2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/15


Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (Anhang II) sowie Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates (Anhang VIII) Anwendung finden

2011/C 351/05

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Es ergeht folgende Mitteilung an die Personen und Einrichtungen auf den Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 in der durch den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 (1) geänderten Fassung und in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 (2):

Nach Überprüfung der Liste der Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran Anwendung finden, hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in den vorgenannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen weiterhin den in dem Beschluss und in der Verordnung des Rates festgelegten restriktiven Maßnahmen zu unterliegen haben.

Ferner hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, weitere Personen und Einrichtungen in die vorstehend genannten Anhänge aufzunehmen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang V der Verordnung) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 17, 18 und 19 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Ferner wird darauf hingewiesen, dass jede betroffene Person oder Einrichtung den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 71.

(2)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 11.