liefern oder Dienstleistungen
zu erbringen), ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen Gutscheinen und
allgemeineren Zahlungsinstrumenten (die keine solchen spezifischen Ansprüche
beinhalten). Aus der zunehmenden Verbreitung mobiler Geräte
ergibt sich die Notwendigkeit, eindeutig zwischen
Prepaid-Telekommunikationsguthaben (die Wertgutscheine sind) und nicht
ortsgebundenen Zahlungsdiensten im Allgemeinen zu unterscheiden, die sich
möglicherweise das Prepaid-Fakturierungssystem für die erstgenannten zunutze
machen. Nicht ortsfeste Zahlungssysteme ermöglichen dem Verbraucher, etwa
mittels seines Mobiltelefons ein immer breiteres Spektrum an Gegenständen und
Dienstleistungen zu bezahlen, die über Telekommunikationsdienstleistungen
hinausgehen (es sind sogar Geldüberweisungen möglich). Hat das System den
Zweck, die Bezahlung eines umfassenden oder nicht erschöpfenden
Angebotsspektrums zu vereinfachen, das Inhalte (Musikdateien, Spiele, Karten,
Daten usw.) oder andere Dienstleistungen (Parken usw.) bzw. Gegenstände (etwa
aus Verkaufsautomaten) umfassen kann, ist es problematisch, es als Gutschein zu
sehen. Die Unterscheidung zwischen einem Mehrzweck-Gutschein (der dem Inhaber
Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungen sowie zu anderen konkreten
Dienstleistungen oder Gegenständen verschafft) und einem Zahlungsdienst (durch
den die Verwendung eines Prepaid-Guthabens für den Erwerb von Gegenständen oder
Dienstleistungen, insbesondere auch bei Dritten, erleichtert werden soll) hängt
von dem Bestehen eines Rechts ab, Gegenstände oder Dienstleistungen zu
erhalten. Daher sollten Instrumente, die einige Merkmale
von Gutscheinen haben können, aber vorrangig als Zahlungsmittel dienen, von der
Definition des Gutscheins ausgeschlossen werden. Darauf zielt Artikel 30a
Absatz 2 ab. Reihengeschäfte mit Gutscheinen (Artikel 25
Buchstabe d, Artikel 74a und Artikel 74b) Gutscheine können auf vielerlei Art vertrieben
werden (etwa in Zeitungen, über Zwischenhändler, in Verbindung mit Waren im Supermarkt
usw.). Da Einzweck-Gutscheine umgehend besteuert
werden können, ist ihr Vertrieb relativ unkompliziert. Anders verhält es sich
aber möglicherweise bei Mehrzweck-Gutscheinen, die durch Zwischenhändler in
einer Absatzkette vertrieben werden. Hierfür gibt es viele Modelle. Eine
Möglichkeit besteht darin, sich auf den Unterschied zwischen dem Preis, zu dem
der Aussteller (A) den Mehrzweck-Gutschein am Anfang des Reihengeschäfts
verkauft und dem Preis, den der Kunde am Ende des Reihengeschäfts aufgrund von
Handelsspannen oder Aufschlägen der Vertriebsunternehmen zahlt, zu stützen. Der
Kunde, der den Mehrzweck-Gutschein am Ende des Reihengeschäfts erwirbt, bezahlt
einen höheren Preis als das vom Aussteller am Anfang des Reihengeschäfts
erzielte Entgelt. Ohne eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Handelsspanne
(oder des Aufschlags) bestünde eine Diskrepanz zwischen der Steuer auf den
Ausgangsumsatz des Ausstellers und der Vorsteuer auf den Eingangsumsatz, die
für den Kunden (möglicherweise ein Steuerpflichtiger mit Recht auf
Vorsteuerabzug) auf der Rechnung ausgewiesen wird. Solche Vorgehensweisen sind beim Vertrieb von
Prepaid-Telekommunikationsgutscheinen weit verbreitet. Um Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen,
das Konzept des Nennwerts einzuführen – einen konstanten, vom Aussteller des
Mehrzweck-Gutscheins anfänglich festgelegten Wert – und jeden positiven Saldo
zwischen diesem Nennwert und dem von einem den Gutschein vertreibenden
Unternehmen gezahlten Preis als Gegenleistung für eine Vertriebsdienstleistung
anzusehen. Das Vertriebsunternehmen (V1) erbringt dem Aussteller (A) eine
(besteuerte) Vertriebsdienstleistung. Nachfolgende Vertriebsunternehmen (V2)
erbringen dem vorherigen Vertriebsunternehmen (das ihnen den Gutschein verkauft
hat) eine ähnliche Vertriebsdienstleistung. Dieser Sachverhalt lässt sich wie folgt
veranschaulichen: Unternehmen A (ein
Telekommunikationsdienstleister) verkauft einem Vertriebsunternehmen (V1) einen
Mehrzweck-Gutschein mit einem Nennwert von 100 EUR. V1 zahlt dem Aussteller
80 EUR. Der Unterschied zwischen dem Nennwert und dem gezahlten Preis
beträgt 20 EUR. Dieser Betrag wird als Gegenleistung (inklusive MwSt) für
eine Vertriebsdienstleistung des Vertriebsunternehmens an den
Telekommunikationsdienstleister betrachtet. V1 stellt A eine Rechnung aus, auf der die
Kosten der Vertriebsdienstleistung und die anwendbare MwSt ausgewiesen sind.
