MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance - ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen /* COM/2012/0740 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht
und Corporate Governance - ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre
und besser überlebensfähige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
1.
Einleitung
Die Mitteilung der Kommission ‘Europe 2020’[1] fordert
eine Verbesserung des Unternehmensumfelds in Europa. Ein modernes und
effizientes Gesellschaftsrecht sowie ein ebenso gestalteter Corporate
Governance-Rahmen für europäische Unternehmen, Anleger und Beschäftigte muss
auf die Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft und das sich verändernde
wirtschaftliche Umfeld abgestimmt sein. Die letzte umfassende Überprüfung der
Politik in diesem Bereich wurde im Jahr 2003 mit dem Aktionsplan zur
Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate
Governance in der Europäischen Union[2]
und der anschließenden Konsultation zu den künftigen Prioritäten für diesen
Aktionsplan aus den Jahren 2005 und 2006 vorgenommen[3]. Ein
Großteil der im Aktionsplan 2003 angekündigten Initiativen sind
verabschiedet worden. So wurden insbesondere Erklärungen zur Corporate
Governance in die Rechnungslegungsrichtlinien aufgenommen[4], eine
Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten[5] und die
Zehnte Richtlinie Gesellschaftsrecht über grenzüberschreitende Verschmelzungen[6]
angenommen. Zudem verabschiedete die Kommission zwei Empfehlungen zu den
Aufgaben von nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den
Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats und zur Vergütung von Mitgliedern
der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften[7]. Zudem
wurden die Zweite Richtlinie Gesellschaftsrecht zur Gründung von
Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals[8] sowie die
Dritte und die Sechste Richtlinie Gesellschaftsrecht über die Verschmelzung und
Spaltung von Aktiengesellschaften vereinfacht[9]. Nichtsdestoweniger ist es in der
Zwischenzeit zu neuen Entwicklungen gekommen, die nach Auffassung der
Kommission weitere Maßnahmen erfordern. Unter Corporate Governance versteht man das
Verhältnis zwischen der Führung eines Unternehmens, seinem Verwaltungsrat,
Aktionären und anderen Interessengruppen[10]. Sie bestimmt die Art und Weise, wie
Unternehmen geführt und kontrolliert werden. Ein wirksamer Corporate
Governance-Rahmen ist auch deshalb so wichtig, als gut geführte Unternehmen
langfristig wettbewerbsfähiger und nachhaltiger sein dürften. Eine gute
Corporate Governance ist an erster Stelle und vor allem Angelegenheit des
betreffenden Unternehmens, und auf europäischer wie auf nationaler Ebene
existieren Vorschriften, die die Einhaltung bestimmter Standards gewährleisten.
Der europäische Rahmen für eine Corporate Governance ist eine Kombination aus
Rechtsvorschriften und unverbindlichen Bestimmungen, wie nationalen Corporate
Governance-Kodizes, die nach dem Grundsatz ‚Mittragen oder Begründen’ (‚comply
or explain’)[11]
angewandt werden, wodurch die Unternehmen und ihre Aktionäre einen wesentlichen
Grad an Flexibilität erhalten. Den Aktionären kommt bei der Förderung einer
besseren Governance von Unternehmen eine entscheidende Rolle zu. Dabei handeln
sie sowohl im Interesse des Unternehmens als auch in ihrem eigenen Interesse. Allerdings konnten in den letzten Jahren Mängel
auf diesem Gebiet festgestellt werden. Durch die Finanzkrise ist deutlich
geworden, dass erhebliche Mängel bei der Corporate Governance von
Finanzinstituten eine Rolle bei dieser Krise gespielt haben. Um rasch auf das
Problem des Eingehens übermäßiger Risiken bei Kreditinstituten und einer daraus
resultierenden Anhäufung übermäßiger Risiken im Finanzsystem reagieren zu
können, hat die Kommission 2010 ein Grünbuch zur Corporate Governance in
Finanzinstituten und Vergütungspolitik verabschiedet[12] und 2011
strengere Vorschriften für die Corporate Governance in Finanzinstituten im
Rahmen des CRD IV-Pakets vorgeschlagen[13]. Auch wenn die Corporate Governance
börsennotierter Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht dieselben
Bedenken aufgeworfen hat, wurden dennoch bestimmte Schwächen festgestellt. Vor
allem mangelt es am Interesse der Aktionäre, die Unternehmensführung für ihre
Entscheidungen und Maßnahmen verantwortlich zu machen. Dies ist auch vor dem
Hintergrund zu sehen, dass viele Aktionäre ihre Anteile nur kurzfristig zu
halten scheinen. Auch bestehen nachweislich Mängel bei der Anwendung der
Corporate Governance-Kodizes in Bezug auf die Berichterstattung nach dem
Grundsatz ‚Mittragen oder Begründen’. Vor diesem Hintergrund nahm die
Kommission das Grünbuch ‚Europäischer Corporate Governance-Rahmen’ (nachfolgend
‚das Grünbuch 2011’)[14]
an, das eine Diskussion über die Art und Weise der Verbesserung der Effizienz
der aktuellen Vorschriften in Gang brachte. Selbst wenn die Befragten über die
Notwendigkeit einer weiteren Regulierung auf EU-Ebene uneins waren, wurden
EU-Maßnahmen in bestimmten Bereichen stark unterstützt[15]. Auch
das Europäische Parlament nahm zu den im Grünbuch von 2011 aufgeworfenen Fragen
in einer Entschließung vom 29. März 2012[16] Stellung
und unterstrich dabei den Stellenwert der Corporate Governance für die
Gesellschaft insgesamt. Das europäische Gesellschaftsrecht ist ein
Eckpfeiler des Binnenmarkts[17].
Es vereinfacht die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen und stärkt
gleichzeitig die Transparenz, Rechtssicherheit und Kontrolle ihrer Geschäfte.
In jüngster Zeit ist es jedoch schwieriger geworden, sich auf europäischer
Ebene auf die Annahme von Gesellschaftsrecht-Initiativen zu einigen. Dies zeigt
sich zum Beispiel bei den mangelnden Fortschritten einiger Initiativen zur
Vereinfachung[18]
und beim vorgeschlagenen Statut der Europäischen Privatgesellschaft (Societas
Privata Europaea/SPE). Natürlich hat gleichzeitig die grenzübergreifende
Dimension der Wirtschaft sowohl aus der Perspektive der Unternehmen wie auch
der Verbraucher enorm an Bedeutung gewonnen. Die Kommissionsdienststellen haben
deshalb Überlegungen zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts in die
Wege geleitet. So hat eine Ad hoc-Reflektionsgruppe einen Bericht
veröffentlicht[19]
und am 16./ 17.Mai 2011 fand in Brüssel eine öffentliche Anhörung statt[20]. Um die
Meinungen eines breiten Spektrums an Interessengruppen einzuholen, wurde am 20. Februar 2012
eine online-Konsultation lanciert (nachfolgend: „die öffentliche
Konsultation 2012“)[21].
