BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete /* COM/2012/0670 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
(2000/60/EG) Bewirtschaftungspläne für
Flusseinzugsgebiete (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRR[1]) wurden im Jahr 2000 neue,
ehrgeizige Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung der aquatischen
Ökosysteme als Grundlage für die langfristige und nachhaltige Nutzung von
Wasser durch Menschen, Unternehmen und die Natur eingeführt. In der WRR sind die
Grundprinzipien der integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten
unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und ökologischen Perspektiven zu einem
rechtsverbindlichen Instrument zusammengefasst. Die WRR beinhaltet ein Programm und einen
Zeitplan für die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Bewirtschaftungsplänen bis
Ende 2009. In den Plänen waren alle erforderlichen Maßnahmen anzuführen, mit
denen die Richtlinienziele in der entsprechenden Flussgebietseinheit erreicht
werden sollten. Die Umsetzung der Richtlinie wird seit 2001
durch eine informelle Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie
unterstützt; diese erfolgt unter Leitung der Wasserdirektoren der
Mitgliedstaaten und der Kommission und mit Beteiligung aller relevanten Akteure.
Im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie wurden Leitliniendokumente und
zahlreiche Grundlagenpapiere erarbeitet und eine wertvolle Plattform für den
Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren entwickelt. Der vorliegende, gemäß Artikel 18 der WRR
zu erstellende Bericht der Kommission über den Stand der Umsetzung stützt sich
auf die Bewertung der von den Mitgliedstaaten übermittelten
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Beigefügt sind Arbeitsdokumente
der Kommissionsdienststellen, die eine detaillierte Bewertung der
Bewirtschaftungspläne enthalten. Der Bericht ist eine der Grundlagen für die
Mitteilung der Kommission über ein Konzept zum Schutz der europäischen
Wasserressourcen („Blueprint to Safeguard Europe's Water Resources“). 2. Die wichtigsten
Elemente der Wasserrahmenrichtlinie Das Hauptziel der WRR besteht darin, bis 2015
einen guten Zustand aller Gewässer sicherzustellen. Dies beinhaltet einen guten
ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer und einen guten
mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers. Das wichtigste Instrument für die Umsetzung
der WRR ist der Bewirtschaftungsplan für das jeweilige Einzugsgebiet mit dem
entsprechenden Maßnahmenprogramm. Der Planungsprozess beginnt mit der Umsetzung
der Richtlinie und den Verwaltungsvereinbarungen, sodann folgen die
Beschreibung der Flussgebietseinheit[2], die
Überwachung und Beurteilung des Zustands, die Festlegung der Ziele und
schließlich die Erstellung des Maßnahmenprogramms und seine Umsetzung.
Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen liefern wichtige
Informationen zur Verknüpfung eines Planungszyklus mit dem nächsten. Mit dem
Maßnahmenprogramm wird auf die ermittelten Belastungsfaktoren reagiert, damit
das Flusseinzugsgebiet bzw. der Wasserkörper in einen guten Zustand versetzt
werden kann. Für die Wirksamkeit des Planungsprozesses und
die Angemessenheit und Zuverlässigkeit des Bewirtschaftungsplans ist es
unerlässlich, dass jeder Zwischenschritt sorgfältig durchgeführt wird. Wenn
z. B. bei der Ausgangsanalyse eine signifikante Belastung übersehen wird,
erfolgt wahrscheinlich auch im Rahmen der Überwachung keine Bewertung, und das
Maßnahmenprogramm wird keine geeigneten Gegenmaßnahmen enthalten. Abbildung
1: Schematische Darstellung des Planungsprozesses gemäß Wasserrahmenrichtlinie 3. Bewertung der
Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete Die Bewertung der Bewirtschaftungspläne
erfolgt anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten (Bewirtschaftungspläne
und Begleitunterlagen[3])
und der elektronischen Berichterstattung über das Wasserinformationssystem für
Europa (WISE)[4].
