52011PC0764

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über  die Bereitstellung  pyrotechnischer Gegenstände  auf dem Markt  /* KOM/2011/0764 endgültig - 2011/0358 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Umsetzung des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt, das 2008 verabschiedet wurde. Er gehört zu einem Paket von Vorschlägen, durch die zehn produktbezogene Richtlinien an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden sollen.

Alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union (EU), die den freien Warenverkehr gewährleisten, haben großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Seine Grundlage ist ein hohes Schutzniveau, und er bietet den Wirtschaftsakteuren die Mittel zum Nachweis der Konformität ihrer Produkte, so dass das Vertrauen in diese Produkte gewährleistet und somit der freie Warenverkehr ermöglicht wird.

Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist ein Beispiel für diese EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften; durch sie wird der freie Warenverkehr für pyrotechnische Gegenstände gewährleistet. Sie enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen pyrotechnische Gegenstände genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstands die wesentlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden, und die CE‑Kennzeichnung am pyrotechnischen Gegenstand anbringen.

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften haben über alle Sektoren hinweg gezeigt, dass bestimmte Schwachpunkte und Uneinheitlichkeiten bei der Umsetzung und Durchführung dieser Rechtsvorschriften dazu führen:

– dass sich nichtkonforme oder gar gefährliche Produkte auf dem Markt befinden und daher ein gewisser Mangel an Vertrauen in die CE-Kennzeichnung herrscht,

– dass jene Wirtschaftsakteure, die die Rechtsvorschriften einhalten, im Wettbewerb gegenüber solchen, die die geltenden Regelungen umgehen, Nachteile erleiden,

– dass es aufgrund uneinheitlicher Durchsetzungspraktiken zu einer Ungleichbehandlung im Falle von nichtkonformen Produkten und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaftsakteure kommt,

– dass die nationalen Behörden bei der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen unterschiedlich vorgehen und

– dass Qualitätsprobleme bei bestimmten notifizierten Stellen auftreten.

Zudem ist das Regelungsumfeld immer komplexer geworden, weil für ein und dasselbe Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften gleichzeitig gelten. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich, wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer schwieriger, diese Vorschriften korrekt zu verstehen und anzuwenden.

Um diese horizontalen Defizite zu beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF) als Teil des Binnenmarktpakets für Waren verabschiedet. Mit ihm sollen die geltenden Regelungen gestärkt und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden. Der neue Rechtsrahmen besteht aus zwei einander ergänzenden Instrumenten: der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten.

Mit der NLF-Verordnung wurden Bestimmungen über die Akkreditierung (ein Mechanismus zur Beurteilung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen) und Anforderungen an die Organisation und Leistungsfähigkeit der Marktüberwachung sowie an die Kontrolle von Produkten aus Drittländern eingeführt. Seit dem 1. Januar 2010 haben diese Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung.

Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden (z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt, wie z. B. Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende Bedeutung für eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte haben.

Die Bestimmungen des NLF-Beschlusses und der NLF-Verordnung ergänzen einander und stehen in engem Zusammenhang. Der NLF-Beschluss enthält die entsprechenden Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen, die es den Marktüberwachungsbehörden und den für die notifizierten Stellen zuständigen Behörden erlauben, die ihnen mit der NLF-Verordnung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und eine wirkungsvolle und einheitliche Durchsetzung der EU-Produktvorschriften zu gewährleisten.

Anders als die Bestimmungen der NLF-Verordnung haben jene des NLF-Beschlusses keine unmittelbare Geltung. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.

Eine Erhebung, die nach Annahme des Binnenmarktpakets für Waren im Jahr 2008 durchgeführt wurde, ergab, dass die meisten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte innerhalb der folgenden drei Jahre zur Überarbeitung anstanden, nicht nur weil die sektorübergreifenden Probleme gelöst werden sollten, sondern auch aus sektorspezifischen Gründen. Jede dieser Überarbeitungen umfasst automatisch eine Angleichung der betroffenen Vorschriften an den NLF-Beschluss, da sich Parlament, Rat und Kommission dazu verpflichtet haben, seine Bestimmungen in künftigen Produktvorschriften möglichst weitgehend einzusetzen, damit die größtmögliche Kohärenz des rechtlichen Rahmens erreicht wird.

Bei einigen anderen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften wie der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände war innerhalb dieses zeitlichen Rahmens keinerlei Überarbeitung aufgrund sektorspezifischer Probleme geplant. Damit die Probleme bei der Nicht-Konformität und bei den notifizierten Stellen trotzdem auch in diesen Sektoren beseitigt werden und die Einheitlichkeit des gesamten Regelungsumfelds für Produkte sichergestellt ist, wurde beschlossen, diese Richtlinien in Form eines Pakets an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses anzugleichen.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative steht im Einklang mit der Binnenmarktakte[1], in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss.

Zudem befördert sie das Ziel der Kommission, eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu erreichen.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Die Angleichung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände an den NLF-Beschluss wurde mit den nationalen Sachverständigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, im Rahmen der Arbeitsgruppe zu pyrotechnischen Gegenständen, mit dem Forum der notifizierten Stellen sowie in bilateralen Sitzungen mit Industrieverbänden erörtert.

Von Juni bis Oktober 2010 wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich an alle an dieser Initiative beteiligten Sektoren richtete. Sie bestand aus vier unterschiedlichen Fragebogen für Wirtschaftsakteure, Behörden, notifizierte Stellen und Nutzer; die Kommissionsdienststellen erhielten einen Rücklauf von 300 Antworten. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm

Zusätzlich zur allgemeinen Konsultation wurde noch eine spezielle Konsultation der KMU durchgeführt. Dabei wurden im Mai/Juni 2010 durch das „Enterprise Europe Network“ 603 KMU befragt. Die Ergebnisse können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/new-legislative-framework/smes_statistics_en.pdf

Dieser Konsultationsprozess ergab eine breite Unterstützung für diese Initiative. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Marktüberwachung und das System für die Beurteilung und Überwachung der notifizierten Stellen verbessert werden müssen. Die Behörden befürworten das Vorhaben voll und ganz, weil damit das bestehende System ausgebaut und die EU-weite Zusammenarbeit intensiviert wird. Die Industrie erhofft sich davon fairere Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte, bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, sowie eine Vereinfachung durch die Angleichung der Vorschriften. Es wurden einige Bedenken wegen bestimmter Verpflichtungen laut, die jedoch für eine effizientere Marktüberwachung unerlässlich sind. Diese Maßnahmen werden keinen nennenswerten Kostenaufwand für die Industrie mit sich bringen und die Vorteile durch eine verbesserte Marktüberwachung dürften die entstehenden Kosten bei weitem überwiegen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung zu diesem Umsetzungspaket baut weitgehend auf der Folgenabschätzung auf, die zum neuen Rechtsrahmen durchgeführt wurde. Über das in diesem Zusammenhang eingeholte und analysierte Expertenwissen hinaus wurden zusätzlich Sachverständige und Interessenverbände der einzelnen Sektoren sowie Sachverständige aus den horizontalen Bereichen technische Harmonisierung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung konsultiert.

Folgenabschätzung

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei Optionen prüfte und miteinander verglich:

Option 1 – Keine Veränderung der gegenwärtigen Situation

Diese Option umfasst keine Änderungen der geltenden Richtlinie und erzielt etwaige Verbesserungen ausschließlich durch die NLF-Verordnung.

Option 2 – Angleichung an den NLF-Beschluss durch nicht-legislative Maßnahmen

In Option 2 wurde die Möglichkeit erwogen, zur freiwilligen Angleichung an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses zu ermuntern, indem sie z. B. in Leitlinien als vorbildliche Verfahren beschrieben werden.

Option 3 – Angleichung an den NLF-Beschluss durch legislative Maßnahmen

Diese Option sieht vor, dass die Bestimmungen des NLF-Beschlusses in die geltenden Richtlinien eingefügt werden.

