7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 258/115


Freitag, 20. April 2012
Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm

P7_TA(2012)0147

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz (2011/2194(INI))

2013/C 258 E/16

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Sechstes Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft – Abschließende Bewertung“ (KOM(2011)0531),

unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Gesundheit des Menschen und der Umwelt beziehen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 10. Oktober 2011 zur Bewertung des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft und Zukunftsperspektiven: Der Weg zu einem 7. Umweltaktionsprogramm,

unter Hinweis auf den Bericht der EUA „The European Environment – State and Outlook 2010“ (SOER 2010),

unter Hinweis auf den Technischen Bericht Nr. 15/2011 der EUA, „Revealing the costs of air pollution from industrial facilities in Europe“ (Die realen Kosten der Luftverschmutzung aus Industrieanlagen in Europa),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (KOM(2011)0244),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (KOM(2011)0571),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (KOM(2011)0144),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Festlegung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011)0398),

in Kenntnis der Vorschläge der Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der Kohäsionspolitik,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0048/2012),

A.

in der Erwägung, dass das 6. Umweltaktionsprogramm (UAP) am 22. Juli 2012 ausläuft;

B.

in der Erwägung, dass das 6. UAP während eines Jahrzehnts einen umspannenden Rahmen für die Umweltpolitik geboten hat, und dass die Umweltgesetzgebung in dieser Zeit gefestigt und beträchtlich ergänzt wurde; in der Erwägung, dass die Annahme des Programms im Mitentscheidungsverfahren dazu geführt hat, dass seine Legitimität gestärkt und mehr Eigenverantwortung übernommen wurde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission jedoch nicht immer in Übereinstimmung mit diesem Programm gehandelt haben und dass das Programm auch einige Mängel aufwies, die es zu beseitigen gilt;

C.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Umsetzung der im 6. UAP festgeschriebenen Ziele unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen waren: Einige Ziele (Klimaschutz, Abfall) wurden erreicht, andere nicht (Luft, städtische Umwelt, natürliche Ressourcen), und in wieder anderen Fällen (Chemikalien, Pestizide, Wasser) ist die Erreichung der Ziele von den Bemühungen abhängig, die künftig dazu unternommen werden; ferner in der Erwägung, dass nach wie vor viele Herausforderungen bestehen und zusätzliche Anstrengungen notwendig sind;

D.

in der Erwägung, dass das 6. UAP durch die mangelhafte Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umwelt in den Bereichen Luftreinhaltung, Wasser- und Abwasserbehandlung, Abfall und Naturschutz beeinträchtigt wurde;

E.

in der Erwägung, dass das Ziel, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 aufzuhalten, nicht erreicht wurde, da das nötige politische und finanzielle Engagement fehlte;

F.

in der Erwägung, dass in dem Bericht „The European Environment – State and Outlook 2010“ (SOER 2010) darauf hingewiesen wird, dass im Umweltschutz nach wie vor gewaltige Herausforderungen bestehen, und dass Tatenlosigkeit angesichts dieser Herausforderungen schwere Folgen haben wird;

G.

in der Erwägung, dass es bestimmte Aspekte des Umweltrechts zu überarbeiten gilt, und dass vor allem die Unabhängigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestärkt werden muss;

H.

in der Erwägung, dass die Umweltverschmutzung – Luftverschmutzung, Lärmbelastung, Chemikalien, schlechte Wasserqualität und Zerstörung von Ökosystemen – ein wesentlicher Faktor für den Anstieg chronischer Krankheiten ist; in der Erwägung dass eine ehrgeizige EU-Umweltschutzagenda daher maßgeblichen Einfluss auf die wirksame Prävention von Erkrankungen und Beschwerden hätte;

I.

in der Erwägung, dass in punkto Umweltqualität und Gesundheitszustand der Bevölkerung zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede bestehen;

1.

hebt hervor, dass möglichst bald ein 7. UAP beschlossen werden muss, damit die im Umweltschutz anstehenden Aufgaben in Angriff genommen werden können; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, unverzüglich einen Vorschlag für ein 7. UAP vorzulegen;

2.

vertritt die Ansicht, dass das neue 7. UAP die ökologischen Herausforderungen, vor denen die EU steht, darunter der beschleunigte Klimawandel, die Zerstörung unseres Ökosystems und die steigende Übernutzung natürlicher Ressourcen, klar benennen muss;

3.

