Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt /* KOM/2011/0764 endgültig - 2011/0358 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
Kontext des Vorschlags
Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele
des Vorschlags Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Umsetzung
des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt, das 2008 verabschiedet wurde.
Er gehört zu einem Paket von Vorschlägen, durch die zehn produktbezogene
Richtlinien an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden sollen. Alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union (EU), die den freien Warenverkehr gewährleisten, haben
großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Seine
Grundlage ist ein hohes Schutzniveau, und er bietet den Wirtschaftsakteuren die
Mittel zum Nachweis der Konformität ihrer Produkte, so dass das Vertrauen in
diese Produkte gewährleistet und somit der freie Warenverkehr ermöglicht wird. Die Richtlinie 2007/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer
Gegenstände ist ein Beispiel für diese EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften;
durch sie wird der freie Warenverkehr für pyrotechnische Gegenstände
gewährleistet. Sie enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen
pyrotechnische Gegenstände genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt
bereitgestellt werden dürfen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass bei
Entwurf und Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstands die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden, und die CE‑Kennzeichnung am
pyrotechnischen Gegenstand anbringen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften haben über alle Sektoren hinweg gezeigt,
dass bestimmte Schwachpunkte und Uneinheitlichkeiten bei der Umsetzung und
Durchführung dieser Rechtsvorschriften dazu führen: –
dass sich nichtkonforme oder gar gefährliche
Produkte auf dem Markt befinden und daher ein gewisser Mangel an Vertrauen in
die CE-Kennzeichnung herrscht, –
dass jene Wirtschaftsakteure, die die
Rechtsvorschriften einhalten, im Wettbewerb gegenüber solchen, die die
geltenden Regelungen umgehen, Nachteile erleiden, –
dass es aufgrund uneinheitlicher
Durchsetzungspraktiken zu einer Ungleichbehandlung im Falle von nichtkonformen
Produkten und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaftsakteure kommt, –
dass die nationalen Behörden bei der Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen unterschiedlich vorgehen und –
dass Qualitätsprobleme bei bestimmten notifizierten
Stellen auftreten. Zudem ist das Regelungsumfeld immer komplexer
geworden, weil für ein und dasselbe Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften
gleichzeitig gelten. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich,
wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer
schwieriger, diese Vorschriften korrekt zu verstehen und anzuwenden. Um diese horizontalen Defizite zu beseitigen,
die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere
Industriesektoren ziehen, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen (New
Legislative Framework – NLF) als Teil des Binnenmarktpakets für
Waren verabschiedet. Mit ihm sollen die geltenden Regelungen gestärkt und
ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert
werden. Der neue Rechtsrahmen besteht aus zwei einander ergänzenden
Instrumenten: der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr.
768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
Produkten. Mit der NLF-Verordnung wurden Bestimmungen
über die Akkreditierung (ein Mechanismus zur Beurteilung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen)
und Anforderungen an die Organisation und Leistungsfähigkeit der
Marktüberwachung sowie an die Kontrolle von Produkten aus Drittländern
eingeführt. Seit dem 1. Januar 2010 haben diese Vorschriften in allen
Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung. Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches
Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster
bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden
(z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure,
notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen
Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer
angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt,
wie z. B. Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende Bedeutung
für eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte haben. Die Bestimmungen des NLF-Beschlusses und der
NLF-Verordnung ergänzen einander und stehen in engem Zusammenhang. Der
NLF-Beschluss enthält die entsprechenden Verpflichtungen für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen, die es den
Marktüberwachungsbehörden und den für die notifizierten Stellen zuständigen
Behörden erlauben, die ihnen mit der NLF-Verordnung übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß zu erfüllen und eine wirkungsvolle und einheitliche Durchsetzung
der EU-Produktvorschriften zu gewährleisten. Anders als die Bestimmungen der NLF-Verordnung
haben jene des NLF-Beschlusses keine unmittelbare Geltung. Damit alle Branchen
der Wirtschaft, die den EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen,
von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die
Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften
aufgenommen werden. Eine Erhebung, die nach Annahme des
Binnenmarktpakets für Waren im Jahr 2008 durchgeführt wurde, ergab, dass die
meisten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte innerhalb der folgenden
drei Jahre zur Überarbeitung anstanden, nicht nur weil die sektorübergreifenden
Probleme gelöst werden sollten, sondern auch aus sektorspezifischen Gründen.
Jede dieser Überarbeitungen umfasst automatisch eine Angleichung der
betroffenen Vorschriften an den NLF-Beschluss, da sich Parlament, Rat und
Kommission dazu verpflichtet haben, seine Bestimmungen in künftigen
Produktvorschriften möglichst weitgehend einzusetzen, damit die größtmögliche
Kohärenz des rechtlichen Rahmens erreicht wird. Bei einigen anderen
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften wie der Richtlinie 2007/23/EG über
das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände war innerhalb dieses
zeitlichen Rahmens keinerlei Überarbeitung aufgrund sektorspezifischer Probleme
geplant. Damit die Probleme bei der Nicht-Konformität und bei den notifizierten
Stellen trotzdem auch in diesen Sektoren beseitigt werden und die
Einheitlichkeit des gesamten Regelungsumfelds für Produkte sichergestellt ist,
wurde beschlossen, diese Richtlinien in Form eines Pakets an die Bestimmungen
des NLF-Beschlusses anzugleichen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht im Einklang mit der
Binnenmarktakte[1],
in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der
Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte
wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss. Zudem befördert sie das Ziel der Kommission,
eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu
erreichen.
2.
Anhörung interessierter Kreise und
Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise Die Angleichung der Richtlinie 2007/23/EG
über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände an den NLF-Beschluss
wurde mit den nationalen Sachverständigen, die für die Umsetzung dieser
Richtlinie zuständig sind, im Rahmen der Arbeitsgruppe zu pyrotechnischen
Gegenständen, mit dem Forum der notifizierten Stellen sowie in bilateralen
Sitzungen mit Industrieverbänden erörtert. Von Juni bis Oktober 2010 wurde eine
öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich an alle an dieser Initiative
beteiligten Sektoren richtete. Sie bestand aus vier unterschiedlichen
Fragebogen für Wirtschaftsakteure, Behörden, notifizierte Stellen und Nutzer;
die Kommissionsdienststellen erhielten einen Rücklauf von 300 Antworten.
Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm Zusätzlich zur allgemeinen Konsultation wurde
noch eine spezielle Konsultation der KMU durchgeführt. Dabei wurden im
Mai/Juni 2010 durch das „Enterprise Europe Network“ 603 KMU befragt.
Die Ergebnisse können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/new-legislative-framework/smes_statistics_en.pdf Dieser Konsultationsprozess ergab eine breite
Unterstützung für diese Initiative. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die
Marktüberwachung und das System für die Beurteilung und Überwachung der
notifizierten Stellen verbessert werden müssen. Die Behörden befürworten das
Vorhaben voll und ganz, weil damit das bestehende System ausgebaut und die
EU-weite Zusammenarbeit intensiviert wird. Die Industrie erhofft sich davon fairere
Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte, bei denen
die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, sowie eine Vereinfachung durch
die Angleichung der Vorschriften. Es wurden einige Bedenken wegen bestimmter
Verpflichtungen laut, die jedoch für eine effizientere Marktüberwachung
unerlässlich sind. Diese Maßnahmen werden keinen nennenswerten Kostenaufwand
für die Industrie mit sich bringen und die Vorteile durch eine verbesserte
Marktüberwachung dürften die entstehenden Kosten bei weitem überwiegen. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung zu diesem
Umsetzungspaket baut weitgehend auf der Folgenabschätzung auf, die zum neuen
Rechtsrahmen durchgeführt wurde. Über das in diesem Zusammenhang eingeholte und
analysierte Expertenwissen hinaus wurden zusätzlich Sachverständige und
Interessenverbände der einzelnen Sektoren sowie Sachverständige aus den horizontalen
Bereichen technische Harmonisierung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und
Marktüberwachung konsultiert. Folgenabschätzung Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei
Optionen prüfte und miteinander verglich: Option 1 –
Keine Veränderung der gegenwärtigen Situation Diese Option umfasst keine Änderungen der
geltenden Richtlinie und erzielt etwaige Verbesserungen ausschließlich durch
die NLF-Verordnung. Option 2 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch nicht-legislative Maßnahmen In Option 2 wurde die Möglichkeit
erwogen, zur freiwilligen Angleichung an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses
zu ermuntern, indem sie z. B. in Leitlinien als vorbildliche Verfahren
beschrieben werden. Option 3 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch legislative Maßnahmen Diese Option sieht vor, dass die Bestimmungen
des NLF-Beschlusses in die geltenden Richtlinien eingefügt werden. Option 3 wurde der Vorzug gegeben, weil –
mit ihr die Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen
und notifizierten Stellen, die ihre Pflichten ernst nehmen, gegenüber solchen,
die das System unterlaufen, gestärkt wird, –
durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes durch
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der
Einführer und Händler, sowie der notifizierten Stellen verbessert wird, –
mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine
oder nur zu vernachlässigende Mehrkosten für diejenigen mit sich bringen
dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln, –
sie für wirkungsvoller als Option 2 gehalten wird:
Da sich die Option 2 nicht durchsetzen lässt, ist es fraglich, ob von ihr
überhaupt eine positive Wirkung ausgehen würde, –
die Optionen 1 und 2 keine Lösung für das Problem
der Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens und daher auch keinerlei Fortschritt
bei der Vereinfachung des Regelungsumfelds bieten können.
3.
Wesentliche Bestandteile des Vorschlags
3.1.
Horizontale Begriffsbestimmungen
Mit diesem Vorschlag werden harmonisierte
Definitionen der Begriffe eingeführt, die in allen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union einheitlich verwendet werden und deshalb eine übereinstimmende
Bedeutung in allen diesen Vorschriften erhalten sollten.
3.2.
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Im Vorschlag werden die Verpflichtungen der
Hersteller präzisiert und Verpflichtungen für die Einführer und Händler
eingeführt. Die Einführer müssen sich vergewissern, dass der Hersteller das
geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen
Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie zusammen mit dem Hersteller
sicherstellen, dass diese technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen
vorgelegt werden können. Die Einführer müssen zudem überprüfen, ob die
pyrotechnischen Gegenstände korrekt gekennzeichnet und ihnen die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Sie müssen
eine Kopie der Konformitätserklärung aufbewahren und ihren Namen und ihre
Anschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anbringen. Die
Händler müssen überprüfen, ob die pyrotechnischen Gegenstände mit der
CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des
Einführers versehen sind und ihnen die erforderlichen Unterlagen und
Anleitungen beiliegen. Die Einführer und Händler müssen mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen,
wenn sie nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände abgegeben haben. Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte
Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Die
pyrotechnischen Gegenstände müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers
sowie eine Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen
Unterlagen zugeordnet werden können. Ein pyrotechnischer Gegenstand, der
eingeführt wird, muss auch den Namen und die Anschrift des Einführers tragen.
Außerdem muss jeder Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den
Wirtschaftsakteur benennen zu können, von dem er einen pyrotechnischen
Gegenstand bezogen oder an den er einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben
hat.
3.3.
Harmonisierte Normen
Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von
einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen
(Konformitätsvermutung). Am 1. Juni 2011 nahm die Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung[2] an, in der ein horizontaler
Rechtsrahmen für die europäische Normung festgelegt wird. Dieser
Verordnungsentwurf enthält unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge, die
die Europäische Kommission an die Europäischen Normungsgremien richtet, über
das Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen und die Einbindung von
Interessengruppen in den Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie
2007/23/EG, die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit aus
dem Vorschlag gestrichen. Die Bestimmung, derzufolge die Einhaltung
harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert,
damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese
Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken.
3.4.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
In der Richtlinie 2007/23/EG über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände wurden die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren
ausgewählt, die die Hersteller anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre
pyrotechnischen Gegenstände den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen.
Mit diesem Vorschlag werden diese Verfahren an ihre aktualisierten Versionen
aus dem NLF-Beschluss angeglichen. Die allgemeinen Grundsätze der
CE-Kennzeichnung sind in Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festgelegt, wohingegen die ausführlichen Bestimmungen für die
Anbringung der CE-Kennzeichnung an pyrotechnischen Gegenständen in diesen
Vorschlag eingefügt wurden.
3.5.
Notifizierte Stellen
Durch diesen Vorschlag werden die
Notifizierungskriterien für die notifizierten Stellen gestärkt. Dabei wird
klargestellt, dass Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer ebenfalls den Anforderungen
für eine Notifizierung genügen müssen. Es werden besondere Anforderungen an
notifizierende Behörden eingeführt und das Verfahren für die Notifizierung von
notifizierten Stellen wird überarbeitet. Eine notifizierte Stelle muss ihre
Kompetenz durch eine Akkreditierungsurkunde nachweisen. Wurde die Kompetenz
einer notifizierten Stelle nicht mit Hilfe der Akkreditierung begutachtet, muss
die Notifizierung die Unterlagen darüber enthalten, wie die Kompetenz dieser
Stelle begutachtet wurde. Die Mitgliedstaaten können Einwände gegen eine
Notifizierung erheben.