Option 3 wurde der Vorzug gegeben, weil

– mit ihr die Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen und notifizierten Stellen, die ihre Pflichten ernst nehmen, gegenüber solchen, die das System unterlaufen, gestärkt wird,

– durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes durch Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der Einführer und Händler, sowie der notifizierten Stellen verbessert wird,

– mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine oder nur zu vernachlässigende Mehrkosten für diejenigen mit sich bringen dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln,

– sie für wirkungsvoller als Option 2 gehalten wird: Da sich die Option 2 nicht durchsetzen lässt, ist es fraglich, ob von ihr überhaupt eine positive Wirkung ausgehen würde,

– die Optionen 1 und 2 keine Lösung für das Problem der Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens und daher auch keinerlei Fortschritt bei der Vereinfachung des Regelungsumfelds bieten können.

3. Wesentliche Bestandteile des Vorschlags 3.1. Horizontale Begriffsbestimmungen

Mit diesem Vorschlag werden harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt, die in allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden und deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften erhalten sollten.

3.2. Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Im Vorschlag werden die Verpflichtungen der Hersteller präzisiert und Verpflichtungen für die Einführer und Händler eingeführt. Die Einführer müssen sich vergewissern, dass der Hersteller das geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie zusammen mit dem Hersteller sicherstellen, dass diese technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Die Einführer müssen zudem überprüfen, ob die pyrotechnischen Gegenstände korrekt gekennzeichnet und ihnen die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Sie müssen eine Kopie der Konformitätserklärung aufbewahren und ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anbringen. Die Händler müssen überprüfen, ob die pyrotechnischen Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers versehen sind und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beiliegen.

Die Einführer und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn sie nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände abgegeben haben.

Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie eine Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen Unterlagen zugeordnet werden können. Ein pyrotechnischer Gegenstand, der eingeführt wird, muss auch den Namen und die Anschrift des Einführers tragen. Außerdem muss jeder Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den Wirtschaftsakteur benennen zu können, von dem er einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen oder an den er einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben hat.

3.3. Harmonisierte Normen

Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen (Konformitätsvermutung). Am 1. Juni 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung[2] an, in der ein horizontaler Rechtsrahmen für die europäische Normung festgelegt wird. Dieser Verordnungsentwurf enthält unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge, die die Europäische Kommission an die Europäischen Normungsgremien richtet, über das Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen und die Einbindung von Interessengruppen in den Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG, die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit aus dem Vorschlag gestrichen.

Die Bestimmung, derzufolge die Einhaltung harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert, damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken.

3.4. Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

In der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände wurden die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren ausgewählt, die die Hersteller anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre pyrotechnischen Gegenstände den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen. Mit diesem Vorschlag werden diese Verfahren an ihre aktualisierten Versionen aus dem NLF-Beschluss angeglichen.

Die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung sind in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt, wohingegen die ausführlichen Bestimmungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an pyrotechnischen Gegenständen in diesen Vorschlag eingefügt wurden.

3.5. Notifizierte Stellen

Durch diesen Vorschlag werden die Notifizierungskriterien für die notifizierten Stellen gestärkt. Dabei wird klargestellt, dass Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer ebenfalls den Anforderungen für eine Notifizierung genügen müssen. Es werden besondere Anforderungen an notifizierende Behörden eingeführt und das Verfahren für die Notifizierung von notifizierten Stellen wird überarbeitet. Eine notifizierte Stelle muss ihre Kompetenz durch eine Akkreditierungsurkunde nachweisen. Wurde die Kompetenz einer notifizierten Stelle nicht mit Hilfe der Akkreditierung begutachtet, muss die Notifizierung die Unterlagen darüber enthalten, wie die Kompetenz dieser Stelle begutachtet wurde. Die Mitgliedstaaten können Einwände gegen eine Notifizierung erheben.

3.6. Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

In dem Vorschlag wird das bestehende Schutzklauselverfahren verbessert. Es wird eine Stufe des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und dargelegt, welche Schritte die betreffenden Behörden unternehmen müssen, wenn ein nichtkonformer pyrotechnischer Gegenstand erkannt wird. Ein echtes Schutzklauselverfahren (das dazu führt, dass die Kommission darüber entscheidet, ob eine Maßnahme begründet ist oder nicht) wird nur dann eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat einen Einwand gegen eine Maßnahme erhebt, die ein anderer Mitgliedstaat gegen einen pyrotechnischen Gegenstand ergriffen hat. Besteht Einigkeit hinsichtlich der beschränkenden Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat ergriffen wurde, müssen alle Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechend tätig werden.

3.7. Sektorbezogene Probleme

Einige pyrotechnische Gegenstände, insbesondere solche, die in Kraftfahrzeugen eingebaut werden, wie Gasgeneratoren für Airbags, enthalten geringe Mengen handelsüblicher Sprengstoffe und militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der Richtlinie 2007/23/EC hat sich klar gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, diese Substanzen als Zusätze in ausschließlich abbrennenden Zusammensetzungen zu ersetzen, in denen sie für einen höheren Energieertrag verwendet werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die wesentliche Sicherheitsanforderung Nr. 4 zu ändern.

3.8. Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte

Die Bestimmungen betreffend die Arbeit des Ausschusses für Explosivstoffe wurden an die neuen Bestimmungen betreffend delegierte Rechtsakte in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie an die neuen Bestimmungen betreffend Durchführungsrechtsakte in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[3] angepasst.

4. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiaritätsprinzip

Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. Das Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen, mit denen eine Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände bezweckt wird: die Verpflichtungen der Einführer und Händler, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und über die Begutachtung und Notifizierung von notifizierten Stellen sowie die Verpflichtung zu einer stärkeren Kooperation im Rahmen der neuen Marktüberwachungs- und Schutzklauselverfahren.

Die Erfahrung bei der Durchführung dieser Richtlinien hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führten, was der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Da der internationale Handel zunimmt, steigt auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Fälle stetig an. Durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lässt sich die Zielsetzung viel besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen. Daher ist es sinnvoller, auf EU-Ebene tätig zu werden.

Auch kann das Problem der Uneinheitlichkeit der Richtlinien einzig durch den EU‑Gesetzgeber gelöst werden.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Die neuen beziehungsweise geänderten Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen Änderungen geht es darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen.

Gewählte Rechtsetzungstechnik

Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG erforderlich. Damit der geänderte Text lesbar bleibt, wurde die Technik der Neufassung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[4] gewählt.

Die Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG betreffen die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE‑Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren.

Der Geltungsbereich der Richtlinie und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen werden abgesehen von der unter Nummer 3.7 beschriebenen Korrektur durch diesen Vorschlag nicht geändert.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

NEUER RECHTSRAHMEN - ANGLEICHUNGSPAKET (Umsetzung des Binnenmarktpakets für Waren)

2011/0358 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Ö zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Õ über das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï pyrotechnischer Gegenstände ð auf dem Markt ï

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf Artikel 95 Ö 114 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände[6] ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93[7] werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten erstellt und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE‑Kennzeichnung festgelegt.

(3)       Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[8] enthält einheitliche Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2007/23/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

ð neu

(4)       Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï von pyrotechnischen Gegenständen ð auf dem Markt ï sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(5)       Da aufgrund dieser Ö der Õ Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ö der Mitgliedstaaten Õ Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ entstehen können, sollten Ö müssen Õ sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(6)       In der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke[9] werden pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, und es heißt dort, dass pyrotechnische Gegenstände geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherheit der Bevölkerung erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(7)       Ö Die Sicherheit bei der Lagerung fällt unter die Õ In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen[10] Ö , mit der die Õ werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt Ö werden Õ, in denen Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 21

ð neu

(8)       Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter. ð Diese Aspekte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. ï

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 6

ð neu

(9)       Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung[11] und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen. ð Sie sollte ebenfalls nicht für Zündplättchen gelten, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug[12] bestimmt sind. ï

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

ð neu

(10)     Gemäß den Prinzipien der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung[13] sollte ein pyrotechnischer Gegenstand dieser Richtlinie entsprechen, wenn er erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. In Anbetracht religiöser, kultureller und traditioneller Festivitäten in den Mitgliedstaaten sollten Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, nicht als in Verkehr gebracht Ö auf dem Markt bereitgestellt Õ gelten und daher dieser Richtlinie nicht entsprechen müssen.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(11)     Wenn die Ö wesentlichen Õ grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Diese Richtlinie sollte unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen an Hersteller, Ö Händler Õ Vertriebshändler und Importeure Ö Einführer Õ gelten.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 5

(12)     Zu den pyrotechnischen Gegenständen sollten Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke gehören, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 7

(13)     Um ein angemessenes hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten pyrotechnische Gegenstände vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(14)     In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass Bbestimmte pyrotechnische Gegenstände Ö sollten Õ nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Bei den Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollten die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer geliefert werden, berücksichtigt werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 10

(15)     Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

ò neu

(16)     Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der pyrotechnischen Gegenstände verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie der Gesundheit und der Sicherheit, gewährleistet wird, die Verbraucher geschützt werden und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

(17)     Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess entfallen.