hebt angesichts der Herausforderungen, denen die EU derzeit im Bereich der Nachhaltigkeit gegenübersteht, hervor, dass die Umweltaktionsprogramme als übergeordnete Rahmenstrukturen dazu beitragen, dass die Maßnahmen in den verschiedenen gemeinschaftlichen Politikfeldern entsprechend koordiniert werden; vertritt insbesondere die Ansicht, dass es im nächsten Jahrzehnt noch entscheidender sein dürfte, in Umweltfragen einen einheitlicheren und stärker integrierten Ansatz zu verfolgen, der dem Beziehungsgeflecht zwischen den einzelnen Umweltfragen Rechnung trägt und die Lücken im Umweltschutz schließt, da ansonsten irreversible Schäden drohen;

4.

vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP die Vorteile einer strikten Umweltpolitik stärker in den Vordergrund rücken sollte, um die öffentliche Unterstützung und den politischen Handlungswillen zu stärken;

5.

vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP konkrete Ziele für 2020 sowie eine klare und ehrgeizige Vision für die Umwelt im Jahr 2050 vorgegeben sein sollten, die darauf ausgerichtet sind, innerhalb umweltpolitisch sicherer Grenzen für hohe Lebensqualität und das Wohlergehen aller zu sorgen;

6.

vertritt die Ansicht, dass die Fristen für das 7. UAP auf die Vorausschau für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 und die Strategie Europa 2020 abgestimmt werden sollten; hebt jedoch hervor, dass in anderen Politikbereichen wahrscheinlich schon vor der Annahme des 7. UAP wichtige Entscheidungen getroffen werden, die erhebliche Konsequenzen für die Umwelt haben;

7.

hebt hervor, dass das 7. UAP einen geeigneten Rahmen bieten sollte, mit dem eine angemessene Finanzierung, auch Finanzierung von Innovation, Forschung und Entwicklung, sichergestellt wird, und dass die Finanzierung umweltpolitischer Ziele – in Synergie mit LIFE und unter umfassender Einbeziehung des Umweltschutzes – ein wichtiger Teil des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens sowie der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), der Kohäsionspolitik und von Horizont 2020 sein sollte; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die EU beispielsweise durch den Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente und durch die Vergütung von Ökosystemleistungen die Erschließung neuer Finanzquellen für das UAP ermöglichen muss;

8.

vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP als großes Ganzes die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass sowohl fortbestehende als auch neue Probleme in den Bereichen Umwelt und Nachhaltigkeit unter Beachtung bereits bestehender und geplanter Maßnahmen behandelt werden können;

9.

ist der Auffassung, dass mit dem 7. UAP sichergestellt werden sollte, dass in den nächsten 10 Jahren in Bezug auf die umweltpolitischen Entscheidungen der EU Klarheit herrscht und diese für die nationalen und lokalen Verwaltungen, Bürger, Unternehmer und Investoren nachvollziehbar sind und Planungssicherheit bieten; ist der Ansicht, dass von diesem übergeordneten Programm der EU eine klare politische Botschaft an die Welt ausgehen sollte und dass es zur Einführung eines internationalen Umweltmanagements beitragen muss;

10.

fordert die Kommission auf, ihren künftigen Vorschlag für das 7. UAP an den folgenden drei Prioritäten auszurichten:

Umsetzung und Stärkung

Integration

internationale Dimension;

11.

hält viele der Ziele im 6. UAP für gut formuliert, sieht aber auch, dass viele der Ziele bei weitem noch nicht erreicht sind; würde es daher begrüßen, wenn diese Zielsetzungen in das 7. UAP übernommen würden;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Umweltpolitik der EU unbedingt vom Vorsorgeprinzip getragen werden muss;

Umsetzung und Stärkung

13.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umwelt nach wie vor mangelhaft ist; misst der vollständigen Umsetzung und Durchsetzung der zentralen Prioritäten der Umweltpolitik sowie anderer damit verbundener politischer Prioritäten – Klimaschutz, Schutz der biologischen Vielfalt, Erhaltung der Ressourcen, der Umwelt und der Gesundheit sowie Sozial- und Beschäftigungspolitik, Energie, nachhaltiger Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung – sehr große Bedeutung bei; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass klare, kohärente umweltrechtliche Bestimmungen notwendig sind, die auf der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand und der bereits gewonnenen Erfahrungen basieren;

14.

hebt hervor, dass die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Umweltbestimmungen als Verpflichtung im Vertrag verankert ist und eine Voraussetzung für die Verwendung von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten darstellt;

15.

hält es für entscheidend, die Bürger über die umweltpolitischen Maßnahmen zu informieren, damit sie zum Erfolg dieser Maßnahmen beitragen können; fordert deshalb, dass im künftigen Aktionsprogramm stärkere diesbezügliche Anstrengungen unternommen werden und dabei bedacht wird, dass mehr Lebensqualität durch Umweltschutz kein Ziel ist, das von den EU-Organen im Alleingang, ohne die Unterstützung der Gesellschaft, erreicht werden kann;

