52011PC0295

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausgabe von Euro-Münzen Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausgabe von Euro-Münzen /* KOM/2011/0295 endg. - COD 2011/0131 */


2011/0131 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Ausgabe von Euro-Münzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[1], die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel[2] enthalten Empfehlungen zu Euro-Sammlermünzen, zur Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen, sowie zu Konsultationen vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen.

(2) Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und es ist kein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung sichergestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[3] haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ im Sinne der Verordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Ihre Stückelungen und technischen Merkmale sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[4] festgelegt.

(4) Neben den regulären Euro-Umlaufmünzen können die Mitgliedstaaten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen ausgeben, wobei die Anzahl solcher Emissionen bestimmten Obergrenzen pro Jahr und Mitgliedstaat unterliegt. Es ist zudem erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Gedenkmünzen gewährleistet ist.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und von den Euro-Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.

(6) Um eine Verwechslungsgefahr mit Euro-Umlaufmünzen zu vermeiden, sollten Euro-Sammlermünzen leicht von diesen zu unterscheiden sein. Zudem sollte die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigte Zahl von Münzen angerechnet werden, jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern auf aggregierter Basis.

(7) Es ist angemessen und steht im Einklang mit der üblichen Praxis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, dass Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen, zu ihrem Nennwert in Umlauf gebracht werden sollten, wenngleich ein kleiner Anteil zu einem höheren Preis verkauft werden kann, wenn er eine besondere Qualität oder eine besondere Verpackung aufweist.

(8) Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen, für die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sowie für Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Münzen, die für den Umlauf geeignet sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Euro-Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 festgelegt sind.

2. „Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen“ sind Euro-Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

3. „Euro-Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf, sondern für Sammler bestimmt sind.

Artikel 3

Arten von Euro-Münzen

Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Euro-Umlaufmünzen, einschließlich für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, und Euro-Sammlermünzen.

Artikel 4

Ausgabe von Euro-Umlaufmünzen

1. Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben.

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein geringer Anteil von höchstens 5 % des Gesamtwerts und der Gesamtzahl der Euro-Münzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze oder eine besondere Verpackung gerechtfertigt ist.

Artikel 5

Ausgabe für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen

1. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat darf pro Jahr nur eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze ausgegeben, außer wenn

a) die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben werden;

b) eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

2. Die gesamte Prägeauflage der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere für den Umlauf bestimmte Gedenkmünze ausgegeben, für die er die Obergrenze anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen.

b) 5,0 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabemitgliedstaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

3. Die gemeinsame Ausgabe für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung durch die Euro-Gruppe.

Artikel 6

Ausgabe von Euro-Sammlermünzen

1. Euro-Sammlermünzen haben nur im Ausgabemitgliedstaat den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

2. Damit sie leicht von Euro-Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Euro-Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Euro-Umlaufmünzen;

b) sie dürfen keine ähnlichen Darstellungen aufweisen wie die gemeinsamen Seiten oder eine nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen;

c) sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Euro-Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Euro-Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen;

d) sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“ aufweisen.

3. Euro-Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis ausgegeben werden.

4. Die Ausgaben von Euro-Sammlermünzen werden auf aggregierter Basis auf die von der EZB genehmigte Prägeauflage angerechnet.

5. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Euro-Sammlermünzen als Zahlungsmittel verwendet werden, z. B. durch eine besondere Verpackung, ein Echtheits-Zertifikat, die vorherige Bekanntmachung durch die Ausgabebehörde oder die Ausgabe zu einem über dem Nennwert liegenden Preis.

Artikel 7

Konsultationen vor der Vernichtung von Euro-Umlaufmünzen

Vor der Vernichtung von Euro-Umlaufmünzen, bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010[5] handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses, und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98[6] des Rates.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

[2]               ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.

[3]               ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

[4]               ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

[5]               ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1.

[6]               ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.