52011PC0135

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 /* KOM/2011/0135 endg. - COD 2006/0084 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.3.2011

KOM(2011) 135 endgültig

2006/0084 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999

SEK(2011) 343 endgültig

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde im Jahr 1999 geschaffen. Die Hauptbestandteile des Rechtsrahmens für seine Tätigkeit sind die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates[2] vom 25. Mai 1999, in denen die Modalitäten der internen und der externen Untersuchungen des OLAF geregelt sind, sowie der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des OLAF[3].

Im Jahr 2006 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1073/1999[4]. Dieser stellte auf eine Verbesserung der operativen Wirksamkeit des OLAF und der politischen Steuerung des OLAF ab. Erreicht werden sollte dies durch

- die Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem OLAF, den EU-Organen und –Einrichtungen, den Mitgliedstaaten und Hinweisgebern,

- Klärung der Beziehungen zwischen dem OLAF-Überwachungsausschuss, dem OLAF und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen sowie durch Einführung eines „strukturierten Dialogs“ zwischen dem Überwachungsausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über zentrale Fragen der politischen Steuerung,

- die Stärkung der Verfahrensrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen (durch Festlegung von bei internen und externen Untersuchungen zu wahrenden Verfahrensgarantien und durch Einsetzung eines Verfahrensprüfers).

Der Vorschlag der Kommission wurde im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Das Europäische Parlament nahm am 20. November 2008 in erster Lesung eine Entschließung [5] nach dem Mitentscheidungsverfahren an. Die Entschließung enthielt rund einhundert Änderungsvorschläge zu dem Vorschlag der Kommission, von denen viele von der Kommission begrüßt wurden. Auf Ersuchen der tschechischen Ratspräsidentschaft (Januar bis Juni 2009) legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 2010 ein Diskussionspapier über die Reform des OLAF [6] vor. Darin wurden Optionen für das weitere Legislativverfahren aufgezeigt. Im Oktober 2010 begrüßte das Europäische Parlament das Diskussionspapier und ersuchte die Kommission, das Legislativverfahren wieder aufzunehmen. Am 6. Dezember 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu dem von der Kommission vorgelegten Diskussionspapier an. Der OLAF-Überwachungsausschuss trug mit seinen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier und zur Anwendung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien bei den Untersuchungen des OLAF[7] zu der Diskussion bei.

Die Kommission hat nunmehr einen geänderten Vorschlag ausgearbeitet, der den bisher geäußerten Standpunkten Rechnung trägt, und sie hofft, dass die laufende legislative Reform so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werden kann.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF

Der geänderte Vorschlag enthält zusätzliche Bestimmungen über die Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungen und die Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zwecks Beschleunigung der Untersuchungsverfahren.

Die Kommission schlägt diesbezüglich vor, dass der Überwachungsausschuss künftig anhand der ihm vom OLAF übermittelten Informationen die Dauer der Untersuchungen kontrolliert. In Fällen, in denen eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten abgeschlossen werden kann, sollte das OLAF dem Überwachungsausschuss die Gründe, die dem Untersuchungsabschluss entgegenstehen, alle sechs Monate mitteilen. Auf diese Weise wäre bis zum Untersuchungsabschluss eine kontinuierliche Kontrolle der Untersuchungsdauer gewährleistet.

Der geänderte Vorschlag stellt ferner darauf ab, die Tätigkeit des OLAF durch die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit den EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern und -Agenturen sowie mit den Mitgliedstaaten in sämtlichen Phasen der Untersuchung effizienter zu machen.

Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen , deren Mitglied, Mitarbeiter oder Haushalt von einer Untersuchung betroffen ist, sollten vom OLAF ohne unnötige Verzögerung in Kenntnis gesetzt werden, um geeignete Maßnahmen treffen zu können. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen könnten somit administrative Sicherungsmaßnahmen treffen. Sie haben die Pflicht, für einen optimalen Schutz der finanziellen Interessen der EU zu sorgen, damit sich etwaige Unregelmäßigkeiten nicht fortsetzen oder etwaige Mittelausfälle noch erhöhen. Ihre Unterrichtung ist daher unbedingt erforderlich. In Ausnahmefällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung nicht gewährleistet werden kann (z.B. falls die oberste Führungsebene oder politische Ebene eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur betroffen ist), sollte das OLAF auf geeignete alternative Informationskanäle zurückgreifen können.

Was den Zugang des OLAF zu Informationen der EU-Organe, -Einrichtungen, -Ämter und –Agenturen anbelangt, so erhält das OLAF nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 und vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen des Ratsbeschlusses zur Errichtung von Europol[8] ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu allen relevanten mit dem untersuchten Sachverhalt in Verbindung stehenden Informationen der EU-Organe, -Einrichtungen, -Ämter und -Agenturen.

Der geänderte Vorschlag greift das im Vorschlag von 2006 dargelegte „De-minimis“- Konzept und die Nulltoleranzpolitik gegenüber Betrugsdelikten auf und entwickelt sie weiter: Bei seiner Entscheidung über die etwaige Einleitung einer Untersuchung sollte das OLAF den vorrangigen Zielen seiner Untersuchungspolitik und der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass es die Ressourcen des OLAF effizient zu nutzen gilt. Bei internen Untersuchungen sollte das OLAF jeweils prüfen, ob die Untersuchung am besten von dem betreffenden Organ usw. oder aber vom OLAF selbst durchgeführt werden kann. In Fällen, in denen das OLAF nach Abschluss einer internen Untersuchung der Auffassung ist, dass angesichts der Fakten und des Umfangs des finanziellen Schadens interne Maßnahmen ein geeigneteres Follow-up erlauben würden, sollte es den betreffenden Fall an das Disziplinar- und Untersuchungsamt der Kommission (IDOC) oder an das betroffene Organ usw. weiterleiten, anstatt ihn den zuständigen nationalen Justizbehörden zu übergeben. Die „ De-minimis “-Politik (d.h. die Strategie, keine Untersuchung einzuleiten beziehungsweise keine Feststellungen an nationale Justizbehörden weiterzuleiten, wenn nicht bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind) ist im geänderten Vorschlag entsprechend präzisiert worden. Bei der Umsetzung der „ De-minimis “-Politik sollte das OLAF, wie in den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2010 gefordert, präzise Leitlinien anwenden.

Zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat eine Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung benennen, die das OLAF bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unterstützt. Dies bedeutet keineswegs, dass eine neue Behörde geschaffen werden soll. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das OLAF aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig große Schwierigkeiten hat, die zuständige nationale Behörde ausfindig zu machen.