Klimawandel

16.

vertritt die Ansicht, dass mit dem 7. UAP das Klima- und Energiepaket vollständig umgesetzt und dabei die Fortentwicklung dieses Pakets sichergestellt werden sollte;

17.

vertritt die Auffassung, dass im 7. UAP unbedingt verbindliche Ziele für Energieeffizienz und/oder Energieeinsparungen festgeschrieben werden sollten, da damit ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet wird; betont, dass der Gemeinschaftsrahmen flexibel gestaltet sein muss, damit die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten bei den vorgeschlagenen Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden können;

18.

ist der Auffassung, dass mit dem 7. UAP dafür gesorgt werden sollte, dass die Debatte über das Jahr 2020 hinausgeht und die Festlegung mittelfristiger Ziele für 2030 erwogen wird, die sich auf die Senkung der Emissionen, auf Energieeffizienz und auf erneuerbare Energiequellen beziehen;

19.

ist der Ansicht, dass es im 7. UAP auch um Emissionen des Seeverkehrs und andere Emissionen als CO2-Emissionen gehen sollte;

20.

plädiert dafür, dass im 7. UAP entsprechend auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen werden sollte, wobei der unterschiedliche Bedarf der einzelnen Regionen – ausgehend von der geplanten Anpassungsstrategie der EU – berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Reform der pflanzenschutzrechtliche Vorschriften der EU vorzuschlagen, um die teilweise durch den Klimawandel verursachte Verbreitung von invasiven Arten und Schadorganismen wirksam zu bekämpfen;

21.

weist darauf hin, dass die zunehmende Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen zusätzliche Vorteile für die Verringerung der Umweltverschmutzung und deren Folgen für die Gesundheit bietet, sofern die Gewinnung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen im Gegenzug gedrosselt wird;

22.

empfiehlt eine verstärkte Unterstützung regionaler Strategien, die mit einem geringen CO2-Ausstoß verbunden und klimaneutral sind, sowie von Klimaprojekten kleineren Umfangs, die von KMU, nichtstaatlichen Organisationen oder lokalen Behörden im Rahmen des Unterprogramms „Klimapolitik“ durchgeführt werden, das in dem neuen, von der Kommission vorgeschlagenen LIFE-Programm vorgesehen ist;

Effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen

23.

hält es für dringend geboten, die Ressourcennutzung in absoluten Zahlen zu verringern; fordert die Kommission auf, den Begriff Ressourceneffizienz weit auszulegen, sodass er sich auf alle Ressourcen erstreckt; weist darauf hin, dass dazu beispielsweise energetische sowie nichtenergetische natürliche Ressourcen wie Wasser, Ökosysteme und die biologische Vielfalt gehören; fordert die Kommission außerdem auf, nachhaltige Materialwirtschaft und Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch ebenfalls in den Bereich Ressourceneffizienz aufzunehmen;

24.

erachtet es als Fernziel des 7. UAP, den ökologischen Fußabdruck in den nächsten 20 Jahren um 50 % zu verkleinern; weist darauf hin, dass der unverhältnismäßig große ökologische Fußabdruck der EU die Perspektiven natürlicher Ökosysteme, die der Menschheit lebenswichtige Dienste leisten, regional und weltweit zunichte macht;

25.

vertritt die Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa vollständig in das 7. UAP übernommen werden sollten;

26.

fordert die Kommission auf, Indikatoren für Ressourceneffizienz, sofern es solche Indikatoren bereits gibt, als Maßstab anzulegen und zu verbessern sowie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen sonstigen Interessengruppen unverzüglich Ziele festzulegen und – wie im Fahrplan vorgesehen – bei Bedarf möglichst bald neue Indikatoren und Ziele zu entwickeln; fordert die Kommission aufgrund der Beschränkungen des Leitindikators zur Ressourcenproduktivität auf, unverzüglich einen Indikator für den Ressourcenverbrauch einzuführen, bei dem der Lebenszyklus eines Produkts zugrunde gelegt wird und auch verdeckte Bewegungen erfasst werden, etwa was die Weitergabe des in der EU bestehenden umweltpolitischen Drucks nach Außen betrifft oder die Verlagerung von Engpässen oder Abhängigkeiten;

27.

ist der Ansicht, dass im 7. UAP ein Rechtsrahmen entwickelt werden sollte, mit dem Umweltbelange – insbesondere die Frage der nachhaltigen Erzeugung oder die Überlegung der mehrstufigen Nutzung von Ressourcen – in alle einschlägigen Politikbereiche Eingang finden, damit sichergestellt ist, dass die knappen Rohstoffe optimal genutzt werden;

