13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/51


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen“

2012/C 277/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die Anforderungen für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die Berichterstattung über diese Emissionen zu harmonisieren und zu erleichtern, fordert jedoch Änderungen zu dem Kommissionsvorschlag, um einen territorialen/regionalen Kontext für Treibhausgasemissionen sowie für Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu schaffen;

fordert außerdem, dass alle verwendeten Daten/Methoden öffentlich verfügbar und nicht in Privatbesitz sowie transparent und somit übertragbar sind und zur Vermeidung einer Vielzahl von Daten/Methoden von einer Behörde wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) festgelegt werden, um die Politikgestaltung im Rahmen der Multi-Level-Governance zu erleichtern;

fordert ferner, dass die Auswirkungen auf die räumliche Dimension von Emissionen als wesentliche Überlegungen in die übergeordneten Maßnahmen, Programme, Mittelzuweisungen und Vorhaben der Europäischen Kommission einfließen;

weist die Europäische Kommission auf die Initiativen des Bürgermeisterkonvents, das ClimactRegions-Projekt, das CO2-Klimaregister der Städte „carbonn® Cities Climate Registry“ und das Projekt „EUCO2 80/50“ als Beispiele für die internationale Exzellenz der Arbeit auf regionaler Ebene zur Verringerung der CO2-Emissionen hin;

empfiehlt die Harmonisierung der Prognosen der Mitgliedstaaten zur Schaffung kohärenter Prognosen einschl. Berichterstattung über die Nutzung erneuerbarer Energieträger und die Energieeffizienz;

bekräftigt seine auf der COP 17-Konferenz und früheren Konferenzen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) erhobene Forderung, lokale und regionale Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen anzuerkennen.

Berichterstatter

Neil SWANNICK (UK/SPE), Mitglied des Stadtrates von Manchester

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU

COM(2011) 789 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   Einleitung

1.1   Der Vorschlag für eine Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (im Folgenden „der Vorschlag“) wurde im Wesentlichen infolge der Vereinbarung von Cancún sowie auch aufgrund der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der Richtlinie 2009/29/EG ausgearbeitet. Rechtsgrundlage für den Legislativvorschlag ist Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

1.2   Zusammengenommen ergibt sich aus den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, der Richtlinie 2009/29/EG und des AEUV (im Folgenden „der regionale Rahmen“), eine stärkere Verpflichtung für die Einbeziehung der Regionen in Klimaschutzmaßnahmen, als aus dem Vorschlag derzeit ablesbar ist. Der Ausschuss fordert Änderungen zu dem Vorschlag, um einen territorialen/regionalen Kontext für

Treibhausgasemissionen und

Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu schaffen.

Er fordert außerdem, dass alle verwendeten Daten/Methoden:

öffentlich verfügbar und nicht in Privatbesitz sind,

transparent und somit übertragbar sind und

zur Vermeidung einer Vielzahl von Daten/Methoden von einer Behörde wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) festgelegt werden,

um die Politikgestaltung im Rahmen der Multi-Level-Governance zu erleichtern.

Der Ausschuss fordert ferner, dass im Rahmen der Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung eine Bestimmung über „verbrauchsbedingte Emissionen“ aufgenommen wird, d.h. Emissionen in Verbindung mit importierten Waren und Dienstleistungen. Außerdem sollten in diesen Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sämtliche unbeabsichtigten oder beabsichtigen Auswirkungen von Maßnahmen berücksichtigt werden, die zum „Export“ von Emissionen in ein anderes Land führen. Dies wird auch als Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage) bezeichnet. Ein gutes Beispiel ist die Standortverlagerung der Schwerindustrie ins Ausland. In den Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sollte dieser Verlagerung von CO2-Emissionen Rechnung getragen werden, wobei die Maßnahmen für ihre Vermeidung klar dargelegt werden sollten. Dies ist wichtig, um Europas tatsächlichen Beitrag zur globalen Emissionsminderung zu bestimmen.

Darüber hinaus sollten die Auswirkungen auf die räumliche Dimension von Emissionen als wesentliche Überlegungen in die übergeordneten Maßnahmen, Programme, Mittelzuweisungen und Vorhaben der Europäischen Kommission einfließen.