Bei einem MwSt-Satz von 25 % beläuft sich die Vertriebsdienstleistung auf
16 EUR und die MwSt auf 4 EUR. Sodann verkauft V1 den Gutschein für
90 EUR an ein Subvertriebsunternehmen, V2. Das Unternehmen V2 erbringt
hier V1 eine Vertriebsdienstleistung und stellt eine Rechnung aus, die den
Unterschied zwischen dem Nennwert (100 EUR) und dem gezahlten Betrag
(90 EUR) widerspiegelt. Auf dieser Rechnung werden 8 EUR für die
Dienstleistung und 2 EUR MwSt ausgewiesen. Anschließend verkauft V2 den Gutschein für
100 EUR an den Endkunden (K). K verwendet den Gutschein (ein
Prepaid-Guthaben), um von A Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen
zu erwerben. Dienen diese betrieblichen Zwecken, würde K (ein
Steuerpflichtiger) von A eine Rechnung über 100 EUR inklusive MwSt
erhalten. Für den Verkauf des Mehrzweck-Gutscheins in
der Absatzkette wird auf keiner Stufe eine MwSt-Rechnung ausgestellt. Was den Aussteller A des Mehrzweck-Gutscheins
anbelangt (den Telekommunikationsdienstleister), so hat das Unternehmen
Dienstleistungen im Wert von 80 EUR mit einer Ausgangsmehrwertsteuer von
20 EUR erbracht (bei der Veranschaulichung wird von einem konstanten
Steuersatz von 25 % ausgegangen). Unternehmen A hatte Vertriebskosten in
Höhe von 16 EUR (zuzüglich 4 EUR Vorsteuer), um den Gutschein beim
Endverbraucher unterzubringen. Neutralität
von kostenlosen Rabattgutscheinen (Artikel 25 Buchstabe e und Artikel 74c) Kostenlose Rabattgutscheine verleihen dem
Inhaber bei der Einlösung einen Anspruch auf einen Rabatt für die Lieferung
bestimmter Gegenstände oder bestimmte Dienstleistungen. Handelt es sich beim
Aussteller und Einlöser um dieselbe Person, vermindert sich der steuerbare
Betrag dieser Leistungen um den Rabattbetrag (abzüglich der enthaltenen MwSt).
Somit hat der Verbraucher, der eine Ware im Wert von 100 EUR erwirbt, mit
einem Rabattgutschein über 5 EUR nur 95 EUR zu bezahlen. In der Praxis gehen die Waren, auf die sich
die Rabattgutscheine beziehen, oftmals durch die Hände mehrerer
Steuerpflichtiger (wie Großhändler, Vertriebsunternehmen und Einzelhändler),
bevor sie den Endverbraucher erreichen. Der Rabatt wird dem Einlöser des
Gutscheins (z. B. einem Einzelhändler) oft vom Aussteller (z. B. dem
Hersteller) erstattet. Dabei kann es sogar vorkommen, dass der Verbraucher den
normalen Preis bezahlt, vom Aussteller aber später eine Rückerstattung („Cash
back“) oder einen Preisnachlass erhält. Hierbei hat es sich als schwierig
erwiesen, die korrekte steuerliche Behandlung zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH[5] kann gegenwärtig der
ursprüngliche Aussteller (Großhändler oder Hersteller) die dem Einlöser
gewährte Erstattung vom Preis für den ursprünglichen Verkauf der Gegenstände
abziehen, auf die sich der Gutschein bezieht. Um einen Steuerausfall zu
vermeiden (die nächsten Steuerpflichtigen in der Absatzkette müssen keine
Vorsteuerberichtigung vornehmen), gilt die Erstattung durch den Hersteller als
Zahlung eines Dritten an den Einlöser, die (abzüglich der enthaltenen MwSt) in
der Rechnung, die der Einlöser dem Kunden ausstellt, auf die
Steuerbemessungsgrundlage aufgeschlagen werden muss. Daher wird im vorgenannten
Beispiel der Einlöser dem Kunden eine Rechnung über 100 EUR
(einschließlich MwSt) ausstellen, auch wenn der Kunde nur 95 EUR bezahlt
hat. Allerdings gibt es weiterhin Probleme, wenn
diese Berichtigungen in einer Absatzkette vorgenommen werden müssen (was
komplex ist, da die Vorschriften für die Abrechnung der Mehrwertsteuer und die
von den Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen inkohärent sind), oder wenn der
Gutschein nicht in dem Mitgliedstaat eingelöst wird, in dem er ausgestellt
wurde. Es gibt keine Patentlösung für den Konflikt zwischen dem
Vorsteuerabzugsrecht des Kunden (wenn der Gutschein von einem Steuerpflichtigen
für Gegenstände oder Dienstleistungen genutzt wird, die seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit dienen) und der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des Herstellers.
