BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Über die Durchführung der Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln /* COM/2012/0258 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Über die Durchführung der Richtlinie
2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren
Lastkraftwagen mit Spiegeln INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Tote Winkel als Ursache von
Verkehrsunfällen................................................................ 5 3........... EU-Rechtsvorschriften zum Sichtfeld............................................................................... 5 3.1........ Die Typgenehmigungsrichtlinie
von 2003......................................................................... 6 3.2........ Die Nachrüstrichtlinie...................................................................................................... 7 4........... Umsetzung der Nachrüstrichtlinie..................................................................................... 7 5........... Durchführung der Nachrüstrichtlinie................................................................................. 8 6........... Die Wirksamkeit nachgerüsteter
Tote-Winkel-Spiegel..................................................... 9 6.1........ Methodik zur Beurteilung der
Vorteile von Tote-Winkel-Spiegeln.................................... 9 6.2........ Ergebnisse der Untersuchung........................................................................................ 10 6.3........ Ansätze zur Verbesserung der
bestehenden Situation..................................................... 12 6.3.1..... Maßnahmen zur Verbesserung der
Fahrzeuge................................................................ 12 6.3.2..... Maßnahmen in Bezug auf die
Verkehrsteilnehmer.......................................................... 13 6.3.3..... Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur............................................................. 13 7........... Die nächsten Schritte.................................................................................................... 13 8........... Schlussfolgerungen........................................................................................................ 14 9........... Anhang......................................................................................................................... 16 1. Einleitung An zahlreichen Verkehrsunfällen sind größere
Fahrzeuge beteiligt, deren Fahrer nicht bemerken, dass sich andere
Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs befinden. Diese Unfälle geschehen häufig beim
Richtungswechsel an Kreuzungen, an Einmündungen oder in Kreisverkehren, wenn
die Fahrer andere Verkehrsteilnehmer im „toten Winkel“ unmittelbar neben ihren
Fahrzeugen übersehen. Der „tote Winkel“ umfasst Bereiche in der Umgebung des
Fahrzeugs, die vom Fahrer weder beim direkten Blick aus den Fenstern noch
indirekt über Spiegel oder sonstige Hilfsmittel eingesehen werden können. Besonders wichtig für die Verkehrssicherheit sind
die toten Winkel bei schweren Lastkraftwagen, d. h. bei Fahrzeugen zur
Beförderung von Gütern mit einer maximalen Masse[1]
von über 3,5 Tonnen. Tote Winkel sind eine wesentliche Ursache von Unfällen
zwischen schweren Lkw und schwächeren Verkehrsteilnehmern (beispielsweise Motorradfahrern,
Fahrradfahrern und Fußgängern). Technologische Verbesserungen und ein besseres
Verständnis der Ursachen von Unfällen haben die EU zur Annahme einer Reihe
einschlägiger Rechtsvorschriften veranlasst. Nach Maßgabe dieser
Rechtsvorschriften sollen Anzahl und Umfang der toten Winkel unter Verwendung
geeigneter Vorrichtungen verringert werden, um die Anzahl entsprechend
bedingter Unfälle und Verkehrstoten zu reduzieren. Gemäß der Richtlinie 2003/97/EG[2] müssen alle ab dem
27. Januar 2007 in der EU in Verkehr gebrachten Neufahrzeuge mit
Tote-Winkel-Spiegeln ausgerüstet sein. Auf der Grundlage einer 2004 durchgeführten
Untersuchung[3]
hat die Kommission auch die Nachrüstung vorhandener schwerer Lkw mit Spiegeln
der für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Art als kostenwirksam bewertet. Der Vorschlag der Kommission wurde vom
Europäischen Parlament und vom Rat als Richtlinie 2007/38/EG[4] über die Nachrüstung von
schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (nachstehend „Nachrüstrichtlinie“) angenommen. Dieser Bericht wurde gemäß Artikel 5 der
Nachrüstrichtlinie erstellt; Artikel 5 sieht vor, dass die Kommission ·
einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegt
und ·
prüft, ob bestehende Rechtsvorschriften überarbeitet
