52011PC0063

/* KOM/2011/0063 endg. - NLE 2011/0036 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.2.2011

KOM(2011) 63 endgültig

2011/0036 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

BEGRÜNDUNG

1. Nach dem Militärputsch in Fidschi vom Dezember 2006 wurden Konsultationen nach Artikel 96 des geänderten Cotonou-Abkommens aufgenommen, aufgrund derer Fidschi im April 2007 Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit einging. Am 1. Oktober 2007 nahm der Rat mit seinem Beschluss 2007/641/EG geeignete Maßnahmen für Fidschi an, um eine gewisse Parallelität zwischen der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen durch Fidschi und der Entwicklungszusammenarbeit herzustellen.

2. Am 10. April 2009 hob der Präsident von Fidschi die Verfassung auf, entließ sämtliche Richter und kündigte die Abhaltung von Neuwahlen spätestens im September 2014 an. Damit verstieß Fidschi gegen wichtige Verpflichtungen, die es im April 2007 gegenüber der EU eingegangen war. Dies geschah einen Tag, nachdem das Berufungsgericht die Einsetzung der Militärregierung nach dem Putsch von 2006 für rechtswidrig erklärt hatte. Darüber hinaus wurde in Fidschi der Notstand verhängt und die freie Meinungsäußerung wurde erheblich eingeschränkt.

3. Angesichts dieser negativen Entwicklungen verlängerte der Rat am 24. September 2009 mit seinem Beschluss 2009/735/EG die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen für Fidschi, die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren und am 1. Oktober 2009 auslaufen sollten, bis zum 31. März 2010. Aufgrund weiterer Verzögerungen bei der Erfüllung der mit der EU vereinbarten Verpflichtungen verlängerte der Rat am 29. März 2010 mit seinem Beschluss 2010/208/EU die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen für Fidschi, die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren, bis zum 1. Oktober 2010 und dann noch einmal am 27. September 2010 mit seinem Beschluss 2010/589/EU bis zum 31. März 2011.

4. Hinsichtlich der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen sind keine Fortschritte zu verzeichnen.

5. Die Mittelzuweisung für Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten für 2010, die an Fortschritte bei der Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses gebunden war, wurde zwar im Mai 2010 gestrichen, ein Teil der Mittel wurde jedoch für Direkthilfe vorgesehen, die über die EU-Delegation in Suva für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden soll, um negative soziale Folgen abzufedern.

6. Für den Zeitraum 2011-2013 wurde der Richtbetrag für Fidschi mit dem Beschluss K(2010)8130 auf 51,094 Mio. EUR festgelegt. Die (vollständige oder teilweise) Bereitstellung dieser Mittel hängt allerdings davon ab, ob Fortschritte im Konsultationsprozess nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (Artikel 37 der DCI-Verordnung) erzielt werden. Sollte es zu keinen Fortschritten kommen, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

7. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sollte die EU derzeit eine Fortführung der bisherigen Politik und die Verlängerung der geeigneten Maßnahmen prüfen.

8. Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den derzeit geltenden Beschluss um weitere sechs Monate bis zum 31. Oktober 2011 zu verlängern.

9. Allerdings sollte die EU einen regelmäßigen Dialog mit Fidschi aufrechterhalten und sich politisch für das Land einsetzen. Der Beschluss sollte daher weiterhin ständig überprüft werden.

10. Es wird vorgeschlagen, die Interimsregierung von Fidschi mit dem beigefügten Schreiben an Präsident Nailatikau von dem Beschluss in Kenntnis zu setzen und ihn davon zu unterrichten, dass a) die EU weiterhin bereit ist, den intensiven politischen Dialog nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens fortzusetzen, b) die Bewertung der Fortschritte, die bei der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, nach den Fidschi betreffenden Beschlüssen der EU über Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls und das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 10. EEF weiterhin maßgeblich ist und c) erneute Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit nicht auszuschließen sind.

11. Die Änderungen der geeigneten Maßnahmen sollten somit auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um wichtige Entwicklungen zu berücksichtigen, während der Inhalt der Maßnahmen – selbst wo er veraltet ist, – unverändert bleibt.

Schlussfolgerung

12. Aus diesen Gründen wird der Rat ersucht, den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung der geeigneten Maßnahmen gegenüber der Republik Fidschi anzunehmen.