Darüber hinaus sprach sich das Europäische Parlament in einer am 14. Juni 2012
verabschiedeten Entschließung[22]
zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts aus. In den meisten Antworten
auf die öffentliche Konsultation 2012 wurden neue Maßnahmen zur Aktualisierung
des bestehenden Gesellschaftsrechtsrahmens[23] befürwortet. In diesem Aktionsplan werden die Initiativen
erläutert, die die Kommission im Hinblick auf die Modernisierung des
Gesellschaftsrechts und die Verbesserung des Corporate Governance-Rahmens zu
ergreifen gedenkt. Dabei werden drei Hauptaktionsbereiche genannt: ·
Verbesserte Transparenz – Unternehmen müssen ihren
Anlegern und der Gesellschaft insgesamt mehr Informationen über ihre Corporate
Governance zur Verfügung stellen. Gleichzeitig sollte es den Unternehmen
gestattet sein, in Erfahrung zu bringen, wer seine Aktionäre sind, und die
institutionellen Anleger sollten im Hinblick auf ihre Abstimmungsstrategien
transparenter sein, so dass ein besserer Dialog über Fragen der Corporate
Governance möglich wird. ·
Einbeziehung der Aktionäre – Die Aktionäre sollten
dazu angehalten werden, sich mehr in die Corporate Governance einzubringen. So
sollten sie bessere Möglichkeiten erhalten, die Vergütungspolitik und
Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu überwachen. Auch
sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit der Aktionäre vereinfacht werden.
Darüber hinaus sollten institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und
Beratern für die Stimmrechtsvertretung bestimmte Verpflichtungen auferlegt
werden, um sie wirksam miteinzubeziehen. ·
Förderung des Wachstums von Unternehmen und ihrer
Wettbewerbsfähigkeit – Grenzübergreifende Geschäfte europäischer Unternehmen,
insbesondere aber von kleinen und mittleren Unternehmen, müssen vereinfacht
werden. Neben diesen drei Schlüsselprioritäten wird die
Kommission zudem eine globale Kodifizierung lancieren, um den
Regulierungsrahmen nutzerfreundlicher zu gestalten. Dieser Aktionsplan ist das Ergebnis der
öffentlichen Konsultation 2012, verschiedener Diskussionen mit vielen
Interessengruppen und der eigenen Analyse der Kommission. Er erläutert die
Initiativen, die die Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der
Corporate Governance zu ergreifen gedenkt. Die verschiedenen Maßnahmen des
Aktionsplans werden nicht denselben Anwendungsbereich haben. Europäische
Corporate Governance-Regeln gelten nur für börsennotierte Unternehmen. Auf der
anderen Seite deckt das europäische Gesellschaftsrecht in der Regel alle
EU-Aktiengesellschaften ab. Die Kommission wird dafür sorgen, dass den
Unternehmen durch die Initiativen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.
Insbesondere wird sie der spezifischen Situation der KMU Rechnung tragen. Sämtliche Initiativen werden ex
ante-Folgenabschätzungen unterworfen. Der Aktionsplan kann den Ergebnissen
dieser Folgenabschätzungen nicht vorgreifen. Erforderlichenfalls muss die
Kommission ihre Planung sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch auf ihren
Zeitplan abändern. Über die in diesem Aktionsplan genannten Initiativen hinaus
sind folglich eventuell neue Fragen zu klären und weiter zu verfolgen. Neue
Aspekte könnten sich auch aus den Antworten auf die geplante Konsultation zur
langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft ergeben. Das kommende
Grünbuch zu diesem Thema wird eine breit angelegte Debatte über die Art und
Weise des Ausbaus der Kapazität des Finanzsektors in der EU in Gang bringen, um
so für eine langfristige Finanzierung produktiver Anlagen zu sorgen, die für
die Förderung eines nachhaltigen Wachstums unentbehrlich sind. Auch wird es
u. a. auf Fragen zu folgenden Themen eingehen: Notwendigkeit der
Gewährleistung des Zugangs zu verschiedenen Finanzierungsquellen; Bedeutung
einer nicht zu starken Fokussierung auf lediglich kurzfristige Aspekte;
Notwendigkeit des Kapazitätsausbaus des Sektors und der Entwicklung neuer
Produkte, die sich für eine langfristige Finanzierung eignen. Der Inhalt des
Grünbuchs geht folglich über Corporate Governance-Fragen hinaus. Dennoch kann
es einen weiteren Beitrag zu Fragen, wie das langfristige Engagement der
Aktionäre gefördert und welche angemessenen Corporate Governance-Vereinbarungen
eine langfristige Finanzierung unterstützen könnten, leisten.
2.
Verstärkte Transparenz
2.1.
Offenlegung der Politik der Vielfalt des
Verwaltungsrats und Handhabung nichtfinanzieller Risiken
In Europa bestehen verschiedene Strukturen von
Verwaltungsräten. Je nach Land können börsennotierte Gesellschaften entweder
ein System eines einzigen Verwaltungsrats (auch ‚monistisches’ oder
‚einheitliches’ Verwaltungsratsystem genannt) oder eines zweistufigen
Verwaltungsrats (‚dualistischer Verwaltungsrat’) schaffen. Die Kommission
erkennt die Koexistenz dieser beiden Verwaltungsratstrukturen an, die oftmals
im allgemeinen wirtschaftlichen Governance-System eines Landes tief verwurzelt
sind, und beabsichtigt auch nicht, diese Strukturen in Frage zu stellen oder zu
ändern. Unabhängig von der Struktur des Verwaltungsrats
spielt seine Zusammensetzung beim Erfolg eines Unternehmens eine wesentliche
Rolle. Eine wirksame Beaufsichtigung der geschäftsführenden Direktoren bzw. des
Verwaltungsrats durch nicht-geschäftsführende Direktoren oder Aufsichtsräte[24] macht
die erfolgreiche Governance des Unternehmens aus. Diesbezüglich ist die
Vielfalt der Kompetenzen und Meinungen unter den Mitgliedern des
Verwaltungsrats von ausschlaggebender Bedeutung. Dadurch wird das Verständnis
der Unternehmensorganisation und -angelegenheiten erleichtert, und der
Verwaltungsrat kann die Beschlüsse der Geschäftsführung objektiv und
konstruktiv anfechten. Demgegenüber könnte eine unzureichende Vielfalt zu einem
sogenannten „Gruppendenken“ führen, was weniger Debatte, weniger Ideen und
Herausforderungen im Verwaltungsrat und eine potenziell weniger effiziente
Beaufsichtigung dieses Verwaltungsrats bzw. der geschäftsführenden Direktoren
bedeutet. Die Kommission, die sich durch die Ergebnisse der Konsultation zum
Grünbuch von 2011[25]
bestärkt fühlt, vertritt die Auffassung, dass eine bessere Transparenz auf dem
Gebiet der Politik der Vielfalt des Verwaltungsrats Unternehmen dazu
veranlassen könnte, stärker über diese Frage nachzudenken und der Notwendigkeit
einer größeren Vielfalt in ihren Verwaltungsräten besser Rechnung zu tragen.
Diese Initiative ist auch als Ergänzung zu dem spezifischen Vorschlag für ein
ausgewogeneres Verhältnis von Männern und Frauen in ihrer Funktion als
nicht-geschäftsführende Direktoren börsennotierter Gesellschaften zu sehen[26]. Darüber hinaus vertritt die Kommission die
Auffassung, dass (Aufsichts-)Räte das gesamte Spektrum der von ihren
Unternehmen eingegangenen Risiken stärker berücksichtigen sollten. Eine
Ausweitung der Berichtspflichten in Bezug auf nicht-finanzielle Parameter würde
zur Erstellung eines umfassenderen Risikoprofils des Unternehmens beitragen,
wodurch wirksamere Strategien zur Behebung eben dieser Risiken entwickelt
werden könnten. Dieser zusätzliche Fokus auf nichtfinanzielle Aspekte würde die
Unternehmen dazu anspornen, eine nachhaltige und langfristige Strategie für
ihre Unternehmenstätigkeit zu entwickeln. Um Unternehmen zu mehr Vielfalt in den
Verwaltungsräten anzuspornen und nichtfinanzielle Risiken stärker zu
berücksichtigen, wird die Kommission 2013 einen Vorschlag zur Ausweitung der
Berichtspflichten im Hinblick auf die Politik der Vielfalt des Verwaltungsrats
und des Risikomanagements mittels Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie
vorlegen[27].