Die Bewertung der Pläne ist eine komplexe Aufgabe, die die Verarbeitung
umfangreicher Informationen in 21 Sprachen beinhaltet. Die Bewertung durch die Kommission kann nicht
präziser sein, als es die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ist. Die
Kommission erkennt an, dass insbesondere die elektronische Berichterstattung
mit WISE für die Mitgliedstaaten eine große Herausforderung darstellt. Es gibt
Beispiele für qualitativ sehr hochwertige Berichte, aber auch Fälle, in denen
die Berichte Lücken oder Widersprüche enthalten. 4. Aktueller Stand der
Annahme der Bewirtschaftungspläne und der entsprechenden Berichterstattung 23 Mitgliedstaaten haben sämtliche
Bewirtschaftungspläne angenommen und der Kommission übermittelt. Vier
Mitgliedstaaten (BE, EL, ES und PT) haben noch gar keine Pläne oder nur einige
verabschiedet und der Kommission übermittelt. Insgesamt sind von den erwarteten
174 Bewirtschaftungsplänen bislang 124 bei der Kommission eingegangen,
75 % davon betreffen grenzüberschreitende Flusseinzugsgebiete.[5] In Belgien haben die Region Flandern, die
Hauptstadtregion Brüssel und die für die Küstengewässer zuständige nationale
Regierung die geforderten Bewirtschaftungspläne angenommen; die Pläne für die
Region Wallonien stehen noch aus. In Spanien wurden die Bewirtschaftungspläne
für die Flusseinzugsgebiete Tinto Odiel y Piedras, Guadalete y Barbate und
Cuencas Mediterraneas Andaluzas genehmigt, aber noch nicht an die Kommission
übermittelt, nur der Plan für die katalanische Flussgebietseinheit wurde angenommen
und weitergeleitet. In Portugal und Griechenland
wurde bislang noch kein Bewirtschaftungsplan angenommen oder an die Kommission
übermittelt.[6]
Abbildung 2[7]:
Stand der Annahme der Bewirtschaftungspläne: GRÜN - angenommen. ROT – nicht
oder nur teilweise angenommen. Die Verzögerungen bei der Annahme der
Bewirtschaftungspläne für den ersten Planungszyklus in einigen Mitgliedstaaten
hat nicht nur dort, sondern auch in anderen Ländern, mit denen sie sich
Einzugsbereiche teilen, Folgen für die zweite Umsetzungsphase. 5. Feststellungen der Kommission:
Kernaussagen und Empfehlungen 5.1. Wird das Ziel eines guten
Zustands der Gewässer bis 2015 erreicht? Das mit der WRR verfolgte Ziel eines guten
Zustands der Gewässer ist unerlässlich, um die langfristige Verfügbarkeit von
Wasser in ausreichender Menge und hoher Qualität sicherzustellen. Wenn sich
alle Gewässer in einem guten Zustand befinden, können sich die aquatischen
Ökosysteme erholen und die Leistungen erbringen, die für unser Leben und die
wasserabhängigen Wirtschaftstätigkeiten unverzichtbar sind. Die Bewertung der Bewirtschaftungspläne zeigt,
dass Fortschritte zu erwarten sind, dass aber die Zielsetzung eines guten
Zustands bis 2015 für einen erheblichen Teil der Wasserkörper nicht zu
erreichen ist. Das hat mehrere Gründe. In ihrer Bewertung[8] benennt die Kommission die
größten Hindernisse in den einzelnen Mitgliedstaaten und weist darauf hin, dass
die gravierendsten Probleme für die Gewässer nach wie vor in der
hydromorphologischen Belastung, der Verschmutzung und der Übernutzung bestehen.
|| Anzahl der MS || Anzahl der Wasserkörper || % der Wasserkörper mit gutem Zustand oder Potenzial 2009 || % der Wasserkörper mit gutem Zustand oder Potenzial 2015 || Fortschritt 2009-2015 in % || Unbekannter Zustand 2009 in %[9] Ökologischer Zustand der Oberflächengewässer || 21[10] || 82684 || 43 || 53 || 10 || 15 Chemischer Zustand der Oberflächengewässer || Festlegung eines Referenzzustands für 2009 wegen unklarer Datenlage nicht möglich[11] || 40 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers[12] || 24 || 5197 || 85 || 92 || 7 || 6 Chemischer Zustand des Grundwassers12 || 24 || 5197 || 68 || 77 || 9 || 3 Quelle: Angaben der
Mitgliedstaaten, 2012 Die Datenlage in den Bewirtschaftungsplänen
zum chemischen Zustand der Oberflächengewässer ist nicht klar genug, um einen
Referenzzustand für 2009 festzulegen. Die chemische Qualität der Wasserkörper
hat sich in den letzten 30 Jahren deutlich verbessert, doch im Hinblick auf die
in der WRR genannten prioritären Stoffe wurden die Zielvorgaben noch nicht
erreicht. Für einen Großteil der Oberflächenwasserkörper wird „chemischer
Zustand unbekannt“ gemeldet. Zudem lässt sich den ersten Bewirtschaftungsplänen
ein unterschiedlicher Grad der Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik entnehmen, was einen
Vergleich der Beurteilung des chemischen Zustands in den verschiedenen
Mitgliedstaaten erschwert. In der WRR wird eingeräumt, dass bei manchen
Wasserkörpern mehr Zeit benötigt wird, um einen guten Zustand zu erreichen. Aus
diesem Grund wird den Mitgliedstaaten je nach den natürlichen Gegebenheiten des
Wasserkörpers die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis mindestens 2027
zugebilligt[13].