2011/0036 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EC-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005[2] („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[4], insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Beschluss 2007/641/EG[5] über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der DCI-Verordnung aufgeführten Werte verletzt worden waren.

2. Diese Maßnahmen wurden mit Beschluss 2009/735/EG[6] vom 24. September 2009 und anschließend mit Beschluss 2010/208/EU[7] vom 29. März 2010 und 2010/589/EU[8] verlängert, da Fidschi nicht nur wichtige in den Konsultationen vom April 2007 eingegangene Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es in jüngster Zeit auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist.

3. Die Geltungsdauer der im Beschluss 2007/641/EG vorgesehenen Maßnahmen endet am 31. März 2011. Sie sollte verlängert werden, wobei die geeigneten Maßnahmen inhaltlich entsprechend zu aktualisieren sind –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:

4. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 31. Oktober 2011. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“

5. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses ist an die Republik Fidschi-Inseln gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf eines Schreibens

S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU

Präsident der Republik Fidschi-Inseln

Suva

Republik Fidschi-Inseln

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Europäische Union (EU) misst den Bestimmungen von Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und von Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der EU die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.

Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär nach Auffassung der EU eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens darstellt, forderte die EU die Republik Fidschi-Inseln (Fidschi) gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie unten aufgeführt, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug.

Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Auch wenn sich die Umsetzung der Verpflichtungen stark verzögert hat, ist die Mehrzahl dieser Verpflichtungen weiter von hohem Belang für die derzeitige Lage in Fidschi. Daher wurden die Verpflichtungen diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, eine Reihe zentraler Verpflichtungen nicht einzuhalten, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.

Dennoch bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Stützpfeiler des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, neue förmliche Konsultationen aufzunehmen, sobald die begründete Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser Konsultationen besteht. Am 1. Juli 2009 legte der Interims-Premierminister einen Fahrplan für Reformen und für die Rückkehr zur demokratischen Ordnung vor. Die EU ist bereit, einen Dialog über diesen Fahrplan aufzunehmen und zu prüfen, ob er als Grundlage für neue Konsultationen dienen kann. Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen für Fidschi zu verlängern, um eine Grundlage für mögliche neue Konsultationen zu prüfen. Auch wenn einige der geeigneten Maßnahmen nicht mehr aktuell sind, zieht die EU es vor, sie nicht einseitig zu aktualisieren, sondern stattdessen nach Möglichkeiten für neue Konsultationen mit Fidschi zu suchen. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem alle Seiten einbeziehenden internen Politikdialog und zu Flexibilität beim zeitlichen Rahmen für den Fahrplan verpflichtet. Wenngleich sich der Standpunkt der EU stets auf die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie auf dessen Grundprinzipien stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs künftiger Konsultationen zieht.

Sollten neue Konsultationen zu umfassenden Verpflichtungen seitens Fidschis führen, verpflichtet sich die EU zu einer baldigen, wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den Entwicklungsgeldern rechnen. Für künftige Fidschi betreffende Beschlüsse der EU über Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls und das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 10. EEF wird die Bewertung der Fortschritte, die bei einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.

Bis neue Konsultationen stattgefunden haben, fordert die EU Fidschi auf, den intensiven Dialog fortzusetzen und zu verstärken.

Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:

- Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden.

- Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden. ¨

- Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und verantwortungsvolles Regieren fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten sehr außergewöhnliche Umstände ein.

- Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird festgestellt, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel beinhaltet.

- Das Mehrjahresrichtprogramm 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erstellt und unterzeichnet werden.

- Die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % dieser Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, der möglichst baldigen Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

- Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 war gleich Null.

- Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden – dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung – sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Diese Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

- Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

- Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um so negative soziale Folgen zu mildern. Diese Gelder werden von der Delegation der EU in Suva zentral verwaltet und nicht über Regierungskanäle verteilt.

- Die Bereitstellung der Richtbeträge im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess erzielt wird. Sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht gezogen werden.

- Besondere Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich.

- Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

- Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann bei rechtzeitiger Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog und die wirksame Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Monitoring-Missionen und Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.

Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Brüssel, den

Für die EU |

Anhang des Anhangs MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A. Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

- Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

- Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

- Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

- Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

- Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B. Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

- Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird.

- Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften.

- Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C. Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wird die Notstandsverordnungen im Mai 2007 aufheben, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D. Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

[4] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41-71.

[5] ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.

[6] ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.

[7] ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7.

[8] ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10-15.