werden müssen. 2. Tote Winkel als Ursache von Verkehrsunfällen Die Unfallforschung[5]
hat gezeigt, dass tote Winkel das Unfallrisiko erhöhen. Dies gilt insbesondere
für Unfälle unter Beteiligung schwerer Lkw und kleinerer Verkehrsteilnehmer (etwa
Motorrad- und Mopedfahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger). Die Untersuchung hat
aber auch ergeben, dass Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zur Verbesserung
des Sichtfelds und zur Reduzierung oder Beseitigung toter Winkel diese Unfälle
zu einem erheblichen Anteil verhindern. Eine erhöhte Gefährdung besteht insbesondere dann,
wenn ein schwerer Lkw ein so genanntes „kritisches Manöver“ durchführt – beispielsweise
wenn der Lkw nach rechts abbiegt (bzw. in Ländern mit Linksverkehr nach links)
und sich auf der Beifahrerseite ein Motorrad, Moped oder Fahrrad neben dem Lkw
befindet. Ein derartiges Manöver kann auch für Fußgänger gefährlich sein,
allerdings in geringerem Maße. Weitere kritische Manöver schwerer Lkw sind
Spurwechsel, während ein Motorrad, Moped oder Fahrrad neben ihnen fährt, sowie
das Anfahren aus dem Stand, wenn sich schwächere Verkehrsteilnehmer,
insbesondere Fußgänger, vor dem Lkw befinden. Unfälle zwischen schweren Lkw und Zweiradfahrern
kommen häufiger im Stadtverkehr vor; Unfälle mit Motorrädern ereignen sich vor
allem außerorts. Angesichts der vielfältigen Verkehrsstrukturen in
der EU lässt sich schwer ermitteln, wie viele Unfälle oder Todesfälle auf tote
Winkel zurückzuführen sind. Zudem enthalten Unfalldatenbanken in der Regel
keine Angaben, aus denen sich ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Unfall
und einem toten Winkel ableiten ließe. Daher kann die Zahl der Unfälle, bei
denen der tote Winkel eines schweren Lkw eine entscheidende Rolle gespielt hat,
nur anhand differenzierter Untersuchungen beurteilt werden. Die genannte Kosten-Nutzen-Analyse gelangte zu dem
Ergebnis, dass in 56 % der Unfälle, an denen ein Fahrrad- oder
Motorrad-/Mopedfahrer beteiligt war, der schwere Lkw nach rechts abbog (bzw. in
Ländern mit Linksverkehr nach links). Es wurde angenommen, dass 40 %
dieser Unfälle vermeidbar gewesen wären, wenn die betreffenden Lkw über Spiegel
mit vergrößertem Sichtfeld verfügt hätten. Auf der Grundlage dieser Zahlen geht die Kommission
davon aus, dass ca. 400 Todesfälle jährlich auf tote Winkel
zurückzuführen sind.[6] 3. EU-Rechtsvorschriften zum Sichtfeld Die
EU-Rechtsvorschriften zur „Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte
Sicht“ reichen bis ins Jahr 1971 zurück. Die erste Rechtsvorschrift war die
Richtlinie 71/127/EEC[7]
für die Rückspiegel von Kraftfahrzeugen. Diese Richtlinie wurde durch
zahlreiche Folgerichtlinien ergänzt, die aufwändigere Spiegel einbezogen und die
Anbringung dieser Spiegel bei zahlreichen Fahrzeugtypen vorschrieben. 3.1. Die Typgenehmigungsrichtlinie von 2003 Die
Richtlinie 2003/97/EG brachte insoweit eine wichtige Änderung des
Rechtsrahmens mit sich, als sie die Richtlinie 71/127/EWG aufhob,
verbindliche allgemeine Anforderungen für Spiegel festlegte und erstmals auch
andere Einrichtungen für indirekte Sicht zuließ. In der neuen Richtlinie werden die Spiegel gemäß
ihrem Sichtfeld in sechs Kategorien eingeteilt. Einige werden allgemein als
„Tote-Winkel-Spiegel“ bezeichnet. Diese Spiegel wurden so konstruiert, dass sie
tote Winkel reduzieren oder beseitigen. Diese Spiegel lassen sich zusammenfassend
wie folgt beschreiben: (a)
Weitwinkel-Außenspiegel (Spiegel der
„Klasse IV“): Diese Spiegel decken einen Bereich auf beiden Seiten des
Fahrzeugs ab, der näher bei der Fahrerposition beginnt und seitlich wesentlich
breiter ist als der von einem normalen Rückspiegel („Klasse II“) erfasste
Bereich. (b)
Nahbereichs-Außenspiegel (Spiegel der
„Klasse V“): Diese Spiegel erfassen einen Bereich unmittelbar neben dem
Fahrerhaus auf der Beifahrerseite. (c)
Frontspiegel (Spiegel der „Klasse VI“): Diese
Spiegel decken einen Bereich vor dem Fahrzeug ab, der von der Fahrerposition
aus nicht einsehbar ist. Die in der Richtlinie von 2003 festgelegten
neuen Anforderungen für Spiegel der Klassen IV (Weitwinkel) und V
(Nahbereich) bewirkten eine deutliche Vergrößerung des Sichtfelds des Fahrers
im Vergleich zur früheren Richtlinie. Die von Spiegeln der neuen Klasse IV
erfasste Bodenfläche hat sich um 43 % vergrößert; die von Spiegeln der
Klasse V abgedeckte Bodenfläche hat sich mehr als verdoppelt. Die Spiegel
der Klasse VI wurden erstmals in EU-Recht aufgenommen. In Abbildung 2 im Anhang dieses Berichts ist
dargestellt, wie sich das Sichtfeld durch Spiegel der Klassen IV (auf der
Beifahrerseite) und V gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/97/EG ändert. Nach dieser Richtlinie mussten alle schweren