Der Ausschuss bekräftigt seine auf der COP 17-Konferenz und früheren Konferenzen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) erhobene Forderung, lokale und regionale Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen anzuerkennen.

1.3   Der Ausschuss teilt folgende Einschätzung der Europäischen Kommission: Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung im Kontext der Verpflichtungen aus der UNFCCC durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und aufgrund des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   Der Ausschuss der Regionen begrüßt:

den Vorschlag sowie die im Vorfeld durchgeführte Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung;

die Aufnahme von Prognosen und Klimaschutzmaßnahmen zusätzlich zu den Daten aus den Inventaren;

die Absicht, die internationale und europäische Überwachung und Berichterstattung zu harmonisieren und die Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu erleichtern. Der Ausschuss erwartet jedoch, dass die Europäische Kommission den Vorschlag um Verpflichtungen innerhalb des „regionalen Rahmens“ erweitert;

Bestrebungen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in dem Vorschlag;

die Kohärenz zwischen den Messungen von Treibhausgasemissionen und lokalen Luftschadstoffen;

den Clearinghouse-Mechanismus der EU, der sich hoffentlich als zweckdienliches Instrument für nationale, regionale und lokale Entscheidungsträger bei der Gestaltung der Klimapolitik erweist;

die Ausweitung der Überlegungen auf weitere Folgen des Luftverkehrs für die Erderwärmung.

2.2   Finanzielle Aspekte

Bei der Durchführung der Klimapolitik ergibt sich oftmals ein Wettbewerb zwischen Mitteln für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Daher ist der Ausschuss besorgt, dass:

die Einordnung der Anpassung, nicht aber des Klimaschutzes als regionale/nationale Angelegenheit in dem Vorschlag langfristig die Wirksamkeit der Klimaschutzpolitik beeinträchtigen wird;

es keine Orientierung gibt, was die Verbreiterung des Geltungsbereichs für die Mitgliedstaaten tatsächlich bedeutet. Nur so kann aber vermieden werden, dass die letztliche Umsetzung der durch den Vorschlag bedingten Änderungen zu viel Geld verschlingt;

nicht mindestens 30 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten den Regionen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist notwendig, damit sie ihren Beitrag zur Verwirklichung der „20-20-20“-Ziele der EU in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz leisten können;

sich der administrative, technische und finanzielle Aufwand zusätzlicher Überwachungs- und Berichterstattungspflichten wahrscheinlich auch auf die Regionen auswirken wird. Daher müssen diese Pflichten verhältnismäßig sein;

das Streben nach geringfügigen weiteren Verbesserungen von Datensätzen die Durchführung der Klimaschutz- oder Anpassungsmaßnahmen untergräbt. Dies ist unbedingt zu vermeiden.

2.3   Emissionsinventare und -daten

Ein Emissionsinventar liefert Momentaufnahmen vom Stand der Emissionen. Emissionsinventare sollten dazu dienen, die Interessenträger über die aktuelle Situation in Bezug auf die Klimaschutzmaßnahmen zu informieren.

Daher

wird die Zweckdienlichkeit der Inventare durch die Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung mit einer kurz-, mittel- und langfristigen Perspektive enorm gesteigert;

sind die Emissionsdaten, die aufgrund des Vorschlags ermittelt werden, von grundlegender Bedeutung, um die strategische Ausrichtung, die Prioritäten und die Leistung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Regionen zu verstehen;

sollten diese Daten für eine maximale Nutzung jedoch in Verbindung mit grundlegenden Wirtschafts- und Sozialdaten, auf die die Entscheidungsträger regelmäßig zugreifen, dargestellt werden.

Die Europäische Umweltagentur (EUA) hat bei der Entwicklung und Anwendung kohärenter Methoden und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Inventaren eine wichtige Rolle.

Die Emissionsdaten und ihre Qualität sollten in die direkte Zuständigkeit des zentralen statischen Amts der Europäischen Union fallen. In diesem Zusammenhang ist auch ein solides, transparentes und kontrollierbares zentrales Verfahren erforderlich, um die Genauigkeit/Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sowie Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten sollten folgende kumulative Gesamtemissionswerte seit 1990 übermitteln:

die Emissionen, die in dem Mitgliedstaat entstehen (Quellemissionen);

die Emissionen, die durch Flächennutzungsänderungen ausgeglichen worden sind;

die Emissionen, die aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ausgeglichen werden.