3.6.
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
In dem Vorschlag wird das bestehende
Schutzklauselverfahren verbessert. Es wird eine Stufe des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und dargelegt,
welche Schritte die betreffenden Behörden unternehmen müssen, wenn ein
nichtkonformer pyrotechnischer Gegenstand erkannt wird. Ein echtes
Schutzklauselverfahren (das dazu führt, dass die Kommission darüber
entscheidet, ob eine Maßnahme begründet ist oder nicht) wird nur dann
eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat einen Einwand gegen eine Maßnahme erhebt,
die ein anderer Mitgliedstaat gegen einen pyrotechnischen Gegenstand ergriffen
hat. Besteht Einigkeit hinsichtlich der beschränkenden Maßnahme, die von einem
Mitgliedstaat ergriffen wurde, müssen alle Mitgliedstaaten auf ihrem
Hoheitsgebiet entsprechend tätig werden.
3.7.
Sektorbezogene Probleme
Einige pyrotechnische Gegenstände,
insbesondere solche, die in Kraftfahrzeugen eingebaut werden, wie Gasgeneratoren
für Airbags, enthalten geringe Mengen handelsüblicher Sprengstoffe und
militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der Richtlinie 2007/23/EC hat sich
klar gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, diese Substanzen als Zusätze in
ausschließlich abbrennenden Zusammensetzungen zu ersetzen, in denen sie für
einen höheren Energieertrag verwendet werden. Aus diesem Grund wird
vorgeschlagen, die wesentliche Sicherheitsanforderung Nr. 4 zu ändern.
3.8.
Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte
Die Bestimmungen betreffend die Arbeit des
Ausschusses für Explosivstoffe wurden an die neuen Bestimmungen betreffend
delegierte Rechtsakte in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union sowie an die neuen Bestimmungen betreffend Durchführungsrechtsakte
in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren,[3]
angepasst.
4.
Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Subsidiaritätsprinzip Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine
gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. Das
Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen,
mit denen eine Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der
Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
bezweckt wird: die Verpflichtungen der Einführer und Händler, die Bestimmungen
über die Rückverfolgbarkeit und über die Begutachtung und Notifizierung von
notifizierten Stellen sowie die Verpflichtung zu einer stärkeren Kooperation im
Rahmen der neuen Marktüberwachungs- und Schutzklauselverfahren. Die Erfahrung bei der Durchführung dieser Richtlinien
hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zu
unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der
Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führten, was der Zielsetzung dieser
Richtlinie zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen
Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien
Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale
Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Da der internationale Handel
zunimmt, steigt auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Fälle stetig an.
Durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lässt sich die Zielsetzung viel
besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen.
Daher ist es sinnvoller, auf EU-Ebene tätig zu werden. Auch kann das Problem der Uneinheitlichkeit
der Richtlinien einzig durch den EU‑Gesetzgeber gelöst werden. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die neuen beziehungsweise geänderten
Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die
Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die
Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es
die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste
Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen Änderungen geht es
darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit
Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen. Gewählte Rechtsetzungstechnik Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind
einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG
erforderlich. Damit der geänderte Text lesbar bleibt, wurde die Technik der
Neufassung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001
über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[4] gewählt. Die Änderungen der Bestimmungen der
Richtlinie 2007/23/EG betreffen die Begriffsbestimmungen, die
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter
Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE‑Kennzeichnung,
die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die
Konformitätsbewertungsverfahren. Der Geltungsbereich der Richtlinie und die
wesentlichen Sicherheitsanforderungen werden abgesehen von der unter
Nummer 3.7 beschriebenen Korrektur durch diesen Vorschlag nicht geändert.
5.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf
den EU-Haushalt.
6.
Weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie wird
die Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer
Gegenstände aufgehoben. Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den
Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu NEUER
RECHTSRAHMEN - ANGLEICHUNGSPAKET
(Umsetzung des Binnenmarktpakets für Waren) 2011/0358 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES Ö zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Õ über das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï pyrotechnischer Gegenstände ð auf dem Markt ï (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel 95 Ö 114 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai
2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände[6] ist in wesentlichen Punkten zu
ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser
Richtlinie vorzunehmen. (2) Mit
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93[7]
werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für
Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten erstellt und es werden die
allgemeinen Prinzipien für die CE‑Kennzeichnung festgelegt. (3) Der
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[8] enthält einheitliche Grundsätze
und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden
sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung
dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2007/23/EG sollte an diesen
Beschluss angepasst werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) ð neu (4) Die geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï von pyrotechnischen Gegenständen ð auf dem Markt ï sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und
Leistungsmerkmale angeht. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (5) Da aufgrund dieser Ö der Õ Rechts- und
Verwaltungsvorschriften Ö der
Mitgliedstaaten Õ Handelshemmnisse
innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ entstehen können, sollten Ö müssen Õ sie angeglichen
werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu
gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen
Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher und der professionellen
Endnutzer zu gewährleisten. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (6) In der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung
der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von
Explosivstoffen für zivile Zwecke[9]
werden pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, und es heißt dort, dass pyrotechnische Gegenstände geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherheit der Bevölkerung
erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu
erarbeiten. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (7) Ö Die Sicherheit
bei der Lagerung fällt unter die Õ In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen[10] Ö , mit der
die Õ werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt Ö werden Õ, in denen
Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind. ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 21
ð neu (8) Was die Sicherheit beim
Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport
pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen,
darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport
gefährlicher Güter. ð Diese Aspekte sollten daher nicht in
den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. ï ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 6 ð neu (9) Die vorliegende Richtlinie
sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie
96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung[11] und die darin genannten
einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen. ð Sie sollte ebenfalls nicht für
Zündplättchen gelten, die speziell für Spielzeug im Sinne der
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug[12] bestimmt sind. ï ê 2007/23/EG Erwägungsgrund
8 (angepasst) ð neu (10) Gemäß den Prinzipien der Entschließung des Rates vom
7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung[13]
sollte ein pyrotechnischer Gegenstand dieser Richtlinie entsprechen, wenn er
erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. In
Anbetracht religiöser, kultureller und traditioneller Festivitäten in den
Mitgliedstaaten sollten Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den
Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die
Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, nicht als in Verkehr gebracht Ö auf dem Markt
bereitgestellt Õ gelten und daher
dieser Richtlinie nicht entsprechen müssen. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (11) Wenn die Ö wesentlichen Õ grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,
sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von
pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern.
Diese Richtlinie sollte unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen an Hersteller, Ö Händler Õ Vertriebshändler und Importeure
Ö Einführer Õ gelten. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 5 (12) Zu den pyrotechnischen
Gegenständen sollten Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke gehören, wie
beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte
verwendete Gasgeneratoren. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 7 (13) Um ein angemessenes hohes
Schutzniveau zu gewährleisten, sollten pyrotechnische Gegenstände vor allem
nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks
oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (14) In Anbetracht der Gefahren
durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist es angebracht,
Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung
festzulegen und sicherzustellen, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und
angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die
menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass Bbestimmte
pyrotechnische Gegenstände Ö sollten Õ nur zugelassenen
Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur
Verfügung gestellt werden. Bei den Anforderungen an die Kennzeichnung
pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollten die gegenwärtige Praxis sowie
die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer
geliefert werden, berücksichtigt werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 10 (15) Die Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt
in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen
Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur
Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von
Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen. ò neu (16) Die
Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der pyrotechnischen Gegenstände
verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette
spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie
der Gesundheit und der Sicherheit, gewährleistet wird, die Verbraucher
geschützt werden und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt
ist. (17) Alle
Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur
pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser
Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung
der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im
Liefer- und Vertriebsprozess entfallen. (18) Weil
der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt,
ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens
geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die
ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 12 Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen,
dass pyrotechnische Gegenstände dieser Richtlinie und insbesondere den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Falls der Hersteller nicht
in der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die natürliche oder juristische
Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand in die Gemeinschaft importiert,
gewährleisten, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser
Richtlinie nachgekommen ist, oder sollte alle Verpflichtungen des Herstellers
übernehmen. ò neu (19) Es
ist notwendig sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände aus
Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser
Richtlinie genügen, und insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom
Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb
vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr
gebrachte pyrotechnische Gegenstände den Anforderungen dieser Richtlinie
genügen, und sie keine pyrotechnischen Gegenstände in Verkehr bringen, die
diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die
Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den
Marktüberwachungsbehörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen. (20) Der
Händler stellt einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereit, nachdem
dieser vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat
gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung
des pyrotechnischen Gegenstands dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. (21) Jeder
Wirtschaftsakteur, der einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen
Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen pyrotechnischen
Gegenstand so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den
Anforderungen dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten
und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen. (22) Da
Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in
Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden
werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden
alle nötigen Informationen zu dem betreffenden pyrotechnischen Gegenstand
geben. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (23) Es ist angebracht, Ö wesentliche Õ grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische
Gegenstände festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und Unfälle zu
vermeiden. ò neu (24) Einige
pyrotechnische Gegenstände, insbesondere solche, die in Kraftfahrzeugen
eingebaut werden, wie Gasgeneratoren für Airbags, enthalten geringe Mengen
handelsüblicher Sprengstoffe und militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der
Richtlinie 2007/23/EG hat sich klar gezeigt, dass es nicht möglich sein
wird, diese Substanzen als Zusätze in ausschließlich abbrennenden Zusammensetzungen
zu ersetzen, in denen sie für einen höheren Energieertrag verwendet werden. Die
wesentliche Sicherheitsanforderung Nummer 4, durch die die Verwendung von
handelsüblichen Sprengstoffen und von militärischen Sprengstoffen beschränkt
wird, sollte daher geändert werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 14 (angepasst) ð neu (25) Um das
Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Ö die Bewertung
der Konformität mit den Õ grundlegenden Ö wesentlichen Õ
Sicherheitsanforderungen Ö dieser
Richtlinie Õ zu erleichtern, werden harmonisierte
Normen für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Gegenstände
erarbeitet. ð ist vorzusehen, dass eine
Konformitätsvermutung für jene pyrotechnischen Gegenstände gilt, die den
harmonisierten Normen entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. [../..] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur
europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG,
98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[14]
zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für
diese Anforderungen zu formulieren. ï ò neu (26) Die
Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] enthält ein
Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den
Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 15 Europäische harmonisierte Normen werden vom
Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für
elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die
Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter
Normen, die sie gemäß den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit
zwischen ihnen sowie der Kommission und der Europäischen
Freihandelsgemeinschaft[15]
und gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft[16]
erarbeiten, ist anerkannt. Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge
sollte der internationalen Ausrichtung der europäischen
Fahrzeugzulieferindustrie durch eine Berücksichtigung der einschlägigen
internationalen ISO-Normen Rechnung getragen werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 16 Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und Normung“ wird bei pyrotechnischen Gegenständen,
die gemäß harmonisierten Normen hergestellt werden, von einer Konformität mit
den in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen wesentlichen
Sicherheitsanforderungen ausgegangen. ò neu (27) Damit
die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen
können, dass die auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstände die
wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die
Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind
eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die
Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des
Risikos und des geforderten Schutzniveaus, umfassen. Im Sinne eines
einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von
Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen
Modulen ausgewählt werden. (28) Die
Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der
detaillierte Informationen über die Konformität eines pyrotechnischen
Gegenstands mit den Anforderungen dieser Richtlinie und der maßgeblichen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
hervorgehen. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 17 Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22.
Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu
verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und
Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung[17] harmonisierte Wege zur Anwendung von
Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf
pyrotechnische Gegenstände wird die Verantwortung der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren
beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen
pyrotechnischen Gegenstände festgestellt werden können. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 19 Um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände in
der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten diese zum Zwecke ihres
Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre
Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt. ò neu (29) Die
CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist das
sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im
weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung
sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie
sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt
werden. (30) Die
Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2007/23/EG enthaltenen
Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit
sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen,
unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu
gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen
ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies
erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die
Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von
Konformitätsbewertungsleistungen anstreben. (31) Um
für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen,
müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere
Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von
notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden. (32) Das
in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung
ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken
eingesetzt werden. (33) Eine
transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen
gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes
Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen
angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung
vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung
vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere
nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen
übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten
Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen
erfüllen. (34) Häufig
vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit
der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an
Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen
Gegenständen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die
Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der
Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie
die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung
von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen
und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die
Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen
übernommen werden. (35) Das
Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere
muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine
Online-Notifizierung zu ermöglichen. (36) Da
die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten
können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit
erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher
ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige
Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche
Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte
Stellen aufnehmen. (37) Im
Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten
Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand
für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die
Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine
einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen.
Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. (38) Damit
Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss präzisiert werden, dass die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die
Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von Produkten, die auf den
EU-Markt gelangen, auch für pyrotechnische Gegenstände gelten. Die vorliegende
Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu entscheiden,
welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 18 (39) Gruppen von pyrotechnischen
Gegenständen, die in Bauart, Funktion oder Verhalten ähnlich sind, sollten von
den benannten Stellen als Produktfamilien bewertet werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 20 (angepasst) ð neu (40) Gemäß
der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und
Normung“ ist Eein Schutzklauselverfahren erforderlich, das die Möglichkeit bietet, die
Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands oder mangelhafter Gegenstände
rückgängig zu machen, ist erforderlich. Infolgedessen sollten die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen
Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Produkten mit einer CE-Kennzeichnung
zu verbieten oder einzuschränken oder solche Produkte vom Markt zu nehmen,
falls diese Produkte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher gefährden. ð Im Sinne größerer Transparenz und
kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende
Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den
Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. ï ò neu (41) Das
vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die
interessierten Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich pyrotechnischer
Gegenstände informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche
Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse
schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise könnten die
Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Wirtschaftsakteuren bei derartigen pyrotechnischen Gegenständen zu einem früheren
Zeitpunkt einschreiten. (42) In
den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung
einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte
die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die
Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 23 (angepasst) (43) Es liegt im Interesse des
Herstellers und des Importeurs Ö Einführers Õ, sichere Produkte Ö pyrotechnische
Gegenstände Õ zu vermarkten, um
die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die
Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für
fehlerhafte Produkte[18]
die vorliegende Richtlinie insofern, als da jene
Richtlinie eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure Ö Einführer Õ vorschreibt und ein
angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht die vorliegende Ö jene Õ Richtlinie vor, dass
die benannten Ö notifizierten Õ Stellen in Bezug auf
ihre Ö fachlichen Õ beruflichen Tätigkeiten angemessen versichert sein
müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat
übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen
verantwortlich ist. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 26 Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse[19]
erlassen werden. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 27 Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis
erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen zu Empfehlungen der Vereinten Nationen, zu Kennzeichnungserfordernissen
für pyrotechnische Gegenstände und zur Anpassungen der Anhänge II und III
betreffend die Sicherheitserfordernisse und Konformitätsbewertungsverfahren an
den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von
allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie oder eine Ergänzung der vorliegenden
Richtlinie durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken,
sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a
des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. ò neu (44) Damit
einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie gewährleistet
sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollte sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20] wahrnehmen. (45) Das
Prüfverfahren sollte beim Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Anwendung
kommen, durch die ein Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt und einheitliche
Kriterien für die Sammlung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im
Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen aufgestellt werden sollen. (46) Damit
die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden, sollte der Kommission die
Befugnis nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, die EU-Maßnahmen
zur Anpassung dieser Richtlinie an die Empfehlungen der Vereinten Nationen über
die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Anpassung der Module zur
Konformitätsbewertung in Anhang I dieser Richtlinie und der
Kennzeichnungserfordernisse für pyrotechnische Gegenstände an den technischen
Fortschritt zum Gegenstand haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. (47) Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die
Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 22 (48) Die Mitgliedstaaten sollten
für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie
erlassen wurden, Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese
Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und
abschreckend sein. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 24 (angepasst) ð neu (49) Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der
eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
besonderen Bereichen ermöglicht. Daher muss Dden Herstellern und den Ö Einführern Õ Importeuren muss
genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen
Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Ö Zeitpunkt der
Anwendung Õ Inkrafttreten Ö der nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung Õ dieser Richtlinie
wahrzunehmen, damit sie beispielsweise ihre Lagerbestände an Fertigprodukten
verkaufen können. Außerdem
würde durch die für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen speziellen
Übergangszeiträume zusätzliche Zeit für die Annahme harmonisierter Normen
eingeräumt und eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet, um den
Schutz der Verbraucher zu erhöhen. ð Für die Bereitstellung von
pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt, die bereits gemäß der
Richtlinie 2007/23/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung
vorzusehen. ï ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 25 (angepasst) (50) Da die Ziele dieser Richtlinie
Ö , nämlich zu
gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstände
ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie sonstige
öffentliche Interessen erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des
Binnenmarktes garantieren, Õ auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher Ö wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme Õ besser auf Gemeinschafts Ö Unions Õebene zu
verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags Ö über die
Europäische Union Õ niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. ê 2007/23/EG
Erwägungsgrund 28 Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen
Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[21] sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene
Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen
zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und
diese zu veröffentlichen — ò neu (51) Die
Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte
nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich
unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie. (52) Die
vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang III genannten Fristen für die Umsetzung der
dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung
unberührt lassen – ê 2007/23/EG
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel 1
Ö Allgemeine
Bestimmungen Õ Artikel 1
Ziele und UmfangÖ Gegenstand Õ 1.
In dieser Richtlinie werden Vorschriften
festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt
sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an
Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den
Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen
Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 2.
In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Ö wesentlichen Õ
Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das
Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï pyrotechnischer Gegenstände ð auf dem Markt ï erfüllt werden müssen. ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 2
Ö Geltungsbereich Õ 13. Diese
Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß den
Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 5. ê 2007/23/EG 24. Diese
Richtlinie findet keine Anwendung auf (a)
pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem
einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die
Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind; (b)
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG; (c)
pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der
Luft- und Raumfahrtindustrie; (d)
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne
der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai
1988 zur Angleichung dieser Richtlinien der Mitgliedstaaten über die Sicherheit
von Spielzeug[22]
Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind; (e)
Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG; ê 2007/23/EG
(angepasst) (f)
Munition, d.h. Geschosse und
Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und
Artilleriegeschütze.; Ö (g) Feuerwerkskörper,
die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem
Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen
wurden. Õ Artikel 32 Ö [Artikel R1 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: ê 2007/23/EG (1) „pyrotechnischer Gegenstand“:
jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält,
mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer
Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser
Wirkungen erzeugt werden soll; (23) „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische
Gegenstände für Unterhaltungszwecke; (34) „pyrotechnische Gegenstände für
Bühne und Theater“: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im
Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder
für eine ähnliche Verwendung; (45) „pyrotechnische Gegenstände für
Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die
pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer
Vorrichtungen verwendet werden; ê 2007/23/EG
(angepasst) Ö (5) „Munition“:
Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere
Schusswaffen und Artilleriegeschütze; Õ ê 2007/23/EG
(angepasst) (610) „Person mit Fachkenntnissen“: eine
Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen
Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4, mit pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 im Sinne
der Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und/oder diese zu
verwenden;. ê 2007/23/EG
(angepasst) (72) „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Ö die Õ erstmalige
Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des
Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts Ö eines
pyrotechnischen Gegenstands Õ auf dem Gemeinschaft Ö Union Õ smarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch
hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem
Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht; ò neu (8) „Bereitstellung
auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu (96) „Hersteller“: eine natürliche oder
juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand gestaltet
und/oder herstellt Ö bzw.
entwickeln Õ oder einen derartigen Gegenstand gestalten und/oder
herstellen lässt, um ihn Ö und die diesen
pyrotechnischen Gegenstand Õ unter ihremdem eigenen Namen
oder Ö ihrer Õ der eigenen Marke in Verkehr zu bringen ð vermarktet ï; (107) „Importeur
Ö Einführer Õ“: jede in der Gemeinschaft niedergelassene Ö Union
ansässige Õ natürliche oder
juristische Person, die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland
stammenden pyrotechnischen Gegenstand Ö aus einem
Drittstaat Õ erstmalig auf dem Gemeinschaft
Ö Union Õsmarkt bereitstellt Ö in Verkehr
bringt Õ ; (118) „Vertriebshändler
Ö Händler Õ “: jede natürliche
oder juristische Person in der Lieferkette Ö außer einem
Hersteller oder Einführer Õ, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen
Gegenstand auf dem Markt bereitstellt; ò neu (12) „Wirtschaftsakteure“:
Hersteller, Einführer und Händler; (13) „technische
Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen
vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss; ê 2007/23/EG ð neu (149) „harmonisierte Norm“: ð eine harmonisierte Norm im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. [../..] [zur europäischen Normung] ï eine
europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den
Verfahren der Richtlinie 98/34/EG von einem europäischen Normungsgremium
angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist; ò neu (15) „Akkreditierung“:
eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008; (16) „nationale
Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von
Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (17) „Konformitätsbewertung“:
das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an
einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind; (18) „Konformitätsbewertungsstelle“:
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; (19) „Rückruf“:
jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits
bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt; (20) „Rücknahme“:
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird; (21) „CE-Kennzeichnung“:
Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische
Gegenstand den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt
sind; (22) „Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für
die Vermarktung von Produkten. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu Artikel 64
Freier Warenverkehr 1.
Die Mitgliedstaaten dürfen das
Inverkehrbringen ð die Bereitstellung auf dem Markt ï von pyrotechnischenr
Gegenständen, die den Anforderungen
dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. 2.
Die Bestimmungen Ddieser
Richtlinie hindertn einen Mitgliedstaat nicht daran, aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes
Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung
und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von
pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen
Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen. 3.
Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen,
Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende
pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein
sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung
oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht
den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der
Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft Ö Union Õ niedergelassen ist,
oder anderenfalls der Importeur Ö Einführer Õ die Übereinstimmung
hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen
Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 4.
Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und
die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu, die für die Forschung, Entwicklung
und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen
dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich
darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für
andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind. ê 2007/23/EG (angepasst) ð neu Artikel 5
Inverkehrbringen
ð Bereitstellung auf dem Markt ï 1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht
ð auf dem Markt bereitgestellt ï werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, eine CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen
hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen. 2.
Die Mitgliedstaaten
ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische
Gegenstände nicht unberechtigterweise eine CE-Kennzeichnung tragen. ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 63
Ö Kategorien
pyrotechnischer Gegenstände Õ Kategorisierung 1.
Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach
ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung
einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die in Artikel 10 benannten Ö notifizierten Õ Stellen Ö gemäß
Artikel 21 Õ bestätigen die
Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 179. ê 2007/23/EG Die Kategorisierung ist wie folgt: (a)
Feuerwerkskörper: (i) Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine
sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und
die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern,
die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; (ii) Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine
geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur
Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; (iii) Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine
mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im
Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht
gefährdet; (iv) Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine
große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit
Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den
professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht
gefährdet. (b)
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: (i) Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände
für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen; (ii) Kategorie T2: Pyrotechnische
Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch
Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. (c)
Sonstige pyrotechnische Gegenstände: (i) Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände
außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,
die eine geringe Gefahr darstellen; (ii) Kategorie P2: Pyrotechnische
Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne
und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit
Fachkenntnissen vorgesehen sind. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach
welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen. ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 7
Altersbeschränkungen 1.
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht Ö für
Personen Õ an Verbraucher, die nicht das folgende Mindestalter
haben, verkauft oder ihnen auf andere Art zur Verfügung
Ö auf dem Markt
bereit Õ gestellt werden: ê 2007/23/EG (a)
Feuerwerkskörper: (i) Kategorie 1: 12 Jahre;. (ii) Kategorie 2: 16 Jahre;. (iii) Kategorie 3: 18 Jahre;. ê 2007/23/EG
(angepasst) (b)
Sonstige pyrotechnische Gegenstände Ö der Kategorie
P1 Õ und pyrotechnische
Gegenstände für Bühne und Theater Ö der Kategorie
T1: 18 Jahre. Õ Kategorie T1 und P1: 18
Jahre. 2.
Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach
Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der
öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die
Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung
absolvierende Personen auch herabsetzen. 3.
Hersteller, Importeure
Ö Einführer Õ und Vertriebshändler Ö Händler Õ dürfen – außer füran Personen mit Fachkenntnissen – die folgenden pyrotechnischen Gegenstände
nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung Ö auf dem Markt
bereit Õ stellen: ê 2007/23/EG (a)
Feuerwerkskörper der Kategorie 4; (b)
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 und
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2. ê 2007/23/EG
(angepasst) Kapitel 2
Ö Verpflichtungen
der Wirtschaftsakteure Õ Artikel 48 Ö [Artikel R2 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Verpflichtungen Ö der
Hersteller Õ des Herstellers, Importeurs und Vertriebshändlers 1.