Lkw-Neufahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ab dem
26. Januar 2007 mit Spiegeln der Klassen IV, V und VI
ausgestattet sein. Schwere Lkw mit einer Höchstmasse unter 7,5 Tonnen mussten
über Spiegel der Klassen IV und V verfügen, waren aber von der
Pflicht zum Einbau von Spiegeln der Klasse VI ausgenommen. Die Allgemeine Sicherheitsverordnung[8] hebt die
Richtlinie 2003/97/EG zum 1. November 2014 auf und ersetzt die
Regelung Nr. 46, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UN/ECE) beschlossen wurde. Diese enthält keine Änderungen bezüglich
der für Spiegel relevanten Vorschriften gemäß der Richtlinie 2003/97/EG, dehnt
aber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Fahrzeuge aus, die in Ländern
außerhalb der EU zugelassen wurden. 3.2. Die
Nachrüstrichtlinie Da die vorgesehenen Anpassungen den gesamten
Bestand an schweren Lkw betrafen, ging die Kommission davon aus, dass es entsprechend
lang (mindestens 16 Jahre) dauern würde, bis alle schweren Lkw in Europa
die Anforderungen der Richtlinie 2003/97/EG erfüllen würden. Die Kommission nahm ferner an, dass etwa
400 Unfälle pro Jahr durch tote Winkel von schweren Lkw verursacht würden,
und schlug daher vor, die Nachrüstung von Tote-Winkel-Spiegeln bei vorhandenen
Fahrzeugen als kostenwirksame Maßnahme zur Reduzierung von Unfällen und
Todesfällen verpflichtend vorzuschreiben. Der Vorschlag der Kommission wurde
als „Nachrüstrichtlinie“ (Richtlinie 2007/38/EG) angenommen. Die Nachrüstrichtlinie gilt für nach dem
1. Januar 2000 zugelassene Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von 3,5 bis 12 Tonnen (Kategorie N2)
bzw. von über 12 Tonnen (Kategorie N3). Gemäß
Artikel 3 der Richtlinie waren diese Fahrzeuge bis spätestens
31. März 2009 mit Spiegeln der Klassen IV und V
auszurüsten. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der
Nachrüstrichtlinie waren Lkw mit einem Gewicht unter 7,5 Tonnen von dieser
Bestimmung ausgenommen, wenn die Anbringung von Spiegeln der Klasse V
nicht möglich war. Ebenso wurden Lkw ausgenommen, für die bereits
einzelstaatliche Vorschriften galten, bevor die Richtlinie in einzelstaatliches
Recht umgesetzt wurde. Besondere Zugeständnisse wurden auch für Fahrzeuge gewährt,
bei denen die bereits montierten Spiegel ein Sichtfeld abdeckten, das nur
geringfügig kleiner war als von der Richtlinie vorgeschrieben. In den Fällen, in denen die Anbringung von
Spiegeln gemäß den neuen Vorschriften nicht möglich war, ermöglichte
Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie den Einsatz alternativer
technischer Lösungen, z. B. von Zusatzspiegeln oder anderen Einrichtungen
wie Monitor-/Kamera-Systemen. Mitgliedstaaten, in denen derartige Alternativen genutzt
wurden, mussten der Kommission ihre Liste zulässiger technischer Lösungen übermitteln. 4. Umsetzung der Nachrüstrichtlinie Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches
Recht endete am 6. August 2008; die Nachrüstung der betroffenen
Fahrzeuge mit Tote-Winkel-Spiegeln war bis zum 31. März 2009 möglich.
Gegen einige Mitgliedstaaten, die keine geeigneten Umsetzungsmaßnahmen
mitgeteilt hatten, leitete die Kommission rechtliche Schritte („Vertragsverletzungsverfahren“)
ein. Die vollständige Umsetzung war schließlich im Juni 2009 vollzogen. Wann
die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, ist der
folgenden Tabelle 1 zu entnehmen. Die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches
Recht gestaltete sich im Allgemeinen unproblematisch und erfolgte – mit einigen
Ausnahmen – pünktlich. In einem Mitgliedstaat (Dänemark) wurde die Umsetzung
deutlich vor Fristende abgeschlossen, da bei Annahme der Richtlinie bereits
entsprechende einzelstaatliche Vorschriften galten. Tabelle 1: Zeitpunkte der Umsetzung der Richtlinie 2007/38/EG durch die Mitgliedstaaten || Belgien || 21.2.2008 || Luxemburg || 28.5.2009 Bulgarien || 14.11.2008 || Ungarn || 14.8.2008 Tschechische Republik || 27.10.2008 || Malta || 14.12.2007 Dänemark || 1.10.2004 || Niederlande || 28.8.2008 Deutschland || 29.9.2007 || Österreich || 11.10.2007 Estland || 18.12.2007 || Polen || 12.6.2009 Irland || 8.8.2008 || Portugal || 17.11.2008 Griechenland || 25.8.2008 || Rumänien || 15.8.2008 Spanien || 11.6.2008 || Slowenien || 17.12.2007 Frankreich || 30.4.2008 || Slowakei || 1.4.2008 Italien || 31.3.2008 || Finnland || 17.12.2007 Zypern || 22.5.2009 || Schweden || 2.6.2008 Lettland || 29.10.2008 || Vereinigtes Königreich || 31.3.2009 Litauen || 26.7.2008 || || 5. Durchführung
der Nachrüstrichtlinie Die Kommission ersuchte die Mitgliedstaaten, anhand
eines Fragebogens Auskunft über die Durchführung der Nachrüstrichtlinie zu erteilen.