Eine Verlängerung der Frist für die
Herstellung eines guten Zustands ist unter anderem auch dann möglich, wenn dies
bis 2015 technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.[14] Mitgliedstaaten, die
Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies in den
Bewirtschaftungsplänen ausführlich begründen. Dazu müssen sie erläutern, auf
welcher Grundlage die Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten, der
unverhältnismäßigen Kosten und/oder der technischen Unmöglichkeit erfolgt ist
und wie das Ziel eines guten Zustands verfolgt werden kann. Diese Begründung
ist unerlässlich für eine transparente und nachvollziehbare
Entscheidungsfindung. Allzu oft dienen die Ausnahmeregelungen in den
Bewirtschaftungsplänen dazu, die gegenwärtigen Wassernutzungen und
Bewirtschaftungspraktiken zu rechtfertigen, ohne dass dargelegt wird, wie die
Richtlinienziele erreicht werden sollen. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
Ermittlung der Hindernisse für die Umsetzung im
ersten Zyklus und Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung im zweiten
Zyklus; –
Verstärkung der Bemühungen zur Erreichung eines
guten Gewässerzustands; wenn Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit
besteht, Rückgriff auf Maßnahmen, die in jedem Fall Nettovorteile bringen
(„No-regret-Maßnahmen“). 5.2. Überwachung
und Beurteilung: solide Wissensgrundlage für fundierte Entscheidungen Solide Überwachungssysteme und zuverlässige
Methoden für eine umfassende Beurteilung des Zustands von Wasserkörpern sind
unerlässlich für eine vernünftige Wasserbewirtschaftung. Die Überwachungskosten
sind viel geringer als die Kosten, die unsachgemäße Entscheidungen nach sich
ziehen würden. In der WRR sind adaptive Überwachungsprogramme
vorgesehen, um die relative Bedeutung der Überwachungsmaßnahmen je nach
Erforderlichkeit festzulegen. Intelligente Überwachungsprogramme sollten
integraler Bestandteil der Erstellung einer tragfähigen Wissensgrundlage für
die Konzipierung und Durchführung geeigneter Maßnahmen sein. Bei vielen
Überwachungsprogrammen ist unklar, ob und wie die Angaben in der Beschreibung
des Zustands und die Informationen zu den Belastungen bei der weiteren
Entwicklung der Bewirtschaftungspläne verwendet werden. Die der Kommission übermittelten Informationen
zur Überwachung lassen deutliche Defizite erkennen. Bei etwa 15 % der
Oberflächenwasserkörper in der EU wird der ökologische Zustand und bei etwa
40 % der chemische Zustand als „unbekannt“ gemeldet. In einigen Mitgliedstaaten
gilt dies für über 50 % der Wasserkörper. Hier sind entschlossene
Maßnahmen erforderlich. Der Parameter „ökologischer Zustand“ erfasst
gemäß der Definition in der WRR „die Qualität von Struktur und
Funktionsfähigkeit aquatischer […] Ökosysteme“. Mit der in der WRR vorgesehenen
Interkalibrierung wurden die Methoden der verschiedenen Mitgliedstaaten zur
Beurteilung des ökologischen Zustands miteinander verglichen, um
sicherzustellen, dass die Ergebnisse mit den WRR-Definitionen übereinstimmen und
länderübergreifend vergleichbar sind. Dadurch wurde ein umfassender
Informationsaustausch in Gang gesetzt, der es den Mitgliedstaaten mit
geringerer Erfahrung bei der Beurteilung des ökologischen Zustands ermöglichte,
vom Wissen der anderen zu profitieren. Trotz erheblicher Fortschritte sind in einigen
Ländern gravierende Lücken bei der Entwicklung von Beurteilungsmethoden und bei
ihrer Anwendung festzustellen. Häufig wurde die Interkalibrierung als
akademische Übung betrachtet, die bei der Wasserbewirtschaftung nicht zum
Einsatz kommt. Große Lücken gibt es bei Übergangsgewässern und Küstengewässern
sowie bei biologischen Beurteilungsmethoden, die auf hydromorphologische
Belastungen abstellen, eines der Hauptprobleme auf dem Weg zu einem guten
ökologischen Zustand. Auch bei der Beurteilung des chemischen
Zustands wurde ein großer Anteil von Wasserkörpern mit unbekanntem Zustand
gemeldet. In vielen Mitgliedstaaten ist die Überwachung des chemischen Zustands
der Gewässer unzureichend, und die Überwachung erstreckt sich häufig nicht auf
alle prioritären Stoffe oder nur auf eine begrenzte Zahl von Wasserkörpern. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
Verbesserung und Erweiterung der Instrumente zur
Überwachung und Beurteilung, um ein umfassendes, statistisch abgesichertes Bild
vom Zustand der Gewässer für weitere Planungen sicherzustellen. 5.3. Rechtlicher Rahmen und
Verwaltungsstrukturen Ein stabiler Rechtsrahmen und geeignete
Verwaltungsstrukturen sind unerlässliche Voraussetzungen für die erfolgreiche
integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten. Mit der WRR erhielt die Wasserwirtschaft einen
neuen Schwerpunkt, bei dem der Schutz der aquatischen Umwelt und ökologische
Ziele im Rahmen einer integrierten Wasserbewirtschaftung auf der Ebene der
Einzugsgebiete im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung wurde
eine Anpassung des vorhandenen Rechtsrahmens und der gegenwärtigen
Wasserwirtschaftsverwaltung erwartet. Es sind zwar erhebliche Fortschritte zu
verzeichnen, aber nur in wenigen Mitgliedstaaten. Zumeist wurde der Status quo
fortgesetzt. Die Umweltziele der WRR wurden anscheinend als zusätzliche
Zielsetzungen aufgenommen, aber nicht wirklich in die politischen
Entscheidungen einbezogen. Bei sektorübergreifender Entscheidungsfindung
ist eine angemessene Koordinierung unerlässlich. Entscheidungen über
wirtschaftliche Aktivitäten ohne Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen
Verfügbarkeit von Wasserressourcen können umweltschädliche Praktiken wie die
Übernutzung der Ressourcen fördern, mit negativen Folgen für die Umwelt, die
Bevölkerung und andere Wirtschaftssektoren. Mit dem Erlass der WRR wird von den
Mitgliedstaaten erwartet, dass sie in ihre Bewirtschaftungspläne Maßnahmen zu
allen Formen der Wassernutzung aufnehmen und für Kohärenz zwischen diesen
Plänen und anderen Raumordnungsinstrumenten sorgen. Die WRR führte auch zu
einer Verlagerung vom traditionellen, auf die Wassernutzung konzentrierten
Ansatz zu einem stärker integrierten Konzept, das auch in den
Verwaltungsstrukturen zum Ausdruck kommen sollte. Dies ist in unterschiedlichem
Umfang erfolgt. In einigen Fällen wurde die Zuständigkeit für die Umsetzung der
WRR speziellen Einheiten ohne klare Verbindung mit der Wasserbewirtschaftung im
Alltag und ohne Rückkopplung mit dem Einzugsgebiet übertragen. Dies führt zu
überlappenden Ansätzen und bisweilen zu Entscheidungen und Maßnahmen, die mit
den Richtlinienzielen nicht zu vereinbaren sind. Auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
und die Koordinierung der Umsetzungsprozesse sind für die Durchführung des
WRR-Grundsatzes der Bewirtschaftung auf der Ebene des Einzugsgebiets
unerlässlich, vor allem angesichts der Menge der grenzüberschreitenden
Wassereinzugsgebiete in der EU. Mit dem Erlass der WRR wurde die internationale
Zusammenarbeit verstärkt und erheblich verbessert. In einigen Fällen
entwickelte sie sich vom reinen Informationsaustausch hin zur gemeinsamen
Problemdiagnose und zu gemeinsamen Entscheidungen über grenzüberschreitende
Maßnahmen. Für große grenzüberschreitende Einzugsgebiete wurden gemeinsame
Bewirtschaftungspläne erstellt, doch die Bemühungen zur Koordinierung der
Maßnahmen müssen noch weitergehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Wassernutzer bei der Wasserbewirtschaftung ist ein weiteres Schlüsselelement.
Hier kann ein proaktiver Ansatz zu optimalen Entscheidungen führen, die auf
größere Akzeptanz treffen und vor Ort besser umgesetzt werden. Es sollte
möglichst transparent sein, wie den Ergebnissen der Konsultationsprozesse
Rechnung getragen wird; dafür gibt es einige gute Beispiele. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
weitere Konsolidierung des multidisziplinären
Ansatzes bei der integrierten Wasserbewirtschaftung; Suche nach Lösungen, die
langfristig für ein Gleichgewicht zwischen Umweltschutz und nachhaltiger wirtschaftlicher
Entwicklung sorgen, und gegebenenfalls Anpassung der rechtlichen und
verwaltungstechnischen Verfahren; –
frühzeitige Abstimmung der Länder mit
gemeinsamen Wassereinzugsgebieten bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne,
Vereinbarung und Umsetzung grenzüberschreitender Maßnahmen; –
frühzeitige Einbindung der Akteure und Behörden
in den Planungsprozess und größtmögliche Transparenz. 5.4. Integration
der quantitativen und der qualitativen Aspekte der Wasserbewirtschaftung Bei einer soliden Wasserbewirtschaftung
sollten qualitative und quantitative Aspekte gleichermaßen Berücksichtigung
finden: Die Richtlinienziele können nur erreicht werden, wenn für die
aquatischen Ökosysteme sauberes Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist.
Dazu ist eine ökologische Mindestwassermenge erforderlich, damit der
ökologische Zustand unterstützt und sichergestellt wird, dass genug Wasser für
die verschiedenen Nutzungsformen zur Verfügung steht. Die Relevanz der
Verfügbarkeit von Wasser wird in vielen Flusseinzugsgebieten in ganz Europa als
wichtiges Thema anerkannt. Zahlreiche Bewirtschaftungspläne
beinhalten Maßnahmen zur Bekämpfung von Wasserknappheit
und Trockenheit, die sich infolge des Klimawandels weiter verschärfen dürften[15]. In den Bewirtschaftungsplänen wurden allerdings auch Mängel wie die
unzureichende Qualität und Verfügbarkeit der Datensätze und das Fehlen
aufeinander abgestimmter Maßnahmen festgestellt. Zahlreiche Bewirtschaftungspläne enthalten
Angaben zu den Auswirkungen des Klimawandels, doch in den meisten Fällen hat
das keinen Einfluss auf die Auswahl der Maßnahmen. Dies soll im nächsten
Planungszyklus gründlicher angegangen werden. Das Hochwasserrisikomanagement ist ein fester
Bestandteil der integrierten Wasserbewirtschaftung, und die Thematik wird
EU-weit in den Bewirtschaftungsplänen angesprochen, vor allem im Zusammenhang
mit einer starken Veränderung eines Oberflächenwasserkörpers. Im zweiten Zyklus
der Bewirtschaftungspläne ist eine Koordinierung mit den ersten
Hochwasserrisikomanagementplänen erforderlich. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
Festlegung ökologisch erforderlicher
Mindestwassermengen, damit Behörden und Nutzer wissen, wie viel Wasser und
welche Durchflussmengen erforderlich sind, um das Ziel eines guten ökologischen
Zustands zu erreichen; –
Verbesserung der Datensätze zu Wassermenge,
Verfügbarkeit von Wasser und Prognosen zum künftigen Wasserbedarf, damit
kohärente und wirksame Maßnahmenpakete erstellt werden können; –
Einbeziehung der Aspekte des Klimawandels in die
Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete; –
Koordinierung der Erstellung der
Hochwasserrisikopläne und der entsprechenden Konsultation mit den zweiten
Bewirtschaftungsplänen, um Kohärenz zu gewährleisten. 5.5. Die Schlüsselrolle der
früheren Rechtsvorschriften für das Erreichen der Richtlinienziele Bereits vor dem Erlass der WRR stellte die
EU-Wasserpolitik auf zentrale Belastungsfaktoren für die aquatische Umwelt ab.