2.2.
Verbesserte Berichterstattung über Corporate
Governance
Die Qualität der Corporate Governance-Berichte
börsennotierter Unternehmen wurde kritisiert. Corporate Governance-Kodizes in
der EU werden nach dem Grundsatz ‚Mittragen oder Begründen’ (‚comply or
explain’) angewandt. Diesem Ansatz zufolge können Unternehmen von bestimmten
Empfehlungen zum anwendbaren Kodex abweichen, sofern sie ihre Gründe für eine
derartige Vorgehensweise darlegen. Oftmals sind die Erklärungen der Unternehmen
aber unzureichend. Entweder stellen sie schlicht fest, dass sie von einer
Empfehlung abwichen, ohne dies weiter zu erläutern, oder sie bringen nur eine
allgemeine oder begrenzte Erklärung bei[28]. Da die Anleger aber derlei Erklärungen zur
Grundlage ihrer Anlageentscheidungen und zur Bewertung des Unternehmenswerts
machen, schränken diese Mängel den Nutzen des Systems und seine Tragfähigkeit
ein. In einem Großteil der Antworten auf das Grünbuch von 2011 wurde eine
Anforderung für die Unternehmen, bessere Erklärungen für ein Abweichen von den
Empfehlungen des Kodexes beizubringen, befürwortet. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs von 2011 haben
einige Mitgliedstaaten Diskussionen in die Wege geleitet oder Leitlinien für
die Qualität der von den Unternehmen beizubringenden Erklärungen erlassen. So
veröffentlichte beispielsweise der Wertpapiermarktverband in Finnland am 20. Januar
2012 Leitlinien für von den Unternehmen beizubringende Erklärungen. Der
belgische Corporate Governance-Ausschuss gab eine unabhängige Studie zur
Qualität der Erklärungen in Auftrag und veröffentlichte 2012 auf der Grundlage
ihrer Erkenntnisse eine Reihe praktischer Empfehlungen. Im Vereinigten
Königreich brachte der ‘Financial Reporting Council’ im Dezember 2011 eine
Debatte zwischen Unternehmen und Anlegern zu der Frage in Gang, was eine
zweckmäßige Erklärung ausmacht, und führte sodann Leitlinien nach dem Grundsatz
‚Mittragen oder Begründen’ (‚comply or explain’) in den Corporate
Governance-Kodex ein. Die Kommission begrüßt diese Initiativen. Zudem gedenkt
sie, die weitere Zusammenarbeit zwischen den für die Überwachung der Anwendung
der Corporate Governance-Kodizes zuständigen nationalen Stellen zu fördern,
insbesondere mittels eines Austauschs von in verschiedenen Mitgliedstaaten
entwickelten bewährter Praktiken. Die Kommission wird 2013 eine Initiative -
wahrscheinlich in Form einer Empfehlung - ergreifen, um die Qualität der
Corporate Governance-Berichte und insbesondere die Qualität der von den
Unternehmen für Fälle, in denen sie von den Corporate Governance-Kodizes
abweichen, beizubringenden Erklärungen zu verbessern.
2.3.
Identifizierung der Aktionäre
Im Grünbuch 2011 wurde die Frage aufgeworfen, ob
Interessengruppen einen europäischen Mechanismus für erforderlich halten, der
Emittenten bei der Identifizierung ihrer Aktionäre hilft, um so einen Dialog
über Corporate Governance-Fragen zu erleichtern. Außerdem wurde im Grünbuch
eruiert, ob diese Informationen auch anderen Anlegern zur Verfügung gestellt
werden sollten. In einer klaren Mehrheit der Antworten sprach man sich für
einen solchen Mechanismus aus[29].
Sowohl die Unternehmen als auch die Anleger waren daran sehr stark
interessiert. Die Meinungen über die bestmögliche Vorgehensweise
gingen jedoch stark auseinander. In einigen Antworten wurde die Meinung
vertreten, dass eine Vorschrift für Emittenten, derzufolge Aktionären ein Forum
auf ihrer Website angeboten werden sollte, ausreichend sei. Andere Teilnehmer
sprachen sich hingegen für einen regulären EU-Mechanismus zur Identifikation
der Aktionäre aus. In nicht wenigen Kommentaren wurde vorgeschlagen,
stattdessen die Meldeschwellen für Mehrheitsbeteiligungen in der
Transparenz-Richtlinie zu senken. Schließlich sprach man sich in sehr vielen
Antworten dafür aus, dass die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung
bestehender nationaler Identifikationsmechanismen verpflichtet werden und
erforderlichenfalls ein einzelstaatliches Transparenzinstrument unter
Einhaltung einiger Mindestanforderungen einführen sollten. Das Europäische Parlament unterstützt die
Auffassung, dass Unternehmen, die Namensaktien ausgeben, über die Identität der
Inhaber informiert werden sollten, dass aber Eigentümer von Inhaberaktien zur
Nichtoffenlegung ihrer Identität berechtigt sein sollten. Damit wird früher zum
Ausdruck gebrachten Bedenken über die Privatsphäre von Kleinanlegern Rechnung
getragen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass
zusätzliche Informationen über die Inhaber von Anteilen an einer
börsennotierten Gesellschaft den Corporate Governance-Dialog zwischen dem
Unternehmen und seinen Aktionären verbessern können. Die vorhandenen Instrumente
sind entweder nicht detailliert genug oder ihnen fehlt die erforderlich
grenzübergreifende Dimension. 2013 wird die Kommission eine Initiative zur
Verbesserung der Transparenz von Beteiligungen in Europa als Teil ihres
Legislativprogramms auf dem Gebiet des Wertpapierrechts vorschlagen.
2.4.
Ausbau der Transparenzregeln für
institutionelle Anleger
Nachforschungen zur Vorbereitung der
Grünbücher 2010 und 2011 sowie die Antworten auf sie verdeutlichten, dass
die Transparenz bei den Abstimmungspolitiken der institutionellen Anleger,
einschließlich Vermögensverwaltungsgesellschaften, sowie bei der Ausübung
dieser Strategien verbessert werden muss[30]. Derzeit empfehlen der britische
‘Stewardship Code’[31]
und die niederländische Eumedion bewährte Praktiken für die Einbeziehung von
Aktionären[32],
so wie auch der Kodex für die externe Governance des Europäischen Verbands der
Investment-Management-Wirtschaft (EFAMA)[33] und die ‘International Corporate Governance
Network Global Corporate Governance Principles’[34]
institutionellen Anlegern bereits empfehlen, bei der Art und Weise der Ausübung
ihrer Eigentums-/ ‚Stewardship’-Verantwortung Transparenz walten zu lassen,
d. h. auch in Bezug auf bestimmte Informationen über das Stimmrecht und
das Engagement im Unternehmen. Die Offenlegung
derartiger Informationen könnte sich positiv auf die Kenntnisse der Anleger
auswirken, Endanleger in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu
treffen, den Dialog zwischen Anlegern und Unternehmen erleichtern, die
Einbeziehung von Aktionären fördern und die Rechenschaftspflicht der
Unternehmen gegenüber der Zivilgesellschaft ausbauen. Zudem könnten diese
Informationen für Anleger nützlich sein, bevor sie einen Portfoliokontrakt
abschließen, oder für Begünstigte institutioneller Anleger, die im Namen oder
zugunsten anderer handeln. Im Lichte ihres allgemeinen Ziels der Einbeziehung
von Aktionären vertritt die Kommission die Auffassung, dass dies der richtige
Schritt in diese Richtung ist. 2013 wird die Kommission eine Initiative zur
Offenlegung von Abstimmungsstrategien und Politiken auf dem Gebiet der
Einbeziehung von Aktionären sowie zu früheren Abstimmungen institutioneller
Anleger vorlegen, mit der möglicherweise die Richtlinie über Aktionärsrechte[35] geändert
wird.