Dieer Hersteller stellent
sicher, dass in den Verkehr gebrachte
pyrotechnische Gegenstände Ö , die sie in
Verkehr bringen, gemäß Õ den grundlegenden Ö wesentlichen Õ Sicherheitsanforderungen
nach Anhang I Ö entworfen und
hergestellt wurden Õ entsprechen. ê 2007/23/EG 2. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss
der Importeur des pyrotechnischen Gegenstandes sicherstellen, dass der
Hersteller seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder
diese Verpflichtungen selbst übernehmen. Im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen können Behörden und Stellen
in der Gemeinschaft den Importeur haftbar machen. 3. Vertriebshändler gehen mit der gebührenden Sorgfalt in
Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht vor. Sie überprüfen
insbesondere, dass der pyrotechnische Gegenstand die erforderliche(n)
Konformitätskennzeichnung(en) trägt und ihm die vorgeschriebenen Dokumente
beiliegen. 4. Der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen muss a) den pyrotechnischen Gegenstand einer benannten Stelle
gemäß Artikel 10 vorlegen, die eine Konformitätsprüfung nach Artikel 9
durchführt, und b) eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des
pyrotechnischen Gegenstandes gemäß Artikel 11 und Artikel 12 oder 13 vornehmen. ò neu 2.
Die Hersteller erstellen
die technischen Unterlagen nach Anhang II und führen das betreffende
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch. Wurde mit diesem
Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren
Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung
aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. 3.
Die Hersteller bewahren
die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem
Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang auf. 4.
Die Hersteller
gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei
Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen
Gegenstands oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen
oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität
eines pyrotechnischen Gegenstands verwiesen wird, werden angemessen
berücksichtigt. Die Hersteller nehmen,
falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden
Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten
pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls
ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände
und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese
Überwachung auf dem Laufenden. 5.
Die Hersteller stellen
sicher, dass ihre pyrotechnischen Gegenstände gemäß Artikel 9 oder 10
gekennzeichnet sind. 6.
Hersteller, die der
Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht,
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die
Hersteller, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind,
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 7.
Die Hersteller händigen
der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von
dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind,
die sie in Verkehr gebracht haben. ê 2007/23/EG Artikel
129
Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen
Gegenständen für Fahrzeuge ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 1.
Dieer Hersteller stellent
sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für
Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie an ð für ï den Verbraucher verkauft ð bereitgestellt ï werden, richtig, sichtbar, lesbar und
dauerhaft gekennzeichnet werden. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 2.
Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss
mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller
nicht in der Gemeinschaft Ö Europäischen
Union Õ niedergelassen ist,
den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Ö Einführers Õ Importeurs, den Namen und den Typ des Gegenstands, ð die Registrierungsnummer, ï die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die
einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der
Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den
Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die
Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben. 3.
Feuerwerkskörper müssen zusätzlich
Ö auch Õ die folgenden
Mindestinformationen enthalten: ê 2007/23/EG a) Kategorie 1: gegebenenfalls „nur zur
Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand; b) Kategorie 2: „nur zur Verwendung im
Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; c) Kategorie 3: „nur zur Verwendung im
Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; d) Kategorie 4: „zur Verwendung nur
durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände. ê 2007/23/EG
(angepasst) 4.
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
müssen zusätzlich Ö auch Õ die folgenden
Mindestinformationen enthalten: ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu a) Kategorie T1: gegebenenfalls
„nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand; b) Kategorie T2: „zur Verwendung nur
durch Personen mit Fachkenntnissen“ und
Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände. 5.
Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht
genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3
und bis 4 erforderliche Kennzeichnung
vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung
angebracht werden. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische
Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von
pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 ausgestellt oder
die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4
hergestellt werden. Artikel 1310
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge 1.
Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für
Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft
niedergelassen ist, den Namen des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstands ð , die Registrierungsnummer ï und die Sicherheitshinweise. 2.
Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die
nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, so ist die Verpackung mit
den entsprechenden Informationen zu versehen. 3.
Professionellen Nutzern wird ein
Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das
gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der
Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG[23] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates[24]
erstellt wird. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder,
wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das
Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt
werden. ò neu Artikel 11
[Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Verpflichtungen der Einführer 1.
Die Einführer bringen nur
konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr. 2.
Bevor sie einen
pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer,
dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 vom
Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die
technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der
CE‑Kennzeichnung versehen ist und dass der Hersteller die
Kennzeichnungsanforderungen von Artikel 9 oder 10 erfüllt hat. Ist ein Einführer der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer
Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I übereinstimmt,
darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die
Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem
pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der
Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. 3.
Die Einführer geben ihren
Namen und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem
pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. 4.
Die Einführer
gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und
die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung
des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. 5.
Solange sich ein
pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die
Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung
des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen
von Anhang I nicht beeinträchtigen. 6.
Sofern sie dies
angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren für
angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen
Gegenständen durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register
der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der
Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese
Überwachung auf dem Laufenden. 7.
Einführer, die der
Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht,
ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Wenn mit dem pyrotechnischen
Gegenstand Gefahren verbunden sind, unterrichten die Einführer außerdem
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber,
in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben,
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 8.
Die Einführer halten nach
dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands mindestens zehn Jahre lang
eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf
Verlangen vorlegen können. 9.
Die Einführer händigen
der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von
dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr
gebracht haben. Artikel 12
[Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Verpflichtungen der Händler 1.
Die Händler
berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden
Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt
bereitstellen. 2.
Bevor sie einen
pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler,
ob der pyrotechnische Gegenstand mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung
versehen ist, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in
einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern
in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt
bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der
Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 9 oder 10 sowie von
Artikel 11 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer
Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I
übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt
bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist.
Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet
der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die
Marktüberwachungsbehörden darüber. 3.
Solange sich ein
pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die
Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des
pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von
Anhang I nicht beeinträchtigen. 4.
Händler, die der
Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem
Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie
entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen
werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder
ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die
Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind,
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 5.
Die Händler händigen der
zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines
pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser
Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die
mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt
bereitgestellt haben. Artikel 13
[Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer
und Händler gelten Ein Einführer oder
Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den
Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen
pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke
in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen
Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser
Richtlinie beeinträchtigt werden kann. Artikel 14
[Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure
benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, (a)
von denen sie einen
pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben; (b)
an die sie einen
pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben. Die
Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen
Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands
sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands
vorlegen können. Kapitel 3
Konformität des pyrotechnischen Gegenstands ê 2007/23/EG Artikel 8 Harmonisierte Normen 1. Die Kommission kann gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die
europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese
Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen
internationalen Gremien dazu anregen, internationale Normen zu erarbeiten oder
zu überarbeiten. 2. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen solcher harmonisierter
Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen anerkannt und
angewandt werden. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Gegenstände im
Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung
harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, als den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I
genügend. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der
einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung dieser harmonisierten Normen. Wenn die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Umsetzung der
harmonisierten Normen annehmen, veröffentlichen sie die Referenznummern dieser
Umsetzungsmaßnahmen. 4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die
in Absatz 2 dieses Artikels genannten harmonisierten Normen nicht voll den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entsprechen, so befasst
die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie
98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der
Ständige Ausschuss nimmt innerhalb von sechs Monaten nach dieser Befassung
Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses teilt die
Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in
Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind. ò neu Artikel 15
[Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Konformitätsvermutung bei pyrotechnischen Gegenständen Bei pyrotechnischen
Gegenständen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden
Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. [Entspricht eine
harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in
Artikel 24 oder Anhang I aufgeführt sind, veröffentlicht die
Kommission die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.] ê 2007/23/EG Artikel 916
Konformitätsbewertungsverfahren Bei der Bewertung der Konformität
pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden Verfahren
befolgen: ê 2007/23/EG
(angepasst) a) das
EG-Baumusterprüfverfahren die Ö EU-Baumusterprüfung Õ (Modul B) nach
Anhang II Abschnitt 1 und, nach Wahl des
Herstellers, entweder Ö eines der
folgenden Verfahren: Õ (i) das Verfahren zur
Prüfung der Baumusterkonformität Ö Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen Õ (Modul C2) nach Anhang II Abschnitt
2, (ii) das Verfahren zur
Qualitätssicherung der Produktion Ö Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den
Produktionsprozess Õ (Modul D) nach
Anhang II, Abschnitt
3 oder (iii) das Verfahren zur
Qualitätssicherung des Produkts Ö Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das
Produkt Õ (Modul E) nach
Anhang II Abschnitt 4; b) das Verfahren
zur Ö Konformität auf
der Grundlage einer Õ Einzelprüfung (Modul
G) nach Anhang II Abschnitt 5 oder; c) das Verfahren
der Ö Konformität auf
der Grundlage einer Õ umfassenden
Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach
Anhang II Abschnitt 6, soweit es Feuerwerkskörper
der Kategorie 4 betrifft. ò neu Artikel 17
[Artikel R10 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
EU-Konformitätserklärung 1.
Die
EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I
aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. 2.
Die EU-Konformitätserklärung
enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie
angegebenen Elemente, entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird
in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat
vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr
gebracht wird bzw. auf dessen Markt er bereitgestellt wird. 3.
Unterliegt ein
pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur
eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften
ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt
ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben. 4.
Mit der Ausstellung der
EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die
Konformität des pyrotechnischen Gegenstands. Artikel 18
[Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die
CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008. ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 1119 Ö [Artikel R12
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Pflicht, die Ö Vorschriften
und Bedingungen für die Anbringung der Õ CE-Kennzeichnung anzubringen Ö sowie anderer
Kennzeichnungen Õ 1.
Nach erfolgreichem Abschluss der
Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die
CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen
Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran
angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf
den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen
Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der
Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es
nicht wieder verwendet werden kann. ê 2007/23/EG Das für die CE-Kennzeichnung zu verwendende Muster muss dem Beschluss
93/465/EWG entsprechen. 2.
Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte
über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen auf
pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf
pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. 3.
Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die andere Aspekte betreffen
und das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist auf dieser
Kennzeichnung anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie
auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen. ò neu 4.
Die CE-Kennzeichnung wird
vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht. 5.
Hinter der
CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese
Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren
Anweisungen durch den Hersteller anzubringen. 6.
Nach der CE-Kennzeichnung
und gegebenenfalls der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein
Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder
Verwendung angibt. ê 2007/23/EG
(angepasst) Kapitel 4
Ö Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen Õ Artikel 1020 Ö [Artikel R13
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Benannte Stellen Ö Notifizierung Õ 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und
den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 benannt haben, welche
spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern
ihnen von der Kommission zugeteilt wurden Ö Die
Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die
Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben
gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen Õ. ê 2007/23/EG 3. Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der
die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien des Anhangs III an.
Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten
Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass sie
den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen. 4. Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt
hat, zieht die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass diese Stelle den in
Absatz 3 genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen
Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 5. Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird,
behalten die Konformitätsbescheinigungen und die damit zusammenhängenden
Dokumente, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin
Gültigkeit, es sei denn, es wird eine drohende und unmittelbare Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit festgestellt. 6. Die Kommission macht auf ihrer Website die Zurückziehung der
Benennung der benannten Stelle öffentlich zugänglich. ò neu Artikel 21
[Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Notifizierende Behörden 1.
Die Mitgliedstaaten
benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung
der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der
Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist. 2.
Die Mitgliedstaaten
können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von
einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen. Artikel 22
[Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Anforderungen an notifizierende Behörden 1.
Eine notifizierende
Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den
Konformitätsbewertungsstellen kommt. 2.
Eine notifizierende
Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. 3.
Eine notifizierende
Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung
einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die
nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben. 4.
Eine notifizierende
Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen,
noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis
anbieten oder erbringen. 5.
Eine notifizierende
Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher. 6.
Einer notifizierenden
Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so
dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Artikel 23
[Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Informationspflichten der notifizierenden Behörden Jeder Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung
notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht
diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 24
[Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Anforderungen an notifizierte Stellen 1.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die
Anforderungen der Absätze 2 bis 11. 2.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. 3.
Bei einer
Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der mit der Einrichtung oder dem pyrotechnischen Gegenstand, die bzw.
den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. 4.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,
Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen
Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe sein. Dies schließt nicht
die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen
Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind,
oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation,
Verwendung oder Wartung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder
explosionsgefährlichen Stoffen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten
beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen,
die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert
sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für
Beratungsdienstleistungen. Die
Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer
Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder
Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. 5.
Die
Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die
Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und
der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie
dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein,
die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer
Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen
ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. 6.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben
zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 16 zufallen und für die
sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst,
in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine
Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes
Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten,
für die sie notifiziert wurde, über: (a)
die erforderlichen
Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die
bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; (b)
Beschreibungen von
Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie
verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen
zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen
Tätigkeiten unterschieden wird; (c)
Verfahren zur
Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines
Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an
Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion
handelt. Ihr stehen die
erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und
administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung
verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen. 7.
Die Mitarbeiter, die für
die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
besitzen: (a)
eine solide Fach- und
Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem
Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, (b)
eine ausreichende
Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden
sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, (c)
angemessene Kenntnisse
und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren
harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen
Rechtsvorschriften, (d)
die Fähigkeit zur
Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für
durchgeführte Bewertungen. 8.