Diese Daten sind von enormer Bedeutung, um das absolute Ziel einer 20 %igen Verringerung zu verwirklichen und die Erderwärmung auf unter 2 °C zu begrenzen.

2.4   Umsetzung der Maßnahmen

Der Ausschuss fordert eine explizite, quantifizierte territoriale/regionale Dimension der Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung, da

die territoriale Dimension eine bessere Forschrittsüberwachung und Datenerhebung ermöglicht als generische nationale Angaben;

die Regionen den Bürgern näher stehen als die Mitgliedstaaten, wodurch sie in der Lage sind, Informationen zu Klimafragen öffentlichkeitswirksam zu vermitteln. Dies ist eines der Ziele des Überwachungs- und Berichterstattungssystems.

Die regionalen Gebietskörperschaften verfügen über einen wichtigen Erfahrungsschatz und haben ihre Arbeit auf den UNFCCC-Konferenzen vorgestellt. Sie sollten von Beginn an die Gestaltung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen einbezogen werden, um ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit der Bewältigung der Folgen des Klimawandels und der Bekämpfung seiner Ursachen, die auf lokaler Ebene am stärksten zu spüren sind, optimal auszuschöpfen.

Der Ausschuss weist die Europäische Kommission auf die Initiativen des Bürgermeisterkonvents, das ClimactRegions-Projekt, das CO2-Klimaregister der Städte „carbonn® Cities Climate Registry“, den Internationalen Rat für kommunale Umweltinitiativen ICLEI und das Projekt „EUCO2 80/50“ als Beispiele für die internationale Exzellenz der Arbeit auf regionaler Ebene zur Verringerung der CO2-Emissionen hin;

Diese Arbeiten stehen im Einklang mit dem „regionalen Rahmen“;

Sie senden diesbezüglich eine klare politische Botschaft;

Die nationale Politik zur Emissionsminderung wird zu unterschiedlichen Ergebnissen in den einzelnen Regionen eines Mitgliedstaates führen. Dem sollte Rechnung getragen werden;

Die Maßnahmen müssen näher an den Emissionsquellen ergriffen werden. Wenn ortsrelevante Daten bereitgestellt werden, besteht größere Aussicht, dass auch wirklich gehandelt wird;

Aufgrund von Artikel 191 und 192 AEUV wäre ein derartiges Vorgehen verhältnismäßig;

Die Regionen werden je nach Wirtschafts- und Infrastruktur einen unterschiedlichen Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Diese Emissionsminderungen werden zwischen den Regionen sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch Europas voneinander abweichen;

Trotz ihrer Praxisnähe werden die regionalen Gebietskörperschaften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent in Klimafragen konsultiert;

Die Bewältigung des Klimawandels kann nicht in einem „Top-down“-Verfahren bewerkstelligt werden.

Außerdem muss auch die technische und finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer, die die regionalen Gebietskörperschaften über dezentralisierte Kooperationsprogramme leisten, anerkannt werden.

2.5   Anpassung

Bislang sind Anpassungsstrategien nicht verbindlich, daher könnte die Einführung von Berichterstattungspflichten im Bereich Anpassung (Artikel 16) widersprüchlich erscheinen –was natürlich nicht bedeutet, dass diese nicht eingeführt werden sollten.

Der Ausschuss bekräftigt seine Forderung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gremien wie dem neuen Anpassungsausschuss (Adaptation Committee) vertreten sein sollten. Er verweist auf den internationalen Klima-Pakt der Städte aus dem Jahr 2010, den sogenannten „Mexico City Pact“, und die im Dezember 2011 in Durban unterzeichnete Anpassungscharta (Adaptation Charta).

2.6   Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung: Transparenz und Dateneigentum

Nationale, regionale und lokale Behörden benötigen Instrumente, Maßnahmen, Anleitungen und Leitlinien seitens der Europäischen Kommission bzw. der Europäischen Umweltagentur, um

Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu erstellen;

Überwachungsmechanismen einzurichten;

rechtzeitig und kosteneffizient auf Daten zugreifen zu können;

die Kommodifizierung und massenhafte Verbreitung von Daten und Erhebungsinstrumenten zu vermeiden;

die Kohärenz zwischen den Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sicherzustellen;

Qualität, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit der Daten zu stärken;

die Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll, den Vereinbarungen von Cancún und der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) einzuhalten.