Hinzu kommt noch, dass die Rechtsprechung keinen Aufschluss über das Ergebnis
in der Situation gibt, dass die Erstattung nicht durch den Aussteller des
Gutscheins erfolgt. Daher wird vorgeschlagen, die bestehende
Situation zu ändern und die Erstattung nicht länger als Gegenleistung eines
Dritten, sondern als Gegenleistung (inklusive MwSt) für die Erbringung einer
Dienstleistung zur Einlösung zu betrachten. Auf diese Weise wird die
Steuerbemessungsgrundlage für den ersten Verkauf nicht vermindert, sondern der
Hersteller (der den Gutschein ausstellt) zieht die Vorsteuer auf die vom
Einlöser erbrachte Einlösungsdienstleistung ab. Bei kostenlosen Rabattgutscheinen, die gegen
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eingelöst werden, wird vom
gezahlten Preis nach wie vor der Nennwert des Gutscheins abgezogen, was dann
aber die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung oder Dienstleistung
verringert. Diese Steuerbemessungsgrundlage (zuzüglich MwSt) ist der vom Kunden
tatsächlich gezahlte Preis. Im vorgenannten Beispiel bedeutet dies, dass der
Einlöser eine Rechnung über 95 EUR (inklusive MwSt) ausstellt. Der Kunde
kann in keinem Fall mehr Mehrwertsteuer abziehen als angebracht, und die
Neutralität ist wiederhergestellt. Dieser Sachverhalt lässt sich wie folgt
veranschaulichen: Das Unternehmen H, ein Hersteller, verkauft
einem Großhändler G1 Waren im Wert von 70 EUR. Danach verkauft G1 die
Waren für 80 EUR an G2, der sie wiederum für 90 EUR an E, einen
Einzelhändler, weiterverkauft (alle Beträge inklusive MwSt). E verkauft die Waren schließlich dem Endkunden
K für 100 EUR. Um den Verkauf zu fördern, verteilt H in der
Zwischenzeit über Zeitungen kostenlose Rabattgutscheine über 5 EUR. Einen
dieser Gutscheine legt K beim Erwerb einer Ware bei E vor, der den Gutschein
als Teilzahlung annimmt und seinerseits von H eine Erstattung verlangt. Bei heutiger Rechtslage kann H durch diese
Erstattung die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung an G1 vermindern.
Allerdings wird es als nicht praktikabel erachtet, diese Berichtigung durch die
gesamte Absatzkette fortzusetzen, und die Lösung des EuGH bestand darin, die
5 EUR als Zahlung durch einen Dritten zu betrachten. Diese Lösung greift
jedoch zu kurz und führt zu einem Steuerausfall, wenn es sich bei K um einen
Steuerpflichtigen (mit Vorsteuerabzugsrecht) handelt, oder wenn die Absatzkette
mehr als einen Mitgliedstaat betrifft (mit Erwerb innerhalb der EU zum
Nullsatz). Um Abhilfe zu schaffen, werden die 5 EUR
in dem vorgeschlagenen Artikel 25 Buchstabe e als Einlösungsdienstleistung
betrachtet, für die E eine von H zu begleichende Rechnung ausstellt (wobei die
5 EUR die MwSt enthalten). H berichtigt nicht länger die
Steuerbemessungsgrundlage für die erste Lieferung, und K, der in Wirklichkeit 95 EUR
bezahlt, erhält eine Rechnung über diesen Betrag (alle Beträge inklusive MwSt).
Anhörung interessierter Kreise
Die mehrwertsteuerliche Behandlung von
Gutscheinen wurde 2002 und 2006 in Fiscalis-Seminaren mit Vertretern der
Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erörtert. 2006 folgte eine Konsultation der
Öffentlichkeit, deren Ergebnisse eingesehen werden können unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/article_2992_de.htm In den meisten Beiträgen wurde die Auffassung
vertreten, dass die Probleme weitgehend auf die unterschiedliche Anwendung der
MwSt-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, die
insbesondere bei grenzübergreifenden Umsätzen in der EU Probleme verursacht. Es
wird eine harmonisierte Auslegung der derzeitigen Bestimmungen benötigt, und in
den Antworten wird angenommen, dass dies eine Änderung der primären Rechtsakte
erfordert. Eine Legaldefinition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke
wurde generell für unabdingbar gehalten. Die zunehmende Vielseitigkeit von Gutscheinen
hat zur Folge, dass die Abgrenzung gegenüber allgemein gebräuchlichen
Zahlungsmitteln nicht immer eindeutig oder folgerichtig ist. Daher wurde
vielfach die Auffassung vertreten, dass der neutralen Behandlung von Systemen
mit denselben Funktionen Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.
Folgenabschätzung
Die Probleme, die mit dieser Initiative
beseitigt werden sollen, sind auf Unzulänglichkeiten in der Gesetzgebung
zurückzuführen, die nicht mit den jüngsten Entwicklungen in der Wirtschaft
Schritt gehalten hat. Mit dem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung
vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellten Mängel nur durch
eine Modernisierung der MwSt-Systemrichtlinie beseitigt werden können, die die
Aufnahme neuer Bestimmungen für Gutscheine beinhaltet. Es wurden zwei weitere Alternativen
untersucht: Alles beim Alten lassen und ein „Soft-Law“-Konzept. Bei der
erstgenannten Option würden auftretende Probleme von den Mitgliedstaaten
gelöst, die entweder punktuelle Lösungen vorsehen oder den EuGH um Vorgaben
ersuchen könnten. Beim „Soft-Law“-Konzept wiederum würden beispielsweise
Leitlinien erarbeitet. Keine dieser Optionen würde aber für Rechtssicherheit
sorgen oder einen Rechtsakt beinhalten, durch den die geltenden
MwSt-Bestimmungen geändert werden. Die festgestellten Mängel, und insbesondere
die Tatsache, dass die MwSt-Richtlinie keine Vorgaben enthält, die eine
einheitliche Behandlung durch die Mitgliedstaaten gewährleisten würden, sind
insbesondere im Steuerbereich, für den Rechtssicherheit besonders wichtig ist,
sehr bedauerlich. Der Folgenabschätzung ist eine Studie von
Deloitte beigefügt, die die wirtschaftliche Begründung des vorliegenden
Legislativvorschlags und insbesondere die tatsächlichen und potenziellen Folgen
von unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten untermauert. Zudem wird
bestätigt, dass Gutscheine für Prepaid-Telekommunikationsdienstleistungen die
weitaus wichtigste Kategorie von Gutscheinen sind und steuerlich sehr
unterschiedlich behandelt werden. Dies kann zu systematischer Steuerumgehung
und zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder gar wegen steuerlicher
Unwägbarkeiten eine wirtschaftliche Nutzung uninteressant machen.