Ein regelmäßiges Monitoring ist insbesondere bei internen Untersuchungen wichtig, damit sichergestellt ist, dass das IDOC oder ähnliche Stellen anderer Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen Disziplinar- oder sonstige Maßnahmen ergreifen können. Daher wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des OLAF über die Folgemaßnahmen berichten, die sie aufgrund der ihnen vom OLAF übermittelten Informationen ergriffen haben. Um den Mitgliedstaaten einen unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sieht der geänderte Vorschlag vor, dass sie dem OLAF auf Antrag über die von ihnen ergriffenen Folgemaßnahmen zu den ihnen vom OLAF übermittelten Informationen und die erzielten Fortschritte berichten.

Um die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und Europol und Eurojust (auch im Hinblick auf eine mögliche Ausweitung ihrer Zuständigkeiten) sowie mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen weiter voranzutreiben, wird vorgeschlagen, in die Verordnung eine Bestimmung aufzunehmen, welche dem OLAF die Möglichkeit gibt, mit diesen Stellen Verwaltungsvereinbarungen zur Erleichterung des Informationsaustausches zu treffen. Das OLAF hat bereits eine derartige Kooperationsvereinbarung mit Eurojust getroffen. Gemäß dem Ratsbeschluss über die Errichtung von Eurojust[9] kann Eurojust die erforderlichen praktischen Vereinbarungen mit der Kommission treffen. Auch hat das OLAF bereits derartige Vereinbarungen mit einigen Drittstaaten getroffen. Für die Zusammenarbeit mit Europol gilt seit 2010 ein neuer einschlägiger Rahmenbeschluss, welcher besagt, dass Europol Arbeitsregelungen mit dem OLAF treffen kann. Daher sollte auch eine entsprechende Bestimmung für das OLAF eingeführt werden. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU), der in Artikel 3 Absatz 4 vorsieht, dass der Europäischen Auswärtigen Dienst mit dem OLAF zusammenarbeitet, sind alle Organe verpflichtet, den Bediensteten des OLAF bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und Behörden in Drittstaaten sollten durch Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den zuständigen Kommissionsdienststellen geregelt werden.

Der Generaldirektor des OLAF soll weiterhin für die Einleitung und Durchführung der Untersuchungen verantwortlich sein, aber von einem internen Gremium unterstützt werden, das er bei der Untersuchungseinleitung, vor dem Untersuchungsabschluss und wann immer er es für erforderlich hält, zu Rate zieht. Um die Rolle des OLAF-Generaldirektors bei den internen Entscheidungsprozessen zu klären, kann der Generaldirektor des OLAF zudem die unmittelbare Untersuchungsdurchführung an einzelne Mitarbeiter des OLAF schriftlich delegieren. Die Amtszeit des Generaldirektors sollte, um seine Unabhängigkeit zu stärken, nicht erneuerbar sein. An der durch den Vorschlag von 2006 eingeführten Amtsbezeichnung „Generaldirektor" soll festgehalten werden. Dies ist notwendig, um die Stellung des OLAF als Generaldirektion der Kommission wiederzuspiegeln und den Generaldirektor von den anderen ranghohen Leitern des OLAF, bei denen es sich allesamt um Direktoren handelt, abzuheben. Zur Sicherstellung der Dienstkontinuität und aufgrund der Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit enthält der überarbeitete Vorschlag zudem Vertretungsbestimmungen.

Die Unterscheidung zwischen internen und externen Untersuchungen sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um die Untersuchungsdurchführung zu vereinfachen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine anfangs als extern eingestufte Untersuchung zu internen Nachforschungen führen kann und umgekehrt. Nach dem geltenden Rechtsrahmen sind alle von internen Untersuchungen betroffenen Personen verpflichtet, mit dem OLAF nach Maßgabe des Statuts beziehungsweise des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zusammenzuarbeiten. Auch sind die Untersuchungsbefugnisse des OLAF bei internen Untersuchungen genauer festgelegt. Sowohl für interne als auch für externe Untersuchungen gilt, dass die Verfahrens- und die Grundrechte der Betroffenen in vollem Umfang gewahrt werden müssen.

3.2. Die politische Steuerung des OLAF: Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

Eine verbesserte politische Steuerung soll in Kombination mit der Einführung eines Überprüfungsverfahrens sowie von Bestimmungen über den Informationsfluss zwischen dem OLAF und den betroffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen dazu beitragen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Unabhängigkeit des OLAF und der diesem obliegenden Rechenschaftspflicht gewahrt wird.

Der OLAF-Überwachungsausschuss soll weiterhin dafür Sorge tragen, dass das OLAF seinem Auftrag in voller Unabhängigkeit nachkommen kann. Die Rolle des Überwachungsausschusses wird durch den Vorschlag näher geklärt: Er soll ausdrücklich mit der Überwachung des Informationsaustausches zwischen dem OLAF und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen und der Anwendung der Verfahrensgarantien beauftragt werden. Er soll zudem allgemein und umfassend die Entwicklung in Bezug auf die Dauer der Untersuchungen überwachen, ohne jedoch in den Untersuchungsablauf einzugreifen. Für die Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses wird eine zeitlich gestaffelte Erneuerung vorgesehen, um den Sachverstand des Ausschusses zu wahren. Der Überwachungsausschuss sollte bei der Ernennung des Generaldirektors und bei der Benennung des stellvertretenden Direktors beziehungsweise der stellvertretenden Direktoren zu Rate gezogen und über Mitteilungen an Justizbehörden in Kenntnis gesetzt werden.

Anstelle eines förmlichen strukturierten Dialogs zwischen dem Überwachungsausschuss und den Organen über die Untersuchungsfunktion des OLAF wird nun ein regelmäßiger Meinungsaustausch vorgeschlagen, der dazu dienen soll, die politische Steuerung des OLAF unter Wahrung seiner operativen Unabhängigkeit zu verbessern. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2010 betont, dass ein förmlicher strukturierter Dialog der Unabhängigkeit des OLAF abträglich sein könnte. Der nun vorgeschlagene, weniger förmliche Ansatz entspricht im Wesentlichen auch dem ursprünglichen Wunsch der Kommission nach einer stärkeren politischen Steuerung des OLAF unter Wahrung der Unabhängigkeit des OLAF bei der Untersuchungsdurchführung. Der Meinungsaustausch soll zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission unter Beteiligung des OLAF und des Überwachungsausschusses erfolgen. Ziel dieses Meinungs- und Informationsaustausches ist eine größere Wirksamkeit der Tätigkeit des OLAF. Der Meinungsaustausch soll keine Einmischung in die Untersuchungsdurchführung bewirken und sich auf die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des OLAF, auf die Tätigkeitsberichte des OLAF und des Überwachungsausschusses, auf die Beziehungen zwischen dem OLAF und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, auf die Beziehungen zwischen dem OLAF und den zuständigigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie auf die Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF und der Tätigkeit des Überwachungsausschusses beziehen. Entsprechend den von den Organen zum Ausdruck gebrachten Standpunkten soll der Meinungsaustausch flexibel sein, d.h. in regelmäßigen Abständen oder aber auf Wunsch eines der oben genannten Organe, des OLAF oder des Überwachungsausschusses erfolgen.