Die Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser und die
Nitratrichtlinie[16]
dienen dem Schutz der Gewässer gegen die Belastung durch Nitrate aus
landwirtschaftlichen Quellen und aus der Stadtentwicklung und tragen so zur
Erreichung der Richtlinienziele bei. In den alten
Mitgliedstaaten (EU-15) ist die Umsetzung der Nitratrichtlinie bereits recht
weit fortgeschritten, doch in den Ländern, die der EU seit 2004 beigetreten
sind (EU-12) und denen Übergangsfristen eingeräumt wurden, ist dies noch nicht
der Fall. Hier mangelt es vor allem an finanzieller Unterstützung und
ordnungsgemäßer Planung. Aus den jüngsten
Berichten[17]
gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser geht hervor,
dass in den EU-15-Ländern für 99 % und in den EU-12-Staaten für 65 %
der Abwasserlast Kanalisationssysteme vorhanden waren. Eine Zweitbehandlung der
Abwässer wurde für 96% (EU-15) bzw. 48 % (EU-12) der Abwasserlast
durchgeführt. Eine weiter gehende Behandlung der Abwässer erfolgte in EU-15 für
89 % und in EU-12 für 27 % der Abwasserlast. Nicht ausreichende
Finanzmittel für Investitionen sind nach wie vor ein Hindernis für die
Erfüllung der Anforderungen. Aus diesem Grund sollten kostengünstige innovative
technische Lösungen gefördert werden. Die
Umweltverschmutzung durch Industrieemissionen wird in der IPPC-Richtlinie[18] geregelt. Dem letzten Umsetzungsbericht
zufolge hat diese Richtlinie zwar in vielen Mitgliedstaaten eine erhebliche
Straffung der Rechtsvorschriften bewirkt, jedoch enthielten noch allzu viele
Genehmigungen Emissionsgrenzwerte, die nicht den besten verfügbaren Techniken
(BVT) entsprachen und der aquatischen Umwelt keinen ausreichenden Schutz boten.
Empfehlungen an
die Mitgliedstaaten: –
Verstärkung der Aktionsprogramme zur
Nitratrichtlinie und der Ausweisung von gefährdeten Gebieten, Verbesserung der
Erfüllungsquoten bei der Abwasserbehandlung durch Erstellung geeigneter
Investitionspläne und Sicherstellung die Erreichung der Emissionsgrenzwerte mit
Hilfe der besten verfügbaren Techniken. 5.6. Förderung einer rationalen
Wassernutzung durch angemessene Gestaltung der Gebühren Transparenz
durch angemessene Informationen über die Wasserkosten ist die Grundlage für
eine Wassergebührenpolitik, die den Nutzern ausreichende Anreize für eine
effiziente Nutzung der Wasserressourcen im Einklang mit der WRR bietet. Hier
sind jedoch bislang nur geringe Fortschritte zu verzeichnen. Als Voraussetzung für eine sparsame
Wassernutzung muss der Verbrauch gemessen werden. Pauschale oder
flächenabhängige Wassergebühren oder gemeinsame Wasserrechnungen für mehrere
Nutzer liefern hier kaum Anreize. In einigen Mitgliedstaaten wurde in manchen
Sektoren wie der Landwirtschaft oder den privaten Haushalten die Einführung von
Wasserzählersystemen noch nicht abgeschlossen. Die Nachhaltigkeit von Investitionen wird
durch Kostendeckung (einschließlich Kapitalkosten) gewährleistet. Dabei sind
auch die Umwelt- und Ressourcenkosten einzubeziehen, um eine angemessene
Finanzierung der externen Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
sicherzustellen. Zudem sollte bei der Kostenberechnung für Wasserdienstleistungen
das Verursacherprinzip Berücksichtigung finden.[19] Nur in wenigen Mitgliedstaaten erfolgt die
Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten auf transparente Weise. In den
Sektoren private Haushalte und Industrie ist das Kostendeckungsprinzip in
unterschiedlichem Umfang umgesetzt. Für den landwirtschaftlichen
Wasserverbrauch werden vielerorts nur in begrenztem Umfang Gebühren erhoben. Aus der Bewertung der Bewirtschaftungspläne
wird deutlich, dass die Ermittlung der Kosten und Nutzen erhebliche Mängel
aufweist. Hier bedarf es massiver Verbesserungen und der Festlegung einer
gemeinsamen Methodik für die Berechnung der Kosten (einschließlich Umwelt- und
Ressourcenkosten) und der Nutzen (einschließlich Ökosystemleistungen).