Rechtliche Aspekte
Der Vorschlag besteht aus mehreren Änderungen
der MwSt-Richtlinie, um die einzelnen Arten von Gutscheinen eindeutig zu
definieren und ihre mehrwertsteuerliche Behandlung zu harmonisieren. Er stützt
sich auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagenen Änderungen sind
erforderlich, um die Vorschriften über die mehrwertsteuerliche Behandlung von
Gutscheinen klarzustellen und zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können
dieses Ziel einzeln nicht ausreichend verwirklichen. Zum einen sind die einschlägigen
MwSt-Vorschriften in der MwSt-Systemrichtlinie niedergelegt. Diese Vorschriften
können nur durch den Legislativprozess der EU geändert werden. Zum anderen könnte das Ziel einer
einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer durch Maßnahmen der Mitgliedstaten
allein nicht erreicht werden, da Vorschriften unterschiedlich ausgelegt werden
können. Die derzeitigen Rechtsvorschriften sind nicht klar, und die auftretenden
Probleme sind in erster Linie auf ihre heterogene Anwendung durch die
Mitgliedstaaten zurückzuführen. Die mehrwertsteuerliche Behandlung steuerbarer
Gegenstände und Dienstleistungen, die gegen Gutscheine geliefert bzw. bewirkt
werden, kann nur durch eine Änderung der MwSt-Richtlinie geklärt werden. Der Anwendungsbereich des Vorschlags
beschränkt sich auf das lediglich durch Rechtsvorschriften der EU Erreichbare.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG sind
aufgrund der festgestellten Probleme nötig und dürften zu Lösungen führen, mit
denen die Ziele voraussichtlich erreicht werden. Diese Lösungen werden dazu
beitragen, die Steuerneutralität zu verwirklichen, die Befolgungskosten zu
senken und die Gefahr von Doppelbesteuerung zu beseitigen, so dass die
Writschaftsbeteiligten Ressourcen effizienter einsetzen können. Durch
eindeutige Vorschriften zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen werden die
Möglichkeiten für Steuerumgehungen verringert, und es wird Rechtssicherheit für
Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen geschaffen. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Vereinfachung Der Vorschlag führt insofern zu einer Vereinfachung,
als einzelne Arten von Gutscheinen in Gruppen eingeteilt und klar definiert
werden, die mehrwertsteuerliche Behandlung der einzelnen Gutscheinarten
einheitlich gestaltet und hinsichtlich von Rabattgutscheinen die Neutralität
verbessert wird. Wahl des Instruments Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine
Richtlinie. Kein anderes Instrument wäre geeignet, da die mehrwertsteuerliche
Behandlung von Gutscheinen mehrere Artikel der MwSt-Systemrichtlinie betrifft.
Daher können die vorstehend ausgeführten Ziele nur durch eine
Änderungsrichtlinie erreicht werden. Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der
Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie mitzuteilen und ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln,
in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen dieser Richtlinie
und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert
wird. Das Erfordernis solcher Dokumente ist gerechtfertigt und in Bezug auf
diese Richtlinie verhältnismäßig, da es dazu beitragen wird, dass die
Steuerpflichtigen klar über ihre Rechte und Pflichten bei Umsätzen mit
Gutscheinen informiert werden, insbesondere in Fällen, in denen
Geschäftsvorgänge in der EU grenzübergreifend abgewickelt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 5. DER VORSCHLAG IM EINZELNEN Artikel 25 Buchstabe d: Bei Mehrzweck-Gutscheinen, die Absatzketten
durchlaufen, sollte die mehrwertsteuerliche Behandlung von Handelsspannen oder
Entgelten, die das Vertriebsunternehmen erhebt oder erhält, klar geregelt und
in sich schlüssig sein. Zu diesem Zweck sollte ausdrücklich festgestellt
werden, dass es sich um eine steuerbare Erbringung von Dienstleistungen
handelt. Buchstabe e: Mit Buchstabe e wird sichergestellt, dass in
dem Fall, in dem ein Gutschein, der einen Anspruch auf Rabatt oder
Rückvergütung begründet, kostenlos ausgestellt und von einem anderen
Steuerpflichtigen eingelöst wird als dem Aussteller, und der Gutschein vom
Aussteller erstattet wird, der Umsatz als Dienstleistung des Einlösers für den
Aussteller gilt. Dadurch wird gewährleistet, dass der auf der Rechnung des
Einlösers ausgewiesene steuerbare Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer dem vom
Kunden/Steuerpflichtigen tatsächlich gezahlten Betrag entspricht. Artikel 28 Dieser Artikel
wird geändert, um bei Reihengeschäften mit Mehrzweck-Gutscheinen einen
übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Mehrzweck-Gutscheine
werden nicht besteuert, wenn sie den Besitzer wechseln, sondern bei der
Einlösung. Ohne diese Klarstellung könnte sich bei der Einlösung des
Gutscheins, und wenn der Steuersatz bekannt ist, vermeintlich die Notwendigkeit
ergeben, auf allen früheren Stufen der Absatzkette entsprechende Berichtigungen
vorzunehmen (zu dem auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen
anwendbaren Satz). Eine solche
rückwirkende MwSt-Berichtigung im Nachhinein wäre äußerst umständlich und würde
die Unternehmen abschrecken, ohne tatsächlich neue Steuereinnahmen zu
generieren (sofern auf jeder Stufe die Vorsteuer einbehalten würde). Um dies zu
vermeiden, sollte die Mehrwertsteuer nicht auf die Lieferung eines Gutscheins
in der Absatzkette erhoben werden, sondern nur auf den letzten Umsatz bei der
Einlösung. Diese Bestimmung
ist mit der Bestimmung in Artikel 25 verknüpft, wonach die Handelsspanne
für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen als unabhängige Dienstleistung
getrennt besteuert wird. Diese beiden Bestimmungen haben zur Folge, dass die
Gegenstände oder Dienstleistungen, zu deren Erhalt der Mehrzweck-Gutschein
berechtigt, zum Zeitpunkt der Einlösung besteuert werden, d. h. am
richtigen Ort und zum richtigen Zeitpunkt, wogegen die Handelsspanne des
Vertriebsunternehmens jedes Mal, wenn der Mehrzweck-Gutschein weitergegeben
wird, als Dienstleistung besteuert wird. Artikel 30a Wie oben ausgeführt, definiert dieser Artikel
den Begriff des Gutscheins und grenzt die Funktionen ab, um Gutscheine von
allgemeineren Zahlungsmitteln zu unterscheiden. Der Unterschied zwischen einem
Einzweck-Gutschein und einem Mehrzweck-Gutschein ergibt sich daraus, ob
genügend Gewissheit besteht, so dass die Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Gutscheins erhoben werden kann, oder ob abgewartet werden muss, bis die
Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden. Ohne Gegenleistung abgegebene Gutscheine haben
unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer spezielle Folgen, die getrennt
behandelt werden. Artikel 30b Dieser Artikel sieht vor, dass bei
Gutscheinen, die ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder auf
Dienstleistungen verleihen, die Übertragung des Rechts und die anschließende
Lieferung oder Dienstleistung miteinander verknüpft sind und als einziger
Umsatz gelten. Da die steuerliche Behandlung dieses einzigen
Umsatzes dieselbe ist wie bei einer Lieferung oder Dienstleistung ohne
Verwendung eines Gutscheins, sollten sich Leistungsort und anwendbarer
Steuersatz nach den gelieferten Gegenständen bzw. erbrachten Dienstleistungen
richten. Aus diesem Artikel ergibt sich auch, dass Mehrzweck-Gutscheine bei der
Einlösung zu besteuern sind. Einzweck-Gutscheine sind beim Verkauf zu besteuern
(siehe Artikel 65). Um keine Verwirrung zu stiften, muss auch
dafür gesorgt werden, dass sich die Verwendung von Gutscheinen bei unter die
Sonderregelung für Reisebüros fallenden Umsätzen nicht mit den Vorschriften in
der nunmehr vorgestellten Regelung überschneidet. Artikel 65 Der neue Absatz in
diesem Artikel betrifft die Entstehung des Steueranspruchs bei
Einzweck-Gutscheinen. Ähnlich wie bei Anzahlungen entsteht der Steueranspruch
hier zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. Artikel 66 Dieser Artikel
wird geändert, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten für Einzweck-Gutscheine
von Artikel 65 abweichen. Andernfalls könnte der Steueranspruch bei
Einzweck-Gutscheinen in den Mitgliedstaaten weiterhin zu unterschiedlichen
Zeitpunkten entstehen, was zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen
könnte. Artikel 74a Dieser Artikel
betrifft die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die mit einem Mehrzweck-Gutschein verbunden sind,
einschließlich der teilweisen Einlösung dieses Gutscheins. Außerdem führt er
den Begriff des „Nennwerts“ ein, der für die ordnungsgemäße Besteuerung,
insbesondere bei Umsätzen zwischen EU-Ländern, von entscheidender Bedeutung
ist, weil er sicherstellt, dass der Wert eines Mehrzweck-Gutscheins vom Anfang
bis zum Ende einer Absatzkette gleich bleibt. Der Nennwert wird in Artikel 74a
Absatz 2 definiert als alles, was der Aussteller des Gutscheins für diesen
erhält oder zu erhalten hat. Das ist erforderlich, um dem Wert der
Vertriebsdienstleistung Rechnung zu tragen, die ein Vertriebsunternehmen (Hauptverpflichteter
oder Kommissionär) eines Mehrzweck-Gutscheins in einer Absatzkette erbringt.
