52012DC0218

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020 /* COM/2012/0218 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.           Einleitung

Mit dem GMES-Programm soll eine europäische Erdbeobachtungskapazität von hoher Qualität entwickelt werden. In einer Zeit, in der die internationalen Partner der EU massiv in derartige Kapazitäten investieren, ist ein koordiniertes Vorgehen der EU von strategischer Bedeutung. Die GMES-Dienste an sich werden für ein breites Spektrum von EU-Politikbereichen positive Auswirkungen bringen. Durch das Programm wird – im Einklang mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – auch ein erhebliches Wachstums- und Beschäftigungspotenzial erschlossen.

Das zukünftige GMES-Programm: Stand der Dinge

In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[1] schlug die Kommission vor, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) außerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren, da im EU-Haushalt die Mittel für diese Art von groß angelegten Projekten nur beschränkt vorhanden sind. Da es der Kommission allerdings ein besonderes Anliegen ist, den Erfolg von GMES zu sichern, hat sie in diesem Zusammenhang im November 2011 eine Mitteilung[2] angenommen, in der die Grundzüge für eine geeignete Lenkung und die langfristige Finanzierung des GMES-Programms ab 2014 vorgegeben werden.

Insbesondere hat die Kommission die Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds nach dem Vorbild des Europäischen Entwicklungsfonds vorgeschlagen, den alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) speisen sollen. Dazu bedarf es einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Fonds sollte der Kommission übertragen werden.

Am 16. Februar 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung über die Zukunft des GMES, in der es sich für dessen Finanzierung im Rahmen des MFR aussprach. Die Mitteilung, vor allem die Frage der Finanzierung durch einen zwischenstaatlichen Fonds, wurde auch im Rat erörtert, ohne dass dieser allerdings zu einem Schluss gelangt wäre.

Mit Verzögerungen verbundene Risiken

Seitdem das GMES-Programm im Jahr 1998 angelaufen ist, kam es weder zu Kostenüberschreitungen noch zu nennenswerten Verzögerungen. Eine etwaige Diskontinuität des Betriebs würde allerdings Nachteile für die Nutzer sowie Risiken für die bisherigen Investitionen und die Glaubwürdigkeit des Programms nach sich ziehen. Überdies würde es dadurch zu Kostenüberschreitungen kommen.

Die GMES-Dienste brachten in ihrer präoperativen Phase erhebliche Synergien bei nationalen oder regionalen Investitionen. Seit Anfang 2012 sind zwei GMES-Dienste operativ, nämlich der Landüberwachungsdienst und der Katastrophen- und Krisenmanagementdienst, die nunmehr von den jeweiligen Nutzergruppen eingesetzt werden. Eine Diskontinuität bei der Bereitstellung dieser Dienste würde eine große Informationslücke und negative Auswirkungen auf die Aktivitäten der Nutzer zur Folge haben. Dies würde auch für die anderen GMES-Dienste gelten, die wie etwa der Dienst für See- und Atmosphärenüberwachung präoperativ erbracht werden oder sich wie die Dienste in den Bereichen Sicherheit und Klimawandel noch in der Entwicklungsphase befinden. In dieser Hinsicht beeinträchtigen die derzeitigen Unsicherheiten im Zuge der Vorbereitung der operativen Phase bereits das Engagement der Interessenträger sowohl aus den Bereichen Zivil-, Umweltschutz und Wissenschaft als auch aus der Privatwirtschaft, was vor allem KMU für nachgelagerte Dienste betrifft.

Unsicherheiten im Rahmen der operativen Phase könnten auch zu Schwierigkeiten bei der Fertigstellung der Weltraumkomponente führen, für die die ersten drei Sentinel-Satelliten für den Start im Jahr 2013 bereitstehen werden. Der Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) stellte auf seiner Tagung im April 2012 eine Genehmigung der Starts in Frage, solange nicht mehr Klarheit hinsichtlich des Betriebs und der künftigen institutionellen Absprachen herrscht. Eine Verzögerung des Starts würde erhebliche Mehrkosten verursachen, vor allem für die geeignete Unterbringung des Satelliten. Seitdem vor kurzem noch der Satellit Envisat[3] ausfiel, der bereits weit über die veranschlagte Lebensdauer hinaus in Betrieb war, benötigen die europäischen Nutzer die Sentinel-Daten umso dringender.

