Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken /* COM/2012/0167 final - 2012/0084 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Politik, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und
Bürger brauchen in zunehmendem Maße verlässliche Statistiken, um angemessene,
durch Fakten gestützte Entscheidungen treffen zu können. Daher geht es für alle
statistischen Stellen in erster Linie darum, die hohe Qualität der erstellten
Daten sicherzustellen. 2005 wurde ein Verhaltenskodex für europäische
Statistiken[1]
aufgestellt, und der grundlegende Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung
und Verbreitung europäischer Statistiken durch das Europäische Statistische
System (ESS) wurde 2009 durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische
Statistiken[2]
modernisiert. Die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen
haben erneut gezeigt, dass die Glaubwürdigkeit von Statistiken gestärkt werden
muss. Wirtschaftspolitische Instrumente und Ergebnisse unterliegen mehr als
jemals zuvor der Stimmung auf den Finanzmärkten weltweit und den Strategien der
dort tätigen Akteure. Die Glaubwürdigkeit von Statistiken hängt inzwischen
davon ab, für wie glaubwürdig die Öffentlichkeit und insbesondere die
Finanzmärkte sie halten. Die Verlässlichkeit statistischer Daten im Hinblick
auf technische Kriterien der Qualitätsbewertung ist Grundvoraussetzung für das
Vertrauen der Nutzer. Genauso wichtig ist jedoch die Glaubwürdigkeit der
Einrichtungen, die Statistiken erstellen. In diesem Zusammenhang gebührt der
fachlichen Unabhängigkeit statistischer Stellen besonderes Augenmerk; sie muss
gesetzlich verankert werden. Die Kommission erkannte all dies an und wies
in ihrer Mitteilung „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen
Statistiken“[3]
darauf hin, dass die Governance des ESS gestärkt werden müsse, indem die
uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit der
nationalen statistischen Ämter (NSÄ) sichergestellt und die koordinierende
Rolle der NSÄ in den nationalen statistischen Systemen klargestellt werde sowie
verstärkt administrative Daten für statistische Zwecke verwendet würden.
Außerdem wurde vorgeschlagen, „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“
aufzustellen, um nationalen Regierungen ihre Rolle und Mitverantwortung bei der
Gewährleistung der Glaubwürdigkeit amtlicher Statistiken durch Wahrung der
Unabhängigkeit der NSÄ bewusst zu machen. Der Mitteilung zufolge sollen all
diese Maßnahmen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingeführt
werden. Außerdem sollte der Verhaltenskodex für europäische Statistiken
überarbeitet werden.[4] Die Feststellungen in der obengenannten
Mitteilung und die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen wurden vom Rat
Wirtschaft und Finanzen unterstützt (3100. Tagung am 20. Juni 2011).
Die wesentliche Bedeutung des Grundsatzes der fachlichen Unabhängigkeit der NSÄ
wurde zudem vom Europäischen Parlament und dem Rat im aus sechs
Rechtsvorschriften bestehenden Paket zur Verbesserung der
wirtschaftspolitischen Steuerung anerkannt, das im Dezember 2011 in Kraft trat.
