VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausgabe von Euro-Münzen Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausgabe von Euro-Münzen /* KOM/2011/0295 endg. - COD 2011/0131 */
2011/0131 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Ausgabe von Euro-Münzen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133, auf
Vorschlag der Europäischen Kommission, nach
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Schlussfolgerungen des Rates vom
23. November 1998 und vom 5. November 2002 über
Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom
19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und
die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[1], die der Rat in seinen Schlussfolgerungen
vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der
Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen
des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel[2] enthalten Empfehlungen zu
Euro-Sammlermünzen, zur Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für
den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen, sowie zu Konsultationen vor der
Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen. (2)
Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für
die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen
Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen
für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit
und Transparenz ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die
Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen. (3)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[3] haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten
und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen
entsprechen, in allen „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ im Sinne der Verordnung
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Ihre Stückelungen und
technischen Merkmale sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom
3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den
Umlauf bestimmten Euro-Münzen[4]
festgelegt. (4)
Neben den regulären Euro-Umlaufmünzen können die
Mitgliedstaaten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch für den Umlauf
bestimmte Euro-Gedenkmünzen ausgeben, wobei die Anzahl solcher Emissionen
bestimmten Obergrenzen pro Jahr und Mitgliedstaat unterliegt. Es ist zudem
erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der für den Umlauf
bestimmten Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur
einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen
ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine
ausreichende Umlaufmenge von Gedenkmünzen gewährleistet ist. (5)
Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus
Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt sind
und von den Euro-Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen
sollten nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen
Zahlungsmittels haben und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf
zu bringen. (6)
Um eine Verwechslungsgefahr mit Euro-Umlaufmünzen
zu vermeiden, sollten Euro-Sammlermünzen leicht von diesen zu unterscheiden
sein. Zudem sollte die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen auf die von der
Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigte Zahl von Münzen angerechnet werden,
jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern auf aggregierter Basis. (7)
Es ist angemessen und steht im Einklang mit der
üblichen Praxis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, dass Euro-Umlaufmünzen,
einschließlich der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen, zu ihrem Nennwert in
Umlauf gebracht werden sollten, wenngleich ein kleiner Anteil zu einem höheren
Preis verkauft werden kann, wenn er eine besondere Qualität oder eine besondere
Verpackung aufweist. (8)
Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht
von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem
anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die
Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die
Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten
Gedenkmünzen, für die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sowie für Konsultationen
vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Euro-Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf
bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der
Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind. 2. „Für den Umlauf bestimmte
Euro-Gedenkmünzen“ sind Euro-Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1f der
Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates zum Gedenken an ein bestimmtes
Ereignis ausgegeben werden. 3. „Euro-Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die
nicht für den Umlauf, sondern für Sammler bestimmt sind. Artikel 3 Arten
von Euro-Münzen Die Mitgliedstaaten
können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Euro-Umlaufmünzen, einschließlich
für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, und Euro-Sammlermünzen. Artikel 4 Ausgabe
von Euro-Umlaufmünzen 1. Euro-Umlaufmünzen
werden zum Nennwert ausgegeben. 2. Abweichend von
Absatz 1 kann ein geringer Anteil von höchstens 5 % des Gesamtwerts
und der Gesamtzahl der Euro-Münzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis
ausgegeben werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine
besondere Verpackung gerechtfertigt ist. Artikel 5 Ausgabe
für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen 1. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat darf pro
Jahr nur eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze ausgegeben, außer wenn a) die für den Umlauf bestimmten
Euro-Gedenkmünzen von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben
werden; b) eine für den Umlauf bestimmte
Euro-Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts
vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist. 2. Die gesamte Prägeauflage der für den Umlauf
bestimmten Euro-Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden
Obergrenzen nicht überschreiten: a) 0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen,
die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten bis Anfang des der Ausgabe der
Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese
Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller
teilnehmenden Mitgliedstaaten angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung
allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in
diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere
für den Umlauf bestimmte Gedenkmünze ausgegeben, für die er die Obergrenze
anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen. b) 5,0 % der Gesamtzahl der
2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabemitgliedstaat bis Anfang des der
Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind. 3. Die gemeinsame Ausgabe für den Umlauf
bestimmter Euro-Gedenkmünzen durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bedarf
der Genehmigung durch die Euro-Gruppe. Artikel 6 Ausgabe
von Euro-Sammlermünzen 1. Euro-Sammlermünzen
haben nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen
Zahlungsmittels. Der
Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen
sein. 2. Damit sie leicht
von Euro-Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Euro-Sammlermünzen
sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie müssen einen
anderen Nennwert haben als Euro-Umlaufmünzen; b) sie dürfen keine
ähnlichen Darstellungen aufweisen wie die gemeinsamen Seiten oder eine
nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen; c) sie müssen sich
bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich
von den Euro-Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich,
wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für
Euro-Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen; d) sie dürfen keine
Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“
aufweisen. 3. Euro-Sammlermünzen
können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben
werden. 4. Die Ausgaben von Euro-Sammlermünzen
werden auf aggregierter Basis auf die von der EZB genehmigte Prägeauflage
angerechnet. 5.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass
Euro-Sammlermünzen als Zahlungsmittel verwendet werden, z. B. durch eine
besondere Verpackung, ein Echtheits-Zertifikat, die vorherige Bekanntmachung
durch die Ausgabebehörde oder die Ausgabe zu einem über dem Nennwert liegenden
Preis. Artikel 7 Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Umlaufmünzen Vor der Vernichtung von Euro-Umlaufmünzen, bei
denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010[5] handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten
einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und
Finanzausschusses, und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der
teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98[6] des Rates. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52. [2] ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70. [3] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. [4] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. [5] ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1. [6] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.