Nur dreizehn Mitgliedstaaten[9]
kamen dieser Aufforderung nach. Vor der Umsetzung hatten die Niederlande und
Dänemark bereits durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt, dass die der
Richtlinie unterliegenden Fahrzeuge mit Spiegeln zur Erfassung des erweiterten
Sichtfelds auszustatten sind. Diese Vorschriften galten für vor dem
1. Januar 2000 zugelassene Fahrzeuge und für Fahrzeuge des
Typs N2 mit einem Gewicht unter 7,5 Tonnen. Nur fünf Mitgliedstaaten gaben an, alternative
technische Lösungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie
zuzulassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 gaben die Niederlande der
Kommission eine alternative technische Lösung bekannt, die in den Niederlanden
eingeführt worden war. Wie in der Richtlinie vorgesehen, hat die Kommission diese
Angaben auf ihrer Website zur Verkehrssicherheit veröffentlicht.[10] Am 18. Dezember 2007 erörterte der gemäß
der Richtlinie zur technischen Überwachung[11]
eingesetzte Ausschuss zur technischen Anpassung die Durchführung der
spezifischen Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der Nachrüstrichtlinie. Der Ausschuss hielt eine Ergänzung der Richtlinie
zur technischen Überwachung nicht für erforderlich, da nach Maßgabe der
Nachrüstrichtlinie für die betreffenden Fahrzeuge jährliche Prüfungen bereits
vorgeschrieben waren und da die vorgeschriebenen Prüfungen auch die Rückspiegel
und das Sichtfeld der Rückspiegel beinhalteten. Den Mitgliedstaaten wurde freigestellt,
eigene Vorschriften zu den Prüfverfahren zu erlassen. Die Kommission formulierte
verschiedene Empfehlungen zur Durchführung der Prüfungen. Den Antworten auf den Fragebogen zufolge scheinen
bei der Durchführung der Nachrüstrichtlinie keine größeren Schwierigkeiten
aufgetreten zu sein. Die meisten Mitgliedstaaten verfügten jedoch nicht über
detaillierte Angaben dahingehend, wie viele Fahrzeuge die technische
Untersuchung wegen Nichterfüllung der Nachrüstungsvorschriften nicht bestanden
haben. Aus den Untersuchungsberichten geht zwar hervor, ob bei einem Fahrzeug
Probleme bezüglich der Spiegel aufgetreten sind; ob die Spiegel die Anforderungen
der Nachrüstrichtlinie nicht erfüllten oder sonstige Mängel aufwiesen, ist
jedoch nicht erkennbar. 6. Die Wirksamkeit nachgerüsteter Tote-Winkel-Spiegel 2011 führte die Kommission eine Untersuchung zu
Unfällen infolge toter Winkel durch, wie in Artikel 5 der
Nachrüstrichtlinie vorgesehen. Zweck der Untersuchung war eine Aktualisierung
der Kosten-Nutzen-Analyse von 2004 und ein Vergleich der Situation vor und
nach Umsetzung der Richtlinie. Im Rahmen der Untersuchung wurde geprüft, wie
die Mitgliedstaaten die Richtlinie durchgeführt hatten (siehe vorstehende Abschnitte 4
und 5); außerdem wurde die Wirksamkeit der Nachrüstung von
Tote-Winkel-Spiegeln gemessen an der Zahl der vermiedenen tödlichen Unfälle
bewertet. 6.1. Methodik zur
Beurteilung der Vorteile von Tote-Winkel-Spiegeln Bei der Untersuchung wurde die gleiche Methodik
angewandt wie bei der Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2004. Im Wesentlichen wurde
dazu die zu erwartende Anzahl tödlicher Unfälle für Fahrzeuge mit
nachgerüsteten Tote-Winkel-Spiegeln und für Fahrzeuge ohne Tote-Winkel-Spiegel
ermittelt. Bei der Untersuchung 2011 wurden diese
Berechnungen aktualisiert. Anschließend wurde das Ergebnis mit der
tatsächlichen Anzahl der in der CARE-Datenbank erfassten offiziellen Statistik
tödlicher Unfälle verglichen. Die Methodik lässt sich zusammenfassend wie folgt