Die Handelsspanne des Vertriebsunternehmens ist als Gegenleistung (inklusive
MwSt) für die besteuerte Erbringung einer Vertriebsdienstleistung (siehe
Artikel 25) zu behandeln. Im Nennwert eines Mehrzweck-Gutscheins ist die
Mehrwertsteuer enthalten. Der enthaltene Steuerbetrag wird erst bei der
Einlösung festgestellt, wenn der Nennwert auf Grundlage des auf die
einzulösenden Gegenstände und Dienstleistungen anzuwendenden Steuersatzes in
Steuerbetrag und Steuerbemessungsgrundlage aufgegliedert werden kann. Hat der Kunde mehr bezahlt als den Nennwert,
bedeutet dies, dass ein Vertriebsunternehmen eine Handelsspanne erhoben hat,
woraufhin der Kunde für diese Differenz (die sich natürlich nicht in der
Rechnung für die Leistung widerspiegelt) eine getrennte Rechnung verlangen
könnte. Hat der Kunde weniger bezahlt als den Nennwert, kann das bedeuten, dass
ein Vertriebsunternehmen ein Verlustgeschäft gemacht hat, was aber nichts an
der Gegenleistung ändert, die der Aussteller erhält. Artikel 74b Dieser Artikel regelt die Berechnung der
Handelsspanne des Vertriebsunternehmens bei Leistungen, die mit einem
Mehrzweck-Gutschein verbunden sind. In dieser Hinsicht ist die
Steuerbemessungsgrundlage der erbrachten Vertriebsdienstleistung eine
Abgleichsgröße, berechnet als Differenz zwischen dem Nennwert des
Mehrzweck-Gutscheins und dem vom Erwerber tatsächlich gezahlen Betrag. Der Gesamtsteuerbetrag für
Vertriebsdienstleistungen bleibt ungeachtet der Anzahl der Parteien in der
Absatzkette konstant. Ist mehr als ein Vertriebsunternehmen beteiligt, wird der
Gesamtsteuerbetrag für Vertriebsdienstleistungen zwischen den
Vertriebsunternehmen aufgeteilt (siehe das Beispiel zum Vertrieb eines
Mehrzweck-Gutscheins). Artikel 74c Da unentgeltliche Rabattgutscheine nicht
länger als Gegenleistung eines Dritten behandelt werden, ist bezüglich der
Beachtung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die
Einlösungsdienstleistung gemäß Artikel 25 Buchstabe e Klarheit
erforderlich. Artikel 169 Durch den in diesen Artikel aufzunehmenden
Absatz soll bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung Einheitlichkeit
gewährleistet werden. Löst der Aussteller eines Mehrzweck-Gutscheins
den Gutschein gegen besteuerte Umsätze ein, so kann er nach Artikel 168
die bezüglich der Ausstellung des Gutscheins geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer abziehen. Um für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, sollte
für die Einlösung von Mehrzweck-Gutscheinen bei zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätzen, die nicht vom Aussteller bewirkt werden, klargestellt werden, dass
die Berechtigung zum Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben im Zusammenhang
mit der Ausstellung des Gutscheins geschuldet oder entrichtet wird, beim
Aussteller verbleibt. Dies kann Druck- oder Kodierungskosten beinhalten. Diese Bestimmung wird für den Fall benötigt,
dass eine andere Partei als der Aussteller den Mehrzweck-Gutschein einlöst. Die
darauf folgende Erstattung des Ausstellers an den Einlöser fällt nicht in den
Anwendungsbereich. Ohne eine solche Bestimmung könnte der Aussteller das
Vorsteuerabzugsrecht nicht aufrecht erhalten. Artikel 193 Mit dem in diesen Artikel aufzunehmenden
Absatz wird klargestellt, dass die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder
die steuerpflichtige Dienstleistung stets vom Einlöser des Mehrzweck-Gutscheins
bewirkt wird, der somit auch die Steuer schuldet. Das spielt dann eine Rolle,
wenn es sich bei Aussteller und Einlöser nicht um dieselbe Person handelt. Nur
der Einlöser weiß, woraus die Leistung bestand und wo und wann sie erfolgt ist. Artikel 272 Mit den Änderungen in diesem Artikel soll
gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten, in denen die Steuer zu
entrichten ist, die Informationen über die grenzübergreifende Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich der Informationen über Gutscheine, erhalten,
so dass die Mehrwertsteuer auf ihrem Gebiet ordnungsgemäß bemessen und erhoben
werden kann. Insbesondere die Pflicht der Steuerpflichtigen, sich für
MwSt-Zwecke registrieren zu lassen und Zusammenfassende Meldungen zu erstellen,
sollte in allen Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt werden. 2012/0102 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8] regelt Zeitpunkt und Ort der
Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die
Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug.
Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder umfassend, um eine
einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu
gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes
beeinträchtigt wird. (2) Um eine bestimmte,
einheitliche Behandlung zu gewährleisten und Inkohärenzen,
Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden
und die Gefahr von Steuerumgehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche
Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt. (3) Um eindeutig festzustellen,
was ein Gutschein für mehrwertsteuerliche Zwecke ist, und um Gutscheine von
Zahlungsinstrumenten zu unterscheiden, müssen Gutscheine – die gegenständlich
sein oder eine elektronische Form haben können – definiert werden, so dass ihre
wesentlichen Merkmale und insbesondere die Art des durch einen Gutschein
verkörperten Rechts und der Pflichten des Ausstellers erfasst werden. (4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung
der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des
Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu
unterscheiden, und die Unterscheidungsmerkmale sind im EU-Recht zu regeln. (5) Wesensmerkmal eines
Gutscheins ist das Recht, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt
zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene Personen
übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von
Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende
Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses
Rechts und die Einlösung von Gegenständen oder Dienstleistungen als ein
einziger Umsatz gilt. (6) Lieferungen von Gegenständen
oder Dienstleistungen können gegen Direktzahlung erfolgen oder mit einem
Gutschein verknüpft sein. Um bei der Behandlung dieser Umsätze Neutralität zu
gewährleisten, sollte sich die Steuer auf den einzigen Umsatz nach den
Gegenständen oder Dienstleistungen bestimmen, die durch den Gutschein erlangt
werden. (7) Die
Differenzbesteuerungsregelung für Reisebüros sieht eine Besteuerung in dem
Mitgliedstaat vor, in dem das Reisebüro ansässig ist. Um eine Verlagerung des
Besteuerungsortes zu vermeiden, sollte festgestellt werden, dass gegen
Gutscheine bewirkte Lieferungen oder Dienstleistungen weiterhin unter diese
Regelung fallen. (8) Gutscheine werden häufig
durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben,
bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren,
muss der Betrag der Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten
Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies
zu gewährleisten, sollte der Wert von Mehrzweck-Gutscheinen bei der Ausstellung
festgelegt werden. (9) Werden Gutscheine von einem
Steuerpflichtigen vertrieben, der in seinem eigenen Namen, aber für einen
Dritten handelt, würde davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die
Gutscheine selbst erhalten und geliefert hat. Beträfe der Vertrieb erst bei der
Einlösung zu besteuernde Mehrzweck-Gutscheine, würde dies auf allen Stufen der
Absatzkette zu Berichtigungen führen, so dass kaum oder gar keine neuen
Steuereinnahmen generiert werden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, sollte ein Steuerpflichtiger, der solche Gutscheine vertreibt, nicht
als derjenige gelten, der die Gutscheine selbst erhalten und geliefert hat. (10) Die steuerliche Behandlung der
Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen ist zu klären. Werden solche
Gutscheine unter Wert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu
werden, sollte die Vertriebsdienstleistung auf Grundlage der Handelsspanne des
Steuerpflichtigen besteuert werden. (11) Gutscheine können
grenzübergreifende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen
betreffen. Ist das Entstehen des Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten
unterschiedlich geregelt, kann sich daraus Doppelbesteuerung oder
Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, sollte es keine Ausnahme von
der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der
Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird. (12) Erfolgt vor der Lieferung bzw.
Dienstleistung eine Anzahlung, wird jedoch auf den erhaltenen Betrag Mehrwertsteuer
fällig. Es sollte klargestellt werden, dass sich dies auch auf Zahlungen für
Gutscheine bezieht, die den Anspruch auf eine Lieferung von Gegenständen oder
auf Dienstleistungen beinhalten, bei denen Ort und Höhe der Besteuerung bekannt
sind (Einzweck-Gutscheine). Bei anderen Gutscheinen (Mehrzweck-Gutscheinen)
sollte der Steueranspruch erst bei der Einlösung eintreten. (13) Einige Gutscheine verkörpern
Rabatte auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen. Da die
Preisermäßigung in erster Linie dazu dient, den Absatz der Gegenstände und
Dienstleistungen des Gutscheinausstellers zu fördern, ist es angemessen, die
Einlösung des Gutscheins durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer als
Dienstleistung des Einlösers an den Aussteller zu betrachten. (14) Im Einklang mit dem
Neutralitätsgrundsatz sollte bei einer gegen einen Gutschein gewährten
Preisermäßigung auf Gegenstände oder Dienstleistungen die Erstattung, die der
Einlöser vom Aussteller des Gutscheins erhält, die Steuerbemessungsgrundlage
für die Absatzförderungsleistung sein. (15) Insoweit die bei der Einlösung
eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen
besteuert werden, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer
auf die für die Ausstellung des Gutscheins verauslagten Beträge. Es sollte
klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig
sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen
Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw. erbracht
werden. (16) An Ausstellung, Vertrieb und
Einlösung eines Gutscheins können mehrere Steuerpflichtige beteiligt sein; im
Falle eines Mehrzweck-Gutscheins weiß jedoch nur der Einlöser des Gutscheins,
zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Gegenstände geliefert bzw.
Dienstleistungen erbracht wurden. Um zu gewährleisten, dass der richtige
Steuerbetrag abgeführt wird, sollte die Steuer auf die Gegenstände oder
Dienstleistungen, die letztlich geliefert bzw. erbracht wurden, in allen Fällen
vom Einlöser geschuldet werden. (17) Führen der Vertrieb oder die
Einlösung eines Gutscheins zu einer getrennten Dienstleistung, die sich von den
durch den Gutschein erworbenen Gegenständen oder Dienstleistungen
unterscheidet, und wird diese Dienstleistung grenzübergreifend bewirkt, ist es
wichtig, die mehrwertsteuerlichen Pflichten zu erfüllen, um die richtige
Anwendung und Erhebung der fälligen Mehrwertsteuer zu gewährleisten. (18) Da die mit der vorgeschlagenen
Maßnahme angestrebten Ziele der Vereinfachung, Modernisierung und
Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für Gutscheine auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht und daher besser auf
EU-Ebene erreicht werden können, kann die Europäische Union diese Maßnahmen in
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht
über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September
2011 zu erläuternden Dokumenten[9] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen
zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere
Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (20) Die Richtlinie 2006/112/EG ist
daher entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 25 werden folgende
Buchstaben d und e angefügt: „d) Vertrieb eines Mehrzweck-Gutscheins durch
einen Steuerpflichtigen, der nicht der Aussteller des Gutscheins ist, wenn der
Steuerpflichtige den Gutschein von dessen Aussteller oder einem anderen, in
eigenem Namen handelnden Steuerpflichtigen zu einem Preis bezieht, der unter
dem Nennwert liegt; e) Einlösung eines kostenlosen
Rabattgutscheins, wenn der Steuerpflichtige, der die Gegenstände liefert oder
Dienstleistungen erbringt, auf die sich der Gutschein bezieht, vom Aussteller
eine Gegenleistung erhält.“ (2) In Artikel 28 wird folgender
Absatz angefügt: „Absatz 1 ist jedoch nicht
anwendbar, wenn der Steuerpflichtige an der Lieferung eines
Mehrzweck-Gutscheins beteiligt ist.“ (3) In Titel IV „Steuerbarer Umsatz“
wird das folgende Kapitel 5 eingefügt: „Kapitel 5 Gemeinsame
Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3 Artikel 30a 1. Als „Gutschein“ gilt ein
Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder
Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine
Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die
Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen. Als „Einzweck-Gutschein“ gilt ein
Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der
auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Als „Mehrzweck-Gutschein“ gilt
jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist,
und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Als „Rabattgutschein“ gilt ein
Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die
Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert. 2. Ein Zahlungsdienst im
Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gilt nicht als Gutschein. Artikel 30b Die Lieferung eines Gutscheins, der
ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder auf Dienstleistungen
verkörpert, und die darauf folgende Lieferung dieser Gegenstände bzw.
Erbringung von Dienstleistungen gilt als einziger Umsatz. Dieser einzige Umsatz wird wie eine
Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen behandelt,
die ohne Verwendung eines Gutscheins erfolgt ist. Verkörpert ein Gutschein das Recht,
eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen zu erhalten, auf die die
Sonderregelung für Reisebüros anwendbar sind, wird die Lieferung oder
Dienstleistung steuerlich nach dieser Regelung behandelt.“ (4) Artikel 65 erhält folgende
Fassung: „Artikel 65 Werden Anzahlungen geleistet,
einschließlich Zahlungen für Einzweck-Gutscheine, bevor die Lieferung von
Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der
Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten
Betrag.“ (5) Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch
nicht für Zahlungen, die gegen einen Gutschein erfolgen, oder für
Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196
die Mehrwertsteuer schuldet.“ (6) Die folgenden Artikel 74a, 74b
und 74c werden eingefügt: „Artikel 74a 1. Die
Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei
Dienstleistungen, die gegen einen Gutschein eingelöst werden, ist der Nennwert
des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts,
der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der
Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen. 2. Der Nennwert eines
Mehrzweck-Gutscheins enthält die gesamte Gegenleistung, einschließlich
Mehrwertsteuerbetrag, die der Aussteller des Gutscheins erhält oder zu erhalten
hat. Artikel 74b In
Bezug auf die Erbringung der Vertriebsdienstleistungen nach Artikel 25
Buchstabe d entspricht die Steuerbemessungsgrundlage der Differenz zwischen dem
Nennwert des Gutscheins und dem gezahlten Kaufpreis, abzüglich des Betrags der
Mehrwertsteuer auf die erbrachte Vertriebsdienstleistung. Artikel 74c In Bezug auf die Erbringung der
Einlösungsdienstleistungen nach Artikel 25 Buchstabe e entspricht die
Steuerbemessungsgrundlage dem Preisnachlass, der dem Erwerber oder
Dienstleistungsempfänger gewährt und vom Aussteller erstattet wird, abzüglich
des Betrags der Mehrwertsteuer auf die erbrachte Einlösungsdienstleistung.“ (7) In Artikel 169 wird folgender
Buchstabe d angefügt: „d) für seine Umsätze, die sich aus der
Gegenleistung des Ausstellers eines Gutscheins an den Steuerpflichtigen
ergeben, der die Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, auf die
sich der Gutschein bezieht, sofern die gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.“ (8) Dem Artikel 193 wird folgender
Absatz angefügt: „Besteht
ein einziger Umsatz nach Artikel 30b in der Lieferung eines
Mehrzweck-Gutscheins, dem sich Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen anschließen, gilt der Einlöser als derjenige, der die steuerbare
Lieferung oder Dienstleistung bewirkt hat.“ (9) Artikel 272 wird wie folgt
geändert: (a) Absatz 1 Buchstabe b erhält
folgende Fassung: „b) Steuerpflichtige, die keine der folgenden
Umsätze bewirken: (i) die in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36,
138 und 141 genannten Umsätze; (ii) die in Artikel 44 genannten Umsätze
ausschließlich in Fällen, in denen die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196
vom Leistungsempfänger zu entrichten ist;“ (b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „2. Machen
die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben d oder e Gebrauch, treffen sie die Maßnahmen, die für eine
korrekte Anwendung der Übergangsregelung für die Besteuerung
innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind.“ Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
1. Januar 2015 an. Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
(ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) („Sechste MwSt-Richtlinie“). [2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)
(„MwSt-Systemrichtlinie“), die die Sechste MwSt-Richtlinie seit dem
1. Januar 2007 ersetzt. [3] Prepaid-Telefonkarten sind die am stärksten verbreitete
Art von Gutscheinen. In der Wirtschaftsstudie in der Anlage zur
Folgenabschätzung wird der Gesamtwert von Prepaid-Telefonkarten für
Mobiltelefone in der EU für 2008 auf 38 Mrd. Euro veranschlagt. [4] Die unterschiedlichen Konzepte bezüglich des Zeitpunkts
der Besteuerung von Gutscheinen sind in der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag erläutert. [5] Rechtssache C‑317/94 Elida Gibbs Ltd gegen
Commissioners of Customs and Excise [1996] Slg. I‑5339; Rechtssache C‑427/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
[2002] Slg. I‑8315. [6] ABl. C vom , S. . [7] ABl. C vom , S. . [8] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [9] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.