3.
Einbeziehung von Aktionären
Eine wirksame und
nachhaltige Einbeziehung von Aktionären ist einer der Eckpfeiler des Corporate
Governance-Modells börsennotierter Unternehmen, das u. a. von einem
ausgewogenen Mächteverhältnis zwischen den verschiedenen Organen und
unterschiedlichen Interessengruppen abhängt. Verhält sich
beispielsweise die Mehrheit der Aktionäre passiv, sucht keine Interaktion mit
dem Unternehmen und stimmt nicht ab, funktioniert das derzeitige Corporate
Governance-System weniger effizient. Unter diesen Umständen kann von Seiten der
Aktionäre keine korrektive Maßnahme erwartet werden und die Beaufsichtigung der
Unternehmensführung bleibt allein Angelegenheit des (Aufsichts-)Rats.
3.1.
Bessere Überwachung der Vergütungspolitik durch die
Aktionäre
Die Vergütung der Unternehmensführung war in den
letzten Jahren Gegenstand vieler Diskussionen[36]. Der Kommission zufolge könnten Unternehmen
von Vergütungspolitiken profitieren, die auf die Schaffung längerfristiger
Werte ausgerichtet sind und tatsächlich die Vergütung an die Leistungsentwicklung
binden. Schlechte Vergütungspolitiken und/ oder Anreizstrukturen führen zu
einer ungerechtfertigten Wertverlagerung von Unternehmen und ihren Aktionären
sowie anderen Interessengruppen auf die Geschäftsführung. Aus diesem Grunde und
auch unter Berücksichtigung bestehender Überwachungsmöglichkeiten, insbesondere
bei Unternehmen mit dualen Strukturen, sollten die Aktionäre die Möglichkeit
erhalten, die Vergütungspolitiken für Mitglieder der Unternehmensführung
börsennotierter Gesellschaften sowie die Umsetzung dieser Politiken besser zu
überwachen. Folglich benötigen die Aktionäre – wie auch die
Konsultation zum Grünbuch 2011[37]
gezeigt hat - klare, umfassende und vergleichbare Informationen über die
Vergütungspolitiken und die individuelle Vergütung von Mitgliedern der
Geschäftsführung. Dies kann durch eine grundlegende Harmonisierung der
Berichtspflichten erreicht werden. Darüber hinaus sollten die Aktionäre in der
Lage sein, ihre Meinung kund zu tun, und zwar im Rahmen einer obligatorischen
Aktionärsabstimmung über die Vergütungspolitik des Unternehmens und eines
Vergütungsberichts, der einen Überblick über die Art und Weise der Umsetzung
der Vergütungspolitik gibt. Zurzeit gestatten nicht alle Mitgliedstaaten den
Aktionären eine Abstimmung über die Vergütungspolitik und/ oder den
Vergütungsbericht, und die von den Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten
veröffentlichten Informationen sind nicht einfach zu vergleichen[38]. Die Kommission wird 2013 eine Initiative vorschlagen
(möglicherweise unter Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte), um die
Transparenz über Vergütungspolitiken und die individuelle Vergütung von
Mitgliedern der Geschäftsführung zu verbessern und um Aktionären ein Recht auf
Abstimmung über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht zu gewähren.
3.2.
Bessere Überwachung der Transaktionen mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre
Transaktionen mit nahe stehenden Personen und
Unternehmen, d. h. Abschlüsse, bei denen ein Unternehmen einen Vertrag mit
den Mitgliedern der Geschäftsführung oder kontrollierenden Aktionären schließt,
können dem Unternehmen und seinen Minderheitsaktionären abträglich sein, da die
nahe stehende Person die Möglichkeit erhält, Werte des Unternehmens in ihren
Besitz zu bringen. Folglich sind angemessene Schutzmaßnahmen für den Schutz der
Aktionärsinteressen von großer Bedeutung. Den derzeitigen EU-Vorschriften zufolge sind die
Unternehmen gehalten, in ihren Jahresabschluss einen Anhang aufzunehmen, in dem
der Betrag und die Art der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen genannt sowie weitere erforderliche Informationen beigebracht werden[39]. Da
diese Anforderung aber zunehmend als unzureichend angesehen wird, hat das
Europäische Corporate-Governance-Forum eine Erklärung zu Transaktionen mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen abgegeben, in der die Einführung gemeinsamer
europaweiter Grundsätze empfohlen wird[40]. Darin schlug das Forum insbesondere vor,
dass Transaktionen über einem bestimmten Schwellenwert der Bewertung eines
unabhängigen Beraters unterliegen und dass die wichtigsten Transaktionen von
den Aktionären gutgeheißen werden sollten. Im Grünbuch 2011 wurde die
Frage nach mehr Schutz vor Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen aufgeworfen. Auch in den Kommentaren wurden schärfere Schutzmaßnahmen
gefordert. In Anbetracht dieser Reaktionen und der Leitlinien in der Erklärung
des Europäischen Corporate-Governance-Forums vertritt die Kommission die
Auffassung, dass die Kontrolle der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen
und Personen durch die Aktionäre ausgebaut werden sollte. Die Kommission wird 2013 (möglicherweise unter
Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte) eine Initiative vorschlagen, mit
der die Kontrolle der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
durch die Aktionäre verbessert werden soll.
3.3.
Regulierung der Berater für die
Stimmrechtsvertretung
Institutionelle Anleger mit hoch diversifizierten
Aktienportfolios sehen sich praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie
eine angemessene Bewertung der Tatsache vorzunehmen haben, wie sie auf
Hauptversammlungen von Unternehmen, in die investiert werden soll, zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten abstimmen sollen. Deshalb greifen sie in
hohem Maße auf die Dienste von Beratern für die Stimmrechtsvertretung zurück,
die sie in Fragen der Abstimmung, der Stimmrechtsvertretung und von Corporate
Governance-Ratings beraten. Folglich üben diese Berater einen erheblichen
Einfluss auf die Abstimmung aus. Auch wurde darauf verwiesen, dass sich die
institutionellen Anleger in wesentlich stärkerem Maße auf die Beratung
verlassen, wenn es um Abstimmungen über an ausländischen Unternehmen und
weniger wenn es um Abstimmungen über an inländischen Unternehmen gehaltene
Anlagen geht. Deshalb dürfte der Einfluss von Beratern für die
Stimmrechtsvertretung auf Märkten mit einem hohen Prozentsatz an
internationalen Anlegern größer sein. Derzeit sind Berater für die
Stimmrechtsvertretung in der EU allerdings nicht reguliert. Der Einfluss dieser Berater wirft allerdings
einige Bedenken auf. Bei der Vorbereitung des Grünbuchs 2011 äußerten sich
Anleger und Unternehmen, in die investiert werden soll, besorgt über die
mangelnde Transparenz der von den Beratern für die Stimmrechtsvertretung bei
der Vorbereitung ihrer Beratung verwendeten Methoden. Insbesondere wurde darauf
verwiesen, dass die von den Beratern für die Stimmrechtsvertretung verwendete
analytische Methode den unternehmensspezifischen Merkmalen und/ oder
Bestandteilen der nationalen Rechtsvorschriften und bewährten Corporate
Governance-Praktiken nicht Rechnung trägt. Ein anderer besorgniserregender
Aspekt ist die Tatsache, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung
Interessenkonflikten unterliegen, z. B. in dem Fall, in dem sie auch als
Corporate Governance-Berater für Unternehmen, in die investiert werden soll,
tätig sind. Interessenkonflikte ergeben sich auch dann, wenn ein Berater für
die Stimmrechtsvertretung eine Beratung der Anleger zu Aktionärsbeschlüssen
vornimmt, die von (einem seiner) seinen Kunden vorgeschlagen werden. Darüber
hinaus ist der mangelnde Wettbewerb in diesem Sektor bedenklich. Er beeinflusst
u. a. die Qualität der Beratung und zudem ist nicht klar, inwiefern die
Beratung die Bedürfnisse der Anleger erfüllt. 2012 hat die ESMA ein Diskussionspapier über
Berater für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht, in dem die Meinungen zu
eventuellen Regulierungsoptionen für diese Berater eingeholt werden sollten.