(18)     Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungs­verfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 12

Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen, dass pyrotechnische Gegenstände dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Falls der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand in die Gemeinschaft importiert, gewährleisten, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder sollte alle Verpflichtungen des Herstellers übernehmen.

ò neu

(19)     Es ist notwendig sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine pyrotechnischen Gegenstände in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(20)     Der Händler stellt einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereit, nachdem dieser vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des pyrotechnischen Gegenstands dessen Konformität nicht negativ beeinflusst.

(21)     Jeder Wirtschaftsakteur, der einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.

(22)     Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden pyrotechnischen Gegenstand geben.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(23)     Es ist angebracht, Ö wesentliche Õ grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und Unfälle zu vermeiden.

ò neu

(24)     Einige pyrotechnische Gegenstände, insbesondere solche, die in Kraftfahrzeugen eingebaut werden, wie Gasgeneratoren für Airbags, enthalten geringe Mengen handelsüblicher Sprengstoffe und militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der Richtlinie 2007/23/EG hat sich klar gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, diese Substanzen als Zusätze in ausschließlich abbrennenden Zusammensetzungen zu ersetzen, in denen sie für einen höheren Energieertrag verwendet werden. Die wesentliche Sicherheitsanforderung Nummer 4, durch die die Verwendung von handelsüblichen Sprengstoffen und von militärischen Sprengstoffen beschränkt wird, sollte daher geändert werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

ð neu

(25)     Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Ö die Bewertung der Konformität mit den Õ grundlegenden Ö wesentlichen Õ Sicherheitsanforderungen Ö dieser Richtlinie Õ zu erleichtern, werden harmonisierte Normen für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Gegenstände erarbeitet. ð ist vorzusehen, dass eine Konformitätsvermutung für jene pyrotechnischen Gegenstände gilt, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [../..] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14] zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren. ï

ò neu

(26)     Die Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 15

Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie der Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft[15] und gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[16] erarbeiten, ist anerkannt. Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge sollte der internationalen Ausrichtung der europäischen Fahrzeugzulieferindustrie durch eine Berücksichtigung der einschlägigen internationalen ISO-Normen Rechnung getragen werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 16

Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ wird bei pyrotechnischen Gegenständen, die gemäß harmonisierten Normen hergestellt werden, von einer Konformität mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen ausgegangen.

ò neu

(27)     Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstände die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.

(28)     Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der detaillierte Informationen über die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen dieser Richtlinie und der maßgeblichen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften hervorgehen.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 17

Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung[17] harmonisierte Wege zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf pyrotechnische Gegenstände wird die Verantwortung der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen pyrotechnischen Gegenstände festgestellt werden können.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 19

Um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

ò neu

(29)     Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.

(30)     Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2007/23/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(31)     Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(32)     Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden.

(33)     Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(34)     Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.

(35)     Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(36)     Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(37)     Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

(38)     Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für pyrotechnische Gegenstände gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 18

(39)     Gruppen von pyrotechnischen Gegenständen, die in Bauart, Funktion oder Verhalten ähnlich sind, sollten von den benannten Stellen als Produktfamilien bewertet werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

ð neu

(40)     Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ ist Eein Schutzklauselverfahren erforderlich, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands oder mangelhafter Gegenstände rückgängig zu machen, ist erforderlich. Infolgedessen sollten die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Produkten mit einer CE-Kennzeichnung zu verbieten oder einzuschränken oder solche Produkte vom Markt zu nehmen, falls diese Produkte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden. ð Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. ï

ò neu

(41)     Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen pyrotechnischen Gegenständen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.

(42)     In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

(43)     Es liegt im Interesse des Herstellers und des Importeurs Ö Einführers Õ, sichere Produkte Ö pyrotechnische Gegenstände Õ zu vermarkten, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte[18] die vorliegende Richtlinie insofern, als da jene Richtlinie eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure Ö Einführer Õ vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht die vorliegende Ö jene Õ Richtlinie vor, dass die benannten Ö notifizierten Õ Stellen in Bezug auf ihre Ö fachlichen Õ beruflichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 26

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[19] erlassen werden.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 27

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen zu Empfehlungen der Vereinten Nationen, zu Kennzeichnungserfordernissen für pyrotechnische Gegenstände und zur Anpassungen der Anhänge II und III betreffend die Sicherheitserfordernisse und Konformitätsbewertungsverfahren an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie oder eine Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

ò neu

(44)     Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20] wahrnehmen.

(45)     Das Prüfverfahren sollte beim Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Anwendung kommen, durch die ein Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt und einheitliche Kriterien für die Sammlung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen aufgestellt werden sollen.

(46)     Damit die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden, sollte der Kommission die Befugnis nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, die EU-Maßnahmen zur Anpassung dieser Richtlinie an die Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Anpassung der Module zur Konformitätsbewertung in Anhang I dieser Richtlinie und der Kennzeichnungserfordernisse für pyrotechnische Gegenstände an den technischen Fortschritt zum Gegenstand haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(47)     Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 22

(48)     Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(49)     Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in besonderen Bereichen ermöglicht. Daher muss Dden Herstellern und den Ö Einführern Õ Importeuren muss genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Ö Zeitpunkt der Anwendung Õ Inkrafttreten Ö der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung Õ dieser Richtlinie wahrzunehmen, damit sie beispielsweise ihre Lagerbestände an Fertigprodukten verkaufen können. Außerdem würde durch die für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen speziellen Übergangszeiträume zusätzliche Zeit für die Annahme harmonisierter Normen eingeräumt und eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet, um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen. ð Für die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt, die bereits gemäß der Richtlinie 2007/23/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. ï

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(50)     Da die Ziele dieser Richtlinie Ö , nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstände ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie sonstige öffentliche Interessen erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes garantieren, Õ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher Ö wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme Õ besser auf Gemeinschafts Ö Unions Õebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 2007/23/EG Erwägungsgrund 28

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[21] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

ò neu

(51)     Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(52)     Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen –

ê 2007/23/EG (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1 Ö Allgemeine Bestimmungen Õ

Artikel 1 Ziele und UmfangÖ Gegenstand Õ

1. In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

2. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Ö wesentlichen Õ Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung ï pyrotechnischer Gegenstände ð auf dem Markt ï erfüllt werden müssen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 2 Ö Geltungsbereich Õ

13.         Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 5.

ê 2007/23/EG

24.         Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

(a) pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

(b) Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;

(c) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

(d) Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung dieser Richtlinien der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug[22] Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind;

(e) Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;

ê 2007/23/EG (angepasst)

(f) Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze.;

Ö (g)            Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden. Õ

Artikel 32 Ö [Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

ê 2007/23/EG

(1)          „pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;

(23)        „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;

(34)        „pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;

(45)        „pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;

ê 2007/23/EG (angepasst)

Ö (5)    „Munition“: Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze; Õ

ê 2007/23/EG (angepasst)

(610)      „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und/oder diese zu verwenden;.

