52011PC0003

/* KOM/2011/0003 endg. - NLE 2011/0004 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 18.1.2011

KOM(2011) 3 endgültig

2011/0004 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

BEGRÜNDUNG

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (nachstehend: „Übereinkommen“) wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG[1] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2009 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2011.

Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Union.

Die Verlängerung des Übereinkommens bedeutet, dass sich auch der EU-Beitrag zum Verwaltungshaushalt des Internationalen Zucker-Übereinkommens verlängert. Dieser Beitrag ist unter Posten 05 06 01 des EU-Haushaltsplans (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft) ausgewiesen.

Zweck des jetzigen Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens bis 31. Dezember 2013 zu stimmen.

2011/0004 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

1. Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates[2] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2009 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2011. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Union im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit(en): Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN ZUCKER-ÜBEREINKOMMENS VON 1992 |

1. HAUSHALTSLINIE

Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner

05 06 01: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 0,850 Mio. EUR

2.2. Geltungsdauer: 1.1.2012 bis 31.12.2013

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (in Mio. EUR), vorbehaltlich der Feststellung der Haushaltspläne 2012 und 2013 durch die Haushaltsbehörde

2012 | 2013 | Insgesamt |

Mittelbindungen | 0,419 | 0,431 | 0,850 |

Zahlungen | 0,419 | 0,431 | 0,850 |

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Keine finanziellen Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

Obl. | Getr. | NEIN | NEIN | NEIN | 4 Die EU als globaler Partner |

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEU-Vertrag.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Union

Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die Europäische Union in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Union bei den betreffenden Erzeugnissen zu vertreten.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge der EU an die Internationale Zucker-Organisation ermöglicht es, die Ziele des Internationalen Zucker-Übereinkommens zu erreichen. Die Internationale Zucker-Organisation, die für die Verwaltung des genannten Übereinkommens verantwortlich ist, fördert die Ziele des Übereinkommens wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw. Daher ist es im Interesse der EU, dem Übereinkommen anzugehören.

Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EU Mitglied des Übereinkommens ist.

Wenn die Europäische Union die von der Internationalen Zucker-Organisation übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen müsste, entstünden insgesamt wesentlich höhere Ausgaben als durch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Unionshaushalts

Die EU zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an die Internationale Zucker-Organisation.

Der Beitrag wird gezahlt, solange die EU Vertragspartei des Übereinkommens ist.

Die Europäische Kommission nimmt uneingeschränkt an den Tätigkeiten der Internationalen Zucker-Organisation teil und die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts

Verpflichtungsermächtigungen (bis zur 3. Dezimalstelle): 0,850 Mio. EUR für den Zeitraum von zwei Jahren, davon 0,419 Mio. EUR für 2012 und 0,431 Mio. EUR für 2013.

6.2. Berechnung

Die Mitgliedsbeiträge werden im Verhältnis zur Anzahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und zur Bedeutung der Mitglieder auf dem internationalen Markt festgesetzt.

Auf die Europäische Union entfallen voraussichtlich 565 von insgesamt 2 000 Stimmen, und es wird davon ausgegangen, dass die Stimmenzahl während des Verlängerungszeitraums konstant bleibt. Die Kosten werden für 2012 mit 674 EUR je Stimme veranschlagt, so dass sich für die Union ein Beitrag von 0,381 Mio. EUR ergibt.

Für 2013 wird in Anbetracht der stimmenbezogenen Kostenanpassung auf 694 EUR mit einer Beitragshöhe von 0,392 Mio. EUR gerechnet. Die genannten Beträge wurden um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht (Wechselkurse, unvorhergesehene Änderungen in der Organisation usw.). Für die Berechnungen wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR = 1 GBP zugrunde gelegt.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen | Zusammen | Beschreibung der Aufgaben zur Durchführung der Maßnahme |

Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 0,2 0,1 – | – – – | 0,2 0,1 – | Vorbereitung der Teilnahme an den Tagungen des Internationalen Zuckerrates und Folgemaßnahmen |

Sonstige Humanressourcen | – | – | – |

Insgesamt | 0,3 | – | 0,3 |

7.2. Gesamtausgaben für Humanressourcen

Art der Humanressourcen | Betrag in EUR | Berechnungsweise |

Beamte Bedienstete auf Zeit | 36 600 | 0,3 x 122 000 |

Sonstige Humanressourcen |

Insgesamt | 36 600 |

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

Die Tätigkeit der Internationalen Zucker-Organisation wird von ihren Mitgliedern aufmerksam verfolgt, und die Kommission nimmt in vollem Umfang an den periodischen Tagungen des Internationalen Zuckerrates teil. Es wird regelmäßig ein Bericht über die Tätigkeit der Internationalen Zucker-Organisation veröffentlicht.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Zahlungen werden nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung und nach Überprüfung, dass diese dem vom Internationalen Zuckerrat vereinbarten Betrag entspricht, direkt auf das Bankkonto der Internationalen Zucker-Organisation überwiesen.

[1] ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.

[2] ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.