Die Bandbreite reichte von keinerlei Maßnahmen über freiwillige Maßnahmen bis
hin zu fast verbindlichen oder verbindlichen EU-Instrumenten[41]. Die
Kommission könnte die Ergebnisse der Diskussion als Grundlage für die
Entwicklung eines kohärenten und wirksamen operationellen Rahmens für Berater
für die Stimmrechtsvertretung nehmen. Die Kommission wird 2013 (möglicherweise im
Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte) eine
Initiative vorschlagen, mit der der Rahmen für eine verbesserte Transparenz und
die Beseitigung von Interessenkonflikten bei Beratern für die
Stimmrechtsvertretung geschaffen werden soll.
3.4.
Klärung der Beziehung zwischen der
Zusammenarbeit von Anlegern in Corporate Governance-Fragen und dem Begriff der
‚gemeinsam handelnde Personen'
In einer Vielzahl der Antworten auf das
Grünbuch 2011 wurde eine Klarstellung des Begriffs der ‚gemeinsam
handelnde Personen' gefordert. In der Tat wird die mangelnde Rechtssicherheit
in den derzeitigen Vorschriften der Übernahme-Richtlinie und der
Transparenz-Richtlinie sowie deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht als
Hindernis für eine wirksame Zusammenarbeit der Aktionäre empfunden. Die
Aktionäre müssen wissen, wann sie Informationen austauschen und
zusammenarbeiten können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihr Vorgehen unerwartete
rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ist diese Situation nicht geklärt, können
Aktionäre unter Umständen einer Zusammenarbeit aus dem Weg gehen, was das
Potenzial eines langfristigen Engagements der Aktionäre unterminieren könnte,
in dessen Rahmen die Aktionäre die Unternehmensführung tatsächlich für ihre
Maßnahmen zur Rechenschaft ziehen. Die Kommission erkennt an, dass ein Bedarf
an Leitlinien zur Klärung der begrifflichen Grenzen und zur Schaffung von mehr
Rechtssicherheit auf diesem Gebiet besteht, um die Zusammenarbeit der Aktionäre
einfacher zu gestalten. 2013 wird die Kommission eng mit den zuständigen
nationalen Behörden und der ESMA zusammenarbeiten, um Leitlinien zur Erhöhung
der Rechtssicherheit für die Beziehung zwischen der Zusammenarbeit von Anlegern
in Corporate Governance-Fragen und dem Begriff der ‚gemeinsam handelnde
Personen' zu erstellen.
3.5.
Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern
Nach Auffassung der Kommission ist das Interesse
der Arbeitnehmer an der Existenzfähigkeit ihres Unternehmens ein Aspekt, der
bei der Konzeption eines gut funktionierenden Governance-Rahmens zu
berücksichtigen wäre. Die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Angelegenheiten
eines Unternehmens kann die Form von Informationen, Konsultationen und der
Beteiligung im Verwaltungsrat annehmen. Es kann sich aber auch um Formen einer
finanziellen Beteiligung handeln, insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer
Aktionäre ihres Unternehmens werden. Systeme der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern
haben eine erfolgreiche Tradition und Geschichte in vielen Mitgliedstaaten.
Nachforschungen zur Vorbereitung des Grünbuchs 2011 sowie die Antworten
darauf zeigen, dass diese Systeme bei der Erhöhung des Anteils langfristig
orientierter Aktionäre eine wichtige Rolle spielen könnten. Da dieses Thema aus
vielerlei Perspektiven zu sehen ist (z. B. Besteuerung, soziale Sicherheit und
Arbeitsrecht) hält es die Kommission für bedeutend, es im Detail zu erörtern,
insbesondere was die Binnenmarkt-Dimension angeht. Im Lichte dieser Analyse
wird sie ermitteln, welche Initiativen zur Förderung grenzübergreifender
Systeme der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern in Europa angemessen sein
können. Die Kommission wird potenzielle Hindernisse bei
grenzübergreifender Systemen der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern ausmachen
und analysieren und sodann angemessene Maßnahmen zur Förderung der
grenzübergreifender Systeme der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern in Europa
ergreifen.
4.
Verbesserung des Rahmens für grenzübergreifende Geschäfte
europäischer Unternehmen
Das europäische Gesellschaftsrecht ist ein fester
Bestandteil des Binnenmarkts. Es erleichtert die Niederlassungsfreiheit von
Unternehmen und stärkt gleichzeitig die Rechtssicherheit für ihre Geschäfte.
Dadurch kann es das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
fördern.
4.1.
Sitzverlegung
Abgesehen von den Vorschriften im jeweiligen
Statut für die Europäische Aktiengesellschaft (SE), die Europäischen
Genossenschaft (SCE) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV) bestehen keine EU-Vorschriften, die Unternehmen die Verlegung ihres
eingetragenen Sitzes über die Grenzen hinweg in einer Weise gestatten würden,
die die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens wahren würde. Bisher gestatten
nur wenige Mitgliedstaaten die Verlegung eines Sitzes ohne vorherige Liquidation
und anschließende Neueintragung. Unternehmen können sich auch auf die
Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen oder die SE als Grundlage
für einen Wechsel des Herkunftsmitgliedstaats berufen. Die Antworten auf die
öffentliche Konsultation 2012 zeigten ein erhebliches Interesse an
EU-Vorschriften für die grenzübergreifende Sitzverlegung[42]. Die
Kommission erkennt die Bedeutung dieses Themas an. Ihrer Auffassung nach muss
aber eine jegliche künftige Initiative auf diesem Gebiet durch robuste Wirtschaftsdaten
und eine sorgfältige Bewertung eines praktischen und echten Nutzens
europäischer Regeln für eine Sitzverlegung und deren Verwendung untermauert
werden. Dabei zu berücksichtigen sind auch das jüngste Fallrecht des
Europäischen Gerichtshofs[43]
und Entwicklungen der Rechtsrahmen in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wird
die Kommission öffentliche und gezielte Konsultationen durchführen und über das
Ergebnis berichten. 2013 wird die Kommission öffentliche und gezielte
Konsultationen durchführen, um ihre Folgenabschätzung zu einer eventuellen
Initiative auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verlegung des eingetragenen
Sitzes zu aktualisieren. Danach wird die Kommission die Zweckmäßigkeit einer
Legislativinitiative prüfen.
4.2.