Die Unparteilichkeit der
Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals
wird garantiert. Die Entlohnung der
obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der
Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten
Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. 9.
Die Konformitätsbewertungsstellen
schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht
aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der
Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich
ist. 10.
Informationen, welche die
Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer
Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen
Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht
außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre
Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt. 11.
Die
Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten
und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im
Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen
wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird,
und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und
Dokumente als allgemeine Leitlinie an. Artikel 25
[Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen Weist eine
Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie
die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt, insoweit als die anwendbaren
harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. Artikel 26
[Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen 1.
Vergibt die notifizierte
Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an
Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie
sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen
von Artikel 24 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde
entsprechend. 2.
Die notifizierten Stellen
tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese
niedergelassen sind. 3.
Arbeiten dürfen nur dann
an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen
werden, wenn der Kunde dem zustimmt. 4.
Die notifizierten Stellen
halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß
Artikel 16 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit. Artikel 27
[Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Anträge auf Notifizierung 1.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der
notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. 2.
Diesem Antrag legt sie
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der
Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Produkts/-e, für das/die diese
Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine
Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle
ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle
die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt. 3.
Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie
der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die
Anforderungen von Artikel 24 erfüllt. Artikel 28
[Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Notifizierungsverfahren 1.
Die notifizierenden
Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die
Anforderungen von Artikel 24 erfüllen. 2.
Sie unterrichten die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen
Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet
wird. 3.
Eine Notifizierung
enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungs-tätigkeiten, dem/den
betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Produkt/-en sowie die
betreffende Bestätigung der Kompetenz. 4.
Beruht eine Notifizierung
nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 2,
legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen,
sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach
Artikel 24 genügt. 5.
Die betreffende Stelle
darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder
die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach
einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb
von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt,
Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle
gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle. 6.
Die Mitgliedstaaten
melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende
Änderung der Notifizierung. Artikel 29
[Artikel R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen 1.
Die Kommission weist
einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle
für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine
einzige Kennnummer. ê 2007/23/EG
(angepasst) 2.
Die Kommission macht auf ihrer
Website eine Liste der benannten Stellen unter Angabe
ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben öffentlich zugänglich. Ö Die Kommission
veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen
samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie
notifiziert wurden. Õ Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste Ö dieses
Verzeichnisses Õ . ò neu Artikel 30
[Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Änderungen der Notifizierungen 1.
Falls eine notifizierende
Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
Stelle die Anforderungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt oder dass sie
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung
gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß
berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen
nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten darüber. 2.
Bei Einschränkung,
Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle
ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die
geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von
einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen
notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen
bereitgehalten werden. Artikel 31
[Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen 1.
Die Kommission untersucht
alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die
dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine
notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht
werden. 2.
Der notifizierende
Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die
Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der
betreffenden Stelle. 3.
Die Kommission stellt
sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen
Informationen vertraulich behandelt werden. 4.
Stellt die Kommission
fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung
nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat
davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu
treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig
ist. Artikel 32
[Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit 1.
Die notifizierten Stellen
führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß Artikel 16 durch. 2.
Konformitätsbewertungen
werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige
Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die
Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender
Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig
ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen
Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des
Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie
allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für
die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den Bestimmungen dieser
Richtlinie erforderlich ist. 3.
Stellt eine notifizierte
Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt
hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf,
angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Konformitätsbescheinigung aus. 4.
Hat eine notifizierte
Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der
Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die
Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus
oder zieht sie zurück. 5.
Werden keine
Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung,
beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt
sie aus bzw. zieht sie zurück. Artikel 33
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen
notifizierter Stellen vorgesehen ist. Artikel 34
[Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Meldepflichten der notifizierten Stellen 1.
Die notifizierten Stellen
melden der notifizierenden Behörde: (a)
jede Verweigerung,
Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, (b)
alle Umstände, die Folgen
für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, (c)
jedes Auskunftsersuchen
über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den
Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, (d)
auf Verlangen, welchen
Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung
nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich
grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie
ausgeführt haben. 2.
Die notifizierten Stellen
übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind,
ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte
abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch
über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Artikel 35
[Artikel R29 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Erfahrungsaustausch Die Kommission
organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 36 [Artikel
R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Koordinierung der notifizierten Stellen Die Kommission sorgt
dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im
Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form eines Forums notifizierter
Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit
dieses Forums direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen. ê 2007/23/EG
(angepasst) Kapitel 5
Ö Überwachung des
Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte und
Schutzklauselverfahren Õ Artikel 1437
Marktüberwachung Ö Überwachung des
Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Õ 2007/23/EG 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht
werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender
Verwendung nicht die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden. 2. Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen
Gegenständen beim Eintritt in das Gebiet der Gemeinschaft sowie in Lagerungs-
und Produktionsstätten durch. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass bei der Verbringung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb
der Gemeinschaft die Anforderungen dieser Richtlinie an die Sicherheit und
öffentliche Sicherheit sowie deren Schutzbestimmungen beachtet werden. 4. Die Mitgliedstaaten organisieren die angemessene Überwachung von in
Verkehr gebrachten Produkten und führen die Überwachung unter Berücksichtigung
der Konformitätsvermutung von Produkten, die mit einer CE-Kennzeichnung
versehen sind, durch. ò neu 1. Für
pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008. ê 2007/23/EG 52. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im
Bereich der Marktüberwachung. 6. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand,
der mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, dem die EG-Konformitätserklärung
beigefügt ist und der seinem Zweck entsprechend verwendet wird, die Gesundheit
und Sicherheit von Personen gefährden kann, so ergreift er alle geeigneten
vorläufigen Maßnahmen, um diesen Gegenstand vom Markt zu nehmen, sein
Inverkehrbringen zu verbieten oder seinen freien Verkehr zu beschränken. Er
unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. 7. Die Kommission macht auf ihrer Website die Namen jener Gegenstände,
die nach Absatz 6 vom Markt genommen worden sind, verboten worden sind oder
deren Inverkehrbringen Beschränkungen unterliegt, öffentlich zugänglich. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu Artikel 3815 Ö [Artikel R31
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Schnelle Information über Produkte, die ernsthafte
Gefahren darstellen Ö Verfahren zur
Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden
ist, auf nationaler Ebene Õ 1. Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der
Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine ernsthafte Gefahr für die
Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Gemeinschaft darstellt, so
unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt
eine entsprechende Bewertung vor. ð Sind die Marktüberwachungsbehörden
eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig
geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein
pyrotechnischer Gegenstand die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder
andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese
Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand
alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden
Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden
zusammen. ï Er unterrichtet
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die
Ergebnisse der Bewertung. ò neu Gelangen die
Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass
der pyrotechnische Gegenstand nicht die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf,
innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr
angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die
Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen
herzustellen, ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten
Maßnahmen. 2. Sind
die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität
nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung
und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die
er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände
erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. 4. Ergreift
der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2
genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die
Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die
Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf ihrem nationalen Markt zu
untersagen oder einzuschränken, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus
den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben
hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen
pyrotechnischen Gegenstands, die Herkunft des pyrotechnischen Gegenstands, die
Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der
ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden
Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die
Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: (a)
Der pyrotechnische
Gegenstand erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen
hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im
öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht. (b)
Die harmonisierten
Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt,
sind mangelhaft. 6. Die
anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat,
unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über
alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über
die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands sowie, falls sie der
gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. 7. Erhebt
weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach
Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine
vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als
gerechtfertigt. 8. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive
Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen
werden. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1639 Ö [Artikel R32
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ
Schutzklausel Ö verfahren der
Union Õ 1.
Ist ein Mitgliedstaat mit den vorläufigen Maßnahmen, die ein anderer
Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 6 ergriffen hat, nicht einverstanden oder
ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht
verstoßen, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten
Parteien, bewertet die Maßnahmen und nimmt dazu Stellung, ob die Maßnahmen
gerechtfertigt sind oder nicht. ð Wurden nach Abschluss des Verfahrens
gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats
erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen
nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, konsultiert die Kommission
unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e
und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der
Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationale
Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. ï ò neu Die Kommission richtet
ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den
betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 2. Gelangt die Kommission zu der
Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so ergreifen die
anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
der unsichere Gegenstand von ihrem nationalen Markt genommen wird, und
unterrichten die Kommission darüber Ö Hält sie die
nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme
pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die
Kommission darüber Õ. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen
Maßnahmen ungerechtfertigt sind, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie
zurück Ö Hält sie die
nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat
sie zurücknehmen Õ . 23. Wenn die in Absatz 1
genannten vorläufigen Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen
beruhen und der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen
Standpunkt beibehält, übergibt die Kommission die Angelegenheit an den durch
die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss, und die Kommission
oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein Ö Gilt die
nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des
pyrotechnischen Gegenstands mit Mängeln der harmonisierten Normen nach
Artikel 15 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Õ ð Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. [../..] [über die europäische Normung] ï Ö ein Õ . 3. Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand nicht konform ist, jedoch eine
CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene
Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission
davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. ò neu Artikel 40
[Artikel R33 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte 1.
Stellt ein Mitgliedstaat
nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein
pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von
Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte
darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den
betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende pyrotechnische Gegenstand
bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er
innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die der
Mitgliedstaat vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2.
Der Wirtschaftsakteur
gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche
betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem
Markt bereitgestellt hat. 3.
Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon.
Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere
die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands,
seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer
der ergriffenen nationalen Maßnahmen. 4.
Die Kommission
konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden
Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen
Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die
Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls
erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. 5.
Die Kommission richtet
ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den
betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit. Artikel 41
[Artikel R34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG]
Formale Nichtkonformität 1.
Unbeschadet des
Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur
dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der
folgenden Fälle feststellt: (a)
die CE-Kennzeichnung
wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht; (b)
die CE-Kennzeichnung
wurde nicht angebracht; (c)
die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; (d)
die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; (e)
die technischen
Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig. 2.
Besteht die
Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat
alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen
Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu
sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird. ê 2007/23/EG Artikel 17 Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende
Entscheidungen 1. In allen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie a) zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens
eines Produkts oder b) zum Rückruf eines Produkts müssen die genauen Gründe für die Maßnahmen angeben werden. Die
Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die
nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden
können, und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 muss die betroffene Partei die
Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Voraus darzulegen, es sei denn, eine
solche Konsultation ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden
Maßnahme, die insbesondere durch Anforderungen der öffentlichen Gesundheit oder
Sicherheit gerechtfertigt ist, unmöglich. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu Kapitel 6
Ö Übertragene
Befugnisse und Durchführungsbefugnisse Õ Artikel 1842
Durchführungsbestimmungen Ö Übertragene
Befugnisse Õ 1. Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, durch die neue nicht wesentliche
Bestimmungen hinzugefügt werden, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2
genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen ð Die Kommission wird ermächtigt, zu
folgenden Zwecken delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen ï : (a)
Ö Identifizierung
von pyrotechnischen Gegenständen nach Artikel 3 Absatz 1 anhand Õ Anpassungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger
Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Ö über die
Beförderung gefährlicher Güter Õ ; ê 2007/23/EG (b)
Anpassungen von
Anhangder Anhänge II und III an
den technischen Fortschritt; (c)
Anpassungen der Kennzeichnungserfordernisse gemäß
den Artikeln 129 und 1310. ò neu Artikel 43
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
genannten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung
gemäß Artikel 42 ist unbefristet und gilt ab dem [Datum einfügen -
Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. 3.
Die in Artikel 42
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission
einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 42
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von
2 Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament
noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf
dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Dieser Zeitraum wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. Artikel 44
Durchführungsbefugnisse Die Kommission
erlässt Durchführungsrechtsakte zu folgenden Zwecken: ê 2007/23/EG 2. Die folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3
genannten Regelungsverfahren erlassen: ê 2007/23/EG
(angepasst) (a)
die Ö zur Õ Einrichtung eines
Systems zur Rückverfolgbarkeit einschließlich einer Registrierungsnummer und
eines Verzeichnisses auf EU-Ebene Ö der Union Õ zur Identifizierung
der Typen pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller; (b)
die Ö zur Õ Festlegung
gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der
Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. ò neu Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen: ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 1945
AusschussÖ verfahren Õ 1. Die Kommission wird von einem Ö dem Õ Ausschuss Ö für
pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Õ. ê 2007/23/EG 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze
1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8. ê 2007/23/EG ð neu 32. Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die ð gilt ï Artikel 5 und
7 des Beschlusses 1999/468/EG ð der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï unter
Beachtung von dessen Artikel 8. ê 2007/23/EG ð neu Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird
auf drei Monate festgesetzt. ê 2007/23/EG
(angepasst) Ö Kapitel 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen Õ Artikel 2046
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für
Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und sorgen für deren Anwendung Ö treffen die zu
deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen Õ. ê 2007/23/EG Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen auch die notwendigen Maßnahmen, die es
ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Gegenstände einzubehalten, die
nicht dieser Richtlinie entsprechen. ò neu Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften spätestens bis zum
3. Juli 2013 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen
dieser Vorschriften. ò neu Artikel 47
Übergangsbestimmungen 1.