Eines der Hauptziele des geänderten Vorschlags ist die Stärkung der Verfahrensrechte der von den Untersuchungen des OLAF betroffenen Personen (Artikel 7a). Es erscheint angebracht, die Verfahrensgarantien klarer, transparenter und auf sämtliche internen wie externen Untersuchungen des OLAF anwendbar zu machen. Diese Garantien wahren die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte. Der Vorschlag sieht eine Reihe identischer Verfahrensrechte für interne und für externe Untersuchungen vor (das Recht der von einer OLAF-Untersuchung betroffenen Personen, sich zu äußern, bevor sich namentlich auf sie beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, das Recht, zusammenfassend über den untersuchten Sachverhalt unterrichtet zu werden und Gelegenheit zu erhalten, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern, das Recht, sich bei einer Befragung von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen, das Recht, sich in einer EU-Amtssprache seiner Wahl zu äußern, der Grundsatz, dass ein Betroffener keine Angaben machen muss, die ihn belasten können). Die praktische Anwendung dieser Rechte soll durch das vom Generaldirektor angenommene Handbuch der Verfahrensvorschriften für die Untersuchungen (OLAF-Handbuch) geregelt werden.

In ihrem Vorschlag von 2006 schlug die Kommission die Einsetzung eines Verfahrensprüfers vor, dem Fälle zur unabhängigen Stellungnahme zur Frage der Einhaltung der Verfahrensgarantien vorgelegt werden können. Um einerseits Überschneidungen mit den Aufgaben des Überwachungsausschusses und zusätzliche förmliche Strukturen zu vermeiden und andererseits eine wirksame, effiziente und unabhängige Behandlung einzelner Beschwerden sicherzustellen, schlägt die Kommission nunmehr vor, dass der Generaldirektor ein OLAF-internes Überprüfungsverfahren einführt. Die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) soll(en) völlig unabhängig agieren. Der Generaldirektor des OLAF soll den Organen über die zur Einführung des Überprüfungsverfahrens ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

Bezüglich des in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV verankerten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten sieht der geänderte Vorschlag eine Klärung und ausführlichere Bestimmungen zur Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[10] niedergelegten Grundsätze (und insbesondere der Anforderung, dass das OLAF einen Datenschutzbeauftragten ernennt) vor.

Bei der Kommunikation des OLAF mit der Öffentlichkeit sind das Untersuchungsgeheimnis und die Unschuldsvermutung zu wahren. Auch ist dabei stets mit Bedacht und unparteiisch vorgehen. In Artikel 8 der geltenden Verordnung sind bereits bestimmte Pflichten in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit und den Datenschutz vorgesehen.

Der Generaldirektor sollte - nach Rücksprache mit dem Überwachungsausschuss, der beziehungsweise den mit dem Überprüfungsverfahren betrauten Person(en) und dem Datenschutzbeauftragten des OLAF - ein Verfahrenshandbuch des OLAF annehmen. Letzteres sollte Leitlinien für die praktische Durchführung der administrativen Untersuchungen des OLAF enthalten.

Da die Befugnisse der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon künftig durch Artikel 325 AEUV abgedeckt werden, der auch die neue Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 1073/1999 bildet, sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 aufgehoben werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Wie dem beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen ist, entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. FAKULTATIVE ANGABEN

Entfällt.

2006/0084 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes[11],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[12],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Angesichts der Bedeutung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und als Bestandteil der Bekämpfung von Betrug und Korruption ist es angezeigt, die Rolle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung („das Amt“) bei der Durchführung von Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999[13] klarzustellen. Das Amt sollte zudem auf der Grundlage seiner operativen Erfahrung in diesem Bereich zum Entwurf und zur Weiterentwicklung von Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug auf EU-Ebene beitragen und gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ergreifen, unterstützen.

2. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die EU-Organe, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und des Sonderberichts Nr. 1/2005 des Rechnungshofes[14] über die Verwaltung des Amtes, ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der Durchführung der Untersuchungen des Amtes sowie bestimmte Maßnahmen, die das Amt bei seinen Untersuchungen ergreifen kann, klarzustellen und zu verbessern. Dem Amt ist die Befugnis übertragen worden, Kontrollen und Überprüfungen nach der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[15] im Zusammenhang mit internen Untersuchungen und bei Fällen von Betrug im Zusammenhang mit Verträgen über die Gewährung von Finanzmitteln der Europäischen Union durchzuführen. Daher sollte das Amt bei externen Untersuchungen Zugang zu Informationen der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union haben.

3. Die Handlungsmöglichkeiten des Amtes bei externen Untersuchungen sollten in einigen Punkten geklärt werden, in denen im bestehenden System rechtliche Unsicherheiten festgestellt worden sind, und sie sollten in einigen Punkten gestärkt werden, in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes sichergestellt werden kann, dass zuverlässige externe Untersuchungen durchgeführt werden.

4. Den Untersuchungsaufgaben des Amtes sollte unbeschadet der in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kontroll- und Auditfunktionen anderer Kommissionsdienstellen, insbesondere der bevollmächtigten Anweisungsbefugten, nachgekommen werden.

5. Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die EU-Organe, -Einrichtungen, -Ämter und -Agenturen über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn ein Mitglied oder ein Bediensteter von dem untersuchten Sachverhalt betroffen ist oder administrative oder strafrechtliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen.

6. In Anbetracht der großen Vorteile einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Amt, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Eurojust sollte das Amt ermächtigt werden, Vereinbarungen mit diesen beiden Agenturen zu schließen. Um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust, dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten zu verstärken, sollte das Amt Eurojust insbesondere über Fälle in Kenntnis setzen, die eine illegale Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, welche eine schwerwiegende Form der Kriminalität darstellt, vermuten lassen.