Die Kommission hält zwar an der Finanzierung von GMES außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens fest, bemüht sich aber weiterhin darum, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der notwendigen zwischenstaatlichen Vereinbarung zu unterstützen und die für den GMES-Betrieb erforderlichen Vorschriften rechtzeitig zu erstellen, damit das Programm ohne Unterbrechungen weiterläuft.

Man benötigt einige Zeit, um eine zwischenstaatliche Vereinbarung einschließlich einer Verordnung zu ihrer Durchführung und einer Finanzregelung auszuarbeiten. Da diese am 1. Januar 2014 vollständig vorliegen muss, appelliert die Kommission an die Mitgliedstaaten, unverzüglich mit der Ausarbeitung der zwischenstaatlichen Vereinbarung zu beginnen.

Zur Erleichterung der laufenden Gespräche wird im Anhang dieser Mitteilung ein ausführlicherer Entwurf der Hauptbestandteile einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Verhandlungsgrundlage beigefügt.

2.           Der GMES-Fonds

In ihrer Mitteilung vom November 20112 bestätigte die Kommission, dass die für die GMES-Tätigkeiten für den Zeitraum 2014–2020 erforderliche Finanzausstattung maximal 5,841 Mrd. EUR in konstanten Preisen beträgt.

Von den Optionen zur Finanzierung von GMES wurden bislang drei mögliche Lösungen untersucht, die allesamt außerhalb des Finanzrahmens ab 2014 liegen: ein spezieller GMES-Fonds (ähnlich dem Modell des Europäischen Entwicklungsfonds), die Option einer verstärkten Zusammenarbeit (bei der die Mitgliedstaaten mit starkem Interesse an dem Programm einbezogen würden) und schließlich die Option einer Beteiligung der Industrie, bei der Verantwortlichkeiten und Finanzierung mit den Wirtschaftsakteuren geteilt würden. Die Kommission spricht sich in ihrer Bewertung gegen die letzten beiden Optionen aus, denn zum einen würde durch die verstärkte Zusammenarbeit mit einigen Mitgliedstaaten die EU-27-Dimension des Programms aufs Spiel gesetzt und zum anderen hat die Erfahrung mit dem Projekt Galileo bereits gezeigt, dass es kurzfristig schwierig sein wird, den privaten Sektor dauerhaft für das Programm zu gewinnen, was auch nicht mit einem Programm im öffentlichen Interesse in Einklang steht.

Aus diesen Gründen schlug die Kommission die Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds vor. Dieser Fonds sollte sich aus Beiträgen aller 27 Mitgliedstaaten speisen. Obwohl es sich um eine Entscheidung handelt, die letztlich ganz allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu treffen ist, möchte die Kommission alle Mitgliedstaaten auffordern, sich einzubringen und auf diese Weise die europäische Dimension des GMES-Programmes zu sichern und zu konsolidieren.

Dazu wird eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten erforderlich sein. Auf die Hauptbestandteile einer derartigen Vereinbarung wird im Anhang dieser Mitteilung näher eingegangen.

In der zwischenstaatlichen Vereinbarung würden die finanziellen Beiträge aller 27 EU‑Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. Damit würde der „GMES-Rat“ als wichtigstes Aufsichtsgremium des Fonds eingesetzt, das in erster Linie dazu befugt ist, den Haushaltsplan und dessen Durchführung sowie die Abrechnung des abgelaufenen Jahres zu genehmigen sowie dem Abschluss von Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, Drittländern sowie mit internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zuzustimmen.

Im Sinne der Kontinuität des Programms gelten einige Bestimmungen über den GMES-Fonds bis zur Ratifizierung durch die 27 Mitgliedstaaten vorläufig ab dem 1. Januar 2014.

3.           Durchführung des GMES-Fonds

Die zwischenstaatliche Vereinbarung als erster Schritt zum Ausbau des GMES-Programms nach 2013 sollte hinsichtlich der genauen Durchführungsmodalitäten zu einer Durchführungsverordnung weiterentwickelt werden.