Die Mitgliedstaaten
dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die
der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 4. Juli 2013 in Verkehr
gebracht wurden, nicht behindern. 2.
Einzelstaatliche
Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3, die vor dem
4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu
ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt. 3.
Einzelstaatliche
Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der
Kategorie 4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor
dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem
Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt. 4.
Abweichend von
Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische
Erzeugnisse für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden,
ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. 5.
Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG
ausgestellte Konformitätsbescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden
Richtlinie bis zum 4. Juli 2020 gültig, es sei denn, ihre Geltungsdauer läuft
vorher ab. ê 2007/23/EG
(angepasst) Artikel 2148
Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Januar 2010 Ö spätestens am
3. Juli 2013 Õ die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
Ö Artikel 3
Absätze 8, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 5, Artikel 8 Absätze 2 bis 7, den Artikeln 11 bis
15, 17 bis 28 und 30 bis 34, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1,
den Artikeln 38 bis 41 und den Artikeln 46 und 47 sowie den
Anhängen I und II Õ nachzukommen. Sie setzen die Ö teilen
der Õ Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis Ö den Wortlaut
dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen
der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei Õ. 2.
Sie wenden diese Vorschriften Ö und die Maßnahmen,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, Õ für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli
2013, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie
4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli
2013 Ö auf sonstige
pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater Õ an. 3.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Ö In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie
geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Õ Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme
Ö und die
Formulierung dieser Erklärung Õ . 4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ê 2007/23/EG 5. Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen
maßgeblichen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem
Auslaufen oder bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, je
nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. 6. Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem in Absatz 2 angegebenen
maßgeblichen Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen. ê Artikel 49
Aufhebung Die Richtlinie 2007/23/EG wird
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Anhang III genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten
Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie
mit Wirkung vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. ê 2007/23/EG Artikel 2250
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 bis 7,
Artikel 3 Absätze 9 bis 11 und Artikel 3 Absatz 14, Artikel 4
Absätze 2 bis 4, Artikel 6 und 7, Artikel 8 Absatz 1,
Artikel 9, 10, 16, 29 und 35, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 bis
50 sowie die Anhänge III und IV sind ab dem 4. Juli 2013
anwendbar. ê 2007/23/EG Artikel 2351
Adressaten Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu ANHANG I Grundlegende Ö Wesentliche Õ Sicherheitsanforderungen (1)1. Jeder
pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der
Hersteller der benannten Ö notifizierten Õ Stelle mitgeteilt
hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. (2)2. Jeder
pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch
ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher
entsorgt werden kann. (3)3. Jeder
pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt
funktionieren. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter
realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht
möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,
unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen
gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden: (a)
Gestaltung, Konstruktion und charakteristische
Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen
Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und
Abmessungen; (b)
die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstands
unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen; (c)
Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer
Handhabung und Transport; (d)
Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich
ihrer chemischen Stabilität; (e)
Resistenz des pyrotechnischen Gegenstands gegen
Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen
ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit
ungünstig beeinflusst werden kann; (f)
Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen,
wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder
verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die
Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen
Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann; (g)
Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder
unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen; (h)
geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls
Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung
(einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n)
des Empfänger-Mitgliedstaats; (i)
die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstands, seiner Verpackung oder
anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem
Verfall zu widerstehen; (j)
Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen
und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des
pyrotechnischen Gegenstands. Während des Transports und bei normaler Handhabung
müssen die pyrotechnischen Gegenstände – sofern vom Hersteller nicht anders
angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen. (4)4. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten ð keine detonierenden Explosivstoffe außer
Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten, ausgenommen Gegenstände der
Kategorien P1, P2, T2 und Feuerwerkskörper der Kategorie 4, die
folgende Bedingungen erfüllen, ï: (a)
handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder
Blitzsätzen ð Der detonierende Explosivstoff lässt
sich nicht auf einfache Weise aus dem Gegenstand entfernen. ï (b)
militärische Sprengstoffe. ð Im Fall von Kategorie P1 kann der
Gegenstand weder detonierend funktionieren noch kann er selbst sekundäre
Explosivstoffe zünden. ï ò neu (c)
Im Fall der
Kategorien 4, T2 und P2 ist der Gegenstand so gestaltet und ausgelegt,
dass er nicht detonierend funktioniert bzw., falls er für die Detonation
gestaltet ist, sekundäre Explosivstoffe nicht selbst zünden kann. ê 2007/23/EG (angepasst) (5)5. Die
einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die
folgenden Anforderungen erfüllen: A. Feuerwerkskörper (1)1. Der
Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 36 nach
der Nettoexplosivstoffmasse, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder
ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der
Kennzeichnung deutlich anzugeben. (a)
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten
folgende Bestimmungen: i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens
1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt
werden; ii) der maximale Lärmpegel darf im
Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der
mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten; iii) die Kategorie 1 umfasst keine
Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien; iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen
nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten. (b)
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten
folgende Bestimmungen: i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens
8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt
werden; ii) der maximale Lärmpegel darf im
Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der
mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten. (c)
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten
folgende Bestimmungen: i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens
15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt
werden; ii) der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand
120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen
geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten. (2)2. Feuerwerkskörper
dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit,
Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten. (3)3. Die Art
der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die
Anleitung erkennbar sein. (4)4. Feuerwerkskörper
dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen. (5)5. Feuerwerkskörper
der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die
Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die
unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4
müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung
geschützt sein. B. Sonstige pyrotechnische
Gegenstände (1)1. Pyrotechnische
Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit,
Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten. (2)2. Die Art
der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die
Anleitung erkennbar sein. (3)3. Pyrotechnische
Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit,
Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst
gering halten. (4)4. Pyrotechnische
Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen
Verfalldatum einwandfrei funktionieren. C. Anzündmittel (1)1. Anzündmittel
müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein
und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen. (2)2. Anzündmittel
müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektrostatische Entladungen geschützt sein. (3)3. Elektrische
Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und
Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein. (4)4. Die
Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit
sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand
normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist. (5)5. Die
Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem
Gegenstand geliefert werden. (6)6. Die
elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“
Ö Nichtansprechstromstärke Õ, Widerstand usw.)
von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden. (7)7. Die
Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer
vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit
– einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder – aufweisen. ê 2007/23/EG
(angepasst) ANHANG II Konformitätsbewertungsverfahren 1. Modul B: Ö EU Õ EG-Baumusterprüfung 1. Dieses
Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft
und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster
den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2007/23/EG (nachstehend: „diese
Richtlinie“ genannt) entspricht Ö Bei der
EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den
technischen Entwurf eines pyrotechnischen Gegenstands untersucht und prüft und
bescheinigt, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt Õ. ò neu 2. Die
EU-Baumusterprüfung erfolgt als Prüfung eines für die geplante Produktion
repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Baumuster); ê 2007/23/EG
(angepasst) 23. Der
Hersteller muss die Ö EU Õ EG-Baumusterprüfung bei einer Ö einzigen Õ benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl
beantragen. ê 2007/23/EG
(angepasst) Der Antrag muss Folgendes enthalten: (a)
Name und Anschrift des Herstellers; (b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
nicht auch bei einer anderen Ö notifizierten Õ benannten Stelle eingereicht worden ist; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu (c)
die technischen Unterlagen gemäß
Nummer 3. Ö Anhand dieser
Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen
Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu
bewerten Õ ð ; sie müssen eine geeignete
Risikoanalyse und -bewertung enthalten ï . Ö In den
technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der
Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu
erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen
Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: Õ Der Antragsteller muss der
benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster
(nachstehend "Baumuster" genannt) zur Verfügung stellen. Die benannte
Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des
Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die technischen
Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Gegenstandes mit den
Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese
Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des
Gegenstandes abdecken und Folgendes enthalten, soweit es für die Bewertung
erforderlich ist: (ai) eine allgemeine Beschreibung des Baumusters Ö pyrotechnischen
Gegenstands Õ ; (bii) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und
-pläne Ö beispielsweise Õ von Bauteilen,
Baugruppen, Schaltkreisen usw.; (ciii) Beschreibungen und Erläuterungen, die
zum Verständnis der genannten Ö dieser Õ Zeichnungen und
Pläne sowie der Funktionsweise des Ö pyrotechnischen Õ Gegenstands
erforderlich sind; (div) eine Liste der in
Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten
harmonisierten Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur
Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten
Lösungen; Ö eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten entsprochen wurde, in
denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Õ Ö Im Fall von
teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt
wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; Õ ê 2007/23/EG (ev) die Ergebnisse der
Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; (fvi) die Prüfberichte; ò neu (d)
für die betreffende
Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche
Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich
ist; (e)
die zusätzlichen Nachweise
für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen
zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen
insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten
Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt
worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die
Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder
von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
durchgeführt wurden. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 4. Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle Ö hat folgende
Aufgaben Õ : Ö Bezogen auf den
pyrotechnischen Gegenstand: Õ 4.1 Ö Prüfung
der Õ prüft die technischen Unterlagen ð und zusätzlichen Nachweise, um zu
bewerten, ob der technische Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands angemessen
ist; ï Ö Bezogen auf
das/die Muster: Õ 4.2 überprüft,
ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde,
und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in
Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen und welche nicht
nach diesen harmonisierten Normen entworfen wurden Ö Prüfung, ob
das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt
wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den anwendbaren Vorschriften der
einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen
entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften
dieser Normen entworfen wurden Õ; 4.3 führt die
entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie
durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie genügen, sofern die in
Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt
wurden Ö Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob vom Hersteller die Lösungen aus den einschlägigen
harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt
worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden
hat Õ ; ò neu 4.4 Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden
wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die
Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen
Spezifikationen nicht angewandt hat; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 4.5 d)
vereinbart Ö Vereinbarung Õ mit dem Ö Hersteller, Õ Antragsteller den Ort, an dem Ö wo Õ die Untersuchungen
und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen . ò neu 5. Die
notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4
durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer
Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die
notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit
Zustimmung des Herstellers. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 5.6. Entspricht das Baumuster den
Bestimmungen der Richtlinie Ö den auf den
betreffenden pyrotechnischen Gegenstand anwendbaren Anforderungen der
jeweiligen Rechtsvorschrift Õ, so stellt die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö Hersteller Õ Antragsteller eine EG Ö EU Õ
-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung muss
Ö enthält Õ den Namen und die
Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung Ö , etwaige
Bedingungen für ihre Gültigkeit Õ und die für die
Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben enthalten. ð Der Bescheinigung können einer oder
mehrere Anhänge beigefügt werden. ï ê 2007/23/EG ð neu Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen muss der
Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt
werden. ð Die Bescheinigung und ihre Anhänge
enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung
der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und
gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen
lässt. ï ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu Lehnt die benannte Stelle es
ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie
dafür eine ausführliche Begründung. ð Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die
Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den
Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet ï. ê 2007/23/EG Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. ò neu 7. Die
notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten
Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das
zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser
Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere
Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle
den Hersteller davon in Kenntnis. ê 2007/23/EG
(angepasst) 6. Der Antragsteller muss die benannte Stelle, der
die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle
Änderungen an dem zugelassenen Gegenstand, die einer neuen Zulassung bedürfen,
unterrichten, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des
Gegenstands beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer
Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Ö Der Hersteller
unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur
EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem
zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die
Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen
erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen
EU-Baumusterprüfbescheinigung Õ. 7.8. Jede benannte Stelle macht den übrigen
benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen
und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 8. Die übrigen
benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder
der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen müssen für die
übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten werden. 9. Der Hersteller muss
Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen zusammen mit den
technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen
Herstellung des Gegenstands aufbewahren. Ist der Hersteller nicht in der
Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der
technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts
verantwortlich ist Ö Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die
EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie
ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden
Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller
Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder
auf andere Art eingeschränkt hat Õ . ò neu Jede notifizierte Stelle
unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die
EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder deren etwaige Ergänzungen, die sie
verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat,
und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und/oder deren Ergänzungen mit. Wenn sie dies verlangen,
erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten
Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer
Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine
Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die
notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt
ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen
sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten
Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. 9. Der
Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen
und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach
dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen
Behörden bereit. ê 2007/23/EG
(angepasst) 2. Modul C2: Baumusterkonformität Ö Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen Õ 1. Dieses
Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen Ö Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um
den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in
den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, Õ ê 2007/23/EG 2. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der
Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. 3. Der Hersteller muss eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens
zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt
diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu,
die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist. 4. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt in
unregelmäßigen Abständen Prüfungen des Gegenstandes durch oder lässt diese
durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe
der Fertigungsgegenstände muss untersucht und geeignete Prüfungen nach der in
Artikel 8 genannten einschlägigen harmonisierten Norm oder gleichwertige
Prüfungen müssen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstandes
mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Stimmen eine oder
mehrere der geprüften Gegenstände nicht mit diesen überein, so trifft die
benannte Stelle geeignete Maßnahmen. Der Hersteller muss unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer anbringen. 3. MODUL D: QUALITÄTSSICHERUNG DER PRODUKTION ê 2007/23/EG
(angepasst) 1. Dieses Modul
beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass
die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der Ö EU- Õ EC-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
entsprechen und den für Ö auf Õ sie Ö anwendbaren Õ geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die
CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. Der
CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für
die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist. 2. Ö Herstellung Õ Ö Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Õ ò neu 3. Produktprüfungen Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen
Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die
Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen,
wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen
Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen
entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte
und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den
einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den
technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die
Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein
annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. Mit diesem Stichprobenverfahren
soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des pyrotechnischen
Gegenstands innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des
pyrotechnischen Gegenstands zu gewährleisten. Führt eine notifizierte
Stelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung
während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an. 4. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 4.1 Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie
vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an. 4.2 Der
Hersteller stellt für den pyrotechnischen Gegenstand eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden
bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen
Gegenstand sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. Modul D Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess 1. Die
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen
auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die
betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den
Anforderungen dieser Richtlinie genügen. ê 2007/23/EG
(angepasst) 2. Ö Herstellung Õ Der Hersteller Ö betreibt Õ muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die
Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen der betreffenden Produkte
Ö pyrotechnischen
Gegenstände Õ gemäß Nummer 3 unterhalten Ö und Õ unterliegt der
Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei der benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden
pyrotechnischen Gegenstände beantragen. Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten: ò neu (a)
Name und Anschrift des
Herstellers; (b)
eine schriftliche
Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle
eingereicht worden ist; ê 2007/23/EG
(angepasst) (c)(a) alle
einschlägigen Angaben über die vorgesehene ProduktkKategorie Ö von
pyrotechnischen Gegenständen Õ; (d)(b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; (e)(c) die technischen Unterlagen über das Ö die Õ zugelassene Baumuster Ö Bauart Õ und eine Kopie der EG Ö EU Õ-Baumusterprüfbescheinigung. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss Ö gewährleistet Õ die Übereinstimmung
der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EG Ö EU Õ-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser
Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen Ö Elemente Õ , Anforderungen und
Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Ö Diese Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine
einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme,
-pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen Ö enthalten Õ insbesondere eine
angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: (a)
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements Ö der
Geschäftsleitung Õ in Bezug auf die Ö Produktqualität Õ Qualität der pyrotechnischen Gegenstände; (b)
Ö entsprechende Õ Fertigungsverfahren,
QualitätskontrollÖ steuerungs Õ - und
Qualitätssicherungstechniken, Ö angewandte Õ Verfahren und Ö vorgesehene Õ systematische
Maßnahmen, die angewandt werden; ê 2007/23/EG (c)
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte
Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu (d)
Ö qualitätsbezogene
Aufzeichnungen ÕQualitätssicherungsunterlagen wie KontrollÖ Prüf Õ berichte, Prüf- und
Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter; (e)
Mittel, mit denen die Ö Erreichung Õ Verwirklichung der Ö geforderten
Produktqualität Õ angestrebten Qualität der pyrotechnischen Gegenstände
und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3 Die benannte
Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das
Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem
Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen
der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm bzw.