28.

vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP Zielsetzungen dafür enthalten sollte, wie mit den Umweltproblemen in den Städten verfahren werden soll, zumal die Mehrzahl der europäischen Bürger in Städten lebt, wo mehr als zwei Drittel der CO2-Emissionen entstehen, die die Umwelt stark beeinträchtigen, und spricht sich dafür aus, dass das Programm – unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – Anhaltspunkte dafür liefern sollte, wie eine integrierte Umweltplanung, nachhaltige Verkehrslösungen, Lebensqualität und Gesundheit in Städten gefördert werden können;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit der Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Schadstoffbelastung in Städten zu prüfen, ob ein europäischer Förderrahmen zur schrittweisen Umsetzung von Plänen für urbane Mobilität in europäischen Städten, die Einführung von europäischen Verfahren und Finanzierungsinstrumenten zur Vorbereitung von Audits und Plänen zur urbanen Mobilität und die Einrichtung eines Europäischen Mobilitätsbarometers als Optionen in Frage kommen;

30.

vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass die im Fahrplan verankerten Ziele Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit von Verbrauch und Erzeugung vollständig umgesetzt werden, beispielsweise in Bezug auf ein nach ökologischen Kriterien ausgelegtes öffentliches Beschaffungswesen nach den Grundsätzen Transparenz und fairer Wettbewerb; fordert, dass die Vorgaben für Erzeugnisse deren gesamten Lebenszyklus berücksichtigen, und dass auch dem Tierschutz bei den Herstellungsverfahren Genüge getan wird; fordert die Kommission auf, sobald das harmonisierte Verfahren zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten abgeschlossen ist, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher zusätzliche Informationen über die ökologischen Folgen von Produkten erhalten, die über die Angaben im Rahmen der bestehenden Systeme (Umweltzeichen, Energieetikett, Ökosiegel usw.) hinausgehen; fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie auszuweiten und deren Umsetzung zu überprüfen;

31.

ist der Auffassung, dass durch das 7. UAP systematisch Anreize geschaffen werden sollten, mit denen die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen gefördert wird, insbesondere, wenn sie in Fertigerzeugnissen verwendet werden;

32.

vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP die vollständige Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften vorsehen sollte, einschließlich der Einhaltung der Abfallbehandlungshierarchie, wobei die Übereinstimmung mit anderen politischen Vorgaben der EU sicherzustellen ist; ist der Auffassung, dass im 7. UAP ehrgeizigere Ziele für Prävention, Wiederverwendung und Recycling, so auch eine Nettosenkung des Abfallaufkommens, ein Verbot der Verbrennung von Abfall, der – gemäß der Hierarchie in der Abfallrahmenrichtlinie – recycelt oder kompostiert werden kann, ein strenges Deponieverbot für getrennt gesammelte Abfälle, sowie sektorspezifische Zielsetzungen für Ressourceneffizienz und Benchmarks für die Effizienz von Prozessen festgelegt werden sollten; weist darauf hin, dass es sich bei Abfall auch um eine Ressource handelt, die in vielen Fällen wieder nutzbar gemacht werden kann, und dass dies eine Möglichkeit ist, Ressourcen wirklich effizient zu nutzen; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern die Effizienz bei der Entsorgung der von Konsumgütern stammenden Abfälle verbessert werden kann, wenn der Geltungsbereich des Grundsatzes der Herstellerverantwortung ausgeweitet wird und Leitlinien für das Management der Systeme für Rücknahme, Entsorgung und Wiederverwertung eingeführt werden; hebt hervor, dass in das Recycling von Rohstoffen und Seltenen Erden investiert werden muss, da Abbau, Gewinnung und Trennung und Recycling Seltener Erden gravierende Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wenn die Verfahren nicht fachgemäß durchgeführt werden;

33.

ist der Auffassung, dass die Zielsetzungen für die Sammlung und Trennung von Abfall, die bereits in mehreren Richtlinien festgelegt wurden, weiter ausgearbeitet und an der größtmöglichen und qualitativ hochwertigsten Aufbereitung der Materialien auf allen Stufen des Recycling – Sammeln, Zerlegung, Vorbehandlung und Recycling/Aufbereitung – ausgerichtet werden sollten;

34.

vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP den Bestimmungen des angekündigten Konzepts für den Schutz der europäischen Gewässer Rechnung tragen sollte, und hält einen besser abgestimmten Ansatz bei der Festlegung des Wasserpreises für sinnvoll; fordert die Kommission daher auf, bestehende Lösungsansätze zur Bekämpfung der Wasserknappheit, für die Wasseraufbereitung und die Entwicklung von alternativen Bewässerungstechniken allgemein zugänglich zu machen und eine optimierte Nutzung des dem natürlichen Kreislauf entnommenen Wassers zu fördern, insbesondere durch die Wiederverwendung des für die landwirtschaftliche und industrielle Nutzung bestimmten Wassers, sofern dies machbar ist, bei gleichzeitiger Rückgewinnung der Nährstoffe und des Energiegehalts aus dem Brauchwasser;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die umfassende und wirksame Umsetzung der Wasserschutzvorschriften zu sorgen, und hält zur Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Flussufer und zur Wiederaufforstung der angrenzenden Flächen für erforderlich;

36.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle einschlägigen Interessengruppen in die Formulierung der Ziele einzubeziehen, mit denen im 7. UAP eine nachhaltige Flächennutzung sichergestellt werden sollte; fordert die Kommission auf, festzulegen, welche Punkte in Bezug auf die Flächennutzung kritisch sind, zum Beispiel der Verlust naturnaher Lebensräume und die Verdrängung hochwertiger Flächennutzungsformen durch den Anbau von Energiepflanzen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass für Biomasse und Biokraftstoffe Nachhaltigkeitskriterien festgelegt werden müssen, die auch dem Problem der indirekten Landnutzungsänderung Rechnung tragen;

37.

vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP auch auf die Auswirkungen europäischer Maßnahmen außerhalb der EU eingegangen werden muss, und fordert die Kommission deshalb auf, die Verkleinerung des Fußabdrucks der EU in Drittländern in Angriff zu nehmen, vor allem, indem sie das Problem der indirekten Landnutzungsänderung im Zusammenhang mit Biokraftstoffen und Biomasse für die Energiegewinnung angeht, und auch die Zielsetzung festzuschreiben, dass ökologisch wertvolles Land nicht umgewidmet werden darf, um Kulturpflanzen für die EU anzubauen;

Biologische Vielfalt und Forstwirtschaft

38.

hebt hervor, dass jetzt gehandelt werden muss, wenn die EU, was die Verwirklichung des im Bereich Biodiversität für 2020 angestrebten Zwischenziels und die Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Artenvielfalt betrifft, auf Kurs gebracht werden soll, da wir uns weitere Fehlschläge nicht mehr leisten können, und dass ausreichende Mittel für die Erhaltung des Netzwerks Natura 2000 vorgesehen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der für 2010 angestrebten Ziele verdeutlichen, das die bisher angewandten Verfahren gründlich überprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass integrierte strategische Studien durchgeführt werden müssen, auch Untersuchungen zu den Faktoren, die Schutzgebiete beeinflussen könnten; ist der Ansicht, dass diese Studien in die Stadtplanung einfließen und durch Schulungs- und Aufklärungskampagnen über die Bedeutung der lokalen Ressourcen und ihrer Erhaltung ergänzt werden sollten;

39.

vertritt die Ansicht, dass die Strategie EU 2020 für biologische Vielfalt mit all ihren Zielen und Maßnahmen vollständig in das 7. UAP aufgenommen werden sollte, da die Umsetzung dieser Strategie dadurch sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass bestimmte Maßnahmen kurzfristig verstärkt werden müssen, damit die Frage der biologischen Vielfalt wirklich in allen politischen Bereichen thematisiert wird, und dass weitere Maßnahmen erforderlich sind (beispielsweise zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme), wenn das bis 2020 angestrebte Ziel tatsächlich erreicht werden soll; hebt hervor, dass das 7. UAP einen leistungsfähigen Rahmen bietet, mit dem die Annahme der notwendigen Rechts- und Finanzinstrumente, unter anderem die Zusage von Mitteln für Natura 2000, vorangebracht wird;

40.

hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten finanzielle Mittel aus allen in Frage kommenden Quellen bereitstellen und innovative Finanzierungsmodelle einführen müssen, damit für die Erhaltung der biologischen Vielfalt Mittel in ausreichender Höhe bereitstehen;

41.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 eine Mitteilung zur neuen Europäischen Forststrategie zu veröffentlichen und wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Forstbereich verbessert und die vernünftige Nutzung der forstwirtschaftlichen Ressourcen sowie eine nachhaltige Forstwirtschaft gefördert wird;

42.

vertritt die Ansicht, dass Wälder im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik einen höheren Stellenwert erhalten sollten, indem die Agrarforstwirtschaft gefördert und eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verfolgt wird, die auf nachhaltige Landschaftspflege setzt;

43.

fordert die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Verordnung zur Verhütung von Bränden, zumindest aber die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich;