beschreiben: (1)
Zur Berechnung der zu erwartenden Todesfälle bei
einem Verzicht auf die Nachrüstung von Tote-Winkel-Spiegeln wurden die
folgenden Annahmen vorausgesetzt: (a)
Die Gesamtzahl der tödlichen Verkehrsunfälle geht jährlich
im gleichen Maß zurück wie in früheren Jahren. (b)
Der Anteil der Unfälle mit Todesfolge unter
Beteiligung schwächerer Verkehrsteilnehmer und schwerer Lkw an der Gesamtzahl
der tödlichen Unfälle bleibt gleich. (2)
Bei der Berechnung der Anzahl tödlicher Unfälle bei
Nachrüstung von Tote-Winkel-Spiegeln wurden folgende Voraussetzungen angenommen: (a)
Es wurde ausschließlich von Unfällen unter
Beteiligung von Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern ausgegangen; von diesen
Unfällen wurden nur die berücksichtigt, bei denen der Lkw nach rechts abgebogen
war (bzw. in Ländern mit Linksverkehr nach links). (b)
Bei Unfällen, an denen ein nach rechts (bzw. in
einigen Ländern nach links) abbiegender Lkw und ein Fahrrad, Moped oder
Motorrad beteiligt waren, wurde der Anteil der tödlichen Unfälle mit 56 %
angenommen. (c)
Es wurde angenommen, dass 40 % der entsprechenden
tödlichen Unfälle durch die Montage der neuen Tote-Winkel-Spiegel hätten verhindert
werden können. (d)
Es wurde angenommen, dass die Anzahl der durch die
Montage der neuen Tote-Winkel-Spiegel vermeidbaren tödlichen Unfälle
proportional zur Anzahl der nachzurüstenden schweren Lkw war. Diese Berechnungen wurden anhand tatsächlicher
Unfalldaten für 2005 aktualisiert. Die ermittelten Ergebnisse wurden mit
den tatsächlichen Zahlen verglichen. 6.2. Ergebnisse der Untersuchung Die Zahl der Fahrzeuge, bei denen infolge der
Richtlinie eine Nachrüstung erforderlich war, wurde für 2009 auf ca.
3,7 Millionen geschätzt. Die Aktualisierung der zum Zeitpunkt der Annahme
der Richtlinie durchgeführten Berechnungen ergab, dass sich die Gesamtzahl der
tödlichen Unfälle unter Beteiligung eines schweren Lkws und schwächerer
Verkehrsteilnehmer zwischen 2005 und 2009 infolge der
Nachrüstrichtlinie um 21,5 % hätte verringern müssen. Tatsächlich aber ging
die Anzahl der Todesfälle bei derartigen Unfällen in diesem Zeitraum sogar um
27,5 % zurück. Der Trend für die tatsächliche Anzahl tödlicher
Unfälle zwischen schweren Lkw und schwächeren Verkehrsteilnehmern ist in Anhang 1
dargestellt. Ein Vergleich scheint die Wirksamkeit der Nachrüstungen zu
bestätigen. Wie in der folgenden Abbildung 1 dargestellt, ist die
tatsächlich erfasste Gesamtzahl der tödlichen Unfälle bei schwächeren
Verkehrsteilnehmern nochmals geringer als infolge der Nachrüstrichtlinie ursprünglich
erwartet. Inwieweit dieser positive Trend aber der
Nachrüstrichtlinie zugeschrieben werden kann, bleibt unsicher. Erstens war die
Zahl der Todesfälle bei Radfahrern schon 2006 (d. h. noch vor der Umsetzung
der Nachrüstrichtlinie) stark zurückgegangen. Abbildung 1 Zu beachten ist auch, dass die verfügbaren Daten
nur einen sehr kurzen Zeitraum nach der Umsetzung der Nachrüstrichtlinie
abdecken. Der Stichtag, ab dem die betroffenen Fahrzeuge bei Nichterfüllung der
Richtlinie eine technische Untersuchung nicht bestanden, war der 31. März 2009.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Durchführung der Richtlinie enthielt die
CARE-Datenbank Daten aber nur bis Ende 2009. Daher wird die volle Wirkung
der Richtlinie möglicherweise erst dann deutlich, wenn umfangreichere Daten verfügbar
sind. Die CARE-Datenbank enthält Informationen über die
Umstände von Verkehrsunfällen, nicht aber über die jeweiligen Ursachen.