Durch die Bestimmungen der Verordnung über den GMES-Betrieb sollte sichergestellt werden, dass die Entscheidungsträger in der EU und den Mitgliedstaaten kontinuierlich genaue und zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen, den Klimawandel und Sicherheitsangelegenheiten erhalten. Darüber hinaus sollte sie auch zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen in vielen verschiedenen Branchen durch einen vollständigen und offenen Zugang zu GMES-Informationen und ‑Beobachtungsdaten gefördert werden.

In dieser Verordnung sollen Verwaltung, Management, Durchführung, Rechnungslegung, Entlastung und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf den GMES-Fonds geregelt werden. Sie sollte auf Vorschlag der Kommission von Rat und Parlament angenommen werden. Auch sollte die Verordnung Bestimmungen über die Planung und Durchführung der GMES-Maßnahmen enthalten, unter anderem über die Übertragungsvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen. Ferner sollte sie der Kommission durch angemessene Bestimmungen ermöglichen, für Folge- und Überwachungsmaßnahmen zur GMES-Durchführung auf externes Fachwissen zurückzugreifen.

Damit die Fortführung des GMES-Programms langfristig gesichert wird, ist es von Bedeutung, dass es ungeachtet der jeweiligen Struktur die notwendige operative Kapazität (Ressourcen und Know-how) sowie die entsprechende Rechtsfähigkeit zu deren Nutzung aufweist, damit die Programmziele gemäß den Erwartungen der Nutzer verwirklicht werden.

4.           Schlussfolgerungen

Angesichts der zeitlich aufwendigen Vorbereitung der für die operative Phase notwendigen Vorkehrungen und drohender Diskontinuität

– appelliert die Kommission an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen für die rechtzeitige Annahme einer zwischenstaatlichen Vereinbarung und einer Verordnung für den Betrieb des GMES-Programms einzuleiten, und

– bekräftigt gegenüber den Mitgliedstaaten ihre diesbezügliche Unterstützung.

Anhang

Entwurf der Hauptbestandteile einer ZWISCHENSTAATLICHEN vereinbarung

über die Einrichtung eines zwischenstaatlichen Fonds für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) für den Zeitraum von 2014 bis 2020

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) für den Zeitraum von 2014 bis 2020

DIE VERTRETER DER IM RAT VEREINIGTEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       [Großbuchstabe …].

(2)       [Großbuchstabe …].

(3)       [Großbuchstabe …] –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einrichtung des GMES-Fonds

1.           Mit dieser Vereinbarung richten die Mitgliedstaaten gemeinsam einen Fonds zur Finanzierung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES ein (im Folgenden „GMES-Fonds“).

2.           Mit dem GMES-Fonds werden alle Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen des GMES-Programms finanziert. Zu diesem Zwecke können sämtliche Finanzierungsinstrumente genutzt werden, die zur Erreichung der Ziele des GMES als notwendig oder am geeignetsten erachtet werden.

3.           Die Regelungen für Verwaltung, Management, Durchführung, Rechnungslegung, Entlastung und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf den GMES-Fonds werden in einer Verordnung festgelegt. Diese wird auf Vorschlag der Kommission von Rat und Parlament angenommen.

4.           Diese Verordnung enthält die Bestimmungen über die Funktionsweise des GMES‑Fonds sowie die Planung und Durchführung der GMES-Maßnahmen, einschließlich der Regelungen zur Übertragung von Befugnissen an die Kommission, zu den Übertragungsvereinbarungen mit dem Unionsrecht unterliegenden Agenturen, von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen und anderen Facheinrichtungen der Union sowie einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, und der Regelungen zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen.

5.           Außerdem werden in der Verordnung die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Zudem werden in ihr die Verantwortlichkeiten und genauen Bestimmungen für jede Einrichtung, an die Haushaltsführungsbefugnisse übertragen werden, im Hinblick auf deren Anteil bei der Tätigung ihrer eigenen Ausgaben festgelegt.

Überwachung und Verwaltung

6.           Der GMES-Fonds wird von einem GMES-Rat überwacht, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt.

7.           Mit der Verwaltung des GMES-Fonds wird die Kommission betraut. Die Kommission übernimmt die Ausführung des vom GMES-Rat verabschiedeten Haushaltsplans und die finanzielle Abwicklung der Projekte und Programme.