die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer
Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ. Ö Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens
ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen in Ö mit Õ der Bewertung der betreffenden Produkttechnik Ö in dem
einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie
über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ verfügen. Das Bewertungsverfahren
Ö Audit Õ umfasst auch Ö einen
Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer
3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern,
dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser
Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit
die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. ï Eine ordnungsgemäß
begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem
Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ . Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse
der Prüfung Ö das Fazit des
Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten. 3.4 Der Hersteller verpflichtet
sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem
zugelassenen Õ Qualitätssicherungssystem
in seiner zugelassenen Form Ö verbundenen
Verpflichtungen Õ zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert
Ö gehalten
wird Õ . 3.5 Der Hersteller unterrichtet muss
die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des
Qualitätssicherungssystems unterrichten. Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. ò neu Sie gibt dem Hersteller
ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die
Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. ê 2007/23/EG Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung mit der Bewertung
der Kontrollen wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die
Ergebnisse der Prüfung enthalten. ê 2007/23/EG
(angepasst) 4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle 4.1 Die Überwachung soll
gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2 Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die
Bewertung Õ Zugang zu den
Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren
und Ö stellt Õ ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung Ö , Õ stellen; hierzu gehören insbesondere: (a)
Ö die Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem; (b)
Ö die qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten
sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter. 4.3 Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen
Ö Audits Õ durch, um
sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht
über die Nachprüfungen Ö entsprechenden
Prüfbericht Õ . 4.4 Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller
unangemeldete Ö Besichtigungen
durchführen Õ Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann
die benannte Ö notifizierte Õ Stelle
erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des
ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Produktprüfungen Õ durchführen oder
durchführen lassen Ö , um sich vom
ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu
überzeugen Õ . Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle stellt Ö übergibt Õ dem Hersteller einen
Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. ê 2007/23/EG ð neu 5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der
letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der
einzelstaatlichen Behörden halten: ð Konformitätskennzeichnung und
Konformitätserklärung ï ò neu 5.1 Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie
vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und – unter der Verantwortung der in Nummer
3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an. ê 2007/23/EG a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b; b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer
3.4 Absatz 2; c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle
gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4. 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die
einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen
für Qualitätssicherungssysteme mit. 4. MODUL E: QUALITÄTSSICHERUNG DES PRODUKTS 1. 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller,
der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass
die pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen. ê 2007/23/EG
(angepasst) 5.2 Der Hersteller muss auf jedem
pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss Ö stellt für
jedes Produktmodell Õ eine Ö schriftliche Õ Konformitätserklärung
ausstellen. Dem CE-Kennzeichen ist die Kennnummer der
benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig
ist Ö und hält sie
zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für
die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen,
für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde Õ. ò neu Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. ò neu 6. Der
Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden folgende Unterlagen
bereit: (a)
die Unterlagen gemäß
Nummer 3.1; (b)
die Änderung gemäß Nummer
3.5 in ihrer genehmigten Form; (c)
die Entscheidungen und
Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder
zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in
regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere
Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen
oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. Modul E Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt 1. Die
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen
auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem
der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt
sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden
pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen und den Anforderungen dieser Richtlinie
genügen. ê 2007/23/EG
(angepasst) 2. Ö Herstellung Õ Der Hersteller muss für die
Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 der pyrotechnischen Gegenstände ein
zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Er unterliegt der
Überwachung gemäß Nummer 4 Ö Der Hersteller
betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und
Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4 Õ . 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei der benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden
pyrotechnischen Gegenstände beantragen. Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten: ò neu a) Name und
Anschrift des Herstellers; b) eine
schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten
Stelle eingereicht worden ist; ê 2007/23/EG
(angepasst) c) (a) alle einschlägigen Angaben
über die vorgesehene Produktkategorie; d) (b) die Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem; e) (c)die technischen Unterlagen
über das Ö die Õ zugelassene Baumuster Ö Bauart Õ und eine Kopie der EG EU -Baumusterprüfbescheinigung. ê 2007/23/EG ð neu 3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems muss jeder pyrotechnische
Gegenstand geprüft werden, und es müssen geeignete Prüfungen gemäß der (den) in
Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder
gleichwertige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des
Gegenstands mit den maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
ð Das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie. ï ê 2007/23/EG (angepasst) Alle vom Hersteller berücksichtigten Ö Elemente Õ Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind
systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
DieÖ se Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine
einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen Ö enthalten Õ insbesondere eine
angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: ê 2007/23/EG
(angepasst) a) Qualitätsziele sowie organisatorischer
Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements
Ö der
Geschäftsleitung Õ in Bezug auf die
Produktqualität; ê 2007/23/EG
(angepasst) b) nach der Herstellung durchgeführte
Untersuchungen und Prüfungen; c) d) Ö qualitätsbezogene
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten
sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;. ê 2007/23/EG d) c) Mittel, mit denen die
wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 3.3 Die benannte
Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das
Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem
Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen
der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm bzw.
die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von
einer Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ . Ö Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens
ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen in Ö mit Õ der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen Ö in dem
einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über
Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ. Das Bewertungsverfahren Ö Audit Õ umfasst auch einen Ö Kontrollbesuch
in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer
3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern,
dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser
Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit
die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. ï Eine ordnungsgemäß
begründete Bewertungsentscheidung Ö Die Õ Entscheidung wird
dem Hersteller mitgeteilt. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse
der Prüfung Ö das Fazit des
Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten. 3.4 Der Hersteller verpflichtet
sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem
zugelassenen Õ
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form
Ö verbundenen
Verpflichtungen Õ zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert
Ö gehalten
wird Õ . 3.5 Der Hersteller unterrichtet muss die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des
Qualitätssicherungssystems informieren. Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle
Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Eine ordnungsgemäß
begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem
Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse
der Prüfung Ö das Fazit der
Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten. 4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle 4.1 Die Überwachung soll
gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2 Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die
Bewertung Õ Zugang zu den Produktions- Ö Herstellungs- Õ , Abnahme-, Prüf-
und Lagereinrichtungen gewähren und Ö stellt Õ ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung , stellen; hierzu gehören insbesondere: a) Ö die Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem; b) technische
Unterlagen; b) c) die Ö qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten
sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter. 4.3 Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen
Ö Audits Õ durch, um
sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht
über die Nachprüfungen Ö entsprechenden
Prüfbericht Õ . 4.4 Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller
unangemeldete Besichtigungen durchführen Besuche abstatten. Während dieser
Besichtigungen kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle
erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des
ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Produktprüfungen Õ durchführen oder
durchführen lassen Ö, um sich vom
ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu
überzeugen Õ . Sie stellt Ö Die
notifizierte Stelle übergibt Õ dem Hersteller einen
Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. ê 2007/23/EG 5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen
Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen
Behörden zur Verfügung halten: a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b; b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer
3.4 Absatz 2; c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle
gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4. 6. 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die
einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen
für Qualitätssicherungssysteme mit. 5. MODUL G: EINZELPRÜFUNG 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller
sicherstellt und erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand, für den die Bescheinigung
nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllt. ò neu 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 5.1 Der
Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung
anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. 2. Die benannte
Stelle prüft den pyrotechnischen Gegenstand und führt geeignete Prüfungen gemäß
der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder
gleichwertigen Prüfungen durch, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die benannte
Stelle bringt ihre Kennnummer auf dem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand
an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über
die durchgeführten Prüfungen aus. 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es,
die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie
das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des
pyrotechnischen Gegenstandes zu ermöglichen Ö Der Hersteller
bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene
Konformitätskennzeichnung und – unter der Verantwortung der in Nummer 3.1
genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an Õ. ò neu 5.2 Der
Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden
bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen
pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. 6. Der
Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit: (a)
die Unterlagen gemäß
Nummer 3.1; (b)
die Änderung gemäß Nummer
3.5 in ihrer genehmigten Form; (c)
die Entscheidungen und
Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder
zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in
regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere
Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen
hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die
sie erteilt hat. Modul G Konformität auf
der Grundlage einer Einzelprüfung 1. Bei
der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3
und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene
Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene
pyrotechnische Gegenstand den auf ihn anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie
genügt. 2. Technische
Unterlagen Der Hersteller erstellt
die Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle
zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die
Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den betreffenden
Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe dieser Richtlinie
ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren
Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des
pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von
Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest
folgende Elemente: ê 2007/23/EG Die Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, Folgendes
enthalten: ê 2007/23/EG
(angepasst) (a)
eine allgemeine Beschreibung der
Bauart Ö des
pyrotechnischen Gegenstands Õ ; (b)
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von
Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen Ö usw. Õ ; (c)
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum
Verständnis der Entwürfe, Fertigungszeichnungen Ö dieser
Zeichnungen Õ und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen Ö Pläne Õ sowie der
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind; (d)
eine Liste der in Artikel 8
dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten
Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten
Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur Erfüllung der
grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen; Ö eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten genügt wurde, in
denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise
angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in
den technischen Unterlagen angegeben; Õ (e)
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, und
Prüfungen Ö usw. Õ sowie; (f)
Ö die Õ Prüfberichte. ò neu Der Hersteller hält die
technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
pyrotechnischen Gegenstands für die zuständigen nationalen Behörden bereit. 3. Herstellung Der Hersteller ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Konformität der hergestellten Produkte mit den anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. 4. Überprüfung Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und
Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen bzw. nach den
technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie
durchführen, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen
harmonisierten Norm bzw. technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte
Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die notifizierte Stelle
stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung
aus und bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese
unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die
Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 5.1 Der
Hersteller bringt an jedem Produkt, das die anwendbaren Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung
und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle
deren Kennnummer an. 5.2 Der
Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn
Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die
nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für
welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 6. Modul H: Ö Konformität auf
der Grundlage einer Õ uUmfassenden Qualitätssicherung 1. Dieses Modul
beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Gegenstände
die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen Ö Bei der
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es
sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den
Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf
eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände
den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen Õ . Der Hersteller oder sein Importeur müssen auf jedem Gegenstand
die CE-Kennzeichnung anbringen und müssen eine schriftliche
Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der
benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig
ist. 2. Ö Herstellung Õ Der Hersteller muss ein
zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie
Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten und unterliegt der Überwachung
nach Nummer 4 Ö Der Hersteller
betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung,
Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen
Gegenstände nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4 Õ . 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei einer benannten Ö der
notifizierten Õ Stelle Ö seiner
Wahl Õ die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems Ö für die
betreffenden pyrotechnischen Gegenstände Õ beantragen. Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten: a) alle einschlägigen
Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; ò neu a) Name und
Anschrift des Herstellers; b) die technischen
Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Kategorie von
pyrotechnischen Gegenständen; die technischen Unterlagen enthalten
gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: –
eine allgemeine
Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands; –
Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; –
Beschreibungen und
Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind; –
eine Aufstellung, welche
harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen
Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und
eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen der Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in den
diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise
angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in
den technischen Unterlagen angegeben; –
die Ergebnisse der
Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; –
die Prüfberichte; ê 2007/23/EG
(angepasst) c) b) die Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem. Ö und Õ ò neu d) eine
schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten
Stelle eingereicht worden ist. ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss Ö gewährleistet Õ die Übereinstimmung des Gegenstands Ö der
pyrotechnischen Gegenstände Õ mit den geltenden Anforderungen der
Ö dieser Õ Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Ö Elemente Õ Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind
systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
DieÖ se Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine
einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene
Beschreibung folgender Punkte enthalten: (a)
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements Ö der
Geschäftsleitung Õ in Bezug auf Ö die Qualität
des Õ Entwurfs und Produktqualität
Ö der
pyrotechnischen Gegenstände Õ; (b)
technische Konstruktionsspezifikationen,
einschließlich der anwendbaren Ö angewandten Õ Normen, sowie – wenn
die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Ö einschlägigen
harmonisierten Õ Normen Ö bzw.