Verbesserung des Mechanismus für grenzüberschreitende
Verschmelzungen
Die Richtlinie 2005/56/EG über
grenzüberschreitende Verschmelzungen von Aktiengesellschaften war ein wichtiger
Schritt auf dem Weg zur grenzübergreifenden Mobilität von EU-Unternehmen. Der
damals geschaffene Rahmen sollte nun an die Bedürfnisse des Binnenmarkts
angepasst werden. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen einer noch
durchzuführenden Studie über die Anwendung der Richtlinie analysieren, die im
zweiten Halbjahr 2013 vorliegen dürfte, und dabei den Erfahrungen und
künftigen Bedürfnissen auf diesem Gebiet Rechnung tragen. Wichtig scheint vor
allem der Ausbau der Verfahrensregeln zu sein, da eine Reihe von Punkten als
potenzielle Quelle der Rechtsunsicherheit und Komplexität ausgemacht wurden.
Dies gilt vor allem für die mangelnde Harmonisierung der Bewertungsmethoden für
Vermögenswerte, die Dauer der Schutzfrist für Gläubigerrechte und die
Konsequenzen der Gläubigerrechte bei der durchgeführten Verschmelzung. In der
öffentlichen Konsultation 2012 wurde eine Verbesserung des Rahmens für
grenzüberschreitende Verschmelzungen vehement unterstützt[44]. Die
noch durchzuführende Studie wird die Kommission bei der Ausarbeitung der
erforderlichen Folgemaßnahmen unterstützen. 2013 gedenkt die Kommission über das Ergebnis der
Studie zu berichten. Danach wird sie über die Zweckmäßigkeit von Änderungen der
Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen nachdenken.
4.3.
Genehmigung grenzüberschreitender Spaltungen
Spaltungen auf nationaler Ebene sind seit einigen
Jahren durch die Richtlinie 82/891/EWG harmonisiert worden. Allerdings hat sich
dies noch nicht in EU-Vorschriften für grenzübergreifende Geschäfte
niedergeschlagen; sie gestatten lediglich und ausdrücklich grenzüberschreitende
Verschmelzungen. Unternehmen, die zurzeit eine grenzüberschreitende Spaltung
vornehmen möchten, müssen mehrere Transaktionen durchführen, wie die Gründung
einer Tochtergesellschaft und einen anschließenden Transfer von Vermögenswerten
oder aber eine inländische Spaltung mit anschließender Sitzverlegung. Zudem
würde ein klarer Rechtsrahmen, der die Bedingungen für direkt vorzunehmende
grenzüberschreitende Spaltungen festschreibt, die Kosten beträchtlich senken.
Wie die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation 2012[45] zeigen,
besteht in der Tat eine erhebliche Nachfrage nach einem klaren Rechtsrahmen für
grenzüberschreitende Spaltungen. Infolge der Ergebnisse der Studie über die Anwendung
der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen wird die Kommission 2013
eine Initiative ins Auge fassen, um einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende
Spaltungen zu schaffen. Eventuell muss dazu die Richtlinie über
grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden, da sie den
Interessengruppen gut bekannt ist und einen geprüften Rahmen für grenzübergreifende
Umstrukturierungen schafft.
4.4.
Flexible Rechtsformen für europäische KMU
Europäischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
kommt bei der Stärkung der europäischen Wirtschaft eine wesentliche Rolle zu,
vor allem aber in Zeiten der Wirtschaftskrise. Es wurden bereits erhebliche
Anstrengungen unternommen, um den KMU das Leben in einer Reihe von Bereichen zu
erleichtern, in denen sie Probleme haben. Dazu zählen auch die Folgemaßnahmen
zur Überprüfung des "Small Business Act" für Europa[46] aus dem
Jahr 2011. Was insbesondere das Gesellschaftsrecht betrifft, vertritt die
Kommission die Auffassung, dass KMU einfacheren und weniger schwerfälligen
Bedingungen bei ihrer Geschäftstätigkeit in ganz Europa unterliegen sollten,
und für die Kommission ist es eine klare Priorität, konkrete Maßnahmen in
diesem Sinne zu erlassen. In Anbetracht der mangelnden Fortschritte bei den
Verhandlungen über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) hat die
öffentliche Konsultation 2012 die Zurückhaltung der Interessengruppen im
Hinblick auf weitere Verhandlungen über diesen Vorschlag aufgezeigt.
Gleichzeitig waren die Interessengruppen sehr an alternativen Maßnahmen
interessiert[47].
Die Kommission wird weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung des administrativen
und regulatorischen Rahmens prüfen, in dem KMU tätig sein können, um die
grenzübergreifende Geschäftstätigkeit von KMU zu erleichtern, ihnen einfache,
flexible und in Europa gut bekannte Regeln an die Hand zu geben und ihre
gegenwärtigen Kosten zu senken. Die Kommission wird weiterhin am Follow-up zum
SPE-Vorschlag arbeiten, um die grenzübergreifenden Möglichkeiten für KMU zu
verbessern.
4.5.
Förderung und verstärkte Bewusstseinsbildung im
Hinblick auf das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und das Statut
der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Das SE-Statut brachte Unternehmen mit einer
europäischen Dimension zahlreiche Vorteile. Im Oktober 2012 waren 1 426 SE
registriert[48]
und das Interesse an dieser Rechtsform nimmt weiter zu. Dem Bericht von 2010
über die Anwendung des Statuts[49]
zufolge haben sich Unternehmen für diese Rechtsform entschieden, weil sie ihr
europäisches Image verbessert und die Möglichkeit zur Verlegung des
Gesellschaftssitzes und zu einer effizienteren Umstrukturierung auf
grenzübergreifender Basis gibt. Gleichzeitig beschweren sich die
Interessengruppen über hohe Gründungskosten, komplexe Verfahren und
Rechtsunsicherheit, die oftmals aus zu vielen Verweisen auf einzelstaatliches
Recht, mangelnde ausreichende Kenntnisse über das Statut und praktischen
Erfahrungen damit herrühren. Auch wird von sehr strengen Anforderungen im
Statut berichtet, die zur Gründung einer SE erfüllt sein müssen. Was die SCE
betrifft, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass infolge der ausgedehnten
Konsultation[50]
die Komplexität der Verordnung als einer der Faktoren angesehen wird, der den
schwachen Rückgriff auf dieses Instrument erklärt (lediglich 25 gegründete SCE
seit Juli 2012). Außerdem sind das Instrument und seine Vorteile für KMU nicht
sehr bekannt. In den Antworten auf die Konsultation 2012
wurde eine Überarbeitung der EU-Rechtsformen allgemein unterstützt[51]. Da die
erwarteten Vorteile einer Überarbeitung im Sinne einer Vereinfachung und
Verbesserung beider Statute die potenziellen Herausforderungen bei einer
Neueröffnung der Diskussion nicht aufwiegen würden, beabsichtigt die Kommission
kurzfristig keine Revision. Stattdessen wird sich die Kommission darauf
konzentrieren, die Kenntnisse der Unternehmen und ihrer Rechtsberater über die
SE- und die SCE-Statute zu verbessern (einschließlich in Bezug auf Aspekte der
Einbeziehung von Arbeitnehmern), um sie zu einem größeren Rückgriff auf diese
Rechtsformen anzuspornen. Die Kommission wird 2013 eine Informationskampagne
zur Stärkung der Kenntnisse über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
(SE) im Rahmen einer umfassenden Website lancieren, um praktische Ratschläge
und Unterlagen über das Statut gemeinsam vorzulegen. Auch wird sie prüfen, wie
ähnliche Aktionen zur Förderung des Statuts der Europäischen Genossenschaft
(SCE) unternommen werden können.
4.6.
Unternehmensgruppen
Die öffentliche Konsultation von 2012 hat gezeigt,
dass die Öffentlichkeit gut ausgerichtete EU-Initiativen für
Unternehmensgruppen begrüßt[52].