Qualität von Umwelt und Gesundheit

44.

weist darauf hin, dass schlechte Umweltbedingungen schwere Folgen für die Gesundheit haben und entsprechend hohe Kosten verursachen, weshalb im 7. UAP insbesondere auf die folgenden Fragen eingegangen werden sollte:

Weiterverfolgung des Ziels des 6. UAP, dass Chemikalien ab 2020 nur noch so produziert und eingesetzt werden, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben;

Maßnahmen im Bereich der Luftqualität, auch der Luftqualität in Innenräumen, und im Zusammenhang mit deren Folgen für die Gesundheit;

Maßnahmen im Zusammenhang mit Lärm und seinen Folgen für die Gesundheit;

Einführung gesonderter Maßnahmen in Bezug auf neue Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die noch nicht hinreichend abgedeckt sind, Untersuchung der Auswirkungen neuer Entwicklungen, beispielsweise von Nanomaterialien, Stoffen mit endokriner Wirkung oder Kombinationseffekten von Chemikalien, auf die Gesundheit von Mensch und Tier, gegebenenfalls gestützt auf wissenschaftliche Studien und allgemein anerkannte Definitionen;

Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern vor Umweltverschmutzung – gestützt auf die vom WHO-Regionalbüro für Europa im März 2010 abgegebene Erklärung von Parma über Umwelt und Gesundheit;

Formulierung eines zweiten Aktionsplans zu Umwelt und Gesundheit;

45.

hebt hervor, dass das 7. UAP konkrete Ziele vorgeben sollte, damit die Gesundheit der europäischen Bürger ab 2020 nicht mehr durch Umweltverschmutzung und gefährliche Stoffe beeinträchtigt wird;

46.

ist der Ansicht, dass den Verfahren der Risikoanalyse bei Chemikalien umfassend Rechnung getragen werden sollte, wobei Alternativen zu Tierversuchen der Vorzug zu geben ist, dass im 7. UAP die Annahme einer EU-weiten Strategie vorgesehen werden sollte, mit der die Zahl der für Sicherheitsprüfungen verwendeten Tiere gesenkt und in der EU für eine hohe Lebensqualität für Mensch und Tier gesorgt wird;

47.

vertritt die Ansicht, dass in den Bereichen Umwelt und Gesundheit ein ganzheitlicher Ansatz gefordert ist, der auf der Vorsorge und der Vermeidung von Risiken basiert und schutzbedürftige Gruppen, wie Ungeborene, Kinder und Jugendliche, besonders berücksichtigt;

48.

ist der Ansicht, dass es in den Bereichen Forschung, Innovation und Entwicklung vordergründig um Prävention, Vorsorge und die Förderung umweltverträglicher Verhaltensweisen auf EU-Ebene gehen sollte, damit die krankheitsbedingten Kosten der Umweltverschmutzung zurückgehen;

49.

ist der Ansicht, dass im 7. UAP auf das Verkehrsproblem eingegangen werden sollte, indem verstärkte Investitionen in umweltfreundliche Verkehrssysteme gefördert und Lösungen für verkehrstechnische Überlastungserscheinungen, CO2-Emissionen und Feinstaubbelastung vorgeschlagen werden;

50.

vertritt die Auffassung, dass die schrittweise Einstellung der Verwendung von Quecksilber sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU im 7. UAP besonders berücksichtigt werden muss;

Durchsetzung

51.

ruft die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Umweltvorschriften sowie der angenommenen Maßnahmen und Strategien sicherzustellen und auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten angemessene Kapazitäten und Finanzmittel für eine vollständige Umsetzung vorzusehen, da es nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Gesellschaft langfristig auch deutlich teurer zu stehen kommt, wenn die EU-Umweltvorschriften nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden;

52.

ist der Ansicht, dass das EU-Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) gestärkt werden muss, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bericht darüber zu erstatten, wie dies bewerkstelligt werden kann;

53.

fordert die Kommission auf, systematisch Vorabkontrollen der Einhaltung aller einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Kohäsionspolitik, durchzuführen, bevor sie Mittel bereitstellt;

54.

vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP als Kommunikationsmittel betrachtet werden muss, mit dem die europäischen Bürger – nicht zuletzt für die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen vor Ort – gewonnen und mobilisiert werden können;

55.

fordert die Kommission auf, verstärkt von ihren Befugnissen als „Wächterin der Verträge“ Gebrauch zu machen, um dafür zu sorgen, dass die Umweltgesetzgebung in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt, durchgeführt und durchgesetzt wird; empfiehlt generell eine stärkere Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung der Umweltpolitik, damit die Rechtsvorschriften generell besser umgesetzt werden, sowie die Einrichtung von Teams für die Umsetzung des Umweltrechts auf regionaler und lokaler Ebene; fordert die Kommission deshalb auf, zu ergründen, welche Rolle die Europäische Umweltagentur bei der Umsetzung und Durchführung spielen könnte;