ê 2007/23/EG (angepasst)

(72)        „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Ö die Õ erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts Ö eines pyrotechnischen Gegenstands Õ auf dem Gemeinschaft Ö Union Õ smarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht;

ò neu

(8)          „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

(96)        „Hersteller“: eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand gestaltet und/oder herstellt Ö bzw. entwickeln Õ oder einen derartigen Gegenstand gestalten und/oder herstellen lässt, um ihn Ö und die diesen pyrotechnischen Gegenstand Õ unter ihremdem eigenen Namen oder Ö ihrer Õ der eigenen Marke in Verkehr zu bringen ð vermarktet ï;

(107)      „Importeur Ö Einführer Õ“: jede in der Gemeinschaft niedergelassene Ö Union ansässige Õ natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand Ö aus einem Drittstaat Õ erstmalig auf dem Gemeinschaft Ö Union Õsmarkt bereitstellt Ö in Verkehr bringt Õ ;

(118)      „Vertriebshändler Ö Händler Õ “: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette Ö außer einem Hersteller oder Einführer Õ, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;

ò neu

(12)        „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Einführer und Händler;

(13)        „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss;

ê 2007/23/EG

ð neu

(149)      „harmonisierte Norm“: ð eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen Normung] ï eine europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

ò neu

(15)        „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(16)        „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(17)        „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind;

(18)        „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

(19)        „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt;

(20)        „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird;

(21)        „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

(22)        „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 64 Freier Warenverkehr

1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen ð die Bereitstellung auf dem Markt ï von pyrotechnischenr Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

2. Die Bestimmungen Ddieser Richtlinie hindertn einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft Ö Union Õ niedergelassen ist, oder anderenfalls der Importeur Ö Einführer Õ die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 5 Inverkehrbringen ð Bereitstellung auf dem Markt ï

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht ð auf dem Markt bereitgestellt ï werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, eine CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unberechtigterweise eine CE-Kennzeichnung tragen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 63 Ö Kategorien pyrotechnischer Gegenstände Õ Kategorisierung

1. Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die in Artikel 10 benannten Ö notifizierten Õ Stellen Ö gemäß Artikel 21 Õ bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 179.

ê 2007/23/EG

Die Kategorisierung ist wie folgt:

(a) Feuerwerkskörper:

(i)      Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

(ii)      Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

(iii)     Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

(iv)     Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

(b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater:

(i)      Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

(ii)      Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

(c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände:

(i)      Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;

(ii)      Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 7 Altersbeschränkungen

1. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht Ö für Personen Õ an Verbraucher, die nicht das folgende Mindestalter haben, verkauft oder ihnen auf andere Art zur Verfügung Ö auf dem Markt bereit Õ gestellt werden:

ê 2007/23/EG

(a) Feuerwerkskörper:

(i)      Kategorie 1: 12 Jahre;.

(ii)      Kategorie 2: 16 Jahre;.

(iii)     Kategorie 3: 18 Jahre;.

ê 2007/23/EG (angepasst)

(b) Sonstige pyrotechnische Gegenstände Ö der Kategorie P1 Õ und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater Ö der Kategorie T1: 18 Jahre. Õ

Kategorie T1 und P1: 18 Jahre.

2. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

3. Hersteller, Importeure Ö Einführer Õ und Vertriebshändler Ö Händler Õ dürfen – außer füran Personen mit Fachkenntnissen – die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung Ö auf dem Markt bereit Õ stellen:

ê 2007/23/EG

(a) Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

(b) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Kapitel 2 Ö Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure Õ

Artikel 48 Ö [Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Verpflichtungen Ö der Hersteller Õ des Herstellers, Importeurs und Vertriebshändlers

1. Dieer Hersteller stellent sicher, dass in den Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände Ö , die sie in Verkehr bringen, gemäß Õ den grundlegenden Ö wesentlichen Õ Sicherheitsanforderungen nach Anhang I Ö entworfen und hergestellt wurden Õ entsprechen.

ê 2007/23/EG

2. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der Importeur des pyrotechnischen Gegenstandes sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder diese Verpflichtungen selbst übernehmen.

Im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen können Behörden und Stellen in der Gemeinschaft den Importeur haftbar machen.

3. Vertriebshändler gehen mit der gebührenden Sorgfalt in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht vor. Sie überprüfen insbesondere, dass der pyrotechnische Gegenstand die erforderliche(n) Konformitätskennzeichnung(en) trägt und ihm die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

4. Der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen muss

              a) den pyrotechnischen Gegenstand einer benannten Stelle gemäß Artikel 10 vorlegen, die eine Konformitätsprüfung nach Artikel 9 durchführt, und

              b) eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des pyrotechnischen Gegenstandes gemäß Artikel 11 und Artikel 12 oder 13 vornehmen.

ò neu

2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und führen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang auf.

4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

5. Die Hersteller stellen sicher, dass ihre pyrotechnischen Gegenstände gemäß Artikel 9 oder 10 gekennzeichnet sind.

6. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7. Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

ê 2007/23/EG

Artikel 129 Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

1. Dieer Hersteller stellent sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie an ð für ï den Verbraucher verkauft ð bereitgestellt ï werden, richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft Ö Europäischen Union Õ niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Ö Einführers Õ Importeurs, den Namen und den Typ des Gegenstands, ð die Registrierungsnummer, ï die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

3. Feuerwerkskörper müssen zusätzlich Ö auch Õ die folgenden Mindestinformationen enthalten:

ê 2007/23/EG

a)      Kategorie 1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

b)      Kategorie 2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

c)      Kategorie 3: „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

d)      Kategorie 4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

ê 2007/23/EG (angepasst)

4. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich Ö auch Õ die folgenden Mindestinformationen enthalten:

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

a)      Kategorie T1:    gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

b)      Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

5. Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 ausgestellt oder die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 hergestellt werden.

Artikel 1310 Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

1. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstands ð , die Registrierungsnummer ï und die Sicherheitshinweise.

2. Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, so ist die Verpackung mit den entsprechenden Informationen zu versehen.

3. Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG[23] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] erstellt wird.

Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden.

ò neu

Artikel 11 [Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Einführer

1. Die Einführer bringen nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr.

2. Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE‑Kennzeichnung versehen ist und dass der Hersteller die Kennzeichnungsanforderungen von Artikel 9 oder 10 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I übereinstimmt, darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

3. Die Einführer geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an.

4. Die Einführer gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

5. Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

6. Sofern sie dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

7. Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8. Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands mindestens zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

9. Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 12 [Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Händler

1. Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen.

2. Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der pyrotechnische Gegenstand mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 9 oder 10 sowie von Artikel 11 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

3. Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 13 [Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 14 [Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

(a) von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;

(b) an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.

Kapitel 3 Konformität des pyrotechnischen Gegenstands

ê 2007/23/EG

Artikel 8

Harmonisierte Normen

1. Die Kommission kann gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen internationalen Gremien dazu anregen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

2. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen solcher harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen anerkannt und angewandt werden. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, als den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügend. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung dieser harmonisierten Normen.

Wenn die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Umsetzung der harmonisierten Normen annehmen, veröffentlichen sie die Referenznummern dieser Umsetzungsmaßnahmen.

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten harmonisierten Normen nicht voll den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ständige Ausschuss nimmt innerhalb von sechs Monaten nach dieser Befassung Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

ò neu

Artikel 15 [Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung bei pyrotechnischen Gegenständen

Bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

[Entspricht eine harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Artikel 24 oder Anhang I aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.]

ê 2007/23/EG

Artikel 916 Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden Verfahren befolgen:

ê 2007/23/EG (angepasst)

a)           das EG-Baumusterprüfverfahren die Ö EU-Baumusterprüfung Õ (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 und, nach Wahl des Herstellers, entweder Ö eines der folgenden Verfahren: Õ

(i)      das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität Ö Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen Õ (Modul C2) nach Anhang II Abschnitt 2,

(ii)     das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion Ö Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Õ (Modul D) nach Anhang II, Abschnitt 3 oder

(iii)     das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts Ö Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt Õ (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4;

b)           das Verfahren zur Ö Konformität auf der Grundlage einer Õ Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 oder;

c)           das Verfahren der Ö Konformität auf der Grundlage einer Õ umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6, soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie 4 betrifft.

ò neu

Artikel 17 [Artikel R10 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] EU-Konformitätserklärung

1. Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.

2. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen Elemente, entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt er bereitgestellt wird.

