Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) /* KOM/2011/0446 endgültig - 2011/0193 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
Hintergrund
Island und Montenegro Der Europäische Rat
stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 fest, dass Island die
vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien
erfüllt und begrüßte die Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag Islands auf
Beitritt zur Europäischen Union. Auf
dieser Grundlage beschloss der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit
Island aufzunehmen. Island ist daher ein
Bewerberland. Auf seiner Tagung vom 16.
und 17. Dezember 2010 billigte der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des
Rates vom 14. Dezember 2010 zur Erweiterung und kam überein, Montenegro den
Status eines Bewerberlands zuzuerkennen. Die Kommission schlägt dem
Rat und dem Parlament daher vor, die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des
Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für
Heranführungshilfe (IPA) zu ändern, um Island und Montenegro von der Liste der
möglichen Bewerberländer (Anhang II) auf die Liste der Bewerberländer (Anhang
I) zu verschieben. Artikel 19 Die
Kommission schlägt dem Rat und dem Parlament eine Änderung von Artikel 19
„Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln, Zuschussfähigkeit“ der
IPA-Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vor, um die Bestimmungen dieses Artikels an
diejenigen von Artikel 21 „Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und
Zuschüssen“ der ENPI-Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 anzupassen. Mit dieser Änderung werden
die Bedenken berücksichtigt, die an den Programmen für die grenzübergreifende
Zusammenarbeit (CBC) im Rahmen von IPA beteiligte EU-Mitgliedstaaten in Bezug
auf die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgebracht
haben. Die Mitgliedstaaten
forderten, dass die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
auf Bewerber aus denjenigen Ländern beschränkt wird, die an den betreffenden
IPA-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit teilnehmen, wie dies
bereits bei den ENPI-Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (CBC) der
Fall ist. Der Rat forderte die Kommission auf, so bald wie möglich einen
Lösungsvorschlag vorzulegen. Die Kommission nahm eine
Beurteilung der potenziellen Auswirkungen einer Änderung von Artikel 19 vor,
insbesondere in Bezug auf die Kohärenz mit anderen Instrumenten im Bereich der
Außenhilfe, vor allem mit dem ENPI, das ebenfalls eine CBC-Komponente enthält. Die
Kommission schlägt daher vor, Artikel 19 an Artikel 21 der ENPI-Verordnung (EG)
Nr. 1638/2006 anzugleichen, indem ein neuer Absatz 9 eingefügt wird, nach
dem die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen –
angesichts der örtlich begrenzten Reichweite der CBC-Programme – auf örtliche
Akteure begrenzt werden kann. Unterstützung für
die türkische Gemeinschaft Zyperns und den IPA-Verwaltungsausschuss Die Kommission schlägt
vor, die IPA-Verordnung zu ändern, damit der Phare-Ausschuss die Kommission
weiterhin bei der Verwaltung der finanziellen Unterstützung für die türkische
Gemeinschaft Zyperns unterstützen kann, wie in der Verordnung (EG)
Nr. 389/2006 über die Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns
vorgesehen. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EU) Nr.
540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines
Instruments für Heranführungshilfe (IPA)([1]) Verordnung (EG)
Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments
für Heranführungshilfe (IPA)([2]) Verordnung (EG) Nr.
389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen
Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der
türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau([3]) Kohärenz mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Die Kommission hat die
möglichen Auswirkungen einer Änderung von Artikel 19 in zweierlei Hinsicht
geprüft: 1) Beurteilung der
Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates (zur Aufhebung
der Lieferbindungen der Hilfe für die Entwicklungsländer) 2) Kohärenz mit anderen
Instrumenten der Außenhilfe In ihrer Beurteilung kam
die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 19 der IPA-Verordnung (EG)
Nr. 1085/2006 durch die Einfügung eines neuen Absatzes 9 an Artikel 21
„Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen“ der
ENPI-Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 angeglichen werden sollte.
2.