8.           Die Kommission führt die aus dem GMES-Fonds finanzierten Maßnahmen durch. Hierfür kann sie Durchführungsaufgaben an folgende Stellen übertragen:

(a) dem Unionsrecht unterliegende Agenturen;

(b) durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen und andere Facheinrichtungen der Union, sofern diese Aufgaben mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung zu vereinbaren sind;

(c) einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Verordnung zur Durchführung dieser Vereinbarung erfüllen.

9.           Die Kommission kann die Befugnisse, die sie gemäß den Verträgen oder dieser Vereinbarung innehat, jedoch nicht übertragen, wenn damit ein hohes Maß an Ermessensspielraum einschließlich politischer Entscheidungen einherginge.

10.         Was die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge angeht, sind Beschlüsse der Kommission in Einklang mit Artikel 299 AEUV durchsetzbar.

GMES-Rat

11.         Der GMES-Rat ist befugt, mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder:

(d) den Haushaltsplan und dessen Durchführung sowie die Abrechnung des abgelaufenen Jahres zu genehmigen, und zwar zusammen mit der Bilanz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des GMES-Fonds und nach Kenntnisnahme des Berichts über die externe Prüfung;

(e) über sämtliche Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen, auch mit Hilfe zweckbestimmter Finanzinstrumente, zu entscheiden;

(f) über die Bedingungen für den Beitritt von Drittländern zu entscheiden;

(g) dem Abschluss von Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zuzustimmen.

12.         Der GMES-Rat ist befugt, mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder:

(a) über die Anpassung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten an den GMES‑Fonds zu entscheiden;

(b) die Wirtschaftsprüfer zu benennen und über die Dauer von deren Benennung zu entscheiden;

(c) sich eine Geschäftsordnung zu geben;

(d) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Änderungen dieser Vereinbarung zu beschließen;

(e) Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen die Kommission nicht betraut ist, und die im Sinne des guten Funktionierens des GMES-Fonds gerechtfertigt sind.

13.         Die Mitgliedstaaten im GMES-Rat entscheiden einstimmig über den Ausschluss eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für einen solchen Ausschluss sowie über die Auflösung oder Liquidation des GMES-Fonds.

14.         Jeder Mitgliedstaat verfügt je nach seinem Beitrag zum GMES-Fonds über eine bestimmte Anzahl an Stimmen im GMES-Rat. Ein Mitgliedstaat verliert jedoch seine Stimmrechte im GMES-Rat, wenn die Höhe seiner Beitragsrückstände die Höhe der von ihm im laufenden Haushaltsjahr zu entrichtenden Beiträge übersteigt. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, werden als an der Abstimmung nicht teilnehmend angesehen.

15.         Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt 999, bei folgender Verteilung:

Mitgliedstaat || Stimmen

Belgien || 29

Bulgarien || 3

Tschechische Republik || 12

Dänemark || 19

Deutschland || 203

Estland || 1

Irland || 12

Griechenland || 17

Spanien || 85

Frankreich || 157

Italien || 126

Zypern || 1

Lettland || 2

Litauen || 2

Luxemburg || 3

Ungarn || 8

Malta || 1

Niederlande || 48

Österreich || 24

Polen || 29

Portugal || 14

Rumänien || 10

Slowenien || 3

Slowakei || 6

Finnland || 15

Schweden || 31

Vereinigtes Königreich || 138

Insgesamt || 999

16.         Der GMES-Rat kann die Kommission durch ein Mandat mit allen erforderlichen Kompetenzen über ihre Verwaltungsbefugnisse hinaus ausstatten und ihr die Aufgabe übertragen, die Ziele von GMES zu verwirklichen, und eine solche Übertragung widerrufen.

Zusammensetzung des GMES-Fonds

17.         Der GMES-Fonds wird mit 5,841 Mrd. EUR zu den Preisen von 2011 ausgestattet, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttonationaleinkommens beitragen, und seine Laufzeit beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020. Für das erste Jahr der Fondslaufzeit stellen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. September 2013 Mittel in folgender Höhe bereit:

Mitgliedstaat || Beitragsschlüssel || Beitrag 2014 in EUR[4]

