52011PC0446

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) /* KOM/2011/0446 endgültig - 2011/0193 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Island und Montenegro

Der Europäische Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 fest, dass Island die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien erfüllt und begrüßte die Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag Islands auf Beitritt zur Europäischen Union. Auf dieser Grundlage beschloss der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen. Island ist daher ein Bewerberland.

Auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2010 billigte der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010 zur Erweiterung und kam überein, Montenegro den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen.

Die Kommission schlägt dem Rat und dem Parlament daher vor, die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zu ändern, um Island und Montenegro von der Liste der möglichen Bewerberländer (Anhang II) auf die Liste der Bewerberländer (Anhang I) zu verschieben.

Artikel 19

Die Kommission schlägt dem Rat und dem Parlament eine Änderung von Artikel 19 „Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln, Zuschussfähigkeit“ der IPA-Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vor, um die Bestimmungen dieses Artikels an diejenigen von Artikel 21 „Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen“ der ENPI-Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 anzupassen.

Mit dieser Änderung werden die Bedenken berücksichtigt, die an den Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) im Rahmen von IPA beteiligte EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgebracht haben. Die Mitgliedstaaten forderten, dass die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf Bewerber aus denjenigen Ländern beschränkt wird, die an den betreffenden IPA-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit teilnehmen, wie dies bereits bei den ENPI-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) der Fall ist. Der Rat forderte die Kommission auf, so bald wie möglich einen Lösungsvorschlag vorzulegen.

Die Kommission nahm eine Beurteilung der potenziellen Auswirkungen einer Änderung von Artikel 19 vor, insbesondere in Bezug auf die Kohärenz mit anderen Instrumenten im Bereich der Außenhilfe, vor allem mit dem ENPI, das ebenfalls eine CBC-Komponente enthält. Die Kommission schlägt daher vor, Artikel 19 an Artikel 21 der ENPI-Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 anzugleichen, indem ein neuer Absatz 9 eingefügt wird, nach dem die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – angesichts der örtlich begrenzten Reichweite der CBC-Programme – auf örtliche Akteure begrenzt werden kann.

Unterstützung für die türkische Gemeinschaft Zyperns und den IPA-Verwaltungsausschuss

Die Kommission schlägt vor, die IPA-Verordnung zu ändern, damit der Phare-Ausschuss die Kommission weiterhin bei der Verwaltung der finanziellen Unterstützung für die türkische Gemeinschaft Zyperns unterstützen kann, wie in der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 über die Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns vorgesehen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EU) Nr. 540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)([1])

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)([2])

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau([3])

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Kommission hat die möglichen Auswirkungen einer Änderung von Artikel 19 in zweierlei Hinsicht geprüft:

1) Beurteilung der Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates (zur Aufhebung der Lieferbindungen der Hilfe für die Entwicklungsländer)

2) Kohärenz mit anderen Instrumenten der Außenhilfe

In ihrer Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 19 der IPA-Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 durch die Einfügung eines neuen Absatzes 9 an Artikel 21 „Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen“ der ENPI-Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 angeglichen werden sollte.

2. Anhörung von interessierten Kreisen, Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat eine interne Konsultation durchgeführt. Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Entfällt

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme: drei Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

I.            Island und Montenegro werden wie vom Europäischen Rat beschlossen von der Liste der möglichen Bewerberländer (Anhang II) gestrichen und in die Liste der Bewerberländer (Anhang I) aufgenommen.

II.           Artikel 19 wird ein Absatz 9 angefügt.

III.          In Artikel 25 Absatz 1 wird der zweite Unterabsatz geändert.

Rechtsgrundlage

Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Entfällt

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Entfällt

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der Verordnung des Rates. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben nach sich.

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Entfällt

2011/0193 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission([4]),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe([5]) sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Union, gegebenenfalls einschließlich des EU-Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft vor.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird klar zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern unterschieden.

(3) Der Europäische Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Islands auf EU-Beitritt, stellte fest, dass Island die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien erfüllt und beschloss, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen. Island ist daher ein Bewerberland.

(4) Auf seiner Tagung vom 17. Dezember 2010 billigte der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2010 zur Erweiterung und kam überein, Montenegro den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen.

(5) Der Rat hat die Kommission aufgefordert, eine Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vorzuschlagen, um die Regeln für die Teilnahme an der Vergabe von Zuschussverträgen, die im Rahmen der IPA-Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit finanziert werden, zu präzisieren und die Kohärenz mit anderen Instrumenten der Außenhilfe, insbesondere mit dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, zu gewährleisten.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau([6]) ist vorgesehen, dass die Kommission von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989([7]) vorgesehenen Ausschuss („Phare-Ausschuss“) unterstützt wird. Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2066 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 aufgehoben, sie gilt jedoch weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der Haushaltsjahre vor 2007. Da die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 auch über diese Haushaltsjahre hinaus weiterhin der Basisrechtsakt für die finanzielle Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns ist, sollte auch der Phare-Ausschuss zu diesem Zweck weitergeführt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme förderfähig sind.“

(2) Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der Haushaltsjahre vor 2007 und für die Durchführung von Artikel 31 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(*) und für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (**).

______________________________

* ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

** ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.

(3) In Anhang I werden nach dem Eintrag zu Kroatien die folgenden Einträge eingefügt:

„— Island

— Montenegro“

(4) In Anhang II werden folgende Einträge gestrichen:

„— Island

— Montenegro“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

([1])            ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

([2])            ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

([3])            ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 82.

([4])            ABl. C … vom …, S. ….

([5])            ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

([6])            ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.

([7])            ABl. L 316 vom 23.12.1989, S. 11.