3. Unterliegt ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands.

Artikel 18 [Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 1119 Ö [Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Pflicht, die Ö Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Õ CE-Kennzeichnung anzubringen Ö sowie anderer Kennzeichnungen Õ

1. Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

ê 2007/23/EG

Das für die CE-Kennzeichnung zu verwendende Muster muss dem Beschluss 93/465/EWG entsprechen.

2. Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

3. Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die andere Aspekte betreffen und das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist auf dieser Kennzeichnung anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

ò neu

4. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht.

5. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

6. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Kapitel 4 Ö Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Õ

Artikel 1020 Ö [Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Benannte Stellen Ö Notifizierung Õ

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen von der Kommission zugeteilt wurden Ö Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen Õ.

ê 2007/23/EG

3. Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien des Anhangs III an. Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass sie den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen.

4. Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt hat, zieht die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass diese Stelle den in Absatz 3 genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

5. Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird, behalten die Konformitätsbescheinigungen und die damit zusammenhängenden Dokumente, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin Gültigkeit, es sei denn, es wird eine drohende und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit festgestellt.

6. Die Kommission macht auf ihrer Website die Zurückziehung der Benennung der benannten Stelle öffentlich zugänglich.

ò neu

Artikel 21 [Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierende Behörden

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist.

2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

Artikel 22 [Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierende Behörden

1. Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3. Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

4. Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

5. Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

6. Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 23 [Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 24 [Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierte Stellen

1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem pyrotechnischen Gegenstand, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungs­aufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 16 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über:

(a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

(b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

(c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

7. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen:

(a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

(b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

(c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

(d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

10. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 25 [Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 26 [Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Artikel 16 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 27 [Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anträge auf Notifizierung

1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2. Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Produkts/-e, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungs­stelle die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt.

3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 24 erfüllt.

Artikel 28 [Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierungsverfahren

1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 24 erfüllen.

2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungs-tätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Produkt/-en sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungs­stelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24 genügt.

5. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.

6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 29 [Artikel R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

ê 2007/23/EG (angepasst)

2. Die Kommission macht auf ihrer Website eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben öffentlich zugänglich. Ö Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Õ

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste Ö dieses Verzeichnisses Õ .

ò neu

Artikel 30 [Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Änderungen der Notifizierungen

1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2. Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 31 [Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 32 [Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1. Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 16 durch.

2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 33 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 34 [Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Meldepflichten der notifizierten Stellen

1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

(a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

(b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

(c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

(d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 35 [Artikel R29 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 36 [Artikel R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form eines Forums notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieses Forums direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Kapitel 5 Ö Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren Õ

Artikel 1437 Marktüberwachung Ö Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Õ

2007/23/EG

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender Verwendung nicht die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden.

2. Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen Gegenständen beim Eintritt in das Gebiet der Gemeinschaft sowie in Lagerungs- und Produktionsstätten durch.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Verbringung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft die Anforderungen dieser Richtlinie an die Sicherheit und öffentliche Sicherheit sowie deren Schutzbestimmungen beachtet werden.

4. Die Mitgliedstaaten organisieren die angemessene Überwachung von in Verkehr gebrachten Produkten und führen die Überwachung unter Berücksichtigung der Konformitätsvermutung von Produkten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, durch.

ò neu

1.           Für pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

ê 2007/23/EG

52.         Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

6. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand, der mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, dem die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und der seinem Zweck entsprechend verwendet wird, die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden kann, so ergreift er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Gegenstand vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen zu verbieten oder seinen freien Verkehr zu beschränken. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

7. Die Kommission macht auf ihrer Website die Namen jener Gegenstände, die nach Absatz 6 vom Markt genommen worden sind, verboten worden sind oder deren Inverkehrbringen Beschränkungen unterliegt, öffentlich zugänglich.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 3815 Ö [Artikel R31 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Schnelle Information über Produkte, die ernsthafte Gefahren darstellen Ö Verfahren zur Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene Õ

1.           Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Gemeinschaft darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. ð Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. ï Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.

ò neu

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen herzustellen, ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

2.           Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3.           Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

4.           Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5.           Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstands, die Herkunft des pyrotechnischen Gegenstands, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

(a) Der pyrotechnische Gegenstand erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht.

(b) Die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

6.           Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7.           Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1639 Ö [Artikel R32 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Õ Schutzklausel Ö verfahren der Union Õ

1. Ist ein Mitgliedstaat mit den vorläufigen Maßnahmen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 6 ergriffen hat, nicht einverstanden oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten Parteien, bewertet die Maßnahmen und nimmt dazu Stellung, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht. ð Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. ï

ò neu

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

2.           Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der unsichere Gegenstand von ihrem nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber Ö Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber Õ. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen ungerechtfertigt sind, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück Ö Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen Õ .

23.         Wenn die in Absatz 1 genannten vorläufigen Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen und der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, übergibt die Kommission die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein Ö Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 15 begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Õ ð Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ï Ö ein Õ .

3. Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand nicht konform ist, jedoch eine CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

ò neu

Artikel 40 [Artikel R33 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte

1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende pyrotechnische Gegenstand bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

3. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

5. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

Artikel 41 [Artikel R34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Formale Nichtkonformität

1. Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

(a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht;

(b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

(c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

(d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

(e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.

2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

ê 2007/23/EG

Artikel 17

Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

1. In allen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie

              a) zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produkts oder

              b) zum Rückruf eines Produkts

müssen die genauen Gründe für die Maßnahmen angeben werden. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.

2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Voraus darzulegen, es sei denn, eine solche Konsultation ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme, die insbesondere durch Anforderungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit gerechtfertigt ist, unmöglich.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Kapitel 6 Ö Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse Õ

Artikel 1842 Durchführungsbestimmungen Ö Übertragene Befugnisse Õ

1. Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, durch die neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen ð Die Kommission wird ermächtigt, zu folgenden Zwecken delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen ï :

(a) Ö Identifizierung von pyrotechnischen Gegenständen nach Artikel 3 Absatz 1 anhand Õ Anpassungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Ö über die Beförderung gefährlicher Güter Õ ;

ê 2007/23/EG

(b) Anpassungen von Anhangder Anhänge II und III an den technischen Fortschritt;

(c) Anpassungen der Kennzeichnungserfordernisse gemäß den Artikeln 129 und 1310.

ò neu

Artikel 43 Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 42 ist unbefristet und gilt ab dem [Datum einfügen - Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

3. Die in Artikel 42 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein gemäß Artikel 42 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Artikel 44 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu folgenden Zwecken:

ê 2007/23/EG

2. Die folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

ê 2007/23/EG (angepasst)

(a) die Ö zur Õ Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit einschließlich einer Registrierungsnummer und eines Verzeichnisses auf EU-Ebene Ö der Union Õ zur Identifizierung der Typen pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller;

(b) die Ö zur Õ Festlegung gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

ò neu

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen:

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 1945 AusschussÖ verfahren Õ

1.           Die Kommission wird von einem Ö dem Õ Ausschuss Ö für pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Õ.

ê 2007/23/EG

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2007/23/EG

ð neu

32.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die ð gilt ï Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ð der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2007/23/EG

ð neu

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Ö Kapitel 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen Õ

Artikel 2046 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und sorgen für deren Anwendung Ö treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen Õ.

ê 2007/23/EG

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen auch die notwendigen Maßnahmen, die es ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Gegenstände einzubehalten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen.

ò neu

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften spätestens bis zum 3. Juli 2013 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

ò neu

Artikel 47 Übergangsbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 4. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

2. Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3, die vor dem 4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

3. Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

4. Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.

5. Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Konformitätsbescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie bis zum 4. Juli 2020 gültig, es sei denn, ihre Geltungsdauer läuft vorher ab.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Artikel 2148 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Januar 2010 Ö spätestens am 3. Juli 2013 Õ die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie Ö Artikel 3 Absätze 8, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 8 Absätze 2 bis 7, den Artikeln 11 bis 15, 17 bis 28 und 30 bis 34, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41 und den Artikeln 46 und 47 sowie den Anhängen I und II Õ nachzukommen. Sie setzen die Ö teilen der Õ Kommission unverzüglich davon in Kenntnis Ö den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei Õ.