Anhörung von interessierten Kreisen, Einholung und
Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat eine
interne Konsultation durchgeführt. Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Entfällt
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme: drei
Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom
17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) I. Island und Montenegro werden
wie vom Europäischen Rat beschlossen von der Liste der möglichen Bewerberländer
(Anhang II) gestrichen und in die Liste der Bewerberländer (Anhang I)
aufgenommen. II. Artikel 19 wird ein Absatz 9
angefügt. III. In Artikel 25 Absatz 1 wird
der zweite Unterabsatz geändert. Rechtsgrundlage Artikel 212
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Entfällt Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Entfällt Wahl des Instruments Vorgeschlagenes
Instrument: Änderung der Verordnung des Rates. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht
angemessen: Eine Verordnung muss durch eine
Verordnung geändert werden.
4.
Auswirkungen auf den Haushalt
Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben
nach sich.
5.
Weitere Angaben
Vereinfachung Entfällt 2011/0193 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe
(IPA) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission([4]), nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates
vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe([5]) sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche
Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die
Politik der Union, gegebenenfalls einschließlich des EU-Besitzstands, mit Blick
auf eine künftige Mitgliedschaft vor. (2)
In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird klar
zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern unterschieden. (3)
Der Europäische Rat begrüßte in seinen
Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 die Stellungnahme der Kommission zum
Antrag Islands auf EU-Beitritt, stellte fest, dass Island die vom Europäischen
Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien erfüllt und
beschloss, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen. Island ist daher ein
Bewerberland. (4)
Auf seiner Tagung vom 17. Dezember 2010
billigte der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2010
zur Erweiterung und kam überein, Montenegro den Status eines Bewerberlands
zuzuerkennen. (5)
Der Rat hat die Kommission aufgefordert, eine
Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates
vorzuschlagen, um die Regeln für die Teilnahme an der Vergabe von
Zuschussverträgen, die im Rahmen der IPA-Komponente grenzübergreifende
Zusammenarbeit finanziert werden, zu präzisieren und die Kohärenz mit anderen
Instrumenten der Außenhilfe, insbesondere mit dem Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument, zu gewährleisten. (6)
In der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom
27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur
für Wiederaufbau([6])
ist vorgesehen, dass die Kommission von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89
des Rates vom 18. Dezember 1989([7])
vorgesehenen Ausschuss („Phare-Ausschuss“) unterstützt wird. Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr.
1085/2066 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 aufgehoben, sie gilt jedoch
weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der
Haushaltsjahre vor 2007. Da die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 auch über diese
Haushaltsjahre hinaus weiterhin der Basisrechtsakt für die finanzielle
Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns ist, sollte auch der
Phare-Ausschuss zu diesem Zweck weitergeführt werden. (7)
Die Verordnung (EG)
Nr. 1085/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr.
1085/2006 wird wie folgt geändert: (1)
Dem Artikel 19 wird
folgender Absatz angefügt: „(9) Die Absätze 1 bis 8
gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die
aufgrund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme
förderfähig sind.“ (2)
Artikel 25 Absatz 1
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnungen sowie die Verordnung (EG) Nr.
2666/2000 gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung
der Haushaltsjahre vor 2007 und für die Durchführung von Artikel 31 der Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(*) und für die
Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates
(**). ______________________________ * ABl. L 157 vom
21.6.2005, S. 203. ** ABl. L 65 vom 7.3.2006, S.
5. (3)
In Anhang I werden nach dem
Eintrag zu Kroatien die folgenden Einträge eingefügt: „— Island
— Montenegro“ (4)
In Anhang II werden folgende
Einträge gestrichen: „— Island
— Montenegro“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ([1]) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ([2]) ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1. ([3]) ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 82. ([4]) ABl. C
… vom …, S. …. ([5]) ABl.
L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ([6]) ABl.
L 65 vom 7.3.2006, S. 5. ([7]) ABl.
L 316 vom 23.12.1989, S. 11.