Integration

56.

ist der Ansicht, dass Umweltfragen auch in anderen Politikbereichen an Bedeutung gewinnen und dass die Umweltpolitik folglich stärker in andere Politikbereiche einfließen sollte;

57.

fordert die Kommission auf, Indikatoren aufzustellen, mit denen die verbesserte Integration messbar wird;

58.

ist der Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für 2050 nur durch einander ergänzende Strategien, unter anderem durch eine Bewertung der Landwirtschaft, Aufforstung und Einführung politischer Anreize für Innovation und eine zügige Bereitstellung von Sonnenenergie, Erdwärme und Meeresenergie, erreichbar sind;

59.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren Vorschlag für das 7. UAP eine Liste aufzunehmen, in der alle in den verschiedenen Politikbereichen bestehenden umweltbezogenen Zielsetzungen zusammengeführt werden, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz, Biodiversität, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Fischerei und Kohäsionspolitik, und diese Zielsetzungen in Bezug aufeinander einer Überprüfung zu unterziehen, bei der sie abgeglichen werden und sichergestellt wird, dass die Ziele miteinander im Einklang stehen;

60.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Überprüfung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 2001/42/EG dafür zu sorgen, dass mit den Rechtsvorschriften eine nachhaltige Flächennutzung gefördert wird, da Land in der EU eine wichtige Ressource ist, den Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen auszuweiten, sodass sie nicht nur bei Großprojekten vorgesehen sind, und die Kriterien der Prüfungen strenger zu formulieren und auf weitere Bereiche auszudehnen, wobei auch der Überlegung der mehrstufigen Nutzung der Ressourcen und einer auf den gesamten Lebenszyklus bezogenen Analyse Rechnung getragen werden muss;

61.

ruft die Kommission dazu auf, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet sind, vor allem, indem dafür gesorgt wird, dass Projektentwickler und Prüfer nicht in direktem Kontakt stehen;

62.

ist der Ansicht, dass die Aufgaben, den Klimawandel zu bekämpfen und den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und einzudämmen, und das 7. UAP in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, damit die Europäische Union die für 2020 angestrebten Ziele erreichen kann und Kosten, die durch den Klimawandel und den Verlust der Artenvielfalt bedingt sind, erst gar nicht entstehen; hebt hervor, dass die Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2013 in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt; hebt außerdem hervor, dass die betreffenden Ausgaben vor dem Hintergrund der Präventionspolitik als Investition in die Zukunft und in neue Arbeitsplätze betrachtet werden müssen, und dass Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und andere Kampagnen durchgeführt werden müssen, damit auf allen Ebenen Erfahrungen mit bewährten Verfahren ausgetauscht werden können; weist darauf hin, dass technische Hilfe auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene stärker dazu genutzt werden muss, die Verwaltungskapazitäten bei Bedarf auszubauen; ist der Ansicht, dass die Ziele in den Bereichen Forschung und Innovation effizient auf den auf lokaler und regionaler Ebene bestehenden Entwicklungsbedarf abgestimmt werden müssen;

63.

ist der Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für 2050 nur durch einander ergänzende Strategien, unter anderem durch eine Bewertung der Landwirtschaft, Aufforstung und Einführung politischer Anreize für Innovation und eine zügige Bereitstellung von Sonnenenergie, Erdwärme und Meeresenergie, erreichbar sind;

64.

vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP vorgesehen sein sollte, dass sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ein strenger und detaillierter Plan aufgestellt wird, nach dem umweltschädlich wirkende Beihilfen, die beispielsweise die Artenvielfalt in Mitleidenschaft ziehen, gemäß den Verpflichtungen von Nagoya bis 2020 allmählich eingestellt werden;

65.

ist der Auffassung, dass im 7. UAP vorgesehen werden sollte, dass über die derzeit behandelten Leitindikatoren Klimawandel und Energie hinaus auch Umweltfragen Gegenstand des Europäischen Semesters sein sollten; fordert die Kommission insbesondere auf, die im Fahrplan für Ressourceneffizienz festgelegten politischen Maßnahmen im Bereich Ressourceneffizienz einzubeziehen und die Einhaltung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten über das Europäische Semester zu überwachen;

66.

hebt hervor, dass die regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft für die EU-weite Förderung und Durchführung einer wirksamen Umweltpolitik eine wichtige Rolle spielen;

67.