Insbesondere wurden zwei Punkte vorab auf der Grundlage der Überlegungen des
Gruppenberichts[53]
und anderer der Kommission vor oder während der Konsultation übermittelter
Unterlagen ermittelt. So würden die Interessengruppen eine vereinfachte
Mitteilung der Gruppenstruktur für die Anleger und eine EU-weite Anerkennung
des Begriffs ‘Gruppeninteresse’ begrüßen. Auf der anderen Seite wird der
Vorstellung eines umfassenden EU-Rechtsrahmens für Unternehmensgruppen mit
Vorsicht begegnet. 2014 wird die Kommission eine Initiative für
verbesserte Informationen über Gruppen und eine bessere Anerkennung des
Begriffs 'Gruppeninteresse' vorlegen.
5.
Kodifizierung des EU-Gesellschaftsrechts
Die europäischen Gesellschaftsrechtsvorschriften
sind in vielen unterschiedlichen Rechtsakten verankert. Dies macht es den
Nutzern schwer, sich einen klaren Überblick über das in diesem Politikbereich
anwendbare Recht zu verschaffen. Durch die Vielzahl der Richtlinien mit
Gesellschaftsrechtsvorschriften läuft man zudem Gefahr, nicht beabsichtigte
Lücken oder Überschneidungen zu erzeugen. Die öffentliche Konsultation 2012
zeigt, dass der Gedanke einer Zusammenlegung bestehender
Gesellschaftsrecht-Richtlinien stark unterstützt wird[54]. In mehr
als 75 % der Antworten[55]
wird entweder um die Schaffung eines einzigen EU-Gesellschaftsrechtsinstruments
gebeten, in das die bestehenden Richtlinien einfließen, oder aber um die
Zusammenlegung von Richtliniengruppen mit einem vergleichbaren
Anwendungsbereich. Dieser Ansatz wird vom Europäischen Parlament unterstützt[56]. Die Kommission hält es für wichtig, das EU-Gesellschaftsrecht
leserfreundlicher zu machen und das Risiko künftiger Inkonsistenzen zu
verringern. Deshalb wird sie die Kodifizierung wichtiger
Gesellschaftsrecht-Richtlinien und ihre Zusammenfassung zu einem einzigen
Instrument vorbereiten. Unter diese Maßnahme werden die Richtlinien über
Verschmelzungen und Spaltungen, über die Gründung von Aktiengesellschaften und
die Veränderung oder Aufrechterhaltung ihres Kapitals, über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, über ausländische
Zweigniederlassungen und bestimmte Vorschriften über Offenlegung und über
Gültigkeit oder Nichtigkeit fallen[57].
Auch wird sie die Änderungen umfassen, die von der unlängst verabschiedeten
Richtlinie über die Verknüpfung von Unternehmensregistern[58] vorgenommen
wurde. Die Fortschritte bei diesen Arbeiten werden in gewissem Maße von der
Schlussfolgerung aus parallelen Initiativen abhängen, wie dem Rahmen für
Krisenmanagement, der geringfügige Änderungen an den bestehenden
Gesellschaftsrecht-Richtlinien enthält. 2013 gedenkt die Kommission, einen Vorschlag zur
Kodifizierung und Zusammenlegung wichtiger Gesellschaftsrecht-Richtlinien
vorzulegen.
6.
Schlussfolgerung
In diesem Aktionsplan hat die Kommission eine
Reihe konkreter Aktionsbereiche auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und der
Corporate Governance ermittelt, mit denen weitere Verbesserungen erreicht
werden sollen. Dazu zählen insbesondere Initiativen zur Erhöhung des
Transparenzniveaus zwischen Unternehmen und ihren Aktionären, Initiativen zur
Förderung und Erleichterung eines langfristigen Engagements der Aktionäre und
Initiativen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zur Unterstützung
europäischer Unternehmen sowie ihres Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Mit den Initiativen auf dem Gebiet der Corporate Governance soll der derzeitige
Ansatz nicht verändert werden. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass -
mittels einer angemessenen Interaktion zwischen den Unternehmen, ihren
Aktionären und anderen Interessengruppen – dieser Ansatz effizienter wird. Beim
Gesellschaftsrecht konzentrieren sich die vorgeschlagenen Initiativen
insbesondere auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen,
vor allem im Hinblick auf ihre grenzübergreifenden Geschäfte. Die Kommission
wird mit den Interessengruppen weitere mögliche Maßnahmen prüfen, um zu
gewährleisten, dass der EU-Rahmen für Gesellschaftsrecht und Corporate
Governance zum Ziel eines flexiblen, nachhaltigen und inklusiven Wachstums
beiträgt. Eine Übersicht über diese Initiativen ist Gegenstand
des Anhangs. Interessengruppen, die an der Verfolgung der Entwicklungen im
Einzelnen interessiert sind, werden gebeten, die Website der Kommission
regelmäßig zu konsultieren: http://ec.europa.eu/internal_market/company/index_de.htm Anhang: Übersicht über die
Hauptinitiativen dieses Aktionsplans Initiative || Instrument und erwarteter Zeitplan Offenlegung der Politik der Vielfalt des Verwaltungsrats und Risikomanagementvereinbarungen || Änderung der Rechnungslegungs-richtlinie, 2013 Verbesserung der Transparenz von Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen in Europa || Wertpapierrecht, 2013 Verbesserung der Qualität der Corporate Governance-Berichte und insbesondere der Qualität der von börsennotierten Unternehmen für Fälle, in denen sie von den Corporate Governance-Kodizes abweichen, beizubringenden Erklärungen || Eventuell nichtlegislative Initiative, 2013 Offenlegung von Abstimmungsstrategien und Politiken auf dem Gebiet der Einbeziehung von Aktionären sowie zu früheren Abstimmungen institutioneller Anleger || Eventuell Richtlinie über Aktionärsrechte, 2013 Verbesserte Transparenz über Vergütungspolitiken und die individuelle Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsführung und Gewährung eines Rechts auf Abstimmung über die Vergütungspolitik für die Aktionäre Verbesserte Kontrolle der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre Rahmen für eine verbesserte Transparenz und die Beseitigung von Interessenkonflikten bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und der ESMA, um Leitlinien zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Beziehung zwischen der Zusammenarbeit von Anlegern in Corporate Governance-Fragen und dem Begriff der ‚gemeinsam handelnde Personen' zu erstellen || Leitlinien, 2013 Bessere Kenntnisse über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) (einschließlich Einbeziehung der Arbeitnehmer) und eventuell über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) || Informationskampagne, 2013 Die Kommission wird weiterhin am Follow-up zum SPE-Vorschlag arbeiten, um die grenzübergreifenden Möglichkeiten für KMU zu verbessern. || Weitere Analyse Ermittlung von Hindernissen bei der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten || Laufende Analyse Grenzübergreifende Verlegung des eingetragenen Sitzes || Weitere Analyse, 2013 und eventuell Initiative Überarbeitung der Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen || Studie, 2013 und eventuell Änderung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen Vorschriften über grenzüberschreitende Spaltungen Kodifizierung der wichtigsten Gesellschaftsrecht-Richtlinien || Vorschlag für eine kodifizierte Gesellschaftsrecht-Richtlinie, 2013 Verbesserte Informationen über Gruppen und bessere Anerkennung des Begriffs 'Gruppeninteresse' || Initiative noch festzulegen, 2014 [1] Mitteilung
der Kommission Europa 2020. Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010) 2020 endg. S. 16-17). [2] Mitteilung
der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Modernisierung des
Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der
Europäischen Union – Aktionsplan KOM(2003) 284 endgültig. [3] Dokument abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/consultation/consultation_en.pdf. [4] Richtlinie
78/660/EWG [5] Richtlinie
2007/36/EG. [6] Richtlinie
2005/56/EG. [7] Empfehlungen
der Kommission 2005/162/EG und 2004/913/EG. [8] Siehe
Richtlinie 2006/68/EG zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG. [9] Siehe
Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG
und 82/891/EWG. [10] Siehe
OECD-Grundsätze auf dem Gebiet der Corporate Governance, 2004, Seite 11,
abrufbar unter: .