Insofern kann nicht zuverlässig ermittelt werden, welche Unfälle auch durch
einen toten Winkel verursacht wurden. Diese Einschränkung galt auch für die
ursprüngliche Untersuchung von 2004 zur Kostenwirksamkeit der Nachrüstung
von Tote-Winkel-Spiegeln. Um diesem Problem zu begegnen, wurden sowohl der
Anteil der auf tote Winkel zurückzuführenden Unfälle als auch die Wirksamkeit
der Spiegel in Bezug auf die Vermeidung dieser Unfälle aus differenzierten Forschungsstudien
einiger Mitgliedstaaten übernommen (siehe oben). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein rückläufiger
Trend bei der Anzahl der tödlichen Unfälle unter Beteiligung schwächerer
Verkehrsteilnehmer und schwerer Lkw zu verzeichnen ist. Es ist jedoch nicht
klar, inwieweit dieser Fortschritt der Nachrüstrichtlinie zugeschrieben werden
kann und ob durch zusätzliche technische Anforderungen nicht noch bessere
Ergebnisse erzielt werden könnten. 6.3. Ansätze zur
Verbesserung der bestehenden Situation Trotz des Rückgangs tödlicher Unfälle zwischen
schwächeren Verkehrsteilnehmern und schweren Lkw besteht weiterhin Raum für
Verbesserungen. Es gibt jedoch keine einzelne oder einfache Lösung, die eine
wesentliche Senkung der Unfall- und Todesfallzahlen bewirken könnte. Vielmehr
sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich, um sowohl die Fahrzeuge als auch
das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu verbessern. 6.3.1. Maßnahmen zur Verbesserung der Fahrzeuge Bei den Fahrzeugen könnten technische
Verbesserungen dazu beitragen, die Zahl der Unfälle durch tote Winkel weiter zu
senken. Diese Verbesserungen können nach zwei Kategorien unterschieden werden: (1)
Verkleinerung oder Beseitigung toter Winkel Die einfachste Lösung besteht darin, zusätzliche
Spiegel oder Frensel-Linsen anzubringen. Letztere ermöglichen dem Lkw-Fahrer,
einen schwächeren Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen, der sich unmittelbar neben
dem Fahrzeug auf der Fahrerseite befindet. Monitor-/Kamera-Systeme könnten einige der Spiegel
entweder ergänzen oder ersetzen. Sie stellen ein oder mehrere Bilder der
Fahrzeugseiten auf einem Monitor im Fahrerhaus dar. Eine Verbesserung der direkten Sicht des Fahrers –
d. h. eine Verbesserung des Sichtfelds ohne technische Hilfsmittel – kann
durch bessere Gestaltung sowohl der Fahrerhausfenster als auch der
Fahrerposition erzielt werden. Dabei muss ein Kompromiss zwischen den
Sichtanforderungen und anderen Erfordernissen gefunden werden. (2)
Warnung des Fahrers vor einer potenziellen Gefahr Schwere Lkw können mit Geräten ausgestattet
werden, die den Fahrer auf schwächere Verkehrsteilnehmer aufmerksam machen,
z. B. Ultraschallsensoren, die schwächere Verkehrsteilnehmer in der
unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs erkennen und den Fahrer durch akustische oder optische
Signale warnen. Zudem können diese Systeme den schwächeren Verkehrsteilnehmer
vor einem potenziell gefährlichen Manöver des Lkw warnen. Die Kostenwirksamkeit dieser technischen Geräte
wurde noch nicht gründlich bewertet, und die verfügbaren Untersuchungen sind
noch nicht schlüssig. Insbesondere ist nicht deutlich zu erkennen, dass die
Vorteile proportional zur Anzahl der technischen Einrichtungen zunehmen würden.
Vielmehr gehen sämtliche Einrichtungen (mit Ausnahme der verbesserten Fenster) mit
einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für den Fahrer einher, die eine effiziente
Nutzung beeinträchtigen könnte. Außerdem ist zu bedenken, dass Warnsysteme den
Fahrer nicht von der Verantwortung entbinden, unter Nutzung sämtlicher
verfügbarer Hilfsmittel – einschließlich der Spiegel – zu prüfen, ob schwächere
Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind. 6.3.2. Maßnahmen in Bezug auf die Verkehrsteilnehmer Verbesserungsbedarf besteht beim Verhalten sowohl der
Lkw-Fahrer als auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Bei der
Berufsausbildung sowie in Fahrschulen sollten die Gefahren durch tote Winkel
stärker betont und die notwendigen Fähigkeiten zur Vermeidung der mit toten
Winkeln verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die
Fahrer schwerer Lkw. Ebenso muss den schwächeren Verkehrsteilnehmern bewusst
sein, dass der Fahrer eines schweren Lkw sie aufgrund der toten Winkel nicht
immer wahrnehmen kann. Besonders wichtig ist dies für Radfahrer. Die
schwächeren Verkehrsteilnehmer können durch Schulungsprogramme und durch zielgerichtete
Aufklärungskampagnen wirksam erreicht werden. 6.3.3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur An Kreuzungen können Straßenspiegel und andere
externe Vorrichtungen angebracht oder aufgestellt werden, um Fahrern die
Wahrnehmung schwächerer Verkehrsteilnehmer zu erleichtern. Auch Maßnahmen zum Verkehrsmanagement, z. B.