Der Ausschuss fordert die Europäische Umweltagentur auf, neben den nationalen Inventaren und Statistiken über Klimaschutzmaßnahmen harmonisierte und transparente lokale und regionale Daten zu ermitteln. Diese Daten müssen über eine Online-Suchmaschine mit Ergebnisfiltern je nach Mitgliedstaat, Region oder subregionaler Ebene sowie nach Sektor abgerufen werden können, um Vergleichsanalysen, Normalisierung und eine Überprüfung im Vergleich zu sozioökonomischen Daten zu ermöglichen.

2.7   Emissionen aus dem Luft- und Seeverkehr

Die Verweise auf die Einbeziehung der Emissionen aus dem zivilen Luft- und dem Seeverkehr in die Berichterstattung sind unklar, weil:

nach Meinung des Ausschusses ein Missverständnis in Bezug auf die IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ vorliegt. Es wird beabsichtigt, Emissionen aus privaten (und nicht aus kommerziellen) Luftfahrzeugen als Null-Emissionen anzusehen, d.h. im Wesentlichen Emissionen von leichten Luftfahrzeugen und Hubschraubern, die großteils kleine private Flugfelder nutzen. Dies sollte klar festgehalten werden;

keine Methode für die Emissionen aus dem Seeverkehr für Seefahrzeuge vorhanden ist, die europäische Häfen anlaufen. In dem Vorschlag sollte daher ausdrücklich verankert werden, dass die Europäische Kommission vor Ausarbeitung einer Methode erst den Erlass von Rechtsvorschriften abwartet.

3.   Schlussfolgerung

Der Ausschuss ist aufgrund der fehlenden regionalen Ausrichtung des Vorschlags besorgt. Hier wurde eine Chance vertan, die die Verwirklichung von Klimaschutzmaßnahmen beeinträchtigen wird. Durch die Aufnahme einer ausdrücklichen regionalen Dimension wird dieser Vorschlag dann ein Schritt in die richtige Richtung sein. Der Schwerpunkt auf Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung ist zu begrüßen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 1 – Gegenstand

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(e)

Berichterstattung über CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr;

(e)

;

(f)

Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich Berichterstattung;

(f)

Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich Berichterstattung;

(g)

Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, einschließlich Berichterstattung;

(g)

Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, einschließlich Berichterstattung;

(h)

Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

(h)

Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

(i)

Erhebung von Informationen und Daten, die für die Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind.

(i)

Erhebung von Informationen und Daten, die für die Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind.

Begründung

Da derzeit kein Berichterstattungssystem für Emissionen aus dem Seeverkehr vorhanden ist, wird dieses System nach Auffassung des Ausschusses erst eingerichtet, wenn dies aufgrund neuer EU-Vorschriften erforderlich ist.

Da die Vorschläge großteils auf lokaler/regionaler Ebene umgesetzt werden, sollte in dem Vorschlag gezielter auf diese Ebene hingewiesen werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 2 – Anwendungsbereich

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Ein ausdrücklicher Verweis auf die regionale Ebene ist nicht nur für Anpassungs-, sondern auch für Klimaschutzmaßnahmen erforderlich.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(13)   „nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen“: ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung;

(13)   „nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen“: ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung;

Begründung

Es gilt, einen kohärenten Ansatz der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politiken, Maßnahmen und Prognosen zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 4 – Politiken für eine emissionsarme Entwicklung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan.

3.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich.

3.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich.

Begründung

Diese Strategien müssen um eine territoriale Dimension erweitert werden, um zu zeigen, dass sie auch angemessen durchdacht wurden, da ihre Durchführung vor Ort ohne räumlichen Bezugschwierig sein wird.

Für die Analyse und Transparenz der Politiken muss klar sein, auf welcher Grundlage diese Prognosen bzw. Berechnungen für eine emissionsarme Entwicklung beruhen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 5 – Nationale Inventarsysteme

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare.

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu

(a)

Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

(a)

Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

(b)

Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

(b)

Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

(c)

Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

(c)

Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

(d)

Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

(d)

Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer nationalen Inventarsysteme,

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer nationalen Inventarsysteme,

(a)

von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;

(a)

von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;

(b)

in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Kohärenzkontrollen durchzuführen.