Belgien || 2,93 % || 24 451 749

Bulgarien || 0,31 % || 2 573 644

Tschechische Republik || 1,25 % || 10 398 781

Dänemark || 1,91 % || 15 917 693

Deutschland || 20,34 % || 169 693 249

Estland || 0,13 % || 1 056 893

Irland || 1,23 % || 10 304 449

Griechenland || 1,72 % || 14 378 433

Spanien || 8,49 % || 70 851 816

Frankreich || 15,72 % || 131 203 971

Italien || 12,55 % || 104 702 411

Zypern || 0,14 % || 1 183 430

Lettland || 0,16 % || 1 294 145

Litauen || 0,24 % || 2 004 516

Luxemburg || 0,33 % || 2 757 700

Ungarn || 0,79 % || 6 553 633

Malta || 0,05 % || 425 091

Niederlande || 4,81 % || 40 095 555

Österreich || 2,38 % || 19 861 219

Polen || 2,92 % || 24 377 945

Portugal || 1,36 % || 11 329 104

Rumänien || 1,04 % || 8 681 881

Slowenien || 0,28 % || 2 363 824

Slowakei || 0,55 % || 4 616 893

Finnland || 1,50 % || 12 521 438

Schweden || 3,06 % || 25 492 378

Vereinigtes Königreich || 13,82 % || 115 336 728

Insgesamt || 100 % || 834 430 583

18.         Der GMES-Rat beschließt jedes Jahr die Anpassung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des revidierten Verteilungsschlüssels entsprechend dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Anpassungsbeschluss wird von der Kommission ausgeführt und ist in Einklang mit Artikel 299 AEUV durchsetzbar. Sobald den Mitgliedstaaten der Anpassungsbeschluss zugeht, entrichten sie die fälligen Beträge spätestens am 30. September.

19.         Die Finanzmittel des GMES-Fonds sind nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

Beiträge zum GMES-Fonds

20.         Jedes Jahr fertigt die Kommission eine Aufstellung der Mittelbindungen, Zahlungen und Höhe der jährlich insgesamt abzurufenden Beträge im laufenden und den beiden folgenden Haushaltsjahren an und übermittelt diese bis zum 30. September des jeweiligen Jahres an den GMES-Rat.

21.         Diese Beträge beruhen darauf, dass die Ressourcen tatsächlich im vorgeschlagenen Umfang verfügbar gemacht werden können.

22.         Auf Vorschlag der Kommission beschließt der GMES-Rat mit qualifizierter Mehrheit die Obergrenze für die Höhe der Beiträge im zweiten Jahr nach dem Vorschlag der Kommission (n+2) und – im Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze – die Höhe der im ersten Jahr nach dem Vorschlag der Kommission (n+1) abzurufenden Beiträge.

23.         Sollten die Beiträge vom tatsächlichen Bedarf für die GMES im betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Änderung der Beiträge an den GMES-Rat, der mit qualifizierter Mehrheit darüber beschließt.

24.         Die abzurufenden Beiträge dürfen weder die in den vorstehenden Absätzen erwähnte Obergrenze überschreiten noch darf die Obergrenze selbst erhöht werden, es sei denn, der GMES-Rat beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit bei besonderem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände. In diesem Falle gewährleisten die Kommission und der GMES-Rat, dass die Beiträge den erwarteten Zahlungen entsprechen.

25.         Die Kommission legt dem GMES-Rat jährlich bis zum 30. Oktober ihre Schätzungen der Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für das Folgejahr vor.

26.         Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten werden in der Verordnung zur Durchführung dieser Vereinbarung festgelegt.

Weitere Ressourcen des GMES-Fonds

27.         Bei einem EU-Beitritt eines weiteren Landes wird die Verteilung der Beiträge durch einen Beschluss des GMES-Rates geändert.

28.         Die finanziellen Ressourcen können durch einen Beschluss des GMES-Rates mit qualifizierter Mehrheit angepasst werden.

29.         Unbeschadet der Regelungen zur Beschlussfassung und der in der Verordnung festgelegten Verfahren kann jeder Mitgliedstaat zur Verwirklichung der GMES-Ziele Beiträge an die Kommission leisten. Die Mitgliedstaaten können außerdem im Rahmen spezieller Initiativen Projekte oder Programme kofinanzieren; diese sind von der Kommission, der EIB, einer anderen Einrichtung der Union oder einer Organisation, mit der der GMES-Fonds eine Partnerschaftsvereinbarung getroffen hat oder die mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut worden ist, zu verwalten.

30.         Die Verordnung zur Durchführung dieser Vereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen für die Kofinanzierung durch den GMES-Fonds sowie von den Mitgliedstaaten durchgeführte Kofinanzierungsmaßnahmen.

31.         Die Mitgliedstaaten geben dem GMES-Rat ihre Beiträge im Voraus bekannt.

Maßnahmen im Rahmen des GMES-Fonds

32.         Tätigkeiten der GMES-Dienste

(a) Operative Tätigkeiten der GMES-Dienste:

– Globale systematische/routinemäßige Tätigkeiten zur Beobachtung und Vorhersage des Zustands der Subsysteme der Erde auf regionaler und globaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der Meeresumwelt, der Atmosphäre und der Luftqualität und globalen Diensten zur Landüberwachung und Beobachtung des Klimawandels;

– regionale/lokale Tätigkeiten auf Anfrage, insbesondere Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement, Sicherheit und gesamteuropäische Landüberwachung innerhalb und außerhalb Europas.

(b) Entwicklungstätigkeiten, d. h. Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit bestehender Dienste, Entwicklung neuer Dienstelemente und Förderung der Übernahme in nachgeschalteten Bereichen.

33.         Tätigkeiten der Weltraumkomponente

34.         Operative Tätigkeiten bei weltraumgestützten Beobachtungen:

(a) Betrieb der eigens für GMES entwickelten Weltrauminfrastruktur (d. h. Sentinel-Missionen);

(b) Zugang zu Drittmissionen;

(c) Datenverteilung;

(d) technische Unterstützung der Kommission bei der Bündelung von Dienstdatenanforderungen;

(e) Erkennung von Beobachtungslücken als Beitrag zur Spezifizierung neuer Weltraummissionen.

35.         Entwicklungsaktivitäten:

(a) Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur;

(b) technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstanforderungen in Spezifikationen neuer Weltraummissionen mit der Unterstützung von Betreibern von Weltrauminfrastruktur;

(c) Koordinierung der Entwicklung von Weltraumaktivitäten einschließlich Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Weltraumbeobachtungskapazität.

36.         Operative Tätigkeiten bei In-situ-Beobachtungen von GMES:

(a) Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten an die GMES-Dienste und Abschluss administrativer Ad-hoc-Vereinbarungen mit den In-situ-Betreibern;

(b) Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene;

(c) Gewährung technischer Unterstützung bei der Umsetzung von GMES-Dienstdatenanforderungen in Spezifikationen der In-situ-Beobachtungsinfrastruktur und -netzwerke;

(d) Interaktion mit In-situ-Betreibern zur Förderung der Einheitlichkeit der Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit der GMES-Beobachtungskapazität.

Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen

37.         Der GMES-Rat kann mit den nachstehenden Drittländern internationale Abkommen – auch über deren Aufnahme in den GMES-Fonds – schließen:

(a) den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;

(b) den Kandidatenländern sowie den in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen potenziellen Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union;

(c) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, anderen nicht unter (a) und (b) genannten Drittländern sowie internationalen Organisationen gemäß den Abkommen, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.

Annahme und Inkrafttreten

38.         Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.

39.         Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.

40.         Diese Vereinbarung tritt nach dem 31. Dezember 2020 außer Kraft und nach diesem Zeitpunkt können keine rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden.

41.         Unbeschadet des Vorstehenden werden alle Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen, die sich aus vor dem 31. Dezember 2020 durch den GMES-Fonds oder in dessen Auftrag vorgenommenen Mittelbindungen ergeben, bis zum 31. Dezember 2023 aus dem GMES-Fonds bedient. Nach diesem Zeitpunkt gehen noch offene Zahlungsverpflichtungen wieder auf die Mitgliedstaaten über.

42.         Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieser Vereinbarung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

[1]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

[2]               KOM(2011) 831 endg. vom 30.11.2011.

[3]               Envisat ist eine wissenschaftliche Satellitenmission der ESA. Der Start erfolgte 2002 mit 10 Instrumenten an Bord. Es handelte sich dabei um die größte zivile Erdbeobachtungsmission. Der Satellit erreichte bereits 2007 das Ende der erwarteten Lebensdauer.

[4]               Quelle: Eurostat, 2012.