Verkehrstrennung oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, können dazu beitragen, die
Anzahl der durch tote Winkel bedingten Unfälle (insbesondere von Unfällen im
innerstädtischen Verkehr unter Beteiligung von Fahrradfahrern und Fußgängern) zu
reduzieren. 7. Die
nächsten Schritte Die zuständigen Stellen der Kommission werden die
Unfallzahlen weiterhin daraufhin beobachten, ob die Anzahl der Unfälle unter
Beteiligung schwerer Lkw und schwächerer Verkehrsteilnehmer weiter zurückgeht,
wie dies bis 2009 der Fall war. Um unser Wissen darüber zu aktualisieren,
in welchem Umfang tote Winkel zu tödlichen Zusammenstößen zwischen schwächeren
Verkehrsteilnehmern und schweren Lkw führen, müssen weitere eingehende
Untersuchungen von Unfallhergängen vorgenommen werden. Außerdem muss noch besser beurteilt werden, in welchem
Umfang tote Winkel zu Verkehrsunfällen mit Verletzten beitragen. Maßnahmen zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung über Unfälle, die auf
tote Winkel zurückzuführen sind, werden Bestandteil der EU-Strategie zur
Verringerung von Verletzungen im Straßenverkehr sein. Bereits vorhandene oder auch noch in der
Entwicklung befindliche technische Hilfsmittel könnten zu einer weiteren Reduzierung
der Anzahl von Unfällen zwischen schwächeren Verkehrsteilnehmern und schweren
Lkw beitragen. Zu diesen Hilfsmitteln zählen Kamera- bzw. Monitor-Geräte sowie
Erkennungs- und Warnsysteme. Die Kommission ist der Auffassung, dass weitere
Forschungen erforderlich sind, um das Potenzial und die Kostenwirksamkeit
dieser Systeme zu beurteilen. Die Systeme befinden sich noch in einem frühen
Entwicklungsstadium, und wir müssen darauf achten, dass die Lkw-Fahrer durch
zusätzliche Geräte nicht abgelenkt oder gar überfordert werden. Bei der UN/ECE finden bereits Gespräche über
Möglichkeiten zur Verbesserung des Sichtfelds bei schweren Lkw statt.
Insbesondere erarbeitet die UN/ECE derzeit technische Anforderungen für die
Typgenehmigung von Monitor- und Kamerasystemen. Sobald diese Anforderungen
festgelegt wurden, werden bei in der EU zugelassenen schweren Lkw nur noch
Systeme mit Typgenehmigung zulässig sein.[12]
Die Ersetzung von Spiegeln durch Monitor-/Kamerasysteme ist eine der
Möglichkeiten, die derzeit im Hinblick auf künftige Verbesserungen des
Sichtfelds erörtert werden. Eine Überarbeitung des derzeitigen EU-Rechts ist
erst dann sinnvoll, wenn weitere Belege verfügbar sind, welche die obligatorische
Anbringung zusätzlicher Geräte an Fahrzeugen rechtfertigen. Einstweilen stehen andere Möglichkeiten zur
Verfügung, die durch tote Winkel bedingte Unfälle möglicherweise nicht durch
eine zusätzliche technische Ausrüstung der Fahrzeuge, sondern durch eine
Verbesserung der Straßeninfrastruktur und des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer
verhindern können. Im Rahmen des CARS 21-Prozesses[13] wird die Kommission mit den
Mitgliedstaaten und Interessenvertretern erörtern, welche weiteren Maßnahmen in
Bezug auf tote Winkel durchgeführt werden sollten. Die Kommission hat eine öffentliche Konsultation
zur Ergänzung der Richtlinie über die Gewichte und Abmessungen schwerer Lkw
eingeleitet, um neben anderen Aspekten auch ihre verkehrssichere Gestaltung zu
verbessern. Die Überarbeitung dieser Richtlinie bietet die Möglichkeit, sich näher
mit den bereits erläuterten möglichen Verbesserungen des direkten Sichtfelds der
Fahrer zu beschäftigen. Das Projekt BIKE PAL[14] wird durch einen Zuschuss der
Kommission unterstützt. Dieses Projekt umfasst unter anderem Demonstrationen
des Sichtfelds eines Lkw-Fahrers, um Zweiradfahrer entsprechend zu
sensibilisieren. Außerdem unterstützt die Kommission die Finanzierung des
Projekts Safecycle[15]
zur Ermittlung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die die
Sicherheit von Zweiradfahrern verbessern können. 8. Schlussfolgerungen Die Richtlinie über die Nachrüstung von
Tote-Winkel-Spiegeln wurde von den EU-Mitgliedstaaten erfolgreich umgesetzt. Es
wurden keine größeren technischen Schwierigkeiten festgestellt; allerdings
setzten einige Länder die Richtlinie erst spät in einzelstaatliches Recht um. Die Zahl der schwächeren Verkehrsteilnehmer, die
beim Zusammenstoß mit einem schweren Lkw getötet wurden, ist von 2001 bis
Ende 2009 deutlich zurückgegangen. Die von den Dienststellen der
Kommission durchgeführte Beurteilung lässt darauf schließen, dass
Tote-Winkel-Spiegel zu diesem Trend beigetragen haben, insbesondere bei
Unfällen unter Beteiligung von Zweiradfahrern. Forschungen zeigen, dass besonders
Zweiradfahrer durch Sichtbehinderungen aufgrund von toten Winkeln gefährdet
sind. Aus den verfügbaren Daten geht nicht hervor,
welcher Anteil der Unfälle mit schweren Lkw durch tote Winkel verursacht wurde.