(b)

in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Kohärenzkontrollen durchzuführen.

 

   

Begründung

Die Konzipierung und Einführung geeigneter emissionsmindernder Maßnahmen, die sich in den nationalen Klimagas-Inventarsystemen bemerkbar machen, ist eng verknüpft mit dem Wissen um die Informationsquellen, den methodologischen Modellen und Konzepten, Berechnungen, Hypothesen usw. Einige diffuse Emissionsquellen und Senken gehören zum Zuständigkeitsbereich der regionalen Gebietskörperschaften, die deshalb die nationalen Inventarsysteme kennen und daran mitwirken sollten, um zur Verbesserung und Anpassung sowohl dieser Inventare als auch der regionalen Klimaschutzmaßnahmen beizutragen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 6 – Inventarsystem der Union

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

eine jährliche Expertenprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten.

(c)

eine jährliche Expertenprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten

 

Begründung

Die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten sollten unabhängig von einer nichtkommerziellen befugten Inventarbehörde geprüft werden, die nicht an der Aufstellung eines nationalen Treibhausgasinventars in einem bestimmten Jahr beteiligt war. Im Idealfall sollte diese Behörde bei der Europäischen Umweltagentur angesiedelt sein.

Die Europäische Kommission sollte auch die Auswirkungen ihrer eigenen Politiken und Programme auf die Emissionen berücksichtigten, um zu ermitteln, ob sie sich positiv oder negativ auswirken.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 7 – Treibhausgasinventare

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;

(a)

ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;

Begründung

In Kategorie 1.A.3.A fallen Emissionen von Luftfahrzeugen, die sie bei Start bzw. Landung und während des Reiseflugs in einem Mitgliedstaat ausstoßen. Die Berücksichtigung von Emissionen von Leichtflugzeugen, die von privaten Flugfeldern abfliegen, wird kurzfristig wohl nur mit großem Aufwand möglich sein. Allerdings dürfte das von diesen Flugzeugen verwendete Flugbenzin unter Flugzeugtreibstoffemissionen berücksichtigt werden, wenn sie einen kommerziellen Flughafen genutzt haben (Fall von Inkohärenz).

Änderungsvorschlag 8

Artikel 13 – Nationale Systeme für Politiken, Maßnahmen und Prognosen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Sie bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

2.   Sie die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen , die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

Begründung

Es sollte eine Vergleichsmöglichkeit für die Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zwischen den Mitgliedstaaten geben. Ebenso sollten auch die Auswirkungen von verschiedenen Sektoren in verschiedenen Gebieten der EU auf die Emissionen verglichen werden können. Aus diesem Grund sollten die Daten für spätere Analysen und zum Aufbau von Vertrauen in diese Strategien zugänglich sein.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 14 – Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   …

1.   …

(c)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem

(c)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem

2.   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

2.   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

Begründung

Der regionale Zusammenhang muss ausdrücklich angeführt werden.

Es müssen sowohl die Berechnungen als auch die qualitativen Erläuterungen angeführt werden.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 15 – Berichterstattungspflichten

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres („Jahr X“) ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt nach Gasen und Sektoren.

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres („Jahr X“) ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt nach Gasen Sektoren .

Begründung

Der regionale Zusammenhang muss ausdrücklich angeführt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 25 – Rolle der Europäischen Umweltagentur

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(d)

die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung;

(d)

die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung;

(h)

die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;

(h)

die Schätzung von Prognosedaten , die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;

(j)

die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung und Klimaanpassung.

(j)

die Verbreitung im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragene Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung und Klimaanpassung.

 

 

 

 

 

Begründung

Die Europäische Umweltagentur ist Garant für den Erfolg der Politik der Mitgliedstaaten. Daher sollte die EUA als Wissensquelle und Berater in Bezug auf wahrscheinliche Emissionsverläufe auftreten. Kumulative Emissionen sind für die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre und somit künftige Temperaturanstiege wesentlich. Die Emissionen in Europa selbst geben kein genaues Bild der weltweiten von Europa ausgelösten Emissionen. Daher sollten „verbrauchsbedingte Emissionen“ ausdrücklich in den Vorschlag aufgenommen werden.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO