3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 353/176 |
Dienstag, 11. September 2012
Energieeffizienz ***I
P7_TA(2012)0306
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (COM(2011)0370 – C7-0168/2011 – 2011/0172(COD))
2013/C 353 E/28
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0370), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0168/2011), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2011 (1), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Dezember 2011 (2), |
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unter Hinweis auf die im Schreiben vom 27. Juni 2012 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0265/2012), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
4. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 134.
(2) ABl. C 54 vom 23.2.2012, S. 49.
Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0172
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richltinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/27/EU.)
Dienstag, 11. September 2012
Anlage zur legislativen Entschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Vorbildcharakter ihrer Gebäude im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass sie aufgrund der großen Wirkung ihrer Gebäude in der öffentlichen Wahrnehmung und der führenden Rolle, die sie im Hinblick auf die Energieeffizienz ihrer Gebäude spielen sollten, unbeschadet geltender Hauhalts- und Vergabevorschriften zusagen, für Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden und von ihnen genutzt werden, die gleichen Anforderungen anzuwenden wie sie für Gebäude der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG gelten.
Erklärung der Kommission zu Energieaudits
Wie in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012)0209 final vom 8. Mai 2012) dargelegt, hat die Kommission die EU-Leitlinien für staatliche Umweltbeihilfen als eines der Instrumente benannt, die einen Beitrag zur Wachstumsstrategie "Europa 2020"und zur Erreichung ihrer Ziele leisten können und die möglicherweise bis Ende 2013 überarbeitet werden. Dabei wird die Kommission gegebenenfalls sicherstellen, dass die künftigen Vorschriften für staatliche Umweltbeihilfen weiterhin in optimaler Weise umweltverträgliches Wachstum fördern, unter anderem durch die Förderung von Energieeffizienz in Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie.
Erklärung der Kommission zum Emissionshandelssystem der EU
Angesichts der Notwendigkeit, die Anreize im Emissionshandelssystem der EU beizubehalten, sagt die Kommission zu,
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die Vorlage des ersten Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG über den CO2-Markt, zusammen mit einer Überprüfung des Zeitprofils für Versteigerungen in Phase 3, mit Dringlichkeit zu betreiben; |
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in diesem Bericht Maßnahmenoptionen – darunter unter anderem das dauerhafte Zurückhalten der erforderlichen Menge von Zertifikaten – zu prüfen, um so rasch wie möglich weitere geeignete strukturelle Maßnahmen zu erlassen, die das Emissionshandelssystem in Phase 3 stärken und effizienter gestalten sollen. |