Dieser Anteil lässt sich nur anhand differenzierter Untersuchungen ermitteln,
die allerdings jeweils nur sehr beschränkten Umfang haben und auf Daten beruhen,
die schon vor der Umsetzung der Nachrüstrichtlinie erfasst wurden. Daher ist
eine Unterscheidung zwischen der Wirkung einer Nachrüstung von
Tote-Winkel-Spiegeln bei vorhandenen Fahrzeugen und der Wirkung dieser Spiegel
bei Neufahrzeugen nicht möglich. Außerdem ist es nicht möglich, die Wirkung von
Tote-Winkel-Spiegeln von dem allgemeinen Abwärtstrend bei der Zahl der
tödlichen Verkehrsunfälle zu trennen. Trotz des sehr erfreulichen Rückgangs der Zahl der
bei Verkehrsunfällen getöteten schwächeren Verkehrsteilnehmer gibt es noch
immer jährlich über 1 200 solcher Todesfälle, die durch Verkehrsunfälle
unter Beteiligung schwerer Lkw bedingt sind. Es müssen Anstrengungen
unternommen werden, um diesen Unfällen vorzubeugen, und die Kommission ist fest
entschlossen, die Arbeit an diesem Problem zu einem ihrer vorrangigen Themen
für den Zeitraum 2011–2020 zu machen.[16] Die Kommission wird künftigen technologischen
Entwicklungen zur Vermeidung von Unfällen durch tote Winkel genau beobachten, damit
diese bei Neufahrzeugen eingeführt werden können, sobald die Kostenwirksamkeit der
betreffenden Entwicklungen nachgewiesen wurde. Die Kommission wird sich weiterhin für bessere
Schulungen und für umfangreichere Aufklärungsmaßnahmen sowohl bei den
Lkw-Fahrern als auch bei den schwächeren Verkehrsteilnehmern einsetzen und Maßnahmen
zur Verbesserung der Infrastruktur dahingehend fördern, dass diese von Lkw und
von schwächeren Verkehrsteilnehmern gleichermaßen gefahrlos genutzt werden
kann. 9. Anhang Tabelle 2. Trend bei der Anzahl der tödlichen Unfälle zwischen schweren Lkw und schwächeren Verkehrsteilnehmer in den 29 Mitgliedstaaten* Jahr || Art des schwächeren Verkehrsteilnehmers || Motorrad || Moped || Fahrrad || Fußgänger || Gesamt || 2001 || 318 || 170 || 427 || 972 || 1 887 || 2002 || 308 || 148 || 424 || 961 || 1 841 || 2003 || 315 || 150 || 395 || 918 || 1 778 || 2004 || 298 || 140 || 410 || 913 || 1 761 || 2005 || 298 || 135 || 401 || 835 || 1 669 || 2006 || 308 || 130 || 337 || 773 || 1 548 || 2007 || 289 || 102 || 353 || 837 || 1 581 || 2008 || 301 || 110 || 288 || 738 || 1 437 || 2009 || 249 || 83 || 250 || 628 || 1 210 || * Daten entnommen aus der CARE-Datenbank für 19 Mitgliedstaaten: EU 15 plus CZ, SI, PL und RO || Abbildung 2 Legende Abb. 2 || Class IV enlargened area || Vergrößerter Bereich Klasse IV Class IV original area || Ursprünglicher Bereich Klasse IV Class V enlargened area || Vergrößerter Bereich Klasse V Class V original area || Ursprünglicher Bereich Klasse V Class VI new area || Neuer Bereich Klasse VI [1] Technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand. [2] Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen
für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen
sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der
Richtlinie 71/127/EWG, ABl. L 25, 29.1.2004, S. 1–45. [3] Kosten-Nutzen-Analyse
für Tote-Winkel-Spiegel: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/projects/mirrors.pdf. [4] Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der
Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln, ABl. L 184,
14.7.2007, S. 25–28. [5] Ursachenuntersuchung
zu Lkw-Unfällen (ETAC 2007): http://ec.europa.eu/transport/roadsafety_library/publications/etac_exec_summary.pdf. [6] Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission als
Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen
schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln. Vollständige Folgenabschätzung. SEK
(2006) 1238. [7] Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom
1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen, ABl. L 68,
22.3.1971, S. 1–17. [8] Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer
allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200, 31.7.2009, S. 1–24. [9] Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich,
Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Finnland. [10] http://ec.europa.eu/transport/road_safety/vehicles/blind_spot_mirrors_en.htm. [11] Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 46, 17.2.1997, S. 1-19. [12] Diese Verpflichtung wird ab dem 26. Juli 2013
gelten; Änderungsserie 03 zur UN/ECE-Regelung Nr. 46
(Erg. 45/Rev. 4) im Annahmeverfahren befindlich. [13] „Competitive Regulatory System for the 21st century“
(Wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert). [14] http://www.etsc.eu/documents/ETSC_BIKE_PAL.pdf. [15] http://www.safecycle.eu/. [16] KOM(2010) 389 endgültig (Ein europäischer Raum der
Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der
Straßenverkehrssicherheit 2011–2020).