Dort wurde festgelegt, dass die fachliche Unabhängigkeit der nationalen
statistischen Stellen unter anderem transparente Einstellungs- und
Entlassungsprozesse erfordert, die ausschließlich auf fachlichen Kriterien
beruhen.[5]
Außerdem nahm das Europäisches Parlament am 13. März 2012 eine Entschließung
an, mit der es die Kommission aufforderte, zügig Maßnahmen zur Verbesserung des
Qualitätsmanagements und der Governance europäischer Statistiken umzusetzen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE Dieser Vorschlag beruht im Wesentlichen auf
den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Taskforce „Überarbeitung der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“,
die von Juni bis Oktober 2011 mehrmals zusammentrat. Dieser Taskforce gehörten
Vertreter aus 14 Mitgliedstaaten an, und es wurden vier Kernthemen der
Mitteilung „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“
im Hinblick auf die Stärkung der Governance des Europäischen Statistischen
Systems diskutiert: Unabhängigkeit der NSÄ, deren koordinierende Rolle in
nationalen statistischen Systemen, Verwendung und Verwaltung administrativer
Daten und „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“. Darüber hinaus wurde der Ausschuss für das
ESS, dessen allgemeine Aufgabe es ist, dem ESS fachliche Anleitung bei der
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe
statistischer Grundsätze zu geben, zu diesem Vorschlag konsultiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS In dem Vorschlag wird eine Überarbeitung des
bestehenden grundlegenden Rechtsrahmens für europäische Statistiken gefordert,
um diesen an die politischen Bedürfnisse und Herausforderungen anzupassen, die
sich durch die jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen für europäische
Statistiken ergeben haben. Vorrangiges Ziel ist, die Governance im Europäischen
Statistischen System weiter zu stärken, um dessen hohes Maß an Glaubwürdigkeit
zu wahren, und angemessen auf den Datenbedarf zu reagieren, der durch die
stärkere wirtschaftspolitische Koordinierung in der Europäischen Union
entstanden ist. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der
fachlichen Unabhängigkeit der nationalen statistischen Stellen wesentliche
Bedeutung zu. Im vorliegenden Vorschlag wird ausdrücklich die Leitung der NSÄ
behandelt, deren Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes Grundvoraussetzung
für die Herstellung der Unabhängigkeit der jeweiligen Institution ist. Daher
ist es unerlässlich, dass die Leiter/innen der NSÄ frei über Prozesse,
statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan
der Veröffentlichungen für alle europäischen Statistiken entscheiden können.
Zudem darf es ihnen nicht erlaubt sein, Weisungen von nationalen Regierungen
oder anderen Einrichtungen anzufordern, und sie müssen davor bewahrt werden,
solche Weisungen zu erhalten. Außerdem soll ihnen ein erhebliches Maß an
Autonomie in der internen Verwaltung des statistischen Amtes gewährt werden,
und es soll ihnen gestattet werden, sich im Zusammenhang mit den auszuführenden
statistischen Aufgaben öffentlich zu den dem NSÄ zugewiesenen Haushaltsmitteln
zu äußern. Darüber hinaus muss es transparente und rechtlich bindende
Regelungen für ihre Ernennung, Versetzung und Abberufung geben, die
ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Die Leiter/innen der NSÄ sollen jedoch nicht
nur weitgehende Autonomie genießen, sie sollen auch für die Ergebnisse der NSÄ
sowohl bei der statistischen Produktion als auch beim Haushaltsvollzug
Rechenschaft ablegen. In diesem Sinne sollen sie einen jährlichen Bericht über
die statistischen Tätigkeiten und die Finanzen des jeweiligen Amtes vorlegen. Entsprechend der Mitteilung der Kommission
„Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ enthält
dieser Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auch die
Einführung von „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“. Mit diesen
Erklärungen der Wahrung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken,
insbesondere des Grundsatzes der Unabhängigkeit der NSÄ, sollen die
statistische Governance in der EU gestärkt und die Glaubwürdigkeit der
europäischen Statistiken gesichert werden. Dem Vorschlag zufolge sollen sie von
den Regierungen aller Mitgliedstaaten unterzeichnet und von der Kommission
gegengezeichnet werden, jeweils auf höchstmöglicher Ebene. Jede dieser
Verpflichtungserklärungen soll vom betreffenden Mitgliedstaat selbst verfasst
werden und landesspezifische Verbesserungsmaßnahmen enthalten. Die tatsächliche
Umsetzung dieser Maßnahmen würde von Eurostat im Rahmen der bereits bestehenden
regelmäßigen Bewertung der Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische
Statistiken durch die Mitgliedstaaten überprüft. Die koordinierende Rolle der NSÄ in den
nationalen statistischen Systemen wird durch die Änderung des Artikels 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 klargestellt. Hier sind
explizite Bezugnahmen auf zu koordinierende Einrichtungen und Funktionen
hinzugefügt worden. Eine weitere Änderung, durch die die Rolle der
NSÄ geklärt wird, ist der neue Artikel 17a über den Zugang zu sowie die
Verwendung und die Integration von Verwaltungsunterlagen, der den derzeitigen
Artikel 24 ersetzt. Hierdurch soll in erster Linie ein Rechtsrahmen für
die umfassendere Verwendung administrativer Datenquellen für die Erstellung
europäischer Statistiken geschaffen werden, ohne den Aufwand für
Auskunftgebende, NSÄ und andere nationale Stellen zu erhöhen. Dem Vorschlag