technischen Spezifikationen Õ nicht vollständig
angewandt Ö werden Õ wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden
soll, dass die einschlägigen grundlegenden Ö wesentlichen
Sicherheitsa ÕAnforderungen dieser Richtlinie erfüllt Ö werden Õ wurden; (c)
Techniken zur Kontrolle
Ö Steuerung der
Entwicklung Õ und Prüfung der Ö des Õ
Entwicklungsergebnisses, Verfahren und
systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie Ö Kategorie von
pyrotechnischen Gegenständen Õ gehörenden Ö pyrotechnischen
Gegenstände Õ angewandt werden; (d)
Ö entsprechende Õ Fertigungs-,
Qualitätskontroll Ö steuerungs Õ- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen, die angewandt werden; ê 2007/23/EG (e)
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte
Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; ê 2007/23/EG
(angepasst) ð neu (f)
Ö qualitätsbezogene
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte,
Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter; (g)
Mittel, mit denen die Einhaltung
des vorgeschriebenen Entwurfs- und der erforderlichen Ö Erreichung der
geforderten Entwicklungs- Õ und Produktqualität
sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht
werden. 3.3 Die benannte
Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das
Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem
Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden
Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige
harmonisierte Norm bzw. die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht
sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ. Ö Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens
ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen mitin
der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen
Ö in dem
einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über
Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ. Das Bewertungsverfahren Ö Audit Õ umfasst auch Ö einen
Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer
3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern,
dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser
Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit
die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen
gewährleistet ist. ï Eine ordnungsgemäß
begründete Bewertungsentscheidung Ö Die Entscheidung Õ wird dem Hersteller mitgeteilt Ö bekanntgegeben Õ . Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse
der Prüfung Ö das Fazit des
Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten. 3.4 Der Hersteller verpflichtet
sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem
zugelassenen Õ
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form
Ö verbundenen
Verpflichtungen Õ zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert
Ö gehalten
wird Õ . 3.5 Der Hersteller unterrichtet muss die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des
Qualitätssicherungssystems unterrichten. Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle
Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob
das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Eine ordnungsgemäß
begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem
Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse
der Prüfung Ö das Fazit der
Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten. 4. EG-Überwachung
unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle 4.1 Die EG-Überwachung
soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2 Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die
Bewertung Õ Zugang zu den Ö Entwicklungs-, Õ Produktions- Ö Herstellungs- Õ, Abnahme-, Prüf- und
Lagereinrichtungen gewähren und Ö stellt Õ ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung Ö , Õ stellen; hierzu gehören insbesondere: (a)
Ö die Õ Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem; (b)
die vom
Qualitätssicherungssystem Ö im
entwicklungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems Õ für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Ö qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen,
Tests Ö usw. Õ ; (c)
die vom
Qualitätssicherungssystem Ö im
fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems Õ für den Fertigungsbereich vorgesehenen Ö qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten
sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter Ö usw. Õ 4.3 Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen
Ö Audits Õ durch, um
sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht
über die Nachprüfungen Ö entsprechenden
Prüfbericht Õ . 4.4 Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller
unangemeldete Ö Besichtigungen
durchführen Õ Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann
die benannte Ö notifizierte Õ Stelle
erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des
ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Prüfungen an
pyrotechnischen Gegenständen Õ durchführen oder
durchführen lassen Ö , um sich vom
ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu
überzeugen Õ. Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle stellt Ö übergibt Õ dem Hersteller einen
Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. ò neu 5. Konformitätskennzeichnung
und Konformitätserklärung 5.1 Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, der die anwendbaren
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie
vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und unter der Verantwortung der in
Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. 5.2 Der
Hersteller stellt für den pyrotechnischen Gegenstand eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden
bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell
eines pyrotechnischen Gegenstands sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. ê 2007/23/EG
(angepasst) 5.6. Der
Hersteller muss Ö hält Õ mindestens zehn
Jahre Ö lang Õ nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands Ö dem
Inverkehrbringen des Produkts Õ folgende Unterlagen zur Verfügung der Ö für die Õ nationalen Behörden Ö bereit Õ halten: ê 2007/23/EG
(angepasst) (a)
die Ö technischen Õ Unterlagen gemäß
Nummer 3.1 Buchstabe b; (b)
die Unterlagen über die
Aktualisierungen Ö das
Qualitätssicherungssystem Õ gemäß Nummer 3.14 Absatz 2; ò neu (c)
die Änderung gemäß Nummer
3.5 in ihrer genehmigten Form; ê 2007/23/EG
(angepasst) (d)
c) die Entscheidungen und Berichte der benannten
Ö notifizierten Õ Stelle gemäß Ö den Õ Nummern 3.5,4 Absatz 4
sowie den Nummern 4.3 und 4.4. 6.7. Jede
benannte Ö notifizierte Õ Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben
über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme mit Ö unterrichtet
ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und
übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf
Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen,
die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat Õ. ò neu Jede notifizierte Stelle
unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen
hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die
sie erteilt hat. ê 2007/23/EG ð neu ANHANG III Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende
Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung
zuständigen Stellen 1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte
Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem
Lieferanten, dem Installateur oder dem Importeur der zu prüfenden
pyrotechnischen Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen
sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau,
am Vertrieb, an der Instandhaltung oder am Import dieser Gegenstände beteiligt
sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem
Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die
Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz
durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art
— auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der
Einflussnahme seitens an den Ergebnissen der Prüfungen interessierter Personen
oder Personengruppen, sein. 3. Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen,
um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung
ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für
besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben. 4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen: a) eine gute technische und berufliche Ausbildung; b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von
ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf
diesem Gebiet; c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der
Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen
niedergelegt werden. 5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt
darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten. 6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei
denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem
Mitgliedstaat durchgeführt. 7. Das Personal der Stelle ist — außer gegenüber den zuständigen
Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt — an das Berufsgeheimnis
in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung
seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen
Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält. ê 2007/23/EG ð neu ANHANG IV Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit
folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die
sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten
werden. é ANHANG III Fristen
für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung Richtlinie || Umsetzungsfrist || Datum der Anwendung 2007/23/EG || 4. Januar 2010 || 4. Juli 2010 (Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3) 4. Juli 2013 (Feuerwerkskörper der Kategorie 4, sonstige pyrotechnische Gegenstände sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater) ANHANG IV Entsprechungstabelle Richtlinie 2007/23/EG || Diese Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 3 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 erster Satz || Artikel 3 Absatz 7 Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 3 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 3 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 3 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 3 Absatz 9 Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 3 Absatz 10 Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 3 Absatz 11 Artikel 2 Absatz 9 || Artikel 3 Absatz 14 Artikel 2 Absatz 10 || Artikel 3 Absatz 6 - || Artikel 3 Absatz 8 - || Artikel 3 Absatz 12 - || Artikel 3 Absatz 13 - || Artikel 3 Absätze 15 bis 22 Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 4 (Titel) || Artikel 8, 11 und 12 (Titel) Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 11 Absätze 1 bis 4 und Artikel 13 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 13 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 - || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 - || Artikel 12 Absatz 3 - || Artikel 12 Absatz 4 - || Artikel 12 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 5 - || Artikel 8 Absätze 3 bis 7 - || Artikel 14 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Artikel 5 Absatz 2 || - Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 4 || Artikel 4 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 1 || - Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 erster Satz || - Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz || Artikel 15 Artikel 8 Absatz 3 dritter Satz || - Artikel 8 Absatz 4 || - Artikel 9 || Artikel 16 - || Artikel 17 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 20 und Artikel 29 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 29 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 24 und 25 Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 30 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 6 || - - || Artikel 21 und 23 - || Artikel 26 bis 28 || Artikel 31 bis 36 Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 19 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 18 Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 18 - || Artikel 19 Absatz 2 || Artikel 19 Absatz 3 - || Artikel 19 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 9 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 5 Artikel 12 Absatz 6 || - Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 5 || Artikel 37 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 6 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 7 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 15 || Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 - || Artikel 38 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 - || Artikel 38 Absätze 2 bis 8 Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 39 Absätze 2 und 3 Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a - || Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 - || Artikel 40 - || Artikel 41 Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 42 Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 44 - || Artikel 43 Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 45 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 || - Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 || Artikel 45 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 || - Artikel 20 || Artikel 46 - || Artikel 47 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 48 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 2 erster Satz || - Artikel 21 Absatz 2 zweiter Satz || Artikel 48 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 3 Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 48 Absatz 4 Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 47 Absätze 2 und 3 Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 47 Absatz 4 - || Artikel 49 Artikel 22 || Artikel 50 Artikel 23 || Artikel 51 Anhang I Nummer 1 || Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 2 || Anhang I Nummer 2 Anhang I Nummer 3 || Anhang I Nummer 3 Anhang I Nummer 4 Buchstabe a || Anhang I Nummer 4 Anhang I Nummer 4 Buchstabe b || Anhang I Nummer 4 Anhang I Nummer 5 || Anhang I Nummer 5 Anhang II Nummer 1 || Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 2 || Anhang II Nummer 2 Anhang II Nummer 3 || Anhang II Nummer 3 Anhang II Nummer 4 || Anhang II Nummer 4 Anhang II Nummer 5 || Anhang II Nummer 5 Anhang II Nummer 6 || Anhang II Nummer 6 Anhang III || Artikel 24 Anhang IV || Artikel 18 - || Anhang III - || Anhang IV [1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, KOM(2011) 206 endg. [2] KOM(2011) 315 endg. [3] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [4] ABl. C 77 vom 28.3.2002. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. L 154 vom 14.6.2007,
S. 1. [7] ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30. [8] ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 82. [9] ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Geändert durch die Richtlinie (EG)
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284
vom 31.10.2003, S. 1). [10] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003,
S. 97). [11] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002,
S. 53). [12] ð ABl. L 170 vom 30.6.2009,
S. 1. ï [13] ABl.
C 136 vom 4.6.1985, S. 1. [14] ABl. L […] vom […], S. […]. [15] ABl.
C 91 vom 16.4.2003, S. 7. [16] ABl.
L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte von 2003. [17] ABl.
L 220 vom 30.8.1993, S. 23. [18] ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 1990/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999,
S. 20). [19] ABl.
L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG
(ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [21] ABl.
C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [22] ABl. L 187 vom
16.7.1988, S. 1. [23] ABl. L 212 vom
7.8.2001, S. 24. [24] ABl.
L 136 vom 29.5.2007, S. 3.