2. Sie wenden diese Vorschriften Ö und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, Õ für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2013, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 Ö auf sonstige pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater Õ an.

3. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Ö In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Õ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme Ö und die Formulierung dieser Erklärung Õ .

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2007/23/EG

5. Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

6. Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen.

ê

Artikel 49 Aufhebung

Die Richtlinie 2007/23/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 4. Juli 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

ê 2007/23/EG

Artikel 2250 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê

Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 bis 7, Artikel 3 Absätze 9 bis 11 und Artikel 3 Absatz 14, Artikel 4 Absätze 2 bis 4, Artikel 6 und 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9, 10, 16, 29 und 35, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 bis 50 sowie die Anhänge III und IV sind ab dem 4. Juli 2013 anwendbar.

ê 2007/23/EG

Artikel 2351 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […].

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

ANHANG I

Grundlegende Ö Wesentliche Õ Sicherheitsanforderungen

(1)1.       Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Ö notifizierten Õ Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

(2)2.       Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

(3)3.       Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

(a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;

(b) die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstands unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;

(c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;

(d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;

(e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstands gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;

(f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann;

(g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;

(h) geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaats;

(i) die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstands, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;

(j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands.

Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände – sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

(4)4.       Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten ð keine detonierenden Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten, ausgenommen Gegenstände der Kategorien P1, P2, T2 und Feuerwerkskörper der Kategorie 4, die folgende Bedingungen erfüllen, ï:

(a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen ð Der detonierende Explosivstoff lässt sich nicht auf einfache Weise aus dem Gegenstand entfernen. ï

(b) militärische Sprengstoffe. ð Im Fall von Kategorie P1 kann der Gegenstand weder detonierend funktionieren noch kann er selbst sekundäre Explosivstoffe zünden. ï

ò neu

(c) Im Fall der Kategorien 4, T2 und P2 ist der Gegenstand so gestaltet und ausgelegt, dass er nicht detonierend funktioniert bzw., falls er für die Detonation gestaltet ist, sekundäre Explosivstoffe nicht selbst zünden kann.

ê 2007/23/EG (angepasst)

(5)5.       Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A.           Feuerwerkskörper

(1)1.  Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 36 nach der Nettoexplosivstoffmasse, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

(a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

i)        Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)       der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii)      die Kategorie 1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

iv)      Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

(b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

i)        Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)       der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

(c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

i)        Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii)       der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

(2)2.  Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

(3)3.  Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

(4)4.  Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

(5)5.  Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B.           Sonstige pyrotechnische Gegenstände

(1)1.  Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

(2)2.  Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

(3)3.  Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

(4)4.  Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C.           Anzündmittel

(1)1.  Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

(2)2.  Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

(3)3.  Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

(4)4.  Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

(5)5.  Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

(6)6.  Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“ Ö Nichtansprechstromstärke Õ, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

(7)7.  Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder – aufweisen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ANHANG II

Konformitätsbewertungsverfahren

1. Modul B:

Ö EU Õ EG-Baumusterprüfung

1.           Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2007/23/EG (nachstehend: „diese Richtlinie“ genannt) entspricht Ö Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines pyrotechnischen Gegenstands untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt Õ.

ò neu

2.           Die EU-Baumusterprüfung erfolgt als Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Baumuster);

ê 2007/23/EG (angepasst)

23.         Der Hersteller muss die Ö EU Õ EG-Baumusterprüfung bei einer Ö einzigen Õ benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl beantragen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

(a) Name und Anschrift des Herstellers;

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Ö notifizierten Õ benannten Stelle eingereicht worden ist;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

(c) die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3. Ö Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten Õ ð ; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten ï . Ö In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: Õ

Der Antragsteller muss der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (nachstehend "Baumuster" genannt) zur Verfügung stellen. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Gegenstandes abdecken und Folgendes enthalten, soweit es für die Bewertung erforderlich ist:

(ai)     eine allgemeine Beschreibung des Baumusters Ö pyrotechnischen Gegenstands Õ ;

(bii)    Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne Ö beispielsweise Õ von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

(ciii)   Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Ö dieser Õ Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Ö pyrotechnischen Õ Gegenstands erforderlich sind;

(div)   eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen; Ö eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Õ Ö Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; Õ

ê 2007/23/EG

(ev)    die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

(fvi)    die Prüfberichte;

ò neu

(d) für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

(e) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

4.           Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle Ö hat folgende Aufgaben Õ :

Ö Bezogen auf den pyrotechnischen Gegenstand: Õ

4.1         Ö Prüfung der Õ prüft die technischen Unterlagen ð und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands angemessen ist; ï

Ö Bezogen auf das/die Muster: Õ

4.2         überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen und welche nicht nach diesen harmonisierten Normen entworfen wurden Ö Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den anwendbaren Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden Õ;

4.3         führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie genügen, sofern die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden Ö Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob vom Hersteller die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat Õ ;

ò neu

4.4         Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen Spezifikationen nicht angewandt hat;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

4.5         d) vereinbart Ö Vereinbarung Õ mit dem Ö Hersteller, Õ Antragsteller den Ort, an dem Ö wo Õ die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen .

ò neu

5.           Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

5.6.        Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie Ö den auf den betreffenden pyrotechnischen Gegenstand anwendbaren Anforderungen der jeweiligen Rechtsvorschrift Õ, so stellt die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö Hersteller Õ Antragsteller eine EG Ö EU Õ -Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung muss Ö enthält Õ den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung Ö , etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit Õ und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben enthalten. ð Der Bescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden. ï

ê 2007/23/EG

ð neu

Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt werden.

ð Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. ï

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. ð Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet ï.

ê 2007/23/EG

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

ò neu

7.           Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

ê 2007/23/EG (angepasst)

6. Der Antragsteller muss die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Gegenstand, die einer neuen Zulassung bedürfen, unterrichten, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gegenstands beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Ö Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung Õ.

7.8.        Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen müssen für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten werden. 9. Der Hersteller muss Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist Ö Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat Õ .

ò neu

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder deren etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder deren Ergänzungen mit.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.           Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.

ê 2007/23/EG (angepasst)

2. Modul C2:

Baumusterkonformität Ö Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen Õ

1.           Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen Ö Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, Õ

ê 2007/23/EG

2. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

3. Der Hersteller muss eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

4. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Prüfungen des Gegenstandes durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsgegenstände muss untersucht und geeignete Prüfungen nach der in Artikel 8 genannten einschlägigen harmonisierten Norm oder gleichwertige Prüfungen müssen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Stimmen eine oder mehrere der geprüften Gegenstände nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Der Hersteller muss unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer anbringen.

3. MODUL D: QUALITÄTSSICHERUNG DER PRODUKTION

ê 2007/23/EG (angepasst)

1.         Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der Ö EU- Õ EC-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für Ö auf Õ sie Ö anwendbaren Õ geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.           Ö Herstellung Õ

Ö Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Õ

ò neu

3.           Produktprüfungen

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des pyrotechnischen Gegenstands zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der pyrotechnischen Gegenstände und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des pyrotechnischen Gegenstands innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands zu gewährleisten.

Führt eine notifizierte Stelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

4.           Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

4.1         Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an.

4.2         Der Hersteller stellt für den pyrotechnischen Gegenstand eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Modul D

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

1.           Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

2.           Ö Herstellung Õ

Der Hersteller Ö betreibt Õ muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen der betreffenden Produkte Ö pyrotechnischen Gegenstände Õ gemäß Nummer 3 unterhalten Ö und Õ unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.           Qualitätssicherungssystem

3.1         Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei der benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten:

ò neu

(a) Name und Anschrift des Herstellers;

(b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

ê 2007/23/EG (angepasst)

(c)(a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene ProduktkKategorie Ö von pyrotechnischen Gegenständen Õ;

(d)(b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

(e)(c) die technischen Unterlagen über das Ö die Õ zugelassene Baumuster Ö Bauart Õ und eine Kopie der EG Ö EU Õ-Baumusterprüf­bescheinigung.