ist der Auffassung, dass echte Ergebnisse nur erreichbar sind, wenn die Programme wirklich auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden und dabei alle Interessengruppen einbezogen werden; weist darauf hin, dass die Lage von Regionen und Gebieten mit besonderen geografischen Bedingungen wie Inseln, Berggebieten oder dünn besiedelten Regionen besonders berücksichtigt werden muss; begrüßt den Vorschlag der Kommission, bei Entscheidungsprozessen auf lokaler und regionaler Ebene verstärkt auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zurückzugreifen;

68.

hebt hervor, dass im 7. UAP die vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus vorgesehen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie über den Zugang zu Gerichten dringend angenommen werden muss; ruft den Rat auf, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus dem Übereinkommen von Aarhus ergeben, und vor Ende 2012 einen gemeinsamen Standpunkt über den diesbezüglichen Vorschlag der Kommission anzunehmen;

69.

vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP darauf ausgerichtet sein sollte, die Entwicklung von Modellen zu unterstützen, die eine Alternative zum BIP als Kenngröße für Wachstum und Wohlstand bieten;

70.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weltweit für eine umweltverträgliche Wirtschaft einzusetzen und dabei ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte wie die Armutsbekämpfung einzubeziehen;

71.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass den Bürgerinnen und Bürgern der EU gerade in der derzeit herrschenden wirtschaftlichen Lage vermittelt werden muss, dass Umweltschutz eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung nicht ausschließt; setzt sich aus diesem Grund dafür ein, dass erfolgreiche Projekte gefördert werden und stärker publik gemacht wird, dass eine umweltverträgliche wirtschaftliche Entwicklung auch in Gebieten mit bedeutendem Kultur- und Naturerbe, wie den Natura-2000-Gebieten, möglich ist;

72.

hält das 7. UAP für einen geeigneten Rahmen, mit dem eine angemessene Finanzierung, auch Finanzierung von Innovation, Forschung und Entwicklung, sichergestellt werden kann;

73.

vertritt die Auffassung, dass das Programm LIFE+ von der Kommission verwaltet werden sollte, wobei Innovations- und Spitzenforschungsprojekte zur Förderung von KMU und FuE-Einrichtungen den Schwerpunkt bilden sollten und die Erhaltung der Artenvielfalt, gestützt auf einen systematischen und ganzheitlichen Ansatz und landwirtschaftliche Technologien, die mit der Erhaltung des Bodens und der Nahrungskette der Ökosysteme der Fauna vereinbar sind, Vorrang haben sollte; vertritt die Auffassung, dass in den Regionen Europas stärker für das EU-Programm LIFE+ geworben werden sollte, damit der Einsatz innovativer Verfahren vor Ort gefördert wird und der Einfluss und die Außenwirkung des Programmteils für Umweltpolitik und Umweltmanagement erhöht werden;

74.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des zukünftigen Forschungsrahmenprogramms ein Forschungs- und Innovationsprogramm auszuarbeiten, das auf neue Werkstoffe und Ressourcen ausgerichtet ist, die die derzeit genutzten, knappen Rohstoffe ersetzen könnten;

Internationale Dimension

75.

plädiert dafür, dass das 7. UAP darauf ausgerichtet sein sollte, dass Umweltfragen in allen Fällen Bestandteil der Außenbeziehungen der EU sind, insbesondere im Bereich der Entwicklungshilfe und der Handelsabkommen, um den Umweltschutz in Drittländern zu fördern; fordert die EU nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass Umweltforschungsprojekte zusammen mit den Nachbarländern geplant werden;

76.

fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag als Zielsetzung aufzunehmen, dass die EU die Arbeiten der Vereinten Nationen, der Weltbank und der Europäischen Umweltagentur im Bereich umweltökonomische Gesamtrechnung umfassend unterstützt, damit ein weltweit harmonisiertes System für umweltökonomische Gesamtrechnungen zustande kommt; begrüßt die in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt enthaltenen Zusagen, den Wissensstand über Ökosysteme und deren Leistungen in der EU zu fördern (z. B. die Ökosystemleistungen von Wäldern); fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Erfahrungen und die Erkenntnisse, die sie im Zusammenhang mit Methoden der Umweltbilanzierung (umweltökonomischen Gesamtrechnung) gewonnen haben, auszutauschen;

77.

ist der Auffassung, dass im 7. UAP die fristgemäße Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen der EU, vor allem im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, vorgesehen werden sollte;

78.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ergebnisse der Rio+20-Konferenz über eine umweltverträgliche Wirtschaft und die Stärkung der globalen Umweltpolitik in das 7. UAP einzubeziehen;

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79.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.