7. Die operative Effizienz des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die dem Amt die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten. Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene noch keine Fachdienststelle zur Koordinierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union und zur Betrugsbekämpfung eingerichtet haben, sollten eine Behörde (Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) benennen, die eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit dem Amt sicherstellt.

8. Es ist erforderlich, klare Regeln festzulegen, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Amtes für interne Untersuchungen über die finanziellen Interessen der EU berührende Sachverhalte bestätigt wird als auch den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU ermöglicht wird, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht einzugreifen.

9. Um seine Effizienz verbessern zu können, muss das Amt wissen, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU sollten daher verpflichtet werden, dem Amt auf dessen Ersuchen über die Maßnahmen, die aufgrund der vom Amt übermittelten Informationen ergriffen wurden und die dabei erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

10. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Verfahrensgarantien klarzustellen. Bei der Klarstellung der Verfahrensgarantien sollte berücksichtigt werden, dass die Untersuchungen des Amtes administrativer Art sind.

11. Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten in der Endphase einer Untersuchung keine sich namentlich auf einen Betroffenen beziehenden Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern. Mitglieder, Bedienstete oder natürliche Personen, die der Meinung sind, dass die Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden, müssen das Recht haben, die mit dem durch die vorliegende Verordnung eingeführten Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) um Stellungnahme zu ersuchen.

12. Wenn festgestellt wird, dass im Abschlussbericht einer internen Untersuchung aufgedeckte Sachverhalte ein Strafverfahren nach sich ziehen könnten, sollte dies den zuständigen Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt werden, sofern keine internen Maßnahmen möglich sind, die in Bezug auf die Art des Sachverhalts und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen ein geeigneteres Follow-up ermöglichen würden.

13. Die Achtung der Grundrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen sollte jederzeit sichergestellt sein; dies gilt insbesondere, wenn Informationen über laufende Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe von Informationen über die Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, an den Rat, an die Kommission und an den Rechnungshof – bilateral oder im Rahmen des vorgesehenen Meinungsaustausches – sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen Prozessvorschriften erfolgen. Während einer Untersuchung weitergeleitete oder erhaltene Informationen sollten nach Maßgabe der Datenschutzvorschriften der EU behandelt werden. Der Informationsaustausch sollte nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und nach dem Grundsatz erfolgen, dass die Informationen nur Personen mitgeteilt werden dürfen, die aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten dürfen.

14. Der Generaldirektor sollte sicherstellen, dass alle der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen im Einklang mit den legitimen Rechten der Betroffenen stehen.

15. Angesichts des bedeutenden Volumens der EU-Mittel, die im Rahmen der Außenhilfe vergeben werden, der Zahl der Untersuchungen des Amtes in diesem Sektor sowie der internationalen Zusammenarbeit für die Zwecke der Untersuchung sollte das Amt ermächtigt werden, zuständige Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen um praktische Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ersuchen.

16. Es ist angebracht, die Kriterien und das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses zu ändern und die aus dem Mandat des Überwachungsausschusses erwachsenden Aufgaben näher festzulegen.

17. Damit der Überwachungsausschuss seinem Auftrag wirksam nachkommen kann, sollte das Amt sicherstellen, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses unabhängig arbeiten kann.

18. Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte ein regelmäßiger Meinungsaustausch erfolgen. Dieser sollte sich mit den vorrangigen strategischen Zielen der Untersuchungspolitik und mit der Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes befassen, ohne in irgendeiner Form die Unabhängigkeit des Amtes bei der Durchführung seiner Untersuchungen zu beeinträchtigen.

19. Um die Unabhängigkeit der Leitung des Amtes zu stärken, sollte der Generaldirektor für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt werden.

20. Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll ist, den Generaldirektor des Amtes zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren. Zur Sicherstellung der Dienstkontinuität sollten ausdrückliche Vertretungsbestimmungen eingeführt werden.

21. Der Generaldirektor sollte von einem von ihm zu Rate zu ziehenden internen Gremium unterstützt werden.

22. Der Generaldirektor sollte ein Verfahrenshandbuch annehmen können, das Leitlinien für die praktische Durchführung der administrativen Untersuchungen des Amtes enthält.

23. Die geltende Bestimmung über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sollte gestrichen werden, da ihr Inhalt in Artikel 90a des Statuts aufgenommen worden ist.

24. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/99 sollte entsprechend geändert werden.

25. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, durch den die Anwendung von Artikel 325 AEUV auf die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ausgeweitet wurde, sollten die für die Europäische Union geltenden Vorschriften über die Untersuchungen des Amtes auch für die Europäische Atomgemeinschaft gelten. Die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[16] sollte daher aufgehoben werden.

26. Diese Verordnung steht völlig im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemäß dem in diesem Artikel festgeschriebenen Verhaltnismäßigkeitsprinzip geht sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

27. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die namentlich mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 41, 47 und 48, anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

28. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 wird wie folgt geändert:

29. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele und Aufgaben

1. Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend gegebenenfalls als „Europäische Union“ zusammengefasst) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch

(a) die in diesen Bereichen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und

(b) die auf diesen Gebieten von der Europäischen Union abgeschlossenen Kooperations- oder Amtshilfeabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

2. Das Amt unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union vor Betrug zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union bei. Das Amt fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union und unterstützt gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführen.

3. Das Amt führt in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen administrative Untersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Europäischen Union, die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut unterliegen („Mitglieder oder Bedienstete“), darstellen können.“

30. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- „Verwaltungsuntersuchungen“ („Untersuchungen“): sämtliche Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten der von ihnen kontrollierten Handlungen zu erbringen. Diese Untersuchungen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Strafverfolgung;

- „Betroffener“: Person, die im Verdacht steht, eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsdelikt begangen zu haben und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;

- „Beamtenstatut“: das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union[17].“

- Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Externe Untersuchungen

1. Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95[18] und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.

2. Zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1, das beziehungsweise die im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzhilfe der der Europäischen Union verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen bei den direkt oder indirekt von einer solchen Finanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen und Überprüfungen durchführen.

3. Während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort verhalten sich die Bediensteten des Amtes gemäß den für Verwaltungsuntersuchungen des betroffenen Mitgliedstaats geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten und den in dieser Verordnung niedergelegten Verfahrensgarantien.

Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend dem Auftrag nach Artikel 6 Absatz 2 zu ermöglichen.

Der betroffene Mitgliedstaat hat darüber zu wachen, dass die Bediensteten des Amtes unter den gleichen Bedingungen wie seine zuständigen Behörden und unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und Schriftstücken haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind.

4. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Dienststelle, die die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene erleichtert („Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“). Diese Dienststelle sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch mit dem Amt.

5. Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen befindlichen Informationen zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

6. Falls dem Amt im Vorfeld einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurde, kann das Amt die zuständige Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung, die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen in Kenntnis setzen. Die zuständigen Behörden tragen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, und führen erforderlichenfalls Untersuchungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch, an denen das Amt teilnehmen kann. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Amt die infolge ihrer Inkenntnissetzung ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit. “

31. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese internen Untersuchungen erfolgen unter den Bedingungen, die in dieser Verordnung und in den einschlägigen Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen vorgesehen sind. “

(b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Amt kann die Mitglieder und die Bediensteten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen um mündliche und um schriftliche Informationen ersuchen.“

(c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Modalitäten kann das Amt Kontrollen vor Ort bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die den im Rahmen der internen Untersuchung untersuchten Sachverhalt betreffen.“

(d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt:

„4. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen werden in Kenntnis gesetzt, wenn das Amt eine Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführt oder Schriftstücke einsieht oder Informationen anfordert, die sich in ihrem Besitz befinden. Unbeschadet der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.

5. Um sicherzustellen, dass das Untersuchungsgeheimnis gewahrt bleibt, führen die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen geeignete Verfahren ein und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.

6. Falls die Untersuchungen offenbaren, dass möglicherweise ein Mitglied oder ein Bediensteter von einer internen Untersuchung betroffen ist, wird das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur, dem beziehungsweise der er angehört, davon in Kenntnis gesetzt.

In Ausnahmefällen, in denen die Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses nicht gewährleistet werden kann, greift das Amt auf geeignete alternative Informationskanäle zurück.

7. Der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen zu fassende Beschluss umfasst insbesondere die Pflicht der Mitglieder und Bediensteten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen, mit dem Amt loyal zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen.“

32. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Einleitung der Untersuchungen

1. Das Amt kann eine Untersuchung einleiten, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen worden sind. Auch anonyme Anzeigen können berücksichtigt werden. Der Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer Untersuchung trägt den vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik und dem in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 festgelegten jährlichen Managementplan des Amtes Rechnung. Er berücksichtigt zudem die Notwendigkeit einer effizienten Verwendung der Ressourcen des Amtes und eines angemessenen Mitteleinsatzes.

Bei internen Untersuchungen ist besonders zu überlegen, welche(s) Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur am besten für die Durchführung der betreffenden Untersuchung geeignet ist, wobei je nach Fall insbesondere der Sachverhalt, die Höhe der tatsächlichen oder der möglichen finanziellen Auswirkungen des Falls und die Aussichten auf etwaige justizielle Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

2. Den Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer Untersuchung trifft der Generaldirektor.

Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur der Europäischen Union beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur, bei dem beziehungsweise der die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen.

3. Solange das Amt eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein.

4. Binnen zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens beim Amt wird ein Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer Untersuchung gefasst. Dieser wird dem ersuchenden Mitgliedstaat beziehungsweise dem ersuchenden Organ, der ersuchenden Einrichtung, dem ersuchenden Amt oder der ersuchenden Agentur unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss über die Nichteinleitung einer Untersuchung ist zu begründen.

Wenn ein Mitglied oder Bediensteter eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur dem Amt gemäß Artikel 22a des Statuts Informationen bezüglich eines vermuteten Betrugsdelikts oder einer vermuteten Unregelmäßigkeit übermittelt, setzt das Amt dieses Mitglied beziehungsweise diesen Bediensteten von seinem Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer Untersuchung in Kenntnis.

5. Falls das Amt beschließt, keine interne Untersuchung einzuleiten, übermittelt es unverzüglich die ihm vorliegenden Informationen an das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht erforderlichenfalls um Inkenntnissetzung über die ergriffenen Maßnahmen.“

33. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt:

„1. Der Generaldirektor leitet die Untersuchungen. Er kann Bediensteten des Amtes schriftlich die Befugnis erteilen, die Durchführung der Untersuchungen zu leiten. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den von ihm benannten Bediensteten durchgeführt.

2. Die Bediensteten des Amtes nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Die Ermächtigung wird vom Generaldirektor ausgestellt; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen tragen dafür Sorge, dass ihre Mitglieder und ihre Bediensteten den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen.“

(b) Absatz 5 wird zu Absatz 4, und Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:

„5. Falls sich bei einer Untersuchung erweist, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Europäischen Union zu ergreifen, setzt das Amt unverzüglich das beziehungsweise die betroffene Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur über die laufende Untersuchung in Kenntnis. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

(a) die Namen etwaiger betroffener Mitglieder oder Bediensteter sowie eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts,

(b) jedwede sonstige Information, die dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Europäischen Union zu ergreifen,

(c) etwaige besondere vom Amt empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer einzelstaatlichen Justizbehörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist, sowie bei externen Untersuchungen, die unter der Zuständigkeit einer einzelstaatlichen Behörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Untersuchungsvorschriften durchgeführt werden.

Das beziehungsweise die betroffene Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur kann jederzeit geeignete administrative Sicherungsmaßnahmen ergreifen und setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, falls es beziehungsweise sie derartige Maßnahmen beschließt.

6. Falls sich zeigt, dass eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden kann, teilt das Amt dem Überwachungsausschuss alle sechs Monate mit, welche Gründe dem Untersuchungsabschluss entgegenstehen.“

34. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Pflicht zur Unterrichtung des Amtes

1. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen teilen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union mit.

2. Sowohl die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen als auch - soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen - die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen des Amtes oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung stehenden Schriftstücke und Informationen.

3. Sowohl die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen als auch - soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen - die Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt ferner alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

4. Das Amt kann mit den betroffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen sowie mit den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung Verwaltungsvereinbarungen über die Informationsweitergabe an das Amt schließen.“

35. Es werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt:

„Artikel 7a

Verfahrensgarantien

1. Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten. Sie werden objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung der Unschuldsvermutung und der in diesem Artikel genannten Verfahrensgarantien durchgeführt.

2. Die Einladung zu einem Gespräch wird Zeugen wie Betroffenen zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die zu befragende Person dem ausdrücklich zustimmt oder hinreichende Gründe (Dringlichkeit der Untersuchung) vorliegen. Die Einladung enthält insbesondere eine Belehrung über die Rechte der zu befragenden Person. Das Amt erstellt zu jedem Gespräch ein Protokoll und gewährt der befragten Person Zugang zu dem Protokoll, damit diese dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann. Der befragten Person wird eine Kopie des Gesprächsprotokolls ausgehändigt. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Aufnahme von Erklärungen im Zusammenhang mit Kontrollen vor Ort.