Ansonsten wird weder die Umsetzung einer wirksamen Wassergebührenpolitik
möglich noch lassen sich unverhältnismäßige und unangemessene Maßnahmen
vermeiden. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
Gewährleistung einer transparenten und fairen
Wasserpreispolitik mit Einsatz von Wasserzählern; –
Gewährleistung der Kostendeckung durch eine
verbesserte Kosten-Nutzen-Bewertung. 5.7. Finanzierung der Maßnahmen Die Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten
beinhalten verschiedene Instrumente (rechtliche, verwaltungstechnische,
technische und infrastrukturelle Instrumente, Schulungen usw.) und werden aus
unterschiedlichen Quellen finanziert. Ein Teil der Kosten soll aus öffentlichen
Mitteln gedeckt werden, aber auch von privaten Akteuren wird die Bereitstellung
von Mitteln erwartet, z. B. durch die Bestimmungen zur Deckung der Kosten.
Bei manchen WRR-Maßnahmen können auch europäische Fonds wie Struktur- und
Kohäsionsfonds oder die GAP-Fonds zur Finanzierung beitragen. Der Vorschlag der Kommission für eine neue
LIFE-Verordnung 2014-2020 beinhaltet die Möglichkeit der Kofinanzierung von
Projekten, bei denen zur Durchführung von WRR-Maßnahmen Mittel aus
verschiedenen EU-Fonds und anderen Finanzierungsquellen in einem einzigen,
umfassenden Projekt gebündelt werden. Der Vorschlag der Kommission für die
Kohäsionspolitik 2014-2020 stützt sich auf Schlüsselelemente der WRR; er
beinhaltet die Erfüllung so genannter Ex-ante-Bedingungen für den Rückgriff auf
Kohäsions- und Strukturfonds im Wassersektor. Die Kohäsionspolitik bietet eine
Gelegenheit, die Umsetzung der Wasserpolitik und die Anforderungen des
Verbrauchsmanagements miteinander zu verbinden. Die Finanzierungsentscheidungen müssen den in
den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Prioritäten entsprechen. Die meisten
Bewirtschaftungspläne enthalten keine genauen Angaben zu den Kosten für die
Umsetzung der Maßnahmen und zu ihrer Finanzierung. Bei der Auswahl der
Maßnahmen müssen die Finanzierungsmechanismen und die Verfügbarkeit
ausreichender Mittel geklärt sein. Ansonsten ist die Machbarkeit der Umsetzung
ungewiss. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten: –
Ausrichtung der Finanzierungsentscheidungen
(einschließlich EU-Mittel) auf die Prioritäten und Maßnahmen in den
Bewirtschaftungsplänen unter Erfüllung der Erfordernisse der
EU-Wassergesetzgebung; –
Angabe der Kosten der Maßnahmen, der zuständigen
Behörden und der Kostenträger in den Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen. 5.8. Integration in andere
Politiken Flächennutzungs- und Stadtplanung,
Landwirtschaft, Wasserkraftwerke, Schifffahrt und Hochwasserschutz können
erhebliche Auswirkungen auf die Wasserressourcen haben. Die Umsetzung der
Bewirtschaftungspläne bietet eine einzigartige Gelegenheit zur Interaktion mit
diesen Sektoren und zur Entwicklung eines Rahmens, in dem diese Aktivitäten auf
nachhaltige Weise stattfinden können. Bei der Umsetzung der WRR müssen die
Ziele der Wasserpolitik in die Entwicklung und Planung aller wasserabhängigen
Wirtschaftsaktivitäten einbezogen werden. Aus über 90 % der bewerteten
Bewirtschaftungspläne geht hervor, dass die Landwirtschaft ein erheblicher
Belastungsfaktor für die Einzugsgebiete ist, unter anderem aufgrund diffuser
oder punktueller Verschmutzung durch organische Substanzen, Düngemittel,
Pestizide und hydromorphologische Auswirkungen. Die Maßnahmenprogramme enthalten zwar
zahlreiche technische und nicht-technische Maßnahmen bzw. wirtschaftliche
Instrumente, doch es fehlen wichtige Elemente (Umfang, zeitliche Planung und
Finanzierung). Im Allgemeinen mangelt es den Bewirtschaftungsplänen an
Entschlossenheit, den Belastungen durch die Landwirtschaft entgegenzutreten,
und an einer befriedigenden Einbindung der Landwirte bei der Umsetzung der WRR.[20] Auch finden sich nur wenige
Detailangaben dazu, wie die Möglichkeiten der Programme zur Entwicklung des
ländlichen Raums wahrgenommen werden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur
Reform der GAP[21]
enthalten eine Reihe von Elementen, die die Interaktion zwischen Landwirtschaft
und Wasserpolitik erheblich verbessern könnten. Dazu gehören z. B. die Einbeziehung
der WRR in die „Cross-Compliance“ (unter bestimmten Voraussetzungen), die
Ökologisierung der ersten Säule der GAP und ein Programmplanungsverfahren für
die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, in dem die effiziente
Wassernutzung und die Wasserbewirtschaftung eigens als Unterprioritäten
aufgeführt sind und im Rahmen entsprechender Programme behandelt werden. In Artikel 4 Absatz 7 der WRR zu
neuen Vorhaben und Änderungen an Wasserkörpern sind die Bedingungen