3.2         Das Qualitätssicherungssystem muss Ö gewährleistet Õ die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EG Ö EU Õ-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen Ö Elemente Õ , Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Ö Diese Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen Ö enthalten Õ insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

(a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements Ö der Geschäftsleitung Õ in Bezug auf die Ö Produktqualität Õ Qualität der pyrotechnischen Gegenstände;

(b) Ö entsprechende Õ Fertigungsverfahren, QualitätskontrollÖ steuerungs Õ - und Qualitätssicherungstechniken, Ö angewandte Õ Verfahren und Ö vorgesehene Õ systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

ê 2007/23/EG

(c) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

(d) Ö qualitätsbezogene Aufzeichnungen ÕQualitätssicherungsunterlagen wie KontrollÖ Prüf Õ berichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

(e) Mittel, mit denen die Ö Erreichung Õ Verwirklichung der Ö geforderten Produktqualität Õ angestrebten Qualität der pyrotechnischen Gegenstände und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3         Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm bzw. die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ.

Ö Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen in Ö mit Õ der Bewertung der betreffenden Produkttechnik Ö in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ verfügen. Das Bewertungsverfahren Ö Audit Õ umfasst auch Ö einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. ï

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ . Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung Ö das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten.

3.4         Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem zugelassenen Õ Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form Ö verbundenen Verpflichtungen Õ zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert Ö gehalten wird Õ .

3.5         Der Hersteller unterrichtet muss die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems unterrichten.

Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

ò neu

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

ê 2007/23/EG

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung mit der Bewertung der Kontrollen wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

ê 2007/23/EG (angepasst)

4.           Überwachung unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle

4.1         Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2         Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die Bewertung Õ Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und Ö stellt Õ ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung Ö , Õ stellen; hierzu gehören insbesondere:

(a) Ö die Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

(b) Ö die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3         Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen Ö Audits Õ durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen Ö entsprechenden Prüfbericht Õ .

4.4         Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller unangemeldete Ö Besichtigungen durchführen Õ Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Produktprüfungen Õ durchführen oder durchführen lassen Ö , um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen Õ . Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle stellt Ö übergibt Õ dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

ê 2007/23/EG

ð neu

5.           Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden halten: ð Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung ï

ò neu

5.1         Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und – unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

ê 2007/23/EG

            a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

            b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

            c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

4. MODUL E: QUALITÄTSSICHERUNG DES PRODUKTS

1. 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

5.2         Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss Ö stellt für jedes Produktmodell Õ eine Ö schriftliche Õ Konformitätserklärung ausstellen. Dem CE-Kennzeichen ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist Ö und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde Õ.

ò neu

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

ò neu

6.           Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:

(a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

(b) die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

(c) die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.           Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

Modul E

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

1.           Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

ê 2007/23/EG (angepasst)

2.           Ö Herstellung Õ

Der Hersteller muss für die Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 der pyrotechnischen Gegenstände ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4 Ö Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4 Õ .

3.           Qualitätssicherungssystem

3.1         Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei der benannten Ö notifizierten Õ Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten:

ò neu

a)      Name und Anschrift des Herstellers;

b)      eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

ê 2007/23/EG (angepasst)

c)      (a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

d)      (b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

e)      (c)die technischen Unterlagen über das Ö die Õ zugelassene Baumuster Ö Bauart Õ und eine Kopie der EG EU -Baumusterprüfbescheinigung.

ê 2007/23/EG

ð neu

3.2         Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems muss jeder pyrotechnische Gegenstand geprüft werden, und es müssen geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstands mit den maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. ð Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. ï

ê 2007/23/EG (angepasst)

Alle vom Hersteller berücksichtigten Ö Elemente Õ Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. DieÖ se Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen Ö enthalten Õ insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

ê 2007/23/EG (angepasst)

a)      Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements Ö der Geschäftsleitung Õ in Bezug auf die Produktqualität;

ê 2007/23/EG (angepasst)

b)      nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

c)      d) Ö qualitätsbezogene Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;.

ê 2007/23/EG

d)      c) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

3.3         Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm bzw. die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ .

Ö Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen in Ö mit Õ der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen Ö in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ. Das Bewertungsverfahren Ö Audit Õ umfasst auch einen Ö Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. ï

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung Ö Die Õ Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung Ö das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten.

3.4         Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem zugelassenen Õ Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form Ö verbundenen Verpflichtungen Õ zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert Ö gehalten wird Õ .

3.5         Der Hersteller unterrichtet muss die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems informieren.

Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung Ö das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten.

4.           Überwachung unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle

4.1         Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2         Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die Bewertung Õ Zugang zu den Produktions- Ö Herstellungs- Õ , Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und Ö stellt Õ ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung , stellen; hierzu gehören insbesondere:

a)      Ö die Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

         b) technische Unterlagen;

b)      c) die Ö qualitätsbezogenen Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3         Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen Ö Audits Õ durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen Ö entsprechenden Prüfbericht Õ .

4.4         Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Produktprüfungen Õ durchführen oder durchführen lassen Ö, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen Õ . Sie stellt Ö Die notifizierte Stelle übergibt Õ dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

ê 2007/23/EG

5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung halten:

            a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

            b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

            c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

5. MODUL G: EINZELPRÜFUNG

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

ò neu

5.           Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

5.1         Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. 2. Die benannte Stelle prüft den pyrotechnischen Gegenstand und führt geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertigen Prüfungen durch, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die benannte Stelle bringt ihre Kennnummer auf dem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes zu ermöglichen Ö Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und – unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an Õ.

ò neu

5.2         Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.           Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

(a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

(b) die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

(c) die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.           Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

Modul G

Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

1.           Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene pyrotechnische Gegenstand den auf ihn anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.           Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe dieser Richtlinie ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstands zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

ê 2007/23/EG

Die Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, Folgendes enthalten:

ê 2007/23/EG (angepasst)

(a) eine allgemeine Beschreibung der Bauart Ö des pyrotechnischen Gegenstands Õ ;

(b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen Ö usw. Õ ;

(c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Entwürfe, Fertigungszeichnungen Ö dieser Zeichnungen Õ und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen Ö Pläne Õ sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;

(d) eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen; Ö eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten genügt wurde, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; Õ

(e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, und Prüfungen Ö usw. Õ sowie;

(f) Ö die Õ Prüfberichte.

ò neu

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3.           Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Produkte mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.           Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen bzw. nach den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm bzw. technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit.

5.           Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1         Der Hersteller bringt an jedem Produkt, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2         Der Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen pyrotechnischen Gegenstand sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

6. Modul H:

Ö Konformität auf der Grundlage einer Õ uUmfassenden Qualitätssicherung

1.           Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Gegenstände die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen Ö Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen Õ . Der Hersteller oder sein Importeur müssen auf jedem Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und müssen eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.           Ö Herstellung Õ

Der Hersteller muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4 Ö Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4 Õ .

3.           Qualitätssicherungssystem

3.1         Der Hersteller muss Ö beantragt Õ bei einer benannten Ö der notifizierten Õ Stelle Ö seiner Wahl Õ die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems Ö für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände Õ beantragen.

Der Antrag muss Ö enthält Õ Folgendes enthalten:

a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

ò neu

a)      Name und Anschrift des Herstellers;

b)      die technischen Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

– eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands;

– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind;

– eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in den diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

– die Prüfberichte;

ê 2007/23/EG (angepasst)

c)      b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. Ö und Õ

ò neu

d)      eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

3.2         Das Qualitätssicherungssystem muss Ö gewährleistet Õ die Übereinstimmung des Gegenstands Ö der pyrotechnischen Gegenstände Õ mit den geltenden Anforderungen der Ö dieser Õ Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Ö Elemente Õ Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Ö Grundsätze Õ Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. DieÖ se Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen Ö eine einheitliche Auslegung der Õ sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte Ö ermöglichen Õ einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

(a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements Ö der Geschäftsleitung Õ in Bezug auf Ö die Qualität des Õ Entwurfs und Produktqualität Ö der pyrotechnischen Gegenstände Õ;

(b) technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der anwendbaren Ö angewandten Õ Normen, sowie – wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Ö einschlägigen harmonisierten Õ Normen Ö bzw. technischen Spezifikationen Õ nicht vollständig angewandt Ö werden Õ wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Ö wesentlichen Sicherheitsa ÕAnforderungen dieser Richtlinie erfüllt Ö werden Õ wurden;

(c) Techniken zur Kontrolle Ö Steuerung der Entwicklung Õ und Prüfung der Ö des Õ Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie Ö Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen Õ gehörenden Ö pyrotechnischen Gegenstände Õ angewandt werden;

(d) Ö entsprechende Õ Fertigungs-, Qualitätskontroll Ö steuerungs Õ- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

ê 2007/23/EG

(e) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

ê 2007/23/EG (angepasst)

ð neu

(f) Ö qualitätsbezogene Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

(g) Mittel, mit denen die Einhaltung des vorgeschriebenen Entwurfs- und der erforderlichen Ö Erreichung der geforderten Entwicklungs- Õ und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3         Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen Ö Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm bzw. die technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus Õ.