Ergeben sich im Laufe des Gesprächs Hinweise darauf, dass die befragte Person möglicherweise von der Untersuchung betroffen ist, so gelangen unverzüglich die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung.

3. Falls sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass möglicherweise ein Mitglied oder ein Bediensteter eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur betroffen ist, wird dieses Mitglied oder dieser Bedienstete in Kenntnis gesetzt, sofern dadurch nicht die Durchführung der Untersuchung beeinträchtigt wird.

4. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 5 dürfen nach Untersuchungsabschluss keine sich namentlich auf eine Person beziehenden Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass der betreffenden Person Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes zu allen sie betreffenden Sachverhalten zu äußern und ohne dass der Person die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 45/2001 erforderlichen Informationen gegeben wurden. Diese Stellungnahmen werden im abschließenden Untersuchungsbericht erwähnt. Der betroffenen Person, die sich innerhalb der vom Amt nach Absatz 2 gesetzten Frist äußert, wird in der Aufforderung zur Stellungnahme eine Zusammenfassung dieser Sachverhalte übermittelt. Während eines Gesprächs kann sie sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen lassen. Betroffene haben das Recht, sich in einer EU-Amtssprache ihrer Wahl zu äußern; Beamte und Bedienstete der Europäischen Union können jedoch aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu äußern, die sie gründlich beherrschen. Betroffene haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten können.

In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss und ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Generaldirektor beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird. Bei internen Untersuchungen trifft der Generaldirektor diesen Beschluss im Einvernehmen mit dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur, dem beziehungsweise der der Betroffene angehört. Falls das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur nicht binnen eines Monats antwortet, gilt dies als Zustimmung.

5. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet

(a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

(b) des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

(c) des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

(d) des Beamtenstatuts.

Artikel 7b

Überprüfungsverfahren

1. Der Generaldirektor führt ein Überprüfungsverfahren innerhalb des Amtes ein.

2. Die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) nimmt beziehungsweise nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von niemandem Anweisungen entgegen.

Ist beziehungsweise sind die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) der Meinung, dass eine vom Generaldirektor getroffene Maßnahme ihre Unabhängigkeit antastet, setzt beziehungsweise setzen sie unverzüglich den Überwachungsausschuss in Kenntnis.

Vor einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) nach Maßgabe des Beamtenstatuts wird der Überwachungsausschuss zu Rate gezogen.

3. Von einer Untersuchung betroffene Mitglieder, Bedienstete und natürliche Personen können eine Stellungnahme der mit dem Überprüfungsverfahren befassten Person(en) zu den in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7a vorgesehenen Verfahrensgarantien beantragen. Der Antrag ist während der Untersuchung oder spätestens einen Monat nach der Inkenntnissetzung über den Untersuchungsabschluss einzureichen.

Nach Erhalt des Antrags teilt beziehungsweise teilen die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) ihre Stellungnahme dem Generaldirektor mit und übermittelt beziehungsweise übermitteln dem Betroffenen ein mit Gründen versehenes Antwortschreiben. Der Generaldirektor trifft die geeigneten Maßnahmen.

4. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung auf die Untersuchung.

5. Die mit dem Überprüfungsverfahren befasste(n) Person(en) erstattet beziehungsweise erstatten dem Überwachungsausschuss regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht und legt beziehungsweise legen dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßige statistische und analytische Berichte über Fragen im Zusammenhang mit den Verfahrensgarantien vor. In diesen Berichten wird nicht auf einzelne untersuchte Fälle Bezug genommen.“

36. In Artikel 8 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt:

„2. Im Rahmen interner Untersuchungen mitgeteilte oder eingeholte Informationen fallen - unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen - unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Europäischen Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

3. Die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen stellen sicher, dass das Untersuchungsgeheimnis und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen eingehalten werden.

4. Das Amt verarbeitet personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Erfüllung seiner ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; dies gilt insbesondere für die Informationspflicht gegenüber den von der Verarbeitung betroffenen Personen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung. Die betreffenden Informationen dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Organen der Europäischen Union oder in den Mitgliedstaaten aufgrund ihres Amts davon Kenntnis erhalten dürfen; sie dürfen zu keinem anderen Zweck als der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen verwendet werden.

Das Amt bestellt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

5. Der Generaldirektor stellt sicher, dass jede Unterrichtung der Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise sowie nach Maßgabe der in diesem Artikel und in Artikel 7a festgelegten Grundsätze erfolgt.“

37. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Nach einer vom Amt durchgeführten Untersuchung wird unter der Verantwortung des Generaldirektors ein Bericht erstellt, der insbesondere Aufschluss über die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die durchgeführten Verfahrensschritte, den festgestellten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 7a, etwaige Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Schlussfolgerungen der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen für Folgemaßnahmen, gibt.“

(b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

„3. Der nach einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für externe Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission übermittelt. Auf Ersuchen des Amtes übermitteln die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt rechtzeitig Informationen über die von ihnen nach Erhalt der Untersuchungsberichte des Amtes ergriffenen Folgemaßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte.

4. Der nach einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken den betroffenen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen übermittelt. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen – insbesondere disziplinarrechtlichen und justiziellen – Folgemaßnahmen und unterrichten das Amt innerhalb der in den Empfehlungen des Berichts gesetzten Frist über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.

5. Falls in dem nach einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt werden, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, wird dies den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt, wenn in Anbetracht der Art dieser Sachverhalte und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen keine internen Maßnahmen möglich sind, die geeignetere Folgemaßnahmen ermöglichen.

6. Unbeschadet des zweiten Satzes von Absatz 4 gilt, dass, falls bis zum Ende einer Untersuchung keine Beweise gegen das betroffene Mitglied oder den betroffenen Bediensteten eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur beziehungsweise gegen die betroffene natürliche oder juristische Person gefunden werden, der Generaldirektor die Untersuchung abschließt und den Betroffenen binnen zehn Arbeitstagen davon in Kenntnis setzt.

7. Ein Hinweisgeber, der dem Amt Informationen über einen Verdacht auf Vorliegen eines Betrugsdelikts oder einer Unregelmäßigkeit übermittelt hat, kann auf seinen Antrag vom Amt in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Untersuchung abgeschlossen worden ist und wenn gegebenenfalls ein abschließender Untersuchungsbericht an die zuständigen Behörden übermittelt wurde. Das Amt kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser Antrag die legitimen Rechte der Betroffenen verletzt, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen beeinträchtigt oder gegen etwaige Vertraulichkeitsanforderungen verstößt.“

38. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Artikel 8 und 9 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten jederzeit im Laufe externer Untersuchungen eingeholte Informationen übermitteln, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen können.