ausgestaltet, unter denen Kompromisse zwischen Gewässerschutz und
wirtschaftlicher Entwicklung geschlossen werden können. Gemäß diesem Artikel
müssen die Gründe für Änderungen im Bewirtschaftungsplan für das entsprechende
Einzugsgebiet dargelegt werden. Von den insgesamt 116 bewerteten Plänen, die
unter anderem auch Ausnahmeregelungen vorsehen, beziehen sich nur zwölf auf
Vorhaben, die unter Artikel 4 Absatz 7 fallen. Natürlich gibt es mehr
geplante und laufende Vorhaben, die zu einer Verschlechterung des Zustands
eines Wasserkörpers führen dürften, doch werden diese in den
Bewirtschaftungsplänen nicht erwähnt. Dass nur sehr wenige Bewirtschaftungspläne auf
neue Vorhaben und Programme verweisen, ist als verpasste Gelegenheit für eine
nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im Rahmen einer wirklich integrierten Bewirtschaftung
der Wasserressourcen zu werten. Im Kontext von Artikel 4 Absatz 7
verdient die Entwicklung der Wasserkraft besondere Aufmerksamkeit. Sie hat
erhebliche Umweltauswirkungen, auf die angemessen reagiert werden muss. Dabei
ist der Sanierung und Erweiterung vorhandener Anlagen ein höherer Stellenwert
einzuräumen als der Errichtung neuer Anlagen. Grundlage solcher Maßnahmen
sollte eine strategische Beurteilung auf der Ebene des Einzugsgebiets sein, in
deren Rahmen die Auswahl der optimalen Standorte im Hinblick auf
Stromproduktion und geringstmögliche Umweltbelastung erfolgt.[22] Auch die Binnenschifffahrt, die potenziell
zwar ein CO2-armer Verkehrsträger ist, kann die aquatische Umwelt
schädigen. Im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie CIS und anderer
Prozesse[23]
wurden umfassende Leitlinien erarbeitet, deren Verwendung sicherstellen soll,
dass die Binnenschifffahrt nachhaltig weiter entwickelt wird und die
Richtlinienziele nicht behindert. Belastungen der Binnengewässer beeinflussen
auch den Zustand der Meeresumwelt. Die auf der Grundlage der
Bewirtschaftungspläne ergriffenen Maßnahmen werden zum Erreichen eines guten
ökologischen Zustands im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beitragen.[24] Gemäß dieser Richtlinie ist
bis spätestens 2015 ein Maßnahmenprogramm zu erstellen, wobei die Koordinierung
mit den Bewirtschaftungsplänen des zweiten Zyklus bis 2015 von Nutzen wäre. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten –
Nutzung des Prozesses zur Erstellung und
Umsetzung der Bewirtschaftungspläne für die Schaffung klarer Rahmenbedingungen
für die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten, die vom Wasser abhängen: –
Verbesserung der Zusammenarbeit mit den
Landwirten bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme, um die Machbarkeit und
Akzeptanz der Maßnahmen zu gewährleisten; Stärkung der Rolle der
landwirtschaftlichen Betriebsberatung und Nutzung der Möglichkeiten im Rahmen
der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, –
Wahrung des Gleichgewichts zwischen freiwilligen
und obligatorischen Maßnahmen in der Landwirtschaft als solide Grundlage für
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Erfüllung
wasserbezogener Umweltschutzauflagen („Cross-Compliance“); verstärkte Nutzung
multifunktionaler Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung; –
Koordinierung und Aufnahme von Programmen,
Plänen und Projekten mit Auswirkungen auf die aquatische Umwelt (wie
Schifffahrt, Wasserkraftwerke oder Hochwasserschutzmaßnahmen) in die
Bewirtschaftungspläne. 6. Schlussfolgerungen ·
In die Vorbereitung und Ausarbeitung der
Bewirtschaftungspläne wurde viel Zeit und Arbeit investiert. Unser Wissen über
den Zustand der Gewässer in der EU und die Aktivitäten, die ihn beeinflussen,
ist größer denn je. Gleichwohl zeigt die Bewertung der Kommission, dass noch
entschiedenere Bemühungen erforderlich sind, um die Richtlinienziele bis 2015,
2021 und 2017 zu erreichen. ·
Es gibt gute Beispiele für die Umsetzung der
verschiedenen Aspekte der WRR. Deshalb können Mitgliedstaaten, die bei der
Annahme und Umsetzung ihrer Bewirtschaftungspläne im Verzug sind, von den
anderen lernen, wie sie den Rückstand aufholen können. ·
Bei der Umsetzung ist sicherzustellen, dass die
Wasserbewirtschaftung auf einem besseren, durch effiziente Überwachung
gewonnenen Verständnis der wichtigsten Risiken und Belastungsfaktoren im
Einzugsgebiet basiert. Diese Grundlage ermöglicht kosteneffektive Maßnahmen,
mit denen eine nachhaltige Wasserversorgung für Menschen, Unternehmen und Natur
langfristig sichergestellt wird. ·
Im Kontext der gemeinsamen Durchführungsstrategie
wird die Kommission ihre Bemühungen um eine fruchtbare informelle
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern weiter fortsetzen. ·