Ö Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt Õ mMindestens ein Mitglied des Bewertungsteams Ö Auditteams Õ muss über Erfahrungen mitin der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen Ö in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie Õ. Das Bewertungsverfahren Ö Audit Õ umfasst auch Ö einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers Õ eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. ð Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. ï

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung Ö Die Entscheidung Õ wird dem Hersteller mitgeteilt Ö bekanntgegeben Õ .

Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung Ö das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten.

3.4         Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Ö mit dem zugelassenen Õ Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form Ö verbundenen Verpflichtungen Õ zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert Ö gehalten wird Õ .

3.5         Der Hersteller unterrichtet muss die benannte Ö notifizierte Õ Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems unterrichten.

Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle Ö beurteilt alle Õ prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt Ö Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt Õ. Die Ö Mitteilung Õ Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung Ö das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung Õ enthalten.

4.           EG-Überwachung unter der Verantwortlichkeit Ö Verantwortung Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle

4.1         Die EG-Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2         Der Hersteller muss Ö gewährt Õ der benannten Ö notifizierten Õ Stelle zu Inspektionszwecken Ö für die Bewertung Õ Zugang zu den Ö Entwicklungs-, Õ Produktions- Ö Herstellungs- Õ, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und Ö stellt Õ ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung Ö , Õ stellen; hierzu gehören insbesondere:

(a) Ö die Õ Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

(b) die vom Qualitätssicherungssystem Ö im entwicklungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems Õ für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Ö qualitätsbezogenen Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests Ö usw. Õ ;

(c) die vom Qualitätssicherungssystem Ö im fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems Õ für den Fertigungsbereich vorgesehenen Ö qualitätsbezogenen Aufzeichnungen Õ Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter Ö usw. Õ

4.3         Die Ö notifizierte Õ benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen Ö Audits Õ durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen Ö entsprechenden Prüfbericht Õ .

4.4         Darüber hinaus kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle dem Ö beim Õ Hersteller unangemeldete Ö Besichtigungen durchführen Õ Besuche abstatten. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Ö notifizierte Õ Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems Ö Prüfungen an pyrotechnischen Gegenständen Õ durchführen oder durchführen lassen Ö , um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen Õ. Die benannte Ö notifizierte Õ Stelle stellt Ö übergibt Õ dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

ò neu

5.           Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1         Der Hersteller bringt an jedem einzelnen pyrotechnischen Gegenstand, der die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2         Der Hersteller stellt für den pyrotechnischen Gegenstand eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell eines pyrotechnischen Gegenstands sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

ê 2007/23/EG (angepasst)

5.6.        Der Hersteller muss Ö hält Õ mindestens zehn Jahre Ö lang Õ nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands Ö dem Inverkehrbringen des Produkts Õ folgende Unterlagen zur Verfügung der Ö für die Õ nationalen Behörden Ö bereit Õ halten:

ê 2007/23/EG (angepasst)

(a) die Ö technischen Õ Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

(b) die Unterlagen über die Aktualisierungen Ö das Qualitätssicherungssystem Õ gemäß Nummer 3.14 Absatz 2;

ò neu

(c) die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

ê 2007/23/EG (angepasst)

(d) c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Ö notifizierten Õ Stelle gemäß Ö den Õ Nummern 3.5,4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.7.        Jede benannte Ö notifizierte Õ Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit Ö unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat Õ.

ò neu

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

ê 2007/23/EG

ð neu

ANHANG III

Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur oder dem Importeur der zu prüfenden pyrotechnischen Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder am Import dieser Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme seitens an den Ergebnissen der Prüfungen interessierter Personen oder Personengruppen, sein.

3. Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:

            a) eine gute technische und berufliche Ausbildung;

            b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

            c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.

6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt — an das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ê 2007/23/EG

ð neu

ANHANG IV

Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

é

ANHANG III

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

Richtlinie || Umsetzungsfrist || Datum der Anwendung

2007/23/EG || 4. Januar 2010 || 4. Juli 2010 (Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3) 4. Juli 2013 (Feuerwerkskörper der Kategorie 4, sonstige pyrotechnische Gegenstände sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2007/23/EG || Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 3 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 erster Satz || Artikel 3 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz || Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 3 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 3 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 3 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 9 || Artikel 3 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 10 || Artikel 3 Absatz 6

- || Artikel 3 Absatz 8

- || Artikel 3 Absatz 12

- || Artikel 3 Absatz 13

- || Artikel 3 Absätze 15 bis 22

Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 (Titel) || Artikel 8, 11 und 12 (Titel)

Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 11 Absätze 1 bis 4 und Artikel 13

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 13

Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

- || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

- || Artikel 12 Absatz 3

- || Artikel 12 Absatz 4

- || Artikel 12 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 5

- || Artikel 8 Absätze 3 bis 7

- || Artikel 14

Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2 || -

Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4 || Artikel 4 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 || -

Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 erster Satz || -

Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz || Artikel 15

Artikel 8 Absatz 3 dritter Satz || -

Artikel 8 Absatz 4 || -

Artikel 9 || Artikel 16

- || Artikel 17

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 20 und Artikel 29 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 29 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 24 und 25

Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 30 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 6 || -

- || Artikel 21 und 23

- || Artikel 26 bis 28

|| Artikel 31 bis 36

Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 19 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 18

Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 18

- || Artikel 19 Absatz 2

|| Artikel 19 Absatz 3

- || Artikel 19 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 9 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 9 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6 || -

Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 5 || Artikel 37 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 6 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 7 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 15 || Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1

- || Artikel 38 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

- || Artikel 38 Absätze 2 bis 8

Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 39 Absätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a

- || Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2

- || Artikel 40

- || Artikel 41

Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 42

Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 44

- || Artikel 43

Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 45 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 || -

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 || Artikel 45 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 || -

Artikel 20 || Artikel 46

- || Artikel 47 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 48 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 erster Satz || -

Artikel 21 Absatz 2 zweiter Satz || Artikel 48 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 48 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 47 Absätze 2 und 3

Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 47 Absatz 4

- || Artikel 49

Artikel 22 || Artikel 50

Artikel 23 || Artikel 51

Anhang I Nummer 1 || Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 2 || Anhang I Nummer 2

Anhang I Nummer 3 || Anhang I Nummer 3

Anhang I Nummer 4 Buchstabe a || Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4 Buchstabe b || Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 5 || Anhang I Nummer 5

Anhang II Nummer 1 || Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 2 || Anhang II Nummer 2

Anhang II Nummer 3 || Anhang II Nummer 3

Anhang II Nummer 4 || Anhang II Nummer 4

Anhang II Nummer 5 || Anhang II Nummer 5

Anhang II Nummer 6 || Anhang II Nummer 6

Anhang III || Artikel 24

Anhang IV || Artikel 18

- || Anhang III

- || Anhang IV

[1]               Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2011) 206 endg.

[2]               KOM(2011) 315 endg.

[3]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[4]               ABl. C 77 vom 28.3.2002.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

[7]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

[8]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

[9]               ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[10]             ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).

[11]             ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

[12]             ð ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. ï

[13]             ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

[14]             ABl. L […] vom […], S. […].

[15]             ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

[16]             ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[17]             ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

[18]             ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 1990/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

[19]             ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[20]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[21]             ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

[22]             ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

[23]             ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.

[24]             ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.