zufolge sollen NSÄ, soweit notwendig, an Entscheidungen über die Gestaltung,
Entwicklung und den Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die bei der Erstellung
statistischer Daten verwendet werden könnten, beteiligt werden. Sie sollen
außerdem entsprechende Normungstätigkeiten koordinieren und zu statistischen
Zwecken extrahierte Metadaten über administrative Daten erhalten. Den NSÄ,
anderen nationalen Stellen und Eurostat soll kostenloser und rechtzeitiger
Zugang zu Verwaltungsunterlagen gewährt werden, jedoch lediglich innerhalb
ihres jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung und soweit es für die
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich
ist. Mit der Änderung des Artikels 6 der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird die Notwendigkeit berücksichtigt, die
unabhängige Position von Eurostat auf Unionsebene genauso angemessen zu
sichern, wie es für NSÄ auf nationaler Ebene vorgeschlagen wird. Dies ist
entscheidend für die Glaubwürdigkeit des gesamten Europäischen Statistischen
Systems und wurde zuvor bei der Konsultation interessierter Kreise von einer
deutlichen Mehrheit der Mitgliedstaaten stark betont. Außerdem wurde der Planungszeitraum des
Europäischen statistischen Programms dem mehrjährigen Finanzrahmen der Union
angepasst, um die Haushaltsplanung für statistische Tätigkeiten zu vereinfachen
und verlässlicher zu gestalten. Schließlich werden durch die vorgeschlagene
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die notwendigen Anpassungen an den
Vertrag von Lissabon im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Befugnisse
und ihre Durchführungsbefugnisse berücksichtigt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Innerhalb des ESS sind keine Auswirkungen auf
die Ressourcen zu erwarten. Dieser Vorschlag soll im Gegenteil die Koordination
und Zusammenarbeit innerhalb des Systems vereinfachen und verbessern und
letztlich zu einer effizienteren Erstellung europäischer Statistiken und zu
einer Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden führen. Das innerhalb der Kommission erforderliche
Personal stammt aus der Generaldirektion und ist bereits mit dem betreffenden
Rechtsakt befasst und/oder wurde innerhalb der Generaldirektion versetzt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Keine. 2012/0084 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR und die
Schweiz) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen
Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Statistische
System (ESS) als Partnerschaft hat seine Tätigkeit im Allgemeinen mit Erfolg
konsolidiert, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger
europäischer Statistiken zu sichern, unter anderem durch die Verbesserung
seiner Governance. (2) Einige Schwächen wurden
jedoch in letzter Zeit ausgemacht, insbesondere im Hinblick auf den Rahmen für
das statistische Qualitätsmanagement. (3) Die Kommission schlug in
ihrer Mitteilung vom 15. April 2011 an das Europäische Parlament und den
Rat „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“[6] Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Schwächen vor. Insbesondere schlug sie gezielte Veränderungen der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken[7]
vor. (4) In seinen Schlussfolgerungen
vom 20. Juni 2011 begrüßte der Rat Wirtschaft und Finanzen die Initiative
der Kommission und hob hervor, wie wichtig es ist, die Governance und Effizienz
des ESS kontinuierlich zu verbessern. (5) Darüber hinaus sollten die
Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit den
wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen in der Union auf den Bereich der
Statistik berücksichtigt werden – insbesondere Aspekte der statistischen
Unabhängigkeit wie transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die
Zuweisung von Haushaltsmitteln und die Ankündigung von Veröffentlichungen, wie
in der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über
den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken[8]
festgelegt, sowie die erforderliche funktionelle Eigenständigkeit von Gremien,
deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu
überwachen, wie in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und
des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der
Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die
Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im
Euro-Währungsgebiet festgelegt. (6) Diese Aspekte sollten nicht
auf die zum Zwecke der Haushaltsüberwachung in der EU und des Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit erstellten Statistiken begrenzt bleiben, sondern bei
allen durch das ESS entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen
Statistiken beachtet werden. (7) Außerdem sind angemessene,
jährlich oder für mehrere Jahre zur Deckung des statistischen Bedarfs
zugewiesene Ressourcen eine zwingende Voraussetzung für die fachliche
Unabhängigkeit statistischer Stellen. (8) Daher sollten die fachliche
Unabhängigkeit statistischer Stellen gestärkt und Mindeststandards durchgesetzt
werden, insbesondere im Hinblick auf die Leiter/innen nationaler statistische
Ämter (NSÄ), denen besondere verbindliche Zusicherungen im Hinblick auf
statistische Aufgaben, Organisationsfragen und die Mittelzuweisung gegeben
werden sollten. (9) Darüber hinaus sollte der
Umfang der koordinierenden Rolle, die die NSÄ ohnehin bereits innehaben,
klargestellt werden, um eine effizientere Koordinierung statistischer
Tätigkeiten auf nationaler Ebene zu erreichen, einschließlich des