Darüber hinaus wird die Kommission in bilateraler
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung der in diesem Bericht und
den begleitenden Arbeitsdokumenten ausgesprochenen Empfehlungen weiter
verfolgen und gegebenenfalls für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus der
WRR sorgen. ·
Die Ergebnisse dieses Berichts haben Eingang in die
strategischen Vorschläge gefunden, die die Kommission in ihrer Mitteilung über
den Schutz der europäischen Wasserressourcen („Blueprint to Safeguard Europe’s
Water Ressources“) unterbreitet; sie werden im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie
weiter diskutiert. [1] Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
ergänzt durch die Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG) und die Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen (2008/105/EG). [2] Dazu gehören eine Analyse der Belastungen und
Auswirkungen, eine wirtschaftliche Analyse, die Abgrenzung der Gewässer und die
Bestimmung der Typologie und der Referenzbedingungen für
Oberflächenwasserkörper sowie die Grundlage für die Beurteilung des
ökologischen Zustands. [3] Siehe http://circa.europa.eu/Public/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/implementation_documents_1/submitted_rbmps [4] Siehe http://water.europa.eu sowie insbesondere http://www.eea.europa.eu/themes/water/interactive/water-live-maps/wfd
[5] Norwegen hat die
Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des EWR-Abkommens mit einem dort festgelegten
spezifischen Zeitplan umgesetzt und 9 entsprechende Pilot-Projekte angenommen. [6] Der
Europäische Gerichtshof hat Belgien, Griechenland und Portugal wegen fehlender
Annahme der Pläne und fehlender Berichterstattung verurteilt. Es handelt sich um die Fälle Griechenland - C‑297/11, Belgien
- C‑366/11, Portugal
- C-223/11. Ein
Urteil gegen Spanien ist anhängig. [7] Aktualisierter Überblick unter http://ec.europa.eu/environment/water/participation/map_mc/map.htm
[8] Siehe die begleitenden Arbeitsdokumente der
Kommissionsdienststellen. [9] ES, PT und EL wegen fehlender Bewirtschaftungspläne
nicht berücksichtigt. [10] Ökologischer Zustand: Die Länder, die keine
Bewirtschaftungspläne weitergeleitet oder keine Ausnahmen gemeldet haben bzw.
in denen der Zustand der Gewässer unbekannt ist, wurden nicht berücksichtigt. [11] Chemischer Zustand: Über 40 % der
Oberflächenwasserkörper werden mit „unbekannter chemischer Zustand“
eingeordnet, bei den restlichen Wasserkörpern sind die Beurteilungen nicht
vergleichbar. [12] FI und SE, die eine große Zahl kleiner Wasserkörper in
gutem Zustand aufweisen, sind bei diesen Zahlen nicht eingeschlossen. [13] Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c. [14] Artikel 4 Absätze 4, 5 und 7. [15] Mitteilung über die Überprüfung der EU-Strategie zur
Bekämpfung von Wasserknappheit und Dürren. [16] Richtlinie 91/271/EWG des Rates über
die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. L 135 vom 30.5.91 und Richtlinie
91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.91. [17] 6th Commission summary on the Implementation of
the Urban Waste Water Treatment Directive-Commission Staff Working Paper
SEC(2011)1561 final (Berichtsjahre 2007/2008). [18] Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. L 24 vom 29.1.2008,
S. 8-29. Ab dem 7. Januar 2014 zu ersetzen durch Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (IED-Richtlinie). Siehe http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/key_impl.htm. [19] Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen neun
Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Auslegung des Begriffs „Wasserdienstleistungen“
auf Trinkwasser und Wasseraufbereitung beschränken. [20] Siehe auf der Website der GD ENV: „Guidance
for administrations on making WFD agricultural measures clear and transparent
at farm level“ und „Handbook
on Farm Advisory Systems and water protection“. [21] http://ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/legal-proposals/index_de.htm
[22] CIS
Policy Paper on WFD and Hydromorphological pressures. Recommendations for
better policy integration (2006). http://circa.europa.eu/Public/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/thematic_documents/hydromorphology/hydromorphology/_EN_1.0_&a=d.
[23] Ebenda; siehe auch Joint Statement on Inland Navigation
and Environmental Sustainability in the Danube River Basin (2007); PLATINA
project Good Practice Manual on Sustainable Waterway Planning (2011);
Commission's Guidance document on sustainable inland waterway development and
management in the context of EU nature legislation (2012). [24] Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, ABl. L 174 vom
25.06.2008.