22.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/4 |
Auszug aus der Entscheidung in Sachen Glitnir banki hf. gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
2011/C 22/03
Am 22. November 2010 hat das Bezirksgericht Reykjavík entschieden, dass Glitnir banki hf., Handelsregisternummer 550500-3530, Sóltún 26, Reykjavík, (die „Bank“) einem Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen aus Kapitel XII Abschnitt B des Gesetzes Nr. 161/2002 (in der durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 132/2010 geänderten Fassung) unterzogen wird, vorbehaltlich der Punkte 3 und 4 der Übergangsbestimmung V desselben Gesetzes und mit der in Punkt 2 derselben Bestimmung vorgesehenen Rechtswirkung. Am 8. Oktober 2008 hatte die isländische Finanzaufsichtsbehörde (FME) die Befugnisse der Hauptversammlung übernommen und einen Auflösungsausschuss für die Bank eingesetzt. Gemäß dem Gesetz Nr. 129/2008 (vgl. Gesetz Nr. 21/1991) wurde der Bank mit Entscheidung des Bezirksgerichts vom 24. November 2008 ein Schuldenmoratorium gewährt. Dieses Moratorium wurde seither dreimal verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte am 13. August 2010 und endete am 24. November 2010. Eine weitere Verlängerung ist rechtlich nicht möglich.
Mit dem Gesetz Nr. 44/2009, das am 22. April 2009 in Kraft trat, wurden wesentliche Änderungen an Schuldenmoratorien von Finanzinstituten vorgenommen. Gemäß Punkt 2 der Übergangsbestimmung II des Gesetzes Nr. 44/2009 (Übergangsbestimmung V des Gesetzes Nr. 161/2002) gelten die Bestimmungen aus Artikel 101 Absatz 1, Artikel 102, Artikel 103 und Artikel 103a des Gesetzes Nr. 161/2002 (in der durch Artikel 5 Absatz 1 und die Artikel 6 bis 8 des Gesetzes Nr. 44/2009 geänderten Fassung) für das Moratorium in derselben Weise, als ob gegen die Bank am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes aufgrund einer Gerichtsentscheidung ein Liquidationsverfahren eröffnet worden wäre. Es wurde jedoch festgelegt, dass das Liquidationsverfahren als Moratorium zu betrachten sei, solange dies zulässig ist. In dem Gesetz Nr. 44/2009 ist zudem vorgesehen, dass das Unternehmen bei Ablauf des Moratoriums automatisch in ein Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen eintritt, ohne dass dazu eine eigene Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Mit Entscheidung des Bezirksgerichts Reykjavík vom 12. Mai 2009 wurde ein Liquidationsrat für die Bank eingesetzt.
Die Gläubiger wurden aufgefordert, bis zum 26. November 2009 ihre Forderungen anzumelden. In der Veröffentlichung wurden zudem die zu beachtenden Fristen bekanntgegeben. Die angemeldeten Forderungen waren bereits Gegenstand von drei Sitzungen und sollen am 14. April 2011 auf einer weiteren Sitzung behandelt werden. Bei dieser Sitzung wird der Auflösungsrat seine Entscheidungen über die Anerkennung von Forderungen gegen die Bank voraussichtlich abschließend bekanntgeben.
Mit dem Gesetz Nr. 132/2010, das am 17. November 2010 in Kraft trat, wurde das Gesetz Nr. 161/2002 dahingehend geändert, dass der Auflösungsausschuss und der Liquidationsrat eines Unternehmens vor Ablauf eines genehmigten Moratoriums gemeinsam einen Antrag auf einen Gerichtsentscheid stellen können, nach dem gegen das Unternehmen ein Liquidationsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen eröffnet wird, wenn die wesentlichen Bedingungen aus Artikel 101 Absatz 2 Punkt 3 des Gesetzes nach Ansicht des Gerichts erfüllt sind. Gibt das Gericht einem solchen Antrag statt, bleiben die während des Moratoriums nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 44/2009 getroffenen Maßnahmen unberührt.
Das Gericht erließ auf der Grundlage des Gesetzes (in der durch das Gesetz Nr. 132/2010 geänderten Fassung) am 22. November 2010 eine Entscheidung über einen solchen Antrag des Auflösungsausschusses und des Liquidationsrats. Nach Ansicht des Gerichts sind die in dem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens erfüllt.
Die Vermögenswerte der Bank betragen auf der Grundlage der derzeitigen Einziehungschancen und des Wechselkurses der ISK vom 30. September 2010 ca. 783 Mrd. ISK, während sich ihre Verbindlichkeiten auf ca. 2 838 Mrd. ISK belaufen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Bank somit insolvent, und ihre Zahlungsschwierigkeiten sind voraussichtlich nicht nur vorübergehender Natur (vgl. Artikel 101 Absatz 2 Punkt 3 des Gesetzes Nr. 161/2002).
In der Entscheidung des Gerichts wird ferner bestätigt, dass die während des Moratoriums nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 44/2009 getroffenen Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wirksam bleiben. Dazu zählen z. B. die Einsetzung des Auflösungsausschusses und des Liquidationsrats der Bank sowie alle auf der Grundlage der Artikel 101 bis 103 und 103a des Gesetzes Nr. 161/2002 getroffenen Maßnahmen (vgl. auch Punkt 2 der Übergangsbestimmung V des Gesetzes). In der Entscheidung wird darüber hinaus bestätigt, dass das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 44/2009 (der 22. April 2009) auch weiterhin für die Festlegung der Rangfolge der Forderungen und für sonstige Rechtswirkungen, die vom Datum der Entscheidung über ein Liquidationsverfahren abhängen, maßgeblich bleibt.
Reykjavík, den 30. November 2010
Liquidationsrat der Glitnir banki hf.
Steinunn H. GUðBJARTSDÓTTIR, Anwältin am Obersten Gerichtshof
Páll EIRÍKSSON, Anwalt am Bezirksgericht
Auflösungsausschuss der Glitnir banki hf.
Árni TÓMASSON
Heimir HARALDSSON
Thórdís BJARNADÓTTIR, Anwältin am Obersten Gerichtshof