Qualitätsmanagements. (10) Um den Aufwand für die
statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten,
sollten die NSÄ und andere nationale Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang
zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen)
bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen. (11) Die NSÄ sollten zudem
frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für
statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen oder
Einstellungen vorhandener administrativer Datenquellen konsultiert werden. Sie
sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten
erhalten und Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung
statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren. (12) Die Vertraulichkeit der aus
Verwaltungsunterlagen hervorgegangenen Daten sollte gemäß den einheitlichen
Grundsätzen und Leitlinien für alle vertraulichen Daten, die für die Erstellung
europäischer Statistiken verwendet werden, gewahrt werden. Es sollten außerdem
Qualitätsbewertungsrahmen für diese Daten eingerichtet werden. (13) Die Qualität europäischer
Statistiken und das Vertrauen der Nutzer könnten gestärkt werden, indem den
nationalen Regierungen ein Teil der Verantwortung für die Anwendung des
Verhaltenskodex für europäische Statistiken übertragen wird. Daher sollten in
jedem Mitgliedstaat „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ aufgestellt
werden, die spezifische Zusagen seiner Regierung zur Umsetzung des Kodex und
nationaler Qualitätssicherungsrahmen enthalten, einschließlich
Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen. (14) Da für die Erstellung
europäischer Statistiken langfristige operative und finanzielle Planung
erforderlich ist, damit ein hohes Maß an Unabhängigkeit gewährleistet ist,
sollte der Zeitraum des Europäischen Statistischen Programms derselbe sein wie
der des mehrjährigen Finanzrahmens. (15) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 223/2009 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der
Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon müssen diese der Kommission übertragenen Befugnisse an die
Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden. (16) Die Kommission sollte befugt
sein, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu
ergänzen oder zu ändern und somit Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und
Mindeststandards für die Statistikproduktion festzulegen, wenn dies nicht
bereits durch sektorale statistische Rechtsvorschriften geschehen ist. Die
Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die
Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bedeuten. (17) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die entsprechenden Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (18) Für die Umsetzung des Zugangs
zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke sind einheitliche
Bedingungen notwendig. Im Hinblick auf die Vorkehrungen, Regeln und
Voraussetzungen für einen solchen Zugang auf Unionsebene sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, im Einklang mit dem Prüfverfahren
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[9]. (19) Da das Ziel der Verordnung von
den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern auf
Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. (20) Der Ausschuss für das Europäische
Statistische System ist gehört worden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „(a) "Fachliche Unabhängigkeit"
bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und
verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden
Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den
Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen,
Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen Druck
ausüben können. (2)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Die nationale statistische Stelle, die in
jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung
aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung
europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSÄ), tritt
in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen
Belangen auf. Die koordinierende verantwortliche Rolle des
NSÄ schließt sämtliche anderen nationalen Stellen ein, die für die Entwicklung,
Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Das NSÄ ist
auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und
Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung
und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren.“ (3)
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel
5a
Leiter/innen der NSÄ 1. Die Leiter/innen der NSÄ tragen
innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die alleinige
Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren
sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle europäischen
Statistiken zu entscheiden. Sie werden ermächtigt, über alle Fragen der
internen Verwaltung des NSÄ zu entscheiden. Sie koordinieren die statistischen
Tätigkeiten sämtlicher nationalen Stellen, die zur Entwicklung, Erstellung und
Verbreitung europäischer Statistiken beitragen. Bei der Ausführung dieser
Aufgaben handeln die Leiter/innen der NSÄ unabhängig; sie fordern weder
Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Institution, Einrichtung,
einem anderen Organ oder Amt an noch nehmen sie solche Weisungen an; sie haben
jede Handlung zu unterlassen, die mit der Ausführung dieser Aufgaben
unvereinbar ist. 2. Die Verfahren für die Ernennung,
Versetzung und Abberufung der Leiter/innen der NSÄ sind transparent und beruhen