2. Unbeschadet der Artikel 8 und 9 übermittelt der Generaldirektor während laufender interner Untersuchungen den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die vom Amt eingeholten Informationen über Sachverhalte, die in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erfordern.

Vorab setzt er das betroffene Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur in Kenntnis. Die übermittelten Informationen schließen Angaben zur Identität des Betroffenen, eine Zusammenfassung der festgestellten Sachverhalte, eine vorläufige rechtliche Würdigung und eine Schätzung etwaiger finanzieller Auswirkungen ein.

Dabei gilt Artikel 7a Absatz 4.

3. Soweit das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Justizbehörden dem Amt unverzüglich von sich aus oder auf dessen Ersuchen mit, welche Folgemaßnahmen zu den ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen ergriffen wurden.

4. Das Amt kann in nationalen Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Beamtenstatut Beweise vorlegen.“

39. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und internationalen Organisationen

1. Das Amt arbeitet gegebenenfalls mit Eurojust, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und internationalen Organisationen zusammen, um gegen Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen vorzugehen.

Falls es der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden dienlich oder förderlich sein kann oder das Amt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt hat, die vermuten lassen, dass eine schwere Straftat in Form eines Betrugs- oder eines Korruptionsdelikts oder einer sonstigen in Artikel 1 genannten rechtswidrigen Handlung begangen wurde, übermittelt das Amt die betreffenden Informationen an Eurojust.

2. Zur Vereinfachung dieser Zusammenarbeit kann das Amt mit Eurojust und Europol Verwaltungsvereinbarungen schließen. Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen erstrecken.

3. Erforderlichenfalls kann das Amt auch Verwaltungsvereinbarungen mit zuständigen Dienststellen in Drittstaaten und mit internationalen Organisationen schließen. Dabei spricht sich das Amt mit den zuständigen Kommissionsdienststellen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst ab.“

40. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„1. Der Überwachungsausschuss stellt durch die regelmäßige Kontrolle, die er bezüglich der Ausübung der Untersuchungstätigkeit vornimmt, die Unabhängigkeit des Amtes sicher.

Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss

a) das Funktionieren der Informationsübermittlung zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen und

b) die Entwicklung in Bezug auf die Anwendung der Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen im Lichte der vom Generaldirektor übermittelten Informationen und der regelmäßig von der beziehungsweise den mit dem Überprüfungsverfahren befassten Person(en) erstellten Stellungnahmen und Analyseberichte.

Der Überwachungsausschuss gibt Stellungnahmen gegenüber dem Generaldirektor ab. Diese Stellungnahmen können von ihm aus eigener Initiative abgegeben werden. Zudem gibt er Stellungnahmen auf Ersuchen des Generaldirektors, eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur ab, greift jedoch nicht in den Ablauf der Untersuchungen ein.

Die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen erhalten eine Kopie dieser Stellungnahmen.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann der Überwachungsausschuss, ohne in den Ablauf der Untersuchungen einzugreifen, das Amt um zusätzliche untersuchungsspezifische Informationen ersuchen.

2. Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich als ranghoher Jurist oder Ermittler oder in vergleichbarer Position Erfahrung gesammelt haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage einer von der Kommission vorgelegten Vorauswahlliste ernannt.

3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Nach jeweils 30 Monaten erfolgt eine teilweise Ersetzung der Ausschussmitglieder. Dabei werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt.

4. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt werden.“

(b) Die Absätze 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„6. Der Überwachungsausschuss benennt einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission informationshalber vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt gestellt.

7. Der Generaldirektor übermittelt dem Überwachungsausschuss jedes Jahr den jährlichen Managementplan des Amtes. Er unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, die Ausübung seiner Untersuchungsfunktion und deren Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig

a) über die Fälle, in denen die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Amtes nicht Folge geleistet haben,

b) über die Fälle, in denen Informationen an Justizbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt worden sind oder in denen er gemäß Artikel 9 Absatz 5 beschlossen hat, keine Informationen über die betreffende interne Untersuchung an die zuständigen nationalen Justizbehörden zu übermitteln,

c) über die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absatz 6.

8. Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes, der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt.

Der Ausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen.“

41. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Meinungsaustausch mit den Organen

1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treten regelmäßig oder auf Ersuchen eines dieser Organe, des Amtes oder des Überwachungsausschusses zu einem gemeinsamen Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Untersuchungspolitik des Amtes zu erörtern. Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Überwachungsausschusses nehmen ebenfalls an dem Meinungsaustausch teil. Vertreter von Europol, Eurojust und des Rechnungshofs können auf Ersuchen eines der oben genannten Organe, des Amts oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.

42. Gegenstand des Meinungsaustausches sind:

a) die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes,

b) die gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegten Tätigkeitsberichte und Stellungnahmen des Überwachungsausschusses,

c) die gemäß Artikel 12 vorgelegten Berichte,

d) die Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen,

e) die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

f) die Effizienz der Untersuchungstätigkeit des Amtes und der Tätigkeit des Überwachungsausschusses.

3. Durch den Meinungsaustausch wird nicht in den Ablauf der Untersuchungen eingegriffen.

4. Das Amt ergreift geeignete Folgemaßnahmen zu den im Rahmen des Meinungsaustauschs geäußerten Standpunkten und berichtet über diese den in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Berichten.“

43. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Der Generaldirektor

1. Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar.

2. Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats des amtierenden Generaldirektors. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen, hält auf der Grundlage dieser Liste Rücksprache mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss und nimmt ihren Ernennungsbeschluss an.

3. Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor keine Anweisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss zwecks Einholung einer Stellungnahme und prüft, ob gegen die Kommission Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.

Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig und unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der einzelstaatlichen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und etwaige aufgetretene Schwierigkeiten.

4. Der Generaldirektor legt jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Managementplans die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest.

5. Der Generaldirektor kann die Ausübung bestimmter ihm nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 obliegender Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der er die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festlegt, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren.

6. Der Generaldirektor wird von einem internen Gremium unterstützt, das er bei der Untersuchungseinleitung, vor dem Untersuchungsabschluss und wann immer er es für angebracht hält, zu Rate zieht.

7. Der Generaldirektor nimmt nach Rücksprache mit dem Überwachungsausschuss, dem Datenschutzbeauftragten des Amtes und der beziehungsweise den mit dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 7b befassten Person(en) ein Verfahrenshandbuch an. Das Handbuch enthält Leitlinien für die praktische Durchführung der administrativen Untersuchungen des Amtes.

8. Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor hört die Kommission den Überwachungsausschuss an.

Gegen den Generaldirektor gerichtete Disziplinarmaßnahmen sind Gegenstand begründeter Beschlüsse, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt werden.

9. Jede Bezugnahme auf den „Direktor“ des Amtes im Beamtenstatut, in der Haushaltsordnung[19] und in sonstigen Rechtsakten ist als Bezugnahme auf den Generaldirektor zu verstehen.“

44. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a

Stellvertretende Direktoren

Es gelten die Vertretungsvorschriften der Kommission.

Davon abweichend kann der Generaldirektor nach Rücksprache mit dem Überwachungsausschuss einen oder zwei seiner Direktoren als stellvertretende(n) Direktor(en) benennen. Falls kein stellvertretender Direktor verfügbar ist, gelten wieder die Vertretungsvorschriften der Kommission.“

45. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans „Kommission“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt.

Der Stellenplan des Amtes wird an den Stellenplan der Kommission angehängt.“

46. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Bewertungsbericht

Spätestens am [Datum der Annahme dieser Verordnung plus vier Jahre] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beifügt. In dem Bericht wird angegeben, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss.“

47. Artikel 15 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (E uratom) Nr. 1074/1999 wird aufgehoben.

Artikel 3

1. Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung gilt auch für die Dauer des Mandats der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Überwachungsausschusses. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmt der Präsident des Europäischen Parlaments per Losentscheid zwei Mitglieder, deren Pflichten in Abweichung vom ersten Satz von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit Ablauf der ersten 30 Monate ihres Mandats enden.

3. Der dritte Satz von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung gilt auch für das Mandat des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Generaldirektors.

4. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

AN HANG

[…]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

[Dieses Formblatt ist in Anwendung von Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen,

die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.]

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur: Betrugsbekämpfung

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative: Legislativvorschlag

1.4. Ziel(e): Verbesserung der allgemeinen Effizienz und der politischen Steuerung des OLAF

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative: Artikel 325 AEUV, Artikel 106a Euratom-Vertrag

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: entfällt

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung: zentrale direkte Verwaltung durch die Kommission

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung: siehe Artikel 14 des geänderten Vorschlags

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem: entfällt

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten: im Rahmen der Verordnung

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n): 24.010600.03.01.00 Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben insgesamt: keine

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel: keine

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel : keine

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen: keine Auswirkungen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter: keine Auswirkungen

3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen: keine

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999

Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur [20]

24.01. Verwaltungsausgaben für den Politikbereich „Betrugsbekämpfung“

24.02. Betrugsbekämpfung

Art des Vorschlags/der Initiative

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme . [21]

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Betrugsbekämpfung

Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 7.1.a

ABM/ABB-Tätigkeiten

24.01 Verwaltungsausgaben für den Politikbereich „Betrugsbekämpfung“

24.02. Betrugsbekämpfung

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Verbesserte Zusammenarbeit des OLAF mit Beteiligten auf allen Ebenen: auf EU-Ebene mit den EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern und –Agenturen, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

In Übereinstimmung mit Artikel 14

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Umfassende Rechenschaftspflicht des OLAF unter Bedingungen, bei denen die Grundrechte der Betroffenen und seine Unabhängigkeit gewahrt bleiben

Mehrwert durch die Intervention der EU

Artikel 325 AEUV sieht vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und zur Betrugsbekämpfung ergreifen. Er überträgt der Kommission somit spezifische Verantwortlichkeiten für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

-

Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der geänderte Vorschlag steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

- ( Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

- ( Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

- Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr]

- und anschließendem Vollbetrieb.

Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [22]

( Zentrale direkte Verwaltung durch die Kommission:

( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

- ( Exekutivagenturen

- ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[23]

- ( nationale öffentliche Einrichtungen beziehungsweise privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

- ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen ( bitte präzisieren )

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Erläuterungen

[…]

[…]

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Überwachungsausschuss wird die Untersuchungstätigkeiten des OLAF nach Maßgabe von Artikel 11 überwachen.

Die mit dem Überprüfungsverfahren befassten Personen werden zusätzlich zu ihren sonstigen, vom geänderten Vorschlag unberührt gelassenen Pflichten dem Überwachungsausschuss regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten (Artikel 7b).

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

entfällt

Vorgesehene Kontrollen

entfällt

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Umsetzung nach Maßgabe der Haushaltsordnung

[…]

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

Anzahl [Beschreibung…...….] | GM/NGM ([24]) | von EFTA-Ländern[25] | von Bewerberländern[26] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

24.0106 | 24.010600.030100 Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses | NGM | Nein | Nein | Nein | Nein |

- Neue Haushaltslinien erforderlich

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

Anzahl [Bezeichnung…...….] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

[…] | [XX.YY.YY.YY] […] | […] | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein |

Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: | Anzahl | [Bezeichnung…...….] |

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

-

Geschätzter Personalbedarf

- ( Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

- ( Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 8 |

XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

10 01 05 01 (direkte Forschung) |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[34] |

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) |

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) |

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) |

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |

INSGESAMT | 8 |

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel beziehungsweise Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | Administrative Unterstützung der Mitglieder des Überwachungsausschusses |

Externes Personal |

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

- ( Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[37]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

Finanzierungsbeteiligung Dritter

- ( Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

- Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

Artikel …. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

[1] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[2] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

[3] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

[4] KOM(2006) 244.

[5] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), P6_TA-PROV(2008)0553; vorbereitender Bericht: A6-0394/2008.

[6] SEK(2010) 859.

[7] Stellungnahme Nr. 2/2010 vom 23. September 2010 und Stellungnahme Nr. 5/2010 vom 29. November 2010, veröffentlicht im jährlichen Tätigkeitsbericht des Überwachungsausschusses für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2010 (http://ec.europa.eu/anti_fraud/reports/sup_comm/2009-2010/Activity-report-2009-2010_en.pdf).

[8] Beschluss 2009/371/JI vom 6. April 2009 (ABl. L 121 vom 15. Mai 2009, S. 37).

[9] Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

[10] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. C […] vom […], S. […].

[13] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[14] ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 1; der Sonderbericht wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2005 gebilligt.

[15] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[16] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

[17] ABl. L 56 vom 4.3.1968.

[18] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[19] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[20] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[21] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung.

[22] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[23] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[24] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[25] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[26] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[27] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[29] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[30] Ergebnisse („outputs") sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[31] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[32] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[33] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[34] CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[35] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[36] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[37] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[38] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.