Der EU-Corporate Governance-Rahmen umfasst Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der Corporate Governance-Erklärungen, der Transparenz börsennotierter
Gesellschaften, Aktionärsrechte und Übernahmeangebote sowie unverbindliche
Vorschriften wie vor allem die Empfehlungen zur Rolle und Vergütung der
Führungskräfte von Unternehmen. [11] Siehe
nachfolgend Punkt 2.2. [12] KOM(2010) 284
endgültig. [13] KOM(2011) 453
endgültig und KOM(2011) 452 endgültig. [14] KOM(2011) 164 endgültig, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/com2011-164_en.pdf#page=2. [15] Siehe
'Feedback’-Erklärung vom 15. November 2011 und unter folgender
Adresse eingegangene Antworten http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/corporate-governance-framework_en.htm,
nachfolgend ‘die Feedback-Erklärung auf das Grünbuch 2011’. [16] Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2012 zu einem Corporate Governance-Rahmen für
europäische Unternehmen, siehe Ziffer 41, P7_TA(2012)0118 http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0118+0+DOC+XML+V0//EN&language=DE [17] In den
Anwendungsbereich des europäischen Gesellschaftsrechts fallen die Interessen
von Aktionären und anderen Beteiligten, die Bildung und Erhaltung des Kapitals
von Aktiengesellschaften, Übernahmeangebote, die Offenlegung von
Zweigniederlassungen, Verschmelzungen und Spaltungen, Mindestvorschriften für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter,
Rechte von Aktionären sowie Rechtsformen wie die Europäische Aktiengesellschaft
(SE), die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die
Europäischen Genossenschaft (SCE). [18] Siehe
z. B. KOM(2008) 194 vom 17. April 2008. [19] Abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/reflectiongroup_report_en.pdf. [20] Siehe: . [21] Die Konsultation kann unter folgender Internetadresse
abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/company_law_en.htm. [22] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des Europäischen
Gesellschaftsrechts (P7_TA(2012)0259). http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0259+0+DOC+XML+V0//EN&language=EN. [23] Siehe Feedback-Erklärung vom 17. Juli 2012 und
Antworten unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_de.htm#consultation2012. [24] Je nach
der (einheitlichen, gemischten oder zweistufigen) Struktur des Verwaltungsrats. [25] Siehe
Feedback-Erklärung zum Grünbuch 2011. [26] Siehe XXXX [27] Richtlinie
78/660/EWG. [28] Siehe
Studie über die Systeme zur Überwachung und zur Durchsetzung von Corporate
Governance Regeln in den Mitgliedstaaten, abrufbar unter: . [29] Siehe
Feedback-Erklärung zum Grünbuch 2011. [30] Die derzeitigen
Meldepflichten für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) schreiben lediglich vor, dass
Anleger Informationen über die Anlageziele und die Anlagestrategie beibringen
müssen, einschließlich Informationen über das jeweilige Risikoprofil,
Wertentwicklungen in der Vergangenheit und Zukunft und verschiedene Kosten,
siehe Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU. [31] Siehe http://www.frc.org.uk/getattachment/e2db042e-120b-4e4e-bdc7-d540923533a6/UK-Stewardship-Code-September-2012.aspx,
insbesondere die Grundsätze 1 und 6. [32] Siehe http://www.eumedion.nl/en/public/knowledgenetwork/best-practices/best_practices-engaged-share-ownership.pdf,
insbesondere die bewährte Praxis Nr. 6 [33] Siehe http://www.efama.org/Publications/Public/Corporate_Governance/11-4035%20EFAMA%20ECG_final_6%20April%202011%20v2.pdf,
insbesondere die Grundsätze 1, 5 und 6. [34] Siehe https://www.icgn.org/images/ICGN/Best%20Practice%20Guidance%20PDFS/short_version_-_icgn_global_corporate_governance_principles-_revised_2009.pdf,
insbesondere Punkt 9.5. Siehe auch https://www.icgn.org/files/icgn_main/pdfs/best_practice/inst_share_responsibilities/2007_principles_on_institutional_shareholder_responsibilities.pdf,
insbesondere S. 12. [35] Richtlinie
2007/36/EC [36] Spezifische
Vorschriften für die Vergütung in Finanzinstituten wurden bereits im Rahmen des
CRDIII-Pakets verabschiedet und sind seit Januar 2011 in Kraft. Da ein
unangemessenes Risikomanagement und kurzfristiges Denken in Finanzinstituten zu
systemischen Risiken führen und die Wirtschaft insgesamt beeinträchtigen
können, ist es von großer Bedeutung, über solide Vergütungspolitiken zu
verfügen, die ein Eingehen übermäßiger Risiken weder fördern noch belohnen. [37] Siehe
Feedback-Erklärung zum Grünbuch 2011. [38] Siehe
Bericht der Kommission KOM(2010) 285 endgültig, S. 5 und 8. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/directors-remun/com-2010-285-2_en.pdf. [39] Siehe
Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7b der Richtlinie 78/660/EWG und Artikel 34
Absatz 7b der Richtlinie 83/349/EWG. [40] Erklärung des Europäischen Corporate-Governance-Forums zu
Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen bei börsennotierten
Unternehmen vom 10. März 2011, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/ecgforum/ecgf_related_party_transactions_en.pdf. [41] Siehe: http://www.esma.europa.eu/content/Discussion-Paper-Overview-Proxy-Advisory-Industry-Considerations-Possible-Policy-Options.
Die Zusammenfassung der Antworten und die Stellungnahme der ESMA werden in
Kürze veröffentlicht. [42] 373 von insgesamt 496 Antworten (337 für eine Richtlinie, 36
für andere Maßnahmen), siehe Feedback-Erklärung vom 17. Juli 2012 und
eingegangene Antworten unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_en.htm#consultation2012. [43] Rechtssache
C-378/10, VALE, Ziffer 34 [44] 331 von
insgesamt 496 Antworten. [45] 318 von
insgesamt 496 Antworten. [46] KOM(2011) 78
endg. vom 23.2.2011. [47] 251 von
insgesamt 496 Antworten. [48] Siehe
http://ecdb.worker-participation.eu/ [49] Abrufbar
unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0676:FIN:DE:PDF [50] Siehe http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/public-consultation/past-consultations/index_en.htm [51] 61 %
(307von 496) waren dafür. [52] Siehe
Feedback-Erklärung vom 17. Juli 2012 und Antworten unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_en.htm#consultation2012. [53] Weitere
Informationen: siehe Bericht der Reflexionsgruppe, Seiten 59-75, . [54] Siehe
Feedback-Erklärung vom 17. Juli 2012 und Antworten unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_en.htm#consultation2012. [55] 376 von
insgesamt 496 Antworten. [56] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des Europäischen
Gesellschaftsrechts, siehe Ziffer 10 (P7_TA(2012)0259). http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0259+0+DOC+XML+V0//EN&language=EN. [57] Richtlinien
1977/91/EWG, 1982/891/EWG, 1989/666/EWG, 2005/56/EG, 2009/101/EG, 2009/102/EG
und 2011/35/EU. [58] Richtlinie
2012/17/EU