ausschließlich auf fachlichen Kriterien. 3. Die Leiter/innen der NSÄ legen über
die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSÄ Rechenschaft ab;
sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den
Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSÄ
anbringen. 4. Die Leiter/innen der NSÄ vertreten
ihr nationales statistisches System im ESS.“ (4)
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „2. Auf Unionsebene stellt die
Kommission (Eurostat) unabhängig die Erstellung europäischer Statistiken nach
den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher. Dabei entscheidet
sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards
und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen
Veröffentlichungen.“ (5)
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle
notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Verhaltenskodex, um das Vertrauen in
ihre Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet und erfüllt jeder
Mitgliedstaat „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“; hierbei werden
politische Verpflichtungen zur Umsetzung des Kodex und zur Einrichtung eines
nationalen Qualitätssicherungsrahmens eingegangen, einschließlich
Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Die Verpflichtungen werden von
der Kommission gegengezeichnet. Diese Verpflichtungen werden von der
Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten
überwacht. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat
innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.“ (6)
In Artikel 12 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2
folgende Fassung: „Besondere Qualitätsanforderungen wie
Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können in
sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Sind sie nicht in sektoralen
Rechtsvorschriften bestimmt, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 26a solche besonderen Qualitätsanforderungen festlegen.“ (7)
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Das
Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung,
Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen
Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche
und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Es wird vom Europäischen
Parlament und vom Rat beschlossen. Seine Auswirkungen und seine
Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.“ (8)
Folgender Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel
17a Zugang
zu sowie Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen 1. Damit der Aufwand für die
Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere nationale
Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und
kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese
Unterlagen verwenden und in die Statistiken soweit integrieren, wie es für die
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich
ist. 2. Die NSÄ und die Kommission
(Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von
Verwaltungsunterlagen, die von anderen Organen angelegt und geführt werden,
konsultiert und daran beteiligt, so dass die weitere Verwendung dieser
Unterlagen für statistische Zwecke erleichtert wird. Sie haben das Recht,
Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten
relevante Verwaltungsunterlagen zu koordinieren. 3. Der Zugang und die Beteiligung der
NSÄ, der anderen nationalen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den
Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen
jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt. 4. Die NSÄ erhalten einschlägige
Metadaten von den Inhabern von Verwaltungsunterlagen, die für statistische
Zwecke verwendet werden. 5. Die NSÄ und die Inhaber von
Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein. (9)
Artikel 23 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung: „Die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen
für den Zugang auf Unionsebene werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.“ (10)
Artikel 24 wird gestrichen. (11)
Folgender Artikel 26a wird eingefügt: „Artikel
26a
Ausübung übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels
übertragen. 2. Die Befugnisübertragung an die
Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung für fünf Jahre. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse
vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume
gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter
Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig mit. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten
nach Übermittlung des Rechtsakts an sie Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert.“ (12)
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27
Ausschuss 1. Die Kommission wird durch den
Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es
sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17.4.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität
und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft, KOM(2005) 217 endg. vom 25.5.2005. [2] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. [3] KOM(2011) 211 endg. vom 15.4.2011. [4] Ein überarbeiteter Verhaltenskodex für europäische
Statistiken wurde am 28. September 2011 vom Ausschuss für das Europäische
Statistische System angenommen. [5] Artikel 1 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken; ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12. [6] KOM (2011) 211 endg. [7] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. [8] ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.